Artikel 188a
Der Rechnungshof nimmt die Rechnungsprüfung wahr.
Artikel 188b
(1) Der Rechnungshof besteht aus zwölf Mitgliedern.
(2) Zu Mitgliedern des Rechnungshofs sind Persönlichkeiten auszuwählen, die in ihren Ländern Rechnungsprüfungsorganen angehören oder angehört haben oder die für dieses Amt besonders geeignet sind. Sie müssen jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten.
(3) Die Mitglieder des Rechnungshofs werden vom Rat nach Anhörung
des Europäischen Parlaments einstimmig auf sechs Jahre ernannt.
Vier Mitglieder des Rechnungshofs, die durch Los bestimmt werden, erhalten
jedoch bei der ersten Ernennung ein auf vier Jahre begrenztes Mandat.
Die Mitglieder des Rechnungshofs können wiederernannt werden.
Sie wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des Rechnungshofs
für drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Die Mitglieder des Rechnungshofs üben ihre Tätigkeit in
voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus.
Sie dürfen bei der Erfüllung ihrer Pflichten Anweisungen
von einer Regierung oder einer anderen Stelle weder anfordern noch entgegennehmen.
Sie haben jede Handlung zu unterlassen, die mit ihren Aufgaben unvereinbar
ist.
(5) Die Mitglieder des Rechnungshofs dürfen während ihrer Amtszeit keine andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit ausüben. Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit übernehmen sie die feierliche Verpflichtung, während der Ausübung und nach Ablauf ihrer Amtstätigkeit die sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten zu erfüllen, insbesondere die Pflicht, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile nach Ablauf dieser Tätigkeit ehrenhaft und zurückhaltend zu sein.
(6) Abgesehen von regelmäßigen Neubesetzungen und von Todesfällen
endet das Amt eines Mitglieds des Rechnungshofs durch Rücktritt oder
durch Amtsenthebung durch den Gerichtshof gemäß Absatz 7.
Für das ausscheidende Mitglied wird für die verbleibende
Amtszeit ein Nachfolger ernannt.
Außer im Fall der Amtsenthebung bleiben die Mitglieder des Rechnungshofs
bis zur Neubesetzung ihres Sitzes im Amt.
(7) Ein Mitglied des Rechnungshofs kann nur dann seines Amtes enthoben oder seiner Ruhegehaltsansprüche oder anderer an ihrer Stelle gewährter Vergünstigungen für verlustig erklärt werden, wenn der Gerichtshof auf Antrag des Rechnungshofs feststellt, daß es nicht mehr die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt oder den sich aus seinem Amt ergebenden Verpflichtungen nicht mehr nachkommt.
(8) Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Beschäftigungsbedingungen für den Präsidenten und die Mitglieder des Rechnungshofs fest, insbesondere die Gehälter, Vergütungen und Ruhegehälter. Er setzt mit derselben Mehrheit alle sonstigen als Entgelt gezahlten Vergütungen fest.
(9) Die für die Richter des Gerichtshofs geltenden Bestimmungen des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften gelten auch für die Mitglieder des Rechnungshofs.
Artikel 188c
(1) Der Rechnungshof prüft die Rechnung über alle Einnahmen
und Ausgaben der Gemeinschaft. Er prüft ebenfalls die Rechnung über
alle Einnahmen und Ausgaben jeder von der Gemeinschaft geschaffenen Einrichtung,
soweit der Gründungsakt dies nicht ausschließt.
Der Rechnungshof legt dem Europäischen Parlament und dem Rat eine
Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung
sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der
zugrundeliegenden Vorgänge vor.
(2) Der Rechnungshof prüft die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit
der Einnahmen und Ausgaben und überzeugt sich von der Wirtschaftlichkeit
der Haushaltsführung.
Die Prüfung der Einnahmen erfolgt anhand der Feststellungen und
der Zahlungen der Einnahmen an die Gemeinschaft.
Die Prüfung der Ausgaben erfolgt anhand der Mittelbindungen und
der Zahlungen.
Diese Prüfungen können vor Abschluß der Rechnung des
betreffenden Haushaltsjahrs durchgeführt werden.
(3) Die Prüfung wird anhand der Rechnungsunterlagen und erforderlichenfalls
an Ort und Stelle bei den anderen Organen der Gemeinschaft und in den Mitgliedstaaten
durchgeführt. Die Prüfung in den Mitgliedstaaten erfolgt in Verbindung
mit den einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorganen oder, wenn diese
nicht über die erforderliche Zuständigkeit verfügen, mit
den zuständigen einzelstaatlichen Dienststellen. Diese Organe oder
Dienststellen teilen dem Rechnungshof mit, ob sie an der Prüfung teilzunehmen
beabsichtigen.
Die anderen Organe der Gemeinschaft und die einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorgane
oder, wenn diese nicht über die erforderliche Zuständigkeit verfügen,
die zuständigen einzelstaatlichen Dienststellen übermitteln dem
Rechnungshof auf seinen Antrag jede für die Erfüllung seiner
Aufgabe erforderliche Unterlage oder Information.
(4) Der Rechnungshof erstattet nach Abschluß eines jeden Haushaltsjahrs
einen Jahresbericht. Dieser Bericht wird den anderen Organen der Gemeinschaft
vorgelegt und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zusammen
mit den Antworten dieser Organe auf die Bemerkungen des Rechnungshofs veröffentlicht.
Der Rechnungshof kann ferner jederzeit seine Bemerkungen zu besonderen
Fragen vorlegen, insbesondere in Form von Sonderberichten, und auf Antrag
eines der anderen Organe der Gemeinschaft Stellungnahmen abgeben.
Er nimmt seine jährlichen Berichte, Sonderberichte oder Stellungnahmen
mit der Mehrheit seiner Mitglieder an.
Er unterstützt das Europäische Parlament und den Rat bei
der Kontrolle der Ausführung des Haushaltsplans.“
60. Artikel 189 erhält folgende Fassung:
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben und nach Maßgabe dieses Vertrags erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemeinsam, der Rat und die Kommission Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen, sprechen Empfehlungen aus oder geben Stellungnahmen ab.
Die Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Die Richtlinie ist für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Zieles verbindlich, überläßt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel.
Die Entscheidung ist in allen ihren Teilen für diejenigen verbindlich, die sie bezeichnet.
Die Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht verbindlich.“
61. Folgende Artikel werden eingefügt:
(1) Wird der Rat kraft dieses Vertrags auf Vorschlag der Kommission tätig, so kann er vorbehaltlich des Artikels 189b Absätze 4 und 5 Änderungen dieses Vorschlags nur einstimmig beschließen.
(2) Solange ein Beschluß des Rates nicht ergangen ist, kann die Kommission ihren Vorschlag jederzeit im Verlauf der Verfahren zur Annahme eines Rechtsakts der Gemeinschaft ändern.
Artikel 189b
(1) Wird in diesem Vertrag hinsichtlich der Annahme eines Rechtsakts auf diesen Artikel Bezug genommen, so gilt das nachstehende Verfahren.
(2) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und
dem Rat einen Vorschlag.
Der Rat legt mit qualifizierter Mehrheit und nach Stellungnahme des
Europäischen Parlaments einen gemeinsamen Standpunkt fest. Dieser
gemeinsame Standpunkt wird dem Europäischen Parlament zugeleitet.
Der Rat unterrichtet das Europäische Parlament in allen Einzelheiten
über die Gründe, aus denen er seinen gemeinsamen Standpunkt festgelegt
hat. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament in allen
Einzelheiten über ihren Standpunkt.
Hat das Europäische Parlament binnen drei Monaten nach der Übermittlung
a) den gemeinsamen Standpunkt gebilligt, so erläßt der Rat
den betreffenden Rechtsakt endgültig entsprechend diesem gemeinsamen
Standpunkt;
b) nicht Stellung genommen, so erläßt der Rat den betreffenden
Rechtsakt entsprechend seinem gemeinsamen Standpunkt;
c) mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder die Absicht geäußert,
den gemeinsamen Standpunkt abzulehnen, so unterrichtet es den Rat unverzüglich
hiervon. Der Rat kann den in Absatz 4 genannten. Vermittlungsausschuß
einberufen, um seinen Standpunkt ausführlicher darzulegen. Daraufhin
bestätigt das Europäische Parlament mit der absoluten Mehrheit
seiner Mitglieder die Ablehnung des gemeinsamen Standpunkts, womit der
vorgeschlagene Rechtsakt als nicht angenommen gilt, oder es schlägt
nach Buchstabe d Abänderungen vor;
d) mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder Abänderungen an
dem gemeinsamen Standpunkt vorgeschlagen, so wird die abgeänderte
Fassung dem Rat und der Kommission zugeleitet; die Kommission gibt eine
Stellungnahme zu diesen Abänderungen ab.
(3) Billigt der Rat mit qualifizierter Mehrheit binnen drei Monaten nach Eingang der Abänderungen des Europäischen Parlaments alle diese Abänderungen, so ändert er seinen gemeinsamen Standpunkt entsprechend und erläßt den betreffenden Rechtsakt; über Abänderungen, zu denen die Kommission eine ablehnende Stellungnahme abgegeben hat, beschließt der Rat jedoch einstimmig. Erläßt der Rat den betreffenden Rechtsakt nicht, so beruft der Präsident des Rates im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Europäischen Parlaments unverzüglich den Vermittlungsausschuß ein.
(4) Der Vermittlungsausschuß, der aus den Mitgliedern des Rates oder deren Vertretern und ebenso vielen Vertretern des Europäischen Parlaments besteht, hat die Aufgabe, mit der qualifizierten Mehrheit der Mitglieder des Rates oder deren Vertretern und der Mehrheit der Vertreter des Europäischen Parlaments eine Einigung über einen gemeinsamen Entwurf zu erzielen. Die Kommission nimmt an den Arbeiten des Vermittlungsausschusses teil und ergreift alle erforderlichen Initiativen, um auf eine Annäherung der Standpunkte des Europäischen Parlaments und des Rates hinzuwirken.
(5) Billigt der Vermittlungsausschuß binnen sechs Wochen nach seiner Einberufung einen gemeinsamen Entwurf, so verfügen das Europäische Parlament und der Rat ab dieser Billigung über eine Frist von sechs Wochen, um den betreffenden Rechtsakt entsprechend dem gemeinsamen Entwurf zu erlassen, wobei im Europäischen Parlament die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen und im Rat die qualifizierte Mehrheit erforderlich ist. Nimmt eines der beiden Organe den vorgeschlagenen Rechtsakt nicht an, so gilt er als nicht angenommen.
(6) Billigt der Vermittlungsausschuß keinen gemeinsamen Entwurf, so gilt der vorgeschlagene Rechtsakt als nicht angenommen, sofern nicht der Rat binnen sechs Wochen nach Ablauf der dem Vermittlungsausschuß gesetzten Frist mit qualifizierter Mehrheit den gemeinsamen Standpunkt, den er vor Eröffnung des Vermittlungsverfahrens gebilligt hatte, gegebenenfalls mit vom Europäischen Parlament vorgeschlagenen Abänderungen bestätigt. In diesem Fall ist der betreffende Rechtsakt endgültig erlassen, sofern nicht das Europäische Parlament die Vorlage binnen sechs Wochen nach dem Zeitpunkt der Bestätigung durch den Rat mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder ablehnt; der vorgeschlagene Rechtsakt gilt dann als nicht angenommen.
(7) Die in diesem Artikel genannten Fristen von drei Monaten bzw. sechs Wochen können im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat um höchstens einen Monat bzw. zwei Wochen verlängert werden. Die in Absatz 2 genannte Dreimonatsfrist verlängert sich im Fall der Anwendbarkeit des Absatzes 2 Buchstabe c automatisch um zwei Monate.
(8) Der Anwendungsbereich des in diesem Artikel beschriebenen Verfahrens kann nach dem Verfahren des Artikels N Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union auf der Grundlage eines dem Rat von der Kommission spätestens 1996 zu unterbreitenden Berichts erweitert werden.
Artikel 189c
Wird in diesem Vertrag hinsichtlich der Annahme eines Rechtsakts auf
diesen Artikel Bezug genommen, so gilt folgendes Verfahren:
a) Der Rat legt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission
und nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments einen gemeinsamen
Standpunkt fest.
b) der gemeinsame Standpunkt des Rates wird dem Europäischen Parlament
zugeleitet. Der Rat und die Kommission unterrichten das Europäische
Parlament in allen Einzelheiten über die Gründe, aus denen der
Rat seinen gemeinsamen Standpunkt festgelegt hat, sowie über den Standpunkt
der Kommission.
Hat das Europäische Parlament diesen gemeinsamen Standpunkt binnen
drei Monaten nach der Übermittlung gebilligt oder hat es sich innerhalb
dieser Frist nicht geäußert, so erläßt der Rat den
betreffenden Rechtsakt endgültig entsprechend dem gemeinsamen Standpunkt.
c) Das Europäische Parlament kann innerhalb der unter Buchstabe
b vorgesehenen Dreimonatsfrist mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder
Abänderungen an dem gemeinsamen Standpunkt des Rates vorschlagen.
Es kann ferner den gemeinsamen Standpunkt des Rates mit der gleichen Mehrheit
ablehnen. Das Ergebnis der Beratungen wird dem Rat und der Kommission zugeleitet.
Hat das Europäische Parlament den gemeinsamen Standpunkt des Rates
abgelehnt, so kann der Rat in zweiter Lesung nur einstimmig beschließen.
d) Die Kommission überprüft innerhalb einer Frist von einem
Monat den Vorschlag, aufgrund dessen der Rat seinen gemeinsamen Standpunkt
festgelegt hat, unter Berücksichtigung der vom Europäischen Parlament
vorgeschlagenen Abänderungen.
Die Kommission übermittelt dem Rat zusammen mit dem von ihr überprüften
Vorschlag die von ihr nicht übernommenen Abänderungen des Europäischen
Parlaments und nimmt dazu Stellung. Der Rat kann diese Abänderungen
einstimmig annehmen.
e) Der Rat verabschiedet mit qualifizierter Mehrheit den von der Kommission
überprüften Vorschlag.
Der Rat kann den von der Kommission überprüften Vorschlag
nur einstimmig ändern.
f) In den unter den Buchstaben c, d und e genannten Fällen muß
der Rat binnen drei Monaten beschließen. Ergeht innerhalb dieser
Frist kein Beschluß, so gilt der Vorschlag der Kommission als nicht
angenommen.
g) Die unter den Buchstaben b und f genannten Fristen können im
gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Europäischen Parlament und
dem Rat uni höchstens einen Monat verlängert werden.“
62. Artikel 190 erhält folgende Fassung:
Die Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen, die vom Europäischen Parlament und vom Rat gemeinsam oder vom Rat oder von der Kommission angenommen werden, sind mit Gründen zu versehen und nehmen auf die Vorschläge oder Stellungnahmen Bezug, die nach diesem Vertrag eingeholt werden müssen.
63. Artikel 191 erhält folgende Fassung:
(1) Die nach dem Verfahren des Artikels 189b angenommenen Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen werden vom Präsidenten des Europäischen Parlaments und vom Präsidenten des Rates unterzeichnet und im Amtsblatt der Gemeinschaft veröffentlicht. Sie treten zu dem durch sie festgelegten Zeitpunkt oder andernfalls am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(2) Die Verordnungen des Rates und der Kommission sowie die an alle Mitgliedstaaten gerichteten Richtlinien dieser Organe werden im Amtsblatt der Gemeinschaft veröffentlicht. Sie treten zu dem durch sie festgelegten Zeitpunkt oder andernfalls am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(3) Die anderen Richtlinien sowie die Entscheidungen werden denjenigen, für die sie bestimmt sind, bekanntgegeben und werden durch diese Bekanntgabe wirksam.“
64. Artikel 194 erhält folgende Fassung:
Die Zahl der Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses wird
wie folgt festgesetzt:
Belgien 12
Dänemark 9
Deutschland 24
Griechenland 12
Spanien 21
Frankreich 24
Irland 9
Italien 24
Luxemburg 6
Niederlande 12
Portugal 12
Vereinigtes Königreich 24
Die Mitglieder des Ausschusses werden vom Rat durch einstimmigen Beschluß auf vier Jahre ernannt. Wiederernennung ist zulässig.
Die Mitglieder des Ausschusses sind an keine Weisungen gebunden. Sie üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus.
Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Vergütungen für die Mitglieder des Ausschusses fest.“
65. Artikel 196 erhält folgende Fassung:
Der Ausschuß wählt aus seiner Mitte seinen Präsidenten und sein Präsidium auf zwei Jahre.
Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
Der Ausschuß wird von seinem Präsidenten auf Antrag des Rates oder der Kommission einberufen. Er kann auch von sich aus zusammentreten.“
66. Artikel 198 erhält folgende Fassung:
Der Ausschuß muß vom Rat oder der Kommission in den in diesem Vertrag vorgesehenen Fällen gehört werden. Er kann von diesen Organen in allen Fällen gehört werden, in denen diese es für zweckmäßig erachten. Er kann von sich aus eine Stellungnahme in den Fällen abgeben, in denen er dies für zweckmäßig erachtet.
Wenn der Rat oder die Kommission es für notwendig erachten, setzen sie dem Ausschuß für die Vorlage seiner Stellungnahme eine Frist; diese beträgt mindestens einen Monat, vom Eingang der Mitteilung beim Präsidenten des Ausschusses an gerechnet. Nach Ablauf der Frist kann das Fehlen einer Stellungnahme unberücksichtigt bleiben.
Die Stellungnahmen des Ausschusses und der zuständigen fachlichen Gruppe sowie ein Bericht über die Beratungen werden dem Rat und der Kommission übermittelt.“
67. Folgendes Kapitel wird eingefügt:
Artikel 198a
Es wird ein beratender Ausschuß aus Vertretern der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, nachstehend „Ausschuß der Regionen“ genannt, errichtet.
Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses der Regionen wird wie folgt
festgesetzt:
Belgien 12
Dänemark 9
Deutschland 24
Griechenland 12
Spanien 21
Frankreich 24
Irland 9
Italien 24
Luxemburg 6
Niederlande 12
Portugal 12
Vereinigtes Königreich 24
Die Mitglieder des Ausschusses sowie eine gleiche Anzahl von Stellvertretern werden vom Rat auf Vorschlag der jeweiligen Mitgliedstaaten durch einstimmigen Beschluß auf vier Jahre ernannt. Wiederernennung ist zulässig.
Die Mitglieder des Ausschusses sind an keine Weisungen gebun-den. Sie üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus.
Artikel 198b
Der Ausschuß der Regionen wählt aus seiner Mitte seinen Präsidenten und sein Präsidium auf zwei Jahre.
Er gibt sich eine Geschäftsordnung und legt sie dem Rat zur Genehmigung vor; der Rat beschließt einstimmig.
Der Ausschuß wird von seinem Präsidenten auf Antrag des Rates oder der Kommission einberufen. Er kann auch von sich aus zusammentreten.
Artikel 198c
Der Ausschuß der Regionen wird vom Rat oder von der Kommission in den in diesem Vertrag vorgesehenen Fällen und in allen anderen Fällen gehört, in denen eines dieser beiden Organe dies für zweckmäßig erachtet.
Wenn der Rat oder die Kommission es für notwendig erachten, setzen sie dem Ausschuß für die Vorlage seiner Stellungnahme eine Frist; diese beträgt mindestens einen Monat, vom Eingang der diesbezüglichen Mitteilung beim Präsidenten des Ausschusses an gerechnet. Nach Ablauf der Frist kann das Fehlen einer Stellungnahme unberücksichtigt bleiben.
Wird der Wirtschafts- und Sozialausschuß nach Artikel 198 gehört,
so wird der Ausschuß der Regionen vom Rat oder von der Kommission
über dieses Ersuchen um Stellungnahme unterrichtet. Der Ausschuß
der Regionen kann, wenn er der Auffassung ist, daß spezifische regionale
Interessen berührt werden, eine entsprechende Stellungnahme abgeben.
Er kann, wenn er dies für zweckdienlich erachtet, von sich aus
eine Stellungnahme abgeben.
Die Stellungnahme des Ausschusses sowie ein Bericht über die Beratungen
werden dem Rat und der Kommission übermittelt.“
68. Folgendes Kapitel wird eingefügt:
Artikel 198d
Die Europäische Investitionsbank besitzt Rechtspersönlichkeit.
Mitglieder der Europäischen Investitionsbank sind die Mitgliedstaaten.
Die Satzung der Europäischen Investitionsbank ist diesem Vertrag als Protokoll beigefügt.
Artikel 198e
Aufgabe der Europäischen Investitionsbank ist es, zu einer ausgewogenen
und reibungslosen Entwicklung des Gemeinsamen Marktes im Interesse der
Gemeinschaft beizutragen; hierbei bedient sie sich des Kapitalmarkts sowie
ihrer eigenen Mittel. In diesem Sinne erleichtert sie ohne Verfolgung eines
Erwerbszwecks durch Gewährung von Darlehen und Bürgschaften die
Finanzierung der nachstehend bezeichneten Vorhaben in allen Wirtschaftszweigen:
a) Vorhaben zur Erschließung der weniger entwickelten Gebiete;
b) Vorhaben zur Modernisierung oder Umstellung von Unternehmen oder
zur Schaffung neuer Arbeitsmöglichkeiten, die sich aus der schrittweisen
Errichtung des Gemeinsamen Marktes ergeben und wegen ihres Umfangs oder
ihrer Art mit den in den einzelnen Mitgliedstaaten vorhandenen Mitteln
nicht vollständig finanziert werden können;
c) Vorhaben von gemeinsamem Interesse für mehrere Mitgliedstaaten,
die wegen ihres Umfangs oder ihrer Art mit den in den einzelnen Mitgliedstaaten
vorhandenen Mitteln nicht vollständig finanziert werden können.
In Erfüllung ihrer Aufgabe erleichtert die Bank die Finanzierung von Investitionsprogrammen in Verbindung mit der Unterstützung aus den Strukturfonds und anderen Finanzierungsinstrumenten der Gemeinschaft.“
69. Artikel 199 erhält folgende Fassung:
Alle Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft einschließlich derjenigen des Europäischen Sozialfonds werden für jedes Haushaltsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingesetzt.
Die für die Organe anfallenden Verwaltungsausgaben im Zusammenhang mit den die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres betreffenden Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union gehen zu Lasten des Haushalts. Die aufgrund der Durchführung dieser Bestimmungen entstehenden operativen Ausgaben können unter den in diesen Bestimmungen vorgesehenen Voraussetzungen dem Haushalt angelastet werden.
Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.“
70. Artikel 200 wird aufgehoben.
71. Artikel 201 erhält folgende Fassung:
Der Haushalt wird unbeschadet der sonstigen Einnahmen vollständig aus Eigenmitteln finanziert.
Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig die Bestimmungen über das System der Eigenmittel der Gemeinschaft fest und empfiehlt sie den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.“
72. Folgender Artikel wird eingefügt:
Damit die Haushaltsdisziplin gewährleistet wird, unterbreitet die Kommission keine Vorschläge für Rechtsakte der Gemeinschaft, ändert nicht ihre Vorschläge und erläßt keine Durchführungsmaßnahme, die erhebliche Auswirkungen auf den Haushaltsplan haben könnte, ohne die Gewähr zu bieten, daß der betreffende Vorschlag bzw. die betreffende Maßnahme im Rahmen der Eigenmittel der Gemeinschaft finanziert werden kann, die sich aufgrund der vom Rat nach Artikel 201 festgelegten Bestimmungen ergeben.“
73. Artikel 205 erhält folgende Fassung:
Die Kommission führt den Haushaltsplan nach der gemäß Artikel 209 festgelegten Haushaltsordnung in eigener Verantwortung im Rahmen der zugewiesenen Mittel entsprechend den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung aus.
Die Beteiligung der einzelnen Organe bei der Vornahme ihrer Ausgaben wird in der Haushaltsordnung im einzelnen geregelt.
Die Kommission kann nach der gemäß Artikel 209 festgelegten Haushaltsordnung Mittel von Kapitel zu Kapitel oder von Untergliederung zu Untergliederung übertragen.“
74. Artikel 206 erhält folgende Fassung:
(1) Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament der Kommission Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans. Zu diesem Zweck prüft es nach dem Rat die in Artikel 205 a genannte Rechnung und Übersicht sowie den Jahresbericht des Rechnungshofs zusammen mit den Antworten der kontrollierten Organe auf dessen Bemerkungen und die einschlägigen Sonderberichte des Rechnungshofs.
(2) Das Europäische Parlament kann vor der Entlastung der Kommission sowie auch zu anderen Zwecken im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Haushaltsbefugnisse die Kommission auffordern, Auskunft über die Vornahme der Ausgaben oder die Arbeitsweise der Finanzkontrollsysteme zu erteilen. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament auf dessen Ersuchen alle notwendigen Informationen vor.
(3) Die Kommission trifft alle zweckdienlichen Maßnahmen, um den
Bemerkungen in den Entlastungsbeschlüssen und anderen Bemerkungen
des Europäischen Parlaments zur Vornahme der
Ausgaben sowie den Erläuterungen, die den Entlastungsempfehlungen
des Rates beigefügt sind, nachzukommen.
Auf Ersuchen des Europäischen Parlaments oder des Rates erstattet
die Kommission Bericht über die Maßnahmen, die aufgrund dieser
Bemerkungen und Erläuterungen getroffen wurden, insbesondere über
die Weisungen, die den für die Ausführung des Haushaltsplans
zuständigen Dienststellen erteilt worden sind. Diese Berichte sind
auch dem Rechnungshof zuzuleiten.«
75. Die Artikel 206a und 206b werden aufgehoben.
76. Artikel 209 erhält folgende Fassung:
Der Rat legt einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung
des Europäischen Parlaments und Stellungnahme des Rechnungshofs folgendes
fest:
a) die Haushaltsordnung, in der insbesondere die Aufstellung und Ausführung
des Haushaltsplans sowie die Rechnungslegung und Rechnungsprüfung
im einzelnen geregelt werden;
b) die Einzelheiten und das Verfahren, nach denen die Haushaltseinnahmen,
die in der Regelung über die Eigenmittel der Gemeinschaft vorgesehen
sind, der Kommission zur Verfügung gestellt werden, sowie die Maßnahmen,
die zu treffen sind, um gegebenenfalls die erforderlichen Kassenmittel
bereitzustellen;
c) die Vorschriften über die Verantwortung der Finanzkontrolleure,
der anweisungsbefugten Personen und der Rechnungsführer sowie die
entsprechenden Kontrollmaßnahmen.“
77. Folgender Artikel wird eingefügt:
Zur Bekämpfung von Betrügereien, die sich gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft richten, ergreifen die Mitgliedstaaten die gleichen Maßnahmen, die sie auch zur Bekämpfung von Betrügereien ergreifen, die sich gegen ihre eigenen finanziellen Interessen richten.
Die Mitgliedstaaten koordinieren unbeschadet der sonstigen Vertragsbestimmungen ihre Tätigkeit zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft vor Betrügereien. Sie sorgen zu diesem Zweck mit Unterstützung der Kommission für eine enge, regelmäßige Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Dienststellen ihrer Behörden.“
78. Artikel 215 erhält folgende Fassung:
Die vertragliche Haftung der Gemeinschaft bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.
Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Gemeinschaft den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
Absatz 2 gilt in gleicher Weise für den durch die EZB oder ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden.
Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber der Gemeinschaft bestimmt sich nach den Vorschriften ihres Statuts oder der für sie geltenden Beschäftigungsbedingungen.“
79. Artikel 227 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Für die französischen überseeischen Departements
gelten mit Inkrafttreten dieses Vertrags seine besonderen und allgemeinen
Bestimmungen über
- den freien Warenverkehr,
- die Landwirtschaft, mit Ausnahme des Artikels 40 Absatz 4,
- den freien Dienstleistungsverkehr,
- die Wettbewerbsregeln,
- die in den Artikeln 109h, 109i und 226 vorgesehenen Schutzmaßnahmen,
- die Organe.
