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Durch den Artikel 7 des Vertrages von Nizza vom 26. Februar 2001 wurde dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft folgendes Protokoll beigefügt:

"Protokoll
über die Satzung des Gerichtshofs

vom 26. Februar 2001

geändert durch
Artikel 1 Nrn. 2, 2, 4a, 7a, 8a und 10 des Protokolls Nr. 1 zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN,

IN DEM WUNSCH, die in Artikel 245 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und in Artikel 160 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft vorgesehene Satzung des Gerichtshofs festzulegen -

SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügt werden:

Artikel 1

Für die Errichtung und die Tätigkeit des Gerichtshofs gelten die Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union (EU-Vertrag), des Vertrags zur Gründung des Vertrags der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag), des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EAG-Vertrag) und dieser Satzung.

TITEL I
DIE RICHTER UND DIE GENERALANWÄLTE

Artikel 2

Jeder Richter leistet vor Aufnahme seiner Amtstätigkeit in öffentlicher Sitzung den Eid, sein Amt unparteiisch und gewissenhaft auszuüben und das Beratungsgeheimnis zu wahren.

Artikel 3

Die Richter sind keiner Gerichtsbarkeit unterworfen. Hinsichtlich ihrer in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen, einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen, steht ihnen diese Befreiung auch nach Abschluß ihrer Amtstätigkeit zu.

Der Gerichtshof kann die Befreiung durch Plenarentscheidung aufheben.

Wird nach Aufhebung der Befreiung ein Strafverfahren gegen einen Richter eingeleitet, so darf dieser in jedem Mitgliedstaat nur vor ein Gericht gestellt werden, das für Verfahren gegen Richter der höchsten Gerichte dieses Mitgliedstaats zuständig ist.

Die Artikel 12 bis 15 und 18 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften finden auf die Richter, die Generalanwälte, den Kanzler und die Hilfsberichterstatter des Gerichtshofs Anwendung; die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 betreffend die Befreiung der Richter von der Gerichtsbarkeit bleiben hiervon unberührt.

Artikel 4

Die Richter dürfen weder ein politisches Amt noch ein Amt in der Verwaltung ausüben.

Sie dürfen keine entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit ausüben, es sei denn, daß der Rat ausnahmsweise von dieser Vorschrift Befreiung erteilt.

Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit übernehmen sie die feierliche Verpflichtung, während der Ausübung und nach Ablauf ihrer Amtstätigkeit die sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten zu erfüllen, insbesondere die Pflicht, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile nach Ablauf dieser Tätigkeit ehrenhaft und zurückhaltend zu sein.

Im Zweifelsfalle entscheidet der Gerichtshof.

Artikel 5

Abgesehen von den regelmäßigen Neubesetzungen und von Todesfällen endet das Amt eines Richters durch Rücktritt.

Bei Rücktritt eines Richters ist das Rücktrittsschreiben an den Präsidenten des Gerichtshofes zur Weiterleitung an den Präsidenten des Rates zu richten. Mit der Benachrichtigung des Letzteren wird der Sitz frei.

Mit Ausnahme der Fälle, in denen Artikel 6 Anwendung findet, bleibt jeder Richter bis zum Amtsantritt seines Nachfolgers im Amt.

Artikel 6

Ein Richter kann nur dann seines Amtes enthoben oder seiner Ruhegehaltsansprüche oder anderer an ihrer Stelle gewährter Vergünstigungen für verlustig erklärt werden, wenn er nach einstimmigem Urteil der Richter und Generalanwälte des Gerichtshofes nicht mehr die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt oder den sich aus seinem Amt ergebenden Verpflichtungen nicht mehr nachkommt. Der Betroffene wirkt bei der Beschlußfassung nicht mit.

Der Kanzler bringt den Präsidenten des Europäischen Parlaments und der Kommission die Entscheidung des Gerichtshofes zur Kenntnis und übermittelt sie dem Präsidenten des Rates.

Wird durch eine solche Entscheidung ein Richter seines Amtes enthoben, so wird sein Sitz mit der Benachrichtigung des Präsidenten des Rates frei.

Artikel 7

Endet das Amt eines Richters vor Ablauf seiner Amtszeit, so wird es für die verbleibende Amtszeit neu besetzt.

Artikel 8

Die Artikel 2 bis 7 finden auf die Generalanwälte Anwendung.

TITEL II
ORGANISATION

Artikel 9

Die teilweise Neubesetzung der Richterstellen, die alle drei Jahre stattfindet, betrifft abwechselnd acht und sieben Richter.

Die teilweise Neubesetzung der Stellen der Generalanwälte, die alle drei Jahre stattfindet, betrifft jedesmal vier Generalanwälte

Artikel 10

Der Kanzler leistet vor dem Gerichtshof den Eid, sein Amt unparteiisch und gewissenhaft auszuüben und das Beratungsgeheimnis zu wahren.

Artikel 11

Der Gerichtshof regelt die Vertretung des Kanzlers für den Fall seiner Verhinderung.

Artikel 12

Dem Gerichtshof werden Beamte und sonstige Bedienstete beigegeben, um ihm die Erfüllung seiner Aufgaben zu ermöglichen. Sie unterstehen dem Kanzler unter Aufsicht des Präsidenten.

Artikel 13

Der Rat kann durch einstimmigen Beschluß auf Vorschlag des Gerichtshofes die Ernennung von Hilfsberichterstattern vorsehen und ihre Stellung bestimmen. Die Hilfsberichterstatter können nach Maßgabe der Verfahrensordnung berufen werden, an der Bearbeitung der beim Gerichtshof anhängigen Sachen teilzunehmen und mit dem Berichterstatter zusammenzuarbeiten.

Zu Hilfsberichterstattern sind Persönlichkeiten auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und die erforderlichen juristischen Befähigungsnachweise erbringen; sie werden vom Rat ernannt. Sie leisten vor dem Gerichtshof den Eid, ihr Amt unparteiisch und gewissenhaft auszuüben und das Beratungsgeheimnis zu wahren.

Artikel 14

Die Richter, die Generalanwälte und der Kanzler sind verpflichtet, am Sitz des Gerichtshofes zu wohnen.

Artikel 15

Der Gerichtshof übt seine Tätigkeit ständig aus. Die Dauer der Gerichtsferien wird vom Gerichtshof unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse festgesetzt.

Artikel 16

Der Gerichtshof bildet aus seiner Mitte Kammern mit drei und fünf Richtern. Die Richter wählen aus ihrer Mitte die Präsidenten der Kammern. Die Präsidenten der Kammern mit fünf Richtern werden für drei Jahre gewählt. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.

Die Große Kammer ist mit elf Richtern besetzt. Den Vorsitz führt der Präsident des Gerichtshofs. Der Großen Kammer gehören außerdem die Präsidenten der Kammern mit fünf Richtern und weitere Richter, die nach Maßgabe der Verfahrensordnung ernannt werden, an.

Der Gerichtshof tagt als Große Kammer, wenn ein am Verfahren beteiligter Mitgliedstaat oder ein am Verfahren beteiligtes Gemeinschaftsorgan dies beantragt.

Der Gerichtshof tagt als Plenum, wenn er gemäß Artikel 195 Absatz 2, Artikel 213 Absatz 2, Artikel 216 oder Artikel 247 Absatz 7 des EG-Vertrags oder gemäß Artikel 107 d Absatz 2, Artikel 126 Absatz 2, Artikel 129 oder Artikel 160 b Absatz 7 des EAG-Vertrags befaßt wird.

Außerdem kann der Gerichtshof, wenn er zu der Auffassung gelangt, daß eine Rechtssache, mit der er befaßt ist, von außergewöhnlicher Bedeutung ist, nach Anhörung des Generalanwalts entscheiden, diese Rechtssache an das Plenum zu verweisen.

Artikel 17

Der Gerichtshof kann nur in der Besetzung mit einer ungeraden Zahl von Richtern rechtswirksam entscheiden.

Die Entscheidungen der Kammern sind nur dann gültig, wenn sie von drei  getroffen werden.

Die Entscheidungen der Großen Kammer sind nur gültig, wenn neun Richter anwesend sind.

Die vom Plenum getroffenen Entscheidungen sind nur gültig, wenn elf Richter anwesend sind.

Bei Verhinderung eines Richters einer Kammer kann nach Maßgabe der Verfahrensordnung ein Richter einer anderen Kammer herangezogen werden.

Artikel 18

Die Richter und Generalanwälte dürfen nicht an der Erledigung einer Sache teilnehmen, in der sie vorher als Bevollmächtigte, Beistände oder Anwälte einer der Parteien tätig gewesen sind oder über die zu befinden sie als Mitglied eines Gerichtes, eines Untersuchungsausschusses oder in anderer Eigenschaft berufen waren.

Glaubt ein Richter oder Generalanwalt, bei der Entscheidung oder Untersuchung einer bestimmten Sache aus einem besonderen Grund nicht mitwirken zu können, so macht er davon dem Präsidenten Mitteilung. Hält der Präsident die Teilnahme eines Richters oder Generalanwalts an der Verhandlung oder Entscheidung einer bestimmten Sache aus einem besonderen Grund für unangebracht, so setzt er diesen hiervon in Kenntnis.

Ergibt sich bei der Anwendung dieses Artikels eine Schwierigkeit, so entscheidet der Gerichtshof.

