vom 13. Oktober 2004
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN,
EINGEDENK DESSEN, dass das Königreich Dänemark, Irland sowie das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland den Europäischen Gemeinschaften am 1. Januar 1973 beigetreten sind, dass die Hellenische Republik den Europäischen Gemeinschaften am 1. Januar 1981 beigetreten ist, dass das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik den Europäischen Gemeinschaften am 1. Januar 1986 beigetreten sind, dass die Republik Österreich, die Republik Finnland und das Königreich Schweden den Europäischen Gemeinschaften und der mit dem Vertrag über die Europäische Union gegründeten Europäischen Union am 1. Januar 1995 beigetreten sind;
IN DER ERWÄGUNG, dass in Artikel IV-437 Absatz 2 der Verfassung die Aufhebung der genannten Beitrittsverträge vorgesehen ist;
IN DER ERWÄGUNG, dass einige Bestimmungen, die in diesen Beitrittsverträgen und in den ihnen beigefügten Akten enthalten sind, weiterhin relevant sind; dass Artikel IV-437 Absatz 2 der Verfassung vorsieht, dass diese Bestimmungen in ein Protokoll übernommen oder dort aufgeführt werden müssen, damit sie in Kraft bleiben und ihre Rechtswirkung behalten;
IN DER ERWÄGUNG, dass diese Bestimmungen in technischer Hinsicht an die Verfassung angepasst werden müssen, ihr Inhalt jedoch unverändert bleiben muss;
SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über eine Verfassung für Europa und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügt sind:
TITEL I
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Die Rechte und Pflichten aus den in Artikel IV-437 Absatz 2 Buchstaben a bis
d der Verfassung genannten Beitrittsverträgen gelten nach Maßgabe dieser
Verträge mit Wirkung vom
a) 1. Januar 1973 hinsichtlich des Vertrags über den Beitritt des Königreichs
Dänemark, Irlands sowie des Vereinigten Königreichs Großbritannien und
Nordirland;
b) 1. Januar 1981 hinsichtlich des Vertrags über den Beitritt der Republik
Griechenland;
c) 1. Januar 1986 hinsichtlich des Vertrags über den Beitritt des Königreichs
Spanien und der Portugiesischen Republik;
d) 1. Januar 1995 hinsichtlich des Vertrags über den Beitritt der Republik
Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden.
Artikel 2
(1) Die beitretenden Staaten nach Artikel 1 treten den noch in Kraft
befindlichen Übereinkünften bei, die vor ihrem jeweiligen Beitritt
a) zwischen den anderen Mitgliedstaaten geschlossen wurden und die sich auf den
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, den Vertrag zur Gründung der
Europäischen Atomgemeinschaft oder auf den Vertrag über die Europäische Union
stützen oder die mit der Verwirklichung der Ziele dieser Verträge untrennbar
verbunden sind, die das Funktionieren der Gemeinschaften oder der Union
betreffen oder die in einem Zusammenhang mit deren Tätigkeit stehen;
b) von den anderen Mitgliedstaaten zusammen mit den Europäischen Gemeinschaften
mit einem oder mehreren Drittstaaten oder mit einer internationalen Organisation
geschlossen wurden, sowie den Übereinkünften, die mit diesen Übereinkünften
zusammenhängen. Die Union und die anderen Mitgliedstaaten leisten den
beitretenden Staaten nach Artikel 1 zu diesem Zweck Hilfe.
(2) Die beitretenden Staaten nach Artikel 1 ergreifen geeignete Maßnahmen, um gegebenenfalls ihre Stellung in Bezug auf internationale Organisationen oder diejenigen internationalen Übereinkünfte, denen auch die Union oder die Europäische Atomgemeinschaft oder andere Mitgliedstaaten als Vertragspartei angehören, den Rechten und Pflichten anzupassen, die sich aus ihrem Beitritt ergeben.
Artikel 3
Die Bestimmungen der Beitrittsakten, die eine nicht nur vorübergehende Aufhebung oder Änderung der Rechtsakte, die von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Gemeinschaften oder der mit dem Vertrag über die Europäische Union gegründeten Europäischen Union erlassen wurden, zum Gegenstand haben, bleiben — wie sie vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften und dem Gericht erster Instanz ausgelegt wurden — vorbehaltlich des Absatzes 2 in Kraft.
Die Bestimmungen nach Absatz 1 haben denselben Rechtscharakter wie die durch sie aufgehobenen oder geänderten Bestimmungen und unterliegen denselben Regeln wie diese.
Artikel 4
Der Wortlaut der Rechtsakte, die von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Gemeinschaften oder der mit dem Vertrag über die Europäische Union gegründeten Europäischen Union vor den Beitritten nach Artikel 1 erlassen wurden und die nacheinander in englischer und dänischer, in griechischer, in spanischer und portugiesischer sowie in finnischer und schwedischer Sprache abgefasst wurden, ist ab dem Zeitpunkt des jeweiligen Beitritts der Staaten nach Artikel 1 gleichermaßen verbindlich wie der in den anderen Sprachen abgefasste und verbindliche Wortlaut.
Artikel 5
Die in diesem Protokoll enthaltenen Übergangsbestimmungen können durch Europäisches Gesetz des Rates aufgehoben werden, wenn sie nicht mehr anwendbar sind. Der Rat beschließt einstimmig nach Anhörung der Europäischen Parlaments.
Artikel 6
(1) Die Rechtsakte der Organe betreffend die Erzeugnisse des Anhangs I der Verfassung und die Erzeugnisse, die bei der Einfuhr in die Union infolge der Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik einer Sonderregelung unterliegen, sowie die Rechtsakte betreffend die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer sind auf Gibraltar nicht anwendbar, sofern der Rat nicht einen Europäischen Beschluss erlässt, der etwas anderes bestimmt. Der Rat beschließt einstimmig auf Vorschlag der Kommission.
(2) Die in Abschnitt VI des Anhangs II der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Dänemark, Irlands sowie des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland definierte Lage Gibraltars wird beibehalten.
ABSCHNITT 2
Bestimmungen über die Färöer
Artikel 7
Dänische Staatsangehörige, die auf den Färöern ansässig sind, werden erst von dem Zeitpunkt an, von dem ab die Verfassung auf die Inseln Anwendung findet, als Staatsangehörige eines Mitgliedstaats im Sinne der Verfassung angesehen.
ABSCHNITT 3
Bestimmungen über die Kanalinseln und die Insel Man
Artikel 8
(1) Die Regelung der Union für Zölle und mengenmäßige Beschränkungen, insbesondere die Bestimmungen über Zollabgaben, Abgaben gleicher Wirkung und den Gemeinsamen Zolltarif, findet auf die Kanalinseln und auf die Insel Man in gleicher Weise wie auf das Vereinigte Königreich Anwendung.
(2) Bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die unter eine besondere Handelsregelung fallen, werden gegenüber dritten Ländern die in der Regelung der Union bei der Einfuhr vorgesehenen Abschöpfungen und anderen Maßnahmen, die für das Vereinigte Königreich gelten, angewandt.
Gleichermaßen anwendbar sind die Vorschriften der Regelung der Union, die zur Gewährleistung des freien Warenverkehrs und der Einhaltung normaler Wettbewerbsbedingungen im Handel mit diesen Erzeugnissen erforderlich sind.
Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission Europäische Verordnungen oder Beschlüsse zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Vorschriften auf diese Gebiete anwendbar sind.
Artikel 9
Die Rechte, welche die Staatsangehörigen der in Artikel 8 genannten Gebiete im Vereinigten Königreich genießen, werden durch das Recht der Union nicht berührt. Für sie gelten jedoch nicht die Bestimmungen des Unionsrechts über die Freizügigkeit und den freien Dienstleistungsverkehr.
Artikel 10
Die Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, die für Personen oder Unternehmen im Sinne des Artikels 196 des Vertrags gelten, finden auf diese Personen oder Unternehmen Anwendung, soweit sie in den Gebieten nach Artikel 8 dieses Protokolls ansässig sind oder ihren Sitz haben.
Artikel 11
Die Behörden der Gebiete nach Artikel 8 wenden auf alle natürlichen und juristischen Personen der Union die gleiche Behandlung an.
Artikel 12
Ergeben sich aus der Anwendung der in diesem Abschnitt festgelegten Regelung in den Beziehungen zwischen der Union und den Gebieten nach Artikel 8 auf einer der beiden Seiten Schwierigkeiten, so schlägt die Kommission dem Rat unverzüglich die von ihr für notwendig erachteten Schutzmaßnahmen einschließlich der Bedingungen und Einzelheiten ihrer Durchführung vor.
Der Rat erlässt binnen einem Monat geeignete Europäische Verordnungen oder Beschlüsse.
