vom 17. März 1948
geändert durch
Protokoll
zur Änderung und Ergänzung des Brüsseler Vertrags vom
23. Oktober 1954
ergänzt durch
Geheimschutzabkommen
vom 28. März 1995
Beitritte erfolgten durch
Artikel 1 des Protokolls
zur Änderung und Ergänzung des Brüsseler Vertrags vom
23. Oktober 1954 (Deutschland, Italien ab 6. Mai 1955)
Protokoll vom 14.
November 1988 (Spanien, Portugal ab 27. März 1990)
Protokoll vom 20.
November 1992 (Griechenland ab 6. März 1995)
Hinweis:
Mit der Deklaration von
Marseille vom 13. November 2000 hat der Rat der Westeuropäischen Union gemäß
Artikel VIII des Vertrags entschieden, dass alle Organisationen, Organe,
Agenturen oder Sondereinrichtungen (bis auf die Westeuropäische Rüstungsgruppe,
WEAG) bis zum 1. Juli 2001 auflöst oder auf die
Europäische Union übertragen werden, und dass ausgenommen die Artikel V
(Beistandsverpflichtung) und IX (Parlamentarische Versammlung der WEU) nicht
mehr anzuwenden sind. Mit der Deklaration von Marseille hat auch der Rat der
Westeuropäischen Union aufgehört zu existieren; deren Aufgaben sind auf den Rat
der Europäischen Union (in der Regel in der Zusammensetzung der Außen- oder der
Verteidigungsminister) übergegangen. Der Rat der Europäischen Union berichtet
gemäß Artikel IX des WEU-Vertrags in Belangen des WEU-Vertrags jedoch weiterhin
an die Parlamentarische Versammlung der WEU.
Die Integration der WEU in die Europäische Union scheiterte bisher an der Weigerung des Vereinigten Königreichs, einer solchen zuzustimmen, da eine solche Integration die NATO nach dessen Ansicht schwächen würde. Es existiert jedoch ein Beschluss des Rates (1999/321/GASP) vom 10. Mai 1999 über die praktischen Regelungen für die Beteiligung aller Mitgliedstaaten an Aufgaben nach Artikel 17 Abs. 2 (jetzt Artikel 42) des Vertrags über die Europäische Union, für welche die Union die WEU in Anspruch nimmt (ABl. L 123 vom 13.5.1999, S. 15ff., S. 17). Allerdings wurden durch den am 1. Dezember 2009 in Kraft getretenen Vertrag von Lissabon sämtliche Bezüge zur WEU aus den EU-Verträgen gestrichen, da dieser ja nur noch Grundlage für ein Sonderorgan (Parlamentarische Versammlung) und eine verstärkte Beistandspflicht (als Bekräftigung des Artikels 42 Abs. 7 des Vertrags über die Europäische Union) enthält.
Der Vertrag über die Westeuropäische Union besteht also allein noch aus den Artikeln V und IX sowie aus den Protokollen über die Beitritte verschiedener Staaten. Ein Beitritt zum Vertrag ist praktisch nicht mehr möglich.
Seine Königliche Hoheit der Prinzregent von Belgien,
der Präsident der Französischen Republik und Präsident
der Französischen Union,
Ihre Königliche Hoheit die Großherzogin von Luxemburg,
Ihre Majestät die Königin der Niederlande und
Seine Majestät der König von Großbritannien und Irland
und den britischen Dominien jenseits der Meere
entschlossen,
Ihren Glauben an die menschlichen Grundrechte, an die Würde und den Wert der menschlichen Persönlichkeit und an die anderen in der Charta der Vereinten Nationen verkündeten Ideale erneut zu bekräftigen;
Die Grundsätze der Demokratie, die persönliche und politische Freiheit, die verfassungsmäßige Überlieferung und die Achtung vor dem Gesetz, die ihr gemeinsames Erbe sind, zu festigen und zu erhalten;
In Verfolg dieser Ziele die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bindungen, die sie bereits vereinigen, zu stärken;
Loyal zusammenzuarbeiten und ihre Bemühungen, in Westeuropa eine feste Basis für die wirtschaftliche Erholung Europas zu schaffen, aufeinander abzustimmen;
In der Übereinstimmung mit der Satzung der Vereinten Nationen einander Beistand zu leisten bei der Aufrechterhaltung des internationalen Frieden und der internationalen Sicherheit und im Widerstand gegen jede Angriffspolitik;
Die Einheit Europas zu fördern und seiner fortschreitenden Integrierung Antrieb zu geben;
In der Verfolgung dieser Ziele nach und nach anderen Staaten hinzuzuziehen, die sich von den gleichen Idealen geleitet und von der gleichen Entschlossenheit beseelt sind;
In dem Wunsch, zu diesem Zweck einen Vertrag der Zusammenarbeit in wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Fragen und zur kollektiven Selbstverteidigung abzuschließen,
Sind wie folgt übereingekommen:
Artikel I. bis Artikel IV. ab 1. Juli 2001 faktisch durch die Deklaration von Marseille vom 13. November 2000 (Beschluss des Rates gemäß Artikel VIII des Vertrags) gegenstandslos.
Artikel V. Sollte einer der Hohen Vertragschließenden Teile das Ziel eines Angriffs in Europa werden, so werden ihm die anderen Hohen Vertragschließenden Teile im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 51 der Satzung der Vereinten Nationen alle in ihrer Macht stehende militärische und sonstige Hilfe und Unterstützung leisten.
Artikel VI. bis Artikel VIII. ab 1. Juli 2001 faktisch durch die Deklaration von Marseille vom 13. November 2000 (Beschluss des Rates gemäß Artikel VIII des Vertrags) gegenstandslos.
Artikel IX. Der Rat der Europäischen Union erstattet einer Versammlung, die aus Vertretern der Brüsseler Vertragsmächte bei der Beratenden Versammlung des Europarates besteht, jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit, insbesondere über die Rüstungskontrolle.
Artikel X. bis Artikel XII. ab 1. Juli 2001 faktisch durch die Deklaration von Marseille vom 13. November 2000 (Beschluss des Rates gemäß Artikel VIII des Vertrags) gegenstandslos.
Zu Urkund dessen haben die genannten Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit ihrem Siegel versehen.
Geschehen zu Brüssel, am siebzehnten März 1948, in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise maßgebend ist, in einem Urstück, das in den Archiven der belgischen Regierung hinterlegt wird; diese übermittelt jedem der anderen Unterzeichnerstaaten beglaubigte Abschriften.