Übereinkommen
über Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten der Westeuropäischen Union zu treffen sind, um das Rüstungskontrollamt zu befähigen, seine Kontrolle wirksam auszuüben, sowie über die Einführung eines angemessenen Rechtsverfahrens gemäß Protokoll Nr. IV zu dem durch die am 23. Oktober 1954 zu Paris unterzeichneten Protokolle geänderten Brüsseler Vertrag

vom 14. Dezember 1957

Beitritte erfolgten durch
Protokoll vom 14. November 1988 (Spanien, Portugal ab 27. März 1990)
Protokoll vom 20. November 1992 (Griechenland ab 6. März 1995)

ab dem 1. Juli 2001 faktisch gegenstandslos

Die Regierungen des Königreichs Belgien, der Französischen Republik, der Bundesrepublik Deutschland, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande und des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland als Parteien des am 17. März 1948 zu Brüssel unterzeichneten und durch die am 23. Oktober 1954 zu Paris unterzeichneten Protokolle geänderten Vertrags über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Zusammenarbeit und über kollektive Selbstverteidigung -

im Hinblick auf das Protokoll Nr. IV zu dem durch die am 23. Oktober 1954 zu Paris unterzeichneten Protokolle geänderten Brüsseler Vertrag und auf die in dem genannten Protokoll übernommenen Verpflichtungen;

in der Erwägung, daß es wünschenswert ist, die Anwendung des in Artikel 12 des genannten Protokolls vorgesehenen Grundsatzes der Zusammenarbeit und den staatlichen Behörden genauer zu regeln;

in der Erwägung, daß Artikel 11 des genannten Protokolls unter anderen die Einführung eines angemessenen Rechtsverfahrens in bezug auf private Interessen vorsieht;

in der Erwägung, daß diese Interessen auf einheitlicher Grundlage zu schützen sind und daß zu diesem Zweck ein internationales Gericht als Organ der Westeuropäischen Union errichtet werden soll -

kommen wie folgt überein:

Kapitel I.

Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten der Westeuropäischen Union zu treffen sind, um das Rüstungskontrollamt zu befähigen, seine Kontrolle wirksam auszuüben

Artikel 1. Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, die Rechtsvorschriften zu erlassen, die erforderlich sind, um die Durchführung der Kontrollmaßnahmen sicherzustellen, die in Ausführung des Protokolls Nr. IV (im folgenden als Protokoll Nr. IV bezeichnet) zu dem durch die am 23. Oktober 1954 zu Paris unterzeichneten Protokolle geänderten Brüsseler Vertrag von dem Rüstungskontrollamt (im folgenden das "Amt" bezeichnet) getroffen werden.

Artikel 2. (1) Die von den einzelnen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 1 erlassenen Vorschriften treten sämtlich gleichzeitig in Kraft. Der Zeitpunkt wird vom Rat der Westeuropäischen Union (im folgenden als "Rat" bezeichnet) festgesetzt.

(2) Hat ein Staat bis zu dem in Absatz 1 erwähnten Zeitpunkt keine neuen Vorschriften erlassen, so gelten von diesem Zeitpunkt an unbeschadet des Artikels 7 für die Tätigkeit des Amtes in dem Hoheitsgebiet dieses Staates die entsprechenden Bestimmungen, durch die er das wirksame Arbeiten seiner Finanzverwaltung sicherstellt.

Kapitel II.

Einführung eines angemessenen Rechtsverfahrens gemäß Protokoll Nr. IV

Artikel 3. Zum Schutz der in Artikel 11 des Protokolls Nr. IV genannten privaten Interessen wird ein gericht am Sitz des Gerichtshofs der europäischen Gemeinschaften errichtet.

Abschnitt I. - Zuständigkeit

Artikel 4. (1) Das in Artikel 3 vorgesehene Gericht entscheidet über Schadenersatzansprüche, die gegen die Westeuropäische Union von natürlichen oder juristischen Personen erhoben werden, deren private Interessen durch Überschreitung oder Mißbrauch der Amtsgewalt seitens des Amtes oder seiner Bediensteten oder durch Rechtsverstöße geschädigt worden sind, die die Bediensteten im Zusammenhang mit der Wahrung ihrer Aufgaben in amtlicher oder persönlicher Eigenschaft begangen haben.

(2) Das Gericht entscheidet ferner über Ansprüche auf Rückgabe von Dokumenten oder sonstigen Unterlagen, die von Bediensteten des Amtes im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in amtlicher oder persönlicher Eigenschaft widerrechtlich beschafft, angefertigt oder zurückgehalten worden sind.