Eine Partei kann den Antrag auf Änderung der Zusammensetzung des Gerichtshofes oder einer seiner Kammern weder mit der Staatsangehörigkeit eines Richters noch damit begründen, daß dem Gerichtshof oder einer seiner Kammern kein Richter ihrer Staatsangehörigkeit angehört.

TITEL III
VERFAHREN

Artikel 19

Die Mitgliedstaaten sowie die Gemeinschaftsorgane werden vor dem Gerichtshof durch einen Bevollmächtigten vertreten, der für jede Sache bestellt wird; der Bevollmächtigte kann sich der Hilfe eines Beistands oder eines Anwalts bedienen.

Die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die nicht Mitgliedstaaten sind, und die in diesem Abkommen genannte EFTA-Überwachungsbehörde werden in der gleichen Weise vertreten.

Die anderen Parteien müssen durch einen Anwalt vertreten sein.

Nur ein Anwalt, der berechtigt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufzutreten, kann vor dem Gerichtshof als Vertreter oder Beistand einer Partei auftreten.

Die vor dem Gerichtshof auftretenden Bevollmächtigten, Beistände und Anwälte genießen nach Maßgabe der Verfahrensordnung die zur unabhängigen Ausübung ihrer Aufgaben erforderlichen Rechte und Sicherheiten.

Der Gerichtshof hat nach Maßgabe dieser Verfahrensordnung gegenüber den vor ihm auftretenden Beiständen und Anwälten die den Gerichten üblicherweise zuerkannten Befugnisse.

Hochschullehrer, die Angehörige von Mitgliedstaaten sind, deren Rechtsordnung ihnen gestattet, vor Gericht als Vertreter einer Partei aufzutreten, haben vor dem Gerichtshof die durch diesen Artikel den Anwälten eingeräumte Rechtsstellung.

Artikel 20

Das Verfahren vor dem Gerichtshof gliedert sich in ein schriftliches und ein mündliches Verfahren.

Das schriftliche Verfahren umfaßt die Übermittlung der Klageschriften, Schriftsätze, Klagebeantwortungen und Erklärungen und gegebenenfalls der Repliken sowie aller zur Unterstützung vorgelegten Belegstücke und Urkunden oder ihrer beglaubigten Abschriften an die Parteien sowie an diejenigen Gemeinschaftsorgane, deren Entscheidungen Gegenstand des Verfahrens sind.

Die Übermittlung obliegt dem Kanzler in der Reihenfolge und innerhalb der Fristen, die die Verfahrensordnung bestimmt.

Das mündliche Verfahren umfaßt die Verlesung des von einem Berichterstatter vorgelegten Berichtes, die Anhörung der Bevollmächtigten, Beistände und Anwälte und der Schlußanträge des Generalanwalts durch den Gerichtshof sowie gegebenenfalls die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen.

Ist der Gerichshof der Auffassung, daß eine Rechtssache keine neue Rechtsfrage aufwirft, so kann er nach Anhörung des Generalanwalts beschließen, daß ohne Schlußanträge des Generalanwalts über die Sache entschieden wird.

Artikel 21

Die Klageerhebung bei dem Gerichtshof erfolgt durch Einreichung einer an den Kanzler zu richtenden Klageschrift. Die Klageschrift muß Namen und Wohnsitz des Klägers, die Stellung des Unterzeichnenden, die Partei oder die Parteien, gegen die  die Klage erhoben wird, und den Streitgegenstand angeben sowie die Anträge und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten.

Ihr ist gegebenenfalls der Rechtsakt beizufügen, dessen Nichtigkeitserklärung beantragt wird, oder in dem in Artikel 232 des EG-Vertrags und Artikel 148 des EAG-Vertrags geregelten Fall eine Unterlage, aus der sich der Zeitpunkt der in den genannten Artikeln vorgesehenen Aufforderung ergibt. Sind der Klageschrift diese Unterlagen nicht beigefügt, so fordert der Kanzler den Kläger auf, sie innerhalb einer angemessenen Frist beizubringen; die Klage kann nicht deshalb zurückgewiesen werden, weil die Beibringung erst nach Ablauf der für die Klageerhebung vorgeschriebenen Frist erfolgt.

Artikel 22

In den Fällen nach Artikel 18 des EAG-Vertrags erfolgt die Klageerhebung bei dem Gerichtshof durch Einreichung einer an den Kanzler zu richtenden Klageschrift. Die Klageschrift muß Namen und Wohnsitz des Klägers, die Stellung des Unterzeichnenden, die Entscheidung, gegen die Klage erhoben wird, die Gegenparteien und den Streitgegenstand angeben sowie die Anträge und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten.

Eine beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung des Schiedsausschusses ist beizufügen.

Weist der Gerichthof die Klage ab, so wird die Entscheidung des Schiedsausschusses rechtskräftig.

Hebt der Gerichtshof die Entscheidung des Schiedsausschusses auf, so kann das Verfahren gegebenenfalls auf Betreiben einer Prozeßpartei vor dem Schiedsausschuß wieder aufgenommen werden. Dieser ist an die vom Gerichtshof gegebene rechtliche Beurteilung gebunden.

Artikel 23

In den Fällen nach Artikel 35 Absatz 1 des EU-Vertrags, Artikel 234 des EG-Vertrags und Artikel 150 des EAG-Vertrags obliegt es dem Gericht des Mitgliedstaats, das ein Verfahren aussetzt und den Gerichtshof anruft, diese Entscheidung dem Gerichtshof zu übermitteln. Der Kanzler des Gerichtshofes stellt diese Entscheidung den beteiligten Parteien, den Mitgliedstaaten und der Kommission zu und außerdem dem Rat oder der Europäischen Zentralbank, sofern die Gültigkeit oder Auslegung einer Handlung des Rates oder der Europäischen Zentralbank streitig ist, sowie dem Europäischen Rat und dem Rat, sofern die Gültigkeit oder Auslegung einer von diesen beiden Organen gemeinsam erlassenen Handlung streitig ist.

Binnen zwei Monaten nach dieser Zustellung können die Parteien, die Mitgliedstaaten, die Kommission und gegebenenfalls das Europäische Parlament, der Rat und die Europäische Zentralbank beim Gerichtshof Schriftsätze einreichen oder schriftliche Erklärungen abgeben.

In den Fällen nach Artikel 234 des EG-Vertrags stellt der Kanzler des Gerichtshofs die Entscheidung des Gerichts des Mitgliedstaates darüber hinaus den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die nicht Mitgliedstaaten sind, und der in jenem Abkommen genannten EFTA-Überwachungsbehörde zu, die binnen zwei Monaten nach der Zustellung beim Gerichtshof Schriftsätze einreichen oder schriftliche Erklärungen abgeben können, wenn einer der Anwendungsbereiche des Abkommens betroffen ist.

Artikel 24

Der Gerichtshof kann von den Parteien die Vorlage aller Urkunden und die Erteilung aller Auskünfte verlangen, die er für wünschenswert hält. Im Falle einer Weigerung stellt der Gerichtshof diese ausdrücklich fest.

Der Gerichtshof kann ferner von den Mitgliedstaaten und den Organen, die nicht Parteien in einem Rechtsstreit sind, alle Auskünfte verlangen, die er für die Regelung dieses Rechtsstreits erforderlich erachtet.

Artikel 25

Der Gerichtshof kann jederzeit Personen, Personengemeinschaften, Dienststellen, Ausschüsse oder Einrichtungen seiner Wahl mit der Abgabe von Gutachten betrauen.

Artikel 26

Zeugen können nach Maßgabe der Verfahrensordnung vernommen werden.

Artikel 27

Nach Maßgabe der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof gegenüber ausbleibenden Zeugen die den Gerichten allgemein zuerkannten Befugnisse ausüben und Geldbußen verhängen.

Artikel 28

Zeugen und Sachverständige können unter Benutzung der in der Verfahrensordnung vorgeschriebenen Eidesformel oder in der in der Rechtsordnung ihres Landes vorgesehenen Weise eidlich vernommen werden.

Artikel 29

Der Gerichtshof kann anordnen, daß ein Zeuge oder Sachverständiger von dem Gericht seines Wohnsitzes vernommen wird.

Diese Anordnung ist gemäß den Bestimmungen der Verfahrensordnung zur Ausführung an das zuständige Gericht zu richten. Die in Ausführung des Rechtshilfeersuchens abgefaßten Schriftstücke werden dem Gerichtshof nach denselben Bestimmungen übermittelt.

Der Gerichtshof übernimmt die anfallenden Auslagen; er erlegt sie gegebenenfalls den Parteien auf.

Artikel 30

Jeder Mitgliedstaat behandelt die Eidesverletzung eines Zeugen oder Sachverständigen wie eine vor seinen eigenen in Zivilsachen zuständigen Gerichten begangene Straftat. Auf Anzeige des Gerichtshofes verfolgt er den Täter vor seinen zuständigen Gerichten.

Artikel 31

Die Verhandlung ist öffentlich, es sei denn, daß der Gerichtshof von Amts wegen oder auf Antrag der Parteien aus wichtigen Gründen anders beschließt.

Artikel 32

Der Gerichtshof kann während der Verhandlung Sachverständige, Zeugen sowie die Parteien selbst vernehmen. Für die letzteren können jedoch nur ihre bevollmächtigten Vertreter mündlich verhandeln.

Artikel 33

Über jede mündliche Verhandlung ist ein vom Präsidenten und vom Kanzler zu unterschreibendes Protokoll aufzunehmen.

Artikel 34

Die Terminliste wird vom Präsidenten festgelegt.

