Protokoll
zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands
in den Rahmen der Europäischen Union
vom 2. Oktober 1997
geändert durch
Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 (BGBl. II S. 1038)
Durch Artikel 1 Nr. 18a des Protokolls Nr. 1 zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurden im Titel die Worte "zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstandes in den Rahmen der Europäischen Union" ersetzt durch: "über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstandes"
Die Hohen Vertragsparteien -
ANGESICHTS dessen, daß die von einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union am 14. Juni 1985 und am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen sowie damit zusammenhängende Übereinkommen und die auf deren Grundlage erlassenen Regelungen darauf abzielen, die europäische Integration zu vertiefen und insbesondere der Europäischen Union die Möglichkeit zu geben, sich schneller zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu entwickeln,
IN DEM WUNSCH, die genannten Übereinkommen und Regelungen in den Rahmen der Europäischen Union einzubeziehen,
IN BEKRÄFTIGUNG dessen, daß die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands nur in dem Maße anwendbar sind, in dem sie mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union und der Gemeinschaft vereinbar sind,
MIT RÜCKSICHT auf die besondere Position Dänemarks,
MIT RÜCKSICHT darauf, daß Irland und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland nicht Vertragsparteien der genannten Übereinkommen sind und diese nicht unterzeichnet haben, daß es diesen Mitgliedstaaten jedoch ermöglicht werden sollte, einzelne oder alle Bestimmungen dieser Übereinkommen anzunehmen,
IN DER ERKENNTNIS, daß es infolgedessen erforderlich ist, auf die im Vertrag über die Europäische Union und im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft enthaltenen Bestimmungen über eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen einigen Mitgliedstaaten zurückzugreifen, und dass diese Bestimmungen nur als letztes Mittel genutzt werden sollten,
MIT RÜCKSICHT darauf, daß es notwendig ist, ein besonderes Verhältnis zur Republik Island und zum Königreich Norwegen aufrechtzuerhalten, nachdem diese beiden Staaten ihre Absicht bekräftigt haben, sich durch die obengenannten Bestimmungen auf der Grundlage des am 19. Dezember 1996 in Luxemburg unterzeichneten Übereinkommens zu binden -
SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt sind:
Durch
Artikel 1 Nr. 2, 3 und 18b des Protokolls Nr. 1 zum, sowie Artikel 5 des
Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde die Präambel wie folgt
geändert:
- im ersten Erwägensgrund wurde der letzte Satzteil "darauf abzielen, die
europäische Integration zu vertiefen und insbesondere der Europäischen Union die
Möglichkeit zu geben, sich schneller zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit
und des Rechts zu entwickeln, " ersetzt durch: "durch den Vertrag von Amsterdam
vom 2. Oktober 1997 einbezogen wurden, "
- der zweite Erwägensgrund erhielt folgende Fassung:
"in dem Wunsch, den seit Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam
weiterentwickelten Schengen-Besitzstand zu wahren und diesen Besitzstand
fortzuentwickeln, um zur Verwirklichung des Ziels beizutragen, den
Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und
des Rechts ohne Binnengrenzen zu bieten,"
- der dritte Erwägensgrund wurde gestrichen.
- im fünften Erwägensgrund wurden die Worte "nicht Vertragsparteien der
genannten Übereinkommen sind und diese nicht unterzeichnet haben, ersetzt durch:
"sich nicht an sämtlichen bestimmungen des Schengen Besitzstands beteiligen";
außerdem wurden am Ende die Worte "einzelne oder alle Bestimmungen dieses
Übereinkommens anzunehmen," ersetzt durch: "andere Bestimmungen dieses
Besitzstands ganz oder teilweise anzunehmen,".
- im sechsten Erwägensgrund wurden die Worte "Vertrag zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft" ersetzt durch: "Vertrag über die Arbeitsweise der
Europäischen Union" und die Worte "und dass diese Bestimmungen nur als letztes
Mittel genutzt werden sollten" wurden gestrichen.
