vom 7. Februar 1992
in der Fassung des Vertrags von Amsterdam vom 2. Okt. 1997
geändert durch
Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 (BGBl. II S. 1038)
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -
IN DER ERKENNTNIS, daß das Vereinigte Königreich nicht gezwungen oder verpflichtet ist, ohne einen gesonderten diesbezüglichen Beschluß seiner Regierung und seines Parlaments in die dritte Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion einzutreten,
IN ANBETRACHT der Gepflogenheit der Regierung des Vereinigten Königreichs, ihren Kreditbedarf durch Verkauf von Schuldtiteln an den Privatsektor zu decken -
SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt sind:
Durch
Artikel 1 Nr. 2, 3 16a und 16b des Protokolls Nr. 1 zum, sowie Artikel 5 des
Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde die Präambel wie folgt
geändert:
- die Worte "in die dritte Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion einzutreten"
wurden ersetzt durch: "den Euro einzuführen"
als zweiter Erwägensgrund wurde folgender Satz eingefügt:
"Angesichts der Tatsache, dass die Regierung des Vereinigten Königreichs dem Rat
am 16. Oktober 1996 und am 30. Oktober 1997 notifiziert hat, dass sie nicht
beabsichtigt, an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion
teilzunehmen,"
- der letzte Satz erhielt folgende Fassung:
"SIND über folgende Bestimmungen
übereingekommen, die dem Vertrag über die Europäische Union und dem
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt sind:"
1. Das Vereinigte Königreich notifiziert dem Rat, ob es den Übergang zur dritten Stufe beabsichtigt, bevor der Rat die Beurteilung nach Artikel 121 Absatz 2 dieses Vertrags vornimmt.
Sofern das Vereinigte Königreich dem Rat nicht notifiziert, daß es zur dritten Stufe überzugehen beabsichtigt, ist es dazu nicht verpflichtet.
Wird kein Zeitpunkt für den Beginn der dritten Stufe nach Artikel 121 Absatz 3 dieses Vertrags festgelegt, so kann das Vereinigte Königreich seine Absicht, zur dritten Stufe überzugehen, vor dem 1. Januar 1998 notifizieren.
Durch
Artikel 1 Nr. 16a und 16c des Protokolls Nr. 1 zum Vertrag von Lissabon vom 13.
Dezember 2007 wurde die Ziffer 1 wie folgt geändert:
- die Unterabsätze 1 und 3 wurden gestrichen.
- die Worte "zur dritten Stufe überzugehen" wurden ersetzt durch: "den Euro
einzuführen".
2. Die Nummern 3 bis 9 gelten für den Fall, daß das Vereinigte Königreich dem Rat notifiziert, daß es nicht beabsichtigt, zur dritten Stufe überzugehen.
Durch
Artikel 1 Nr. 16d des Protokolls Nr. 1 zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember
2007 erhielt die Ziffer 2 folgende Fassung:
"2. Die Nummern 3 bis 8 und Nummer 10 gelten für das Vereinigte Königreich
aufgrund der von der Regierung des Vereinigten Königreichs dem Rat am 16.
Oktober 1996 und am 30. Oktober 1997 zugeleiteten Notifizierung."
3. Das Vereinigte Königreich wird nicht zu der Mehrheit der Mitgliedstaaten gezählt, welche die notwendigen Voraussetzungen nach Artikel 121 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich und Absatz 3 erster Gedankenstrich dieses Vertrags erfüllen.
Durch Artikel 1 Nr. 16e des Protokolls Nr. 1 zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde die Ziffer 3 gestrichen und die nachfolgenden Ziffern wurden entsprechend umnummeriert.
4. Das Vereinigte Königreich behält seine Befugnisse auf dem Gebiet der Währungspolitik nach seinem innerstaatlichen Recht.
Durch Artikel 1 Nr. 16e des Protokolls Nr. 1 zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde die Ziffer 4 zur Ziffer 3.
