Protokoll über den Beitritt der Portugiesischen Republik und des Königreichs Spanien
zu dem am 17. März 1948 in Brüssel unterzeichneten Vertrag über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Zusammenarbeit und über kollektive Selbstverteidigung
in der durch das am 23. Oktober 1954 in Paris unterzeichnete Protokoll zur Änderung und Ergänzung des Brüsseler Vertrags geänderten Fassung

vom 14. November 1988

Die Vertragsparteien des am 17. März 1948 in Brüssel unterzeichneten Vertrags über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Zusammenarbeit und über kollektive Selbstverteidigung in der durch das am 23. Oktober 1954 in Paris unterzeichnete Protokoll und die anderen Protokolle und Anlagen, die Bestandteile desselben sind, geänderten und ergänzten Fassung, im folgenden als "Vertrag" bezeichnet einerseits,

und die Portugiesische Republik und das Königreich Spanien andererseits -

unter Bekräftigung der Schicksalsgemeinschaft, die ihre Länder verbindet, und eingedenk ihrer Verpflichtung, in Übereinstimmung mit der Einheitlichen Europäischen Akte eine Europäische Union zu schaffen;

überzeugt, daß das europäische Einigungswerk unvollständig bleiben wird, solange es nicht auch Sicherheit und Verteidigung umfaßt;

entschlossen, eine durch größeren Zusammenhalt geprägte europäische Identität auf dem Gebiet der Verteidigung zu entwickeln, durch die die Verpflichtungen zur Solidarität, die im Vertrag sowie im Nordatlantikvertrag enthalten sind, wirksamer umgesetzt werden;

im Hinblick darauf, daß die Portugiesische Republik und das Königreich Spanien, die sich voll dem Aufbau Europas verschrieben haben und Mitglieder des atlantischen Bündnisses sind, förmlich ihre Bereitschaft angezeigt haben, dem Vertrag beizutreten;

im Hinblick darauf, daß diese beiden Staaten der Erklärung von Rom vom 27. Oktober 1984 und der am 27. Oktober 1987 in Den Haag angenommenen Plattform über europäische Sicherheitsinteressen vorbehaltlos und in allen Teilen zustimmen und daß sie bereit sind, an deren Verwirklichung uneingeschränkt mitzuwirken;

eingedenk der am 19. April 1988 vom Ministerrat der Westeuropäischen Union an die Portugiesische Republik und das Königreich Spanien gerichteten Einladung zur Aufnahme von Gesprächen über ihren möglichen Beitritt zum Vertrag;

im Hinblick auf den befriedigenden Abschluß der Gespräche, die im Anschluß an diese Einladung geführt wurden;

im Hinblick darauf, daß die Portugiesische Republik und das Königreich Spanien die Übereinkünfte, Entschließungen, Beschlüsse und Vorschriften aller Art zur Kenntnis genommen haben, die im Rahmen der Westeuropäischen Union um Einklang mit dem Vertrag angenommen worden sind;

im Hinblick auf die Einladung zum Beitritt zum Vertrag, die am 14. November 1988 angenommene politische Erklärung;

in der Erwägung, daß die Erweiterung der Westeuropäischen Union durch die Aufnahme der Portugiesischen Republik und des Königreichs Spanien einen bedeutsamen Schritt in der Entwicklung einer europäischen Solidarität im Sicherheits- und Verteidigungsbereich darstellt -

haben folgendes vereinbart:

Artikel I. Durch dieses Protokoll treten die Portugiesische Republik und das Königreich Spanien dem Vertrag bei.

Artikel II. Mit ihrem Beitritt zum Vertrag werden die Portugiesische Republik und das Königreich Spanien Vertragsparteien der Übereinkünfte, die in Erfüllung des Vertrags zwischen den Mitgliedstaaten geschlossen wurden und in der Anlage zu diesem Protokoll aufgeführt sind.

Artikel III. Jeder der Unterzeichnerstaaten notifiziert der belgischen Regierung die Annahme, Genehmigung oder Ratifikation dieses Protokolls, das am Tag des Eingangs der letzten dieser Notifikationen in Kraft tritt. Die belgische Regierung unterrichtet die Unterzeichnerstaaten von jeder Notifikation sowie vom Inkrafttreten des Protokolls.

    Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

    Geschehen zu London am 14. November 1988 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der belgischen Regierung hinterlegt wird; diese Regierung übermittelt jedem der anderen Unterzeichner eine beglaubigte Abschriften.

Anlage

Übereinkünfte, die zwischen den Mitgliedstaaten in Erfüllung des Vertrags geschlossen wurden:
1. Übereinkommen über den Status der Westeuropäischen Union, der nationalen Vertreter und des internationalen Personals, unterzeichnet in Paris am 11. Mai 1955,
2. Abkommen in Durchführung des Artikels 5 des Protokolls Nr. II des Vertrags, unterzeichnet in Paris am 14. Dezember 1957.

Das Protokoll ist am 27. März 1990 in Kraft getreten.


Quelle: Bundesgesetzblatt Teil II. 1989 S. 677ff.
Organisation der Westeuropäischen Union
© 21. Februar 2003
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