Protokoll Nr. IV über das Amt für Rüstungskontrolle der Westeuropäischen Union

vom 23. Oktober 1954

Gemäß Artikel I. Absatz 2 des Protokolls zur Änderung und Ergänzung des Brüsseler Vertrags vom 23. Oktober 1954 war das Protokoll Bestandteil des genannten Protokolls, nicht aber des Vertrags; dies kann jedoch aus dem Wortlaut des Vertrags geschlossen werden.

siehe Hinweis vor dem Vertragstext.

siehe auch
das Protokoll Nr. II über die Streitkräfte der Westeuropäischen Union vom 23. Oktober 1954
das Protokoll Nr. III über die Rüstungskontrolle vom 23. Oktober 1954

Beitritte erfolgten durch
Protokoll vom 14. November 1988 (Spanien, Portugal ab 27. März 1990)
Protokoll vom 20. November 1992 (Griechenland ab 6. März 1995)

durch Beschluß des Rates vom 11. November 1997 faktisch aufgehoben

ab 1. Juli 2001 faktisch gegenstandslos

Seine Majestät der König der Belgier,
der Präsident der Französischen Republik und Präsident der Französischen Union,
der Präsident der Bundesrepublik Deutschland,
der Präsident der Italienischen Republik,
Ihre Königliche Hoheit die Großherzogin von Luxemburg,
Ihre Majestät die Königin der Niederlande und
Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland und Ihrer übrigen Reiche und Gebiete, Haupt des Commonwealth, als Unterzeichner des Protokolls zur Änderung und Ergänzung des Brüsseler Vertrags,

haben zu ihren Bevollmächtigten bestellt:

Seine Majestät der König der Belgier:
    Seine Exzellenz Herrn Paul-Henri Spaak, Minister des Auswärtigen,

Der Präsident der Französischen Republik und Präsidenten der Französischen Union:
    Seine Exzellenz Herrn Pierre Mendès-France, Ministerpräsidenten, Minister des Auswärtigen,

Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland:
    Seine Exzellenz Herrn Konrad Adenauer, Bundeskanzler, Bundesminister des Auswärtigen,

Der Präsident der Italienischen Republik:
    Seine Exzellenz Herrn Gaetano Martino, Minister des Auswärtigen,

Ihre Königliche Hoheit die Großherzogin von Luxemburg:
    Seine Exzellenz Herrn Joseph Bech, Ministerpräsident, Minister des Auswärtigen,

Ihre Majestät die Königin der Niederlande:
    Seine Exzellenz Herrn Johan Willem Beyen, Minister des Auswärtigen,

Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs von Großbritannien, Nordirland und Ihrer übrigen Reiche und Gebiete, Haupt des Commonwealth:
    Für das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland:
    Sir Antony Eden, K. G., M. C., Mitglied des Parlaments, Ersten Staatssekretär des Auswärtigen,

und folgendes vereinbart:

Teil 1. Satzung

Artikel 1. Das Amt für Rüstungskontrolle (im folgenden als „das Amt“ bezeichnet) ist dem Rat der Westeuropäischen Union (im folgenden als „der Rat“ bezeichnet) verantwortlich. Es hat einen Direktor, dem ein stellvertretender Direktor zur Seite steht; diese werden unterstützt von einem Stab, der sich aus Staatsangehörigen der Hohen Vertragschließenden Teile, die Mitglieder der Westeuropäischen Union sind, in ausgewogenem Verhältnis zusammensetzt.

Artikel 2. Der Direktor und sein Stab sowie alle Bediensteten, die dem Amt von den Mitgliedsstaaten gegebenenfalls zur Verfügung gestellt werden, unterstehen der allgemeinen Verwaltungskontrolle des Generalsekretärs der Westeuropäischen Union.

Artikel 3. Der Direktor wird vom Rat durch einstimmige Entscheidung auf fünf Jahre ernannt; er kann nicht wiederernannt werden. Er ist dafür verantwortlich, daß die Auswahl seines Stabes nach dem in Artikel 1 genannten Grundsatz und im Benehmen mit den beteiligten Mitgliedsstaaten erfolgt. Vor der Besetzung der Stellen des stellvertretenden Direktors und der Abteilungsleiter des Amtes holt der Direktor die Zustimmung des Rates zu der Ernennung der hierfür in Frage kommenden Personen ein.

