Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Gemeinschaft
Die Hohen Vertragschließenden Teile,
in der Erwägung, daß die Gemeinschaft nach Artikel 76 des Vertrags in den Gebieten der Mitgliedstaaten nach Maßgabe eines Zusatzprotokolls die Immunitäten und Vorrechte genießt, die zur Erfüllung ihrer aufgaben erforderlich sind,
haben folgendes vereinbart:
Kapitel I.
Vermögenswerte, Liegenschaften und Guthaben
Artikel 1
Die Räume und Gebäude der Gemeinschaft sind unverletzlich. Sie dürfen nicht durchsucht, beschlagnahmt, eingezogen oder enteignet werden. Vermögen und Guthaben der Gemeinschaft dürfen ohen Ermächtigung des Gerichtshofs nicht Gegenstand irgendwelcher Zwangsmaßnahmen der Verwaltungsbehörden oder Gerichte sein.
Artikel 2
Die Archive der Gemeinschaft sind unverletzlich.
Artikel 3
Die Gemeinschaft darf Devisen aller Art und Konten in jeder beliebigen Währung besitzen.
Artikel 4
Die Gemeinschaft, ihre Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögenswerte sind befreit
a) von jeder direkten Steuer; die Gemeinschaft darf jedoch keine Befreiung von Steuern, Abgaben und Gebühren verlangen, die lediglich die Vergütung für Leistungen öffentlicher Versorgungsbetriebe darstellen;
b) von allen Zöllen, allen Verboten und Beschränkungen der Ein- und Ausfuhr für die zu ihrem Dienstgebrauch bestimmten Gegenstände; die auf diese Weise zollfrei eingeführten Gegenstände dürfen im Gebiet des Landes, in das sie eingeführt worden sind, nicht verkauft werden, es sei denn zu Bedingungen, mit welchen sich die Regierung dieses Landes einverstanden erklärt hat;
c) von jeglichem Zoll und von allen Verboten und Beschränkungen der Ein- und Ausfuhr für ihre Veröffentlichungen.
Kapitel II.
Nachrichtenübermittlung und Ausweise
Artikel 5
Die Organe der Gemeinschaft genießen auf dem Gebiete jedes Mitgliedstaates für ihre amtliche Nachrichtenübermittlung die gleiche Behandlung wie die diplomatischen Vertretungen.
Der amtliche Schriftwechsel und die übrige amtliche Nachrichtenübermittlung der Organe der Gemeinschaft dürfen nicht zensiert werden.
Der Präsident der Hohen Behörde stellt ihren Mitgliedern und den höheren Beamten der Organe der Gemeinschaft Ausweise aus. Diese Ausweise sind von den Behörden der Mitgliedstaaten als gültige Reiseausweise anzuerkennen.
Kapitel III.
Mitglieder der Versammlung
Artikel 7
Die Hin- und Rückreise der Mitglieder der Versammlung nach und von dem Tagungsort der Versammlung unterliegt keinerlei verwaltungsmäßigen oder sonstigen Beschränkungen.
Die Mitglieder der Versammlung erhalten für Zollabfertigung
und Devisenkontrolle:
a) seitens ihrer eigenen Regierung dieselben Erleichterungen wie
hohe Beamte, die sich in dienstlichem Auftrag vorübergehend ins Ausland
begeben;
b) seitens der Regierungen der anderen Mitgliedstaaten dieselben
Erleichterungen wie die Vertreter ausländischer Regierungen, die sich
in dienstlichem Auftrag vorübergehend in ihrem Lande aufhalten.
Artikel 8
Die Mitglieder der Versammlung dürfen wegen der in Ausübung ihres Amtes zum Ausdruck gebrachten Meinungen oder abgegebenen Stimmen weder Untersuchungsverfahren unterworfen noch festgenommen oder gerichtlich verfolgt werden.
Artikel 9
Während der Dauer der Sitzungsperiode der Versammlung
a) genießen die Mitglieder in ihrem Heimatstaat die den Parlamentsmitgliedern
ihres Landes zuerkannten Immunitäten;
b) dürfen ihre Mitglieder im Gebiete jedes anderen Mitgliedstaates
weder verhaftet noch gerichtlich verfolgt werden.
Die Immunität schützt sich auch auf der Hin- und Rückreise nach und von dem Tagungsort der Versammlung. Bei der Ergreifung auf frischer Tat kann sie nicht geltend gemacht werden; sie steht auch nicht dem Recht der Versammlung entgegen, die Immunität eines ihrer Mitglieder aufzuheben.
Kapitel IV.
Vertreter im Rat
Artikel 10
Die in den Rat entsandten Vertreter und die sich in amtlichem Auftrag begleitenden Personen besitzen während der Ausübung ihres Amtes und auf ihren Reisen nach und von dem Tagungsort die üblichen Vorrechte und Immunitäten.
Kapitel V.
Mitglieder der Hohen Behörde und Beamte der Organe der Gemeinschaft
Artikel 11
Die Mitglieder der Hohen Behörde und die Beamten der Gemeinschaft genießen auf dem Gebiete aller Mitgliedstaaten und ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit folgende Vorrechte und Immunitäten:
a) Befreiung von der Gerichtsbarkeit in bezug auf alle von ihnen in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen, einschließlich mündlicher oder schriftlicher Äußerungen, vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 40 Absatz 2 des Vertrages; diese Befreiung bleibt auch nach der Beendigung ihrer Amtstätigkeit bestehen;
b) Befreiung von allen Steuern hinsichtlich der von der Gemeinschaft gezahlten Gehälter und Bezüge;
c) Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der für Ausländer geltenden Registrierpflicht; das gleiche gilt für ihre Ehegatten und für die von ihnen unterhaltenen Familienmitglieder;
d) zollfreie Einfuhr von Wohnungseinrichtungs- und persönlichen Gebrauchsgegenständen beim ersten Dienstantritt in dem betreffenden Lande sowie zollfreie Ausfuhr in ihr Wohnsitzland bei Beendigung ihrer Amtstätigkeit.
Artikel 12
Der Präsident der Hohen Behörde bestimmt die Gruppen von Beamten, auf welche die Bestimmungen dieses Kapitels in vollem Umfange oder zum Teil Anwendung finden. Er legt dem Rat eine Aufstellung hierüber vor und gibt sodann den Regierungen aller Mitgliedstaaten hiervon Kenntnis. Die Namen der zu diesen Gruppen gehörenden Beamten sind den Regierungen der Mitgliedstaaten in regelmäßigen Zeitabständen mitzuteilen.
Artikel 13
Die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen werden den Mitgliedern der Hohen Behörde und den Beamten der Organe der Gemeinschaft ausschließlich im Interesse der Gemeinschaft gewährt.
Der Präsident der Hohen Behörde hat die Immunität eines Beamten in allen Fällen aufzuheben, in denen nach seiner Auffassung die Aufhebung der Immunität zu den Interessen der Gemeinschaft nicht im Widerspruch steht.
Kapitel VI.
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 14
Die Hohe Behörde kann mit einem oder mehreren der Mitgliedstaaten Zusatzabkommen zur Durchführung der Bestimmungen dieses Protokolls abschließen.
Artikel 15
Die den Richtern, dem Leiter der Gerichtskanzlei und dem Personal des Gerichtshof gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen werden durch die Satzung des Gerichtshofs geregelt.
Artikel 16
Jeder Streit über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls ist dem Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.
Geschehen zu Paris am achtzehnten April neunzehnhunderteinundfünfzig.
gez. Adenauer
Paul van Zeeland
J. Meurice
Schuman
Sforza
Jos. Bech
Stikker
van den Brink
Durch den Artikel 28 des Vertrags vom 8. April 1965 wurde das Protokoll aufgehoben.
Protokoll über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
Der Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens
über gemeinsame Organe für die europäischen Gemeinschaften
vom 25. März 1957 bestimmt:
"Mit der Aufnahme der Tätigkeit des in Artikel
3 genannten einzigen Gerichtshofs
. . .
b) werden daher die Bestimmungen des Protokolls
über die Satzung des Gerichtshofes im Anhang zum Vertrag über
die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und
Stahl aufgehoben, soweit sie den Artikeln 32 bis 32 c des genannten Vertrags
entgegenstehen".
DIE HOHEN VERTRAGSCHLIESSENDEN TEILE,
IN DEM WUNSCHE, die in Artikel 45 des Vertrags vorgesehene Satzung festzulegen,
HABEN folgendes VEREINBART:
Artikel 1
Für die Errichtung und die Tätigkeit des durch Artikel 7 des Vertrags geschaffenen Gerichtshofes gelten die Bestimmungen des Vertrags und dieser Satzung.
TITEL I
DIE RICHTER
Durch den Artikel 7 Ziffer III./2. des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurden an die Stelle der Titel I. und II. des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs im Anhang zum Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl die Bestimmungen der gesamten Titel I und II. des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft gesetzt; dadurch erhielt der Titel I. folgende Überschrift:
Eid
Artikel 2
Jeder Richter hat vor Aufnahme seiner amtlichen Tätigkeit in öffentlicher Sitzung einen Eid zu leisten, daß er sein Amt unparteiisch und gewissenhaft ausüben und das Beratungsgeheimnis wahren werde.
Gemäß den Bestimmungen des Artikels 7 Ziffer III./2. des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 erhielt der Artikel 2 folgende Fassung:
Vorrechte und Immunitäten
Artikel 3
Die Richter genießen Immunität gegen gerichtliche Verfolgung. Hinsichtlich ihrer in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen, einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen, genießen sie diese Immunität auch nach Beendigung ihrer amtlichen Tätigkeit.
Der Gerichtshof kann in Plenarsitzung diese Immunität aufheben.
Wird nach Aufhebung der Immunität gegen einen Richter ein Strafverfahren eingeleitet, so entscheidet in jedem Mitgliedstaat das Gericht, das für Verfahren gegen Richter der obersten nationalen Gerichte zuständig ist.
Die Richter genießen ohen Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit außerdem auf dem Gebiete jede Mitgliedstaates die in Artikel 11 Absätze b, c und d des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten der Gemeinschaft aufgezählten Vorrechte und Immunitäten.
Durch den Artikel 28 des Vertrags vom 8. April 1965 wurde Artikel 3 Absatz 4 aufgehoben.
Gemäß den Bestimmungen des Artikels 7 Ziffer III./2. des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 erhielt der Artikel 3 folgende Fassung:
Mit dem Richteramt unvereinbare Tätigkeiten
Artikel 4
Die Richter dürfen weder eine politische Funktion noch eine Verwaltungstätigkeit ausüben.
Sie dürfen keine entgeltliche oder unentgeltliche berufliche Tätigkeit ausüben, es sei denn, daß der Rat mit Zweidrittelmehrheit ausnahmsweise einer Abweichung von dieser Vorschrift zustimmt.
Während ihrer Amtszeit und drei Jahre nach deren Beendigung dürfen sie sich weder an Geschäften, die Kohle und Stahl betreffen, unmittelbar oder mittelbar beteiligen noch daran beteiligt bleiben.
Gemäß den Bestimmungen des Artikels 7 Ziffer III./2. des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 erhielt der Artikel 4 folgende Fassung:
Gehaltsansprüche
Artikel 5
Die Gehälter, Vergütungen und Ruhegehälter des Präsidenten und der Richter werden auf Vorschlag des in Artikel 78 § 3 des Vertrages vorgesehenen Ausschusses vom Rat festgelegt.
Durch den Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags vom 8. April 1965 wurde der Artikel 5 aufgehoben.
Gemäß den Bestimmungen des Artikels 7 Ziffer III./2. des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 erhielt der Artikel 5 folgende Fassung:
Beendigung des Richteramtes
Artikel 6
Abgesehen von den regelmäßigen Neubesetzungen endet das Amt eines Richters durch Tod oder Rücktritt.
Bei Rücktritt eines Richters ist das Rücktrittsschreiben an den Präsidenten des Gerichtshofes zur Weiterleitung an den Präsidenten des Rates zu richten. Mit der Benachrichtigung des Präsidenten des Rates wird der Sitz frei.
Mit Ausnahme der Fälle, in denen der nachstehende Artikel 7 Anwendung findet, bleibt jeder Richter bis zum Amtsantritt seines Nachfolgers im Amt.
Gemäß den Bestimmungen des Artikels 7 Ziffer III./2. des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 erhielt der Artikel 6 folgende Fassung:
Artikel 7
Die Richter können ihres Amtes nur dann enthoben werden, wenn sie nach einstimmigem Urteil der anderen Richter nicht mehr die erforderlichen Vorbedingungen erfüllen.
Die Präsidenten des Rates, der Hohen Behörde und des Europäischen Parlaments sind hiervon durch den Kanzler des Gerichtshofes zu benachrichtigen.
Mit dieser Benachrichtigung wird der Sitz frei.
Gemäß den Bestimmungen des Artikels 7 Ziffer III./2. des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 erhielt der Artikel 7 folgende Fassung:
Artikel 8
Der anstelle eines Mitglieds des Gerichtshofes, dessen Mandat noch nicht abgelaufen ist, ernannte Richter beendet die Amtszeit seines Vorgängers.
