Protokoll (Nr.
34)
über die Vorrechte und Befreiungen der
Europäischen
Gemeinschaften
vom 8. April 1965
(Frühere
Fassungen)
in der Fassung des Vertrags von Amsterdam vom 2. Okt. 1997
geändert durch
Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 (BGBl. II S. 1038)
Durch Artikel 1 Nr. 2 und 14 des Protokolls Nr. 1 zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde im Titel der Ausdruck "Europäischen Gemeinschaften" ersetzt durch: "Europäischen Union".
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN,
IN DER ERWÄGUNG, daß die Europäischen Gemeinschaften und die Europäische Investitionsbank nach Artikel 28 des Vertrags zur Einsetzung des gemeinsamen Rates und der gemeinsamen Kommission dieser Gemeinschaften im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Vorrechte und Befreiungen genießen,
SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die diesem Vertrag (den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft) als Anhang beigefügt sind:
der in der Präambel genannte "Vertrag" wurde mit Ausnahme des Protokolls aufgehoben; eine formale Änderung erfolgte nicht.
Durch
Artikel 1 Nr. 2, 3 und 14a des Protokolls Nr. 1 zum, und Artikel 5 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember
2007 wurde die Präambel wie folgt geändert:
- im Erwägungsgrund wurden die Worte "die Europäischen Gemeinschaften und die
Europäische Investitionsbank nach Artikel 28 des Vertrags zur Einsetzung des
gemeinsamen Rates und der gemeinsamen Kommission dieser Gemeinschaften" ersetzt
durch: "die Europäische Union und die Europäische Atomgemeinschaft nach Artikel
343 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 191
des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft".
- der letzte Satz erhielt folgende Fassung:
"SIND über folgende Bestimmungen
übereingekommen, die dem Vertrag über die Europäische Union, dem
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur
Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügt sind:"
KAPITEL I
VERMÖGENSGEGENSTÄNDE, LIEGENSCHAFTEN,
GUTHABEN UND GESCHÄFTE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
Artikel 1
Die Räumlichkeiten und Gebäude der Gemeinschaften sind unverletzlich. Sie dürfen nicht durchsucht, beschlagnahmt, eingezogen oder enteignet werden. Die Vermögensgegenstände und Guthaben der Gemeinschaften dürfen ohne Ermächtigung des Gerichtshofes nicht Gegenstand von Zwangsmaßnahmen der Verwaltungsbehörden oder Gerichte sein.
Artikel 2
Die Archive der Gemeinschaften sind unverletzlich.
Artikel 3
Die Gemeinschaften, ihre Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögensgegenstände sind von jeder direkten Steuer befreit.
Die Regierungen der Mitgliedstaaten treffen in allen Fällen, in denen es ihnen möglich ist, geeignete Maßnahmen für den Erlaß oder die Erstattung des Betrages der indirekten Steuern und Verkaufsabgaben, die in den Preisen für bewegliche oder unbewegliche Güter inbegriffen sind, wenn die Gemeinschaften für ihren Dienstbedarf größere Einkäufe tätigen, bei denen derartige Steuern und Abgaben im Preis enthalten sind. Die Durchführung dieser Maßnahmen darf jedoch den Wettbewerb innerhalb der Gemeinschaften nicht verfälschen.
Von den Abgaben, die lediglich die Vergütung für Leistungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe darstellen, wird keine Befreiung gewährt.
Artikel 4
Die Gemeinschaften sind von allen Zöllen sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen bezüglich der zu ihrem Dienstgebrauch bestimmten Gegenstände befreit; die in dieser Weise eingeführten Gegenstände dürfen im Hoheitsgebiet des Staates, in das sie eingeführt worden sind, weder entgeltlich noch unentgeltlich veräußert werden, es sei denn zu Bedingungen, welche die Regierung dieses Staates genehmigt.
Den Gemeinschaften steht ferner für ihre Veröffentlichungen Befreiung von Zöllen sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen zu.
Artikel 5
Die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl darf Devisen aller Art und Konten in jeder beliebigen Währung besitzen.
Infolge Zeitablaufs des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl mit Wirkung vom 24. Juli 2002 gegenstandslos.
Durch Artikel 1 Nr. 14b des Protokolls Nr. 1 zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 5 aufgehoben und die nachfolgenden Artikel wurden entsprechend umnummeriert.
