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Protokoll
zu Artikel 141 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

vom 7. Februar 1992

in der Fassung des Vertrags von Amsterdam vom 2. Okt. 1997

geändert durch
Artikel 1 Nr. 2, 3 und 29 des Protokolls Nr. 1 zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007

Durch Artikel 1 Nr. 2 und 30 des Protokolls Nr. 1 zum sowie Artikel 5 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurden im Titel der Hinweis auf den "Artikel 141 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" ersetzt durch: "Artikel 157 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union"

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -

SIND über folgende Bestimmung ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt wird:

Im Sinne des Artikels 141 gelten Leistungen aufgrund eines betrieblichen Systems der sozialen Sicherheit nicht als Entgelt, sofern und soweit sie auf Beschäftigungszeiten vor dem 17. Mai 1990 zurückgeführt werden können, außer im Fall von Arbeitnehmern oder deren anspruchsberechtigten Angehörigen, die vor diesem Zeitpunkt eine Klage bei Gericht oder ein gleichwertiges Verfahren nach geltendem einzelstaatlichen Recht anhängig gemacht haben.

Durch Artikel 1 Nr. 2 und 3 des Protokolls Nr. 1 zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde das Protokoll wie folgt geändert:
- der letzte Satz der Präambel erhielt folgende Fassung:
"SIND über folgende Bestimmungen übereingekommen, die dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt sind:"
- in der einzigen Bestimmung wurden der Hinweis auf  den "Artikel 141" ersetzt durch: "Artikel 157 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union".


Quelle: Bundesgesetzblatt Teil II. 1992 S.1253; 1994 S. 2022, 1998 S.387, 2001 S. 1667, 2008 S. 1038
Dokument der Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten
SN 1247/1/01 REV 1 veröffentlicht vom Rat der Europäischen Union
© 3. März 2001 - 25. Dezember 2009
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