Abschnitt 1
Einsetzung der Organe
Artikel 209
Der Rat tritt binnen einem Monat nach Inkrafttreten dieses Vertrags zusammen.
Durch den Artikel 8 Ziffer 17 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurden die Abschnitte 1 bis 3 des Titels VI. mitsamt den Artikeln 209 bis 223 aufgehoben.
Artikel 210
Der Rat trifft alle zweckdienlichen Maßnahmen, um binnen drei Monaten nach seinem ersten Zusammentreten den Wirtschafts- und Sozialausschuß einzusetzen.
Durch den Artikel 8 Ziffer 17 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurden die Abschnitte 1 bis 3 des Titels VI. mitsamt den Artikeln 209 bis 223 aufgehoben.
Artikel 211
Die Versammlung tritt binnen zwei Monaten nach der ersten Sitzung des Rates auf Einberufung durch dessen Präsidenten zusammen, um ihr Präsidium zu wählen und ihre Geschäftsordnung auszuarbeiten. Bis zur Wahl des Präsidiums führt der Alterspräsident den Vorsitz.
Durch den Artikel 8 Ziffer 17 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurden die Abschnitte 1 bis 3 des Titels VI. mitsamt den Artikeln 209 bis 223 aufgehoben.
Artikel 212
Der Gerichtshof nimmt seine Tätigkeit mit Ernennung seiner Mitglieder auf. Die Ernennung des ersten Präsidenten erfolgt nach dem für die Ernennung der Mitglieder geltenden Verfahren für die Dauer von drei Jahren.
Der Gerichtshof legt binnen drei Monaten nach Aufnahme seiner Tätigkeit seine Verfahrensordnung fest.
Der Gerichtshof kann nicht vor der Veröffentlichung der Verfahrensordnung angerufen werden. Die Fristen für die Klageerhebung laufen erst von diesem Zeitpunkt an.
Der Präsident des Gerichtshofes übt von seiner Ernennung an die ihm durch diesen Vertrag übertragenen Befugnisse aus.
Durch den Artikel 8 Ziffer 17 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurden die Abschnitte 1 bis 3 des Titels VI. mitsamt den Artikeln 209 bis 223 aufgehoben.
Artikel 213
Mit Ernennung ihrer Mitglieder nimmt die Kommission ihre Tätigkeit auf und übernimmt gleichzeitig die ihr in diesem Vertrag übertragenen Aufgaben.
Mit Aufnahme ihrer Tätigkeit leitet die Kommission die Untersuchungen ein und stellt die Verbindungen mit den Mitgliedstaaten, den Unternehmen, den Arbeitnehmern und den Verbrauchern her, die zur Erstellung einer Übersicht über die Lage der Kernindustrien in der Gemeinschaft erforderlich sind. Die Kommission legt der Versammlung binnen sechs Monaten hierüber einen Bericht vor.
Durch Artikel 3 der Einheitlichen Europäischen Akte vom 17./28. Februar 1986 in Verbindung mit den weiteren Bestimmungen dieser Akte wurde die Bezeichnung "die Versammlung" geändert in "das Europäische Parlament".
Durch den Artikel 8 Ziffer 17 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurden die Abschnitte 1 bis 3 des Titels VI. mitsamt den Artikeln 209 bis 223 aufgehoben.
Artikel 214
(1) Das erste Haushaltsjahr beginnt mit dem Inkrafttreten dieses Vertrags und endet am 31. Dezember desselben Jahres. Tritt der Vertrag in der zweiten Jahreshälfte in Kraft, so endet das Haushaltsjahr am 31. Dezember des folgenden Jahres.
(2) Bis zur Aufstellung der Haushaltspläne für das erste Haushaltsjahr zahlen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft unverzinsliche Vorschüsse; diese werden von den Finanzbeiträgen für die Durchführung dieser Haushaltspläne abgezogen.
(3) Bis zur Aufstellung des Statuts der Beamten und der für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaft geltenden Beschäftigungsbedingungen gemäß Artikel 186 stellt jedes Organ das erforderliche Personal ein und schließt zu diesem Zweck befristete Verträge.
Jedes Organ prüft gemeinsam mit dem Rat die mit der Zahl, der Vergütung und der Verteilung der Stellen zusammenhängenden Fragen.
Durch den Artikel 8 Ziffer 17 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurden die Abschnitte 1 bis 3 des Titels VI. mitsamt den Artikeln 209 bis 223 aufgehoben.
Abschnitt 2
Erste Durchführungsbestimmungen zu diesem Vertrag
Artikel 215
(1) Ein erstes Forschungs- und Ausbildungsprogramm, das in Anhang V dieses Vertrags enthalten ist und dessen Durchführungskosten vorbehaltlich einer abweichenden einstimmigen Entscheidung des Rates 215 Millionen EZU-Rechnungseinheiten nicht überschreiten dürfen, ist innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags durchzuführen.