Artikel 35

Die Beratungen des Gerichtshofes sind und bleiben geheim.

Artikel 36

Die Urteile sind mit Gründen zu versehen. Sie enthalten die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben.

Artikel 37

Die Urteile sind vom Präsidenten und vom Kanzler zu unterschreiben. Sie werden in öffentlicher Sitzung verlesen.

Artikel 38

Der Gerichtshof entscheidet über die Kosten.

Artikel 39

Der Präsident des Gerichtshofes kann nach einem abgekürzten Verfahren, das erforderlichenfalls von einzelnen Bestimmungen dieser Satzung abweichen kann und in der Verfahrensordnung geregelt ist, über Anträge auf Aussetzung gemäß Artikel 242 des EG-Vertrags und Artikel 157 des EAG-Vertrags, auf Erlaß einstweiliger Anordnungen gemäß Artikel 243 des EG-Vertrags oder Artikel 158 des EAG-Vertrags oder auf Aussetzung der Zwangsvollstreckung gemäß Artikel 256 Absatz 4 des EG-Vertrags oder Artikel 164 Absatz 3 des EAG-Vertrags entscheiden.

Bei Verhinderung des Präsidenten wird dieser durch einen anderen Richter nach Maßgabe der Verfahrensordnung vertreten.

Die von dem Präsidenten oder seinem Vertreter getroffene Anordnung stellt eine einstweilige Regelung dar und greift der Entscheidung des Gerichtshofes in der Hauptsache nicht vor.

Artikel 40

Die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaftsorgane können einem bei dem Gerichtshof anhängigen Rechtsstreit beitreten.

Dasselbe gilt für alle anderen Personen, die ein berechtigtes Interesse am Ausgang eines bei dem Gerichtshof anhängigen Rechtsstreits glaubhaft machen; ausgenommen davon sind Rechtsstreitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten, zwischen Gemeinschaftsorganen oder zwischen Mitgliedstaaten und Gemeinschaftsorganen.

Unbeschadet des Absatzes 2 können die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die nicht Mitgliedstaaten sind, und die in jenem  Abkommen genannten EFTA-Überwachungsbehörde einem bei dem Gerichtshof anhängigen Rechtsstreit beitreten, wenn dieser einen der Anwendungsbereiche jenes  Abkommens betrifft.

Mit den aufgrund des Beitritts gestellten Anträgen können nur die Anträge einer Partei unterstützt werden.

Artikel 41

Stellt der ordnungsmäßig geladene Beklagte keine schriftlichen Anträge, so ergeht gegen ihn Versäumnisurteil. Gegen dieses Urteil kann binnen einem Monat nach Zustellung Einspruch eingelegt werden. Der Einspruch hat keine Aussetzung der Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil zur Folge, es sei denn, daß der Gerichtshof anders beschließt.

Artikel 42

Mitgliedstaaten, Gemeinschaftsorgane und alle sonstigen natürlichen und juristischen Personen können nach Maßgabe der Verfahrensordnung in den dort genannten Fällen Drittwiderspruch gegen ein Urteil erheben, wenn dieses Urteil ihre Rechte beeinträchtigt und in einem Rechtsstreit erlassen worden ist, an dem sie nicht teilgenommen haben.

Artikel 43

Bestehen Zweifel über Sinn und Tragweite eines Urteils, so ist der Gerichtshof zuständig, dieses Urteil auf Antrag einer Partei oder eines Gemeinschaftsorgans  auszulegen, wenn diese ein berechtigtes Interesse hieran glaubhaft machen.

Artikel 44

Die Wiederaufnahme des Verfahrens kann beim Gerichtshof nur dann beantragt werden, wenn eine Tatsache von entscheidender Bedeutung bekannt wird, die vor Verkündung des Urteils dem Gerichtshof und der die Wiederaufnahme beantragenden Partei unbekannt war.

Das Wiederaufnahmeverfahren wird durch eine Entscheidung des Gerichtshofes eröffnet, die das Vorliegen der neuen Tatsache ausdrücklich feststellt, ihr die für die Eröffnung des Wiederaufnahmeverfahrens erforderlichen Merkmale zuerkennt und deshalb den Antrag für zulässig erklärt.

Nach Ablauf von zehn Jahren nach Erlaß des Urteils kann kein Wiederaufnahmeantrag mehr gestellt werden.

Artikel 45

In der Verfahrensordnung sind besondere, den Entfernungen Rechnung tragende Fristen festzulegen.

Der Ablauf von Fristen hat keinen Rechtsnachteil zur Folge, wenn der Betroffene nachweist, daß ein Zufall oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt.

Artikel 46

Die aus außervertraglicher Haftung der Gemeinschaft hergeleiteten Ansprüche verjähren in fünf Jahren nach Eintritt des Ereignisses, das ihnen zugrunde liegt. Die Verjährung wird durch Einreichung der Klageschrift beim Gerichtshof oder dadurch unterbrochen, daß der Geschädigte seinen Anspruch vorher gegenüber dem zuständigen Gemeinschaftsorgan geltend macht. In letzterem Fall muß die Klage innerhalb der in Artikel 230 des EG-Vertrags und Artikel 146 des EAG-Vertrags vorgesehenen Frist von zwei Monaten erhoben werden; gegebenenfalls findet Artikel 232 Absatz 2 des EG-Vertrags beziehungsweise Artikel 148 Absatz 2 des EAG-Vertrags Anwendung.

TITEL IV
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Artikel 47

Die Artikel 2 bis 8, die Artikel 14 und 15, Artikel 17 Absätze 1, 2, 4 und 5 und Artikel 18 finden auf das Gericht und dessen Mitglieder Anwendung. Der Eid gemäß Artikel 2 wird vor dem Gerichtshof geleistet; die in den Artikeln 3, 4 und 6 genannten Entscheidungen trifft der Gerichtshof nach Stellungnahme des Gerichts.

Artikel 3 Absatz 4 sowie die Artikel 10, 11 und 14 finden auf den Kanzler des Gerichts entsprechende Anwendung.

Artikel 48

Das Gericht besteht aus fünfzehn Mitgliedern.

Artikel 49

Die Mitglieder des Gerichts können dazu bestellt werden, die Tätigkeit eines Generalanwalts auszuüben.

Der Generalanwalt hat in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit begründete Schlußanträge zu bestimmten dem Gericht unterbreiteten Rechtssachen öffentlich zu stellen, um das Gericht bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.

Die Kriterien für die Bestimmung solcher Rechtssachen sowie die Einzelheiten für die Bestellung der Generalanwälte werden in der Verfahrensordnung des Gerichts festgelegt.

Ein in einer Rechtssache zum Generalanwalt bestelltes Mitglied darf bei der Entscheidung dieser Rechtssache nicht mitwirken.

Artikel 50

Das Gericht tagt in Kammern mit drei oder mit fünf Richtern. Die Richter wählen aus ihrer Mitte die Präsidenten der Kammern. Die Präsidenten der Kammern mit fünf Richtern werden für drei Jahre gewählt. Einmalige Wiederwalt ist zulässig.

Die Besetzung der Kammern und die Zuweisung der Rechtssachen an sie richten sich nach der Verfahrensordnung. In bestimmten in der Verfahrensordnung festgelegten Fällen kann das Gericht als Plenum oder als Einzelrichter tagen.

Die Verfahrensordnung kann auch vorsehen, daß das Gericht in den Fällen und unter den Bedingungen, die in der Verfahrensordnung festgelegt sind, als Große Kammer tagt.

Artikel 51

Abweichend von der in Artikel 225 Absatz 1 des EG-Vertrags und Artikel 140 a Absatz 1 des EAG-Vertrags vorgesehenen Regelung ist für Klagen der Mitgliedstaaten, der Gemeinschaftsorgane und der Europäischen Zentralbank der Gerichtshof zuständig.

Artikel 52

Der Präsident des Gerichtshofs und der Präsident des Gerichts legen einvernehmlich fest, in welcher Weise Beamte und sonstige Bedienstete, die dem Gerichtshof beigegeben sind, dem Gericht Dienste leisten, um ihm die Erfüllung seiner Aufgaben zu ermöglichen. Einzelne Beamte oder sonstige Bedienstete unterstehen dem Kanzler des Gerichts unter Aufsicht des Präsidenten des Gerichts.

Artikel 53

Das Verfahren vor dem Gericht bestimmt sich nach Titel III.

Das Verfahren vor dem Gericht wird, soweit dies erforderlich ist, durch seine Verfahrensordnung im einzelnen geregelt und ergänzt. Die Verfahrensordnung kann von Artikel 40 Absatz 4 und Artikel 41 abweichen, um den Besondereiten der Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet des geistigen Eigentums Rechnung zu tragen.

Abweichend von Artikel 20 Absatz 4 kann der Generalanwalt seine begründeten Schlußanträge schriftlich stellen.

Artikel 54

Wird eine Klageschrift oder ein anderer Schriftsatz, die an das Gericht gerichtet sind, irrtümlich beim Kanzler des Gerichtshofes eingereicht, so übermittelt dieser sie unverzüglich an den Kanzler des Gerichts; wird eine Klageschrift oder ein anderer Schriftsatz, die an den Gerichtshof gerichtet sind, irrtümlich beim Kanzler des Gerichts eingereicht, so übermittelt dieser sie unverzüglich an den Kanzler des Gerichtshofes.

