Protokoll
über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen
Atomgemeinschaft
vom 17. April 1957
aufgehoben durch
Artikel 28 des Vertrags
über die Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen
Kommission der Europäischen Union vom 8. April 1965
ersetzt durch das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT,
IN DER ERWÄGUNG, daß die Gemeinschaft gemäß Artikel 191 dieses Vertrags nach Maßgabe eines besonderen Protokolls in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Vorrechte und Befreiungen genießt -
HABEN zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ERNANNT:
SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER:
Baron J. Ch. SNOY ET D'OPPUERS, Generalsekretär des Wirtschaftsministeriums,
Leiter der belgischen Delegation bei der Regierungskonferenz;
DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND:
Herrn Professor Dr. Carl Friedrich OPHÜLS, Botschafter der
Bundesrepublik Deutschland, Leiter der deutschen Delegation bei der Regierungskonferenz;
DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK:
Herrn Robert MARJOLIN, ordentlicher Professor der Rechte, stellvertretender
Leiter der französischen Delegation bei der Regierungskonferenz;
DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK:
Herrn V. BADINI CONFALONIERI, Unterstaatssekretär für
Auswärtige Angelegenheiten, Leiter der italienischen Delegation bei
der Regierungskonferenz;
IHRE KÖNIGLICHE HOHEIT DIE GROSSHERZOGIN VON LUXEMBURG:
Herrn Lambert SCHAUS, Botschafter des Großherzogtums Luxemburg,
Leiter der luxemburgischen Delegation bei der Regierungskonferenz;
IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE:
Herrn J. LINTHORST HOMAN, Leiter der niederländischen Delegation
bei der Regierungskonferenz.
DIESE SIND nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten
über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft als Anhang beigefügt sind:
KAPITEL 1
VERMÖGENSGEGENSTÄNDE, LIEGENSCHAFTEN,
GUTHABEN UND GESCHÄFTE DER GEMEINSCHAFT
Artikel 1
Artikel 2
Die Archive der Gemeinschaft sind unverletzlich.
Artikel 3
Die Gemeinschaft, ihre Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögensgegenstände sind von jeder direkten Steuer befreit.
Die Regierungen der Mitgliedstaaten treffen in allen Fällen, in denen es ihnen möglich ist, geeignete Maßnahmen für den Erlaß oder die Erstattung des Betrags der indirekten Steuern und Verkaufsabgaben, die in den Preisen für bewegliche oder unbewegliche Güter inbegriffen sind, wenn die Gemeinschaft für ihren Dienstbedarf größere Einkäufe tätigt, bei denen derartige Steuern und Abgaben im Preis enthalten sind. Die Durchführung dieser Maßnahmen darf jedoch den Wettbewerb innerhalb der Gemeinschaft nicht verfälschen.
Von den Abgaben, die lediglich die Vergütung für Leistungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe darstellen, wird keine Befreiung gewährt.
Artikel 4
Die Gemeinschaft ist von allen Zöllen sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen bezüglich der zu ihrem Dienstgebrauch bestimmten Gegenstände befreit; die in dieser Weise eingeführten Gegenstände dürfen im Hoheitsgebiet des Staates, in das sie eingeführt worden sind, weder entgeltlich noch unentgeltlich veräußert werden, es sei denn zu Bedingungen, welche die Regierung dieses Staates genehmigt.
Der Gemeinschaft steht ferner für ihre Veröffentlichungen Befreiung von Zöllen sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen zu.
KAPITEL 2
NACHRICHTENÜBERMITTLUNG UND AUSWEISE
Artikel 5
Den Organen der Gemeinschaft steht für ihre amtliche Nachrichtenübermittlung und die Übermittlung aller ihrer Schriftstücke im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaates die gleiche Behandlung wie den diplomatischen Vertretungen zu.
Der amtliche Schriftverkehr und die sonstige amtliche Nachrichtenübermittlung der Organe der Gemeinschaft unterliegen nicht der Zensur.
Artikel 6
Die Präsidenten der Organe der Gemeinschaft können den Mitgliedern und Bediensteten dieser Organe Ausweise ausstellen, deren Form vom Rat bestimmt wird und die von den Behörden der Mitgliedstaaten als gültige Reiseausweise anerkannt werden. Diese Ausweise werden den Beamten und sonstigen Bediensteten nach Maßgabe des Statuts ausgestellt, das in Artikel 186 dieses Vertrags vorgesehen ist.
Die Kommission kann Abkommen zur Anerkennung dieser Ausweise als im Hoheitsgebiet dritter Länder gültige Reiseausweise schließen.
KAPITEL 3
MITGLIEDER DER VERSAMMLUNG
Artikel 7
Die Reise der Mitglieder der Versammlung zum und vom Tagungsort der Versammlung unterliegt keinen verwaltungsmäßigen oder sonstigen Beschränkungen.
Die Mitglieder der Versammlung erhalten bei
der Zollabfertigung und Devisenkontrolle
a. seitens ihrer eigenen Regierung dieselben
Erleichterungen wie hohe Beamte, die sich in offiziellem Auftrag vorübergehend
ins Ausland begeben;
b. seitens der Regierungen der anderen Mitgliedstaaten
dieselben Erleichterungen wie ausländische Regierungsvertreter mit
vorübergehendem offiziellem Auftrag.
Artikel 8
Wegen einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerung oder Abstimmung dürfen Mitglieder der Versammlung weder in ein Ermittlungsverfahren verwickelt noch festgenommen oder verfolgt werden.
