vom 13. Oktober 2004
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN,
EINGEDENK DESSEN, dass die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, die Republik Malta, die Republik Polen, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik den Europäischen Gemeinschaften und der mit dem Vertrag über die Europäische Union gegründeten Europäischen Union am 1. Mai 2004 beigetreten sind,
IN DER ERWÄGUNG, dass in Artikel IV-437 Absatz 2 Buchstabe e der Verfassung die Aufhebung des Vertrags vom 16. April 2003 über den Beitritt der genannten Staaten vorgesehen ist,
IN DER ERWÄGUNG, dass zahlreiche Bestimmungen, die in der dem Beitrittsvertrag beigefügten Akte enthalten sind, weiterhin relevant sind; dass Artikel IV-437 Absatz 2 der Verfassung vorsieht, dass diese Bestimmungen in ein Protokoll übernommen oder dort aufgeführt werden müssen, damit sie in Kraft bleiben und ihre Rechtswirkung behalten,
IN DER ERWÄGUNG, dass einige dieser Bestimmungen in technischer Hinsicht an die Verfassung angepasst werden müssen, ihre Rechtswirkung jedoch unverändert bleiben muss,
SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über eine Verfassung für Europa und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügt sind:
ERSTER TEIL
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE BEITRITTSAKTE VOM 16. APRIL 2003
Artikel 1
Für die Zwecke dieses Protokolls
a) bedeutet der Ausdruck „Beitrittsakte vom 16. April 2003" die Akte über die
Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der
Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik
Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der
Slowakischen Republik und die Anpassungen der Verträge, auf denen die
Europäische Union beruht;
b) bedeuten die Ausdrücke „Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft“
(„EG-Vertrag“) und „Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft“
(„EAG-Vertrag“) die genannten Verträge mit den Änderungen oder Ergänzungen, die
durch vor dem 1. Mai 2004 in Kraft getretene Verträge oder andere Rechtsakte
vorgenommen worden sind;
c) bedeutet der Ausdruck „Vertrag über die Europäische Union“ („EU‑Vertrag“) den
genannten Vertrag mit den Änderungen oder Ergänzungen, die durch vor dem 1. Mai
2004 in Kraft getretene Verträge oder andere Rechtsakte vorgenommen worden sind;
d) bedeutet der Ausdruck „Gemeinschaft“ je nach Sachlage eine der
beziehungsweise beide unter Buchstabe b genannten Gemeinschaften;
e) bedeutet der Ausdruck „derzeitige Mitgliedstaaten“ die folgenden
Mitgliedstaaten: das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die
Bundesrepublik Deutschland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien,
die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, das Großherzogtum
Luxemburg, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die
Portugiesische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden sowie
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland;
f) bedeutet der Ausdruck „neue Mitgliedstaaten“ die folgenden Mitgliedstaaten:
die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Zypern, die
Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, die Republik
Malta, die Republik Polen, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik.
Artikel 2
Die Rechte und Pflichten aus dem in Artikel IV-437 Absatz 2 Buchstabe e der Verfassung genannten Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik gelten nach Maßgabe dieses Vertrags mit Wirkung vom 1. Mai 2004.
Artikel 3
(1) Die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, der durch das Protokoll zum Vertrag über eine Verfassung für Europa (im Folgenden „Schengen-Protokoll“) in den Rahmen der Union einbezogen wurde, und die darauf aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakte, die in Anhang I der Beitrittsakte vom 16. April 2003 aufgeführt werden, sowie alle weiteren vor dem 1. Mai 2004 erlassenen Rechtsakte dieser Art sind ab dem 1. Mai 2004 für die neuen Mitgliedstaaten bindend und in ihnen anzuwenden.
(2) Die Bestimmungen des in den Rahmen der Union einbezogenen Schengen-Besitzstands und die darauf aufbauenden oder damit zusammenhängenden Rechtsakte, die nicht in Absatz 1 genannt sind, sind zwar für einen neuen Mitgliedstaat ab dem 1. Mai 2004 bindend, sie sind aber in diesem neuen Mitgliedstaat nur nach einem entsprechenden Europäischen Beschluss des Rates anzuwenden, den der Rat nach einer nach den geltenden Schengen-Evaluierungsverfahren durchgeführten Prüfung der Frage, ob die erforderlichen Voraussetzungen für die Anwendung aller Teile des betreffenden Besitzstands in diesem neuen Mitgliedstaat gegeben sind, gefasst hat.
Der Rat beschließt nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig mit den Stimmen der Mitglieder, die die Regierungen der Mitgliedstaaten vertreten, für die die in diesem Absatz genannten Bestimmungen bereits in Kraft gesetzt worden sind, und des Vertreters der Regierung des Mitgliedstaats, für den diese Bestimmungen in Kraft gesetzt werden sollen. Die Mitglieder des Rates, die die Regierungen Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland vertreten, nehmen insoweit an einem derartigen Beschluss teil, als er sich auf die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands und die darauf aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakte bezieht, an denen diese Mitgliedstaaten teilnehmen.
(3) Die vom Rat nach Artikel 6 des Schengen-Protokolls geschlossenen Übereinkommen sind für die neuen Mitgliedstaaten ab dem 1. Mai 2004 bindend.
(4) Die neuen Mitgliedstaaten sind verpflichtet, im Hinblick auf
diejenigen Übereinkommen oder Instrumente in den Bereichen Justiz und Inneres,
die von der Erreichung der Ziele des EU‑Vertrags nicht zu trennen sind,
a) denjenigen, die bis zum 1. Mai 2004 zur Unterzeichnung durch die derzeitigen
Mitgliedstaaten aufgelegt worden sind, sowie denjenigen, die vom Rat nach Titel
VI des EU‑Vertrags ausgearbeitet und den Mitgliedstaaten zur Annahme empfohlen
worden sind, beizutreten;
b) Verwaltungs‑ und sonstige Vorkehrungen wie etwa diejenigen einzuführen, die
von den derzeitigen Mitgliedstaaten oder vom Rat bis zum 1. Mai 2004 angenommen
wurden, um die praktische Zusammenarbeit zwischen in den Bereichen Justiz und
Inneres tätigen Einrichtungen und Organisationen der Mitgliedstaaten zu
erleichtern.
Artikel 4
Jeder neue Mitgliedstaat nimmt ab dem 1. Mai 2004 als Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels III-197 der Verfassung gilt, an der Wirtschafts- und Währungsunion teil.
Artikel 5
(1) Die neuen Mitgliedstaaten, die durch die Beitrittsakte vom 16. April 2003 den Beschlüssen und Vereinbarungen der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten beigetreten sind, sind verpflichtet, allen sonstigen von den derzeitigen Mitgliedstaaten für das Funktionieren der Union oder in Verbindung mit deren Tätigkeit geschlossenen Übereinkünften beizutreten.
(2) Die neuen Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den in Artikel 293 des EG‑Vertrags vorgesehenen Übereinkommen und den von der Verwirklichung der Ziele des EG‑Vertrags untrennbaren Übereinkommen sowie den Protokollen über die Auslegung dieser Übereinkommen durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, die von den derzeitigen Mitgliedstaaten unterzeichnet wurden, beizutreten, sofern sie noch in Kraft sind, und zu diesem Zweck mit diesen Mitgliedstaaten Verhandlungen im Hinblick auf die erforderlichen Anpassungen aufzunehmen.
Artikel 6
(1) Die neuen Mitgliedstaaten sind verpflichtet, nach Maßgabe dieses Protokolls den von den derzeitigen Mitgliedstaaten und der Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft gemeinsam geschlossenen oder vorläufig angewendeten Abkommen oder Übereinkünften sowie den von diesen Staaten geschlossenen Übereinkünften, die mit den erstgenannten Abkommen oder Übereinkünften in Zusammenhang stehen, beizutreten.
Der Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zu den in Absatz 4 genannten Abkommen oder Übereinkünften sowie zu den Abkommen mit Belarus, China, Chile, dem Mercosur und der Schweiz, die von der Gemeinschaft und ihren derzeitigen Mitgliedstaaten gemeinsam geschlossen oder unterzeichnet wurden, wird durch den Abschluss eines Protokolls zu diesen Abkommen beziehungsweise Übereinkünften zwischen dem Rat, der im Namen der Mitgliedstaaten handelt und einstimmig beschließt, und dem betreffenden dritten Staat oder den betreffenden dritten Staaten beziehungsweise der betreffenden internationalen Organisation geregelt. Dieses Verfahren gilt unbeschadet der eigenen Zuständigkeiten der Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und berührt nicht die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen ihnen und den Mitgliedstaaten in Bezug auf den künftigen Abschluss derartiger Abkommen oder Übereinkünfte oder in Bezug auf andere nicht mit dem Beitritt zusammenhängende Änderungen. Die Kommission handelt diese Protokolle im Namen der Mitgliedstaaten auf der Grundlage der vom Rat einstimmig gebilligten Verhandlungsrichtlinien in Abstimmung mit einem aus den Vertretern der Mitgliedstaaten zusammengesetzten Ausschuss aus. Sie unterbreitet dem Rat einen Entwurf der Protokolle für deren Abschluss.
(2) Mit dem Beitritt zu den in Absatz 1 genannten Abkommen und Übereinkünften erlangen die neuen Mitgliedstaaten die gleichen Rechte und Pflichten aus diesen Abkommen und Übereinkünften wie die derzeitigen Mitgliedstaaten.
(3) Die neuen Mitgliedstaaten sind verpflichtet, nach Maßgabe dieses Protokolls dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum nach Artikel 128 des Abkommens beizutreten.
(4) Ab dem 1. Mai 2004 und gegebenenfalls bis zum Abschluss der in Absatz 1 genannten erforderlichen Protokolle wenden die neuen Mitgliedstaaten die Übereinkünfte, die die derzeitigen Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft gemeinsam mit Ägypten, Algerien, Armenien, Aserbaidschan, Bulgarien, Georgien, Israel, Jordanien, Kasachstan, Kirgisistan, Kroatien, Libanon, Marokko, der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien, Mexiko, Moldau, Rumänien, der Russischen Föderation, San Marino, Südafrika, Südkorea, Syrien, Tunesien, der Türkei, Turkmenistan, der Ukraine und Usbekistan geschlossen haben, sowie andere Übereinkünfte an, die die derzeitigen Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft gemeinsam vor dem 1. Mai 2004 geschlossen haben.
Alle Anpassungen dieser Übereinkünfte sind Gegenstand von Protokollen, die mit den anderen Vertragsstaaten nach Absatz 1 Unterabsatz 2 geschlossen werden. Sind die Protokolle bis zum 1. Mai 2004 nicht geschlossen worden, so ergreifen die Union, die Europäische Atomgemeinschaft und die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse die erforderlichen Maßnahmen, um diese Lage zu klären.
(5) Ab dem 1. Mai 2004 wenden die neuen Mitgliedstaaten die von der Gemeinschaft mit Drittländern geschlossenen bilateralen Textilabkommen oder -vereinbarungen an.
Die von der Union angewendeten mengenmäßigen Beschränkungen der Einfuhr von Textil- und Bekleidungserzeugnissen werden angepasst, um dem Beitritt der neuen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen.
Sollten die Änderungen der bilateralen Textilabkommen und -vereinbarungen bis zum 1. Mai 2004 nicht in Kraft getreten sein, so nimmt die Union an ihren Vorschriften für die Einfuhr von Textil- und Bekleidungserzeugnissen aus Drittländern die notwendigen Anpassungen vor, um dem Beitritt der neuen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen.
(6) Die von der Union angewendeten mengenmäßigen Beschränkungen der Einfuhr von Stahl und Stahlerzeugnissen werden auf der Grundlage der in den Jahren unmittelbar vor der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags erfolgten Einfuhren von Stahlerzeugnissen aus den betreffenden Lieferländern in die neuen Mitgliedstaaten angepasst.
(7) Die von den neuen Mitgliedstaaten vor dem 1. Mai 2004 mit Drittländern geschlossenen Fischereiabkommen werden von der Union verwaltet.
Die Rechte und Pflichten der neuen Mitgliedstaaten aus diesen Abkommen werden während des Zeitraums, in dem die Bestimmungen dieser Abkommen vorläufig beibehalten werden, nicht berührt.
So bald wie möglich, auf jeden Fall jedoch vor dem Ablauf der Geltungsdauer der in Unterabsatz 1 genannten Abkommen, erlässt der Rat in jedem Einzelfall auf Vorschlag der Kommission die geeigneten Europäischen Beschlüsse zur Aufrechterhaltung der Fischereitätigkeiten, die sich aus den Abkommen ergeben; hierzu gehört auch die Möglichkeit, bestimmte Abkommen um höchstens ein Jahr zu verlängern.
(8) Mit Wirkung vom 1. Mai 2004 treten die neuen Mitgliedstaaten von allen Freihandelsabkommen mit dritten Staaten zurück; dies gilt auch für das Mitteleuropäische Freihandelsübereinkommen.
Soweit Übereinkünfte zwischen einem oder mehreren neuen Mitgliedstaaten einerseits und einem oder mehreren Drittländern andererseits nicht mit den Pflichten aus der Verfassung und insbesondere aus diesem Protokoll vereinbar sind, treffen die neuen Mitgliedstaaten die geeigneten Maßnahmen, um die festgestellten Unvereinbarkeiten zu beseitigen. Stößt ein Mitgliedstaat bei der Anpassung eines mit einem Drittland oder mehreren Drittländern geschlossenen Abkommens auf Schwierigkeiten, so tritt er nach Maßgabe dieses Abkommens von dem Abkommen zurück.