Artikel 13
Im Sinne dieses Abschnitts gilt als Staatsangehöriger der Kanalinseln oder der Insel Man jeder britische Bürger, der diese Staatsbürgerschaft aufgrund der Tatsache besitzt, dass er selbst oder ein Teil seiner Eltern oder Großeltern auf der betreffenden Insel geboren, adoptiert, naturalisiert oder in das Personenstandsregister eingetragen wurde. Eine solche Person wird jedoch insoweit nicht als Staatsangehöriger dieser Gebiete betrachtet, als sie selbst oder ein Teil ihrer Eltern oder Großeltern im Vereinigten Königreich geboren, adoptiert, naturalisiert oder in das Personenstandsregister eingetragen wurde. Sie gilt auch nicht als Staatsangehöriger dieser Gebiete, wenn sie zu irgendeiner Zeit fünf Jahre lang ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten Königreich hatte.
Die erforderlichen Verwaltungsbestimmungen zur Feststellung dieser Personen werden der Kommission mitgeteilt.
Artikel 14
Die Mitgliedstaaten nehmen zur Kenntnis, dass die irische Regierung die Verwirklichung einer Politik der Industrialisierung und der wirtschaftlichen Entwicklung mit dem Ziel verfolgt, den Lebensstandard in Irland demjenigen der übrigen Mitgliedstaaten anzugleichen, die Unterbeschäftigung zu beseitigen und dabei schrittweise regionale Entwicklungsunterschiede auszugleichen.
Sie erkennen an, dass die Erreichung der Ziele dieser Politik in ihrem gemeinsamen Interesse liegt, und kommen überein, zu diesem Zweck den Organen die Anwendung aller in der Verfassung vorgesehenen Mittel und Verfahren zu empfehlen, insbesondere eine angemessene Verwendung der zur Verwirklichung der Ziele der Union zur Verfügung stehenden Mittel der Union.
Die Mitgliedstaaten erkennen insbesondere an, dass im Falle der Anwendung der Artikel III-167 und III-168 der Verfassung die Ziele der wirtschaftlichen Ausweitung und der Hebung des Lebensstandards der Bevölkerung zu berücksichtigen sind.
Artikel 15
(1) Ab dem 1. Januar 1973 werden die Kenntnisse, die den Mitgliedstaaten, Personen und Unternehmen nach Artikel 13 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft mitgeteilt worden sind, Dänemark zur Verfügung gestellt, das sie in seinem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit dem genannten Artikel nur beschränkt verbreitet.
(2) Ab dem 1. Januar 1973 stellt Dänemark der Europäischen Atomgemeinschaft Kenntnisse in gleichwertigem Umfang auf den in Absatz 3 aufgeführten Gebieten zur Verfügung. Diese Kenntnisse werden in einem Dokument, das der Kommission übermittelt wird, im Einzelnen dargelegt. Die Kommission teilt diese Kenntnisse den Unternehmen der Gemeinschaft in Übereinstimmung mit Artikel 13 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft mit.
(3) Dänemark stellt der Europäischen Atomgemeinschaft Informationen auf
folgenden Gebieten zur Verfügung:
a) schwerwassermoderierter und mit organischer Flüssigkeit gekühlter Reaktor
DOR;
b) Schwerwasserreaktoren mit Druckbehälter DT-350 und DK-400;
c) Hochtemperatur-Gaskreislauf;
d) Instrumentierung und besondere elektronische Apparaturen;
e) Zuverlässigkeit;
f) Reaktorphysik, Reaktordynamik und Wärmeübertragung;
g) Materialprüfversuche und reaktorinterne Ausrüstung.
(4) Dänemark verpflichtet sich, der Europäischen Atomgemeinschaft insbesondere bei Besuchen von Bediensteten der Europäischen Atomgemeinschaft oder der Mitgliedstaaten im Forschungszentrum Risø alle ergänzenden Informationen zu den von ihm übermittelten Berichten unter Bedingungen zu erteilen, die von Fall zu Fall im gegenseitigen Einvernehmen festzulegen sind..
Artikel 16
(1) Auf den Gebieten, auf denen Dänemark der Europäischen Atomgemeinschaft Kenntnisse zur Verfügung stellt, gewähren die zuständigen Stellen den Mitgliedstaaten, Personen und Unternehmen der Gemeinschaft auf Antrag Lizenzen zu kommerziellen Bedingungen, soweit diese Stellen ausschließliche Rechte an in den Mitgliedstaaten angemeldeten Patenten besitzen und soweit sie gegenüber Dritten in keiner Weise verpflichtet sind, eine ausschließliche oder teilweise ausschließliche Lizenz an den Rechten dieser Patente zu gewähren oder anzubieten.
(2) Ist eine ausschließliche oder teilweise ausschließliche Lizenz gewährt worden, so fördert und erleichtert Dänemark die Gewährung von Unterlizenzen an die Mitgliedstaaten, Personen und Unternehmen der Gemeinschaft zu kommerziellen Bedingungen durch die Inhaber solcher Lizenzen.
Die Gewährung solcher ausschließlichen oder teilweise ausschließlichen Lizenzen erfolgt auf normaler kommerzieller Basis.
ABSCHNITT 6
Bestimmungen über Austausch von Kenntnissen auf dem Gebiet der Kernenergie mit
Irland
Artikel 17
(1) Ab dem 1. Januar 1973 werden die Kenntnisse, die den Mitgliedstaaten, Personen und Unternehmen nach Artikel 13 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft mitgeteilt worden sind, Irland zur Verfügung gestellt, das sie in seinem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit dem genannten Artikel nur beschränkt verbreitet.
(2) Ab dem 1. Januar 1973 stellt Irland der Europäischen Atomgemeinschaft in Irland auf dem Kernenergiegebiet gewonnene, nur zu beschränkter Verbreitung bestimmte Kenntnisse zur Verfügung, soweit es sich nicht um rein kommerzielle Anwendungen handelt. Die Kommission teilt diese Kenntnisse den Unternehmen der Gemeinschaft in Übereinstimmung mit Artikel 13 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft mit.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kenntnisse betreffen hauptsächlich die Untersuchungen zur Entwicklung eines Leistungsreaktors sowie die Arbeiten über Radioisotope und deren Anwendung in der Medizin, einschließlich der Probleme des Strahlenschutzes.
Artikel 18
(1) Auf den Gebieten, auf denen Irland der Europäischen Atomgemeinschaft Kenntnisse zur Verfügung stellt, gewähren die zuständigen Stellen den Mitgliedstaaten, Personen und Unternehmen der Gemeinschaft auf Antrag Lizenzen zu kommerziellen Bedingungen, soweit diese Stellen ausschließliche Rechte an in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft angemeldeten Patenten besitzen und soweit sie gegenüber Dritten in keiner Weise verpflichtet sind, eine ausschließliche oder teilweise ausschließliche Lizenz an den Rechten dieser Patente zu gewähren oder anzubieten.
(2) Ist eine ausschließliche oder teilweise ausschließliche Lizenz gewährt worden, so fördert und erleichtert Irland die Gewährung von Unterlizenzen an die Mitgliedstaaten, Personen und Unternehmen der Gemeinschaft zu kommerziellen Bedingungen durch die Inhaber solcher Lizenzen.
Die Gewährung solcher ausschließlichen oder teilweise ausschließlichen Lizenzen erfolgt auf normaler kommerzieller Basis.
Artikel 19
(1) Ab dem 1. Januar 1973 werden die Kenntnisse, die den Mitgliedstaaten, Personen und Unternehmen nach Artikel 13 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft mitgeteilt worden sind, dem Vereinigten Königreich zur Verfügung gestellt, das sie in seinem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit dem genannten Artikel nur beschränkt verbreitet.
(2) Ab dem 1. Januar 1973 stellt das Vereinigte Königreich der Europäischen Atomgemeinschaft Kenntnisse in gleichwertigem Umfang aus den Bereichen zur Verfügung, die in der Liste in der Anlage zum Protokoll Nr. 28 zur Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland enthalten sind. Diese Kenntnisse werden in einem Dokument, das der Kommission übermittelt wird, im Einzelnen dargelegt. Die Kommission teilt diese Kenntnisse den Unternehmen der Gemeinschaft in Übereinstimmung mit Artikel 13 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft mit.
(3) Angesichts
des besonderen Interesses der Europäischen Atomgemeinschaft an bestimmten
Bereichen sorgt das Vereinigte Königreich vor allem für die Übermittlung von
Kenntnissen aus folgenden Bereichen:
a) Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet schneller Reaktoren (einschließlich
der Sicherheit);
b) Basisforschung (auf die Reaktorreihen anwendbar);
c) Sicherheit der nichtschnellen Reaktoren;
d) Metallurgie, Stahl, Zirkoniumlegierungen und Beton;
e) Verträglichkeit von Strukturmaterialien;
f) experimentelle Brennstoffherstellung;
g) Thermohydrodynamik;
h) Instrumentierung.
Artikel 20
(1) Auf den Gebieten, auf denen das Vereinigte Königreich der Europäischen Atomgemeinschaft Kenntnisse zur Verfügung stellt, gewähren die zuständigen Stellen den Mitgliedstaaten, Personen und Unternehmen der Gemeinschaft auf Antrag Lizenzen zu kommerziellen Bedingungen, soweit diese Stellen ausschließliche Rechte an in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft angemeldeten Patenten besitzen und soweit sie gegenüber Dritten in keiner Weise verpflichtet sind, eine ausschließliche oder teilweise ausschließliche Lizenz an den Rechten dieser Patente zu gewähren oder anzubieten.
(2) Ist eine ausschließliche oder teilweise ausschließliche Lizenz gewährt worden, so fördert und erleichtert das Vereinigte Königreich die Gewährung von Unterlizenzen an die Mitgliedstaaten, Personen und Unternehmen der Gemeinschaft zu kommerziellen Bedingungen durch die Inhaber solcher Lizenzen.
Die Gewährung solcher ausschließlichen oder teilweise ausschließlichen Lizenzen erfolgt auf normaler kommerzieller Basis.
TITEL III
BESTIMMUNGEN AUS DER AKTE ÜBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DER HELLENISCHEN
REPUBLIK
Artikel 21
Artikel III-151 der Verfassung hindert die Hellenische Republik nicht daran,
die vor dem 1. Januar 1979 in Durchführung
a) des Gesetzes Nr. 4171/61 über allgemeine Maßnahmen zur Unterstützung der
wirtschaftlichen Entwicklung des Landes,
b) der Verordnung Nr. 2687/53 über Investierung und Schutz ausländischen
Kapitals,
c) des Gesetzes Nr. 289/76 über Anreize zur Förderung der Entwicklung der
Grenzgebiete und über alle damit verbundenen Fragen
gewährten Zollbefreiungen bis zum Ablauf der Vereinbarungen beizubehalten,
welche die griechische Regierung mit den Nutznießern dieser Maßnahmen schließt.
ABSCHNITT 2
Bestimmungen über das Steuerrecht
Artikel 22
Die in Nummer II.2 des Anhangs VIII der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Griechenland aufgeführten Rechtsakte gelten für die Hellenische Republik — mit Ausnahme der Bezugnahmen in den Nummern 9 und 18.b — nach Maßgabe des genannten Anhangs.
ABSCHNITT 3
Bestimmungen über Baumwolle
Artikel 23
(1) Dieser Abschnitt betrifft Baumwolle, weder gekrempelt noch gekämmt, der Tarifstelle 5201 00 der Kombinierten Nomenklatur.
(2) In der Union wird eine Regelung eingeführt, die insbesondere folgende Ziele
hat:
a) Förderung der Baumwollerzeugung in den Gebieten der Union, in denen diese
Erzeugung für die Landwirtschaft von Bedeutung ist;
b) Ermöglichung eines angemessenen Einkommens für die betreffenden Erzeuger;
c) Marktstabilisierung durch Verbesserung der Angebots- und
Vermarktungsstruktur.
(3) Die in Absatz 2 vorgesehene Regelung umfasst die Gewährung einer Erzeugerbeihilfe.
(4) Damit die Baumwollerzeuger das Angebot konzentrieren und die Erzeugung den Marktanforderungen anpassen können, wird eine Regelung zur Förderung der Bildung von Erzeugergemeinschaften und deren Zusammenschlüssen geschaffen.
Diese Regelung sieht die Gewährung von Beihilfen vor, um die Bildung von Erzeugergemeinschaften anzuregen und deren Tätigkeit zu erleichtern.
Diese Regelung kommt nur solchen Gemeinschaften zugute, die
a) auf Veranlassung der Erzeuger selbst gebildet wurden,
b) hinreichende Sicherheit für Dauer und Wirksamkeit ihrer Tätigkeit bieten und
c) von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannt werden.
(5) Die Regelung des Handels der Union mit dritten Ländern wird nicht beeinträchtigt. Insbesondere darf keine die Einfuhr beschränkende Maßnahme vorgesehen werden.
(6) Die Anpassung der durch diesen Abschnitt vorgesehenen Regelung erfolgt durch Europäisches Gesetz des Rates.
Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission Europäische Verordnungen und Beschlüsse zur Festlegung der Grundbestimmungen, die zur Anwendung der in diesem Abschnitt vorgesehenen Bestimmungen erforderlich sind.
Der Rat beschließt nach Anhörung des Europäischen Parlaments.
ABSCHNITT 4
Bestimmungen über die wirtschaftliche und industrielle Entwicklung Griechenlands
Artikel 24
Die Mitgliedstaaten nehmen zur Kenntnis, dass die griechische Regierung die Verwirklichung einer Politik der Industrialisierung und der wirtschaftlichen Entwicklung mit dem Ziel verfolgt, den Lebensstandard in Griechenland demjenigen in den übrigen Mitgliedstaaten anzugleichen, die Unterbeschäftigung zu beseitigen und dabei schrittweise regionale Entwicklungsunterschiede auszugleichen.
Sie erkennen an, dass die Erreichung der Ziele dieser Politik in ihrem gemeinsamen Interesse liegt.
Zu diesem Zweck wenden die Organe alle in der Verfassung vorgesehenen Mittel und Verfahren an, insbesondere durch eine angemessene Verwendung der zur Verwirklichung der Ziele der Union bestimmten Mittel der Union.
Insbesondere im Fall der Anwendung der Artikel III-167 und III-168 der Verfassung sind die Ziele der wirtschaftlichen Ausweitung und der Hebung des Lebensstandards der Bevölkerung zu berücksichtigen.
Artikel 25
(1) Ab dem 1. Januar 1981 werden die Kenntnisse, die den Mitgliedstaaten, Personen und Unternehmen nach Artikel 13 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft mitgeteilt worden sind, der Hellenischen Republik zur Verfügung gestellt, die sie in ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit dem genannten Artikel nur beschränkt verbreitet.
(2) Ab dem 1. Januar 1981 stellt die Hellenische Republik der Europäischen Atomgemeinschaft in Griechenland auf dem Kernenergiegebiet gewonnene, nur zu beschränkter Verbreitung bestimmte Kenntnisse zur Verfügung, soweit es sich nicht um rein kommerzielle Anwendungen handelt. Die Kommission teilt diese Kenntnisse den Unternehmen der Gemeinschaft in Übereinstimmung mit Artikel 13 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft mit.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kenntnisse betreffen hauptsächlich
a) die Untersuchungen über die Anwendung von Radioisotopen auf folgenden
Gebieten: Medizin, Landwirtschaft, Entomologie und Umweltschutz;
b) die Anwendung von Kerntechniken in der Archäometrie;
c) die Entwicklung von Geräten der medizinischen Elektronik;
d) die Entwicklung von Methoden zur Prospektion radioaktiver Erze.
Artikel 26
(1) Auf den Gebieten, auf denen die Hellenische Republik der Europäischen Atomgemeinschaft Kenntnisse zur Verfügung stellt, gewähren die zuständigen Stellen den Mitgliedstaaten, Personen und Unternehmen der Gemeinschaft auf Antrag Lizenzen zu kommerziellen Bedingungen, soweit diese Stellen ausschließliche Rechte an in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft angemeldeten Patenten besitzen und soweit sie gegenüber Dritten in keiner Weise verpflichtet sind, eine ausschließliche oder teilweise ausschließliche Lizenz an den Rechten dieser Patente zu gewähren oder anzubieten.
(2) Ist eine ausschließliche oder teilweise ausschließliche Lizenz gewährt worden, so fördert und erleichtert die Hellenische Republik die Gewährung von Unterlizenzen an die Mitgliedstaaten, Personen und Unternehmen der Europäischen Atomgemeinschaft zu kommerziellen Bedingungen durch die Inhaber solcher Lizenzen.
Die Gewährung solcher ausschließlichen oder teilweise ausschließlichen Lizenzen erfolgt auf normaler kommerzieller Basis.
ABSCHNITT 1
Finanzbestimmungen
Artikel 27
Für die Berechnung und Nachprüfung der Eigenmittel aus der Mehrwertsteuer gelten die Kanarischen Inseln und Ceuta und Melilla als Teil des räumlichen Anwendungsbereichs der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage.
