vom 26. Februar 2001
aufgehoben durch
Artikel 1 Nr. 9j des Protokolls Nr. 1 zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember
2007
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -
SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt wird:
Einziger Artikel
Ab dem 1. Mai 2004 beschließt der Rat beim Erlaß der Maßnahmen nach Artikel 66 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments.