vom 13. Oktober 2004
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN,
IN DEM WUNSCH nach einer näheren Regelung für den Handelsverkehr bei der Einfuhr von in den Niederländischen Antillen raffinierten Erdölerzeugnissen in die Union —
SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über eine Verfassung für Europa beigefügt sind:
Artikel 1
Dieses Protokoll gilt für die Erdölerzeugnisse der Tarifnummern 2710, 2711, 2712 (Paraffin und Petrolatum aus Erdöl), ex 2713 (paraffinische Rückstände) und 2714 (Schieferöl) der kombinierten Nomenklatur, soweit sie zum Verbrauch in den Mitgliedstaaten eingeführt werden.
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, den in den Niederländischen Antillen raffinierten Erdölerzeugnissen nach Maßgabe dieses Protokolls die Zollvorteile einzuräumen, die sich aus der Assoziierung der Niederländischen Antillen mit der Union ergeben. Diese Bestimmungen gelten ungeachtet der Ursprungsregeln der Mitgliedstaaten.
Artikel 3
(1) Stellt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus fest, dass die nach der Regelung des Artikels 2 getätigten Einfuhren von in den Niederländischen Antillen raffinierten Erdölerzeugnissen in die Union tatsächliche Schwierigkeiten auf dem Markt eines oder mehrerer Mitgliedstaaten hervorrufen, so erlässt sie einen Europäischen Beschluss, mit dem festgelegt wird, dass die Zollsätze für die genannte Einfuhr von den betreffenden Mitgliedstaaten eingeführt, erhöht oder wieder eingeführt werden, soweit und solange dies erforderlich ist, um dieser Sachlage gerecht zu werden. Die so eingeführten, erhöhten oder wieder eingeführten Zollsätze dürfen nicht über den Sätzen der Zölle liegen, die gegenüber Drittländern für dieselben Erzeugnisse angewendet werden.
(2) Absatz 1 kann auf jeden Fall angewendet werden, wenn die Einfuhr von in den Niederländischen Antillen raffinierten Erdölerzeugnissen in die Union zwei Millionen Tonnen pro Jahr erreicht.
(3) Die Europäischen Beschlüsse der Kommission nach den Absätzen 1 und 2 einschließlich derjenigen, die auf die Ablehnung des Antrags eines Mitgliedstaats abzielen, werden dem Rat bekannt gegeben. Dieser kann sich auf Antrag eines jeden Mitgliedstaats mit den genannten Beschlüssen befassen, und er kann jederzeit einen Europäischen Beschluss erlassen, um diese abzuändern oder zurückzustellen.
Artikel 4
(1) Ist ein Mitgliedstaat der Ansicht, dass die unmittelbar oder über einen anderen Mitgliedstaat nach der Regelung des Artikels 2 durchgeführte Einfuhr von in den Niederländischen Antillen raffinierten Erdölerzeugnissen auf seinem Markt tatsächliche Schwierigkeiten hervorruft und dass sofortige Maßnahmen zur Behebung dieser Sachlage erforderlich sind, so kann er von sich aus beschließen, dass auf diese Einfuhr Zölle erhoben werden, deren Sätze nicht über den Zollsätzen liegen dürfen, die gegenüber Drittländern für dieselben Erzeugnisse angewendet werden. Er teilt diesen Beschluss der Kommission mit, die binnen eines Monats einen Europäischen Beschluss erlässt, mit dem festgelegt wird, ob die von dem Staat getroffenen Maßnahmen aufrechterhalten werden können oder geändert beziehungsweise aufgehoben werden müssen. Artikel 3 Absatz 3 ist auf diesen Beschluss der Kommission anwendbar.
(2) Überschreitet die unmittelbar oder über einen anderen Mitgliedstaat nach der Regelung des Artikels 2 durchgeführte Einfuhr von in den Niederländischen Antillen raffinierten Erdölerzeugnissen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten während eines Kalenderjahrs die im Anhang zu diesem Protokoll angegebene Menge, so werden die von dem oder den betreffenden Mitgliedstaaten für das laufende Jahr nach Absatz 1 gegebenenfalls getroffenen Maßnahmen als rechtmäßig betrachtet. Die Kommission nimmt von den getroffenen Maßnahmen Kenntnis, nachdem sie sich vergewissert hat, dass die festgelegte Menge erreicht wurde. In einem solchen Fall sehen die übrigen Mitgliedstaaten davon ab, den Rat zu befassen.
Artikel 5
Beschließt die Union die Anwendung mengenmäßiger Beschränkungen auf die Einfuhr von Erdölerzeugnissen jeder Herkunft, so können diese auch auf die Einfuhr dieser Erzeugnisse aus den Niederländischen Antillen angewendet werden. In einem derartigen Fall wird den Niederländischen Antillen eine Vorzugsbehandlung gegenüber Drittländern gewährt.
Artikel 6
(1) Der Rat kann die Artikel 2 bis 5 einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Kommission überprüfen, wenn er eine gemeinsame Ursprungsbestimmung für die Erdölerzeugnisse aus Drittländern und assoziierten Ländern erlässt, im Rahmen einer gemeinsamen Handelspolitik für die betreffenden Erzeugnisse Beschlüsse fasst oder eine gemeinsame Energiepolitik aufstellt.
(2) Bei einer derartigen Überprüfung müssen jedoch auf jeden Fall gleichwertige Vorteile zugunsten der Niederländischen Antillen in geeigneter Form und für eine Menge von mindestens zweieinhalb Millionen Tonnen Erdölerzeugnissen aufrechterhalten werden.
(3) Die Verpflichtungen der Union bezüglich der gleichwertigen Vorteile nach Absatz 2 können erforderlichenfalls auf die einzelnen Mitgliedstaaten aufgeteilt werden, wobei die im Anhang zu diesem Protokoll aufgeführten Mengen zu berücksichtigen sind.
Artikel 7
Zur Durchführung dieses Protokolls hat die Kommission die Entwicklung der Einfuhr von in den Niederländischen Antillen raffinierten Erdölerzeugnissen in die Mitgliedstaaten zu verfolgen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission, die für die entsprechende Verteilung sorgt, alle diesem Zweck dienenden Angaben nach den von der Kommission empfohlenen Verwaltungseinzelheiten mit.
Anhang
Zur Durchführung des Artikels 4 Absatz 2 haben die hohen Vertragsparteien
beschlossen, dass die Menge von zwei Millionen Tonnen Erdölerzeugnissen aus den
Antillen sich wie folgt auf die Mitgliedstaaten verteilt:
Deutschland | 625 000 Tonnen |
Belgisch-luxemburgische Wirtschaftsunion | 200 000 Tonnen |
Frankreich | 75 000 Tonnen |
Italien | 100 000 Tonnen |
Niederlande | 1 000 000 Tonnen |