- im siebten (und letzten) Erwägensgrund wurden die Worte "nachdem diese beiden
Staaten ihre Absicht bekräftigt haben, sich durch die oben genannten
Bestimmungen auf der Grundlage des am 19. Dezember 1996 in Luxemburg
unterzeichneten Übereinkommens zu binden" ersetzt durch. "da diese beiden
Staaten sowie diejenigen nordischen Staaten, die Mitglieder der Europäischen
Union sind, durch die Bestimmungen der Nordischen Passunion gebunden sind".
- der letzte Satz erhielt folgende Fassung:
"SIND über folgende Bestimmungen
übereingekommen, die dem Vertrag über die Europäische Union und dem
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt sind:"
ARTIKEL 1
Das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Griechische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Portugiesische Republik, die Republik Finnland und das Königreich Schweden als Unterzeichner der Schengener Übereinkommen werden ermächtigt, untereinander eine verstärkte Zusammenarbeit im Rahmen dieser Übereinkommen und damit zusammenhängender Bestimmungen, die im Anhang zu diesem Protokoll aufgeführt sind, - im folgenden als "Schengen-Besitzstand" bezeichnet - zu begründen. Diese Zusammenarbeit erfolgt innerhalb des institutionellen und rechtlichen Rahmens der Europäischen Union und unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.
Durch Artikel 1 Nr. 4 und 18c des Protokolls Nr. 1 zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007
wurde der Artikel 1 wie folgt geändert:
- der Satz 1 erhielt folgende Fassung:
"Das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, das
Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die
Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die
Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik
Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, die Republik Malta,
das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die
Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische
Republik, die Republik Finnland und das Königreich Schweden werden ermächtigt,
untereinander eine Verstärkte Zusammenarbeit in den Bereichen der vom Rat
festgelegten Bestimmungen, die den Schengen-Besitzstand bilden, zu gründen."
- im Satz 2 wurden die Worte "des Vertrags über die Europäische Union und des
Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" ersetzt durch: "der
Verträge".
ARTIKEL 2
(1) Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags von Amsterdam ist der Schengen-Besitzstand, der auch die vor diesem Zeitpunkt erlassenen Beschlüsse des durch die Schengener Übereinkommen eingesetzten Exekutivausschusses umfaßt, unbeschadet des Absatzes 2 dieses Artikels für die in Artikel 1 aufgeführten dreizehn Mitgliedstaaten sofort anwendbar. Ab demselben Zeitpunkt wird der Rat an die Stelle des genannten Exekutivausschusses treten.
Der Rat trifft durch einstimmigen Beschluß seiner in Artikel 1 genannten Mitglieder alle Maßnahmen, die für die Durchführung dieses Absatzes erforderlich sind. Der Rat legt einstimmig gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verträge die Rechtsgrundlage für jede Bestimmung und jeden Beschluß fest, die den Schengen-Besitzstand bilden.
Hinsichtlich solcher Bestimmungen und Beschlüsse nimmt der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Einklang mit dieser Festlegung die Zuständigkeit wahr, die ihm nach den einschlägigen geltenden Bestimmungen der Verträge zukommt. Der Gerichtshof ist keinesfalls zuständig für Maßnahmen oder Beschlüsse, die die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit betreffen.
Solange die genannten Maßnahmen nicht getroffen worden sind, gelten die Bestimmungen und Beschlüsse, die den Schengen-Besitzstand bilden, unbeschadet des Artikels 5 Absatz 2 als Rechtsakte, die auf Titel VI des Vertrags über die Europäische Union gestützt sind.
(2) Absatz 1 gilt für diejenigen Mitgliedstaaten, die Protokolle über den Beitritt zu den Schengener Übereinkommen unterzeichnet haben, jeweils ab dem Zeitpunkt, der vom Rat mit einstimmigem Beschluß seiner in Artikel 1 genannten Mitglieder festgelegt wird, sofern die Bedingungen für den Beitritt eines dieser Staaten zum Schengen-Besitzstand nicht schon vor Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam erfüllt sind.
