Protokoll
über die Vorrechte und Befreiungen
der Europäischen Union
vom 8. April 1965
in der Fassung des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007
nach der Nummerierung der Protokolle durch das Amtsblatt der EU
(nach der Unterzeichnung des Vertrags von Amsterdam war dieses Protokoll das
Protokoll (Nr. 34)
nach der neuen Nummerierung der Protokolle durch das Amtsblatt
der EU (nach der Unterzeichnung des Vertrags von Lissabon) ist dieses Protokoll das Protokoll (Nr.
7)
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN,
IN DER ERWÄGUNG, dass die Europäische Union und die Europäische Atomgemeinschaft nach Artikel 343 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 191 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Vorrechte und Befreiungen genießen,
SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die die dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügt sind:
Fassung vom 13. Dezember 2007
KAPITEL I
VERMÖGENSGEGENSTÄNDE, LIEGENSCHAFTEN,
GUTHABEN UND GESCHÄFTE DER EUROPÄISCHEN UNION
Artikel 1
Die Räumlichkeiten und Gebäude der Union sind unverletzlich. Sie dürfen nicht durchsucht, beschlagnahmt, eingezogen oder enteignet werden. Die Vermögensgegenstände und Guthaben der Union dürfen ohne Ermächtigung des Gerichtshofes nicht Gegenstand von Zwangsmaßnahmen der Verwaltungsbehörden oder Gerichte sein.
Fassung vom 13. Dezember 2007
Artikel 2
Die Archive der Union sind unverletzlich.
Fassung vom 13. Dezember 2007
Artikel 3
Die Union, ihre Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögensgegenstände sind von jeder direkten Steuer befreit.
Die Regierungen der Mitgliedstaaten treffen in allen Fällen, in denen es ihnen möglich ist, geeignete Maßnahmen für den Erlass oder die Erstattung des Betrages der indirekten Steuern und Verkaufsabgaben, die in den Preisen für bewegliche oder unbewegliche Güter inbegriffen sind, wenn die Union für ihren Dienstbedarf größere Einkäufe tätigen, bei denen derartige Steuern und Abgaben im Preis enthalten sind. Die Durchführung dieser Maßnahmen darf jedoch den Wettbewerb innerhalb der Union nicht verfälschen.
Von den Abgaben, die lediglich die Vergütung für Leistungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe darstellen, wird keine Befreiung gewährt.
Fassung vom 13. Dezember 2007
Artikel 4
Die Union ist von allen Zöllen sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen bezüglich der zu ihrem Dienstgebrauch bestimmten Gegenstände befreit; die in dieser Weise eingeführten Gegenstände dürfen im Hoheitsgebiet des Staates, in das sie eingeführt worden sind, weder entgeltlich noch unentgeltlich veräußert werden, es sei denn zu Bedingungen, welche die Regierung dieses Staates genehmigt.
Der Union steht ferner für ihre Veröffentlichungen Befreiung von Zöllen sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen zu.
Fassung vom 13. Dezember 2007
KAPITEL II
NACHRICHTENÜBERMITTLUNG UND AUSWEISE
Artikel 5
Den Organen der Union steht für ihre amtliche Nachrichtenübermittlung und die Übermittlung aller ihrer Schriftstücke im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats die gleiche Behandlung wie den diplomatischen Vertretungen zu.
Der amtliche Schriftverkehr und die sonstige amtliche Nachrichtenübermittlung der Organe der Union unterliegen nicht der Zensur.
Fassung vom 13. Dezember 2007
Artikel 6
Die Präsidenten der Organe der Union können den Mitgliedern und Bediensteten dieser Organe Ausweise ausstellen, deren Form vom Rat bestimmt wird und die von den Behörden der Mitgliedstaaten als gültige Reiseausweise anerkannt werden. Diese Ausweise werden den Beamten und sonstigen Bediensteten nach Maßgabe des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union ausgestellt.
Die Kommission kann Abkommen zur Anerkennung dieser Ausweise als im Hoheitsgebiet dritter Länder gültige Reiseausweise schließen.
Fassung vom 13. Dezember 2007
KAPITEL III
MITGLIEDER DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
Artikel 7
Die Reise der Mitglieder des Europäischen Parlaments zum und vom Tagungsort des Europäischen Parlaments unterliegt keinen verwaltungsmäßigen oder sonstigen Beschränkungen.
Die Mitglieder des Europäischen Parlaments
erhalten bei der Zollabfertigung und Devisenkontrolle
a. seitens ihrer eigenen Regierung dieselben
Erleichterungen wie hohe Beamte, die sich in offiziellem Auftrag vorübergehend
ins Ausland begeben;
b. seitens der Regierungen der anderen
Mitgliedstaaten dieselben Erleichterungen wie ausländische Regierungsvertreter
mit vorübergehendem offiziellem Auftrag.
Fassung vom 13. Dezember 2007
Artikel 8
Wegen einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerung oder Abstimmung dürfen Mitglieder des Europäischen Parlaments weder in ein Ermittlungsverfahren verwickelt noch festgenommen oder verfolgt werden.
