vom 7. Februar 1992
in Kraft getreten am 1. November 1993
geändert durch
Änderungsindex
zuletzt geändert durch den Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 (in Kraft ab 1. Dezember 2009)
Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon
vom 13. Dezember 2007 wurde bestimmt:
"Artikel. 5 (1) Die Artikel, Abschnitte, Kapitel, Titel und Teile des
Vertrags über die Europäische Union ... in der Fassung dieses Vertrag werden
entsprechend den Übereinstimmungstabellen im Anhang zu diesem Vertrag
umnummeriert; dieser Anhang ist Bestandteil dieses Vertrags.
(2) Die im Vertrag über die Europäische Union ... enthaltenen Querverweise auf
Artikel, Abschnitte, Kapitel, Titel und Teile sowie die Querverweise zwischen
ihnen werden entsprechend Absatz 1 angepasst; desgleichen werden die Verweise
auf Absätze oder Unterabsätze der genannten Artikel, wie sie durch einige
Bestimmungen dieses Vertrags umnummeriert oder umgestellt wurden, entsprechend
jenen Bestimmungen angepasst.
Die in anderen die Union begründenden Verträgen oder Rechtsakten des
Primärrechts enthaltenen Verweise auf Artikel, Abschnitte, Kapitel, Titel und
Teile des Vertrags über die Europäische Union ... werden entsprechend Absatz 1
angepasst. Die Verweise auf Erwägungsgründe des Vertrags über die Europäische
Union oder auf Absätze oder Unterabsätze von Artikeln des Vertrags über die
Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, wie sie durch diesen Vertrag umnummeriert oder
umgestellt wurden, werden entsprechend diesem Vertrag angepasst.
Diese Anpassungen betreffen gegebenenfalls auch die Fälle, in denen die
jeweilige Bestimmung aufgehoben wird.
(3) ..."
Seine Majestät der König der Belgier,
Ihre Majestät die Königin von Dänemark,
Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland,
Der Präsident der Griechischen Republik,
Seine Majestät der König von Spanien,
Der Präsident der Französischen Republik,
Der Präsident Irlands,
Der Präsident der Italienischen Republik,
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg,
Ihre Majestät die Königin der Niederlande,
Der Präsident der Portugiesischen Republik,
Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs
Großbritannien und Nordirland,
ENTSCHLOSSEN, den mit der Gründung der Europäischen Gemeinschaften eingeleiteten Prozeß der europäischen Integration auf eine neue Stufe zu heben,
EINGEDENK der historischen Bedeutung der Überwindung der Teilung des europäischen Kontinents und der Notwendigkeit, feste Grundlagen für die Gestalt des zukünftigen Europas zu schaffen,
IN BESTÄTIGUNG ihres Bekenntnisses zu den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie und der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Rechtsstaatlichkeit,
IN DEM WUNSCH, die Solidarität zwischen ihren Völkern unter Achtung ihrer Geschichte, ihrer Kultur und ihrer Traditionen zu stärken,
IN DEM WUNSCH, Demokratie und Effizienz in der Arbeit der Organe weiter zu stärken, damit diese in die Lage versetzt werden, die ihnen übertragenen Aufgaben in einem einheitlichen institutionellen Rahmen besser wahrzunehmen,
ENTSCHLOSSEN, die Stärkung und die Konvergenz ihrer Volkswirtschaften herbeizuführen und eine Wirtschafts- und Währungsunion zu errichten, die im Einklang mit diesem Vertrag eine einheitliche, stabile Währung einschließt,
IN DEM FESTEN WILLEN, im Rahmen der Verwirklichung des Binnenmarkts sowie der Stärkung des Zusammenhalts und des Umweltschutzes den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt ihrer Völker zu fördern und Politiken zu verfolgen, die gewährleisten, daß Fortschritte bei der wirtschaftlichen Integration mit parallelen Fortschritten auf anderen Gebieten einhergehen,
ENTSCHLOSSEN, eine gemeinsame Unionsbürgerschaft für die Staatsangehörigen ihrer Länder einzuführen,
ENTSCHLOSSEN, eine gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik zu verfolgen, wozu auf längere Sicht auch die Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik gehört, die zu gegebener Zeit zu einer gemeinsamen Verteidigung führen könnte, und so die Identität und Unabhängigkeit Europas zu stärken, um Frieden, Sicherheit und Fortschritt in Europa und in der Welt zu fördern,
IN BEKRÄFTIGUNG ihres Ziels, die Freizügigkeit unter gleichzeitiger Gewährleistung der Sicherheit ihrer Bürger durch die Einfügung von Bestimmungen über Justiz und Inneres in diesen Vertrag zu fördern,
ENTSCHLOSSEN, den Prozeß der Schaffung einer immer engeren Union der Völker Europas, in der die Entscheidungen entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip möglichst bürgernah getroffen werden, weiterzuführen,
IM HINBLICK auf weitere Schritte, die getan werden müssen, um die europäische Integration voranzutreiben,
HABEN BESCHLOSSEN, eine Europäische Union zu gründen; sie haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der König der Belgier:
Marc Eyskens; Philippe Maystadt
Ihre Majestät die Königin von Dänemark:
Uffe Eflemann-Jensen; Anders Fogh Rasniussen
Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland:
Hans-Dietrich Genscher; Theodor Waigel
Der Präsident der Griechischen Republik:
Antoni Samaras; Efthymios Christodoulou
Seine Majestät der König von Spanien:
Francisco Fernandez Ordonez; Carlos Solchaga
Der Präsident der Französischen Republik:
Roland Dumas; Pierre Beregovoy
Der Präsident Irlands:
Gerard Collins, T.D.; Bertie Ahern
Der Präsident der Italienischen Republik:
Gianni de Michelis; Guido Carli
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg:
Jacques Poos; Jean-ClaudeJuncker
Ihre Majestät die Königin der Niederlande:
H. van den Broek; Wim Kok
Der Präsident der Portugiesischen Republik:
Joao de Deus Pinheiro; Jorge Braga dc Macedo
Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs
Großbritannien und Nordirland:
Douglas Hurd; Francis Maude
DIESE SIND nach Austausch ihrer als gut und gehörig befundenen Vollmachten wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:
Durch den Artikel 1 des Vertrages von Amsterdam
vom 2. Oktober 1997 wurde die Präambel wie folgt geändert:
- nach dem dritten Erwägensgrund wurde folgender
Erwägensgrund eingefügt:
"IN BESTÄTIGUNG der Bedeutung, die sie den
sozialen Grundrechten beimessen, wie sie in der am 18. Oktober 1961 in
Turin unterzeichneten Europäischen Sozialcharta und in der Gemeinschaftscharta
der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer von 1989 festgelegt sind,"
- der bisherige siebente Erwägensgrund erhielt
folgende Fassung:
"IN DEM FESTEN WILLEN, im Rahmen der Verwirklichung
des Binnenmarkts sowie der Stärkung des Zusammenhalts und des Umweltschutzes
den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt ihrer Völker unter Berücksichtigung
des Grundsatzes der nachhaltigen Entwicklung zu fördern und Politiken
zu verfolgen, die gewährleisten, daß Fortschritte bei der wirtschaftlichen
Integration mit parallelen Fortschritten auf anderen Gebieten einhergehen,"
- der bisherige neunte und der bisherige zehnte
Erwägensgrund erhielten folgende Fassung:
"ENTSCHLOSSEN, eine gemeinsame Außen- und
Sicherheitspolitik zu verfolgen, wozu nach Maßgabe des Artikels J.7
auch die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik
gehört, die zu einer gemeinsamen Verteidigung führen könnte,
und so die Identität und Unabhängigkeit Europas zu stärken,
um Frieden, Sicherheit und Fortschritt in Europa und in der Welt zu fördern,
ENTSCHLOSSEN, die Freizügigkeit unter gleichzeitiger
Gewährleistung der Sicherheit ihrer Bürger durch den Aufbau eines
Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts nach Maßgabe der
Bestimmungen dieses Vertrags zu fördern,"
Durch den Artikel 12 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde die Bezugnahme auf den Artikel J.7 ersetzt durch: Artikel 17.
Durch den Artikel 1 (Präambel) des Vertrages von Lissabon vom 13.
Dezember 2007 wurde die Präambel wie folgt geändert:
- nach dem ersten Erwägungsgrund wurde folgender Erwägungsgrund eingefügt:
"Schöpfend aus dem kulturellen, religiösen und humanistischen Erbe Europas, aus
dem sich die unverletzlichen und unveräußerlichen Rechte des Menschen sowie
Freiheit, Demokratie, Gleichheit und Rechtsstaatlichkeit als universelle Werte
entwickelt haben,"
- im bisherigen siebten Erwägungsgrund, der achter Erwägungsgrund wurde, wurden
die Worte "mit diesem Vertrag" ersetzt durch: "mit diesem Vertrag und dem
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union".
- im bisherigen elften Erwägungsgrund, der zwölfter Erwägungsgrund wurde, wurden
die Worte "dieses Vertrags" ersetzt durch: "dieses Vertrags und des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen Union".
Titel I
Gemeinsame Bestimmungen
Artikel A.
Durch diesen Vertrag gründen die Hohen Vertragsparteien untereinander eine Europäische Union, im folgenden als „Union“ bezeichnet.
Dieser Vertrag stellt eine neue Stufe bei der Verwirklichung einer immer engeren Union der Völker Europas dar, in der die Entscheidungen möglichst bürgernah getroffen werden.
Grundlage der Union sind die Europäischen Gemeinschaften, ergänzt durch die mit diesem Vertrag eingeführten Politiken und Formen der Zusammenarbeit. Aufgabe der Union ist es, die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen ihren Völkern kohärent und solidarisch zu gestalten.
Durch den Artikel 1 (Allgemeine Bestimmungen) des Vertrages von Amsterdam
vom 2. Oktober 1997 erhielt der Artikel A. Absatz 2 folgende Fassung:
"Dieser Vertrag stellt eine neue Stufe bei der
Verwirklichung einer immer engeren Union der Völker Europas dar, in
der die Entscheidungen möglichst offen und möglichst bürgernah
getroffen werden."
Durch den Artikel 12 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 erhielt der Artikel A. die Bezeichnung "Artikel 1".
Durch den Artikel 1 des Vertrages von Lissabon vom 13.
Dezember 2007 wurde der Artikel 1 wie folgt geändert:
- das Ende des Absatzes 1 erhielt folgende Fassung:
"eine Europäische Union (im Folgenden "Union"), der die Mitgliedstaaten
Zuständigkeiten zur Verwirklichung ihrer gemeinsamen Ziele übertragen."
- der Absatz 3 erhielt folgende Fassung:
"Grundlage der Union sind dieser Vertrag und der Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union (im Folgenden "Verträge"). Beide Verträge sind rechtlich
gleichrangig. Die Union tritt an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft, deren
Rechtsnachfolgerin sie ist."
Durch den Artikel 1 (Allgemeine Bestimmungen) des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 1a.
Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet."
Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 1a zum Artikel 2.
Artikel B.
Die Union setzt sich folgende Ziele:
- die Förderung eines ausgewogenen und dauerhaften wirtschaftlichen
und sozialen Fortschritts, insbesondere durch Schaffung eines Raumes ohne
Binnengrenzen, durch Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts
und durch Errichtung einer Wirtschafts- und Währungsunion, die auf
längere Sicht auch eine einheitliche Währung nach Maßgabe
dieses Vertrags umfaßt;
- die Behauptung ihrer Identität auf internationaler Ebene,
insbesondere durch eine gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik,
wozu auf längere Sicht auch die Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik
gehört, die zu gegebener Zeit zu einer gemeinsamen Verteidigung führen
könnte;
- die Stärkung des Schutzes der Rechte und Interessen der Angehörigen
ihrer Mitgliedstaaten durch Einführung einer Unionsbürgerschaft;
- die Entwicklung einer engen Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz
und Inneres;
- die volle Wahrung des gemeinschaftlichen Besitzstands und seine
Weiterentwicklung, wobei nach dem Verfahren des Artikels N Absatz 2 geprüft
wird, inwieweit die durch diesen Vertrag eingeführten Politiken und
Formen der Zusammenarbeit mit dem Ziel zu revidieren sind, die Wirksamkeit
der Mechanismen und Organe der Gemeinschaft sicherzustellen.
Die Ziele der Union werden nach Maßgabe dieses Vertrags entsprechend den darin enthaltenen Bedingungen und der darin vorgesehenen Zeitfolge unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips, wie es in Artikel 3 b des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft bestimmt ist, verwirklicht.
Durch den Artikel 1 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 erhielt der Artikel B. folgende Fassung:
Durch den Artikel 12 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 erhielt der Artikel B. die Bezeichnung "Artikel 2" und die Bezugnahme auf den Artikel J.7 wurde ersetzt durch: "Artikel 17"; "Artikel 3b" wurde ersetzt durch: "Artikel 5".
Durch den Artikel 1 (Allgemeine Bestimmungen) des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 erhielt der Artikel 2 folgende Fassung:
"Artikel 2
(1)
Ziel der Union ist es, den Frieden, ihre Werte und das Wohlergehen ihrer Völker
zu fördern.
(2) Die Union bietet ihren Bürgerinnen und Bürgern einen Raum der Freiheit, der
Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen, in dem - in Verbindung mit
geeigneten Maßnahmen in Bezug auf die Kontrollen an den Außengrenzen, das Asyl,
die Einwanderung sowie die Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität - der freie
Personenverkehr gewährleistet ist.
(3) Die Union errichtet einen Binnenmarkt. Sie wirkt auf die nachhaltige
Entwicklung Europas auf der Grundlage eines ausgewogenen Wirtschaftswachstums
und von Preisstabilität, eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale
Marktwirtschaft, die auf Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt abzielt,
sowie ein hohes Maß an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität hin. Sie
fördert den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt.
Sie bekämpft soziale Ausgrenzung und Diskriminierungen und fördert soziale
Gerechtigkeit und sozialen Schutz, die Gleichstellung von Frauen und Männern,
die Solidarität zwischen den Generationen und den Schutz der Rechte des Kindes.
Sie fördert den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt und
die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten.
Sie wahrt den Reichtum ihrer kulturellen und sprachlichen Vielfalt und sorgt für
den Schutz und die Entwicklung des kulturellen Erbes Europas.
(4) Die Union errichtet eine Wirtschafts- und Währungsunion, deren Währung der
Euro ist.
(5) In ihren Beziehungen zur übrigen Welt schützt und fördert die Union ihre
Werte und Interessen und trägt zum Schutz ihrer Bürgerinnen und Bürger bei. Sie
leistet einen Beitrag zu Frieden, Sicherheit, globaler nachhaltiger Entwicklung,
Solidarität und gegenseitiger Achtung unter den Völkern, zu freiem und gerechtem
Handel, zur Beseitigung der Armut und zum Schutz der Menschenrechte,
insbesondere der Rechte des Kindes, sowie zur strikten Einhaltung und
Weiterentwicklung des Völkerrechts, insbesondere zur Wahrung der Grundsätze der
Charta der Vereinten Nationen.
(6) Die Union verfolgt ihre Ziele mit geeigneten Mitteln entsprechend den
Zuständigkeiten, die ihr in den Verträgen übertragen sind."
Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 2 zum Artikel 3.
Artikel C.
Die Union verfügt über einen einheitlichen institutionellen Rahmen, der die Kohärenz und Kontinuität der Maßnahmen zur Erreichung ihrer Ziele unter gleichzeitiger Wahrung und Weiterentwicklung des gemeinschaftlichen Besitzstands sicherstellt.
Die Union achtet insbesondere auf die Kohärenz aller von ihr ergriffenen außenpolitischen Maßnahmen im Rahmen ihrer Außen-, Sicherheits-, Wirtschafts- und Entwicklungspolitik. Der Rat und die Kommission sind für diese Kohärenz verantwortlich. Sie stellen jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich die Durchführung der betreffenden Politiken sicher.
Durch den Artikel 1 des Vertrages von Amsterdam
vom 2. Oktober 1997 erhielt der Artikel C. Absatz 2 folgende Fassung:
"Die Union achtet insbesondere auf die Kohärenz
aller von ihr ergriffenen außenpolitischen Maßnahmen im Rahmen
ihrer Außen-, Sicherheits-, Wirtschafts- und Entwicklungspolitik.
Der Rat und die Kommission sind für diese Kohärenz verantwortlich
und arbeiten zu diesem Zweck zusammen. Sie stellen jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich
die Durchführung der betreffenden Politiken sicher."
Durch den Artikel 12 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 erhielt der Artikel C. die Bezeichnung "Artikel 3".
Durch den Artikel 1 (Allgemeine Bestimmungen) des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 3 aufgehoben.
Durch den Artikel 1 (Allgemeine Bestimmungen) des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 3a.
(1) Alle der Union
nicht in den Verträgen übertragenen Zuständigkeiten verbleiben gemäß Artikel
3b
bei den Mitgliedstaaten.
(2) Die Union achtet die Gleichheit der Mitgliedstaaten vor den Verträgen und
ihre jeweilige nationale Identität, die in ihren grundlegenden politischen und
verfassungsmäßigen Strukturen einschließlich der regionalen und lokalen
Selbstverwaltung zum Ausdruck kommt. Sie achtet die grundlegenden Funktionen des
Staates, insbesondere die Wahrung der territorialen Unversehrtheit, die
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der nationalen
Sicherheit. Insbesondere die nationale Sicherheit fällt weiterhin in die
alleinige Verantwortung der einzelnen Mitgliedstaaten.
(3) Nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit achten und unterstützen sich
die Union und die Mitgliedstaaten gegenseitig bei der Erfüllung der Aufgaben,
die sich aus den Verträgen ergeben.
Die Mitgliedstaaten ergreifen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder
besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus den Verträgen
oder den Handlungen der Organe der Union ergeben.
Die Mitgliedstaaten unterstützen die Union bei der Erfüllung ihrer Aufgabe und
unterlassen alle Maßnahmen, die die Verwirklichung der Ziele der Union gefährden
könnten."
Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 3a zum Artikel 4 und der Hinweis auf den "Artikel 3b" wurde ersetzt durch: "Artikel 5".
Durch den Artikel 1 (Allgemeine Bestimmungen) des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 3b.
(1) Für die
Abgrenzung der Zuständigkeiten der Union gilt der Grundsatz der begrenzten
Einzelermächtigung. Für die Ausübung der Zuständigkeiten der Union gelten die
Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit.
(2) Nach dem Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung wird die Union nur
innerhalb der Grenzen der Zuständigkeiten tätig, die die Mitgliedstaaten ihr in
den Verträgen zur Verwirklichung der darin niedergelegten Ziele übertragen
haben. Alle der Union nicht in den Verträgen übertragenen Zuständigkeiten
verbleiben bei den Mitgliedstaaten.
(3) Nach dem Subsidiaritätsprinzip wird die Union in den Bereichen, die nicht in
ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, nur tätig, sofern und soweit die
Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen von den Mitgliedstaaten weder auf
zentraler noch auf regionaler oder lokaler Ebene ausreichend verwirklicht werden
können, sofern vielmehr wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen auf Unionsebene
besser zu verwirklichen sind.
Die Organe der Union wenden das Subsidiaritätsprinzip nach dem Protokoll über
die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit an.
Die nationalen Parlamente achten auf die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips
ach dem in jenem Protokoll vorgesehenen Verfahren.
(4) Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehen die Maßnahmen der Union
inhaltlich wie formal nicht über das zur Erreichung der Ziele der Verträge
erforderliche Maß hinaus.
Die Organe der Union werden den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach dem
Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der
Verhältnismäßigkeit an."
Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 3b zum Artikel 5.
Artikel D.