Gemäß den Bestimmungen des Artikels 7 Ziffer III./2. des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 erhielt der Artikel 8 folgende Fassung:
TITEL II
ORGANISATION
Artikel 9
Die Richter, die Generalanwälte und der Kanzler des Gerichtshofes sind verpflichtet, am Sitz des Gerichtshofes zu wohnen.
Gemäß den Bestimmungen des Artikels 7 Ziffer III./2. des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 erhielt der Artikel 9 folgende Fassung:
Artikel 10
Der Gerichtshof wird bei seiner Tätigkeit von zwei Generalanwälten und einem Kanzler unterstützt.
Durch die Beitritts- und Anpassungsakte zum Vertragswerk vom 22. Januar 1972 wurde faktisch der Artikel 10 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) (siehe oben) des Abkommens vom 25. März 1957 aufgehoben, da der Artikel 32 a Absatz 1 des Vertrags die Zahl auf drei Generalanwälte veränderte.
Gemäß den Bestimmungen des Artikels 7 Ziffer III./2. des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 erhielt der Artikel 10 folgende Fassung:
Generalanwälte
Artikel 11
Der Generalanwalt hat in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit mündliche und begründete Schlußanträge zu den dem Gerichtshof unterbreiteten Streitsachen öffentlich zu stellen, um den Gerichtshof bei der Erfüllung seiner in Artikel 31 des Vertrags näher bestimmten Aufgabe zu unterstützen.
Gemäß den Bestimmungen des Artikels 7 Ziffer III./2. des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 erhielt der Artikel 11 folgende Fassung:
Artikel 12
Die Generalanwälte werden für die Dauer von sechs Jahren nach denselben Bedingungen wie die Richter ernannt. Eine teilweise Neubesetzung erfolgt alle drei Jahre. Der Generalanwalt, dessen Stelle nach Ablauf der ersten dreijährigen Periode neu zu besetzen ist, wird durch das Los bestimmt. Die Bestimmungen des Artikels 32 Absätze 3 und 4 des Vertrags und des Artikels 6 dieser Satzung finden auf die Generalanwälte Anwendung.
Der, durch den Artikel 4 des Abkommens vom 25. März 1957 in den Vertrag eingefügten Artikel 32 a wurden die Bestimmungen des Artikels 12 praktisch übernommen, dadurch wurden auch die Bezugnahmen in diesem Artikel nicht geändert; dadurch ist der Artikel 12 faktisch durch das genannte Abkommen (Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b); siehe oben) aufgehoben.
Gemäß den Bestimmungen des Artikels 7 Ziffer III./2. des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 erhielt der Artikel 12 folgende Fassung:
Artikel 13
Die Bestimmungen der vorstehenden Artikel 2 bis 5 und 8 finden auf die Generalanwälte Anwendung.
Die Generalanwälte können ihres Amtes nur dann enthoben werden, wenn sie nicht mehr die erforderlichen Vorbedingungen erfüllen. Der Rat entscheidet hierüber einstimmig nach Stellungnahme des Gerichtshofes.
Gemäß den Bestimmungen des Artikels 7 Ziffer III./2. des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 erhielt der Artikel 13 folgende Fassung:
Der Kanzler des Gerichtshofes
Artikel 14
Der Kanzler wird von dem Gerichtshof ernannt; dieser legt das Statut des Kanzlers unter Berücksichtigung des nachstehenden Artikels 15 fest. Der Kanzler hat vor dem Gerichtshof einen Eid zu leisten, daß er sein Amt unparteiisch und gewissenhaft ausüben und das Beratungsgeheimnis wahren werde.
Die Bestimmungen der Artikel 11 und 13 des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten der Gemeinschaft sind auf den Kanzler anzuwenden. Jedoch werden die durch diesen Artikel dem Präsidenten der Hohen Behörde zugewiesenen Befugnisse durch den Präsidenten des Gerichtshofs ausgeübt.
Durch den Artikel 28 Absatz 2 des Vertrags vom 8. April 1965 wurde Artikel 14 Absatz 2 aufgehoben.
Gemäß den Bestimmungen des Artikels 7 Ziffer III./2. des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 erhielt der Artikel 14 folgende Fassung:
Artikel 15
Das Gehalt, die Vergütungen und das Ruhegehalt des Kanzlers werden auf Vorschlag des in Artikel 78 § 3 des Vertrags vorgesehenen Ausschusses vom Rat festgesetzt.
Durch den Artikel 8 Absatz 3 des Vertrags vom 8. April 1965 wurde der Artikel 15 aufgehoben.
Gemäß den Bestimmungen des Artikels 7 Ziffer III./2. des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 erhielt der Artikel 15 folgende Fassung:
Personal des Gerichtshofes
Artikel 16
Dem Gerichtshof werden Beamten oder Angestellte beigegeben, um ihm die Erfüllung seiner Aufgaben zu ermöglichen. Sie unterstehen dem Kanzler unter Aufsicht des Präsidenten. Ihre Stellung wird vom Gerichtshof festgelegt. Einer von ihnen wird von dem Gerichtshof als Vertreter des Kanzlers für den Fall seiner Verhinderung bestellt.
Im Bedarfsfalle können Hilfsberichterstatter berufen werden, welche die erforderliche Eignung nachgewiesen haben; hierfür gelten die Vorschriften der Verfahrensordnung, die in dem nachstehenden Artikel 44 vorgesehen ist; die Hilfsberichterstatter nehmen an der Bearbeitung der bei dem Gerichtshof anhängigen Streitsachen teil und arbeiten mit dem Berichterstatter zusammen. Ihre Stellung wird auf Vorschlag des Gerichtshofs durch den Rat festgelegt. Sie werden durch den Rat ernannt.
Die Bestimmungen der Artikel 11, 12 und 13 des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten der Gemeinschaft finden sowohl auf die Beamten und Angestellten des Gerichtshofes als auch auf die Hilfsberichterstatter Anwendung. Jedoch werden die durch diese Artikel dem Präsidenten der Hohen Behörde zugewiesenen Befugnisse durch den Präsidenten des Gerichtshofs ausgeübt.
Durch den Artikel 8 Absatz 3 des Vertrags vom 8. April 1965 erhielt der Artikel 16 folgende Fassung:
Gemäß den Bestimmungen des Artikels 7 Ziffer III./2. des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 erhielt der Artikel 16 folgende Fassung:
Arbeitsweise des Gerichtshofes
Artikel 17
Der Gerichtshof übt seine Tätigkeit in ständiger Tagung aus. Die Dauer der Gerichtsferien wird vom Gerichtshof unter Berücksichtigung der dienstlich notwendigen Ausnahmen festgesetzt.
Gemäß den Bestimmungen des Artikels 7 Ziffer III./2. des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 17 aufgehoben.
Bildung des Gerichtshofes
Artikel 18
Der Gerichtshof tagt in Plenarsitzungen. Er kann jedoch aus seiner Mitte zwei Kammern mit je drei Richtern bilden, die bestimmte Untersuchungsaufgaben erledigen oder bestimmte Streitsachen entscheiden; hierfür gelten die Vorschriften einer Geschäftsordnung, die der Gerichtshof erläßt.
Der Gerichtshof kann nur in der Besetzung mit einer ungeraden Zahl von Richtern rechtswirksam entscheiden. Die in Plenarsitzungen getroffenen Entscheidungen des Gerichtshofs sind gültig, wenn fünf Richter anwesend sind. Die Entscheidungen der Kammern sind nur dann gültig, wenn sie von drei Richtern getroffen werden; bei Verhinderung eines Richters einer Kammer kann nach Maßgabe der Geschäftsordnung ein Richter einer anderen Kammer herangezogen werden.
Über Klagen der Staaten oder des Rates kann in den Fällen nur in Plenarsitzung entschieden werden.
Durch den Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) des Abkommens vom 25. März 1965 (siehe oben) wurde der Artikel 18 Absatz 1 Satz 2 hinsichtlich der Kammern mit drei Richtern aufgehoben. Außerdem wurde faktisch in dem Artikel die Bezeichnung "Plenarsitzung" durch "Vollsitzung" und "Geschäftsordnung" durch "Verfahrensordnung" ersetzt.
Durch die Beitritts- und Anpassungsakte zum Vertragswerk
vom 22. Januar 1972 erihielt Artikel 18 Absatz 2 folgende Fassung:
"Der Gerichtshof kann nur in der Besetzung
mit einer ungeraden Zahl von Richtern rechtswirksam entscheiden. Die in
Vollsitzungen getroffenen Entscheidungen des Gerichtshofs sind gültig,
wenn sieben Richter anwesend sind. Die Entscheidungen der Kammern sind
nur dann gültig, wenn sie von drei Richtern getroffen werden; bei
Verhinderung eines Richters einer Kammer kann nach Maßgabe der Geschäftsordnung
ein Richter einer anderen Kammer herangezogen werden."
Durch den Beitrittsvertrag vom 24. Juni 1994 erhielt der Artikel 18 folgende Fassung:
Gemäß den Bestimmungen des Artikels 7 Ziffer III./2. des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 18 aufgehoben.
Einzelbestimmungen
Artikel 19
Die Richter und Generalanwälte dürfen nicht an der Erledigung einer Sache teilnehmen, bei der sie vorher als Bevollmächtigte, Rechtsbeistände oder Anwälte einer der Parteien tätig gewesen sind oder über die zu befinden sie als Mitglied eines Gerichts, eines Untersuchungsausschusses oder in irgendeiner anderen Eigenschaft berufen waren.
Glaubt ein Richter oder Generalanwalt, bei der Entscheidung oder Untersuchung eines bestimmten Falles aus einem besonderen Grund nicht mitwirken zu können, so macht er davon dem Präsidenten Mitteilung. Hält der Präsident die Teilnahme eines Richters oder Generalanwalts an der Verhandlung oder Entscheidung in einem bestimmten Fall aus einem besonderen Grund für nicht angebracht, so setzt er ihn hiervon in Kenntnis.
Ergibt sich für die Anwendung dieses Artikels eine Schwierigkeit, so entscheidet der Gerichtshof.
Eine Partei kann zur Begründung eines Antrags auf Änderung der Zusammensetzung des Gerichtshofes oder einer seiner Kammern nicht die Staatsangehörigkeit eines Richters anführen; ebenso kann sie nicht geltend machen, daß dem Gerichtshof oder einer seiner Kammern kein Richter ihrer Staatsangehörigkeit angehört.
Gemäß den Bestimmungen des Artikels 7 Ziffer III./2. des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 19 aufgehoben.
TITEL III
VERFAHREN
Vertretung und Beistand der Parteien
Artikel 20
Die Staaten sowie die Organe der Gemeinschaft werden vor dem Gerichtshof durch Bevollmächtigte vertreten, die für jede Streitsache ernannt werden; der Bevollmächtigte kann sich des Beistands eines Anwalts bedienen, der zur Anwaltschaft in einem Mitgliedstaat zugelassen ist.
Die Unternehmen und alle anderen natürlichen und juristischen Personen müssen sich des Beistands eines Anwalts bedienen, der zur Anwaltschaft in einem Mitgliedstaat zugelassen ist.
Die vor dem Gerichtshof auftretenden Bevollmächtigten und Anwälte genießen die zur unabhängigen Ausübung ihrer Aufgaben erforderlichen Rechte und Garantien nach Maßgabe einer Ordnung, die vom Gerichtshof erlassen wird und der Zustimmung des Rates bedarf.
Der Gerichtshof hat nach näherer Bestimmung dieser Ordnung gegenüber den vor ihm auftretenden Anwälten alle den Gerichten üblicherweise zuerkannten Befugnisse.
Universitätsprofessoren, die Angehörige von Mitgliedstaaten sind, deren Gesetze ihnen ein Recht zu plädieren geben, genießen beim Gerichtshof die den Anwälten in diesem Artikel zuerkannten Befugnisse.
Durch den Artikel 8 des Vertrags vom 8. April 1965 wurde in Artikel 20 Absatz 3 vor den Worten "Zustimmung des Rates" das Wort "einstimmigen" eingefügt.
Verfahrensabschnitte
Artikel 21
Das Verfahren vor dem Gerichtshof gliedert sich in zwei Teile: ein schriftliches Verfahren und ein mündliches.
Das schriftliche Verfahren umfaßt die Übermittlung der Klageschriften, Schriftsätze, Klagebeantwortungen und Einwendungen und gegebenenfalls der Repliken sowie aller zur Unterstützung vorgelegten Belegstücke und Urkunden oder ihrer beglaubigten Abschriften an die Parteien und die Organe der Gemeinschaft, deren Entscheidungen Gegenstand des Verfahrens sind.
Die Übermittlung erfolgt durch den Kanzler in der Ordnung und innerhalb der Fristen, welche die Verfahrensordnung bestimmt.
Das mündliche Verfahren umfaßt die Verlesung des von einem Berichterstatter vorgelegten Berichtes sowie die Anhörung der Zeugen, Sachverständigen, Bevollmächtigten und Anwälte und der Schlußanträge des Generalanwalts durch den Gerichtshof.
Klageschrift
Artikel 22
Die Klageerhebung bei dem Gerichtshof erfolgt durch Einreichung einer Klageschrift bei dem Kanzler. Die Klageschrift muß den Namen und Wohnsitz der Partei und die Eigenschaft des Unterzeichnenden, den Streitgegenstand, die Anträge und eine kurze Darstellung der Klagegründe angeben.