Artikel 9
Während der Dauer der Sitzungsperiode
der Versammlung
a. steht ihren Mitgliedern im Hoheitsgebiet
ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit
zu,
b. können ihre Mitglieder im Hoheitsgebiet
jedes anderen Mitgliedstaats weder festgehalten noch gerichtlich verfolgt
werden.
Die Unverletzlichkeit besteht auch während der Reise zum und vom Tagungsort der Versammlung.
Bei Ergreifung auf frischer Tat kann die Unverletzlichkeit nicht geltend gemacht werden; sie steht auch nicht der Befugnis der Versammlung entgegen, die Unverletzlichkeit eines seiner Mitglieder aufzuheben.
KAPITEL 4
VERTRETER DER MITGLIEDSTAATEN, DIE AN DEN
ARBEITEN DER ORGANE DER GEMEINSCHAFT TEILNEHMEN
Artikel 10
Den Vertretern der Mitgliedstaaten, die an den Arbeiten der Organe der Gemeinschaft teilnehmen, sowie ihren Beratern und Sachverständigen stehen während der Ausübung ihrer Tätigkeit und auf der Reise zum und vom Tagungsort die üblichen Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen zu.
Dies gilt auch für die Mitglieder der beratenden Organe der Gemeinschaft.
KAPITEL 5
BEAMTE UND SONSTIGE BEDIENSTETE DER GEMEINSCHAFT
Artikel 11
Den in Artikel 186 dieses Vertrag genannten
Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaft stehen im Hoheitsgebiet
jedes Mitgliedstaates ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit
folgende Vorrechte und Befreiungen zu:
a. Befreiung von der Gerichtsbarkeit bezüglich
der von ihnen in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen, einschließlich
ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen; die Artikel
152 und 188 dieses Vertrags bleiben unberührt; die Befreiung gilt
auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit;
b. Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen
und von der Meldepflicht für Ausländer; das gleiche gilt für
ihre Ehegatten und die von ihnen unterhaltenen Familienmitglieder;
c. die den Beamten der internationalen Organisationen
üblicherweise gewährten Erleichterungen auf dem Gebiet der Vorschriften
des Währungs- und Devisenrechts;
d. das Recht, ihre Wohnungseinrichtung und
ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände bei Antritt ihres letzten
ständigen Aufenthalts oder dem Land, dem sie angehören, bei Antritt
ihres Dienstes in das in Frage stehende Land zollfrei einzuführen
und bei Beendigung ihrer Amtstätigkeit in diesem Land ihre Wohnungseinrichtung
und ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände zollfrei wiederauszuführen,
vorbehaltlich der Bedingungen, welche die Regierung des Landes, in dem
dieses Recht ausgeübt wird, in dem einen und anderen Fall für
erforderlich erachtet;
e. das Recht, das zu ihrem eigenen Gebrauch
bestimmte Kraftfahrzeug, sofern es im Land ihres letzten ständigen
Aufenthalts oder in dem Land, dem sie angehören, zu den auf dem Binnenmarkt
dieses Landes geltenden Bedingungen erworben worden ist, zollfrei einzuführen
und es zollfrei wieder auszuführen, jedoch in beiden Fällen vorbehaltlich
der Bedingungen, welche die Regierung des in Frage stehenden Landes in
dem einen und anderen Fall für erforderlich erachtet.
Artikel 12
Von den Gehältern, Löhnen und anderen Bezügen, welche die Gemeinschaft ihren Beamten und sonstigen Bediensteten zahlen, wird zugunsten der Gemeinschaft eine Steuer gemäß den Bestimmungen und dem Verfahren erhoben, die vom Rat auf Grund der Vorschläge festgelegt werden, welche die Kommisison ihm binnen einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Vertrags unterbreitet.
Die Beamten und sonstigen Bediensteten sind von innerstaatlichen Steuern auf die von den Gemeinschaft gezahlten Gehälter, Löhne und Bezüge befreit.
Artikel 13
Die Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaft, die sich lediglich zur Ausübung einer Amtstätigkeit im Dienst der Gemeinschaften im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Staates niederlassen, in dem sie zur Zeit des Dienstantritts bei der Gemeinschaft ihren steuerlichen Wohnsitz haben, werden in den beiden genannten Staaten für die Erhebung der Einkommen-, Vermögen- und Erbschaftsteuer sowie für die Anwendung der zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft geschlossenen Abkommen so behandelt, als hätten sie ihren früheren Wohnsitz beibehalten, sofern sich dieser in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft befindet. Dies gilt auch für den Ehegatten, soweit dieser keine eigene Berufstätigkeit ausübt, sowie für die Kinder, die unter der Aufsicht der in diesem Artikel bezeichneten Personen stehen und von ihnen unterhalten werden.
Das im Hoheitsgebiet des Aufenthaltsstaats befindliche bewegliche Vermögen der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist in diesem Staat von der Erbschaftsteuer befreit; für die Veranlagung dieser Steuer wird es vorbehaltlich der Rechte dritter Länder und der etwaigen Anwendung internationaler Abkommen über die Doppelbesteuerung als in dem Staat des steuerlichen Wohnsitzes befindlich betrachtet.
Ein lediglich zur Ausübung einer Amtstätigkeit im Dienste anderer internationaler Organisationen begründeter Wohnsitz bleibt bei der Anwendung dieses Artikels unberücksichtigt.
Artikel 14
Der Rat legt auf Grund eines Vorschlages der Kommission, den diese binnen einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Vertrags unterbreitet, durch einstimmigen Beschluß das System der Sozialleistungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaft fest.
Artikel 15
Der Rat bestimmt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der anderen betroffenen Organe die Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaft, auf welche die Artikel 11, 12 Absatz 2 und Artikel 13 ganz oder teilweise Anwendung finden.
Namen, Dienstrang und -stellung sowie Anschrift der Beamten und sonstigen Bediensteten dieser Gruppen werden den Regierungen der Mitgliedstaaten in regelmäßigen Zeitabständen mitgeteilt.
KAPITEL 6
VORRECHTE UND BEFREIUNGEN DER VERTRETUNGEN
BEI DER GEMEINSCHAFT
Artikel 16
Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Sitz der Gemeinschaft befindet, gewährt den bei der Gemeinschaft beglaubigten Vertretungen dritter Länder die üblichen diplomatischen Befreiungen.
KAPITEL 7
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 17
Die Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen werden den Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaft ausschließlich im Interesse der Gemeinschaft gewährt.
Jedes Organ der Gemeinschaft hat die Befreiung eines Beamten oder sonstigen Bediensteten in allen Fällen aufzuheben, in denen dies nach seiner Auffassung den Interessen der Gemeinschaft nicht zuwiderläuft.
Artikel 18
Bei der Anwendung dieses Protokolls handeln die Organe der Gemeinschaft und die verantwortlichen Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen.
Artikel 19
Die Artikel 11 bis 14 und 17 finden auf die Mitglieder der Kommission Anwendung.
Artikel 20
Die Artikel 11 bis 14 und 17 finden auf die Richter, die Generalanwälte, den Kanzler und die Hilfsberichterstatter des Gerichtshofs Anwendung; die Bestimmungen des Artikels 3 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes betreffend die Befreiung der Richter und Generalanwälte von der Gerichtsbarkeit bleiben hiervon unberührt.
Geschehen zu Brüssel am siebzehnten April neunzehnhundertsiebenundfünfzig.
J. Ch. SNOY ET D'OPPUERS
C. F. OPHÜLS
Robert MARJOLIN
Vittorio BADINI
Lambert SCHAUS
J. LINTHORST HOMAN
Protokoll über die Anwendung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft auf die außereuropäischen Teile des Königreichs der Niederlande
vom 25. März 1957
aufgehoben durch
Artikel 8 Ziffer III./1. des Vertrags
von Amsterdam vom 2. Oktober 1997
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN,
IN DEM BESTREBEN, bei der Unterzeichnung des Vertrags zur Errichtung der Europäischen Atomgemeinschaft die Tragweite des Artikels 198 des Vertrags gegenüber dem Königreich der Niederlande zu präzisieren,
HABEN nachstehende Bestimmungen VEREINBART, die diesem Vertrag als Anhang beigefügt sind:
Die Regierung des Königreichs der Niederlande ist aufgrund des Verfassungsgefüges des Königreichs, das im Statut vom 29. Dezember 1954 festgelegt ist, berechtigt, in Abweichung von Artikel 198 den Vertrag für das Königreich der Niederlande in seiner Gesamtheit oder für das Königreich in Europa und Niederländisch-Neuguinea zu ratifizieren. Sollte sich die Ratifizierung auf das Königreich in Europa und auf Niederländisch-Neuguinea beschränken, so kann die Regierung des Königreichs der Niederlande jederzeit durch Notifizierung an die Regierung der Italienischen Republik, bei der die Ratifikationsurkunden hinterlegt sind, erklären, daß dieser Vertrag auch für Surinam oder die Niederländischen Antillen oder für Surinam und die Niederländischen Antillen gilt.
Geschehen zu Rom am fünfundzwanzigsten März neunzehnhundertsiebenundfünfzig.
P. H. SPAAK
J. Ch. SNOY ET D'OPPUERS
ADENAUER
HALLSTEIN
PINEAU
M. FAURE
Antonio SEGNI
Gaetano MARTINO
BECH
Lambert SCHAUS
J. LUNS
J. LINTHORST HOMAN
Protokoll
über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen
Atomgemeinschaft
vom 17. April 1957
aufgehoben
durch
Artikel 7 des Vertrags von Nizza vom
26. Februar 2001
ersetzt durch das Protokoll über den Gerichtshof vom 26. Februar 2001
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT,
IN DEM WUNSCH, die in Artikel 160 dieses Vertrages vorgesehene Satzung des Gerichtshofes festzulegen,
HABEN zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ERNANNT:
SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER:
Baron J. Ch. SNOY ET D'OPPUERS, Generalsekretär des Wirtschaftsministeriums,
Leiter der belgischen Delegation bei der Regierungskonferenz;
DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND:
Herrn Professor Dr. Carl Friedrich OPHÜLS, Botschafter der
Bundesrepublik Deutschland, Leiter der deutschen Delegation bei der Regierungskonferenz;
DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK:
Herrn Robert MARJOLIN, ordentlicher Professor der Rechte, stellvertretender
Leiter der französischen Delegation bei der Regierungskonferenz;
DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK:
Herrn V. BADINI CONFALONIERI, Unterstaatssekretär für
Auswärtige Angelegenheiten, Leiter der italienischen Delegation bei
der Regierungskonferenz;
IHRE KÖNIGLICHE HOHEIT DIE GROSSHERZOGIN VON LUXEMBURG:
Herrn Lambert SCHAUS, Botschafter des Großherzogtums Luxemburg,
Leiter der luxemburgischen Delegation bei der Regierungskonferenz;
IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE:
Herrn J. LINTHORST HOMAN, Leiter der niederländischen Delegation
bei der Regierungskonferenz.
DIESE SIND nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten
über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft als Anhang beigefügt sind:
Durch den Artikel 8 Nr. III./2a. und 2b. des
Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurden in der Präambel
- die Worte "haben zu diesem Zweck zu Ihren
Bevollmächtigten ernannt:" sowie die Liste der Staatschefs und ihrer
Bevollmächtigten gestrichen.
- die Worte "diese sind nach Austausch ihrer
in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten" gestrichen.
- die Worte "über folgende Bestimmungen
ÜBEREINGEKOMMEN, die" ersetzt durch: "sind über folgende Bestimmungen
übereingekommen, die".
Artikel 1
Für die Errichtung und die Tätigkeit des durch Artikel 3 dieses Vertrags geschaffenen Gerichtshofes gelten die Bestimmungen dieses Vertrags und dieser Satzung.
TITEL I
DIE RICHTER UND DIE GENERALANWÄLTE
Artikel 2
Jeder Richter leistet vor Aufnahme seiner Amtstätigkeit in öffentlicher Sitzung den Eid, sein Amt unparteiisch und gewissenhaft auszuüben und das Beratungsgeheimnis zu wahren.
Artikel 3
Die Richter sind keiner Gerichtsbarkeit unterworfen. Hinsichtlich ihrer in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen, einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen, steht ihnen diese Befreiung auch nach Abschluß ihrer Amtstätigkeit zu.
Der Gerichtshof kann die Befreiung durch Plenarentscheidung aufheben.
Wird nach Aufhebung der Befreiung ein Strafverfahren gegen einen Richter eingeleitet, so darf dieser in jedem Mitgliedstaat nur vor ein Gericht gestellt werden, das für Verfahren gegen Richter der höchsten Gerichte dieses Mitgliedstaats zuständig ist.
Durch den Artikel 8 Nr. III./2c. des Vertrags
von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde dem Artikel folgender Absatz angefügt:
"Die Artikel 12 bis 15 und 18 des Protokolls
über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften
finden auf die Richter, die Generalanwälte, den Kanzler und die Hilfsberichterstatter
des Gerichtshofs Anwendung; die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 betreffend
die Befreiung der Richter von der Gerichtsbarkeit bleiben hiervon unberührt."
Artikel 4
Die Richter dürfen weder ein politisches Amt noch ein Amt in der Verwaltung ausüben.
Sie dürfen keine entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit ausüben, es sei denn, daß der Rat ausnahmsweise von dieser Vorschrift Befreiung erteilt.
Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit übernehmen sie die feierliche Verpflichtung, während der Ausübung und nach Ablauf ihrer Amtstätigkeit die sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten zu erfüllen, insbesondere die Pflicht, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile nach Ablauf dieser Tätigkeit ehrenhaft und zurückhaltend zu sein.
Im Zweifelsfalle entscheidet der Gerichtshof.
Artikel 5
Abgesehen von den regelmäßigen Neubesetzungen und von Todesfällen endet das Amt eines Richters durch Rücktritt.
Bei Rücktritt eines Richters ist das Rücktrittsschreiben an den Präsidenten des Gerichtshofes zur Weiterleitung an den Präsidenten des Rates zu richten. Mit der Benachrichtigung des letzteren wird der Sitz frei.
Mit Ausnahme der Fälle, in denen Artikel 6 Anwendung findet, bleibt jeder Richter bis zum Amtsantritt seines Nachfolgers im Amt.
Artikel 6
Ein Richter kann nur dann seines Amtes enthoben oder seiner Ruhegehaltsansprüche oder anderer an ihrer Stelle gewährter Vergünstigungen für verlustig erklärt werden, wenn er nach einstimmigem Urteil der Richter und Generalanwälte des Gerichtshofes nicht mehr die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt oder den sich aus seinem Amt ergebenden Verpflichtungen nicht mehr nachkommt. Der Betroffene wirkt bei der Beschlußfassung nicht mit.
Der Kanzler bringt den Präsidenten der Versammlung und der Kommission die Entscheidung des Gerichtshofes zur Kenntnis und übermittelt sie dem Präsidenten des Rates.
Wird durch eine solche Entscheidung ein Richter seines Amtes enthoben, so wird sein Sitz mit der Benachrichtigung des Präsidenten des Rates frei.
Durch Artikel 3 der Einheitlichen Europäischen Akte vom 17./28. Februar 1986 in Verbindung mit den weiteren Bestimmungen dieser Akte wurde die Bezeichnung "die Versammlung" geändert in "das Europäische Parlament".
Artikel 7
Endet das Amt eines Richters vor Ablauf seiner Amtszeit, so wird es für die verbleibende Amtszeit neu besetzt.
Artikel 8
Die Artikel 2 bis 7 finden auf die Generalanwälte Anwendung.
TITEL II
ORGANISATION
Artikel 9
Der Kanzler leistet vor dem Gerichtshof den Eid, sein Amt unparteiisch und gewissenhaft auszuüben und das Beratungsgeheimnis zu wahren.
Artikel 10
Der Gerichtshof regelt die Vertretung des Kanzlers für den Fall seiner Verhinderung.
Artikel 11
Dem Gerichtshof werden Beamte und sonstige Bedienstete beigegeben, um ihm die Erfüllung seiner Aufgaben zu ermöglichen. Sie unterstehen dem Kanzler unter Aufsicht des Präsidenten.
Artikel 12
Der Rat kann durch einstimmigen Beschluß auf Vorschlag des Gerichtshofes die Ernennung von Hilfsberichterstattern vorsehen und ihre Stellung bestimmen. Die Hilfsberichterstatter können nach Maßgabe der Verfahrensordnung berufen werden, an der Bearbeitung der beim Gerichtshof anhängigen Sachen teilzunehmen und mit dem Berichterstatter zusammenzuarbeiten.
Zu Hilfsberichterstattern sind Persönlichkeiten auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und die erforderlichen juristischen Befähigungsnachweise erbringen; sie werden vom Rat ernannt. Sie leisten vor dem Gerichtshof den Eid, ihr Amt unparteiisch und gewissenhaft auszuüben und das Beratungsgeheimnis zu wahren.
Artikel 13
Die Richter, die Generalanwälte und der Kanzler sind verpflichtet, am Sitz des Gerichtshofes zu wohnen.
Artikel 14
Der Gerichtshof übt seine Tätigkeit ständig aus. Die Dauer der Gerichtsferien wird vom Gerichtshof unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse festgesetzt.
Artikel 15
Der Gerichtshof kann nur in der Besetzung mit einer ungeraden Zahl von Richtern rechtswirksam entscheiden. Die in Vollsitzungen getroffenen Entscheidungen des Gerichtshofs sind gültig, wenn fünf Richter anwesend sind. Die Entscheidungen der Kammern sind nur dann gültig, wenn sie von drei Richtern getroffen werden; bei Verhinderung eines Richters einer Kammer kann nach Maßgabe der Geschäftsordnung ein Richter einer anderen Kammer herangezogen werden.
Durch einen Artikel der Beitritts- und Anpassungsakte
zum Vertragswerk vom 22. Januar 1972 wurde der Artikel wie folgt neu gefaßt:
"Der Gerichtshof kann nur in der Besetzung
mit einer ungeraden Zahl von Richtern rechtswirksam entscheiden. Die in
Vollsitzungen getroffenen Entscheidungen des Gerichtshofes sind gültig,
wenn sieben Richter anwesend sind. Die Entscheidungen der Kammern sind
nur dann gültig, wenn sie von drei Richtern getroffen werden; bei
Verhinderung eines Richters einer Kammer kann nach Maßgabe der Verfahrensordnung
ein Richter einer anderen Kammer herangezogen werden."
Durch den Artikel 19 des Beitrittsvertrags vom
24. Juni 1994 wurde der Artikel wie folgt neu gefaßt:
"Der Gerichtshof kann nur in der Besetzung
mit einer ungeraden Zahl von Richtern rechtswirksam entscheiden. Die in
Vollsitzungen getroffenen Entscheidungen des Gerichtshofes sind gültig,
wenn neun Richter anwesend sind. Die Entscheidungen der Kammern mit drei
oder fünf Richtern
sind nur dann gültig, wenn sie von drei
Richtern getroffen werden. Die Entscheidungen der Kammern mit sieben Richtern
sind nur dann gültig, wenn sie von fünf Richtern getroffen werden.
Bei Verhinderung eines Richters einer Kammer kann nach Maßgabe der
Verfahrensordnung ein Richter einer anderen Kammer herangezogen werden."
Artikel 16
Die Richter und Generalanwälte dürfen nicht an der Erledigung einer Sache teilnehmen, in der sie vorher als Bevollmächtigte, Beistände oder Anwälte einer der Parteien tätig gewesen sind oder über die zu befinden sie als Mitglied eines Gerichtes, eines Untersuchungsausschusses oder in anderer Eigenschaft berufen waren.
Glaubt ein Richter oder Generalanwalt, bei der Entscheidung oder Untersuchung einer bestimmten Sache aus einem besonderen Grund nicht mitwirken zu können, so macht er davon dem Präsidenten Mitteilung. Hält der Präsident die Teilnahme eines Richters oder Generalanwalts an der Verhandlung oder Entscheidung einer bestimmten Sache aus einem besonderen Grund für unangebracht, so setzt er diesen hiervon in Kenntnis.
Ergibt sich bei der Anwendung dieses Artikels eine Schwierigkeit, so entscheidet der Gerichtshof.
Eine Partei kann den Antrag auf Änderung der Zusammensetzung des Gerichtshofes oder einer seiner Kammern weder mit der Staatsangehörigkeit eines Richters noch damit begründen, daß dem Gerichtshof oder einer seiner Kammern kein Richter ihrer Staatsangehörigkeit angehört.
TITEL III
VERFAHREN
Artikel 17
Die Staaten sowie die Organe der Gemeinschaft werden vor dem Gerichtshof durch einen Bevollmächtigten vertreten, der für jede Sache bestellt wird; der Bevollmächtigte kann sich der Hilfe eines Beistands oder eines Anwalts bedienen, der in einem Mitgliedstaat zugelassen ist.
Die anderen Parteien müssen durch einen Anwalt vertreten sein, der in einem Mitgliedstaat zugelassen ist.
Die vor dem Gerichtshof auftretenden Bevollmächtigten, Beistände und Anwälte genießen nach Maßgabe der Verfahrensordnung die zur unabhängigen Ausübung ihrer Aufgaben erforderlichen Rechte und Sicherheiten.
Der Gerichtshof hat nach Maßgabe dieser Verfahrensordnung gegenüber den vor ihm auftretenden Beiständen und Anwälten die den Gerichten üblicherweise zuerkannten Befugnisse.
Hochschullehrer, die Angehörige von Mitgliedstaaten sind, deren Rechtsordnung ihnen gestattet, vor Gericht als Vertreter einer Partei aufzutreten, haben vor dem Gerichtshof die durch diesen Artikel den Anwälten eingeräumte Rechtsstellung.
Durch den Artikel 17 des Beschlusses des Rates
94/993/EG vom 22. Dezember 1994 wurde nach Absatz 1 folgender Absatz eingefügt:
"Die Vertragsstaaten des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum, die nicht Mitgliedstaaten sind,
und die in diesem Abkommen genannte EFTA-Überwachungsbehörde
werden in der gleichen Weise vertreten."
Artikel 18
Das Verfahren vor dem Gerichtshof gliedert sich in ein schriftliches und ein mündliches Verfahren.
