vom 13. Oktober 2004
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -
UNTER HINWEIS DARAUF, dass das gesamte Vermögen und alle Verbindlichkeiten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl zum Stand vom 23. Juli 2002 am 24. Juli 2002 auf die Europäische Gemeinschaft übergegangen sind,
EINGEDENK der Tatsache, dass diese Mittel für die Forschung in Sektoren verwendet werden sollten, die mit der Kohle- und Stahlindustrie zusammenhängen, und der sich daraus ergebenden Notwendigkeit, hierfür eine Reihe besonderer Vorschriften vorzusehen —
SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über eine Verfassung für Europa beigefügt sind:
Artikel 1
(1) Der Nettowert des Vermögens und der Verbindlichkeiten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl nach der Bilanz der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom 23. Juli 2002, vorbehaltlich etwaiger Erhöhungen oder Minderungen infolge der Abwicklungsvorgänge, gilt als Vermögen der Union für Forschung in Sektoren, die die Kohle- und Stahlindustrie betreffen, und erhält die Bezeichnung „Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl in Abwicklung“. Nach Abschluss der Abwicklung wird dieses Vermögen als „Vermögen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl“ bezeichnet.
(2) Die Erträge aus diesem Vermögen, die als „Forschungsfonds für Kohle und Stahl“ bezeichnet werden, werden nach Maßgabe dieses Protokolls und der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsakte ausschließlich für die außerhalb des Forschungsrahmenprogramms durchgeführten Forschungsarbeiten in Sektoren, die mit der Kohle‑ und Stahlindustrie zusammenhängen, verwendet.
Artikel 2
(1) Durch Europäisches Gesetz des Rates werden alle für die Durchführung dieses Protokolls erforderlichen Bestimmungen einschließlich der wesentlichen Grundsätze erlassen. Der Rat beschließt nach Zustimmung des Europäischen Parlaments.
(2) Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission Europäische Verordnungen oder Beschlüsse zur Festlegung der mehrjährigen Finanzleitlinien für die Verwaltung des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl sowie der technischen Leitlinien für das Forschungsprogramm des Fonds. Er beschließt nach Anhörung des Europäischen Parlaments.
Artikel 3
Soweit in diesem Protokoll und in den auf der Grundlage dieses Protokolls erlassenen Rechtsakten nichts anderes vorgesehen ist, findet die Verfassung Anwendung.