Der Europäische Rat gibt der Union die für ihre Entwicklung erforderlichen Impulse und legt die allgemeinen politischen Zielvorstellungen für diese Entwicklung fest.
Im Europäischen Rat kommen die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten sowie der Präsident der Kommission zusammen. Sie werden von den Ministern für auswärtige Angelegenheiten der Mitgliedstaaten und einem Mitglied der Kommission unterstützt. Der Europäische Rat tritt mindestens zweimal jährlich unter dem Vorsitz des Staats- oder Regierungschefs des Mitgliedstaats zusammen, der im Rat den Vorsitz innehat.
Der Europäische Rat erstattet dem Europäischen Parlament nach jeder Tagung Bericht und legt ihm alljährlich einen schriftlichen Bericht über die Fortschritte der Union vor.
Durch den Artikel 12 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 erhielt der Artikel D. die Bezeichnung "Artikel 4".
Durch den Artikel 1 (Allgemeine Bestimmungen) des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 4 aufgehoben.
Artikel E.
Das Europäische Parlament, der Rat, die Kommission und der Gerichtshof üben ihre Befugnisse nach Maßgabe und im Sinne der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie der nachfolgenden Verträge und Akte zu deren Änderung oder Ergänzung einerseits und der übrigen Bestimmungen des vorliegenden Vertrags andererseits aus.
Durch den Artikel 1 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 erhielt der Artikel E. folgende Fassung:
Durch den Artikel 12 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 erhielt der Artikel E. die Bezeichnung "Artikel 5".
Durch den Artikel 1 (Allgemeine Bestimmungen) des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 5 aufgehoben.
Artikel F.
(1) Die Union achtet die nationale Identität ihrer Mitgliedstaaten, deren Regierungssysteme auf demokratischen Grundsätzen beruhen.
(2) Die Union achtet die Grundrechte, wie sie in der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts ergeben.
(3) Die Union stattet sich mit den Mitteln aus, die zum Erreichen ihrer Ziele und zur Durchführung ihrer Politiken erforderlich sind.
Durch den Artikel 1 des Vertrages von Amsterdam
vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel F. wie folgt geändert:
- der Absatsz 1 erhielt folgende Fassung:
"(1) Die Union beruht auf den Grundsätzen
der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten
sowie der Rechtsstaatlichkeit; diese Grundsätze sind allen Mitgliedstaaten
gemeinsam."
- nach dem Absatz 2 wurde folgender Absatz eingefügt:
"(3) Die Union achtet die nationale Identität
ihrer Mitgliedstaaten."
- der bisherige Absatz (3) wurde Absatz (4).
Durch den Artikel 12 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 erhielt der Artikel F. die Bezeichnung "Artikel 6".
Durch den Artikel 1 (Allgemeine Bestimmungen) des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 erhielt der Artikel 6 folgende Fassung:
"Artikel 6
(1) Die Union erkennt die Rechte, Freiheiten und Grundsätze an, die in der
Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 7. Dezember 2000 in der am 12.
Dezember 2007 in Straßburg angepassten Fassung niedergelegt sind; die Charta der
Grundrechte und die Verträge sind rechtlich gleichrangig.
Durch die Bestimmungen der Charta werden die in den Verträgen festgelegten
Zuständigkeiten der Union in keiner Weise erweitert.
Die in der Charta niedergelegten Rechte, Freiheiten und Grundsätze werden gemäß
den allgemeinen Bestimmungen des Titels VII der Charta, der ihre Auslegung und
Anwendung regelt, und unter gebührender Berücksichtigung der in der Charta
angeführten Erläuterungen, in denen die Quellen dieser Bestimmungen angegeben
sind, ausgelegt.
(2) Die Union tritt der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte
und Grundfreiheiten bei. Dieser Beitritt ändert nicht die in den Verträgen
festgelegten Zuständigkeiten der Union.
(3) Die Grundrechte, wie sie in der Europäischen Konvention zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind und wie sie sich aus den
gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, sind als
allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts."
Durch den Artikel 1 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde nach dem Artikel F. folgender Artikel eingefügt:
Durch den Artikel 12 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 erhielt der Artikel F.1 die Bezeichnung "Artikel 7".
Durch den Artikel 1 des Vertrages von Nizza vom 26. Februar 2001 erhielt der Artikel 7 folgende Fassung:
Durch den Artikel 1 (Allgemeine Bestimmungen) des Vertrages von Lissabon vom 13.
Dezember 2007 wurde der Artikel 7 wie folgt geändert:
- in jedem Teil des Artikels wurden die Hinweise auf die "Verletzung von in
Artikel 6 Absatz 1 genannten Grundsätzen" ersetzt durch eine Bezugnahme auf die
"Verletzung der in Artikel 1a genannten Werte"
- in jedem Teil des Artikels wurden die Worte "dieses Vertrags" oder "diesem
Vertrag" ersetzt durch: "der Verträge" bzw. "den Verträgen"
- in jedem Teil des Artikels wurde das Wort "Kommission" ersetzt durch:
"Europäische Kommission".
- im Abs. 1 Unterabsatz 1 Satz 1 wurde der letzte Satzteil "und an diesen
Mitgliedstaaten geeignete Empfehlungen richten" gestrichen.
- im Abs. 1 letzter Satz wurde der letzte Satzteil "und kann nach demselben
Verfahren unabhängige Persönlichkeiten ersuchen, innerhalb einer angemessenen
Frist einen Bericht über die Lage in dem betreffenden Mitgliedstaat vorzulegen"
ersetzt durch: "und kann Empfehlungen an ihn richten, die er nach demselben
Verfahren beschließt."
- im Abs. 2 wurden die Worte "kann der Rat, der in der Zusammensetzung der
Staats- und Regierungschefs tagt, einstimmig feststellen" ersetzt durch "kann
der Europäische Rat einstimmig feststellen".
- im Abs. 2 wurden die Worte "die Regierung des betroffenen Mitgliedstaats"
ersetzt durch: "den betroffenen Mitgliedstaat".
- die Abs. 5 und 6 wurden durch folgenden Absatz ersetzt:
"(5) Die Abstimmungsmodalitäten, die für die Zwecke dieses Artikels für das
Europäische Parlament, den Europäischen Rat und den Rat gelten, sind in Artikel
309 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegt."
Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13.
Dezember 2007 wurden die Hinweise auf
- den "Artikel 1a" (in Abs. 1 und Abs. 2) jeweils ersetzt durch: "Artikel 2.
- den "Artikel 309" ersetzt durch: "Artikel 354.
Durch den Artikel 1 (Allgemeine Bestimmungen) des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 7a.
(1) Die Union
entwickelt besondere Beziehungen zu den Ländern in ihrer Nachbarschaft, um einen
Raum des Wohlstandes und der guten Nachbarschaft zu schaffen, der auf den Werten
der Union aufbaut und sich durch enge, friedliche Beziehungen auf der Grundlage
der Zusammenarbeit auszeichnet.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 kann die Union spezielle Übereinkünfte mit den
betreffenden Ländern schließen. Diese Übereinkünfte können gegenseitige Rechte
und Pflichten umfassen und die Möglichkeit zu gemeinsamem Vorgehen eröffnen. Zur
Durchführung der Übereinkünfte finden regelmäßige Konsultationen statt."
Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 7a zum Artikel 8.
Titel II
Bestimmungen zur Änderung des Vertrags zur Gründung
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Hinblick auf die Gründung
der Europäischen Gemeinschaft
Durch den Artikel 1 (Allgemeine
Bestimmungen) des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde zum Titel
II folgendes bestimmt:
"11. Die Bestimmungen des Titels II werden in den anderweitig geänderten Vertrag
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der der Vertrag über die
Arbeitsweise der Europäischen Union wird, eingearbeitet.
Durch den Artikel 1 (Demokratische Grundsätze) des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 erhielt der Titel II folgende Überschrift:
"Titel II
Bestimmungen über die Demokratischen Grundsätze"
betrifft nur die Änderungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft von 1992; weitere Änderungen im Vertrag von Amsterdam, im Vertrag von Nizza und im Vertrag von Lissabon.
Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft wird nach Maßgabe dieses Artikels im Hinblick auf die Gründung einer Europäischen Gemeinschaft geändert.
A. Im gesamten Vertrag gilt folgendes:
1. Der Ausdruck „Europäische Wirtschaftsgemeinschaft“ wird durch „Europäische Gemeinschaft“ ersetzt.
B. Im Ersten Teil „Grundsätze“ gilt folgendes:
2. Artikel 2 erhält folgende Fassung:
Aufgabe der Gemeinschaft ist es, durch die Errichtung eines Gemeinsamen Marktes und einer Wirtschafts- und Währungsunion sowie durch die Durchführung der in den Artikeln 3 und 3a genannten gemeinsamen Politiken oder Maßnahmen eine harmonische und ausgewogene Entwicklung des Wirtschaftslebens innerhalb der Gemeinschaft, ein beständiges, nichtinflationäres und umweltverträgliches Wachstum, einen hohen Grad an Konvergenz der Wirtschaftsleistungen, ein hohes Beschäftigungsniveau, ein hohes Maß an sozialem Schutz, die Hebung der Lebenshaltung und Lebensqualität, den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt und die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern.
3. Artikel 3 erhält folgende Fassung:
Die Tätigkeit der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 umfaßt
nach Maßgabe dieses Vertrags und der darin vorgesehenen Zeitfolge
a) die Abschaffung der Zölle und mengenmäßigen Beschränkungen
bei der Ein- und Ausfuhr von Waren sowie aller sonstigen Maßnahmen
gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten;
b) eine gemeinsame Handelspolitik;
c) einen Binnenmarkt, der durch die Beseitigung der Hindernisse für
den freien Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr zwischen
den Mitgliedstaaten gekennzeichnet ist;
d) Maßnahmen hinsichtlich der Einreise in den Binnenmarkt und
des Personenverkehrs im Binnenmarkt gemäß Artikel 100c;
e) eine gemeinsame Politik auf dem Gebiet der Landwirtschaft und der
Fischerei;
f) eine gemeinsame Politik auf dem Gebiet des Verkehrs;
g) ein System, das den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts vor Verfälschungen
schützt;
h) die Angleichung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, soweit
dies für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erforderlich ist;
i) eine Sozialpolitik mit einem Europäischen Sozialfonds;
j) die Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts;
k) eine Politik auf dem Gebiet der Umwelt;
l) die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie der
Gemeinschaft;
m) die Förderung der Forschung und technologischen Entwicklung;
n) die Förderung des Auf- und Ausbaus transeuropäischer Netze;
o) einen Beitrag zur Erreichung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus;
p) einen Beitrag zu einer qualitativ hochstehenden allgemeinen und
beruflichen Bildung sowie zur Entfaltung des Kulturlebens in den Mitgliedstaaten;
q) eine Politik auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit;
r) die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete,
um den Handelsverkehr zu steigern und die wirtschaftliche und soziale Entwicklung
durch gemeinsame Bemühungen zu fördern;
s) einen Beitrag zur Verbesserung des Verbraucherschutzes; Aufgabe
der Gemeinschaft ist es, durch die Errichtung eines
t) Maßnahmen in den Bereichen Energie, Katastrophenschutz Gemeinsamen
Marktes und einer Wirtschafts- und Währungs- und Fremdenverkehr.“
4. Folgender Artikel wird eingefügt:
(1) Die Tätigkeit der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 umfaßt nach Maßgabe dieses Vertrags und der darin vorgesehenen Zeitfolge die Einführung einer Wirtschaftspolitik, die auf einer engen Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten, dem Binnenmarkt und der Festlegung gemeinsamer Ziele beruht und dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb verpflichtet ist.
(2) Parallel dazu umfaßt diese Tätigkeit nach Maßgabe dieses Vertrags und der darin vorgesehenen Zeitfolge und Verfahren die unwiderrufliche Festlegung der Wechselkurse im Hinblick auf die Einführung einer einheitlichen Währung, der ECU, sowie die Festlegung und Durchführung einer einheitlichen Geld- sowie Wechselkurspolitik, die beide vorrangig das Ziel der Preisstabilität verfolgen und unbeschadet dieses Zieles die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Gemeinschaft unter Beachtung des Grundsatzes einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb unterstützen sollen.
(3) Diese Tätigkeit der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft setzt die Einhaltung der folgenden richtungweisenden Grundsätze voraus: stabile Preise, gesunde öffentliche Finanzen und monetäre Rahmenbedingungen sowie eine dauerhaft finanzierbare Zahlungsbilanz.“
5. Folgender Artikel wird eingefügt:
Die Gemeinschaft wird innerhalb der Grenzen der ihr in diesem Vertrag zugewiesenen Befugnisse und gesetzten Ziele tätig.
In den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, wird die Gemeinschaft nach dem Subsidiaritätsprinzip nur tätig, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden können.
Die Maßnahmen der Gemeinschaft gehen nicht über das für die Erreichung der Ziele dieses Vertrags erforderliche Maß hinaus.“
6. Artikel 4 erhält folgende Fassung:
(1) Die der Gemeinschaft zugewiesenen Aufgaben werden durch folgende
Organe wahrgenommen:
- ein Europäisches Parlament,
- einen Rat,
- eine Kommission,
- einen Gerichtshof,
- einen Rechnungshof.
Jedes Organ handelt nach Maßgabe der ihm in diesem Vertrag zugewiesenen Befugnisse.
(2) Der Rat und die Kommission werden von einem Wirtschafts- und Sozialausschuß sowie einem Ausschuß der Regionen mit beratender Aufgabe unterstützt.“
7. Folgende Artikel werden eingefügt:
Nach den in diesem Vertrag vorgesehenen Verfahren werden ein Europäisches System der Zentralbanken (im folgenden als „ESZB“ bezeichnet) und eine Europäische Zentralbank (im folgenden als „EZB“ bezeichnet) geschaffen, die nach Maßgabe der Befugnisse handeln, die ihnen in diesem Vertrag und der beigefügten Satzung des ESZB und der EZB (im folgenden als „Satzung des ESZB“ bezeichnet) zugewiesen werden.
Artikel 4b
Es wird eine Europäische Investitionsbank errichtet, die nach Maßgabe der Befugnisse handelt, die ihr in diesem Vertrag und der beigefügten Satzung zugewiesen werden.“
8. Artikel 6 wird gestrichen, und Artikel 7 wird Artikel 6. Der neue
Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Der Rat kann nach dem Verfahren des Artikels 189c Regelungen für
das Verbot solcher Diskriminierungen treffen.“
9. Die Artikel 8, 8a, 8b und 8c werden Artikel 7, 7a, 7b und 7c.
C. Folgender Teil wird eingefügt:
Artikel 8
(1) Es wird eine Unionsbürgerschaft eingeführt.
Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt.
(2) Die Unionsbürger haben die in diesem Vertrag vorgesehenen Rechte und Pflichten.
Artikel 8a
(1) Jeder Unionsbürger hat das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in diesem Vertrag und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten.
(2) Der Rat kann Vorschriften erlassen, mit denen die Ausübung der Rechte nach Absatz 1 erleichtert wird; sofern in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, beschließt er einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments.
Artikel 8b
(1) Jeder Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, hat in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen, wobei für ihn dieselben Bedingungen gelten wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats. Dieses Recht wird vorbehaltlich der Einzelheiten ausgeübt, die vom Rat vor dem 31. Dezember 1994 einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments festzulegen sind; in diesen können Ausnahmeregelungen vorgesehen werden, wenn dies aufgrund besonderer Probleme eines Mitgliedstaats gerechtfertigt ist.
(2) Unbeschadet des Artikels 138 Absatz 3 und der Bestimmungen zu dessen Durchführung besitzt jeder Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament, wobei für ihn dieselben Bedingungen gelten wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats. Dieses Recht wird vorbehaltlich der Einzelheiten ausgeübt, die vom Rat vor dem 31. Dezember 1993 einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments festzulegen sind; in diesen können Ausnahmeregelungen vorgesehen werden, wenn dies aufgrund besonderer Probleme eines Mitgliedstaats gerechtfertigt ist.
Artikel 8c
Jeder Unionsbürger genießt im Hoheitsgebiet eines dritten Landes, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, nicht vertreten ist, den diplomatischen und konsularischen Schutz eines jeden Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Staates. Die Mitgliedstaaten vereinbaren vor dem 31. Dezember 1993 die notwendigen Regeln und leiten die für diesen Schutz erforderlichen internationalen Verhandlungen ein.
Artikel 8d
Jeder Unionsbürger besitzt das Petitionsrecht beim Europäischen Parlament nach Artikel 138d.
Jeder Unionsbürger kann sich an den nach Artikel 138e eingesetzten Bürgerbeauftragten wenden.
Artikel 8e
Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß vor dem 31. Dezember 1993 und sodann alle drei Jahre über die Anwendung dieses Teiles Bericht. In dem Bericht wird der Fortentwicklung der Union Rechnung getragen.
Auf dieser Grundlage kann der Rat unbeschadet der anderen Bestimmungen dieses Vertrags zur Ergänzung der in diesem Teil vorgesehenen Rechte einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments Bestimmungen erlassen, die er den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften empfiehlt.“
D. Der Zweite und der Dritte Tel werden unter folgender Überschrift zusammengefaßt:
und in diesem Teil gilt folgendes:
10. In Artikel 49 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
„Unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Vertrags trifft der Rat gemäß
dem Verfahren des Artikels 189b und nach Anhörung des Wirtschafts-
und Sozialausschusses durch Richtlinien oder Verordnungen alle erforderlichen
Maßnahmen, um die Freizügigkeit der Arbeitnehmer im Sinne des
Artikel 48 fortschreitend herzustellen, insbesondere“
11. Artikel 54 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Der Rat erläßt gemäß dem Verfahren des Artikels
189b und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses Richtlinien
zur Verwirklichung des allgemeinen Programms oder - falls ein solches nicht
besteht - zur Durchführung einer Stufe der Niederlassungsfreiheit
für eine bestimmte Tätigkeit.“
12. Artikel 56 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Vor dem Ende der Übergangszeit erläßt der Rat
einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen
Parlaments Richtlinien für die Koordinierung dieser Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
Hinsichtlich der Koordinierung der Rechtsverordnungen und‘ Verwaltungsvorschriften
der Mitgliedstaaten erläßt er jedoch die Richtlinien nach dem
Ende der zweiten Stufe gemäß dem Verfahren des Artikels 189b.“
13. Artikel 57 erhält folgende Fassung:
(1) Um die Aufnahme und Ausübung selbständiger Tätigkeiten zu erleichtern, erläßt der Rat nach dem Verfahren des Artikels 189b Richtlinien für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise.
(2) Zu dem gleichen Zweck erläßt der Rat vor dem Ende der Übergangszeit Richtlinien zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Aufnahme und Ausübung selbständiger Tätigkeiten. Der Rat beschließt einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments über Richtlinien, deren Durchführung in mindestens einem Mitgliedstaat eine Änderung bestehender gesetzlicher Grundsätze der Berufsordnung hinsichtlich der Ausbildung und der Bedingungen für den Zugang natürlicher Personen zum Beruf umfaßt. Im übrigen beschließt der Rat nach dem Verfahren des Artikels 189b.
(3) Die schrittweise Aufhebung der Beschränkungen für die ärztlichen, arztähnlichen und pharmazeutischen Berufe setzt die Koordinierung der Bedingungen für die Ausübung dieser Berufe in den einzelnen Mitgliedstaaten voraus.“
14. Im bisherigen Zweiten Teil Titel III erhält die Überschrift des Kapitels 4 folgende Fassung:
15. Folgende Artikel werden eingefügt:
Mit Wirkung vom 1. Januar 1994 werden die Artikel 67 bis 73 durch die Artikel 73b bis 73g ersetzt.