Das schriftliche Verfahren umfaßt die Übermittlung der Klageschriften, Schriftsätze, Klagebeantwortungen und Erklärungen und gegebenenfalls der Repliken sowie aller zur Unterstützung vorgelegten Belegstücke und Urkunden oder ihrer beglaubigten Abschriften an die Parteien sowie an diejenigen Organe der Gemeinschaft, deren Entscheidungen Gegenstand des Verfahrens sind.
Die Übermittlung obliegt dem Kanzler in der Reihenfolge und innerhalb der Fristen, welche die Verfahrensordnung bestimmt.
Das mündliche Verfahren umfaßt die Verlesung des von einem Berichterstatter vorgelegten Berichtes, die Anhörung der Bevollmächtigten, Beistände und Anwälte und der Schlußanträge des Generalanwalts durch den Gerichtshof sowie gegebenenfalls die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen.
Artikel 19
Die Klageerhebung bei dem Gerichtshof erfolgt durch Einreichung einer an den Kanzler zu richtenden Klageschrift. Die Klageschrift muß Namen und Wohnsitz des Klägers, die Stellung des Unterzeichnenden, die Partei, gegen welche die Klage erhoben wird, und den Streitgegenstand angeben sowie die Anträge und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten.
Ihr ist gegebenenfalls der Wortlaut des Aktes beizufügen, dessen Nichtigerklärung beantragt wird, oder in dem in Artikel 148 dieses Vertrages geregelten Fall eine Unterlage, aus der sich der Zeitpunkt der in dem genannten Artikel vorgesehenen Aufforderung ergibt. Sind der Klageschrift diese Unterlagen nicht beigefügt, so fordert der Kanzler den Kläger auf, sie innerhalb einer angemessenen Frist beizubringen; die Klage kann nicht deshalb zurückgewiesen werden, weil die Beibringung erst nach Ablauf der für die Klageerhebung vorgeschriebenen Frist erfolgt.
Durch den Beschluß des Rates 94/993/EG vom
22. Dezember 1994 wurde der Artikel wie folgt neu gefaßt:
"Die Klageerhebung bei dem Gerichtshof erfolgt
durch Einreichung einer an den Kanzler zu richtenden Klageschrift. Die
Klageschrift muß Namen und Wohnsitz des Klägers, die Stellung
des Unterzeichnenden, die Partei oder die Parteien, gegen welche die Klage
erhoben wird, und den Streitgegenstand angeben sowie die Anträge und
eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten."
Artikel 20
In den in Artikel 18 dieses Vertrags geregelten Fällen erfolgt die Klageerhebung bei dem Gerichtshof durch Einreichung einer an den Kanzler zu richtenden Klageschrift. Die Klageschrift muß Namen und Wohnsitz des Klägers, die Stellung des Unterzeichnenden, die Entscheidung, gegen welche die Klage erhoben wird, die Gegenparteien und den Streitgegenstand angeben sowie die Anträge und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten.
Eine beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung des Schiedsausschusses ist beizufügen.
Weist der Gerichtshof die Klage ab, so wird die Entscheidung des Schiedsausschusses rechtskräftig.
Hebt der Gerichtshof die Entscheidung des Schiedsausschusses auf, so kann das Verfahren gegebenenfalls auf Betreiben einer Prozeßpartei vor dem Schiedsausschuß wiederaufgenommen werden. Dieser ist an die vom Gerichtshof gegebene rechtliche Beurteilung gebunden.
Artikel 21
In den in Artikel 150 dieses Vertrags geregelten Fällen obliegt es dem Gericht des Mitgliedstaats, das ein Verfahren aussetzt und den Gerichtshof anruft, diese Entscheidung dem Gerichtshof zu übermitteln. Der Kanzler des Gerichtshofes stellt diese Entscheidung den beteiligten Parteien, den Mitgliedstaaten und der Kommission zu und außerdem dem Rat, sofern die Gültigkeit oder Auslegung einer Handlung des Rates streitig ist.
Binnen zwei Monaten nach dieser Zustellung können die Parteien, die Mitgliedstaaten, die Kommission und gegebenenfalls der Rat beim Gerichtshof Schriftsätze einreichen oder schriftliche Erklärungen abgeben.
Durch den Beschluß des Rates 94/993/EG vom
22. Dezember 1994 wurde dem Artikel folgender Absatz beigefügt:
"Der Kanzler des Gerichtshofs stellt die Entscheidung
des Gerichts des Mitgliedstaates darüber hinaus den Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die nicht
Mitgliedstaaten sind, und der in diesem Abkommen genannten EFTA-Überwachungsbehörde
zu, die binnen zwei Monaten nach der Zustellung beim Gerichtshof Schriftsätze
einreichen oder schriftliche Erklärungen abgeben können, wenn
einer der Anwendungsbereiche des Abkommens betroffen ist."
Artikel 22
Der Gerichtshof kann von den Parteien die Vorlage aller Urkunden und die Erteilung aller Auskünfte verlangen, die er für wünschenswert hält. Im Falle einer Weigerung stellt der Gerichtshof diese ausdrücklich fest.
Der Gerichtshof kann ferner von den Mitgliedstaaten und den Organen, die nicht Parteien in einem Rechtsstreit sind, alle Auskünfte verlangen, die er für die Regelung dieses Rechtsstreits als erforderlich erachtet.
Artikel 23
Der Gerichtshof kann jederzeit Personen, Personengemeinschaften, Dienststellen, Ausschüsse oder Einrichtungen seiner Wahl mit der Abgabe von Gutachten betrauen.