(2) Die Aufschlüsselung der für die Durchführung dieses Programms erforderlichen Ausgaben nach großen Posten ist als Hinweis in Anhang V des Vertrags enthalten.
Der Rat kann dieses Programm auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit ändern.
Durch den Artikel 8 Ziffer 17 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurden die Abschnitte 1 bis 3 des Titels VI. mitsamt den Artikeln 209 bis 223 aufgehoben.
Artikel 216
Die Vorschläge der Kommission über die Arbeitsweise der in Artikel 9 genannten Anstalt im Range einer Universität werden dem Rat innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Vertrags unterbreitet.
Durch den Artikel 8 Ziffer 17 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurden die Abschnitte 1 bis 3 des Titels VI. mitsamt den Artikeln 209 bis 223 aufgehoben.
Artikel 217
Die in Artikel 24 vorgesehene Verschlußsachen-Verordnung bezüglich der für die Verbreitung der Kenntnisse geltenden Geheimschutzgrade wird vom Rat innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Vertrags erlassen.
Durch den Artikel 8 Ziffer 17 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurden die Abschnitte 1 bis 3 des Titels VI. mitsamt den Artikeln 209 bis 223 aufgehoben.
Artikel 218
Die Grundnormen werden gemäß Artikel 31 innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten des Vertrags festgelegt.
Durch den Artikel 8 Ziffer 17 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurden die Abschnitte 1 bis 3 des Titels VI. mitsamt den Artikeln 209 bis 223 aufgehoben.
Artikel 219
Die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte gegen die Gefahren ionisierender Strahlen gewährleisten sollen, werden gemäß Artikel 33 durch diese Staaten innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Vertrags der Kommission mitgeteilt.
Durch den Artikel 8 Ziffer 17 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurden die Abschnitte 1 bis 3 des Titels VI. mitsamt den Artikeln 209 bis 223 aufgehoben.
Artikel 220
Die Vorschläge der Kommission über die in Artikel 54 genannte Satzung der Agentur werden dem Rat innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Vertrags unterbreitet.
Durch den Artikel 8 Ziffer 17 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurden die Abschnitte 1 bis 3 des Titels VI. mitsamt den Artikeln 209 bis 223 aufgehoben.
Abschnitt 3
Übergangsbestimmungen
Artikel 221
Die Artikel 14 bis 23 und die Artikel 25 bis 28 finden auf die Patente,
vorläufig geschützten Rechte und Gebrauchsmuster sowie Patent-
und Gebrauchsmusteranmeldungen, die schon vor Inkrafttreten des Vertrags
bestanden, mit folgender Maßgabe Anwendung:
1. Bei der Anwendung der in Artikel 17 Absatz 2 vorgesehenen Frist
ist zugunsten des Inhabers die durch das Inkrafttreten des Vertrags eingetretene
neue Lage zu berücksichtigen.
2. Sind für die Mitteilung einer nicht geheimen Erfindung die
in Artikel 16 genannten Fristen von drei und achtzehn Monaten oder eine
dieser Fristen bei Inkrafttreten des Vertrags abgelaufen, so läuft
von diesem Zeitpunkt an eine neue Frist von sechs Monaten.
Laufen diese Fristen oder eine dieser Fristen zu diesem Zeitpunkt
noch, so werden sie, vom Tage ihres normalen Ablaufs an gerechnet, um sechs
Monate verlängert.
3. Die gleichen Bestimmungen finden nach Artikel 16 und 25 Absatz
1 auf die Mitteilung einer geheimen Erfindung mit der Maßgabe Anwendung,
daß in einem derartigen Fall als Ausgangspunkt für die neuen
Fristen oder für die Verlängerung der noch laufenden Fristen
der Zeitpunkt des Inkrafttretens der in Artikel 24 genannten Verschlußsachen-Verordnung
dient.
Durch den Artikel 8 Ziffer 17 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurden die Abschnitte 1 bis 3 des Titels VI. mitsamt den Artikeln 209 bis 223 aufgehoben.
Artikel 222
Zwischen dem Inkrafttreten des Vertrags und dem von der Kommission festgesetzten Zeitpunkt, zu dem die Agentur ihre Tätigkeit aufnimmt, bedarf der Abschluß oder die Erneuerung von Abkommen und Vereinbarungen über die Lieferung von Erzen, Ausgangsstoffen oder besonderen spaltbaren Stoffen der vorherigen Genehmigung der Kommission.
Diese hat ihre Genehmigung zum Abschluß oder zur Verlängerung von Abkommen und Vereinbarungen zu verweigern, die nach ihrer Auffassung die Anwendung dieses Vertrags gefährden können. Sie kann ihre Genehmigung insbesondere davon abhängig machen, daß in die Abkommen oder Vereinbarungen Klauseln aufgenommen werden, die es der Agentur gestatten, sich an deren Durchführung zu beteiligen.