KAPITEL II
NACHRICHTENÜBERMITTLUNG UND AUSWEISE
Artikel 6
Den Organen der Gemeinschaften steht für ihre amtliche Nachrichtenübermittlung und die Übermittlung aller ihrer Schriftstücke im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats die gleiche Behandlung wie den diplomatischen Vertretungen zu.
Der amtliche Schriftverkehr und die sonstige amtliche Nachrichtenübermittlung der Organe der Gemeinschaften unterliegen nicht der Zensur.
Durch Artikel 1 Nr. 14b des Protokolls Nr. 1 zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 6 zum Artikel 5.
Artikel 7
(1) Die Präsidenten der Organe der
Gemeinschaften
können den Mitgliedern und Bediensteten dieser Organe Ausweise ausstellen,
deren Form vom Rat bestimmt wird und die von den Behörden der Mitgliedstaaten
als gültige Reiseausweise anerkannt werden. Diese Ausweise werden
den Beamten und sonstigen Bediensteten nach Maßgabe des Statuts der
Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten
der Gemeinschaften ausgestellt.
Die Kommission kann Abkommen zur Anerkennung
dieser Ausweise als im Hoheitsgebiet dritter Länder gültige Reiseausweise
schließen.
(2) Artikel 6 des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl findet jedoch weiterhin Anwendung auf diejenigen Mitglieder und Bediensteten der Organe, die bei Inkrafttreten dieses Vertrags im Besitz des in dem genannten Artikel vorgesehenen Ausweises sind, und zwar bis zur Anwendung von Absatz 1.
der Abs. 2 war spätestens infolge Zeitablaufs des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl mit Wirkung vom 24. Juli 2002 gegenstandslos.
Durch
Artikel 1 Nr. 14b und 14c des Protokolls Nr. 1 zum Vertrag von Lissabon vom 13.
Dezember 2007 wurde der Artikel 7 wie folgt geändert:
- der Artikel wurde zum Artikel 6.
- der Absatz 2 wurde aufgehoben und die Nummerierung des Absatz 1 wurde
gestrichen.
KAPITEL III
MITGLIEDER DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
Artikel 8
Die Reise der Mitglieder des Europäischen Parlaments zum und vom Tagungsort des Europäischen Parlaments unterliegt keinen verwaltungsmäßigen oder sonstigen Beschränkungen.
Die Mitglieder des Europäischen Parlaments
erhalten bei der Zollabfertigung und Devisenkontrolle
a. seitens ihrer eigenen Regierung dieselben
Erleichterungen wie hohe Beamte, die sich in offiziellem Auftrag vorübergehend
ins Ausland begeben;
b. seitens der Regierungen der anderen
Mitgliedstaaten dieselben Erleichterungen wie ausländische Regierungsvertreter
mit vorübergehendem offiziellem Auftrag.
Durch Artikel 1 Nr. 14b des Protokolls Nr. 1 zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 8 zum Artikel 7.
Artikel 9
Wegen einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerung oder Abstimmung dürfen Mitglieder des Europäischen Parlaments weder in ein Ermittlungsverfahren verwickelt noch festgenommen oder verfolgt werden.
Durch Artikel 1 Nr. 14b des Protokolls Nr. 1 zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 9 zum Artikel 8.
Artikel 10
Während der Dauer der Sitzungsperiode des
Europäischen Parlaments
a. steht seinen Mitgliedern im Hoheitsgebiet
ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit
zu,
b. können seine Mitglieder im Hoheitsgebiet
jedes anderen Mitgliedstaats weder festgehalten noch gerichtlich verfolgt
werden.
Die Unverletzlichkeit besteht auch während der Reise zum und vom Tagungsort des Europäischen Parlaments.
Bei Ergreifung auf frischer Tat kann die Unverletzlichkeit nicht geltend gemacht werden; sie steht auch nicht der Befugnis des Europäischen Parlaments entgegen, die Unverletzlichkeit eines seiner Mitglieder aufzuheben.
Durch Artikel 1 Nr. 14b des Protokolls Nr. 1 zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 10 zum Artikel 9.