Artikel 24
Zeugen können nach Maßgabe der Verfahrensordnung vernommen werden.
Artikel 25
Nach Maßgabe der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof gegenüber ausbleibenden Zeugen die den Gerichten allgemein zuerkannten Befugnisse ausüben und Geldbußen verhängen.
Artikel 26
Zeugen und Sachverständige können unter Benutzung der in der Verfahrensordnung vorgeschriebenen Eidesformel oder in der in der Rechtsordnung ihres Landes vorgesehenen Weise eidlich vernommen werden.
Artikel 27
Der Gerichtshof kann anordnen, daß ein Zeuge oder Sachverständiger von dem Gericht seines Wohnsitzes vernommen wird.
Diese Anordnung ist gemäß den Bestimmungen der Verfahrensordnung zur Ausführung an das zuständige Gericht zu richten. Die in Ausführung des Rechtshilfeersuchens abgefaßten Schriftstücke werden dem Gerichtshof nach denselben Bestimmungen übermittelt.
Der Gerichtshof übernimmt die anfallenden Auslagen; er erlegt sie gegebenenfalls den Parteien auf.
Artikel 28
Jeder Mitgliedstaat behandelt die Eidesverletzung eines Zeugen oder Sachverständigen wie eine vor seinen eigenen in Zivilsachen zuständigen Gerichten begangene Straftat. Auf Anzeige des Gerichtshofes verfolgt er den Täter vor seinen zuständigen Gerichten.
Artikel 29
Die Verhandlung ist öffentlich, es sei denn, daß der Gerichtshof von Amts wegen oder auf Antrag der Parteien aus wichtigen Gründen anders beschließt.
Artikel 30
Der Gerichtshof kann während der Verhandlung Sachverständige, Zeugen sowie die Parteien selbst vernehmen. Für die letzteren können jedoch nur ihre bevollmächtigten Vertreter mündlich verhandeln.
Artikel 31
Über jede mündliche Verhandlung ist ein vom Präsidenten und vom Kanzler zu unterschreibendes Protokoll aufzunehmen.
Artikel 32
Die Terminliste wird vom Präsidenten festgelegt.
Artikel 33
Die Beratungen des Gerichtshofes sind und bleiben geheim.
Artikel 34
Die Urteile sind mit Gründen zu versehen. Sie enthalten die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben.
Artikel 35
Die Urteile sind vom Präsidenten und vom Kanzler zu unterschreiben. Sie werden in öffentlicher Sitzung verlesen.
Artikel 36
Der Gerichtshof entscheidet über die Kosten.
Artikel 37
Der Präsident des Gerichtshofes kann nach einem abgekürzten Verfahren, das erforderlichenfalls von einzelnen Bestimmungen dieser Satzung abweichen kann und in der Verfahrensordnung geregelt ist, über Anträge auf Aussetzung gemäß Artikel 157 dieses Vertrages, auf Erlaß einstweiliger Anordnungen gemäß Artikel 158 oder auf Aussetzung der Zwangsvollstreckung gemäß Artikel 164 Absatz 3 entscheiden.
Bei Verhinderung des Präsidenten wird dieser durch einen anderen Richter nach Maßgabe der Verfahrensordnung vertreten.
Die von dem Präsidenten oder seinem Vertreter getroffene Anordnung stellt eine einstweilige Regelung dar und greift der Entscheidung des Gerichtshofes in der Hauptsache nicht vor.
Artikel 38
Die Mitgliedstaaten und die Organe der Gemeinschaft können einem bei dem Gerichtshof anhängigen Rechtsstreit beitreten.
Dasselbe gilt für alle anderen Personen, die ein berechtigtes Interesse am Ausgang eines bei dem Gerichtshof anhängigen Rechtsstreits glaubhaft machen; ausgenommen davon sind Rechtsstreitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten, zwischen Organen der Gemeinschaft oder zwischen Mitgliedstaaten und Organen der Gemeinschaft.
Mit den aufgrund des Beitritts gestellten Anträgen können nur die Anträge einer Partei unterstützt werden.
Durch den Beschluß des Rates 94/993/EG vom
22. Dezember 1994 wurde nach Absatz 2 folgender Absatz eingefügt:
"Unbeschadet des Absatzes 2 können die
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
die nicht Mitgliedstaaten sind, und die in diesem Abkommen genannten EFTA-Überwachungsbehörde
einem bei dem Gerichtshof anhängigen Rechtsstreit beitreten, wenn
dieser einen der Anwendungsbereiche dieses Abkommens betrifft."
Artikel 39
Stellt der ordnungsmäßig geladene Beklagte keine schriftlichen Anträge, so ergeht gegen ihn Versäumnisurteil. Gegen dieses Urteil kann binnen einem Monat nach Zustellung Einspruch eingelegt werden. Der Einspruch hat keine Aussetzung der Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil zur Folge, es sei denn, daß der Gerichtshof anders beschließt.
Artikel 40
Mitgliedstaaten, Organe der Gemeinschaft und alle sonstigen natürlichen und juristischen Personen können nach Maßgabe der Verfahrensordnung in den dort genannten Fällen Drittwiderspruch gegen ein Urteil erheben, wenn dieses Urteil ihre Rechte beeinträchtigt und in einem Rechtsstreit erlassen worden ist, an dem sie nicht teilgenommen haben.
Artikel 41
Bestehen Zweifel über Sinn und Tragweite eines Urteils, so ist der Gerichtshof zuständig, dieses Urteil auf Antrag einer Partei oder eines Organs der Gemeinschaft auszulegen, wenn diese ein berechtigtes Interesse hieran glaubhaft machen.