Ihr ist gegebenenfalls die Entscheidung beizufügen, deren Aufhebung beantragt wird, oder im Falle einer Untätigkeitsklage eine Unterlage, aus der sich der Zeitpunkt ergibt, zu dem der Antrag auf eine Entscheidung gestellt wurde. Sind diese Unterlagen der Klageschrift nicht beigefügt, so fordert der Kanzler den Kläger auf, diese innerhalb einer angemessenen Frist beizubringen; die Klage kann nicht deshalb zurückgewiesen werden, weil die Beibringung erst nach Ablauf der Frist für die Klageerhebung erfolgt.
Übersendung der Vorgänge
Artikel 23
Wird die Entscheidung eines Organs der Gemeinschaft mit einer Klage angefochten, so hat dieses Organ dem Gerichtshof alle Vorgänge zu der bei dem Gerichtshof anhängig gemachten Streitsache zu übersenden.
Untersuchungsmaßnahmen
Artikel 24
Der Gerichtshof kann von den Parteien, ihren Vertretern oder Bevollmächtigten sowie von den Regierungen der Mitgliedstaaten die Vorlage aller Urkunden und die Erteilung aller Auskünfte verlangen, die er für wünschenswert hält. Im Falle einer Weigerung stellt der Gerichtshof dies ausdrücklich fest.
Artikel 25
Der Gerichtshof kann jederzeit Personen, Körperschaften, Dienststellen, Ausschüsse oder Organe nach seiner Wahl mit der Vornahme von Untersuchungen oder der Abgabe eines Gutachtens betrauen; zu diesem Zweck kann er eine Liste der als Sachverständige zugelassenen Personen oder Organisationen aufstellen.
Öffentlichkeit der Verhandlung
Artikel 26
Die Verhandlung ist öffentlich, es sei denn, daß der Gerichtshof aus wichtigem Grund etwas anderes beschließt.
Protokoll
Artikel 27
Über jede mündliche Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Vorsitzenden und dem Kanzler zu unterzeichnen ist.
Verhandlung
Artikel 28
Die Terminliste wird durch den Vorsitzenden festgelegt.
Zeugen können nach Maßgabe der Verfahrensordnung vernommen werden. Sie können eidlich vernommen werden.
Ebenso kann der Gerichtshof während der Verhandlung die Sachverständigen und die mit einer Untersuchung beauftragten Personen sowie die Parteien selbst vernehmen; jedoch können für die letzteren nur ihre bevollmächtigten Vertreter oder ihre Anwälte plädieren.
Wird festgestellt, daß ein Zeuge oder Sachverständiger Tatsachen, über die er ausgesagt hat oder vom Gerichtshof befragt worden ist, verschwiegen oder falsch dargestellt hat, so ist der Gerichtshof berechtigt, sich wegen dieser Verfehlung an den Justizminister des Staates zu wenden, dem der Zeuge oder Sachverständige angehört, damit die von den nationalen Gesetzen angedrohten Strafen verhängt werden.
Dem Gerichtshof stehen gegenüber ausbleibenden Zeugen die den Gerichten allgemein zuerkannten Befugnisse nach Maßgabe einer Vorschrift zu, die vom Gerichtshof erlassen wird und der Zustimmung des Rates bedarf.
Durch den Artikel 8 des Vertrags vom 8. April 1965 wurde in Artikel 28 Absatz 5 vor den Worten "Zustimmung des Rates" das Wort "einstimmigen" eingefügt.
Beratungsgeheimnis
Artikel 29
Die Beratungen des Gerichtshofes sind und bleiben geheim.
Urteile
Artikel 30
Die Urteile sind mit Gründen zu versehen und haben die Namen der mitwirkenden Richter zu enthalten.
Artikel 31
Die Urteile werden von dem Vorsitzenden, dem Berichterstatter und dem Kanzler unterzeichnet. Sie werden in öffentlicher Sitzung verlesen.
Kosten
Artikel 32
Der Gerichtshof entscheidet über die Kosten.
Vorläufige Entscheidungen
Artikel 33
Der Präsident des Gerichtshofes kann in einem in der Verfahrensordnung geregelten abgekürzten Verfahren, das erforderlichenfalls von einzelnen Bestimmungen dieser Satzung abweichen kann, vorläufige Entscheidungen treffen; diese können auf Anträgen beruhen, mit denen ein Vollzugsaufschub nach Artikel 39 Absatz 2 des Vertrags, der Erlaß einstweiliger Anordnungen nach Absatz 3 desselben Artikels oder die Aussetzung der Zwangsvollstreckung nach Artikel 92 Absatz 3 begehrt wird.
Bei Verhinderung des Präsidenten wird dieser durch einen anderen Richter nach Maßgabe der in Artikel 18 dieser Satzung vorgesehenen Geschäftsordnung vertreten.
Die von dem Präsidenten oder seinem Vertreter erlassene Entscheidung stellt nur eine einstweilige Regelung dar und greift der Entscheidung des Gerichtshofes in der Hauptsache in keiner Weise vor.
Intervention
Artikel 34
Natürliche und juristische Personen, die ein berechtigtes Interesse am Ausgang eines bei dem Gerichtshof anhängigen Rechtsstreits haben, können sich am Streit beteiligen.
Mit den Anträgen der Beitrittserklärung können nur die Anträge einer Partei unterstützt oder deren Abweisung verlangt werden.
Versäumnisurteil
Artikel 35
Stellt bei einer Klage im Verfahren mit unbeschränkter Ermessensnachprüfung der ordnungsmäßig geladene Beklagte keine schriftlichen Anträge, so ergeht gegen ihn Versäumnisurteil. Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach der Zustellung Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch hat keine Aussetzung der Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil zur Folge, es sei denn, daß der Gerichtshof etwas anderes beschließt.
Drittwiderspruch
Artikel 36
Natürliche und juristische Personen sowie die Organe der Gemeinschaft können in den von der Verfahrensordnung bestimmten Fällen und unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen Einspruch gegen die erlassenen Urteile erheben, auch wenn sie nicht am Streit beteiligt waren.
Auslegung
Artikel 37
Entsteht ein Streit über Sinn und Tragweite eines Urteils, so hat der Gerichtshof auf Antrag einer Partei oder eines Organs der Gemeinschaft, die hieran ein rechtliches Interesse haben, das Urteil auszulegen.
Wiederaufnahme des Verfahrens
Artikel 38
Die Wiederaufnahme des Verfahrens kann beim Gerichtshof nur beantragt werden aufgrund der Ermittlung einer Tatsache, die geeignet ist, einen entscheidenden Einfluß auszuüben, und die vor Verkündung des Urteils dem Gerichtshof und der die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragenden Partei unbekannt war.
Das Wiederaufnahmeverfahren wird durch eine Entscheidung des Gerichtshofes eröffnet, die das Vorhandensein der neuen Tatsache ausdrücklich feststellt, ihr die für die Eröffnung des Wiederaufnahmeverfahrens Anlaß gebenden Merkmale zuerkennt und deshalb den Antrag für zulässig erklärt.
Nach Ablauf von zehn Jahren seit Erlaß des Urteils kann kein Wiederaufnahmeantrag mehr gestellt werden.
Fristen
Artikel 39
Die in den Artikeln 36 und 37 des Vertrags vorgesehenen Klagen müssen innerhalb der im letzten Absatz des Artikels 33 vorgesehenen Frist von einem Monat erhoben werden.
Besondere Fristen mit Rücksicht auf die Entfernung werden durch die Verfahrensordnung festgelegt.
Der Ablauf von Fristen hat keinen Rechtsnachteil zur Folge, wenn der Beteiligte dartut, daß ein Zufall oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt.
Verjährung
Artikel 40
Die in Artikel 40 Absatz 1 und 2 des Vertrags vorgesehenen Klagen verjähren innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt des Umstands, der zu ihrer Erhebung Anlaß gibt. Die Verjährung wird durch die Einreichung der Klageschrift bei dem Gerichtshof oder durch den vorangehenden Antrag unterbrochen, den der Betroffene an das zuständige Organ der Gemeinschaft richten kann. In diesem Fall muß die Klage innerhalb der im letzten Absatz des Artikels 33 vorgesehenen Frist von einem Monat erhoben werden; die Bestimmungen des letzten Absatzes des Artikels 35 sind gegebenenfalls anzuwenden.
Sondervorschriften für Streitigkeiten unter Mitgliedstaaten
Artikel 41
Wird aufgrund des Artikels 89 des Vertrags ein Streit zwischen Mitgliedstaaten dem Gerichtshof unterbreitet, so werden die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich von dem Kanzler über den Gegenstand des Streits unterrichtet.
Jeder dieser Staaten hat das Recht, sich an dem Verfahren zu beteiligen.
Die in diesem Artikel genannten Streitsachen müssen von dem Gerichtshof in Plenarsitzung entschieden werden.
Artikel 42
Beteiligt sich ein Staat nach Maßgabe des vorstehenden Artikels an einer dem Gericht unterbreiteten Streitsache, so wirkt die in dem Urteil gegebene Auslegung gegen ihn.
Klagen Dritter
Artikel 43
Die von der Kommission in Anwendung des Artikels 63 § 2 des Vertrags erlassenen Entscheidungen müssen dem Käufer und den beteiligten Unternehmen zugestellt werden; betrifft die Entscheidung die Gesamtheit oder eine bedeutende Gruppe der Unternehmen, so kann die Zustellung ihnen gegenüber durch eine Veröffentlichung ersetzt werden.
Jeder, gegen den ein Zwangsgeld in Anwendung von Artikel 66 § 5 Absatz 4 festgesetzt worden ist, kann hiergegen nach Maßgabe des Artikels 36 des Vertrags Klage erheben.
Die Bezeichnung "Hohe Behörde" wurde im Artikel 43 vertragsmäßig nicht geändert, wohl aber von den Vertragsparteien gewollt.
Durch den Beschluß des Rates (88/591/EGKS, EWG, Euratom) vom 24. Oktober 1988, der auf Grund des Artikels 32 d des Vertrags erfolgte, wurde nach dem Artikel 43 folgende Titel neu in das Protokoll eingefügt:
Rechtsstellung der Mitglieder und Organisation des Gerichts
Artikel 44
Kanzler und Personal
Artikel 45
Artikel 46
Artikel 47
Artikel 48
Rechtsmittel zum Gerichtshof
Artikel 49
Artikel 50
Artikel 51
Artikel 52
Aufschiebende Wirkung
Artikel 53
Entscheidung des Gerichtshofes über das Rechtsmittel
Artikel 54
Durch den Artikel 2 des Beschlusses des Rates
vom 8. Juni 1993 zur Änderung des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom
zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
erhielt der Artikel 53 Absatz 2 folgende Fassung:
"Abweichend von Artikel 44 des Vertrags werden
die Entscheidungen des Gerichts, in denen eine allgemeine Entscheidung
oder eine allgemeine Empfehlung für nichtig erklärt wird, erst
nach Ablauf der in Artikel 49 Absatz 1 dieser Satzung vorgesehenen Frist
oder, wenn innerhalb dieser Frist ein Rechtsmittel eingelegt worden ist,
nach dessen Zurückweisung wirksam; ein Beteiligter kann jedoch gemäß
Artikel 39 Absätze 2 und 3 des Vertrags beim Gerichtshof die Aussetzung
der Wirkungen des für nichtig erklärten Rechtsaktes oder sonstige
einstweilige Anordnungen beantragen."
Verfahrensordnung
Artikel 44
Der Gerichtshof erläßt selbst seine Verfahrensordnung. Diese Verfahrensordnung enthält alle Vorschriften, die für die Anwendung der Satzung und erforderlichenfalls für ihre Ergänzung notwendig sind.
Durch den Artikel 8 des Vertrags vom 8. April 1965 erhielt der Artikel 44 folgende Fassung:
Durch den Beschluß des Rates (88/591/EGKS, EWG, Euratom) vom 24. Oktober 1988, der auf Grund des Artikels 32 d des Vertrags erfolgte, wurde der Artikel 44 umnummeriert zum Artikel 55.
Übergangsbestimmungen
Artikel 45
Der Präsident des Rates nimmt unmittelbar nach der Eidesleistung die Auslosung der Richter und Generalanwälte vor, deren Stellen nach Ablauf der ersten drei Jahre gemäß Artikel 32 des Vertrags neu besetzt werden.
Durch den Beschluß des Rates (88/591/EGKS, EWG, Euratom) vom 24. Oktober 1988, der auf Grund des Artikels 32 d des Vertrags erfolgte, wurde der Artikel 45 umnummeriert zum Artikel 56.
Durch den Artikel 7 Ziffer III./2. des Vertrags von Amsterdam wurde der Artikel 56 aufgehoben.
Geschehen zu Paris am achtzehnten April neunzehnhunderteinundfünfzig.
ADENAUER
Paul VAN ZEELAND
J. MEURICE
SCHUMAN
SFORZA
Jos. BECH
STIKKER
VAN DEN BRINK
Durch den Artikel 7 Ziffer III./2. des Vertrags von Amsterdam wurde die Liste der Unterzeichner gestrichen.
