vom 7. Februar 1992
geändert durch
Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 (BGBl. II S. 1038)
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -
VON DEM WUNSCH GELEITET, gewisse besondere Probleme betreffend Dänemark zu regeln -
SIND über folgende Bestimmung ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt wird:
Ungeachtet des Vertrags kann Dänemark seine geltenden Rechtsvorschriften für den Erwerb von Zweitwohnungen beibehalten.
Durch
Artikel 1 Nr. 2, 3 und und 21a des Protokolls Nr. 1 zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde
das Protokoll wie folgt
geändert:
- der letzte Satz erhielt folgende Fassung:
"SIND über folgende Bestimmungen
übereingekommen, die dem Vertrag über die Europäische Union und dem
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt sind:"