Durch Artikel 1 Nr. 18d des Protokolls Nr. 1 zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007
erhielt der Artikel 2 folgende Fassung:
"Artikel 2. Der Schengen-Besitzstand ist unbeschadet des Artikels 3 der
Beitrittsakte vom 16. April 2003 und des Artikels 4 der Beitrittsakte vom 25.
April 2005 für die in Artikel 1 aufgeführten Mitgliedstaaten anwendbar. Der Rat
tritt an die Stelle des durch die Schengener Übereinkommens eingesetzten
Exekutivausschusses."
ARTIKEL 3
Im Anschluß an die Festlegung nach Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 behält Dänemark in bezug auf diejenigen Teile des Schengen-Besitzstands, für die Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft als Rechtsgrundlage festgelegt ist, dieselben Rechte und Pflichten im Verhältnis zu den übrigen Unterzeichnern der Schengener Übereinkommen wie vor dieser Festlegung.
In bezug auf diejenigen Teile des Schengen-Besitzstands, für die Titel VI des Vertrags über die Europäische Union als Rechtsgrundlage festgelegt ist, behält Dänemark dieselben Rechte und Pflichten wie die übrigen Unterzeichner der Schengener Übereinkommen.
Durch Artikel 1 Nr. 18e des Protokolls Nr. 1 zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007
erhielt der Artikel 3 folgende Fassung:
"Artikel 3. Die Beteiligung Dänemarks am Erlass der Maßnahmen, die eine
Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen, sowie die Umsetzung und
Anwendung dieser Maßnahmen in Dänemark unterliegt den einschlägigen Bestimmungen
des Protokolls über die Position Dänemarks."
ARTIKEL 4
Irland und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die durch den Schengen-Besitzstand nicht gebunden sind, können jederzeit beantragen, daß einzelne oder alle Bestimmungen dieses Besitzstands auch auf sie Anwendung finden sollen.
Der Rat beschließt einstimmig über einen solchen Antrag, wobei die Einstimmigkeit mit den Stimmen seiner in Artikel 1 genannten Mitglieder und der Stimme des Vertreters der Regierung des betreffenden Staates zustande kommt.
Durch Artikel 1 Nr. 18f des Protokolls Nr. 1 zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurden im Artikel 4 Absatz 1 die Worte ", die durch den Schengen-Besitzstand nicht gebunden sind, " gestrichen.
ARTIKEL 5
(1) Vorschläge und Initiativen auf der Grundlage des Schengen-Besitzstands unterliegen den einschlägigen Bestimmungen der Verträge.
In diesem Zusammenhang gilt, sofern Irland oder das Vereinigte Königreich oder beide Länder dem Präsidenten des Rates nicht innerhalb eines vertretbaren Zeitraums schriftlich mitgeteilt haben, daß sie sich beteiligen möchten, die Ermächtigung nach Artikel 11 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und Artikel 40 des Vertrags über die Europäische Union gegenüber den in Artikel 1 genannten Mitgliedstaaten sowie gegenüber Irland oder dem Vereinigten Königreich als erteilt, sofern eines dieser beiden Länder sich in den betreffenden Bereichen der Zusammenarbeit beteiligen möchte.
(2) Die einschlägigen Bestimmungen der Verträge nach Absatz 1 Unterabsatz 1 finden auch dann Anwendung, wenn der Rat die in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Maßnahmen nicht beschlossen hat.
Durch Artikel 1 Nr. 18g des Protokolls Nr. 1 zum sowie
durch Artikel 5 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 erhielt der
Artikel 5 folgende Fassung:
"Artikel 5. (1) Vorschläge und Initiativen auf der Grundlage des
Schengen-Besitzstands unterliegen den einschlägigen Bestimmungen der Verträge.
