vom 2. Oktober 1997
aufgehoben durch
Artikel 1 Nr. 9f des Protokolls Nr. 1 zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember
2007
und durch ein Protokoll gleichen Titels ersetzt
(siehe
unten)
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -
EINGEDENK dessen, daß die Kontrolle der jeweiligen Regierungen durch die einzelstaatlichen Parlamente hinsichtlich der Tätigkeiten der Union Sache der besonderen verfassungsrechtlichen Gestaltung und Praxis jedes Mitgliedstaats ist,
IN DEM WUNSCH jedoch, eine stärkere Beteiligung der einzelstaatlichen Parlamente an den Tätigkeiten der Europäischen Union zu fördern und ihnen bessere Möglichkeiten zu geben, sich zu Fragen, die für sie von besonderem Interesse sein können, zu äußern -
SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über die Europäische Union und den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften beigefügt sind:
I. Unterrichtung der Parlamente der Mitgliedstaaten
- Alle Konsultationsdokumente der Kommission
(Grün- und Weißbücher sowie Mitteilungen) werden den Parlamenten
der Mitgliedstaaten unverzüglich zugeleitet.
- Die Vorschläge der Kommission für
Akte der Gesetzgebung, wie sie vom Rat nach Artikel 207 Absatz 3 des Vertrags
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft festgelegt werden,
werden rechtzeitig zur Verfügung gestellt, so daß die Regierung
jedes Mitgliedstaats dafür Sorge tragen kann, daß ihr einzelstaatliches
Parlament sie gegebenenfalls erhält.
- Zwischen dem Zeitpunkt, zu dem ein Vorschlag
für einen Rechtsakt oder ein Vorschlag für eine Maßnahme
nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union dem Europäischen
Parlament und dem Rat in allen Sprachen von der Kommission unterbreitet
wird, und dem Zeitpunkt, zu dem er zur Beschlußfassung entweder zur
Annahme als Rechtsakt oder zur Festlegung eines gemeinsamen Standpunkts
nach Artikel 251 oder Artikel 252 des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft auf die Tagesordnung des Rates gesetzt wird, liegt ein Zeitraum
von sechs Wochen, außer in dringenden Fällen, die in dem Rechtsakt
oder gemeinsamen Standpunkt zu begründen sind.
II. Konferenz der Europa-Ausschüsse
- Die am 16./17. November 1989 in Paris gegründete
Konferenz der Europa-Ausschüsse, im folgenden als "COSAC" bezeichnet,
kann jeden ihr zweckmäßig erscheinenden Beitrag für die
Organe der Europäischen Union leisten, und zwar insbesondere auf der
Grundlage von Entwürfen für Rechtstexte, deren Übermittlung
an die COSAC von Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten in Anbetracht
der behandelten Frage gegebenenfalls einvernehmlich beschlossen wird.
- Die COSAC kann Vorschläge oder Initiativen
im Zusammenhang mit der Errichtung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit
und des Rechts prüfen, die möglicherweise unmittelbare Auswirkungen
auf die Rechte und Freiheiten des einzelnen nach sich ziehen. Das Europäische
Parlament, der Rat und die Kommission werden über die von der COSAC
nach dieser Nummer geleisteten Beiträge unterrichtet.
- Die COSAC kann dem Europäischen Parlament,
dem Rat und der Kommission jeden ihr zweckmäßig erscheinenden
Beitrag über die Gesetzgebungstätigkeiten der Union, insbesondere
hinsichtlich der Anwendung des Subsidiaritätsprinzips, des Raums der
Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sowie der die Grundrechte betreffenden
Fragen vorlegen.
- Die Beiträge der COSAC binden in keiner
Weise die einzelstaatlichen Parlamente und präjudizieren in keiner
Weise deren Standpunkt.
Durch den Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft folgendes Protokoll angefügt, das vorstehendes Protokoll ersetzte:
"Protokoll
über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union
Die Hohen Vertragsparteien -
eingedenk dessen, dass die Art der Kontrolle der Regierungen durch die nationalen Parlamente hinsichtlich der Tätigkeiten der Europäischen Union Sache der besonderen verfassungsrechtlichen Gestaltung und Praxis jedes Mitgliedstaats ist,
in dem Wunsch, eine stärkere Beteiligung der nationalen Parlamente an den Tätigkeiten der Europäischen Union zu fördern und ihnen bessere Möglichkeiten zu geben, sich zu den Entwürfen von Gesetzgebungsakten der Europäischen Union sowie zu anderen Fragen, die für sie von besonderem Interesse sein können, zu äußern -
sind über folgende Bestimmungen übereingekommen, die dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügt sind:
Titel I
Unterrichtung der nationalen Parlamente
Artikel 1
Die Konsultationsdokumente der Kommission (Grün- und Weißbücher sowie Mitteilungen) werden bei ihrer Veröffentlichung von der Kommission direkt den nationalen Parlamenten zugeleitet. Ferner leitet die Kommission den nationalen Parlamenten gleichzeitig mit der Übermittlung an das Europäische Parlament und den Rat das jährliche Rechtsetzungsprogramm sowie alle weiteren Dokumente für die Ausarbeitung der Rechtsetzungsprogramme oder politischen Strategien zu.