(9) Die neuen Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um gegebenenfalls ihre Stellung gegenüber internationalen Organisationen oder denjenigen internationalen Übereinkünften, denen auch die Union oder die Europäische Atomgemeinschaft oder andere Mitgliedstaaten als Vertragspartei angehören, den Rechten und Pflichten anzupassen, die sich aus ihrem Beitritt zur Union ergeben.
Sie treten insbesondere zum 1. Mai 2004 oder zum frühestmöglichen Termin nach diesem Zeitpunkt von den internationalen Fischereiübereinkünften zurück, denen auch die Union als Vertragspartei angehört, und beenden ihre Mitgliedschaft in den internationalen Fischereiorganisationen, denen auch die Union als Mitglied angehört, sofern ihre Mitgliedschaft nicht auch andere Angelegenheiten als die Fischerei betrifft.
Artikel 7
Die von den Organen erlassenen Rechtsakte, auf die sich die in diesem Protokoll vorgesehenen Übergangsbestimmungen beziehen, bewahren ihren Rechtscharakter; insbesondere bleiben die Verfahren zur Änderung dieser Rechtsakte anwendbar.
Artikel 8
Die Bestimmungen der Beitrittsakte vom 16. April 2003, die eine nicht nur vorübergehende Aufhebung oder Änderung der Rechtsakte, die von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Gemeinschaft oder der mit dem Vertrag über die Europäische Union gegründeten Europäischen Union erlassen wurden, zum Gegenstand haben, bleiben, wie sie vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften und dem Gericht erster Instanz ausgelegt wurden, vorbehaltlich der Anwendung von Absatz 2 in Kraft.
Die Bestimmungen nach Absatz 1 haben denselben Rechtscharakter wie die durch sie aufgehobenen oder geänderten Bestimmungen und unterliegen denselben Regeln wie diese.
Artikel 9
Der Wortlaut der Rechtsakte, die von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Gemeinschaft oder der mit dem Vertrag über die Europäische Union gegründeten Europäischen Union oder von der Europäischen Zentralbank vor dem 1. Mai 2004 erlassen wurden und die in tschechischer, estnischer, ungarischer, lettischer, litauischer, maltesischer, polnischer, slowakischer und slowenischer Sprache abgefasst wurden, ist ab diesem Zeitpunkt gleichermaßen verbindlich wie der in den anderen Sprachen abgefasste und verbindliche Wortlaut.
Artikel 10
Die in diesem Protokoll enthaltenen Übergangsbestimmungen können durch Europäisches Gesetz des Rates aufgehoben werden, wenn sie nicht mehr anwendbar sind. Der Rat beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments.
Artikel 11
Für die Anwendung der Verfassung und der Rechtsakte der Organe gelten vorübergehend die in diesem Protokoll vorgesehenen abweichenden Bestimmungen.
TITEL II
STÄNDIGE BESTIMMUNGEN
Artikel 12
Die infolge des Beitritts erforderlichen Anpassungen der in Anhang III der Beitrittsakte vom 16. April 2003 aufgeführten Rechtsakte werden nach den dort aufgestellten Leitlinien nach dem Verfahren und unter den Voraussetzungen des Artikels 36 vorgenommen.
Artikel 13
Die in Anhang IV der Beitrittsakte vom 16. April 2003 aufgeführten Maßnahmen werden unter den in dem genannten Anhang festgelegten Bedingungen angewandt.
Artikel 14
Die bei einer Änderung des Unionsrechts gegebenenfalls erforderlichen Anpassungen der Bestimmungen dieses Protokolls, die die Gemeinsame Agrarpolitik betreffen, können durch Europäisches Gesetz des Rates vorgenommen werden. Der Rat beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments.
TITEL III
BESTIMMUNGEN MIT BEGRENZTER GELTUNGSDAUER
Artikel 15
Die in den Anhängen V, VI, VII, VIII, IX, X, XI, XII, XIII und XIV der Beitrittsakte vom 16. April 2003 aufgeführten Maßnahmen finden auf die neuen Mitgliedstaaten unter den in den genannten Anhängen festgelegten Bedingungen Anwendung.
Artikel 16
(1) Die als „Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs und andere Zölle“ bezeichneten Einnahmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften oder entsprechender Vorschriften in einem diesen ersetzenden Beschluss umfassen auch die von der Union für den Handel der neuen Mitgliedstaaten mit Drittländern angewandten Zölle, die anhand der sich aus dem Gemeinsamen Zolltarif ergebenden Zollsätze und entsprechender Zollzugeständnisse berechnet werden.
(2) Für das Jahr 2004 belaufen sich die einheitliche MwSt.-Eigenmittelbemessungsgrundlage und die BNE-Bemessungsgrundlage (Bruttonationaleinkommen) nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom für jeden neuen Mitgliedstaat auf zwei Drittel der Jahresbemessungsgrundlage. Die BNE-Bemessungsgrundlage für jeden neuen Mitgliedstaat, die bei der Berechnung der Finanzierung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs nach Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom zu berücksichtigen ist, beläuft sich ebenfalls auf zwei Drittel der Jahresbemessungsgrundlage.
(3) Zum Zwecke der Bestimmung des eingefrorenen Satzes für 2004 nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe b des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom wird die begrenzte MwSt.-Eigenmittelbemessungsgrundlage der neuen Mitgliedstaaten auf der Grundlage von zwei Dritteln ihrer nicht begrenzten MwSt.-Eigenmittelbemessungsgrundlage und zwei Dritteln ihres BNE berechnet.
Artikel 17
(1) Der Haushaltsplan der Union für das Haushaltsjahr 2004 wird durch einen Berichtigungshaushaltsplan, der am 1. Mai 2004 in Kraft tritt, angepasst, um den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen.
(2) Die zwölf monatlichen Zwölftel der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel, die die neuen Mitgliedstaaten im Rahmen des Berichtigungshaushaltsplans nach Absatz 1 überweisen müssen, sowie die rückwirkende Anpassung der monatlichen Zwölftel für den Zeitraum Januar — April 2004, die nur für die derzeitigen Mitgliedstaaten gelten, werden in Achtel umgerechnet, die im Zeitraum Mai - Dezember 2004 abgerufen werden. Die rückwirkenden Anpassungen, die sich aus etwaigen weiteren im Jahr 2004 angenommenen Berichtigungshaushaltsplänen ergeben, werden ebenso in gleiche Teile umgerechnet, die während des restlichen Jahres abgerufen werden.
Artikel 18
Die Union überweist der Tschechischen Republik, Zypern, Malta und Slowenien am ersten Arbeitstag jedes Monats als Ausgaben des Haushaltsplans der Union im Jahr 2004 ab dem 1. Mai 2004 ein Achtel und in den Jahren 2005 und 2006 ein Zwölftel der folgenden Beträge des vorübergehenden Haushaltsausgleichs:
|
2004 | 2005 | 2006 |
Tschechische Republik |
125,4 | 178,0 | 85,1 |
Zypern |
68,9 | 119,2 | 112,3 |
Malta |
37,8 | 65,6 | 62,9 |
Slowenien |
29,5 | 66,4 | 35,5 |
Artikel 19
Die Union überweist der
Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta,
Polen, Slowenien und der Slowakei am ersten Arbeitstag jedes Monats als Ausgaben
des Haushaltsplans der Union im Jahr 2004 ab dem 1. Mai 2004 ein Achtel und in
den Jahren 2005 und 2006 ein Zwölftel der folgenden Beträge einer besonderen
pauschalen Cashflow-Fazilität:
|
2004 | 2005 | 2006 |
Tschechische Republik |
174,7 | 91,55 | 91,55 |
Estland |
15,8 | 2,90 | 2,90 |
Zypern |
27,7 | 5,05 | 5,05 |
Lettland |
19,5 | 3,40 | 3,40 |
Litauen |
34,8 | 6,30 | 6,30 |
Ungarn |
155,3 | 27,95 | 27,95 |
Malta |
12,2 | 27,15 | 27,15 |
Polen |
442,8 | 550,00 | 450,00 |
Slowenien |
65,4 | 17,85 | 17,85 |
Slowakei |
63,2 | 11,35 | 11,35 |
Die in der besonderen pauschalen Cashflow-Fazilität enthaltenen Beträge von 1 Mrd. Euro für Polen und 100 Mio. Euro für die Tschechische Republik werden bei allen Berechnungen im Hinblick auf die Aufteilung der Strukturfondsmittel für die Jahre 2004, 2005 und 2006 berücksichtigt.
Artikel 20
(1) Die nachstehend aufgeführten neuen
Mitgliedstaaten überweisen die folgenden Beträge an den Forschungsfonds für
Kohle und Stahl im Sinne des Beschlusses 2002/234/EGKS der im Rat vereinigten
Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 27. Februar 2002 über die
finanziellen Folgen des Ablaufs des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds
für Kohle und Stahl:
Tschechische Republik |
39,88 |
Estland |
2,50 |
Lettland |
2,69 |
Ungarn |
9,93 |
Polen |
92,46 |
Slowenien |
2,36 |
Slowakei |
20,11 |
(2) Die Beiträge zum Forschungsfonds für Kohle und Stahl werden beginnend mit
dem Jahr 2006 in vier Raten jeweils am ersten Arbeitstag des ersten Monats jedes
Jahres wie folgt überwiesen:
2006: 15 %
2007: 20 %
2008: 30 %
2009: 35 %
Artikel 21
(1) Sofern in diesem Protokoll nichts anderes bestimmt ist, werden nach dem 31. Dezember 2003 im Rahmen des Programms Phare, des Programms für grenzübergreifende Zusammenarbeit im Rahmen des Phare-Programms, der Heranführungsmittel für Zypern und Malta, des ISPA-Programms und des Sapard-Programms keine Mittelbindungen für die neuen Mitgliedstaten. mehr vorgenommen. Vorbehaltlich der nachstehenden Einzelbestimmungen und Ausnahmen oder anders lautender Bestimmungen dieses Protokolls werden die neuen Mitgliedstaaten ab dem 1. Januar 2004 in Bezug auf die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 festgelegten ersten drei Rubriken der Finanziellen Vorausschau in der gleichen Weise behandelt wie die derzeitigen Mitgliedstaaten. Die Obergrenzen der zusätzlichen Verpflichtungen der Rubriken 1, 2, 3 und 5 der Finanziellen Vorausschau im Zusammenhang mit der Erweiterung sind in Anhang XV der Beitrittsakte vom 16. April 2003 festgelegt. Im Rahmen des Haushaltsplans 2004 dürfen jedoch vor dem Beitritt des betreffenden neuen Mitgliedstaats keine Mittelbindungen für Programme oder Einrichtungen vorgenommen werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Ausgaben aus den Mitteln des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, nach Artikel 2 Absätze 1 und 2 und Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik; für diese Ausgaben können nach Artikel 2 dieses Protokolls erst ab dem 1. Mai 2004 Zuschüsse der Gemeinschaft gewährt werden.
Dagegen gilt Absatz 1 für Ausgaben zur Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, nach Artikel 47a der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung beziehungsweise Aufhebung bestimmter Verordnungen vorbehaltlich der Bedingungen, die in den Änderungen der genannten Verordnung in Anhang II der Beitrittsakte vom 16. April 2003 festgelegt sind.
(3) Vorbehaltlich von Absatz 1 letzter Satz nehmen die neuen Mitgliedstaaten ab dem 1. Januar 2004 unter denselben Bedingungen wie die derzeitigen Mitgliedstaaten mit finanzieller Unterstützung aus dem Haushaltsplan der Union an den Programmen und Einrichtungen der Union teil.
(4) Gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen zur Erleichterung des Übergangs von der Vorbeitrittsregelung zu der Regelung, die sich aus der Anwendung dieses Artikels ergibt, werden von der Kommission erlassen.
Artikel 22
(1) Ab dem 1. Mai 2004 werden Ausschreibung, Auftragsvergabe, Durchführung und Zahlungen im Rahmen von Heranführungshilfen nach den Programmen Phare und Phare-CBC sowie aus den Heranführungsmitteln für Zypern und Malta von Durchführungsstellen in den neuen Mitgliedstaaten verwaltet.
Die Kommission erlässt Europäische Beschlüsse zur Aufhebung der Ex-ante-Kontrolle der Kommission für Ausschreibung und Auftragsvergabe, wenn das Erweiterte Dezentrale Durchführungssystem (Extended Decentralised Implementation System — EDIS) anhand der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 zur Koordinierung der Hilfe für die beitrittswilligen Länder im Rahmen der Heranführungsstrategie und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 festgelegten Kriterien und Bedingungen positiv beurteilt worden ist.
Werden diese Beschlüsse zur Aufhebung der Ex-ante-Kontrolle nicht vor dem 1. Mai 2004 erlassen, so kann für keinen der Verträge, die zwischen dem 1. Mai 2004 und dem Tag der Kommissionsbeschlüsse unterzeichnet werden, Heranführungshilfe gewährt werden.
Verzögern sich jedoch die Beschlüsse der Kommission zur Aufhebung der Ex-ante-Kontrolle aus Gründen, die nicht den Behörden dieses neuen Mitgliedstaats zuzuschreiben sind, über den 1. Mai 2004 hinaus, so kann die Kommission in gebührend begründeten Fällen einer Heranführungshilfe für Verträge, die zwischen dem 1. Mai 2004 und dem Tag dieser Beschlüsse unterzeichnet wurden, und einer weiteren Durchführung von Heranführungshilfen für einen begrenzten Zeitraum vorbehaltlich einer Ex-ante-Kontrolle von Ausschreibung und Auftragsvergabe durch die Kommission zustimmen.