Artikel 5. Liegen Gründe für die Annahme vor, daß eine Unregelmäßigkeit im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 begangen worden ist, so kann das Gericht in Ausnahmefällen eine einstweilige Verfügung erlassen, durch welche die Hinterlegung eines vorläufigen Schadenersatzbetrags bei dem Gericht angeordnet wird. Diese Verfügung greift der endgültigen Entscheidung nicht vor.

Außerdem kann das Gericht vorsorgliche Maßnahmen in bezug auf Dokumente oder sonstige Unterlangen anordnen, die von Bediensteten des Amtes beschafft, ausgefertigt oder zurückgehalten worden sind.

Artikel 6. Die Entscheidungen des Gerichts sind, soweit angebracht, auf die vom Rat genehmigten und amtlich bekanntgegebenen Regelungen für die Tätigkeit des Amtes zu stützen.

Artikel 7. Wenn jemand sich der Ausführung einer Kontrollanordnung widersetzt oder den Anschein erweckt, er werde sich widersetzen, kann das Amt unbeschadet der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Betreffenden bei dem Präsidenten des Gerichts den ERlaß einer Verfügung beantragen, durch die den Bediensteten des Amtes der Zugang zu dem betreffenden Werk oder Depot oder zu Teilen derselben im Wege des Zwangs ermöglicht wird. Eine solche Verfügung wird unverzüglich erlassen, wenn der Präsident der Überzeugung ist, daß die Kontrollanordnung den in Artikel 6 genannten Regelungen entspricht. Ist die Verfügung ergangen, so verschaffen die Behörden des betreffenden Staates den Bediensteten Zugang zu den erwähnten Grundstücken. Die Durchführung dieser Verfügung kann von Gerichten oder Behörden eines Staates nicht verhindert werden.

Die Entscheidung des Präsidenten greift der Entscheidung des Gerichts über einen später in derselben Sache gemäß Artikel 4 erhobenen Anspruch nicht vor.

Abschnitt II. - Zusammensetzung

Artikel 8. (1) Das Gericht besteht aus drei Richtern, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten; einer von ihnen bekleidet das Amt des Präsidenten.

(2) Der Rat stellt eine Liste mit sieben Namen auf, die je einen Angehörigen jedes Mitgliedstaats der Westeuropäischen Union enthält; diese Personen sollen Mitglieder des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften sein, soweit dies nach dessen Zusammensetzung möglich ist.

Die Richter werden durch das Los bestimmt und vom rat auf zwei Jahre in ihr Amt eingesetzt. Sie bleiben über diesen Zeitraum hinaus zuständig für Entscheidungen in den Angelegenheiten, die bei Ablauf ihrer Amtszeit noch anhängig sind.

(3) Besitzt in einer Streitsache keiner der Richter die Staatsangehörigkeit des Klägers, so wird einer von ihnen, der durch das Los zu bestimmen ist, durch diejenige Person aus der in Absatz 2 Satz 1 erwähnten Liste ersetzt, welche die Staatsangehörigkeit des Klägers besitzt.

Ist der Kläger nicht Angehöriger eines Mitgliedstaats der Westeuropäischen Union, so wird einer der Richter, der durch das Los zu bestimmen ist, durch diejenige Person aus der vorstehend erwähnten Liste ersetzt, welche die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Westeuropäischen Union besitzt, in dem sich das der Kontrolle unterliegende Objekt befindet.

Artikel 9. (1) Der Rat stellt nach den in Artikel 8 Absatz 2 Satz 1 angegebenen Grundsätzen eine Liste von Stellvertretern auf.

Für jeden Richter wird ein Stellvertreter gleicher Staatsangehörigkeit bestimmt.

(2) Der Stellvertreter tritt an die Stelle des Richters, wenn dieser verhindert ist.

Endet das Amt eines Richters vor Ablauf seiner Amtszeit, so wird er für die verbleibende Amtszeit durch seinen Stellvertreter ersetzt.

Artikel 10. Die Richter wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des Gerichts auf zwei Jahre.

Besitzt in einer Streitsache der Präsident die Staatsangehörigkeit des Klägers, so nimmt der ältere der beiden anderen Richter das Amt des Präsidenten wahr.

Artikel 11. (1) Der Kanzler des Gerichts wird von diesem nach Anhörung des Rates ernannt. Vorbehaltlich der Artikel 20 und 21 und nach Anhörung des des Rates bestimmt das Gericht die Stellung des Kanzlers.

