Erklärung zu den Bereichen Katastrophenschutz, Energie und Fremdenverkehr
Die Konferenz erklärt, daß die Frage der Einfügung von Titeln über die in Artikel 3 Buchstabe t des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft genannten Bereiche in jenen Vertrag nach dem Verfahren des Artikels N Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union anhand eines Berichts geprüft wird, den die Kommissionen dem Rat spätestens 1996 vorlegen wird.
Die Kommission erklärt, daß die Gemeinschaft ihre Tätigkeit in diesen Bereichen auf der Grundlage der bisherigen Bestimmungen der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften fortsetzen wird.
Die Konferenz erklärt, daß bei Bezugnahmen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten die Frage, welchem Mitgliedstaat eine Person angehört, allein durch Bezug auf das innerstaatliche Recht des betreffenden Mitgliedstaats geregelt wird. Die Mitgliedstaaten können zur Unterrichtung in einer Erklärung gegenüber dem Vorsitz angeben, wer für die Zwecke der Gemeinschaft als ihr Staatsangehöriger anzusehen ist, und ihre Erklärung erforderlichenfalls ändern.
Erklärung zum Dritten Teil Titel III und VI des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
Die Konferenz erklärt, daß für die Anwendung der Bestimmungen, die im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Dritten Teil Titel III Kapitel 4 über den Kapital- und Zahlungsverkehr und Titel VI über die Wirtschafts- und Währungspolitik vorgesehen sind, unbeschadet des Artikels 109j Absätze 2, 3 und 4 und des Artikels 109k Absatz 2 die übliche Praxis fortgeführt wird, wonach der Rat in der Zusammensetzung der Wirtschafts- und Finanzminister zusammentrifft.
Erklärung zum Dritten Teil Titel VI des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
Die Konferenz erklärt, daß der Präsident des Europäischen Rates die Wirtschafts- und Finanzminister zur Teilnahme an den Tagungen des Europäischen Rates einladen wird, wenn dieser Fragen der Wirtschafts- und Währungsunion erörtert.
Erklärung zur Zusammenarbeit mit dritten Ländern im Währungsbereich
Die Konferenz erklärt, daß die Gemeinschaft zu stabilen internationalen Währungsbeziehungen beitragen will. Zu diesem Zweck ist die Gemeinschaft bereit, mit anderen europäischen Ländern und mit denjenigen außereuropäischen Ländern, zu denen sie enge wirtschaftliche Bindungen hat, zusammenzuarbeiten.
Erklärung zu den Währungsbeziehungen zur Republik San Marino, zum Staat Vatikanstadt und zum Fürstentum Monaco
Die Konferenz ist sich einig, daß die derzeitigen Währungsbeziehungen zwischen Italien und San Marino bzw. Vatikanstadt und zwischen Frankreich und Monaco durch diesen Vertrag bis zur Einführung der ECU als einheitlicher Währung der Gemeinschaft unberührt bleiben.
Die Gemeinschaft verpflichtet sich, die Neuaushandlungen bestehender Übereinkünfte, die durch Einführung der ECU als einheitlicher Währung erforderlich werden können, zu erleichtern.
Erklärung zu Artikel 73d des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
Die Konferenz bekräftigt, daß das in Artikel 73 d Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erwähnte Recht der Mitgliedstaaten, die einschlägigen Vorschriften ihres Steuerrechts anzuwenden, nur für die einschlägigen Vorschriften gilt, die Ende 1993 bestehen. Diese Erklärung betrifft jedoch nur den Kapital- und Zahlungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten.
Erklärung zu Artikel 109 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
Die Konferenz bekräftigt, daß mit dem in Artikel 109 Absatz 1 verwendeten Begriff „förmliche Vereinbarung“ nicht eine neue Kategorie internationaler Übereinkünfte im Sinne des Gemeinschaftsrechts geschaffen werden soll.
Erklärung zum Dritten Teil Titel XVI des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
Die Konferenz ist der Ansicht, daß die Gemeinschaft in Anbetracht der zunehmenden Bedeutung, die dem Naturschutz auf einzelstaatlicher, gemeinschaftlicher und internationaler Ebene zukommt, bei der Ausübung ihrer Zuständigkeiten aufgrund des Dritten Teils Titel XVI des Vertrags den spezifischen Erfordernissen in diesem Bereich Rechnung tragen soll.
