Achtung:
In den nachfolgenden Protokollen sind nur Änderungen bis 1997 angeführt
Stand siehe bei den fortgeführten Änderungen zum Vertrag über die Europäische
Union und/oder zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft bzw. über
die Arbeitsweise der Europäischen Union
Änderungen, die nach dem Vertrag von Amsterdam von 1997 durchgeführt wurden
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -
VON DEM WUNSCH GELEITET, gewisse besondere Probleme betreffend Dänemark zu regeln –
SIND über folgende Bestimmung ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt wird:
Ungeachtet des Vertrags kann Dänemark seine geltenden Rechtsvorschriften für den Erwerb von Zweitwohnungen beibehalten.
Protokoll zu Artikel 119 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
Änderungen, die nach dem Vertrag von Amsterdam von 1997 durchgeführt wurden
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -
SIND über folgende Bestimmung ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt wird:
Im Sinne des Artikels 119 gelten Leistungen aufgrund eines betrieblichen Systems der sozialen Sicherheit nicht als Entgelt, sofern und soweit sie auf Beschäftigungszeiten vor dem 17. Mai 1990 zurückgeführt werden können, außer im Fall von Arbeitnehmern oder deren anspruchsberechtigten Angehörigen, die vor diesem Zeitpunkt eine Klage bei Gericht oder ein gleichwertiges Verfahren nach geltendem einzelstaatlichen Recht anhängig gemacht haben.
Durch den Artikel 12 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde die Bezugnahme auf den Artikel 119 ersetzt durch: Artikel 141.
Protokoll über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank
Änderungen, die nach dem Vertrag von Amsterdam von 1997 durchgeführt wurden
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -
IN DEM WUNSCH, die in Artikel 4a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vorgesehene Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank festzulegen,
SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt sind:
Durch den Artikel 12 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde die Bezugnahme auf den Artikel 4a ersetzt durch: Artikel 8.
Kapitel 1. Errichtung des ESZB
Art. 1 Das Europäische System der Zentralbanken 1.1. Das Europäische System der Zentralbanken („ESZB“) und die Europäische Zentralbank („EZB“) werden gemäß Artikel 4a dieses Vertrags errichtet; sie nehmen ihre Aufgaben und ihre Tätigkeit nach Maßgabe dieses Vertrags und dieser Satzung wahr.
1.2. Das ESZB besteht nach Artikel 106 Absatz 1 dieses Vertrags aus der EZB und den Zentralbanken der Mitgliedstaaten („nationale Zentralbanken“). Das Luxemburgische Währungsinstitut wird die Zentralbank Luxemburgs sein.
Durch den Artikel 12 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde die Bezugnahme auf den Artikel 4a ersetzt durch: Artikel 8 und auf den Artikel 106 ersetzt durch: Artikel 107.
Kapitel II. Ziele und Aufgaben des ESZB
Art. 2 Ziele Nach Artikel 105 Absatz 1 dieses Vertrags ist es das vorrangige Ziel des ESZB, die Preisstabilität zu gewährleisten. Soweit dies ohne Beeinträchtigung des Zieles der Preisstabilität möglich ist, unterstützt das ESZB die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Gemeinschaft, um zur Verwirklichung der in Artikel 2 dieses Vertrags festgelegten Ziele der Gemeinschaft beizutragen. Das ESZB handelt im Einklang mit dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb, wodurch ein effizienter Einsatz der Ressourcen gefördert wird, und hält sich dabei an die in Artikel 3a dieses Vertrags genannten Grundsätze.
Durch den Artikel 12 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde die Bezugnahme auf den Artikel 3a ersetzt durch: Artikel 4.
Art. 3 Aufgaben 3.1. Nach Artikel 105 Absatz 2 dieses Vertrags
bestehen die grundlegenden Aufgaben des ESZB darin,
- die Geldpolitik der Gemeinschaft festzulegen und auszuführen,
- Devisengeschäfte im Einklang mit Artikel 109 dieses Vertrags
durchzuführen,
- die offiziellen Währungsreserven der Mitgliedstaaten zu halten
und zu verwalten,
- das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme zu fördern.
3.2. Nach Artikel 105 Absatz 3 dieses Vertrags berührt Artikel 3.1 dritter Gedankenstrich nicht die Haltung und Verwaltung von Arbeitsguthaben in Fremdwährungen durch die Regierungen der Mitgliedstaaten.
3.3. Das ESZB trägt nach Artikel 105 Absatz 5 dieses Vertrags zur reibungslosen Durchführung der von den zuständigen Behörden auf dem Gebiet der Aufsicht über die Kreditinstitute und der Stabilität des Finanzsystems ergriffenen Maßnahmen bei.
Durch den Artikel 12 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde die Bezugnahme auf den Artikel 109 ersetzt durch: Artikel 111.
Art. 4 Beratende Funktionen Beratende Funktionen. Nach Artikel 105 Absatz 4 dieses Vertrags
a) wird die EZB gehört
- zu allen Vorschlägen für Rechtsakte der Gemeinschaft im
Zuständigkeitsbereich der EZB;
- von den nationalen Behörden zu allen Entwürfen für
Rechtsvorschriften im Zuständigkeitsbereich der EZB, und zwar innerhalb
der Grenzen und unter den Bedingungen, die der Rat nach dem Verfahren des
Artikels 42 festlegt;
b) kann die EZB gegenüber den zuständigen Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft und gegenüber den nationalen Behörden Stellungnahmen zu in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Fragen abgeben.
Art. 5 Erhebung von statistischen Daten 5.1. Zur Wahrnehmung der Aufgaben des ESZB holt die EZB mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken die erforderlichen statistischen Daten entweder von den zuständigen nationalen Behörden oder unmittelbar von den Wirtschaftssubjekten ein. Zu diesem Zweck arbeitet sie mit den Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder dritter Länder sowie mit internationalen Organisationen zusammen.
5.2. Die in Artikel 5.1 bezeichneten Aufgaben werden Soweit wie möglich von den nationalen Zentralbanken ausgeführt.
5.3. Soweit erforderlich fördert die EZB die Harmonisierung der Bestimmungen und Gepflogenheiten auf dem Gebiet der Erhebung, Zusammenstellung und Weitergabe von statistischen Daten in den in ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen.
5.4. Der Kreis der berichtspflichtigen natürlichen und juristischen Personen, die Bestimmungen über die Vertraulichkeit sowie die geeigneten Vorkehrungen zu ihrer Durchsetzung werden vom Rat nach dem Verfahren des Artikels 42 festgelegt.
Art. 6 Internationale Zusammenarbeit 6.1. Im Bereich der internationalen Zusammenarbeit, die die dem ESZB übertragenen Aufgaben betrifft, entscheidet die EZB, wie das ESZB vertreten wird.
6.2. Die EZB und, soweit diese zustimmt, die nationalen Zentralbanken sind befugt, sich an internationalen Währungseinrichtungen zu beteiligen.
6.3. Die Artikel 6.1 und 6.2 finden unbeschadet des Artikels 109 Absatz 4 dieses Vertrags Anwendung.
Durch den Artikel 12 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde die Bezugnahme auf den Artikel 109 ersetzt durch: Artikel 111.
Kapitel III. Organisation des ESZB
Art. 7 Unabhängigkeit Nach Artikel 107 dieses Vertrags darf bei der Wahrnehmung der ihnen durch diesen Vertrag und diese Satzung übertragenen Befugnisse, Aufgaben und Pflichten weder die EZB noch eine nationale Zentralbank noch ein Mitglied ihrer Beschlußorgane Weisungen von Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft, Regierungen der Mitgliedstaaten oder anderen Stellen einholen oder entgegennehmen. Die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft sowie die Regierungen der Mitgliedstaaten verpflichten sich, diesen Grundsatz zu beachten und nicht zu versuchen, die Mitglieder der Beschlußorgane der EZB oder der nationalen Zentralbanken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.
Durch den Artikel 12 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde die Bezugnahme auf den Artikel 107 ersetzt durch: Artikel 108.
Art. 8 Allgemeiner Grundsatz Das ESZB wird von den Beschlußorganen der EZB geleitet.
Art. 9 Die Europäische Zentralbank 9.1. Die EZB, die nach Artikel 106 Absatz 2 dieses Vertrags mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet ist, besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist; sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern sowie vor Gericht stehen.
9.2. Die EZB stellt sicher, daß die dem ESZB nach Artikel 105 Absätze 2, 3 und 5 dieses Vertrags übertragenen Aufgaben entweder durch ihre eigene Tätigkeit nach Maßgabe dieser Satzung oder durch die nationalen Zentralbanken nach den Artikeln 12.1 und 14 erfüllt werden.
9.3. Die Beschlußorgane der EZB sind nach Artikel 106 Absatz 3 dieses Vertrags der EZB-Rat und das Direktorium.
Durch den Artikel 12 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde die Bezugnahme auf den Artikel 106 ersetzt durch: Artikel 107.
Art. 10 Der EZB-Rat 10.1. Nach Artikel 109a Absatz 1 dieses Vertrags besteht der EZB-Rat aus den Mitgliedern des Direktoriums der EZB und den Präsidenten der nationalen Zentralbanken.
10.2. Vorbehaltlich des Artikels 10.3 sind nur die persönlich anwesenden
Mitglieder des EZB-Rates stimmberechtigt. Abweichend von dieser Bestimmung
kann in der in Artikel 12.3 genannten Geschäftsordnung vorgesehen
werden, daß Mitglieder des EZB-Rates im Wege einer Telekonferenz
an der Abstimmung teilnehmen können. In der Geschäftsordnung
wird ferner vorgesehen, daß ein für längere Zeit an der
Stimmabgabe verhindertes Mitglied einen Stellvertreter als Mitglied des
EZB-Rates benennen kann.
Vorbehaltlich der Artikel 10.3 und 11.3 hat jedes Mitglied des EZB-Rates
eine Stimme. Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, beschließt
der EZB-Rat mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
des Präsidenten den Ausschlag.
Der EZB-Rat ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel
seiner Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen. Ist der EZB-Rat nicht beschlußfähig,
so kann der Präsident eine außerordentliche Sitzung einberufen,
bei der für die Beschlußfähigkeit die Mindestteilnahmequote
nicht erforderlich ist.
10.3. Für alle Beschlüsse im Rahmen der Artikel 28, 29, 30, 32, 33 und 51 werden die Stimmen im EZB-Rat nach den Anteilen der nationalen Zentralbank am gezeichneten Kapital der EZB gewogen. Die Stimmen der Mitglieder des Direktoriums werden mit Null gewogen. Ein Beschluß, der die qualifizierte Mehrheit der Stimmen erfordert, gilt als angenommen, wenn die abgegebenen Ja-Stimmen mindestens zwei Drittel des gezeichneten Kapitals der EZB und mindestens die Hälfte der Anteilseigner vertreten. Bei Verhinderung eines Präsidenten einer nationalen Zentralbank kann dieser einen Stellvertreter zur Abgabe seiner gewogenen Stimme benennen.
10.4. Die Aussprachen in den Ratssitzungen sind vertraulich. Der EZB-Rat kann beschließen, das Ergebnis seiner Beratungen zu veröffentlichen.
10.5. Der EZB-Rat tritt mindestens zehnmal im Jahr zusammen.
Durch den Artikel 12 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde die Bezugnahme auf den Artikel 109a ersetzt durch: Artikel 112.
Durch den Artikel 5 des Vertrages von Nizza vom
26. Februar 2001 wurde dem Artikel 10 folgender Absatz angefügt:
"10.6. Artikel 10.2 kann vom Rat in der Zusammensetzung
der Staats- und Regierungschefs entweder auf Empfehlung der EZB nach Anhörung
des Europäischen Parlaments und der Kommission oder auf Empfehlung
der Kommission nach Anhörung des Europäischen Parlaments und
der EZB einstimmig geändert werden. Der Rat empfiehlt den Mitgliedstaaten,
diese Änderungen anzunehmen. Diese Änderungen treten in Kraft,
nachdem sie von allen Mitgliedstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen
Vorschriften ratifiziert haben."
Art. 11 Das Direktorium 11.1. Nach Artikel 109a Absatz
2 Buchstabe a dieses Vertrags besteht das Direktorium aus dem Präsidenten,
dem Vizepräsidenten und vier weiteren Mitgliedern.
Die Mitglieder erfüllen ihre Pflichten hauptamtlich. Ein Mitglied
darf weder entgeltlich noch unentgeltlich einer anderen Beschäftigung
nachgehen, es sei denn, der EZB-Rat erteilt hierzu ausnahmsweise seine
Zustimmung.
11.2. Nach Artikel 109a Absatz 2 Buchstabe b dieses Vertrags
werden der Präsident, der Vizepräsident und die weiteren Mitglieder
des Direktoriums von den Regierungen der Mitgliedstaaten auf der Ebene
der Staats- und Regierungschefs auf Empfehlung des Rates, der hierzu das
Europäische Parlament und den EZB-Rat anhört, aus dem Kreis der
in Währungs- oder Bankfragen anerkannten und erfahrenen Persönlichkeiten
einvernehmlich ausgewählt und ernannt.
Ihre Amtszeit beträgt acht Jahre; Wiederernennung ist nicht zulässig.
Nur Staatsangehörige der Mitgliedstaaten können Mitglieder
des Direktoriums sein.
11.3. Die Beschäftigungsbedingungen für die Mitglieder des Direktoriums, insbesondere ihre Gehälter und Ruhegehälter sowie an-dere Leistungen der sozialen Sicherheit, sind Gegenstand von Verträgen mit der EZB und werden vom EZB-Rat auf Vorschlag eines Ausschusses festgelegt, der aus drei vom EZB-Rat und drei vom Rat ernannten Mitgliedern besteht. Die Mitglieder des Direktoriums haben in den in diesem Absatz bezeichneten Angelegenheiten kein Stimmrecht.
11.4. Ein Mitglied des Direktoriums, das die Voraussetzungen für die Ausübung seines Amtes nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat, kann auf Antrag des EZB-Rates oder des Direktoriums durch den Gerichtshof seines Amtes enthoben werden.
11.5. Jedes persönlich anwesende Mitglied des Direktoriums ist berechtigt, an Abstimmungen teilzunehmen, und hat zu diesem Zweck eine Stimme. Soweit nichts anderes bestimmt ist, beschließt das Direktorium mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. Die Abstimmungsmodalitäten werden in der in Artikel 12.3 bezeichneten Geschäftsordnung geregelt.
11.6. Das Direktorium führt die laufenden Geschäfte der EZB.
11.7. Freiwerdende Sitze im Direktorium sind durch Ernennung eines neuen Mitglieds nach Artikel 11.2 zu besetzen.
Durch den Artikel 12 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde die Bezugnahme auf den Artikel 109a ersetzt durch: Artikel 112.