Die Hohen Vertragschließenden Teile,
von der Notwendigkeit überzeugt, möglichst enge Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft führ Kohle und Stahl und dem Europarat, insbesondere zwischen deren beider Versammlungen herzustellen,
in Kenntnis der Empfehlungen der Beratenden Versammlung des Europarates,
sind über folgende Bestimmungen übereingekommen:
Artikel 1
Die Regierungen der Mitgliedstaaten mögen ihren Parlamenten empfehlen, die von ihnen zu bestimmenden Mitglieder der Versammlung vorzugsweise unter den Vertretern in der Beratenden Versammlung des Europarates auszuwählen.
Durch den Artikel 7 Ziffer III./3. des Vertrags von Amsterdam wurde der Artikel 1 aufgehoben.
Artikel 2
Die Versammlung der Gemeinschaft übermittelt jedes Jahr der Beratenden Versammlung des Europarates einen Tätigkeitsbericht.
Artikel 3
Die Hohe Behörde übersendet jedes Jahr dem Ministerrat und der Beratenden Versammlung des Europarates den in Artikel 17 des Vertrags vorgesehenen Gesamtbericht.
Artikel 4
Die Hohe Behörde unterrichtet den Europarat darüber, inwieweit sie in der Lage war, den Empfehlungen, die von dem Ministerrat des Europarates nach Artikel 15 (b) der Satzung des Europarates an sie gerichtet worden sind, stattzugeben.
Artikel 5
Der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einschließlich seiner Anlagen ist bei dem Generalsekretariat des Europarates zu registrieren.
Artikel 6
Durch Abkommen zwischen der Gemeinschaft und dem Europarat kann, unter anderem, jede andere Art beiderseitiger Unterstützung und Zusammenarbeit zwischen den beiden Organisationen vorgesehen und gegebenenfalls die hierfür geeignete Form vereinbart werden.
Geschehen zu Paris am achtzehnten April neunzehnhunderteinundfünfzig.
ADENAUER
Paul VAN ZEELAND
J. MEURICE
SCHUMAN
SFORZA
Jos. BECH
STIKKER
VAN DEN BRINK
Durch den Artikel 7 Ziffer III./3. des Vertrags von Amsterdam wurde die Liste der Unterzeichner gestrichen.
Durch den Vertrag über die Einsetzung eines
gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen
Gemeinschaften vom 8. April 1965 wurde folgendes Protokoll auch dem Vertrag
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl beigefügt:
- Protokoll
(Nr. 34) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen
Gemeinschaften vom 8. April 1965.
als Protokoll
zu den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der
Europäischen Atomgemeinschaft
Durch den Vertrag über die Europäische
Union vom 7. Februar 1992 wurde folgendes Protokoll auch dem Vertrag zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl beigefügt:
- Protokoll
(Nr. 6) zum Vertrag über die Europäische Union und zu den weiteren
Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften
vom 7. Februar 1992
als Protokoll
zum Vertrag über die Europäische Union und zu den Verträgen
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen
Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft
Durch den Vertrag von Amsterdam vom 2. Oktober
1997 wurden folgende Protokolle auch dem Vertrag über die Gründung
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl beigefügt:
- Protokoll
(Nr. 7) über die Organe im Hinblick auf die Erweiterung der Europäischen
Union vom 2. Oktober 1997
- Protokoll
(Nr. 8) über die Festlegung der Sitze der Organe sowie bestimmter
Einrichtungen und Dienststellen der Europäischen Gemeinschaften sowie
des Sitzes von Europol vom 7. Oktober 1997
- Protokoll
(Nr. 9) über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen
Union vom 2. Oktober 1997.
III - Briefwechsel zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Saar
DER BUNDESKANZLER
UND
DER BUNDESMINISTER DES AUSWÄRTIGEN
z. Z. Paris, den 18. April 1951
Seiner Exzellenz
Herrn
Präsidenten Robert Schuman
Minister des Auswärtigen
Paris
Herr Präsident!
Die Vertreter der Bundesregierung haben bei den Verhandlungen über die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl wiederholt die Erklärung abgegeben, daß die endgültige Regelung des Status der Saar nur durch den Friedensvertrag oder einen gleichartigen Vertrag erfolgen kann. Sie haben ferner bei den Verhandlungen die Erklärung abgegeben, daß die Bundesregierung durch die Unterzeichnung des Vertrages keine Anerkennung des gegenwärtigen Status an der Saar ausspricht.
Ich wiederhole diese Erklärung und bitte, mir zu bestätigen, daß die französische Regierung mit der Bundesregierung darüber übereinstimmt, daß die endgültige Regelung des Status der Saar nur durch den Friedensvertrag oder einen gleichartigen Vertrag erfolgt und daß die französische Regierung in der Unterzeichnung des Vertrages über die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl durch die Bundesregierung keine Anerkennung des gegenwärtigen Status an der Saar durch die Bundesregierung erblickt.
Genehmigen Sie, Herr Präsident, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
gez. ADENAUER
In Beantwortung Ihres Schreibens vom 18. April 1951 nimmt die französische Regierung davon Kenntnis, daß die Bundesregierung in der Unterzeichnung des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl keine Anerkennung des gegenwärtigen Status der Saar erblickt.
Die französische Regierung erklärt von ihrem eigenen Standpunkt aus, daß sie im Namen der Saar aufgrund ihres gegenwärtigen Status handelt, daß sie aber in der Unterzeichnung des Vertrages durch die Bundesregierung keine Anerkennung des gegenwärtigen Status der Saar durch die Bundesregierung erblickt. Sie ist nicht der Auffassung, daß der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl dem endgültigen Status der Saar vorgreift, der durch einen Friedensvertrag oder durch einen anstelle eines Friedensvertrags abgeschlossenen Vertrag zu regeln ist.
Genehmigen Sie, Herr Bundeskanzler, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
gez. SCHUMAN
Herrn Dr. Konrad ADENAUER,
Bundeskanzler und Bundesminister des Auswärtigen
der Bundesrepublik Deutschland
Durch den Artikel III./1. des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Briefwechsel aufgehoben.
Bereits durch die Regelung der Saarfrage 1955/1956 wurde der Briefwechsel gegenstandslos. Seit dem 1. Januar 1957 bzw. 6. Juli 1959 ist das Saarland politisch und wirtschaftlich Teil der Bundesrepublik Deutschland.
DIE HOHEN VERTRAGSCHLIESSENDEN TEILE,
VON DEM WUNSCHE GELEITET, das in Artikel 85 des Vertrags vorgesehene Abkommen über die Übergangsbestimmungen festzulegen,
HABEN folgendes VEREINBART:
Gegenstand des Abkommens
§ 1
(1) Dieses in Durchführung des Artikels 85 des Vertrags getroffene Abkommen hat den Zweck, die Maßnahmen vorzusehen, die für die Errichtung des gemeinsamen Marktes und zur fortschreitenden Anpassung der Produktion an die neu geschaffenen Verhältnisse erforderlich sind, und gleichzeitig die Möglichkeit zur Beseitigung von Störungen des Gleichgewichts zu geben, die sich aus früheren Verhältnissen ergeben.
(2) Zu diesem Zweck erfolgt die Ingangsetzung des Vertrags in zwei Zeitabschnitten, der Anlaufzeit und der Übergangszeit.
(3) Die Anlaufzeit beginnt bei Inkrafttreten des Vertrags und endet bei Errichtung des gemeinsamen Marktes.
Während dieses Zeitabschnitts
a) werden alle Organe der Gemeinschaft eingesetzt und Verbindungen
zwischen ihnen, den Unternehmen und ihren Verbänden und den Arbeitnehmer-,
Verbraucher- und Händlerverbänden mit dem Ziel hergestellt, die
Arbeit der Gemeinschaft auf der Grundlage einer ständigen Fühlungnahme
aufzubauen und unter allen Beteiligten gemeinsame Auffassungen und gegenseitige
Unterrichtung herbeizuführen;
b) umfaßt die Tätigkeit der Hohen Behörde:
1. Untersuchungen und Beratungen,
2. Verhandlungen mit dritten Ländern.
Die Untersuchungen und Beratungen verfolgen den Zweck, in ständiger Verbindung mit den Regierungen, den Unternehmen und ihren Verbänden, den Arbeitnehmern, Verbrauchern und Händlern die Aufstellung einer Gesamtübersicht über die Lage in der Kohle- und Stahlindustrie innerhalb der Gemeinschaft und die hierbei auftretenden Probleme sowie die Vorbereitung konkreter Maßnahmen zu ermöglichen, die zur Lösung dieser Probleme während der Übergangszeit zu treffen sind.
Die Verhandlungen mit dritten Ländern verfolgen den Zweck,
- einerseits die Grundlagen für die Zusammenarbeit zwischen
der Gemeinschaft und diesen Ländern zu schaffen,
- andererseits vor Aufhebung der Zölle und mengenmäßigen
Beschränkungen innerhalb der Gemeinschaft zu erreichen, daß
folgende Klauseln in dem erforderlichen Umfang geändert werden:
- die Meistbegünstigungsklausel im Rahmen
des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens und der zweiseitigen Verträge,
- die Nichtdiskriminierungsklausel, die für
die Liberalisierung des Warenverkehrs im Rahmen der Organisation für
europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit
maßgebend
ist.
(4) Die Übergangszeit beginnt mit der Errichtung des gemeinsamen Marktes und endet mit Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach der Errichtung des gemeinsamen Marktes für Kohle.
(5) Mit dem Inkrafttreten des Vertrags gemäß Artikel 99 sind seine Bestimmungen anwendbar, vorbehaltlich der Änderungen und unbeschadet der ergänzenden Bestimmungen, die zu den obengenannten Zwecken in diesem Abkommen vorgesehen sind.
Vorbehaltlich der in diesem Abkommen ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen sind mit Ablauf der Übergangszeit diese Änderungen und ergänzenden Bestimmungen nicht mehr anwendbar. Die zu ihrer Durchführung ergriffenen Maßnahmen verlieren im gleichen Zeitpunkt ihre Wirkung.
ERSTER TEIL
Ingangsetzung des Vertrags
KAPITEL 1
EINSETZUNG DER ORGANE DER GEMEINSCHAFT
Die Hohe Behörde
§ 2
(1) Die Hohe Behörde nimmt ihre Tätigkeit auf, sobald ihre Mitglieder ernannt sind.
(2) Zur Durchführung der ihr in § 1 dieses Abkommens zugewiesenen Aufgaben beginnt die Hohe Behörde unverzüglich die ihr durch den Vertrag zugewiesene Tätigkeit auf dem Gebiet der Einholung von Auskünften und der Untersuchungen in der in den Artikeln 46, 47, 48 und 54 Absatz 3 vorgesehenen Weise und mit den dort festgelegten Befugnissen. Sobald sie ihre Tätigkeit aufgenommen hat, haben ihr die Regierungen gemäß Artikel 67 jede Maßnahme mitzuteilen, die geeignet ist, die Wettbewerbsbedingungen zu verändern; dasselbe gilt für die in Handelsverträgen und Vereinbarungen gleicher Wirkung enthaltenen Bestimmungen über Kohle und Stahl gemäß Artikel 75.
Die Hohe Behörde hat aufgrund der von ihr eingeholten Auskünfte über die Ausrüstungen und Programme den Zeitpunkt zu bestimmen, von dem an die im vorstehenden Absatz nicht bezeichneten Bestimmungen des Artikels 54 auf die Investitionsprogramme und auf die Vorhaben Anwendung finden, die in diesem Zeitpunkt ausgeführt werden; die Bestimmungen des vorletzten Absatzes dieses Artikels finden jedoch keine Anwendung auf Vorhaben, für welche die Aufträge vor dem 1. März 1951 erteilt worden sind.
Die Hohe Behörde übt, soweit erforderlich, vom Zeitpunkt der Aufnahme ihrer Tätigkeit an im Benehmen mit den Regierungen die Befugnisse aus, die in Artikel 59 § 3 vorgesehen sind.
Die übrigen ihr durch den Vertrag zugewiesenen Tätigkeiten hat die Hohe Behörde erst von dem Zeitpunkt an auszuüben, der für jedes der in Betracht kommenden Erzeugnisse den Beginn der Übergangszeit darstellt.
(3) Zu den oben vorgesehenen Zeitpunkten hat die Hohe Behörde den Mitgliedstaaten hinsichtlich jeder ihrer Tätigkeiten mitzuteilen, daß sie zu deren Aufnahme in der Lage ist. Bis zu dieser Mitteilung werden die entsprechenden Befugnisse weiter von den Mitgliedstaaten ausgeübt.
Von einem Zeitpunkt an, den die Hohe Behörde nach der Aufnahme ihrer Tätigkeit festzusetzen hat, haben sich jedoch die Hohe Behörde und die Mitgliedstaaten miteinander ins Benehmen zu setzen, bevor die Mitgliedstaaten von ihnen beabsichtigte Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu den Fragen erlassen, die nach dem Vertrag zur Zuständigkeit der Hohen Behörde gehören.