Erklärung zu den Artikeln 109, 130r und 130y des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
Die Konferenz vertritt die Auffassung, daß Artikel 109 Absatz 5, Artikel 130r Absatz 4 Unterabsatz 2 und Artikel 130y nicht die Grundsätze berühren, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs in der AETR-Rechtssache ergeben.
Die Konferenz erklärt, daß Änderungen in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften die Ausnahmeregelungen nicht beeinträchtigen dürfen, die Spanien und Portugal gemäß der Richtlinie des Rates vom 24. November 1988 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft bis zum 31. Dezember 1999 zugestanden wurden.
Die Konferenz kommt überein, daß der Europäische Entwicklungsfonds im Einklang mit den bisherigen Bestimmungen weiterhin durch einzelstaatliche Beiträge finanziert wird.
Erklärung zur Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union
Die Konferenz hält es für wichtig, eine größere Beteiligung der einzelstaatlichen Parlamente an den Tätigkeiten der Europäischen Union zu fördern.
Zu diesem Zweck ist der Informationsaustausch zwischen den einzelstaatlichen Parlamenten und dem Europäischen Parlament zu verstärken. In diesem Zusammenhang tragen die Regierungen der Mitgliedstaaten unter anderem dafür Sorge, daß die einzelstaatlichen Parlamente zu ihrer Unterrichtung und gegebenenfalls zur Prüfung rechtzeitig über die Vorschläge für Rechtsakte der Kommission verfügen.
Nach Ansicht der Konferenz ist es ferner wichtig, daß die Kontakte zwischen den einzelstaatlichen Parlamenten und dem Europäischen Parlament insbesondere dadurch verstärkt werden, daß hierfür geeignete gegenseitige Erleichterungen und regelmäßige Zusammenkünfte zwischen Abgeordneten, die an den gleichen Fragen interessiert sind, vorgesehen werden.
Die Konferenz ersucht das Europäische Parlament und die einzelstaatlichen Parlamente, erforderlichenfalls als Konferenz der Parlamente (oder „Assises“) zusammenzutreten.
Die Konferenz der Parlamente wird unbeschadet der Zuständigkeit des Europäischen Parlaments und der Rechte der einzelstaatlichen Parlamente zu wesentlichen Leitlinien der Europäischen Union gehört. Der Präsident des Europäischen Rates und der Präsident der Kommissionen erstatten auf jeder Tagung der Konferenz der Parlamente Bericht über den Stand der Union.
Erklärung zur Zahl der Mitglieder der Kommission und des Europäischen Parlaments
Die Konferenz kommt überein, die Fragen betreffend die Zahl der Mitglieder der Kommission und der Mitglieder des Europäischen Parlaments spätestens Ende 1992 im Hinblick auf ein Einvernehmen zu prüfen, das es gestattet, die Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Zahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments rechtzeitig zu den Wahlen im Jahr 1994 zu schaffen. Die Beschlüsse werden unter anderem unter Berücksichtigung der Notwendigkeit gefaßt, die Gesamtmitgliederzahl des Europäischen Parlaments in einer erweiterten Gemeinschaft festzulegen.
Die Konferenz kommt überein, daß die 1996 einzuberufende Regierungskonferenz prüfen wird, inwieweit es möglich ist, die Einteilung der Rechtsakte der Gemeinschaft mit dem Ziel zu überprüfen, eine angemessene Rangordnung der verschiedenen Arten von Normen herzustellen.
Die Konferenz ist der Auffassung, daß die Transparenz des Beschlußverfahrens den demokratischen Charakter der Organe und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Verwaltung stärkt. Die Konferenz empfiehlt daher, daß die Kommission dem Rat spätestens 1993 einen Bericht über Maßnahmen vorlegt, mit denen die den Organen vorliegenden Informationen der Öffentlichkeit besser zugänglich gemacht werden sollen.
Erklärung zu den geschätzten Folgekosten der Vorschläge der Kommission
Die Konferenz stellt fest, daß die Kommission sich verpflichtet, bei ihren Vorschlägen für Rechtsakte die Kosten und den Nutzen für die Behörden der Mitgliedstaaten und sämtliche Betroffene zu berücksichtigen und dazu gegebenenfalls die von ihr für erforderlich erachteten Konsultationen vorzunehmen und ihr System zur Bewertung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften auszubauen.