Fassung vom 13. Dezember 2007
Artikel 9
Während der Dauer der Sitzungsperiode des
Europäischen Parlaments
a. steht seinen Mitgliedern im Hoheitsgebiet
ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit
zu,
b. können seine Mitglieder im Hoheitsgebiet
jedes anderen Mitgliedstaats weder festgehalten noch gerichtlich verfolgt
werden.
Die Unverletzlichkeit besteht auch während der Reise zum und vom Tagungsort des Europäischen Parlaments.
Bei Ergreifung auf frischer Tat kann die Unverletzlichkeit nicht geltend gemacht werden; sie steht auch nicht der Befugnis des Europäischen Parlaments entgegen, die Unverletzlichkeit eines seiner Mitglieder aufzuheben.
Fassung vom 13. Dezember 2007
KAPITEL IV
VERTRETER DER MITGLIEDSTAATEN, DIE AN DEN ARBEITEN
DER ORGANE DER EUROPÄISCHEN UNION TEILNEHMEN
Artikel 10
Den Vertretern der Mitgliedstaaten, die an den Arbeiten der Organe der Union teilnehmen, sowie ihren Beratern und Sachverständigen stehen während der Ausübung ihrer Tätigkeit und auf der Reise zum und vom Tagungsort die üblichen Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen zu.
Dies gilt auch für die Mitglieder der beratenden Organe der Union.
Fassung vom 13. Dezember 2007
KAPITEL V
BEAMTE UND SONSTIGE BEDIENSTETE DER EUROPÄISCHEN
UNION
Artikel 11
Den Beamten und sonstigen Bediensteten der Union
stehen im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats ohne Rücksicht auf ihre
Staatsangehörigkeit folgende Vorrechte und Befreiungen zu:
a. Befreiung von der Gerichtsbarkeit bezüglich
der von ihnen in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen, einschließlich
ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen, jedoch vorbehaltlich
der Anwendung der Bestimmungen der Verträge über die Vorschriften
betreffend die Haftung der Beamten und sonstigen Bediensteten gegenüber
der Union und über die Zuständigkeit des Gerichtshofes der
Europäischen Union
für Streitsachen zwischen der Union und ihren Beamten sowie
sonstigen Bediensteten. Diese Befreiung gilt auch nach Beendigung ihrer
Amtstätigkeit;
b. Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen
und von der Meldepflicht für Ausländer; das gleiche gilt für
ihre Ehegatten und die von ihnen unterhaltenen Familienmitglieder;
c. die den Beamten der internationalen Organisationen
üblicherweise gewährten Erleichterungen auf dem Gebiet der Vorschriften
des Währungs- und Devisenrechts;
d. das Recht, ihre Wohnungseinrichtung und
ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände bei Antritt ihres Dienstes
in das in Frage stehende Land zollfrei einzuführen und bei Beendigung
ihrer Amtstätigkeit in diesem Land ihre Wohnungseinrichtung und ihre
persönlichen Gebrauchsgegenstände zollfrei wieder auszuführen,
vorbehaltlich der Bedingungen, welche die Regierung des Landes, in dem
dieses Recht ausgeübt wird, in dem einen und anderen Fall für
erforderlich erachtet;
e. das Recht, das zu ihrem eigenen Gebrauch
bestimmte Kraftfahrzeug, sofern es im Land ihres letzten ständigen
Aufenthalts oder in dem Land, dem sie angehören, zu den auf dem Binnenmarkt
dieses Landes geltenden Bedingungen erworben worden ist, zollfrei einzuführen
und es zollfrei wieder auszuführen, vorbehaltlich der Bedingungen,
welche die Regierung des in Frage stehenden Landes in dem einen und anderen
Fall für erforderlich erachtet.
Fassung vom 13. Dezember 2007
Artikel 12
Von den Gehältern, Löhnen und anderen Bezügen, welche die Union ihren Beamten und sonstigen Bediensteten zahlen, wird zugunsten der Union eine Steuer gemäß den Bestimmungen und dem Verfahren erhoben, die vom Europäischen Parlament und vom Rat durch Verordnungen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung der betroffenen Organe festgelegt werden..
Die Beamten und sonstigen Bediensteten sind von innerstaatlichen Steuern auf die von der Union gezahlten Gehälter, Löhne und Bezüge befreit.
Fassung vom 13. Dezember 2007
Artikel 13
Die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union, die sich lediglich zur Ausübung einer Amtstätigkeit im Dienst der Union im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Staates niederlassen, in dem sie zur Zeit des Dienstantritts bei der Union ihren steuerlichen Wohnsitz haben, werden in den beiden genannten Staaten für die Erhebung der Einkommen-, Vermögen- und Erbschaftsteuer sowie für die Anwendung der zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen den Mitgliedstaaten der Union geschlossenen Abkommen so behandelt, als hätten sie ihren früheren Wohnsitz beibehalten, sofern sich dieser in einem Mitgliedstaat der Union befindet. Dies gilt auch für den Ehegatten, soweit dieser keine eigene Berufstätigkeit ausübt, sowie für die Kinder, die unter der Aufsicht der in diesem Artikel bezeichneten Personen stehen und von ihnen unterhalten werden.