ABSCHNITT 2
Bestimmungen über Patente
Artikel 28
Die nach Nummer 2 des Protokolls Nr. 8 zur Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik erlassenen nationalen Rechtsvorschriften Spaniens über die Beweislast gelten nicht, wenn eine Klage wegen Patentverletzung sich gegen den Inhaber eines anderen Verfahrenspatents wegen Herstellung eines Erzeugnisses richtet, das mit dem Erzeugnis identisch ist, welches das Ergebnis des patentierten Verfahrens des Klägers ist, wenn dieses andere Patent vor dem 1. Januar 1986 erteilt wurde.
In Fällen, in denen die Umkehr der Beweislast nicht anwendbar ist, wird das Königreich Spanien weiterhin vorsehen, dass der Nachweis der Patentverletzung durch den Inhaber des Patents zu erbringen ist. In all diesen Fällen wendet das Königreich Spanien das Verfahren der Beschreibungspfändung an.
Unter „Beschreibungspfändung“ versteht man ein Verfahren im Rahmen des in den Absätzen 1 und 2 genannten Systems, nach dem jede Person, die befugt ist, eine Verletzungsklage zu erheben, aufgrund einer auf ihren Antrag ergangenen gerichtlichen Entscheidung auf dem Gelände des mutmaßlichen Patentverletzers durch einen von Sachverständigen unterstützten Gerichtsvollzieher eine eingehende Beschreibung der strittigen Verfahren, und zwar insbesondere durch Ablichten technischer Unterlagen, mit oder ohne tatsächliche Pfändung, vornehmen lassen kann. In dieser gerichtlichen Entscheidung kann die Zahlung einer Kaution angeordnet werden, mit der der mutmaßliche Patentverletzer entschädigt werden soll, sofern ihm durch die Beschreibungspfändung Schäden entstanden sind.
Artikel 29
Die nach Nummer 2 des Protokolls Nr. 19 zur Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik erlassenen nationalen Rechtsvorschriften Portugals über die Beweislast gelten nicht, wenn eine Klage wegen Patentverletzung sich gegen den Inhaber eines anderen Verfahrenspatents wegen Herstellung eines Erzeugnisses richtet, das mit dem Erzeugnis identisch ist, welches das Ergebnis des patentierten Verfahrens des Klägers ist, wenn dieses andere Patent vor dem 1. Januar 1986 erteilt wurde.
In Fällen, in denen die Umkehr der Beweislast nicht anwendbar ist, wird die Portugiesische Republik weiterhin vorsehen, dass der Nachweis der Patentverletzung durch den Inhaber des Patents zu erbringen ist. In all diesen Fällen wendet die Portugiesische Republik das Verfahren der Beschreibungspfändung an.
Unter „Beschreibungspfändung“ versteht man ein Verfahren im Rahmen des in den Absätzen 1 und 2 beschriebenen Systems, nach dem jede Person, die befugt ist, eine Verletzungsklage zu erheben, aufgrund einer auf ihren Antrag ergangenen gerichtlichen Entscheidung auf dem Gelände des mutmaßlichen Patentverletzers durch einen von Sachverständigen unterstützten Gerichtsvollzieher eine eingehende Beschreibung der strittigen Verfahren, und zwar insbesondere durch Ablichten technischer Unterlagen, mit oder ohne tatsächliche Pfändung, vornehmen lassen kann. In dieser gerichtlichen Entscheidung kann die Zahlung einer Kaution angeordnet werden, mit der der mutmaßliche Patentverletzer entschädigt werden soll, sofern ihm durch die Beschreibungspfändung Schäden entstanden sind.
Artikel 30
(1) Im Rahmen der Gegenleistungen nach den Fischereiabkommen der Union mit Drittländern wird eine besondere Regelung für Arbeitsvorgänge eingeführt, die zusätzlich zu Fangtätigkeiten von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats in den Gewässern unter der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit eines Drittlandes erfolgen.
(2) Arbeitsvorgänge, die unter den Bedingungen und Einschränkungen der Artikel 3
und 4 zusätzlich zu Fischereitätigkeiten vorgenommen werden können, sind:
a) bei Fängen durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Union in
den Gewässern eines Drittlandes aufgrund eines Fischereiabkommens die Behandlung
im Hoheitsgebiet des betreffenden Landes mit dem Ziel der Verbringung auf den
Markt der Union unter den Tarifnummern des Kapitels 03 des Gemeinsamen
Zolltarifs;
b) bei Fischereierzeugnissen des Kapitels 03 des Gemeinsamen Zolltarifs die
Einladung oder Umladung auf ein Fischereifahrzeug unter der Flagge eines
Mitgliedstaats im Rahmen der in einem derartigen Fischereiabkommen vorgesehenen
Tätigkeiten mit dem Ziel ihrer Beförderung sowie ihrer eventuellen Behandlung
zur Verbringung auf den Markt der Union.
(3) Die Erzeugnisse, bei denen Arbeitsvorgänge nach Absatz 2 vorgenommen wurden, werden unter teilweiser oder vollständiger Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs oder unter einer besonderen Abgabenregelung in die Union eingeführt, und zwar zu Bedingungen und in ergänzenden Grenzen, die jährlich entsprechend dem Umfang der Fangmöglichkeiten aufgrund der betreffenden Abkommen sowie ihrer Durchführungsregelungen festgelegt werden.
(4) Die Grundregeln zur Durchführung dieser Regelung und insbesondere die Kriterien für die Festlegung und Aufteilung der betreffenden Mengen werden durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz festgelegt.
Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Regelung sowie die betreffenden Mengen werden nach dem Verfahren des Artikels 37 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 festgelegt.
ABSCHNITT 4
Bestimmungen über Ceuta und Melilla
Unterabschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 31
(1) Die Verfassung sowie die Rechtsakte der Organe gelten für Ceuta und Melilla vorbehaltlich der Ausnahmen, die in den Absätzen 2 und 3 sowie in den übrigen Bestimmungen dieses Abschnitts getroffen werden.
(2) Die Bedingungen, unter denen die Bestimmungen der Verfassung über den freien Warenverkehr sowie die Rechtsakte der Organe über Zollbestimmungen und die Handelspolitik auf Ceuta und Melilla Anwendung finden, sind in Unterabschnitt 3 des vorliegenden Abschnitts geregelt.
(3) Unbeschadet der Sonderbestimmungen des Artikels 32 gelten die Rechtsakte der Organe im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik und der gemeinsamen Fischereipolitik nicht für Ceuta und Melilla.
(4) Auf Antrag des Königreichs Spanien können durch Europäisches Gesetz oder
Rahmengesetz des Rates
a) Ceuta und Melilla in das Zollgebiet der Union einbezogen werden;
b) die entsprechenden Maßnahmen zur Ausdehnung der geltenden Bestimmungen des
Unionsrechts auf Ceuta und Melilla getroffen werden.
Auf Vorschlag der Kommission, den diese von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats unterbreitet, kann der Rat ein Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz zur Vornahme etwa erforderlicher Anpassungen der für Ceuta und Melilla geltenden Regelung beschließen.
Der Rat beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments.
Unterabschnitt 2
Bestimmungen über die gemeinsame Fischereipolitik
Artikel 32
(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 und unbeschadet des Unterabschnitts 3 findet die gemeinsame Fischereipolitik auf Ceuta und Melilla keine Anwendung.
(2) Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission Europäische Gesetze,
Rahmengesetze, Verordnungen oder Beschlüsse zur
a) Festlegung der Strukturmaßnahmen, die zugunsten von Ceuta und Melilla
getroffen werden könnten;
b) Festlegung der geeigneten Einzelheiten zur umfassenden oder teilweisen
Berücksichtigung der Interessen von Ceuta und Melilla bei den Rechtsakten, die
er von Fall zu Fall im Hinblick auf Verhandlungen der Union zur Übernahme oder
zum Abschluss von Fischereiabkommen mit Drittländern erlässt, sowie der
besonderen Interessen von Ceuta und Melilla im Rahmen von internationalen
Fischereiübereinkommen, denen die Union als Vertragspartei angehört.
(3) Gegebenenfalls erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission Europäische Gesetze, Rahmengesetze, Verordnungen oder Beschlüsse zur Festlegung der Möglichkeiten und Bedingungen des gegenseitigen Zugangs zu den jeweiligen Fischereizonen und ihren Ressourcen. Er beschließt einstimmig.
(4) Die Europäischen Gesetze und Rahmengesetze nach den Absätzen 2 und 3 werden nach Anhörung des Europäischen Parlaments erlassen.
Artikel 33
(1) Waren mit Ursprung in Ceuta oder Melilla sowie Waren aus Drittländern, die nach Ceuta oder Melilla im Rahmen der dort auf sie anwendbaren Regelungen eingeführt werden, gelten bei ihrer Abfertigung zum freien Verkehr im Zollgebiet der Union nicht als Waren, die die Voraussetzungen des Artikels III-151 Absätze 1, 2 und 3 der Verfassung erfüllen.