Die Bedingungen für die Anwendung der anderen Bestimmungen dieses Vertrags werden binnen zwei Jahren nach seinem Inkrafttreten durch einstimmige Entscheidungen des Rates auf Vorschlag der Kommission beschlossen.
Die Organe der Gemeinschaft sorgen im Rahmen der in diesem Vertrag, insbesondere in Artikel 226, vorgesehenen Verfahren für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung dieser Gebiete.“;
b) Absatz 5 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
„a) Dieser Vertrag findet auf die Färöer keine Anwendung.“
80. Artikel 228 erhält folgende Fassung:
(1) Soweit dieser Vertrag den Abschluß von Abkommen zwischen der
Gemeinschaft und einem oder mehreren Staaten oder internationalen Organisationen
vorsieht, legt die Kommission dem Rat Empfehlungen vor; dieser ermächtigt
die Kommis-sion zur Einleitung der erforderlichen Verhandlungen. Die Kommission
führt diese Verhandlungen im Benehmen mit den zu ihrer Unterstützung
vom Rat bestellten besonderen Ausschüssen nach Maßgabe der Richtlinien,
die ihr der Rat erteilen kann.
Bei der Ausübung der ihm in diesem Absatz übertragenen Zuständigkeiten
beschließt der Rat, außer in den Fällen des Absatzes 2
Satz 2, in denen er einstimmig beschließt, mit qualifizierter Mehrheit.
(2) Vorbehaltlich der Zuständigkeiten, welche die Kommission auf diesem Gebiet besitzt, werden die Abkommen vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission geschlossen. Der Rat beschließt einstimmig, wenn das Abkommen einen Bereich betrifft, in dem für die Annahme interner Vorschriften die Einstimmigkeit erforderlich ist, sowie im Fall der in Artikel 238 genannten Abkommen.
(3) Mit Ausnahme der Abkommen im Sinne des Artikels 113 Absatz 3 schließt
der Rat die Abkommen nach Anhörung des Europäischen Parlaments,
und zwar auch in den Fällen, in denen das Abkommen einen Bereich betrifft,
bei dem für die Annahme interner Vorschriften das Verfahren des Artikels
189b oder des Artikels 189c anzuwenden ist. Das Europäische Parlament
gibt seine Stellungnahme innerhalb einer Frist ab, die der Rat entsprechend
der Dringlichkeit festlegen kann. Ergeht innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme,
so kann der Rat einen Beschluß fassen.
Abweichend von Unterabsatz 1 bedarf der Abschluß von Abkommen
im Sinne des Artikels 238 sowie sonstiger Abkommen, die durch Einführung
von Zusammenarbeitsverfahren einen besonderen institutionellen Rahmen schaffen,
von Abkommen mit erheblichen finanziellen Folgen für die Gemeinschaft
und von Abkommen, die eine Änderung eines nach dem Verfahren des Artikels
189b angenommenen Rechtsakts bedingen, der Zustimmung des Europäischen
Parlaments.
Der Rat und das Europäische Parlament können in dringenden
Fällen eine Frist für die Zustimmung vereinbaren.
(4) Abweichend von Absatz 2 kann der Rat die Kommission bei Abschluß eines Abkommens ermächtigen, Änderungen, die nach jenem Abkommen im Weg eines vereinfachten Verfahrens oder durch ein durch das Abkommen geschaffenes Organ anzunehmen sind, im Namen der Gemeinschaft zu billigen; der Rat kann diese Ermächtigung gegebenenfalls mit besonderen Bedingungen verbinden.
(5) Beabsichtigt der Rat, ein Abkommen zu schließen, das Änderungen dieses Vertrags bedingt, so sind diese Änderungen zuvor nach dem Verfahren des Artikels N des Vertrags über die Europäische Union anzunehmen.
(6) Der Rat, die Kommission oder ein Mitgliedstaat kann ein Gutachten des Gerichtshofs über die Vereinbarkeit eines geplanten Abkommens mit diesem Vertrag einholen. Ist dieses Gutachten ablehnend, so kann das Abkommen nur nach Maßgabe des Artikels N des Vertrags über die Europäische Union in Kraft treten.
(7) Die nach Maßgabe dieses Artikels geschlossenen Abkommen sind für die Organe der Gemeinschaft und für die Mitgliedstaaten verbindlich.“
81. Folgender Artikel wird eingefügt:
Ist in gemeinsamen Standpunkten oder gemeinsamen Aktionen, die nach den Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik angenommen worden sind, ein Tätigwerden der Gemeinschaft vorgesehen, um die Wirtschaftsbeziehungen zu einem oder mehreren dritten Ländern auszusetzen, einzuschränken oder vollständig einzustellen, so trifft der Rat die erforderlichen Sofortmaßnahmen; der Rat beschließt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit.“
82. Artikel 231 erhält folgende Fassung:
Die Gemeinschaft führt ein enges Zusammenwirken mit der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung herbei; die Einzelheiten werden im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt.“
83. Die Artikel 236 und 237 werden aufgehoben.
84. Artikel 238 erhält folgende Fassung:
Die Gemeinschaft kann mit einem oder mehreren Staaten oder einer oder mehreren internationalen Organisationen Abkommen schließen, die eine Assoziierung mit gegenseitigen Rechten und Pflichten, gemeinsamem Vorgehen und besonderen Verfahren herstellen.“
F. In Anhang III gilt folgendes:
85. Die Überschrift erhält folgende Fassung:
„Liste der unsichtbaren Transaktionen zu Artikel 73h dieses Vertrags“.
G. In dem Protokoll über die Satzung der Europäischen Investitionsbank gilt folgendes:
86. Die Bezugnahme auf die Artikel 129 und 130 wird durch die Bezugnahme auf die Artikel 198d bzw. 198e ersetzt.
Durch den Artikel 12 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 erhielt der Artikel G. die Bezeichnung "Artikel 8".
Durch den Artikel 1 (Demokratische Grundsätze) des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 erhielt der Artikel 8 folgende Fassung:
"Artikel 8
Die Union achtet in ihrem gesamten Handeln den Grundsatz der Gleichheit ihrer Bürgerinnen und Bürger, denen ein gleiches Maß an Aufmerksamkeit seitens der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zuteil wird. Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Die Unionsbürgerschaft tritt zur nationalen Staatsangehörigkeit hinzu, ohne diese zu ersetzen."
Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 8 zum Artikel 9.
Durch den Artikel 1 (Demokratische Grundsätze) des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 8a.
(1) Die
Arbeitsweise der Union beruht auf der repräsentativen Demokratie.
(2) Die Bürgerinnen und Bürger sind auf Unionsebene unmittelbar im Europäischen
Parlament vertreten.
Die Mitgliedstaaten werden im Europäischen Rat von ihrem jeweiligen Staats- oder
Regierungschef und im Rat von ihrer jeweiligen Regierung vertreten, die
ihrerseits in demokratischer Weise gegenüber ihrem nationalen Parlament oder
gegenüber ihren Bürgerinnen und Bürgern Rechenschaft ablegen müssen.
(3) Alle Bürgerinnen und Bürger haben das Recht, am demokratischen Leben der
Union teilzunehmen. Die Entscheidungen werden so offen und bürgernah wie möglich
getroffen.
(4) Politische Parteien auf europäischer Ebene tragen zur Herausbildung eines
europäischen politischen Bewusstseins und zum Ausdruck des Willens der
Bürgerinnen und Bürger der Union bei."
Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 8a zum Artikel 10.
Durch den Artikel 1 (Demokratische Grundsätze) des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 8b.
(1) Die Organe
geben den Bürgerinnen und Bürgern und den repräsentativen Verbänden in
geeigneter Weise die Möglichkeit, ihre Ansichten in allen Bereichen des Handelns
der Union öffentlich bekannt zu geben und auszutauschen.
(2) Die Organe pflegen einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit
den repräsentativen Verbänden und der Zivilgesellschaft.
(3) Um die Kohärenz und die Transparenz des Handelns der Union zu gewährleisten,
führt die Europäische Kommission umfangreiche Anhörungen der Betroffenen durch.
(4) Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, deren Anzahl mindestens eine Million
betragen und bei denen es sich um Staatsangehörige einer erheblichen Anzahl von
Mitgliedstaaten handeln muss, können die Initiative ergreifen und die
Europäische Kommission auffordern, im Rahmen ihrer Befugnisse geeignete
Vorschläge zu Themen zu unterbreiten, zu denen es nach Ansicht jener Bürgerinnen
und Bürger eines Rechtsakts der Union bedarf, um die Verträge umzusetzen.
Die Verfahren und Bedingungen, die für eine solche Bürgerinitiative gelten,
werden nach Artikel 21 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union festgelegt."
Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 8b zum Artikel 11 und der Hinweis auf den "Artikel 21" AEUV wird ersetzt durch: "Artikel 24".
Durch den Artikel 1 (Demokratische Grundsätze) des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 8c.
Die nationalen
Parlamente tragen aktiv zur guten Arbeitsweise der Union bei, indem sie
a) von den Organen der Union unterrichtet werden und ihnen die Entwürfe von
Gesetzgebungsakten der Union gemäß dem Protokoll über die Rolle der nationalen
Parlamente in der Europäischen Union zugeleitet werden;
b) dafür sorgen, dass der Grundsatz der Subsidiarität gemäß den in dem Protokoll
über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit
vorgesehenen Verfahren beachtet wird;
c) sich im Rahmen des Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts an den
Mechanismen zur Bewertung der Durchführung der Unionspolitiken in diesem Bereich
nach Artikel 61c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
beteiligen und in die politische Kontrolle von Europol und die Bewertung der
Tätigkeit von Eurojust nach den Artikeln 69g und
69d des genannten Vertrags
einbezogen werden;
d) sich an den Verfahren zur Änderung der Verträge nach Artikel 48 dieses
Vertrags beteiligen;
e) über Anträge auf Beitritt zur Union nach Artikel 49 dieses Vertrags
unterrichtet werden;
f) sich an der interparlamentarischen Zusammenarbeit zwischen den nationalen
Parlamenten und mit dem Europäischen Parlament gemäß dem Protokoll über die
Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union beteiligen."
Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13.
Dezember 2007 wurde der Artikel 8c zum Artikel 12 und der Hinweis auf
- den "Artikel 61c" wurde ersetzt durch: "Artikel 70";
- den "Artikel 69d" wurde ersetzt durch: "Artikel 85";
- den "Artikel 69g" wurde ersetzt durch: "Artikel 88".
Titel III
Bestimmungen zur Änderung des Vertrags über
die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und
Stahl
Durch den Artikel 1 (Organe) des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der gesamte Titel III aufgehoben (er war bereits seit 24. Juli 2001 infolge Zeitablaufs aufgehoben).
Durch den Artikel 1 (Organe) des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 erhielt der Titel III folgende Überschrift:
"Titel III
Bestimmungen über die Organe"
Artikel H.
betrifft nur die Änderungen des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl von 1992; weitere Änderungen im Vertrag von Amsterdam und im Vertrag von Nizza.
Der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl wird nach Maßgabe dieses Artikels geändert.
1. Artikel 7 erhält folgende Fassung:
Die Organe der Gemeinschaft sind:
- die Hohe Behörde, im folgenden als „Kommission bezeichnet;
- die Gemeinsame Versammlung, im folgenden als „Europäisches
Parlament“ bezeichnet;
- der Besondere Ministerrat, im folgenden als „Rat“ bezeichnet;
- der Gerichtshof;
- der Rechnungshof.
Der Kommission steht ein Beratender Ausschuß zur Seite.“
2. Folgende Artikel werden eingefügt:
(1) Die Kommission besteht aus siebzehn Mitgliedern, die aufgrund
ihrer allgemeinen Befähigung ausgewählt werden und volle Gewähr
für ihre Unabhängigkeit bieten müssen.
Die Zahl der Mitglieder der Kommission kann vom Rat einstimmig geändert
werden.
Nur Staatsangehörige der Mitgliedstaaten können Mitglieder
der Kommission sein.
Der Kommission muß mindestens ein Staatsangehöriger jedes
Mitgliedstaats angehören, jedoch dürfen nicht mehr als zwei Mitglieder
der Kommission dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen.
(2) Die Mitglieder der Kommission üben ihre Tätigkeit in
voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus.
Sie dürfen bei der Erfüllung ihrer Pflichten Anweisungen
von einer Regierung oder einer anderen Stelle weder anfordern noch entgegennehmen.
Sie haben jede Handlung zu unterlassen, die mit ihren Aufgaben unvereinbar
ist. Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, diesen Grundsatz zu achten
und nicht zu versuchen, die Mitglieder der Kommission bei der Erfüllung
ihrer Aufgaben zu beeinflussen.
Die Mitglieder der Kommission dürfen während ihrer Amtszeit
keine andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit ausüben.
Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit übernehmen sie die feierliche
Verpflichtung, während der Ausübung und nach Ablauf ihrer Amtstätigkeit
die sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten zu erfüllen, insbesondere
die Pflicht, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile nach
Ablauf dieser Tätigkeit ehrenhaft und zurückhaltend zu sein.
Werden diese Pflichten verletzt, so kann der Gerichtshof auf Antrag des
Rates oder der Kommission das Mitglied je nach Lage des Falles gemäß
Artikel 12a seines Amtes entheben oder ihm seine Ruhegehaltsansprüche
oder andere an ihrer Stelle gewährte Vergünstigungen aberkennen.
Artikel 10
(1) Die Mitglieder der Kommission werden, gegebenenfalls vorbehaltlich
des Artikels 24, nach dem Verfahren des Absatzes 2 für eine Amtszeit
von fünf Jahren ernannt.
Wiederernennung ist zulässig.
(2) Die Regierungen der Mitgliedstaaten benennen nach Anhörung
des Europäischen Parlaments im gegenseitigen Einvernehmen die Persönlichkeit,
die sie zum Kommissionspräsidenten zu ernennen beabsichtigen.
Die Regierungen der Mitgliedstaaten benennen in Konsultation mit
dem benannten Präsidenten die übrigen Persönlichkeiten,
die sie zu Mitgliedern der Kommission zu ernennen beabsichtigen.
Der Präsident und die übrigen Mitglieder der Kommission,
die auf diese Weise benannt worden sind, stellen sich als Kollegium einem
Zustimmungsvotum des Europäischen Parlaments. Nach Zustimmung des
Europäischen Parlaments werden der Präsident und die übrigen
Mitglieder der Kommission von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen
Einvernehmen ernannt.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden erstmals auf den Präsidenten
und die übrigen Mitglieder der Kommission Anwendung, deren Amtszeit
am 7. Januar 1995 beginnt.
Der Präsident und die übrigen Mitglieder der Kommission,
deren Amtszeit am 7. Januar 1993 beginnt, werden von den Regierungen der
Mitgliedstaaten im gegenseitigen. Einvernehmen ernannt. Ihre Amtszeit endet
am 6. Januar 1995.
Artikel 11
Die Kommission kann aus ihrer Mitte einen oder zwei Vizepräsidenten ernennen.
Artikel 12
Abgesehen von den regelmäßigen Neubesetzungen und von Todesfällen endet das Amt eines Mitglieds der Kommission durch Rücktritt oder Amtsenthebung.
Für das ausscheidende Mitglied wird für die verbleibende Amtszeit von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen ein neues Mitglied ernannt. Der Rat kann einstimmig entscheiden, für diese Zeit einen Nachfolger nicht zu ernennen.
Bei Rücktritt, Amtsenthebung oder Tod des Präsidenten wird für die verbleibende Amtszeit ein Nachfolger ernannt. Für die Ersetzung findet das Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 Anwendung. Außer im Fall der Amtsenthebung nach Artikel 12a bleiben die Mitglieder der Kommission bis zur Neubesetzung ihres Sitzes im Amt.
Artikel 12a
Jedes Mitglied der Kommission, das die Voraussetzungen für die Ausübung seines Amtes nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen bat, kann auf Antrag des Rates oder der Kommission durch den Gerichtshof seines Amtes enthoben werden.
Artikel 13
Die Beschlüsse der Kommission werden mit der Mehrheit der in Artikel 9 bestimmten Anzahl ihrer Mitglieder gefaßt.
Die Kommission kann nur dann wirksam tagen, wenn die in ihrer Geschäftsordnung festgesetzte Anzahl von Mitgliedern anwesend ist.“
3. Artikel 16 erhält folgende Fassung:
Die Kommission trifft alle Maßnahmen des inneren Geschäftsbetriebs, die geeignet sind, das ordnungsgemäße Arbeiten ihrer Dienststellen sicherzustellen.
Sie kann Studienausschüsse, insbesondere einen wirtschaftswissenschaftlichen Ausschuß, einsetzen.
Der Rat und die Kommission ziehen einander zu Rate und regeln einvernehmlich die Art und Weise ihrer Zusammenarbeit.
Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, um ihr ordnungsgemäßes Arbeiten und das ihrer Dienststellen nach Maßgabe dieses Vertrags zu gewährleisten. Sie sorgt für die Veröffentlichung dieser Geschäftsordnung.“
4. Folgender Artikel wird eingefügt:
Die Kommission veröffentlicht jährlich, und zwar spätestens einen Monat vor Beginn der Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments, einen Gesamtbericht über die Tätigkeit der Gemeinschaft.“
5. Dem Artikel 18 wird folgender Absatz angefügt:
„Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit alle als Entgelt gezahlten
Vergütungen fest.“
6. Folgende Artikel werden eingefügt:
Das Europäische Parlament kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder die Kommission auffordern, geeignete Vorschläge zu Fragen zu unterbreiten, die nach seiner Auffassung die Ausarbeitung eines Gemeinschaftsakts zur Durchführung dieses Vertrags erfordern.
Artikel 20b
Das Europäische Parlament kann bei der Erfüllung seiner Aufgaben auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Einsetzung eines nichtständigen Untersuchungsausschusses beschließen, der unbeschadet der Befugnisse, die anderen Organen oder Institutionen durch diesen Vertrag übertragen sind, behauptete Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht oder Mißstände bei der Anwendung desselben prüft; dies gilt nicht, wenn ein Gericht mit den behaupteten Sachverhalten befaßt ist, solange das Gerichtsverfahren nicht abgeschlossen ist.
Mit der Vorlage seines Berichts hört der nichtständige Untersuchungsausschuß auf zu bestehen.
Die Einzelheiten der Ausübung des Untersuchungsrechts werden vom Europäischen Parlament, vom Rat und von der Kommission im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt.
Artikel 20c
Jeder Bürger der Union sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnort öder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat kann allein oder zusammen mit anderen Bürgern oder Personen in Angelegenheiten, die in die Tätigkeitsbereiche der Gemeinschaft fallen und die ihn oder sie unmittelbar betreffen, eine Petition an das Europäische Parlament richten.
Artikel 20d
(1) Das Europäische Parlament ernennt einen Bürgerbeauftragten,
der befugt ist, Beschwerden von jedem Bürger der Union oder von jeder
natürlichen oder juristischen Person mit Wohnort oder satzungsmäßigem
Sitz in einem Mitgliedstaat über Mißstände bei der Tätigkeit
der Organe oder Institutionen der Gemeinschaft, mit Ausnahme des Gerichtshofs
und des Gerichts erster Instanz in Ausübung ihrer Rechtsprechungsbefugnisse,
entgegenzunehmen.
Der Bürgerbeauftragte führt im Rahmen seines Auftrags
von sich aus oder aufgrund von Beschwerden, die ihm unmittelbar oder über
ein Mitglied des Europäischen Parlaments zugehen, Untersuchungen durch,
die er für gerechtfertigt hält; dies gilt nicht, wenn die behaupteten
Sachverhalte Gegenstand eines Gerichtsverfahrens sind oder waren. Hat der
Bürgerbeauftragte einen Mißstand festgestellt, so befaßt
er das betreffende Organ, das über eine Frist von drei Monaten verfügt,
um ihm seine Stellungnahme zu übermitteln. Der Bürgerbeauftragte
legt anschließend dem Europäischen Parlament und dem betreffen-den
Organ einen Bericht vor. Der Beschwerdeführer wird über das Ergebnis
dieser Untersuchungen unterrichtet.
Der Bürgerbeauftragte legt dem Europäischen Parlament
jährlich einen Bericht über die Ergebnisse seiner Untersuchungen
vor.
(2) Der Bürgerbeauftragte wird nach jeder Wahl des Europäischen
Parlaments für die Dauer der Wahlperiode ernannt. Wiederernennung
ist zulässig.
Der Bürgerbeauftragte kann auf Antrag des Europäischen
Parlaments vom Gerichtshof seines Amtes enthoben werden, wenn er die Voraussetzungen
für die Ausübung seines Amtes nicht mehr erfüllt oder eine
schwere Verfehlung begangen hat.
(3) Der Bürgerbeauftragte übt sein Amt in völliger Unabhängigkeit aus. Er darf bei der Erfüllung seiner Pflichten von keiner Stelle Anweisungen anfordern oder entgegennehmen. Der Bürgerbeauftragte darf während seiner Amtszeit keine andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit ausüben.
(4) Das Europäische Parlament legt nach Stellungnahme der Kommission und nach mit qualifizierter Mehrheit erteilter Zustimmung des Rates die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten fest.“
7. Artikel 21 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Das Europäische Parlament arbeitet Entwürfe für
allgemeine unmittelbare Wahlen nach einem einheitlichen Verfahren in allen
Mitgliedstaaten aus.
Der Rat erläßt nach Zustimmung des Europäischen
Parlaments, die mit der Mehrheit seiner Mitglieder erteilt wird, einstimmig
die entsprechenden Bestimmungen und empfiehlt sie den Mitgliedstaaten zur
Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.“
8. Artikel 24 erhält folgende Fassung:
Das Europäische Parlament erörtert in öffentlicher Sitzung den Gesamtbericht, der ihm von der Kommission vorgelegt wird.
Wird wegen der Tätigkeit der Kommission ein Mißtrauensantrag eingebracht, so darf das Europäische Parlament nicht vor Ablauf von drei Tagen nach seiner Einbringung und nur in offener Abstimmung darüber entscheiden.
Wird der Mißtrauensantrag mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und mit der Mehrheit der Mitglieder des Europäischen Parlaments angenommen, so müssen die Mitglieder der Kommission geschlossen ihr Amt niederlegen. Sie führen die laufenden Geschäfte bis zur Ernennung ihrer Nachfolger gemäß Artikel 10 weiter. In diesem Fall endet die Amtszeit der als Nachfolger ernannten Mitglieder der Kommission zu dem Zeitpunkt, zu dem die Amtszeit der geschlossen zur Amtsniederlegung verpflichteten Mitglieder der Kommission geendet hätte.“
9. Folgende Artikel werden eingefügt:
Der Rat besteht aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats auf Ministerebene, der befugt ist, für die Regierung des Mitgliedstaats verbindlich zu handeln.
Der Vorsitz im Rat wird von den Mitgliedstaaten nacheinander für
je sechs Monate wahrgenommen, und zwar in folgender Reihenfolge der Mitgliedstaaten:
- während einer ersten Periode von sechs Jahren: Belgien, Dänemark,
Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg,
Niederlande, Portugal, Vereinigtes Königreich;
- während der folgenden Periode von sechs Jahren: Dänemark,
Belgien, Griechenland, Deutschland, Frankreich, Spanien, Italien, Irland,
Niederlande, Luxemburg, Vereinigtes Königreich, Portugal.
Artikel 27a
Der Rat wird von seinem Präsidenten aus eigenem Entschluß oder auf Antrag eines seiner Mitglieder oder der Kommission einberufen.“
10. Folgende Artikel werden eingefügt:
Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Gehälter, Vergütungen und Ruhegehälter für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs fest. Er setzt mit derselben Mehrheit alle sonstigen als Entgelt gezahlten Vergütungen fest.
Artikel 30
(1) Ein Ausschuß, der sich aus den Ständigen Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt, hat die Aufgabe, die Arbeiten des Rates vorzubereiten und die ihm vom Rat übertragenen Aufträge auszuführen.
(2) Der Rat wird von einem Generalsekretariat unterstützt, das
einem Generalsekretär untersteht. Der Generalsekretär wird vom
Rat durch einstimmigen Beschluß ernannt.
Der Rat entscheidet über die Organisation des Generalsekretariats.
(3) Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung.“
11. Artikel 32 erhält folgende Fassung:
Der Gerichtshof besteht aus dreizehn Richtern.
Der Gerichtshof tagt in Vollsitzungen. Er kann jedoch aus seiner Mitte Kammern mit je drei oder fünf Richtern bilden, die bestimmte vorbereitende Aufgaben erledigen oder bestimmte Gruppen von Rechtssachen entscheiden; hierfür gelten die Vorschriften einer besonderen Regelung.
Der Gerichtshof tagt in Vollsitzungen, wenn ein Mitgliedstaat oder ein Organ der Gemeinschaft als Partei des Verfahrens dies verlangt.
Auf Antrag des Gerichtshofs kann der Rat einstimmig die Zahl der Richter erhöhen und die erforderlichen Anpassungen der Absätze 2 und 3 und des Artikels 32b Absatz 2 vornehmen.“
12. Artikel 32 d erhält folgende Fassung:
(1) Dem Gerichtshof wird ein Gericht beigeordnet, das für Entscheidungen über einzelne, nach Absatz 2 festgelegte Gruppen von Klagen im ersten Rechtszug zuständig ist und gegen dessen Entscheidungen ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof nach Maßgabe der Satzung eingelegt werden kann. Das Gericht erster Instanz ist nicht für Vorabentscheidungen nach Artikel 41 zuständig.
(2) Auf Antrag des Gerichtshofs und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Kommission legt der Rat einstimmig die Gruppen von Klagen im Sinne des Absatzes 1 und die Zusammensetzung des Gerichts erster Instanz fest und beschließt die Anpassungen und ergänzenden Bestimmungen, die in bezug auf die Satzung des Gerichtshofs notwendig werden. Wenn der Rat nichts anderes beschließt, finden die den Gerichtshof betreffenden Bestimmungen dieses Vertrags und insbesondere die Bestimmungen des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs auf das Gericht erster Instanz Anwendung.
(3) Zu Mitgliedern des Gerichts erster Instanz sind Personen auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und über die Befähigung zur Ausübung richterlicher Tätigkeiten verfügen; sie werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen für sechs Jahre ernannt. Alle drei Jahre wird das Gericht teilweise neu besetzt. Die Wiederernennung ausscheidender Mitglieder ist zulässig.
(4) Das Gericht erster Instanz erläßt seine Verfahrensordnung im Einvernehmen mit dem Gerichtshof. Sie bedarf der einstim-migen Genehmigung des Rates.“
13. Artikel 33 erhält folgende Fassung:
Der Gerichtshof ist für die Entscheidung über Nichtigkeitsklagen zuständig, die ein Mitgliedstaat oder der Rat gegen Entscheidungen und Empfehlungen der Kommission wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung des Vertrags oder irgendeiner bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmißbrauchs erhebt. Die Nachprüfung durch den Gerichtshof darf sich jedoch nicht auf die Würdigung der aus den wirtschaftlichen Tatsachen oder Umständen sich ergebenden Gesamtlage erstrecken, die zu den angefochtenen Entscheidungen oder Empfehlungen geführt hat, es sei denn, daß der Kommission der Vorwurf gemacht wird, sie habe ihr Ermessen mißbraucht oder die Bestimmungen des Vertrags oder irgendeiner bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm offensichtlich verkannt.
Die Unternehmen oder die in Artikel 48 genannten Verbände können unter denselben Bedingungen Klage gegen die sie individuell betreffenden Entscheidungen und Empfehlungen oder gegen die allgemeinen Entscheidungen und Empfehlungen erheben, die nach ihrer Ansicht einen Ermessensmißbrauch ihnen gegenüber darstellen.