Artikel 4. 1. Der Direktor legt dem Rat durch den Generalsekretär einen Plan für den Aufbau des Amtes vor. Das Amt soll in Abteilungen gegliedert sein, die sich im einzelnen befassen mit:
a) der Prüfung von statistischen und Haushaltsangaben, die von den Mitgliedern der Westeuropäischen Union und den zuständigen NATO-Stellen einzuholen sind;
b) Inspektionen, Stichproben und Besichtigungen;
c) Verwaltung.

2. Der Aufbau kann durch Entscheidung des Rats geändert werden.

Artikel 5. Die Kosten für die Unterhaltung des Amtes werden in den Haushaltsplan der Westeuropäischen Union eingestellt Der Direktor legt dem Rat durch den Generalsekretär einen jährlichen Voranschlag über diese Kosten vor.

Artikel 6. Die Bediensteten des Amtes sind an alle Bestimmungen der NATO-Sicherheitsvorschriften gebunden. Sie dürfen Informationen, von denen sie im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Amtspflichten Kenntnis erhalten haben, keinesfalls weitergeben; Ausnahmen hiervon sind nur im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Aufgaben gegenüber dem Amt zulässig.

Teil II. Aufgaben

Artikel 7. 1. Das Amt hat folgende Aufgaben:
a) sich davon zu überzeugen, daß die in Protokoll Nr. III dargelegten Verpflichtungen eingehalten werden, bestimmte in den Anlagen II und III zu diesem Protokoll aufgeführte Waffentypen nicht herzustellen;
b) in Übereinstimmung mit Teil III dieses Protokolls die Höhe der von den einzelnen Mitgliedern der Westeuropäischen Union auf dem europäischen Festland gehaltenen Bestände an Waffentypen, die in Anlage IV zu Protokoll Nr. III genannt sind, zu kontrollieren. Diese Kontrolle erstreckt sich auf den Ausstoß und die Einfuhren in dem Ausmaße, das erforderlich ist, um die Kontrolle der Bestände wirksam zu gestalten.

2. Im Hinblick auf die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Aufgaben hat das Amt:
a) die von den Mitgliedern der Westeuropäischen Union und von den NATO-Stellen gelieferten statistischen und Haushaltsangaben genau zu prüfen;
b) auf dem europäischen Festland Stichproben, Besichtigungen und Inspektionen in Produktionsanlagen, Depots und bei den Streitkräften (mit Ausnahme der der NATO unterstehenden Depots oder Streitkräfte) durchzuführen;
c) dem Rat Bericht zu erstatten.

Artikel 8. Hinsichtlich der der NATO unterstehenden Streitkräfte und Depots werden Stichproben, Besichtigungen und Inspektionen von den zuständigen Stellen der Organisation des Nordatlantikvertrags durchgeführt. Im Falle der dem Obersten Alliierten Befehlshaber Europa unterstellten Streitkräfte und Depots werden dem Amt die Angaben mitgeteilt, die der Rat über den von dem Obersten Alliierten Befehlshaber Europa zu benennenden hohen Offizier erhält.

Artikel 9. Die Tätigkeit des Amts beschränkt sich auf das europäische Festland.

Artikel 10. Das Amt befaßt sich mit dem Ausstoß an Fertigfabrikaten und Bestandteilen der in den Anlagen II, III und IV zu Protokoll Nr. III aufgeführten Art und nicht mit den Herstellungsverfahren. Es sorgt dafür, daß Material und Erzeugnisse für den zivilen Verbrauch von seiner Tätigkeit ausgenommen bleiben.

Artikel 11. Die von dem Amt durchgeführten Inspektionen erfolgen nicht routinemäßig, sondern in der Art von Stichproben, die in unregelmäßigen Zeitabständen durchgeführt werden. Diese Inspektionen werden im Geiste harmonischer Zusammenarbeit durchgeführt. Der Direktor unterbreitet dem Rat eingehende Vorschriften über die Durchführung der Inspektionen, die unter anderem ein angemessenes Rechtsverfahren in Bezug auf private Interessen vorsehen.

siehe hierzu auch das Übereinkommen vom 14. Dezember 1957

siehe hierzu auch die Bekanntmachung vom 31. Juli 1958 der Durchführungsvorschriften zu Artikel 11