1. Die Konferenz hebt hervor, daß es für die innere Geschlossenheit
und die Einheit des europäischen Aufbauwerks von wesentlicher Bedeutung
ist, daß jeder Mitgliedstaat die an ihn gerichteten Richtlinien der
Gemeinschaft innerhalb der darin festgesetzten Fristen vollständig
und getreu in innerstaatliches Recht umsetzt.
Außerdem ist die Konferenz der Ansicht, daß es zwar Sache
jedes Mitgliedstaats ist, zu bestimmen, wie die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts
unter Berücksichtigung der Besonderheit seiner Institutionen, seiner
Rechtsordnung und anderer Gelegenheiten, in jedem Fall aber unter Beachtung
des Artikels 189 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
am besten anzuwenden sind, es jedoch für die reibungslose Arbeit der
Gemeinschaft von wesentlicher Bedeutung ist, daß die in den einzelnen
Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen dazu führen, daß
das Gemeinschaftsrecht dort mit gleicher Wirksamkeit und Strenge Anwendung
findet, wie dies bei der Durchführung der einzel-staatlichen Rechtsvorschriften
der Fall ist.
2. Die Konferenz fordert die Kommission auf, in Wahrnehmung der ihr durch Artikel 155 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten darauf zu achten, daß die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen nachkommen. Sie ersucht die Kommission, für die Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament regelmäßig einen umfassenden Bericht zu veröffentlichen.
Erklärung zur Beurteilung der Umweltverträglichkeit der Gemeinschaftsmaßnahmen
Die Konferenz stellt fest, daß die Kommission sich verpflichtet, bei ihren Vorschlägen voll und ganz den Umweltauswirkungen und dem Grundsatz des nachhaltigen Wachstums Rechnung zu tragen, und daß die Mitgliedstaaten sich verpflichtet haben, dies bei der Durchführung zu tun.
Die Konferenz weist darauf hin, daß sie den Aufgaben, die dem Rechnungshof in den Artikeln 188a, 188b, 188c und 206 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft übertragen werden, besondere Bedeutung bemißt.
Sie ersucht die anderen Organe der Gemeinschaft, zusammen mit dem Rechnungshof alle Mittel zu prüfen, die geeignet sind, eine wirksamere Erfüllung seiner Aufgaben zu gewährleisten.
Die Konferenz kommt überein, daß der Wirtschafts- und Sozialausschuß hinsichtlich des Haushalts und der Personalverwaltung dieselbe Unabhängigkeit genießt wie der Rechnungshof bisher.
Die Konferenz betont, daß zur Erreichung der in Artikel 117 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft genannten Ziele eine Zusammenarbeit der Europäischen Gemeinschaft mit den Verbänden der Wohlfahrtspflege und den Stiftungen als Trägern sozialer Einrichtungen und Dienste von großer Bedeutung ist.
Die Konferenz ersucht das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission sowie die Mitgliedstaaten, bei der Ausarbeitung und Durchführung gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften in den Bereichen Gemeinsame Agrarpolitik, Verkehr, Binnenmarkt und Forschung den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere in vollem Umfang Rechnung zu tragen.
Erklärung zur Vertretung der Interessen der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete nach Artikel 227 Absatz 3 und Absatz 5 Buchstaben a und b des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
Die Konferenz kommt in Anbetracht der Tatsache, daß unter außergewöhnlichen
Umständen die Interessen der Union und die Interessen der Länder
und Hoheitsgebiete nach Artikel 227 Absatz 3 und Absatz 5 Buchstaben a
und b des Vertrags divergieren können, überein, daß der
Rat sich um eine Lösung bemühen wird, die mit dem Standpunkt
der Union in. Einklang steht. Für den Fall jedoch, daß sich
dies als unmöglich erweist, erklärt sich die Konferenz damit
einverstanden, daß der betreffende Mitgliedstaat im Interesse der
betreffenden überseeischen Länder und Hoheitsgebiete gegebenen-falls
eigenständig handelt, allerdings ohne dabei das Interesse der Gemeinschaft
zu beeinträchtigen. Dieser Mitgliedstaat macht dem Rat und der Kommission
eine Mitteilung, wenn eine derartige Interessendivergenz auftreten könnte,
und weist, wenn sich eigenständiges Handeln nicht vermeiden läßt,
deutlich darauf hin, daß er im Interesse eines der genannten überseeischen
Hoheitsgebiete handelt.
