vom 7. Februar 1992
geändert durch
Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 (BGBl. II S. 1038)
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -
IN DEM WUNSCH, gewisse besondere Probleme betreffend Dänemark zu regeln -
SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt sind:
Durch
Artikel 1 Nr. 3 des Protokolls Nr. 1 zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember
2007 wurde die Präambel wie folgt geändert:
- der letzte Satz erhielt folgende Fassung:
"SIND über folgende Bestimmungen
übereingekommen, die dem Vertrag über die Europäische Union und dem
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt sind:"
Artikel 14 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank berührt nicht das Recht der Nationalbank Dänemarks, ihre derzeitigen Aufgaben hinsichtlich der nicht der Gemeinschaft angehörenden Teile des Königreichs Dänemark wahrzunehmen.