5. Die Artikel 4 Absatz 2, 104 Absätze 1, 9 und 11, 105 Absätze 1 bis 5, 106, 108, 109, 110, 111, 112 Absätze 1 und 2 Buchstabe b und 123 Absätze 4 und 5 dieses Vertrags gelten nicht für das Vereinigte Königreich. In diesen Bestimmungen enthaltene Bezugnahmen auf die Gemeinschaft oder die Mitgliedstaaten betreffen nicht das Vereinigte Königreich, und Bezugnahmen auf die nationalen Zentralbanken betreffen nicht die Bank of England.
Durch
Artikel 1 Nr. 2, 16e und 16f des Protokolls Nr. 1 zum sowie durch Artikel 5 des
Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde die Ziffer 5 wie folgt
geändert:
- die Ziffer wurde zur Ziffer 4.
- der Verweis auf die "Artikel 4 Absatz 2, 104 Absätze 1, 9 und 11, 105 Absätze
1 bis 5, 106, 108, 109, 110, 111, 112 Absätze 1 und 2 Buchstabe b und 123
Absätze 4 und 5 dieses Vertrags" wurde ersetzt durch: "Artikel 119 Absatz 2,
Artikel 126 Absätze 1, 9 und 11, Artikel 127 Absätze 1 bis 5, Artikel 128, die
Artikel 130, 131, 132 und 133, Artikel 138, Artikel 140 Absatz 3, Artikel 219,
Artikel 282 Absatz 2 mit Ausnahme des ersten und des letzten Satzes, Artikel 282
Absatz 5 und Artikel 283 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union".
- nach dem Satz 1 wurde folgender Satz eingefügt:
"Artikel 121 Absatz 2 des genannten Vertrags gilt hinsichtlich der Annahme der
das Euro-Währungsgebiet generell betreffenden Teile der Grundzüge der
Wirtschaftspolitik ebenfalls nicht für das Vereinigte Königreich."
6. Die Artikel 116 Absatz 4, 119 und 120 dieses Vertrags gelten auch weiterhin für das Vereinigte Königreich. Artikel 114 Absatz 4 und Artikel 124 werden so auf das Vereinigte Königreich angewandt, als gelte für dieses eine Ausnahmeregelung.
Durch
Artikel 1 Nr. 5d, 16e und 16g des Protokolls Nr. 1 zum sowie durch Artikel 5 des
Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde die Ziffer 6 wie folgt
geändert:
- die Ziffer wurde zur Ziffer 5.
- vor dem bisherigen Wortlaut wurde folgender Unterabsatz eingefügt:
"Das Vereinigte Königreich bemüht sich, ein übermäßiges öffentliches Defizit zu
vermeiden.".
- die Worte "116 Absatz 4, " wurden gestrichen.
- die Hinweise auf die "Artikel 119 und 120 dieses Vertrags" wurden ersetzt
durch: "Artikel 143 und 144 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union".
- der Hinweis auf die "Artikel 114 Absatz 4 und Artikel 124" wurde ersetzt
durch: "Artikel 134 Absatz 4 und Artikel 142"
7. Das Stimmrecht des Vereinigten Königreichs in bezug auf die Rechtsakte des Rates, auf die in den unter Nummer 5 dieses Protokolls aufgeführten Artikeln Bezug genommen wird, wird ausgesetzt. Zu diesem Zweck bleiben die gewogenen Stimmen des Vereinigten Königreichs bei der Berechnung einer qualifizierten Mehrheit nach Artikel 122 Absatz 5 dieses Vertrags unberücksichtigt.
Das Vereinigte Königreich ist ferner nicht berechtigt, sich an der Ernennung des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der weiteren Mitglieder des Direktoriums der EZB nach den Artikeln 112 Absatz 2 Buchstabe b und 123 Absatz 1 dieses Vertrags zu beteiligen.