Durch den Artikel 8 Ziffer 17 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurden die Abschnitte 1 bis 3 des Titels VI. mitsamt den Artikeln 209 bis 223 aufgehoben.
Artikel 223
In Abweichung von Artikel 60 und zur Berücksichtigung der bereits eingeleiteten Untersuchungen und Arbeiten werden die Reaktoren, die in den Hoheitsgebieten eines Mitgliedstaats erstellt worden sind und die vor Ablauf von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags kritisch werden können, während eines Zeitraums von höchstens zehn Jahren nach dem genannten Zeitpunkt bevorzugt aus dem Aufkommen an Erzen und Ausgangsstoffen aus den Hoheitsgebieten dieses Staates oder mit den Ausgangsstoffen oder den besonderen spaltbaren Stoffen versorgt, die Gegenstand eines vor Inkrafttreten des Vertrags geschlossenen zweiseitigen Abkommens sind, das der Kommission gemäß Artikel 105 mitgeteilt wurde.
Der gleiche Vorrang wird während des gleichen Zeitraums von zehn Jahren für die Versorgung aller Isotopentrennanlagen eingeräumt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats vor Ablauf einer Frist von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrags als gemeinsames oder nicht gemeinsames Unternehmen in Betrieb genommen werden.
Die Agentur schließt die entsprechenden Verträge, nachdem die Kommission festgestellt hat, daß die Bedingungen für die Einräumung des Vorrangs erfüllt sind.
Durch den Artikel 8 Ziffer 17 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurden die Abschnitte 1 bis 3 des Titels VI. mitsamt den Artikeln 209 bis 223 aufgehoben.
Artikel 224
Dieser Vertrag bedarf der Ratifizierung durch die Hohen Vertragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt.
Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgenden Monats in Kraft. Findet diese Hinterlegung weniger als fünfzehn Tage vor Beginn des folgenden Monats statt, so tritt der Vertrag am ersten Tag des zweiten Monats nach dieser Hinterlegung in Kraft.
Artikel 225
Dieser Vertrag ist in einer Urschrift in deutscher, französischer, italienischer und niederländischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; er wird im Archiv der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt; diese übermittelt der Regierung jedes anderen Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift.
Durch den Artikel 8 Ziffer 18 des Vertrags von
Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde dem Artikel 225 folgender Absatz angefügt:
"Nach den Beitrittsverträgen ist der Wortlaut
dieses Vertrags auch in dänischer, englischer, finnischer, griechischer,
irischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache verbindlich."
Durch den Artikel 18 der Beitrittsakte zum
Beitrittsvertrag vom 25. April 2005 erhielt der Art. 225 Abs. 2 folgende
Fassung:
"Nach den Beitrittsverträgen ist der Wortlaut dieses Vertrags auch in
bulgarischer, dänischer, englischer, estnischer, finnischer, griechischer,
irischer, lettischer, litauischer, maltesischer, polnischer, portugiesischer,
rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer
und ungarischer Sprache verbindlich."
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter diesen Vertrag gesetzt.
Geschehen zu Rom am fünfundzwanzigsten März neunzehnhundertsiebenundfünfzig.
P. H. SPAAK
J. Ch. SNOY ET D'OPPUERS
ADENAUER
HALLSTEIN
PINEAU
M. FAURE
Antonio SEGNI
Gaetano MARTINO
BECH
Lambert SCHAUS
J. LUNS
J. LINTHORST HOMAN
ANHANG I
FORSCHUNGSGEBIET BETREFFEND DIE KERNENERGIE GEMÄSS ARTIKEL 4 DES
VERTRAGS
I. Rohstoffe
1. Verfahren für die Schürfung und den Abbau von Lagern, die Grundstoffe enthalten (Uran, Thorium und andere Erzeugnisse, die für die Kernenergie von besonderer Bedeutung sind).
2. Verfahren für die Konzentrierung dieser Stoffe und für die Umwandlung in technisch reine Verbindungen.
3. Verfahren für die Umwandlung dieser technisch reinen Verbindungen in Verbindungen und Metalle nuklearer Qualität.
4. Verfahren für die Umwandlung und die Verarbeitung dieser Verbindungen und Metalle - sowie von reinem oder an diese Verbindungen oder Metalle gebundenem Plutonium, Uran 235 oder 233 - in Brennstoffelemente durch die chemische, keramische oder Hüttenindustrie.
5. Verfahren für den Schutz dieser Brennstoffelemente gegen äußere Korrosions- oder Erosionsfaktoren.
6. Verfahren für die Erzeugung, Reinigung, Verarbeitung und Aufbewahrung
betreffend die übrigen besonderen Stoffe auf dem Gebiet der Kernenergie,
insbesondere:
a) Moderatoren, wie schweres Wasser, Graphit nuklearer Qualität,
Beryllium und Berylliumoxyd,
b) Konstruktionsmaterial, wie (hafniumfreies) Zirkonium, Niobium, Lanthan,
Titan, Beryllium und ihre Oxyde, Kohlenstoffverbindungen und andere Verbindungen,
die auf dem Gebiet der Kernenergie verwendet werden können,
c) Kühlmittel, wie Helium, organische Thermofluide, Natrium, Natriumkaliumlegierungen,
Wismut, Bleiwismutlegierungen.