Art. 12 Aufgaben der Beschlußorgane 12.1. Der EZB-Rat erläßt
die Leitlinien und Entscheidungen, die notwendig sind, um die Erfüllung
der dem ESZB nach diesem Vertrag und dieser Satzung übertragenen Aufgaben
zu gewährleisten. Der EZB-Rat legt die Geldpolitik der Gemeinschaft
fest, gegebenenfalls einschließlich von Entscheidungen in bezug auf
geldpolitische Zwischenziele, Leitzinssätze und die Bereitstellung
von Zentralbankgeld im ESZB, und erläßt die für ihre Ausführung
notwendigen Leitlinien.
Das Direktorium führt die Geldpolitik gemäß den Richtlinien
und Entscheidungen des EZB-Rates aus. Es erteilt hierzu den nationalen
Zentralbanken die erforderlichen Weisungen. Ferner können dem Direktorium
durch Beschluß des EZB-Rates bestimmte Befugnisse übertragen
werden.
Unbeschadet dieses Artikels nimmt die EZB die nationalen Zentralbanken
zur Durchführung von Geschäften, die zu den Aufgaben des ESZB
gehören, in Anspruch, soweit dies möglich und sachgerecht erscheint.
12.2. Die Vorbereitung der Sitzungen des EZB-Rates obliegt dem Direktorium.
12.3. Der EZB-Rat beschließt eine Geschäftsordnung, die die interne Organisation der EZB und ihrer Beschlußorgane regelt.
12.4. Der EZB-Rat nimmt die in Artikel 4 genannten beratenden Funktionen wahr.
12.5. Der EZB-Rat trifft die Entscheidungen nach Artikel 6.
Art. 13 Der Präsident 13.1. Den Vorsitz im EZB-Rat und im Direktorium der EZB führt der Präsident oder, bei seiner Verhinderung, der Vizepräsident.
13.2. Unbeschadet des Artikels 39 vertritt der Präsident oder eine von ihm benannte Person die EZB nach außen.
Art. 14 Nationale Zentralbanken 14.1. Nach Artikel 108 dieses Vertrags stellt jeder Mitgliedstaat sicher, daß spätestens zum Zeitpunkt der Errichtung des ESZB seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften einschließlich der Satzung seiner Zentralbank mit diesem Vertrag und dieser Satzung im Einklang stehen.
14.2. In den Satzungen der nationalen Zentralbanken ist insbesondere
vorzusehen, daß die Amtszeit des Präsidenten der jeweiligen
nationalen Zentralbank mindestens fünf Jahre beträgt.
Der Präsident einer nationalen Zentralbank kann aus seinem Amt
nur entlassen werden, wenn er die Voraussetzungen für die Ausübung
seines Amtes nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen
hat. Gegen eine entsprechende Entscheidung kann der betreffende Präsident
einer nationalen Zentralbank oder der EZB-Rat wegen Verletzung dieses Vertrags
oder einer bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm den Gerichtshof
anrufen. Solche Klagen sind binnen zwei Monaten zu erheben; diese Frist
läuft je nach Lage des Falles von der Bekanntgabe der betreffenden
Entscheidung, ihrer Mitteilung an den Kläger oder in Ermangelung dessen
von dem Zeitpunkt an, zu dem der Kläger von dieser Entscheidung Kenntnis
erlangt hat.
14.3. Die nationalen Zentralbanken sind integraler Bestandteil des ESZB und handeln gemäß den Richtlinien und Weisungen der EZB. Der EZB-Rat trifft die notwendigen Maßnahmen, um die Einhaltung der Richtlinien und Weisungen der EZB sicherzustellen, und kann verlangen, daß ihm hierzu alle erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt werden.
14.4. Die nationalen Zentralbanken können andere als die in dieser Satzung bezeichneten Aufgaben wahrnehmen, es sei denn, der EZB-Rat stellt mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen fest, daß diese Aufgaben nicht mit den Zielen und Aufgaben des ESZB vereinbar sind. Derartige Aufgaben werden von den nationalen Zentralbanken in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung wahrgenommen und gelten nicht als Aufgaben des ESZB.
Durch den Artikel 12 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde die Bezugnahme auf den Artikel 108 ersetzt durch: Artikel 109.
Art. 15 Berichtspflichten 15.1. Die EZB erstellt und veröffentlicht mindestens vierteljährlich Berichte über die Tätigkeit des ESZB.
15.2. Ein konsolidierter Ausweis des ESZB wird wöchentlich veröffentlicht.
15.3. Nach Artikel 109b Absatz 3 dieses Vertrags unterbreitet die EZB dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission sowie auch dem Europäischen Rat einen Jahresbericht über die Tätigkeit des ESZB und die Geld- und Währungspolitik im vergangenen und im laufenden Jahr.
15.4. Die in diesem Artikel bezeichneten Berichte und Ausweise werden Interessenten kostenlos zur Verfügung gestellt.
Durch den Artikel 12 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde die Bezugnahme auf den Artikel 109b ersetzt durch: Artikel 113.
Art. 16 Banknoten Artikel 105a Absatz 1 dieses Vertrags hat der EZB-Rat das ausschließliche Recht, die Ausgabe von Banknoten innerhalb der Gemeinschaft zu genehmigen. Die EZB und die nationalen Zentralbanken sind zur Ausgabe von Banknoten berechtigt. Die von der EZB und den nationalen Zentralbanken ausgegebenen Banknoten sind die einzigen Noten, die in der Gemeinschaft als gesetzliches Zahlungsmittel gelten.
Die EZB berücksichtigt so weit wie möglich die Gepflogenheiten bei der Ausgabe und der Gestaltung von Banknoten.
Durch den Artikel 12 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde die Bezugnahme auf den Artikel 105a ersetzt durch: Artikel 106.
Kapitel IV. Währungspolitische Aufgaben und Operationen des ESZB
Art. 17 Konten bei der EZB und den nationalen Zentralbanken. Zur Durchführung ihrer Geschäfte können die EZB und die nationalen Zentralbanken für Kreditinstitute, öffentliche Stellen und andere Marktteilnehmer Konten eröffnen und Vermögenswerte, einschließlich Schuldbuchforderungen, als Sicherheit hereinnehmen.
Art. 18 Offenmarkt- und Kreditgeschäfte. 18.1. Zur Erreichung
der Ziele des ESZB und zur Erfüllung seiner Aufgaben können die
EZB und die nationalen Zentralbanken
- auf den Finanzmärkten tätig werden, indem sie auf Gemeinschafts-
oder Drittlandswährungen lautende Forderungen und börsengängige
Wertpapiere sowie Edelmetalle endgültig (per Kasse oder Termin) oder
im Rahmen von Rückkaufsvereinbarungen kaufen und verkaufen oder entsprechende
Darlehensgeschäfte tätigen;
- Kreditgeschäfte mit Kreditinstituten und anderen Marktteilnehmcm
abschließen, wobei für die Darlehen ausreichende Sicherheiten
zu stellen sind.
18.2. Die EZB stellt allgemeine Grundsätze für ihre eigenen Offenmarkt- und Kreditgeschäfte und die der nationalen Zentralbanken auf; hierzu gehören auch die Grundsätze für die Bekanntmachung der Bedingungen, zu denen sie bereit sind, derartige Geschäfte abzuschließen.
Art. 19 Mindestreserven. 19.1. Vorbehaltlich des Artikels 2 kann die EZB zur Verwirklichung der geldpolitischen Ziele verlangen, daß die in den Mitgliedstaaten niedergelassenen Kreditinstitute Mindestreserven auf Konten bei der EZB und den nationalen Zentralbanken unterhalten. Verordnungen über die Berechnung und Bestimmung des Mindestreservesolls können vom EZB-Rat erlassen werden. Bei Nichteinhaltung kann die EZB Strafzinsen erheben und sonstige Sanktionen mit vergleichbarer Wirkung verhängen.
19.2. Zum Zwecke der Anwendung dieses Artikels legt der Rat nach dem Verfahren des Artikels 42 die Basis für die Mindestreserven und die höchstzulässigen Relationen zwischen diesen Mindestreserven und ihrer Basis sowie die angemessenen Sanktionen fest, die bei Nichteinhaltung anzuwenden sind.
Art. 20 Sonstige geldpolitische Instrumente. Der EZB-Rat kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen über die Anwendung anderer Instrumente der Geldpolitik entscheiden, die er bei Beachtung des Artikels 2 für zweckmäßig hält.
Der Rat legt nach dem Verfahren des Artikels 42 den Anwendungsbereich solcher Instrumente fest, wenn sie Verpflichtungen für Dritte mit sich bringen.
Art. 21 Geschäfte mit öffentlichen Stellen. 21.1 Nach Artikel 104 dieses Vertrags sind Überziehungs- oder andere Kreditfazilitäten bei der EZB oder den nationalen Zentralbanken für Organe oder Einrichtungen der Gemeinschaft, Zentralregierungen, regionale oder lokale Gebietskörperschaften oder andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öffentliche Unternehmen der Mitgliedstaaten ebenso verboten wie der unmittelbare Erwerb von Schuldtiteln von diesen durch die EZB oder die nationalen Zentralbanken.
21.2. Die EZB und die nationalen Zentralbanken können als Fiskalagent für die in Artikel 21.1 bezeichneten Stellen tätig werden.
21.3. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für Kreditinstitute in öffentlichem Eigentum; diese werden von der jeweiligen nationalen Zentralbank und der EZB, was die Bereitstellung von Zentralbankgeld betrifft, wie private Kreditinstitute behandelt.
Durch den Artikel 12 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde die Bezugnahme auf den Artikel 104 ersetzt durch: Artikel 101.
Art. 22 Verrechnungs- und Zahlungssysteme. Die EZB und die nationalen Zentralbanken können Einrichtungen zur Verfügung stellen und die EZB kann Verordnungen erlassen, um effiziente und zuverlässige Verrechnungs- und Zahlungssysteme innerhalb der Gemeinschaft und im Verkehr mit dritten Ländern zu gewährleisten.
Art. 23 Geschäfte mit dritten Ländern und internationalen
Organisationen. Die EZB und die nationalen Zentralbanken sind befugt:
- mit Zentralbanken und Finanzinstituten in dritten Ländern und,
soweit zweckdienlich, mit internationalen Organisationen Beziehungen aufzunehmen;
- alle Arten von Devisen und Edelmetalle per Kasse und per Termin zu
kaufen und zu verkaufen; der Begriff „Devisen“ schließt Wertpapiere
und alle Sonstigen Vermögenswerte, die auf beliebige Währungen
oder Rechnungseinheiten lauten, unabhängig von deren Ausgestaltung
ein;
- die in diesem Artikel bezeichneten Vermögenswerte zu halten
und zu verwalten;
- alle Arten von Bankgeschäften, einschließlich der Aufnahme
und Gewährung von Krediten, im Verkehr mit dritten Ländern sowie
internationalen Organisationen zu tätigen.
Art. 24 Sonstige Geschäfte. Die EZB und die nationalen Zentralbanken sind befugt, außer den mit ihren Aufgaben verbundenen Geschäften auch Geschäfte für ihren eigenen Betrieb und für ihre Bediensteten zu tätigen.
Kapitel V. Aufsicht
Art. 25 Aufsicht. 25.1. Die EZB kann den Rat, die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in Fragen des Geltungsbereichs und der Anwendung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft hinsichtlich der Aufsicht über die Kreditinstitute sowie die Stabilität des Finanzsystems beraten und von diesen konsultiert werden,
25.2. Aufgrund von Beschlüssen des Rates nach Artikel 105 Absatz 6 dieses Vertrags kann die EZB besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Kreditinstitute und sonstige Finanzinstitute mit Ausnahme von Versicherungsunternehmen wahrnehmen.
Kapitel VI. Finanzvorschriften des ESZB
Art. 26 Jahresabschlüsse. 26.1. Das Geschäftsjahr der EZB und der nationalen Zentralbanken beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
26.2. Der Jahresabschluß der EZB wird vom Direktorium nach den vom EZB-Rat aufgestellten Grundsätzen erstellt. Der Jahresabschluß wird vom EZB-Rat festgestellt und sodann veröffentlicht.
26.3. Für Analyse- und Geschäftsführungszwecke erstellt das Direktorium eine konsolidierte Bilanz des ESZB, in der die zum ESZB gehörenden Aktiva und Passiva der nationalen Zentralbanken ausgewiesen werden.
26.4. Zur Anwendung dieses Artikels erläßt der EZB-Rat die notwendigen Vorschriften für die Standardisierung der buchmäßigen Erfassung und der Meldung der Geschäfte der nationalen Zentralbanken.
Art. 27 Rechnungsprüfung. 27.1. Die Jahresabschlüsse
der EZB und der nationalen Zentralbanken werden von unabhängigen externen
Rechnungsprüfern, die vom EZB-Rat empfohlen und vom Rat anerkannt
wurden, geprüft. Die Rechnungsprüfer sind befugt, alle
Bücher und Konten der EZB und der nationalen Zentralbanken zu
prüfen und alle Auskünfte über deren Geschäfte zu verlangen.
27.2. Artikel 188c dieses Vertrags ist nur auf eine Prüfung der Effizienz der Verwaltung der EZB anwendbar.
Durch den Artikel 12 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde die Bezugnahme auf den Artikel 188c ersetzt durch: Artikel 248.
Art. 28 Kapital der EZB. 28.1. Das Kapital der EZB bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit beträgt 5 Milliarden ECU. Das Kapital kann durch einen Beschluß des EZB-Rates mit der in Artikel 10.3 vorgesehenen qualifizierten Mehrheit innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die der Rat nach dem Verfahren des Artikels 42 festlegt, erhöht werden.
28.2. Die nationalen Zentralbanken sind alleinige Zeichner und Inhaber des Kapitals der EZB. Die Zeichnung des Kapitals erfolgt nach dem gemäß Artikel 29 festgelegten Schlüssel.
28.3. Der EZB-Rat bestimmt mit der in Artikel 10.3 vorgesehenen qualifizierten Mehrheit, in welcher Höhe und welcher Form das Kapital einzuzahlen ist.
28.4. Vorbehaltlich des Artikels 28.5 können die Anteile der nationalen Zentralbanken am gezeichneten Kapital der EZB nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.
28.5. Im Falle einer Anpassung des in Artikel 29 bezeichneten Schlüssels sorgen die nationalen Zentralbanken durch Übertragungen von Kapitalanteilen untereinander dafür, daß die Verteilung der Kapitalanteile dem angepaßten Schlüssel entspricht. Die Bedingungen für derartige Übertragungen werden vom EZB-Rat festgelegt.
Art. 29 Schlüssel für die Kapitalzeichnung.