(2) Globale Mittelbindungen, die vor dem 1. Mai 2004 im Rahmen der in Absatz 1 genannten Vorbeitritts-Finanzinstrumente erfolgt sind, einschließlich des Abschlusses und der Verbuchung späterer rechtlicher Einzelverpflichtungen und Zahlungen nach dem 1. Mai 2004, unterliegen weiterhin den Regelungen und Verordnungen für die Vorbeitritts-Finanzinstrumente und werden bis zum Abschluss der betreffenden Programme und Projekte in den entsprechenden Kapiteln des Haushalts veranschlagt. Dessen ungeachtet werden Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, die nach dem 1. Mai 2004 eingeleitet werden, in Einklang mit den einschlägigen Rechtsakten der Union durchgeführt.
(3) Für die in Absatz 1 genannte Heranführungshilfe wird im letzten vollen Kalenderjahr vor dem 1. Mai 2004 letztmalig eine Programmplanung durchgeführt. Die Aufträge für Maßnahmen im Rahmen dieser Programme sind innerhalb der folgenden zwei Jahre zu vergeben und die Auszahlungen haben, wie in der Finanzierungsvereinbarung vorgesehen, in der Regel bis Ende des dritten Jahres nach der Mittelbindung zu erfolgen. Verlängerungen der Auftragsvergabefrist werden nicht genehmigt. Für Auszahlungen können in gebührend begründeten Ausnahmefällen befristete Verlängerungen genehmigt werden.
(4) Zur Gewährleistung der erforderlichen schrittweisen Einstellung der in Absatz 1 genannten Vorbeitritts-Finanzinstrumente sowie des ISPA-Programms und eines reibungslosen Übergangs von den vor dem 1. Mai 2004 geltenden Regelungen auf die nach dem diesem Zeitpunkt geltenden Regelungen kann die Kommission die geeigneten Maßnahmen ergreifen, um dafür zu sorgen, dass das erforderliche Statutspersonal in den neuen Mitgliedstaaten nach dem 1. Mai 2004 noch maximal fünfzehn Monate weiter tätig ist. In diesem Zeitraum gelten für Beamte, die vor dem 1. Mai 2004 in Planstellen in den neuen Mitgliedstaaten eingewiesen wurden und die nach diesem Zeitpunkt weiterhin in diesen Staaten ihren Dienst zu verrichten haben, ausnahmsweise die gleichen finanziellen und materiellen Bedingungen, wie sie die Kommission vor dem 1. Mai 2004 nach Anhang X des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften nach der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 angewandt hat. Die für die Verwaltung der Heranführungshilfe erforderlichen Verwaltungsausgaben einschließlich der Bezüge für sonstige Bedienstete werden für das gesamte Jahr 2004 und bis einschließlich Juli 2005 aus der Haushaltslinie „Unterstützungsausgaben für Maßnahmen“ (früherer Teil B des Haushaltsplans) oder entsprechenden Haushaltslinien der einschlägigen Vorbeitritts-Haushalte für die in Absatz 1 genannten Finanzinstrumente und das ISPAProgramm finanziert.
(5) Können die nach der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 genehmigten Projekte nicht länger im Rahmen dieses Instruments finanziert werden, so können sie in Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums einbezogen werden, die aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanziert werden. Sind dafür besondere Übergangsmaßnahmen erforderlich, so erlässt die Kommission diese nach den Verfahren des Artikels 50 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bedingungen über die Strukturfonds.
Artikel 23
(1) Ab dem 1. Mai 2004 bis Ende 2006 stellt die Union den neuen Mitgliedstaaten eine vorübergehende Finanzhilfe (im Folgenden „Übergangsfazilität“) bereit, um die Verwaltungskapazität der neuen Mitgliedstaaten zur Anwendung und Durchsetzung des Unionsrechts und der Rechtsvorschriften der Europäischen Atomgemeinschaft zu entwickeln und zu stärken und den gegenseitigen Austausch bewährter Praktiken zu fördern.
(2) Mit der Unterstützung wird dem anhaltenden Erfordernis, die institutionellen
Kapazitäten in bestimmten Bereichen zu stärken, durch Maßnahmen entsprochen, die
nicht von den Strukturfonds finanziert werden können; dies betrifft insbesondere
die folgenden Bereiche:
a) Justiz und Inneres (Stärkung des Justizwesens, Kontrollen der Außengrenzen,
Strategie für die Korruptionsbekämpfung, Stärkung der
Strafverfolgungskapazitäten);
b) Finanzkontrolle;
c) Schutz der finanziellen Interessen der Union und der Europäischen
Atomgemeinschaft und Betrugsbekämpfung;
d) Binnenmarkt, einschließlich Zollunion;
e) Umwelt;
f) Veterinärdienste und Aufbau von Verwaltungskapazitäten im Bereich
Lebensmittelsicherheit;
g) Verwaltungs- und Kontrollstrukturen für die Bereiche Landwirtschaft und
ländliche Entwicklung, einschließlich des Integrierten Verwaltungs- und
Kontrollsystems (InVeKoS);
h) nukleare Sicherheit (Stärkung der Effizienz und Kompetenz der Behörden für
nukleare Sicherheit und der Einrichtungen für deren technische Unterstützung
sowie der Stellen für die Bewirtschaftung radioaktiver Abfälle);
i) Statistik;
j) Ausbau der öffentlichen Verwaltung entsprechend den Erfordernissen, die in
dem umfassenden Überwachungsbericht der Kommission aufgezeigt sind und nicht von
den Strukturfonds abgedeckt werden.
(3) Über die Unterstützung im Rahmen der Übergangsfazilität wird nach dem Verfahren des Artikels 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 des Rates vom 18. Dezember 1989 über Wirtschaftshilfe für bestimmte Länder Mittel- und Osteuropas befunden.
(4) Das Programm wird nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstaben a und b der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften beziehungsweise nach dem an ihre Stelle tretenden Europäischen Gesetz durchgeführt. Für Partnerschaftsprojekte zwischen öffentlichen Verwaltungen zum Zwecke des Institutionenaufbaus gilt weiterhin das in den Rahmenabkommen mit den derzeitigen Mitgliedstaaten zum Zwecke der Heranführungshilfe festgelegte Verfahren für den Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen über das Netz der Kontaktstellen in den Mitgliedstaaten.
Die Verpflichtungsermächtigungen für die Übergangsfazilität (zu Preisen von 1999) belaufen sich auf 200 Mio. Euro im Jahr 2004, 120 Mio. Euro im Jahr 2005 und 60 Mio. Euro im Jahr 2006. Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der Grenzen der in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 festgelegten Finanziellen Vorausschau bewilligt..
Artikel 24
(1) Es wird eine Schengen-Fazilität als zeitlich befristetes Instrument eingerichtet, mit der die Empfänger-Mitgliedstaaten vom 1. Mai 2004 bis zum Ende des Jahres 2006 bei der Finanzierung von Maßnahmen an den neuen Außengrenzen der Union zur Durchführung des Schengen-Besitzstands und der Kontrollen an den Außengrenzen unterstützt werden.
Um die bei der Vorbereitung der Teilnahme an Schengen erkannten
Mängel abzustellen, kommen die folgenden Maßnahmenarten für eine Finanzierung im
Rahmen der Schengen-Fazilität in Frage:
a) Investitionen in den Bau, die Renovierung und die Verbesserung der
Infrastruktur an den Grenzübergangsstellen und der entsprechenden Gebäude;
b) Investitionen in jede Art von Betriebsausrüstung (z. B. Laborausrüstung,
Detektoren, Hardware und Software für das Schengener Informationssystem SIS II,
Transportmittel);
c) Ausbildungsmaßnahmen für das Grenzschutzpersonal;
d) Beitrag zu den Kosten für Logistik und Betrieb.
(2) Die folgenden Beträge werden im Rahmen der Schengen-Fazilität in Form von Pauschalzuschüssen für die nachstehend genannten Empfänger-Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt:
2004 | 2005 | 2006 | |
Estland |
22,90 | 22,90 | 22,90 |
Lettland |
23,70 | 23,70 | 23,70 |
Litauen |
44,78 | 61,07 | 29,85 |
Ungarn |
49,30 | 49,30 | 49,30 |
Polen |
93,34 | 93,33 | 93,33 |
Slowenien |
35,64 | 35,63 | 35,63 |
Slowakei |
15,94 | 15,93 | 15,93 |
(3) Die Empfänger-Mitgliedstaaten sind für die Auswahl und Durchführung der einzelnen Maßnahmen unter Beachtung dieses Artikels zuständig. Ihnen obliegt es auch, die Verwendung der Mittel der Schengen-Fazilität mit Hilfsgeldern aus anderen Unionsinstrumenten zu koordinieren, und sie haben dabei die Vereinbarkeit mit den Unionspolitiken und -maßnahmen sowie die Einhaltung der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften beziehungsweise des an ihre Stelle tretenden Europäischen Gesetzes zu gewährleisten.
Die Pauschalzuschüsse sind innerhalb von drei Jahren nach der ersten Zahlung zu verwenden; nicht verwendete oder ungerechtfertigt ausgegebene Mittel werden von der Kommission wieder eingezogen. Die Empfänger-Mitgliedstaaten müssen spätestens sechs Monate nach Ablauf der Dreijahresfrist einen umfassenden Bericht über die Verwendung der Pauschalzuschüsse mit einer Begründung der Ausgaben vorlegen.
Die Empfänger-Mitgliedstaaten üben diese Zuständigkeit unbeschadet der Zuständigkeit der Kommission für die Ausführung des Haushaltsplans der Union und nach den Bestimmungen über die dezentralisierte Verwaltung der genannten Haushaltsordnung beziehungsweise des an ihre Stelle tretenden Europäischen Gesetzes aus.
(4) Die Kommission behält das Recht auf Überprüfung durch das Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF). Die Kommission und der Rechnungshof können nach den einschlägigen Verfahren auch Überprüfungen vor Ort durchführen.
(5) Die Kommission kann technische Vorschriften erlassen, die für das Funktionieren der Schengen- Fazilität erforderlich sind.
Artikel 25
Die in den Artikeln 18, 19, 23 und 24 genannten Beträge werden jährlich im Rahmen der technischen Anpassung nach Nummer 15 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 angepasst.
Artikel 26
(1) Für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren nach dem 1. Mai 2004 kann ein neuer Mitgliedstaat bei Schwierigkeiten, welche einen Wirtschaftszweig erheblich und voraussichtlich anhaltend treffen oder welche die wirtschaftliche Lage eines bestimmten Gebiets beträchtlich verschlechtern können, die Genehmigung zur Anwendung von Schutzmaßnahmen beantragen, um die Lage wieder auszugleichen und den betreffenden Wirtschaftszweig an die Wirtschaft des Binnenmarkts anzupassen.
Unter den gleichen Bedingungen kann ein derzeitiger Mitgliedstaat die Genehmigung zur Anwendung von Schutzmaßnahmen gegenüber einem oder mehreren der neuen Mitgliedstaaten beantragen.
(2) Auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats erlässt die Kommission im Dringlichkeitsverfahren Europäische Verordnungen oder Beschlüsse, mit denen die ihres Erachtens erforderlichen Schutzmaßnahmen und gleichzeitig die Bedingungen und Einzelheiten ihrer Anwendung festgelegt werden.
Im Fall erheblicher wirtschaftlicher Schwierigkeiten entscheidet die Kommission auf ausdrücklichen Antrag des betreffenden Mitgliedstaats binnen fünf Arbeitstagen nach Eingang des mit Gründen versehenen Antrags. Die beschlossenen Maßnahmen sind sofort anwendbar; sie tragen den Interessen aller Beteiligten Rechnung und dürfen keine Grenzkontrollen mit sich bringen.
(3) Die nach Absatz 2 genehmigten Maßnahmen können von der Verfassung und insbesondere von diesem Protokoll abweichen, soweit und solange dies unbedingt erforderlich ist, um die in Absatz 1 genannten Ziele zu erreichen. Es sind mit Vorrang solche Maßnahmen zu wählen, die das Funktionieren des Binnenmarkts am wenigsten stören.
Artikel 27
Hat ein neuer Mitgliedstaat seine im Rahmen der Beitrittsverhandlungen eingegangenen Verpflichtungen nicht erfüllt und dadurch eine ernste Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts hervorgerufen, einschließlich der Verpflichtungen in allen sektorbezogenen Politiken, die wirtschaftliche Tätigkeiten mit grenzüberschreitender Wirkung betreffen, oder besteht die unmittelbare Gefahr einer solchen Beeinträchtigung, so kann die Kommission für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren ab dem 1. Mai 2004 auf begründeten Antrag eines Mitgliedstaats oder auf eigene Initiative Europäische Verordnungen oder Beschlüsse zur Festlegung geeigneter Maßnahmen erlassen.
Diese Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein, wobei vorrangig Maßnahmen, die das Funktionieren des Binnenmarkts am wenigsten stören, zu wählen und gegebenenfalls bestehende sektorale Schutzmechanismen anzuwenden sind. Solche Schutzmaßnahmen dürfen nicht als willkürliche Diskriminierung oder als versteckte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten angewandt werden. Die Maßnahmen werden nicht länger als unbedingt nötig aufrechterhalten und werden auf jeden Fall aufgehoben, sobald die einschlägige Verpflichtung erfüllt ist. Sie können jedoch über den in Absatz 1 genannten Zeitraum hinaus angewandt werden, solange die einschlägigen Verpflichtungen nicht erfüllt sind. Aufgrund von Fortschritten der betreffenden neuen Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen kann die Kommission die Maßnahmen in geeigneter Weise anpassen. Die Kommission unterrichtet den Rat rechtzeitig, bevor sie die Europäischen Verordnungen oder Beschlüsse zur Festlegung von Schutzmaßnahmen aufhebt, und trägt allen Bemerkungen des Rates in dieser Hinsicht gebührend Rechnung.