7. Verfahren für die Isotopentrennung:
a) von Uran,
b) von Stoffen in wägbaren Mengen, die für die Kernenergieerzeugung
gebraucht werden können, wie Lithium 6 und 7, Stickstoff 15, Bor 10,
c) von Isotopen, die in kleinen Mengen für Forschungsarbeiten
verwendet werden.
II. Angewandte Physik auf dem Gebiet der Kernenergie
1. Angewandte theoretische Physik:
a) Kernreaktionen mit geringer Energie, insbesondere durch Neutronen
hervorgerufene Reaktionen,
b) Spaltung,
c) Wechselwirkung von ionisierenden Strahlungen und Photonen mit der
Materie,
d) Festkörpertheorie,
e) Untersuchung über die Fusion, insbesondere über das Verhalten
eines ionisierten Plasmas unter Einwirkung elektromagnetischer Kräfte
und die Thermodynamik außergewöhnlich hoher Temperaturen.
2. Angewandte experimentelle Physik:
a) dieselben Sachgebiete wie unter Ziffer 1,
b) Untersuchung der Eigenschaften der Transurane, die für die
Kernenergie von Bedeutung sind.
3. Berechnung der Reaktoren:
a) makroskopische Neutronentheorie,
b) experimentelle Neutronenmessungen: exponentielle und kritische Messungen,
c) thermodynamische Berechnungen und Berechnungen über die Beständigkeit
der Stoffe,
d) entsprechende experimentelle Messungen,
e) Kinetik der Reaktoren, Problem der Kontrolle ihres Betriebes und
entsprechende Versuche,
f) Berechnungen über den Strahlenschutz und entsprechende Versuche.
III. Physikalische Chemie der Reaktoren
1. Untersuchung der physikalischen und chemischen Strukturänderungen
und der Wandlung der technischen Eigenschaften verschiedener Stoffe in
den Reaktoren:
a) unter Hitzewirkung,
b) bei Berührung, aufgrund der Art der Stoffe,
c) durch mechanische Wirkung.
2. Untersuchung der Zersetzung und anderer Wirkungen, die durch Bestrahlung
hervorgerufen werden:
a) bei den Brennstoffelementen,
b) beim Konstruktionsmaterial und bei den Kühlmitteln,
c) bei den Moderatoren.
3. Analytische Chemie und physikalische Chemie der Reaktorbestandteile.
4. Physikalische Chemie der homogenen Reaktoren: Radiochemie, Korrosion.
IV. Behandlung der radioaktiven Stoffe
1. Verfahren für die Gewinnung von Plutonium und Uran 233 aus bestrahlten Brennstoffen, gegebenenfalls Rückgewinnung von Uran oder Thorium.
2. Chemie und Metallurgie des Plutoniums.
3. Verfahren für Gewinnung und Chemie der anderen Transurane.
4. Verfahren für Gewinnung und Chemie verwertbarer Radioisotope:
a) Spaltprodukte,
b) mittels Bestrahlung gewonnener Radioisotope.
5. Konzentrierung und Aufbewahrung der unbrauchbaren radioaktiven Abfälle.
V. Verwendung der Radioelemente
Als Bestrahlungselemente oder als Spürelemente:
a) in Industrie und Wissenschaft,
b) in Therapie und Biologie,
c) in der Landwirtschaft.
VI. Untersuchung der schädlichen Auswirkungen der Strahlungen auf Lebewesen
1. Untersuchung über Auffindung und Messung schädlicher Strahlungen.
2. Untersuchung geeigneter Vorbeugungs- und Schutzmaßnahmen sowie der entsprechenden Sicherheitsnormen.
3. Untersuchung über Therapie gegen Strahlenwirkungen.
VII. Ausrüstungen
Untersuchungen über die Herstellung und Verbesserung von besonderen
Ausrüstungen für Reaktoren und für sämtliche Forschungs-
und industriellen Anlagen, die für die vorstehend erwähnten Forschungen
erforderlich sind, z. B.:
1. folgende mechanische Ausrüstungen:
a) Pumpen für besondere Flüssigkeiten,
b) Wärmeaustauscher,
c) Apparate für kernphysikalische Forschung (wie z. B. Selektoren
für Neutronengeschwindigkeiten),
d) Geräte für Fernbedienung;
2. folgende elektrische Ausrüstungen:
a) Geräte für Auffinden und Messung von Strahlungen, insbesondere
zur Verwendung bei
- der Schürfung von Erzen,
- der wissenschaftlichen und technischen Forschung,
- der Kontrolle von Reaktoren,
- dem Gesundheitsschutz,
b) Geräte für die Steuerung der Reaktoren,
c) Teilchenbeschleuniger mit geringer Energie bis 10 MeV.