Die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Klagen sind innerhalb eines Monats nach Zustellung der individuellen Entscheidung oder Empfehlung oder nach Veröffentlichung der allgemeinen Entscheidung oder Empfehlung zu erheben.
Der Gerichtshof ist unter den gleichen Voraussetzungen zuständig für Klagen des Europäischen Parlaments, die auf die Wahrung seiner Rechte abzielen.“
14. Folgendes Kapitel wird eingefügt:
Artikel 45a
Der Rechnungshof nimmt die Rechnungsprüfung wahr.
Artikel 45b
(1) Der Rechnungshof besteht aus zwölf Mitgliedern.
(2) Zu Mitgliedern des Rechnungshofs sind Persönlichkeiten auszuwählen, die in ihren Ländern Rechnungsprüfungsorganen angehören oder angehört haben oder die für dieses Amt besonders geeignet sind. Sie müssen jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten.
(3) Die Mitglieder des Rechnungshofs werden vom Rat nach Anhörung
des Europäischen Parlaments einstimmig auf sechs Jahre ernannt.
Vier Mitglieder des Rechnungshofs, die durch Los bestimmt werden,
erhalten jedoch bei der ersten Ernennung ein auf vier Jahre begrenztes
Mandat.
Die Mitglieder des Rechnungshofs können wiederernannt werden.
Sie wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des Rechnungshofs
für drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Die Mitglieder des Rechnungshofs üben ihre Tätigkeit
in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus.
Sie dürfen bei der Erfüllung ihrer Pflichten Anweisungen
von einer Regierung oder einer anderen Stelle weder anfordern noch entgegennehmen.
Sie haben jede Handlung zu unterlassen, die mit ihren Aufgaben unvereinbar
ist.
(5) Die Mitglieder des Rechnungshofs dürfen während ihrer Amtszeit keine andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit ausüben. Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit übernehmen sie die feierliche Verpflichtung, während der Ausübung und nach Ablauf ihrer Amtstätigkeit die sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten zu erfüllen, insbesondere die Pflicht, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile nach Ablauf dieser Tätigkeit ehrenhaft und zurückhaltend zu sein.
(6) Abgesehen von regelmäßigen Neubesetzungen und von
Todesfällen endet das Amt eines Mitglieds des Rechnungshofs durch
Rücktritt oder durch Amtsenthebung durch den Gerichtshof gemäß
Absatz 7.
Für das ausscheidende Mitglied wird für die verbleibende
Amtszeit ein Nachfolger ernannt.
Außer im Fall der Amtsenthebung bleiben die Mitglieder des
Rechnungshofs bis zur Neubesetzung ihres Sitzes im Amt.
(7) Ein Mitglied des Rechnungshofs kann nur dann seines Amtes enthoben oder seiner Ruhegehaltsansprüche oder anderer an ihrer Stelle gewährter Vergünstigungen für verlustig erklärt werden, wenn der Gerichtshof auf Antrag des Rechnungshofs feststellt, daß es nicht mehr die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt oder den sich aus seinem Amt ergebenden Verpflichtungen nicht mehr nachkommt.
(8) Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Beschäftigungsbedingungen für den Präsidenten und die Mitglieder des Rechnungshofs fest, insbesondere die Gehälter, Vergütungen und Ruhegehälter. Er setzt mit derselben Mehrheit alle sonstigen als Entgelt gezahlten Vergütungen fest.
(9) Die für die Richter des Gerichtshofs geltenden Bestimmungen des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften gelten auch für die Mitglieder des Rechnungshofs.
Artikel 45c
(1) Der Rechnungshof prüft die Rechnung über alle Einnahmen
und Ausgaben der Gemeinschaft. Er prüft ebenfalls die Rechnung über
alle Einnahmen und Ausgaben jeder von der Gemeinschaft geschaffenen Einrichtung,
soweit der Gründungsakt dies nicht ausschließt.
Der Rechnungshof legt dem Europäischen Parlament und dem Rat
eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung
sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der
zugrundeliegenden Vorgänge vor.
(2) Der Rechnungshof prüft die Rechtmäßigkeit und
Ordnungsmäßigkeit der in Absatz 1 genannten Einnahmen und Ausgaben
und überzeugt sich von der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.
Die Prüfung der Einnahmen erfolgt anhand der Feststellungen
und der Zahlungen der Einnahmen an die Gemeinschaft.
Die Prüfung der Ausgaben erfolgt anhand der Mittelbindungen
und der Zahlungen.
Diese Prüfungen können vor Abschluß der Rechnung
des betreffenden Haushaltsjahrs durchgeführt werden.
(3) Die Prüfung wird anhand der Rechnungsunterlagen und erforderlichenfalls
an Ort und Stelle bei den anderen Organen der Gemeinschaft und in den Mitgliedstaaten
durchgeführt. Die Prüfung in den Mitgliedstaaten erfolgt in Verbindung
mit den einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorganen oder, wenn diese
nicht über die erforderliche Zuständigkeit verfügen, mit
den zuständigen einzelstaatlichen Dienststellen. Diese Organe oder
Dienststellen teilen dem Rechnungshof mit, ob sie an der Prüfung teilzunehmen
beabsichtigen.
Die anderen Organe der Gemeinschaft und die einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorgane
oder, wenn diese nicht über die erforderliche Zuständigkeit verfügen,
die zuständigen einzelstaatlichen Dienststellen übermitteln dem
Rechnungshof auf seinen Antrag jede für die Erfüllung seiner
Aufgabe erforderliche Unterlage oder Information.
(4) Der Rechnungshof erstattet nach Abschluß eines jeden Haushaltsjahrs
einen Jahresbericht. Dieser Bericht wird den anderen Organen der Gemeinschaft
vorgelegt und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zusammen
mit den Antworten dieser Organe auf die Bemerkungen des Rechnungshofs veröffentlicht.
Der Rechnungshof kann ferner jederzeit seine Bemerkungen zu besonderen
Fragen vorlegen, insbesondere in Form von Sonderberichten, und auf Antrag
eines der anderen Organe der Gemeinschaft Stellungnahmen abgeben.
Er nimmt seine jährlichen Berichte, Sonderberichte oder Stellungnahmen
mit der Mehrheit seiner Mitglieder an.
Er unterstützt das Europäische Parlament und den Rat bei
der Kontrolle der Ausführung des Haushaltsplans.
(5) Der Rechnungshof erstellt ferner jährlich einen gesonderten Bericht über die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungsvorgänge, die sich nicht auf die in Absatz 1 genannten Ausgaben und Einnahmen beziehen, und des Finanzgebarens der Kommission hinsichtlich dieser Rechnungsvorgänge. Er faßt diesen Bericht spätestens sechs Monate nach Schluß des Haushaltsjahrs ab, auf das sich der Abschluß bezieht, und leitet ihn der Kommission und dem Rat zu. Die Kommission übermittelt ihn dem Europäischen Parlament.“
15. Artikel 78c erhält folgende Fassung:
Die Kommission führt den Verwaltungshaushaltsplan nach der gemäß
Artikel 78 h festgelegten Haushaltsordnung in eigener Verantwortung im
Rahmen der zugewiesenen Mittel entsprechend den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit
der Haushaltsführung aus.
Die Beteiligung der einzelnen Organe bei der Vornahme ihrer Ausgaben
wird in der Haushaltsordnung im einzelnen geregelt.
Die Kommission kann nach der gemäß Artikel 78 h festgelegten Haushaltsordnung Mittel von Kapitel zu Kapitel oder von Untergliederung zu Untergliederung des Verwaltungshaushaltsplans übertragen.“
16. Die Artikel 78 e und 78 f werden aufgehoben.
17. Artikel 78 g erhält folgende Fassung:
(1) Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament der Kommission Entlastung zur Ausführung des Verwaltungshaushaltsplans. Zu diesem Zweck prüft es nach dem Rat die in Artikel 78d genannte Rechnung und Übersicht sowie den Jahresbericht des Rechnungshofs zusammen mit den Antworten der kontrollierten Organe auf dessen Bemerkungen und die einschlägigen Sonderberichte des Rechnungshofs.
(2) Das Europäische Parlament kann vor der Entlastung der Kommission sowie auch zu anderen Zwecken im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Haushaltsbefugnisse die Kommission auffordern, Auskunft über die Vornahme der Ausgaben oder die Arbeitsweise der Finanzkontrollsysteme zu erteilen. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament auf dessen Ersuchen alle notwendigen Informationen vor.
(3) Die Kommission trifft alle zweckdienlichen Maßnahmen, um
den Bemerkungen in den Entlastungsbeschlüssen und anderen Bemerkungen
des Europäischen Parlaments zur Vornahme der Ausgaben sowie den Erläuterungen,
die den Entlastungsempfehlungen des Rates beigefügt sind, nachzukommen.
Auf Ersuchen des Europäischen Parlaments oder des Rates erstattet
die Kommission Bericht über die Maßnahmen, die aufgrund dieser
Bemerkungen und Erläuterungen getroffen wurden, insbesondere über
die Weisungen, die den für die Ausführung des Verwaltungshaushaltsplans
zuständigen Dienststellen erteilt worden sind. Diese Berichte sind
auch dem Rechnungshof zuzuleiten.“
18. Artikel 78 h erhält folgende Fassung:
Der Rat legt einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung
des Europäischen Parlaments und Stellungnahme des Rechnungshofs folgendes
fest:
a) die Haushaltsordnung, in der insbesondere die Aufstellung und
Ausführung des Verwaltungshaushaltsplans sowie die Rechnungslegung
und Rechnungsprüfung im einzelnen geregelt werden;
b) die Einzelheiten und das Verfahren, nach denen die Haushaltseinnahmen,
die in der Regelung über die Eigenmittel der Gemeinschaften vorgesehen
sind, der Kommission zur Verfügung gestellt werden, sowie die Maßnahmen,
die zu treffen sind, um gegebenenfalls die erforderlichen Kassenmittel
bereitzustellen;
c) die Vorschriften über die Verantwortung der Finanzkontrolleure,
der anweisungsbefugten Personen und der Rechnungsführer sowie die
entsprechenden Kontrollmaßnahmen.“
19. Folgender Artikel wird eingefügt:
Zur Bekämpfung von Betrügereien, die sich gegen die finanziellen
Interessen der Gemeinschaft richten, ergreifen die Mitgliedstaaten die
gleichen Maßnahmen, die sie auch zur Bekämpfung von Betrügereien
ergreifen, die sich gegen ihre eigenen finanziellen Interessen richten.
Die Mitgliedstaaten koordinieren unbeschadet der sonstigen Bestimmungen
dieses Vertrags ihre Tätigkeit zum Schutz der finanziellen Interessen
der Gemeinschaft vor Betrügereien. Sie sorgen zu diesem Zweck mit
Unterstützung der Kommission für eine enge, regelmäßige
Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Dienststellen ihrer Behörden.“
20. Artikel 79 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
„a) Dieser Vertrag findet auf die Färöer keine Anwendung.“
21. Die Artikel 96 und 98 werden aufgehoben.
Durch den Artikel 12 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 erhielt der Artikel H. die Bezeichnung "Artikel 9".
Seit dem 24. Juli 2002 (Außerkrafttreten des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl) ist der Artikel 9 faktisch aufgehoben.
Durch den Artikel 1 (Organe) des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 erhielt der Artikel 9 folgende Fassung:
"Artikel 9
(1) Die Union verfügt über einen institutionellen Rahmen,
der zum Zweck hat, ihren Werten Geltung zu verschaffen, der zum Zweck hat, ihren
Werten Geltung zu verschaffen, ihre Ziele zu verfolgen, ihren Interessen, denen
ihrer Bürgerinnen und Bürger und denen der Mitgliedstaaten zu dienen sowie die
Kohärenz, Effizienz und Kontinuität ihrer Politik und ihrer Maßnahmen
sicherzustellen.
Die Organe der Union sind
- das Europäische Parlament,
- der Europäische Rat,
- der Rat,
- die Europäische Kommission (im Folgenden "Kommission"),
- der Gerichtshof der Europäischen Union,
- die Europäische Zentralbank,
- der Rechnungshof.
(2) Jedes Organ handelt nach Maßgabe der ihm in den Verträgen zugewiesenen
Befugnisse nach den Verfahren, Bedingungen und Zielen, die in den Verträgen
festgelegt sind. Die Organe arbeiten loyal zusammen.
(3) Die Bestimmungen über die Europäische Zentralbank und den Rechnungshof sowie
die detaillierten Bestimmungen über die übrigen Organe sind im Vertrag über die
Arbeitsweise der Europäischen Union enthalten.
(4) Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission werden von einem
Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie einem Ausschuss der Regionen unterstützt,
die beratende Aufgaben wahrnehmen."
Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 9 zum Artikel 13.
Durch den Artikel 1 (Organe) des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 9a
(1) Das Europäische
Parlament wird gemeinsam mit dem Rat als Gesetzgeber tätig und übt gemeinsam mit
ihm die Haushaltsbefugnisse aus. Es erfüllt Aufgaben der politischen Kontrolle
und Beratungsfunktionen nach Maßgabe der Verträge. Es wählt den Präsidenten der
Kommission.
(2) Das Europäische Parlament setzt sich aus Vertretern der Unionsbürgerinnen
und Unionsbürger zusammen. Ihre Anzahl darf 750 nicht überschreiten, zuzüglich
des Präsidenten. Die Bürgerinnen und Bürger sind im Europäischen Parlament
degressiv proportional, mindestens jedoch mit sechs Mitgliedern je Mitgliedstaat
vertreten. Kein Mitgliedstaat erhält mehr als 96 Sitze.
Der Europäische Rat erlässt einstimmig auf Initiative des Europäischen
Parlaments und mit dessen Zustimmung einen Beschluss über die Zusammensetzung
des Europäischen Parlaments, in dem die in Unterabsatz 1 genannten Grundsätze
gewahrt sind.
(3) Die Mitglieder des Europäischen Parlaments werden in allgemeiner,
unmittelbarer, freier und geheimer Wahl für eine Amtszeit von fünf Jahren
gewählt.
(4) Das Europäische Parlament wählt aus seiner Mitte seinen Präsidenten und sein
Präsidium."
Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 9a zum Artikel 14.
Durch den Artikel 1 (Organe) des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 9b
(1) Der Europäische Rat
gibt der Union die für ihre Entwicklung erforderlichen Impulse und legt die
allgemeinen politischen Zielvorstellungen und Prioritäten hierfür fest. Er wird
nicht gesetzgeberisch tätig.
(2) Der Europäische Rat setzt sich zusammen aus den Staats- und Regierungschefs
der Mitgliedstaaten sowie dem Präsidenten des Europäischen Rates und dem
Präsidenten der Europäischen Kommission. Der Hohe Vertreter der Union für die
Außen- und Sicherheitspolitik nimmt an seinen Arbeiten teil.
(3) Der Europäische Rat tritt zweimal pro Halbjahr zusammen; er wird von seinem
Präsidenten einberufen. Wenn es die Tagesordnung erfordert, können die
Mitglieder des Europäischen Rates beschließen, sich jeweils von einem Minister
oder - im Fall des Präsidenten der Kommission - von einem Mitglied der
Kommission unterstützen zu lassen. Wenn es die Lage erfordert, beruft der
Präsident eine außerordentliche Tagung des Europäischen Rates ein.
(4) Soweit in den Verträgen nichts anderes festgelegt ist, entscheidet der
Europäische Rat im Konsens.
(5) Der Europäische Rat wählt seinen Präsidenten mit qualifizierter Mehrheit für
eine Amtszeit von zweieinhalb Jahren; der Präsident kann einmal wiedergewählt
werden. Im Falle einer Verhinderung oder einer schweren Verfehlung kann der
Europäische Rat ihn im Wege des gleichen Verfahrens von seinem Amt entbinden.
(6) Der Präsident des Europäischen Rates
a) führt den Vorsitz bei den Arbeiten des Europäischen Rates und gibt ihnen
Impulse,
b) sorgt in Zusammenarbeit mit dem Präsidenten der Kommission auf der Grundlage
der Arbeiten des Rates "Allgemeine Angelegenheiten" für die Vorbereitung und
Kontinuität der Arbeiten des Europäischen Rates,
c) wirkt darauf hin, dass Zusammenhat und Konsens im Europäischen Rat gefördert
werden,
d) legt dem Europäischen Parlament im Anschluss an jede Tagung des Europäischen
Rates einen bericht vor.
Der Präsident des Europäischen Rates nimmt auf seiner Ebene und in seiner
Eigenschaft, unbeschadet der Befugnisse des Hohen Vertreters der Union für
Außen- und Sicherheitspolitik, die Außenvertretung der Union in Angelegenheiten
der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik wahr.
Der Präsident des Europäischen Rates darf kein einzelstaatliches Amt ausüben."
Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 9b zum Artikel 15.
Durch den Artikel 1 (Organe) des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 9c
(1) Der Rat wird
gemeinsam mit dem Europäischen Parlament als Gesetzgeber tätig und übt gemeinsam
mit ihm die Haushaltsbefugnisse aus. Zu seinen Aufgaben gehört die Festlegung
der Politik und die Koordinierung nach Maßgabe der Verträge.
(2) Der Rat besteht aus je einem Vertreter eines Mitgliedstaates auf
Ministerebene, der befugt ist, für die Regierung des von ihm vertretenen
Mitgliedstaats verbindlich zu handeln und das Stimmrecht auszuüben.
(3) Soweit in den Verträgen nichts anderes festgelegt ist, beschließt der Rat
mit qualifizierter Mehrheit.
(4) Ab dem 1. November 2014 gilt als qualifizierte Mehrheit eine Mehrheit von
mindestens 55% der Mitglieder des Rates, gebildet aus mindestens 15 Mitgliedern,
sofern die von diesen vertretenen Mitgliedstaaten zusammen mindestens 65% der
Bevölkerung der Union ausmachen.
Für eine Sperrminorität sind mindestens vier Mitglieder des Rates erforderlich,
andernfalls gilt die qualifizierte Mehrheit als erreicht.
Die übrigen Modalitäten für die Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit sind im
Artikel 205 Absatz des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union festgelegt.
(5) Die Übergangsbestimmungen für die Definition der qualifizierten Mehrheit,
die bis zum 31. Oktober 2014 gelten, sowie die Übergangsbestimmungen, die
zwischen dem 1. November 2014 und dem 31. März 2017 gelten, sind im Protokoll
über die Übergangsbestimmungen festgelegt.
(6) Der Rat tagt in verschiedenen Zusammensetzungen; die Liste dieser
Zusammensetzungen wird nach Artikel 201b des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union angenommen.
Als Rat "Allgemeine Angelegenheiten" sorgt er für die Kohärenz der Arbeiten des
Rates in seinen verschiedenen Zusammensetzungen. In Verbindung mit dem
Präsidenten des Europäischen Rates und mit der Kommission bereitet er die
Tagungen des Europäischen Rates vor und sorgt für das weitere Vorgehen.
Als Rat "Auswärtige Angelegenheiten" gestaltet er das auswärtige Handeln der
Union entsprechend den strategischen Vorgaben des Europäischen Rates und sorgt
für die Kohärenz des Handelns der Union.
(7) Ein Ausschuss der ständigen Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten
ist für die Vorbereitung der Arbeiten des Rates verantwortlich.
(8) Der Rat tagt öffentlich, wenn er über Entwürfe zu Gesetzgebungsakten berät
und abstimmt. Zu diesem Zweck wird jede Ratstagung in zwei Teile unterteilt, von
denen der eine den Beratungen über die Gesetzgebungsakte der Union und der
andere den nicht die Gesetzgebung betreffenden Tätigkeiten gewidmet ist.
(9) Der Vorsitz im Rat in allen seinen Zusammensetzungen mit Ausnahme des Rates
"Auswärtige Angelegenheiten" wird von den Vertretern der Mitgliedstaaten im Rat
unter Bedingungen, die gemäß Artikel 201b des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union festgelegt werden, nach einem System der gleichberechtigten
Rotation wahrgenommen."
Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13.
Dezember 2007 wurde der Artikel 9c zum Artikel 16 und der Hinweis auf
- den "Artikel 201b" wurde ersetzt durch: "Artikel 236" (2x),
- den "Artikel 205" wurde ersetzt durch: "Artikel 238".
Durch den Artikel 1 (Organe) des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 9d
(1) Die Kommission
fördert die allgemeinen Interessen der Union und ergreift geeignete Initiativen
zu diesem Zweck. Sie sorgt für die Anwendung der Verträge sowie der von den
Organen kraft der Verträge erlassenen Maßnahmen. Sie überwacht die Anwendung des
Unionsrechts unter der Kontrolle des Gerichtshofs der Europäischen Union. Sie
führt den Haushaltsplan aus und verwaltet die Programme. Sie übt nach Maßgabe
der Verträge Koordinierungs-, Exekutiv- und Verwaltungsfunktionen aus. Außer in
der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und den übrigen in den Verträgen
vorgesehenen Fällen nimmt sie die Vertretung der Union nach außen wahr. Sie
leitet die jährliche und die mehrjährige Programmplanung der Union mit dem Ziel
ein, interinstitutionelle Vereinbarungen zu erreichen.
(2) Soweit in den Verträgen nichts anderes festgelegt ist, darf ein
Gesetzgebungsakt der Union nur auf Vorschlag der Kommission erlassen werden.
Andere Rechtsakte werden auf der Grundlage eines Kommissionsvorschlags erlassen,
wenn dies in den Verträgen vorgesehen ist.
(3) Die Amtszeit der Kommission beträgt fünf Jahre.
Die Mitglieder der Kommission werden aufgrund ihrer allgemeinen Befähigung und
ihres Einsatzes für Europa unter Persönlichkeiten ausgewählt, die volle Gewähr
für ihre Unabhängigkeit bieten.
Die Kommission übt ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit aus. Die Mitglieder
der Kommission dürfen unbeschadet des Artikels 9e Absatz 2 Weisungen von einer
Regierung, einem Organ, einer Einrichtung oder jeder anderen Stelle weder
einholen noch entgegennehmen. Sie enthalten sich jeder Handlung, die mit ihrem
Amt oder der Erfüllung ihrer Aufgaben unvereinbar ist.
(4) Die Kommission, die zwischen dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags
von Lissabon und dem 31. Oktober 2014 ernannt wird, besteht, einschließlich
ihres Präsidenten und des Vertreters der Union für Außen- und
Sicherheitspolitik, der einer der Vizepräsidenten der Kommission ist, aus je
einem Staatsangehörigen jedes Mitgliedstaates.
(5) Ab dem 1. November 2014 besteht die Kommission, einschließlich ihres
Präsidenten und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und
Sicherheitspolitik, aus einer Anzahl von Mitgliedern, die zwei Dritteln der Zahl
der Mitgliedstaaten entspricht, sofern der Europäische Rat nicht einstimmig eine
Änderung dieser Anzahl beschließt.
Die Mitglieder der Kommission werden unter den Staatsangehörigen der
Mitgliedstaaten in einem System der strikt gleichberechtigten Rotation zwischen
den Mitgliedstaaten so ausgewählt, dass das demografische und geografische
Spektrum der Gesamtheit der Mitgliedstaaten zum Ausdruck kommt. Dieses System
wird vom Europäischen Rat nach Artikel 211a des Vertrags über die Arbeitsweise
der Europäischen Union einstimmig festgelegt.
(6) Der Präsident der Kommission
a) legt die Leitlinien fest, nach denen die Kommission ihre Aufgaben ausübt,
b) beschließt über die interne Organisation der Kommission, um die Kohärenz, die
Effizienz und das Kollegialitätsprinzip im Rahmen ihrer Tätigkeit
sicherzustellen,
c) ernennt, mit Ausnahme des Hohen Vertreters der Union für Außen- und
Sicherheitspolitik, die Vizepräsidenten aus dem Kreis der Mitglieder der
Kommission.
Ein Mitglied der Kommission legt sein Amt nieder, wenn es vom Präsidenten
dazu aufgefordert wird. Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und
Sicherheitspolitik legt sein Amt nach dem Verfahren des Artikels
9e Absatz 1
nieder, wenn er vom Präsidenten dazu aufgefordert wird.
(7) Der Europäische Rat schlägt dem Europäischen Parlament nach entsprechenden
Konsultationen mit qualifizierter Mehrheit einen Kandidaten für das Amt des
Präsidenten der Kommission vor; dabei berücksichtigt er das Ergebnis der Wahlen
zur Europäischen Parlament. Das Europäische Parlament wählt diesen Kandidaten
mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Erhält der Kandidat nicht die Mehrheit, so
schlägt der Europäsche Rat dem Europäischen Parlament innerhalb eines Monats mit
qualifizierter Mehrheit einen neuen Kandidaten vor, für dessen Wahl das
Europäische Parlament dasselbe Verfahren anwendet.
Der Rat nimmt, im Einvernehmen mit dem gewählten Präsidenten, die Liste der
anderen Persönlichkeiten an, die er als Mitglieder der Kommission vorschlägt.
Diese werden auf der Grundlage der Vorschläge der Mitgliedstaaten entsprechend
den Kriterien nach Absatz 3 Unterabsatz 2 und Absatz 5 Unterabsatz 2 ausgewählt.
Der Präsident, der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik
und die übrigen Mitglieder der Kommission stellen sich als Kollegium einem
Zustimmungsvotum des Europäischen Parlaments. Auf der Grundlage dieser
Zustimmung wird die Kommission vom Europäischen Rat mit qualifizierter Mehrheit
ernannt.
(8) Die Kommission ist als Kollegium dem Europäischen Parlament verantwortlich.
Das Europäische Parlament kann nach Artikel 201 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union einen Misstrauensantrag gegen die Kommission
annehmen. Wird ein solcher Antrag angenommen, so müssen die Mitglieder der
Kommission geschlossen ihr Amt niederlegen, und der Hohe Vertreter der Union für
Außen- und Sicherheitspolitik muss sein im Rahmen der Kommission ausgeübtes Amt
niederlegen."
Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13.
Dezember 2007 wurde der Artikel 9d zum Artikel 17 und der Hinweis auf
- den "Artikel 9e" wurde ersetzt durch: "Artikel 18" (2x) .
- den "Artikel 201" WEUV wurde ersetzt durch: "Artikel 234".
- den "Artikel 211a" WEUV wurde ersetzt durch: "Artikel 244".
Durch den Artikel 1 (Organe) des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 9e
(1) Der Europäische Rat
ernennt mit qualifizierter Mehrheit und mit Zustimmung des Präsidenten der
Kommission den Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik. Der
Europäische Rat kann die Amtszeit des Hohen Vertreters nach dem gleichen
Verfahren beenden.
(2) Der Hohe Vertreter leitet die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der
Union. Er trägt durch seine Vorschläge zur Festlegung dieser Politik bei und
führt sie im Auftrag des Rates durch. Er handelt ebenso im Bereich der
Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik.
(3) Der Hohe Vertreter führt den Vorsitz im Rat "Auswärtige Angelegenheiten".
(4) Der Hohe Vertreter ist einer der Vizepräsidenten der Kommission. Er sorgt
für die Kohärenz des auswärtigen Handelns der Union. Er ist innerhalb der
Kommission mit deren Zuständigkeiten im Bereich der Außenbeziehungen und mit der
Koordinierung der übrigen Aspekte des auswärtigen Handelns der Union betraut.
Bei der Wahrnehmung dieser Zuständigkeiten in der Kommission und ausschließlich
im Hinblick auf diese Zuständigkeiten unterliegt der Hohe Vertreter den
Verfahren, die für die Arbeitsweise der Kommission gelten, soweit dies mit den
Absätzen 2 und 3 vereinbar ist."
Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 9e zum Artikel 18.
Durch den Artikel 1 (Organe) des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 9f
(1) Der Gerichtshof der
Europäischen Union umfasst den Gerichtshof, das Gericht und Fachgerichte. Er
sichert die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verträge.
Die Mitgliedstaaten schaffen die erforderlichen Rechtsbehelfe, damit ein
wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet
ist.