In diesem Zusammenhang gilt, sofern Irland oder das Vereinigte Königreich dem
Rat nicht innerhalb eines vertretbaren Zeitraums schriftlich mitgeteilt hat,
dass es sich beteiligen möchte, die Ermächtigung nach Artikel 329 des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen Union gegenüber den in Artikel 1
genannten Mitgliedstaaten sowie gegenüber Irland oder dem Vereinigten Königreich
als erteilt, sofern einer dieser beiden Mitgliedstaaten sich in den betreffenden
Bereichen der Zusammenarbeit beteiligen möchte.
(2) Gilt eine Mitteilung durch Irland oder das Vereinigte Königreich nach einem
Beschluss gemäß Artikel 4 als erfolgt, so kann Irland oder das Vereinigte
Königreich dennoch dem Rat innerhalb von drei Monaten schriftlich mitteilen,
dass es sich an dem Vorschlag oder der Initiative nicht beteiligen möchte. In
diesem Fall beteiligt sich Irland bzw. das Vereinigte Königreich nicht an der
Annahme des Vorschlags oder der Initiative. Ab der letzteren Mitteilung wird das
Verfahren zur Annahme der Maßnahme auf der Grundlage des Schengen-Besitzstands
bis zum Ende des Verfahrens nach den Absätzen 3 oder 4 oder bis zu dem
Zeitpunkt, zu dem die genannte Mitteilung während des Verfahrens zurückgenommen
wird, ausgesetzt.
(3) In Bezug auf den Mitgliedstaat, der eine Mitteilung nach Absatz 2
vorgenommen hat, gilt ein Beschluss des Rates nach Artikel 4 ab dem
Inkrafttreten der vorgeschlagenen Maßnahme nicht mehr, und zwar in dem vom Rat
für erforderlich gehaltenen Ausmaß und unter den vom Rat mit qualifizierter
Mehrheit auf Vorschlag der Kommission in einem Beschluss festzulegenden
Bedingungen. Dieser Beschluss wird nach den folgenden Kriterien gefasst: Der Rat
bemüht sich, das größtmögliche Maß an Beteiligung des betreffenden
Mitgliedstaats aufrechtzuerhalten, ohne dass dabei die praktische
Durchführbarkeit der verschiedenen Teile des Schengen-Besitzstands ernsthaft
beeinträchtigt wird und unter Wahrung ihrer Kohärenz. Die Kommission
unterbreitet ihren Vorschlag so bald wie möglich nach der Mitteilung nach Absatz
2. Der Rat beschließt innerhalb von vier Monaten nach dem Vorschlag der
Kommission erforderlichenfalls nach Einberufung von zwei aufeinander folgenden
Tagungen.
(4) Hat der Rat nach Ablauf von vier Monaten keinen Beschluss gefasst, so kann
ein Mitgliedstaat unverzüglich beantragen, dass der Europäische Rat damit
befasst wird. In diesem Fall fasst der Europäische Rat auf seiner nächsten
Tagung mit qualifizierter Mehrheit auf der Grundlage des Vorschlags der
Kommission einen Beschluss nach den in Absatz 3 genannten Kriterien.
(5) Hat der Rat oder gegebenenfalls der Europäische Rat bis zum Ende des
Verfahrens nach Absatz 3 oder Absatz 4 keinen Beschluss gefasst, so ist die
Aussetzung des Verfahrens für die Annahme der Maßnahme auf der Grundlage des
Schengen-Besitzstands beendet. Wird die Maßnahme im Anschluss daran angenommen,
so gilt ein Beschluss des Rates nach Artikel 4 für den betreffenden
Mitgliedstaat ab dem Inkrafttreten der Maßnahme in dem Ausmaß und unter den
Bedingungen, die von der Kommission beschlossen wurden, nicht mehr, es sei denn,
der betreffende Mitgliedstaat hat seine Mitteilung nach Absatz 2 vor Annahme der
Maßnahme zurückgezogen. Die Kommission beschließt bis zum Tag dieser Annahme.