(2) Ceuta und Melilla gehören nicht zum Zollgebiet der Union.
(3) Die Rechtsakte der Organe über Zollbestimmungen für den Außenhandel gelten unter denselben Bedingungen für den Warenverkehr zwischen dem Zollgebiet der Union einerseits und Ceuta und Melilla andererseits, sofern in diesem Unterabschnitt nicht etwas anderes bestimmt ist.
(4) Autonome oder vertragsmäßige Rechtsakte der Organe betreffend die gemeinsame Handelspolitik, die mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren unmittelbar verbunden sind, gelten nicht für Ceuta und Melilla, sofern in diesem Unterabschnitt nicht etwas anderes bestimmt ist.
(5) Die Union wendet in ihrem Warenverkehr mit Ceuta und Melilla bei den unter Anhang I der Verfassung fallenden Erzeugnissen dieselbe allgemeine Regelung wie gegenüber Drittländern an, sofern in diesem Titel nicht etwas anderes bestimmt ist.
Artikel 34
Vorbehaltlich des Artikels 35 werden die Zölle bei der Einfuhr von Waren mit Ursprung in Ceuta oder Melilla in das Zollgebiet der Union abgeschafft.
Artikel 35
(1) Fischereierzeugnisse der Tarifnummern 0301, 0302, 0303, 1604 und 1605 sowie der Tarifstellen 0511 91 und 2301 20 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Ceuta oder Melilla sind im Rahmen von Zollkontingenten, die je Erzeugnis auf der Basis des Durchschnittswertes der in den Jahren 1982, 1983 und 1984 tatsächlich abgesetzten Mengen berechnet werden, im gesamten Zollgebiet der Union von Zöllen befreit.
Die im Rahmen der Zollkontingente in das Zollgebiet der Union eingeführten Erzeugnisse werden nur dann zum freien Verkehr abgefertigt, wenn die Regeln der gemeinsamen Marktorganisation und insbesondere die Referenzpreise eingehalten sind.
(2) Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission jedes Jahr Europäische Verordnungen oder Beschlüsse zur Eröffnung und Aufteilung der Kontingente nach Maßgabe des Absatzes 1.
Artikel 36
(1) Sollte die Anwendung von Artikel 34 zu einer deutlichen Zunahme der Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in Ceuta oder Melilla führen, so dass die Erzeuger der Union geschädigt werden könnten, kann der Rat auf Vorschlag der Kommission Europäische Verordnungen oder Beschlüsse zur Festlegung von besonderen Bedingungen für den Zugang dieser Waren zum Zollgebiet der Union erlassen.
(2) Bewirken die Einfuhren einer Ware mit Ursprung in Ceuta oder Melilla eine ernste Schädigung einer Erzeugung in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder besteht die Gefahr einer solchen Schädigung, weil die gemeinsame Handelspolitik und der Gemeinsame Zolltarif bei der Einfuhr von Rohstoffen oder Zwischenerzeugnissen nicht auf Ceuta und Melilla angewandt werden, so kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus geeignete Maßnahmen treffen.
Artikel 37
Die bei der Einfuhr von Waren mit Ursprung im Zollgebiet der Union nach Ceuta und Melilla bestehenden Zölle sowie die Abgaben gleicher Wirkung werden abgeschafft.
Artikel 38
Die Zölle und die Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle sowie die Handelsregelung bei der Einfuhr von Waren aus einem Drittland nach Ceuta und Melilla dürfen nicht weniger günstig sein als diejenigen, welche die Union entsprechend ihren internationalen Verpflichtungen oder ihren Präferenzregelungen gegenüber diesem Drittland anwendet, sofern das betreffende Drittland die Einfuhren aus Ceuta und Melilla ebenso behandelt wie die Einfuhren aus der Union. Die Regelung für die Einfuhr von Waren aus diesem Drittland nach Ceuta und Melilla darf jedoch nicht günstiger sein als die Regelung für die Einfuhr von Waren mit Ursprung im Zollgebiet der Union.
Artikel 39
Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission Europäische Verordnungen oder Beschlüsse zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für diesen Unterabschnitt und insbesondere die Ursprungsregeln für den Warenverkehr nach den Artikeln 34, 35 und 37, einschließlich der Bestimmungen über die Kennzeichnung der Ursprungswaren und die Ursprungskontrolle.
Diese Regeln müssen insbesondere Bestimmungen über die Kennzeichnung und/oder Etikettierung der Waren, über die Bedingungen für die Registrierung von Schiffen und über die Anwendung des kumulativen Ursprungssystems bei Fischereierzeugnissen sowie Bestimmungen zur Feststellung des Warenursprungs enthalten.
ABSCHNITT 5
Bestimmungen über die regionale Entwicklung Spaniens
Artikel 40
Die Mitgliedstaaten nehmen zur Kenntnis, dass die spanische Regierung die Verwirklichung einer Politik der regionalen Entwicklung mit dem Ziel verfolgt, insbesondere das Wirtschaftswachstum in den am wenigsten entwickelten Regionen und Gebieten Spaniens zu fördern.
Sie erkennen an, dass die Erreichung der Ziele dieser Politik in ihrem gemeinsamen Interesse liegt.
Um der spanischen Regierung die Erfüllung dieser Aufgabe zu erleichtern, kommen sie überein, den Organen die Anwendung aller in der Verfassung vorgesehenen Mittel und Verfahren zu empfehlen, insbesondere eine angemessene Verwendung der zur Verwirklichung der Ziele der Union bestimmten Mittel der Union.
Die Mitgliedstaaten erkennen insbesondere an, dass im Fall der Anwendung der Artikel III-167 und III-168 der Verfassung die Ziele der wirtschaftlichen Entwicklung und der Hebung des Lebensstandards der Bevölkerung in den am wenigsten entwickelten Regionen und Gebieten Spaniens zu berücksichtigen sind.
ABSCHNITT 6
Bestimmungen über die wirtschaftliche und industrielle Entwicklung Portugals
Artikel 41
Die Mitgliedstaaten nehmen zur Kenntnis, dass die portugiesische Regierung die Verwirklichung einer Politik der Industrialisierung und der wirtschaftlichen Entwicklung mit dem Ziel verfolgt, den Lebensstandard in Portugal demjenigen der übrigen Mitgliedstaaten anzugleichen, die Unterbeschäftigung zu beseitigen und dabei schrittweise regionale Entwicklungsunterschiede auszugleichen.
Sie erkennen an, dass die Erreichung der Ziele dieser Politik in ihrem gemeinsamen Interesse liegt.
Sie kommen überein, zu diesem Zweck den Organen die Anwendung aller in der Verfassung vorgesehenen Mittel und Verfahren zu empfehlen, insbesondere eine angemessene Verwendung der zur Verwirklichung der Ziele der Union bestimmten Mittel der Union.
Die Mitgliedstaaten erkennen insbesondere an, dass im Fall der Anwendung der Artikel III-167 und III-168 der Verfassung die Ziele der wirtschaftlichen Entwicklung und der Hebung des Lebensstandards der Bevölkerung zu berücksichtigen sind.
Artikel 42
(1) Ab dem 1. Januar 1986 werden die Kenntnisse, die den Mitgliedstaaten, Personen und Unternehmen nach Artikel 13 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft mitgeteilt worden sind, dem Königreich Spanien zur Verfügung gestellt, das sie in seinem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit dem genannten Artikel nur beschränkt verbreitet.
(2) Ab dem 1. Januar 1986 stellt das Königreich Spanien der Europäischen Atomgemeinschaft in Spanien auf dem Kernenergiegebiet gewonnene, nur zu beschränkter Verbreitung bestimmte Kenntnisse zur Verfügung, soweit es sich nicht um rein kommerzielle Anwendungen handelt. Die Kommission teilt diese Kenntnisse den Unternehmen der Gemeinschaft in Übereinstimmung mit Artikel 13 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft mit.
(3) Die unter die Absätze 1 und 2 fallenden Kenntnisse betreffen hauptsächlich
a) die Kernphysik (niedrige und hohe Energien),
b) den Strahlenschutz,
c) die Anwendung von Isotopen, insbesondere stabiler Isotopen,
d) Forschungsreaktoren und Brennstoffe dafür,
e) Forschungen über den Brennstoffkreislauf (im Einzelnen: Förderung und
Aufbereitung geringhaltiger Uranerze; Optimierung der Brennelemente für
Leistungsreaktoren).