Artikel 28
Treten bei der Umsetzung, der Durchführung oder der Anwendung von Rahmenbeschlüssen oder anderen einschlägigen Verpflichtungen, Instrumenten der Zusammenarbeit oder Beschlüssen in Bezug auf die gegenseitige Anerkennung im Bereich des Strafrechts im Rahmen des Titels VI des EU-Vertrags und von Richtlinien und Verordnungen in Bezug auf die gegenseitige Anerkennung im Bereich des Zivilrechts im Rahmen des Titels IV des EG-Vertrags sowie von Europäischen Gesetzen und Rahmengesetzen im Rahmen des Teils III Titel III Kapitel IV Abschnitte 3 und 4 der Verfassung in einem neuen Mitgliedstaat ernste Mängel auf oder besteht die Gefahr ernster Mängel, so kann die Kommission für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren ab dem 1. Mai 2004 auf begründeten Antrag eines Mitgliedstaats oder auf eigene Initiative und nach Konsultation der Mitgliedstaaten Europäische Verordnungen oder Beschlüsse zur Festlegung angemessener Maßnahmen erlassen und die Bedingungen und Einzelheiten ihrer Anwendung festlegen.
Diese Maßnahmen können in Form einer vorübergehenden Aussetzung der Anwendung einschlägiger Bestimmungen und Beschlüsse in den Beziehungen zwischen einem neuen Mitgliedstaat und einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Mitgliedstaaten erfolgen, unbeschadet der Fortsetzung einer engen justiziellen Zusammenarbeit. Die Maßnahmen werden nicht länger als unbedingt nötig aufrechterhalten und werden auf jeden Fall aufgehoben, sobald die Mängel beseitigt sind. Sie können jedoch über den in Absatz 1 genannten Zeitraum hinaus angewandt werden, solange die Mängel weiter bestehen. Aufgrund von Fortschritten des betreffenden neuen Mitgliedstaats bei der Beseitigung der festgestellten Mängel kann die Kommission die Maßnahmen nach Konsultation der Mitgliedstaaten in geeigneter Weise anpassen. Die Kommission unterrichtet den Rat rechtzeitig, bevor sie Schutzmaßnahmen aufhebt, und trägt allen Bemerkungen des Rates in dieser Hinsicht gebührend Rechnung.
Artikel 29
Um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts nicht zu behindern, darf die Durchführung der innerstaatlichen Vorschriften der neuen Mitgliedstaaten während der in den Anhängen V bis XIV der Beitrittsakte vom 16. April 2003 vorgesehenen Übergangszeiten nicht zu Grenzkontrollen zwischen den Mitgliedstaaten führen.
Artikel 30
Sind Übergangsmaßnahmen erforderlich, um den Übergang von der in den neuen Mitgliedstaaten bestehenden Regelung auf die Regelung zu erleichtern, die sich aus der Anwendung der Gemeinsamen Agrarpolitik nach den in diesem Protokoll genannten Bedingungen ergibt, so werden diese Maßnahmen von der Kommission entsprechend dem Verfahren nach Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker oder gegebenenfalls dem Verfahren nach den entsprechenden Artikeln anderer Verordnungen über gemeinsame Markorganisationen beziehungsweise der an ihre Stelle tretenden Europäischen Gesetze oder entsprechend dem in den anwendbaren Rechtsvorschriften vorgesehenen einschlägigen Verfahren erlassen. Die in diesem Artikel genannten Übergangsmaßnahmen können während eines Zeitraums von drei Jahren nach dem 1. Mai 2004 erlassen werden und ihre Anwendung ist auf diesen Zeitraum zu beschränken. Dieser Zeitraum kann durch Europäisches Gesetz des Rates verlängert werden. Der Rat beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments.
Artikel 31
Sind Übergangsmaßnahmen erforderlich, um den Übergang von der in den neuen Mitgliedstaaten bestehenden Regelung auf die Regelung zu erleichtern, die sich aus der Anwendung der veterinär- und pflanzenschutzrechtlichen Bestimmungen der Union ergibt, so werden diese Maßnahmen von der Kommission nach dem in den anwendbaren Rechtsvorschriften vorgesehenen einschlägigen Verfahren erlassen. Diese Maßnahmen werden für einen Zeitraum von drei Jahren nach dem 1. Mai 2004 getroffen und ihre Anwendung ist auf diesen Zeitraum zu beschränken.
Artikel 32
(1) Die Amtszeit der neuen Mitglieder der in Anhang XVI der Beitrittsakte vom 16. April 2003 aufgeführten Ausschüsse, Gruppen und sonstigen Gremien endet zur gleichen Zeit wie die Amtszeit der am 1. Mai 2004 im Amt befindlichen Mitglieder.
(2) Die Amtszeit der neuen Mitglieder der in Anhang XVII der Beitrittsakte vom 16. April 2003 aufgeführten, durch die Kommission eingesetzten Ausschüsse und Gruppen endet zur gleichen Zeit wie die Amtszeit der am 1. Mai 2004 im Amt befindlichen Mitglieder.
TITEL IV
ANWENDBARKEIT DER RECHTSAKTE DER ORGANE
Artikel 33
Die Richtlinien und Entscheidungen im Sinne des Artikels 249 des EG-Vertrags und des Artikels 161 des EAG-Vertrags gelten ab dem 1. Mai 2004 als an die neuen Mitgliedstaaten gerichtet, sofern diese Richtlinien und Entscheidungen an alle derzeitigen Mitgliedstaaten gerichtet wurden. Außer im Fall der Richtlinien und Entscheidungen, die nach Artikel 254 Absätze 1 und 2 des EG‑Vertrags in Kraft treten, werden die neuen Mitgliedstaaten so behandelt, als wären ihnen diese Richtlinien und Entscheidungen zum 1. Mai 2004 notifiziert worden.
Artikel 34
Sofern in den in Artikel 15 genannten Anhängen oder in anderen Bestimmungen dieses Protokolls nicht eine andere Frist vorgesehen ist, setzen die neuen Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um den Richtlinien und Entscheidungen im Sinne des Artikels 249 des EG-Vertrags und des Artikels 161 des EAG-Vertrags ab dem 1. Mai 2004 nachzukommen.
Artikel 35
Sofern nicht etwas anderes bestimmt ist, erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission die Europäischen Verordnungen oder Beschlüsse, die zur Durchführung der in den Artikeln 12 und 13 dieses Protokolls genannten Bestimmungen der Anhänge III und IV der Beitrittsakte vom 16. April 2003 erforderlich sind.
Artikel 36
(1) Erfordern vor dem 1. Mai 2004 erlassene Rechtsakte der Organe aufgrund des Beitritts eine Anpassung und sind die erforderlichen Anpassungen in diesem Protokoll nicht vorgesehen, so werden diese Anpassungen nach dem in Absatz 2 vorgesehenen Verfahren vorgenommen. Diese Anpassungen treten zum 1. Mai 2004 in Kraft.
(2) Der Rat oder die Kommission, je nachdem, welches Organ die ursprünglichen Rechtsakte erlassen hat, erlässt zu diesem Zweck die erforderlichen Rechtsakte; der Rat beschließt dabei auf Vorschlag der Kommission.
Artikel 37
Die neuen Mitgliedstaaten teilen der Kommission nach Artikel 33 des EAG‑Vertrags binnen drei Monaten nach dem 1. Mai 2004 die Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften mit, die im Hoheitsgebiet dieser Staaten den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer und der Bevölkerung gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen sicherstellen sollen.
ZWEITER TEIL
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE PROTOKOLLE ZUR BEITRITTSAKTE VOM 16. APRIL 2003
TITEL I
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN FÜR DIE EUROPÄISCHE INVESTITIONSBANK
Artikel 38
Das Königreich Spanien zahlt den Betrag von 309 686 775 Euro als Anteil am eingezahlten Kapital entsprechend der Erhöhung seines gezeichneten Kapitals. Dieser Beitrag wird in acht gleichen Raten gezahlt, die am 30. September 2004, 30. September 2005, 30. September 2006, 31. März 2007, 30. September 2007, 31. März 2008, 30. September 2008 und 31. März 2009 fällig werden.
Das Königreich Spanien leistet zu den Rücklagen und zu den den Rücklagen gleichzusetzenden Rückstellungen sowie zu dem den Rücklagen und Rückstellungen noch zuzuweisenden Betrag (Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung zum Ende des Monats April 2004), wie sie in der Bilanz der Bank ausgewiesen werden, zu den genannten Zeitpunkten in acht gleichen Raten Beiträge in Höhe von 4,1292 % der Rücklagen und Rückstellungen.
Artikel 39
Ab dem 1. Mai 2004 zahlen die neuen Mitgliedstaaten die folgenden Beträge
entsprechend ihrem Anteil an dem Kapital, das auf das in Artikel 4 der Satzung
der Europäischen Investitionsbank festgelegte gezeichnete Kapital eingezahlt
wurde.
Polen 170 563 175 Euro
Tschechische Republik 62 939 275 Euro
Ungarn 59 543 425 Euro
Slowakei 21 424 525 Euro
Slowenien 19 890 750 Euro
Litauen 12 480 875 Euro
Zypern 9 169 100 Euro
Lettland 7 616 750 Euro
Estland 5 882 000 Euro
Malta 3 490 200 Euro.
Diese Beiträge werden in acht gleichen Raten gezahlt, die am 30. September 2004, 30. September 2005, 30. September 2006, 31. März 2007, 30. September 2007, 31. März 2008, 30. September 2008 und 31. März 2009 fällig werden.
Artikel 40
Die neuen Mitgliedstaaten leisten zu den Rücklagen und
zu den den Rücklagen gleichzusetzenden Rückstellungen sowie zu dem den Rücklagen
und Rückstellungen noch zuzuweisenden Betrag (Saldo der Gewinn‑ und
Verlustrechnung zum Ende des Monats April 2004), wie sie in der Bilanz der
Europäischen Investitionsbank ausgewiesen werden, zu den in Artikel 39
vorgesehenen Zeitpunkten in acht gleichen Raten Beiträge in Höhe folgender
Prozentsätze der Rücklagen und Rückstellungen:
Polen 2,2742 %
Tschechische Republik 0,8392 %
Ungarn 0,7939 %
Slowakei 0,2857 %
Slowenien 0,2652 %
Litauen 0,1664 %
Zypern 0,1223 %
Lettland 0,1016 %
Estland 0,0784 %
Malta 0,0465 %.
Artikel 41
Kapitalbeiträge und Einzahlungen nach den Artikeln 38, 39 und 40 werden von dem Königreich Spanien und den neuen Mitgliedstaaten in bar in Euro geleistet, sofern der Rat der Gouverneure nicht einstimmig eine Ausnahme hierzu beschließt.
TITEL II
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE UMSTRUKTURIERUNG DER TSCHECHISCHEN STAHLINDUSTRIE
Artikel 42
(1) Ungeachtet der Artikel III-167 und III-168 der Verfassung sind die von der
Tschechischen Republik im Zeitraum 1997 bis 2003 für die Umstrukturierung
bestimmter Teile ihrer Stahlindustrie gewährten staatlichen Beihilfen als mit
dem Binnenmarkt vereinbar anzusehen, sofern
a) der Zeitraum nach Artikel 8 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 über
EGKS-Erzeugnisse zum Europa- Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen
den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der
Tschechischen Republik andererseits (1) bis zum 1. Mai 2004 verlängert worden
ist,
b) die Bestimmungen des Umstrukturierungsplans, aufgrund dessen das genannte
Protokoll verlängert wurde, für den gesamten Zeitraum 2002—2006 eingehalten
werden,
c) die in diesem Titel festgelegten Bedingungen erfüllt sind, und
d) der tschechischen Stahlindustrie nach dem 1. Mai 2004 keine staatlichen
Beihilfen für die Umstrukturierung mehr zu gewähren sind.
(2) Die Umstrukturierung des tschechischen Stahlsektors nach den Vorgaben der einzelnen Geschäftspläne der in Anhang 1 des Protokolls Nr. 2 zur Beitrittsakte vom 16. April 2003 aufgeführten Unternehmen (im Folgenden „begünstigte Unternehmen“) und nach den in diesem Titel festgelegten Bedingungen wird bis spätestens 31. Dezember 2006 (im Folgenden „Ende des Umstrukturierungszeitraums“) abgeschlossen.
(3) Nur den begünstigten Unternehmen können im Rahmen des Umstrukturierungsprogramms für die tschechische Stahlindustrie staatliche Beihilfen gewährt werden.
(4) Ein begünstigtes Unternehmen ist nicht berechtigt,
a) seinen Beihilfeanspruch im Fall eines Zusammenschlusses mit einem nicht in
Anhang 1 des Protokolls Nr. 2 zur Beitrittsakte vom 16. April 2003 aufgeführten
Unternehmen zu übertragen;
b) die Vermögenswerte eines nicht in Anhang 1 des Protokolls Nr. 2 zur
Beitrittsakte vom 16. April 2003 aufgeführten Unternehmens, bei dem in der Zeit
bis zum 31. Dezember 2006 der Konkurs eröffnet wurde, zu übernehmen.
(5) Bei jeder anschließenden Privatisierung eines begünstigten Unternehmens sind die in diesem Titel festgelegten Bedingungen und Grundsätze der Rentabilität, der staatlichen Beihilfen und der Kapazitätssenkungen einzuhalten.