KAPITEL IV
VERTRETER DER MITGLIEDSTAATEN, DIE AN DEN ARBEITEN
DER ORGANE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
TEILNEHMEN
Artikel 11
Den Vertretern der Mitgliedstaaten, die an den Arbeiten der Organe der Gemeinschaften teilnehmen, sowie ihren Beratern und Sachverständigen stehen während der Ausübung ihrer Tätigkeit und auf der Reise zum und vom Tagungsort die üblichen Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen zu.
Dies gilt auch für die Mitglieder der beratenden Organe der Gemeinschaften.
Durch Artikel 1 Nr. 14b des Protokolls Nr. 1 zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 11 zum Artikel 10.
KAPITEL V
BEAMTE UND SONSTIGE BEDIENSTETE DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN
Artikel 12
Den Beamten und sonstigen Bediensteten der
Gemeinschaften
stehen im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats ohne Rücksicht auf ihre
Staatsangehörigkeit folgende Vorrechte und Befreiungen zu:
a. Befreiung von der Gerichtsbarkeit bezüglich
der von ihnen in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen, einschließlich
ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen, jedoch vorbehaltlich
der Anwendung der Bestimmungen der Verträge über die Vorschriften
betreffend die Haftung der Beamten und sonstigen Bediensteten gegenüber
den Gemeinschaften und über die Zuständigkeit des Gerichtshofes
für Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und ihren Beamten sowie
sonstigen Bediensteten. Diese Befreiung gilt auch nach Beendigung ihrer
Amtstätigkeit;
b. Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen
und von der Meldepflicht für Ausländer; das gleiche gilt für
ihre Ehegatten und die von ihnen unterhaltenen Familienmitglieder;
c. die den Beamten der internationalen Organisationen üblicherweise gewährten Erleichterungen auf dem Gebiet der Vorschriften des Währungs- und Devisenrechts;
d. das Recht, ihre Wohnungseinrichtung und ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände bei Antritt ihres Dienstes in das in Frage stehende Land zollfrei einzuführen und bei Beendigung ihrer Amtstätigkeit in diesem Land ihre Wohnungseinrichtung und ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände zollfrei wieder auszuführen, vorbehaltlich der Bedingungen, welche die Regierung des Landes, in dem dieses Recht ausgeübt wird, in dem einen und anderen Fall für erforderlich erachtet;
e. das Recht, das zu ihrem eigenen Gebrauch bestimmte Kraftfahrzeug, sofern es im Land ihres letzten ständigen Aufenthalts oder in dem Land, dem sie angehören, zu den auf dem Binnenmarkt dieses Landes geltenden Bedingungen erworben worden ist, zollfrei einzuführen und es zollfrei wieder auszuführen, vorbehaltlich der Bedingungen, welche die Regierung des in Frage stehenden Landes in dem einen und anderen Fall für erforderlich erachtet.
Durch
Artikel 1 Nr. 8d und 14b des Protokolls Nr. 1 zum Vertrag von Lissabon vom 13.
Dezember 2007 wurde der Artikel 12 wie folgt geändert:
- der Artikel wurde zum Artikel 11.
- im Abs. 1 Buchstaben a wurden nach dem Wort "Gerichtshofes" die Worte "der
Europäischen Union" eingefügt.
Artikel 13
Von den Gehältern, Löhnen und anderen Bezügen, welche die Gemeinschaften ihren Beamten und sonstigen Bediensteten zahlen, wird zugunsten der Union eine Steuer gemäß den Bestimmungen und dem Verfahren erhoben, die vom Rat auf Vorschlag der Kommission festgelegt werden.
Die Beamten und sonstigen Bediensteten sind von innerstaatlichen Steuern auf die von der Gemeinschaften gezahlten Gehälter, Löhne und Bezüge befreit.
Durch
Artikel 1 Nr. 14b und 14d des Protokolls Nr. 1 zum Vertrag von Lissabon vom 13.
Dezember 2007 wurde der Artikel 13 wie folgt geändert:
- der Artikel wurde zum Artikel 12.
- der Satzteil "gemäß den Bestimmungen und dem Verfahren erhoben, die vom Rat
auf Vorschlag der Kommission festgelegt werden" wurde ersetzt durch: "gemäß den
Bestimmungen und dem Verfahren erhoben, die vom Europäischen Parlament und vom
Rat durch Verordnungen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach
Anhörung der betroffenen Organe festgelegt werden."