Artikel 2
Die an das Europäische Parlament und den Rat gerichteten Entwürfe von Gesetzgebungsakten werden den nationalen Parlamenten zugeleitet.
Im Sinne dieses Protokolls bezeichnet "Entwurf eines Gesetzgebungsakts" die Vorschläge der Kommission, die Initiativen einer Gruppe von Mitgliedstaaten, die Initiativen des Europäischen Parlaments, die Anträge des Gerichtshofs, die Empfehlungen der Europäischen Zentralbank und die Anträge der Europäischen Investitionsbank, die den Erlass eines Gesetzgebungsaktes zu Ziel haben.
Die von der Kommission vorgelegten Entwürfe von Gesetzgebungsakten werden von der Kommission gleichzeitig mit der Übermittlung an das Europäische Parlament und den Rat direkt den nationalen Parlamenten zugeleitet.
Die vom Europäischen Parlament vorgelegten Entwürfe von Gesetzgebungsakten werden vom Europäischen Parlament direkt den nationalen Parlamenten zugeleitet.
Die von einer Gruppe von Mitgliedstaaten, vom Gerichtshof, von der Europäischen Zentralbank oder von der Europäischen Investitionsbank vorgelegten Entwürfe von Gesetzgebungsakten werden vom Rat den nationalen Parlamenten zugeleitet.
Artikel 3
Die nationalen Parlamente können nach dem im Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgesehenen Verfahren eine begründete Stellungnahme zur Übereinstimmung eines Entwurfs eines Gesetzgebungsakts mit dem Subsidiaritätsprinzip an die Präsidenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission richten.
Wird der Entwurf eines Gesetzgebungsakts von einer Gruppe von Mitgliedstaaten vorgelegt, so übermittelt der Präsident des Rates die begründete Stellungnahme oder die begründeten Stellungnahmen der Regierungen dieses Mitgliedstaaten.
Wird der Entwurf eines Gesetzgebungsakts vom Gerichtshof, von der Europäischen Zentralbank oder von der Europäischen Investitionsbank vorgelegt, so übermittelt der Präsident des Rates die begründete Stellungnahme oder die begründeten Stellungnahmen dem betreffenden Organ oder der betreffenden Einrichtung.
Artikel 4
Zwischen dem Zeitpunkt, zu dem ein Entwurf eines Gesetzgebungsakts den nationalen Parlamenten in den Amtssprachen der Union zugeleitet wird, und dem Zeitpunkt, zu dem er zwecks Erlass oder zur Festlegung eines Standpunkts im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens auf die vorläufige Tagesordnung des Rates gesetzt wird, müssen acht Wochen liegen. In dringenden Fällen, die in dem Rechtsakt oder dem Standpunkt des Rates begründet werden, sind Ausnahmen möglich. Außer in ordnungsgemäß begründeten dringenden Fällen darf in diesen acht Wochen keine Einigung über den Entwurf eines Gesetzgebungsakts festgestellt werden. Außer in ordnungsgemäß begründeten dringenden Fällen müssen zwischen der Aufnahme des Entwurfs eines Gesetzgebungsakts in die vorläufige Tagesordnung für die Tagung des Rates und der Festlegung eines Standpunkts zehn Tage liegen.
Artikel 5
Den nationalen Parlamenten werden die Tagesordnungen für die Tagungen des Rates und die Ergebnisse dieser Tagungen, einschließlich der Protokolle der Tagungen, auf denen der Rat über Entwürfe von Gesetzgebungsakten berät, gleichzeitig mit der Übermittlung an die Regierungen der Mitgliedstaaten direkt zugeleitet.
Artikel 6
Beabsichtigt der Europäische Rat, Artikel 48 Absatz 7 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 des Vertrags über die Europäische Union in Anspruch zu nehmen, so werden die nationalen Parlamente mindestens sechs Monate vor dem Erlass eines Beschlusses von der Initiative des Europäischen Rate unterrichtet.
Artikel 7
Der Rechnungshof übermittelt den nationalen Parlamenten gleichzeitig mit der Übermittlung an das Europäische Parlament und den Rat seinen Jahresbericht zur Unterrichtung.
Artikel 8
Handelt es sich bei dem System des nationalen Parlaments nicht um ein Einkammersystem, so gelten die Artikel 1 bis 7 für jede der Kammern des Parlaments.
Titel II
Zusammenarbeit zwischen den Parlamenten
Artikel 9
Das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente legen gemeinsam fest, wie eine effiziente und regelmäßige Zusammenarbeit zwischen den Parlamenten innerhalb der Union gestaltet und gefördert werden kann.
Artikel 10
Eine Konferenz der Europa-Ausschüsse der Parlamente kann jeden ihr zweckmäßig erscheinenden Beitrag dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission zur Kenntnis bringen. Diese Konferenz fördert ferner den Austausch von Informationen und bewährten Praktiken zwischen den nationalen Parlamenten und dem Europäischen Parlament, einschließlich ihrer Fachausschüsse. Sie kann auch interparlamentarische Konferenzen zu Einzelthemen organisieren, insbesondere zur Erörterung von Fragen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, einschließlich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik. Die Beiträge der Konferenz binden nicht die nationalen Parlamente und greifen ihrem Standpunkt nicht vor."