(2) Der Gerichtshof besteht aus einem Richter je Mitgliedstaat. Er wird von
Generalanwälten unterstützt.
Das Gericht besteht aus mindestens einem Richter je Mitgliedstaat.
Als Richter und Generalanwälte des Gerichtshofs und als Richter des Gerichts
sind Persönlichkeiten auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und
die Voraussetzungen der Artikel 223 und
224 des Vertrags über die Arbeitsweise
der Europäischen Union erfüllen. Sie werden von den Regierungen der
Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen für eine Amtszeit von sechs Jahren
ernannt. Die Wiederernennung ausscheidender Richter und Generalanwälte ist
zulässig.
(3) Der Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet nach Maßgabe der Verträge
a) über Klagen eines Mitgliedstaats, eines Organs oder natürlicher oder
juristischer Personen;
b) im Wege der Vorabentscheidung auf Antrag der einzelstaatlichen Gerichte
Gerichte über die Auslegung des Unionsrechts oder über die Gültigkeit der
Handlungen der Organe;
c) in allen anderen in den Verträgen vorgesehenen Fällen."
Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 9f zum Artikel 19 und der Hinweis auf die "Artikel 223 und 224" WEUV" wurde ersetzt durch: "Artikel 253 und 254" WEUV".
Titel IV
Bestimmungen zur Änderung des Vertrags zur Gründung
der Europäischen Atomgemeinschaft
Durch den Artikel 1
(Organe) des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde bestimmt:
"21. Die Bestimmungen des Titels IV werden in den anderweitig geänderten Vertrag
zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft eingearbeitet."
Durch den Artikel 1 (Verstärkte Zusammenarbeit) des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 erhielt der Titel IV die Überschrift des bisherigen Titels VII und lautete damit:
"Titel IV
Bestimmungen über eine verstärkte
Zusammenarbeit"
betrifft nur die Änderungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft von 1992; weitere Änderungen im Vertrag von Amsterdam und im Vertrag von Nizza.
Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft wird nach Maßgabe dieses Artikels geändert.
1. Artikel 3 erhält folgende Fassung:
(1) Die der Gemeinschaft zugewiesenen Aufgaben werden durch folgende
Organe wahrgenommen:
- ein Europäisches Parlament,
- einen Rat,
- eine Kommission,
- einen Gerichtshof,
- einen Rechnungshof.
Jedes Organ handelt nach Maßgabe der ihm in diesem Vertrag zugewiesenen Befugnisse.
(2) Der Rat und die Kommission werden von einem Wirtschafts- und Sozialausschuß mit beratender Aufgabe unterstützt.“
2. Folgende Artikel werden eingefügt:
Das Europäische Parlament kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder die Kommission auffordern, geeignete Vorschläge zu Fragen zu unterbreiten, die nach seiner Auffassung die Ausarbeitung eines Gemeinschaftsakts zur Durchführung dieses Vertrags erfordern.
Artikel 107b
Das Europäische Parlament kann bei der Erfüllung seiner Aufgaben auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Einsetzung eines nichtständigen Untersuchungsausschusses beschließen, der unbeschadet der Befugnisse, die anderen Organen oder Institutionen durch diesen Vertrag übertragen sind, behauptete Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht oder Mißstände bei der Anwendung desselben prüft; dies gilt nicht, wenn ein Gericht mit den behaupteten Sachverhalten befaßt ist, solange das Gerichtsverfahren nicht abgeschlossen ist.
Mit der Vorlage seines Berichts hört der nichtständige Untersuchungsausschuß auf zu bestehen.
Die Einzelheiten der Ausübung des Untersuchungsrechts werden vom Europäischen Parlament, vom Rat und von der Kommission im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt.
Artikel 107c
Jeder Bürger der Union sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnort oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat kann allein oder zusammen mit anderen Bürgern oder Personen in Angelegenheiten, die in die Tätigkeitsbereiche der Gemeinschaft fallen und die ihn oder sie unmittelbar betreffen, eine Petition an das Europäische Parlament richten.
Artikel 107d
(1) Das Europäische Parlament ernennt einen Bürgerbeauftragten,
der befugt ist, Beschwerden von jedem Bürger der Union oder von jeder
natürlichen oder juristischen Person mit Wohnort oder satzungsmäßigem
Sitz in einem Mitgliedstaat über Mißstände bei der Tätigkeit
der Organe oder Institutionen der Gemeinschaft, mit Ausnahme des Gerichtshofs
und des Gerichts erster Instanz in Ausübung ihrer Rechtsprechungsbefugnisse,
entgegenzunehmen.
Der Bürgerbeauftragte führt im Rahmen seines Auftrags von
sich aus oder aufgrund von Beschwerden, die ihm unmittelbar oder über
ein Mitglied des Europäischen Parlaments zugehen, Untersuchungen durch,
die der für gerechtfertigt hält; dies gilt nicht, wenn die behaupteten
Sachverhalte Gegenstand eines Gerichtsverfahrens sind oder waren. Hat der
Bürgerbeauftragte einen Mißstand festgestellt, so befaßt
er das betreffende Organ, das über eine Frist von drei Monaten verfügt,
um ihm seine Stellungnahme zu übermitteln. Der Bürgerbeauftragte
legt anschließend dem Europäischen Parlament und dem betreffenden
Organ einen Bericht vor. Der Beschwerdeführer wird über das Ergebnis
dieser Untersuchungen unterrichtet.
Der Bürgerbeauftragte legt dem Europäischen Parlament jährlich
einen Bericht über die Ergebnisse seiner Untersuchungen vor.
(2) Der Bürgerbeauftragte wird nach jeder Wahl des Europäischen
Parlaments für die Dauer der Wahlperiode ernannt. Wiederernennung
ist zulässig.
Der Bürgerbeauftragte kann auf Antrag des Europäischen Parlaments
vom Gerichtshof seines Amtes enthoben werden, wenn er die Voraussetzungen
für die Ausübung seines Amtes nicht mehr erfüllt oder eine
schwere Verfehlung begangen hat.
(3) Der Bürgerbeauftragte übt sein Amt in völliger Unabhängigkeit aus. Er darf bei der Erfüllung seiner Pflichten von keiner Stelle Anweisungen anfordern oder entgegennehmen. Der Bürgerbeauftragte darf während seiner Amtszeit keine andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit ausüben.
(4) Das Europäische Parlament legt nach Stellungnahme der Kommission und nach mit qualifizierter Mehrheit erteilter Zustimmung des Rates die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten fest.“
3. Artikel 108 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Das Europäische Parlament arbeitet Entwürfe für
allgemeine unmittelbare Wahlen nach einem einheitlichen Verfahren in allen
Mitgliedstaaten aus.
Der Rat erläßt nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,
die mit der Mehrheit seiner Mitglieder erteilt wird, einstimmig die entsprechenden
Bestimmungen und empfiehlt sie den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß
ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.“
4. Artikel 114 Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt:
„In diesem Fall endet die Amtszeit der als Nachfolger ernannten Mitglieder
der Kommission zu dem Zeitpunkt, zu dem die Amtszeit der geschlossen zur
Amtsniederlegung verpflichteten Mitglieder der Kommission geendet hätte.“
5. Folgende Artikel werden eingefügt:
Der Rat besteht aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats auf Ministerebene, der befugt ist, für die Regierung des Mitgliedstaats verbindlich zu handeln.
Der Vorsitz im Rat wird von den Mitgliedstaaten nacheinander für
je sechs Monate wahrgenommen, und zwar in folgender Reihenfolge der Mitgliedstaaten:
- während einer ersten Periode von sechs Jahren: Belgien, Dänemark,
Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg,
Niederlande, Portugal, Vereinigtes Königreich;
- während der folgenden Periode von sechs Jahren: Dänemark,
Belgien, Griechenland, Deutschland, Frankreich, Spanien, Italien, Irland,
Niederlande, Luxemburg, Vereinigtes Königreich, Portugal.
Artikel 117
Der Rat wird von seinem Präsidenten aus eigenem Entschluß oder auf Antrag eines seiner Mitglieder oder der Kommission einberufen.“
6. Folgender Artikel wird eingefügt:
(1) Ein Ausschuß, der sich aus den Ständigen Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt, hat die Aufgabe, die Arbeiten des Rates vorzubereiten und die ihm vom Rat übertragenen Aufträge auszuführen.
(2) Der Rat wird von einem Generalsekretariat unterstützt, das
einem Generalsekretär untersteht. Der Generalsekretär wird vom
Rat durch einstimmigen Beschluß ernannt.
Der Rat entscheidet über die Organisation des Generalsekretariats.
(3) Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung.“
7. Folgender Artikel wird eingefügt:
Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Gehälter, Vergütungen und Ruhegehälter für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs fest. Er setzt mit derselben Mehrheit alle sonstigen als Entgelt gezahlten Vergütungen fest.“
8. Folgende Artikel werden eingefügt:
Die Kommission veröffentlicht jährlich, und zwar spätestens einen Monat vor Beginn der Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments, einen Gesamtbericht über die Tätigkeit der Gemeinschaft.
Artikel 126
(1) Die Kommission besteht aus siebzehn Mitgliedern, die aufgrund ihrer
allgemeinen Befähigung ausgewählt werden und volle Gewähr
für ihre Unabhängigkeit bieten müssen.
Die Zahl der Mitglieder der Kommission kann vom Rat einstimmig geändert
werden.
Nur Staatsangehörige der Mitgliedstaaten können Mitglieder
der Kommission sein.
Der Kommission muß mindestens ein Staatsangehöriger jedes
Mitgliedstaats angehören, jedoch dürfen nicht mehr als zwei Mitglieder
der Kommission dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen.
(2) Die Mitglieder der Kommission üben ihre Tätigkeit in voller
Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus.
Sie dürfen bei der Erfüllung ihrer Pflichten Anweisungen
von einer Regierung oder einer anderen Stelle weder anfordern noch entgegennehmen.
Sie haben jede Handlung zu unterlassen, die mit ihren Aufgaben unvereinbar
ist. Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, diesen Grundsatz zu achten
und nicht zu versuchen, die Mitglieder der Kommission bei der Erfüllung
ihrer Aufgaben zu beeinflussen.
Die Mitglieder der Kommission dürfen während ihrer Amtszeit
keine andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit ausüben.
Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit übernehmen sie die feierliche
Verpflichtung, während der Ausübung und nach Ablauf ihrer Amtstätigkeit
die sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten zu erfüllen, insbesondere
die Pflicht, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile nach
Ablauf dieser Tätigkeit ehrenhaft und zurückhaltend zu sein.
Werden diese Pflichten verletzt, so kann der Gerichtshof auf Antrag des
Rates oder der Kommission das Mitglied je nach Lage des Falles gemäß
Artikel 129 seines Amtes entheben oder ihm seine Ruhegehaltsansprüche
oder andere an ihrer Stelle gewährte Vergünstigungen aberkennen.
Artikel 127
(1) Die Mitglieder der Kommission werden, gegebenenfalls vorbehaltlich
des Artikels 114, nach dem Verfahren des Absatzes 2 für eine Amtszeit
von fünf Jahren ernannt.
Wiederernennung ist zulässig.
(2) Die Regierungen der Mitgliedstaaten benennen nach Anhörung
des Europäischen Parlaments im gegenseitigen Einvernehmen die Persönlichkeit,
die sie zum Kommissionspräsidenten zu ernennen beabsichtigen.
Die Regierungen der Mitgliedstaaten benennen in Konsultation mit dem
benannten Präsidenten die übrigen Persönlichkeiten, die
sie zu Mitgliedern der Kommission zu ernennen beabsichtigen.
Der Präsident und die übrigen Mitglieder der Kommission,
die auf diese Weise benannt worden sind, stellen sich als Kollegium einem
Zustimmungsvotum des Europäischen Parlaments. Nach Zustimmung des
Europäischen Parlaments werden der Präsident und die übrigen
Mitglieder der Kommission von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen
Einvernehmen ernannt.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden erstmals auf den Präsidenten
und die übrigen Mitglieder der Kommission Anwendung, deren Amtszeit
am 7. Januar 1995 beginnt.
Der Präsident und die übrigen Mitglieder der Kommission,
deren Amtszeit am 7. Januar 1993 beginnt, werden von den Regierungen der
Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen ernannt. Ihre Amtszeit endet
am 6. Januar 1995.
Artikel 128
Abgesehen von den regelmäßigen Neubesetzungen und von Todesfällen endet das Amt. eines Mitglieds der Kommission durch Rücktritt oder Amtsenthebung.
Für das ausscheidende Mitglied wird für die verbleibende Amtszeit von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen ein neues Mitglied ernannt. Der Rat kann einstimmig entscheiden, für diese Zeit einen Nachfolger nicht zu ernennen.
Bei Rücktritt, Amtsenthebung oder Tod des Präsidenten wird
für die verbleibende Amtszeit ein Nachfolger ernannt. Für die
Ersetzung findet das Verfahren des Artikels 127 Absatz 2
Anwendung.
Außer im Fall der Amtsenthebung nach Artikel 129 bleiben die Mitglieder der Kommission bis zur Neubesetzung ihres Sitzes im Amt.
Artikel 129
Jedes Mitglied der Kommission, das die Voraussetzungen für die Ausübung seines Amtes nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat, kann auf Antrag des Rates oder der Kommission durch den Gerichtshof seines Amtes enthoben werden.
Artikel 130
Die Kommission kann aus ihrer Mitte einen oder zwei Vizepräsidenten ernennen.
Artikel 131
Der Rat und die Kommission ziehen einander zu Rate und regeln einvernehmlich die Art und Weise ihrer Zusammenarbeit.
Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, um ihr ordnungsgemäßes Arbeiten und das ihrer Dienststellen nach Maßgabe dieses Vertrags zu gewährleisten. Sie sorgt für die Veröffentlichung dieser Geschäftsordnung.
Artikel 132
Die Beschlüsse der Kommission werden mit der Mehrheit der in Artikel 126 bestimmten Anzahl ihrer Mitglieder gefaßt.
Die Kommission kann nur dann wirksam tagen, wenn die in ihrer Geschäftsordnung festgesetzte Anzahl von Mitgliedern anwesend ist.“
9. Artikel 133 wird aufgehoben.
10. Artikel 137 erhält folgende Fassung:
Der Gerichtshof besteht aus dreizehn Richtern.
Der Gerichtshof tagt in Vollsitzungen. Er kann jedoch aus seiner Mitte Kammern mit je drei oder fünf Richtern bilden, die bestimmte vorbereitende Aufgaben erledigen oder bestimmte Gruppen von Rechtssachen entscheiden; hierfür gelten die Vorschriften einer besonderen Regelung.
Der Gerichtshof tagt in Vollsitzungen, wenn ein Mitgliedstaat oder ein Organ der Gemeinschaft als Partei des Verfahrens dies verlangt. Auf Antrag des Gerichtshofs kann der Rat einstimmig die Zahl der Richter erhöhen und die erforderlichen Anpassungen der Absätze 2 und 3 und des Artikels 139 Absatz 2 vornehmen.“
11. Artikel 140a erhält folgende Fassung:
(1) Dem Gerichtshof wird ein Gericht beigeordnet, das für Entscheidungen über einzelne, nach Absatz 2 festgelegte Gruppen von Klagen im ersten Rechtszug zuständig ist und gegen dessen Entscheidungen ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof nach Maßgabe der Satzung eingelegt werden kann. Das Gericht erster Instanz ist nicht für Vorabentscheidungen nach Artikel 150 zuständig.
(2) Auf Antrag des Gerichtshofs und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Kommission legt der Rat einstimmig die Gruppen von Klagen im Sinne des Absatzes 1 und die Zusammensetzung des Gerichts erster Instanz fest und beschließt die Anpassungen und ergänzenden Bestimmungen, die in bezug auf die Satzung des Gerichtshofs notwendig werden. Wenn der Rat nichts anderes beschließt, finden die den Gerichtshof betreffenden Bestimmungen dieses Vertrags und insbesondere die Bestimmungen des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs auf das Gericht erster Instanz Anwendung.
(3) Zu Mitgliedern des Gerichts erster Instanz sind Personen auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und über die Befähigung zur Ausübung richterlicher Tätigkeiten verfügen; sie werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen für sechs Jahre ernannt. Alle drei Jahre wird das Gericht teilweise neu besetzt. Die Wiederernennung ausscheidender Mitglieder ist zulässig.
(4) Das Gericht erster Instanz erläßt seine Verfahrensordnung im Einvernehmen mit dem Gerichtshof. Sie bedarf der einstimmigen Genehmigung des Rates.“
12. Artikel 143 erhält folgende Fassung:
(1) Stellt der Gerichtshof fest, daß ein Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus diesem Vertrag verstoßen hat, so hat dieser Staat die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergeben.
(2) Hat nach Auffassung der Kommission der betreffende Mitgliedstaat
diese Maßnahmen nicht ergriffen, so gibt sie, nachdem sie ihm Gelegenheit
zur Äußerung gegeben hat, eine mit Gründen versehene Stellungnahme
ab, in der sie aufführt, in welchen Punkten der betreffende Mitgliedstaat
dem Urteil des Gerichtshofs nicht nachgekommen ist.
Hat der betreffende Mitgliedstaat die Maßnahmen, die sich aus
dem Urteil des Gerichtshofs ergeben, nicht innerhalb der von der Kommission
gesetzten Frist getroffen, so kann die Kommission den Gerichtshof anrufen.
Hierbei benennt sie die Höhe des von dem betreffenden Mitgliedstaat
zu zahlenden Pauschalbetrags oder Zwangsgelds, die sie den Umständen
nach für angemessen hält.
Stellt der Gerichtshof fest, daß der betreffende Mitgliedstaat
seinem Urteil nicht nachgekommen ist, so kann er die Zahlung eines Pauschalbetrags
oder Zwangsgelds verhängen.
Dieses Verfahren läßt den Artikel 142 unberührt.“
13. Artikel 146 erhält folgende Fassung:
Der Gerichtshof überwacht die Rechtmäßigkeit der Handlungen des Rates oder der Kommission, soweit es sich nicht um Empfehlungen oder Stellungnahmen handelt, und der Handlungen des Europäischen Parlaments mit Rechtswirkung gegenüber Dritten.
Zu diesem Zweck ist der Gerichtshof für Klagen zuständig, die ein Mitgliedstaat, der Rat oder die Kommission wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung dieses Vertrags oder einer bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmißbrauchs erhebt.
Der Gerichtshof ist unter den gleichen Voraussetzungen zuständig für Klagen des Europäischen Parlaments, die auf die Wahrung seiner Rechte abzielen.
Jede natürliche oder juristische Person kann unter den gleichen Voraussetzungen gegen die an sie ergangenen Entscheidungen sowie gegen diejenigen Entscheidungen Klage erheben, die, obwohl sie als Verordnung oder als eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen.
Die in diesem Artikel vorgesehenen Klagen sind binnen zwei Monaten zu erheben; diese Frist läuft je nach Lage des Falles von der Bekanntgabe der betreffenden Handlung, ihrer Mitteilung an den Kläger oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Kläger von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat.“
14. Folgender Abschnitt wird eingefügt:
Artikel 160a
Der Rechnungshof nimmt die Rechnungsprüfung wahr.
Artikel 160b
(1) Der Rechnungshof besteht aus zwölf Mitgliedern.
(2) Zu Mitgliedern des Rechnungshofs sind Persönlichkeiten auszuwählen, die in ihren Ländern Rechnungsprüfungsorganen angehören oder angehört haben oder die für dieses Amt besonders geeignet sind. Sie müssen jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten.
(3) Die Mitglieder des Rechnungshofs werden vom Rat nach Anhörung
des Europäischen Parlaments einstimmig auf sechs Jahre ernannt.
Vier Mitglieder des Rechnungshofs, die durch Los bestimmt werden, erhalten
jedoch bei der ersten Ernennung ein auf vier Jahre begrenztes Mandat.
Die Mitglieder des Rechnungshofs können wiederernannt werden.
Sie wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des Rechnungshofs
für drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Die Mitglieder des Rechnungshofs üben ihre Tätigkeit in
voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus.
Sie dürfen bei der Erfüllung ihrer Pflichten Anweisungen
von einer Regierung oder einer anderen Stelle weder anfordern noch entgegennehmen.
Sie haben jede Handlung zu unterlassen, die mit ihren Aufgaben unvereinbar
ist.
(5) Die Mitglieder des Rechnungshofs dürfen während ihrer Amtszeit keine andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit ausüben. Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit übernehmen sie die feierliche Verpflichtung, während der Ausübung und nach Ablauf ihrer Amtstätigkeit die sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten zu erfüllen, insbesondere die Pflicht, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile nach Ablauf dieser Tätigkeit ehrenhaft und zurückhaltend zu sein.
(6) Abgesehen von regelmäßigen Neubesetzungen und von Todesfällen
endet das Amt eines Mitglieds des Rechnungshofs durch Rücktritt oder
durch Amtsenthebung durch den Gerichts-hof gemäß Absatz 7.
Für das ausscheidende Mitglied wird für die verbleibende
Amtszeit ein Nachfolger ernannt.
Außer im Fall der Amtsenthebung bleiben die Mitglieder des Rechnungshofs
bis zur Neubesetzung ihres Sitzes im Amt.
(7) Ein Mitglied des Rechnungshofs kann nur dann seines Amtes enthoben oder seiner Ruhegehaltsansprüche oder anderer an ihrer Stelle gewährter Vergünstigungen für verlustig erklärt werden, wenn der Gerichtshof auf Antrag des Rechnungshofs feststellt, daß es nicht mehr die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt oder den sich aus seinem Amt ergebenden Verpflichtungen nicht mehr nachkommt.
(8) Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Beschäftigungsbedingungen für den Präsidenten und die Mitglieder des Rechnungshofs fest, insbesondere die Gehälter, Vergütungen und Ruhegehälter. Er setzt mit derselben Mehrheit alle sonstigen als Entgelt gezahlten Vergütungen fest.
(9) Die für die Richter des Gerichtshofs geltenden Bestimmungen des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften gelten auch für die Mitglieder des Rechnungshofs.
Artikel 160c
(1) Der Rechnungshof prüft die Rechnung über alle Einnahmen
und Ausgaben der Gemeinschaft. Er prüft ebenfalls die Rechnung über
alle Einnahmen und Ausgaben jeder von der Gemeinschaft geschaffenen Einrichtung,
soweit der Gründungsakt dies nicht ausschließt.
Der Rechnungshof legt dem Europäischen Parlament und dem Rat eine
Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung
sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der
zugrundeliegenden Vorgänge vor.
(2) Der Rechnungshof prüft die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit
der Einnahmen und Ausgaben und überzeugt sich von der Wirtschaftlichkeit
der Haushaltsführung.
Die Prüfung der Einnahmen erfolgt anhand der Feststellungen und
der Zahlungen der Einnahmen an die Gemeinschaft.
Die Prüfung der Ausgaben erfolgt anhand der Mittelbindungen und
der Zahlungen.
Diese Prüfungen können vor Abschluß der Rechnung des
betreffenden Haushaltsjahrs durchgeführt werden.
(3) Die Prüfung wird anhand der Rechnungsunterlagen und erforderlichenfalls
an Ort und Stelle bei den anderen Organen der Gemeinschaft und in den Mitgliedstaaten
durchgeführt. Die Prüfung in den Mitgliedstaaten erfolgt in Verbindung
mit den einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorganen oder, wenn diese
nicht über die erforderliche Zuständigkeit verfügen, mit
den zuständigen einzelstaatlichen Dienststellen. Diese Organe oder
Dienststellen teilen dem Rechnungshof mit, ob sie an der Prüfung teilzunehmen
beabsichtigen.
Die anderen Organe der Gemeinschaft und die einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorgane
oder, wenn diese nicht über die erforderliche Zuständigkeit verfügen,
die zuständigen einzelstaatlichen Dienststellen übermitteln dem
Rechnungshof auf seinen Antrag jede für die Erfüllung seiner
Aufgabe erforderliche Unterlage oder Information.
(4) Der Rechnungshof erstattet nach Abschluß eines jeden Haushaltsjahrs
einen Jahresbericht. Dieser Bericht wird den anderen Organen der Gemeinschaft
vorgelegt und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zusammen
mit den Antworten dieser Organe auf die Bemerkungen des Rechnungshofs veröffentlicht.
Der Rechnungshof kann ferner jederzeit seine Bemerkungen zu besonderen
Fragen vorlegen, insbesondere in Form von Sonderberichten, und auf Antrag
eines der anderen Organe der Gemeinschaft Stellungnahmen abgeben.
Er nimmt seine jährlichen Berichte, Sonderberichte oder Stellungnahmen
mit der Mehrheit seiner Mitglieder an.
Er unterstützt das Europäische Parlament und den Rat bei
der Kontrolle der Ausführung des Haushaltsplans.“
15. Artikel 166 erhält folgende Fassung:
Die Zahl der Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses wird
wie folgt festgesetzt:
Belgien 12
Dänemark 9
Deutschland 24
Griechenland 12
Spanien 21
Frankreich 24
Irland 9
Italien 24
Luxemburg 6
Niederlande 12
Portugal 12
Vereinigtes Königreich 24
Die Mitglieder des Ausschusses werden vom Rat durch einstimmigen Beschluß auf vier Jahre ernannt. Wiederernennung ist zulässig.
Die Mitglieder des Ausschusses sind an keine Weisungen gebunden. Sie üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus.
Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Vergütungen für die Mitglieder des Ausschusses fest.“
16. Artikel 168 erhält folgende Fassung:
Der Ausschuß wählt aus seiner Mitte seinen Präsidenten und sein Präsidium auf zwei Jahre.
Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
Der Ausschuß wird von seinem Präsidenten auf Antrag des Rates oder der Kommission einberufen. Er kann auch von sich aus zusammentreten.“
17. Artikel 170 erhält folgende Fassung:
Der Ausschuß muß vom Rat oder der Kommission in den in diesem Vertrag vorgesehenen Fällen gehört werden. Er kann von diesen Organen in allen Fällen gehört werden, in denen diese es für zweckmäßig erachten. Er kann von sich aus eine Stellungnahme in den Fällen abgeben, in denen er dies für zweckmäßig erachtet.
Wenn der Rat oder die Kommission es für notwendig erachten, setzen sie dem Ausschuß für die Vorlage seiner Stellungnahme eine Frist; diese beträgt mindestens einen Monat, vom Eingang der Mitteilung beim Präsidenten des Ausschusses an gerechnet. Nach Ablauf der Frist kann das Fehlen einer Stellungnahme unberücksichtigt bleiben.
Die Stellungnahmen des Ausschusses und der zuständigen fachlichen Gruppe sowie ein Bericht über die Beratungen werden dem Rat und der Kommission übermittelt.“
18. In Artikel 172 werden die Absätze 1, 2 und 3 aufgehoben.
19. Artikel 173 erhält folgende Fassung:
Der Haushaltsplan wird, unbeschadet der sonstigen Einnahmen, vollständig aus Eigenmitteln finanziert.
Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig die Bestimmungen über das System der Eigenmittel der Gemeinschaft fest und empfiehlt sie den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.“
20. Folgender Artikel wird eingefügt:
Damit die Haushaltsdisziplin gewährleistet wird, unterbreitet die Kommission keine Vorschläge für Rechtsakte der Gemeinschaft, ändert nicht ihre Vorschläge und erläßt keine Durchführungsmaßnahme, die erhebliche Auswirkungen auf den Haushaltsplan haben könnte, ohne die Gewähr zu bieten, daß der betreffende Vorschlag bzw. die betreffende Maßnahme im Rahmen der Eigenmittel der Gemeinschaft finanziert werden kann, die sich aufgrund der vom Rat nach Artikel 173 festgelegten Bestimmungen ergeben.“
21. Artikel 179 erhält folgende Fassung:
Die Kommission führt die Haushaltspläne nach der gemäß Artikel 183 festgelegten Haushaltsordnung in eigener Verantwortung im Rahmen der zugewiesenen Mittel entsprechend den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung aus.