Durch
Artikel 1 Nr. 6d, 16e und 16h des Protokolls Nr. 1 zum sowie durch Artikel 5 des
Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde die Ziffer 7 wie folgt
geändert:
- die Ziffer wurde zur Ziffer 6.
- der Abs. 1 erhielt folgende Fassung:
"Das Stimmrecht des Vereinigten Königreichs in Bezug auf die Rechtsakte des
Rates, auf die in den unter Nummer 4 aufgeführten Artikeln Bezug genommen wird,
und in den in Artikel 139 Absatz 4 Unterabsatz 1 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Fällen ausgesetzt. Zu diesem Zweck
findet Artikel 139 Absatz 4 Unterabsatz 2 des genannten Vertrags Anwendung."
- im Abs. 2 wurden die Worte "nach den Artikeln 112 Absatz 2 Buchstabe b und 123
Absatz 1 dieses Vertrags" ersetzt durch: "nach Artikel 283 Absatz 2 Buchstabe b
des genannten Vertrags".
8. Die Artikel 3, 4, 6, 7, 9.2, 10.1, 10.3, 11.2, 12.1, 14, 16, 18, 19, 20, 22, 23, 26, 27, 30, 31, 32, 33, 34, 50 und 52 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank ("die Satzung") gelten nicht für das Vereinigte Königreich.
In diesen Artikeln enthaltene Bezugnahmen auf die Gemeinschaft oder die Mitgliedstaaten betreffen nicht das Vereinigte Königreich, und Bezugnahmen auf die nationalen Zentralbanken oder die Anteilseigner betreffen nicht die Bank of England.
In den Artikeln 10.3 und 30.2 der Satzung enthaltene Bezugnahmen auf das "gezeichnete Kapital der EZB" betreffen nicht das von der Bank of England gezeichnete Kapital.
Durch
Artikel 1 Nr. 16e des Protokolls Nr. 1 zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember
2007 wurde die Ziffer 8 wie folgt geändert:
- die Ziffer wurde zur Ziffer 7.
- der Hinweis auf die "Artikel ... 34, 50 und 52" wurde ersetzt durch: "Artikel
... 34 und 49".
9. Artikel
123 Absatz 3 dieses Vertrags und die
Artikel 44 bis 48 der Satzung gelten unabhängig davon, ob es Mitgliedstaaten
gibt, für die eine Ausnahmeregelung gilt, vorbehaltlich folgender
Änderungen:
a) Bezugnahmen in Artikel 44 auf die Aufgaben
der EZB und des EWI schließen auch die Aufgaben ein, die im Fall
einer etwaigen Entscheidung des Vereinigten Königreichs, nicht
zur
dritten Stufe überzugehen, in der dritten Stufe noch erfüllt
werden müssen.
b) Zusätzlich zu den Aufgaben nach Artikel
47 berät die EZB ferner bei der Vorbereitung von Beschlüssen
des Rates betreffend das Vereinigte Königreich nach Nummer
10 Buchstaben
a und c dieses Protokolls und wirkt an deren Ausarbeitung mit.
c) Die Bank of England zahlt das von ihr gezeichnete
Kapital der EZB als Beitrag zu den EZB-Betriebskosten auf derselben Grundlage
ein wie die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, für die
eine Ausnahmeregelung gilt.
Durch
Artikel 1 Nr. 2, 5d, 16a, 16e und 16i des Protokolls Nr. 1 zum sowie durch
Artikel 5 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde die Ziffer 9 wie
folgt geändert:
- die Ziffer wurde zur Ziffer 8.
- der Hinweis auf den "Artikel 123 Absatz 3 dieses Vertrags" wurde ersetzt
durch: "Artikel 141 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union ".
- der Hinweis auf die "Artikel 44 bis 48" wurde ersetzt durch: "Artikel 43 bis
47".
- im Buchstaben a) wurde der Hinweis auf den "Artikel 44" ersetzt durch:
"Artikel 43" und die Worte "zur dritten Stufe überzugehen, in der dritten Stufe"
wurden ersetzt durch: "den Euro einzuführen, nach der Einführung des Euro".