Artikel 73b
(1) Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels sind alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten.
(2) Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels sind alle Beschränkungen des Zahlungsverkehrs zwischen den Mitglied-staaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten.
Artikel 73c
(1) Artikel 73 b berührt nicht die Anwendung derjenigen Beschränkungen auf dritte Länder, die am 31. Dezember 1993 aufgrund einzelstaatlicher oder gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften für den Kapitalverkehr mit dritten Ländern im Zusammenhang mit Direktinvestitionen einschließlich Anlagen in Immobilien, mit der Niederlassung, der Erbringung von Finanzdienstleistungen oder der Zulassung von Wertpapieren zu den Kapitalmärkten bestehen.
(2) Unbeschadet der anderen Kapitel dieses Vertrags sowie seiner Bemühungen um eine möglichst weitgehende Verwirklichung des Zieles eines freien Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern kann der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit Maßnahmen für den Kapitalverkehr mit dritten Ländern im Zusammenhang mit Direktinvestitionen einschließlich Anlagen in Immobilien, mit der Niederlassung, der Erbringung von Finanzdienstleistungen oder der Zulassung von Wertpapieren zu den Kapitalmärkten beschließen. Maßnahmen nach diesem Absatz, die im Rahmen des Gemeinschaftsrechts für die Liberalisierung des Kapitalverkehrs mit dritten Ländern einen Rückschritt darstellen, bedürfen der Einstimmigkeit.
Artikel 73d
(1) Artikel 73b berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten,
a) die einschlägigen Vorschriften ihres Steuerrechts anzuwenden,
die Steuerpflichtige mit unterschiedlichem Wohnort oder Kapitalanlageort
unterschiedlich behandeln,
b) die unerläßlichen Maßnahmen zu treffen, um Zuwiderhandlungen
gegen innerstaatliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere
auf dem Gebiet des Steuerrechts und der Aufsicht über Finanzinstitute,
zu verhindern, sowie Meldeverfahren für den Kapitalverkehr zwecks
administrativer oder statistischer Information vorzusehen oder Maßnahmen
zu ergreifen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit
gerechtfertigt sind.
(2) Dieses Kapitel berührt nicht die Anwendbarkeit von Beschränkungen des Niederlassungsrechts, die mit diesem Vertrag vereinbar sind.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen und Verfahren dürfen weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs im Sinne des Artikels 73b darstellen.
Artikel 73e
Abweichend von Artikel 73b können die Mitgliedstaaten, für die am 31. Dezember 1993 eine Ausnahmeregelung aufgrund des bestehenden Gemeinschaftsrechts gilt, Beschränkungen des Kapitalverkehrs aufgrund der zu dem genannten Zeitpunkt bestehenden Ausnahmeregelungen längstens bis 31. Dezember 1995 beibehalten.
Artikel 73f
Falls Kapitalbewegungen nach oder aus dritten Ländern unter außergewöhnlichen Umständen das Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion schwerwiegend stören oder zu stören drohen, kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der EZB gegenüber dritten Ländern Schutzmaßnahmen mit einer Geltungsdauer von höchstens sechs Monaten treffen, wenn diese unbedingt erforderlich sind.
Artikel 73g
(1) Falls ein Tätigwerden der Gemeinschaft in den in Artikel 228a vorgesehenen Fällen für erforderlich erachtet wird, kann der Rat nach dem Verfahren des Artikels 228a die notwendigen Sofortmaßnahmen auf dem Gebiet des Kapital- und Zahlungsverkehrs mit den betroffenen dritten Ländern ergreifen.
(2) Solange der Rat keine Maßnahmen nach Absatz 1 ergriffen hat, kann jeder Mitgliedstaat unbeschadet des Artikels 224 bei Vorliegen schwerwiegender politischer Umstände aus Gründen der Dringlichkeit gegenüber dritten Ländern einseitige Maßnahmen auf dem Gebiet des Kapital- und Zahlungsverkehrs treffen. Die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten - sind über diese Maßnahmen spätestens bei deren Inkrafttreten zu unterrichten.
Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission entscheiden, daß der betreffende Mitgliedstaat diese Maßnahmen zu ändern oder aufzuheben hat. Der Präsident des Rates unterrichtet das Europäische Parlament über die betreffenden Entscheidungen des Rates.
Artikel 73h
Bis zum 1. Januar 1994 gelten folgende Bestimmungen:
1. Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, in der Währung des Mitgliedstaats, in dem der Gläubiger oder der Begünstigte ansässig ist, die Zahlungen zu genehmigen, die sich auf den Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr beziehen, sowie den Transfer von Kapitalbeträgen und Arbeitsentgelten zu gestatten, soweit der Waren-, Dienstleistungs-, Kapital- und Personenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten nach diesem Vertrag liberalisiert ist.
Die Mitgliedstaaten sind bereit, über die in vorstehendem Unterabsatz vorgesehene Liberalisierung des Zahlungsverkehrs hinauszugehen, soweit ihre Wirtschaftslage im allgemeinen und der Stand ihrer Zahlungsbilanz im besonderen dies zulassen.
2. Soweit der Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr nur durch Beschränkungen der diesbezüglichen Zahlungen begrenzt ist, werden diese Beschränkungen durch entsprechende Anwendung dieses Kapitels und der Kapitel über die Beseitigung der mengenmäßigen Beschränkungen und die Liberalisierung der Dienstleistungen schrittweise beseitigt.
3. Die Mitgliedstaaten führen untereinander keine neuen Beschränkungen für die Transferierung ein, die sich auf die in der Liste des Anhangs III zu diesem Vertrag aufgeführten unsichtbaren Transaktionen beziehen.
Die bestehenden Beschränkungen werden gemäß den Artikeln 63 bis 65 schrittweise beseitigt, soweit hierfür nicht die Nummern 1 und 2 oder die sonstigen Bestimmungen dieses Kapitels maßgebend sind.
4. Im Bedarfsfall verständigen sich die Mitgliedstaaten über die Maßnahmen, die zur Gewährleistung der in diesem Artikel vorgesehenen Zahlungen und Transferierungen zu treffen sind; diese Maßnahmen dürfen die in diesem Vertrag genannten Ziele nicht beeinträchtigen.“
16. Artikel 75 erhält folgende Fassung:
(1) Zur Durchführung des Artikels 74 wird der Rat unter Berücksichtigung
der Besonderheiten des Verkehrs gemäß dem Verfahren des Artikels
189c und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses
a) für den internationalen Verkehr aus oder nach dem Hoheitsgebiet
eines Mitgliedstaats oder für den Durchgangsverkehr durch das Hoheitsgebiet
eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gemeinsame Regeln aufstellen;
b) für die Zulassung von Verkehrsunternehmern zum Verkehr innerhalb
eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind, die Bedingungen
festlegen;
c) Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit erlassen;
d) alle sonstigen zweckdienlichen Vorschriften erlassen.
(2) Die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Vorschriften werden im Laufe der Übergangszeit erlassen.
(3) Abweichend von dem in Absatz 1 vorgesehenen Verfahren werden die Vorschriften über die Grundsätze der Verkehrsordnung, deren Anwendung die Lebenshaltung und die Beschäftigungslage in bestimmten Gebieten sowie den Betrieb der Verkehrseinrichtungen ernstlich beeinträchtigen könnte, vom Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses einstimmig erlassen; dabei berücksichtigt er die Notwendigkeit einer Anpassung an die sich aus der Errichtung des Gemeinsamen Marktes ergebende wirtschaftliche Entwicklung.“
17. Im bisherigen Dritten Teil wird Titel 1 - Gemeinsame Regeln“ durch folgenden Wortlaut ersetzt:
18. In Artikel 92 Absatz 3
- wird folgender Buchstabe eingefügt:
„d) Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen
Erbes, soweit sie die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft
nicht in einem Maß beeinträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse
zuwiderläuft;“
- wird der bisherige Buchstabe d Buchstabe e.
19. Artikel 94 erhält folgende Fassung:
Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit alle zweckdienlichen Durchführungsverordnungen zu den Artikeln 92 und 93 erlassen und insbesondere die Bedingungen für die Anwendung des Artikels 93 Absatz 3 sowie diejenigen Arten von Beihilfen festlegen, die von diesem Verfahren ausgenommen sind.“
20. Artikel 99 erhält folgende Fassung:
Der Rat erläßt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses einstimmig die Bestimmungen zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Umsatzsteuern, die Verbrauchsabgaben und sonstige indirekte Steuern, soweit diese Harmonisierung für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts innerhalb der in Artikel 7a gesetzten Frist notwendig ist.“
21. Artikel 100 erhält folgende Fassung:
Der Rat erläßt einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses Richtlinien für die Angleichung derjenigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die sich unmittelbar auf die Errichtung oder das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes auswirken.“
22. Artikel 100a Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, gilt abweichend
von Artikel 100 für die Verwirklichung der Ziele des Artikels 7a die
nachstehende Regelung. Der Rat erläßt gemäß dem Verfahren
des Artikels 189b und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses
die Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
der Mitgliedstaaten, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts
zum Gegenstand haben.“
23. Folgender Artikel wird eingefügt:
(1) Der Rat bestimmt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig die dritten Länder, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen.
(2) Bei einer Notlage in einem dritten Land, die zu einem plötzlichen Zustrom von Staatsangehörigen dieses Landes in die Gemeinschaft zu führen droht, kann der Rat jedoch auf Empfehlung der Kommission mit qualifizierter Mehrheit für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten den Visumzwang für Staatsangehörige des betreffenden Landes einführen. Der nach diesem Absatz eingeführte Visumzwang kann nach dem Verfahren des Absatzes 1 verlängert werden.
(3) Vom 1. Januar 1996 an trifft der Rat Entscheidungen im Sinne des Absatzes 1 mit qualifizierter Mehrheit. Vor diesem Zeitpunkt erläßt der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments die Maßnahmen zur einheitlichen Visagestaltung.
(4) In den in diesem Artikel genannten Bereichen hat die Kommission jeden von einem Mitgliedstaat gestellten Antrag zu prüfen, in dem sie ersucht wird, dem Rat einen Vorschlag zu unterbreiten.
(5) Dieser Artikel läßt die Ausübung der Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit unberührt.
(6) Dieser Artikel gilt für weitere Bereiche, falls ein entsprechender Beschluß nach Artikel K. 9 der die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres betreffenden Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union gefaßt wird; dies gilt vorbehaltlich des gleichzeitig festgelegten Abstimmungsverfahrens.
(7) Die Bestimmungen der zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Abkommen, die durch diesen Artikel erfaßte Sachbereiche regeln, bleiben in Kraft, solange sie nicht durch Richtlinien oder Maßnahmen aufgrund dieses Artikels inhaltlich ersetzt worden sind.“
24. Folgender Artikel wird eingefügt:
Der aus hoben Beamten bestehende Koordinierungsausschuß, der durch Artikel K. 4 des Vertrags über die Europäische Union eingesetzt wird, trägt unbeschadet des Artikels 151 zur Vorbereitung der Arbeiten des Rates in den in Artikel 100c genannten Bereichen bei.“
25. Im bisherigen Dritten Teil werden „Titel II - Die Wirtschaftspolitik“ sowie die Kapitel 1, 2 und 3 durch folgenden Wortlaut ersetzt:
Kapitel 1
Die Wirtschaftspolitik
Artikel 102 a
Die Mitgliedstaaten richten ihre Wirtschaftspolitik so aus, daß sie im Rahmen der in Artikel 103 Absatz 2 genannten Grundzüge zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 beitragen. Die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft handeln im Einklang mit dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb, wodurch ein effizienter Einsatz der Ressourcen gefördert wird, und halten sich dabei an die in Artikel 3a genannten Grundsätze.
Artikel 103
(1) Die Mitgliedstaaten betrachten ihre Wirtschaftspolitik als eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse und koordinieren sie im Rat nach Maßgabe des Artikels 102a.
(2) Der Rat erstellt mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung der
Kommission einen Entwurf für die Grundzüge der Wirtschaftspolitik
der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und erstattet dem Europäischen
Rat hierüber Bericht.
Der Europäische Rat erörtert auf der Grundlage dieses Berichts
des Rates eine Schlußfolgerung zu den Grundzügen der Wirtschaftspolitiken
der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft.
Auf der Grundlage dieser Schlußfolgerung verabschiedet der Rat
mit qualifizierter Mehrheit eine Empfehlung, in der diese Grundzüge
dargelegt werden. Der Rat unterrichtet das Europäische Parlament über
seine Empfehlung.
(3) Um eine engere Koordinierung der Wirtschaftspolitik und eine dauerhafte
Konvergenz der Wirtschaftsleistungen der Mitgliedstaaten zu gewährleisten,
überwacht der Rat anhand von Berichten der Kommission die wirtschaftliche
Entwicklung in jedem Mitgliedstaat und in der Gemeinschaft sowie die Vereinbarkeit
der Wirtschaftspolitik mit den in Absatz 2 genannten Grundzügen und
nimmt in regelmäßigen Abständen eine Gesamtbewertung vor.
Zum Zwecke dieser multilateralen Überwachung übermitteln
die Mitgliedstaaten der Kommission Angaben zu wichtigen einzelstaatlichen
Maßnahmen auf dem Gebiet ihrer Wirtschaftspolitik sowie weitere von
ihnen für erforderlich erachtete Angaben.
(4) Wird im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 3 festgestellt, daß
die Wirtschaftspolitik eines Mitgliedstaats nicht mit den in Absatz 2 genannten
Grundzügen vereinbar ist oder das ord-nungsgemäße Funktionieren
der Wirtschafts- und Währungs-union zu gefährden droht, so kann
der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung der Kommission die erforderlichen
Empfehlungen an den betreffenden Mitgliedstaat richten. Der Rat kann mit
qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission beschließen,
seine Empfehlungen zu veröffentlichen.
Der Präsident des Rates und die Kommission erstatten dem Europäischen
Parlament über die Ergebnisse der multilateralen Überwachung
Bericht. Der Präsident des Rates kann ersucht werden, vor dem zuständigen
Ausschuß des Europäischen Parlaments zu erscheinen, wenn der
Rat seine Empfehlungen veröffentlicht hat.
(5) Der Rat kann nach dem Verfahren des Artikels 189c die Einzelheiten des Verfahrens der multilateralen Überwachung im Sinne der Absätze 3 und 4 festlegen.
Artikel 103a
(1) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission unbeschadet der sonstigen in diesem Vertrag vorgesehenen Verfahren einstimmig über die der Wirtschaftslage angemessenen Maßnahmen entscheiden, insbesondere falls gravierende Schwierigkeiten in der Versorgung mit bestimmten Waren auftreten.
(2) Ist ein Mitgliedstaat aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse, die sich seiner Kontrolle entziehen, von Schwierigkeiten betroffen oder von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedroht, so kann der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission beschließen, dem betreffenden Mitgliedstaat unter bestimmten Bedingungen einen finanziellen Beistand der Gemeinschaft zu gewähren. Sind die gravierenden Schwierigkeiten auf Naturkatastrophen zurückzuführen, so beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit. Der Präsident des Rates unterrichtet das Europäische Parlament über den Beschluß.
Artikel 104
(1) Überziehungs- oder andere Kreditfazilitäten bei der EZB oder den Zentralbanken der Mitgliedstaaten (im folgenden als „nationale Zentralbanken“ bezeichnet). für Organe oder Einrichtungen der Gemeinschaft, Zentralregierungen, regionale oder lokale Gebietskörperschaften oder andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öffentliche Unternehmen der Mitgliedstaaten sind ebenso verboten wie der unmittelbare Erwerb von Schuldtiteln von diesen durch die EZB oder die nationalen Zentralbanken.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nicht für Kreditinstitute im Besitz der öffentlichen Hand; diese werden von der jeweiligen nationalen Zentralbank und der EZB, was die Bereitstellung von Zentralbankgeld betrifft, wie private Kreditinstitute behandelt.
Artikel 104a
(1) Maßnahmen, die nicht aus aufsichtsrechtlichen Gründen getroffen werden und einen bevorrechtigten Zugang der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft, der Zentralregierungen, der regionalen oder örtlichen Gebietskörperschaften oder anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, sonstiger Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öffentlicher Unternehmen der Mitgliedstaaten zu den Finanzinstituten schaffen, sind verboten.
(2) Der Rat legt vor dem 1. Januar 1994 nachdem Verfahren des Artikels 189c die Begriffsbestimmungen für die Anwendung des in Absatz 1 vorgesehenen Verbots fest.
Artikel 104b
(1) Die Gemeinschaft haftet nicht für die Verbindlichkeiten der Zentralregierungen, der regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, sonstiger Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öffentlicher Unternehmen von Mitgliedstaaten und tritt nicht für derartige Verbindlichkeiten ein; dies gilt unbeschadet der gegenseitigen finanziellen Garantien für die gemeinsame Durchführung eines bestimmten Vorhabens. Ein Mitgliedstaat haftet nicht für die Verbindlichkeiten der Zentralregierungen, der regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, sonstiger Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öffentlicher Unternehmen eines anderen Mitgliedstaats und tritt nicht für derartige Verbindlichkeiten ein; dies gilt unbeschadet der gegenseitigen finanziellen Garantien für die gemeinsame Durchführung eines bestimmten Vorhabens.
(2) Der Rat kann erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 189c Definitionen für die Anwendung der in Artikel 104 und in diesem Artikel vorgesehenen Verbote näher bestimmen.
Artikel 104c
(1) Die Mitgliedstaaten vermeiden übermäßige öffentliche Defizite.
(2) Die Kommission überwacht die Entwicklung der Haushaltslage
und der Höhe des öffentlichen Schuldenstands in den Mitgliedstaaten
im Hinblick auf die Feststellung schwerwiegender Fehler. Insbesondere prüft
sie die Einhaltung der Haushaltsdisziplin anhand von zwei Kriterien, nämlich
daran,
a) ob das Verhältnis des geplanten oder tatsächlichen öffentlichen
Defizits zum Bruttoinlandsprodukt einen bestimmten Referenzwert überschreitet,
es sei denn, daß
- entweder das Verhältnis erheblich und laufend zurückgegangen
ist und einen Wert in der Nähe des Referenzwerts erreicht hat
- oder der Referenzwert nur ausnahmsweise und vorübergehend überschritten
wird und das Verhältnis in der Nähe des Referenzwerts bleibt,
b) ob das Verhältnis des öffentlichen Schuldenstands zum
Bruttoinlandsprodukt einen bestimmten Referenzwert überschreitet,
es sei denn, daß das Verhältnis hinreichend rückläufig
ist und sich rasch genug dem Referenzwert nähert.
Die Referenzwerte werden in einem diesem Vertrag beigefügten Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit im einzelnen festgelegt.
(3) Erfüllt ein Mitgliedstaat keines oder nur eines dieser Kriterien,
so erstellt die Kommission einen Bericht. In diesem Bericht wird berücksichtigt,
ob das öffentliche Defizit die öffentlichen Ausgaben für
Investitionen übertrifft; berücksichtigt werden ferner alle sonstigen
einschlägigen Faktoren, einschließlich der mittelfristigen Wirtschafts-
und Haushaltslage des Mitgliedstaats.
Die Kommission kann ferner einen Bericht erstellen, wenn sie ungeachtet
der Erfüllung der Kriterien der Auffassung ist, daß in einem
Mitgliedstaat die Gefahr eines übermäßigen Defizits besteht.
(4) Der Ausschuß nach Artikel 109c gibt eine Stellungnahme zu dem Bericht der Kommission ab.
(5) Ist die Kommission der Auffassung, daß in einem Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht oder sich ergeben könnte, so legt sie dem Rat eine Stellungnahme vor.