Artikel 12. Den Mitgliedern des Amtes ist für ihre Stichproben, Besichtigungen und Inspektionen auf Verlangen freier Zugang zu den Anlagen und Depots sowie Einblick in die betreffenden Buchungen und Unterlagen zu gewähren. Das Amt und die nationalen Behörden arbeiten bei diesen Stichproben und Inspektionen zusammen; insbesondere können die nationalen Behörden auf Verlangen daran teilnehmen.

siehe hierzu auch das Übereinkommen vom 14. Dezember 1957

Teil III. Höhe der Rüstungsbestände

Artikel 13. 1. Alle Mitglieder der Westeuropäischen Union erstatten in Bezug auf ihre der NATO unterstehenden und auf dem europäischen Festland stationierten Streitkräfte dem Amt jährlich Bericht über:
a) die im Verhältnis zu den Stärken ihrer Streitkräfte erforderlichen Gesamtmengen der in Anlage IV zu Protokoll Nr. III aufgeführten Waffenarten;
b) die Bestände an solchen Waffen, wie sie zu Beginn der einzelnen Kontrolljahre jeweils vorhanden sind;
c) die Programme, mit deren Hilfe die unter Unterabsatz a) aufgeführten Gesamtmengen erreicht werden sollen, und zwar durch:
    i) Herstellung im eigenen Gebiet;
    ii) Ankauf in einem anderen Staat;
    iii) Hilfe durch Lieferung von Fertigfabrikaten seitens eines anderen Staates.

2. Diese Berichte werden von allen Mitgliedern der Westeuropäischen Union auch in Bezug auf ihre Streitkräfte für die bodenständige Verteidigung, ihre Polizeikräfte sowie ihre sonstigen der nationalen Kontrolle unterliegenden und auf dem europäischen Festland stationierten Streitkräfte erstattet, und zwar einschließlich eines Berichts über die Bestände, die sie für ihre in Übersee stationierten Streitkräfte auf dem europäischen Festland halten.

3. Die Berichte werden mit den entsprechenden der Organisation des Nordatlantikvertrags vorgelegten Angaben abgestimmt.

Artikel 14. Hinsichtlich der der NATO unterstehenden Streitkräfte prüft das Amt im Benehmen mit den zuständigen NATO-Stellen nach, ob die unter Artikel 13 angegebenen Gesamtmengen mit den Mengen übereinstimmen, die auf Grund des Bedarfs der der NATO unterstehenden Einheiten der betreffenden Mitglieder anerkannt werden, und ob sie mit den Beschlüssen und Angaben übereinstimmen, die in den vom Nordatlantikrat im Zusammenhang mit der NATO-Jahreserhebung gebilligten Dokumenten enthalten sind.

Artikel 15. Hinsichtlich der Streitkräfte für die bodenständige Verteidigung und der Polizeikräfte müssen die von dem Amt als angemessen anzuerkennenden Gesamtrüstungsmengen den von den Mitgliedern angegebenen Gesamtmengen entsprechen; dabei wird vorausgesetzt, daß sie sich im Rahmen der weiteren Abkommen halten, die zwischen den Mitgliedern der Westeuropäischen Union über Stärke und Bewaffnung der Streitkräfte für die bodenständige Verteidigung und der Polizeikräfte auf dem europäischen Festland abzuschließen sind.

Artikel 16. Hinsichtlich der sonstigen unter nationaler Kontrolle verbleibenden Streitkräfte müssen die von dem Amt als angemessen anzuerkennenden Gesamtmengen an Waffen den Gesamtmengen entsprechen, die dem Amt von den Mitgliedern angegeben werden.

Artikel 17. Die von den Mitgliedern gemäß Artikel 15 und 16 angegebenen Zahlen über Gesamtrüstungsmengen müssen dem Umfang und der Aufgabe der betreffenden Streitkräfte entsprechen.

Artikel 18. Die Bestimmungen der Artikel 14 und 17 finden keine Anwendung auf die in Artikel 3 des Protokolls Nr. III bezeichneten Hohen Vertragschließenden Teile und die dort genannten Waffenarten. Bestände an Waffen der erwähnten Art werden nach dem Verfahren des genannten Artikels festgestellt und dem Amt durch den Rat der Westeuropäischen Union mitgeteilt.

Artikel 19. Die auf Grund der Artikel 14, 15, 16 und 18 von dem Amt festgestellten Zahlen werden dem Rat als die Bestandshöhen gemeldet, die für das laufende Kontrolljahr für die Mitglieder der Westeuropäischen Union angemessen sind. Alle Abweichungen der nach Artikel 13 Absatz 1 festgestellten Zahlen von den nach Artikel 14 anerkannten Mengen sind ebenfalls zu melden.