Er muß die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Westeuropäischen Union besitzen.

(2) Die Zusammensetzung und die Beschäftigungsbedingungen des Personals der Kanzlei werden auf Vorschlag des Gerichts vom Rat bestimmt. Das Personal untersteht dem Kanzler unter der Aufsicht des Präsidenten.

Abschnitt III. - Verfahren

Artikel 12. (1) Zur Klageerhebung ist bei dem Präsidenten unter Innehaltung der Formvorschriften, die in der in Artikel 19 vorgesehenen Verfahrensordnung niedergelegt sind, eine Klageschrift einzureichen.

Die Klageschrift muß binnen einem Jahr nach dem Tage eingereicht werden, an dem ein Schaden im Sinne des Artikels 4 dem Kläger zur Kenntnis gelangt ist. Mit Ablauf von zehn Jahren nach dem Tage, an dem die den Schaden verursachende Handlung oder Unterlassung erfolgt ist, kann keine Klage mehr erhoben werden.

(2) Klagen wegen Schädigung privater Interessen vor dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens können binnen einem Jahr nach dem Tag des Inkrafttretens erhoben werden.

Artikel 13. Eine Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Sicherheit für etwaige Prozeßkosten leistet, sofern nicht der Präsident etwas anderes bestimmt. Die Höhe der Sicherheit wird vom Präsidenten je nach Lage des Falles festgesetzt.

Artikel 14. (1) Das Gericht kann unter den in der Verfahrensordnung festgelegten Bedingungen die Vorlage von schriftlichem oder sonstigem Beweismaterial verlangen, Zeugen zur Vernehmung vorladen, Sachverständigengutachten einholen und die Durchführung von Ermittlungen anordnen.

(2) Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, daß jedem Rechtshilfeersuchen stattgegeben wird, welche das Gericht an die zuständige staatliche Behörde mit dem Ziel richtet, einen zeugen durch die Gerichtsbehörde des Mitgliedstaats vernehmen zu lassen, in dem er zur Zeit des Ersuchens seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen Aufenthalt hat.

Artikel 15. Die Parteien können sich des Beistandes von Anwälten bedienen, die in einem Mitgliedstaat der Westeuropäischen Union zugelassen sind. Hochschullehrer, die Angehörige von Mitgliedstaaten sind, deren Rechtsordnung ihnen ein Recht zu plädieren gibt, haben vor dem Gericht die den Anwälten zuerkannte Rechtsstellung.

Artikel 16. Die Urteile werden schriftlich niedergelegt und mit Gründen versehen; sie werden in öffentlicher Sitzung verkündet, zu der die Parteien geladen werden.

Alle Urteile sind endgültig; ein Rechtsmittel ist nicht gegeben.

Artikel 17. (1) Die Wiederaufnahme eines Verfahrens kann beim Gericht nur dann beantragt werden, wenn eine Tatsache von entscheidender Bedeutung bekannt wird, die vor Verkündung des Urteils dem Gericht und der die Wiederaufnahme beantragenden Partei unbekannt war, sofern die Unkenntnis der Partei nicht auf Fahrlässigkeit beruhte.

(2) Der Wiederaufnahmeantrag muß binnen sechs Monaten nach Aufdeckung der neuen Tatsachen gestellt werden. Mit Ablauf von zehn Jahren nach Verkündung des Urteils kann kein Wiederaufnahmeantrag mehr gestellt werden.

Artikel 18. Bestehen Zweifel über Sinn oder Tragweite eines Urteils, so ist das Gericht zuständig, das Urteil auf Antrag des Rates oder einer Partei auszulegen, die ein berechtigtes Interesse hieran glaubhaft macht.

Artikel 19. Das Gericht erläßt seine Verfahrensordnung. Sie bedarf der Genehmigung des Rates.

Abschnitt IV. - Vorrechte und Befreiungen

Artikel 20. (1) Die Richter sind keiner Gerichtsbarkeit unterworfen.

Jeder Mitgliedstaat kann jedoch für den Richter, der seine Staatsangehörigkeit besitzt, diese Befreiung auf die von ihm in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen einschließlich seiner mündlichen und schriftlichen Äußerungen beschränken.

Diese Befreiung gilt auch nach Ablauf der Amtszeit der Richter für die von ihnen in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen.

Das Gericht kann diese Befreiung aufheben.