Die Kommission beachtet bei ihrem Beschluss die Kriterien nach Absatz 3."
ARTIKEL 6
Die Republik Island und das Königreich Norwegen werden bei der Durchführung des Schengen-Besitzstands und bei seiner weiteren Entwicklung auf der Grundlage des am 19. Dezember 1996 in Luxemburg unterzeichneten Übereinkommens assoziiert. Die entsprechenden Verfahren hierfür werden in einem Übereinkommen mit diesen Staaten festgelegt, das vom Rat mit einstimmigem Beschluß seiner in Artikel 1 genannten Mitglieder geschlossen wird. Das Übereinkommen enthält auch Bestimmungen über den Beitrag Islands und Norwegens zu etwaigen finanziellen Folgen der Durchführung dieses Protokolls.
Mit Island und Norwegen schließt der Rat mit einstimmigem Beschluß ein gesondertes Übereinkommen zur Festlegung der Rechte und Pflichten zwischen Irland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland einerseits und Island und Norwegen andererseits in den für diese Staaten geltenden Bereichen des Schengen-Besitzstands.
Durch Artikel 1 Nr. 18h des Protokolls Nr. 1 zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurden im Artikel 6 die Worte "auf der Grundlage des am 19. Dezember 1996 in Luxemburg unterzeichneten Übereinkommens" gestrichen.
ARTIKEL 7
Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit die Einzelheiten der Eingliederung des Schengen-Sekretariats in das Generalsekretariat des Rates.
Durch Artikel 1 Nr. 18i des Protokolls Nr. 1 zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 7 aufgehoben.
ARTIKEL 8
Bei den Verhandlungen über die Aufnahme neuer Mitgliedstaaten in die Europäische Union gelten der Schengen-Besitzstand und weitere Maßnahmen, welche die Organe im Rahmen seines Anwendungsbereichs getroffen haben, als ein Besitzstand, der von allen Staaten, die Beitrittskandidaten sind, vollständig zu übernehmen ist.
Durch Artikel 1 Nr. 18i des Protokolls Nr. 1 zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 8 zum Artikel 7.
ANHANG
SCHENGEN-BESITZSTAND
1. Das am 14. Juni 1985 in Schengen unterzeichnete Übereinkommen zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen.
2. Das am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichnete Übereinkommen zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg und dem Königreich der Niederlande zur Durchführung des am 14. Juni 1985 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen mit der dazugehörigen Schlußakte und den dazu abgegebenen gemeinsamen Erklärungen.
3. Die Beitrittsprotokolle und -übereinkommen zu dem Übereinkommen von 1985 und dem Durchführungsübereinkommen von 1990, die mit Italien (unterzeichnet am 27. November 1990 in Paris), Spanien und Portugal (unterzeichnet am 25. Juni 1991 in Bonn), Griechenland (unterzeichnet am 6. November 1992 in Madrid), Österreich (unterzeichnet am 28. April 1995 in Brüssel) sowie Dänemark, Finnland und Schweden (unterzeichnet am 19. Dezember 1996 in Luxemburg) geschlossen wurden, mit den dazugehörigen Schlußakten und Erklärungen.
4. Beschlüsse und Erklärungen des aufgrund des Durchführungsübereinkommens von 1990 eingesetzten Exekutivausschusses sowie Rechtsakte zur Durchführung des Übereinkommens, die von den Organen erlassen worden sind, denen der Exekutivausschuß Entscheidungsbefugnisse übertragen hat.
siehe hierzu auch die ergänzenden Bestimmungen des Art. 4 der Beitrittsakte zum Beitrittsvertrag vom 25. April 2005, mit dem in Bulgarien und Rumänien der Schengen-Besitzstand eingeführt wird.
Durch Artikel 1 Nr. 18j des Protokolls Nr. 1 zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Anhang aufgehoben.