Artikel 20. 1. Das Amt erstattet dem Rat unverzüglich Meldung, wenn Inspektionen oder Mitteilungen aus anderer Quelle ergeben.
a) daß eine Waffenart gefertigt wird, die nicht herzustellen das betreffende Mitglied sich verpflichtet hat,
b) daß Rüstungsbestände über die Zahlen und Mengen hinaus vorhanden sind, die gemäß Artikel 19 und 22 festgestellt wurden.

2. Gelangt der Rat zu der Überzeugung, daß der von dem Amt gemeldete Verstoß nicht von großer Bedeutung ist und durch unverzügliche örtliche Maßnahmen behoben werden kann, so teilt er dies dem Amt und dem betreffenden Mitglied mit; diese veranlassen das Erforderliche.

3. Bei anderen Verstößen ersucht der Rat das betreffende Mitglied um eine entsprechende Stellungnahme binnen einer vom Rat zu bestimmenden Frist; wird diese Stellungnahme als unbefriedigend erachtet, so trifft der Rat die ihm notwendig erscheinenden Maßnahmen nach einem noch festzulegenden Verfahren.

4. Entscheidungen, die in den Rahmen dieses Artikels fallen, trifft der Rat mit einfacher Stimmenmehrheit.

Artikel 21. Alle Mitglieder teilen dem Amt Namen und Standort der Depots auf dem europäischen Festland, in denen der Kontrolle unterliegende Rüstung gelagert ist, sowie Namen und Standort der Produktionsanlagen auf dem europäischen Festland mit, die diese Rüstung fertigen oder - selbst wenn sie nicht in Betrieb sind - eigens zu deren Fertigung bestimmt sind.

Artikel 22. Alle Mitglieder der Westeuropäischen Union unterrichten das Amt laufend über die Mengen an Waffen der in Anlage IV zu Protokoll Nr. III aufgeführten Arten, die zur Ausfuhr aus ihrem Gebiet auf dem europäischen Festland bestimmt sind. Das Amt ist berechtigt, sich davon zu überzeugen, daß die betreffenden Waffen tatsächlich ausgeführt werden. Erscheinen die Bestände bei einer der Kontrolle unterliegenden Waffenarten ungewöhnlich, so ist das Amt darüber hinaus berechtigt, die Ausfuhraufträge nachzuprüfen.

Artikel 23. Der Rat übermittelt dem Amt die ihm von der Regierung der Vereinigten Staaten und von der Regierung Kanadas gemachten Angaben über die militärische Hilfe, die den auf dem Festland befindlichen Streitkräften der Mitglieder der Westeuropäischen Union gewährt werden soll.

    Zu Urkund dessen haben die obengenannten Bevollmächtigten dieses Protokoll, das eines der in Artikel 1 des Protokolls zur Änderung und Ergänzung des Vertrags bezeichneten Protokolle darstellt, unterzeichnet und mit ihrem Siegel versehen.

    Geschehen zu Paris am dreiundzwanzigsten Oktober 1954 in je einem Urstück, in englischer und französischer Sprache, wobei beide Fassungen in gleicher Weise maßgebend sind; sie werden in den Archiven der belgischen Regierung hinterlegt, die jedem der anderen Unterzeichnerstaaten beglaubigte Abschriften übermittelt.

Für Belgien:
P.-H. Spaak

Für Frankreich:
Pierre Mendès-France

Für die Bundesrepublik Deutschland:
Adenauer

Für Italien:
G. Martino

Für Luxemburg:
Jos. Bech

Für die Niederlande
J. W. Beyen

Für das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland:
Antony Eden

Das Protokoll ist am 6. Mai 1955 in Kraft getreten. Aufgrund des Beschlusses des Rates der WEU vom 11. November 1997, der auf der Grundlage des Artikels VIII. Abs. 2 des WEU-Vertrags gefaßt wurde, ist das Amt für Rüstungskontrolle aufgelöst worden und das vorstehende Protokoll somit gegenstandslos.
 


Quelle: Bundesgesetzblatt Teil II. 1955 S. 274ff.
Sartorius II, Internationale Verträge, Europarecht, Beck-Verlag München
Europa - Verträge und Gesetze, Bundeszentrale für politische Bildung 1972
Organisation der Westeuropäischen Union
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