Stellt das Gericht fest, daß es für eine Klage nicht zuständig ist, die in die Zuständigkeit des Gerichtshofes fällt, so verweist es den Rechtsstreit an den Gerichtshof; stellt der Gerichtshof fest, daß eine Klage in die Zuständigkeit des Gerichts fällt, so verweist er den Rechtsstreit an das Gericht, das sich dann nicht für unzuständig erklären kann.

Sind bei dem Gerichtshof und dem Gericht Rechtssachen anhängig, die den gleichen Gegenstand haben, die gleiche Auslegungsfrage aufwerfen oder die Gültigkeit desselben Rechtsaktes betreffen, so kann das Gericht nach Anhörung der Parteien das Verfahren bis zum Erlaß des Urteils des Gerichtshofes aussetzen. Handelt es sich um Klagen auf Nichtigerklärung desselben Rechtsaktes, so kann sich das Gericht ferner für nicht zuständig erklären, damit der Gerichtshof über diese Klagen entscheidet. In den in diesem Absatz genannten Fällen kann auch der Gerichtshof die Aussetzung des bei ihm anhängigen Verfahrens beschließen; in diesem Fall wird das Verfahren vor dem Gericht fortgeführt.

Artikel 55

Der Kanzler des Gerichts übermittelt jeder Partei sowie allen Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen, auch wenn diese vor dem Gericht der Rechtssache nicht als Streithelfer beigetreten sind, die Endentscheidungen des Gerichts und die Entscheidungen, die über einen Teil des Streitgegenstands ergangen sind oder die einen Zwischenstreit beenden, der eine Einrede wegen Unzuständigkeit oder Unzulässigkeit zum Gegenstand hat.

Artikel 56

Gegen die Endentscheidungen des Gerichts und gegen die Entscheidungen, die über einen Teil des Streitgegenstands ergangen sind oder die einen Zwischenstreit beenden, der eine Einrede der Unzuständigkeit oder Unzulässigkeit zum Gegenstand hat, kann ein Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt werden; die Rechtsmittelfrist beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.

Dieses Rechtsmittel kann von einer Partei eingelegt werden, die mit ihren Anträgen ganz oder teilweise unterlegen ist. Andere Streithelfer als Mitgliedstaaten oder Gemeinschaftsorgane können dieses Rechtsmittel jedoch nur dann einlegen, wenn die Entscheidung des Gerichts sie unmittelbar berührt.

Mit Ausnahme von Fällen, die sich auf Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und ihren Bediensteten beziehen, kann dieses Rechtsmittel auch von den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen eingelegt werden, die dem Rechtsstreit vor dem Gericht nicht beigetreten sind. In diesem Fall befinden sie sich in derselben Stellung wie Mitgliedstaaten und Organe, die dem Rechtsstreit im ersten Rechtszug beigetreten sind.

Artikel 57

Wird ein Antrag auf Zulassung als Streithelfer von dem Gericht abgelehnt, so kann der Antragsteller binnen zwei Wochen nach Zustellung der ablehnenden Entscheidung ein Rechtsmittel beim Gerichtshof einlegen.

Gegen die aufgrund des Artikels 242, des Artikels 243 und des Artikels 256 Absatz 4 des EG-Vertrags oder aufgrund des Artikels 157, des Artikels 158 oder des Artikels 164 Absatz 3 des EAG-Vertrags ergangenen Entscheidungen des Gerichts können die Parteien des Verfahrens binnen zwei Monaten nach Zustellung ein Rechtsmittel beim Gerichtshof einlegen.

Die Entscheidung über das gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels eingelegte Rechtsmittel ergeht nach Maßgabe des Artikels 39.

Artikel 58

Das beim Gerichtshof eingelegte Rechtsmittel ist auf Rechtsfragen beschränkt. Es kann nur auf die Unzuständigkeit des Gerichts, auf einen Verfahrensfehler, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, sowie auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht gestützt werden.

Ein Rechtsmittel nur gegen die Kostenentscheidung oder gegen die Kostenfestsetzung ist unzulässig.

Artikel 59

Wird gegen eine Entscheidung des Gerichts ein Rechtsmittel eingelegt, so besteht das Verfahren vor dem Gerichtshof aus einem schriftlichen und einem mündlichen Verfahren. Unter den in der Verfahrensordnung festgelegten Voraussetzungen kann der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts und der Parteien ohne mündliches Verfahren entscheiden.

Artikel 60

Unbeschadet der Artikel 242 und 243 des EG-Vertrags oder des Artikels 157 und 158 des EAG-Vertrags haben Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung.

Abweichend von Artikel 244 des EG-Vertrags und Artikel 159 des EAG-Vertrags werden die Entscheidungen des Gerichts, in denen eine Verordnung für nichtig erklärt wird, erst nach Ablauf der in Artikel 56 Absatz 1 dieser Satzung vorgesehenen Frist oder, wenn innerhalb dieser Frist ein Rechtsmittel eingelegt worden ist, nach dessen Zurückweisung wirksam; ein Beteiligter kann jedoch gemäß den Artikeln 242 und 243 des EG-Vertrags oder den Artikeln 157 und 158 des EAG-Vertrags beim Gerichtshof die Aussetzung der Wirkungen der für nichtig erklärten Verordnung oder sonstige einstweilige Anordnungen beantragen.

Artikel 61

Ist das Rechtsmittel begründet, so hebt der Gerichtshof die Entscheidung des Gerichts auf. Er kann sodann den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen.

Im Falle der Zurückverweisung ist das Gericht an die rechtliche Beurteilung in der Entscheidung des Gerichtshofes gebunden.

Ist das von einem Mitgliedstaat oder einem Gemeinschaftsorgan, die dem Rechtsstreit vor dem Gericht nicht beigetreten sind, eingelegte Rechtsmittel begründet, so kann der Gerichtshof, falls er dies für notwendig hält, diejenigen Wirkungen der aufgehobenen Entscheidung des Gerichts bezeichnen, die für die Parteien des Rechtsstreits als fortgeltend zu betrachten sind.

Artikel 62

Wenn in Fällen nach Artikel 225 Absätze 2 und 3 des EG-Vertrags und Artikel 140 a Absätze 2 und 3 des EAG-Vertrags der Erste Generalanwalt der Auffassung ist, daß die ernste Gefahr einer Beeinträchtigung der Einheit oder der Kohärenz des Gemeinschaftsrechts besteht, so kann er dem Gerichtshof vorschlagen, die Entscheidung des Gerichts zu überprüfen.

Der Vorschlag muß innerhalb eines Monats nach Verkündung der Entscheidung des Gerichts erfolgen. Der Gerichtshof entscheidet innerhalb eines Monats nach Vorlage des Vorshlags durch den Ersten Generalanwalt, ob die Entscheidung zu überprüfen ist oder nicht.

TITEL V
SCHLUßBESTIMMUNGEN

Artikel 63

Die Verfahrensordnungen des Gerichtshofes und des Gerichts enthalten alle Bestimmungen, die für die Anwendung dieser Satzung und erforderlichenfalls für ihre Ergänzung notwendig sind.

Artikel 64

Die Bestimmungen der Verfahrensordnung des Gerichtshofs und der Verfahrensordnung des Gerichts, die die Regelunge der Sprachenfrage betreffen, gelten fort, bis Vorschriften über die Regelung der Sprachenfrage für den Gerichtshof und das Gericht im Rahmen dieser Satzung erlassen werden. Änderungen der genannten Bestimmungen oder deren Aufhebung erfolgen nach dem für die Änderung dieser Satzung vorgesehenen Verfahren."

 

Durch den Artikel 13 der Beitrittsakte zum Beitrittsvertrag vom 16. April 2003 wurde das Protokoll mit Wirkung vom 1. Mai 2004 wie folgt geändert:
- der Art. 9 Abs. 1 erhielt folgende Fassung:
"Die teilweise Neubesetzung der Richterstelle, die alle drei Jahre stattfindet, betrifft abwechselnd dreizehn und zwölf Richter."
- der Artikel 48 erhielt folgende Fassung:
"Das Gericht besteht aus fünfundzwanzig Mitgliedern."

Durch den Artikel 11 der Beitrittsakte zum Beitrittsvertrag vom 25. April 2005 wurde das Protokoll mit Wirkung vom 1. Januar 2007 wie folgt geändert:
- der Art. 9 Abs. 1 erhielt folgende Fassung:
"Die teilweise Neubesetzung der Richterstellen, die alle drei Jahre stattfindet, betrifft abwechselnd vierzehn und dreizehn Richter."
- der Artikel 48 erhielt folgende Fassung:
"Das Gericht besteht aus siebenundzwanzig Mitgliedern."

Durch Beschluss des Rates 2003/527/EG, Euratom vom 15. Juli 2003 (aufgrund der Artikel 245 EGV und 160 EAGV) wurde das Protokoll wie folgt geändert:
Dem Artikel 23 wurde folgender Absatz angefügt:
"Sieht ein vom Rat mit einem oder mehreren Drittstaaten über einen bestimmten Bereich geschlossenes Abkommen vor, dass diese Staaten Schriftsätze einreichen oder schriftliche Erklärungen abgeben können, wenn ein Gericht eines Mitgliedstaats dem Gerichtshof eine in den Anwendungsbereich des Abkommens fallende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, so wird die Entscheidung des Gerichts des Mitgliedstaats, die eine solche Frage enthält, auch den betreffenden Drittstaaten zugestellt, die binnen zwei Monaten nach der Zustellung beim Gerichtshof Schriftsätze einreichen oder schriftliche Erklärungen abgeben können."