Artikel 14
Die Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften , die sich lediglich zur Ausübung einer Amtstätigkeit im Dienst der Gemeinschaften im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Staates niederlassen, in dem sie zur Zeit des Dienstantritts bei den Gemeinschaften ihren steuerlichen Wohnsitz haben, werden in den beiden genannten Staaten für die Erhebung der Einkommen-, Vermögen- und Erbschaftsteuer sowie für die Anwendung der zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaften geschlossenen Abkommen so behandelt, als hätten sie ihren früheren Wohnsitz beibehalten, sofern sich dieser in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaften befindet. Dies gilt auch für den Ehegatten, soweit dieser keine eigene Berufstätigkeit ausübt, sowie für die Kinder, die unter der Aufsicht der in diesem Artikel bezeichneten Personen stehen und von ihnen unterhalten werden.
Das im Hoheitsgebiet des Aufenthaltsstaats befindliche bewegliche Vermögen der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist in diesem Staat von der Erbschaftsteuer befreit; für die Veranlagung dieser Steuer wird es vorbehaltlich der Rechte dritter Länder und der etwaigen Anwendung internationaler Abkommen über die Doppelbesteuerung als in dem Staat des steuerlichen Wohnsitzes befindlich betrachtet.
Ein lediglich zur Ausübung einer Amtstätigkeit im Dienste anderer internationaler Organisationen begründeter Wohnsitz bleibt bei der Anwendung dieses Artikels unberücksichtigt.
Durch Artikel 1 Nr. 14b des Protokolls Nr. 1 zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 14 zum Artikel 13.
Artikel 15
Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission durch einstimmigen Beschluß das System der Sozialleistungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften fest.
Durch
Artikel 1 Nr. 14b und 14e des Protokolls Nr. 1 zum Vertrag von Lissabon vom 13.
Dezember 2007 wurde der Artikel 15 wie folgt geändert:
- der Artikel wurde zum Artikel 14.
- der erste Satzteil "Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission durch
einstimmigen Beschluss" ersetzt durch: "Das Europäische Parlament und der Rat
legen durch Verordnungen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nach
Anhörung der betroffenen Organe".
Artikel 16
Der Rat bestimmt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der anderen betroffenen Organe die Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften, auf welche die Artikel 12, 13 Absatz 2 und Artikel 14 ganz oder teilweise Anwendung finden.
Namen, Dienstrang und -stellung sowie Anschrift der Beamten und sonstigen Bediensteten dieser Gruppen werden den Regierungen der Mitgliedstaaten in regelmäßigen Zeitabständen mitgeteilt.
Durch
Artikel 1 Nr. 14b und 14f des Protokolls Nr. 1 zum Vertrag von Lissabon vom 13.
Dezember 2007 wurde der Artikel 16 wie folgt geändert:
- der Artikel wurde zum Artikel 15.
- der erste Satzteil "Der Rat bestimmt auf Vorschlag der Kommission und" ersetzt
durch: "Das Europäische Parlament und der Rat bestimmen durch Verordnungen gemäß
dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren".
KAPITEL VI
VORRECHTE UND BEFREIUNGEN DER VERTRETUNGEN DRITTER
LÄNDER, DIE BEI DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
BEGLAUBIGT SIND
Artikel 17
Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Sitz der Gemeinschaften befindet, gewährt den bei den Gemeinschaften beglaubigten Vertretungen dritter Länder die üblichen diplomatischen Vorrechte und Befreiungen.
Durch Artikel 1 Nr. 14b des Protokolls Nr. 1 zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 14 zum Artikel 13.
KAPITEL VII
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 18
Die Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen werden den Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften ausschließlich im Interesse der Gemeinschaften gewährt.
Jedes Organ der Gemeinschaften hat die Befreiung eines Beamten oder sonstigen Bediensteten in allen Fällen aufzuheben, in denen dies nach seiner Auffassung den Interessen der Gemeinschaften nicht zuwiderläuft.
Durch Artikel 1 Nr. 14b des Protokolls Nr. 1 zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 18 zum Artikel 17.
Artikel 19
Bei der Anwendung dieses Protokolls handeln die Organe der Gemeinschaften und die verantwortlichen Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen.