(6) Der Gesamtbetrag der den begünstigten Unternehmen zu gewährenden Umstrukturierungsbeihilfe bestimmt sich nach den Rechtfertigungen des genehmigten tschechischen Stahlumstrukturierungsplans und den einzelnen vom Rat genehmigten Geschäftsplänen. Jedoch ist die im Zeitraum 1997—2003 ausgezahlte Beihilfe auf jeden Fall auf höchstens 14 147 425 201 CZK begrenzt. Abhängig von den Erfordernissen des genehmigten Umstrukturierungsplans erhält Nová Huť von diesem Gesamtbetrag höchstens 5 700 075 201 CZK, Vítkovice Steel höchstens 8 155 350 000 CZK und Válcovny Plechu Frýdek Místek höchstens 292 000 000 CZK. Die Beihilfe wird nur einmal gewährt. Die Tschechische Republik gewährt für die Umstrukturierung ihrer Stahlindustrie keine weiteren staatlichen Beihilfen.
(7) Die Tschechische Republik verringert im Zeitraum 1997—2006 die Nettokapazität bei Fertigerzeugnissen um mindestens 590 000 Tonnen.
Die Kapazitätsreduzierung wird ausschließlich auf der Grundlage endgültiger Schließungen von Produktionsanlagen mit deren tatsächlicher Demontage gemessen, und zwar in einem Ausmaß, dass die Anlagen nicht wieder in Betrieb genommen werden können. Die Eröffnung des Konkurses eines Stahlunternehmens kann nicht als Kapazitätsreduzierung gewertet werden.
Diese Kapazitätsreduzierung sowie alle weiteren Kapazitätssenkungen, die sich im Rahmen der Umstrukturierungsprogramme als erforderlich erweisen, werden entsprechend dem in Anhang 2 des Protokolls Nr. 2 zur Beitrittsakte vom 16. April 2003 enthaltenen Zeitplan vollzogen.
(8) Die Tschechische Republik beseitigt nach Maßgabe des Besitzstands bis zum Beitritt die Handelshemmnisse auf dem Kohlemarkt, so dass tschechische Stahlunternehmen Kohle zu Weltmarktpreisen beziehen können.
(9) Der Geschäftsplan für das begünstigte Unternehmen Nová Huť wird umgesetzt.
Insbesondere gilt Folgendes:
a) Das Werk Vysoké Pece Ostrava (VPO) wird durch den Erwerb des
uneingeschränkten Eigentums an diesem Werk in den organisatorischen Rahmen von
Nová Huť eingegliedert. Für diesen Zusammenschluss wird ein Termin gesetzt, und
es wird eine für dessen Durchführung verantwortliche Stelle bestimmt.
b) Der Schwerpunkt der Umstrukturierung liegt auf folgenden Aspekten:
i) Nová Huť muss sich von der Produktionsorientierung zur
Marktorientierung entwickeln und die Effizienz und Wirksamkeit der
Unternehmensleitung verbessern; dies schließt auch mehr Transparenz bei den
Kosten ein;
ii) Nová Huť muss seine Produktpalette überprüfen und in
Märkte höherer Wertschöpfung vordringen;
iii) Nová Huť muss die erforderlichen Investitionen tätigen,
um kurzfristig nach Unterzeichnung des Beitrittsvertrags die Qualität der
Fertigerzeugnisse zu verbessern.
c) Die Belegschaft wird umstrukturiert. Am 31. Dezember 2006 müssen auf der
Grundlage konsolidierter Zahlenangaben der betroffenen begünstigten Unternehmen
Produktivitätsniveaus erreicht sein, die den von den Unternehmensgruppen der
Stahlindustrie der Union erzielten Niveaus vergleichbar sind.
d) Die Einhaltung der einschlägigen Umweltschutzbestimmungen des
gemeinschaftlichen Besitzstands wird bis zum 1. Mai 2004 erreicht. Dies schließt
auch die erforderlichen Investitionen nach dem Geschäftsplan ein. Entsprechend
dem Geschäftsplan werden auch die erforderlichen Investitionen für die
Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IPPC) getätigt,
um die Einhaltung der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über
die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung bis zum 1.
November 2007 sicherzustellen.
(10) Der Geschäftsplan für das begünstigte Unternehmen Vítkovice Steel wird
umgesetzt. Insbesondere gilt Folgendes:
a) Die Doppelwalzanlage wird spätestens bis zum 31. Dezember 2006 auf Dauer
stillgelegt. Im Falle des Kaufs des Unternehmens durch einen strategischen
Investor muss der Abschluss des Kaufvertrags von der Stilllegung zum genannten
Termin abhängig gemacht werden.
b) Der Schwerpunkt der Umstrukturierung liegt auf folgenden Aspekten:
i) Steigerung der Direktverkäufe und stärkere Konzentration
auf Kostensenkungen, da dies zu den wesentlichen Komponenten einer effizienteren
Unternehmensführung gehört;
ii) das Unternehmen passt sich an die Marktnachfrage an und
verlagert seine Produktion auf Produkte mit größerer Wertschöpfung;
iii) die vorgeschlagenen Investitionen in Verfahren zur
Erzeugung von wiedergewonnenem Stahl werden von 2004 auf 2003 vorgezogen, damit
das Unternehmen stärker bei der Qualität als bei den Preisen konkurrieren kann.
c) Die Einhaltung der einschlägigen Umweltschutzbestimmungen des
gemeinschaftlichen Besitzstands wird bis zum 1. Mai 2004 erreicht. Dies schließt
auch die erforderlichen Investitionen nach dem Geschäftsplan ein, zu denen auch
das Erfordernis künftiger Investitionen zur Integrierten Vermeidung und
Verminderung der Umweltverschmutzung (IPPC) gehört.
(11) Der Geschäftsplan für das begünstigte Unternehmen Válcovny Plechu Frýdek
Místek (VPFM) wird umgesetzt. Insbesondere gilt Folgendes:
a) Die Warmwalzwerke Nr. 1 und 2 müssen Ende 2004 auf Dauer stillgelegt sein.
b) Der Schwerpunkt der Umstrukturierung liegt auf folgenden Aspekten:
i) Das Unternehmen muss die erforderlichen Investitionen
tätigen, um kurzfristig nach Unterzeichnung des Beitrittsvertrags die Qualität
der Fertigerzeugnisse zu verbessern;
ii) Vorrang hat die Verwirklichung der wichtigsten für eine
verbesserte Gewinnerzielung ermittelten Möglichkeiten (einschließlich
Umstrukturierung im Beschäftigungsbereich, Kostensenkungen,
Ertragsverbesserungen, Neuorientierung des Vertriebs).
(12) Nachträgliche Änderungen an dem allgemeinen Umstrukturierungsplan und den einzelnen Geschäftsplänen müssen von der Kommission und gegebenenfalls vom Rat genehmigt werden.
(13) Die Umstrukturierung erfolgt unter umfassender Transparenz und stützt sich auf solide marktwirtschaftliche Grundsätze.
(14) Die Kommission und der Rat überwachen nach den Absätzen 15 bis 18 sorgfältig die Durchführung der Umstrukturierung und die Erfüllung der in diesem Titel festgelegten Bedingungen betreffend Rentabilität, staatliche Beihilfen und Kapazitätssenkungen vor und nach dem 1. Mai 2004 bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums. Zu diesem Zweck wird die Kommission dem Rat Bericht erstatten.
(15) Die Kommission und der Rat überwachen die Benchmarks für die Umstrukturierung nach Anhang 3 des Protokolls Nr. 2 zur Beitrittsakte vom 16. April 2003. Bezugnahmen auf Nummer 16 des Protokolls in dem genannten Anhang sind als Bezugnahmen auf Absatz 16 dieses Artikels zu verstehen.
(16) Im Rahmen der Überwachung wird 2003, 2004, 2005 und 2006 eine unabhängige Bewertung vorgenommen. Die von der Kommission durchgeführte Rentabilitätsprüfung ist ein wichtiges Element, um sicherzustellen, dass die Rentabilität erreicht wird.
(17) Die Tschechische Republik arbeitet uneingeschränkt mit der Kommission in
Bezug auf alle Überwachungsregelungen zusammen. Insbesondere gilt Folgendes:
a) Die Tschechische Republik legt der Kommission bis zum Ende des
Umstrukturierungszeitraums alle 6 Monate, spätestens zum 15. März und zum 15.
September jedes Jahres, Berichte über die Umstrukturierung der begünstigten
Unternehmen vor.
b) Der erste Bericht geht bis zum 15. März 2003 und der letzte Bericht bis zum
15. März 2007 bei der Kommission ein, wenn diese nicht anders entscheidet.
c) Die Berichte enthalten alle für die Überwachung des
Umstrukturierungsprozesses sowie der Verringerung und des Einsatzes von
Kapazitäten erforderlichen Informationen und ausreichende finanzielle Daten,
anhand deren bewertet werden kann, ob die in diesem Titel festgelegten
Bedingungen erfüllt worden sind. Die Berichte enthalten zumindest die in Anhang
4 des Protokolls Nr. 2 zur Beitrittsakte vom 16. April 2003 aufgeführten
Informationen, wobei sich die Kommission das Recht vorbehält, diesen Anhang
entsprechend den bei der Überwachung gesammelten Erfahrungen zu ändern.
Zusätzlich zu den einzelnen Geschäftsberichten der begünstigten Unternehmen wird
auch ein Bericht über die Gesamtlage des tschechischen Stahlsektors,
einschließlich der neueren makroökonomischen Entwicklungen erstellt.
d) Die Tschechische Republik verpflichtet die begünstigten Unternehmen, alle
einschlägigen Daten offen zu legen, die unter anderen Umständen als vertraulich
eingestuft werden könnten. Bei ihrer Berichterstattung an den Rat stellt die
Kommission sicher, dass unternehmensspezifische vertrauliche Informationen nicht
offen gelegt werden.
(18) Die Kommission kann jederzeit einen unabhängigen Berater beauftragen, die Überwachungsergebnisse zu bewerten, jede erforderliche Untersuchung anzustellen und der Kommission und dem Rat Bericht zu erstatten.
(19) Stellt die Kommission aufgrund der in Absatz 17 genannten Berichte erhebliche Abweichungen von den finanziellen Daten fest, auf die sich die Rentabilitätsbewertung stützt, so kann sie die Tschechische Republik auffordern, geeignete Maßnahmen zur Verstärkung der Umstrukturierungsmaßnahmen der betreffenden begünstigten Unternehmen zu ergreifen.
(20) Stellt sich bei der Überwachung heraus, dass
a) die in diesem Titel für die Übergangsregelung genannten Bedingungen nicht
erfüllt worden sind oder dass
b) die Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind, die im Rahmen der Verlängerung
des Zeitraums, in dem die Tschechische Republik aufgrund des Europa-Abkommens
zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und
ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits
ausnahmsweise staatliche Beihilfen für die Umstrukturierung ihrer Stahlindustrie
gewähren darf, eingegangen worden sind, oder dass
c) die Tschechische Republik während des Umstrukturierungszeitraums der
Stahlindustrie und im Besonderen den begünstigten Unternehmen zusätzlich
unzulässige staatliche Beihilfen gewährt hat,
so wird die in diesem Titel festgelegte Übergangsregelung unwirksam.
Die Kommission leitet geeignete Schritte ein und verlangt von den betreffenden Unternehmen die Rückzahlung der Beihilfen, die unter Verstoß gegen die in diesem Titel festgelegten Bedingungen gewährt wurden.
Artikel 43
(1) Die Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs werden in das Zollgebiet der Union einbezogen, und zu diesem Zwecke sind die im Ersten Teil des Anhangs zum Protokoll Nr. 3 zur Beitrittsakte vom 16. April 2003 aufgeführten Rechtsakte der Union über die Zollpolitik und die gemeinsame Handelspolitik mit den in dem genannten Anhang angegebenen Änderungen auf die Hoheitszonen anwendbar. In dem genannten Anhang enthaltene Bezugnahmen auf „dieses Protokoll“ sind als Bezugnahmen auf den vorliegenden Titel zu verstehen.
(2) Die im Zweiten Teil des Anhangs zum Protokoll Nr. 3 zur Beitrittsakte vom 16. April 2003 aufgeführten Rechtsakte der Union über Umsatzsteuern, Verbrauchsteuern und andere Formen der indirekten Besteuerung sind mit den in dem genannten Anhang angegebenen Änderungen auf die Hoheitszonen ebenso anwendbar wie die einschlägigen, Zypern betreffenden Bestimmungen des vorliegenden Protokolls.
(3) Die im Dritten Teil des Anhangs zum Protokoll Nr. 3 zur Beitrittsakte vom 16. April 2003 aufgeführten Rechtsakte der Union werden wie in dem genannten Anhang beschrieben geändert, damit das Vereinigte Königreich die durch den Vertrag zur Gründung der Republik Zypern (im Folgenden „Gründungsvertrag“) gewährten Steuer- beziehungsweise Zollermäßigungen und -befreiungen für Lieferungen für seine Streitkräfte und beigeordnetes Personal beibehalten kann.
Artikel 44
Die Artikel III-225 bis III-232 der Verfassung sowie die auf dieser Grundlage erlassenen Bestimmungen und die nach Artikel III-278 Absatz 4 Buchstabe b der Verfassung erlassenen Bestimmungen finden auf die Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Anwendung.
Artikel 45
Personen, die in den Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs wohnhaft oder beschäftigt sind und die nach den Regelungen des Gründungsvertrags und des zugehörigen Notenwechsels vom 16. August 1960 unter die Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit der Republik Zypern fallen, werden im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu‑ und abwandern, behandelt, als ob sie im Hoheitsgebiet der Republik Zypern wohnhaft oder beschäftigt wären.
Artikel 46
(1) Die Republik Zypern ist nicht verpflichtet, Kontrollen bei Personen vorzunehmen, die ihre Land‑ und Seegrenzen zu den Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs überschreiten; die Beschränkungen der Union für das Überschreiten ihrer Außengrenzen sind auf solche Personen nicht anwendbar.
