vom 7. Februar 1992
in der Fassung des Vertrags von Amsterdam vom 2. Okt. 1997 (vorige Fassung)
aufgehoben durch
Artikel 1 Nr. 9e des Protokolls Nr. 1 zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember
2007
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -
IN DEM WUNSCH, gewisse besondere Probleme betreffend Portugal zu regeln -
SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt sind:
1. Portugal wird hiermit ermächtigt, die den Autonomen Regionen Azoren und Madeira eingeräumte Möglichkeit beizubehalten, die zinsfreie Kreditfazilität des Banco de Portugal zu den im geltenden portugiesischen Recht festgelegten Bedingungen in Anspruch zu nehmen.
2. Portugal verpflichtet sich, nach Kräften darauf hinzuwirken, die vorgenannte Regelung so bald wie möglich zu beenden.