29.1. Nach
Errichtung des ESZB und der EZB gemäß dem Verfahren des Artikels
109l
Absatz 1 dieses Vertrags wird der Schlüssel für die Zeichnung
des Kapitals der EZB festgelegt. In diesem Schlüssel erhält jede
nationale Zentralbank einen Gewichtsanteil, der der Summe folgender Prozentsätze
entspricht:
- 50% des Anteils des jeweiligen Mitgliedstaats an der Bevölkerung
der Gemeinschaft im vorletzten Jahr vor der Errichtung des ESZB;
- 50% des Anteils des jeweiligen Mitgliedstaats am Bruttoinlandsprodukt
der Gemeinschaft zu Marktpreisen in den fünf Jahren vor dem letzten
Jahr vor der Errichtung des ESZB.
Die Prozentsätze werden zum nächsten Vielfachen von 0,06
Prozentpunkten aufgerundet.
29.2. Die zur Anwendung dieses Artikels zu verwendenden statistischen Daten werden von der Kommission nach den Regeln bereitgestellt, die der Rat nach dem Verfahren des Artikels 42 festlegt.
29.3. Die den nationalen Zentralbanken zugeteilten Gewichtsanteile werden nach Errichtung des ESZB alle fünf Jahre unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Artikels 29.1 angepaßt. Der neue Schlüssel gilt jeweils vom ersten Tag des folgenden Jahres an.
29.4. Der EZB-Rat trifft alle weiteren Maßnahmen, die zur Anwendung dieses Artikels erforderlich sind.
Durch den Artikel 12 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde die Bezugnahme auf den Artikel 109l ersetzt durch: Artikel 123.
Art. 30 Übertragung von Währungsreserven auf die EZB. 30.1. Unbeschadet des Artikels 28 wird die EZB von den nationalen Zentralbanken mit Währungsreserven, die jedoch nicht aus Währungen der Mitgliedstaaten, ECU, IWF-Reservepositionen und SZR gebildet werden dürfen, bis zu einem Gegenwert von 50 Milliarden ECU ausgestattet. Der EZB-Rat entscheidet über den von der EZB nach ihrer Errichtung einzufordernden Teil sowie die zu späteren Zeitpunkten einzufordernden Beiträge. Die EZB hat das uneingeschränkte Recht, die ihr übertragenen Währungsreserven zu halten und zu verwalten sowie für die in dieser Satzung genannten Zwecke zu verwenden.
30.2. Die Beiträge der einzelnen nationalen Zentralbanken werden entsprechend ihrem jeweiligen Anteil am gezeichneten Kapital der EZB bestimmt.
30.3. Die EZB schreibt jeder nationalen Zentralbank eine ihrem Beitrag entsprechende Forderung gut. Der EZB-Rat entscheidet über die Denominierung und Verzinsung dieser Forderungen.
30.4. Die EZB kann nach Artikel 30.2 über den in Artikel 30.1 festgelegten Betrag hinaus innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die der Rat nach dem Verfahren des Artikels 42 festlegt, die Einzahlung weiterer Währungsreserven fordern.
30.5. Die EZB kann IWF-Reservepositionen und SZR halten und verwalten sowie die Zusammenlegung solcher Aktiva vorsehen.
30.6. Der EZB-Rat trifft alle weiteren Maßnahmen, die zur Anwendung dieses Artikels erforderlich sind.
Art. 31 Währungsreserven der nationalen Zentralbanken. 31.1. Die nationalen Zentralbanken sind befugt, zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber internationalen Organisationen nach Artikel 23 Geschäfte abzuschließen.
31.2: Alle sonstigen Geschäfte mit den Währungsreserven, die den nationalen Zentralbanken nach den in Artikel 30 genannten Übertragungen verbleiben, sowie von Mitgliedstaaten ausgeführte Transaktionen mit ihren Arbeitsguthaben in Fremdwährungen bedürfen oberhalb eines bestimmten, im Rahmen des Artikels 31.3 festzulegenden Betrags der Zustimmung der EZB, damit Übereinstimmung mit der Wechselkurs- und der Währungspolitik der Gemeinschaft gewährleistet ist.
31.3. Der EZB-Rat erläßt Richtlinien mit dem Ziel, derartige Geschäfte zu erleichtern.
Art. 32 Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken. 32.1. Die Einkünfte, die den nationalen Zentralbanken aus der Erfüllung der währungspolitischen Aufgaben des ESZB zufließen (im folgenden als „monetäre Einkünfte“ bezeichnet), werden am Ende eines jeden Geschäftsjahrs nach diesem Artikel verteilt.
32.2. Vorbehaltlich des Artikels 32.3 entspricht der Betrag der monetären Einkünfte einer jeden nationalen Zentralbank ihren jährlichen Einkünften aus Vermögenswerten, die sie als Gegenposten zum Bargeldumlauf und zu ihren Verbindlichkeiten aus Einlagen der Kreditinstitute hält. Diese Vermögenswerte werden von den nationalen Zentralbanken gemäß den vom EZB-Rat zu erlassenden Richtlinien gesondert erfaßt.
32.3. Wenn nach dem Übergang zur dritten Stufe die Bilanzstrukturen der nationalen Zentralbanken nach Auffassung des EZB-Rates die Anwendung des Artikels 32.2 nicht gestatten, kann der EZB-Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, daß die monetären Einkünfte für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren abweichend von Artikel 32.2 nach einem anderen Verfahren bemessen werden.
32.4. Der Betrag der monetären Einkünfte einer jeden nationalen
Zentralbank vermindert sich um den Betrag etwaiger Zinsen, die von dieser
Zentralbank auf ihre Verbindlichkeiten aus Einlagen der Kreditinstitute
nach Artikel 19 gezahlt werden.
Der EZB-Rat kann beschließen, daß die nationalen Zentralbanken
für Kosten in Verbindung mit der Ausgabe von Banknoten oder unter
außergewöhnlichen Umständen für spezifische Verluste
aus für das ESZB unternommenen währungspolitischen Operationen
entschädigt werden. Die Entschädigung erfolgt in einer Form,
die der EZB-Rat für angemessen hält; diese Beträge können
mit den monetären Einkünften der nationalen Zentralbanken verrechnet
werden.
32.5. Die Summe der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken wird vorbehaltlich etwaiger Beschlüsse des EZB-Rates nach Artikel 33.2 unter den nationalen Zentralbanken entsprechend ihren eingezahlten Anteilen am Kapital der EZB verteilt.
32.6. Die Verrechnung und den Ausgleich der Salden aus der Verteilung der monetären Einkünfte nimmt die EZB gemäß den Richtlinien des EZB-Rates vor.
32.7. Der EZB-Rat trifft alle weiteren Maßnahmen, die zur Anwendung dieses Artikels erforderlich sind.
Art. 33 Verteilung der Nettogewinne und Verluste der EZB. 33.1.
Der Nettogewinn der EZB wird in der folgenden Reihenfolge verteilt:
a) Ein vom EZB-Rat zu bestimmender Betrag, der 20% des Nettogewinns
nicht übersteigen darf, wird dem allgemeinen Reservefonds bis zu einer
Obergrenze von 100% des Kapitals zugeführt;
b) der verbleibende Nettogewinn wird an die Anteilseigner der EZB entsprechend
ihren eingezahlten Anteilen ausgeschüttet.
33.2. Falls die EZB einen Verlust erwirtschaftet, kann der Fehlbetrag aus dem allgemeinen Reservefonds der EZB und erforderlichenfalls nach einem entsprechenden Beschluß des EZB-Rates aus den monetären Einkünften des betreffenden Geschäftsjahrs im Verhältnis und bis in Höhe der Beträge gezahlt werden, die nach Artikel 32.5 an die nationalen Zentralbanken verteilt werden.
Kapitel VII. Allgemeine Bestimmungen
Art. 34 Rechtsakte. 34.1 Nach Artikel 108a dieses Vertrags
werden von der EZB
- Verordnungen erlassen, insoweit dies für die Erfüllung
der in Artikel 3.1 erster Gedankenstrich, Artikel 19.1, Artikel 22 oder
Artikel 25.2 festgelegten Aufgaben erforderlich ist; sie erläßt
Verordnungen ferner in den Fällen, die in den Rechtsakten des Rates
nach Artikel 42 vorgesehen werden,
- die Entscheidungen erlassen, die zur Erfüllung der dem ESZB
nach diesem Vertrag und dieser Satzung übertragenen Aufgaben erforderlich
sind,
- Empfehlungen und Stellungnahmen abgegeben.
34.2. Eine Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht verbindlich.
Eine Entscheidung ist in allen ihren Teilen für diejenigen verbindlich,
an die sie gerichtet ist.
Die Artikel 190, 191 und 192 dieses Vertrags gelten für
die Verordnungen und Entscheidungen der EZB.
Die EZB kann die Veröffentlichung ihrer Entscheidungen, Empfehlungen
und Stellungnahmen beschließen.
34.3. Innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die der Rat nach dem Verfahren des Artikels 42 festlegt, ist die EZB befugt, Unternehmen bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen, die sich aus ihren Verordnungen und Entscheidungen ergeben, mit Geldbußen oder in regelmäßigen Abständen zu zahlenden Strafgeldern zu belegen.
Durch den Artikel 12 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde die Bezugnahme auf den Artikel 108a ersetzt durch: Artikel 110, auf den Artikel 190 ersetzt durch: Artikel 253, auf den Artikel 191 ersetzt durch: Artikel 254 und auf den Artikel 192 ersetzt durch: Artikel 256.
Art. 35 Gerichtliche Kontrolle und damit verbundene Angelegenheiten. 35.1. Die Handlungen und Unterlassungen der EZB unterliegen in den Fällen und Unter den Bedingungen, die in diesem Vertrag vorgesehen sind, der Überprüfung und Auslegung durch den Gerichtshof. Die EZB ist in den Fällen und unter den Bedingungen, die in diesem Vertrag vorgesehen sind, klageberechtigt.
35.2. Über Rechtsstreitigkeiten zwischen der EZB einerseits und ihren Gläubigern, Schuldnern oder dritten Personen andererseits entscheiden die zuständigen Gerichte der einzelnen Staaten vorbehaltlich der Zuständigkeiten, die dem Gerichtshof zuerkannt sind.
35.3. Die EZB unterliegt der Haftungsregelung des Artikels 215 dieses Vertrags. Die Haftung der nationalen Zentralbanken richtet sich nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht.
35.4. Der Gerichtshof ist für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel zuständig, die in einem von der EZB oder für ihre Rechnung abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vertrag enthalten ist.
35.5. Für einen Beschluß der EZB, den Gerichtshof anzurufen, ist der EZB-Rat zuständig.
35.6. Der Gerichtshof ist für Streitsachen zuständig, die die Erfüllung der Verpflichtungen aus dieser Satzung durch eine nationale Zentralbank betreffen. Ist die EZB der Auffassung, daß eine nationale Zentralbank einer Verpflichtung aus dieser Satzung nicht nachgekommen ist, so legt sie in der betreffenden Sache eine mit Gründen versehene Stellungnahme vor, nachdem sie der nationalen Zentralbank Gelegenheit zur Vorlage von Bemerkungen gegeben hat. Entspricht die nationale Zentralbank nicht innerhalb der von der EZB gesetzten Frist deren Stellungnahme, so kann die EZB den Gerichtshof anrufen.
Durch den Artikel 12 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde die Bezugnahme auf den Artikel 215 ersetzt durch: Artikel 288.
Art. 36 Personal. 36.1. Der EZB-Rat legt auf Vorschlag des Direktoriums die Beschäftigungsbedingungen für das Personal der EZB fest.
36.2. Der Gerichtshof ist für alle Streitsachen zwischen der EZB und deren Bediensteten innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen zuständig, die sich aus den Beschäftigungsbedingungen ergeben.
Art. 37 Sitz. Vor Ende 1992 beschließen die Regierungen der Mitgliedstaaten auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs im gegenseitigen Einvernehmen über den Sitz der EZB.
Art. 38 Geheimhaltung. 38.1. Die Mitglieder der Leitungsgremien und des Personals der EZB und der nationalen Zentralbanken dürfen auch nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses keine der Geheimhaltungspflicht unterliegenden Informationen weitergeben.
38.2. Auf Personen mit Zugang zu Daten, die unter Gemeinschaftsvorschriften fallen, die eine Verpflichtung zur Geheimhaltung vorsehen, finden diese Gemeinschaftsvorschriften Anwendung.
Art. 39 Unterschriftsberechtigte. Die EZB wird Dritten gegenüber durch den Präsidenten oder zwei Direktoriumsmitglieder oder durch die Unterschriften zweier vom Präsidenten zur Zeichnung im Namen der EZB gehörig ermächtigter Bediensteter der EZB rechtswirksam verpflichtet.
Art. 40 Vorrechte und Befreiungen. Die EZB genießt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Vorrechte und Befreiungen nach Maßgabe des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften im Anhang zum Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Kapitel VIII. Änderung der Satzung und ergänzende Rechtsvorschriften
Art. 41 Vereinfachtes Änderungsverfahren. 41.1. Nach Artikel 106 Absatz 5 dieses Vertrags kann der Rat die Artikel 5.1, 5.2, 5.3, 17, 18, 19.1, 22, 23, 24, 26, 32.3, 32.4, 32.6, 33.1.a und 36 dieser Satzung entweder mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung der EZB nach Anhörung der Kommission oder einstimmig auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung der EZB ändern. Die Zustimmung des Europäischen Parlaments ist dabei jeweils erforderlich.
41.2. Eine Empfehlung der EZB nach diesem Artikel erfordert einen einstimmigen Beschluß des EZB-Rates.
Durch den Artikel 12 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde die Bezugnahme auf den Artikel 106 ersetzt durch: Artikel 107.
Art. 42 Ergänzende Rechtsvorschriften. Nach Artikel 106 Absatz 6 dieses Vertrags erläßt der Rat unmittelbar nach dem Beschluß über den Zeitpunkt für den Beginn der dritten stufe mit qualifizierter Mehrheit entweder auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der EZB oder auf Empfehlung der EZB nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Kommission die in den Artikeln 4, 5.4, 19.2, 20, 28.1, 29.2, 30.4 und 34.3 dieser Satzung genannten Bestimmungen.
Durch den Artikel 12 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde die Bezugnahme auf den Artikel 106 ersetzt durch: Artikel 107.
Kapitel IX. Übergangsbestimmungen und sonstige Bestimmungen für das ESZB
Art. 43 Allgemeine Bestimmungen. 43.1. Eine Ausnahmeregelung nach Artikel 109k Absatz 1 dieses Vertrags bewirkt, daß folgende Artikel dieser Satzung für den betreffenden Mitgliedstaat keinerlei Rechte oder Verpflichtungen entstehen lassen: Artikel 3, 6, 9.2, 12.1, 14.3, 16, 18, 19, 20, 22, 23, 26.2, 27, 30, 31, 32, 33, 34, 50 und 52.
43.2. Die Zentralbanken der Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung nach Artikel 109k Absatz 1 dieses Vertrags gilt, behalten ihre währungspolitischen Befugnisse nach innerstaatlichem Recht.