VIII. Wirtschaftliche Gesichtspunkte der Energieerzeugung
1. Vergleichende theoretische und experimentelle Untersuchung der verschiedenen Reaktortypen.
2. Technisch-wirtschaftliche Untersuchung der Brennstoffzyklen.
ANHANG II
INDUSTRIEZWEIGE, AUF DIE IN ARTIKEL 41 DES VERTRAGS BEZUG GENOMMEN
IST
1. Gewinnung von Uran- und Thoriumerzen
2. Konzentrierung dieser Erze
3. Chemische Aufbereitung und Raffinierung der Uran- und Thoriumkonzentrate
4. Aufbereitung der Kernbrennstoffe in jeglicher Form
5. Herstellung von Kernbrennstoffelementen
6. Herstellung von Uranhexafluorid
7. Erzeugung angereicherten Urans
8. Aufbereitung bestrahlter Brennstoffe zur Trennung aller oder eines Teils der darin enthaltenen Elemente
9. Herstellung von Reaktormoderatoren
10. Erzeugung von hafniumfreiem Zirkonium oder von Verbindungen hafniumfreien Zirkoniums
11. Kernreaktoren aller Typen und für jeglichen Zweck
12. Anlagen für die industrielle Aufbereitung radioaktiver Abfälle, die in Verbindung mit einer oder mehreren der in dieser Liste genannten Anlagen errichtet werden
13. Halbindustrielle Einrichtungen für die Vorbereitung des Baus von Anlagen, die unter die Ziffern 3 bis 10 fallen
ANHANG III
VERGÜNSTIGUNGEN, DIE DEN GEMEINSAMEN UNTERNEHMEN NACH ARTIKEL
48 DIESES VERTRAGS GEWÄHRT WERDEN KÖNNEN
1a) Anerkennung des öffentlichen Interesses für den Erwerb
von Grundstücken, die für die Errichtung der gemeinsamen Unternehmen
erforderlich sind, nach dem einzelstaatlichen Recht
b) Anwendung des einzelstaatlichen Enteignungsverfahrens aus Gründen
des öffentlichen Interesses zur Herbeiführung des Grundstückerwerbs
in Fällen, in denen eine gütliche Einigung nicht zustande kommt
2. Lizenzerteilung durch Schiedsverfahren oder von Amts wegen nach Artikel 17 bis 23 dieses Vertrags
3. Befreiung von allen Abgaben und Gebühren für die Errichtung gemeinsamer Unternehmen und für die eingebrachten Einlagen
4. Befreiung von Abgaben und Gebühren beim Erwerb von Grundstücken sowie von allen Gebühren für die Umschreibung und die Eintragung
5. Befreiung von allen direkten Steuern, denen die gemeinsamen Unternehmen, ihr Vermögen, ihre Guthaben oder Einkünfte unterliegen könnten
6. Befreiung von allen Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung sowie
von allen Ein- und Ausfuhrverboten und allen Ein- und Ausfuhrbeschränkungen
wirtschaftlicher oder fiskalischer Art für
a) wissenschaftliches und technisches Material, mit Ausnahme des Baumaterials
und des Materials für Verwaltungszwecke
b) die Stoffe, die in dem gemeinsamen Unternehmen aufbereitet wurden
oder dort aufbereitet werden sollen
7. Erleichterungen auf dem Gebiet des Devisenverkehrs nach Artikel 182 Absatz 6
8. Befreiung der im Dienste der gemeinsamen Unternehmen stehenden Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten sowie ihrer Ehegatten und ihrer Familienmitglieder, für deren Unterhalt sie aufkommen, von Einreise- und Aufenthaltsbeschränkungen
ANHANG IV
LISTEN DER GÜTER UND ERZEUGNISSE, DIE DEN BESTIMMUNGEN DES KAPITELS
9 ÜBER DEN GEMEINSAMEN MARKT AUF DEM KERNGEBIET UNTERLIEGEN
Liste A1
Uranerze, deren Gehalt an natürlichem Uran gewichtsmäßig mehr als 5 v. H. beträgt
Pechblende, deren Gehalt an natürlichem Uran gewichtsmäßig mehr als 5 v. H. beträgt
Uranoxyd
Anorganische Verbindungen des natürlichen Urans außer Oxyd und Hexafluorid
Organische Verbindungen des natürlichen Urans
Natürliches Uran, roh oder bearbeitet
Plutoniumhaltige Legierungen
Organische oder anorganische Uranverbindungen, die mit organischen oder anorganischen Verbindungen des Uran 235 angereichert sind
Organische oder anorganische Verbindungen des Uran 233
Mit Uran 233 angereichertes Thorium
Organische oder anorganische Plutoniumverbindungen
Mit Plutonium angereichertes Uran
Mit Uran 235 angereichertes Uran
Legierungen, die mit Uran 235 angereichertes Uran oder Uran 233 enthalten
Plutonium
Uran 233
Uranhexafluorid
Monazit
Thoriumerze, die gewichtsmäßig mehr als 20 v. H. Thorium enthalten
Uran-Thorianit mit einem Thoriumgehalt von mehr als 20 v. H.