(4) Unbeschadet der Vorschriften des Artikels 67 über die Wirkung neuer Maßnahmen hat die Hohe Behörde zusammen mit den beteiligten Regierungen zu prüfen, wie sich die bestehenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere über die Preisfestsetzung für die ihrer Zuständigkeit nicht unterstehenden Nebenerzeugnisse, auf die Kohle- und Stahlindustrie auswirken; das gleiche gilt für die vertraglichen Regelungen der Sozialversicherung, soweit diese die gleichen Wirkungen haben wie die auf diesem Gebiet geltenden Verwaltungsvorschriften. Stellt sie fest, daß einzelne dieser Vorschriften für sich allein oder durch die von ihnen begründeten Unterschiede zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten geeignet sind, die Wettbewerbsbedingungen in der Kohle- und Stahlindustrie entweder auf dem Markt des betreffenden Landes oder auf dem übrigen Teil des gemeinsamen Marktes oder auf den Ausfuhrmärkten erheblich zu verfälschen, so hat sie nach Anhörung des Rates den beteiligten Regierungen Maßnahmen jeder Art vorzuschlagen, die sie zur Berichtigung solcher Vorschriften oder zum Ausgleich ihrer Auswirkungen für geeignet hält.
(5) Um ihre Tätigkeit auf Grundlagen aufbauen zu können,
die von den unterschiedlichen Praktiken der Unternehmen unabhängig
sind, hat die Hohe Behörde im Benehmen mit den Regierungen, den Unternehmen
und ihren Verbänden, den Arbeitnehmern, den Verbrauchern und Händlern
zu prüfen, wie
- die Preisstaffeln, die für die verschiedenen Güteklassen
im Umkreis um den Durchschnittspreis der Erzeugnisse oder für die
aufeinanderfolgenden Bearbeitungsstufen der Erzeugnisse angewandt werden,
- die Berechnung der Abschreibungsrückstellungen
vergleichbar gemacht werden können.
(6) Während der Anlaufzeit besteht die Hauptaufgabe der Hohen Behörde darin, mit den Unternehmen und deren Verbänden und den Arbeitnehmer-, Verbraucher- und Händlerverbänden in Verbindung zu treten, um sich eine konkrete Kenntnis der Gesamtlage und der besonderen Verhältnisse innerhalb der Gemeinschaft zu verschaffen.
Mit Hilfe der Auskünfte, die sie über die Märkte, die Versorgung, die Produktionsbedingungen der Unternehmen, die Lebensbedingungen der Arbeiterschaft sowie die Modernisierungs- und Ausrüstungsprogramme einholt, hat sie zusammen mit allen Beteiligten, und um deren gemeinsames Handeln zu erhellen, eine Gesamtübersicht über die Lage der Gemeinschaft aufzustellen.
Aufgrund dieser Fühlungnahmen und dieser Kenntnis der Gesamtlage sind die Maßnahmen vorzubereiten, die zur Errichtung des gemeinsamen Marktes und zur Erleichterung einer Anpassung der Erzeugung erforderlich sind.
Der Rat
§ 3
Der Rat tritt in dem Monat zusammen, der auf den Beginn der Tätigkeit der Hohen Behörde folgt.
Der Beratende Ausschuß
§ 4
Für die Bildung des Beratenden Ausschusses gemäß Artikel 18 des Vertrags haben die Regierungen der Hohen Behörde, sobald diese ihre Tätigkeit aufgenommen hat, alle Auskünfte über die Verhältnisse der Erzeuger-, Arbeitnehmer- und Verbraucherorganisationen mitzuteilen, die in jedem Land für Kohle und Stahl bestehen, insbesondere über die Zusammensetzung, den geographischen Bereich, die Satzungen, die Befugnisse und die Aufgaben dieser Organisationen.
Aufgrund dieser Auskünfte hat die Hohe Behörde innerhalb von zwei Monaten nach Aufnahme ihrer Tätigkeit einen Beschluß des Rates über die Bestimmung der Erzeuger- und Arbeitnehmerorganisationen herbeizuführen, die Kandidaten vorzuschlagen haben.
Der Beratende Ausschuß muß in dem auf diesen Beschluß folgenden Monat gebildet werden.
Der Gerichtshof
§ 5
Der Gerichtshof nimmt seine Tätigkeit auf, sobald seine Mitglieder ernannt sind. Die erste Ernennung des Präsidenten erfolgt nach denselben Bestimmungen wie die Ernennung des Präsidenten der Hohen Behörde.
Der Gerichtshof hat sich innerhalb von drei Monaten eine Verfahrensordnung zu geben.
Klagen können erst vom Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Verfahrensordnung an erhoben werden. Die Auferlegung von Zwangsgeldern und die Einziehung von Geldbußen werden bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt.
Die Fristen für die Erhebung von Klagen beginnen erst vom gleichen Zeitpunkt an zu laufen.
Die Versammlung
§ 6
Die Versammlung tritt einen Monat nach Beginn der Tätigkeit der Hohen Behörde auf Einberufung durch deren Präsidenten zusammen, um die Mitglieder ihres Büros zu wählen und ihre Geschäftsordnung auszuarbeiten. Bis zur Wahl der Mitglieder des Büros führt der Alterspräsident den Vorsitz.
Fünf Monate nach Beginn der Tätigkeit der Hohen Behörde hält sie eine zweite Sitzung ab, um einen Gesamtbericht über die Lage der Gemeinschaft entgegenzunehmen, dem der erste Haushaltsvoranschlag beigefügt wird.
Finanz- und Verwaltungsbestimmungen
§ 7
Das erste Rechnungsjahr erstreckt sich von dem Zeitpunkt, an dem die Hohe Behörde ihre Tätigkeit aufnimmt, bis zum 30. Juni des folgenden Jahres.
Die in Artikel 50 des Vertrags vorgesehene Umlage kann von der Aufstellung des ersten Haushaltsvoranschlags an erhoben werden. Für den Übergang und zur Bestreitung der ersten Verwaltungsausgaben haben die Mitgliedstaaten rückzahlbare und unverzinsliche Vorschüsse im Verhältnis ihrer Beiträge zu der Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit zu leisten.
Bis zur Festsetzung der Zahl der Angestellten und ihrer Stellung durch den im Artikel 78 des Vertrags vorgesehenen Ausschuß wird das erforderliche Personal auf Grund von Dienstverträgen angestellt.
Durch den Artikel 24 Absatz 2 des Vertrags vom 8. April 1965 wurde § 7 Absatz 3 aufgehoben.
KAPITEL 2
ERRICHTUNG DES GEMEINSAMEN MARKTES
§ 8
Die Errichtung des gemeinsamen Marktes wird vorbereitet durch die Einsetzung aller Organe der Gemeinschaft, durch umfassende Fühlungnahmen der Hohen Behörde mit den Regierungen, den Unternehmen und ihren Verbänden, den Arbeitnehmern und Verbrauchern und durch den sich aus den so erhaltenen Auskünften ergebenden allgemeinen Überblick über die Lage der Gemeinschaft; sie ergibt sich aus den Maßnahmen zur Anwendung des Artikels 4 des Vertrags.
Diese Maßnahmen treten unbeschadet der in diesem Abkommen vorgesehenen
besonderen Vorschriften in Kraft, und zwar:
a) soweit es sich um Kohle handelt, sobald die Hohen Behörde
die Einsetzung der im Dritten Teil Kapitel 2 dieses Abkommens vorgesehenen
Einrichtungen für die Ausgleichszahlungen bekanntgegeben hat;
b) soweit es sich um Eisenerz und Schrott handelt, zu demselben
Zeitpunkt wie für Kohle;
c) soweit es sich um Stahl handelt, zwei Monate nach dem vorstehend
vorgesehenen Zeitpunkt.
Die nach den Vorschriften des Dritten Teiles dieses Abkommens für Kohle vorgesehenen Einrichtungen für die Ausgleichszahlungen sind binnen sechs Monaten nach Beginn der Tätigkeit der Hohen Behörde zu schaffen.
Etwa erforderliche zusätzliche Fristen sind auf Vorschlag der Hohen Behörde durch den Rat festzusetzen.
Beseitigung der Zölle und der mengenmäßigen Beschränkungen
§ 9
Vorbehaltlich der in diesem Abkommen vorgesehenen besonderen Vorschriften haben die Mitgliedstaaten alle Ein- und Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung und mengenmäßige Beschränkungen jeder Art für den Verkehr mit Kohle und Stahl innerhalb der Gemeinschaft zu den Zeitpunkten zu beseitigen, die zur Errichtung des gemeinsamen Marktes gemäß § 8 für Kohle, Eisenerz und Schrott einerseits sowie für Stahl andererseits vorgesehen sind.
Transportwesen
§ 10
Ein Ausschuß von Sachverständigen, die von den Regierungen der Mitgliedstaaten ernannt werden, ist von der Hohen Behörde mit der Ausarbeitung von Vorschriften zu beauftragen, die zur Erreichung der in Artikel 70 des Vertrags bestimmten Ziele den Regierungen für die Transporte von Kohle und Stahl vorzuschlagen sind; die Hohe Behörde hat diesen Ausschuß unverzüglich einzuberufen.
Die zur Herbeiführung des Einverständnisses der Regierungen mit den verschiedenen vorgeschlagenen Maßnahmen erforderlichen Verhandlungen sind unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 70 letzter Absatz von der Hohen Behörde in die Wege zu leiten; diese hat gleichfalls die etwa notwendigen Verhandlungen mit beteiligten dritten Staaten einzuleiten.
Die von dem Ausschuß zu prüfenden Maßnahmen sind
folgende:
1. Beseitigung der zu den Bestimmungen des Artikels 70 Absatz 2
im Widerspruch stehenden Diskriminierungen;
2. für die Transporte innerhalb der Gemeinschaft Aufstellung
von direkten internationalen Tarifen, die die Gesamtentfernung berücksichtigen
und einen degressiven Charakter tragen, ohne der Aufteilung der Frachten
auf die beteiligten Verkehrsunternehmen vorzugreifen;
3. Prüfung der bei den verschiedenen Beförderungsarten
für Kohle und Stahl angewandten Frachten und Beförderungsbedingungen
aller Art, damit sie im Rahmen der Gemeinschaft aufeinander abgestimmt
werden, soweit dies für das ordnungsgemäße Arbeiten des
gemeinsamen Marktes erforderlich ist; dabei sind unter anderem die Selbstkosten
der Transporte zu berücksichtigen.
Der Sachverständigenausschuß hat seine Arbeiten spätestens
innerhalb folgender Fristen abzuschließen:
- drei Monate für die unter 1 genannten Maßnahmen;
- zwei Jahre für die unter 2 und 3 genannten Maßnahmen.
Die unter 1 genannten Maßnahmen treten spätestens mit der Errichtung des gemeinsamen Marktes für Kohle in Kraft.
Die unter 2 und 3 genannten Maßnahmen treten gleichzeitig in Kraft, sobald das Einverständnis der Regierungen vorliegt. Falls jedoch zweieinhalb Jahre nach Errichtung der Hohen Behörde das Einverständnis der Regierungen der Mitgliedstaaten mit den unter 3 genannten Maßnahmen nicht herbeigeführt sein sollte, treten die unter 2 genannten Maßnahmen zu einem von der Hohen Behörde bestimmten Zeitpunkt allein in Kraft. In diesem Fall hat die Hohe Behörde auf Vorschlag des Sachverständigenausschusses die ihr notwendig erscheinenden Empfehlungen zu erteilen, um jede schwere Störung im Transportwesen zu vermeiden.
Die in Artikel 70 Absatz 4 genannten und bei der Einsetzung der Hohen Behörde geltenden Tarifbestimmungen sind der Hohen Behörde mitzuteilen; diese hat für ihre Abänderung die Fristen zu bewilligen, die erforderlich sind, um jede schwere wirtschaftliche Störung zu vermeiden.
Der Sachverständigenausschuß hat Abänderungen auszuarbeiten und den beteiligten Regierungen vorzuschlagen; diese werden die luxemburgische Regierung ermächtigen, die vorgeschlagenen Abänderungen auf die oben näher bezeichneten Maßnahmen und Grundsätze anzuwenden, um der besonderen Lage der luxemburgischen Eisenbahn Rechnung zu tragen.
Die beteiligten Regierungen werden nach Anhörung des Sachverständigenausschusses die luxemburgische Regierung, soweit es die besondere Lage erfordert, ermächtigen, die angenommene Lösung während des Dauerzustands weiter anzuwenden.
Solange über die in den vorstehenden Absätzen vorgesehenen Maßnahmen keine Einigung zwischen den beteiligten Regierungen erzielt werden kann, braucht die luxemburgische Regierung die in Artikel 70 des Vertrags und in diesem Paragraphen angegebenen Grundsätze nicht anzuwenden.
Subventionen, unmittelbare oder mittelbare Beihilfen, Sonderlasten
§ 11
Die Regierungen der Mitgliedstaaten haben der Hohen Behörde, sobald diese ihre Tätigkeit aufgenommen hat, von Beihilfen und Subventionen jeder Art, die den Kohle- und Stahlindustrien in ihren Ländern zugute kommen, oder von den ihnen auferlegten Sonderlasten Kenntnis zu geben. Stimmt die Hohe Behörde der Beibehaltung dieser Beihilfen, Subventionen oder Sonderlasten und den Bedingungen für ihre Beibehaltung nicht zu, so sind sie zu den von der Hohen Behörde bestimmten Zeitpunkten und unter den von ihr festgesetzten Bedingungen nach Anhörung des Rates einzustellen, ohne daß diese Einstellung vor dem Zeitpunkt verbindlich werden kann, der den Beginn der Übergangszeit für die in Betracht kommenden Erzeugnisse darstellt.