Das im Hoheitsgebiet des Aufenthaltsstaats befindliche bewegliche Vermögen der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist in diesem Staat von der Erbschaftsteuer befreit; für die Veranlagung dieser Steuer wird es vorbehaltlich der Rechte dritter Länder und der etwaigen Anwendung internationaler Abkommen über die Doppelbesteuerung als in dem Staat des steuerlichen Wohnsitzes befindlich betrachtet.
Ein lediglich zur Ausübung einer Amtstätigkeit im Dienste anderer internationaler Organisationen begründeter Wohnsitz bleibt bei der Anwendung dieses Artikels unberücksichtigt.
Fassung vom 13. Dezember 2007
Artikel 14
Das Europäische Parlament und der Rat legen durch Verordnungen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nach Anhörung der betroffenen Organe das System der Sozialleistungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union fest.
Fassung vom 13. Dezember 2007
Artikel 15
Das Europäische Parlament und der Rat bestimmen durch Verordnungen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nach Anhörung der anderen betroffenen Organe die Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Union, auf welche die Artikel 12, 13 Absatz 2 und Artikel 14 ganz oder teilweise Anwendung finden.
Namen, Dienstrang und -stellung sowie Anschrift der Beamten und sonstigen Bediensteten dieser Gruppen werden den Regierungen der Mitgliedstaaten in regelmäßigen Zeitabständen mitgeteilt.
Fassung vom 13. Dezember 2007
KAPITEL VI
VORRECHTE UND BEFREIUNGEN DER VERTRETUNGEN DRITTER
LÄNDER, DIE BEI DER EUROPÄISCHEN UNION BEGLAUBIGT SIND
Artikel 16
Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Sitz der Union befindet, gewährt den bei der Union beglaubigten Vertretungen dritter Länder die üblichen diplomatischen Vorrechte und Befreiungen.
Fassung vom 13. Dezember 2007
KAPITEL VII
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 17
Die Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen werden den Beamten und sonstigen Bediensteten der Union ausschließlich im Interesse der Union gewährt.
Jedes Organ der Union hat die Befreiung eines Beamten oder sonstigen Bediensteten in allen Fällen aufzuheben, in denen dies nach seiner Auffassung den Interessen der Union nicht zuwiderläuft.
Fassung vom 13. Dezember 2007
Artikel 18
Bei der Anwendung dieses Protokolls handeln die Organe der Union und die verantwortlichen Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen.
Fassung vom 13. Dezember 2007
Artikel 19
Die Artikel 11 bis 14 und 17 finden auf die Mitglieder der Kommission Anwendung.
Fassung vom 13. Dezember 2007
Artikel 20
Die Artikel 11 bis 14 und 17 finden auf die Richter, die Generalanwälte, die Kanzler und die Hilfsberichterstatter des Gerichtshofes Anwendung; die Bestimmungen des Artikels 3 der Protokolle über die Satzung des Gerichtshofes betreffend die Befreiung der Richter und Generalanwälte von der Gerichtsbarkeit bleiben hiervon unberührt.
Fassung vom 13. Dezember 2007
Artikel 21
Dieses Protokoll gilt auch für die Europäische Investitionsbank, die Mitglieder ihrer Organe, ihr Personal und die Vertreter der Mitgliedstaaten, die an ihren Arbeiten teilnehmen; die Bestimmungen des Protokolls über die Satzung der Bank bleiben hiervon unberührt.
Die Europäische Investitionsbank ist außerdem von allen Steuern und sonstigen Abgaben anlässlich der Erhöhungen ihres Kapitals sowie von den verschiedenen Förmlichkeiten befreit, die hiermit in dem Staat, in dem sie ihren Sitz hat, verbunden sind. Desgleichen werden bei ihrer etwaigen Auflösung und Liquidation keine Abgaben erhoben. Ferner unterliegt die Tätigkeit der Bank und ihrer Organe, soweit sie nach Maßgabe der Satzung ausgeübt wird, nicht der Umsatzsteuer.
Fassung vom 13. Dezember 2007
Artikel 23
Dieses Protokoll gilt auch für die Europäische Zentralbank, die Mitglieder ihrer Beschlussorgane und ihre Bediensteten; die Bestimmungen des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank bleiben hiervon unberührt.
Die Europäische Zentralbank ist außerdem von allen Steuern und sonstigen Abgaben anlässlich der Erhöhungen ihres Kapitals sowie von den verschiedenen Förmlichkeiten befreit, die hiermit in dem Staat, in dem sie ihren Sitz hat, verbunden sind. Ferner unterliegt die Tätigkeit der Bank und ihrer Beschlussorgane, soweit sie nach Maßgabe der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank ausgeübt wird, nicht der Umsatzsteuer.
Fassung vom 13. Dezember 2007
Geschehen zu Brüssel am achten April neunzehnhundertfünfundsechzig.