Thorium, roh oder bearbeitet
Thoriumoxyd
Anorganische Thoriumverbindungen außer Oxyd
Organische Thoriumverbindungen
Liste A2
Deuterium und seine Verbindungen (einschließlich des schweren Wassers), bei denen das Verhältnis der Deuteriumatome zu den Wasserstoffatomen zahlenmäßig 1 : 5000 überschreitet
Schweres Paraffin, bei dem das Verhältnis der Deuteriumatome zu den Wasserstoffatomen zahlenmäßig 1 : 5000 überschreitet
Mischungen und Lösungen, bei denen das Verhältnis der Deuteriumatome zu den Wasserstoffatomen zahlenmäßig 1 : 5000 überschreitet
Kernreaktoren
Geräte für die Trennung der Uranisotope durch Gasdiffusion oder andere Verfahren
Geräte für die Erzeugung von Deuterium, seinen Verbindungen
(einschließlich des schweren Wassers), seinen Derivaten sowie von
deuteriumhaltigen Mischungen und Lösungen, bei denen das Verhältnis
der Deuteriumatome zu den Wasserstoffatomen zahlenmäßig 1 :
5000 überschreitet:
- Geräte, die mit Wasserelektrolyse arbeiten
- Geräte, die mit Destillation des Wassers, des flüssigen
Wasserstoffs usw. arbeiten
- Geräte, die mit Isotopenaustausch zwischen Schwefelwasserstoff
und Wasser als Funktion einer Temperaturänderung arbeiten
- Geräte, die mit anderen Techniken arbeiten
Eigens für die chemische Behandlung radioaktiver Stoffe konstruierte
Geräte:
- Geräte für die Trennung bestrahlter Brennstoffe:
- auf chemischem Weg (durch Lösungsmittel,
Ausfällen, Ionenaustausch usw.)
- auf physikalischem Weg (durch fraktionierte Destillation
usw.)
- Geräte für die Behandlung der Abfälle
- Geräte für die Aufbereitung der Brennstoffe zur Wiederverwendung
(recyclage)
Fahrzeuge, die eigens für den Transport von Erzeugnissen mit starker
Radioaktivität konstruiert sind:
- Wagen und Loren zum Fahren auf Gleisen aller Spurweiten
- Lastkraftwagen
- Verladewagen mit Motoren
- Anhänger und Sattelanhänger sowie andere Fahrzeuge ohne
Eigenantrieb
Verpackungsmittel mit Abschirmung aus Blei gegen Strahlung für den Transport oder die Lagerung radioaktiver Stoffe
Künstliche radioaktive Isotope und ihre anorganischen oder organischen Verbindungen
Ferngesteuerte mechanische Greifer, die eigens für die Handhabung
hochradioaktiver Stoffe konstruiert sind:
-mechanische Greifgeräte, fest oder beweglich, jedoch nicht mit
der Hand führbar
Liste B
( )
Lithiumerze und -konzentrate
Metalle nuklearer Qualität:
- Beryllium (Glucinium), roh
- Wismut, roh
- Niobium (Columbium), roh
- Zirkonium (hafniumfrei), roh
- Lithium, roh
- Aluminium, roh
-Kalzium, roh
- Magnesium, roh
Bortrifluorid
Wasserfreie Fluorwasserstoffsäure
Chlortrifluorid
Bromtrifluorid
Lithiumhydroxyd
Lithiumfluorid
Lithiumchlorid
Lithiumhydrid
Lithiumkarbonat
Berylliumoxy d (Glucin) nuklearer Qualität
Hitzebeständige Steine aus Berylliumoxyd nuklearer Qualität
Andere hitzebeständige Erzeugnisse aus Berylliumoxyd nuklearer Qualität
Künstlicher Graphit in Form von Blöcken oder Stäben mit einem Borgehalt von eins oder weniger zu einer Million und einem mikroskopischen Gesamtwirkungsquerschnitt für die Absorption thermischer Neutronen von 5 Millibarns/Atom oder weniger
Stabile Isotope, künstlich getrennt
Elektromagnetische Ionentrenner, einschließlich der Massenspektrographen und Massenspektrometer
Reaktorsimulatoren (Analogkalkulatoren besonderer Art)
Ferngesteuerte mechanische Greifer:
- für den Handgebrauch (d. h. mit der Hand führbar wie ein
Werkzeug)
Pumpen für Metalle in flüssigem Zustand
Hochvakuumpumpen
Wärmeaustauscher, die eigens für eine Kernzentrale konstruiert sind
Strahlungsdetektorengeräte (und entsprechende Ersatzteile) einer
der folgenden Typen, die eigens für den Nachweis oder die Messung