Monopolartige Absprachen und Organisationen
§ 12
Alle Auskünfte über die in Artikel 65 genannten Absprachen oder Organisationen sind der Hohen Behörde gemäß § 3 des genannten Artikels zu erteilen.
Verweigert die Hohe Behörde die Erteilung der in § 2 des genannten Artikels vorgesehenen Genehmigungen, so hat sie angemessene Fristen festzusetzen, nach deren Ablauf die in demselben Artikel vorgesehenen Verbote wirksam werden.
Um die Liquidierung der gemäß Artikel 65 verbotenen Organisationen zu erleichtern, kann die Hohe Behörde Liquidatoren ernennen, die ihr gegenüber verantwortlich sind und auf ihre Weisungen handeln.
Unter Mitwirkung dieser Liquidatoren prüft sie die entstehenden
Probleme und die Mittel, die zur Anwendung gebracht werden müssen,
um
- die wirtschaftlichste Verteilung und Verwendung der Erzeugnisse
und insbesondere der verschiedenen Sorten und Güteklassen von Kohle
sicherzustellen;
- bei einem Nachlassen der Nachfrage jede Beeinträchtigung
der Produktionskapazität und insbesondere der für die Versorgung
des gemeinsamen Marktes in normalen Zeiten oder in Zeiten der Hochkonjunktur
erforderlichen Kohlenbergbauanlagen zu vermeiden;
- eine ungleichmäßige Aufteilung der verringerten Arbeitsmöglichkeiten,
die sich aus einem Nachlassen der Nachfrage ergeben könnten, auf die
Arbeitnehmer zu vermeiden.
Die Hohe Behörde schafft aufgrund dieser Prüfungen und im Einklang mit den ihr übertragenen Aufgaben die Verfahren und Organisationen, die zu schaffen ihr der Vertrag Spielraum läßt und die sie zur Lösung dieser Probleme bei Ausübung ihrer Befugnisse, insbesondere nach den Artikeln 53, 57, 58 und Kapitel 5 des Titels III, für zweckdienlich hält, ohne daß deren Bestand auf die Übergangszeit beschränkt wäre.
§ 13
Die Bestimmungen des Artikels 66 § 5 sind anwendbar, sobald der Vertrag in Kraft getreten ist. Sie können außerdem auf Zusammenschlüsse angewendet werden, die zwischen dem Zeitpunkt der Unterzeichnung und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags bewirkt worden sind, wenn die Hohe Behörde nachweist, daß dieses Vorgehen erfolgt ist, um der Anwendung des Artikels 66 zu entgehen.
Bis zum Erlaß der in Artikel 66 § 1 vorgesehenen Verordnung bedarf das in diesem Paragraphen bezeichnete Vorgehen keiner vorherigen Zustimmung. Die Hohe Behörde ist nicht verpflichtet, über die ihr eingereichten Anträge auf Zustimmung sofort zu entscheiden.
Bis zum Erlaß der in Artikel 66 § 4 vorgesehenen Verordnung können die in diesem Paragraphen erwähnten Auskünfte von den der Zuständigkeit der Hohen Behörde unterstehenden Unternehmen nur unter den in Artikel 47 vorgesehenen Voraussetzungen verlangt werden.
Die in Artikel 66 §§ 1 und 4 vorgesehenen Verordnungen sind innerhalb von vier Monaten nach Beginn der Tätigkeit der Hohen Behörde zu erlassen.
Die Hohe Behörde holt bei den Regierungen, den Erzeugerverbänden und den Unternehmen alle zur Anwendung von Artikel 66 §§ 2 und 7 zweckdienlichen Auskünfte über die in den verschiedenen Gebieten der Gemeinschaft bestehenden Verhältnisse ein.
Die Bestimmungen des Artikels 66 § 6 sind je nach dem Inkrafttreten der Vorschriften anwendbar, deren Anwendung sie für zulässig erklären.
Die Bestimmungen des Artikels 66 § 7 sind vom Zeitpunkt der Errichtung des gemeinsamen Marktes an gemäß § 8 dieses Abkommens anwendbar.
ZWEITER TEIL
Beziehungen der Gemeinschaft zu dritten Ländern
KAPITEL 1
VERHANDLUNGEN MIT DRITTEN LÄNDERN
§ 14
Sobald die Hohe Behörde ihre Tätigkeit aufgenommen hat, haben die Mitgliedstaaten mit den Regierungen dritter Länder, insbesondere mit der britischen Regierung, Verhandlungen über sämtliche Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und diesen Ländern einzuleiten, soweit sie Kohle und Stahl betreffen. Bei diesen Verhandlungen tritt die Hohe Behörde als gemeinsame Beauftragte der Mitgliedstaaten auf; sie handelt aufgrund von Weisungen, die der Rat einstimmig beschlossen hat. Vertreter der Mitgliedstaaten können an diesen Verhandlungen teilnehmen.
§ 15
Um den Mitgliedstaaten jede Freiheit zur Aushandlung von Konzessionen seitens dritter Länder zu lassen, insbesondere als Gegenleistung für eine Senkung der Zölle für Stahl im Sinne einer Anpassung an die in der Gemeinschaft angewandten niedrigsten Schutzzölle, vereinbaren die Mitgliedstaaten folgende Bestimmungen, die von der Herstellung des gemeinsamen Marktes für Stahl an gelten:
Im Rahmen von Zollkontingenten bleiben die Benelux-Länder bei den für ihren eigenen Markt bestimmten Einfuhren aus dritten Ländern weiter im Genuß der von ihnen bei Inkrafttreten des Vertrags angewandten Zölle.
Sie wenden auf die über dieses Kontingent hinausgehenden Einfuhren, von denen anzunehmen ist, daß sie für andere Länder der Gemeinschaft bestimmt sind, die Zölle an, die im Rahmen der Brüsseler Nomenklatur von 1950 dem niedrigsten bei Inkrafttreten des Vertrags in den anderen Mitgliedstaaten angewandten Zoll gleichkommen.
Das Zollkontingent wird alljährlich und vorbehaltlich einer alle drei Monate stattfindenden Nachprüfung für jede Rubrik des Benelux-Zolltarifs von den Regierungen der Benelux-Länder mit Zustimmung der Hohen Behörde unter Berücksichtigung der Entwicklung des Bedarfs und des laufenden Warenverkehrs bestimmt. Die ersten Kontingente werden auf der Grundlage der durchschnittlichen Einfuhren der Benelux-Länder aus dritten Ländern während einer geeigneten Vergleichsperiode und im gegebenen Fall unter Berücksichtigung der als Ersatz für die Einfuhren bestimmten Produktionen festgesetzt, die der vorgesehenen Inbetriebnahme neuer Werkanlagen entsprechen. Ist es infolge eines unvorhergesehenen Bedarfs notwendig, die festgesetzten Kontingente zu überschreiten, so ist die Hohe Behörde sofort zu verständigen; diese kann, abgesehen von der vorübergehenden Anwendung von Kontrollen der Lieferungen der Benelux-Länder nach den anderen Mitgliedstaaten, die Überschreitung der Kontingente verbieten, wenn sie ein beträchtliches Ansteigen dieser Lieferungen feststellt, das ausschließlich auf die Überschreitung der Kontingente zurückzuführen ist. Der Vorteil des niedrigsten Zolls wird den Importeuren in den Benelux-Ländern nur dann zugebilligt, wenn sie sich verpflichten, die Waren nicht wieder nach anderen Ländern der Gemeinschaft auszuführen.
Die Verpflichtung der Benelux-Länder zur Festsetzung eines Zollkontingents erlischt nach Maßgabe des Abkommens, durch das die Verhandlungen mit Großbritannien abgeschlossen werden, spätestens mit Ablauf der Übergangszeit.
Stellt die Hohe Behörde bei Ablauf der Übergangszeit oder bei der vorzeitigen Aufhebung des Zollkontingents fest, daß einer oder mehrere der Mitgliedstaaten berechtigt sind, gegenüber dritten Ländern höhere Zollsätze anzuwenden, als sie sich aus einer Angleichung an die in der Gemeinschaft angewandten niedrigsten Schutzzölle ergeben, so hat sie diese Staaten nach Maßgabe von § 29 zu ermächtigen, selbst die Maßnahmen zur Anwendung zu bringen, die geeignet sind, ihren indirekten Einfuhren durch die Gebiete der Mitgliedstaaten zu ermäßigten Zollsätzen einen gleichen Schutz zu gewähren, wie er sich aus der Anwendung ihrer eigenen Zollsätze auf ihre direkten Einfuhren ergibt.
Zwecks Erleichterung der Angleichung der Zollsätze vereinbaren die Benelux-Länder, in dem von der Hohen Behörde in Fühlungnahme mit ihren Regierungen als notwendig anerkannten Maße ihre gegenwärtigen Zollsätze für Stahl um höchstens zwei Punkte zu erhöhen. Diese Verpflichtung wird erst zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem das in den vorstehenden Absätzen 2, 3 und 4 vorgesehene Zollkontingent aufgehoben wird und mindestens einer der den Benelux-Ländern benachbarten Mitgliedstaaten davon absieht, die im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Maßnahmen gleicher Wirkung anzuwenden.
§ 16
Die aufgrund des Artikels 72 des Vertrags eingegangene Verpflichtung hat für die Mitgliedstaaten das Verbot zur Folge, durch internationale Vereinbarungen eine dauernde Beibehaltung der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags geltenden Zölle zu vereinbaren, es sei denn, daß die Hohe Behörde ihre Zustimmung gibt.
Frühere auf zwei- oder mehrseitigen Vereinbarungen beruhende Bindungen über Beibehaltung von Zollsätzen sind der Hohen Behörde mitzuteilen; diese hat zu prüfen, ob deren Beibehaltung mit dem einwandfreien Arbeiten der gemeinsamen Organisation vereinbar scheint; sie kann gegebenenfalls durch geeignete Empfehlungen bei den Mitgliedstaaten intervenieren, um diese Bindungen nach dem Verfahren aufzuheben, das in den ihnen zugrunde liegenden Vereinbarungen vorgesehen ist.
§ 17
Die Handelsabkommen, die noch für die Dauer von mehr als einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Vertrags anwendbar sind oder eine Klausel über stillschweigende Verlängerung enthalten, sind der Hohen Behörde mitzuteilen; diese kann an den beteiligten Mitgliedstaat die Empfehlungen richten, die geeignet sind, gegebenenfalls die Bestimmungen dieser Abkommen gemäß den in ihnen vorgesehenen Verfahren mit Artikel 75 in Einklang zu bringen.
KAPITEL 2
AUSFUHREN
§ 18
Solange die in den Devisenvorschriften der verschiedenen Mitgliedstaaten vorgesehenen Bestimmungen über die den Exporteuren zu ihrer Verfügung überlassenen Devisen nicht vereinheitlicht sind, sind besondere Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, daß infolge der Aufhebung der Zölle und mengenmäßigen Beschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten einzelne von ihnen um den durch Ausfuhren ihrer Unternehmen erzielten Erlös in Devisen dritter Länder gebracht werden.
In Anwendung dieses Grundsatzes verpflichten sich die Mitgliedstaaten, den Exporteuren von Kohle und Stahl im Rahmen der obenerwähnten Bestimmungen für die Verwendung von Devisen höchstens die gleichen Vorteile einzuräumen, wie sie die Bestimmungen eines Mitgliedstaats gewähren, aus dem das Erzeugnis stammt.
Die Hohe Behörde ist befugt, die Anwendung dieser Maßnahmen durch Empfehlungen zu überwachen, die an die Regierungen nach Stellungnahme des Rates zu richten sind.
§ 19
Stellt die Hohe Behörde fest, daß die Errichtung des gemeinsamen Marktes infolge der Ersetzung der unmittelbaren Ausfuhren durch Wiederausfuhren zu einer Verlagerung des Warenverkehrs mit dritten Ländern führt, die einem der Mitgliedstaaten einen bedeutenden Schaden zufügt, so kann sie auf Antrag der beteiligten Regierung den Erzeugern in diesem Staat vorschreiben, eine Abrede über den Bestimmungsort in ihre Kaufverträge aufzunehmen.
KAPITEL 3
ABWEICHUNG VON DER MEISTBEGÜNSTIGUNGSKLAUSEL
§ 20
(1) Hinsichtlich der Länder, die in Anwendung des Artikels 1 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens im Genuß der Meistbegünstigungsklausel sind, haben die Mitgliedstaaten bei den an dem genannten Abkommen beteiligten Partnern gemeinsam Schritte zu unternehmen, um zu erreichen, daß der vorerwähnte Artikel 1 auf die Vorschriften des Vertrags keine Anwendung findet. Zu diesem Zweck ist, soweit erforderlich, die Einberufung einer Sondertagung des GATT zu beantragen.