Die Beteiligung der einzelnen Organe bei der Vornahme ihrer Ausgaben wird in der Haushaltsordnung im einzelnen geregelt.
Die Kommission kann nach der gemäß Artikel 183 festgelegten Haushaltsordnung innerhalb eines jeden Haushaltsplans Mittel von Kapitel zu Kapitel oder von Untergliederung zu Untergliederung übertragen.“
22. Die Artikel 180 und 180a werden aufgehoben.
23. Artikel 180 b erhält folgende Fassung:
(1) Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament der Kommission Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans. Zu diesem Zweck prüft es nach dem Rat die in Artikel 179 a genannte Rechnung und Übersicht sowie den Jahresbericht des Rechnungshofs mit den Antworten der kontrollierten Organe auf dessen Bemerkungen und die einschlägigen Sonderberichte des Rechnungshofs.
(2) Das Europäische Parlament kann vor der Entlastung der Kommission sowie auch zu anderen Zwecken im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Haushaltsbefugnisse die Kommission auffordern, Auskunft über die Ausführung der Ausgaben oder die Arbeitsweise der Finanzkontrollsysteme zu erteilen. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament auf dessen Ersuchen alle notwendigen Informationen vor.
(3) Die Kommission trifft alle zweckdienlichen Maßnahmen, um den
Bemerkungen in den Entlastungsbeschlüssen und anderen Bemerkungen
des Europäischen Parlaments zur Ausführung der Ausgaben sowie
den Erläuterungen, die den Entlastungsempfehlungen des Rates beigefügt
sind, nachzukommen.
Auf Ersuchen des Europäischen Parlaments oder des Rates erstattet
die Kommission Bericht über die Maßnahmen, die aufgrund dieser
Bemerkungen und Erläuterungen getroffen wurden, insbesondere über
die Weisungen, die den für die Ausführung der Haushaltspläne
zuständigen Dienststellen erteilt worden sind. Diese Berichte sind
auch dem Rechnungs-hof zuzuleiten.“
24. Artikel 183 erhält folgende Fassung:
Der Rat legt einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung
des Europäischen Parlaments und Stellungnahme des Rechnungshofs folgendes
fest:
a) die Haushaltsordnung, in der insbesondere die Aufstellung und Ausführung
des Haushaltsplans sowie die Rechnungslegung und Rechnungsprüfung
im einzelnen geregelt werden;
b) die Einzelheiten und das Verfahren, nach denen die Haushaltseinnahmen,
die in der Regelung über die Eigenmittel der Gemeinschaft vorgesehen
sind, der Kommission zur Verfügung gestellt werden, sowie die Maßnahmen,
die zu treffen sind, um gegebenenfalls die erforderlichen Kassenmittel
bereitzustellen;
c) die Vorschriften über die Verantwortung der Finanzkontrolleure,
der anweisungsbefugten Personen und der Rechnungsführer sowie die
entsprechenden Kontrollmaßnahmen.“
25. Folgender Artikel wird eingefügt:
Zur Bekämpfung von Betrügereien, die sich gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft richten, ergreifen die Mitgliedstaaten die gleichen Maßnahmen, die sie auch zur Bekämpfung von Betrügereien ergreifen, die sich gegen ihre eigenen finanziellen Interessen richten.
Die Mitgliedstaaten koordinieren unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Vertrags ihre Tätigkeit zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft vor Betrügereien. Sie sorgen zu diesem Zweck mit Unterstützung der Kommission für eine enge, regelmäßige Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Dienststellen ihrer Behörden.“
26. Artikel 198 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
„a) Dieser Vertrag findet auf die Färöer keine Anwendung.“
27. Artikel 201 erhält folgende Fassung:
Die Gemeinschaft führt ein enges Zusammenwirken mit der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwick-lung herbei; die Einzelheiten werden im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt.“
28. Die Artikel 204 und 205 werden aufgehoben.
29. Artikel 206 erhält folgende Fassung:
Die Gemeinschaft kann mit einem oder mehreren Staaten oder einer oder mehreren internationalen Organisationen Abkommen schließen, die eine Assoziierung mit gegenseitigen Rechten und Pflichten, gemeinsamem Vorgehen und besonderen Verfahren herstellen.
Diese Abkommen werden nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig vom Rat geschlossen.
Werden durch diese Abkommen Änderungen dieses Vertrags erforderlich, so müssen diese zuvor nach dem Verfahren des Artikels N des Vertrags über die Europäische Union angenommen werden.“
Durch den Artikel 12 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 erhielt der Artikel I. die Bezeichnung "Artikel 10".
Durch den Artikel 1 (Verstärkte Zusammenarbeit) des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 erhielt der Artikel 10 folgende Fassung:
"Artikel 10
(1) Die Mitgliedstaaten, die untereinander eine Verstärkte Zusammenarbeit im
Rahmen der nicht ausschließlichen Zuständigkeiten der Union begründen wollen,
können, in den Grenzen und nach Maßgabe dieses Artikels und der Artikel
280a bis
280i des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die Organe der
Union in Anspruch nehmen und diese Zuständigkeiten unter Anwendung der
einschlägigen Bestimmungen der Verträge ausüben.
Eine Verstärkte Zusammenarbeit ist darauf ausgerichtet, die Verwirklichung der
Ziele zu fördern, ihre Interessen zu schützen und ihren Integrationsprozess zu
stärken. Sie steht allen Mitgliedstaaten nach Artikel 280c des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union jederzeit offen.
(2) Der Beschluss über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit wird
vom Rat als letztes Mittel erlassen, wenn dieser feststellt, dass die mit dieser
Zusammenarbeit angestrebten Ziele von der Union und ihrer Gesamtheit nicht
innerhalb eines vertretbaren Zeitraums verwirklicht werden können, und sofern an
der Zusammenarbeit mindestens neun Mitgliedstaaten beteiligt sind. Der Rat
beschließt nach dem Artikel 280d des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union vorgesehenen Verfahren.
(3) Alle Mitglieder des Rates können an dessen Beratungen teilnehmen, aber nur
die Mitglieder des Rates, die die an der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligten
Mitgliedstaaten vertreten, nehmen an der Abstimmung teil. Die
Abstimmungsmodalitäten sind in Artikel 280e des Vertrags über die Arbeitsweise
der Europäischen Union vorgesehen.
(4) An die im Rahmen einer Verstärkten Zusammenarbeit erlassenen Rechtsakte sind
nur die an dieser Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten gebunden. Sie
gelten nicht als Besitzstand, der von beitrittswilligen Staaten angenommen
werden muss."
Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13.
Dezember 2007 wurde der Artikel 10 zum Artikel 20 und der Hinweis auf den
"Artikel 280a" AEUV wurde ersetzt durch: "Artikel 326".
"Artikel 280c" AEUV wurde ersetzt durch: "Artikel 328".
"Artikel 280d" AEUV wurde ersetzt durch: "Artikel 329".
"Artikel 280e" AEUV wurde ersetzt durch: "Artikel 330".
"Artikel 280i" AEUV wurde ersetzt durch: "Artikel 334".
Titel V
Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und
Sicherheitspolitik
Gesamter Titel durch den Vertrag von Amsterdam vollständig neu gefasst.
Durch den Artikel 1 (Verstärkte Zusammenarbeit) des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 erhielt der Titel V folgende Überschrift:
"Titel V
Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige
Handeln der Union und besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und
Sicherheitspolitik"
Artikel J.
Hiermit wird eine Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik eingeführt, die durch die nachstehenden Bestimmungen geregelt wird.
Durch den Artikel 1 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel J. (durch weglassen) aufgehoben.
Durch den Artikel 1 (Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln) des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgende Kapitelüberschrift eingefügt:
"Kapitel
1.
Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union"
Durch den Artikel 1 (Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln) des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 10a
(1) Die Union lässt sich bei ihrem Handeln auf internationaler Ebene von den
Grundsätzen leiten, die für ihre eigene Entstehung, Entwicklung und Erweiterung
maßgebend wahren und denen sie auch weltweit zu stärkerer Geltung verhelfen
will: Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, die universelle Gültigkeit und
Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die Achtung der
Menschenwürde, der Grundsatz der Gleichheit und der Grundsatz der Solidarität
sowie die Achtung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und des
Völkerrechts.
Die Union strebt an, die Beziehungen zu Drittländern und zu regionalen oder
weltweiten internationalen Organisationen, die die in Unterabsatz 1 aufgeführten
Grundsätze teilen, auszubauen und Partnerschaften mit ihnen aufzubauen. Sie
setzt sich insbesondere im Rahmen der Vereinten Nationen für multilaterale
Lösungen bei gemeinsamen Problemen ein.
(2) Die Union legt die gemeinsame Politik sowie Maßnahmen fest, führt diese
durch und setzt sich für ein hohes Maß an Zusammenarbeit auf allen Gebieten der
internationalen Beziehungen ein, um
a) ihre Werte, ihre grundlegenden Interessen, ihre Sicherheit, ihre
Unabhängigkeit und ihre Unversehrtheit zu wahren;
b) Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, die Menschenrechte und die Grundsätze des
Völkerrechts zu festigen und zu fördern;
c) nach Maßgabe der Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen sowie
der Prinzipien der Schlussakte von Helsinki und der Ziele der Charta von Paris,
einschließlich derjenigen, die die Außengrenzen betreffen, den Frieden zu
erhalten, Konflikte zu verhüten und die internationale Sicherheit zu stärken;
d) die nachhaltige Entwicklung in Bezug auf Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt
in den Entwicklungsländern zu fördern mit dem vorrangigen Ziel, die Armut zu
beseitigen;
e) die Integration aller Länder in die Weltwirtschaft zu fördern, unter anderem
auch durch den schrittweisen Abbau der Handelshemmnisse;
f) zur Entwicklung von internationalen Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung
der Qualität der Umwelt und der nachhaltigen Bewirtschaftung der weltweiten
natürlichen Ressourcen beizutragen, um eine nachhaltige Entwicklung
sicherzustellen;
g) den Völkern, Ländern und Regionen, die von Naturkatastrophen oder von dem
Menschen verursachten Katastrophen betroffen sind, zu helfen; und
h) eine Weltordnung zu fördern, die auf einer verstärkten multilateralen
Zusammenarbeit und einer verantwortungsvollen Weltordnungspolitik beruht.
(3) Die Union wahrt bei der Ausarbeitung und Umsetzung ihres auswärtigen
Handelns in den verschiedenen unter diesen Titel und den Fünften Teil des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallenden bereichen sowie
der externen Aspekten der übrigen Politikbereiche die in den Absätzen 1 und 2
genannten Grundsätze und Ziele.
Die Union achtet auf die Kohärenz zwischen den einzelnen Bereichen ihres
auswärtigen Handelns sowie zwischen diesen und ihren übrigen Politikbereichen.
Der Rat und die Kommission, die vom Hohen Vertreter der Union für Außen- und
Sicherheitspolitik unterstützt werden, stellen diese Kohärenz sicher und
arbeiten zu diesem Zweck zusammen."
Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 10a zum Artikel 21.
Durch den Artikel 1 (Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln) des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 10b
(1) Auf der Grundlage der in Artikel 10a aufgeführten Grundsätze und Ziele legt
der Europäische Rat strategische Interessen und Ziele der Union fest.
Die Beschlüsse des Europäischen Rates über die strategischen Interessen und
Ziele der Union erstrecken sich auf die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik
sowie auf andere Bereiche des auswärtigen Handelns der Union. Sie können die
Beziehungen der Union zu einem Land oder einer Region betreffen oder aber ein
bestimmtes Thema zum Gegenstand haben. Sie enthalten Bestimmungen zu ihrer
Geltungsdauer und zu den von der Union und den Mitgliedstaaten
bereitzustellenden Mitteln.
Der Europäische Rat beschließt einstimmig auf Empfehlung des Rates, die dieser
nach den für den jeweiligen Bereich vorgesehenen Regelungen abgibt. Die
Beschlüsse des Europäischen Rates werden nach Maßgabe der in den Verträgen
vorgesehenen Verfahren durchgeführt.
(2) Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und die
Kommission können dem Rat gemeinsame Vorschläge vorlegen, wobei der Hohe
Vertreter für den Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und die
Kommission für die anderen Bereiche des auswärtigen Handelns zuständig ist."
Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13.
Dezember 2007 wurde der Artikel 10b zum Artikel 22 und der Hinweis auf
den
"Artikel 10a" wurde ersetzt durch: "Artikel 21".
Durch den Artikel 1 (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik) des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgende Kapitelüberschrift eingefügt:
"Kapitel
2.
Besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik"
Durch den Artikel 1 (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik) des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:
"Abschnitt
1.
Gemeinsame Bestimmungen"
Durch den Artikel 1 (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik) des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 10c
Das Handeln der Union auf internationaler Ebene im Rahmen des Kapitels 1, verfolgt die darin genannten Ziele und steht mit den allgemeinen Bestimmungen jenes Kapitels im Einklang."
Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 10c zum Artikel 23.
Artikel .J.1.
(1) Die Union und ihre Mitgliedstaaten erarbeiten und verwirklichen eine Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik nach Maßgabe dieses Titels, die sich auf alle Bereiche der Außen- und Sicherheitspolitik erstreckt.
(2) Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik hat zum
Ziel
- die Wahrung der gemeinsamen Werte, der grundlegenden Interessen
und der Unabhängigkeit der Union;
- die Stärkung der Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten
in allen ihren Formen;
- die Wahrung des Friedens und die Stärkung der internationalen
Sicherheit entsprechend den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen
sowie den Prinzipien der Schlußakte von Helsinki und den Zielen der
Charta von Paris;
- die Förderung der internationalen Zusammenarbeit;
- die Entwicklung und Stärkung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit
sowie die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten.
(3) Die Union verfolgt diese Ziele
- gemäß Artikel J.2 durch Einrichtung einer regelmäßigen
Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Führung ihrer Politik;
- gemäß Artikel J.3 durch stufenweise Durchführung
gemeinsamer Aktionen in den Bereichen, in denen wichtige gemeinsame Interessen
der Mitgliedstaaten bestehen.
(4) Die Mitgliedstaaten unterstützen die Außen- und Sicherheitspolitik der Union aktiv und vorbehaltlos im Geist der Loyalität und gegenseitigen Solidarität. Sie enthalten sich jeder Handlung, die den Interessen der Union zuwiderläuft oder ihrer Wirksamkeit als kohärente Kraft in den internationalen Beziehungen schaden könnte. Der Rat trägt für die Einhaltung dieser Grundsätze Sorge.
Durch den Artikel 1 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 erhielt der Artikel J.1 folgende Fassung:
Durch den Artikel 12 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 erhielt der Artikel J.1. die Bezeichnung "Artikel 11".
Durch den Artikel 1
(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik) des Vertrages von Lissabon vom 13.
Dezember 2007 wurde der Artikel 11 wie folgt geändert:
- der Abs. 1 wurde durch folgende Bestimmungen ersetzt:
"(1) Die Zuständigkeit der Union in der Gemeinsamen Außen- und
Sicherheitspolitik erstreckt sich auf alle Bereiche der Außenpolitik sowie auf
sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der Sicherheit der Union, einschließlich
der schrittweisen Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik, die zu
einer gemeinsamen Verteidigung führen kann.
Für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik gelten besondere Bestimmungen
und Verfahren. Sie wird vom Europäischen Rat und vom Rat einstimmig festgelegt
und durchgeführt, soweit in den Verträgen nichts anderes vorgesehen ist. Der
Erlass von Gesetzgebungsakten ist ausgeschlossen. Die Gemeinsame Außen- und
Sicherheitspolitik wird vom Hohen Vertreter der Union für Außen- und
Sicherheitspolitik und von den Mitgliedstaaten gemäß den Verträgen durchgeführt.
Die spezifische Rolle des Europäischen Parlaments und der Kommission in diesem
Bereich ist in den Verträgen festgelegt. Der Gerichtshof der Europäischen Union
ist in Bezug auf diese Bestimmungen nicht zuständig; hiervon ausgenommen ist die
Kontrolle der Einhaltung des Artikels 25b dieses
Vertrags und die Überwachung der Rechtmäßigkeit bestimmter Beschlüsse nach
Artikel 240a Absatz 2 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union.
(2) Die Union verfolgt, bestimmt und verwirklicht im Rahmen der Grundsätze und
Ziele ihres auswärtigen Handelns eine Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik,
die auf einer Entwicklung der gegenseitigen politischen Solidarität der
Mitgliedstaaten, der Ermittlung der Fragen von allgemeiner Bedeutung und der
Erreichung einer immer stärkeren Konvergenz des Handelns der Mitgliedstaaten
beruht."
- der bisherige Absatz 2 wurde Absatz 3 und wie folgt geändert:
- im Unterabsatz 1 wurden am Ende der Worte angefügt: "und
achten das Handeln der Union in diesem Bereich".
- der Unterabsatz 3 erhielt folgende Fassung: "Der Rat und
der Hohe Vertreter tragen für die Einhaltung dieser Grundsätze Sorge."
Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13.
Dezember 2007 wurde der Artikel 11 zum Artikel 24 und der Hinweis auf den
"Artikel 25b" wurde ersetzt durch: "Artikel 40".
"Artikel 240a" AEUV wurde ersetzt durch: "Artikel 275".
Artikel J.2.
(1) Zu jeder außen- und sicherheitspolitischen Frage von allgemeiner Bedeutung findet im Rat eine gegenseitige Unterrichtung und Abstimmung zwischen den Mitgliedstaaten statt, damit gewährleistet ist, daß ihr vereinter Einfluß durch konvergierendes Handeln möglichst wirksam zum Tragen kommt.
(2) In allen Fällen, in denen er dies als erforderlich
erachtet, legt der Rat einen gemeinsamen Standpunkt fest.
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß ihre einzelstaatliche
Politik mit den gemeinsamen Standpunkten im Einklang steht.
(3) Die Mitgliedstaaten koordinieren ihr Handeln in
internationalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen. Sie treten
dort für die gemeinsamen Standpunkte ein.
In den internationalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen,
bei denen nicht alle Mitgliedstaaten vertreten sind, setzen sich diejenigen,
die dort vertreten sind, für die gemeinsamen Standpunkte ein.
Durch den Artikel 1 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 erhielt der Artikel J.2 folgende Fassung:
Durch den Artikel 12 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 erhielt der Artikel J.2. die Bezeichnung "Artikel 12".
Durch den Artikel 1 (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik) des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 erhielt der Artikel 12 folgende Fassung:
"Artikel 12
Die Union verfolgt ihre Gemeinsame Außen- und
Sicherheitspolitik, indem sie
a) die allgemeinen Leitlinien bestimmt,
b) Beschlüsse erlässt zur Festlegung
i) der von der Union durchzuführenden Aktionen,
ii) der von der Union einzunehmenden Strandpunkte,
iii) der Einzelheiten der Durchführung der unter den Ziffern
i und ii genannten Beschlüsse,
und
c) die systematische Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Führung ihrer
Politik ausbaut."
Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 12 zum Artikel 25.
Artikel J.3.
Für die Annahme einer gemeinsamen Aktion in den Bereichen der Außen- und Sicherheitspolitik gilt folgendes Verfahren:
1. Der Rat beschließt auf der Grundlage allgemeiner Leitlinien
des Europäischen Rates, daß eine Angelegenheit Gegenstand einer
ge-meinsamen Aktion wird.
Beschließt der Rat grundsätzlich eine gemeinsame Aktion,
so legt er den genauen Umfang der Aktion, die allgemeinen und besonderen
Ziele, welche die Union bei dieser Aktion verfolgt, sowie die Mittel, Verfahren
und Bedingungen sowie erforderlichenfalls den Zeitraum für ihre Durchführung
fest.
2. Bei der Annahme einer gemeinsamen Aktion und in jedem Stadium
ihres Verlaufs bestimmt der Rat die Fragen, über die mit qualifizierter
Mehrheit zu entscheiden ist.
Bei den Beschlüssen des Rates, für die nach Unterabsatz
1 eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, werden die Stimmen der
Mitglieder nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft gewogen; Beschlüsse kommen mit einer
Mindeststimmenzahl von vierundfünfzig Stimmen zustande, welche die
Zustimmung von mindestens acht Mitgliedern umfassen.
3. Tritt eine Änderung der Umstände mit erheblichen Auswirkungen auf eine Angelegenheit ein, die Gegenstand einer gemeinsamen Aktion ist, so überprüft der Rat die Grundsätze und Ziele dieser Aktion und trifft die erforderlichen Entscheidungen. Solange der Rat keinen Beschluß gefaßt hat, bleibt die gemeinsame Aktion bestehen.
4. Die gemeinsamen Aktionen sind für die Mitgliedstaaten bei ihren Stellungnahmen und ihrem Vorgehen bindend.
5. Jede einzelstaatliche Stellungnahme oder Maßnahme, die im Rahmen einer gemeinsamen Aktion geplant ist, wird so rechtzeitig mitgeteilt, daß erforderlichenfalls eine vorherige Abstimmung im Rat stattfinden kann. Die Pflicht zur vorherigen Unterrichtung gilt nicht für Maßnahmen, die eine bloße praktische Umsetzung der Entscheidungen des Rates auf einzelstaatlicher Ebene darstellen.
6. Bei zwingender Notwendigkeit aufgrund der Entwicklung der Lage und mangels einer Entscheidung des Rates können die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der allgemeinen Ziele der gemeinsamen Aktion die erforderlichen Sofortmaßnahmen ergreifen. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet den Rat sofort über die von ihm getroffenen Maßnahmen.
7. Ein Mitgliedstaat befaßt den Rat, wenn sich bei der Durchführung einer gemeinsamen Aktion größere Schwierigkeiten ergeben; der Rat berät darüber und sucht nach angemessenen Lösungen. Diese dürfen nicht im Widerspruch zu den Zielen der gemeinsamen Aktion stehen oder ihrer Wirksamkeit schaden.
Durch den Artikel 1 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 erhielt der Artikel J.3 folgende Fassung:
Durch den Artikel 12 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 erhielt der Artikel J.3. die Bezeichnung "Artikel 13".
Durch den Artikel 1
(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik) des Vertrages von Lissabon vom 13.
Dezember 2007 wurde der Artikel 13 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 wurden die Worte "bestimmt die Grundsätze und die allgemeinen
Leitlinien der" ersetzt durch: "bestimmt die strategischen Interessen der Union
und legt die Ziele und die allgemeinen Leitlinien der .... fest"; dann wurde der
folgende Satz angefügt: "Er erlässt die erforderlichen Beschlüsse."; endlich
wurde dem Absatz folgender Unterabsatz angefügt:
"Wenn eine internationale Entwicklung es erfordert, beruft der Präsident des
Europäischen Rates eine außerordentliche Tagung des Europäischen Rates ein, um
die strategischen Vorgaben für die Politik der Union angesichts dieser
Entwicklung festzulegen."
- der Absatz 2 wurde aufgehoben und der Absatz 3 wurde zum Absatz 2, der wie
folgt verändert wurde:
- der Unterabsatz 1 erhielt folgende Fassung: "Der Rat
gestaltet die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und fasst die für die
Festlegung und Durchführung dieser Politik erforderlichen Beschlüsse auf der
Grundlage der vom Europäischen Rat festgelegten allgemeinen Leitlinien und
strategischen Vorgaben."
- der Unterabsatz 2 wurde gestrichen und im bisherigen
Unterabsatz 3 wurde das Wort "trägt" ersetzt durch: und der Hohe Vertreter der
Union für Außen- und Sicherheitspolitik tragen".
- folgender Absatz wurde angefügt:
"(3) Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik wird vom Hohen Vertreter und
von den Mitgliedstaaten mit einzelstaatlichen Mitteln und den Mitteln der Union
durchgeführt."
Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 13 zum Artikel 26.
Durch den Artikel 1 (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik) des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 13a
(1) Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und
Sicherheitspolitik, der im Rat "Auswärtige Angelegenheiten" den Vorsitz führt,
trägt durch seine Vorschläge zur Festlegung der Gemeinsamen Außen- und
Sicherheitspolitik bei und stellt sicher, dass die vom Europäischen Rat und vom
Rat erlassenen Beschlüsse durchgeführt werden.
(2) Der Hohe Vertreter vertritt die Union in den Bereichen der Gemeinsamen
Außen- und Sicherheitspolitik. Er führt im Namen der Union den politischen
Dialog mit Dritten und vertritt den Standpunkt der Union in internationalen
Organisationen und auf internationalen Konferenzen.
(3) Bei der Erfüllung seines Auftrags stützt sich der Hohe Vertreter auf einen
Europäischen Auswärtigen Dienst. Dieser Dienst arbeitet mit den diplomatischen
Diensten der Mitgliedstaaten zusammen und umfasst Beamte aus den einschlägigen
Abteilungen des Generalsekretariats des Rates und der Kommission sowie
abgeordnetes Personal der nationalen diplomatischen Dienste. Die Organisation
und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes werden durch einen
Beschluss des Rates festgelegt. Der Rat beschließt auf Vorschlag des Hohen
Vertreters nach Anhörung des Europäischen Parlaments und nach Zustimmung der
Kommission."
Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 13a zum Artikel 27.
Artikel J.4.
(1) Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik umfaßt sämtliche Fragen, welche die Sicherheit der Europäischen Union betreffen, wozu auf längere Sicht auch die Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik gehört, die zu gegebener Zeit zu einer gemeinsamen Verteidigung führen könnte.
(2) Die Union ersucht die Westeuropäische Union (WEU), die integraler Bestandteil der Entwicklung der Europäischen Union ist, die Entscheidungen und Aktionen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben, auszuarbeiten und durchzuführen. Der Rat trifft im Einvernehmen mit den Organen der WEU die erforderlichen praktischen Regelungen.
(3) Die Fragen, die verteidigungspolitische Bezüge haben und die nach diesem Artikel behandelt werden, unterliegen nicht den Verfahren des Artikels J.3.
(4) Die Politik der Union nach diesem Artikel berührt nicht den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten; sie achtet die Verpflichtungen einiger Mitgliedstaaten aus dem Nordatlantikvertrag und ist vereinbar mit der in jenem Rahmen festgelegten gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik.
(5) Dieser Artikel steht der Entwicklung einer engeren Zusammenarbeit zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten auf zweiseitiger Ebene sowie im Rahmen der WEU und der Atlantischen Allianz nicht entgegen, soweit sie der nach diesem Titel vorgesehenen Zusammenarbeit nicht zuwiderläuft und diese nicht behindert.
(6) Zur Förderung der Ziele dieses Vertrags und im Hinblick auf den Termin 1998 im Zusammenhang mit Artikel XII des Brüsseler Vertrags in seiner geänderten Fassung kann dieser Artikel nach Artikel N Absatz 2 auf der Grundlage eines dem Europäischen Rat 1996 vom Rat vorzulegenden Berichts, der eine Bewertung der bis dahin erzielten Fortschritte und gesammelten Erfahrungen enthalten wird, revidiert werden.
Durch den Artikel 1 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 erhielt der Artikel J.4 folgende Fassung:
Durch den Artikel 12 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 erhielt der Artikel J.4. die Bezeichnung "Artikel 14".
Durch den Artikel 1
(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik) des Vertrages von Lissabon vom 13.
Dezember 2007 wurde der Artikel 14 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 wurden die ersten zwei Sätze durch folgenden Satz ersetzt: "Verlangt
eine internationale Situation ein operatives Vorgehen der Union, so erlässt der
Rat die erforderlichen Beschlüsse."; außerdem wurden im Satz 3 die Worte "in den
gemeinsamen Aktionen" ersetzt durch: "in den Beschlüssen".
- der Abs. 2 wurde zum Abs. 1 Unterabs. 2 und die nachfolgenden Absätze wurden
entsprechend umnummeriert. In Satz 1 wurden die Worte "einer gemeinsamen Aktion"
ersetzt durch "eines solchen Beschlusses" und die Worte "dieser Aktion und
trifft die erforderlichen Entscheidungen" ersetzt durch: "dieses Beschlusses und
erlässt die erforderlichen Beschlüsse"; außerdem wurde der letzte Satz
gestrichen.