nuklearer Strahlen wie der Alpha- und Betateilchen, der Gammastrahlung,
der Neutronen und Protonen konstruiert sind oder diesen Zwecken angepaßt
werden können:
- Geigerzählrohre und Proportionalzählrohre
-Geräte für den Nachweis oder die Messung, die Geiger-Müller-Rohre
oder Proportionalzählrohre enthalten
- Ionisationskammern
- Instrumente, die Ionisationskammern enthalten
- Geräte für den Nachweis oder die Messung von Strahlen bei
der Schürfung nach Erzen, der Kontrolle der Reaktoren, der Luft, des
Wassers und des Bodens
-Neutronendetektoren, bei denen Bor, Bortrifluorid, Wasserstoff oder
ein spaltbares Element verwendet wird
- Geräte für den Nachweis oder die Messung mit Neutronendetektoren,
bei denen Bor, Bortrifluorid, Wasserstoff oder ein spaltbares Element verwendet
wird
- Szintillationskristalle, montiert oder mit Metalleinhüllung
(feste Szintillatoren)
- Geräte für den Nachweis oder die Messung, die flüssige,
feste oder gasförmige Szintillatoren enthalten
- Verstärker, die eigens für nukleare Messungen konstruiert
sind, einschließlich der Linearverstärker, der Vorverstärker
und der "Verteilerverstärker" (distributed amplifiers) und der Analysatoren
(pulse height analysers)
- Koinzidenzgeräte zur Verwendung mit Strahlendetektoren
- Elektroskope und Elektrometer, einschließlich der Dosimeter
(jedoch ausschließlich der Geräte für den Unterricht, der
einfachen Elektroskope mit Metallblättchen, der Dosimeter, die eigens
für die Verwendung mit medizinischen Röntgenapparaten konstruiert
sind, sowie der elektrostatischen Meßgeräte)
- Instrumente, mit denen ein Strom schwächer als 1 Mikromikroampere
gemessen werden kann
- Photovervielfacherröhren mit einer Photokathode, die mindestens
10 Mikroampere je Lumen ergibt, eine mittlere Verstärkung größer
als 10 5 haben, sowie jedes andere System elektrischer Vervielfacher, das
durch positive Ionen aktiviert wird
- "Skalers" und elektronische Integratoren für Strahlendetektoren
Zyklotrone, elektrostatische Generatoren des Typs "van de Graaf" oder "Cockroft und Walton", Linearbeschleuniger und andere "elektro-nukleare" Maschinen, mit denen ein Kernpartikel auf mehr als 1 MeV beschleunigt werden kann
Magnete, die eigens für die vorgenannten Maschinen und Geräte (Zyklotrone usw.) konstruiert sind
Beschleunigungsröhren und Röhren zum Fokussieren derjenigen Typen, die in Massenspektrometern und Massenspektrographen verwendet werden
Intensive elektronische Quellen positiver Ionen für eine Verwendung mit Teilchenbeschleunigern, Massenspektrometern und anderen Geräten derselben Art
Spiegelglas (Strahlenschutzglas):
- Gußglas (gegossenes oder gewalztes Flachglas) [auch bereits
bei der Herstellung mit Drahteinlagen verstärkt oder überfangen],
nur auf einer oder auf beiden Seiten geschliffen oder poliert, in quadratischen
oder rechteckigen Platten oder Tafeln
- Gußglas (gegossen oder gewalzt) [geschliffen, poliert oder
nicht] anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten, oder gekrümmt,
oder anderweitig bearbeitet (schräg abgeschnitten oder graviert usw.)
- Sicherheitsglas, auch bearbeitet, bestehend aus getempertem Glas
oder aus zwei oder mehreren Glasschichten
Schutzanzüge gegen Bestrahlung oder radioaktive Verseuchung:
- aus Kunststoff
- aus Gummi
- aus imprägnierten oder mit einer Schutzschicht belegten Geweben:
- für Männer
- für Frauen
Diphenyl (wenn es sich tatsächlich um aromatischen Kohlenwasserstoff handelt: C6H5C6H5)
Triphenyl
Durch Artikel 1 der Verordnung Nr. 5 des Rates der Europäischen Atomgemeinschaft vom 22. Dezember 1958 (ABl. Nr. 7 vom 9. 2. 1959) wurde in Liste B die erste Position gestrichen.
