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Protokoll
über die Übergangsbestimmungen für die Organe und Einrichtungen der Union

vom 13. Oktober 2004

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN —

IN DER ERWÄGUNG, dass zur Regelung des Übergangs von der mit dem Vertrag über die Europäische Union gegründeten Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft zu der ihre Rechtsnachfolge antretenden Europäischen Union, die mit dem Vertrag über eine Verfassung für Europa geschaffen wird, Übergangsbestimmungen vorgesehen werden müssen, die bis zum Wirksamwerden aller Bestimmungen der Verfassung und der für ihre Anwendung erforderlichen Rechtsakte anwendbar sind —

SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über eine Verfassung für Europa und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügt sind:

Titel I
Bestimmungen über das Europäische Parlament

Artikel 1

(1) Rechtzeitig vor den Wahlen zum Europäischen Parlament 2009 erlässt der Europäische Rat nach Artikel I‑20 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verfassung einen Europäischen Beschluss über die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments.

(2) Während der Wahlperiode 2004—2009 entsprechen die Zusammensetzung und die Anzahl der in den einzelnen Mitgliedstaaten gewählten Abgeordneten des Europäischen Parlaments der vor dem Inkrafttreten des Vertrags über eine Verfassung für Europa geltenden Zusammensetzung und Anzahl, wobei die Anzahl der Abgeordneten wie folgt lautet:
Belgien 24
Tschechische Republik 24
Dänemark 14
Deutschland 99
Estland 6
Griechenland 24
Spanien 54
Frankreich 78
Irland 13
Italien 78
Zypern 6
Lettland 9
Litauen 13
Luxemburg 6
Ungarn 24
Malta 5
Niederlande 27
Österreich 18
Polen 54
Portugal 24
Slowenien 7
Slowakei 14
Finnland 14
Schweden 19
Vereinigtes Königreich 78.

Titel II
Bestimmungen über den Europäischen Rat und den Rat

Artikel 2

(1) Die Bestimmungen des Artikels I‑25 Absätze 1, 2 und 3 der Verfassung über die Definition der qualifizierten Mehrheit im Europäischen Rat und im Rat treten am 1. November 2009 nach der Durchführung der Wahlen zum Europäischen Parlament 2009 nach Artikel I‑20 Absatz 2 der Verfassung in Kraft.

(2) Die nachstehenden Bestimmungen gelten unbeschadet des Artikels I‑25 Absatz 4 der Verfassung bis zum 31. Oktober 2009. Ist für die Beschlussfassung im Europäischen Rat und im Rat eine qualifizierte Mehrheit erforderlich, so werden die Stimmen der Mitglieder wie folgt gewichtet:
Belgien 12
Tschechische Republik 12
Dänemark 7
Deutschland 29
Estland 4
Griechenland 12
Spanien 27
Frankreich 29
Irland 7
Italien 29
Zypern 4
Lettland 4
Litauen 7
Luxemburg 4
Ungarn 12
Malta 3
Niederlande 13
Österreich 10
Polen 27
Portugal 12
Slowenien 4
Slowakei 7
Finnland 7
Schweden 10
Vereinigtes Königreich 29.

In den Fällen, in denen Beschlüsse nach der Verfassung auf Vorschlag der Kommission zu fassen sind, kommen diese Beschlüsse mit einer Mindestzahl von 232 Stimmen zustande, welche die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder umfasst. In den anderen Fällen kommen die Beschlüsse mit einer Mindestzahl von 232 Stimmen zustande, welche die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder umfasst.

Ein Mitglied des Europäischen Rates oder des Rates kann beantragen, dass beim Erlass eines Rechtsakts des Europäischen Rates oder des Rates mit qualifizierter Mehrheit überprüft wird, ob die Mitgliedstaaten, die diese qualifizierte Mehrheit bilden, mindestens 62 % der Gesamtbevölkerung der Union ausmachen. Falls sich erweist, dass diese Bedingung nicht erfüllt ist, wird der betreffende Rechtsakt nicht erlassen.

(3) Bei jedem weiteren Beitritt wird die Schwelle nach Absatz 2 so berechnet, dass die in Stimmen ausgedrückte Schwelle für die qualifizierte Mehrheit die Zahl nicht überschreitet, die sich aus der Tabelle in der Erklärung zur Erweiterung der Europäischen Union in der Schlussakte der Konferenz, die den Vertrag von Nizza angenommen hat, ergibt.