- im Abs. 3, der Abs. 2 wurde, wurden die Worte "gemeinsamen Aktionen" ersetzt
durch: "Beschlüsse nach Absatz 1".
- der bisherige Abs. 4 wurde gestrichen.
- im Abs. 5, der Abs. 3 wurde, wurden im Satz 1 die Worte ", die im Rahmen einer
gemeinsamen Aktion geplant ist, wird so rechtzeitig mitgeteilt, " ersetzt durch:
", die im Rahmen eines Beschlusses nach Absatz 1 geplant ist, wird von dem
betreffenden Mitgliedstaat so rechtzeitig mitgeteilt, "; außerdem wurden die
Worte "Umsetzung der Entscheidungen des Rates" ersetzt durch: "Umsetzung der
Beschlüsse des Rates".
- im Abs. 6, der Abs. 4 wurde, wurden in Satz 1 die Worte "und mangels einer
Entscheidung des Rates" ersetzt durch: ", und falls eine Überprüfung des
Beschlusses des Rates nach Absatz 1 nicht stattfindet"; außerdem wurden die
Worte "der gemeinsamen Aktion" ersetzt durch: "des genannten Beschlusses".
- im Abs. 7, der Abs. 5 wurde, wurden in Satz die Worte "einer gemeinsamen
Aktion" ersetzt durch: "eines Beschlusses nach diesem Artikel"; außerdem wurden
in Satz 2 die Worte "der gemeinsamen Aktion stehen oder ihrer Wirksamkeit
schaden" ersetzt durch: "des Beschlusses nach Absatz 1 stehen oder seiner
Wirksamkeit schaden".
Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 14 zum Artikel 28.
Artikel J.5.
(1) Der Vorsitz vertritt die Union in Angelegenheiten der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik.
(2) Der Vorsitz ist für die Durchführung der gemeinsamen Aktionen verantwortlich; daher wird in internationalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen der Standpunkt der Union grundsätzlich vom Vorsitz dargelegt.
(3) Bei den Aufgaben gemäß den Absätzen 1 und 2 wird der Vorsitz gegebenenfalls von dem Mitgliedstaat, der den vorhergehenden Vorsitz innehatte, und dem Mitgliedstaat, der den nachfolgenden Vorsitz wahrnimmt, unterstützt. Die Kommission wird an diesen Aufgaben in vollem Umfang beteiligt.
(4) Unbeschadet des Artikels J.2 Absatz 3 und des Artikels
J.3 Nummer 4 unterrichten die Mitgliedstaaten, die in internationalen
Organisationen oder auf internationalen Konferenzen vertreten sind, die dort
nicht vertretenen Mitgliedstaaten laufend über alle Fragen von gemeinsamem
Interesse.
Die Mitgliedstaaten, die auch Mitglieder des Sicherheitsrats der
Vereinten Nationen sind, werden sich abstimmen und die übrigen Mitgliedstaaten
in vollem Umfang unterrichten. Die Mitgliedstaaten, die ständige Mitglieder
des Sicherheitsrats sind, werden sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben
unbeschadet ihrer Verantwortlichkeiten aufgrund der Charta der Vereinten
Nationen für die Standpunkte und Interessen der Union einsetzen.
Durch den Artikel 1 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 erhielt der Artikel J.5 folgende Fassung:
Durch den Artikel 12 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 erhielt der Artikel J.5. die Bezeichnung "Artikel 15".
Durch den Artikel 1
(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik) des Vertrages von Lissabon vom 13.
Dezember 2007 wurde der Artikel 15 wie folgt geändert:
- am Anfang des Artikels wurden die Worte "Der Rat nimmt gemeinsame Standpunkte
an. In den gemeinsamen Standpunkten wird das Konzept der Union für eine
bestimmte Frage ... bestimmt" ersetzt durch: "Der Rat erlässt Beschlüsse, in
denen der Standpunkt der Union zu einer bestimmten Frage .... bestimmt wird"
- am Ende wurden die Worte "gemeinsamen Standpunkten" ersetzt durch:
"Standpunkten der Union".
Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 15 zum Artikel 29.
Durch den Artikel 1
(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik) des Vertrages von Lissabon vom 13.
Dezember 2007 wurde der bisherige Artikel 22 an dieser Stelle als Artikel
15a eingefügt und wie folgt geändert:
- im Abs. 1 wurden die Worte "Jeder Mitgliedstaat oder die Kommission kann den
Rat" ersetzt durch: "Jeder Mitgliedstaat, der Hohe Vertreter der Union für
Außen- und Sicherheitspolitik oder der Hohe Vertreter mit Unterstützung der
Kommission kann den Rat"; außerdem wurden die Worte "Vorschläge unterbreiten"
ersetzt durch: "Initiativen beziehungsweise Vorschläge unterbreiten".
- im Abs. 2 wurden die Worte "beruft der Vorsitz" ersetzt durch: "beruft der
Hohe Vertreter"; außerdem wurden die Worte "oder auf Antrag der Kommission oder
eines Mitgliedstaates" ersetzt durch: "oder auf Antrag eines Mitgliedstaats".
Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 15a zum Artikel 30.
Durch den Artikel 1
(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik) des Vertrages von Lissabon vom 13.
Dezember 2007 wurde der bisherige Artikel 23 an dieser Stelle als Artikel
15b eingefügt und wie folgt geändert:
- der Abs. 1 Unterabs. 1 erhielt folgende Fassung:
"Beschlüsse nach diesem Kapitel werden vom Europäischen Rat und vom Rat
einstimmig gefaßt, soweit in diesem Kapitel nichts anderes festgelegt ist. Der
Erlass von Gesetzgebungsakten ist ausgeschlossen."
- Abs. 1 Unterabsatz 2 letzter Satz wurde wie folgt gefaßt:
"Vertreten die Mitglieder des Rates, die bei ihrer Stimmenthaltung eine solche
Erklärung abgeben, mindestens ein Drittel der Mitgliedstaaten, die mindestens
ein Drittel der Unionsbevölkerung ausmachen, so wird der Beschluss nicht
erlassen."
- Abs. 2 erster Gedankenstrich wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
"- auf der Grundlage eines Beschlusses des Europäischen Rates über die
strategischen Interessen und Ziele der Union nach Artikel 10b
Absatz 1 einen Beschluss erlässt, mit dem eine Aktion oder ein Standpunkt der
Union festgelegt wird;
- auf einen Vorschlag hin, den ihm der Hohe Vertreter der Union für Außen- und
Sicherheitspolitik auf spezielles Ersuchen des Europäischen Rates unterbreitet
hat, das auf dessen eigene Initiative oder auf eine Initiative des Hohen
Vertreters zurückgeht, einen Beschluss erlässt, mit dem eine Aktion oder ein
Standpunkt der Union festgelegt wird;"
- im Abs. 2 wurden im bisherigen zweiten Gedankenstrich, der dritter
Gedankenstrich wurde, wurden die Worte "Beschluss zur Durchführung einer
gemeinsamen Aktion oder eines gemeinsamen Standpunktes fasst" ersetzt durch:
"Beschluss zur Durchführung eines Beschlusses, mit dem eine Aktion oder ein
Standpunkt der Union festgelegt wird, erlässt;"
- im Abs. 2 Unterabsatz 2 Satz 1 wurde das Wort "wichtigen" ersetzt durch:
"wesentlichen"; außerdem wurde der letzte Satz durch folgende Sätze ersetzt:
"Der Hohe Vertreter bemüht sich in engem Benehmen mit dem betroffenen
Mitgliedstaat um eine für diesen Mitgliedstaat annehmbare Lösung. Gelingt dies
nicht, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit veranlassen, dass die Frage
im Hinblick auf einen einstimmigen Beschluss an den Europäischen Rat verwiesen
wird."
- im Abs. 2 wurde der bisherige Unterabsatz 3 durch folgenden Absatz 3 ersetzt:
"(3) Der Europäische Rat kann einstimmig einen Beschluss erlassen, in dem
vorgesehen ist, dass der Rat in anderen als den in Absatz 2 genannten Fällen,
mit qualifizierter Mehrheit beschließt."
- im Abs. 2 wurde der bisherige letzte Unterabsatz zum Absatz 4 und der
bisherige Absatz 3 wurde Absatz 5.
- im neuen Abs. 4 wurden die Worte "Dieser Absatz gilt nicht" ersetzt durch:
"Die Absätze 2 und 3 gelten nicht".
Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13.
Dezember 2007 wurde der Artikel 15b zum Artikel 31 und der Hinweis auf
den
- "Artikel 10b" wurde ersetzt durch: "Artikel 22".
- "Artikel 18 Absatz 5" wurde ersetzt durch: "Artikel 33".
Artikel J.6.
Die diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Delegationen der Kommission in dritten Ländern und auf internationalen Konferenzen sowie ihre Vertretungen bei internationalen Organisationen stimmen sich ab, um die Einhaltung und Umsetzung der vom Rat festgelegten gemeinsamen Standpunkte und gemeinsamen Aktionen zu gewährleisten.
Sie intensivieren ihre Zusammenarbeit durch Informationsaustausch, gemeinsame Bewertungen und Beteiligung an der Durchführung des Artikels 8c des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.
Durch den Artikel 1 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 erhielt der Artikel J.6 folgende Fassung:
Durch den Artikel 12 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 erhielt der Artikel J.6. die Bezeichnung "Artikel 16".
Durch den Artikel 1
(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik) des Vertrages von Lissabon vom 13.
Dezember 2007 wurde der Artikel 16 wie folgt geändert:
- der bisherige Wortlaut erhielt folgende Fassung:
"Die Mitgliedstaaten stimmen sich im Europäischen Rat und im Rat zu jeder außen-
und sicherheitspolitischen Frage von allgemeiner Bedeutung ab, um ein
gemeinsames Vorgehen festzulegen."
- an Satz 1 wurden folgende Sätze angefügt:
"Bevor ein Mitgliedstaat in einer Weise, die die Interessen der Union berühren
könnte, auf internationaler Ebene tätig wird oder eine Verpflichtung eingeht,
konsultiert er die anderen Mitgliedstaaten im Europäischen Rat oder im Rat. Die
Mitgliedstaaten gewährleisten durch konvergentes Handeln, dass die Union ihre
Interessen und ihre Werte auf internationaler Ebene geltend machen kann. Die
Mitgliedstaaten sind untereinander solidarisch."
- die folgenden Absätze wurden angefügt:
"Hat der Europäische Rat oder der Rat ein gemeinsames Vorgehen der Union im
Sinne des Absatzes 1 festgelegt, so koordinierten der Hohe Vertreter der Union
für Außen- und Sicherheitspolitik und die Minister für auswärtige
Angelegenheiten der Mitgliedstaaten ihre Tätigkeiten im Rat.
Die diplomatischen Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Delegationen der
Union in Drittländern und bei internationalen Organisationen arbeiten zusammen
und tragen zur Festlegung und Durchführung des gemeinsamen Vorgehens bei."
Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 16 zum Artikel 32.
Artikel J.7.
Der Vorsitz hört das Europäische Parlament zu den wichtigsten Aspekten und den grundlegenden Weichenstellungen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und achtet darauf, daß die Auffassungen des Europäischen Parlaments gebührend berücksichtigt werden. Das Europäische Parlament wird vom Vorsitz und von der Kommission regelmäßig über die Entwicklung der Außen- und Sicherheitspolitik der Union unterrichtet.
Das Europäische Parlament kann Anfragen oder Empfehlungen an den Rat richten. Einmal jährlich führt es eine Aussprache über die Fortschritte bei der Durchführung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik.
Durch den Artikel 1 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 erhielt der Artikel J.7 folgende Fassung:
Durch den Artikel 12 des Vertrages von Amsterdam
vom 2. Oktober 1997 erhielt der Artikel J.7. die Bezeichnung "Artikel
17"
und die Bezugnahme auf den Artikel J.3 wird ersetzt durch: Artikel 13 und
Artikel N wird ersetzt durch: Artikel 48.
Durch den Artikel 1 des Vertrages von Nizza vom 26. Februar 2001 erhielt der Artikel 17 folgende Fassung:
Durch den Artikel 1 (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik) Nr. 36 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 17 in einer geänderten Fassung an die Stelle nach Artikel 28 verschoben.
Artikel J.8.
(1) Der Europäische Rat bestimmt die Grundsätze und die allgemeinen Leitlinien der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik.
(2) Der Rat trifft die für die Festlegung und Durchführung
der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik erforderlichen Entscheidungen auf
der Grundlage der vom Europäischen Rat festgelegten allgemeinen Leitlinien. Er
trägt für ein einheitliches, kohärentes und wirksames Vorgehen der Union Sorge.
Außer in Verfahrensfragen und außer im Fall des Artikels
J.3 Nummer 2 beschließt der Rat einstimmig.
(3) Jeder Mitgliedstaat oder die Kommission kann den Rat mit einer Frage der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik befassen und ihm Vorschläge unterbreiten.
(4) In den Fällen, in denen eine rasche Entscheidung notwendig ist, beruft der Vorsitz von sich aus oder auf Antrag der Kommission oder eines Mitgliedstaats innerhalb von achtundvierzig Stunden, bei absoluter Notwendigkeit in kürzerer Zeit, eine außerordentliche Tagung des Rates ein.
(5) Unbeschadet des Artikels 151 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft verfolgt ein Politisches Komitee, das sich aus den Politischen Direktoren zusammensetzt, die internationale Lage in den Bereichen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und trägt auf Ersuchen des Rates oder von sich aus durch an den Rat gerichtete Stellungnahmen zur Festlegung der Politiken bei. Ferner überwacht es die Durchführung vereinbarter Politiken; dies gilt unbeschadet der Zuständigkeiten des Vorsitzes und der Kommission.
Durch den Artikel 1 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 erhielt der Artikel J.8 folgende Fassung:
Durch den Artikel 12 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 erhielt der Artikel J.8. die Bezeichnung "Artikel 18".
Durch den Artikel 1
(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik) des Vertrages von Lissabon vom 13.
Dezember 2007 wurde der Artikel 18 wie folgt geändert:
- die Absätze 1 bis 4 wurden gestrichen.
- die Absatznummerierung des Absatz 5 wurde gestrichen; außerdem wurden nach den
Worten "Der Rat kann" die Worte "auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union
für Außen- und Sicherheitspolitik" eingefügt. Der letzte Satzteil "wenn er dies
für notwendig hält" wird gestrichen. Am Ende des Absatzes wird folgender Satz
angefügt: "Der Sonderbeauftragte übt sein Mandat unter der Verantwortung des
Hohen Vertreters aus."
Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 18 zum Artikel 33.
Artikel J.9.
Die Kommission wird in vollem Umfang an den Arbeiten im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beteiligt.
Durch den Artikel 1 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 erhielt der Artikel J.9 folgende Fassung:
Durch den Artikel 12 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 erhielt der Artikel J.9. die Bezeichnung "Artikel 19" und die Bezugnahme auf den Artikel J.4 wurde ersetzt durch: Artikel 14.
Durch den Artikel 1
(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik) des Vertrages von Lissabon vom 13.
Dezember 2007 wurde der Artikel 19 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 wurden die Worte "gemeinsamen Standpunkte" jeweils
ersetzt durch: "Standpunkte der Union". Dem Unterabsatz 1 wurde folgender Satz
angefügt: "Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik trägt
für die Organisation dieser Koordinierung Sorge."
- im Abs. 2 Unterabs. 1 wurden die Worte "Unbeschadet des Absatzes 1 und des
Artikels 14 Absatz 3" ersetzt durch: "Nach Artikel 11 Absatz 3"; außerdem wurden
nach den Worten "die dort nicht vertretenen Mitgliedstaaten" die Worte "und den
Hohen Vertreter" eingefügt.
- im Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 wurden die Worte "werden sich abstimmen und die
übrigen Mitgliedstaaten in vollem Umfang unterrichten." ersetzt durch: "stimmen
sich ab und unterrichten die übrigen Mitgliedstaaten sowie den Hohen Vertreter
in vollem Umfang."
- im Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 wurde das Wort "ständige" gestrichen und die
Worte "werden sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ... für die Standpunkte
... einsetzen" wurden ersetzt durch: "setzen sich bei der Wahrnehmung ihrer
Ausgaben ... für die Standpunkte ... ein".
- dem Abs. 2 wurde folgender Unterabsatz angefügt:
"Wenn die Union einen Standpunkt zu einem Thema festgelegt hat, das auf der
Tagesordnung des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen steht, beantragen die
dort vertretenen Mitgliedstaaten, dass der Hohe Vertreter gebeten wird, den
Standpunkt der Union vorzutragen."
Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 19 zum Artikel 34 und der Hinweis auf den "Artikel 11" wurde ersetzt durch: "Artikel 24".
Artikel J.10.
Bei einer etwaigen Revision der sicherheitspolitischen Bestimmungen nach Artikel J.4 prüft die dafür einberufene Konferenz auch, ob weitere Änderungen der Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik erforderlich sind.
Durch den Artikel 1 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 erhielt der Artikel J.10 folgende Fassung:
Durch den Artikel 12 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 erhielt der Artikel J.10. die Bezeichnung "Artikel 20".
Durch den Artikel 1
(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik) des Vertrages von Lissabon vom 13.
Dezember 2007 wurde der Artikel 20 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 wurden die Worte "Delegationen der Kommission" ersetzt durch:
"Delegationen der Union"; außerdem wurden die Worte "Umsetzung der vom Rat
angenommenen gemeinsamen Standpunkte und gemeinsamen Aktionen" ersetzt durch:
"Durchführung der nach diesem Kapitel erlassenen Beschlüsse, mit denen
Standpunkte und Aktionen der Union festgelegt werden"
- im Abs. 2 wurden die Worte "Informationsaustausch, gemeinsame Bewertungen"
ersetzt durch: "Informationsaustausch und gemeinsame Bewertungen."; außerdem
wurde der Satzteil "und Beteiligung an der Durchführung des Artikels 20 des
Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" gestrichen.
- folgender Absatz wurde angefügt:
"Sie tragen zur Verwirklichung des in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Rechts der
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger auf Schutz im Hoheitsgebiet von Drittländern
und zur Durchführung der nach Artikel 20 des genannten Vertrags erlassenen
Maßnahmen bei."
Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 20 zum Artikel 35.
Artikel J.11.
(1) Die Artikel 137, 138, 139 bis 142, 146, 147, 150 bis 153, 157 bis 163 und 217 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft finden auf die Bestimmungen über die in diesem Titel genannten Bereiche Anwendung.
(2) Die Verwaltungsausgaben, die den Organen aus den
Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik entstehen, gehen
zu Lasten des Haushalts der Europäischen Gemeinschaften.
Der Rat kann ferner
- entweder einstimmig beschließen, daß die operativen
Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der genannten Bestimmungen
zu Lasten des Haushalts der Europäischen Gemeinschaften gehen; in
diesem Fall findet das im Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft vorgesehene Haushaltsverfahren Anwendung;
- oder feststellen, daß derartige Ausgaben, gegebenenfalls
nach einem noch festzulegenden Schlüssel, zu Lasten der Mitgliedstaaten
gehen.
Durch den Artikel 1 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 erhielt der Artikel J.11 folgende Fassung:
Durch den Artikel 12 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 erhielt der Artikel J.11. die Bezeichnung "Artikel 21".
Durch den Artikel 1
(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik) des Vertrages von Lissabon vom 13.
Dezember 2007 wurde der Artikel 21 wie folgt geändert:
- der Abs. 1 erhielt folgende Fassung:
"Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik hört das
Europäische Parlament regelmäßig zu den wichtigsten Aspekten und den
grundlegenden Weichenstellungen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik
und der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik und unterrichtet es
über die Entwicklung der Politik in diesen Bereichen. Er achtet darauf, dass die
Auffassungen des Europäischen Parlaments gebührend berücksichtigt werden. Die
Sonderbeauftragten können zur Unterrichtung des Europäischen Parlaments mit
herangezogen werden."
- im Abs. 2 Satz 1 wurden nach den Worten "an den Rat" die Worte "und den Hohen
Vertreter" eingefügt; dann wurde im Satz 2 die Worte "Einmal jährlich" wurden
ersetzt durch: "Zweimal jährlich"; außerdem wurden am Ende die Worte ",
einschließlich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik" angefügt."
Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 21 zum Artikel 36.
Durch den Artikel 1 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
Durch den Artikel 12 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 erhielt der Artikel J.12. die Bezeichnung "Artikel 22".
Durch den Artikel 1 (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik) des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 22 in geänderter Fassung als Artikel 15a unmittelbar nach dem Artikel 15 eingefügt.
Durch den Artikel 1 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
Durch den Artikel 12 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 erhielt der Artikel J.13. die Bezeichnung "Artikel 23" und die Bezugnahme auf den Artikel 148 wurde ersetzt durch: Artikel 205.
Durch den Artikel 1 des Vertrags von Nizza vom
26. Februar 2001 wurde im Artikel 23 Absatz 2 erster Unterabsatz der Punkt
durch ein Komma ersetzt und folgender Gedankenstrich angefügt:
"- nach Artikel 18 Absatz 5 einen Sonderbeauftragten
ernennt."
Durch den Beitrittsvertrag vom 16. April 2003 erhielt
der Artikel 23 Abs. 2 Unterabsatz 3 Satz 2 mit Wirkung vom 1. Mai 2004 folgende
Fassung:
"Beschlüsse kommen mit einer Mindeststimmenzahl von 88 Stimmen zustande, welche
die Zustimmung von mindestens zwei Drittel der Mitglieder umfassen."
Durch den Beitrittsvertrag vom 16. April 2003 erhält der
Artikel 23 Abs. 2 Unterabsatz 3 Satz 2 mit Wirkung vom 1. November 2004 folgende
Fassung:
"Die Stimmen der
Mitglieder des Rates werden nach Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung
der Europäischen Gemeinschaft gewogen. Beschlüsse kommen mit einer Mindestzahl
von 232 Stimmen zustande, welche die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der
Mitglieder umfassen. Ist ein Beschluss des Rates mit qualifizierter Mehrheit zu
fassen, so kann ein Mitglied des Rates beantragen, dass überprüft wird, ob die
Mitgliedstaaten, die diese qualifizierte Mehrheit bilden, mindestens 62 % der
Gesamtbevölkerung der Union repräsentieren. Falls sich erweist, dass diese
Bedingung nicht erfüllt ist, kommt der betreffende Beschluss nicht zustande."
Durch den Beitrittsvertrag vom
25. April 2005 erhielt
der Artikel 23 Abs. 2 Unterabsatz 3 Satz 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2007
folgende Fassung:
"Die Stimmen der Mitglieder des Rates werden nach Artikel 205 Absatz 2 des
Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewogen. Beschlüsse kommen
mit einer Mindestzahl von 255 Stimmen zustande, welche die Zustimmung von
mindestens zwei Dritteln der Mitglieder umfassen. Ist ein Beschluss des Rates
mit qualifizierter Mehrheit zu fassen, so kann ein Mitglied des Rates
beantragen, dass überprüft wird, ob die Mitgliedstaaten, die diese qualifizierte
Mehrheit bilden, mindestens 62 % der Gesamtbevölkerung der Union repräsentieren.
Falls sich erweist, dass diese Bedingung nicht erfüllt ist, kommt der
betreffende Beschluss nicht zustande."
Durch den Artikel 1 (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik) des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 23 in geänderter Fassung als Artikel 15b unmittelbar nach dem Artikel 15a eingefügt.
Durch den Artikel 1 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
Durch den Artikel 12 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 erhielt der Artikel J.14. die Bezeichnung "Artikel 24".
Durch den Artikel 1 des Vertrags von Nizza vom 26. Februar 2001 erhielt der Artikel 24 folgende Fassung:
Durch den Artikel 1 (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik) Nr. 43 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 erhielt der Artikel 24 folgende Fassung:
"Artikel 24
Die Union kann in den unter dieses Kapitel fallenden Bereichen Übereinkünfte mit einem oder mehreren Staaten oder internationalen Organisationen schließen."
Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 24 zum Artikel 37.
Durch den Artikel 1 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
Durch den Artikel 12 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 erhielt der Artikel J.15. die Bezeichnung "Artikel 25" und die Bezugnahme auf den Artikel 151 wurde ersetzt durch: Artikel 207.
Durch den Artikel 1 des Vertrags von Nizza vom 26. Februar 2001 erhielt der Artikel 25 folgende Fassung:
Durch den Artikel 1
(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik) Nr. 44 des Vertrages von Lissabon vom
13. Dezember 2007 wurde der Artikel 25 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 Satz 1 wurden die Worte "des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft" ersetzt durch: "des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union"; dann wurden nach den Worten "auf Ersuchen des Rates" die
Worte ", des Hohen Vertreters der Union für Außen und Sicherheitspolitik"
eingefügt. Im Satz 2 wurden die Worte "unbeschadet der Zuständigkeiten des
Vorsitzes der Kommission" ersetzt durch: "unbeschadet der Zuständigkeiten des
Hohen Vertreters".
- der Abs. 2 erhielt folgende Fassung:
"Im Rahmen dieses Kapitels nimmt das Politische und Sicherheitspolitische
Komitee unter der Verantwortung des Rates und des Hohen Vertreters die
politische Kontrolle und strategische Leitung von Krisenbewältigungsoperationen
im Sinne des Artikels 28b wahr."
- im Abs. 3 wurden die Worte "unbeschadet des Artikels 47" gestrichen.
Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13.
Dezember 2007 wurde der Artikel 25 zum Artikel 38 und der Hinweis auf den
"Artikel 28b" wurde ersetzt durch: "Artikel 42".
"Artikel 207" AEUV wurde ersetzt durch: "Artikel 240".
Durch den Artikel 1 (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik) Nr. 45 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 25a
Gemäß Artikel 16b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und abweichend von Absatz 2 des genannten Artikels erlässt der Rat einen Beschluss zur Festlegung von Vorschriften über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten im Rahmen der Ausübung von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich dieses Kapitels fallen, und über den freien Datenverkehr. Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von unabhängigen Behörden überwacht."
Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 25a zum Artikel 39 und der Hinweis auf den "Artikel 16b" AEUV wurde ersetzt durch: "Artikel 16" AEUV.
Durch den Artikel 1 (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik) Nr. 45 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle als Ersatz für den bisherigen Artikel 47 folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 25b
Die Durchführung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik lässt die
Anwendung der Verfahren und den jeweiligen Umfang der Befugnisse der Organe, die
in den Verträgen für die Ausübung der in den Artikeln 2b bis
2e des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführten Zuständigkeiten der
Union vorgesehen sind, unberührt.
Ebenso lässt die Durchführung der Politik nach den genannten Artikeln die
Anwendung der Verfahren und den jeweiligen Umfang der Befugnisse der Organe, die
in den Verträgen für die Ausübung der Zuständigkeiten der Union nach diesem
Kapitel vorgesehen sind, unberührt."
Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13.
Dezember 2007 wurde der Artikel 25b zum Artikel 40 und der Hinweis auf
den
"Artikel 2b" AEUV wurde ersetzt durch: "Artikel 3" AEUV.
"Artikel 2e" AEUV wurde ersetzt durch: "Artikel 6" AEUV.
Durch den Artikel 1 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
Durch den Artikel 12 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 erhielt der Artikel J.16. die Bezeichnung "Artikel 26".
Durch den Artikel 1 (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik) Nr. 45 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 26 aufgehoben.
Durch den Artikel 1 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
Durch den Artikel 12 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 erhielt der Artikel J.17. die Bezeichnung "Artikel 27".
Durch den Artikel 1 (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik) Nr. 45 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 27 aufgehoben.