43.3. In den Artikeln 3, 11.2, 19, 34.2 und 50 bezeichnet der Ausdruck „Mitgliedstaaten“ gemäß Artikel 109k Absatz 4 dieses Vertrags die „Mitgliedstaaten, für die keine Ausnahmeregelung gilt“.
43.4. In den Artikeln 9.2, 10.1, 10.3, 12.1, 16, 17, 18, 22, 23, 27, 30, 31, 32, 33.2 und 52 dieser Satzung ist der Ausdruck „nationale Zentralbanken“ im Sinne von „Zentralbanken der Mitgliedstaaten, für die keine Ausnahmeregelung gilt“ zu verstehen.
43.5. In den Artikeln 10.3 und 33.1 bezeichnet der Ausdruck „Anteilseigner“ die „Zentralbanken der Mitgliedstaaten, für .die keine Ausnahmeregelung gilt“.
43.6. In den Artikeln 10.3 und 30.2 ist der Ausdruck „gezeichnetes Kapital der EZB“ im Sinne von „Kapital der EZB, das von den Zentralbanken der Mitgliedstaaten gezeichnet wurde, für die keine Ausnahmeregelung gilt“ zu verstehen.
Durch den Artikel 12 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde die Bezugnahme auf den Artikel 109k ersetzt durch: Artikel 122.
Art. 44 Vorübergehende Aufgaben der EZB. Die EZB übernimmt diejenigen Aufgaben des EWI, die infolge der für einen oder mehrere Mitgliedstaaten geltenden Ausnahmeregelungen in der dritten Stufe noch erfüllt werden müssen.
Bei der Vorbereitung der Aufhebung der Ausnahmeregelungen nach Artikel 109k dieses Vertrags nimmt die EZB eine beratende Funktion wahr.
Durch den Artikel 12 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde die Bezugnahme auf den Artikel 109k ersetzt durch: Artikel 122.
Art. 45 Der Erweiterte Rat der EZB. 45.1. Unbeschadet des Artikels 106 Absatz 3 dieses Vertrags wird der Erweiterte Rat als drittes Beschlußorgan der EZB eingesetzt.
45.2. Der Erweiterte Rat besteht aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten der EZB sowie den Präsidenten der nationalen Zentralbanken. Die weiteren Mitglieder des Direktoriums können an den Sitzungen des Erweiterten Rates teilnehmen, besitzen aber kein Stimmrecht.
45.3. Die Verantwortlichkeit des Erweiterten Rates sind in Artikel 47 dieser Satzung vollständig aufgeführt.
Durch den Artikel 12 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde die Bezugnahme auf den Artikel 106 ersetzt durch: Artikel 107.
Art. 46 Geschäftsordnung des Erweiterten Rates. 46.1. Der Präsident oder bei seiner Verhinderung der Vizepräsident der EZB führt den Vorsitz im Erweiterten Rat der EZB.
46.2. Der Präsident des Rates und ein Mitglied der Kommission können an den Sitzungen des Erweiterten Rates teilnehmen, besitzen aber kein Stimmrecht.
46.3. Der Präsident bereitet die Sitzungen des Erweiterten Rates vor.
46.4. Abweichend von Artikel 12.3 gibt sich der Erweiterte Rat eine Geschäftsordnung.
46.5. Das Sekretariat des Erweiterten Rates wird von der EZB gestellt.
Art. 47 Verantwortlichkeiten des Erweiterten Rates.
47.1. Der
Erweiterte Rat
- nimmt die in Artikel 44 aufgeführten Aufgaben wahr,
- wirkt bei der Erfüllung der Beratungsfunktionen nach den Artikeln
4 und 25.1 mit.
47.2. Der Erweiterte Rat wirkt auch mit bei
- der Erhebung der statistischen Daten im Sinne von Artikel 5;
- den Berichtstätigkeiten der EZB im Sinne von Artikel 15;
- der Festlegung der erforderlichen Regeln für die Anwendung von
Artikel 26 gemäß Artikel 26.4;
- allen sonstigen erforderlichen Maßnahmen zur Anwendung von
Artikel 29 gemäß Artikel 29.4;
- der Festlegung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal
der EZB gemäß Artikel 36.
47.3. Der Erweiterte Rat trägt zu den Vorarbeiten bei, die erforderlich sind, um für die Währungen der Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt, die Wechselkurse gegenüber den Währungen oder der einheitlichen Währung der Mitgliedstaaten, für die keine Ausnahmeregelung gilt, gemäß Artikel 1091 Absatz 5 dieses Vertrags unwiderruflich festzulegen.
47.4. Der Erweiterte Rat wird vom Präsidenten der EZB über die Beschlüsse des EZB-Rates unterrichtet.
Durch den Artikel 12 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde die Bezugnahme auf den Artikel 109l ersetzt durch: Artikel 123.
Art. 48 Übergangsbestimmungen für das Kapitel der EZB. Nach Artikel 29. 1 wird jeder nationalen Zentralbank ein Gewichtsanteil in dem Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der EZB zugeteilt. Abweichend von Artikel 28.3 zahlen Zentralbanken von Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt, das von ihnen gezeichnete Kapital nicht ein, es sei denn, daß der Erweiterte Rat mit der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln des gezeichneten Kapitals der EZB und zumindest der Hälfte der Anteilseigner beschließt, daß als Beitrag zu den Betriebskosten der EZB ein Mindestprozentsatz eingezahlt werden muß.
Art. 49 Zurückgestellte Einzahlungen von Kapital, Reserven und Rückstellungen der EZB. 49.1. Die Zentralbank eines Mitgliedstaats, dessen Ausnahmeregelung aufgehoben wurde, zahlt den von ihr gezeichneten Anteil am Kapital der EZB im selben Verhältnis wie die Zentralbanken von anderen Mitgliedstaaten ein, für die keine Ausnahmeregelung gilt, und überträgt der EZB Währungsreserven gemäß Artikel 30.1. Die Höhe der Übertragungen bestimmt sich durch Multiplikation des in ECU zum jeweiligen Wechselkurs ausgedrückten Wertes der Währungsreserven, die der EZB schon gemäß Artikel 30.1 übertragen wurden, mit dem Faktor, der das Verhältnis zwischen der Anzahl der von der betreffenden nationalen Zentralbank gezeichneten Anteile und der Anzahl der von den anderen nationalen Zentralbanken bereits eingezahlten Anteile ausdrückt.
49.2. Zusätzlich zu der Einzahlung nach Artikel 49.1 leistet die betreffende Zentralbank einen Beitrag zu den Reserven der EZB und zu den diesen Reserven gleichwertigen Rückstellungen sowie zu dem Betrag, der gemäß dem Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung zum 31. Dezember des Jahres vor der Aufhebung der Ausnahmeregelung noch für die Reserven und Rückstellungen bereitzustellen ist. Die Höhe des zu leistenden Beitrags bestimmt sich durch Multiplikation des in der genehmigten Bilanz der EZB ausgewiesenen Betrags der Reserven ins Sinne der obigen Definition mit dem Faktor, der das Verhältnis zwischen der Anzahl der von der betreffenden Zentralbank gezeichneten Anteile und der Anzahl der von den anderen Zentralbanken bereits eingezahlten Anteile ausdrückt.
Durch den Beitrittsvertrag vom 16. April
2003 wird dem Artikel 49 folgender Absatz angefügt:
"49.3 Wenn ein Land oder mehrere Länder
Mitgliedstaaten werden und ihre
jeweiligen nationalen Zentralbanken sich dem ESZB anschließen, erhöht sich
automatisch das gezeichnete Kapital der EZB und der Höchstbetrag der
Währungsreserven, die der EZB übertragen werden können. Die Erhöhung bestimmt
sich durch Multiplikation der dann jeweils geltenden Beträge mit dem Faktor, der
das Verhältnis zwischen dem Gewichtsanteil der betreffenden beitretenden
nationalen Zentralbanken und dem Gewichtsanteil der nationalen Zentralbanken,
die bereits Mitglied des ESZB sind, im Rahmen des erweiterten Schlüssels für die
Zeichnung des Kapitals ausdrückt. Der Gewichtsanteil jeder nationalen
Zentralbank am Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals wird analog zu Artikel
29.1 und nach Maßgabe des Artikels 29.2 berechnet. Die Bezugszeiträume für die
statistischen Daten entsprechen denjenigen, die für die letzte der alle fünf
Jahre vorzunehmenden Anpassungen der Gewichtsanteile nach Artikel 29.3
herangezogen wurden."
Art. 50 Erstmalige Ernennung der Mitglieder des Direktoriums. Bei der Einsetzung des Direktoriums der EZB werden der Präsident, der Vizepräsident und die weiteren Mitglieder des Direktoriums auf Empfehlung des Rates und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Rates des EWI von den Regierungen der Mitgliedstaaten auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs einvernehmlich ernannt. Der Präsident des Direktoriums wird für acht Jahre ernannt. Abweichend von Artikel 11.2 werden der Vizepräsident für vier Jahre und die weiteren Mitglieder des Direktoriums für eine Amtszeit zwischen 5 und 8 Jahren ernannt. Wiederernennung ist in keinem Falle zulässig. Die Anzahl der Mitglieder des Direktoriums kann geringer sein als in Artikel 11.1 vorgesehen, darf jedoch auf keinen Fall weniger als vier betragen.
Art. 51 Abweichung von Artikel 32. 51.1. Stellt der .EZB-Rat nach dem Beginn der dritten Stufe fest, daß die Anwendung von Artikel 32 für den relativen Stand der Einkünfte der nationalen Zentralbanken wesentliche Änderungen zur Folge hat, so wird der Betrag der nach Artikel 32 zu verteilenden Einkünfte nach einem einheitlichen Prozentsatz gekürzt, der im ersten Geschäftsjahr nach dem Beginn der dritten Stufe 60% nicht übersteigen darf und in jedem darauffolgenden Geschäftsjahr um mindestens 12 Prozentpunkte verringert wird.
51.2. Artikel 51.1 ist für höchstens fünf Geschäftsjahre nach dem Beginn der dritten Stufe anwendbar.
ab dem 1. Januar 2004 infolge Zeitablaufs gegenstandslos
Art. 52 Umtausch von auf Gemeinschaftswährungen lautenden Banknoten. Im Anschluß an die unwiderrufliche Festlegung der Wechselkurse ergreift der EZB-Rat die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß Banknoten, die auf Währungen mit unwiderruflich festgelegten Wechselkursen lauten, von den nationalen Zentralbanken zu ihrer jeweiligen Parität umgetauscht werden.
Art. 53 Anwendbarkeit der Übergangsbestimmungen. Sofern und solange es Mitgliedstaaten gibt, für die eine Ausnahmeregelung gilt, sind die Artikel 43 bis 48 anwendbar.
Protokoll über die Satzung des Europäischen Währungsinstituts
Änderungen, die nach dem Vertrag von Amsterdam von 1997 durchgeführt wurden
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -
IN DEM WUNSCH, die Satzung des Europäischen Währungsinstituts festzulegen –
SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt sind:
Art. 1 Errichtung und Name. 1.1. Das Europäische Währungsinstitut („EWI“) wird nach Artikel 109f dieses Vertrags errichtet; es nimmt seine Aufgaben und seine Tätigkeit nach Maßgabe dieses Vertrags und dieser Satzung wahr.
1.2. Mitglieder des EWI sind die Zentralbanken der Mitgliedstaaten („nationale Zentralbanken“). Das Luxemburgische Währungsinstitut gilt im Sinne dieser Satzung als die Zentralbank Luxemburgs.
1.3. Der Ausschuß der Präsidenten der Zentralbanken und
der Europäische Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit
(„EFWZ“) werden nach Artikel 109f dieses Vertrags aufgelöst. Sämtliche
Aktiva und Passiva des EFWZ gehen automatisch auf das
EWI über.
Durch den Artikel 12 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde die Bezugnahme auf den Artikel 109f ersetzt durch: Artikel 117.
Art. 2 Ziele. Das EWI trägt zur Schaffung der für
den Übergang zur dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion
erforderlichen Voraussetzungen insbesondere dadurch bei, daß es
- die Koordinierung der Geldpolitiken mit dem Ziel verstärkt,
Preisstabilität sicherzustellen;
- die Vorarbeiten leistet, die für die Errichtung des Europäischen
Systems der Zentralbanken („ESZB“) und die Verfolgung einer einheitlichen
Währungspolitik und die Schaffung einer einheitlichen Währung
in der dritten Stufe erforderlich sind;
- die Entwicklung der ECU überwacht.
Art. 3 Allgemeine Grundsätze. 3.1. Das EWI erfüllt die ihm durch diesen Vertrag und diese Satzung übertragenen Aufgaben unbeschadet der Verantwortlichkeit der für die Geldpolitik in den einzelnen Mitgliedstaaten zuständigen Behörden.
3.2. Das EWI übt seine Tätigkeiten im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen aus, die in Artikel 2 der Satzung des ESZB festgelegt sind.
Art. 4 Vorrangige Aufgaben. 4.1. Das EWI hat nach Artikel
109f Absatz 2 dieses Vertrags die Aufgabe,
- die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Zentralbanken zu verstärken,
- die Koordinierung der Geldpolitiken der Mitgliedstaaten mit dem
Ziel zu verstärken, die Preisstabilität sicherzustellen,
- das Funktionieren des Europäischen Währungssystems („EWS“)
zu überwachen,
- Konsultationen zu Fragen durchzuführen, die in die Zuständigkeit
der nationalen Zentralbanken fallen und die Stabilität der Finanzinstitute
und -märkte berühren,
- die Aufgaben des EFWZ zu übernehmen, insbesondere erfüllt
es die in den Artikeln 6.1 bis 6.3 genannten Aufgaben,
- die Verwendung der ECU zu erleichtern und deren Entwicklung einschließlich
des reibungslosen Funktionierens des ECU-Verrechnungssystems zu überwachen.
Das EWI hat ferner folgende Funktionen:
- Es führt regelmäßige Konsultationen über
den geldpolitischen Kurs und die Anwendung geldpolitischer Instrumente
durch;
- es wird in der Regel im Kontext des gemeinsamen Rahmens für
die Vorabkoordinierung gehört, bevor die nationalen Währungsbehörden
geldpolitische Beschlüsse fassen.
4.2. Das EWI legt bis zum 31. Dezember 1996 in regulatorischer, organisatorischer
und logistischer Hinsicht den Rahmen fest, den das ESZB zur Erfüllung
seiner Aufgaben unter Beachtung des Grundsatzes einer offenen Marktwirtschaft
mit freiem Wettbewerb in der dritten Stufe benötigt. Dieser Rahmen
wird der EZB vom Rat des EWI zum Zeitpunkt ihrer Errichtung zur Beschlußfassung
unterbreitet.
