vom 13. Oktober 2004
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -
VON DEM WUNSCH GELEITET, gewisse besondere Probleme betreffend Dänemark zu regeln -
SIND über folgende Bestimmung ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über eine Verfassung für Europa beigefügt ist:
Einziger Artikel
Ungeachtet der Bestimmungen der Verfassung kann Dänemark seine geltenden Rechtsvorschriften für den Erwerb von Zweitwohnungen beibehalten.