PROTOKOLL ÜBER DIE RECHTSAKTE UND VERTRÄGE ZUR ERGÄNZUNG ODER ÄNDERUNG DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DES VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION
vom 13. Oktober 2004
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN —
IN DER ERWÄGUNG, dass mit Artikel IV-437 Absatz 1 der Verfassung der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und der Vertrag über die Europäische Union sowie die Rechtsakte und Verträge zu ihrer Ergänzung oder Änderung aufgehoben werden,
IN DER ERWÄGUNG, dass die Liste der in Artikel IV-437 Absatz 1 genannten Rechtsakte und Verträge zu erstellen ist,
IN DER ERWÄGUNG, dass Artikel 9 Absatz 7 des Vertrags von Amsterdam inhaltlich zu übernehmen ist,
EINGEDENK DESSEN, dass der Akt vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments weiter in Kraft bleiben muss —
SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über eine Verfassung für Europa und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügt sind:
Artikel 1
(1) Folgende Rechtsakte und Verträge zur Ergänzung oder Änderung des Vertrags
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft werden aufgehoben:
a) das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen
Gemeinschaften vom 8. April 1965 im Anhang zum Vertrag zur Einsetzung eines
gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen
Gemeinschaften (ABl. L 152 vom 13.7.1967, S. 13);
b) der Vertrag vom 22. April 1970 zur Änderung bestimmter Haushaltsvorschriften
der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften und des Vertrags zur
Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der
Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 2 vom 2.1.1971, S. 1);
c) der Vertrag vom 22. Juli 1975 zur Änderung bestimmter Finanzvorschriften der
Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften und des Vertrags zur
Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der
Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 359 vom 31.12.1977, S. 4);
d) der Vertrag vom 10. Juli 1975 zur Änderung bestimmter Vorschriften des
Protokolls über die Satzung der Europäischen Investitionsbank (ABl. L 91 vom
6.4.1978, S. 1);
e) der Vertrag vom 13. März 1984 zur Änderung der Verträge zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaften bezüglich Grönlands (ABl. L 29 vom 1.2.1985, S. 1);
f) die Einheitliche Europäische Akte vom 17. Februar 1986 und 28. Februar 1986 (ABl.
L 169 vom 29.6.1987, S. 1);
g) der Rechtsakt vom 25. März 1993 zur Änderung des Protokolls über die Satzung
der Europäischen Investitionsbank, mit dem der Rat der Gouverneure zur
Errichtung eines Europäischen Investitionsfonds ermächtigt wird (ABl. L 173 vom
7.7.1994, S. 14);
h) der Beschluss 2003/223/EG des Rates in der Zusammensetzung der Staats- und
Regierungschefs vom 21. März 2003 über eine Änderung des Artikels 10.2 der
Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen
Zentralbank (ABl. L 83 vom 1.4.2003, S. 66).
(2) Der Vertrag von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte (ABl. C 340 vom 10.11.1997, S. 1) wird aufgehoben.
(3) Der Vertrag von Nizza vom 26. Februar 2001 zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte (ABl. C 80 vom 10.3.2001, S. 1) wird aufgehoben.
Artikel 2
(1) Unbeschadet der Anwendung des Artikels III-432 der Verfassung und des Artikels 189 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft erlassen die Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen die Vorschriften, die zur Regelung einiger besonderer Probleme des Großherzogtums Luxemburg erforderlich sind, welche sich aus der Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften ergeben.
(2) Der Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der
Abgeordneten des Europäischen Parlaments im Anhang zu dem Beschluss 76/787/EGKS,
EWG, Euratom des Rates (ABl. L 278 vom 8.10.1976, S. 1) bleibt in der zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags über eine Verfassung für Europa
geltenden Fassung in Kraft. Dieser Akt wird zur Anpassung an die Verfassung wie
folgt geändert:
a) Artikel 1 Absatz 3 wird gestrichen.
b) In Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 werden in der französischen Fassung die
Worte „des dispositions“ gestrichen.
c) In Artikel 6 Absatz 2 werden die Worte „vom 8. April 1965“ gestrichen; die
Worte „der Europäischen Gemeinschaften“ werden durch die Worte „der Europäischen
Union“ ersetzt.
d) In Artikel 7 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich werden die Worte „Kommission der
Europäischen Gemeinschaften“ durch die Worte „Europäischen Kommission“ ersetzt.
e) In Artikel 7 Absatz 1 dritter Gedankenstrich werden die Worte „Gerichtshofs
der Europäischen Gemeinschaften oder des Gerichts erster Instanz“ durch die
Worte „Gerichtshofs der Europäischen Union“ ersetzt.
f) In Artikel 7 Absatz 1 fünfter Gedankenstrich werden die Worte „Rechnungshofes
der Europäischen Gemeinschaften“ durch das Wort „Rechnungshofs“ ersetzt.
g) In Artikel 7 Absatz 1 sechster Gedankenstrich werden die Worte
„Bürgerbeauftragter der Europäischen Gemeinschaften“ durch die Worte
„Europäischer Bürgerbeauftragter“ ersetzt.
h) In Artikel 7 Absatz 1 siebter Gedankenstrich werden die Worte „der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft“
durch die Worte „der Europäischen Union“ ersetzt.
i) In Artikel 7 Absatz 1 neunter Gedankenstrich werden die Worte „aufgrund der
Verträge zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der
Europäischen Atomgemeinschaft“ durch die Worte „aufgrund des Vertrags über eine
Verfassung für Europa und des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Atomgemeinschaft“ ersetzt; die Worte „der Gemeinschaften“ werden durch die Worte
„der Union“ ersetzt. j) In Artikel 7 Absatz 1 elfter Gedankenstrich werden die
Worte „Organe der Europäischen Gemeinschaften oder der ihnen angegliederten
Einrichtungen, Ämter, Agenturen und Gremien oder der Europäischen Zentralbank“
durch die Worte „Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen
Union“ ersetzt.
k) Die Gedankenstriche in Artikel 7 Absatz 1 werden zu den Buchstaben a bis k.
l) In Absatz 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 werden in der französischen Fassung die
Worte „des dispositions“ gestrichen; die Gedankenstriche werden zu den
Buchstaben a und b.
m) In Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 werden die Worte „der Gemeinschaft“
durch die Worte „der Union“ ersetzt; das Wort „setzt“ wird durch das Wort
„erlässt“ und die Worte „einstimmig einen anderen Zeitraum fest“ werden durch
die Worte „einstimmig durch Europäischen Beschluss einen anderen Zeitraum“
ersetzt; die Worte „vorstehendem Unterabsatz“ werden durch „Unterabsatz 1“
ersetzt.
n) In Artikel 11 Absatz 3 werden die Worte „Unbeschadet des Artikels 139 des
Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft“ durch die Worte
„Unbeschadet des Artikels III‑336 der Verfassung“ ersetzt.
o) In Artikel 14 werden die Worte „zu treffen“ durch die Worte „zu erlassen“
ersetzt; die Worte „so trifft der Rat diese Maßnahmen einstimmig auf Vorschlag“
werden durch die Worte „so erlässt der Rat die erforderlichen Europäischen
Verordnungen oder Beschlüsse einstimmig auf Initiative“ ersetzt.
Artikel 3
Keine der Bestimmungen der Übereinkunft nach Artikel 1 berührt Artikel III-375 Absatz 2 der Verfassung.