(6) Der Rat entscheidet mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung der Kommission und unter Berücksichtigung der Bemerkungen, die der betreffende Mitgliedstaat gegebenenfalls abzugeben wünscht, nach Prüfung der Gesamtlage, ob ein übermäßiges Defizit besteht.
(7) Wird nach Absatz 6 ein übermäßiges Defizit festgestellt, so richtet der Rat an den betreffenden Mitgliedstaat Empfehlungen mit dem Ziel, dieser Lage innerhalb einer bestimmten Frist abzuhelfen. Vorbehaltlich des Absatzes 8 werden diese Empfehlungen nicht veröffentlicht.
(8) Stellt der Rat fest, daß seine Empfehlungen innerhalb der gesetzten Frist keine wirksamen Maßnahmen ausgelöst haben, so kann er seine Empfehlungen veröffentlichen.
(9) Falls ein Mitgliedstaat den Empfehlungen des Rates weiterhin nicht
Folge leistet, kann der Rat beschließen, den Mitgliedstaat mit der
Maßgabe in Verzug zu setzen, innerhalb einer bestimmten Frist Maßnahmen
für den nach Auffassung des Rates zur Sanierung erforderlichen Defizitabbau
zu treffen.
Der Rat. kann in diesem Fall den betreffenden Mitgliedstaat ersuchen,
nach einem konkreten Zeitplan Berichte vorzulegen, um die Anpassungsbemühungen
des Mitgliedstaats überprüfen zu können.
(10) Das Recht auf Klageerhebung nach den Artikeln 169 und 170 kann im Rahmen der Absätze 1 bis 9 dieses Artikels nicht ausgeübt werden.
(11) Solange ein Mitgliedstaat einen Beschluß nach Absatz 9 nicht
befolgt, kann der Rat beschließen, eine oder mehrere der nachstehenden
Maßnahmen anzuwenden oder gegebenenfalls zu verschärfen, nämlich
- von dem betreffenden Mitgliedstaat verlangen, vor der Emis-sion von
Schuldverschreibungen und sonstigen Wertpapieren vom Rat näher zu
bezeichnende zusätzliche Angaben zu veröffentlichen,
- die Europäische Investitionsbank ersuchen, ihre Darlehenspolitik
gegenüber dem Mitgliedstaat zu überprüfen,
- von dem Mitgliedstaat verlangen, eine unverzinsliche Einlage in angemessener
Höhe bei der Gemeinschaft zu hinterlegen, bis das übermäßige
Defizit nach Ansicht des Rates korrigiert worden ist,
- Geldbußen in angemessener Höhe verhängen.
Der Präsident des Rates unterrichtet das Europäische Parlament von den Beschlüssen.
(12) Der Rat hebt einige oder sämtliche Entscheidungen nach den Absätzen 6 bis 9 und 11 so weit auf, wie das übermäßige Defizit in dem betreffenden Mitgliedstaat nach Ansicht des Rates korrigiert worden ist. Hat der Rat zuvor Empfehlungen veröffentlicht, so stellt er, sobald die Entscheidung nach Absatz 8 aufgehoben worden ist, in einer öffentlichen Erklärung fest, daß in dem betreffenden Mitgliedstaat kein übermäßiges Defizit mehr besteht.
(13) Die Beschlußfassung des Rates nach den Absätzen 7 bis 9 sowie 11 und 12 erfolgt auf Empfehlung der Kommission mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gemäß Artikel 148 Absatz 2 gewogenen Stimmen der Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Stimmen des Vertreters des betroffenen Mitgliedstaats.
(14) Weitere Bestimmungen über die Durchführung des in diesem Artikel beschriebenen Verfahrens sind in dem diesem Vertrag beigefügten Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit enthalten.
Der Rat verabschiedet einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments sowie der EZB die geeigneten Bestimmungen, die sodann das genannte Protokoll ablösen.
Der Rat beschließt vorbehaltlich der sonstigen Bestimmungen dieses Absatzes vor dem 1. Januar 1994 mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments nähere Einzelheiten und Begriffsbestimmungen für die Durchführung des genannten Protokolls.
Kapitel 2
Die Währungspolitik
Artikel 105
(1) Das vorrangige Ziel des ESZB ist es, die Preisstabilität zu gewährleisten. Soweit dies ohne Beeinträchtigung des Zieles der Preisstabilität möglich ist, unterstützt das ESZB die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Gemeinschaft, um zur Verwirklichung der in Artikel 2 festgelegten Ziele der Gemeinschaft beizutragen. Das ESZB handelt im Einklang mit dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb, wodurch ein effizienter Einsatz der Ressourcen gefördert wird, und hält sich dabei an die in Artikel 3a genannten Grundsätze.
(2) Die grundlegenden Aufgaben des ESZB bestehen darin,
- die Geldpolitik der Gemeinschaft festzulegen und auszuführen,
- Devisengeschäfte im Einklang mit Artikel 109 durchzuführen,
- die offiziellen Währungsreserven der Mitgliedstaaten zu halten
und zu verwalten,
- das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme zu fördern.
(3) Absatz 2 dritter Gedankenstrich berührt nicht die Haltung und Verwaltung von Arbeitsguthaben in Fremdwährungen durch die Regierungen der Mitgliedstaaten.
(4) Die EZB wird gehört
- zu allen Vorschlägen für Rechtsakte der Gemeinschaft im
Zuständigkeitsbereich der EZB,
- von den nationalen Behörden zu allen Entwürfen für
Rechtsvorschriften im Zuständigkeitsbereich der EZB, und zwar innerhalb
der Grenzen und unter den Bedingungen, die der Rat nach dem Verfahren des
Artikels 106 Absatz 6 festlegt.
Die EZB kann gegenüber den zuständigen Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft und gegenüber den nationalen Behörden Stellungnahmen zu in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Fragen abgeben.
(5) Das ESZB trägt zur reibungslosen Durchführung der von den zuständigen Behörden auf dem Gebiet der Aufsicht über die Kreditinstitute und der Stabilität des Finanzsystems ergriffenen Maßnahmen bei.
(6) Der Rat kann durch einstimmigen Beschluß auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung der EZB und nach Zustim-mung des Europäischen Parlaments der EZB besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute und sonstige Finanzinstitute mit Ausnahme von Versicherungsunternehmen übertragen.
Artikel 105a
(1) Die EZB hat das ausschließliche Recht, die Ausgabe von Banknoten innerhalb der Gemeinschaft zu genehmigen. Die EZB und die nationalen Zentralbanken sind zur Ausgabe von Banknoten berechtigt. Die von der EZB und den nationalen Zentralbanken ausgegebenen Banknoten sind die einzigen Banknoten, die in der Gemeinschaft als gesetzliches Zahlungsmittel gelten.
(2) Die Mitgliedstaaten haben das Recht zur Ausgabe von Münzen, wobei der Umfang dieser Ausgabe der Genehmigung durch die EZB bedarf. Der Rat kann nach dem Verfahren des Artikels 189c und nach Anhörung der EZB Maßnahmen erlassen; um die Stückelung und die technischen Merkmale aller für den Umlauf bestimmten Münzen so weit zu harmonisieren, wie dies für deren reibungslosen Umlauf innerhalb der Gemeinschaft erforderlich ist.
Artikel 106
(1) Das ESZB besteht aus der EZB und den nationalen Zentralbanken.
(2) Die EZB besitzt Rechtspersönlichkeit.
(3) Das ESZB wird von den Beschlußorganen der EZB, nämlich dem EZB-Rat und dem Direktorium, geleitet.
(4) Die Satzung des ESZB ist in einem diesem Vertrag beigefügten Protokoll festgelegt.
(5) Der Rat kann die Artikel 5.1, 5.2, 5.3, 17, 18, 19.1, 22, 23, 24, 26, 32.2, 32.3, 32.4, 32.6, 33.1.a und 36 der Satzung des ESZB entweder mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung der EZB nach Anhörung der Kommission oder einstimmig auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung der EZB ändern. Die Zustimmung des Europäischen Parlaments ist dabei jeweils erforderlich.
(6) Der Rat erläßt mit qualifizierter Mehrheit entweder auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der EZB oder auf Empfehlung der EZB und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Kommission die in den Artikeln 4, 5.4, 19.2, 20, 28.1, 29.2, 30.4 und 34.3 der Satzung des ESZB genannten Bestimmungen.
Artikel 107
Bei der Wahrnehmung der ihnen durch diesen Vertrag und die Satzung des ESZB übertragenen Befugnisse, Aufgaben und Pflichten darf weder die EZB noch eine nationale Zentralbank noch ein Mitglied ihrer Beschlußorgane Weisungen von Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft, Regierungen der Mitgliedstaaten oder anderen Stellen einholen oder entgegennehmen. Die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft sowie die Regierungen der Mitgliedstaaten verpflichten sich, diesen Grundsatz zu beachten und nicht zu versuchen, die Mitglieder der Beschlußorgane der EZB oder der nationalen Zentralbanken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.
Artikel 108
Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, daß spätestens zum Zeitpunkt der Errichtung des ESZB seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften einschließlich der Satzung seiner Zentralbank mit diesem Vertrag sowie mit der Satzung des ESZB im Einklang stehen.
Artikel 108a
(1) Zur Erfüllung der dem ESZB übertragenen Aufgaben werden
von der EZB gemäß diesem Vertrag und unter den in der Satzung
des ESZB vorgesehenen Bedingungen
- Verordnungen erlassen, insoweit dies für die Erfüllung
der in Artikel 3.1 erster Gedankenstrich, Artikel 19.1, Artikel 22 oder
Artikel 25.2 der Satzung des ESZB festgelegten Aufgaben erforderlich ist;
sie erläßt Verordnungen ferner in den Fällen, die in den
Rechtsakten des Rates nach Artikel 106 Absatz 6 vorgesehen werden,
- Entscheidungen erlassen, die zur Erfüllung der dem ESZB nach
diesem Vertrag und der Satzung des ESZB übertragenen Aufgaben erforderlich
sind,
- Empfehlungen und Stellungnahmen abgegeben.
(2) Die Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen
verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Die Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht verbindlich.
Die Entscheidung ist in allen ihren Teilen für diejenigen verbindlich,
an die sie gerichtet ist.
Die Artikel 190, 191 und 192 des Vertrags gelten für die Verordnungen
und Entscheidungen der EZB.
Die EZB kann die Veröffentlichung ihrer Entscheidungen, Empfehlungen
und Stellungnahmen beschließen.
(3) Innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die der Rat nach dem Verfahren des Artikels 106 Absatz 6 festlegt, ist die EZB befugt, Unternehmen bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen, die sich aus ihren Verordnungen und Entscheidungen ergeben, mit Geldbußen oder in regelmäßigen Abständen zu zahlenden Zwangsgeldern zu belegen.
Artikel 109
(1) Abweichend von Artikel 228 kann der Rat einstimmig auf Empfehlung der EZB oder der Kommission und nach Anhörung der EZB in dem Bemühen, zu einem mit dem Ziel der Preisstabilität im Einklang stehenden Konsens zu gelangen, nach Anhörung des Europäischen Parlaments gemäß den in Absatz 3 für die Festlegung von Modalitäten vorgesehenen Verfahren förmliche Vereinbarungen über ein Wechselkurssystem für die ECU gegenüber Drittlandswährungen treffen. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung der EZB oder der Kommission und nach Anhörung der EZB in dem Bemühen, zu einem mit dem Ziel der Preisstabilität im Einklang stehenden Konsens zu gelangen, die ECU-Leitkurse innerhalb des Wechselkurssystems festlegen, ändern oder aufgeben. Der Präsident des Rates unterrichtet das Europäische Parlament von der Festlegung, Änderung oder Aufgabe der ECU-Leitkurse.
(2) Besteht gegenüber einer oder mehreren Drittlandswährungen kein Wechselkurssystem nach Absatz 1, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit entweder auf Empfehlung der Kommission und nach Anhörung der EZB oder auf Empfehlung der EZB allgemeine Orientierungen für die Wechselkurspolitik gegenüber diesen Währungen aufstellen. Diese allgemeinen Orientierungen dürfen das vorrangige Ziel des ESZB, die Preisstabilität zu gewährleisten, nicht beeinträchtigen.
(3) Wenn von der Gemeinschaft mit einem oder mehreren Staaten oder internationalen
Organisationen Vereinbarungen im Zusammenhang mit Währungsfragen oder
Devisenregelungen auszuhandeln sind, beschließt der Rat abweichend
von Artikel 228 mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung der Kommission
und nach Anhörung der EZB die Modalitäten für die Aushandlung
und den Abschluß solcher Vereinbarungen. Mit diesen Modalitäten
wird gewährleistet, daß die Gemeinschaft einen einheitlichen
Standpunkt vertritt. Die Kommission wird an den Verhandlungen in vollem
Umfang beteiligt.
Die nach diesem Absatz getroffenen Vereinbarungen sind für die
Organe der Gemeinschaft, die EZB und die Mitgliedstaaten verbindlich.
(4) Vorbehaltlich des Absatzes 1 befindet der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der EZB mit qualifizierter Mehrheit über den Standpunkt der Gemeinschaft auf internationaler Ebene zu Fragen, die von besonderer Bedeutung für die Wirtschafts- und Währungsunion sind, sowie einstimmig über ihre Vertretung unter Einhaltung der in den Artikeln 103 und 105 vorgesehenen Zuständigkeitsverteilung.
(5) Die Mitgliedstaaten haben das Recht, unbeschadet der Gemeinschaftszuständigkeit und der Gemeinschaftsvereinbarungen über die Wirtschafts- und Währungsunion in internationalen Gremien Verhandlungen zu führen und internationale Vereinbarungen zu treffen.
Kapitel 3
Institutionelle Bestimmungen
Artikel 109a
(1) Der EZB-Rat besteht aus den Mitgliedern des Direktoriums der EZB und den Präsidenten der nationalen Zentralbanken.
(2) a) Das Direktorium besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten
und vier weiteren Mitgliedern.
b) Der Präsident, der Vizepräsident und die weiteren Mitglieder
des Direktoriums werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten auf der
Ebene der Staats- und Regierungschefs auf Empfehlung des Rates, der hierzu
das Europäische Parlament und den EZB-Rat anhört, aus dem Kreis
der in Währungs- oder Bankfragen anerkannten und erfahrenen Persönlichkeiten
einvernehmlich ausgewählt und ernannt.
Ihre Amtszeit beträgt acht Jahre; Wiederernennung ist nicht zulässig.
Nur Staatsangehörige der Mitgliedstaaten können Mitglieder
des Direktoriums werden.
Artikel 109b
(1) Der Präsident des Rates und ein Mitglied der Kommission können
ohne Stimmrecht an den Sitzungen des EZB-Rates teilnehmen.
Der Präsident des Rates kann dem EZB-Rat einen Antrag zur Beratung
vorlegen.
(2) Der Präsident der EZB wird zur Teilnahme an den Tagungen des Rates eingeladen, wenn dieser Fragen im Zusammenhang mit den Zielen und Aufgaben des ESZB erörtert.
(3) Die EZB unterbreitet dem Europäischen Parlament, dem Rat und
der Kommission sowie auch dem Europäischen Rat einen Jahresbericht
über die Tätigkeit des ESZB und die Währungspolitik im vergangenen
und im laufenden Jahr. Der Präsident der EZB legt den Bericht dem
Rat und dem Europäischen Parlament vor, das auf dieser Grundlage eine
allgemeine Aussprache durchführen kann.
Der Präsident der EZB und die anderen Mitglieder des Direktoriums
können auf Ersuchen des Europäischen Parlaments oder auf ihre
Initiative hin von den zuständigen Ausschüssen des Europäischen
Parlaments gehört werden.
Artikel 109c
(1) Um die Koordinierung der Politiken der Mitgliedstaaten in dem für
das Funktionieren des Binnenmarkts erforderlichen Umfang zu fördern,
wird ein Beratender Währungsausschuß eingesetzt.
Dieser hat die Aufgabe,
- die Währungs- und Finanzlage der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft
sowie den allgemeinen Zahlungsverkehr der Mitgliedstaaten zu beobachten
und dem Rat und der Kommission regelmäßig darüber Bericht
zu erstatten,
- auf Ersuchen des Rates oder der Kommission oder von sich aus Stellungnahmen
an diese Organe abzugeben,
- unbeschadet des Artikels 151 an der Vorbereitung der in Artikel 73f,
Artikel 73g, Artikel 103 Absätze 2, 3, 4 und 5, Artikel 103a, Artikel
104a, Artikel 104b, Artikel 104c, Artikel 109e Absatz 2, Artikel 109f Absatz
6, Artikel 109h, Artikel 109i, Artikel 109j Absatz 2 sowie Artikel 109k
Absatz 1 genannten Arbeiten des Rates mitzuwirken,
- mindestens einmal jährlich die Lage hinsichtlich des Kapitalverkehrs
und der Freiheit des Zahlungsverkehrs, wie sie sich aus der Anwendung dieses
Vertrags und der Maßnahmen des Rates ergeben, zu prüfen; die
Prüfung erstreckt sich auf alle Maßnahmen im Zusammenhang mit
dem Kapital- und Zahlungsverkehr; der Ausschuß erstattet der Kommission
und dem Rat Bericht über das Ergebnis dieser Prüfung.
Jeder Mitgliedstaat sowie die Kommission ernennen zwei Mitglieder des
Währungsausschusses.
(2) Mit Beginn der dritten Stufe wird ein Wirtschafts- und Finanzausschuß
eingesetzt.
Der in Absatz 1 vorgesehene Währungsausschuß wird aufgelöst.
Der Wirtschafts- und Finanzausschuß hat die Aufgabe,
- auf Ersuchen des Rates oder der Kommission oder von sich aus Stellungnahmen
an diese Organe abzugeben,
- die Wirtschafts- und Finanzlage der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft
zu beobachten und dem Rat und der Kommission regelmäßig darüber
Bericht zu erstatten, insbesondere über die finanziellen Beziehungen
zu dritten Ländern und internationalen Einrichtungen,
- unbeschadet des Artikels 151 an der Vorbereitung der in Artikel 73f,
Artikel 73g, Artikel 103 Absätze 2, 3, 4 und 5, Artikel 103a, Artikel
104a, Artikel 104b, Artikel 104c, Artikel 105 Absatz 6, Artikel 105a Absatz
2, Artikel 106 Absätze 5 und 6, Artikel 109,~Artikel 109h, Artikel
109i Absätze 2-und 3, Artikel 109k Absatz 2, Artikel 1091 Absätze
4 und 5 genannten Arbeiten des Rates mitzuwirken und die sonstigen ihm
vom Rat übertragenen Beratungsaufgaben und vorbereitenden Arbeiten
auszuführen,
- mindestens einmal jährlich die Lage hinsichtlich des Kapitalverkehrs
und der Freiheit des Zahlungsverkehrs, wie sie sich aus der Anwendung dieses
Vertrags und der Maßnahmen des Rates ergeben, zu prüfen; die
Prüfung erstreckt sich auf alle Maßnahmen im Zusammenhang mit
dem Kapital- und Zahlungsverkehr; der Ausschuß erstattet der Kommission
und dem Rat Bericht über das Ergebnis dieser Prüfung.
Jeder Mitgliedstaat sowie die Kommission und die EZB ernennen jeweils
höchstens zwei Mitglieder des Ausschusses.
(3) Der Rat legt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der EZB und des in diesem Artikel genannten Ausschusses im einzelnen fest, wie sich der Wirtschafts- und Finanzausschuß zusammensetzt. Der Präsident des Rates unterrichtet das Europäische Parlament über diesen Beschluß.
