vom 2. Oktober 1997
aufgehoben durch
Artikel 1 Nr. 9h des Protokolls Nr. 1 zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember
2007
deren Wortlaut wurde als Artikel 6b (13) des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union übernommen.
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -
IN DEM WUNSCH sicherzustellen, daß der Tierschutz verbessert und das Wohlergehen der Tiere als fühlende Wesen berücksichtigt wird -
SIND über folgende Bestimmung ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt ist:
Bei der Festlegung und Durchführung der Politik der Gemeinschaft in den Bereichen Landwirtschaft, Verkehr, Binnenmarkt und Forschung tragen die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere in vollem Umfang Rechnung; sie berücksichtigen hierbei die Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten insbesondere in bezug auf religiöse Riten, kulturelle Traditionen und das regionale Erbe.