Durch den Artikel 1 des Vertrages von Nizza vom 26. Februar 2001 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
Durch den Artikel 1 (Verstärkte Zusammenarbeit / Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik) Nr. 22 und 46 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 27a aufgehoben.
Durch den Artikel 1 des Vertrages von Nizza vom 26. Februar 2001 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
Durch den Artikel 1 (Verstärkte Zusammenarbeit / Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik) Nr. 22 und 46 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 27b aufgehoben.
Durch den Artikel 1 des Vertrages von Nizza vom 26. Februar 2001 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
Durch den Artikel 1 (Verstärkte Zusammenarbeit / Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik) Nr. 22 und 46 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 27c aufgehoben.
Durch den Artikel 1 des Vertrages von Nizza vom 26. Februar 2001 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
Durch den Artikel 1 (Verstärkte Zusammenarbeit / Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik) Nr. 22 und 46 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 27d aufgehoben.
Durch den Artikel 1 des Vertrages von Nizza vom 26. Februar 2001 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
Durch den Artikel 1 (Verstärkte Zusammenarbeit / Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik) Nr. 22 und 46 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 27e aufgehoben.
Durch den Artikel 1 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
Durch den Artikel 12 des Vertrages von Amsterdam
vom 2. Oktober 1997 erhielt der Artikel J.18. die Bezeichnung "Artikel
28" und die Bezugnahme auf den Artikel 137 wurde ersetzt durch: Artikel
189;
Artikel 138 wurde ersetzt durch: Artikel 190;
Artikel 139 bis 142 wurde ersetzt durch: Artikel
196 bis 199;
Artikel 146 wurde ersetzt durch: Artikel 203;
Artikel 147 wurde ersetzt durch: Artikel 204;
Artikel 150 bis 153 wurde ersetzt durch: Artikel
206 bis 209;
Artikel 157 bis 163 wurde ersetzt durch: Artikel
213 bis 219;
Artikel 191a wurde ersetzt durch: Artikel 255;
Artikel 217 wurde ersetzt durch: Artikel 290;
Artikel J.13 wurde ersetzt durch: Artikel 23.
Durch den Artikel 1
(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik) Nr. 47 des Vertrages von Lissabon vom
13. Dezember 2007 wurde der Artikel 28 wie folgt geändert:
- der Abs. 1 wurde gestrichen und die nachfolgenden Absätze umnummeriert.
- im gesamten Artikel wurden die Worte "der Europäischen Gemeinschaften" ersetzt
durch: "der Union".
- im Abs. 2, der Abs. 1 wurde, wurden die Worte "den Bestimmungen über die in
diesem Titel genannten Bereiche" ersetzt durch: "der Durchführung dieses
Kapitels".
- im Abs. 3, der Abs. 2 wurde, wurden in Unterabsatz 1 die Worte "Durchführung
dieser Bestimmungen" ersetzt durch: "Durchführung dieses Kapitels"
- der folgende Absatz 3 wurde angefügt und der bisherige Absatz 4 wurde
gestrichen:
"(3) Der Rat erlässt einen Beschluss über die Festlegung besonderer Verfahren,
um den schnellen Zugriff auf die Haushaltsmittel der Union zu gewährleisten, die
für die Sofortfinanzierung von Initiativen im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und
Sicherheitspolitik, insbesondere von Tätigkeiten zur Vorbereitung einer Mission
nach Artikel 28a Absatz 1 und Artikel 28b bestimmt sind. Er beschließt nach
Anhörung des Europäischen Parlaments.
Die Tätigkeiten zur Vorbereitung der in Artikel 28a Absatz 1 und in Artikel 28b
genannten Missionen, die nicht zulasten des Haushalts der Union gehen, werden
aus einem aus Beiträgen der Mitgliedstaaten gebildeten Anschubfonds finanziert.
Der Rat erlässt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag des Hohen Vertreters
der Union für Außen- und Sicherheitspolitik die Beschlüsse über
a) die Einzelheiten für die Bildung und die Finanzierung des Anschubfonds,
insbesondere die Höhe der Mittelzuweisungen für den Fonds;
b) die Einzelheiten für die Verwaltung des Anschubfonds;
c) die Einzelheiten für die Finanzkontrolle.
Kann die geplante Mission nach Artikel 28a Absatz 1 und Artikel 28b nicht aus
dem Haushalt der Union finanziert werden, so ermächtigt der Rat den Hohen
Vertreter zur Inanspruchnahme dieses Fonds. Der Hohe Vertreter erstattet dem Rat
Bericht über die Erfüllung dieses Mandats."
Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13.
Dezember 2007 wurde der Artikel 28 zum Artikel 41 und der Hinweis auf den
"Artikel 23" wurde ersetzt durch: "Artikel 31".
"Artikel 28a" wurde ersetzt durch: "Artikel 42".
"Artikel 28b" wurde ersetzt durch: "Artikel 43".
Durch den Artikel 1 (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik / Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik) Nrn. 36 und 48 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgende Überschrift eingefügt:
"Abschnitt
2
Bestimmungen über die gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik"
Durch den Artikel 1
(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik / Gemeinsame Sicherheits- und
Verteidigungspolitik) Nrn. 36 und 48 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember
2007 wurde an dieser Stelle der bisherige Artikel 17 mit folgenden Änderungen
eingefügt:
- vor den bisherigen Abs. 1 wurde folgender Absatz eingefügt:
"(1) Die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik ist integraler
Bestandteil der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik. Sie sichert der Union
eine auf zivile und militärische Mittel gestützte Operationsfähigkeit. Auf diese
kann die Union bei Missionen außerhalb der Union zur Friedenssicherung,
Konfliktverhütung und Stärkung der internationalen Sicherheit in Übereinstimmung
mit den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen zurückgreifen. Sie erfüllt
diese Aufgaben mit Hilfe der Fähigkeiten, die von den Mitgliedstaaten
bereitgestellt werden."
- der bisherige Abs. 1 wurde Abs. 2. Deren Unterabsatz 1 erhielt folgende
Fassung:
"(2) Die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik umfasst die
schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik der Union. Diese
führt zu einer gemeinsamen Verteidigung, sobald der Europäische Rat dies
einstimmig beschlossen hat. Er empfiehlt in diesem Fall den Mitgliedstaaten,
einen Beschluss in diesem Sinne im Einklang mit ihren verfassungsrechtlichen
Vorschriften zu erlassen."
- im Unterabsatz 2 des neuen Abs. 2 wurden die Worte "nach diesem Artikel"
ersetzt durch: "nach diesem Abschnitt" und der Unterabsatz 3 wurde gestrichen.
- die bisherigen Absätze 2, 3, 4 und 5 wurden durch die folgenden Absätze
ersetzt:
"(3) Die Mitgliedstaaten stellen der Union für die Umsetzung der Gemeinsamen
Sicherheits- und Verteidigungspolitik zivile und militärische Fähigkeiten als
Beitrag zur Verwirklichung der vom Rat festgelegten Ziele zur Verfügung. Die
Mitgliedstaaten, die zusammen multinationale Streitkräfte aufstellen, können
diese auch für die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik zur
Verfügung stellen.
Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, ihre militärischen Fähigkeiten
schrittweise zu verbessern. Die Agentur für die Bereiche Entwicklung der
Verteidigungsfähigkeiten, Forschung, Beschaffung und Rüstung (im Folgenden
"Europäische Verteidigungsagentur" ermittelt den operativen Bedarf und fördert
Maßnahmen zur Bedarfsdeckung, trägt zur Ermittlung von Maßnahmen zur Stärkung
der industriellen und technologischen Basis des Verteidigungssektors bei und
führt diese Maßnahmen gegebenenfalls durch, beteiligt sich an der Festlegung
einer europäischen Politik im Bereich der Fähigkeiten und der Rüstung und
unterstützt den Rat bei der Beurteilung der Verbesserung der militärischen
Fähigkeiten.
(4) Beschlüsse zur Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik,
einschließlich der Beschlüsse über die Einleitung einer Mission nach diesem
Artikel, werden vom Rat einstimmig auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union
für Außen- und Sicherheitspolitik oder auf Initiative eines Mitgliedstaats
erlassen. Der Hohe Vertreter kann gegebenenfalls gemeinsam mit der Kommission
den Rückgriff auf einzelstaatliche Mittel sowie auf Instrumente der Union
vorschlagen.
(5) Der Rat kann zur Wahrung der Werte der Union und im Dienste ihrer Interessen
eine Gruppe von Mitgliedstaaten mit der Durchführung einer Mission im Rahmen der
Union beauftragen. Die Durchführung einer solchen Mission fällt unter Artikel
28c.
(6) Die Mitgliedstaaten, die anspruchsvollere Kriterien in Bezug auf die
militärischen Fähigkeiten erfüllen und die im Hinblick auf Missionen mit
höchsten Anforderungen untereinander weitergehende Verpflichtungen eingegangen
sind, begründen eine Ständige Strukturierte Zusammenarbeit im Rahmen der Union.
Diese Zusammenarbeit erfolgt nach Maßgabe von Artikel 28e. Sie berührt nicht die
Bestimmungen des Artikels 28b.
(7) Im Falle eines bewaffneten Angriffs auf das Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaates schulden die anderen Mitgliedstaaten ihm alle in ihrer Macht
stehende Hilfe und Unterstützung, im Einklang mit Artikel 51 der Charta der
Vereinten Nationen. Dies lässt den besonderen Charakter der Sicherheits- und
Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten unberührt.
Die Verpflichtungen und die Zusammenarbeit in diesem Bereich bleiben im Einklang
mit den im Rahmen der Nordatlantikvertrags-Organisation eingegangenen
Verpflichtungen, die für die ihr angehörenden Staaten weiterhin das Fundament
ihrer kollektiven Verteidigung und das Instrument für deren Verwirklichung ist."
Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13.
Dezember 2007 wurde der Artikel 28a, der aus dem Artikel 17 übernommen wurde, zum Artikel
42 und der Hinweis auf den
"Artikel 28b" wurde ersetzt durch: "Artikel 43".
"Artikel 28c" wurde ersetzt durch: "Artikel 44".
"Artikel 28e" wurde ersetzt durch: "Artikel 46".
Durch den Artikel 1 (Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik) Nr. 50 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 28b
(1) Die in Artikel 28a Absatz 1 vorgesehenen Missionen,
bei deren Durchführung die Union auf zivile und militärische Mittel
zurückgreifen kann, umfassen gemeinsame Abrüstungsmaßnahmen, humanitäre Aufgaben
und Rettungseinsätze, Aufgaben der militärischen Beratung und Unterstützung,
Aufgaben der Konfliktverhütung und der Erhaltung des Friedens sowie
Kampfeinsätze im Rahmen der Krisenbewältigung einschließlich Frieden schaffender
Maßnahmen und Operationen zur Stabilisierung der Lage nach Konflikten. Mit allen
diesen Missionen kann zur Bekämpfung des Terrorismus beigetragen werden, unter
anderem auch durch die Unterstützung für Drittländer bei der Bekämpfung des
Terrorismus in ihrem Hoheitsgebiet.
(2) Der Rat erlässt Beschlüsse über Missionen nach Absatz 1; in den Beschlüssen
sind Ziel und Umfang der Missionen sowie die für sie geltenden allgemeinen
Durchführungsbestimmungen festgelegt. Der Hohe Vertreter der Union für Außen-
und Sicherheitspolitik sorgt unter Aufsicht des Rates und in engem und ständigem
Benehmen mit dem Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee für die
Koordinierung der zivilen und militärischen Aspekte dieser Missionen."
Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 28b zum Artikel 43 und der Hinweis auf den "Artikel 28a" wurde ersetzt durch: "Artikel 42".
Durch den Artikel 1 (Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik) Nr. 50 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 28c
(1) Im Rahmen der nach Artikel 28b erlassenen Beschlüsse
kann der Rat die Durchführung einer Mission einer Gruppe von Mitgliedstaaten
übertragen, die dies wünschen und über die für eine derartige Mission
erforderlichen Fähigkeiten verfügen. Die betreffenden Mitgliedstaaten
vereinbaren in Absprache mit dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und
Sicherheitspolitik untereinander die Ausführung der Mission.
(2) Die an der Durchführung der Mission teilnehmenden Mitgliedstaaten
unterrichten den Rat von sich aus oder auf Antrag eines anderen Mitgliedstaats
regelmäßig über den Stand der Mission. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten
befassen den Rat sofort, wenn sich aus der Durchführung der Mission,
schwerwiegende Konsequenzen ergeben oder das Ziel der Mission, ihr Umfang oder
die für sie geltenden Regelungen, wie sie in den in Absatz 1 genannten
Beschlüssen festgelegt sind, geändert werden müssen. Der Rat erlässt in diesen
Fällen die erforderlichen Beschlüsse."
Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 28c zum Artikel 44 und der Hinweis auf den "Artikel 28b" wurde ersetzt durch: "Artikel 43".
Durch den Artikel 1 (Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik) Nr. 50 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 28d
(1) Aufgabe der in Artikel 28a Absatz 3 genannten, dem Rat
unterstellten Europäischen Verteidigungsagentur ist es,
a) bei der Ermittlung der Ziele im Bereich der militärischen Fähigkeiten der
Mitgliedstaaten und der Beurteilung, ob die von den Mitgliedstaaten in Bezug auf
diese Fähigkeiten eingegangenen Verpflichtungen erfüllt wurden, mitzuwirken;
b) auf eine Harmonisierung des operativen Bedarfs sowie die Festlegung
effizienter und kompatibler Beschaffungsverfahren hinzuwirken;
c) multilaterale Projekte zur Erfüllung der Ziele im Bereich der militärischen
Fähigkeiten vorzuschlagen und für die Koordinierung der von den Mitgliedstaaten
durchgeführten Programme sowie die Verwaltung spezifischer Kooperationsprogramme
zu sorgen;
d) die Forschung auf dem gebiet der Verteidigungstechnologie zu unterstützen,
gemeinsame Forschungsaktivitäten sowie Studien zu technischen Lösungen, die dem
künftigen operativen Bedarf gerechnet werden, zu koordinieren und zu planen;
e) dazu beizutragen, dass zweckdienliche Maßnahmen zur Stärkung der
industriellen und technologischen Basis des Verteidigungssektors und für einen
wirkungsvolleren Einsatz der Verteidigungsausgaben ermittelt werden, und diese
Maßnahmen gegebenenfalls durchzuführen.
(2) Alle Mitgliedstaaten können auf Wunsch an der Arbeit der Europäischen
Verteidigungsagentur teilnehmen. Der Rat erlässt mit qualifizierter Mehrheit
einen Beschluss, in dem die Rechtsstellung, der Sitz und die Funktionsweise der
Agentur festgelegt werden. Dieser Beschluss trägt dem Umfang der effektiven
Beteiligung an den Tätigkeiten der Agentur Rechnung. Innerhalb der Agentur
werden spezielle Gruppen gebildet, in denen Mitgliedstaaten zusammenkommen, die
gemeinsame Projekte durchführen. Die Agentur versieht ihre Aufgaben
erforderlichenfalls in Verbindung mit der Kommission."
Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 28d zum Artikel 45 und der Hinweis auf den "Artikel 28a" wurde ersetzt durch: "Artikel 42".
Durch den Artikel 1 (Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik) Nr. 50 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 28e
(1) Die Mitgliedstaaten, die sich an der Ständigen
Strukturierten Zusammenarbeit im Sinne des Artikels 28a Absatz 6 beteiligen
möchten und hinsichtlich der militärischen Fähigkeiten die Kriterien erfüllen
und die Verpflichtungen eingehen, die in dem Protokoll über die Ständige
Strukturierte Zusammenarbeit enthalten sind, teilen dem Rat und dem Hohen
Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik ihre Absicht mit.
(2) Der Rat erlässt binnen drei Monaten nach der in Absatz 1 genannten
Mitteilung einen Beschluss über die Begründung der Ständigen Strukturierten
Zusammenarbeit und über die Liste der daran teilnehmenden Mitgliedstaaten. Der
Rat beschließt nach Anhörung des Hohen Vertreters mit qualifizierter Mehrheit.
(3) Jeder Mitgliedstaat, der sich zu einem späteren Zeitpunkt an der Ständigen
Strukturierten Zusammenarbeit beteiligen möchte, teilt dem Rat und dem Hohen
Vertreter seine Absicht mit.
Der Rat erlässt einen Beschluss, in dem die Teilnahme des betreffenden
Mitgliedstaats, der die Kriterien und Verpflichtungen nach den Artikeln 1 und 2
des Protokolls über die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit erfüllt
beziehungsweise eingeht, bestätigt wird. Der Rat beschließt mit qualifizierter
Mehrheit nach Anhörung des Hohen Vertreters. Nur die Mitglieder des Rates, die
die teilnehmenden Mitgliedstaaten vertreten, sind stimmberechtigt.
Die qualifizierter Mehrheit bestimmt sich nach Artikel 205 Absatz 3 Buchstabe a
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union."
(4) Erfüllt ein teilnehmender Mitgliedstaat die Kriterien nach den Artikeln 1
und 2 des Protokolls über die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit nicht mehr
oder kann den darin genannten Verpflichtungen nicht mehr nachkommen, so kann der
Rat einen Beschluss erlassen, durch den die Teilnahme dieses Staates ausgesetzt
wird.
Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit. Nur die Mitglieder des Rates,
die die teilnehmenden Mitgliedstaaten mit Ausnahme des betroffenen
Mitgliedstaats vertreten, sind stimmberechtigt.
Die qualifizierte Mehrheit bestimmt sich nach Artikel 205 Absatz 3 Buchstabe a
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
(5) Wünscht ein teilnehmender Mitgliedstaat, von der Ständigen Strukturierten
Zusammenarbeit Abstand zu nehmen, so teilt er seine Entscheidung dem Rat mit,
der zur Kenntnis nimmt, das die Teilnahme des betreffenden Mitgliedstaats
beendet ist.
(6) Mit Ausnahme der Beschlüsse nach den Absätzen 2 bis 5 erlässt der Rat die
Beschlüsse und Empfehlungen im Rahmen der Ständigen Strukturierten
Zusammenarbeit einstimmig. Für die Zwecke dieses Absatzes bezieht sich die
Einstimmigkeit allein auf die Stimmen der Vertreter der an der Zusammenarbeit
teilnehmenden Mitgliedstaaten."
Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13.
Dezember 2007 wurde der Artikel 28e zum Artikel 46 und der Hinweis auf
den
"Artikel 28a" wurde ersetzt durch: "Artikel 42".
"Artikel 205" AEUV" wurde ersetzt durch: "Artikel 238".
Titel VI
Bestimmungen über die Zusammenarbeit in den Bereichen
Justiz und Inneres
Gesamter Titel durch den Vertrag von Amsterdam vollständig neu gefasst.
Durch den Artikel 1 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 erhielt der Titel VI. folgende Überschrift:
Durch den Artikel 1 (Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik) Nr. 51 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der gesamte Titel VI mitsamt Überschrift und den Artikeln 29 bis 39 in geänderter Fassung als Artikel 61, 61d, 61e sowie 69a, b, d, f und g in den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen und deshalb hier (im Vertrag über die Europäische Union) gestrichen.
Artikel K.
Die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres wird durch die nachstehenden Bestimmungen geregelt.
Durch den Artikel 1 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel K. (durch weglassen) aufgehoben.
Artikel K.1.
Zur Verwirklichung der Ziele der Union, insbesondere der Freizügigkeit,
betrachten die Mitgliedstaaten unbeschadet der Zuständigkeiten der
Europäischen Gemeinschaft folgende Bereiche als Angelegenheiten von
gemeinsamem Interesse:
1. die Asylpolitik;
2. die Vorschriften für das Überschreiten der Außengrenzen
der Mitgliedstaaten durch Personen und die Ausübung der entsprechenden
Kontrollen;
3. die Einwanderungspolitik und die Politik gegenüber den Staatsangehörigen
dritter Länder:
a) die Voraussetzungen für die Einreise und den Verkehr von
Staatsangehörigen dritter Länder im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten;
b) die Voraussetzungen für den Aufenthalt von Staatsangehörigen
dritter Länder im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, einschließlich
der Familienzusammenführung und des Zugangs zur Beschäftigung;
c) die Bekämpfung der illegalen Einwanderung, des illegalen
Aufenthalts und der illegalen Arbeit von Staatsangehörigen dritter
Länder im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten;
4. die Bekämpfung der Drogenabhängigkeit, soweit dieser
Bereich nicht durch die Nummern 7, 8 und 9 erfaßt ist;
5. die Bekämpfung von Betrügereien im internationalen
Maßstab, soweit dieser Bereich nicht durch die Nummern 7, 8 und 9
erfaßt ist;
6. die justitielle Zusammenarbeit in Zivilsachen;
7. die justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen;
8. die Zusammenarbeit im Zollwesen;
9. die polizeiliche Zusammenarbeit zur Verhütung und Bekämpfung
des Terrorismus, des illegalen Drogenhandels und sonstiger schwerwiegender
Formen der internationalen Kriminalität, erforderlichenfalls einschließlich
bestimmter Aspekte der Zusammenarbeit im Zollwesen, in Verbindung mit dem
Aufbau eines unionsweiten Systems zum Austausch von Informationen im Rahmen
eines Europäischen Polizeiamts (Europol).
Durch den Artikel 1 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 erhielt der Artikel K.1 folgende Fassung:
Durch den Artikel 12 des Vertrages von Amsterdam
vom 2. Oktober 1997 erhielt der Artikel K.1. die Bezeichnung "Artikel 29"
und die Bezugnahme auf den Artikel K.2 wurde ersetzt durch: Artikel 30;
Artikel K.4 wurde ersetzt durch. Artikel 32;
Artikel K.3 wurde ersetzt durch: Artikel 31.
Durch den Artikel 1 des Vertrages von Nizza vom
26. Februar 2001 erhielt der zweite Gedankenstrich des Absatzes 2 des Artikels
29 folgende Fassung:
"- engeren Zusammenarbeit der Justizbehörden
sowie anderer zuständiger Behörden der Mitgliedstaaten, auch
unter Einschaltung der Europäischen Stelle für justizielle Zusammenarbeit
(Eurojust), nach den Artikeln 31 und 32;".
Durch den Artikel 1 (Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik) Nr. 51 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 29 aufgehoben.
Artikel K.2.
(1) Die in Artikel K.1 genannten Angelegenheiten werden unter Beachtung der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie unter Berücksichtigung des Schutzes, den die Mitgliedstaaten politisch Verfolgten gewähren, behandelt.
(2) Dieser Titel berührt nicht die Ausübung der den Mitgliedstaaten obliegenden Verantwortung für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit.
Durch den Artikel 1 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 erhielt der Artikel K.2 folgende Fassung:
Durch den Artikel 12 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 erhielt der Artikel K.2. die Bezeichnung "Artikel 30".
Durch den Artikel 1 (Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik) Nr. 51 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 30 aufgehoben.
Artikel K.3
(1) In den Bereichen des Artikels K. 1 unterrichten und konsultieren die Mitgliedstaaten einander im Rat, um ihr Vorgehen zu koordinieren. Sie begründen hierfür eine Zusammenarbeit zwischen ihren zuständigen Verwaltungsstellen.
(2) Der Rat kann
- in Bereichen des Artikels K. 1 Nummern 1 bis 6 auf Initiative
eines Mitgliedstaats oder der Kommission,
- in Bereichen des Artikels K. 1 Nummern 7, 8 und 9 auf Initiative
eines Mitgliedstaats
a) gemeinsame Standpunkte festlegen sowie in geeigneter Form und
nach geeigneten Verfahren jede Art der Zusammenarbeit fördern, die
den Zielen der Union dient;
b) gemeinsame Maßnahmen annehmen, soweit sich die Ziele der
Union aufgrund des Umfangs oder der Wirkungen der geplanten Maßnahmen
durch gemeinsames Vorgehen besser verwirklichen lassen als durch Maßnahmen
der einzelnen Mitgliedstaaten; er kann beschließen, daß Maßnahmen
zur Durchführung einer gemeinsamen Maßnahme mit qualifizierter
Mehrheit angenommen werden;
c) unbeschadet des Artikels 220 des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft Übereinkommen ausarbeiten, die er den
Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen
Vorschriften empfiehlt.
Sofern in den Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, werden etwaige Maßnahmen zur Durchführung der Übereinkommen im Rat mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Hohen Vertragsparteien angenommen.
In diesen Übereinkommen kann vorgesehen werden, daß der Gerichtshof für die Auslegung der darin enthaltenen Bestimmungen und für alle Streitigkeiten über ihre Anwendung zuständig ist; entsprechende Einzelheiten können in diesen Übereinkommen festgelegt werden.
Durch den Artikel 1 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 erhielt der Artikel K.3 folgende Fassung:
Durch den Artikel 12 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 erhielt der Artikel K.3. die Bezeichnung "Artikel 31".
Durch den Artikel 1 des Vertrages von Nizza vom 26. Februar 2001 erhielt der Artikel 31 folgende Fassung:
Durch den Artikel 1 (Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik) Nr. 51 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 31 aufgehoben.
Artikel K.4
(1) Es wird ein aus hohen Beamten bestehender Koordinierungsausschuß
eingesetzt. Zusätzlich zu seiner Koordinierungstätigkeit hat
er die Aufgabe,
- auf Ersuchen des Rates oder von sieh aus Stellungnahmen an den
Rat zu richten;
- unbeschadet des Artikels 151 des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft zur Vorbereitung der Arbeiten des Rates
in den in Artikel K. 1 und - nach Maßgabe des Artikels 100d des Vertrags
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft - in Artikel 100c
jenes Vertrags genannten Bereichen beizutragen.
(2) Die Kommission wird in vollem Umfang an den Arbeiten in den in diesem Titel genannten Bereichen beteiligt.
(3) Außer in Verfahrensfragen und den Fällen, in denen
Artikel K.3 ausdrücklich eine andere Abstimmungsregel vorsieht, beschließt der
Rat einstimmig.
Ist für einen Beschluß des Rates die qualifizierte Mehrheit
erforderlich, so werden die Stimmen der Mitglieder nach Artikel 148 Absatz
2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewogen;
Beschlüsse kommen mit einer Mindeststimmenzahl von vierundfünfzig
Stimmen zustande, welche die Zustimmung von mindestens acht Mitgliedern
umfassen.
Durch den Artikel 1 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 erhielt der Artikel K.4 folgende Fassung:
Durch den Artikel 12 des Vertrages von Amsterdam
vom 2. Oktober 1997 erhielt der Artikel K.4. die Bezeichnung "Artikel 32"
und die Bezugnahme auf den Artikel K.2 wurde ersetzt durch: Artikel 30;
Artikel K.3 wurde ersetzt durch: Artikel 31.
Durch den Artikel 1 (Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik) Nr. 51 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 32 aufgehoben.
Artikel K.5.
Die Mitgliedstaaten vertreten in internationalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen, bei denen sie vertreten sind, die im Rahmen dieses Titels festgelegten gemeinsamen Standpunkte.
Durch den Artikel 1 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 erhielt der Artikel K.5 folgende Fassung:
Durch den Artikel 12 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 erhielt der Artikel K.5. die Bezeichnung "Artikel 33".
Durch den Artikel 1 (Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik) Nr. 51 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 33 aufgehoben.
Artikel K.6.
Der Vorsitz und die Kommission unterrichten das Europäische Parlament regelmäßig über die in den Bereichen dieses Titels durchgeführten Arbeiten.
Der Vorsitz hört das Europäische Parlament zu den wichtigsten Aspekten der Tätigkeit in den in diesem Titel genannten Bereichen und achtet darauf, daß die Auffassung des Europäischen Parlaments gebührend berücksichtigt werden.
Das Europäische Parlament kann Anfragen oder Empfehlungen an den Rat richten. Einmal jährlich führt es eine Aussprache über die Fortschritte bei der Durchführung der Maßnahmen in den in diesem Titel genannten Bereichen.