(4) Sofern und solange es Mitgliedstaaten gibt, für die eine Ausnahmeregelung nach den Artikeln 109k und 1091 gilt, hat der Ausschuß zusätzlich zu den in Absatz 2 beschriebenen Aufgaben die Währungs- und Finanzlage sowie den allgemeinen Zahlungsverkehr der betreffenden Mitgliedstaaten zu beobach-ten und dem Rat und der Kommission regelmäßig darüber Bericht zu erstatten.
Artikel 109d
Bei Fragen, die in den Geltungsbereich von Artikel 103 Absatz 4, Artikel 104c mit Ausnahme von Absatz 14, Artikel 109, Artikel 109j, Artikel 109k und Artikel 1091 Absätze 4 und 5 fallen, kann der Rat oder ein Mitgliedstaat die Kommission ersuchen, je nach Zweckmäßigkeit eine Empfehlung oder einen Vorschlag zu unterbreiten. Die Kommission prüft dieses Ersuchen und unterbreitet dem Rat umgehend ihre Schlußfolgerungen.
Kapitel 4
Übergangsbestimmungen
Artikel 109e
(1) Die zweite Stufe für die Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion beginnt am 1. Januar 1994.
(2) Vor diesem Zeitpunkt wird
a) jeder Mitgliedstaat
- soweit erforderlich, geeignete Maßnahmen erlassen, um die Beachtung
der Verbote sicherzustellen, die in Arti-kel 73b - unbeschadet des Artikels
73e - sowie Artikel 104 und Artikel 104a Absatz 1 niedergelegt sind,
- erforderlichenfalls im Hinblick auf die unter Buchstabe b vorgesehene
Bewertung mehrjährige Programme festlegen, die die für die Verwirklichung
der Wirtschafts- und Währungsunion notwendige dauerhafte Konvergenz,
insbesondere hinsichtlich der Preisstabilität und gesunder öffentlicher
Finanzen, gewährleisten sollen,
b) der Rat auf der Grundlage eines Berichts der Kommission die Fortschritte
bei der Konvergenz im Wirtschafts- und Währungsbereich, insbesondere
hinsichtlich der Preisstabilität und gesunder öffentlicher Finanzen,
sowie bei der Umsetzung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über
den Binnenmarkt bewerten.
(3) Artikel 104, Artikel 104a Absatz 1, Artikel 104b Absatz 1 und Artikel
104c mit Ausnahme der Absätze 1, 9, 11 und 14 gelten ab Beginn der
zweiten Stufe.
Artikel 103a Absatz 2, Artikel 104c Absätze 1,9 und 11, Artikel
105, Artikel 105a, Artikel 107, Artikel 109, Artikel 109a, Arti-kel 109b
und Artikel 109c Absätze 2 und 4 gelten ab Beginn der dritten Stufe.
(4) In der zweiten Stufe sind die Mitgliedstaaten bemüht, übermäßige öffentliche Defizite zu vermeiden.
(5) In der zweiten Stufe leitet jeder Mitgliedstaat, soweit angezeigt, nach Artikel 108 das Verfahren ein, mit dem die Unabhängigkeit seiner Zentralbank herbeigeführt wird.
Artikel 109f
(1) Zu Beginn der zweiten Stufe wird ein Europäisches Währungsinstitut
(im folgenden als „EWI“ bezeichnet) errichtet und nimmt seine Tätigkeit
auf; es besitzt Rechtspersönlichkeit und wird von einem Rat geleitet
und verwaltet; dieser besteht aus einem Präsidenten und den Präsidenten
der nationalen Zentralbanken, von denen einer zum Vizepräsidenten
bestellt wird.
Der Präsident wird von den Regierungen der Mitgliedstaaten auf
der Ebene der Staats- und Regierungschefs auf Empfehlung des Ausschusses
der Präsidenten der Zentralbanken der Mitgliedstaaten (im folgenden
als „Ausschuß der Präsidenten der Zentralbanken“ bezeichnet)
bzw. des Rates des EWI und nach Anhörung des Europäischen Parlaments
und des Rates einvernehmlich ernannt. Der Präsident wird aus dem Kreis
der in Währungs- oder Bankfragen anerkannten und erfahrenen Persönlichkeiten
ausgewählt. Nur Staatsangehörige der Mitgliedstaaten können
Präsident des EWI sein. Der Rat des EWI ernennt den Vizepräsidenten.
Die Satzung des EWI ist in einem diesem Vertrag beigefügten Protokoll
festgelegt.
Der Ausschuß der Präsidenten der Zentralbanken wird mit
Beginn der zweiten Stufe aufgelöst.
(2) Das EWI hat die Aufgabe,
- die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Zentralbanken zu verstärken;
- die Koordinierung der Geldpolitiken der Mitgliedstaaten mit dem Ziel
zu verstärken, die Preisstabilität aufrechtzuerhalten;
- das Funktionieren des Europäischen Währungssystems zu überwachen;
- Konsultationen zu Fragen durchzuführen, die in die Zuständigkeit
der nationalen Zentralbanken fallen und die Stabilität der Finanzinstitute
und -märkte berühren;
- die Aufgaben des Europäischen Fonds für währungspolitische
Zusammenarbeit, der aufgelöst wird, zu übernehmen; die Einzelheiten
der Auflösung werden in der Satzung des EWI festgelegt;
- die Verwendung der ECU zu erleichtern und deren Entwicklung einschließlich
des reibungslosen Funktionierens des ECU-Verrechnungssystems zu überwachen.
(3) Bei der Vorbereitung der dritten Stufe hat das EWI die Aufgabe,
- die Instrumente und Verfahren zu entwickeln, die zur Durchführung
einer einheitlichen Geld- und Währungspolitik in der dritten Stufe
erforderlich sind,
- bei Bedarf die Harmonisierung der Bestimmungen und Gepflogenheiten
auf dem Gebiet der Erhebung, Zusammenstellung und Weitergabe statistischer
Daten in seinem Zuständigkeitsbereich zu fördern,
- die Regeln für die Geschäfte der nationalen Zentralbanken
im Rahmen des ESZB auszuarbeiten,
- die Effizienz des grenzüberschreitenden Zahlungsverkehrs zu
fördern,
- die technischen Vorarbeiten für die ECU-Banknoten zu überwachen.
Das EWI legt bis zum 31. Dezember 1996 in regulatorischer, organisatorischer und logistischer Hinsicht den Rahmen fest, den das ESZB zur Erfüllung seiner Aufgaben in der dritten Stufe benötigt. Dieser wird der EZB zum Zeitpunkt ihrer Errichtung zur Beschlußfassung unterbreitet.
(4) Das EWI kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder seines
Rates
- Stellungnahmen oder Empfehlungen zu der allgemeinen Orientierung
der Geld- und der Wechselkurspolitik der einzelnen Mitgliedstaaten sowie
zu deren diesbezüglichen Maßnahmen abgeben,
- den Regierungen und dem Rat Stellungnahmen oder Empfehlungen zu Maßnahmen
unterbreiten, die die interne oder externe Währungssituation in der
Gemeinschaft und insbesondere das Funktionieren des Europäischen Währungssystems
beeinflussen könnten,
- den Währungsbehörden der Mitgliedstaaten Empfehlungen zur
Durchführung ihrer Währungspolitik geben.
(5) Das EWI kann einstimmig beschließen, seine Stellungnahmen und Empfehlungen zu veröffentlichen.
(6) Das EWI wird vom Rat zu allen Vorschlägen für Rechtsakte
der Gemeinschaft in seinem Zuständigkeitsbereich angehört.
Innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die der Rat mit qualifizierter
Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen
Parlaments und des EWI festlegt, wird das EWI von den Behörden der
Mitgliedstaaten zu allen Entwürfen für Rechtsvorschriften in
seinem Zuständigkeitsbereich angehört.
(7) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des EWI diesem durch einstimmigen Beschluß weitere Aufgaben im Rahmen der Vorbereitung der dritten Stufe übertragen.
(8) In den Fällen, in denen dieser Vertrag eine beratende Funktion
für die EZB vorsieht, ist vor der Errichtung der EZB unter dieser
das EWI zu verstehen.
In den Fällen, in denen dieser Vertrag eine beratende Funktion
für das EWI vorsieht, ist vor dem 1. Januar 1994 unter diesem der
Ausschuß der Präsidenten der Zentralbanken zu verstehen.
(9) Für die Dauer der zweiten Stufe bezeichnet der Ausdruck „EZB“ in den Artikeln 173, 175, 176, 177, 180 und 215 das EWI.
Artikel 109g
Die Zusammensetzung des ECU-Währungskorbs wird nicht geändert.
Mit Beginn der dritten Stufe wird der Wert der ECU nach Artikel 1091 Absatz 4 unwiderruflich festgesetzt.
Artikel 109h
(1) Ist ein Mitgliedstaat hinsichtlich seiner Zahlungsbilanz von Schwierigkeiten
betroffen oder ernstlich bedroht, die sich entweder aus einem Ungleichgewicht
seiner Gesamtzahlungsbilanz oder aus der Art der ihm zur Verfügung
stehenden Devisen ergeben, und sind diese Schwierigkeiten geeignet, insbesondere
das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes oder die schrittweise Verwirklichung
der gemeinsamen Handelspolitik zu gefährden, so prüft die Kommission
unverzüglich die Lage dieses Staates sowie die Maßnahmen, die
er getroffen hat oder unter Einsatz aller ihm zur Verfügung stehenden
Mittel nach diesem Vertrag treffen kann. Die Kommission gibt die Maßnahmen
an, die sie dem betreffenden Staat empfiehlt.
Erweisen sich die von einem Mitgliedstaat ergriffenen und die von der
Kommission angeregten Maßnahmen als unzureichend, die aufgetretenen
oder drohenden Schwierigkeiten zu beheben, so empfiehlt die Kommission
dem Rat nach Anhörung des in Artikel 109c bezeichneten Ausschusses
einen gegenseitigen Beistand und die dafür geeigneten Methoden.
Die Kommission unterrichtet den Rat regelmäßig über
die Lage und ihre Entwicklung.
(2) Der Rat gewährt den gegenseitigen Beistand mit qualifizierter
Mehrheit; er erläßt Richtlinien oder Entscheidungen, welche
die Bedingungen und Einzelheiten hierfür festlegen. Der gegenseitige
Beistand kann insbesondere erfolgen
a) durch ein abgestimmtes Vorgehen bei anderen internationalen Organisationen,
an die sich die Mitgliedstaaten wenden können;
b) durch Maßnahmen, die notwendig sind, um Verlagerungen von
Handelsströmen zu vermeiden, falls der in Schwierigkeiten befindliche
Staat mengenmäßige Beschränkungen gegenüber dritten
Ländern beibehält oder wieder einführt;
c) durch Bereitstellung von Krediten in begrenzter Höhe seitens
anderer Mitgliedstaaten;. hierzu ist ihr Einverständnis erforderlich.
(3) Stimmt der Rat dem von der Kommission empfohlenen gegenseitigen
Beistand nicht zu oder sind der gewährte Beistand und die getroffenen
Maßnahmen unzureichend, so ermächtigt die Kommission den in
Schwierigkeiten befindlichen Staat, Schutzmaßnahmen zu treffen, deren
Bedingungen und Einzelheiten sie festlegt.
Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit diese Ermächtigung aufheben
und die Bedingungen und Einzelheiten ändern.
(4) Unbeschadet des Artikels 109k Absatz 6 endet die Geltungsdauer dieses Artikels zum Zeitpunkt des Beginns der dritten Stufe.
Artikel 109i
(1) Gerät ein Mitgliedstaat in eine plötzliche Zahlungsbilanzkrise und wird eine Entscheidung im Sinne des Artikels 109h Absatz 2 nicht unverzüglich getroffen, so kann der betreffende Staat vorsorglich die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen. Sie dürfen nur ein Mindestmaß an Störungen im Funktionieren des Gemeinsamen Marktes hervorrufen und nicht über das zur Behebung der plötzlich aufgetretenen Schwierigkeiten unbedingt erforderliche Ausmaß hinausgehen.
(2) Die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten werden über die Schutzmaßnahmen spätestens bei deren Inkrafttreten unterrichtet. Die Kommission kann dem Rat den gegenseitigen Beistand nach Artikel 109h empfehlen.
(3) Nach Stellungnahme der Kommission und nach Anhörung des in Artikel 109c bezeichneten Ausschusses kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit entscheiden, daß der betreffende Staat diese Schutzmaßnahmen zu ändern, auszusetzen oder aufzuheben hat.
(4) Unbeschadet des Artikels 109k Absatz 6 endet die Geltungsdauer dieses Artikels zum Zeitpunkt des Beginns der dritten Stufe.
Artikel 109j
(1) Die Kommission und das EWI berichten dem Rat, inwieweit die Mitgliedstaaten
bei der Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion ihren Verpflichtungen
bereits nachgekommen sind. In ihren Berichten wird auch die Frage geprüft,
inwieweit die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten
einschließlich der Satzung der jeweiligen nationalen Zentralbank
mit Artikel 107 und Artikel 108 dieses Vertrags sowie der Satzung des ESZB
vereinbar sind. Ferner wird darin geprüft, ob ein hoher Grad an dauerhafter
Konvergenz erreicht ist; Maßstab hierfür ist, ob die einzelnen
Mitgliedstaaten folgende Kriterien erfüllen:
- Erreichung eines hohen Grades an Preisstabilität, ersichtlich
aus einer Inflationsrate, die der Inflationsrate jener - höchstens
drei - Mitgliedstaaten nahe kommt, die auf dem Gebiet der Preisstabilität
das beste Ergebnis erzielt haben;
- eine auf Dauer tragbare Finanzlage der öffentlichen Hand, ersichtlich
aus einer öffentlichen Haushaltslage ohne übermäßiges
Defizit im Sinne des Artikels 104c Absatz 6;
- Einhaltung der normalen Bandbreiten des Wechselkursmechanismus des
Europäischen Währungssystems seit mindestens zwei Jahren ohne
Abwertung gegenüber der Währung eines anderen Mitgliedstaats;
- Dauerhaftigkeit der von dem Mitgliedstaat erreichten Konvergenz und
seiner Teilnahme am Wechselkursmechanismus des Europäischen Währungssystems,
die im Niveau der langfristigen Zinssätze zum Ausdruck kommt.
Die vier Kriterien in diesem Absatz sowie die jeweils erforderliche
Dauer ihrer Einhaltung sind in einem diesem Vertrag beigefügten Protokoll
näher festgelegt. Die Berichte der Kommission und des EWI berücksichtigen
auch die Entwicklung der ECU, die Ergebnisse bei der Integration der Märkte,
den Stand und die Entwicklung der Leistungsbilanzen, die Entwicklung bei
den Lohnstückkosten und andere Preisindizes.
(2) Der Rat beurteilt auf der Grundlage dieser Berichte auf Empfehlung
der Kommission mit qualifizierter Mehrheit,
- ob die einzelnen Mitgliedstaaten die notwendigen Voraussetzungen
für die Einführung einer einheitlichen Währung erfüllen,
- ob eine Mehrheit der Mitgliedstaaten die notwendigen Voraussetzungen
für die Einführung einer einheitlichen Währung erfüllt,
und empfiehlt seine Feststellungen dem Rat, der in der Zusammensetzung
der Staats- und Regierungschefs tagt. Das Europäische Parlament wird
angehört und leitet seine Stellungnahme dem Rat in der Zusammensetzung
der Staats- und Regierungschefs zu.
(3) Unter gebührender Berücksichtigung der Berichte nach Absatz
1 sowie der Stellungnahme des Europäischen Parlaments nach Absatz
2 verfährt der Rat, der in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs
tagt, spätestens am 31. Dezember 1996 mit qualifizierter Mehrheit
wie folgt:
- er entscheidet auf der Grundlage der in Absatz 2 genannten Empfehlungen
des Rates, ob eine Mehrheit der Mitgliedstaaten die notwendigen Voraussetzungen
für die Einführung einer einheitlichen Währung erfüllt;
- er entscheidet, ob es für die Gemeinschaft zweckmäßig
ist, in die dritte Stufe einzutreten;
sofern dies der Fall ist,
- bestimmt er den Zeitpunkt für den Beginn der dritten Stufe.
(4) Ist bis Ende 1997 der Zeitpunkt für den Beginn der dritten Stufe nicht festgelegt worden, so beginnt die dritte Stufe am 1. Januar 1999. Vor dem 1. Juli 1998 bestätigt der Rat, der in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs tagt, nach einer Wiederholung des in den Absätzen 1 und 2 - mit Ausnahme von Absatz 2 zweiter Gedankenstrich - vorgesehenen Verfahrens unter Berücksichtigung der Berichte nach Absatz 1 sowie der Stellungnahme des Europäischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit auf der Grundlage der Empfehlungen des Rates nach Absatz 2, welche Mitgliedstaaten die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung einer einheitlichen Währung erfüllen.
Artikel 109 k
(1) Falls der Zeitpunkt nach Artikel 109j Absatz 3 bestimmt wurde, entscheidet
der Rat auf der Grundlage der in Artikel 109j Absatz 2 genannten Empfehlungen
mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung der Kommission, ob - und gegebenenfalls
welchen - Mitgliedstaaten eine Ausnahmeregelung im Sinne des Absatzes 3
gewährt wird. Die betreffenden Mitgliedstaaten werden in diesem Vertrag
als „Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt“ bezeichnet.
Falls der Rat nach Artikel 109j Absatz 4 bestätigt hat, welche
Mitgliedstaaten die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung
einer einheitlichen Währung erfüllen, wird den Mitgliedstaaten,
die die Voraussetzungen nicht erfüllen, eine Ausnahmeregelung im Sinne
des Absatzes 3 gewährt. Die betreffenden Mitgliedstaaten werden in
diesem Vertrag ebenfalls als „Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung
gilt“ bezeichnet.
(2) Mindestens einmal alle zwei Jahre bzw. auf Antrag eines Mitgliedstaats, für den eine Ausnahmeregelung gilt, berichten die Kommission und die EZB dem Rat nach dem Verfahren des Artikels 109j Absatz 1. Der Rat entscheidet nach Anhörung des Europäischen Parlaments und nach Aussprache im Rat, der in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs tagt, auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit, welche der Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt, die auf den Kriterien des Artikels 109j Absatz 1 beruhenden Voraussetzungen erfüllen, und hebt die Ausnahmeregelungen der betreffenden Mitgliedstaaten auf.
(3) Eine Ausnahmeregelung nach Absatz 1 hat zur Folge, daß die nachstehenden Artikel für den betreffenden Mitgliedstaat nicht gelten: Artikel 104c Absätze 9 und 11, Artikel 105 Absätze 1, 2, 3 und 5, Artikel 105a, Artikel 108a, Artikel 109 sowie Artikel 109a Absatz 2 Buchstabe b. Der Ausschluß des betreffenden Mitgliedstaats und seiner Zentralbank von den Rechten und Verpflichtungen im Rahmen des ESZB wird in Kapitel IX der Satzung des ESZB geregelt.
(4) In Artikel 105 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 105a, Artikel 108a, Artikel 109 sowie Artikel 109a Absatz 2 Buchstabe b bezeichnet der Ausdruck „Mitgliedstaaten“ die Mitgliedstaaten, für die keine Ausnahmeregelung gilt.
(5) Das Stimmrecht der Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt, ruht bei Beschlüssen des Rates gemäß den in Absatz 3 genannten Artikeln. In diesem Fall gelten abweichend von Artikel 148 und Artikel 189 a Absatz 1 zwei Drittel der gemäß Artikel 148 Absatz 2 gewogenen Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten, für die keine Ausnahmeregelung gilt, als qualifizierte Mehrheit; ist für die Änderung eines Rechtsakts Einstimmigkeit vorgeschrieben, so ist die Einstimmigkeit dieser Mitgliedstaaten erforderlich.