(2) Soweit es sich um die Länder handelt, die zwar nicht Partner des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind, denen aber aufgrund zweiseitiger Abkommen die Meistbegünstigung eingeräumt ist, sind sogleich nach Unterzeichnung des Vertrags Verhandlungen einzuleiten. Wird die Zustimmung der beteiligten Län der nicht erreicht, so hat die Änderung oder Kündigung der Abkommen nach Maßgabe der in ihnen festgelegten Bedingungen zu erfolgen.
Sollte ein Land den Mitgliedstaaten oder einem von ihnen seine Zustimmung verweigern, so verpflichten sich die übrigen Mitgliedstaaten zu wirksamer Unterstützung, die sich bis zur Kündigung der mit dem in Betracht kommenden Land geschlossenen Abkommen durch alle Mitgliedstaaten steigern kann.
KAPITEL 4
LIBERALISIERUNG DES HANDELS
§ 21
Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft erkennen an, daß sie ein besonderes Zollsystem im Sinne des im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrags geltenden Artikels 5 des Kodex der Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit betreffend die Liberalisierung des Handels bilden. Daher vereinbaren sie, der Organisation zu gegebenem Zeitpunkt hiervon Mitteilung zu machen.
KAPITEL 5
SONDERBESTIMMUNG
§ 22
Der Warenaustausch auf dem Gebiet von Kohle und Stahl zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der sowjetischen Besatzungszone wird, soweit es sich um die Bundesrepublik Deutschland handelt, unbeschadet des Ablaufs der Übergangszeit durch die deutsche Bundesregierung im Einverständnis mit der Hohen Behörde geregelt.
DRITTER TEIL
Allgemeine Schutzmaßnahmen
KAPITEL 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Anpassung
§ 23
(1) Falls infolge der Errichtung des gemeinsamen Marktes einzelne Unternehmen oder Teile von Unternehmen vor der Notwendigkeit stehen sollten, ihre Tätigkeit während der in § 1 dieses Abkommens näher bezeichneten Übergangszeit einzustellen oder zu ändern, hat die Hohe Behörde auf Antrag der beteiligten Regierungen und unter den nachstehenden Voraussetzungen dabei mitzuwirken, daß die Arbeiterschaft vor den Lasten der Anpassung geschützt und ihr eine produktive Beschäftigung gesichert wird; sie kann einzelnen Unternehmen eine nicht rückzahlungspflichtige Beihilfe bewilligen.
(2) Auf Antrag der beteiligten Regierungen und nach Maßgabe von Artikel 46 hat sich die Hohe Behörde an der Untersuchung über die Möglichkeiten einer Wiederbeschäftigung der freigewordenen Arbeitskräfte in bestehenden Unternehmen oder durch Schaffung neuer Arbeitsplätze zu beteiligen.
(3) Sie hat gemäß Artikel 54 die Finanzierung der von der beteiligten Regierung vorgelegten und von ihr selbst genehmigten Programme für die Umstellung von Unternehmen oder die Schaffung neuer, wirtschaftlich gesunder Arbeitsplätze in den ihrer Zuständigkeit unterstehenden Industrien oder nach Zustimmung des Rates in jeder anderen Industrie zu erleichtern, die den freigewordenen
Arbeitskräften eine produktive Beschäftigung sichern können. Vorbehaltlich der befürwortenden Stellungnahme seitens der beteiligten Regierung hat die Hohe Behörde diese Erleichterungen vorzugsweise für Programme der Unternehmen zu gewähren, die infolge der Errichtung des gemeinsamen Marktes gezwungen sind, ihre Tätigkeit einzustellen.
(4) Die Hohe Behörde hat eine nicht rückzahlungspflichtige
Beihilfe für folgende Zwecke zu bewilligen:
a) um bei einer gänzlichen oder teilweisen Stillegung von Unternehmen
einen Beitrag zur Zahlung von Entschädigungen zu leisten, die es den
Arbeitnehmern ermöglichen, ihre Wiederbeschäftigung abzuwarten;
b) um durch Zuwendungen an die Unternehmen zur Sicherstellung der
Entlohnung ihres Personals bei zeitweiser Beurlaubung beizutragen, die
durch Änderung ihrer Tätigkeit notwendig geworden ist;
c) um dazu beizutragen, daß den Arbeitnehmern Beihilfen für
die Kosten zur Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes gewährt werden;
d) um zur Finanzierung der Umschulung der Arbeitnehmer beizutragen,
die ihre Beschäftigung wechseln müssen.
(5) Die Hohe Behörde kann ferner den Unternehmen, die infolge der Errichtung des gemeinsamen Marktes ihre Tätigkeit einstellen müssen, eine nicht rückzahlungspflichtige Beihilfe bewilligen unter der Voraussetzung, daß diese Sachlage unmittelbar und ausschließlich der Begrenzung des gemeinsamen Marktes auf die Kohle- und Stahlindustrie zuzuschreiben ist und daß sie einen entsprechenden Produktionsanstieg in anderen Unternehmen der Gemeinschaft zur Folge hat. Diese Beihilfe ist auf den Betrag zu beschränken, der erforderlich ist, um den Unternehmen die Erfüllung ihrer sofort fälligen Verbindlichkeiten zu ermöglichen.
Die beteiligten Unternehmen haben alle Anträge auf Bewilligung dieser Beihilfe durch Vermittlung ihrer Regierung einzureichen. Die Hohe Behörde kann einem Unternehmen jede Beihilfe verweigern, das seine Regierung und die Hohe Behörde nicht über die Entwicklung einer Lage unterrichtet hat, die zu einer Einstellung oder Änderung seiner Tätigkeit führen kann.
(6) Die Hohe Behörde hat die Bewilligung einer nicht rückzahlungspflichtigen Beihilfe nach Maßgabe der vorstehenden Absätze 4 und 5 davon abhängig zu machen, daß der beteiligte Staat einen mindestens gleich hohen besonderen Beitrag leistet, es sei denn, daß der Rat mit Zweidrittelmehrheit eine abweichende Regelung genehmigt.
(7) Die für die Anwendung des Artikels 56 vorgesehenen Finanzierungsbedingungen sind auf diesen Paragraphen anwendbar.
(8) Die Vergünstigung, die die Vorschriften dieses Paragraphen gewähren, kann den Beteiligten während zweier Jahre nach Ablauf der Übergangszeit durch eine mit Zustimmung des Rates erlassene Entscheidung der Hohen Behörde bewilligt werden.
KAPITEL 2
BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR KOHLE
§ 24
Es wird anerkannt, daß im Laufe der Übergangszeit Schutzeinrichtungen erforderlich sind, damit übereilte und gefährliche Produktionsverlagerungen vermieden werden. Diese Schutzeinrichtungen haben den im Zeitpunkt der Errichtung des gemeinsamen Marktes bestehenden Verhältnissen Rechnung zu tragen.
Ferner müssen für den Fall, daß in einem oder mehreren Gebieten Preissteigerungen zu entstehen drohen, die wegen ihres Ausmaßes und ihres plötzlichen Auftretens schädliche Wirkungen haben, Vorkehrungen zur Vermeidung dieser Wirkungen getroffen werden.
Um diesen Problemen zu begegnen, hat die Hohe Behörde während
der Übergangszeit, soweit erforderlich, zu genehmigen, daß unter
ihrer Kontrolle
a) die in Artikel 60 § 2 Absatz b vorgesehenen Praktiken sowie
Zonenpreise in den in Kapitel 5 des Titels III nicht vorgesehenen Fällen
angewendet werden;
b) staatliche Kassen oder Einrichtungen für Ausgleichszahlungen,
die durch eine Umlage auf die inländische Erzeugung finanziert werden,
unbeschadet der nachstehend vorgesehenen besonderen Hilfsquellen, beibehalten
oder geschaffen werden.
§ 25
Die Hohe Behörde hat die Kohleproduktion der Länder, in denen die durchschnittlichen Gestehungskosten unter dem gewogenen Mittel der Gemeinschaft liegen, mit einer Ausgleichsumlage je Handelstonne zu belasten, die einen gleichmäßigen Hundertsatz des Erlöses der Erzeuger darstellt.
Der Höchstsatz der Ausgleichsumlage beträgt 1,5 v. H. des genannten Erlöses für das erste Jahr des Arbeitens des gemeinsamen Marktes und wird gegenüber dem ursprünglichen Höchstsatz in jedem Jahr regelmäßig um 20 v. H. gekürzt.
Unter Berücksichtigung des von ihr gemäß den nachstehenden
§§ 26 und 27 anerkannten Bedarfs und unter Ausschluß der
gegebenenfalls auf Ausfuhren nach dritten Ländern beruhenden Sonderlasten
bestimmt die Hohe Behörde in regelmäßigen Zeitabständen
den Betrag der tatsächlichen Umlage und der Regierungssubventionen,
die nach folgenden Regeln hinzukommen müssen:
1. Sie berechnet in den Grenzen des vorstehend genannten Höchstsatzes
den Betrag der tatsächlichen Umlage so, daß die tatsächlich
gezahlten Regierungssubventionen mindestens dieser Umlage gleichkommen.
2. Sie setzt den zulässigen Höchstbetrag für die
Regierungssubventionen fest, wobei
- die Bewilligung dieser Subventionen bis zu diesem Betrag ein Recht,
aber keine Pflicht der Regierungen darstellt;
- die von außen eingehende Beihilfe keinesfalls den Betrag
der tatsächlich gezahlten Subvention übersteigen darf.
Die auf Ausfuhren nach dritten Ländern beruhenden zusätzlichen Lasten werden weder bei der Berechnung der erforderlichen Ausgleichszahlungen noch bei der Feststellung der dieser Umlage entsprechenden Subventionen berücksichtigt.
Belgien
§ 26
(1) Es wird anerkannt, daß die Netto-Kohlenerzeugung Belgiens
- jährlich im Verhältnis zum vorhergehenden Jahr nicht
um mehr als 3 v. H. vermindert zu werden braucht, falls die Gesamterzeugung
der Gemeinschaft gleichgeblieben oder gegenüber dem vorhergehenden
Jahr angestiegen ist, oder
- nicht unter der um 3 v. H. verminderten Erzeugung des vorhergehenden
Jahres zu liegen braucht; hierbei fällt der so erhaltene Wert seinerseits
unter den Verminderungskoeffizienten, von dem die Gesamterzeugung der Gemeinschaft
gegenüber dem vorhergehenden Jahr betroffen wird (*).
Die Hohe Behörde, die für die regelmäßige und gleichbleibende Versorgung der Gemeinschaft verantwortlich ist, stellt Vorschauen auf lange Sicht für die Erzeugung und den Absatz auf und richtet nach Anhörung des Beratenden Ausschusses und des Rates an die belgische Regierung, solange der belgische Markt gemäß nachstehendem Absatz 3 getrennt gehalten wird, aufgrund der so aufgestellten Vorschauen eine Empfehlung über die von ihr für möglich gehaltenen Produktionsverlagerungen. Die belgische Regierung beschließt im Einverständnis mit der Hohen Behörde die zu ergreifenden Maßnahmen, um die etwaigen Produktionsverlagerungen innerhalb der oben näher bezeichneten Grenzen wirksam zu gestalten.
(2) Die Ausgleichszahlungen sind vom Anfang der Übergangszeit
an dazu bestimmt,
a) für die Gesamtheit der Verbraucher belgischer Kohle auf
dem gemeinsamen Markt eine Annäherung der belgischen Kohlenpreise
an die Preise des gemeinsamen Marktes in einem Maß zu ermöglichen,
daß sie ungefähr auf die voraussichtlichen Produktionskosten
am Ende der Übergangszeit gesenkt werden. Die auf dieser Grundlage
aufgestellte Preistafel darf nicht ohne Einverständnis der Hohen Behörde
verändert werden;
b) zu verhüten, daß die belgische Eisenindustrie infolge
der Sonderregelung für belgische Kohle gehindert wird, in den gemeinsamen
Markt für Stahl eingegliedert zu werden und zu diesem Zweck ihre Preise
auf das in diesem Markt angewandte Preisniveau zu senken.
Die Hohe Behörde hat in regelmäßigen Zeitabständen
für die an die belgische Eisenindustrie gelieferte belgische Kohle
den Betrag der zusätzlichen Ausgleichszahlungen festzusetzen, den
sie hierfür unter Berücksichtigung aller Betriebsfaktoren dieser
Industrie für erforderlich hält; sie hat hierbei darauf zu achten,
daß diese Ausgleichszahlungen keine Schädigung der benachbarten
Stahlindustrien zur Folge haben. Unter Berücksichtigung des vorstehenden
Absatzes a dürfen diese Ausgleichszahlungen außerdem in keinem
Fall dazu führen, daß der Preis für den von der belgischen
Stahlindustrie verwendeten Koks unter dem Preis am Lieferort liegt, den
sie erhalten könnte, wenn sie tatsächlich mit Koks von der Ruhr
beliefert würde;
c) für die von der Hohen Behörde als notwendig anerkannten
Ausfuhren belgischer Kohle in den gemeinsamen Markt unter Berücksichtigung
der voraussichtlichen Erzeugung und des voraussichtlichen Bedarfs der Gemeinschaft
zusätzliche Ausgleichszahlungen zu bewilligen, die 80 v. H. des von
der Hohen Behörde anerkannten Unterschieds zwischen den Preisen ab
Werk zuzüglich der Transportkosten bis zum Bestimmungsort für
belgische Kohle und der Kohle der anderen Länder der Gemeinschaft
entsprechen.