Artikel 42
Die Wiederaufnahme des Verfahrens kann beim Gerichtshof nur dann beantragt werden, wenn eine Tatsache von entscheidender Bedeutung bekannt wird, die vor Verkündung des Urteils dem Gerichtshof und der die Wiederaufnahme beantragenden Partei unbekannt war.
Das Wiederaufnahmeverfahren wird durch eine Entscheidung des Gerichtshofes eröffnet, die das Vorliegen der neuen Tatsache ausdrücklich feststellt, ihr die für die Eröffnung des Wiederaufnahmeverfahrens erforderlichen Merkmale zuerkennt und deshalb den Antrag für zulässig erklärt.
Nach Ablauf von zehn Jahren nach Erlaß des Urteils kann kein Wiederaufnahmeantrag mehr gestellt werden.
Artikel 43
In der Verfahrensordnung sind besondere den Entfernungen Rechnung tragende Fristen festzulegen.
Der Ablauf von Fristen hat keinen Rechtsnachteil zur Folge, wenn der Betroffene nachweist, daß ein Zufall oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt.
Artikel 44
Die aus außervertraglicher Haftung der Gemeinschaft hergeleiteten Ansprüche verjähren in fünf Jahren nach Eintritt des Ereignisses, das ihnen zugrunde liegt. Die Verjährung wird durch Einreichung der Klageschrift beim Gerichtshof oder dadurch unterbrochen, daß der Geschädigte seinen Anspruch vorher gegenüber dem zuständigen Organ der Gemeinschaft geltend macht. In letzterem Fall muß die Klage innerhalb der in Artikel 146 vorgesehenen Frist von zwei Monaten erhoben werden; gegebenenfalls findet Artikel 148 Absatz 2 Anwendung.
Durch den Artikel 9 des Beschlusses des Rates (88/591/EGKS, EWG, Euratom) vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften wurde folgender Titel eingefügt:
Artikel 45
Artikel 46
Artikel 47
Artikel 48
Artikel 49
Artikel 50
Artikel 51
Artikel 52
Artikel 53
Artikel 54
Artikel 55
Artikel 45
Durch den Artikel 10 des Beschlusses des Rates (88/591/EGKS, EWG, Euratom) vom 24. Oktober 1988 wurde der Artikel 45 zum Artikel 56.
Artikel 46
Durch einstimmigen Beschluß kann der Rat die Bestimmungen dieser Satzung ergänzen, um sie den Notwendigkeiten anzupassen, die sich aus den gemäß Artikel 137 Absatz 4 dieses Vertrags getroffenen Maßnahmen ergeben.
Durch den Artikel 10 des Beschlusses des Rates (88/591/EGKS, EWG, Euratom) vom 24. Oktober 1988 wurde der Artikel 46 zum Artikel 57.
Artikel 47
Der Präsident des Rates lost unmittelbar nach der Eidesleistung die Richter und Generalanwälte aus, deren Stellen nach Ablauf der ersten drei Jahre gemäß Artikel 139 Absatz 2 und 3 dieses Vertrags neu besetzt werden.
Durch den Artikel 10 des Beschlusses des Rates (88/591/EGKS, EWG, Euratom) vom 24. Oktober 1988 wurde der Artikel 47 zum Artikel 58.
Durch den Artikel 8 Nr. III./2d. des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 58 aufgehoben.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Protokoll gesetzt.
Geschehen zu Brüssel am siebzehnten April neunzehnhundertsiebenundfünfzig.
J. Ch. SNOY ET D'OPPUERS
C. F. OPHÜLS
Robert MARJOLIN
Vittorio BADINI
Lambert SCHAUS
J. LINTHORST HOMAN
Durch den Artikel 8 Nr. III./2e. und 2f. des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde die Schlußformel und die Liste der Unterzeichner gestrichen.
Durch den Vertrag über die Einsetzung eines
gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen
Gemeinschaften vom 8. April 1965 wurde folgendes Protokoll auch dem Vertrag
zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügt:
- Protokoll
(Nr. 34) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen
Gemeinschaften vom 8. April 1965.
als Protokoll
zu den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der
Europäischen Atomgemeinschaft
Durch den Vertrag über die Europäische
Union vom 7. Februar 1992 wurde folgendes Protokoll auch dem Vertrag zur
Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügt:
- Protokoll
(Nr. 6) zum Vertrag über die Europäische Union und zu den weiteren
Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften
vom 7. Februar 1992
als Protokoll
zum Vertrag über die Europäische Union und zu den Verträgen
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen
Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft
Durch den Vertrag von Amsterdam vom 2. Oktober
1997 wurden folgende Protokolle auch dem Vertrag über die Gründung
der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügt:
- Protokoll
(Nr. 7) über die Organe im Hinblick auf die Erweiterung der Europäischen
Union vom 2. Oktober 1997
- Protokoll
(Nr. 8) über die Festlegung der Sitze der Organe sowie bestimmter
Einrichtungen und Dienststellen der Europäischen Gemeinschaften sowie
des Sitzes von Europol vom 7. Oktober 1997
- Protokoll
(Nr. 9) über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen
Union vom 2. Oktober 1997.
als Protokolle
zum Vertrag über die Europäische Union und zu den Verträgen
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen
Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft
Durch den Vertrag von Nizza vom 26. Februar 2001
wurden folgende Protokolle auch dem Vertrag über die Gründung
der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügt:
- Protokoll
über die Erweiterung der Europäischen Union vom 26. Februar
2001
- Protokoll
über die Satzung des Gerichtshofs vom 26. Februar 2001
als Protokolle
zum Vertrag über die Europäische Union und zu den Verträgen
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen
Atomgemeinschaft