(6) Artikel 109h und Artikel 109i finden weiterhin auf Mitgliedstaaten Anwendung, für die eine Ausnahmeregelung gilt.
Artikel 109l
(1) Unmittelbar nach dem gemäß Artikel 109j Absatz 3 gefaßten
Beschluß über den Zeitpunkt für den Beginn der dritten
Stufe bzw. unmittelbar nach dem 1. Juli 1998
- verabschiedet der Rat die in Artikel 106 Absatz 6 genannten Bestimmungen;
- ernennen die Regierungen der Mitgliedstaaten, für die keine
Ausnahmeregelung gilt, nach dem Verfahren des Artikels 50 der Satzung des
ESZB 4en Präsidenten, den Vizepräsidenten und die weiteren Mitglieder
des Direktoriums der EZB. Bestehen für Mitgliedstaaten Ausnahmeregelungen,
so kann sich das Direktorium aus weniger Mitgliedern als in Artikel 11.1
der Satzung des ESZB vorgesehen zusammensetzen; auf keinen Fall darf es
jedoch aus weniger als 4 Mitgliedern bestehen.
Unmittelbar nach Ernennung des Direktoriums werden das ESZB und die
EZB errichtet und von diesen Vorkehrungen für die Aufnahme ihrer vollen
Tätigkeit im Sinne dieses Vertrags und der Satzung des ESZB getroffen.
Sie nehmen ihre Befugnisse ab dem ersten Tag der dritten Stufe in vollem
Umfang wahr.
(2) Unmittelbar nach Errichtung der EZB übernimmt diese erforderlichenfalls die Aufgaben des EWI. Dieses wird nach Errichtung der EZB liquidiert; die entsprechenden Einzelheiten der Liquidation werden in der Satzung des EWI geregelt.
(3) Sofern und solange es Mitgliedstaaten gibt, für die eine Ausnahmeregelung gilt, wird unbeschadet des Artikels 106 Absatz 3 der in Artikel 45 der Satzung des ESZB bezeichnete Erweiterte Rat der EZB als drittes Beschlußorgan der EZB errichtet.
(4) Am ersten Tag der dritten Stufe nimmt der Rat aufgrund eines einstimmigen Beschlusses der Mitgliedstaaten, für die keine Ausnahmeregelung gilt, auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der EZB die Umrechnungskurse, auf die ihre Währungen unwiderruflich festgelegt werden, sowie die unwiderruflich festen Kurse, zu denen diese Währungen durch die ECU ersetzt werden, an und wird die ECU zu einer eigenständigen Währung. Diese Maßnahme ändert als solche nicht den Außenwert der ECU. Der Rat trifft ferner nach dem gleichen Verfahren alle sonstigen Maßnahmen, die für die rasche Einführung der ECU als einheitlicher Währung dieser Mitgliedstaaten erforderlich sind.
(5) Wird nach dem Verfahren des Artikels 109k Absatz 2 beschlossen, eine Ausnahmeregelung aufzuheben, so legt der Rat aufgrund eines einstimmigen Beschlusses der Mitgliedstaaten, für die keine Ausnahmeregelung gilt, und des betreffenden Mitgliedstaats auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der EZB den Kurs, zu dem dessen Währung durch die ECU ersetzt wird, fest und ergreift die sonstigen erforderlichen Maßnahmen zur Einführung der ECU als einheitlicher Währung in dem betreffenden Mitgliedstaat.
Artikel 109m
(1) Bis zum Beginn der dritten Stufe behandelt jeder Mitgliedstaat seine Wechselkurspolitik als eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse. Er berücksichtigt dabei die Erfahrungen, die bei der Zusammenarbeit im Rahmen des Europäischen Währungssystems (EWS) und bei der Entwicklung der ECU gesammelt worden sind, und respektiert die bestehenden Zuständigkeiten.
(2) Mit Beginn der dritten Stufe sind die Bestimmungen des Absatzes 1 auf die Wechselkurspolitik eines Mitgliedstaats, für den eine Ausnahmeregelung gilt, für die Dauer dieser Ausnahmeregelung sinngemäß anzuwenden.“
26. Im bisherigen Dritten Teil Titel II wird „Kapitel 4 - Die Handelspolitik“ durch folgenden Wortlaut ersetzt:
27. Artikel 111 wird aufgehoben.
28. Artikel 113 erhält folgende Fassung:
(1) Die gemeinsame Handelspolitik wird nach einheitlichen Grundsätzen gestaltet; dies gilt insbesondere für die Änderung von Zollsätzen, den Abschluß von Zoll- und Handelsabkommen, die Vereinheitlichung der Liberalisierungsmaßnahmen, die Ausfuhrpolitik und die handelspolitischen Schutzmaßnahmen, zum Beispiel im Fall von Dumping und Subventionen.
(2) Die Kommission unterbreitet dem Rat Vorschläge für die Durchführung der gemeinsamen Handelspolitik.
(3) Sind mit einem oder mehreren Staaten oder internationalen Organisationen
Abkommen auszuhandeln, so legt die Kommission dem Rat Empfehlungen vor;
dieser ermächtigt die Kommission zur Einleitung der erforderlichen
Verhandlungen.
Die Kommission führt diese Verhandlungen im Benehmen mit einem
zu ihrer Unterstützung vom Rat bestellten besonderen Ausschuß
nach Maßgabe der Richtlinien, die ihr der Rat erteilen kann.
Die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 228 finden Anwendung.
(4) Bei der Ausübung der ihm in diesem Artikel übertragenen Befugnisse beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit.“
29. Artikel 114 wird aufgehoben.
30. Artikel 115 erhält folgende Fassung:
Um sicherzustellen, daß die Durchführung der von den Mitgliedstaaten
im Einklang mit diesem Vertrag getroffenen handelspolitischen Maßnahmen
nicht durch Verlagerungen von Handelsströmen verhindert wird, oder
wenn Unterschiede zwischen diesen Maßnahmen zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten
in einem oder mehreren Staaten führen, empfiehlt die Kommission die
Methoden für die- erforderliche Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten.
Genügt dies nicht, so kann sie die Mitgliedstaaten ermächtigen,
die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, deren Bedingungen und
Einzelheiten sie festlegt.
Im Dringlichkeitsfall ersuchen die Mitgliedstaaten die Kommission,
die umgehend entscheidet, um die Ermächtigung, selbst die erforderlichen
Maßnahmen zu treffen, und setzen sodann die anderen Mitgliedstaaten
davon in Kenntnis. Die Kommission kann jederzeit entscheiden, daß
die betreffenden Mitgliedstaaten diese Maßnahmen zu ändern,
oder aufzuheben haben.
Es sind mit Vorrang solche Maßnahmen zu wählen, die das
Funktionieren des Gemeinsamen Marktes am wenigsten stören.“
31. Artikel 116 wird aufgehoben.
32. Im bisherigen Dritten Teil wird „Titel III - Die Sozialpolitik“ durch folgenden Wortlaut ersetzt:
33. Artikel 118a Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„(2) Als Beitrag zur Verwirklichung des Ziels gemäß Absatz
1 erläßt der Rat gemäß dem Verfahren des Artikels
189c und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses unter
Berücksichtigung der in den einzelnen Mitgliedstaaten bestehenden
Bedingungen und technischen Regelungen durch Richtlinien Mindestvorschriften,
die schrittweise anzuwenden sind.“
34. Artikel 123 erhält folgende Fassung:
Um die Beschäftigungsmöglichkeiten der Arbeitskräfte im Binnenmarkt zu verbessern und damit zur Hebung der Lebenshaltung beizutragen, wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Europäischer Sozialfonds errichtet, dessen Ziel es ist, innerhalb der Gemeinschaft die berufliche Verwendbarkeit und die örtliche und berufliche Mobilität der Arbeitskräfte zu fördern sowie die Anpassung an die industriellen Wandlungsprozesse und an Veränderungen der Produktionssysteme insbesondere durch berufliche Bildung und Umschulung zu erleichtern.“
35. Artikel 125 erhält folgende Fassung:
Der Rat erläßt gemäß dem Verfahren des Artikels 189c und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses die den Europäischen Sozialfonds betreffenden Durchführungsbeschlüsse.“
36. Die Artikel 126, 127 und 128 werden durch folgenden Wortlaut ersetzt:
Artikel 126
(1) Die Gemeinschaft trägt zur Entwicklung einer qualitativ hochstehenden Bildung dadurch bei, daß sie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten fördert und die Tätigkeit der Mitgliedstaaten unter strikter Beachtung der Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Lehrinhalte und die Gestaltung des Bildungssystems sowie der Vielfalt ihrer Kulturen und Sprachen erforderlichenfalls unterstützt und ergänzt.
(2) Die Tätigkeit der Gemeinschaft hat folgende Ziele:
- Entwicklung der europäischen Dimension im Bildungswesen, insbesondere
durch Erlernen und Verbreitung der Sprachen der Mitgliedstaaten;
- Förderung der Mobilität von Lernenden und Lehrenden, auch
durch die Förderung der akademischen Anerkennung der Diplome und Studienzeiten;
- Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Bildungseinrichtungen;
- Ausbau des Informations- und Erfahrungsaustausches über gemeinsame
Probleme im Rahmen der Bildungssysteme der Mitgliedstaaten;
- Förderung des Ausbaus des Jugendaustausches und des Austausches
sozialpädagogischer Betreuer;
- Förderung der Entwicklung der Fernlehre.
(3) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten fördern die Zusammenarbeit mit dritten Ländern und den für den Bildungsbereich zuständigen internationalen Organisationen, insbesondere dem Europarat.
(4) Als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele dieses Artikels erläßt
der Rat
- gemäß dem Verfahren des Artikels 189b und nach Anhörung
des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen
Fördermaßnahmen unter Ausschluß jeglicher Harmonisierung
der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten;
- mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission Empfehlungen.
Artikel 127
(1) Die Gemeinschaft führt eine Politik der beruflichen Bildung, welche die Maßnahmen der Mitgliedstaaten unter strikter Beachtung der Verantwortung der Mitgliedstaaten für Inhalt und Gestaltung der beruflichen Bildung unterstützt und ergänzt.
(2) Die Tätigkeit der Gemeinschaft hat folgende Ziele:
- Erleichterung der Anpassung an die industriellen Wandlungsprozesse,
insbesondere durch berufliche Bildung und Umschulung;
- Verbesserung der beruflichen Erstausbildung und Weiterbildung zur
Erleichterung der beruflichen Eingliederung und Wiedereingliederung in
den Arbeitsmarkt;
- Erleichterung der Aufnahme einer beruflichen Bildung sowie Förderung
der Mobilität der Ausbilder und der in beruflicher Bildung befindlichen
Personen, insbesondere der Jugendlichen;
- Förderung der Zusammenarbeit in Fragen der beruflichen Bildung
zwischen Unterrichtsanstalten und Unternehmen;
- Ausbau des Informations- und Erfahrungsaustausches über gemeinsame
Probleme im Rahmen der Berufsbildungssysteme der Mitgliedstaaten.
(3) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten fördern die Zusammenarbeit mit dritten Ländern und den für die berufliche Bildung zuständigen internationalen Organisationen.
(4) Der Rat erläßt gemäß dem Verfahren des Artikels 189c und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses Maßnahmen, die zur Verwirklichung der Ziele dieses Artikels beitragen, unter Ausschluß jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten.“
37. Folgender Wortlaut wird eingefügt:
Artikel 128
(1) Die Gemeinschaft leistet einen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt sowie gleichzeitiger Hervorhebung des gemeinsamen kulturellen Erbes.
(2) Die Gemeinschaft fördert durch ihre Tätigkeit die Zusammenarbeit
zwischen den Mitgliedstaaten und unterstützt und ergänzt erforderlichenfalls
deren Tätigkeit in folgenden Bereichen:
- Verbesserung der Kenntnis und .Verbreitung der Kultur und Geschichte
der europäischen Völker,
- Erhaltung und Schutz des kulturellen Erbes von europäischer
Bedeutung,
- nichtkommerzieller Kulturaustausch,
- künstlerisches und literarisches Schaffen, einschließlich
im audiovisuellen Bereich.
(3) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten fördern die Zusammenarbeit mit dritten Ländern und den für den Kulturbereich zuständigen internationalen Organisationen, insbesondere mit dem Europarat.
(4) Die Gemeinschaft trägt den kulturellen Aspekten bei ihrer Tätigkeit aufgrund anderer Bestimmungen dieses Vertrags Rechnung.
(5) Als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele dieses Artikels erläßt
der Rat
- gemäß dem Verfahren des Artikels 189b und nach Anhörung
des Ausschusses der Regionen Fördermaßnahmen unter Aus-schluß
jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten.
Der Rat beschließt im Rahmen des Verfahrens des Artikels 189b einstimmig;
- einstimmig auf Vorschlag der Kommission Empfehlungen.“
38. Im bisherigen Dritten Teil werden die Titel IV, V, VI und VII durch folgenden Wortlaut ersetzt:
Artikel 129
(1) Die Gemeinschaft leistet durch Förderung der Zusammenarbeit
zwischen den Mitgliedstaaten und erforderlichenfalls durch Unterstützung
ihrer Tätigkeit einen Beitrag zur Sicherstellung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus.
Die Tätigkeit der Gemeinschaft ist auf die Verhütung von
Krankheiten, insbesondere der weitverbreiteten schwerwiegenden Krankheiten
einschließlich der Drogenabhängigkeit, gerichtet; dabei werden
die Erforschung der Ursachen und der Übertragung dieser Krankheiten
sowie die Gesundheitsinformation und -erziehung gefördert.
Die Erfordernisse im Bereich des Gesundheitsschutzes sind Bestandteil
der übrigen Politiken der Gemeinschaft.
(2) Die Mitgliedstaaten koordinieren untereinander im Benehmen mit der Kommission ihre Politiken und Programme in den in Absatz 1 genannten Bereichen. Die Kommission kann in enger Fühlungnahme mit den Mitgliedstaaten alle Initiativen ergreifen, die dieser Koordinierung förderlich sind.
(3) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten fördern die Zusammenarbeit mit dritten Ländern und den für das Gesundheitswesen zuständigen internationalen Organisationen.
(4) Als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele dieses Artikels erläßt
der Rat
- gemäß dem Verfahren des Artikels 189b und nach Anhörung
des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen
Fördermaßnahmen unter Ausschluß jeglicher Harmonisierung
der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten;
- mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission Empfehlungen.
Titel XI
Verbraucherschutz
Artikel 129a
(1) Die Gemeinschaft leistet einen Beitrag zur Erreichung eines hohen
Verbraucherschutzniveaus durch
a) Maßnahmen, die sie im Rahmen der Verwirklichung des Binnenmarkts
nach Artikel 100a erläßt;
b) spezifische Aktionen, welche die Politik der Mitgliedstaaten zum
Schutz der Gesundheit, der Sicherheit und der wirtschaftlichen Interessen
der Verbraucher und zur Sicherstellung einer angemessenen Information der
Verbraucher unterstützen und ergänzen.
(2) Der Rat beschließt gemäß dem Verfahren des Artikels 189b und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses die spezifischen Aktionen im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe b.
(3) Die nach Absatz 2 beschlossenen Aktionen hindern die einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran, strengere Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen. Diese Maßnahmen müssen mit diesem Vertrag vereinbar sein. Sie werden der Kommission notifiziert.
Titel XII
Transeuropäische Netze
Artikel 129b
(1) Um einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Artikel 7a und 130a zu leisten und den Bürgern der Union, den Wirtschaftsbeteiligten sowie den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften in vollem Umfang die Vorteile zugute kommen zu lassen, die sich aus der Schaffung eines Raumes ohne Binnengrenzen ergeben, trägt die Gemeinschaft zum Auf- und Ausbau transeuropäischer Netze in den Bereichen der Verkehrs-, Telekommunikations- und Energieinfrastruktur bei.
(2) Die Tätigkeit der Gemeinschaft zielt im Rahmen eines Systems offener und wettbewerbsorientierter Märkte auf die Förderung des Verbunds und der Interoperabilität der einzelstaatlichen Netze sowie des Zugangs zu diesen Netzen ab. Sie trägt insbesondere der Notwendigkeit Rechnung, insulare, eingeschlossene und am Rande gelegene Gebiete mit den zentralen Gebieten der Gemeinschaft zu verbinden:
Artikel 129c
(1) Zur Erreichung der Ziele des Artikels 129b geht die Gemeinschaft
wie folgt vor:
- Sie stellt eine Reihe von Leitlinien auf, in denen die Ziele, die
Prioritäten und die Grundzüge der im Bereich der transeuropäischen
Netze in Betracht gezogenen Aktionen erfaßt werden; in diesen Leitlinien
werden Vorhaben von gemeinsamem Interesse ausgewiesen;
- sie führt jede Aktion durch, die sich gegebenenfalls als notwendig
erweist, um die Interoperabilität der Netze zu gewährleisten,
insbesondere im Bereich der Harmonisierung der technischen Normen;
- sie kann die finanziellen Anstrengungen der Mitgliedstaaten für
von ihnen finanzierte Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die im Rahmen
der Leitlinien gemäß dem ersten Gedankenstrich ausgewiesen sind,
insbesondere in Form von Durchführbarkeitsstudien, Anleihebürgschaften
oder Zinszuschüssen unterstützen; die Gemeinschaft kann auch
über den Kohäsionsfonds, der nach Artikel 130d bis zum 31. Dezember
1993 zu errichten ist, zu spezifischen Verkehrsinfrastrukturvorhaben in
den Mitgliedstaaten finanziell beitragen.
Die Gemeinschaft berücksichtigt bei ihren Maßnahmen die
potentielle wirtschaftliche Lebensfähigkeit der Vorhaben.
(2) Die Mitgliedstaaten koordinieren untereinander in Verbindung mit der Kommission die einzelstaatlichen Politiken, die sich erheblich auf die Verwirklichung der Ziele des Artikels 129b auswirken können. Die Kommission kann in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten alle Initiativen ergreifen, die dieser Koordinierung förderlich sind.
(3) Die Gemeinschaft kann beschließen, mit dritten Ländern zur Förderung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse sowie zur Sicherstellung der Interoperabilität der Netze zusammenzuarbeiten.
Artikel 129d
Die Leitlinien nach Artikel 129c Absatz 1 werden vom Rat gemäß dem Verfahren des Artikels 189b und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen festgelegt.
Leitlinien und Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats betreffen, bedürfen der Billigung des betroffenen Mitgliedstaats.
Der Rat erläßt gemäß dem Verfahren des Artikels 189c und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen die übrigen Maßnahmen nach Artikel 129c Absatz 1.
Titel XIII
Industrie
Artikel 130
(1) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß
die notwendigen Voraussetzungen für die Wettbewerbsfähigkeit
der Industrie der Gemeinschaft gewährleistet sind.
Zu diesem Zweck zielt ihre Tätigkeit entsprechend einem System
offener und wettbewerbsorientierter Märkte auf folgendes ab:
- Erleichterung der Anpassung der Industrie an die strukturellen Veränderungen;
- Förderung eines für die Initiative und Weiterentwicklung
der Unternehmen in der gesamten Gemeinschaft, insbesondere der kleinen
und mittleren Unternehmen, günstigen Umfelds;
- Förderung eines für die Zusammenarbeit zwischen Unterneh-men
günstigen Umfelds;
- Förderung einer besseren Nutzung des industriellen Poten-tials
der Politik in den Bereichen Innovation, Forschung und technologische Entwicklung.
(2) Die Mitgliedstaaten konsultieren einander in Verbindung mit der Kommission und koordinieren, soweit erforderlich, ihre Maßnahmen. Die Kommission kann alle Initiativen ergreifen, die dieser Koordinierung förderlich sind.