Artikel 43
(1) Auf den Gebieten, auf denen das Königreich Spanien der Europäischen Atomgemeinschaft Kenntnisse zur Verfügung stellt, gewähren die zuständigen Stellen den Mitgliedstaaten, Personen und Unternehmen der Gemeinschaft auf Antrag Lizenzen zu kommerziellen Bedingungen, soweit diese Stellen ausschließliche Rechte an in den Mitgliedstaaten angemeldeten Patenten besitzen und soweit sie gegenüber Dritten in keiner Weise verpflichtet sind, eine ausschließliche oder teilweise ausschließliche Lizenz an den Rechten dieser Patente zu gewähren oder anzubieten.
(2) Ist eine ausschließliche oder teilweise ausschließliche Lizenz gewährt worden, so fördert und erleichtert das Königreich Spanien die Gewährung von Unterlizenzen an die Mitgliedstaaten, Personen und Unternehmen der Gemeinschaft zu kommerziellen Bedingungen durch die Inhaber solcher Lizenzen.
Die Gewährung solcher ausschließlichen oder teilweise ausschließlichen Lizenzen erfolgt auf normaler kommerzieller Basis.
Artikel 44
(1) Ab dem 1. Januar 1986 werden die Kenntnisse, die den Mitgliedstaaten, Personen und Unternehmen nach Artikel 13 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft mitgeteilt worden sind, der Portugiesischen Republik zur Verfügung gestellt, die sie in ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit dem genannten Artikel nur beschränkt verbreitet.
(2) Ab dem 1. Januar 1986 stellt die Portugiesische Republik der Europäischen Atomgemeinschaft in Portugal auf dem Kernenergiegebiet gewonnene, nur zu beschränkter Verbreitung bestimmte Kenntnisse zur Verfügung, soweit es sich nicht um rein kommerzielle Anwendungen handelt. Die Kommission teilt diese Kenntnisse den Unternehmen der Gemeinschaft in Übereinstimmung mit Artikel 13 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft mit.
(3) Die unter die Absätze 1 und 2 fallenden Kenntnisse betreffen hauptsächlich
a) die Reaktordynamik,
b) den Strahlenschutz,
c) die Anwendung nuklearer Messtechniken (in den Bereichen Industrie,
Landwirtschaft, Archäologie und Geologie),
d) die Atomphysik (Messungen des Wirkungsquerschnitts, Kanalisierungstechniken),
e) die Metallurgie der Urangewinnung.
Artikel 45
(1) Auf den Gebieten, auf denen die Portugiesische Republik der Europäischen Atomgemeinschaft Kenntnisse zur Verfügung stellt, gewähren die zuständigen Stellen den Mitgliedstaaten, Personen und Unternehmen der Gemeinschaft auf Antrag Lizenzen zu kommerziellen Bedingungen, soweit diese Stellen ausschließliche Rechte an in den Mitgliedstaaten angemeldeten Patenten besitzen und soweit sie gegenüber Dritten in keiner Weise verpflichtet sind, eine ausschließliche oder teilweise ausschließliche Lizenz an den Rechten dieser Patente zu gewähren oder anzubieten.
(2) Ist eine ausschließliche oder teilweise ausschließliche Lizenz gewährt worden, so fördert und erleichtert die Portugiesische Republik die Gewährung von Unterlizenzen an die Mitgliedstaaten, Personen und Unternehmen der Gemeinschaft zu kommerziellen Bedingungen durch die Inhaber solcher Lizenzen.
Die Gewährung solcher ausschließlichen oder teilweise ausschließlichen Lizenzen erfolgt auf normaler kommerzieller Basis.
ABSCHNITT 1
Finanzbestimmungen
Artikel 46
Die Eigenmittel aus der Mehrwertsteuer werden so berechnet und kontrolliert, als fielen die Ålandinseln in den räumlichen Geltungsbereich der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage.
ABSCHNITT 2
Bestimmungen über die Landwirtschaft
Artikel 47
Im Fall ernster Schwierigkeiten aufgrund des Beitritts, die auch nach voller Inanspruchnahme des Artikels 48 und der anderen Maßnahmen aufgrund des bestehenden Unionsrechts andauern, kann die Kommission einen Europäischen Beschluss erlassen, wonach Finnland den Erzeugern einzelstaatliche Beihilfen gewähren kann, um deren Einbeziehung in die gemeinsame Agrarpolitik zu erleichtern.
Artikel 48
(1) Die Kommission erlässt Europäische Beschlüsse, wonach Finnland und Schweden langfristige einzelstaatliche Beihilfen gewähren können, die der Erhaltung der Landwirtschaft in besonderen Regionen dienen. Diese Regionen sollten die landwirtschaftlichen Gebiete, die sich nördlich von 62o nördlicher Breite befinden, sowie einige angrenzende Gebiete südlich dieses Breitengrads mit vergleichbaren klimatischen Verhältnissen umfassen, die die landwirtschaftliche Tätigkeit in besonderem Maße erschweren.
(2) Die Regionen nach Absatz 1 werden von der Kommission unter Berücksichtigung
insbesondere folgender Faktoren bestimmt:
a) geringe Bevölkerungsdichte;
b) Anteil der landwirtschaftlichen Flächen an der Gesamtfläche;
c) flächenmäßiger Anteil der für die menschliche Ernährung bestimmten
Feldkulturen an der genutzten landwirtschaftlichen Fläche.
(3) Die einzelstaatlichen Beihilfen nach Absatz 1 können in Beziehung stehen zu
natürlichen Produktionsfaktoren, beispielsweise der Hektargröße der
landwirtschaftlichen Fläche oder den Vieheinheiten, unter Berücksichtigung der
maßgeblichen Grenzwerte der gemeinsamen Marktorganisationen, sowie zu
traditionellen Produktionsstrukturen der einzelnen Betriebe; sie dürfen jedoch
nicht
a) an die künftige Produktion gebunden sein;
b) zu einer Erhöhung der Produktion oder der Gesamthöhe der Stützung, die
während eines von der Kommission festzulegenden Referenzzeitraums vor dem 1.
Januar 1995 festgestellt wurde, führen. Diese Beihilfen können regional
gestaffelt werden.
Diese Beihilfen müssen insbesondere gewährt werden zur
a) Beibehaltung traditioneller primärer Erzeugung und Verarbeitung, die an die
klimatischen Verhältnisse der betreffenden Regionen von Natur aus angepasst
sind;
b) Verbesserung der Strukturen für Produktion, Vermarktung und Verarbeitung der
landwirtschaftlichen Erzeugnisse;
c) Erleichterung des Absatzes der genannten Erzeugnisse; d) Sicherung des
Umweltschutzes und der Erhaltung der Landschaft.
Artikel 49
(1) Die Beihilfen nach den Artikeln 47 und 48 sowie jede andere einzelstaatliche Beihilfe, die im Rahmen dieses Titels der Genehmigung durch die Kommission bedarf, werden der Kommission notifiziert. Sie dürfen nicht vor Erteilung der Genehmigung gewährt werden.
(2) In Bezug auf die Beihilfen nach Artikel 48 legt die Kommission dem Rat alle
fünf Jahre ab dem 1. Januar 1996 einen Bericht vor über
a) die erteilten Genehmigungen;
b) die Ergebnisse der Beihilfen, die aufgrund der Genehmigungen gewährt wurden.
Im Hinblick auf die Erstellung dieses Berichts liefern die Mitgliedstaaten, welche diese Genehmigungen erhalten haben, der Kommission rechtzeitig Informationen über die Auswirkungen der gewährten Beihilfen unter Darstellung der Entwicklung der Landwirtschaft in den betroffenen Regionen.
Artikel 50
In Bezug auf die Beihilfen nach den Artikeln III-167 und III-168 der Verfassung
a) gelten von den in Österreich, Finnland und Schweden vor dem 1. Januar 1995
angewandten Beihilfen nur diejenigen als bestehende Beihilfen nach Artikel
III-168 Absatz 1 der Verfassung, die der Kommission vor dem 30. April 1995
mitgeteilt worden sind;
b) gelten bestehende Beihilfen und Vorhaben zur Einführung oder Umgestaltung von
Beihilfen, die der Kommission vor dem 1. Januar 1995 mitgeteilt worden sind, als
an diesem Tag notifiziert.
Artikel 51
(1) Sofern nicht in bestimmten Fällen etwas anderes bestimmt ist, erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission die zur Durchführung dieses Abschnitts erforderlichen Europäischen Verordnungen oder Beschlüsse.
(2) Durch Europäisches Gesetz des Rates können die bei einer Änderung des Unionsrechts gegebenenfalls erforderlichen Anpassungen der in diesem Abschnitt enthaltenen Bestimmungen vorgenommen werden. Der Rat beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments.