(4) Die folgenden Bestimmungen über die qualifizierte Mehrheit treten am 1. November 2009 in Kraft:
— Artikel I‑44 Absatz 3 Unterabsätze 3, 4 und 5 der Verfassung;
— Artikel I-59 Absatz 5 Unterabsätze 2 und 3 der Verfassung;
— Artikel I‑60 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verfassung;
— Artikel III‑179 Absatz 4 Unterabsätze 3 und 4 der Verfassung;
— Artikel III‑184 Absatz 6 Unterabsätze 3 und 4 der Verfassung;
— Artikel III-184 Absatz 7 Unterabsätze 3 und 4 der Verfassung;
— Artikel III‑194 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 der Verfassung;
— Artikel III‑196 Absatz 3 Unterabsätze 2 und 3 der Verfassung;
— Artikel III‑197 Absatz 4 Unterabsätze 2 und 3 der Verfassung;
— Artikel III-198 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verfassung;
— Artikel III-312 Absatz 3 Unterabsätze 3 und 4 der Verfassung;
— Artikel III-312 Absatz 4 Unterabsätze 3 und 4 der Verfassung;
— Artikel 1 Absätze 2, 3 und 4 und Artikel 3 Absatz 1 Unterabsätze 2, 3 und 4 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich der Politik betreffend Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung sowie hinsichtlich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen und der polizeilichen Zusammenarbeit;
— Artikel 1 Absätze 2, 3 und 4 und Artikel 5 Absätze 3, 4 und 5 des Protokolls über die Position Dänemarks.

Bis zum 31. Oktober 2009 gilt in den Fällen, in denen nicht alle Mitglieder des Rates an der Abstimmung teilnehmen, das heißt in den Fällen, die in den in Unterabsatz 1 genannten Artikeln aufgeführt sind, als qualifizierte Mehrheit derselbe Anteil der gewogenen Stimmen und derselbe Anteil der Anzahl der Mitglieder des Rates sowie gegebenenfalls derselbe Prozentsatz der Bevölkerung der betreffenden Mitgliedstaaten wie in Absatz 2 festgelegt.

Artikel 3

Bis zum Inkrafttreten des Europäischen Beschlusses nach Artikel I‑24 Absatz 4 der Verfassung kann der Rat in den in Artikel I‑24 Absätze 2 und 3 vorgesehenen Zusammensetzungen sowie in anderen Zusammensetzungen zusammentreten, deren Liste durch einen Europäischen Beschluss des Rates in seiner Zusammensetzung „Allgemeine Angelegenheiten“ festgesetzt wird, der mit einfacher Mehrheit beschließt.

Titel III
Bestimmungen über die Kommission einschließlich des Außenministers der Union

Artikel 4

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags über eine Verfassung für Europa amtierenden Mitglieder der Kommission bleiben bis zum Ende ihrer Amtszeit im Amt. Am Tag der Ernennung des Außenministers der Union endet jedoch die Amtszeit des Mitglieds, das die gleiche Staatsangehörigkeit wie dieser besitzt.

Titel IV
Bestimmungen betreffend den Generalsekretär des Rates, den Hohen Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und den stellvertretenden Generalsekretär des Rates

Artikel 5

Die Amtszeit des Generalsekretärs des Rates, Hohen Vertreters für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, und des Stellvertretenden Generalsekretärs des Rates endet zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags über eine Verfassung für Europa. Der Rat ernennt seinen Generalsekretär nach Artikel III-344 Absatz 2 der Verfassung.

Titel VI
Bestimmungen über die Beratenden Einrichtungen

Artikel 6

Bis zum Inkrafttreten des Europäischen Beschlusses nach Artikel III‑386 der Verfassung verteilen sich die Mitglieder des Ausschusses der Regionen wie folgt:
Belgien 12
Tschechische Republik 12
Dänemark 9
Deutschland 24
Estland 7
Griechenland 12
Spanien 21
Frankreich 24
Irland 9
Italien 24
Zypern 6
Lettland 7
Litauen 9
Luxemburg 6
Ungarn 12
Malta 5
Niederlande 12
Österreich 12
Polen 21
Portugal 12
Slowenien 7
Slowakei 9
Finnland 9
Schweden 12
Vereinigtes Königreich 24.

Artikel 7

Bis zum Inkrafttreten des Europäischen Beschlusses nach Artikel III‑389 der Verfassung verteilen sich die Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses wie folgt:
Belgien 12
Tschechische Republik 12
Dänemark 9
Deutschland 24
Estland 7
Griechenland 12
Spanien 21
Frankreich 24
Irland 9
Italien 24
Zypern 6
Lettland 7
Litauen 9
Luxemburg 6
Ungarn 12
Malta 5
Niederlande 12
Österreich 12
Polen 21
Portugal 12
Slowenien 7
Slowakei 9
Finnland 9
Schweden 12
Vereinigtes Königreich 24.

 


Quelle: Bundesgesetzblatt Teil II 2008 S. 1165ff.
Amtsblatt der Europäischen Union
© 27. Dezember 2009 - 5. Januar 2010

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