vom 20. November 1992
Die Vertragsparteien des am 17. März 1948 in Brüssel unterzeichneten Vertrags über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Zusammenarbeit und über kollektive Selbstverteidigung in der durch das am 23. Oktober 1954 in Paris unterzeichnete Protokoll und die anderen Protokolle und Anlagen, die Bestandteile desselben sind, geänderten und ergänzten Fassung, im folgenden als "Vertrag" bezeichnet einerseits,
und die Griechische Republik andererseits -
in Bekräftigung der Schicksalsgemeinschaft, die ihre Länder verbindet und in Übereinstimmung mit der am 7. Februar 1992 in Maastricht im Vertrag über die Europäische Union eingegangenen Verpflichtung, die Europäische Union zu vollenden;
überzeugt, daß das europäische Einigungswerk unvollständig bleiben wird, solange es nicht auch die Herausbildung einer europäischen Sicherheits- und Verteidigungsidentität umfaßt;
entschlossen, die Rolle der WEU mit dem längerfristigen Ziel einer gemeinsamen Verteidigungspolitik innerhalb der Europäischen Union zu stärken, die zu gegebener Zeit zu einer gemeinsamen Verteidigung führen könnte, welche mit der des Atlantischen Bündnisses zu vereinbaren ist;
im Hinblick darauf, daß die Griechische Republik, die sich voll dem Aufbau Europas verschrieben hat und Mitglied des Atlantischen Bündnisses ist, förmlich ihre Bereitschaft angezeigt hat, dem Vertrag beizutreten;
im Hinblick darauf, daß die Griechischen Republik die im Einklang mit dem Vertrag und den Erklärungen angenommenen Übereinkünfte, Beschlüsse und Vorschriften, beginnend mit der Erklärung von Rom vom 27. Oktober 1984, anerkennt;
im Hinblick darauf, daß die Griechische Republik sich verpflichtet, die WEU zur Verteidigungskomponente der Europäischen Union und zum Atlantischen Bündnis auszubauen, die dem Vertrag über die Europäische Union beigefügt ist, und die Petersberg-Erklärung vom 19. Juni 1992, insbesondere ihren Teil III, in vollem Umfang anerkennt;
eingedenk der am 30. Juni 1992 vom Bundesminister des Auswärtigen und amtierenden Vorsitzenden des Rates der Westeuropäischen Union an die Griechische Republik gerichteten Einladung zur Aufnahme von Gesprächen über ihren möglichen Beitritt zum Vertrag;
im Hinblick auf den befriedigenden Abschluß der Gespräche, die im Anschluß an diese Einladung geführt wurden;
im Hinblick darauf, daß die Erweiterung der Westeuropäischen Union durch die Aufnahme der Griechischen Republik einen bedeutenden Schritt in der Herausbildung der europäischen Sicherheits- und Verteidigungsidentität darstellt -
haben folgendes vereinbart:
Artikel I. Durch dieses Protokoll tritt die Griechische Republik dem Vertrag bei.
Artikel II. Mit ihrem Beitritt zum Vertrag wird die Griechische Republik Vertragspartei der zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen und in einer Anlage zu diesem Protokoll geführten Übereinkünfte.
Artikel III. Jeder der Unterzeichnerstaaten notifiziert der belgischen Regierung die Annahme, Genehmigung oder Ratifikation dieses Protokolls, das am Tag des Eingangs der letzten dieser Notifikationen in Kraft tritt. Die belgische Regierung unterrichtet die Unterzeichnerstaaten von jeder Notifikation sowie vom Inkrafttreten des Protokolls.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Rom am 20. November 1992 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der belgischen Regierung hinterlegt wird; diese Regierung übermittelt jedem der anderen Unterzeichner eine beglaubigte Abschriften.
Übereinkünfte, die zwischen den Mitgliedstaaten in Erfüllung
des Vertrags geschlossen wurden:
1. Übereinkommen über den Status
der Westeuropäischen Union, der nationalen Vertreter und des internationalen
Personals, unterzeichnet in Paris am 11. Mai 1955,
2. Abkommen in Durchführung des Artikels
5 des Protokolls Nr. II des Vertrags, unterzeichnet in Paris am 14. Dezember
1957.
Das Protokoll ist am 6. März
1992 in Kraft getreten.