Diese Erklärung gilt auch für Macau und Osttimor.
Erklärung zu den Gebieten in äußerster Randlage der Gemeinschaft
Die Konferenz erkennt an, daß die Gebiete in äußerster Randlage der Gemeinschaft (französische überseeische Departements, Azoren und Madeira und Kanarische Inseln) unter einem bedeutenden strukturellen Rückstand leiden; dieser wird durch mehrere Faktoren (große Entfernung, Insellage, geringe Fläche, schwierige Relief- und Klimabedingungen, wirtschaftliche Abhängigkeit von einigen wenigen Erzeugnissen) verschärft, die als ständige Gegebenheit und durch ihr Zusammenwirken die wirtschaftliche und soziale Entwicklung schwer beeinträchtigen.
Sie ist der Auffassung, daß der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und das abgeleitete Recht für die Gebiete in äußerster Randlage zwar ohne weiteres gelten, es jedoch möglich bleibt, spezifische Maßnahmen zu ihren Gunsten zu erlassen, sofern und solange ein entsprechender Bedarf im Hinblick auf die wirtschaftliche und soziale Entwicklung dieser Gebiete objektiv gegeben ist. Diese Maßnahmen müssen sowohl auf die Vollendung des Binnenmarkts als auch auf eine Anerkennung der regionalen Verhältnisse abzielen, damit diese Gebiete den durchschnittlichen wirtschaftlichen und sozialen Stand der Gemeinschaft erreichen können.
Erklärung zu den Abstimmungen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik
Die Konferenz kommt überein, daß die Mitgliedstaaten bei Entscheidungen, die Einstimmigkeit erfordern, soweit wie möglich davon absehen, die Einstimmigkeit zu verhindern, sofern eine qualifizierte Mehrheit für die betreffende Entscheidung besteht
Erklärung zu den praktischen Einzelheiten im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik
Die Konferenz kommt überein, daß die Arbeitsteilung zwischen dem Politischen Komitee und dem Ausschuß der Ständigen Vertreter sowie die praktischen Einzelheiten der Zusammenarbeit mit dem Generalsekretariat des Rates und der Zusammenarbeit zwischen dem Generalsekretariat und der Kommission später geprüft werden.
Erklärung zum Gebrauch der Sprachen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik
Die Konferenz kommt überein, daß für den Gebrauch der
Sprachen die Sprachenregelung der Europäischen Gemeinschaften gilt.
Für den COREU-Verkehr dient die derzeitige Praxis in der Europäischen
Politischen Zusammenarbeit einstweilen als Anhaltspunkt.
Alle Texte der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, die
auf Tagungen des Europäischen Rates und des Rates vorgelegt oder angenommen
werden, sowie alle zur Veröffentlichung bestimmten Texte werden unverzüglich
und zeitgleich in alle Amtssprachen der Gemeinschaft übersetzt.
Die Konferenz nimmt folgende Erklärungen zur Kenntnis:
I. Erklärung Belgiens, Deutschlands, Spaniens, Frankreichs, Italiens,
Luxemburgs, der Niederlande, Portugals und des Vereinigten Königreichs,
die Mitgliedstaaten der Westeuropäischen Union und gleichzeitig der
Europäischen Union sind,
zur
Rolle der Westeuropäischen Union und zu ihren Beziehungen zur
Europäischen Union und zur Atlantischen Allianz
Einleitung
1. Die WEU-Mitgliedstaaten stimmen darin überein, daß es notwendig ist, eine echte europäische Sicherheits- und Verteidigungsidentität zu entwickeln und eine größere europäische Verantwortung in Verteidigungsfragen zu übernehmen. Diese Identität wird durch einen schrittweisen Prozeß mit mehreren aufeinanderfolgenden Phasen angestrebt. Die WEU wird integraler Bestandteil des Prozesses der Entwicklung der Europäischen Union sein und einen größeren Beitrag zur Solidarität innerhalb der Atlantischen Allianz leisten. Die WEU- Mitgliedstaaten sind sich darin einig, die Rolle der WEU in der längerfristigen Perspektive einer mit der Politik der Atlantischen Allianz zu vereinbarenden gemeinsamen Verteidigungspolitik innerhalb der Europäischen Union, die zu gegebener Zeit zu einer gemeinsamen Verteidigung führen könnte, zu stärken.
