vom 26. Februar 2001
geändert durch
Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 (BGBl. II S. 1038)
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -
IN DEM Bestreben, eine Reihe von Fragen zu regeln, die sich im Zusammenhang mit dem Ablauf des Vertrags über die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) stellen,
MIT DEM ZIEL, die Eigentumsrechte an den EGKS-Mitteln auf die Europäische Gemeinschaft zu übertragen,
EINGEDENK der Tatsache, daß diese Mittel für die Forschung in Sektoren verwendet werden sollten, die mit der Kohle- und Stahlindustrie zusammenhängen, und der sich daraus ergebenden Notwendigkeit, hierfür eine Reihe besonderer Vorschriften vorzusehen -
HABEN über folgende Bestimmungen ERLASSEN, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt werden:
Durch
Artikel 1 Nr. 2, 3 und 33a des Protokolls Nr. 1 zum, sowie Artikel 5 des
Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde die Präambel wie folgt
geändert:
- der erste und zweite Erwägensgrund wurde durch folgende Bestimmung ersetzt:
"Unter Hinweis darauf, dass das gesamte Vermögen und alle Verbindlichkeiten der
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl zum Stand vom 23. Juli 2002 am 24.
Juli 2002 auf die Europäische Gemeinschaft übergegangen sind;"
- der letzte Satz der Präambel erhielt folgende Fassung:
"SIND über folgende Bestimmungen
übereingekommen, die dem Vertrag über die Europäische Union und dem
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt sind:"
Artikel 1
(1) Das gesamte Vermögen und alle Verbindlichkeiten der EGKS zum Stand vom 23. Juli 2002 gehen am 24. Juli 2002 auf die Europäische Gemeinschaft über.
(2) Der Nettowert dieses Vermögens und dieser Verbindlichkeiten gemäß der Bilanz der EGKS vom 23. Juli 2002, vorbehaltlich etwaiger Erhöhungen oder Minderungen infolge der Abwicklungsvorgänge, gilt als Vermögen für Forschung in Sektoren, die die Kohle- und Stahlindustrie betreffen, und erhält die Bezeichnung "EGKS in Abwicklung". Nach Abschluß der Abwicklung wird dieses Vermögen als "Vermögen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl" bezeichnet.
(3) Die Erträge aus diesem Vermögen, de als "Forschungsfonds für Kohle und Stahl" bezeichnet werden, werden im Einklang mit diesem Protokoll und den auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsakten ausschließlich für die außerhalb des Forschungsrahmenprogramms durchgeführten Forschungsarbeiten in Sektoren, die mit der Kohle- und Stahlindustrie zusammenhängen, verwendet.
Durch Artikel 1 Nr. 2 und 33b des Protokolls Nr. 1 zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde
der Artikel 1 wie folgt
geändert:
- der Abs. 1 wurde aufgehoben.
- die Abs. 2 und 3 wurden Abs. 1 und 2
Artikel 2
Der Rat erläßt durch einstimmigen Beschluß auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments alle für die Durchführung dieses Protokolls erforderlichen Bestimmungen, einschließlich der wesentlichen Grundsätze und angemessenen Beschlußfassungsverfahren, insbesondere im Hinblick auf die Annahme mehrjähriger Finanzleitlinien für die Verwaltung des Forschungsfonds für Kohle und Stahl sowie technische Leitlinien für das Forschungsprogramm des Fonds.
Durch Artikel 1 Nr. 2 und 33c des Protokolls Nr. 1 zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde
der Artikel 2 wie folgt
geändert:
- der Wortlaut wird in 2 Absätze eingeteilt, wobei der Abs. 1 mit den Worten
"einschließlich der wesentlichen Grundsätze." endet.
- in diesem neuen Abs. 1 wurden die Worte "durch einstimmigen Beschluss auf
Vorschlag der Kommission" ersetzt durch: "gemäß einem besonderen
Gesetzgebungsverfahren" und das Wort "Anhörung" wurde ersetzt durch:
"Zustimmung".
- im neuen Abs. 2 wurden die Worte "und angemessenen Beschlussfassungsverfahren,
insbesondere im Hinblick auf die Annahme mehrjähriger Finanzleitlinien für"
ersetzt durch: "Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung
des Europäischen Parlaments die Maßnahmen zur Festlegung der mehrjährigen
Finanzleitlinien für".
Artikel 3
Soweit in diesem Protokoll und in den auf der Grundlage dieses Protokolls erlassenen Rechtsakten nicht anderes vorgesehen ist, findet der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Anwendung.
Durch Artikel 1 Nr. 2 und 33c des Protokolls Nr. 1 zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde
der Artikel 3 wie folgt
geändert:
- die Worte "findet der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
" wurden ersetzt durch: "finden die Verträge".
Artikel 4
Dieses Protokoll gilt ab dem 24. Juli 2002.
Durch Artikel 1 Nr. 33d des Protokolls Nr. 1 zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 4 aufgehoben.
siehe hierzu auch
- Protokoll Nr. 5 zum Beitrittsvertrag vom 19. April 2003, mit dem die
Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen,
Slowenien und Slowakei Anteil am Forschungsfonds ab dem 1. Mai 2004 erhielten.
- Artikel 26 der Beitrittsakte zum Beitrittsvertrag vom 25. April 2005, mit dem
Bulgarien und Rumänien Anteil am Forschungsfonds ab dem 1. Januar 2007
erhielten.