- im Buchstaben b) wurde der Hinweis auf den "Artikel 47" ersetzt durch:
"Artikel 46" und der Hinweis auf die "Nummer 10" wurde ersetzt durch: "Nummer
9".
10. Geht das Vereinigte Königreich nicht
zur dritten Stufe über, so kann es seine Notifikation nach Beginn
dieser Stufe jederzeit ändern. In diesem Fall gilt folgendes:
a) Das Vereinigte Königreich hat das Recht,
zur dritten Stufe überzugehen, sofern es die notwendigen Voraussetzungen
erfüllt. Der Rat entscheidet auf Antrag des Vereinigten Königreichs
unter den Bedingungen und nach dem Verfahren des Artikels 122 Absatz 2
dieses Vertrags, ob das Vereinigte Königreich die notwendigen Voraussetzungen
erfüllt.
b) Die Bank of England zahlt das von ihr gezeichnete
Kapital ein, überträgt der EZB Währungsreserven und leistet
ihren Beitrag zu den Reserven der EZB auf derselben Grundlage wie die nationalen
Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Ausnahmeregelung aufgehoben worden
ist.
c) Der Rat faßt unter den Bedingungen und
nach dem Verfahren des Artikels 123 Absatz 5 dieses Vertrags alle weiteren
Beschlüsse, die erforderlich sind, um dem Vereinigten Königreich
den Übergang zur dritten Stufe zu ermöglichen.
Geht das Vereinigte Königreich nach den Bestimmungen dieser Nummer zur dritten Stufe über, so treten die Nummern 3 bis 9 dieses Protokolls außer Kraft.
Durch
Artikel 1 Nr. 2, 5d, 6d, 16a, 16e und 16j des Protokolls Nr. 1 zum sowie durch
Artikel 5 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde die Ziffer 10
wie folgt geändert:
- die Ziffer wurde zur Ziffer 9.
- die einleitenden Worte erhielten folgende Fassung: "Das Vereinigte Königreich
kann jederzeit notifizieren, dass es beabsichtigt, den Euro einzuführen,. In
diesem Fall gilt Folgendes:"
- im Buchstaben a wurden die Worte "zur dritten Stufe überzugehen" ersetzt durch
"den Euro einzuführen" und der Hinweis auf den "Artikel 122 Absatz 2 dieses
Vertrags" ersetzt durch: "Artikel 140 Absätze 1 und 2 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union".
- im Buchstaben c wurde der Hinweis auf den "Artikel 123 Absatz 5 dieses
Vertrags" ersetzt durch: "Artikel 140 Absatz 3 des genannten Vertrags" und die
Worte "den Übergang zur dritten Stufe" ersetzt durch: "die Einführung des Euro".
- im Abs. 2 wurde der Hinweis auf die "Nummern 3 bis 9" ersetzt durch: "Nummern
3 bis 8".
11. Unbeschadet des Artikels 101 und des Artikels 116 Absatz 3 dieses Vertrags sowie des Artikels 21.1 der Satzung kann die Regierung des Vereinigten Königreichs ihre "Ways and Means" -Fazilität bei der Bank of England beibehalten, sofern und solange das Vereinigte Königreich nicht zur dritten Stufe übergeht.
Durch
Artikel 1 Nr. 2, 5d, 6d, 16a, 16e und 16j des Protokolls Nr. 1 zum sowie durch
Artikel 5 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde die Ziffer 10
wie folgt geändert:
- die Ziffer wurde zur Ziffer 9.
- der Hinweis auf die "Artikel 101 und des Artikels 116 Absatz 3 dieses
Vertrags" wurde ersetzt durch: "Artikel 123 des Vertrags über die Arbeitsweise
der Europäischen Union"
- die Worte "zur dritten Stufe übergeht" wurden ersetzt durch: "den Euro
einführt"