2. Die WEU wird als Verteidigungskomponente der Europäischen Union
und als Mittel zur Stärkung des europäischen Pfeilers der Atlantischen
Allianz entwickelt. Zu diesem Zweck wird sie eine gemeinsame europäische
Verteidigungspolitik formulieren und diese durch die Weiterentwicklung
ihrer operationellen Rolle konkret durchführen.
Die WEU-Mitgliedstaaten nehmen Kenntnis von Artikel J.4 des Vertrags
über die Europäische Union betreffend die Gemeinsame Außen-
und Sicherheitspolitik, der wie folgt lautet:
„(1) Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik umfaßt sämtliche Fragen, welche die Sicherheit der Europäischen Union betreffen, wozu auf längere Sicht auch die Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik gehört, die zu gegebener Zeit zu einer gemeinsamen Verteidigung führen könnte.
(2) Die Union ersucht die Westeuropäische Union (WEU), die integraler Bestandteil der Entwicklung der Europäischen Union ist, die Entscheidungen und Aktionen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben, auszuarbeiten und durchzuführen. Der Rat trifft im Einvernehmen mit den Organen der WEU die erforderlichen praktischen Regelungen.
(3) Die Fragen, die verteidigungspolitische Bezüge haben und die nach diesem Artikel behandelt werden, unterliegen nicht den Verfahren des Artikels J.3.
(4) Die Politik der Union nach diesem Artikel berührt nicht den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten; sie achtet die Verpflichtungen einiger Mitgliedstaaten aus dem Nordatlantikvertrag und ist vereinbar mit der in jenem Rahmen festgelegten gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik.
(5) Dieser Artikel steht der Entwicklung einer engeren Zusammenarbeit zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten auf zweiseitiger Ebene sowie im Rahmen der WEU und der Atlantischen Allianz nicht entgegen, soweit sie der nach diesem Titel vorgesehenen Zusammenarbeit nicht zuwiderläuft und diese nicht behindert.
(6) Zur Förderung des Zieles dieses Vertrags und im Hinblick auf den Termin 1998 im Zusammenhang mit Artikel XII des Brüsseler Vertrags in seiner geänderten Fassung kann dieser Artikel nach Artikel N Absatz 2 auf der Grundlage eines dem Europäischen Rat 1996 vom Rat vorzulegenden Berichts, der eine Bewertung der bis dahin erzielten Fortschritte und gesammelten Erfahrungen enthalten wird, revidiert werden.“
A. Beziehungen der WEU zur Europäischen Union
3. Ziel ist es, die WEU stufenweise zur Verteidigungskomponente der
Europäischen Union auszubauen. Zu diesem Zweck ist die WEU bereit,
auf Ersuchen der Europäischen Union Beschlüsse und Aktionen der
Union mit verteidigungspolitischen Implikationen zu erarbeiten und durchzuführen.
Zu diesem Zweck ergreift die WEU folgende Maßnahmen, um enge
Arbeitsbeziehungen zur Union zu entwickeln:
- soweit angezeigt, Abstimmung der Tagungstermine und -orte und Harmonisierung
der Arbeitsweisen;
- Herbeiführung einer engen Zusammenarbeit zwischen dem Rat und
dem Generalsekretär der WEU einerseits und dem Rat der Union und dem
Generalsekretariat des Rates anderseits;
- Prüfung der Harmonisierung der Abfolge und Dauer der beiden
Präsidentschaften;
- Vereinbarung geeigneter Vorkehrungen, um sicherzustellen, daß
die Kommissionen der Europäischen Gemeinschaften gemäß
ihrer Rolle in der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, wie
diese in dem Vertrag über die Europäische Union festgelegt ist,
regelmäßig über die WEU-Tätigkeiten informiert und,
soweit angezeigt, konsultiert wird;
- Förderung einer engeren Zusammenarbeit zwischen der Parlamentarischen
Versammlung der WEU und dem Europäischen Parlament.
