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Protokoll
betreffend den Erwerb von Immobilien in Dänemark

vom 7. Februar 1992

geändert durch
Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 (BGBl. II S. 1038)
 

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -

VON DEM WUNSCH GELEITET, gewisse besondere Probleme betreffend Dänemark zu regeln -

SIND über folgende Bestimmung ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt wird:

Ungeachtet des Vertrags kann Dänemark seine geltenden Rechtsvorschriften für den Erwerb von Zweitwohnungen beibehalten.

Durch Artikel 1 Nr. 2,  3 und  und 21a des Protokolls Nr. 1 zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde das Protokoll wie folgt geändert:
- der letzte Satz erhielt folgende Fassung:
"SIND über folgende Bestimmungen übereingekommen, die dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt sind:"
 


Quelle: Bundesgesetzblatt Teil II. 1992 S.1253; 1994 S. 2022, 1998 S.387, 2001 S. 1667, 2008 S. 1038
Dokument der Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten
SN 1247/1/01 REV 1 veröffentlicht vom Rat der Europäischen Union
© 3. März 2001 - 20. Dezember 2009
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