(3) Die Gemeinschaft trägt durch die Politik und die Maßnahmen,
die sie aufgrund anderer Bestimmungen dieses Vertrags durchführt,
zur Erreichung der Ziele des Absatzes 1 bei. Der Rat kann auf Vorschlag
der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments
und des Wirtschafts- und Sozialausschusses einstimmig spezifische Maßnahmen
zur Unterstützung der in den Mitgliedstaaten durchgeführten Maßnahmen
im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele des Absatzes 1 beschließen.
Dieser Titel bietet keine Grundlage dafür, daß die Gemeinschaft
irgendeine Maßnahme einführt, die zu Wettbewerbsverzerrungen
führen könnte.
Titel XIV
Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt
Artikel 130a
Die Gemeinschaft entwickelt und verfolgt weiterhin ihre Politik zur
Stärkung ihres wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts, um eine
harmonische Entwicklung der Gemeinschaft als Ganzes zu fördern.
Die Gemeinschaft setzt sich insbesondere zum Ziel, die Unterschiede
im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und den Rückstand
der am stärksten benachteiligten Gebiete, einschließlich der
ländlichen Gebiete, zu verringern.
Artikel 130b
Die Mitgliedstaaten führen und koordinieren ihre Wirtschaftspolitik in der Weise, daß auch die in Artikel 130a genannten Ziele erreicht werden. Die Festlegung und Durchführung der Politiken und Aktionen der Gemeinschaft sowie die Errichtung des Binnenmarkts berücksichtigen die Ziele des Artikels 130a und tragen zu deren Verwirklichung bei. Die Gemeinschaft unterstützt auch diese Bemühungen durch die Politik, die sie mit Hilfe der Strukturfonds (Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft - Abteilung Ausrichtung, Europäischer Sozialfonds, Europäischer Fonds für regionale Entwicklung), der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzierungsinstrumente führt.
Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem
Wirtschafts- und Sozialausschuß und dem Ausschuß der Regionen
alle drei Jahre Bericht über die Fortschritte bei der Verwirklichung
des wirtschaftlichen und sozialen Zusam-menhalts und über die Art
und Weise, in der die in diesem Artikel vorgesehenen Mittel hierzu beigetragen
haben. Diesem Bericht werden erforderlichenfalls entsprechende Vorschläge
beigefügt.
Falls sich spezifische Aktionen außerhalb der Fonds und unbeschadet
der im Rahmen der anderen Politiken der Gemeinschaft beschlossenen Maßnahmen
als erforderlich erweisen, so können sie vom Rat auf Vorschlag der
Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments, des
Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen einstimmig
beschlossen werden.
Artikel 130c
Aufgabe des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung ist es, durch Beteiligung an der Entwicklung und an der strukturellen Anpassung der rückständigen Gebiete und an der Umstellung der Industriegebiete mit rückläufiger Entwicklung zum Ausgleich der wichtigsten regionalen Ungleichgewichte in der. Gemeinschaft beizutragen.
Artikel 130d
Unbeschadet des Artikels 130 e legt der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments sowie nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen einstimmig die Aufgaben, die vorrangigen Ziele und die Organisation der Strukturfonds fest, was ihre Neuordnung einschließen kann. Nach demselben Verfahren legt der Rat ferner die für die Fonds geltenden allgemeinen Regeln sowie die Bestimmungen fest, die zur Gewährleistung einer wirksamen Arbeitsweise und zur Koordinierung der Fonds sowohl untereinander als auch mit den anderen vorhandenen Finanzierungsinstrumenten erforderlich sind.
Der Rat errichtet nach demselben Verfahren vor dem 31. Dezember 1993 einen Kohäsionsfonds, durch den zu Vorha-ben in den Bereichen Umwelt und transeuropäische Netze auf dem Gebiet der Verkehrsinfrastruktur finanziell beigetragen wird.
Artikel 130e
Die den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung betreffenden Durchführungsbeschlüsse werden vom Rat gemäß dem Verfahren des Artikels 189c und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen gefaßt.
Für den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung, und den Europäischen Sozialfonds sind die Artikel 43 bzw. 125 weiterhin anwendbar.
Titel XV
Forschung und technologische Entwicklung
Artikel 130f
(1) Die Gemeinschaft hat zum Ziel, die wissenschaftlichen und technologischen Grundlagen der Industrie der Gemeinschaft zu stärken und die Entwicklung ihrer internationalen Wettbewerbsfähigkeit zu fördern sowie alle Forschungsmaßnahmen zu unterstützen, die aufgrund anderer Kapitel dieses Vertrags für erforderlich gehalten werden.
(2) In diesem Sinne unterstützt sie in der gesamten Gemeinschaft die Unternehmen - einschließlich der kleinen und mittle-ren Unternehmen -‚ die Forschungszentren und die Hochschulen bei ihren Bemühungen auf dem Gebiet der Forschung und technologischen Entwicklung von hoher Qualität; sie fördert ihre Zusammenarbeitsbestrebungen, damit die Unternehmen vor allem die Möglichkeiten des Binnenmarkts voll nutzen können, und zwar insbesondere durch Öffnung des einzelstaatlichen öffentlichen Auftragswesens, Festlegung gemeinsamer Normen und Beseitigung der dieser Zusammenarbeit entgegenstehenden rechtlichen und steuerlichen Hindernisse.
(3) Alle Maßnahmen der Gemeinschaft aufgrund dieses Vertrags auf dem Gebiet der Forschung und der technologischen Entwicklung, einschließlich der Demonstrationsvorhaben, werden nach Maßgabe dieses Titels beschlossen und durchgeführt.
Artikel 130g
Zur Erreichung dieser Ziele trifft die Gemeinschaft folgende Maßnahmen,
welche die in den Mitgliedstaaten durchgeführten Aktionen ergänzen:
a) Durchführung von Programmen für Forschung, technologische
Entwicklung und Demonstration unter Förderung der Zusammenarbeit mit
und zwischen Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen;
b) Förderung der Zusammenarbeit mit dritten Ländern und internationalen
Organisationen auf dem Gebiet der gemeinschaftlichen Forschung, technologischen
Entwicklung und Demonstration;
c) Verbreitung und Auswertung der Ergebnisse der Tätigkeiten auf
dem Gebiet der gemeinschaftlichen Forschung, technolo-gischen Entwicklung
und Demonstration;
d) Förderung der Ausbildung und der Mobilität der Forscher
aus der Gemeinschaft.
Artikel 130h
(1) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten koordinieren ihre Tätigkeiten auf dem Gebiet der Forschung und der technologischen Entwicklung, um die Kohärenz der einzelstaatlichen Politiken und der Politik der Gemeinschaft sicherzustellen.
(2) Die Kommission kann in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten alle Initiativen ergreifen, die der Koordinierung nach Absatz 1 förderlich sind.
Artikel 130i
(1) Der Rat stellt gemäß dem Verfahren des Artikels 189b
und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses ein mehrjähriges
Rahmenprogramm auf, in dem alle Aktionen der Gemeinschaft zusammengefaßt
werden. Der Rat beschließt im Rahmen des Verfahrens des Artikels
189b einstimmig.
In dem Rahmenprogramm werden
- die wissenschaftlichen und technologischen Ziel-, die mit den Maßnahmen
nach Artikel 130g erreicht werden sollen, sowie die jeweiligen Prioritäten
festgelegt;
- die Grundzüge dieser Maßnahmen angegeben;
- der Gesamthöchstbetrag und die Einzelheiten der finanziellen
Beteiligung der Gemeinschaft am Rahmenprogramm sowie die jeweiligen Anteile
der vorgesehenen Maßnahmen festgelegt.
(2) Das Rahmenprogramm wird je nach Entwicklung der Lage angepaßt oder ergänzt.
(3) Die Durchführung des Rahmenprogramms erfolgt durch spezifische Programme, die innerhalb einer jeden Aktion entwickelt werden. In jedem spezifischen Programm werden die Einzelheiten seiner Durchführung, seine Laufzeit und die für notwendig erachteten Mittel festgelegt. Die Summe der in den spezifischen Programmen für notwendig erachteten Beträge darf den für das Rahmenprogramm und für jede Aktion festgesetzten Gesamthöchstbetrag nicht überschreiten.
(4) Die spezifischen Programme werden vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses beschlossen.
Artikel 130j
Zur Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms legt der
Rat folgendes fest:
- die Regeln für die Beteiligung der Unternehmen, der Forschungszentren
und der Hochschulen;
- die Regeln für die Verbreitung der Forschungsergebnisse.
Artikel 130k
Bei der Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms können Zusatzprogramme beschlossen werden, an denen nur bestimmte Mitgliedstaaten teilnehmen, die sie vorbehaltlich einer etwaigen Beteiligung der Gemeinschaft auch finanzieren.
Der Rat legt die Regeln für die Zusatzprogramme fest, insbesondere hinsichtlich der Verbreitung der Kenntnisse und des Zugangs anderer Mitgliedstaaten.
Artikel 130l
Die Gemeinschaft kann im Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten bei der Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms eine Beteiligung an Forschungs- und Entwicklungsprogrammen mehrerer Mitgliedstaaten, einschließlich der Beteiligung an den zu ihrer Durchführung geschaffenen Strukturen, vorsehen.
Artikel 130m
Die Gemeinschaft kann bei der Durchführung des mehrjährigen
Rahmenprogramms eine Zusammenarbeit auf dem Gebiet der gemeinschaftlichen
Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration mit dritten Ländern
oder internationalen Organisationen vorsehen.
Die Einzelheiten dieser Zusammenarbeit können Gegenstand von Abkommen
zwischen der Gemeinschaft und den betreffenden dritten Parteien sein, die
nach Artikel 228 ausgehandelt und geschlossen werden.
Artikel 130n
Die Gemeinschaft kann gemeinsame Unternehmen gründen oder andere Strukturen schaffen, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Programme für gemeinschaftliche Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration erforderlich sind.
Artikel 130o
Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des
Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses
einstimmig die in Artikel 130n vorgesehenen Bestimmungen fest.
Der Rat legt gemäß dem Verfahren des Artikels 189c und nach
Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses die in den Artikeln
130j, 130k und 130l vorgesehenen Bestimmungen fest.
Für die Verabschiedung der Zusatzprogramme ist die Zustimmung
der daran beteiligten Mitgliedstaaten erforderlich.
Artikel 130p
Zu Beginn jedes Jahres unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht. Dieser Bericht erstreckt sich insbesondere auf die Tätigkeiten auf dem Gebiet der Forschung und technologischen Entwicklung und der Verbreitung der Ergebnisse dieser Tätigkeiten während des Vorjahrs sowie auf das Arbeitsprogramm des laufenden Jahres.
Titel XVI
Umwelt
Artikel 130r
(1) Die Umweltpolitik der Gemeinschaft trügt zur Verfolgung der
nachstehenden Ziele bei:
- Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität;
- Schutz der menschlichen Gesundheit;
- umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen;
- Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur
Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme.
(2) Die Umweltpolitik der Gemeinschaft zielt unter Berücksichtigung
der unterschiedlichen Gegebenheiten in den einzelnen Regionen der Gemeinschaft
auf ein hohes Schutzniveau ab. Sie beruht auf den Grundsätzen der
Vorsorge und Vorbeugung, auf dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen
mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie auf dem Verursacherprinzip.
Die Erfordernisse des Umweltschutzes müssen bei der Festlegung und
Durchführung anderer Gemeinschaftspolitiken einbezogen werden.
Im Hinblick hierauf umfassen die derartigen Erfordernissen entsprechenden
Harmonisierungsmaßnahmen gegebenenfalls eine Schutzklausel, mit der
die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, aus nicht wirtschaftlich bedingten
umweltpolitischen Gründen vorläufige Maßnahmen zu treffen,
die einem gemeinschaftlichen Kontrollverfahren unterliegen.
(3) Bei der Erarbeitung ihrer Umweltpolitik berücksichtigt die
Gemeinschaft
- die verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Daten;
- die Umweltbedingungen in den einzelnen Regionen der Gemeinschaft;
- die Vorteile und die Belastung aufgrund des Tätigwerdens bzw.
eines Nichttätigwerdens;
- die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Gemeinschaft insgesamt
sowie die ausgewogene Entwicklung ihrer Regionen.
(4) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten arbeiten im Rahmen ihrer
jeweiligen Befugnisse mit dritten Ländern und den zuständigen
internationalen Organisationen zusammen. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit
der Gemeinschaft können Gegenstand von Abkommen zwischen dieser und
den betreffenden dritten Parteien sein, die nach Artikel 228 ausgehandelt
und geschlossen werden.
Unterabsatz 1 berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten,
in internationalen Gremien zu verhandeln und internationale Abkommen zu
schließen.
Artikel 130s
(1) Der Rat beschließt gemäß dem Verfahren des Artikels 189c und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses über das Tätigwerden der Gemeinschaft zur Erreichung der in Arti-kel 130r genannten Ziele.
(2) Abweichend von dem Beschlußverfahren des Absatzes 1 und unbeschadet
des Artikels 100a erläßt der Rat auf Vorschlag der Kommission
und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts-
und Sozialausschusses einstimmig
- Vorschriften überwiegend steuerlicher Art,
- Maßnahmen im Bereich der Raumordnung, der Bodennutzung - mit
Ausnahme der Abfallbewirtschaftung und allgemeiner Maßnahmen - sowie
der Bewirtschaftung der Wasserressourcen,.
- Maßnahmen, welche die Wahl eines Mitgliedstaats zwischen verschiedenen
Energiequellen und die allgemeine Struktur seiner Energieversorgung erheblich
berühren.
Der Rat kann nach dem Verfahren des Unterabsatzes 1 festlegen, in welchen der in diesem Absatz genannten Bereiche mit qualifizierter Mehrheit beschlossen wird.
(3) Der Rat beschließt gemäß dem Verfahren des Artikels
189b und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses in anderen
Bereichen allgemeine Aktionsprogramme, in denen die vorrangigen Ziele festgelegt
werden.
Der Rat legt nach Absatz 1 bzw. Absatz 2 die zur Durchführung
dieser Programme erforderlichen Maßnahmen fest.
(4) Unbeschadet bestimmter Maßnahmen gemeinschaftlicher Art tragen die Mitgliedstaaten für die Finanzierung und Durchführung der Umweltpolitik Sorge.
(5) Sofern eine Maßnahme nach Absatz 1 mit unverhältnismäßig
hohen Kosten für die Behörden eines Mitgliedstaats verbunden
ist, sieht der Rat unbeschadet des Verursacherprinzips in dem Rechtsakt
zur Annahme dieser Maßnahme geeignete Bestimmungen in folgender Form
vor:
- vorübergehende Ausnahmeregelungen und/oder
- eine finanzielle Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds,
der nach Artikel 130d bis zum 31. Dezember 1993 zu errichten ist.
Artikel 130t
Die Schutzmaßnahmen, die aufgrund des Artikels 130s getroffen werden, hindern die einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran, verstärkte Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen. Die betreffenden Maßnahmen müssen mit diesem Vertrag vereinbar sein. Sie werden der Kommission notifiziert.
Titel XVII
Entwicklungszusammenarbeit
Artikel 130u
(1) Die Politik der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit,
die eine Ergänzung der entsprechenden Politik der Mitgliedstaaten
darstellt, fördert
- die nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Entwicklungsländer,
insbesondere der am meisten benachteiligten Entwicklungsländer;
- die harmonische, schrittweise Eingliederung der Entwicklungsländer
in die Weltwirtschaft;
- die Bekämpfung der Armut in den Entwicklungsländern.
(2) Die Politik der Gemeinschaft in diesem Bereich trägt dazu bei, das allgemeine Ziel einer Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie das Ziel der Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu verfolgen.
(3) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten kommen den im Rahmen der Vereinten Nationen und anderer zuständiger internationaler Organisationen gegebenen Zusagen nach und berücksichtigen die in diesem Rahmen gebilligten Zielsetzungen.
Artikel 130v
Die Gemeinschaft berücksichtigt die Ziele des Artikels 130u bei den von ihr verfolgten Politiken, welche die Entwicklungsländer berühren können.
Artikel 130w
(1) Unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieses Vertrags erläßt der Rat nach dem Verfahren des Artikels 189c die zur Verfolgung der Ziele des Artikels 130u erforderlichen Maßnahmen. Diese Maßnahmen können die Form von Mehrjahresprogrammen annehmen.
(2) Die Europäische Investitionsbank trägt nach Maßgabe ihrer Satzung zur Durchführung der Maßnahmen im Sinne des Absatzes bei.
(3) Dieser Artikel berührt nicht die Zusammenarbeit mit den Ländern Afrikas, des Karibischen Raumes und des Pazifischen Ozeans im Rahmen des AKP-EWG-Abkommens.
Artikel 130x
(1) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten koordinieren ihre Politik auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit und stimmen ihre Hilfsprogramme, auch in internationalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen, ab. Sie können gemeinsame Maßnahmen ergreifen. Die Mitgliedstaaten tragen erforderlichenfalls zur Durchführung der Hilfsprogramme der Gemeinschaft bei.
(2) Die Kommission kann alle Initiativen ergreifen, die der in Absatz 1 genannten Koordinierung förderlich sind.
Artikel 130y
Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse mit dritten Ländern und den zuständigen internationalen Organisationen zusammen. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit der Gemeinschaft können Gegenstand von Abkommen zwischen dieser und den betreffenden dritten Parteien sein, die nach Artikel 228 ausgehandelt und geschlossen werden.
Absatz 1 berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, in internationalen Gremien zu verhandeln und internationale Abkommen zu schließen.“
E. Im Fünften Teil „Die Organe der Gemeinschaft“ gilt folgendes:
39. Artikel 137 erhält folgende Fassung:
Das Europäische Parlament besteht aus Vertretern der Völker der in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Staaten; es übt die Befugnisse aus, die ihm nach diesem Vertrag zustehen.“
40. Artikel 138 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Das Europäische Parlament arbeitet Entwürfe für
allgemeine unmittelbare Wahlen nach einem einheitlichen Verfahren in allen
Mitgliedstaaten aus.
Der Rat erläßt nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,
die mit der Mehrheit seiner Mitglieder erteilt wird, einstimmig die entsprechenden
Bestimmungen und empfiehlt sie den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß
ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.“
41. Folgende Artikel werden eingefügt:
Politische Parteien auf europäischer Ebene sind wichtig als Faktor der Integration in der Union. Sie tragen dazu bei, ein europäisches Bewußtsein herauszubilden und den politischen Willen der Bürger der Union zum Ausdruck zu bringen.
Artikel 138b
Das Europäische Parlament ist an dem Prozeß, der zur Annahme der Gemeinschaftsakte führt, in dem in diesem Vertrag vorgesehenen Umfang durch die Ausübung seiner Befugnisse im Rahmen der Verfahren der Artikel 189b und 189c sowie durch die Erteilung seiner Zustimmung oder die Abgabe von Stellungnahmen beteiligt.
Das Europäische Parlament kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder die Kommission auffordern, geeignete Vorschläge zu Fragen zu unterbreiten, die nach seiner Auffassung die Ausarbeitung eines Gemeinschaftsakts zur Durchführung dieses Vertrags erfordern.
Artikel 138 c
Das Europäische Parlament kann bei der Erfüllung seiner Aufgaben auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Einsetzung eines nichtständigen Untersuchungsausschusses beschließen, der unbeschadet der Befugnisse, die anderen Organen oder Institutionen durch diesen Vertrag übertragen sind, behauptete Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht oder Mißstände bei der Anwendung desselben prüft; dies gilt nicht, wenn ein Gericht mit den behaupteten Sachverhalten befaßt ist, solange das Gerichtsverfahren nicht abgeschlossen ist.