In Einklang mit Artikel 109f Absatz 3 dieses Vertrags gehören
zu den diesbezüglichen Tätigkeiten des EWI insbesondere
- die Entwicklung der Instrumente und Verfahren, die zur Durchführung
einer einheitlichen Währungspolitik in der dritten Stufe erforderlich
sind,
- soweit erforderlich die Förderung der Harmonisierung der
Bestimmungen und Gepflogenheiten auf dem Gebiet der Erhebung, Zusammenstellung
und Weitergabe statistischer Daten in den in seine Zuständigkeit fallenden
Bereichen,
- die Ausarbeitung der Regeln für die Geschäfte der nationalen
Zentralbanken im Rahmen des ESZB,
- die Förderung der Effizienz des grenzüberschreitenden
Zahlungsverkehrs,
- die Überwachung der technischen Vorarbeiten für die
ECU-Banknoten.
Durch den Artikel 12 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde die Bezugnahme auf den Artikel 109f ersetzt durch: Artikel 117.
Art. 5 Beratende Funktionen. 5.1. Der Rat des EWI kann nach Artikel 109f Absatz 4 dieses Vertrags Stellungnahmen oder Empfehlungen zu der allgemeinen Orientierung der Geld- und der Wechselkurspolitik sowie zu den diesbezüglichen Maßnahmen in den einzelnen Mitgliedstaaten abgeben. Es kann den Regierungen und dem Rat Stellungnahmen oder Empfehlungen zu Maßnahmen unterbreiten, die die interne oder externe Währungssituation in der Gemeinschaft und insbesondere das Funktionieren des EWS beeinflussen könnten.
5.2. Der Rat des EWI kann ferner den Währungsbehörden der Mitgliedstaaten Empfehlungen zur Durchführung ihrer Währungspolitik geben:
5.3. Das EWI wird nach Artikel 109f Absatz 6 dieses Vertrags vom
Rat zu allen Vorschlägen für Rechtsakte der Gemeinschaft in seinem
Zuständigkeitsbereich angehört.
Innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die der Rat mit
qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung
des Europäischen Parlaments sowie des EWI festlegt, wird das EWI von
den Behörden der Mitgliedstaaten zu allen Entwürfen für
Rechtsvorschriften in seinem Zuständigkeitsbereich insbesondere im
Hinblick auf Artikel 4.2 angehört.
5.4. Nach Artikel 109f Absatz 5 dieses Vertrags kann das EWI beschließen, seine Stellungnahmen und Empfehlungen zu veröffentlichen.
Durch den Artikel 12 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde die Bezugnahme auf den Artikel 109f ersetzt durch: Artikel 117.
Art. 6 Operationelle und technische Aufgaben. 6.1. Dem EWI
obliegt
- die Multilateralisierung der aus den Interventionen der nationalen
Zentralbanken in Gemeinschaftswährungen entstehenden Salden und die
Multilateralisierung des innergemeinschaftlichen Saldenausgleichs;
- die Verwaltung des im Abkommen vom 13. März 1979 zwischen
den Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
über die Funktionsweise des Europäischen Währungssystems
(im folgenden als „EWS-Abkommen“ bezeichnet) vorgesehenen Systems der sehr
kurzfristigen Finanzierung sowie des Systems des kurzfristigen Währungsbeistands,
das in der geänderten Fassung des Abkommens vom 9. Februar 1970 zwischen
den Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
vorgesehen ist;
- die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 11 der Verordnung
(EWG) Nr. 1969/88 des Rates vom 24. Juni 1988 zur Einführung eines
einheitlichen Systems des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung
der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten.
6.2. Das EWI kann von den nationalen Zentralbanken Währungsreserven entgegennehmen und zum Zwecke der Durchführung des EWS-Abkommens ECU als Gegenwert für diese Reserveaktiva ausgeben. Diese ECU können vom EWI und den nationalen Zentralbanken zum Saldenausgleich und für Geschäfte zwischen den Zentralbanken und dem EWI verwendet werden. Das EWI trifft die erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen zur Durchführung dieser Bestimmung.
6.3. Das EWI kann den Währungsbehörden dritter Länder sowie internationalen Währungseinrichtungen den Status eines „sonstigen Halters“ von ECU verleihen und die Bedingungen festlegen, zu de-nen ECU von sonstigen Haltern erworben, verwahrt oder verwendet werden können.
6.4. Das EWI ist befugt, auf Ersuchen nationaler Zentralbanken als deren Agent Währungsreserven zu halten und zu verwalten. Gewinne und Verluste bei diesen Reserven gehen zugunsten bzw. zu Lasten der nationalen Zentralbank, die die Reserven einlegt. Das EWI erfüllt diese Aufgabe auf der Grundlage bilateraler Verträge gemäß den Vorschriften, die in einer Entscheidung des EWI festgelegt sind. Diese Vorschriften stellen sicher, daß die Geschäfte mit diesen Reserven die Währungs- und die Wechselkurspolitik der zuständigen Währungsbehörden der Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen und den Zielen des EWI und dem reibungslosen Funktionieren des Wechselkursmechansimus des EWS entsprechen.
Durch den Artikel 12 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde die Bezugnahme auf den Artikel 109f ersetzt durch: Artikel 117.
Art. 7 Sonstige Aufgaben. 7.1. Das EWI legt dem Rat alljährlich einen Bericht über den Stand der Vorbereitung der dritten Stufe vor. Diese Berichte enthalten eine Bewertung der Fortschritte auf dem Wege zur Konvergenz innerhalb der Gemeinschaft und behandeln insbesondere die Anpassung der geldpolitischen Instrumente und die Vorbereitung der für die Durchführung einer einheitlichen Währungspolitik in der dritten Stufe erforderlichen Verfahren sowie die rechtlichen Voraussetzungen, denen die nationalen Zentralbanken genügen müssen, um in das ESZB einbezogen zu werden.
7.2. Aufgrund von Beschlüssen des Rates nach Artikel 109f Absatz 7 dieses Vertrags kann das EWI weitere Aufgaben im Rahmen der Vorbereitung der dritten Stufe wahrnehmen.
Durch den Artikel 12 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde die Bezugnahme auf den Artikel 109f ersetzt durch: Artikel 117.
Art. 8 Unabhängigkeit. Die Mitglieder des Rates des EWI,
die die Vertreter ihrer Institutionen sind, handeln bei der Ausübung
ihrer Tätigkeit in eigener Verantwortung. Bei der Wahrnehmung der
ihm durch diesen Vertrag und diese Satzung übertragenen Befugnisse,
Aufgaben und Pflichten darf der Rat des EWI keinerlei Weisungen von Organen
oder Einrichtungen der Gemeinschaft oder von Regierungen der Mitgliedstaaten
einholen oder entgegennehmen. Die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft
sowie die Regierungen
der Mitgliedstaaten verpflichten sich, diesen Grundsatz zu beachten
und nicht zu versuchen, den Rat des EWI bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben
zu beeinflussen.
Art. 9 Verwaltung. 9.1. Das EWI wird nach Artikel 109f Absatz 1 dieses Vertrags vom Rat des EWI geleitet und verwaltet.
9.2. Der Rat des EWI besteht aus dem Präsidenten sowie den Präsidenten der nationalen Zentralbanken, von denen einer zum Vizepräsidenten bestellt wird. Ist ein Präsident einer nationalen Zentralbank an der Teilnahme an einer Sitzung verhindert, so kann er einen anderen Vertreter seiner Institution benennen.
9.3. Der Präsident wird auf Empfehlung des Ausschusses der Präsidenten der Zentralbanken bzw. des Rates der EWI nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Rates von den Regierungen der Mitgliedstaaten und der Ebene der Staats- und Regierungschefs einvernehmlich ernannt. Der Präsident wird aus dem Kreis der in Währungs- oder Bankfragen anerkannten und erfahrenen Persönlichkeiten ausgewählt. Nur Staatsangehörige der Mitgliedstaaten können Präsident des EWI sein. Der Rat des EWI ernennt den Vizepräsidenten. Der Präsident und der Vizepräsident werden für eine Amtszeit von drei Jahren ernannt.
9.4. Der Präsident erfüllt seine Pflichten hauptamtlich. Er darf weder entgeltlich noch unentgeltlich einer anderen Beschäftigung nachgehen, es sei denn, der Rat des EWI erteilt hierzu ausnahmsweise seine Zustimmung.
9.5. Der Präsident
- bereitet die Sitzungen des Rates des EWI vor und führt bei
diesen Sitzungen den Vorsitz;
- vertritt unbeschadet des Artikels 22 die Auffassungen des EWI
nach außen;
- ist verantwortlich für die laufende Verwaltung des EWI.
Bei Verhinderung des Präsidenten werden seine Aufgaben vom Vizepräsidenten wahrgenommen.
9.6. Die Beschäftigungsbedingungen für den Präsidenten, insbesondere sein Gehalt und sein Ruhegehalt sowie andere Leistungen der sozialen Sicherheit, sind Gegenstand eines Vertrags mit dem EWI und werden vom Rat des EWI auf Vorschlag eines Ausschusses festgelegt, der aus drei vom Ausschuß der Präsidenten der Zentralbanken bzw. vom Rat des EWI sowie drei vom Rat ernannten Mitgliedern besteht. Der Präsident hat in Angelegenheiten des Satzes 1 kein Stimmrecht.
9.7. Ein Präsident, der die Voraussetzungen für die Ausübung seines Amtes nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat, kann auf Antrag des Rates des EWI durch den Gerichtshof seines Amtes enthoben werden.
9.8. Der Rat des EWI beschließt die Geschäftsordnung des EWI.
Durch den Artikel 12 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde die Bezugnahme auf den Artikel 109f ersetzt durch: Artikel 117.
Art. 10 Sitzungen des Rates des EWI und Abstimmungsverfahren. 10.1. Der Rat des EWI tritt mindestens zehnmal im Jahr zusammen. Die Aussprachen in den Ratssitzungen sind vertraulich. Der Rat des EWI kann einstimmig beschließen, das Ergebnis seiner Beratungen zu veröffentlichen.
10.2. Jedes Mitglied des Rates des EWI bzw. sein Stellvertreter hat eine Stimme.
10.3. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, faßt der Rat des EWI seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder.
10.4. Für Beschlüsse im Zusammenhang mit den Artikeln 4.2,
5.4, 6.2 und 6.3 ist Einstimmigkeit der Mitglieder des Rates des EWI erforderlich.
Für die Annahme von Stellungnahmen und Empfehlungen gemäß
den Artikeln 5.1 und 5.2, von Entscheidungen gemäß den Artikeln
6.4, 16 und 23.6 sowie der Leitlinien nach Artikel 15.3 ist eine qualifizierte
Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Rates des EWI erforderlich.
Art. 11 Interinstitutionelle Zusammenarbeit und Berichtspflichten. 11.1. Der Präsident des Rates und ein Mitglied der Kommission können an den Sitzungen des Rates des EWI teilnehmen, besitzen aber kein Stimmrecht.
11.2. Der Präsident des EWI wird zur Teilnahme an den Tagungen des Rates eingeladen, wenn dieser Fragen im Zusammenhang mit den Zielen und Aufgaben des EWI erörtert.
11.3. Das EWI erstellt zu einem in der Geschäftsordnung festzulegenden
Zeitpunkt einen Jahresbericht über seine Tätigkeit sowie über
die Währungs- und Finanzlage in der Gemeinschaft. Der Jahresbericht
wird zusammen mit dem Jahresabschluß der EWI dem Europäischen
Parlament, dem Rat und der Kommission sowie auch dem Europäischen
Rat vorgelegt.
Der Präsident des EWI kann auf Ersuchen des Europäischen
Parlaments oder auf seine Initiative hin von den zuständigen Ausschüssen
des Europäischen Parlaments gehört werden.
11.4. Die vom EWI veröffentlichten Berichte werden Interessenten kostenlos zur Verfügung gestellt.
Art. 12 Währungsbezeichnung. Die Geschäftsvorgänge des EWI werden in ECU ausgedrückt.
Art. 13 Sitz. Vor Ende 1992 beschließen die Regierungen der Mitgliedstaaten auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs im gegenseitigen Einvernehmen über den Sitz des EWI.
Art. 14 Rechtsfähigkeit. Das EWI, das nach Artikel 109f Absatz 1 dieses Vertrags mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet ist, besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist. Es kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern sowie vor Gericht stehen.
Durch den Artikel 12 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde die Bezugnahme auf den Artikel 109f ersetzt durch: Artikel 117.
Art. 15 Rechtsakte. 15.1 Zur Erfüllung seiner Aufgaben
kann das EWI nach Maßgabe dieser Satzung
- Stellungnahmen abgeben;
- Empfehlungen aussprechen;
- Leitlinien verabschieden und Entscheidungen erlassen, die jeweils
an die nationalen Zentralbanken gerichtet sind.
15.2. Die Stellungnahmen und Empfehlungen des EWI sind nicht verbindlich.
15.3. Der Rat des EWI kann Leitlinien verabschieden, in denen die Verfahren für die Verwirklichung der Bedingungen festgelegt werden, die erforderlich sind, damit das ESZB in der dritten Stufe seine Aufgabe erfüllen kann. Die Leitlinien des EWI sind nicht verbindlich; sie werden der EZB zur Beschlußfassung vorgelegt.
15.4. Unbeschadet des Artikels 3.1 ist eine Entscheidung des EWI in allen ihren Teilen für diejenigen verbindlich, an die sie gerichtet ist. Die Artikel 190 und 191 dieses Vertrags sind auf diese Entscheidungen anwendbar.
Durch den Artikel 12 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde die Bezugnahme auf den Artikel 190 ersetzt durch: Artikel 253 und auf den Artikel 191 ersetzt durch: Artikel 254.
Art. 16 Finanzmittel. 16.1. Das EWI wird mit Eigenmitteln ausgestattet. Der Rat des EWI legt den Umfang der Eigenmittel so fest, daß die Einkünfte erzielt werden können, die zur Deckung der bei der Erfüllung der Aufgaben des EWI anfallenden Ausgaben für erforderlich gehalten werden.
16.2. Die nach Artikel 16.1 festgelegten Mittel des EWI werden aus Beiträgen der nationalen Zentralbanken nach dem in Artikel 29.1 der Satzung des ESZB vorgesehenen Schlüssel aufgebracht und bei der Errichtung des EWI eingezahlt. Die für die Festlegung des Schlüssels benötigten statistischen Angaben werden von der Kommission nach Maßgabe der Bestimmung zur Verfügung gestellt, die der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments, des Ausschusses der Präsidenten der Zentralbanken sowie des in Artikel 109c dieses Ver-trags bezeichneten Ausschusses mit qualifizierter Mehrheit beschließt.
16.3. Der Rat des EWI legt fest, in welcher Form die Beiträge einzuzahlen sind.
Durch den Artikel 12 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde die Bezugnahme auf den Artikel 109c ersetzt durch: Artikel 114.