Durch Beschluss des Rates 2004/404/EG, Euratom vom 19. April 2004 (aufgrund der Artikel 245 EGV und 160 EAGV) wurde das Protokoll wie folgt geändert:
- im Artikel 16 Abs. 2 wurde das Wort "elf" ersetzt durch: "dreizehn".
- im Artikel 17 Abs. 4 wurde das Wort "elf" ersetzt durch: "fünfzehn".

Durch Beschluss des Rates 2004/407/EG, Euratom vom 26. April 2004 (aufgrund der Artikel 245 EGV und 160 EAGV) wurde das Protokoll wie folgt geändert:
1. Der Artikel 51 erhielt folgende Fassung:
"Artikel 51. Abweichend von der in Artikel 225 Absatz 1 des EG-Vertrags und Artikel 150a Absatz 1 des EAG-Vertrags vorgesehenen Regelungen sind dem Gerichtshof die Klagen gemäß den Artikeln 230 und 232 des EG-Vertrags sowie den Artikeln 146 und 148 des EAG-Vertrags vorbehalten,
a) die von einem Mitgliedstaat gegen eine Handlung oder wegen unterlassener Beschlussfassung des Europäischen Parlaments oder des Rates oder dieser beiden Organe in den Fällen, in denen sie gemeinsam beschließen, erhoben werden mit Ausnahme
- der Entscheidungen des Rates gemäß Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 3 des EG-Vertrags;
- der Rechtsakte, die der Rat aufgrund einer Verordnung des Rates über handelspolitische Schutzmaßnahmen im Sinne von Artikel 133 des EG-Vertrags erlässt;
- der Handlungen des Rates, mit denen dieser gemäß Artikel 202 dritter Gedankenstrich des EG-Vertrags Durchführungsbefugnisse ausübt;
b) die von einem Mitgliedstaat gegen eine Handlung oder wegen unterlassener Beschlussfassung der Kommission gemäß Artikel 11a des EG-Vertrags erhoben werden.
Dem Gerichtshof sind ebenfalls die Klagen gemäß denselben Artikeln vorbehalten, die von einem Gemeinschaftsorgan oder der Europäischen Zentralbank gegen eine Handlung oder wegen unterlassener Beschlussfassung des Europäischen Parlaments, des Rates, dieser beiden Organe in den Fällen, in denen sie gemeinsam beschließen, oder der Kommission erhoben werden, sowie die Klagen, die von einem Gemeinschaftsorgan gegen eine Handlung oder wegen unterlassener Beschlussfassung der Europäischen Zentralbank erhoben werden."
2. der Artikel 54 Abs. 3 erhielt folgende Fassung:
"Sind bei dem Gerichtshof und dem Gericht Rechtssachen anhängig, die den gleichen Gegenstand haben, die gleiche Auslegungsfrage aufwerfen oder die Gültigkeit desselben Rechtsaktes betreffen, so kann das Gericht nach Anhörung der Parteien das Verfahren bis zum Erlass des Urteils des Gerichtshofs aussetzen. Unter den gleichen Voraussetzungen kann auch der Gerichtshof die Aussetzung des bei ihm anhängigen Verfahrens beschließen; in diesem Fall wird das Verfahren vor dem Gericht fortgeführt."
3. dem Artikel 54 wurde folgender Absatz angefügt:
"Fechten ein Mitglied und ein Gemeinschaftsorgan denselben Rechtsakt an, so erklärt sich das Gericht für nicht zuständig, damit der Gerichtshof über diese Klagen entscheidet."
4. folgende Übergangsbestimmung wurde erlassen:
"Artikel 2. Die Rechtssachen, die aufgrund des vorliegenden Beschlusses in die Zuständigkeit des Gerichts fallen und die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses beim Gerichtshof anhängig sind,
in denen jedoch
a) das Verfahren zu diesem Zeitpunkt gemäß Artikel 54 Absatz 3 letzter Satz des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs ausgesetzt ist
oder
b) das Verfahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht das Ende des schriftlichen Abschnitts nach Artikel 44 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs erreicht hat,
werden an das Gericht verwiesen."

Durch Beschluss des Rates 2004/752/EG, Euratom vom 2. November 2004 (aufgrund der Artikel 245 EGV und 160 EAGV) wurde das Protokoll wie folgt geändert:
1. Nach dem Artikel 62 wurde folgender Titel eingefügt:

"Titel IVa.
Die Gerichtlichen Kammern

Artikel 62a

Die Bestimmungen über die Zuständigkeitsbereiche, die Zusammensetzung, den Aufbau und das Verfahren der gemäß den Artikeln 225a EG-Vertrag und 140b EAG-Vertrag errichteten gerichtlichen Kammern werden im Anhang dieser Satzung eingeführt."
2. folgende Übergangsbestimmungen wurden erlassen:
"Artikel 3. (1) Die erste Ernennung des Präsidenten des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union erfolgt unter denselben Voraussetzungen wie die Ernennung der Richter und für die Dauer von drei Jahren, sofern nicht der Rat beschließt, dass das Verfahren gemäß Artikel 4 Absatz 1 des im Anhang dieses Beschlusses enthaltenen Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs Anwendung findet.
(2) Der Präsident des Rates lost unmittelbar nach der Vereidigung aller Richter des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union drei Richter des Gerichts aus, deren Stellen abweichend von Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Anhangs 1 der Satzung des Gerichtshofs nach Ablauf der ersten drei Jahre ihrer Amtszeit neu besetzt werden.
(3) Die in Artikel 1 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs genannten Rechtssachen, die am Tag des Inkrafttretens dieses Artikels beim Gericht erster Instanz anhängig sind und in denen das schriftliche Verfahren noch nicht entsprechend Artikel 52 der Verfahrensordnung des Gerichts beendet worden ist, werden an das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union verwiesen.
(4) Bis zum Inkrafttreten seiner Verfahrensordnung wendet das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union die Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz mit Ausnahme der den Einzelrichter betreffenden Bestimmungen entsprechend an."
3. folgender Anhang I wurde der Satzung angefügt:

"Anhang I
Das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union

Artikel 1

Das Gericht ür den öffentlichen Dienst der Europäischen Union, nachstehend "Gericht für den öffentlichen Dienst" genannt, ist im ersten Rechtszug für Streitigkeiten zwischen den Gemeinschaften und deren Bediensteten gemäß Artikel 236 EG-Vertrag und Artikel 152 EAG-Vertrag zuständig, einschließlich der Streitsachen zwischen den Einrichtungen sowie Ämtern und Agenturen und deren Bediensteten, für die der Gerichtshof zuständig ist.

Artikel 2

Das Gericht für den öffentlichen Dienst besteht aus sieben Richtern. Auf Antrag des Gerichtshofs kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die Zahl der Richter zu erhöhen.
Die Richter werden für die Dauer von sechs Jahren ernannt. Die Wiederernennung ausscheidender Richter ist zulässig.
Frei werdende Richterstellen sind durch die Ernennung eines neuen Richters für die Dauer von sechs Jahren zu besetzten.

Artikel 3

(1) Die Richter werden vom Rat, der gemäß Artikel 225a Absatz 4 EG-Vertrag und Artikel 140b Absatz 4 EAG-Vertrag beschließt, nach Anhörung des in diesem Artikel vorgesehenen Ausschusses ernannt. Bei der Ernennung der Richter achtet der Rat auf eine ausgewogene Zusammensetzung des Gerichts, indem die Richter unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten auf möglichst breiter geografischer Grundlage ausgewählt und die vertretenen einzelstaatlichen Rechtsordnungen berücksichtigt werden.
(2) Jede Person, die die Unionsbürgerschaft besitzt und die Voraussetzungen des Artikels 225a Absatz 4 EG-Vertrag und des Artikels 140b Absatz 4 EAG-Vertrag erfüllt, kann ihre Bewerbung einreihen. Der Rat legt mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung des Gerichtshofs die Bedingungen und Einzelheiten für die Vorlage und Behandlung der Bewerbungen fest.
(3) Es wird ein Ausschuss eingerichtet, der sich aus sieben Persönlichkeiten zusammensetzt, die aus dem Kreis ehemaliger Mitglieder des Europäischen Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz sowie Juristen von anerkannter Befähigung ausgewählt werden. Der Rat ernennt die Mitglieder des Ausschusses und erlässt die Vorschriften für seine Arbeitsweise mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung des Präsidenten des Gerichtshofs.
(4) Der Ausschuss gibt eine Stellungnahme über die Eignung der Bewerber für die Ausübung des Amtes eines Richters beim Gericht für den öffentlichen Dienst ab. Der Ausschuss fügt seiner Stellungnahme eine Liste von Bewerbern bei, die aufgrund ihrer Erfahrung auf hoher Ebene am geeignetsten erscheinen. Diese Liste enthält mindestens doppelt so viele Bewerber wie die Zahl der vom Rat zu ernennenden Richter.

Artikel 4

(1) Die Richter wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des Gerichts für den öffentlichen Dienst für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Das Gericht für den öffentlichen Dienst tagt in Kammern mit drei Richtern. In bestimmten in der Verfahrensordnung festgelegten Fällen kann das Gericht als Plenum, als Kammer mit fünf Richtern oder als Einzelrichter tagen.
(3) Der Präsident des Gerichts für den öffentlichen Dienst steht dem Plenum und der Kammer mit fünf Richtern vor. Die Präsidenten der Kammern mit drei Richtern werden nach dem Verfahren des Absatzes 1 gewählt. Wird der Präsident des Gerichts für den öffentlichen Dienst einer Kammer mit drei Richtern zugeteilt, so steht er dieser Kammer vor.
(4) Die Zuständigkeiten und die Beschlussfähigkeit des Plenums sowie die Besetzung der Kammer und die Zuweisung der Rechtssachen an sie richten sich nach der Verfahrensordnung.