Artikel 52
(1) Sind Übergangsmaßnahmen notwendig, um die Überleitung von der in Österreich, Finnland und Schweden bestehenden Regelung zu der Regelung zu erleichtern, die sich aus der Anwendung der gemeinsamen Marktorganisationen nach Maßgabe der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden ergibt, so werden diese Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG oder der entsprechenden Artikel der anderen Verordnungen über gemeinsame Agrarmarktorganisationen getroffen. Diese Maßnahmen können während eines Zeitraums, der am 31. Dezember 1997 endet, getroffen werden; sie sind nur bis zu diesem Zeitpunkt anwendbar.
(2) Durch Europäisches Gesetz des Rates kann der in Absatz 1 genannte Zeitraum verlängert werden. Der Rat beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments.
Artikel 53
Die Artikel 51 und 52 finden auf Fischereierzeugnisse Anwendung.
ABSCHNITT 3
Bestimmungen zu den Übergangsmaßnahmen
Artikel 54
Die in den Punkten VII.B.I, VII.D.1, VII.D.2.c, IX.2.b, c, f, g, h, i, j, l, m, n, x, y, z und aa, X.a, b, und c des Anhangs XV der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden aufgeführten Rechtsakte gelten für Österreich, Finnland und Schweden unter den in jenem Anhang festgelegten Bedingungen.
Die Bezugnahme auf die Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 90 und 91, in Punkt IX.2.x des in Absatz 1 genannten Anhangs XV ist als Bezugnahme auf die Bestimmungen der Verfassung, insbesondere auf Artikel III-170 Absätze 1 und 2, zu verstehen.
ABSCHNITT 4
Bestimmungen über die Anwendbarkeit bestimmter Rechtsakte
Artikel 55
(1) Einzelne Freistellungs‑ und Negativattestbeschlüsse, die nach Artikel 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder Artikel 1 des Protokolls 25 zu diesem Abkommen vor dem 1. Januar 1995 entweder von der Überwachungsbehörde der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) oder von der Kommission erlassen wurden und die Fälle betreffen, die infolge des Beitritts unter Artikel 81 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen, bleiben für die Zwecke des Artikels III-161 der Verfassung bis zum Ablauf der darin festgelegten Frist oder bis die Kommission im Einklang mit dem Unionsrecht einen ordnungsgemäß begründeten anders lautenden Europäischen Beschluss erlässt, gültig.
(2) Alle Beschlüsse der EFTA‑Überwachungsbehörde, die vor dem 1. Januar 1995 nach Artikel 61 des EWR‑Abkommens erlassen wurden und die infolge des Beitritts unter Artikel 87 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen, bleiben hinsichtlich des Artikels III-167 der Verfassung gültig, es sei denn, die Kommission erlässt nach Artikel III‑168 der Verfassung einen anders lautenden Europäischen Beschluss. Dieser Absatz gilt nicht für Beschlüsse, für die das Verfahren nach Artikel 64 des EWR‑Abkommens gilt.
(3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 bleiben die von der EFTA‑Überwachungsbehörde getroffenen Entscheidungen nach dem 1. Januar 1995 gültig, es sei denn, die Kommission fasst im Einklang mit dem Unionsrecht einen ordnungsgemäß begründeten anders lautenden Beschluss.
ABSCHNITT 5
Bestimmungen über die Ålandinseln
Artikel 56
Die Bestimmungen der Verfassung lassen die Anwendung der am 1. Januar 1994 in
Bezug auf die Ålandinseln geltenden Bestimmungen unberührt, die Folgendes
betreffen:
a) die in nicht diskriminierender Weise anzuwendende Einschränkung des Rechts
natürlicher Personen, die nicht regionalen Bürgerstatus (hembygdsrätt/kotiseutuoikeus)
der Ålandinseln besitzen, sowie juristischer Personen, ohne Genehmigung der
zuständigen Behörden der Ålandinseln auf diesen Inseln Grundeigentum zu erwerben
und zu besitzen;
b) die in nicht diskriminierender Weise anzuwendende Einschränkung des Rechts
natürlicher Personen, die nicht regionalen Bürgerstatus (hembygdsrätt/kotiseutuoikeus)
der Ålandinseln besitzen, oder juristischer Personen, sich ohne Genehmigung der
zuständigen Behörden der Ålandinseln auf den Ålandinseln niederzulassen oder
dort Dienstleistungen zu erbringen.
Artikel 57
(1) Das Hoheitsgebiet der Ålandinseln, das als Drittlandgebiet im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG des Rates und als nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinien zur Harmonisierung der Verbrauchsteuern fallendes Staatsgebiet im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates gilt, wird vom räumlichen Geltungsbereich des Unionsrechts im Bereich der Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern sowie über Verbrauchsteuern und andere Arten indirekter Besteuerung ausgenommen.
Dieser Absatz findet auf die Bestimmungen der Richtlinie 69/335/EWG des Rates betreffend die Gesellschaftsteuer keine Anwendung.
(2) Die in Absatz 1 vorgesehene Ausnahmeregelung dient dem Zweck, auf den Ålandinseln ein existenzfähiges lokales Wirtschaftsleben aufrechtzuerhalten; sie darf keine nachteiligen Auswirkungen auf die Interessen der Union und ihre gemeinsamen Politiken haben. Ist die Kommission der Ansicht, dass Absatz 1 insbesondere in Bezug auf die Wettbewerbsneutralität oder die eigenen Mittel nicht mehr gerechtfertigt ist, so unterbreitet sie dem Rat geeignete Vorschläge, der sodann entsprechend den einschlägigen Artikeln der Verfassung die erforderliche Rechtsakte erlässt.
Artikel 58
Die Republik Finnland stellt sicher, dass allen natürlichen und juristischen Personen der Mitgliedstaaten Gleichbehandlung auf den Ålandinseln gewährt wird.
Artikel 59
Die Bestimmungen dieses Abschnitts finden unter Berücksichtigung der Erklärung zu den Ålandinseln Anwendung, die mit unveränderter Rechtswirkung den Wortlaut der Präambel des Protokolls Nr. 2 zur Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden aufgreift.
ABSCHNITT 6
Bestimmungen über die Samen
Artikel 60
Ungeachtet der Bestimmungen der Verfassung können den Samen ausschließliche Rechte zur Rentierhaltung innerhalb der traditionellen Samen-Gebiete gewährt werden.
Artikel 61
Dieser Abschnitt kann erweitert werden, um einer weiteren Entfaltung ausschließlicher Rechte der Samen in Verbindung mit ihren traditionellen Lebensgrundlagen Rechnung zu tragen. Durch Europäisches Gesetz des Rates können die erforderlichen Änderungen an diesem Abschnitt vorgenommen werden. Der Rat beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Ausschusses der Regionen.
Artikel 62
Die Bestimmungen dieses Abschnitts finden unter Berücksichtigung der Erklärung zu den Samen Anwendung, die mit unveränderter Rechtswirkung den Wortlaut der Präambel des Protokolls Nr. 3 zur Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden aufgreift.
ABSCHNITT 7
Sonderbestimmungen im Rahmen der Strukturfonds in Finnland und Schweden
Artikel 63
Regionen im Sinne des Ziels der Entwicklungsförderung und der strukturellen Anpassung von Regionen mit einer äußerst geringen Bevölkerungsdichte sind grundsätzlich Regionen des NUTS-II-Niveaus mit einer Bevölkerungsdichte von 8 Einwohnern je Quadratkilometer oder weniger oder gehören zu solchen Regionen. Die Hilfe der Union kann sich vorbehaltlich der Vorschriften über die Bevölkerungsdichte auch auf kleinere angrenzende und benachbarte Gebiete erstrecken, die das gleiche Kriterium der Bevölkerungsdichte erfüllen. Die unter diesen Artikel fallenden Regionen und Gebiete sind in Anhang I des Protokolls Nr. 6 zur Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden aufgeführt.
Artikel 64
(1) Im Sinne dieses Abschnitts gelten als
a) „Lastkraftwagen“ jedes zur Beförderung von Gütern oder zum Ziehen von
Anhängern in einem Mitgliedstaat zugelassene Kraftfahrzeug mit einem
höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen, einschließlich
Sattelzugfahrzeuge, sowie Anhänger mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von
über 7,5 Tonnen, die von einem in einem Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeug
mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen oder weniger gezogen
werden;
b) „kombinierter Verkehr“ jeder Verkehr von Lastkraftwagen oder
Verladeeinheiten, der auf einem Teil der Strecke auf der Schiene und auf dem
anfänglichen oder letzten Teil auf der Straße durchgeführt wird, wobei in keinem
Fall das österreichische Hoheitsgebiet im Vor- oder Nachlauf ausschließlich auf
der Straße transitiert werden darf.
