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Protokoll
über einige Bestimmungen betreffend Dänemark

vom 7. Februar 1992

in der Fassung des Vertrags von Amsterdam vom 2. Okt. 1997

geändert durch
Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 (BGBl. II S. 1038)
 

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -

IN DEM WUNSCH, einige derzeit bestehende Sonderprobleme im Einklang mit den allgemeinen Zielen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zu regeln,

MIT RÜCKSICHT DARAUF, daß die dänische Verfassung Bestimmungen enthält, die vor der Teilnahme Dänemarks an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion in Dänemark eine Volksabstimmung erfordern könnten -

SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt sind:

Durch Artikel 1 Nr. 2, 3 und 17a des Protokolls Nr. 1 zum, sowie Artikel 5 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde die Präambel wie folgt geändert:
- der erste Erwägensgrund wurde gestrichen.
- im zweiten Erwägensgrund wurden die Worte "vor der Teilnahme Dänemarks an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion" wurden ersetzt durch: "vor einem Verzicht Dänemarks auf seine Freistellung"
- folgender Erwägensgrund wurde eingefügt:
"angesichts der Tatsache, dass die dänische Regierung dem Rat am 3. November 1993 notifiziert hat, dass sie nicht beabsichtigt, an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion teilzunehmen"
- der letzte Satz erhielt folgende Fassung:
"SIND über folgende Bestimmungen übereingekommen, die dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt sind:"

1. Die dänische Regierung notifiziert dem Rat ihren Standpunkt bezüglich der Teilnahme an der dritten Stufe, bevor der Rat seine Beurteilung nach Artikel 121 Absatz 2 dieses Vertrags vornimmt.

Durch Artikel 1 Nr. 17b des Protokolls Nr. 1 zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde die Ziffer 1 gestrichen und die nachfolgenden Ziffern wurden entsprechend umnummeriert.

2. Falls notifiziert wird, daß Dänemark nicht an der dritten Stufe teilnehmen wird, gilt für Dänemark eine Freistellung. Die Freistellung hat zur Folge, daß alle eine Ausnahmeregelung betreffenden Artikel und Bestimmungen dieses Vertrags und der Satzung des ESZB auf Dänemark Anwendung finden.

Durch Artikel 1 Nr. 4d und 17c des Protokolls Nr. 1 zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde die Ziffer 2 wie folgt geändert:
- die Ziffer wurde Ziffer 1.
- der Satz 1 erhielt folgende Fassung: "Aufgrund der Notifikation der dänischen Regierung an den Rat vom 3. November 1993 gilt für Dänemark eine Freistellung."
- die Worte "dieses Vertrags" wurden ersetzt durch: "der Verträge"

3. In diesem Fall wird Dänemark nicht zu der Mehrheit der Mitgliedstaaten gezählt, welche die notwendigen Voraussetzungen nach Artikel 121 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich und Absatz 3 erster Gedankenstrich dieses Vertrags erfüllen.

Durch Artikel 1 Nr. 17b des Protokolls Nr. 1 zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde die Ziffer 3 gestrichen und die nachfolgenden Ziffern wurden entsprechend umnummeriert.

4. Zur Aufhebung der Freistellung wird das Verfahren nach Artikel 122 Absatz 2 nur dann eingeleitet, wenn Dänemark einen entsprechenden Antrag stellt.

Durch Artikel 1 Nr. 4d und 17c des Protokolls Nr. 1 zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde die Ziffer 4 wie folgt geändert:
- die Ziffer wurde Ziffer 2.
- der Hinweis auf den "Artikel 122 Absatz 2" wurde ersetzt durch: "Artikel 140 des Vertrags über die Arbeitweise der Europäischen Union".

5. Nach Aufhebung der Freistellung ist dieses Protokoll nicht mehr anwendbar.


Quelle: Bundesgesetzblatt Teil II. 1992 S.1253; 1994 S. 2022, 1998 S.387, 2001 S. 1667, 2008 S. 1038
Dokument der Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten
SN 1247/1/01 REV 1 veröffentlicht vom Rat der Europäischen Union
© 3. März 2001 - 13. Dezember 2009
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