Durch den Artikel 1 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 erhielt der Artikel K.6 folgende Fassung:
Durch den Artikel 12 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 erhielt der Artikel K.6. die Bezeichnung "Artikel 34" und die Bezugnahme auf den Artikel 148 wurde ersetzt durch: Artikel 205.
Durch den Beitrittsvertrag vom 16. April 2003 erhielt
der Artikel 34 Abs. 3 mit Wirkung vom 1. Mai 2004 folgende Fassung:
"Beschlüsse kommen mit einer Mindeststimmenzahl von 88 Stimmen zustande, welche
die Zustimmung von mindestens zwei Drittel der Mitglieder umfassen."
Durch den Beitrittsvertrag vom 16. April 2003 erhält der
Artikel 34 Abs. 3 mit Wirkung vom 1. November 2004 folgende Fassung:
"(3) Ist für einen Beschluss
des Rates die qualifizierte Mehrheit erforderlich, so werden die Stimmen der
Mitglieder nach Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft gewogen; Beschlüsse kommen mit einer Mindestzahl von 232 Stimmen
zustande, welche die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder
umfassen. Ist ein Beschluss des Rates mit qualifizierter Mehrheit zu fassen, so
kann ein Mitglied des Rates beantragen, dass überprüft wird, ob die
Mitgliedstaaten, die diese qualifizierte Mehrheit bilden, mindestens 62 % der
Gesamtbevölkerung der Union repräsentieren. Falls sich erweist, dass diese
Bedingung nicht erfüllt ist, kommt der betreffende Beschluss nicht zustande."
Durch en Beitrittsvertrag vom 25. April 2005 erhält der
Artikel 34 Abs. 3 mit Wirkung vom 1. Januar 2007 folgende Fassung:
"(3) Ist für einen Beschluss des Rates die qualifizierte Mehrheit
erforderlich, so werden die Stimmen der Mitglieder nach Artikel 205 Absatz 2 des
Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewogen; Beschlüsse kommen
mit einer Mindestzahl von 255 Stimmen zustande, welche die Zustimmung von
mindestens zwei Dritteln der Mitglieder umfassen. Ist ein Beschluss des Rates
mit qualifizierter Mehrheit zu fassen, so kann ein Mitglied des Rates
beantragen, dass überprüft wird, ob die Mitgliedstaaten, die diese qualifizierte
Mehrheit bilden, mindestens 62 % der Gesamtbevölkerung der Union repräsentieren.
Falls sich erweist, dass diese Bedingung nicht erfüllt ist, kommt der
betreffende Beschluss nicht zustande."
Durch den Artikel 1 (Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik) Nr. 51 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 34 aufgehoben.
Artikel K.7.
Dieser Titel steht der Begründung oder der Entwicklung einer engeren Zusammenarbeit zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten nicht entgegen, soweit sie der nach diesem Titel vorgesehenen Zusammenarbeit nicht zuwiderläuft und diese nicht behindert.
Durch den Artikel 1 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 erhielt der Artikel K.7 folgende Fassung:
Durch den Artikel 12 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 erhielt der Artikel K.7. die Bezeichnung "Artikel 35" und die Bezugnahme auf den Artikel K.6 wurde ersetzt durch: Artikel 34.
Durch den Artikel 1 (Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik) Nr. 51 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 35 aufgehoben.
Artikel K.8.
(1) Die Artikel 137, 138 bis 142, 146, 147, 150 bis 153, 157 bis 163 und 217 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft finden auf die Bestimmungen über die in diesem Titel genannten Bereiche Anwendung.
(2) Die Verwaltungsausgaben, die den Organen aus den
Bestimmungen über die in diesem Titel genannten Bereiche entstehen, gehen zu
Lasten des Haushalts der Europäischen Gemeinschaften.
Der Rat kann ferner
- entweder einstimmig beschließen, daß die operativen
Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der genannten Bestimmungen
zu Lasten des Haushalts der Europäischen Gemeinschaften gehen; in
diesem Fall findet das im Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft vorgesehene Haushaltsverfahren Anwendung;
- oder feststellen, daß derartige Ausgaben, gegebenenfalls
nach einem noch festzulegenden Schlüssel, zu Lasten der Mitgliedstaaten
gehen.
Durch den Artikel 1 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 erhielt der Artikel K.8 folgende Fassung:
Durch den Artikel 12 des Vertrages von Amsterdam
vom 2. Oktober 1997 erhielt der Artikel K.8. die Bezeichnung "Artikel 36"
und die Bezugnahme auf den Artikel 151 wurde ersetzt durch: Artikel 207;
Artikel K.1 wurde ersetzt durch: Artikel 29.
Durch den Artikel 1 (Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik) Nr. 51 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 36 aufgehoben.
Artikel K.9.
Der Rat kann auf Initiative der Kommission oder eines Mitgliedstaats einstimmig beschließen, daß Artikel 100c des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf Maßnahmen in den in Artikel K. 1 Nummern 1 bis 6 genannten Bereichen anwendbar ist, und das entsprechende Abstimmungsverfahren festlegen. Er empfiehlt den Mitgliedstaaten, diesen Beschluß gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften anzunehmen.
Durch den Artikel 1 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 erhielt der Artikel K.9 folgende Fassung:
Durch den Artikel 12 des Vertrages von Amsterdam
vom 2. Oktober 1997 erhielt der Artikel K.9. die Bezeichnung "Artikel 37"
und die Bezugnahme auf den Artikel J.8 wurde ersetzt durch: Artikel 18;
Artikel J.9 wurde ersetzt durch: Artikel 19.
Durch den Artikel 1 (Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik) Nr. 51 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 37 aufgehoben.
Durch den Artikel 1 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
Durch den Artikel 12 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 erhielt der Artikel K.10. die Bezeichnung "Artikel 38" und die Bezugnahme auf den Artikel J.14 wurde ersetzt durch: Artikel 24.
Durch den Artikel 1 (Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik) Nr. 51 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 38 aufgehoben.
Durch den Artikel 1 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
Durch den Artikel 12 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 erhielt der Artikel K.11. die Bezeichnung "Artikel 39" und die Bezugnahme auf den Artikel K.11 wurde ersetzt durch: Artikel 34.
Durch den Artikel 1 (Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik) Nr. 51 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 39 aufgehoben.
Durch den Artikel 1 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
Durch den Artikel 12 des Vertrages von Amsterdam
vom 2. Oktober 1997 erhielt der Artikel K.12. die Bezeichnung "Artikel
40" und die Bezugnahme auf den Artikel K.15 wurde ersetzt durch: Artikel
43;
Artikel K.16 wurde ersetzt durch: Artikel 44;
Artikel 148 wurde ersetzt durch: Artikel 205;
Artikel K.1 bis K.13 wurde ersetzt durch: Artikel
29 bis 41.
Durch den Artikel 1 des Vertrages von Nizza vom 26. Februar 2001 erhielt der Artikel 40 folgende Fassung:
Durch den Artikel 1 (Verstärkte Zusammenarbeit / Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik) Nrn. 22 und 52 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 40 aufgehoben.
Durch den Artikel 1 des Vertrages von Nizza vom 26. Februar 2001 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
Durch den Artikel 1 (VersVerstärkte Zusammenarbeit / Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik) Nrn. 22 und 52 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 40a aufgehoben.
Durch den Artikel 1 des Vertrages von Nizza vom 26. Februar 2001 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
Durch den Artikel 1 (Verstärkte Zusammenarbeit / Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik) Nrn. 22 und 52 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 40b aufgehoben.
Durch den Artikel 1 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
Durch den Artikel 12 des Vertrages von Amsterdam
vom 2. Oktober 1997 erhielt der Artikel K.13. die Bezeichnung "Artikel
41" und die Bezugnahme auf den Artikel 137 wurde ersetzt durch: Artikel
189;
Artikel 138 wurde ersetzt durch: Artikel 190;
Artikel 138e wurde ersetzt durch Artikel 195;
Artikel 139 bis 142 wurde ersetzt durch: Artikel
196 bis 199;
Artikel 146 wurde ersetzt durch: Artikel 203;
Artikel 147 wurde ersetzt durch: Artikel 204;
Artikel 148 wurde ersetzt durch Artikel 205;
Artikel 150 bis 153 wurde ersetzt durch: Artikel
206 bis 209;
Artikel 157 bis 163 wurde ersetzt durch: Artikel
213 bis 219;
Artikel 191a wurde ersetzt durch: Artikel 255;
Artikel 217 wurde ersetzt durch: Artikel 290.
Durch den Artikel 1 (Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik) Nr. 53 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 41 aufgehoben.
Durch den Artikel 1 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
Durch den Artikel 12 des Vertrages von Amsterdam
vom 2. Oktober 1997 erhielt der Artikel K.14. die Bezeichnung "Artikel
42" und die Bezugnahme auf den Artikel K.1 wurde ersetzt durch: Artikel
29;
Titel IIIa. wurde ersetzt durch Titel IV.
Durch den Artikel 1 (Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik) Nr. 53 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 42 aufgehoben.
Durch den Artikel 1 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde an dieser Stelle folgende Überschrift eingefügt:
Durch den Artikel 12 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 erhielt der Titel VIa die Bezeichnung "Titel VII".
Durch den Artikel 1 (Verstärkte Zusammenarbeit / Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik) Nrn. 22 und 52 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde die Überschrift zu Titel VII. verschoben und deshalb hier gestrichen.
Durch den Artikel 1 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
Durch den Artikel 12 des Vertrages von Amsterdam
vom 2. Oktober 1997 erhielt der Artikel K.15. die Bezeichnung "Artikel
43" und die Bezugnahme auf den Artikel 5a wurde ersetzt durch: Artikel
11;
Artikel K.12 wurde ersetzt durch. Artikel 40.
Durch den Artikel 1 des Vertrages von Nizza vom 26. Februar 2001 erhielt der Artikel 43 folgende Fassung:
Durch den Artikel 1 (Verstärkte Zusammenarbeit / Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik) Nrn. 22 und 52 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 43 aufgehoben.
Durch den Artikel 1 des Vertrages von Nizza vom 26. Februar 2001 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
Durch den Artikel 1 (Verstärkte Zusammenarbeit / Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik) Nrn. 22 und 52 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 43a aufgehoben.
Durch den Artikel 1 des Vertrages von Nizza vom 26. Februar 2001 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
Durch den Artikel 1 (Verstärkte Zusammenarbeit / Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik) Nrn. 22 und 52 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 43b aufgehoben.
Durch den Artikel 1 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
Durch den Artikel 12 des Vertrages von Amsterdam
vom 2. Oktober 1997 erhielt der Artikel K.16. die Bezeichnung "Artikel
44" und die Bezugnahme auf den Artikel K.15 wurde ersetzt durch: Artikel
43;
Artikel 148 wurde ersetzt durch: Artikel 205.
Durch den Artikel 1 des Vertrages von Nizza vom 26. Februar 2001 erhielt der Artikel 44 folgende Fassung:
Durch den Artikel 1 (Verstärkte Zusammenarbeit / Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik) Nrn. 22 und 52 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 44 aufgehoben.
Durch den Artikel 1 des Vertrages von Nizza vom 26. Februar 2001 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
Durch den Artikel 1 (Verstärkte Zusammenarbeit / Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik) Nrn. 22 und 52 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 44a aufgehoben.
Durch den Artikel 1 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
Durch den Artikel 12 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 erhielt der Artikel K.17. die Bezeichnung "Artikel 45".
Durch den Artikel 1 des Vertrages von Nizza vom 26. Februar 2001 erhielt der Artikel 45 folgende Fassung:
Durch den Artikel 1 (Verstärkte Zusammenarbeit / Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik) Nrn. 22 und 52 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 45 aufgehoben.
Durch den Artikel 12 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 erhielt der Titel VII. die Bezeichnung "Titel VIII"
Durch den Artikel 1 (Schlussbestimmungen) Nrn. 51 und 54 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Titel VIII. zum Titel VI.
Artikel L.
Die Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft betreffend die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und die Ausübung dieser Zuständigkeit gelten nur für folgende Bestimmungen dieses Vertrags:
a) die Bestimmungen zur Änderung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Hinblick auf die Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft;
b) Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c Unterabsatz 3;
c) die Artikel L bis S.
Durch den Artikel 1 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 erhielt der Artikel L. folgende Fassung:
Durch den Artikel 12 des Vertrages von Amsterdam
vom 2. Oktober 1997 erhielt der Artikel L. die Bezeichnung "Artikel 46"
und die Bezugnahme auf den Artikel K.7 wurde ersetzt durch: Artikel 35;
Titel VIa wurde ersetzt durch: Titel VII;
Artikel 5a wurde ersetzt durch: Artikel 11;
Artikel F wurde ersetzt durch: Artikel 6;
Artikel L bis S wurde ersetzt durch: Artikel
46 bis 53.
Durch den Artikel 1 des Vertrages von Nizza vom 26. Februar 2001 erhielt der Artikel 46 folgende Fassung:
Durch den Artikel 1 (Schlussbestimmungen) Nr. 54 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 46 aufgehoben.
Durch den Artikel 1 (Schlussbestimmungen) Nr. 55 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 46a
Die Union besitzt Rechtspersönlichkeit."
Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 46a zum Artikel 47.
Artikel M.
Vorbehaltlich der Bestimmungen zur Änderung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Hinblick auf die Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft sowie dieser Schlußbestimmungen läßt der vorliegende Vertrag die Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie die nachfolgenden Verträge und Akte zur Änderung oder Ergänzung der genannten Verträge unberührt.
Durch den Artikel 12 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 erhielt der Artikel M. die Bezeichnung "Artikel 47".
Durch den Artikel 1 (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik / Schlussbestimmungen) Nrn. 45 und 54 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 47 in geänderter Fassung an anderer Stelle als Artikel 25b eingefügt und deshalb hier gestrichen.
Artikel N.
(1) Die Regierung jedes Mitgliedstaats oder die Kommission kann dem Rat Entwürfe zur Änderung der Verträge, auf denen die Union beruht, vorlegen.
Gibt der Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments und gegebenenfalls der Kommission eine Stellungnahme zugunsten des Zusammentritts einer Konferenz von Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten ab, so wird diese vom Präsidenten des Rates einberufen, um die an den genannten Verträgen vorzunehmenden Änderungen zu vereinbaren. Bei institutionellen Änderungen im Währungsbereich wird auch die Europäische Zentralbank gehört.
Die Änderungen treten in Kraft, nachdem sie von allen Mitgliedstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften ratifiziert worden sind.
(2) Im Jahr 1996 wird eine Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten einberufen, um die Bestimmungen dieses Vertrags, für die eine Revision vorgesehen ist, in Übereinstimmung mit den Zielen der Artikel A und B zu prüfen.
Durch den Artikel 1 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde die Nummerierung des Absatzes 1 gestrichen und der Absatz 2 wurde aufgehoben.
Durch den Artikel 12 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 erhielt der Artikel N. die Bezeichnung "Artikel 48".
Durch den Artikel 1 (Schlussbestimmungen) Nr. 56 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 erhielt der Artikel 48 folgende Fassung:
"Artikel 48
(1) Die Verträge können nach dem ordentlichen Änderungsverfahren geändert werden. Sie können ebenfalls nach vereinfachten Änderungsverfahren geändert werden.
Ordentliches Änderungsverfahren
(2) Die Regierung jedes Mitgliedstaats, das Europäische
Parlament oder die Kommission kann dem Rat Entwürfe zur Änderung der Verträge
vorlegen. Diese Entwürfe können unter anderem eine Ausdehnung oder Verringerung
der der Union in den Verträgen übertragenen Zuständigkeiten zum Ziel haben.
Diese Entwürfe werden vom Rat dem Europäischen Parlament übermittelt und den
nationalen Parlamenten zur Kenntnis gebracht.
(3) Beschließt der Europäische Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments und
der Kommission mit einfacher Mehrheit die Prüfung der vorgeschlagenen
Änderungen, so beruft der Präsident des Europäischen Rates einen Konvent von
Vertretern der nationalen Parlamente, der Staats- und Regierungschefs der
Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Kommission ein. Bei
institutionellen Änderungen im Währungsbereich wird auch dei Europäische
Zentralbank gehört. Der Konvent prüft die Änderungsentwürfe und nimmt im
Konsensverfahren eine Empfehlung an, die an eine Konferenz der Vertreter der
Mitgliedstaaten nach Absatz 4 gerichtet ist.
Der Europäische Rat kann mit einfacher Mehrheit nach Zustimmung des Europäischen
Parlaments beschließen, keinen Konvent einzuberufen, wenn seine Einberufung
aufgrund des Umfangs der geplanten Änderungen nicht gerechtfertigt ist, In
diesem Fall legt der Europäische Rat das Mandat für eine Konferenz der Vertreter
der Regierungen der Mitgliedstaaten fest.
(4) Eine Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten wird vom
Präsidenten des Rates einberufen, um die an den Verträgen vorzunehmenden
Änderungen zu vereinbaren.
Die Änderungen treten in Kraft, nachdem sie von allen Mitgliedstaaten nach
Maßgabe ihrer verfassungsrechtlichen Vorschriften ratifiziert worden sind.
(5) Haben nach Ablauf von zwei Jahren nach der Unterzeichnung eines Vertrags zur
Änderung der Verträge vier Fünftel der Mitgliedstaaten den genannten Vertrag
ratifiziert und sind in einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten
Schwierigkeiten bei der Ratifikation aufgetreten, so befasst sich der
Europäische Rat mit der Frage.
Vereinfachte Änderungsverfahren
(6)
Die Regierung jedes Mitgliedstaats, das Europäische Parlament oder die
Kommission kann dem Europäischen Rat Entwürfe zur Änderung aller oder eines
Teils der Bestimmungen des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union über die internen Politikbereiche der Union vorlegen.
Der Europäische Rat kann einen Beschluss zur Änderung aller oder eines Teils der
Bestimmungen des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union erlassen. Der Europäische Rat beschließt einstimmig nach
Anhörung des Europäischen Parlaments und der Kommission, sowie, bei
institutionellen Änderungen im Währungsbereich, der Europäischen Zentralbank.
Dieser Beschluss tritt erst nach Zustimmung der Mitgliedstaaten im Einklang mit
ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften in Kraft.
Der Beschluss nach Unterabsatz 2 darf nicht zu einer Ausdehnung der der Union im
Rahmen der Verträge übertragenen Zuständigkeiten führen.
(7) In Fällen, in denen der Rat nach Maßgabe des Vertrags über die Arbeitsweise
der Europäischen Union oder des Titels V dieses Vertrags in einem bereich oder
in einem bestimmten Fall einstimmig beschließt, kann der Europäische Rat einen
Beschluss erlassen, wonach der Rat in diesem Bereich oder in diesem Fall mit
qualifizierter Mehrheit beschließen kann. Dieser Unterabsatz gilt nicht für
Beschlüsse mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen.
In Fällen, in denen nach Maßgabe des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union Gesetzgebungsakte vom Rat gemäß einem besonderen
Gesetzgebungsverfahren erlassen werden müssen, kann der Europäische Rat einen
Beschluss erlassen, wonach die Gesetzgebungsakte gemäß dem ordentlichen
Gesetzgebungsverfahren erlassen werden können.
Jede vom Europäischen Rat auf der Grundlage von Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2
ergriffene Initiative wird den nationalen Parlamenten übermittelt. Wenn dieser
Vorschlag innerhalb von sechs Monaten nach der Übermittlung von einem nationalen
Parlament abgelehnt (wird), so wird der Beschluss nach Unterabsatz 1 oder
Unterabsatz 2 nicht erlassen. Wir die Initiative nicht abgelehnt, so kann der
Europäische Rat den Beschluss erlassen.
Der Europäische Rat erlässt die Beschlüsse nach den Unterabsätzen 1 oder 2
einstimmig nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, das mit der Mehrheit
seiner Mitglieder beschließt."
Artikel O.
Jeder europäische Staat kann beantragen, Mitglied der Union zu werden. Er richtet seinen Antrag an den Rat; dieser beschließt einstimmig nach Anhörung der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, das mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder beschließt.
Die Aufnahmebedingungen und die durch eine Aufnahme erforderlich werdenden Anpassungen der Verträge, auf denen die Union beruht, werden durch ein Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und dem antragstellenden Staat geregelt. Das Abkommen bedarf der Ratifikation durch alle Vertragsstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.
Durch den Artikel 1 des Vertrages von Amsterdam
vom 2. Oktober 1997 erhielt der Artikel O Absatz 1 folgende Fassung:
"Jeder europäische Staat, der die in Artikel
F
Absatz 1 genannten Grundsätze achtet, kann beantragen, Mitglied der
Union zu werden. Er richtet seinen Antrag an den Rat; dieser beschließt
einstimmig nach Anhörung der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen
Parlaments, das mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder beschließt."
Durch den Artikel 12 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 erhielt der Artikel O. die Bezeichnung "Artikel 49" und die Bezugnahme auf den Artikel F wurde ersetzt durch: Artikel 6.
Durch den Artikel 1
(Schlussbestimmungen) Nr. 57 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007
wurde der Artikel 49 Abs 1 wie folgt geändert:
- im Satz 1 wurden die Worte "die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Grundsätze
achtet, kann beantragen, " ersetzt durch: "die in Artikel
1a genannten Werte
achtet und sich für ihre Förderung einsetzt, kann beantragen, ".
- im Satz 2 wurden die Worte "Er richtet seinen Antrag an den Rat; dieser
beschließt einstimmig" ersetzt durch: "Das Europäische Parlament und die
nationalen Parlamente werden über diesen Antrag unterrichtet. Der
antragstellende Staat richtet seinen Antrag an den Rat; dieser beschließt
einstimmig". Das Wort "absoluten" wurde gestrichen.
- der folgende neue Satz wurde am Ende des Absatzes angefügt: "Die vom
Europäischen Rat vereinbarten Kriterien werden berücksichtigt."
Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Hinweis auf den "Artikel 1a" wurde ersetzt durch: "Artikel 2".
Durch den Artikel 1 (Schlussbestimmungen) Nr. 58 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 49a
(1) Jeder Mitgliedstaat kann im Einklang mit seinen
verfassungsrechtlichen Vorschriften beschließen, aus der Union auszutreten.
(2) Ein Mitgliedstaat, der auszutreten beschließt, teilt dem Europäischen Rat
seine Absicht mit. Auf der Grundlage der Leitlinien des Europäischen Rates
handelt die Union mit diesem Staat ein Abkommen über die Einzelheiten des
Austritts aus und schließt das Abkommen, wobei der Rahmen für die künftigen
Beziehungen dieses Staates zur Union berücksichtigt wird. Das Abkommen wird nach
Artikel 188n Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
ausgehandelt. Es wird vom Rat im Namen der Union geschlossen; der Rat beschließt
mit qualifizierter Mehrheit nach Zustimmung des Europäischen Parlaments.
(3) Die Verträge finden auf den betroffenen Staat ab dem Tag des Inkrafttretens
des Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach der in Absatz 2
genannten Mitteilung keine Anwendung mehr, es sei denn, der Europäische Rat
beschließt im Einvernehmen mit dem betroffenen Mitgliedstaat einstimmig, diese
Frist zu verlängern.
(4) Für die Zwecke der Absätze 2 und 3 nimmt das Mitglied des Europäischen Rates
und des Rates, das den austretenden Mitgliedstaat vertritt, weder an den diesen
Mitgliedstaat betreffenden Beratungen noch an der entsprechenden
Beschlussfassung des Europäischen Rates oder des Rates teil.
Die qualifizierte Mehrheit bestimmt sich nach Artikel 205 Absatz 3 Buchstabe b
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
(5) Ein Staat, der aus der Union ausgetreten ist, und erneut Mitglied werden
möchte, muss dies nach dem Verfahren des Artikels 49 beantragen."
Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13.
Dezember 2007 wurde der Artikel 49a zum Artikel 50 und der Hinweis auf
den
"Artikel 188n" AEUV wurde ersetzt durch: "Artikel 218".
"Artikel 205" AEUV wurde ersetzt durch: "Artikel 238".
Durch den Artikel 1 (Schlussbestimmungen) Nr. 58 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 49b
Die Protokolle und Anhänge der Verträge sind Bestandteil der Verträge.
Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 49b zum Artikel 51.
Durch den Artikel 1 (Schlussbestimmungen) Nr. 58 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 49c
(1) Die Verträge gelten für das Königreich Belgien, die
Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die
Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Hellenische
Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische
Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das
Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, die Republik Malta, das Königreich
der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische
Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die
Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich
Großbritannien und Nordirland.
(2) Der räumliche Geltungsbereich der Verträge wird in Artikel
311a des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Einzelnen angegeben."
Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 49c zum Artikel 52 und der Hinweis auf den "Artikel 311a" AEUV wurde ersetzt durch: "Artikel 355".
Artikel P.
(1) Die Artikel 2 bis 7 und 10 bis 19 des am 8. April 1965 in Brüssel unterzeichneten Vertrags zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften werden aufgehoben.
(2) Artikel 2, Artikel 3 Absatz 2 und Titel III der am 17. Februar 1986 in Luxemburg und am 28. Februar 1986 in Den Haag unterzeichneten Einheitlichen Europäischen Akte werden aufgehoben.
Durch den Artikel 12 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 erhielt der Artikel P. die Bezeichnung "Artikel 50".
Durch den Artikel 1 (Schlussbestimmungen) Nr. 54 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 50 aufgehoben.
Artikel Q.
Dieser Vertrag gilt auf unbegrenzte Zeit.
Durch den Artikel 12 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 erhielt der Artikel Q. die Bezeichnung "Artikel 51".
Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 51 zum Artikel 53.
Artikel R.
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation durch die Hohen Vertragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt.
(2) Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 1993 in Kraft, sofern alle Ratifikationsurkunden hinterlegt worden sind, oder andernfalls am ersten Tag des auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgenden Monats.
in Kraft getreten am 1. November 1993.
Durch den Artikel 12 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 erhielt der Artikel R. die Bezeichnung "Artikel 52".
Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 52 zum Artikel 54.
Artikel S.
Dieser Vertrag ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; er wird im Archiv der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt; diese übermittelt der Regierung jedes anderen Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift.
Durch den Artikel 1 des Vertrages von Amsterdam
vom 2. Oktober 1997 wurde dem Artikel S. folgender Absatz angefügt:
"Nach dem Beitrittsvertrag von 1994 ist der Wortlaut
dieses Vertrags auch in finnischer und schwedischer Sprache verbindlich."
Durch den Artikel 12 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 erhielt der Artikel S. die Bezeichnung "Artikel 53".
Durch den Artikel 18 der Beitrittsakte zum
Beitrittsvertrag vom 25. April 2005 erhielt der Art. 53 Abs. 2 folgende
Fassung:
"Nach den Beitrittsverträgen ist der Wortlaut dieses Vertrags auch in
bulgarischer, estnischer, finnischer, lettischer, litauischer, maltesischer, polnischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer,
slowenischer, tschechischer
und ungarischer Sprache verbindlich."
Durch den Artikel 1
(Schlussbestimmungen) Nr. 61 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007
wurde der Artikel 53 wie folgt geändert:
- der Absatz 1 wird nummeriert und die dort aufgeführten Sprachen werden um die
im bisherigen Artikel 53 Absatz 2 genannten Sprachen ergänzt; der bisherige
Absatz 2 wurde gestrichen.
- folgender Absatz wurde angefügt:
"(2) Dieser Vertrag kann ferner in jede andere von den Mitgliedstaaten bestimmte
Sprache übersetzt werden, sofern diese Sprache nach der Verfassungsordnung des
jeweiligen Mitgliedstaats in dessen gesamtem Hoheitsgebiet oder in Teilen davon
Amtssprache ist. Die betreffenden Mitgliedstaaten stellen eine beglaubigte
Abschrift dieser Übersetzungen zur Verfügung, die in den Archiven des Rates
hinterlegt wird."
Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 53 zum Artikel 55.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter diesen Vertrag gesetzt.
GESCHEHEN zu Maastricht am 7. Februar 1992