Artikel 5

Die Artikel 2 bi 6, die Artikel 14 und 15, Artikel 17 Absätze 1, 2 und 5 sowie Artikel 18 der Satzung des Gerichtshofs finden auf das Gericht für den öffentlichen Dienst und dessen Mitglieder Anwendung.
Der Eid nach Artikel 2 der Satzung wird vor dem Gerichtshof geleistet, und die Entscheidungen nach den Artikeln 3, 4 und 6 der Satzung werden vom Gerichtshof nach Anhörung des Gerichts für den öffentlichen Dienst getroffen.

Artikel 6

(1) Das Gericht für den öffentlichen Dienst stützt sich auf die Dienste des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz. Der Präsident des Gerichtshofs oder gegebenenfalls der Präsident des Gerichts erster Instanz legt einvernehmlich mit dem Präsidenten des Gerichts für den öffentlichen Dienst fest, in welcher Weise Beamte und sonstige Bedienstete, die dem Gerichtshof oder dem Gericht beigegeben sind, dem Gericht für den öffentlichen Dienst Dienste leisten, um diesem die Erfüllung seiner Aufgaben zu ermöglichen. Einzelne Beamte oder sonstige Bedienstete unterstehen dem Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst unter Aufsicht des Präsidenten dieses Gerichts.
(2) Das Gericht für den öffentlichen Dienst ernennt seine Kanzler und bestimmt dessen Stellung. Artikel 3 Absatz 4 sowie die Artikel 10, 11 und 14 der Satzung des Gerichtshofs finden auf den Kanzler dieses Gerichts Anwendung.

Artikel 7

(1) Das Verfahren vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst bestimmt sich nach Titel III der Satzung des Gerichtshofs mit Ausnahme der Artikel 22 und 23. Es wird, soweit dies erforderlich ist, durch die Verfahrensordnung dieses Gerichts im Einzelnen geregelt und ergänzt.
(2) Die Bestimmungen des Gerichts erster Instanz über die Sprachenregelung finden auf das Gericht für den öffentlichen Dienst entsprechende Anwendung.
(3) Das schriftliche Verfahren umfasst die Vorlage der Klageschrift und der Klagebeantwortung, sofern das Gericht für den öffentlichen Dienst nicht beschließt, dass ein zweiter Austausch von Schriftsätzen erforderlich ist. Hat ein zweiter Austausch von Schriftsätzen stattgefunden, so kann das Gericht für den öffentlichen Dienst mit Zustimmung der Parteien beschließen, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.
(4) Das Gericht für den öffentlichen Dienst kann in jedem Verfahrensabschnitt, auch bereits ab der Einreichung der Klageschrift, die Möglichkeiten für eine gütliche Beilegung der Streitsache prüfen und versuchen, eine solche Einigung zu erleichtern.
(5) Das Gericht für den öffentlichen Dienst entscheidet über die Kosten. Vorbehaltlich besonderer Bestimmungen der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Artikel 8

(1) Wird eine Klageschrift oder ein anderer Schriftsatz, die an as Gericht für den öffentlichen Dienst gerichtet sind, irrtümlich beim Kanzler des Gerichtshofs oder des Gerichts erster Instanz eingereicht, so übermittelt dieser sie unverzüglich an den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst. Wird eine Klageschrift oder ein anderer Schriftsatz, die an den Gerichtshof oder das Gericht erster Instanz gerichtet sind, irrtümlich beim Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst eingereicht, so übermittelt dieser sie unverzüglich an den Kanzler des Gerichtshofes oder des Gerichts erster Instanz.
(2) Stellt das Gericht für den öffentlichen Dienst fest, dass es für eine Klage nicht zuständig ist, die in die Zuständigkeit des Gerichtshofes oder des Gerichts erster Instanz fällt, so verweist es den Rechtsstreit an den Gerichtshof oder das Gericht erster Instanz. Stellt der Gerichtshof oder das Gericht erster Instanz fest, dass eine Klage in die Zuständigkeit des Gerichts für den öffentlichen Dienst fällt, so verweisen sie den Rechtsstreit an das Gericht für den öffentlichen Dienst, das sich dann nicht für unzuständig erklären kann.
(3) Sind bei dem Gericht für den öffentlichen Dienst und bei dem Gericht erster Instanz Rechtssachen anhängig, die die gleiche Auslegungsfrage aufwerfen oder die Gültigkeit desselben Rechtsaktes betreffen, so kann das Gericht für den öffentlichen Dienst nach Anhörung der Streitparteien das Verfahren aussetzen, bis das Gericht erster Instanz sein Urteil verkündet hat.
Sind bei dem Gericht für den öffentlichen Dienst und bei dem Gericht erster Instanz Rechtssachen anhängig, die den gleichen Gegenstand haben, so erklärt sich das Gericht für den öffentlichen Dienst für unzuständig, damit das Gericht erster Instanz über diese Klagen entscheiden kann."

Artikel 9

Gegen die Endentscheidungen des Gerichts für den öffentlichen Dienst und gegen die Entscheidungen, die über einen Teil des Streitgegenstands ergangen sind oder die einen Zwischenstreit beenden, der eine Einrede der Unzuständigkeit oder Unzulässigkeit zum Gegenstand hat, kann ein Rechtsmittel beim Gericht erster Instanz eingelegt werden; die Rechtsmittelfrist beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.
Dieses Rechtsmittel kann von jeder Partei eingelegt werden, die mit ihren Anträgen ganz oder teilweise unterlegen ist. Andere Streithelfer als Mitgliedstaaten oder Gemeinschaftsorgane können dieses Rechtsmittel jedoch nur dann einlegen, wenn dei Entscheidung des Gerichts für den öffentlichen Dienst sie unmittelbar berührt.

Artikel 10

(1) Wird ein Antrag auf Zulassung als Streithelfer vom Gericht für den öffentlichen Dienst abgelehnt, so kann jede Person, deren Antrag abgewiesen wurde, binnen zwei Wochen nach Zustellung der ablehnenden Entscheidung ein Rechtsmittel beim Gericht erster Instanz einlegen.
(2) Gegen die aufgrund des Artikels 242, des Artikels 243 oder des Artikels 256 Absatz 4 EG-Vertrag oder aufgrund des Artikels 157, des Artikels 158 oder des Artikels 164 Absatz 3 EAG-Vertrag ergangenen Entscheidungen des Gerichts für den öffentlichen Dienst können die Parteien des Verfahrens binnen zwei Monaten nach Zustellung ein Rechtsmittel beim Gericht erster Instanz einlegen.
(3) Der Präsident des Gerichts erster Instanz kann über die Rechtsmittel der Absätze 1 und 2 in einem abgekürzten Verfahren entscheiden, das, falls erforderlich, von einzelnen Bestimmungen dieses Anhangs abweichen kann und in der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz geregelt ist.

Artikel 11

(1) Das beim Gericht erster Instanz eingelegte Rechtsmittel ist auf Rechtsfragen beschränkt. Es kann nur auf die Unzuständigkeit des Gerichts für den öffentlichen Dienst, auf einen Verfahrensfehler vor diesem Gericht, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, sowie auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht für den öffentlichen Dienst gestützt werden.
(2) Ein Rechtsmittel, das sich nur gegen die Kostenentscheidung oder gegen die Kostenfestsetzung wendet, ist unzulässig.

Artikel 12

(1) Unbeschadet der Artikel 242 und 243 EG-Vertrag sowie der Artikel 157 und 158 EAG-Vertrag haben Rechtsmittel beim Gericht erster Instanz keine aufschiebende Wirkung.
(2) Wird gegen eine Entscheidung des Gerichts für den öffentlichen Dienst ein Rechtsmittel eingelegt, so besteht das Verfahren vor dem Gericht erster Instanz aus einem schriftlichen und einem mündlichen Verfahren. Unter den in der Verfahrensordnung festgelegten Voraussetzungen kann das Gericht erster Instanz nach Anhörung der Parteien ohne mündliches Verfahren entscheiden.

Artikel 13

(1) Ist das Rechtsmittelverfahren begründet, so hebt das Gericht erster Instanz die Entscheidung des Gerichts für den öffentlichen Dienst auf und entscheidet den Rechtsstreit selbst. Das Gericht erster Instanz verweist die Sache zur Entscheidung an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurück, wenn der Rechtsstreit noch nicht zur Entscheidung reif ist.
(2) Im Falle der Zurückverweisung ist das Gericht für den öffentlichen Dienst an die rechtliche Beurteilung in der Entscheidung des Gerichts erster Instanz gebunden."