Der WEU-Rat trifft im Einvernehmen mit den zuständigen Organen
der Europäischen Union die notwendigen praktischen Regelungen.
B. Beziehungen der WEU zur Atlantischen Allianz
4. Ziel ist es, die WEU als Mittel zur Stärkung des europäischen Pfeilers der Atlantischen Allianz zu entwickeln. Dementsprechend ist die WEU bereit, die engen Arbeitsbeziehungen zur Allianz weiterzuentwickeln und die Rolle, die Verantwortlichkeiten und die Beiträge der Mitgliedstaaten der WEU innerhalb der Allianz zu stärken. Dies wird auf der Grundlage der erforderlichen Trans-parenz und Komplementarität zwischen der entstehenden europäischen Sicherheits- und Verteidigungsidentität und der Allianz geschehen. Die WEU wird im Einklang mit den Positionen handeln, die in der Allianz beschlossen wurden:
- Die Mitgliedstaaten der WEU werden ihre Koordinierung in Fragen der Allianz, die von erheblichem gemeinsamen Interesse sind, verstärken, um innerhalb der WEU vereinbarte gemeinsame Positionen in den Konsultationsprozeß der Allianz einzubringen, welche das wesentliche Forum für Konsultationen unter ihren Mitgliedern und für die Vereinbarung von politischen Maßnahmen, die sich auf die Sicherheits- und Verteidigungsverpflichtungen der Verbündeten des Nordatlantikvertrags aus-wirken, bleiben wird.
- Soweit notwendig, werden Tagungstermine und -orte abgestimmt und Arbeitsweisen harmonisiert.
- Zwischen den Generalsekretariaten der WEU und der NATO wird eine enge Zusammenarbeit herbeigeführt.
C. Operationelle Rolle der WEU
5. Die operationelle Rolle der WEU wird durch die Prüfung und Festlegung
geeigneter Aufgaben, Strukturen und Mittel gestärkt, die im einzelnen
folgendes betreffen:
- WEU-Planungsstab;
- engere militärische Zusammenarbeit in Ergänzung der Allianz,
insbesondere auf den Gebieten der Logistik, des Transports, der Ausbildung
und der strategischen Aufklärung;
- Treffen der Generalstabschefs der WEU;
- der WEU zugeordnete militärische Einheiten.
Zu den sonstigen Vorschlägen, die weiter geprüft werden, gehören:
- verstärkte Rüstungskooperation mit dem Ziel der Schaffung
einer Europäischen Rüstungsagentur;
- Weiterentwicklung des WEU-Instituts zu einer Europäischen Sicherheits-
und Verteidigungsakademie.
Die Maßnahmen zur Stärkung der operationellen Rolle der WEU werden in vollem Umfang mit den militärischen Vorkehrungen vereinbar sein, die zur Sicherung der gemeinsamen Verteidigung aller Verbündeten erforderlich sind.
D. Weitere Maßnahmen
6. Als Folge der vorstehend dargelegten Maßnahmen und zur Stärkung der Rolle der WEU wird der Sitz des Rates und des Generalsekretariats der WEU nach Brüssel verlegt.
7. Die Vertretung im Rat der WEU muß so geregelt sein, daß
der Rat in der Lage ist, seine Funktionen kontinuierlich gemäß
Artikel VII des geänderten Brüsseler Vertrags auszuüben.
Die Mitgliedstaaten können sich hierfür einer noch auszuarbeitenden
Formel des „doppelten Hutes“, gebildet durch die Vertreter bei der Allianz
und der Europäischen Union, bedienen.
8. Die WEU nimmt zur Kenntnis, daß die Union im Einklang mit Artikel J.4 Absatz 6 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik beschließen wird, jenen Artikel nach dem vorgesehenen Verfahren zu überprüfen, um die Verwirklichung des darin gesetzten Zieles zu fördern. Die WEU wird die Bestimmungen der vorliegenden Erklärung 1996 überprüfen. Die Überprüfung wird die Fortschritte und Erfahrungen berücksichtigen und sich auch auf die Beziehungen zwischen WEU und Atlantischer Allianz erstrecken.
