vom 7. Februar 1992
in der Fassung des Vertrags von Amsterdam vom 2. Okt. 1997
geändert durch
Artikel 1 Nr. 2, 3 und 29 des Protokolls Nr. 1 zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember
2007
Durch Artikel 1 Nr. 2 und 30 des Protokolls Nr. 1 zum sowie Artikel 5 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurden im Titel der Hinweis auf den "Artikel 141 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" ersetzt durch: "Artikel 157 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union"
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -
SIND über folgende Bestimmung ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt wird:
Im Sinne des Artikels 141 gelten Leistungen aufgrund eines betrieblichen Systems der sozialen Sicherheit nicht als Entgelt, sofern und soweit sie auf Beschäftigungszeiten vor dem 17. Mai 1990 zurückgeführt werden können, außer im Fall von Arbeitnehmern oder deren anspruchsberechtigten Angehörigen, die vor diesem Zeitpunkt eine Klage bei Gericht oder ein gleichwertiges Verfahren nach geltendem einzelstaatlichen Recht anhängig gemacht haben.
Durch
Artikel 1 Nr. 2 und 3 des Protokolls Nr. 1 zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde
das Protokoll wie folgt
geändert:
- der letzte Satz der Präambel erhielt folgende Fassung:
"SIND über folgende Bestimmungen
übereingekommen, die dem Vertrag über die Europäische Union und dem
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt sind:"
- in der einzigen Bestimmung wurden der Hinweis auf den "Artikel 141"
ersetzt durch: "Artikel 157 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union".