Abkommen
geschlossen in Paris am 14. Dezember 1957
in Durchführung des Artikels 5 des Protokolls Nr. II des Brüsseler Vertrages in der durch die in Paris am 23. Oktober 1954 unterzeichneten Protokolle geänderten Fassung

vom 14. Dezember 1957

ab dem 1. Juli 2001 faktisch gegenstandslos

Die Regierungen des Königreichs Belgien, der Französischen Republik, der Bundesrepublik Deutschland, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande und des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland, Vertragsparteien des in Brüssel am 17. März 1948 unterzeichneten Vertrages über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Zusammenarbeit und über kollektive Selbstverteidigung in der durch die in Paris am 23. Oktober 1954 unterzeichneten Protokolle geänderten Fassung -

in dem Wunsch, die Bestimmungen des Artikels 5 des Protokolls Nr. II des Brüsseler Vertrages in der durch die vorgenannten Protokolle geänderten Fassung in Kraft zu setzen -

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1. Dieses Abkommen findet auf alle von den Mitgliedstaaten der Westeuropäischen Union (im folgenden als "Mitgliedstaaten" bezeichnet) auf dem europäischen Festland unterhaltenen bewaffneten und uniformierten Personen mit Ausnahme der in den Artikeln 1 und 2 des Protokolls Nr. II bezeichneten Streitkräfte Anwendung, vorbehaltlich aller gemäß Artikel 3 dieses Protokolls vorgenommenen Änderungen der Gesamtstärke dieser Streitkräfte.

Artikel 2. Im Sinne dieses Abkommens und der in Artikel 3 genannten Verzeichnisse gelten als "Bewaffnung" die in Anlage IV des Protokolls Nr. III über die Rüstungskontrolle aufgeführten Waffenarten.

Artikel 3. Truppenstärke und Bewaffnung der Streitkräfte, auf die dieses Abkommen Anwendung findet, dürfen die Höchstgrenzen nicht überschreiten, die in den gemäß Artikel 6 genehmigten Verzeichnissen festgelegt sind.

Artikel 4. Bezüglich der Gesamtstärke der Streitkräfte für die gemeinsame Verteidigung, die in Absatz 5 der vom Nordatlantikrat am 22. Oktober 1954 angenommenen Entschließungen zur Anwendung des Teils IV der Schlußakte der Londoner Konferenz genannt sind, nimmt der Rat der Westeuropäischen Union an:
(a) für die Truppenstärke diejenige, die ihm alljährlich vom Nordatlantikrat mitgeteilt wird;
(b) für die Bewaffnung diejenige, die ihm alljährlich von den Mitgliedstaten über das Amt für Rüstungskontrolle mitgeteilt wird.

Der Rat der Westeuropäischen Union übernimmt diese Gesamtstärken automatisch auf die in Artikel 3 genannten Verzeichnisse.

Artikel 5. Jeder Mitgliedstaat gibt dem Rat der Westeuropäischen Union alljährlich die Truppenstärke und Bewaffnung seiner auf dem europäischen Festland stationierten und zur Verteidigung überseeischer Hoheitsgebiete bestimmten Streitkräfte bekannt. Der Rat der Westeuropäischen Union sieht diese ihm mitgeteilten Gesamtstärken als verbindlich an und übernimmt sie automatisch auf die in Artikel 3 genannten Verzeichnisse.

Artikel 6. (a) Vorbehaltlich der Artikel 4 und 5 werden die in Artikel 3 genannten Verzeichnisse dem Rat der Westeuropäischen Union zur Genehmigung vorgelegt, der einstimmig entscheidet.

(b) Die Verzeichnisse werden alljährlich vom Rat der Westeuropäischen Union geprüft und können außerdem auf Antrag eines Mitgliedstaates jederzeit überprüft werden. Die durch diese Überprüfungen etwa sich ergebenden Änderungen werden vorbehaltlich der Artikel 4 und 5 ebenfalls dem Rat der Westeuropäischen Union vorgelegt, der einstimmig entscheidet.

(c) Bei Prüfung oder Überprüfung der Verzeichnisse berücksichtigt der Rat der Westeuropäischen Union unter anderem alle vom Nordatlantikrat etwa beschlossenen Änderungen im Unterstellungsverhältnis der Streitkräfte.

Artikel 7. Dieses Abkommen tritt in Kraft, wenn alle Unterzeichnerstaaten der belgischen Regierung dessen Annahme notifiziert haben. Die belgische Regierung unterrichtet die Unterzeichnerstaaten über den Zeitpunkt des Eingangs jeder Notifizierung sowie über den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Abkommens.

Artikel 8. Dieses Abkommen ist in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache gefertigt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv der belgischen Regierung hinterlegt, die jedem Unterzeichnerstaat eine beglaubigte Abschrift übermittelt.

    Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.

    Geschehen zu Paris am vierzehnten Dezember eintausendneunhundertsiebenundfünfzig.

Für die Regierung des Königreichs Belgien:
v. Larock

Für die Regierung der Französischen Republik:
Pineau

Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland:
von Brentano

Für die Regierung der Italienischen Republik:
Giuseppe Pella

Für die Regierung des Großherzogtums Luxemburg:
Bech

Für die Regierung des Königreichs der Niederlande
E. H. van der Beugel

Für die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland:
Selwyn Lloyd

Das Protokoll ist am 13. November 1961 in Kraft getreten; es ist gemäß dem Fundstellennachweis im BGBl. 2003 noch in Kraft, wurde aber nicht auf die Beitrittsstaaten Spanien, Portugal und Griechenland übernommen. Es kann angenommen werden, daß durch die (fast vollständige) Aufhebung der Bezugnahmen in Artikel 2 dieses Abkommens im Jahr 1986 (durch Beschluß des Rates der WEU vom 23. Januar 1985 und das Weglassen in den Beitrittsprotokollen vom 14. November 1988 und 20. November 1992 das Abkommen stillschweigend beendet wurde.


Quelle: Bundesgesetzblatt Teil II. 1961 S. 746ff.
Organisation der Westeuropäischen Union
© 23. Februar 2003

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