Wird nach Aufhebung der Befreiung ein Strafverfahren gegen eine Richter eingeleitet, so darf dieser in jedem Mitgliedstaat nur vor ein Gericht gestellt werden, das für Verfahren gegen Richter der höchsten Gerichte dieses Staates zuständig ist.

Außerdem genießen die Richter ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats folgende Vorrechte und Befreiungen:
a) Steuerfreiheit hinsichtlich ihrer von der Westeuropäischen Union gezahlten Gehälter, Entschädigungen und sonstigen Bezüge;
b) für sich, ihre Ehegatten und die von ihnen unterhaltenen Familienmitglieder Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Meldepflicht für Ausländer;
c) das Recht, ihre Wohnungseinrichtung und ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände bei ihrem Dienstantritt zollfrei in das betreffende Land einzuführen und bei Beendigung ihrer Amtstätigkeit zollfrei in das Land ihres Wohnsitzes wieder auszuführen.

(2) Der Kanzler genießt die in Absatz 1 genannten Befreiungen und Vorrechte.

Der Rat bestimmt, welche Mitglieder des Personals der Kanzlei die in Absatz 1 genannten Befreiungen und Vorrechte ganz oder teilweise genießen.

(3) Die in Artikel 15 bezeichneten Anwälte und Hochschullehrer genießen Befreiung von der Gerichtsbarkeit bezüglich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer in Artikel 14 vorgesehenen Aufgaben erfolgt sind.

Ferner sind ihre Dokumente unverletzlich, und sie genießen Bewegungsfreiheit für Reisen zwischen dem Sitz des Gerichts und ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort.

Diese Befreiungen werden ausschließlich im Interesse einer ordnungsgemäßen Rechtspflege gewährt, soweit sie für die Betreffenden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind.

Das Gericht kann diese Befreiungen aufheben, wenn dies nach seiner Auffassung einer ordnungsgemäßen Rechtspflege nicht im Wege steht.

Abschnitt V. - Finanz- und Steuerbestimmungen

Artikel 21. Die Gehälter, Entschädigungen und sonstigen Bezüge der Richter, des Kanzlers und des Gerichtspersonals werden vom Rat festgesetzt.

Sie gehen zu Lasten des Haushalts der Westeuropäischen Union.

Artikel 22. Von den auf Grund des Artikels 20 von innerstaatlichen Steuern freigestellten Gehältern, Entschädigungen und sonstigen Bezügen der Richter, des Kanzlers und des Kanzleipersonals werden Steuern zugunsten der Westeuropäischen Union nach der Steuerordnung gemäß Artikel 21 des am 11. Mai 1955 zu Paris unterzeichneten Übereinkommens über den Status der Westeuropäischen Union, der nationalen Vertreter und des internationalen Personals erhoben.

Kapitel III.

Schlußbestimmungen

Artikel 23. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich bei der belgischen Regierung hinterlegt.

Das Übereinkommen tritt am ersten Tage des Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden des zuletzt ratifizierenden Unterzeichnerstaates folgt.

Die belgische Regierung unterrichtet die anderen Vertragsparteien von der Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde.

Artikel 24. Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv der belgischen Regierung hinterlegt; diese übermittelt jedem Unterzeichnerstaat eine beglaubigte Abschrift.

    Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.

    Geschehen zu Paris am 14. Dezember 1957.

Für die Regierung des Königreichs Belgien:
v. Larock

Für die Regierung der Französischen Republik:
Pineau

Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland:
von Brentano

Für die Regierung der Italienischen Republik:
Giuseppe Pella

Für die Regierung des Großherzogtums Luxemburg:
Bech

Für die Regierung des Königreichs der Niederlande
E. H. van der Beugel

Für die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland:
Selwyn Lloyd

Das Inkrafttreten des Übereinkommens ist im BGBl. nicht bekannt gemacht worden; ich nehme jedoch an, daß das Übereinkommen am 13. November 1961 zusammen mit dem Abkommen vom gleichen Tage in Kraft getreten ist. Da das Übereinkommen sowohl im Fundstellennachweis des BGBl. für das Jahr 2002 als bestehendes Abkommen aufgeführt wird und dieses auch bei den Beitritten von Spanien, Portugal und Griechenland 1990 bzw. 1995 von diesen Mitgliedstaaten übernommen wurde, ist es weiterhin formal in Wirkung, aber infolge der Auflösung des Rüstungskontrollamtes faktisch gegenstandslos.
 


Quelle: Bundesgesetzblatt Teil II. 1961 S. 386ff.
Organisation der Westeuropäischen Union
© 23. Februar 2003
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