Art. 17 Jahresabschlüsse und Rechnungsprüfung. 17.1. Das Haushaltsjahr des EWI beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
17.2. Der Rat des EWI beschließt vor Beginn eines jeden Haushaltsjahres den Jahreshaushaltsplan.
17.3. Der Jahresabschluß wird nach den vom Rat des EWI aufgestellten Grundsätzen erstellt. Der Jahresabschluß wird vom Rat des EWI festgestellt und sodann veröffentlicht.
17.4. Der Jahresabschluß wird von unabhängigen externen
Rechnungsprüfern, die vom Rat des EWI anerkannt wurden, geprüft.
Die Rechnungsprüfer sind befugt, alle Bücher und Konten des EWI
zu prüfen und alle Auskünfte über dessen Geschäfte
zu verlangen.
Artikel 188b dieses Vertrags ist nur auf eine Prüfung der operationellen
Effizienz der Finanzverwaltung des EWI anwendbar.
17.5. Ein Überschuß des EWI wird in der folgenden Reihenfolge
verteilt:
a) Ein vom Rat des EWI zu bestimmender Betrag wird dem allgemeinen
Reservefonds des EWI zugeführt;
b) ein verbleibender Überschuß wird nach dem in Artikel
16.2 genannten Schlüssel an die nationalen Zentralbanken ausgeschüttet.
17.6. Falls das EWI einen Verlust erwirtschaftet, wird der Fehlbetrag aus dem allgemeinen Reservefonds des EWI gezahlt. Ein noch verbleibender Fehlbetrag wird durch Beiträge der nationalen Zentralbanken nach dem in Artikel 16.2 genannten Schlüssel ausgeglichen.
Durch den Artikel 12 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde die Bezugnahme auf den Artikel 188b ersetzt durch: Artikel 247.
Art. 18 Personal. 18.1. Der Rat des EWI legt die Beschäftigungsbedingungen für das Personal des EWI fest.
18.2. Der Europäische Gerichtshof ist für alle Streitsachen zwischen dem EWI und seinen Bediensteten innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen zuständig, die sich aus den Beschäfiigungsbedingungen ergeben.
Art. 19 Gerichtliche Kontrolle und damit verbundene Angelegenheiten. 19.1. Die Handlungen und Unterlassungen des EWI unterliegen in den Fällen und unter den Bedingungen, die in diesem Vertrag vorgesehen sind, der Überprüfung und Auslegung durch den Gerichtshof. Das EWI ist in den Fällen und unter den Bedingungen, die in diesem Vertrag vorgesehen sind, klageberechtigt.
19.2. Über Rechtsstreitigkeiten zwischen dem EWI einerseits und seinen Gläubigern, Schuldnern oder dritten Personen andererseits entscheiden die zuständigen Gerichte der einzelnen Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Zuständigkeiten, die dem Gerichtshof zuerkannt sind.
19.3. Das EWI unterliegt der Haftungsregelung des Artikels 215 dieses Vertrags.
19.4. Der Gerichtshof ist für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel zuständig, die in einem vom EWI oder für seine Rechnung abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vertrag enthalten ist.
19.5. Für einen Beschluß des EWI, den Gerichtshof anzurufen, ist der Rat des EWI zuständig.
Durch den Artikel 12 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde die Bezugnahme auf den Artikel 215 ersetzt durch: Artikel 288.
Art. 20 Geheimhaltung. 20.1. Die Mitglieder des Rates. und des Personals des EWI dürfen auch nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses keine der Geheimhaltungspflicht unterliegenden Informationen weitergeben.
20.2. Auf Personen mit Zugang zu Daten, die unter Gemeinschaftsvorschriften fallen, die eine Verpflichtung zur Geheimhaltung vorsehen, finden diese Gemeinschaftsvorschriften Anwendung.
Art. 21 Vorrechte und Befreiungen. Das EWI genießt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Erfüllung seiner Aufgabe erforderlichen Vorrechte und Befreiungen nach Maßgabe des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften im Anhang zum Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Art. 22 Unterschriftsberechtigte. Das EWI wird Dritten gegenüber durch den Präsidenten oder den Vizepräsidenten oder durch die Unterschriften zweier vom Präsidenten zur Zeichnung im Namen des EWI gehörig ermächtigter Bediensteter des EWI rechtswirksam verpflichtet.
Art. 23 Liquidation des EWI. 23.1. Nach Artikel 109l dieses Vertrags wird das EWI bei Errichtung der EZB liquidiert. Alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des EWI gehen dann automatisch auf die EZB über. Letztere liquidiert das EWI gemäß diesem Artikel. Die Liquidation muß bei Beginn der dritten Stufe abgeschlossen sein.
23.2. Der in Artikel 17 des EWS-Abkommens vorgesehene Mechanismus für die Schaffung von ECU gegen Einbringung von Gold und US-Dollars wird am ersten Tag der dritten Stufe nach Artikel 20 des genannten Abkommens abgewickelt.
23.3. Sämtliche Forderungen und Verbindlichkeiten aufgrund des Systems der sehr kurzfristigen Finanzierung und des Systems des kurzfristigen Währungsbeistands gemäß den in Artikel 6.1 genannten Abkommen werden bis zum ersten Tag der dritten Stufe ausgeglichen.
23.4. Alle verbleibenden Vermögenswerte des EWI werden veräußert, und alle verbleibenden Verbindlichkeiten des EWI werden ausgeglichen.
23.5. Der Erlös aus der Liquidation gemäß Artikel 23.4 wird an die nationalen Zentralbanken nach dem in Artikel 16.2 genannten Schlüssel verteilt.
23.6. Der Rat des EWI kann die für die Anwendung der Artikel 23.4 und 23.5 erforderlichen Maßnahmen erlassen.
23.7. Mit Errichtung der EZB legt der Präsident des EWI sein Amt nieder.
Durch den Artikel 12 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde die Bezugnahme auf den Artikel 109l ersetzt durch: Artikel 123.
Infolge der Errichtung der Europäischen Zentralbank am 1. Juni 1998 (Aufnahme der Arbeit am 2. Juni 1998) wurde das EWI aufgelöst; das Protokoll damit gegenstandslos.
Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit
Änderungen, die nach dem Vertrag von Amsterdam von 1997 durchgeführt wurden
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -
IN DEM WUNSCH, die Einzelheiten des in Artikel 104c des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft genannten Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit festzulegen –
SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt sind:
Durch den Artikel 12 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde die Bezugnahme auf den Artikel 104c ersetzt durch: Artikel 104.
Art. 1. Die in Artikel 104c Absatz 2 dieses Vertrags genannten Referenzwerte sind:
- 3% für das Verhältnis zwischen dem geplanten oder tatsächlichen öffentlichen Defizit und dem Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen,
- 60% für das Verhältnis zwischen dem öffentlichen Schuldenstand und dem Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen.
Durch den Artikel 12 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde die Bezugnahme auf den Artikel 104c ersetzt durch: Artikel 104.
Art. 2. In Artikel 104c dieses Vertrags und in diesem Protokoll bedeutet
- „öffentlich“ zum Staat, d. h. zum Zentralstaat (Zentralregierung), zu regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder Sozialversicherungseinrichtungen gehörig, mit Ausnahme von kommerziellen Transaktionen, im Sinne des Europäischen Systems volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen;
- „Defizit“ der Nettofinanzierungssaldo im Sinne des Europäischen Systems volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen;
- „Investitionen“ die Brutto-Anlageinvestitionen im Sinne des Europäischen Systems volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen;
- „Schuldenstand“ den Brutto-Gesamtschuldenstand zum Nominalwert am Jahresende nach Konsolisidierung innerhalb und zwischen den einzelnen Bereichen des Staatssektors im Sinne des ersten Gedankenstrichs.
Durch den Artikel 12 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde die Bezugnahme auf den Artikel 104c ersetzt durch: Artikel 104.
Art. 3. Um die Wirksamkeit des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit zu gewährleisten, sind die Regierungen der Mitgliedstaaten im Rahmen dieses Verfahrens für die Defizite des Staatssektors im Sinne von Artikel 2 erster Gedankenstrich verantwortlich. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, daß die innerstaatlichen Verfahren im Haushaltsbereich sie in die Lage versetzen, ihre sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen in diesem Bereich zu erfüllen. Die Mitgliedstaaten müssen ihre geplanten und tatsächlichen Defizite und die Höhe ihres Schuldenstands der Kommission unverzüglich und regelmäßig mitteilen.
Art. 4. Die zur Anwendung dieses Protokolls erforderlichen statistischen Daten werden von der Kommission zur Verfügung gestellt.
siehe auch die VERORDNUNG (EG) Nr. 3605/93 DES RATES vom 22. November 1993 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaf tbeigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit und VERORDNUNG (EG) Nr. 1467/97 DES RATES über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermässigen Defizit vom 7. Juli 1997.
Protokoll über die Konvergenzkriterien nach Artikel 109j des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
Änderungen, die nach dem Vertrag von Amsterdam von 1997 durchgeführt wurden
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -
IN DEM WUNSCH, die in Artikel 109j Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft aufgeführten Konvergenzkriterien, welche die Gemeinschaft bei der Beschlußfassung über den Eintritt in die dritte Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion leiten sollen, näher festzulegen –
SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt sind:
Durch den Artikel 12 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde die Bezugnahme auf den Artikel 109j ersetzt durch: Artikel 121.
Art. 1. Das in Artikel 109j Absatz 1 erster Gedankenstrich dieses Vertrags genannte Kriterium der Preisstabilität bedeutet, daß ein Mitgliedstaat eine anhaltende Preisstabilität und eine während des letzten Jahres vor der Prüfung gemessene durchschnittliche Inflationsrate aufweisen muß, die um nicht mehr als 1½ Prozentpunkte über der Inflationsrate jener - höchstens drei - Mitgliedstaaten liegt, die auf dem Gebiet der Preisstabilität das beste Ergebnis erzielt haben. Die Inflation wird anhand des Verbraucherpreisindexes auf vergleichbarer Grundlage unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Definitionen in den einzelnen Mitgliedstaaten gemessen.
Durch den Artikel 12 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde die Bezugnahme auf den Artikel 109j ersetzt durch: Artikel 121.
Art. 2. Das in Artikel 109j Absatz 1 zweiter Gedankenstrich dieses Vertrags genannte Kriterium der Finanzlage der öffentlichen Hand bedeutet, daß zum Zeitpunkt der Prüfung keine Ratsentscheidung nach Artikel 104c Absatz 6 dieses Vertrags vorliegt, wonach in dem betreffenden Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht.
Durch den Artikel 12 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde die Bezugnahme auf den Artikel 109j ersetzt durch: Artikel 121 und auf den ARtikel 104c ersetzt durch: Artikel 104.
Art. 3. Das in Artikel 109j Absatz 1 dritter Gedankenstrich dieses Vertrags genannte Kriterium der Teilnahme am Wechselkursmechanismus des Europäischen Währungssystems bedeutet, daß ein Mitgliedstaat die im Rahmen des Wechselkursmechanismus des Europäischen Währungssystems vorgesehenen normalen Bandbreiten zumindest in den letzten zwei Jahren vor der Prüfung ohne starke Spannungen eingehalten haben muß. Insbesondere darf er den bilateralen Leitkurs seiner Währung innerhalb des gleichen Zeitraums gegenüber der Währung eines anderen Mitgliedstaats nicht von sich aus abgewertet haben.
Durch den Artikel 12 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde die Bezugnahme auf den Artikel 109j ersetzt durch: Artikel 121.
Art. 4. Das in Artikel 109j Absatz 1 vierter Gedankenstrich dieses Vertrags genannte Kriterium der Konvergenz der Zinssätze bedeutet, daß im Verlauf von einem Jahr vor der Prüfung in einem Mitgliedstaat der durchschnittliche langfristige Nominalzinssatz um nicht mehr als 2 Prozentpunkte über dem entsprechenden Satz in jenen - höchstens drei - Mitgliedstaaten liegt, die auf dem Gebiet der Preisstabilität das beste Ergebnis erzielt haben. Die Zinssätze werden anhand langfristiger Staatsschuldverschreibungen oder vergleichbarer Wertpapiere unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Definitionen in den einzelnen Mitgliedstaaten gemessen.
Durch den Artikel 12 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde die Bezugnahme auf den Artikel 109j ersetzt durch: Artikel 121.
Art. 5. Die zur Anwendung dieses Protokolls erforderlichen statistischen Daten werden von der Kommission zur Verfügung gestellt.
Art. 6. Der Rat erläßt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des EWI bzw. der EZB sowie des in Artikel 109c genannten Ausschusses einstimmig geeignete Vorschriften zur Festlegung der Einzelheiten der in Artikel 109j dieses Vertrags genannten Konvergenzkriterien, die dann an die Stelle dieses Protokolls treten.
Durch den Artikel 12 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde die Bezugnahme auf den Artikel 109c ersetzt durch: Artikel 114 und auf den Artikel 109j ersetzt durch: Artikel 121.
siehe hierzu auch die VERORDNUNG (EG) Nr. 1466/97 DES RATES über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken und VERORDNUNG (EG) Nr. 1467/97 DES RATES über die Beschleunigung und Klaerung des Verfahrens bei einem übermässigen Defizit vom 7. Juli 1997.
Protokoll zur Änderung des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -
IN DER ERWÄGUNG, daß die Europäische Zentralbank und das Europäische Währungsinstitut nach Artikel 40 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank und nach Artikel 21 der Satzung des Europäischen Währungsinstituts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Vorrechte und Befreiungen genießen sollen –
SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt sind:
Einziger Artikel
Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften im Anhang zum Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften wird durch folgende Bestimmungen ergänzt:
„Art. 23. Dieses Protokoll gilt auch für die Europäische Zentralbank, die Mitglieder ihrer Beschlußorgane und ihre Bediensteten; die Bestimmungen des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank blieben hiervon unberührt.
Die Europäische Zentralbank ist außerdem von allen Steuern und sonstigen Abgaben anläßlich der Erhöhungen ihres Kapitals sowie von den verschiedenen Förmlichkeiten befreit, die hiermit in dem Staat, in dem sie ihren Sitz hat, verbunden sind. Ferner unterliegt die Tätigkeit der Bank und ihrer Beschlußorgane, soweit sie nach Maßgabe der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank ausgeübt wird, nicht der Umsatzsteuer."
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für das Europäische Währungsinstitut. Bei seiner Auflösung oder Liquidation werden keine Abgaben erhoben.
Durch den Artikel 6 III. 1. a) des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde das Protokoll aufgehoben.
Änderungen, die nach dem Vertrag von Amsterdam von 1997 durchgeführt wurden
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -
IN DEM WUNSCH, gewisse besondere Probleme betreffend Dänemark zu regeln –
SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt sind:
Artikel 14 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank berührt nicht das Recht der Nationalbank Dänemarks, ihre derzeitigen Aufgaben hinsichtlich der nicht der Gemeinschaft angehörenden Teile des Königreichs Dänemark wahrzunehmen.