ANHANG V
ERSTES FORSCHUNGS- UND AUSBILDUNGSPROGRAMM GEMÄSS ARTIKEL 215
DES VERTRAGS
I. Programm der Gemeinsamen Forschungsstelle
1. Laboratorien, Ausrüstungen und Infrastruktur
Die Gemeinsame Forschungsstelle umfaßt:
a) allgemeine Laboratorien für Chemie, Physik, Elektronik und Metallurgie
b) besondere Laboratorien für folgende Gebiete:
- Kernfusion
- Isotopentrennung für andere Elemente als Uran 235 (dieses
Laboratorium wird mit einer elektromagnetischen Trennanlage mit hoher Trennleistung
ausgerüstet)
- Muster von Schürfgeräten
- Mineralogie
- Radiobiologie
c) ein mit einem eigenen Versuchsreaktor ausgestattetes, auf Kernmessungen spezialisiertes Normungsbüro für die Dosierung von Isotopen sowie die absoluten Messungen der Strahlungen und der Neutronenabsorption
2. Dokumentation, Information und Unterricht
Die Gemeinsame Forschungsstelle wird insbesondere auf folgenden Gebieten
für einen umfassenden Informationsaustausch Sorge tragen:
- Rohstoffe: Methoden für die Schürfung, Gewinnung, Konzentrierung,
Umwandlung, Verarbeitung usw.
- auf die Kernenergie angewandte Physik
- physikalische Chemie der Reaktoren
- Aufbereitung radioaktiver Stoffe
- Verwendung der Radioelemente
Die Gemeinsame Forschungsstelle wird Fachkurse, insbesondere für die Ausbildung von Prospektoren und die Verwendung der Radioelemente, veranstalten.
Die in Artikel 39 genannte Abteilung für Dokumentation und Studium der Fragen des Gesundheitsschutzes wird die erforderlichen Unterlagen und Auskünfte zusammenstellen.
3. Reaktor-Prototypen
Nach Inkrafttreten dieses Vertrags wird eine Sachverständigengruppe eingesetzt. Sie richtet nach einem Vergleich der Programme der Mitgliedstaaten innerhalb kürzester Frist geeignete Empfehlungen an die Kommission über die auf diesem Gebiet zu treffende Auswahl und die Einzelheiten für deren Durchführung.
Vorgesehen ist die Schaffung von drei oder vier Prototypen schwacher Leistung und die Beteiligung - etwa mit Lieferung von Brennstoffen und Moderatoren - an mehreren Leistungsreaktoren.
4. Hochflußreaktor
Der Gemeinsamen Forschungsstelle muß möglichst bald ein Hochflußreaktor mit schnellen Neutronen für die Materialprüfung unter Bestrahlung zur Verfügung stehen.
Vorbereitende Untersuchungen hierfür werden unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Vertrags durchgeführt werden.
Der Hochflußreaktor wird mit ausgedehnten Versuchsräumen und geeigneten Betriebslaboratorien ausgestattet.
II. Forschungen, die aufgrund von Verträgen außerhalb der Forschungsstelle durchgeführt werden
Gemäß Artikel 10 wird ein bedeutender Teil der Forschungen aufgrund von Verträgen außerhalb der Gemeinsamen Forschungsstelle durchgeführt. Diese Forschungsverträge können folgendermaßen gestaltet werden:
1. Forschungen zur Ergänzung der Arbeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle werden auf dem Gebiet der Kernfusion, der Isotopentrennung anderer Elemente als Uran 235, der Chemie, Physik, Elektronik, Metallurgie und Radiobiologie betrieben.
2. Die Forschungsstelle kann erwirken, daß ihr Versuchsräume in den Hochflußreaktoren der Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden.
3. Die Gemeinsame Forschungsstelle kann sich der besonderen Einrichtungen der gemäß Kapitel 5 zu schaffenden gemeinsamen Unternehmen in der Weise bedienen, daß sie ihnen bestimmte Forschungen allgemeinwissenschaftlicher Art durch Vertrag überträgt.
AUFGLIEDERUNG
der zur Durchführung des Forschungs- und Ausbildungsprogramms erforderlichen Ausgaben
(hier nicht wiedergegeben)
Durch den Beschluß des Rates der Europäischen
Atomgemeinschaft vom 19. Juli 1960 erhielt die Ziffer II./2. folgende Fassung:
"2. Die Forschungsstelle kann erwirken, daß
ihr Versuchsräume in den Hochflußreaktoren der Mitgliedstaaten
zur Verfügung gestellt werden."
Durch Beschluß des Rates der Europäischen
Atomgemeinschaft vom 3. Juli 1961 erhielt die Ziffer I./3. Absatz
2 folgende Fassung:
"Vorgesehen ist die Schaffung von drei oder
vier Prototypen schwacher Leistung und die Beteiligung - etwa mit Lieferung
von Brennstoffen und Moderatoren - an mehreren Leistungsreaktoren."
Durch den Artikel 8 Ziffer II. des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Anhang V. zum Vertrag aufgehoben.
Bereits durch den Ablauf der fünfjährigen Laufzeit nach Artikel 215 des Vertrags war der Anhang V. zum Vertrag seit dem 1. Januar 1963 gegenstandslos.