Durch Artikel 1 Nr. 14b des Protokolls Nr. 1 zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 19 zum Artikel 18.
Artikel 20
Die Artikel 12 bis 15 und 18 finden auf die Mitglieder der Kommission Anwendung.
Durch
Artikel 1 Nr. 14b des Protokolls Nr. 1 zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember
2007 wurde der Artikel 30 wie folgt geändert:
- der Artikel wurde zum Artikel 19.
- der Hinweis auf die "Artikel 12 bis 15 und 18" wurde ersetzt durch: "Artikel
11 bis 14 und 17".
Artikel 21
Die Artikel 12 bis 15 und 18 finden auf die Richter, die Generalanwälte, den Kanzler und die Hilfsberichterstatter des Gerichtshofes Anwendung; die Bestimmungen des Artikels 3 der Protokolle über die Satzung des Gerichtshofes betreffend die Befreiung der Richter und Generalanwälte von der Gerichtsbarkeit bleiben hiervon unberührt.
Durch den Artikel 6 des Vertrages von Nizza vom 26. Februar 2001 erhielt der Artikel 21 folgende Fassung:
Durch
Artikel 1 Nr. 14b und 14g des Protokolls Nr. 1 zum Vertrag von Lissabon vom 13.
Dezember 2007 wurde der Artikel 21 wie folgt geändert:
- der Artikel wurde zum Artikel 20.
- der Hinweis auf die "Artikel 12 bis 15 und 18" wurde ersetzt durch: "Artikel
11 bis 14 und 17".
- nach den Worten "die Generalanwälte" wurden die Worte "den Kanzler" ersetzt
durch: "die Kanzler" und die Worte "sowie die Mitglieder und den Kanzler des
Gerichts erster Instanz" wurden gestrichen.
Artikel 22
Dieses Protokoll gilt auch für die Europäische Investitionsbank, die Mitglieder ihrer Organe, ihr Personal und die Vertreter der Mitgliedstaaten, die an ihren Arbeiten teilnehmen; die Bestimmungen des Protokolls über die Satzung der Bank bleiben hiervon unberührt.
Die Europäische Investitionsbank ist außerdem von allen Steuern und sonstigen Abgaben anläßlich der Erhöhungen ihres Kapitals sowie von den verschiedenen Förmlichkeiten befreit, die hiermit in dem Staat, in dem sie ihren Sitz hat, verbunden sind. Desgleichen werden bei ihrer etwaigen Auflösung und Liquidation keine Abgaben erhoben. Ferner unterliegt die Tätigkeit der Bank und ihrer Organe, soweit sie nach Maßgabe der Satzung ausgeübt wird, nicht der Umsatzsteuer.
Durch Artikel 1 Nr. 14b und 14h des Protokolls Nr. 1 zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 22 zum Artikel 21.
Artikel 23
Dieses Protokoll gilt auch für die Europäische Zentralbank, die Mitglieder ihrer Beschlußorgane und ihre Bediensteten; die Bestimmungen des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank bleiben hiervon unberührt.
Die Europäische Zentralbank ist außerdem von allen Steuern und sonstigen Abgaben anläßlich der Erhöhungen ihres Kapitals sowie von den verschiedenen Förmlichkeiten befreit, die hiermit in dem Staat, in dem sie ihren Sitz hat, verbunden sind. Ferner unterliegt die Tätigkeit der Bank und ihrer Beschlußorgane, soweit sie nach Maßgabe der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank ausgeübt wird, nicht der Umsatzsteuer.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für das Europäische Währungsinstitut. Bei seiner Auflösung oder Liquidation werden keine Abgaben erhoben.
Durch
Artikel 1 Nr. 14b und 14g des Protokolls Nr. 1 zum Vertrag von Lissabon vom 13.
Dezember 2007 wurde der Artikel 23 wie folgt geändert:
- der Artikel wurde zum Artikel 22.
- der letzte Absatz wurde gestrichen.
Geschehen zu Brüssel am achten April neunzehnhundertfünfundsechzig.
Die Schlussformel und die unterzeichneten
Bevollmächtigten, deren Liste bereits mit dem Amsterdamer Vertrag von 1997
gestrichen wurde, wurde durch den Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007
erneut gestrichen.