(2) Das Vereinigte Königreich führt entsprechend seinen Verpflichtungen nach dem Vierten Teil des Anhangs zum Protokoll Nr. 3 zur Beitrittsakte vom 16. April 2003 Kontrollen bei Personen durch, die die Außengrenzen seiner Hoheitszonen überschreiten.
Artikel 47
Um eine wirksame Umsetzung der Ziele dieses Titels sicherzustellen, kann der Rat auf Vorschlag der Kommission im Wege eines Europäischen Beschlusses die Artikel 43 bis 46 einschließlich des Anhangs zum Protokoll Nr. 3 zur Beitrittsakte vom 16. April 2003 ändern oder andere Bestimmungen der Verfassung und andere einschlägige Unionsvorschriften unter den von ihm angegebenen Bedingungen auf die Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs anwenden. Der Rat beschließt einstimmig. Die Kommission konsultiert das Vereinigte Königreich und die Republik Zypern, bevor sie einen Vorschlag vorlegt.
Artikel 48
(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 ist das Vereinigte Königreich für die
Durchführung dieses Titels in seinen Hoheitszonen verantwortlich. Dabei gilt
insbesondere Folgendes:
a) Bei Waren, die über einen Hafen oder Flughafen innerhalb der Hoheitszonen des
Vereinigten Königreichs von oder nach Zypern aus- oder eingeführt werden, ist
das Vereinigte Königreich für die Durchführung der in diesem Titel festgelegten
Maßnahmen der Union in den Bereichen Zollwesen, indirekte Besteuerung und
gemeinsame Handelspolitik zuständig;
b) Zollkontrollen bei Waren, die von den Streitkräften des Vereinigten
Königreichs über einen Hafen oder Flughafen der Republik Zypern von oder nach
Zypern aus‑ oder eingeführt werden, können innerhalb der Hoheitszonen des
Vereinigten Königreichs vorgenommen werden;
c) das Vereinigte Königreich ist für die Ausstellung von Zulassungen,
Genehmigungen oder Bescheinigungen zuständig, die nach einer geltenden Maßnahme
der Union gegebenenfalls für Waren erforderlich sind, die von den Streitkräften
des Vereinigten Königreichs von oder nach Zypern aus- oder eingeführt werden.
(2) Die Republik Zypern ist für die Verwaltung und Auszahlung von Unionsmitteln zuständig, auf die Personen in den Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs in Anwendung der Gemeinsamen Agrarpolitik in den Hoheitszonen nach Artikel 44 Anspruch haben; die Republik Zypern ist der Kommission gegenüber für diese Ausgaben rechenschaftspflichtig.
(3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 kann das Vereinigte Königreich nach den im Gründungsvertrag getroffenen Regelungen den zuständigen Behörden der Republik Zypern die Wahrnehmung aller Aufgaben übertragen, die einem Mitgliedstaat durch die Bestimmungen der Artikel 43 bis 46 oder in deren Rahmen auferlegt werden.
(4) Das Vereinigte Königreich und die Republik Zypern arbeiten zusammen, um eine wirksame Durchführung dieses Titels in den Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs sicherzustellen, und treffen gegebenenfalls weitere Vereinbarungen zur Übertragung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der in den Artikeln 43 bis 46 genannten Bestimmungen. Die Kommission erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarungen.
Artikel 49
Mit der Regelung dieses Titels soll ausschließlich die besondere Lage der Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs auf Zypern geregelt werden; sie findet weder auf ein anderes Hoheitsgebiet der Union Anwendung, noch stellt sie ganz oder teilweise einen Präzedenzfall für eine andere Sonderregelung dar, die bereits besteht oder in einem anderen, in Artikel IV-440 der Verfassung genannten europäischen Hoheitsgebiet getroffen wird.
Artikel 50
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat ab dem 1. Mai 2004 alle fünf Jahre einen Bericht über die Umsetzung der Bestimmungen dieses Titels vor.
Artikel 51
Die Bestimmungen dieses Titels finden unter Berücksichtigung der Erklärung zu den Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland auf Zypern Anwendung, die mit unveränderter Rechtswirkung den Wortlaut der Präambel des Protokolls Nr. 3 der Beitrittsakte vom 16. April 2003 aufgreift.
TITEL IV
BESTIMMUNGEN ÜBER DAS KERNKRAFTWERK IGNALINA IN LITAUEN
Artikel 52
Litauen erkennt die Bereitschaft der Union an, für Maßnahmen, die Litauen zur Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina ergreift, eine angemessene zusätzliche Hilfe bereitzustellen, und hat sich unter Würdigung dieses Ausdrucks der Solidarität verpflichtet, Block 1 des Kernkraftwerks Ignalina vor 2005 und Block 2 dieses Kernkraftwerks spätestens am 31. Dezember 2009 abzuschalten und beide Blöcke anschließend stillzulegen.
Artikel 53
(1) Im Zeitraum 2004—2006 stellt die Union Litauen eine zusätzliche Finanzhilfe für die Stilllegungsarbeiten und zur Bewältigung der Folgen der Abschaltung und Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina bereit (im Folgenden „Ignalina-Programm“).
(2) Maßnahmen im Rahmen des Ignalina-Programms werden nach der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 des Rates vom 18. Dezember 1989 über Wirtschaftshilfe für bestimmte Länder Mittelund Osteuropas (1) beschlossen und umgesetzt.
(3) Das Ignalina-Programm umfasst unter anderem Folgendes: Maßnahmen zur Unterstützung der Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina; Maßnahmen zur Verbesserung der Umweltfreundlichkeit entsprechend dem Besitzstand und zur Modernisierung konventioneller Stromerzeugungskapazitäten, mit denen die Produktionskapazität der beiden Reaktoren des Kernkraftwerks Ignalina ersetzt werden soll; sonstige Maßnahmen, die sich aus dem Beschluss ergeben, dieses Kernkraftwerk abzuschalten und stillzulegen, und die zur erforderlichen Umstrukturierung, Verbesserung der Umweltfreundlichkeit und Modernisierung der Erzeugung, Übertragung und Verteilung von Energie in Litauen sowie zur Erhöhung der Energieversorgungssicherheit und zur Verbesserung der Energieeffizienz in Litauen beitragen.
(4) Das Ignalina-Programm umfasst ferner Maßnahmen, mit denen das Personal des Kraftwerks dabei unterstützt werden soll, vor der Abschaltung der Reaktorblöcke und während ihrer Stilllegung im Kernkraftwerk Ignalina ein hohes Maß an Betriebssicherheit aufrechtzuerhalten.
(5) Für den Zeitraum 2004—2006 umfasst das Ignalina-Programm 285 Mio. Euro an Verpflichtungsermächtigungen, die in gleichen jährlichen Tranchen zu binden sind.
(6) Bei bestimmten Maßnahmen können bis zu 100 % der Gesamtausgaben aus dem Ignalina- Programm finanziert werden. Es sollten alle Anstrengungen unternommen werden, um die Praxis der Kofinanzierung fortzusetzen, die im Rahmen der Heranführungsstrategie für die Stilllegungsarbeiten in Litauen eingeführt worden ist, und um gegebenenfalls andere Quellen für eine Kofinanzierung zu finden.
(7) Die Finanzhilfe im Rahmen des Ignalina-Programms kann ganz oder teilweise in Form eines Beitrags der Union zum Internationalen Fonds zur Unterstützung der Stilllegung von Ignalina, der von der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung verwaltet wird, bereitgestellt werden.
(8) Aus einzelstaatlichen Mitteln, Unionsmitteln oder
internationalen Mitteln bereitgestellte staatliche Beihilfen
a) für die Maßnahmen zur Verbesserung der Umweltfreundlichkeit entsprechend dem
Besitzstand und zur Modernisierung des litauischen Wärmekraftwerks in Elektrenai
als wichtigster Ersatz für die Produktionskapazität der beiden Reaktoren des
Kernkraftwerks Ignalina sowie
b) für die Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina
sind mit dem Binnenmarkt im Sinne der Verfassung vereinbar.
(9) Aus einzelstaatlichen Mitteln, Unionsmitteln oder internationalen Mitteln bereitgestellte staatliche Beihilfen zur Unterstützung der Bemühungen Litauens, die Auswirkungen der Abschaltung und Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina abzufangen, können im Einzelfall als nach der Verfassung mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden; dies gilt insbesondere für staatliche Beihilfen zur Erhöhung der Energieversorgungssicherheit.
Artikel 54
(1) Da die Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina ein langfristiges Vorhaben und für Litauen eine außergewöhnliche finanzielle Belastung darstellt, die in keinem Verhältnis zur Größe und Wirtschaftskraft des Landes steht, stellt die Union in Solidarität mit Litauen angemessene zusätzliche Hilfe für die Stilllegungsarbeiten auch über das Jahr 2006 hinaus zur Verfügung.
(2) Zu diesem Zweck wird das Ignalina-Programm über das Jahr 2006 hinaus nahtlos fortgesetzt und verlängert. Einzelheiten für die Durchführung des verlängerten Ignalina-Programms werden nach dem Verfahren des Artikels 35 beschlossen und treten spätestens mit Ablauf der in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 festgelegten Finanziellen Vorausschau in Kraft.
(3) Grundlage des nach Absatz 2 verlängerten Ignalina-Programms sind die in Artikel 53 genannten Elemente und Grundsätze.
(4) Die durchschnittlichen Gesamtmittel im Rahmen des verlängerten Ignalina-Programms sind für den Zeitraum der folgenden Finanziellen Vorausschau angemessen zu gestalten. Grundlage der Programmierung der Mittel sind der tatsächliche Zahlungsbedarf und die Aufnahmekapazität.
Artikel 55
Unbeschadet des Artikels 52 gilt die allgemeine Schutzklausel nach Artikel 26 im Falle einer Unterbrechung der Energieversorgung in Litauen bis zum 31. Dezember 2012.
Artikel 56
Dieser Titel findet unter Berücksichtigung der Erklärung zum Kernkraftwerk Ignalina in Litauen Anwendung, die mit unveränderter Rechtswirkung den Wortlaut der Präambel des Protokolls Nr. 4 der Beitrittsakte vom 16. April 2003 aufgreift.
Artikel 57
Die Vorschriften und Regelungen der Union über den Transit von Personen zwischen dem Kaliningrader Gebiet und den übrigen Teilen der Russischen Föderation und insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 693/2003 des Rates vom 14. April 2003 zur Schaffung eines spezifischen Dokuments für den erleichterten Transit (FTD) und eines Dokuments für den erleichterten Eisenbahntransit (FRTD) sowie zur Änderung der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion und des Gemeinsamen Handbuchs (1) verzögern oder verhindern als solche nicht die uneingeschränkte Beteiligung Litauens am Schengen-Besitzstand, einschließlich der Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen.
Artikel 58
Die Union unterstützt Litauen bei der Umsetzung der Vorschriften und Regelungen über den Personentransit zwischen dem Kaliningrader Gebiet und den übrigen Teilen der Russischen Föderation, damit Litauen so bald wie möglich uneingeschränkt in den Schengen-Raum einbezogen wird. Die Union unterstützt Litauen bei der Bewältigung des Personentransits zwischen dem Kaliningrader Gebiet und den übrigen Teilen der Russischen Föderation und trägt insbesondere alle zusätzlichen Kosten, die durch die Umsetzung der für diesen Transit geltenden Bestimmungen des Besitzstands entstehen.
Artikel 59
Unbeschadet der Souveränitätsrechte Litauens werden etwaige weitere Akte über den Transit von Personen zwischen dem Kaliningrader Gebiet und den übrigen Teilen der Russischen Föderation vom Rat auf Vorschlag der Kommission erlassen. Der Rat beschließt einstimmig.
Artikel 60
Dieser Titel findet unter Berücksichtigung der Erklärung zum Transit von Personen auf dem Landweg zwischen dem Kaliningrader Gebiet und den übrigen Teilen der Russischen Föderation Anwendung, die mit unveränderter Rechtswirkung den Wortlaut der Präambel des Protokolls Nr. 5 der Beitrittsakte vom 16. April 2003 aufgreift.
TITEL VI
BESTIMMUNGEN ÜBER DEN ERWERB VON ZWEITWOHNSITZEN IN MALTA
Artikel 61
Angesichts der äußerst geringen Anzahl von Wohneinheiten in Malta und des sehr begrenzt verfügbaren Baulandes, das lediglich zur Deckung der durch die demografische Entwicklung der derzeitigen Bewohner entstehenden Grundbedürfnisse ausreicht, kann Malta in nicht diskriminierender Weise die geltenden Bestimmungen des Immobilieneigentumsgesetzes (Erwerb durch Nicht- Gebietsangehörige) (Kapitel 246) über den Erwerb und den Besitz von Immobilien als Zweitwohnsitz durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten, die sich nicht mindestens fünf Jahre rechtmäßig in Malta aufgehalten haben, beibehalten.
Malta wird für den Erwerb von Immobilieneigentum als Zweitwohnsitz in Malta Genehmigungsverfahren anwenden. Diese Genehmigungsverfahren beruhen auf veröffentlichten, objektiven, dauerhaften und transparenten Kriterien. Diese Kriterien werden auf nicht diskriminierende Weise angewandt und dürfen nicht zwischen maltesischen Staatsangehörigen und Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten unterscheiden. Malta wird gewährleisten, dass Staatsangehörige der Mitgliedstaaten auf keinen Fall restriktiver behandelt werden als Staatsangehörige von Drittstaaten.
