vom 13. Oktober 2004
Die hohen Vertragsparteien -
IN ANBETRACHT der Notwendigkeit, den Artikel I-41 Absatz 2 der Verfassung in vollem Umfang umzusetzen,
IN ANBETRACHT der Tatsache, dass die Politik der Union nach Artikel I-41 Absatz 2 der Verfassung den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten nicht berührt, die Verpflichtungen einiger Mitgliedstaaten, die ihre gemeinsame Verteidigung als durch die Nordatlantikvertrags-Organisation verwirklicht betrachten, aus dem Nordatlantikvertrag achtet und mit der in jenem Rahmen festgelegten gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik vereinbar ist —
SIND über folgende Bestimmung ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über eine Verfassung für Europa beigefügt ist:
Einziger Artikel
Die Union erarbeitet zusammen mit der Westeuropäischen Union Regelungen für eine verbesserte Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Westeuropäischen Union.
siehe hierzu auch den Beschluss (1999/404/GASP) des Rates vom 10. Mai 1999 (Abl. L 153/1).