Änderungen, die nach dem Vertrag von Amsterdam von 1997 durchgeführt wurden
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -
IN DEM WUNSCH, gewisse besondere Probleme betreffend Portugal zu regeln –
SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt sind:
1. Portugal wird hiermit ermächtigt, die den Autonomen Regionen Azoren und Madeira eingeräumte Möglichkeit beizubehalten, die zinsfreie Kreditfazilität des Banco de Portugal zu den im geltenden portugiesischen Recht festgelegten Bedingungen in Anspruch zu nehmen.
2. Portugal verpflichtet sich, nach Kräften darauf hinzuwirken, die vorgenannte Regelung so bald wie möglich zu beenden.
Protokoll über den Übergang zur dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion
Änderungen, die nach dem Vertrag von Amsterdam von 1997 durchgeführt wurden
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN
erklären mit der Unterzeichnung der neuen Vertragsbestimmungen über die Wirtschafts- und Währungsunion die Unumkehrbarkeit des Übergangs der Gemeinschaft zur dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion.
Alle Mitgliedstaaten respektieren daher unabhängig davon, ob sie die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung einer einheitlichen Währung erfüllen, den Willen der Gemeinschaft, rasch in die dritte Stufe einzutreten, und daher behindert kein Mitgliedstaat den Eintritt in die dritte Stufe.
Falls der Zeitpunkt für den Beginn der dritten Stufe Ende 1997 noch nicht festgelegt ist, beschleunigen die betreffenden Mitgliedstaaten, die Gemeinschaftsorgane und die sonstigen beteiligten Gremien im Lauf des Jahres 1998 alle vorbereitenden Arbeiten, damit die Gemeinschaft am 1. Januar 1999 unwiderruflich in die dritte Stufe eintreten kann und die EZB und das ESZB zu diesem Zeitpunkt ihre Tätigkeit in vollem Umfang aufnehmen können.
Dieses Protokoll wird dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt.
seit dem 1. Januar 1999 (Beginn der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion) gegenstandslos.
Protokoll über einige Bestimmungen betreffend das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland
Änderungen, die nach dem Vertrag von Amsterdam von 1997 durchgeführt wurden
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -
IN DER ERKENNTNIS, daß das Vereinigte Königreich nicht gezwungen oder verpflichtet ist, ohne einen gesonderten diesbezüglichen Beschluß seiner Regierung und seines Parlaments in die dritte Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion einzutreten,
IN ANBETRACHT der Gepflogenheit der Regierung des Vereinigten Königreichs, ihren Kreditbedarf durch Verkauf von Schuldtiteln an den Privatsektor zu decken –
SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt sind:
1. Das Vereinigte Königreich notifiziert dem Rat, ob es den Übergang
zur dritten Stufe beabsichtigt, bevor der Rat die Beurteilung nach Artikel
109j
Absatz 2 dieses Vertrags vornimmt.
Sofern das Vereinigte Königreich dem. Rat nicht notifiziert, daß
es zur dritten Stufe überzugehen beabsichtigt, ist es dazu nicht verpflichtet.
Wird kein Zeitpunkt für den Beginn der dritten Stufe nach Artikel
109j
Absatz 3 dieses Vertrags festgelegt, so kann das Vereinigte Königreich
seine Absicht, zur dritten Stufe überzugehen, vor dem 1. Januar 1998
notifizieren.
Durch den Artikel 12 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde die Bezugnahme auf den Artikel 109j ersetzt durch: Artikel 121.
2. Die Nummern 3 bis 9 gelten für den Fall, daß das Vereinigte Königreich dem Rat notifiziert, daß es nicht beabsichtigt, zur dritten Stufe überzugehen.
3. Das Vereinigte Königreich wird nicht zu der Mehrheit der Mitgliedstaaten gezählt, welche die notwendigen Voraussetzungen nach Artikel 109j Absatz 2 zweiter Gedankenstrich und Absatz 3 erster Gedankenstrich dieses Vertrags erfüllen.
Durch den Artikel 12 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde die Bezugnahme auf den Artikel 109j ersetzt durch: Artikel 121.
4. Das Vereinigte Königreich behält seine Befugnisse auf dem Gebiet der Währungspolitik nach seinem innerstaatlichen Recht.
5. Die Artikel 3a Absatz 2, 104c Absätze 1, 9 und 11, 105 Absätze 1 bis 5, 105a, 107, 108, 108a, 109, 109a Absätze 1 und 2 Buchstabe b und 1091 Absätze 4 und 5 dieses Vertrags gelten nicht für das Vereinigte Königreich. In diesen Bestimmungen enthaltene Bezugnahmen auf die Gemeinschaft oder die Mitgliedstaaten betreffen nicht das Vereinigte Königreich, und Bezugnahmen auf die nationalen Zentralbanken betreffen nicht die Bank of England.
Durch den Artikel 12 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde die Bezugnahme auf den Artikel 3a ersetzt durch: Artikel 4, auf den Artikel 104c ersetzt durch: Artikel 104, auf den Artikel 105a ersetzt durch: Artikel 106, auf den Artikel 107 ersetzt durch: Artikel 108, auf den Artikel 108 ersetzt durch: Artikel 109, auf den Artikel 108a ersetzt durch: Artikel 110, auf den Artikel 109 ersetzt durch: Artikel 111, auf den Artikel 109a ersetzt durch: Artikel 112 und auf den Artikel 109l ersetzt durch: Artikel 123.
6. Die Artikel 109e Absatz 4, 109h und 109i dieses Vertrags gelten auch weiterhin für das Vereinigte Königreich. Artikel 109c Absatz 4 und Artikel 109m werden so auf das Vereinigte Königreich angewandt, als gelte für dieses eine Ausnahmeregelung.
Durch den Artikel 12 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde die Bezugnahme auf den Artikel 109e ersetzt durch: Artikel 116, auf den Artikel 109h ersetzt durch: Artikel 119, auf den Artikel 109i ersetzt durch: Artikel 120, auf den Artikel 109c ersetzt durch: Artikel 114 und auf den Artikel 109m ersetzt durch: Artikel 124.
7. Das Stimmrecht des Vereinigten Königreichs in bezug auf die
Rechtsakte des Rates, auf die in den unter Nummer 5 dieses Protokolls aufgeführten
Artikeln Bezug genommen wird, wird ausgesetzt. Zu diesem Zweck bleiben
die gewogenen Stimmen des Vereinigten Königreichs bei der Berechnung
einer qualifizierten Mehrheit nach Artikel 109k Absatz 5 dieses
Vertrags unberücksichtigt.
Das Vereinigte Königreich ist ferner nicht berechtigt, sich an
der Ernennung des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der weiteren
Mitglieder des Direktoriums der EZB nach den Artikeln 109a Absatz
2 Buchstabe b und 109l Absatz 1 dieses Vertrags zu beteiligen.
Durch den Artikel 12 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde die Bezugnahme auf den Artikel 109k ersetzt durch: Artikel 122, auf den Artikel 109a ersetzt durch: Artikel 112 und auf den Artikel 109l ersetzt durch: Artikel 123.
8. Die Artikel 3, 4, 6, 7, 9.2, 10.1, 10.3, 11.2, 12.1, 14, 16, 18,
19, 20, 22, 23, 26, 27, 30, 31, 32, 33, 34, 50 und 52 des Protokolls über
die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen
Zentralbank („die Satzung“) gelten nicht für das Vereinigte Königreich.
In diesen Artikeln enthaltene Bezugnahmen auf die Gemeinschaft oder
die Mitgliedstaaten betreffen nicht das Vereinigte Königreich, und
Bezugnahmen auf die nationalen Zentralbanken oder die Anteilseigner betreffen
nicht die Bank of England.
In den Artikeln 10.3 und 30.2 der Satzung enthaltene Bezugnahmen auf
das „gezeichnete Kapital der EZB“ betreffen nicht das von der Bank of England
gezeichnete Kapital.
9. Artikel 109l Absatz 3 dieses Vertrags und die Artikel 44 bis
48 der Satzung gelten unabhängig davon, ob es Mitgliedstaaten gibt
für die eine Ausnahmeregelung gilt, vorbehaltlich folgender Änderungen:
a) Bezugnahmen in Artikel 44 auf die Aufgaben der EZB und des EWI schließen
auch die Aufgaben ein, die im Fall einer etwaigen Entscheidung des Vereinigten
Königreichs, nicht zur dritten Stufe überzugehen, in der dritten
Stufe noch erfüllt werden müssen.
b) Zusätzlich zu den Aufgaben nach Artikel 47 berät die EZB
ferner bei der Vorbereitung von Beschlüssen des Rates betreffend das
Vereinigte Königreich nach Nummer 10 Buchstaben a und c dieses Protokolls
und wirkt an deren Ausarbeitung mit.
c) Die Bank of England zahlt das von ihr gezeichnete Kapital der EZB
als Beitrag zu den EZB-Betriebskosten auf derselben Grundlage ein wie die
nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung
gilt.
10. Geht das Vereinigte Königreich nicht zur dritten Stufe über,
so kann es seine Notfikation nach Beginn dieser Stufe jederzeit ändern.
In diesem Fall gilt folgendes:
a) Das Vereinigte Königreich hat das Recht, zur Dritten Stufe
überzugehen, sofern es die notwendigen Voraussetzungen erfüllt.
Der Rat entscheidet auf Antrag des Vereinigten Königreichs unter den
Bedingungen und nach dem Verfahren des Artikels 109k Absatz 2 dieses
Vertrags, ob das Vereinigte Königreich die notwendigen Voraussetzungen
erfüllt.
b) Die Bank of England zahlt das von ihr gezeichnete Kapital ein, überträgt
der EZB Währungsreserven und leistet ihren Beitrag zu den Reserven
der EZB auf derselben Grundlage wie die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten,
deren Ausnahmeregelung aufgehoben worden ist.
c) Der Rat faßt unter den Bedingungen und nach dem Verfahren
des Artikels 109l Absatz 5 dieses Vertrags alle weiteren Beschlüsse,
die erforderlich sind, um dem Vereinigten Königreich den Übergang
zur dritten Stufe zu ermöglichen.
Geht das Vereinigte Königreich nach den Bestimmungen dieser Nummer
zur dritten Stufe über, so treten die Nummern 3 bis 9 dieses Protokolls
außer Kraft.
Durch den Artikel 12 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde die Bezugnahme auf den Artikel 109l ersetzt durch: Artikel 123 und auf den Artikel 109k ersetzt durch: Artikel 122.
11. Unbeschadet des Artikels 104 und des Artikels 109e Absatz 3 dieses Vertrags sowie des Artikels 21.1 der Satzung kann die Regierung des Vereinigten Königreichs ihre „Ways and Means“-Fazilität bei der Bank of England beibehalten, sofern und solange das Vereinigte Königreich nicht zur dritten Stufe übergeht.
Durch den Artikel 12 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde die Bezugnahme auf den Artikel 104 ersetzt durch: Artikel 101 und auf den Artikel 109e ersetzt durch: Artikel 116.
Protokoll über einige Bestimmungen betreffend Dänemark
Änderungen, die nach dem Vertrag von Amsterdam von 1997 durchgeführt wurden
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -
IN DEM WUNSCH, einige derzeit bestehende Sonderprobleme im Einklang mit den allgemeinen Zielen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zu regeln,
MIT RÜCKSICHT DARAUF, daß die dänische Verfassung Bestimmungen enthält, die vor der Teilnahme Dänemarks an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion in Dänemark eine Volksabstimmung erfordern könnten –
SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt sind:
1. Die dänische Regierung notifiziert dem Rat ihren Standpunkt bezüglich der Teilnahme an der dritten Stufe, bevor der Rat seine Beurteilung nach Artikel 109j Absatz 2 dieses Vertrags vornimmt.
Durch den Artikel 12 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde die Bezugnahme auf den Artikel 109j ersetzt durch: Artikel 121.
2. Falls notifiziert wird, daß Dänemark nicht an der dritten Stufe teilnehmen wird, gilt für Dänemark eine Freistellung. Die Freistellung hat zur Folge, daß alle eine Ausnahmeregelung betreffenden Artikel und Bestimmungen dieses Vertrags und der Satzung des ESZB auf Dänemark Anwendung finden.
3. In diesem Fall wird Dänemark nicht zu der Mehrheit der Mitgliedstaaten gezählt, welche die notwendigen Voraussetzungen nach Artikel 109j Absatz 2 zweiter Gedankenstrich und Absatz 3 erster Gedankenstrich dieses Vertrags erfüllen.
Durch den Artikel 12 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde die Bezugnahme auf den Artikel 109j ersetzt durch: Artikel 121.
4. Zur Aufhebung der Freistellung wird das Verfahren nach Artikel 109k Absatz 2 nur dann eingeleitet, wenn Dänemark einen entsprechenden Antrag stellt.
Durch den Artikel 12 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde die Bezugnahme auf den Artikel 109k ersetzt durch: Artikel 122.
5. Nach Aufhebung der Freistellung ist dieses Protokoll nicht mehr anwendbar.
Protokoll betreffend Frankreich
Änderungen, die nach dem Vertrag von Amsterdam von 1997 durchgeführt wurden
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -
IN DEM WUNSCH, einen besonderen Punkt im Zusammenhang mit Frankreich zu berücksichtigen -
SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt sind:
Frankreich behält das Recht, nach Maßgabe seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften in seinen Übersee-Territorien Geldzeichen auszugeben, und ist allein befugt, die Parität des CFP-Franc festzusetzen.
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -
IN ANBETRACHT DESSEN, daß elf Mitgliedstaaten, nämlich das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Griechische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande und die Portugiesische Republik, auf dem durch die Sozialcharta von 1989 vorgezeichneten Weg weitergehen wollen; daß sie zu diesem Zweck untereinander ein Abkommen beschlossen haben; daß dieses Abkommen diesem Protokoll beigefügt ist; daß durch dieses Protokoll und das genannte Abkommen dieser Vertrag, insbesondere die Bestimmungen, welche die Sozialpolitik betreffen und Bestandteil des gemeinschaftlichen Besitzstands sind, nicht berührt wird –
1. kommen überein, diese elf Mitgliedstaaten zu ermächtigen, die Organe, Verfahren und Mechanismen des Vertrags in Anspruch zu nehmen, um die erforderlichen Rechtsakte und Beschlüsse zur Umsetzung des genannten Abkommens untereinander anzuneh-men und anzuwenden, soweit sie betroffen sind.
2. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ist nicht beteiligt, wenn der Rat über die Vorschläge, welche die Kommission aufgrund diese Protokolls und des genannten Abkommens unterbreitet, berät und diese annimmt.
