Protokoll
zu Artikel 6 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische
Union
über den Beitritt der Union zum
Europäischen Konvention zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten
vom 13. Dezember 2007
nach der neuen Nummerierung der Protokolle durch das Amtsblatt der EU (nach der Unterzeichnung des Vertrags von Lissabon) ist dieses Protokoll das Protokoll (Nr. 8)
Die hohen Vertragsparteien
sind über folgende Bestimmungen übereingekommen, die dem Vertrag über die Europäische Unon und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt sind:
Artikel 1
In der Übereinkunft
über den Beitritt der Union zur Europäischen Konvention zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden "Europäische Konvention") nach
Artikel 6 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union wird dafür Sorge
getragen, dass die besonderen Merkmale der Union und des Unionsrechts erhalten
bleiben, insbesondere auf
a) die besondere Regelung für eine etwaige Beteiligung der Union an den
Kontrollgremien der Europäischen Konvention;
b) die nötigen Mechanismen, um sicherzustellen, dass Beschwerden von
Nichtmitgliedstaaten und Individualbeschwerden den Mitgliedstaaten und/oder
gegebenenfalls der Union ordnungsgemäß übermittelt werden.
Artikel 2
In der Übereinkunft nach Artikel 1 wird sichergestellt, dass der Beitritt der Union die Zuständigkeiten der Union und die Befugnisse ihrer Organe unberührt lässt. Es wird sichergestellt, dass die Bestimmungen der Übereinkunft die besondere Situation der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Europäische Konvention unberührt lassen, insbesondere in Bezug auf ihre Protokolle, auf Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten, in Abweichung von der Europäischen Konvention nach deren Artikel 15 getroffen werden, und auf Vorbehalte, die die Mitgliedstaaten gegen die Europäische Konvention nach deren Artikel 57 anbringen.
Artikel 3
Keine der Bestimmungen der Übereinkunft nach Artikel 1 berührt Artikel 344 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union