(2) Die Artikel 65 bis 71 gelten für Maßnahmen betreffend den Schienenverkehr und den kombinierten Verkehr durch österreichisches Hoheitsgebiet.
Artikel 65
Die Union und die betroffenen Mitgliedstaaten ergreifen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten Maßnahmen zur Entwicklung und Förderung des Schienenverkehrs und des kombinierten Verkehrs für die Güterbeförderung durch die Alpen und sorgen für eine enge Koordinierung dieser Maßnahmen.
Artikel 66
Bei der Aufstellung der Leitlinien nach Artikel III-247 der Verfassung stellt die Union sicher, dass die Verkehrsachsen nach Anhang 1 des Protokolls Nr. 9 zur Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden einen Bestandteil des transeuropäischen Netzes für den Schienenverkehr und den kombinierten Verkehr bilden und als Vorhaben von gemeinsamem Interesse ausgewiesen werden.
Artikel 67
Die Union und die betroffenen Mitgliedstaaten führen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten die in Anhang 2 des Protokolls Nr. 9 zur Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden aufgeführten Maßnahmen durch.
Artikel 68
Die Union und die betroffenen Mitgliedstaaten bemühen sich nach besten Kräften, die in Anhang 3 des Protokolls Nr. 9 zur Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden genannte zusätzliche Bahnkapazität zu entwickeln und zu nutzen.
Artikel 69
Die Union und die betroffenen Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um den Schienenverkehr und den kombinierten Verkehr stärker auszubauen. Vorbehaltlich der Verfassungsbestimmungen werden solche Maßnahmen in enger Abstimmung mit Eisenbahnunternehmen und anderen Eisenbahn- Dienstleistungserbringern festgelegt. Vorrang sollten solche Maßnahmen haben, die in den Bestimmungen des Unionsrechts über Eisenbahnen und kombinierten Verkehr vorgesehen sind. Bei der Durchführung sämtlicher Maßnahmen ist der Wettbewerbsfähigkeit, der Effizienz und der Kostentransparenz im Schienenverkehr und kombinierten Verkehr besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Die betroffenen Mitgliedstaaten bemühen sich insbesondere, Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen, dass die Preise des kombinierten Verkehrs mit denjenigen anderer Verkehrsträger konkurrieren können. Beihilfen, die zu diesem Zweck gewährt werden, müssen mit dem Unionsrecht in Einklang stehen.
Artikel 70
Die Union und die betroffenen Mitgliedstaaten ergreifen im Falle einer schweren Störung des Eisenbahn-Transitverkehrs, wie z. B. im Falle einer Naturkatastrophe, alle einvernehmlichen Maßnahmen, um im Rahmen des Möglichen diesen Verkehr weiter abzuwickeln. Bestimmte empfindliche Transporte, wie verderbliche Lebensmittel, sind vorrangig zu behandeln.
Artikel 71
Die Kommission überprüft das Funktionieren der Bestimmungen dieses Abschnitts nach dem in Artikel 73 Absatz 2 vorgesehenen Verfahren.
Artikel 72
(1) Dieser Artikel gilt für den Straßengüterverkehr im Gebiet der Gemeinschaft.
(2) Für Fahrten, die einen Straßengütertransitverkehr durch Österreich einschließen, gelten die nach der Ersten Richtlinie des Rates vom 23. Juli 1962 und der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates eingeführten Regelungen für den Werkverkehr und den gewerblichen Verkehr vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen.
(3) Bis zum 1. Januar 1998 finden folgende Bestimmungen Anwendung:
a) Die NOx-Gesamtemission von Lastkraftwagen im Transit durch Österreich wird im
Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1992 und dem 31. Dezember 2003 nach der Tabelle
in Anhang 4 um 60 v. H. reduziert.
b) Die Reduktion der NOx-Gesamtemission dieser Lastkraftwagen wird über ein
Ökopunktesystem verwaltet. Innerhalb dieses Systems benötigt jeder Lkw im
Transitverkehr durch Österreich eine Ökopunkteanzahl, die dem Wert der
NOx-Emissionen des jeweiligen Lkw-Wertes nach „Conformity of
Production“-(COP)-Wert beziehungsweise Wert nach Betriebserlaubnis entspricht.
Die Bemessung und Verwaltung dieser Punkte wird im Anhang 5 festgelegt.
c) Sollte in einem Jahr die Zahl der Transitfahrten den für das Jahr 1991
festgelegten Referenzwert um mehr als 8 v. H. übersteigen, trifft die Kommission
nach dem Verfahren des Artikels 16 geeignete Maßnahmen in Übereinstimmung mit
Anhang 5 Nummer 3.
d) Österreich sorgt nach Anhang 5 für die rechtzeitige Ausgabe und Verfügbarkeit
der für die Verwaltung des Ökopunktesystems erforderlichen Ökopunktkarten für
Lastkraftwagen im Transit durch Österreich.
e) Die Ökopunkte werden von der Kommission nach den nach Absatz 7 festzulegenden
Bestimmungen auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt.
(4) Auf der Grundlage eines Berichts der Kommission überprüft der Rat vor dem 1. Januar 1998 das Funktionieren der Bestimmungen über den Straßengütertransitverkehr durch Österreich. Dieser Überprüfung liegen die wesentlichen Grundsätze der Gemeinschaftsvorschriften zugrunde, so das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts, insbesondere der freie Warenverkehr und der freie Dienstleistungsverkehr, der Schutz der Umwelt im Interesse der Gemeinschaft insgesamt und die Verkehrssicherheit. Sofern der Rat nicht auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig andere Maßnahmen beschließt, wird die Übergangszeit erneut bis zum 1. Januar 2001 verlängert; während dieses Zeitraums gilt Absatz 3.
(5) In Zusammenarbeit mit der Europäischen Umweltagentur führt die Kommission vor dem 1. Januar 2001 eine wissenschaftliche Studie durch, um festzustellen, inwieweit das in Absatz 3 Buchstabe a festgelegte Ziel einer Reduzierung der Umweltbelastungen erreicht worden ist. Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass dieses Ziel auf einer dauerhaften Grundlage erreicht worden ist, so laufen die Bestimmungen des Absatzes 3 am 1. Januar 2001 aus. Gelangt die Kommission dagegen zu dem Schluss, dass dieses Ziel nicht auf einer dauerhaften Grundlage erreicht worden ist, so kann der Rat nach Artikel 75 des EG-Vertrags Maßnahmen im Gemeinschaftsrahmen erlassen, die einen gleichwertigen Schutz der Umwelt, insbesondere eine Reduzierung der Umweltbelastungen um 60 v. H. gewährleisten. Erlässt der Rat solche Maßnahmen nicht, so wird die Übergangszeit automatisch um einen letzten Dreijahreszeitraum verlängert; während dieses Zeitraums gilt Absatz 3.
(6) Ab dem Ende der Übergangszeit findet der gemeinschaftliche Besitzstand volle Anwendung.
(7) Die Kommission erlässt nach dem Verfahren des Artikels 16 detaillierte Maßnahmen im Zusammenhang mit den Verfahren des Ökopunktesystems, der Aufteilung der Ökopunkte sowie mit technischen Fragen zur Anwendung dieses Artikels, die mit dem Beitritt Österreichs in Kraft treten. Mit den Maßnahmen nach Unterabsatz 1 soll sichergestellt werden, dass die Sachlage für die derzeitigen Mitgliedstaaten aufrechterhalten bleibt, wie sie sich aus der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3637/92 des Rates und der am 23. Dezember 1992 unterzeichneten Verwaltungsvereinbarung ergibt, worin der Zeitpunkt des Inkrafttretens des in dem Transitabkommen genannten Ökopunktesystems sowie die Verfahren für seine Einführung festgelegt sind. Es werden alle erforderlichen Anstrengungen unternommen, damit der Griechenland zugewiesene Anteil an Ökopunkten den griechischen Erfordernissen in diesem Zusammenhang in ausreichendem Maße Rechnung trägt.
Artikel 73
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 74
(1) Die in der österreichischen Rechtsordnung enthaltenen und im Anhang zu Protokoll Nr. 10 zur Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden aufgelisteten spezifisch österreichischen Ausdrücke der deutschen Sprache haben den gleichen Status und dürfen mit der gleichen Rechtswirkung verwendet werden wie die in Deutschland verwendeten entsprechenden Ausdrücke, die in jenem Anhang aufgeführt sind.
(2) In der deutschen Sprachfassung neuer Rechtsakte werden die im Anhang zum Protokoll Nr. 10 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden genannten spezifisch österreichischen Ausdrücke den in Deutschland verwendeten entsprechenden Ausdrücken in geeigneter Form hinzugefügt.