(3) Die belgische Regierung kann abweichend von den Vorschriften des § 9 dieses Abkommens unter der Kontrolle der Hohen Behörde Einrichtungen aufrechterhalten oder schaffen, um den belgischen Markt vom gemeinsamen Markt getrennt zu halten.
Die Einfuhren von Kohle aus dritten Ländern unterliegen der Genehmigung der Hohen Behörde.
Diese Sonderregelung endet wie nachstehend angegeben.
(4) Die belgische Regierung verpflichtet sich, spätestens am Ende der Übergangszeit die Maßnahmen zur Abtrennung des belgischen Kohlenmarkts aufzuheben, die in vorstehender Ziffer 3 vorgesehen sind. Die Hohe Behörde kann, wenn sie der Auffassung ist, daß zur Zeit nicht vorhersehbare Ausnahmeverhältnisse es notwendig machen, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses und mit Zustimmung des Rates der belgischen Regierung zweimal eine zusätzliche Frist von einem Jahr bewilligen.
Die derart vorgesehene Eingliederung hat nach Fühlungnahme zwischen der belgischen Regierung und der Hohen Behörde zu erfolgen, die die für die Durchführung dieser Eingliederung geeigneten Mittel und Modalitäten bestimmen. Die Modalitäten können ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 4 c für die belgische Regierung das Recht vorsehen, Subventionen zu bewilligen, die den aus den natürlichen Bedingungen der Kohlevorkommen herrührenden zusätzlichen Abbaukosten entsprechen; dabei sind die etwaigen Lasten zu berücksichtigen, die sich aus offensichtlichen Störungen des Gleichgewichts ergeben und diese Abbaukosten vergrößern. Die Modalitäten für die Bewilligung der Subventionen und ihr Höchstbetrag unterliegen der Zustimmung der Hohen Behörde. Diese hat darüber zu wachen, daß der Höchstbetrag der Subventionen und die subventionierten Mengen so schnell wie möglich unter Berücksichtigung der Erleichterungen für die Anpassung und der Ausdehnung des gemeinsamen Marktes auf andere Erzeugnisse als Kohle und Stahl herabgesetzt werden; dabei ist zu vermeiden, daß der Umfang der etwaigen Produktionseinschränkungen tiefgreifende Störungen in der belgischen Wirtschaft hervorruft.
Die Hohe Behörde hat alle zwei Jahre dem Rat Vorschläge für die Mengen zur Genehmigung vorzulegen, die subventioniert werden können.
Zu Absatz 1 besteht vertragsmäßig
folgendes Beispiel:
"Beispiel: Gesamtproduktion der Gemeinschaft
im Jahre 1952: 250 Mio. t; Gesamtproduktion Belgiens: 30 Mio. t; Gesamtproduktion
der Gemeinschaft im Jahre 1953: 225 Mio. t; mithin Reduktionskoeffizient:
0,9. Die belgische Produktion im Jahre 1953 braucht also nicht unter 30
ž 0,97 ž 0,9 = 26,19 Mio. t zu liegen.
Diese Verminderung der Erzeugnisse bedeutet
für 900 000 t eine dauernde Verlagerung und für den Rest, d.
h. 2 910 000 t, eine konjunkturbedingte Verminderung."
Italien
§ 27
(1) Die im vorstehenden § 25 vorgesehene Vergünstigung wird den Gruben von Sulcis gewährt, damit diese bis zur Beendigung der in Durchführung begriffenen Ausrüstungsmaßnahmen dem Wettbewerb des gemeinsamen Marktes standhalten können. Die Hohe Behörde hat in regelmäßigen Zeitabständen den Betrag der erforderlichen Beihilfen festzusetzen; die von außen gewährte Beihilfe darf nicht länger als zwei Jahre andauern.
(2) Unter Berücksichtigung der besonderen Lage der italienischen Kokereien ist die Hohe Behörde berechtigt, die italienische Regierung zu ermächtigen, in dem erforderlichen Ausmaß während der Dauer der in § 1 dieses Abkommens näher bezeichneten Übergangszeit Zölle für den aus anderen Mitgliedstaaten kommenden Koks aufrechtzuerhalten; diese Zölle dürfen jedoch im Laufe des ersten Jahres der genannten Periode nicht höher sein als die Zölle, die sich aus dem Präsidial-Dekret Nr. 442 vom 7. Juli 1950 ergeben; dieser Höchstbetrag ist im zweiten Jahr um 10 v. H., im dritten Jahr um 25 v. H., im vierten Jahr um 45 v. H., im fünften Jahr um 70 v. H. zu kürzen, damit am Ende der Übergangszeit die vollständige Beseitigung dieser Zölle erreicht wird.
Frankreich
§ 28
(1) Es wird anerkannt, daß die Kohleförderung in den französischen
Gruben
- jährlich im Verhältnis zum vorhergehenden Jahr nicht
um mehr als 1 Million Tonnen vermindert zu werden braucht, falls die Gesamterzeugung
der Gemeinschaft gleichgeblieben oder gegenüber dem vorhergehenden
Jahr angestiegen ist, oder
- nicht unter der um 1 Million Tonnen verminderten Erzeugung des
vorhergehenden Jahres zu liegen braucht; hierbei fällt der so erhaltene
Wert seinerseits unter den Verminderungskoeffizienten, von dem die Gesamterzeugung
der Gemeinschaft gegenüber dem vorhergehenden Jahr betroffen wird.
(2) Die in § 24 genannten Maßnahmen können durch besondere Mittel verstärkt werden, damit sichergestellt ist, daß die Produktionsverlagerungen innerhalb der vorstehenden Grenzen bleiben; die Mittel werden durch eine Sonderumlage aufgebracht, die von der Hohen Behörde nach dem Ansteigen der Nettolieferungen anderer Kohlengruben, wie sie sich aus den französischen Zollstatistiken ergeben, errechnet wird, soweit dieses Ansteigen eine Produktionsverlagerung darstellt.
Bei der Festsetzung dieser Umlage sind daher die Mengen zu berücksichtigen, die den Überschuß der Nettolieferungen darstellen, die im Laufe jedes Zeitabschnitts gegenüber denjenigen des Jahres 1950 erfolgt sind, in den Grenzen der Verminderung, die bei der Kohleförderung der französischen Gruben gegenüber derjenigen des Jahres 1950 festgestellt wird; dabei wird diese selbst gegebenenfalls von demselben Verminderungskoeffizienten betroffen wie die Gesamterzeugung der Gemeinschaft. Diese Sonderumlage darf höchstens 10 v. H. des Erlöses der Erzeuger bei den in Betracht kommenden Mengen entsprechen und ist im Einverständnis mit der Hohen Behörde dazu zu verwenden, in den geeigneten Zonen den Preis für gewisse in den französischen Gruben geförderte Kohle zu senken.
KAPITEL 3
BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE STAHLINDUSTRIE
§ 29
(1) Es wird anerkannt, daß während der Übergangszeit
besondere Schutzmaßnahmen bei der Stahlindustrie erforderlich werden
können, um zu vermeiden, daß durch Produktionsverlagerungen
infolge der Errichtung des gemeinsamen Marktes Unternehmen in Schwierigkeiten
kommen, die nach der in § 1 dieses Abkommens vorgesehenen Anpassung
in der Lage wären, dem Wettbewerb standzuhalten, oder daß hierdurch
eine größere Anzahl von Arbeitnehmern entlassen wird als diejenige,
der die Vorschriften des § 23 zugute kommen können. Soweit die
Hohe Behörde feststellt, daß die Bestimmungen des Vertrags,
insbesondere die der Artikel 57, 58, 59 und 60 § 2 Absatz b keine
Anwendung finden können, ist sie befugt, mit Hilfe nachstehender Maßnahmen,
in der Reihenfolge der folgenden Aufzählung:
a) nach Anhörung des Beratenden Ausschusses und des Rates unmittelbar
oder mittelbar die Nettosteigerung der Lieferungen von einem Gebiet nach
einem anderen innerhalb des gemeinsamen Marktes zu begrenzen;
b) nach Anhörung des Beratenden Ausschusses und mit Zustimmung
des Rates zur Zweckmäßigkeit und zu den Modalitäten dieser
Maßnahmen von den in Artikel 61 Absatz b vorgesehenen Eingriffsmöglichkeiten
Gebrauch zu machen, ohne daß hierzu, in Abweichung von dem genannten
Artikel, das Bestehen oder unmittelbare Bevorstehen einer offensichtlichen
Krise verlangt wird;
c) nach Anhörung des Beratenden Ausschusses und mit Zustimmung
des Rates ein System von Produktionsquoten einzurichten, ohne daß
hiervon die zur Ausfuhr bestimmte Erzeugung berührt werden darf;
d) nach Anhörung des Beratenden Ausschusses und mit Zustimmung
des Rates einen Mitgliedstaat zu ermächtigen, die in 15 Absatz 6
vorgesehenen Maßnahmen gemäß diesem Absatz anzuwenden.
(2) Für die Anwendung der vorstehenden Vorschriften hat die Hohe Behörde während der in § 1 dieses Abkommens näher bestimmten Anlaufzeit und in Fühlungnahme mit den Erzeugerverbänden dem Beratenden Ausschuß und dem Rat die technischen Einzelheiten für die Anwendung der obenerwähnten Schutzmaßnahmen festzulegen.
(3) Haben sich während eines Abschnitts der Übergangszeit infolge einer Mangellage oder Fehlens von Geldmitteln, die die Unternehmen aus ihrem Betrieb hätten herausziehen können oder die ihnen hätten zur Verfügung gestellt werden können, oder infolge besonderer, zur Zeit nicht vorauszusehender Umstände die Anpassung oder die erforderlichen Umstellungen der Produktionsbedingungen nicht durchführen lassen, so können die Vorschriften dieses Paragraphen bei Ablauf der Übergangszeit nach Stellungnahme des Beratenden Ausschusses und mit Zustimmung des Rates höchstens so lange weiter angewendet werden, als der oben bezeichnete Sachverhalt fortbesteht; diese Frist darf jedoch zwei Jahre nicht überschreiten.
Italien
§ 30
(1) Unter Berücksichtigung der besonderen Lage der italienischen Eisenindustrie ist die Hohe Behörde befugt, die italienische Regierung in dem erforderlichen Ausmaß während der in § 1 dieses Abkommens näher bezeichneten Übergangszeit zur Beibehaltung von Zöllen für Erzeugnisse der Eisenindustrie aus anderen Mitgliedstaaten zu ermächtigen; diese Zölle dürfen jedoch während des ersten Jahres dieses Zeitabschnitts nicht höher sein als die Zölle, die sich aus dem Abkommen von Annecy vom 10. Oktober 1949 ergeben; dieser Höchstsatz wird um 10 v. H. für das zweite, um 25 v. H. für das dritte, um 45 v. H. für das vierte und um 70 v. H. für das fünfte Jahr gekürzt, damit am Ende der Übergangszeit eine vollständige Aufhebung der Zölle erreicht wird.
(2) Die von den Unternehmen für die Stahlverkäufe auf dem italienischen Markt angewandten Preise dürfen, wenn sie auf ihr Äquivalent an dem Ort zurückgeführt sind, der für die Aufstellung ihrer Preistafel gewählt wurde, nicht unter dem von dieser Preistafel für vergleichbare Geschäfte vorgesehenen Preis liegen, es sei denn, daß die Hohe Behörde im Einverständnis mit der italienischen Regierung ihre Zustimmung erteilt; die Bestimmungen des Artikels 60 § 2 b letzter Absatz bleiben hiervon unberührt.
Luxemburg
§ 31
Bei der Anwendung der in § 29 dieses Abkommens vorgesehenen Schutzmaßnahmen hat die Hohe Behörde der ganz besonderen Bedeutung der Eisenindustrie für die Gesamtwirtschaft Luxemburgs und der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, daß schwere Störungen in den besonderen Absatzverhältnissen der Erzeugnisse der luxemburgischen Eisenindustrie vermieden werden, die sich für diese Industrie aus der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion ergeben.
Mangels anderer Maßnahmen kann die Hohe Behörde, falls hierzu Anlaß besteht, im Rahmen der etwaigen nachteiligen Rückwirkungen der in § 26 dieses Abkommens vorgesehenen Vorschriften auf die luxemburgische Eisenindustrie die Fonds heranziehen, über die sie nach Artikel 49 dieses Vertrags verfügt.
Geschehen zu Paris am achtzehnten April neunzehnhunderteinundfünfzig.
ADENAUER
Paul VAN ZEELAND
J. MEURICE
SCHUMAN
SFORZA
Jos. BECH
STIKKER
VAN DEN BRINK
Durch den Artikel III./1. des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde das gesamte Abkommen aufgehoben.
Die Hohe Behörde wurde am 10. August 1952
eingesetzt; der gemeinsame Markt für Kohle und Stahl wurde am 1. Mai
1953 eröffnet. Damit waren die Übergangsbestimmungen dieses Abkommens
nach § 1 am 30. April 1958 gegenstandslos (Anlaufzeit nach §
1: 23. Juli 1952 bis 30. April 1953; Übergangszeit nach § 1:
1. Mai 1953 bis 30. April 1958).