Abweichend von Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags kommen die Rechtsakte des Rates nach diesem Protokoll, die mit qualifizierter Mehrheit anzunehmen sind, mit einer Mindeststimmenzahl von vierundvierzig Stimmen zustande. Einstimmig anzunehmende Rechtsakte des Rates sowie solche Rechtsakte, die eine Änderung des Kommissionsvorschlags bedeuten, bedürfen der Stimmen aller Mitglieder des Rates mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland.
Rechtsakte des Rates und finanzielle Folgen mit Ausnahme von Verwaltungskosten für die Organe gelten nicht für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.
3. Dieses Protokoll wird dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt.
Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland über die Sozialpolitik
Die unterzeichneten elf HOHEN VERTRAGSPARTEIEN, nämlich das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Griechische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande und die Portugiesische Republik, (im folgenden als „Mitgliedstaaten“ bezeichnet-
IN DEM WUNSCH, die Sozialcharta von 1989 ausgehend vom gemeinschaftlichen Besitzstand umzusetzen,
IN ANBETRACHT des Protokolls über die Sozialpolitik –
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:
Art. 1. Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten haben folgende Ziele: die Förderung der Beschäftigung, die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, einen angemessenen sozialen Schutz, den sozialen Dialog, die Entwicklung des Arbeitskräftepotentials im Hinblick auf ein dauerhaft hohes Beschäftigungsniveau und die Bekämpfung von Ausgrenzungen. Zu diesem Zweck führen die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten Maßnahmen durch, die der Vielfalt der einzelstaatlichen Gepflogenheiten, insbesondere in den vertraglichen Beziehungen, sowie der Notwendigkeit, die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Gemeinschaft zu erhalten, Rechnung tragen.
Art. 2. (1) Zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 1 unterstützt
und ergänzt die Gemeinschaft die Tätigkeit der Mitgliedstaaten
auf folgenden Gebieten:
- Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt zum Schutz der Gesundheit
und der Sicherheit der Arbeitnehmer,
- Arbeitsbedingungen,
- Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer,
- Chancengleichheit von Männern und Frauen auf dem Arbeitsmarkt
und Gleichbehandlung am Arbeitsplatz,
- berufliche Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten
Personen unbeschadet des Artikels 127 des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft (im folgenden als „Vertrag“ bezeichnet).
(2) Zu diesem Zweck kann der Rat unter Berücksichtigung der
in den einzelnen Mitgliedstaaten bestehenden Bedingungen und technischen
Regelungen durch Richtlinien Mindestvorschriften erlassen, die schrittweise
anzuwenden sind. Diese Richtlinien sollen keine verwaltungsmäßigen,
finanziellen oder rechtlichen Auflagen vorschreiben, die der Gründung
und Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen entgegenstehen.
Der Rat beschließt gemäß dem Verfahren des Artikels
189c des Vertrags nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses.
(3) In folgenden Bereichen beschießt der Rat dagegen einstimmig
auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Europäischen Parlaments
und des Wirtschafts- und Sozialaussschusses:
- soziale Sicherheit und sozialer Schutz der Arbeitnehmer,
- Schutz der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsvertrags,
- Vertretung und kollektive Wahrnehmung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressen,
einschließlich der Mitbestimmung, vorbehaltlich des Absatzes 6,
- Beschäftigungsbedingungen der Staatsangehörigen dritter
Länder, die sich rechtmäßig im Gebiet der Gemeinschaft
aufhalten,
- finanzielle Beiträge zur Förderung der Beschäftigung
und zur Schaffung von Arbeitsplätzen, und zwar unbeschadet der Bestimmungen
über den Sozialfonds.
(4) Ein Mitgliedstaat kann den Sozialpartnern auf deren gemeinsamen
Antrag die Durchführung von aufgrund der Absätze 2 und 3 angenommenen
Richtlinien übertragen.
In diesem Fall vergewissert sich der Mitgliedstaat, daß die
Sozialpartner spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Richtlinie
nach Artikel 189 umgesetzt sein muß, im Weg einer Vereinbarung die
erforderlichen Vorkehrungen getroffen haben; dabei hat der Mitgliedstaat
alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um jederzeit gewährleisten
zu können, daß die durch diese Richtlinie vorgeschriebenen Ergebnisse
erzielt werden.
(5) Die aufgrund dieses Artikels erlassenen Bestimmungen hin-dern einen Mitgliedstaat nicht daran, strengere Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu treffen, die mit dem Vertrag vereinbar sind.
(6) Dieser Artikel gilt nicht für das Arbeitsentgelt, das Koalitionsrecht, das Streikrecht sowie das Aussperrungsrecht.
Art. 3. (1) Die Kommission hat die Aufgabe, die Anhörung der Sozialpartner auf Gemeinschaftsebene zu fördern, und erläßt alle zweckdienlichen Maßnahmen, um den Dialog zwischen den Sozialpartnern zu erleichtern, wobei sie für Ausgewogenheit bei der Unterstützung der Parteien sorgt.
(2) Zu diesem Zweck hört die Kommission vor Unterbreitung von Vorschlägen im Bereich der Sozialpolitik die Sozialpartner zu der Frage, wie eine Gemeinschaftsaktion gegebenenfalls ausgerichtet werden sollte.
(3) Hält die Kommission nach dieser Anhörung eine Gemeinschaftsmaßnahme für zweckmäßig, so hört sie die Sozialpartner zum Inhalt des in Aussicht genommenen Vorschlags. Die Sozialpartner übermitteln der Kommission eine Stellungnahme oder gegebenenfalls eine Empfehlung.
(4) Bei dieser Anhörung können die Sozialpartner der Kommission mitteilen, daß sie den Prozeß nach Artikel 4 in Gang setzen wollen. Die Dauer des Verfahrens darf höchstens neun Monate betragen, sofern die betroffenen Sozialpartner und die Kommission nicht gemeinsam eine Verlängerung beschließen.
Art. 4. (1) Der Dialog zwischen den Sozialpartnern auf Gemeinschaftsebene kann, falls sie es wünschen, zur Herstellung vertraglicher Beziehungen, einschließlich des Abschlusses von Vereinbarungen, führen.
(2) Die Durchführung der auf Gemeinschaftsebene geschlossenen
Vereinbarungen erfolgt entweder nach den jeweiligen Verfahren und Gepflogenheiten
der Sozialpartner und der Mitgliedstaaten oder - in den durch Artikel 2
erfaßten Bereichen - auf gemeinsamen Antrag der Unterzeichnungsparteien
durch einen Beschluß des Rates auf Vorschlag der Kommission.
Sofern nicht die betreffende Vereinbarung eine oder mehrere Bestimmungen
betreffend einen der in Artikel 2 Absatz 3 genannten Bereiche enthält
und somit ein einstimmiger Beschluß erforderlich ist, beschließt
der Rat mit qualifizierter Mehrheit.
Art. 5. Unbeschadet der anderen Bestimmungen des Vertrags fördert die Kommission im Hinblick auf die Erreichung der Ziele des Artikels 1 die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und erleichtert die Abstimmung ihres Vorgehens in den durch dieses Abkommens erfaßten Bereichen der Sozialpolitik.
Art. 6. (1) Jeder Mitgliedstaat stellt die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher Arbeit sicher.
(2) Unter „Entgelt“ im Sinne dieses Artikels sind die üblichen
Grund- oder Mindestlöhne und -gehälter sowie alle sonstigen Ver-gütungen
zu verstehen, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses
dem Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar in bar oder in Sachleistungen
zahlt.
Gleichheit des Arbeitsentgelts ohne Diskriminierung aufgrund des
Geschlechts bedeutet,
a) daß das Entgelt für eine gleiche nach Akkord bezahlte
Arbeit aufgrund der gleichen Maßeinheit festgesetzt wird,
b) daß für eine nach Zeit bezahlte Arbeit das Entgelt
bei gleichem Arbeitsplatz gleich ist.
(3) Dieser Artikel hindert einen Mitgliedstaat nicht daran, zur Erleichterung der Berufstätigkeit der Frauen oder zur Verhinderung bzw. zum Ausgleich von Benachteiligungen in ihrer beruflichen Laufbahn spezifische Vergünstigungen beizubehalten oder zu beschließen.
Art. 7. Die Kommission erstellt jährlich einen Bericht über den Stand der Verwirklichung der in Artikel 1 genannten Ziele sowie über die demographische Lage in der Gemeinschaft. Sie übermittelt diesen Bericht dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß.
Das Europäische Parlament kann die Kommission um Bericht zu Einzelproblemen ersuchen, welche die soziale Lage betreffen.
Erklärungen zum Abkommen über die Sozialpolitik
Erklärung zu Artikel 2 Absatz 2
Erklärung zu Artikel 4 Absatz 2
Durch den Artikel 2 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde das Protokoll samt Abkommen aufgehoben.
Protokoll über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt
Änderungen, die nach dem Vertrag von Amsterdam von 1997 durchgeführt wurden
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -
EINGEDENK dessen, daß sieh die Union zum Ziel gesetzt hat, den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt unter anderem durch Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts zu fördern;
UNTER HINWEIS darauf, daß in Artikel 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auch die Aufgabe der Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts und der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten erwähnt ist und daß die Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts zu den in Artikel 3 dieses Vertrags aufgeführten Tätigkeiten der Gemeinschaft gehört;
UNTER HINWEIS darauf, daß der Dritte Teil Titel XIV über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt insgesamt die Rechtsgrundlage für die Konsolidierung und Weiterentwicklung der Gemeinschaftstätigkeit im Bereich des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts, einschließlich der Schaffung eines neuen Fonds, darstellt;
UNTER HINWEIS darauf, daß im Dritten Teil in den Titeln XII über transeuropäische Netze und XVI über die Umwelt in Aussicht genommen ist, vor dem 31. Dezember 1993 einen Kohäsionsfonds zu schaffen;
IN DER ÜBERZEUGUNG, daß Fortschritte auf dem Weg zur Wirtschafts- und Währungsunion zum Wirtschaftswachstum aller Mitgliedstaaten beitragen werden;
IN ANBETRACHT dessen, daß sich die Strukturfonds der Gemeinschaft zwischen 1987 und 1993 real verdoppeln, was hohe Transferleistungen, insbesondere gemessen am BIP der weniger wohlhabenden Mitgliedstaaten, zur Folge hat;
IN ANBETRACHT dessen, daß die EIB erhebliche und noch steigende Beträge zugunsten der ärmeren Gebiete ausleiht;
IN ANBETRACHT des Wunsches nach größerer Flexibilität bei den Regelungen für die Zuweisungen aus den Strukturfonds;
IN ANBETRACHT des Wunsches nach einer Differenzierung der Höhe der Gemeinschaftsbeteiligung an den Programmen und Vorhaben in bestimmten Ländern;
ANGESICHTS des Vorschlags, dem relativen Wohlstand der Mitgliedstaaten im Rahmen des Systems der eigenen Mittel stärker Rechnung zu tragen –
BEKRAFTIGEN, daß die Förderung des sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalts für die umfassende Entwicklung und den dauerhaften Erfolg der Gemeinschaft wesentlich ist, und unterstreichen die Bedeutung, die der Aufnahme des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts in die Artikel 2 und 3 dieses Vertrags zukommt;
BEKRÄFTIGEN ihre Überzeugung, daß die Strukturfonds bei der Erreichung der Gemeinschaftsziele hinsichtlich des Zusammenhalts weiterhin eine gewichtige Rolle zu spielen haben;
BEKRÄFTIGEN ihre Überzeugung, daß die EIB weiterhin den Großteil ihrer Mittel für die Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts einsetzen sollte, und erklären sich bereit, den Kapitalbedarf der EIB zu überprüfen, sobald dies für diesen Zweck notwendig ist;
BEKRAFTIGEN die Notwendigkeit einer gründlichen Überprüfung der Tätigkeit und Wirksamkeit der Strukturfonds im Jahr 1992 und die Notwendigkeit, bei dieser Gelegenheit erneut zu prüfen, welchen Umfang dieser Fonds in Anbetracht der Gemeinschaftsaufgaben im Bereich des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts haben sollte;
VEREINBAREN, daß der vor dem 31. Dezember 1993 zu schaffende Kohäsionsfonds finanzielle Beiträge der Gemeinschaft für Vorhaben in den Bereichen Umwelt und transeuropäische Netze in Mitgliedstaaten mit einem Pro-Kopf-BSP von weniger als 90 v. H. des Gemeinschaftsdurchschnitts bereitstellt, die ein Programm zur Erfüllung der in Artikel 104c dieses Vertrags genannten Bedingungen der wirtschaftlichen Konvergenz vorweisen;
BEKUNDEN ihre Absicht, ein größeres Maß an Flexibilität bei der Zuweisung von Finanzmitteln aus den Strukturfonds für besondere Bedürfnisse vorzusehen, die nicht von den derzeitigen Strukturfonds abgedeckt werden;
BEKUNDEN ihre Bereitschaft, die Höhe der Gemeinschaftsbe-teiligung an Programmen und Vorhaben im Rahmen der Strukturfonds zu differenzieren, um einen übermäßigen Anstieg der Haushaltsausgaben in den weniger wohlhabenden Mitgliedstaaten zu vermeiden;
ERKENNEN AN, daß die Fortschritte im Hinblick auf den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt laufend überwacht werden müssen, und bekunden ihre Bereitschaft, alle dazu erforderlichen Maßnahmen zu prüfen;
ERKLÄREN ihre Absicht, der Beitragskapazität der einzelnen Mitgliedstaaten im Rahmen des Systems der Eigenmittel stärker Rechnung zu tragen und zu prüfen, wie für die weniger wohlhabenden Mitgliedstaaten regressive Elemente im derzeitigen System der Eigenmittel korrigiert werden können;
KOMMEN ÜBEREIN, dieses Protokoll dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beizufügen.
Durch den Artikel 12 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde die Bezugnahme auf den Titel XIV. ersetzt durch: Titel XVII, auf den Titel XII ersetzt durch: Titel XV, auf den Titel XVI ersetzt durch: Titel XIX und auf den Artikel 104c ersetzt durch: Artikel 104.
Protokoll betreffend den Wirtschafts- und Sozialausschuß und den Ausschuß der Regionen
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -
SIND über folgende Bestimmung ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt wird:
Der Wirtschafts- und Sozialausschuß und der Ausschuß der Regionen verfügen über einen gemeinsamen organisatorischen Unterbau.
Durch den Artikel 2 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde das Protokoll aufgehoben.
Protokoll zum Vertrag über die Europäische Union und zu den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften
Änderungen, die nach dem Vertrag von Amsterdam von 1997 durchgeführt wurden
IE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -
SIND über folgende Bestimmung ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über die Europäische Union und den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften beigefügt wird:
Der Vertrag über die Europäische Union, die Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie die Verträge und Akte zur Änderung oder Ergänzung der genannten Verträge berühren nicht die Anwendung des Artikels 40.3.3 der irischen Verfassung in Irland.