Durch Beschluss des Rates 2005/696/EG, Euratom vom 3. Oktober 2005 (aufgrund der Artikel 245 EGV und 160 EAGV) wurde das Protokoll wie folgt geändert:
Der derzeitige Artikel 62a wurde zu Artikel 62c und die folgenden Artikel wurden eingefügt:
"Artikel 62a. Der Gerichtshof entscheidet über die Fragen, die Gegenstand der Überprüfung sind, im Wege des Eilverfahrens auf der Grundlage der ihm vom Gericht übermittelten Akten.
Die in Artikel 23 dieses Statuts bezeichneten Beteiligten sowie - in den Fällen des Artikels 225 Absatz 2 des EG-Vertrags und des Artikels 140a Absatz 2 des EAG-Vertrags - die Parteien des Verfahrens vor dem Gericht können zu den Fragen, die Gegenstand der Überprüfung sind, beim Gerichtshof innerhalb einer hierfür bestimmten Frist Schriftsätze einreichen oder schriftliche Erklärungen abgeben.
Der Gerichtshof kann beschließen, vor einer Entscheidung das mündliche Verfahren zu eröffnen.

Artikel 62b. In den Fällen des Artikels 225 Absatz 2 des EG-Vertrags und des Artikels 140a Absatz 2 des EAG-Vertrags haben unbeschadet der Artikel 242 und 243 des EG-Vertrags der Vorschlag einer Überprüfung und die Entscheidung, das Überprüfungsverfahren zu eröffnen, keine aufschiebende Wirkung. Stellt der Gerichtshof fest, dass die Entscheidung des Gerichts die Einheit oder die Kohärenz des Gemeinschaftsrechts beeinträchtigt, verweist er die Sache an das Gericht zurück, das an die rechtliche Beurteilung durch den Gerichtshof gebunden ist; der Gerichtshof kann die Wirkungen der Entscheidung des Gerichts bezeichnen, die für die Parteien des Rechtsstreits als endgültig zu betrachten sind. Ergibt sich jedoch der Ausgang des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Überprüfung aus den Tatsachenfeststellungen, auf denen die Entscheidung des Gerichts beruht, so entscheidet der Gerichtshof endgültig.
In den Fällen des Artikels 225 Absatz 3 des EG-Vertrags und des Artikels 140a Absatz 3 des EAG-Vertrags werden, sofern ein Überprüfungsvorschlag oder eine Entscheidung zur Eröffnung des Überprüfungsverfahrens werden die Antwort oder die Antworten, ie Gegenstand der Überprüfung sind, am Ende dieses Verfahrens wirksam, es sei denn, dass der Gerichthof anders beschließt. Stellt der Gerichtshof fest, dass die Entscheidung des Gerichts die Einheit oder die Kohärenz des Gemeinschaftsrechts beeinträchtigt, so ersetzt die Antwort des Gerichthofs auf die Fragen, die Gegenstand der Überprüfung waren, die Antwort des Gerichts."

Durch Beschluss des Rates 2008/79/EG, Euratom vom 20. Dezember 2007 (aufgrund der Artikel 245 EGV und 160 EAGV) wurde das Protokoll wie folgt geändert:
Nach dem Artikel 23 wurde folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 23a. In der Verfahrensordnung können ein beschleunigtes Verfahren und für Vorabentscheidungsersuchen zum Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ein Eilverfahren vorgesehen werden.
Diese Verfahren können vorsehen, dass für die Einreichung von Schriftsätzen oder schriftlichen Erklärungen eine kürzere Frist als die des Artikels 23 gilt und das abweichend von Artikel 20 Absatz 4 keine Schlussanträge des Generalanwalts gestellt werden.
Das Eilverfahren kann außerdem eine Beschränkung der in Artikel 23 bezeichneten Parteien und sonstigen Beteiligten, die Schriftsätze einreichen oder schriftliche Erklärungen abgeben können, und in Fällen äußerster Dringlichkeit das Entfallen des schriftlichen Verfahrens vorsehen."

Änderungen des Protokolls durch den Vertrag von Lissabon

Durch Artikel 1 Nr. 2 des Protokolls Nr. 1 zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurden dem Titel die Worte "der Europäischen Union" angefügt.

Durch Artikel 1 Nr. 10 des Protokolls Nr. 1 zum, sowie Artikel 5 des Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde die Präambel wie folgt geändert:
- der Hinweis auf  den "Artikel 245 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und in Artikel 160 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft" wurde ersetzt durch: "Artikel 281 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union".
- der letzte Satz erhielt folgende Fassung:
"SIND über folgende Bestimmungen übereingekommen, die dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügt sind:"

Durch Artikel 1 Nrn. 8a und 10b des Protokolls Nr. 1 zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 1 wie folgt geändert:
- nach dem Wort "Gerichtshofs" wurden die Worte "der Europäischen Union" eingefügt.
- die Worte "des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag), " wurden ersetzt durch: "der Verträge, ".

Durch Artikel 1 Nr. 10c des Protokolls Nr. 1 zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurden im Artikel 2 die Worte "in öffentlicher Sitzung" ersetzt durch: "vor dem in öffentlicher Sitzung tagenden Gerichtshof".

Durch Artikel 1 Nr. 10d des Protokolls Nr. 1 zum, sowie durch Artikel 5 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 3 wie folgt geändert:
- die Hinweise auf die "Artikel 12 bis 15 und 18 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften" wurde ersetzt durch: "Artikel 11 bis 14 und 17 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union"
- dem Abs. 2 wurde folgender Satz angefügt: "Betrifft die Entscheidung ein Mitglied des Gerichts oder eines Fachgerichts, so entscheidet der Gerichtshof nach Anhörung des betreffenden Gerichts."
- im Abs. 4 wurden nach dem Wort "Gerichtshofs" die Worte "der Europäischen Union" eingefügt.

Durch Artikel 1 Nrn. 7a und 10d des Protokolls Nr. 1 zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 4 wie folgt geändert:
- im Abs. 2 wurden nach dem Wort "Rat" die Worte " mit einfacher Mehrheit" eingefügt.
- dem Abs. 4 folgender Satz angefügt: "Betrifft die Entscheidung ein Mitglied des Gerichts oder eines Fachgerichts, so entscheidet der Gerichtshof nach Anhörung des betreffenden Gerichts."

Durch Artikel 1 Nr. 10e des Protokolls Nr. 1 zum des Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde dem Artikel 6 Abs. 1 folgender Satz angefügt: "Ist der Betroffene ein Mitglied des Gerichts oder eines Fachgerichts, so entscheidet der Gerichtshof nach Anhörung des betreffenden Gerichts."

Durch Artikel 1 Nr. 10f des Protokolls Nr. 1 zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurden der Überschrift des Titels II die Worte "des Gerichtshofs" angefügt.

Durch Artikel 1 Nrn. 7a und 10g des Protokolls Nr. 1 zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 13 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 Satz 1 wurde das Wort "Vorschlag" ersetzt durch: "Antrag" und die Worte "Der Rat kann durch einstimmigen Beschluss vorsehen" ersetzt durch: "Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren vorsehen"
- im Abs. 2 wurden nach dem Wort "Rat" die Worte "mit einfacher Mehrheit" eingefügt.

Durch Artikel 1 Nr. 4  des Protokolls Nr. 1 zum, und Artikel 5 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurden im Artikel 21 die Worte "Artikel 232 des EG-Vertrags und Artikel 148 des EAG-Vertrags" ersetzt durch: "Artikel 265 AEUV".

Durch Artikel 1 Nr. 10gdes Protokolls Nr. 1 zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurden der Überschrift des Titels III die Worte "vor dem Gerichtshof" angefügt.

Durch Artikel 1 Nr. 10i  des Protokolls Nr. 1 zum, und Artikel 5 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurden der Artikel 23 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 Satz 1 wurden die Worte "Artikel 35 Absatz 1 des EU-Vertrags," gestrichen.
- im Abs. 1 Satz 2 wurden die Worte "und außerdem dem Rat und der Europäischen Zentralbank, sofern die Gültigkeit oder Auslegung einer Handlung des Rates oder der Europäischen Zentralbank streitig ist, sowie dem Europäischen Parlament und dem Rat, sofern die Gültigkeit oder Auslegung einer von diesen beiden Institutionen gemeinsam erlassenen Handlung streitig ist" ersetzt durch: "und außerdem den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, ein von denen die Handlung, deren Gültigkeit oder Auslegung streitig ist, ausgegangen ist."
- im Abs. 2 wurden die Worte "und gegebenenfalls das Europäische Parlament, der Rat und die Europäische Zentralbank" ersetzt durch "und gegebenenfalls die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, von denen die Handlung, deren Gültigkeit streitig ist, ausgegangen ist,".

Durch Artikel 1 Nr. 10j  des Protokolls Nr. 1 zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurden im Artikel 24 nach dem Wort "Organen" die Worte ", Einrichtungen oder sonstigen Stellen" eingefügt.

Durch Artikel 1 Nr. 10a  des Protokolls Nr. 1 zum, und Artikel 5 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 39 wie folgt geändert:
- die Bezugnahme auf "Artikel 242 des EG-Vertrags" wurde ersetzt durch: "Artikel 278 AEUV".
- die Bezugnahme auf "Artikel 243 des EG-Vertrags und Artikel 158 des EAG-Vertrags" wurde ersetzt durch: "Artikel 279 AEUV".
- die Bezugnahme auf "Artikel 256 des EG-Vertrags" wurde ersetzt durch: "Artikel 299 AEUV".

Durch Artikel 1 Nr. 10k  des Protokolls Nr. 1 zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 erhielt der Artikel 40 Abs. 2 folgende Fassung:
"Dasselbe gilt für die Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie alle anderen Personen, sofern sie ein berechtigtes Interesse am Ausgang eines bei dem Gerichtshof anhängigen Rechtsstreits glaubhaft machen können. Natürliche oder juristische Personen können Rechtssachen zwischen Mitgliedstaaten, zwischen Organen der Union oder zwischen Mitgliedstaaten und Organen der Union nicht beitreten."