Mit der Vorlage seines Berichts hört der nichtständige Untersuchungsausschuß auf zu bestehen.
Die Einzelheiten der Ausübung des Untersuchungsrechts werden vom Europäischen Parlament, vom Rat und von der Kommission im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt.
Artikel 138d
Jeder Bürger der Union sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnort oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat kann allein oder zusammen mit anderen Bürgern oder Personen in Angelegenheiten, die in die Tätigkeitsbereiche der Gemeinschaft fallen und die ihn oder sie unmittelbar betreffen, eine Petition an das Europäische Parlament richten.
Artikel 138e
(1) Das Europäische Parlament ernennt einen Bürgerbeauftragten,
der befugt ist, Beschwerden von jedem Bürger der Union oder von jeder
natürlichen oder juristischen Person mit Wohnort oder satzungsmäßigem
Sitz in einem Mitgliedstaat über Mißstände bei der Tätigkeit
der Organe oder Institutionen der Gemeinschaft, mit Ausnahme des Gerichtshofs
und des Gerichts erster Instanz in Ausübung ihrer Rechtsprechungsbefugnisse,
entgegenzunehmen.
Der Bürgerbeauftragte führt im Rahmen seines Auftrags von
sich aus oder aufgrund von Beschwerden, die ihm unmittelbar oder über
ein Mitglied des Europäischen Parlaments zugehen, Untersuchungen durch,
die er für gerechtfertigt hält; dies gilt nicht, wenn die behaupteten
Sachverhalte Gegenstand eines Gerichtsverfahrens sind oder waren. Hat der
Bürgerbeauftragte einen Mißstand festgestellt, so befaßt
er das betreffende Organ, das über eine Frist von drei Monaten verfügt,
uni ihm seine Stellungnahme zu übermitteln. Der Bürgerbeauftragte
legt anschließend dem Europäischen Parlament und dem betreffenden
Organ einen Bericht vor. Der Beschwerdeführer wird über das Ergebnis
dieser Untersuchungen unterrichtet.
Der Bürgerbeauftragte legt dem Europäischen Parlament jährlich einen Bericht über die Ergebnisse seiner Untersuchungen vor.
(2) Der Bürgerbeauftragte wird nach jeder Wahl des Europäischen
Parlaments für die Dauer der Wahlperiode ernannt. Wiederernennung
ist zulässig.
Der Bürgerbeauftragte kann auf Antrag des Europäischen Parlaments
vom Gerichtshof seines Amtes enthoben werden, wenn er die Voraussetzungen
für die Ausübung seines Amtes nicht mehr erfüllt oder eine
schwere Verfehlung begangen hat.
(3) Der Bürgerbeauftragte übt sein Amt in völliger Unabhängigkeit aus. Er darf bei der Erfüllung seiner Pflichten von keiner Stelle Anweisungen anfordern oder entgegennehmen. Der Bürgerbeauftragte darf während seiner Amtszeit keine andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit ausüben.
(4) Das Europäische Parlament legt nach Stellungnahme der Kommission und nach mit qualifizierter Mehrheit, erteilter Zustimmung des Rates die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten fest.“
42. Artikel 144 Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt:
„In diesem Fall endet die Amtszeit der als Nachfolger ernannten Mitglieder
der Kommission zu dem Zeitpunkt, zu dem die Amtszeit der geschlossen zur
Amtsniederlegung verpflichteten
Mitglieder der Kommission geendet hätte.“
43. Folgender Artikel wird eingefügt:
Der Rat besteht aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats auf Ministerebene, der befugt ist, für die Regierung des Mitgliedstaats verbindlich zu handeln.
Der Vorsitz im Rat wird von den Mitgliedstaaten nacheinander für
je sechs Monate wahrgenommen, und zwar in folgender Reihenfolge der Mitgliedstaaten:
- während einer ersten Periode von sechs Jahren: Belgien, Dänemark,
Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg,
Niederlande, Portugal, Vereinigtes Königreich;
- während der folgenden Periode von sechs Jahren: Dänemark,
Belgien, Griechenland, Deutschland, Frankreich, Spanien, Italien, Irland,
Niederlande, Luxemburg, Vereinigtes Königreich, Portugal.“
44. Folgender Artikel wird eingefügt:
Der Rat wird von seinem Präsidenten aus eigenem Entschluß oder auf Antrag eines seiner Mitglieder oder der Kommission einberufen.“
45. Artikel 149 wird aufgehoben.
46. Folgender Artikel wird eingefügt:
(1) Ein Ausschuß, der sich aus den Ständigen Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt, hat die Aufgabe, die Arbeiten des Rates vorzubereiten und die ihm vom Rat übertragenen Aufträge auszuführen.
(2) Der Rat wird von einem Generalsekretariat unterstützt, das
einem Generalsekretär untersteht. Der Generalsekretär wird vom
Rat durch einstimmigen Beschluß ernannt.
Der Rat entscheidet über die Organisation des Generalsekretariats.
(3) Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung.“
47. Folgender Artikel wird eingefügt:
Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Gehälter, Vergütungen und Ruhegehälter für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs fest. Er setzt mit derselben Mehrheit alle sonstigen als Entgelt gezahlten Vergütungen fest.“
48. Folgende Artikel werden eingefügt:
Die Kommission veröffentlicht jährlich, und zwar spätestens einen Monat vor Beginn der Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments, einen Gesamtbericht über die Tätigkeit der Gemeinschaft.
Artikel 157
(1) Die Kommission besteht aus siebzehn Mitgliedern, die aufgrund ihrer allgemeinen Befähigung ausgewählt werden und volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten müssen.
Die Zahl der Mitglieder der Kommission kann vom Rat einstimmig geändert
werden.
Nur Staatsangehörige der Mitgliedstaaten können Mitglieder
der Kommission sein.
Der Kommission muß mindestens ein Staatsangehöriger jedes
Mitgliedstaats angehören, jedoch dürfen nicht mehr als zwei Mitglieder
der Kommission dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen.
(2) Die Mitglieder der Kommission üben ihre Tätigkeit in voller
Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus.
Sie dürfen bei der Erfüllung ihrer Pflichten Anweisungen
von einer Regierung oder einer anderen Stelle weder anfordern noch entgegennehmen.
Sie haben jede Handlung zu unterlassen, die mit ihren Aufgaben unvereinbar
ist. Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, diesen Grundsatz zu achten
und nicht zu versuchen, die Mitglieder der Kommission bei der Erfüllung
ihrer Aufgaben zu beeinflussen.
Die Mitglieder der Kommission dürfen während ihrer Amtszeit
keine andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit ausüben.
Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit übernehmen sie die feierliche
Verpflichtung, während der Ausübung und nach Ablauf ihrer Amtstätigkeit
die sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten zu erfüllen, insbesondere
die Pflicht, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile nach
Ablauf dieser Tätigkeit ehrenhaft und zurückhaltend zu sein.
Werden diese Pflichten verletzt, so kann der Gerichtshof auf Antrag des
Rates oder der Kommission das Mitglied je nach Lage des Falles gemäß
Arti-kel 160 seines Amtes entheben oder ihm seine Ruhegehaltsan-sprüche
oder andere an ihrer Stelle gewährte Vergünstigungen aberkennen.
Artikel 158
(1) Die Mitglieder der Kommission werden, gegebenenfalls vorbehaltlich
des Artikels 144, nach dem Verfahren des Absatzes 2 für eine Amtszeit
von fünf Jahren ernannt.
Wiederernennung ist zulässig.
(2) Die Regierungen der Mitgliedstaaten benennen nach Anhörung
des Europäischen Parlaments im gegenseitigen Einvernehmen die Persönlichkeit,
die sie zum Kommissionspräsidenten zu ernennen beabsichtigen.
Die Regierungen der Mitgliedstaaten benennen in Konsultation mit dem
benannten Präsidenten die übrigen Persönlichkeiten, die
sie zu Mitgliedern der Kommission zu ernennen beabsichtigen.
Der Präsident und die übrigen Mitglieder der Kommission,
die auf diese Weise benannt worden sind, stellen sich als Kollegium einem
Zustimmungsvotum des Europäischen Parlaments. Nach Zustimmung des.
Europäischen Parlaments werden der Präsident und die übrigen
Mitglieder der Kommission von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen
Einvernehmen ernannt.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden erstmals auf den Präsidenten
und die übrigen Mitglieder der Kommission Anwendung, deren Amtszeit
am 7. Januar 1995 beginnt.
Der Präsident und die übrigen Mitglieder der Kommission,
deren Amtszeit am 7. Januar 1993 beginnt, werden von den Regierungen der
Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen ernannt. Ihre Amtszeit endet
am 6. Januar 1995.
Artikel 159
Abgesehen von den regelmäßigen Neubesetzungen und von Todesfällen endet das Amt eines Mitglieds der Kommission durch Rücktritt oder Amtsenthebung.
Für das ausscheidende Mitglied wird für die verbleibende Amtszeit von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen ein neues Mitglied ernannt. Der Rat kann einstimmig entscheiden, für diese Zeit einen Nachfolger nicht zu ernennen.
Bei Rücktritt, Amtsenthebung oder Tod des Präsidenten wird für die verbleibende Amtszeit ein Nachfolger ernannt. Für die Ersetzung findet das Verfahren des Artikels 158 Absatz 2 Anwendung.
Außer im Fall der Amtsenthebung nach Artikel 160 bleiben die Mitglieder der Kommission bis zur Neubesetzung ihres Sitzes im Amt.
Artikel 160
Jedes Mitglied der Kommission, das die Voraussetzungen für die Ausübung seines Amtes nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat, kann auf Antrag des Rates oder der Kommission durch den Gerichtshof seines Amtes enthoben werden.
Artikel 161
Die Kommission kann aus ihrer Mitte einen oder zwei Vizepräsidenten ernennen.
Artikel 162
(1) Der Rat und die Kommission ziehen einander zu Rate und regeln einvernehmlich die Art und Weise ihrer Zusammenarbeit.
(2) Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, um ihr ordnungsgemäßes Arbeiten und das ihrer Dienststellen nach Maßgabe dieses Vertrags zu gewährleisten. Sie sorgt für die Veröffentlichung dieser Geschäftsordnung.
Artikel 163
Die Beschlüsse der Kommission werden mit der Mehrheit der in Artikel 157 bestimmten Anzahl ihrer Mitglieder gefaßt.
Die Kommission kann nur dann wirksam tagen, wenn die in ihrer Geschäftsordnung festgesetzte Anzahl von Mitgliedern anwesend ist.“
49. Artikel 165 erhält folgende Fassung:
Der Gerichtshof besteht aus dreizehn Richtern.
Der Gerichtshof tagt in Vollsitzungen. Er kann jedoch aus seiner Mitte Kammern mit je drei oder fünf Richtern bilden, die bestimmte vorbereitende Aufgaben erledigen oder bestimmte Gruppen von Rechtssachen entscheiden; hierfür gelten die Vorschriften einer besonderen Regelung.
Der Gerichtshof tagt in Vollsitzungen, wenn ein Mitgliedstaat oder ein Organ der Gemeinschaft als Partei des Verfahrens dies verlangt.
Auf Antrag des Gerichtshofs kann der Rat einstimmig die Zahl der Richter erhöhen und die erforderlichen Anpassungen der Absätze 2 und 3 und des Artikels 167 Absatz 2 vornehmen.“
50. Artikel 168a erhält folgende Fassung:
(1) Dem Gerichtshof wird ein Gericht beigeordnet, das für Entscheidungen über einzelne, nach Absatz 2 festgelegte Gruppen von Lagen im ersten Rechtszug zuständig ist und gegen dessen Entscheidungen ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof nach Maßgabe der Satzung eingelegt werden kann. Das Gericht erster Instanz ist nicht für Vorabentscheidungen nach Artikel 177 zuständig.
(2) Auf Antrag des Gerichtshofs und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Kommission legt der Rat einstimmig die Gruppen von Lagen im Sinne des Absatzes 1 und die Zusammensetzung des Gerichts erster Instanz fest und beschließt die Anpassungen und ergänzenden Bestimmungen, die in bezug auf die Satzung des Gerichtshofs notwendig werden. Wenn der Rat nichts anderes beschließt, finden die den Gerichtshof betreffenden Bestimmungen dieses Vertrags und insbesondere die Bestimmungen des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs auf das Gericht erster Instanz Anwendung.
(3) Zu Mitgliedern des Gerichts erster Instanz sind Personen auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und über die Befähigung zur Ausübung richterlicher Tätigkeiten verfügen; sie werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen für sechs Jahre ernannt. Alle drei Jahre wird das Gericht teilweise neu besetzt. Die Wiederernennung ausscheidender Mitglieder ist zulässig.
(4) Das Gericht erster Instanz erläßt seine Verfahrensordnung im Einvernehmen mit dem Gerichtshof. Sie bedarf der einstimmigen Genehmigung des Rates.“
51. Artikel 171 erhält folgende Fassung:
(1) Stellt der Gerichtshof fest, daß ein Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus diesem Vertrag verstoßen hat, so hat dieser Staat die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergeben.
(2) Hat nach Auffassung der Kommission der betreffende Mitgliedstaat
diese Maßnahmen nicht ergriffen, so gibt sie, nachdem sie ihm Gelegenheit
zur Äußerung gegeben hat, eine mit Gründen versehene Stellungnahme
ab, in der sie aufführt, in welchen Punkten der betreffende Mitgliedstaat
dem Urteil des Gerichtshofs nicht nachgekommen ist.
Hat der betreffende Mitgliedstaat die Maßnahmen, die sich aus
dem Urteil des Gerichtshofs ergeben, nicht innerhalb der von der Kommission
gesetzten Frist getroffen, so kann die Kommission den Gerichtshof anrufen.
Hierbei benennt sie die Höhe des von dem betreffenden Mitgliedstaat
zu zahlenden Pauschalbetrags oder Zwangsgelds, die sie den Umständen
nach für angemessen hält.
Stellt der Gerichtshof fest, daß der betreffende Mitgliedstaat
seinem Urteil nicht nachgekommen ist, so kann er die Zahlung eines Pauschalbetrags
oder Zwangsgelds verhängen.
Dieses Verfahren läßt den Artikel 170 unberührt.“
52. Artikel 172 erhält folgende Fassung:
Aufgrund dieses Vertrags vom Europäischen Parlament und vom Rat gemeinsam sowie vom Rat erlassene Verordnungen können hinsichtlich der darin vorgesehenen Zwangsmaßnahmen dem Gerichtshof eine Zuständigkeit übertragen, welche die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung und zur Änderung oder Verhängung solcher Maßnahmen umfaßt.“.
53. Artikel 173 erhält folgende Fassung:
Der Gerichtshof überwacht die Rechtmäßigkeit der gemeinsamen Handlungen des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Handlungen des Rates, der Kommission und der EZB, soweit es sich nicht um Empfehlungen oder Stellungnahmen handelt, und der Handlungen des Europäischen Parlaments mit Rechtswirkung gegenüber Dritten.
Zu diesem Zweck ist der Gerichtshof für Lagen zuständig, die ein Mitgliedstaat, der Rat oder die Kommission wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung dieses Vertrags oder einer bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmißbrauchs erhebt.
Der Gerichtshof ist unter den gleichen Voraussetzungen zuständig für Lagen des Europäischen Parlaments und der EZB, die auf die Wahrung ihrer Rechte abzielen.
Jede natürliche oder juristische Person kann unter den gleichen Voraussetzungen gegen die an sie ergangenen Entscheidungen sowie gegen diejenigen Entscheidungen Lage erheben, die, obwohl sie als Verordnung oder als eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen.
Die in diesem Artikel vorgesehenen Lagen sind binnen zwei Monaten zu erheben; diese Frist läuft je nach Lage des Falles von der Bekanntgabe der betreffenden Handlung, ihrer Mitteilung an den Kläger oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Kläger von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat.“
54. Artikel 175 erhält folgende Fassung:
Unterläßt es das Europäische Parlament, der Rat oder die Kommission unter Verletzung dieses Vertrags, einen Beschluß zu fassen, so können die Mitgliedstaaten und die anderen Organe der Gemeinschaft beim Gerichtshof Lage auf Feststellung dieser Vertragsverletzung erheben.
Diese Klage ist nur zulässig, wenn das in Frage stehende Organ zuvor aufgefordert worden ist, tätig zu werden. Hat es binnen zwei Monaten nach dieser Aufforderung nicht Stellung genommen, so kann die Lage innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten erhoben werden.
Jede natürliche oder juristische Person kann nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 vor dem Gerichtshof Beschwerde darüber führen, daß ein Organ der Gemeinschaft es unterlassen hat, einen anderen Akt als eine Empfehlung oder eine Stellungnahme an sie zu richten.
Der Gerichtshof ist unter den gleichen Voraussetzungen zuständig für Lagen, die von der EZB in ihrem Zuständigkeitsbereich erhoben oder gegen sie angestrengt werden.“
55. Artikel 176 erhält folgende Fassung:
Das oder die Organe, denen das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt oder deren Untätigkeit als vertragswidrig erklärt worden ist, haben die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergebenden Maßnahmen zu ergreifen.
Diese Verpflichtung besteht unbeschadet der Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung des Artikels 215 Absatz 2 ergeben.
Dieser Artikel gilt auch für die EZB.“
56. Artikel 177 erhält folgende Fassung:
Der Gerichtshof entscheidet im Weg der Vorabentscheidung
a) über die Auslegung dieses Vertrags,
b) über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der
Organe der Gemeinschaft und der EZB,
c) über die Auslegung der Satzungen der durch den Rat geschaffenen
Einrichtungen, soweit diese Satzungen dies vorsehen.
Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlaß seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen.
Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet.“
57. Artikel 180 erhält folgende Fassung:
Der Gerichtshof ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zuständig
in Streitsachen über
a) die Erfüllung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus der
Satzung der Europäischen Investitionsbank. Der Verwaltungsrat der
Bank besitzt hierbei die der Kommission in Artikel 169 übertragenen
Befugnisse;
b) die Beschlüsse des Rates der Gouverneure der Europäischen
Investitionsbank. Jeder Mitgliedstaat, die Kommission und der Verwaltungsrat
der Bank können hierzu nach Maßgabe des Artikels 173 Lage erheben;
c) die Beschlüsse des Verwaltungsrats der Europäischen Investitionsbank.
Diese können nach Maßgabe des Artikels 173 nur von Mitgliedstaaten
oder der Kommission und lediglich wegen Verletzung der Formvorschriften
des Artikels 21 Absätze 2 und 5 bis 7 der Satzung der Investitionsbank
angefochten werden;
d) die Erfüllung der sich aus diesem Vertrag und der Satzung des
ESZB ergebenden Verpflichtungen durch die nationalen Zentralbanken. Der
Rat der EZB besitzt hierbei gegenüber den nationalen Zentralbanken
die Befugnisse, die der Kommission in Artikel 169 gegenüber den Mitgliedstaaten
eingeräumt werden. Stellt der Gerichtshof fest, daß eine nationale
Zentralbank gegen eine Verpflichtung aus diesem Vertrag verstoßen
hat, so hat diese Bank die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem
Urteil des Gerichtshofs ergeben.“
58. Artikel 184 erhält folgende Fassung:
Ungeachtet des Ablaufs der in Artikel 173 Absatz 5 genannten Frist kann jede Partei in einem Rechtsstreit, bei dem es auf die Geltung einer vom Europäischen Parlament und vom Rat gemeinsam erlassenen Verordnung oder einer Verordnung des Rates, der Kommission oder der EZB ankommt, vor dem Gerichtshof die Unanwendbarkeit dieser Verordnung aus den in Artikel 173 Absatz 2 genannten Gründen geltend machen.“