II. Erklärung Belgiens, Deutschlands, Spaniens, Frankreichs, Italiens, Luxemburgs, der Niederlande, Portugals und des Vereinigten Königreichs, die Mitgliedstaaten der Westeuropäischen Union sind
„Die Mitgliedstaaten der WEU begrüßen die Entwicklung der europäischen Sicherheits- und Verteidigungsidentität. Angesichts der Rolle der WEU als Verteidigungskomponente der Europäischen Union und als Instrument zur Stärkung des europäischen Pfeilers der Atlantischen Allianz sind sie entschlossen, die Beziehungen zwischen der WEU und den übrigen europäischen Staaten im Namen der Stabilität und der Sicherheit in Europa auf eine neue Grundlage zu stellen. In diesem Sinne schlagen sie folgendes vor:
Die Staaten, die Mitglieder der Europäischen Union sind, werden eingeladen, der WEU zu den nach Artikel XI des Brüsseler Vertrags in seiner geänderten Fassung zu vereinbarenden Bedingungen beizutreten oder, falls sie dies wünschen, Beobachter zu werden. Gleichzeitig werden die übrigen europäischen Mitgliedstaaten der NATO eingeladen, assoziierte Mitglieder der WEU nach Modalitäten zu werden, die es ihnen ermöglichen, an den Tätigkeiten der WEU voll teilzunehmen.
Die Mitgliedstaaten der WEU gehen davon aus, daß diesen Vorschlägen entsprechende Verträge und Abkommen vor dem 31. Dezember 1992 geschlossen sein werden.“
1. Die Konferenz kommt überein, daß der Rat im Rahmen der Arbeiten nach den Artikeln K.1 und K.3 der Bestimmungen über die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres vorrangig die Fragen der Asylpolitik der Mitgliedstaaten mit dem Ziel prüft, unter Berücksichtigung des Arbeitsprogramms und des Terminplans, die in dem vom Europäischen Rat auf der Tagung am 28. und 29. Juni 1991 in Luxemburg erbetenen Bericht über die Asylfrage enthalten sind, bis Anfang 1993 eine gemeinsame Aktion zur Harmonisierung der Aspekte dieser Politik zu beschließen.
2. In diesem Zusammenhang prüft der Rat bis Ende 1993 anhand eines Berichts auch die Frage einer etwaigen Anwendung des Artikels K.9 auf diese Bereiche.
Die Konferenz bestätigt das Einvernehmen der Mitgliedstaaten über die Ziele, die den von der deutschen Delegation auf der Tagung des Europäischen Rates vom 28. und 29. Juni 1991 in Luxemburg unterbreiteten Vorschlägen zugrunde liegen.
Die Mitgliedstaaten kommen zunächst überein, die ihnen unterbreiteten
Entwürfe unter Berücksichtigung des Arbeitsprogramms und des
Terminplans, die in dem vom Europäischen Rat auf der Tagung in Luxemburg
erbetenen Bericht enthalten sind, mit Vorrang zu prüfen, und sind
bereit, die Annahme konkreter Maßnahmen in Bereichen, wie sie von
dieser Delegation vorgeschlagen worden sind, im Hinblick auf folgende Aufgaben
auf dem Gebiet des Informations- und Erfahrungsaustausches in Aussicht
zu nehmen:
- Unterstützung der einzelstaatlichen Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden,
insbesondere bei der Koordinierung von Ermittlungen und Fahndungen,
- Aufbau von Informationsdateien,
- zentrale Bewertung und Auswertung von Informationen zur Herstellung
von Lagebildern und zur Gewinnung von Ermittlungsansätzen,
- Sammlung und Auswertung einzelstaatlicher Präventionskonzepte
zur Weitergabe an die Mitgliedstaaten und zur Ausarbeitung gesamteuropäischer
Präventionsstrategien,
- Maßgaben im Bereich der beruflichen Fortbildung, der Forschung,
der Kriminaltechnik und des Erkennungsdienstes.
Die Mitgliedstaaten kommen überein, spätestens im Jahr 1994 anhand eines Berichts zu prüfen, ob diese Zusammenarbeit ausgeweitet werden soll.
Erklärung zu Streitsachen zwischen der EZB bzw. dem EWI und deren Bediensteten
Die Konferenz hält es für richtig, daß das Gericht erster Instanz für diese Gruppe von Klagen nach Artikel 168a des Vertrags zuständig ist. Die Konferenz ersucht deshalb die Organe um eine entsprechende Anpassung der betreffenden Bestimmungen.