Liegt der Wert eines von einem Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zu erwerbenden Grundeigentums über dem nach maltesischen Rechtsvorschriften festgelegten Schwellenwert von 30 000 MTL für Wohnungen beziehungsweise von 50 000 MTL für andere Arten von Grundeigentum als Wohnungen oder für Objekte von historischem Wert, so wird eine Genehmigung erteilt. Malta kann diese gesetzlichen Schwellenwerte überprüfen, um der Preisentwicklung auf dem Immobilienmarkt in Malta Rechnung zu tragen.
TITEL VII
BESTIMMUNGEN ÜBER DEN SCHWANGERSCHAFTSABBRUCH IN MALTA
Artikel 62
Der Vertrag über eine Verfassung für Europa sowie die Verträge und Akte zur Änderung oder Ergänzung des Vertrags berühren nicht die Anwendung innerstaatlicher Rechtsvorschriften über den Schwangerschaftsabbruch im Hoheitsgebiet Maltas.
TITEL VIII
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE UMSTRUKTURIERUNG DER POLNISCHEN STAHLINDUSTRIE
Artikel 63
(1) Ungeachtet der Artikel III-167 und III-168 der Verfassung sind die von Polen
für die Umstrukturierung bestimmter Teile der polnischen Stahlindustrie
gewährten staatlichen Beihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar anzusehen,
sofern
a) der Zeitraum nach Artikel 8 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 über
EGKS-Erzeugnisse zum Europa- Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen
den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Polen
andererseits (1) bis zum 1. Mai 2004 verlängert worden ist,
b) die Bedingungen des Umstrukturierungsplans, auf dessen Grundlage das genannte
Protokoll verlängert wurde, in dem Zeitraum von 2002-2006 eingehalten werden,
c) die in diesem Titel festgelegten Bedingungen erfüllt sind und
d) der polnischen Stahlindustrie nach dem 1. Mai 2004 keine staatliche Beihilfe
für die Umstrukturierung mehr zu gewähren ist.
(2) Die Umstrukturierung des polnischen Stahlsektors nach den Vorgaben der einzelnen Geschäftspläne der in Anhang 1 des Protokolls Nr. 8 zur Beitrittsakte vom 16. April 2003 aufgeführten Unternehmen (im Folgenden „begünstigte Unternehmen“) und nach den in diesem Titel festgelegten Bedingungen wird spätestens bis zum 31. Dezember 2006 (im Folgenden „Ende des Umstrukturierungszeitraums“) abgeschlossen.
(3) Nur den begünstigten Unternehmen können im Rahmen des Umstrukturierungsprogramms für die polnische Stahlindustrie staatliche Beihilfen gewährt werden.
(4) Ein begünstigtes Unternehmen ist nicht berechtigt,
a) seinen Beihilfeanspruch im Fall eines Zusammenschlusses mit einem nicht in
Anhang 1 des Protokolls Nr. 8 zur Beitrittsakte vom 16. April 2003 aufgeführten
Unternehmen zu übertragen;
b) in der Zeit bis zum 31. Dezember 2006 die Vermögenswerte eines nicht in
Anhang 1 des Protokolls Nr. 8 zur Beitrittsakte vom 16. April 2003 aufgeführten
Unternehmens, über das der Konkurs eröffnet wurde, zu übernehmen.
(5) Bei jeder anschließenden Privatisierung eines begünstigten Unternehmens sind das Erfordernis der Transparenz zu wahren und die in diesem Titel festgelegten Bedingungen und Grundsätze hinsichtlich der Rentabilität, der staatlichen Beihilfen und Kapazitätsverringerungen einzuhalten. Im Rahmen des Verkaufs eines Unternehmens oder einzelner Vermögenswerte wird keine weitere staatliche Beihilfe gewährt.
(6) Die den begünstigten Unternehmen gewährten Umstrukturierungsbeihilfen bestimmen sich nach den Rechtfertigungen in dem genehmigten polnischen Umstrukturierungsplan und den vom Rat genehmigten einzelnen Geschäftsplänen. Die in dem Zeitraum 1997—2003 ausgezahlten Beihilfen dürfen einen Gesamtbetrag von 3 387 070 000 PLN keinesfalls überschreiten.
Von diesem Gesamtbetrag
a) dürfen die Umstrukturierungsbeihilfen, die Polskie Huty Stali (im Folgenden „PHS“)
von 1997 bis Ende 2003 erhalten hat oder erhält, 3 140 360 000 PLN nicht
überschreiten. PHS hat im Zeitraum 1997—2001 bereits 62 360 000 PLN an
Umstrukturierungsbeihilfen erhalten. Abhängig von den Anforderungen des
genehmigten Umstrukturierungsplans erhält das Unternehmen weitere
Umstrukturierungsbeihilfen in Höhe von maximal 3 078 000 000 PLN in den Jahren
2002 und 2003 (die vollständig im Jahre 2002 auszuzahlen sind, falls die
Übergangszeit im Rahmen des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen zur Gründung
einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und Polen andererseits Ende 2002 verlängert wird,
ansonsten im Jahre 2003);
b) dürfen die Umstrukturierungsbeihilfen für den Stahlsektor, die Huta Andrzej
S.A., Huta Bankowa Sp. z o.o., Huta Batory S.A., Huta Buczek S.A., Huta L.W. Sp.
z o.o., Huta Łabędy S.A., und Huta Pokój S.A. (im Folgenden „die anderen
begünstigten Unternehmen“) von 1997 bis Ende 2003 erhalten haben oder erhalten,
246 710 000 PLN nicht überschreiten. Diese Unternehmen haben im Zeitraum
1997—2001 bereits 37 160 000 PLN an Umstrukturierungsbeihilfen erhalten.
Abhängig von den Anforderungen des genehmigten Umstrukturierungsplans erhalten
sie weitere Umstrukturierungsbeihilfen in Höhe von höchstens 210 210 000 PLN
(davon 182 170 000 PLN im Jahre 2002 und 27 380 000 PLN im Jahre 2003, falls die
Übergangszeit im Rahmen des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen zur Gründung
einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und Polen andererseits Ende 2002 verlängert wird,
ansonsten 210 210 000 PLN im Jahre 2003).
Weitere staatliche Beihilfen für die Umstrukturierung der polnischen
Stahlindustrie werden von Polen nicht gewährt.
(7) Polen verringert im Zeitraum 1997—2006 die Nettokapazität bei Fertigerzeugnissen um mindestens 1 231 000 Tonnen. Diese Gesamtmenge umfasst Nettokapazitätsverringerungen von mindestens 715 000 Tonnen pro Jahr bei warmgewalzten Erzeugnissen und 716 000 Tonnen pro Jahr bei kaltgewalzten Erzeugnissen sowie eine Steigerung von höchstens 200 000 Tonnen pro Jahr bei anderen Fertigerzeugnissen.
Die Kapazitätsverringerung wird ausschließlich auf der Grundlage endgültiger Schließungen von Produktionsanlagen gemessen, bei denen diese so demontiert werden, dass sie nicht wieder in Betrieb genommen werden können. Die Eröffnung des Konkurses eines Stahlunternehmens kann nicht als Kapazitätsverringerung gewertet werden.
Bei den in Anhang 2 des Protokolls Nr. 8 zur Beitrittsakte vom 16. April 2003 angegebenen Nettokapazitätsverringerungen handelt es sich um Mindestwerte; die tatsächlich zu erreichenden Nettokapazitätsverringerungen und der Zeitrahmen hierfür werden auf der Grundlage des endgültigen Umstrukturierungsprogramms Polens und der einzelbetrieblichen Geschäftspläne im Rahmen des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Polen andererseits festgelegt, wobei dem Ziel, dass am 31. Dezember 2006 die Existenzfähigkeit der begünstigten Unternehmen sichergestellt ist, Rechnung getragen wird.
(8) Der Geschäftsplan für das begünstigte Unternehmen PHS wird umgesetzt.
Insbesondere gilt Folgendes:
a) Der Schwerpunkt der Umstrukturierung liegt auf folgenden Aspekten:
i) einer an Erzeugnissen ausgerichteten Neuorganisation der
Produktionsanlagen von PHS und der Sicherstellung einer funktionsorientierten
horizontalen Organisation (Einkauf, Produktion, Vertrieb);
ii) der Einführung einer einheitlichen Verwaltungsstruktur
bei PHS, die die umfassende Verwirklichung von Synergien bei der Konsolidierung
erlaubt;
iii) der Verlagerung des strategischen Schwerpunkts von PHS
von der Produktorientierung zur Marktorientierung;
iv) der Verbesserung der Effizienz und der Wirksamkeit des
Managements von PHS und Sicherstellung einer besseren Kontrolle des
Direktvertriebs;
v) der Überprüfung der Strategie der
Unternehmensausgliederung durch PHS auf der Grundlage vernünftiger
wirtschaftlicher Überlegungen und gegebenenfalls Wiedereingliederung von
Diensten in das Mutterunternehmen;
vi) der Überprüfung der Produktpalette und der Reduzierung
von Überkapazitäten bei langen Halbfertigprodukten durch PHS und generelle
Zuwendung zu Marktsegmenten mit höherer Wertschöpfung;
vii) den Investitionen von PHS zur Verbesserung der Qualität
der Fertigerzeugnisse; dabei ist besondere Aufmerksamkeit darauf zu verwenden,
dass zu einem Termin, der im Zeitplan für die Umsetzung des
Umstrukturierungsplans für PHS festgelegt ist, spätestens jedoch Ende 2006, im
PHS-Werk in Kraków (Krakau) eine Produktionsqualität von 3‑Sigma erreicht wird.
b) PHS muss während der Umstrukturierungsphase möglichst hohe Kosteneinsparungen
durch Verbesserungen bei der Energieeffizienz und dem Einkauf sowie durch
Gewährleistung eines Produktivitätsniveaus, das den in der Union erreichten
Niveaus vergleichbar ist, erzielen.
c) Die Belegschaft wird umstrukturiert; am 31. Dezember 2006 müssen auf der
Grundlage konsolidierter Zahlen unter Einbeziehung der indirekten Beschäftigung
in den vollständig im Besitz von PHS befindlichen Dienstleistungsunternehmen
Produktivitätsniveaus erreicht sein, die den in der Union bei Produktgruppen der
Stahlindustrie erzielten Niveaus vergleichbar sind.
d) Jede Privatisierung muss auf einer Grundlage erfolgen, bei der das
Erfordernis der Transparenz beachtet wird und der Marktwert von PHS voll zum
Tragen kommt. Im Rahmen des Verkaufs werden keine weiteren Beihilfen gewährt.
(9) Der Geschäftsplan für die anderen begünstigten Unternehmen wird umgesetzt.
Insbesondere gilt Folgendes:
a) Bei allen anderen begünstigten Unternehmen liegt der Schwerpunkt der
Umstrukturierungsbemühungen auf folgenden Aspekten:
i) der Verlagerung des strategischen Schwerpunkts von der
Produktorientierung zur Marktorientierung;
ii) der Verbesserung der Effizienz und der Wirksamkeit des
Managements der Unternehmen und Sicherstellung einer besseren Kontrolle des
Direktvertriebs;
iii) der Überprüfung der Strategie der
Unternehmensausgliederung auf der Grundlage vernünftiger wirtschaftlicher
Überlegungen und gegebenenfalls Wiedereingliederung von Diensten in die
Mutterunternehmen.
b) Im Unternehmen Huta Bankowa wird das Kosteneinsparungsprogramm durchgeführt.
c) Im Unternehmen Huta Buczek wird die erforderliche finanzielle Unterstützung
durch die Gläubiger und örtlichen Finanzinstitute erwirkt und wird das
Kosteneinsparungsprogramm einschließlich einer Verringerung der
Investitionskosten durch Anpassung der bestehenden Produktionseinrichtungen
durchgeführt.
d) Im Unternehmen Huta Łabędy wird das Kosteneinsparungsprogramm durchgeführt
und die starke Ausrichtung des Unternehmens auf den Bergbau verringert.
e) Beim Unternehmen Huta Pokój werden in den Tochtergesellschaften
internationale Produktivitätsstandards erreicht, Einsparungen beim
Energieverbrauch verwirklicht und die vorgeschlagenen Investitionen im
Verarbeitungs- und Baubereich des Unternehmens gestrichen.
f) Im Unternehmen Huta Batory ist eine Einigung mit den Gläubigern und
Finanzinstituten über eine Umschuldung und Investitionsdarlehen zu erreichen.
Das Unternehmen muss ferner für wesentliche zusätzliche Kosteneinsparungen in
Verbindung mit einer Personalumstrukturierung und Ertragsverbesserungen sorgen.
g) Im Unternehmen Huta Andrzej ist durch Aushandlung einer Vereinbarung zwischen
den derzeitigen Kreditgebern, langfristigen Gläubigern, Warenkreditgebern und
den Finanzinstituten für eine solide finanzielle Grundlage für die
Weiterentwicklung des Unternehmens zu sorgen. Ferner müssen zusätzliche
Investitionen in das Warmrohrwalzwerk getätigt und das Personalabbauprogramm
durchgeführt werden.
h) Im Unternehmen Huta L.W. sind Investitionen für die Warmwalzprojekte und die
Fördereinrichtungen des Unternehmens sowie für Verbesserungen im Umweltbereich
erforderlich. Dieses Unternehmen muss auch durch Personalumstrukturierungen und
die Verringerung der Kosten der externen Dienste höhere Produktivitätsniveaus
erreichen.
(10) Nachträgliche Änderungen an dem allgemeinen Umstrukturierungsplan und den einzelnen Geschäftsplänen müssen von der Kommission und gegebenenfalls vom Rat genehmigt werden.
(11) Die Umstrukturierung erfolgt unter umfassender Transparenz und stützt sich auf solide marktwirtschaftliche Grundsätze.