Durch Artikel 1 Nr. 10l  des Protokolls Nr. 1 zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurden im Artikel 42 die Worte "Mitgliedstaaten, Gemeinschaftsorgane" ersetzt durch: "Mitgliedstaaten, Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union".

Durch Artikel 1 Nrn. 10a und 10m  des Protokolls Nr. 1 zum, und Artikel 5 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 46 wie folgt geändert:
- die Bezugnahme auf den "Artikel 230 des EG-Vertrags und Artikel 146 des EAG-Vertrags" wurde ersetzt durch: "Artikel 263 AEUV".
- die Bezugnahme auf den "Artikel 232 Absatz 2 des EG-Vertrags und Artikel 148 Absatz 2 des EAG-Vertrags" wurde ersetzt durch: "Artikel 265 Absatz 2 AEUV".
- folgender Absatz wurde angefügt:
"Dieser Artikel gilt auch für Ansprüche, die aus außervertraglicher Haftung der Europäischen Zentralbank hergeleitet werden."

Durch Artikel 1 Nr. 10n  des Protokolls Nr. 1 zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 erhielt der Titel IV folgende Überschrift:

"Titel IV.
Das Gericht"

Durch Artikel 1 Nr. 10o  des Protokolls Nr. 1 zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 erhielt der Artikel 47 Absatz 1 folgende Fassung:
"Artikel 9 Absatz 1, die Artikel 14 und 15, Artikel 17 Absätze 1, 2, 4 und 5 sowie Artikel 18 finden auf das Gericht und dessen Mitglieder Anwendung."

Durch Artikel 1 Nrn. 10a und 10p  des Protokolls Nr. 1 zum, und Artikel 5 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 51 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 wurde die Bezugnahme auf den "Artikel 225 Absatz 1 des EG-Vertrags und Artikel 140a Absatz 1 des EAG-Vertrags" ersetzt durch: "Artikel 256 AEUV".
- im Abs. 1 wurde die Bezugnahme auf die "Artikel 230 und 232 des EG-Vertrags sowie den Artikeln 146 und 148 des EAG-Vertrags" ersetzt durch: "Artikel 263 und 265 AEUV".
- im Abs. 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich wurden die Worte "der Entscheidungen des Rates" ersetzt durch: "Beschlüsse des Rates".
- im Abs. 1 Buchstabe a dritter Gedankenstrich wurde der Verweis auf den Artikel 202 dritter Gedankenstrich ersetzt durch einen Verweis auf Artikel 291 Absatz 2.
- im Abs. 1 Buchstabe b wurde der Verweis auf Artikel 11a ersetzt durch einen Verweis auf Artikel 331 Absatz 1.
- im Abs. 2 wurden die Worte "oder der Europäischen Zentralbank" gestrichen.

Durch Artikel 1 Nr. 10a des Protokolls Nr. 1 zum, und Artikel 5 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 57 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 wurde die Bezugnahme auf die "Artikel 242, des Artikels 243 und des Artikels 256 Absatz 3 des EG-Vertrags oder aufgrund des Artikel 157, des Artikels 158 oder des Artikels 164 Absatz 3 des EAG-Vertrags" ersetzt durch: "Artikel 278, des Artikels 279 und des Artikels 299 AEUV oder aufgrund des Artikels 157 oder des Artikels 164 des EAG-Vertrags".

Durch Artikel 1 Nr. 10a des Protokolls Nr. 1 zum, und Artikel 5 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 60 wie folgt geändert:
- die Bezugnahme auf die "Artikel 242 und 243 des EG-Vertrags oder des Artikel 157 und 158 des EAG-Vertrags" (2x) ersetzt durch: "Artikel 278 und 279 AEUV oder des Artikels 157 des EAG-Vertrags".
- die Bezugnahme auf den "Artikel 244 des EG-Vertrags und Artikel 159 des EAG-Vertrags" wurde ersetzt durch: "Artikel 280 AEUV".

Durch Artikel 1 Nr. 10a des Protokolls Nr. 1 zum, und Artikel 5 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde im Artikel 62 die Bezugnahme auf den "Artikel 225 Absätze 2 und 3 des EG-Vertrags und Artikel 140a Absätze 2 und 3 des EAG-Vertrags" ersetzt durch: "Artikel 256 Absätze 2 und 3 AEUV".

Durch Artikel 1 Nr. 10a des Protokolls Nr. 1 zum, und Artikel 5 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde im Artikel 62a die Bezugnahme auf den "Artikel 225 Absatz 2 des EG-Vertrags und Artikel 140a Absatz 2 des EAG-Vertrags" ersetzt durch: "Artikel 256 Absatz 2 AEUV".

Durch Artikel 1 Nr. 10a des Protokolls Nr. 1 zum, und Artikel 5 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 62b wie folgt geändert:
- die Bezugnahme auf den "Artikel 225 Absatz 2 des EG-Vertrags und Artikel 140a Absatz 2 des EAG-Vertrags" wurde ersetzt durch: "Artikel 256 Absatz 2 AEUV".
- die Bezugnahme auf die "Artikel 242 und 243 des EG-Vertrags" wurde ersetzt durch: "Artikel 278 und 279 AEUV".
- die Bezugnahme auf den "Artikel 225 Absatz 3 des EG-Vertrags und Artikel 140a Absatz 2 des EAG-Vertrags" wurde ersetzt durch: "Artikel 256 Absatz 3 AEUV".

Durch Artikel 1 Nr. 10a des Protokolls Nr. 1 zum, und Artikel 5 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde im Artikel 62c die Bezugnahme auf den "Artikel 225a des EG-Vertrags und Artikel 140b des EAG-Vertrags" ersetzt durch: "Artikel 257 AEUV".

Durch Artikel 1 Nr. 10q  des Protokolls Nr. 1 zum, und Artikel 5 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 64 wie folgt geändert:
- vor dem bisherigen Absatz 1 wurde folgender Absatz eingefügt:
"Die Vorschriften über die Regelung der Sprachenfrage für den Gerichtshof der Europäischen Union werden in einer vom Rat einstimmig erlassenen Verordnung festgelegt. Diese Verordnung wird entweder auf Antrag des Gerichtshofs nach Anhörung der Kommission und des Europäischen Parlaments oder auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Gerichtshofs und des Europäischen Parlaments erlassen."
- der Abs. 1, der Abs. 2 wurde, erhielt folgende Fassung:
"Bis zum Erlass dieser Vorschriften gelten die Bestimmungen der Verfahrensordnung des Gerichtshofs und der Verfahrensordnung des Gerichts, die die Regelung der Sprachenfrage betreffen, fort. Abweichend von den Artikeln 223 und 224 AEUV bedürfen Änderungen der genannten Bestimmungen oder deren Aufhebung der einstimmigen Genehmigung durch den Rat."

Durch Artikel 1 Nrn. 10a des Protokolls Nr. 1 zum, und Artikel 5 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 1 des Anhangs I wie folgt geändert:
Die Bezugnahme auf den "Artikel 236 des EG-Vertrags und Artikel 152 des EAG-Vertrags" wurde ersetzt durch: "Artikel 270 AEUV".

Durch Artikel 1 Nrn. 10a und 10r des Protokolls Nr. 1 zum, und Artikel 5 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 3 des Anhangs I wie folgt geändert:
- die Bezugnahme auf den "Artikel 225a Absatz 4 des EG-Vertrags und Artikel 140b Absatz 5 des EAG-Vertrags" wurde (2x) ersetzt durch: "Artikel 257 Absatz 4 AEUV".
- im Abs. 1 Satz 2 wurden nach dem Wort "Gerichts" die Worte "für den öffentlichen Dienst" eingefügt.
- im Abs. 2 und Abs. 3 wurden jeweils die Worte "mit qualifizierter Mehrheit" gestrichen.
- im Abs. 3 wurde der Ausdruck "Europäischen Gerichtshofs" ersetzt durch: "Gerichtshofs".

Durch Artikel 1 Nrn. 10a des Protokolls Nr. 1 zum, und Artikel 5 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 10 des Anhangs I wie folgt geändert:
Die Bezugnahme auf den "Artikel 242, des Artikels 243 oder des Artikels 256 Absatz 4 EG-Vertrag oder aufgrund des Artikels 157, des Artikels 158 oder des Artikels 164 Absatz 3 EAG-Vertrag" wurde ersetzt durch: "Artikel 278, des Artikels 279 oder des Artikels 299 Absatz 4 AEUV oder aufgrund des Artikels 157 oder des Artikels 164 Absatz 3 EAG-Vertrag".

Durch Artikel 1 Nrn. 10a des Protokolls Nr. 1 zum, und Artikel 5 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 12 des Anhangs I wie folgt geändert:
Die Bezugnahme auf den "Artikel 242 und 243 EG-Vertrag sowie der Artikel 157 und 158 EAG-Vertrag" wurde ersetzt durch: "Artikel 278 und 279 AEUV sowie der Artikel 157 EAG-Vertrag".

 


Quelle: Bundesgesetzblatt Teil II. 1992 S.1253; 1994 S. 2022, 1998 S.387, 2001 S. 1667, 2008 S. 1105
Dokument der Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten
SN 1247/1/01 REV 1
veröffentlicht vom Rat der Europäischen Union
© 3. März 2001 - 6. Dezember 2009
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