(12) Die Kommission und der Rat überwachen nach den Absätzen 13 bis 18 sorgfältig die Durchführung der Umstrukturierung und die Erfüllung der in diesem Titel festgelegten Bedingungen betreffend Rentabilität, staatliche Beihilfen und Kapazitätsverringerungen vor und nach dem 1. Mai 2004 bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums. Zu diesem Zweck erstattet die Kommission dem Rat Bericht.
(13) Zusätzlich zur Überwachung der staatlichen Beihilfen überwachen die Kommission und der Rat die in Anhang 3 des Protokolls Nr. 8 zur Beitrittsakte vom 16. April 2003 aufgeführten Messgrößen für die Umstrukturierung. In dem genannten Anhang enthaltene Bezugnahmen auf Nummer 14 des Protokolls sind als Bezugnahmen auf Absatz 14 des vorliegenden Artikels zu verstehen.
(14) Im Rahmen der Überwachung wird 2003, 2004, 2005 und 2006 eine unabhängige Bewertung vorgenommen. Die Rentabilitätsprüfung der Kommission wird durchgeführt und die Produktivität wird als Teil der Bewertung gemessen.
(15) Polen beteiligt sich umfassend am gesamten Überwachungsschema. Insbesondere
gilt Folgendes:
a) Polen legt der Kommission bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums
halbjährlich, spätestens zum 15. März und zum 15. September jedes Jahres,
Berichte über die Umstrukturierung der begünstigten Unternehmen vor.
b) Der erste Bericht geht bis zum 15. März 2003 und der letzte Bericht bis zum
15. März 2007 bei der Kommission ein, wenn diese nicht anders entscheidet.
c) Die Berichte enthalten alle für die Überwachung des
Umstrukturierungsprozesses, der staatlichen Beihilfen sowie die Verringerung und
den Einsatz von Kapazitäten erforderlichen Informationen und ausreichende
finanzielle Daten, anhand deren bewertet werden kann, ob die in diesem Titel
festgelegten Bedingungen erfüllt worden sind. Die Berichte enthalten zumindest
die in Anhang 4 des Protokolls Nr. 8 zur Beitrittsakte vom 16. April 2003
aufgeführten Informationen, wobei sich die Kommission das Recht vorbehält,
diesen Anhang vor dem Hintergrund der bei der Überwachung gesammelten
Erfahrungen zu ändern. In Anhang 4 des Protokolls Nr. 8 zur Beitrittsakte vom
16. April 2003 enthaltene Bezugnahmen auf Nummer 14 des Protokolls sind als
Bezugnahmen auf Absatz 14 des vorliegenden Artikels zu verstehen. Zusätzlich zu
den einzelnen Geschäftsplänen der begünstigten Unternehmen wird auch ein Bericht
über die Gesamtlage des polnischen Stahlsektors, einschließlich der neueren
makroökonomischen Entwicklungen, erstellt.
d) Außerdem sind von Polen alle zusätzlichen Informationen, die für die
unabhängige Bewertung nach Absatz 14 erforderlich sind, vorzulegen.
e) Polen verpflichtet die begünstigten Unternehmen, alle einschlägigen Daten
offen zu legen, die unter anderen Umständen als vertraulich eingestuft werden
könnten. Bei ihrer Berichterstattung an den Rat stellt die Kommission sicher,
dass unternehmensspezifische vertrauliche Informationen nicht offen gelegt
werden.
(16) Die Kommission kann jederzeit einen unabhängigen Berater beauftragen, die Überwachungsergebnisse zu bewerten, jede erforderliche Untersuchung anzustellen und der Kommission und dem Rat Bericht zu erstatten.
(17) Stellt die Kommission aufgrund der Überwachung erhebliche Abweichungen von den finanziellen Daten fest, auf die sich die Rentabilitätsbewertung stützt, so kann sie Polen auffordern, geeignete Maßnahmen zur Verstärkung oder Änderung der Umstrukturierungsmaßnahmen der betreffenden begünstigten Unternehmen zu ergreifen.
(18) Stellt sich bei der Überwachung heraus, dass
a) die in diesem Titel für die Übergangsregelung genannten Bedingungen nicht
erfüllt worden sind oder dass
b) die Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind, die im Rahmen der Verlängerung
des Zeitraums, in dem Polen aufgrund des Europa-Abkommens zur Gründung einer
Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten
einerseits und Polen andererseits ausnahmsweise staatliche Beihilfen für die
Umstrukturierung seiner Stahlindustrie gewähren darf, eingegangen worden sind,
oder
c) Polen während des Umstrukturierungszeitraums der Stahlindustrie und im
Besonderen den begünstigten Unternehmen zusätzlich unzulässige staatliche
Beihilfen gewährt hat,
so wird die in diesem Titel festgelegte Übergangsregelung unwirksam.
Die Kommission leitet geeignete Schritte ein und verlangt von den betreffenden Unternehmen die Rückzahlung der Beihilfen, die unter Verstoß gegen die in diesem Titel festgelegten Bedingungen gewährt wurden.
TITEL IX
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE REAKTOREN 1 UND 2 DES KERNKRAFTWERKS BOHUNICE VI IN DER
SLOWAKEI
Artikel 64
Die Slowakei hat sich verpflichtet, den Reaktor 1 des Kernkraftwerks Bohunice VI spätestens zum 31. Dezember 2006 und den Block 2 dieses Kernkraftwerks spätestens zum 31. Dezember 2008 abzuschalten und diese Blöcke anschließend stillzulegen.
Artikel 65
(1) Im Zeitraum 2004—2006 stellt die Union der Slowakei eine zusätzliche Finanzhilfe für die Stilllegungsarbeiten und zur Bewältigung der Folgen der Abschaltung und Stilllegung der Blöcke 1 und 2 des Kernkraftwerks Bohunice VI bereit (im Folgenden „Finanzhilfe“).
(2) Die Finanzhilfe wird nach der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 des Rates vom 18. Dezember 1989 über Wirtschaftshilfe für bestimmte Länder in Mittel‑ und Osteuropa beschlossen und umgesetzt.
(3) Für den Zeitraum 2004—2006 beläuft sich die Finanzhilfe auf 90 Mio. Euro an Verpflichtungsermächtigungen, die in gleichen jährlichen Tranchen zu binden sind.
(4) Die Finanzhilfe kann ganz oder teilweise in Form eines Beitrags der Union zum Internationalen Fonds zur Unterstützung der Stilllegung von Bohunice, der von der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung verwaltet wird, bereitgestellt werden..
Artikel 66
Die Union erkennt an, dass die Maßnahmen im Zusammenhang mit der Stilllegung des Kernkraftwerks Bohunice VI über die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 festgelegte Finanzielle Vorausschau hinaus fortgesetzt werden müssen und dass diese Maßnahmen eine beträchtliche finanzielle Belastung für die Slowakei darstellen. Dies wird bei Beschlüssen über die Fortsetzung der Finanzhilfe der Union in diesem Bereich nach 2006 berücksichtigt.
Artikel 67
Dieser Titel findet unter Berücksichtigung der Erklärung zu den Blöcken 1 und 2 des Kernkraftwerks Bohunice VI in der Slowakei Anwendung, die mit unveränderter Rechtswirkung den Wortlaut der Präambel des Protokolls Nr. 9 der Beitrittsakte vom 16. April 2003 aufgreift.
TITEL X
BESTIMMUNGEN ÜBER ZYPERN
Artikel 68
(1) Die Anwendung des Besitzstandes der Gemeinschaft und der Union wird in den Teilen der Republik Zypern ausgesetzt, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt.
(2) Der Rat entscheidet auf Vorschlag der Kommission über die Aufhebung der in Absatz 1 genannten Aussetzung. Er beschließt einstimmig.
Artikel 69
(1) Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission die Bedingungen für die Anwendung des Unionsrechts auf die Trennungslinie zwischen den in Artikel 68 genannten Landesteilen und den Landesteilen fest, in denen die Regierung der Republik Zypern eine tatsächliche Kontrolle ausübt. Der Rat beschließt einstimmig.
(2) Die Grenzlinie zwischen der östlichen Hoheitszone des Vereinigten Königreichs und den in Artikel 68 genannten Landesteilen gilt für die Dauer der Aussetzung der Anwendung des Besitzstandes der Gemeinschaft und der Union nach Artikel 68 als Teil der Außengrenzen der Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs im Sinne von Teil IV des Anhangs zum Protokoll Nr. 3 der Beitrittsakte vom 16. April 2003 über die Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland auf Zypern.
Artikel 70
(1) Keine Bestimmung dieses Titels schließt Maßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der in Artikel 68 genannten Landesteile aus.
(2) Derartige Maßnahmen dürfen nicht die Anwendung des Besitzstandes der Gemeinschaft und der Union nach den Bedingungen des vorliegenden Protokolls in anderen Teilen der Republik Zypern beeinträchtigen..
Artikel 71
Wenn es zu einer Regelung der Zypernfrage kommt, entscheidet der Rat auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission über die im Hinblick auf die türkisch-zyprische Gemeinschaft vorzunehmenden Anpassungen der Einzelheiten für den Beitritt Zyperns zur Union. Der Rat beschließt einstimmig.
Artikel 72
Dieser Titel findet unter Berücksichtigung der Erklärung zu Zypern Anwendung, die mit unveränderter Rechtswirkung den Wortlaut des Präambel des Protokolls Nr. 10 der Beitrittsakte vom 16. April 2003 aufgreift.
DRITTER TEIL
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANHÄNGE DER BEITRITTSAKTE VOM 16. APRIL 2003
Artikel 73
Anhang I und die Anhänge III bis XVII der Beitrittsakte vom 16. April 2003, die Anlagen dazu sowie die Anhänge zu den Protokollen Nr. 2, 3 und 8 der Beitrittsakte vom 16. April 2003 sind Bestandteil dieses Protokolls.
Artikel 74
(1) Bezugnahmen auf den „Beitrittsvertrag“ in den in Artikel 73 dieses Protokolls genannten Anhängen sind als Bezugnahmen auf den in Artikel IV-437 Absatz 2 Buchstabe e der Verfassung genannten Vertrag zu verstehen; Bezugnahmen auf den Tag oder den Zeitpunkt der Unterzeichnung des genannten Vertrags gelten als Bezugnahmen auf den 16. April 2003; Bezugnahmen auf den Tag des Beitritts gelten als Bezugnahmen auf den 1. Mai 2004.
(2) Unbeschadet des Unterabsatzes 2 sind Bezugnahmen auf „diese Akte“ in den in Artikel 73 dieses Protokolls genannten Anhängen als Bezugnahmen auf die Beitrittsakte vom 16. April 2003 zu verstehen.
Bezugnahmen auf die Bestimmungen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 in den in
Artikel 73 dieses Protokolls genannten Anhängen sind als Bezugnahmen auf dieses
Protokoll nach der nachstehenden Übereinstimmungstabelle zu verstehen.
Beitrittsakte vom 16. April 2003 | Protokoll |
Artikel 21 | Artikel 12 |
Artikel 22 | Artikel 13 |
Artikel 24 | Artikel 15 |
Artikel 32 | Artikel 21 |
Artikel 37 | Artikel 26 |
Artikel 52 | Artikel 32 |
(3) Die in den in Artikel 73 dieses Protokolls genannten Anhängen verwendeten
Ausdrücke sind als gleich bedeutend mit den in der nachstehenden
Übereinstimmungstabelle aufgeführten entsprechenden Ausdrücken zu verstehen, es
sei denn, sie beziehen sich ausschließlich auf eine Rechtslage vor dem
Inkrafttreten des Vertrags über eine Verfassung für Europa.
Ausdrücke in der in Artikel 73 genannten Anhänge |
Bedeutung |
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft | Verfassung |
Vertrag über die Europäische Union | Verfassung |
Verträge, auf die sich die Europäische Union gründet | Verfassung |
(Europäische) Gemeinschaft | Union |
erweiterte Gemeinschaft | Union |
gemeinschaftlich / der Gemeinschaft | der Union |
EU | Union |
erweiterte Union oder erweiterte EU | Union |
Abweichend von Unterabsatz 1 behält der Ausdruck „gemeinschaftlich“/„der
Gemeinschaft“ in Verbindung mit den Begriffen „Präferenz“ oder „Fischerei“ seine
ursprüngliche Bedeutung. (4) Bezugnahmen auf Teile oder Bestimmungen des
Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in den in Artikel 73 dieses
Protokolls genannten Anhängen sind als Bezugnahmen auf Teile oder Bestimmungen
der Verfassung nach der nachstehenden Übereinstimmungstabelle zu verstehen.
EG-Vertrag |
Verfassung |
Dritter Teil Titel I | Teil III Titel III Kapitel I Abschnitt 3 |
Dritter Teil Titel I Kapitel 1 | Teil III Titel III Kapitel I Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 |
Dritter Teil Titel II | Teil III Titel III Kapitel III Abschnitt 4 |
Dritter Teil Titel III | Teil III Titel III Kapitel I Abschnitte 2 und 4 |
Dritter Teil Titel VI Kapitel 1 | Teil III Titel III Kapitel I Abschnitt 5 |
Artikel 31 | Artikel III-155 |
Artikel 39 | Artikel III-133 |
Artikel 49 | Artikel III-144 |
Artikel 58 | Artikel III-158 |
Artikel 87 | Artikel III-167 |
Artikel 88 | Artikel III-168 |
Artikel 226 | Artikel III-360 |
Anhang I | Anhang I |
(5) Ist in den in Artikel 73 dieses Protokolls genannten Anhängen der Erlass von Rechtsakten durch den Rat oder die Kommission vorgesehen, so ergehen diese Rechtsakte in der Form von Europäischen Verordnungen oder Beschlüssen.