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Protokoll
über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten

vom 2. Oktober 1997

geändert durch
Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 (BGBl. II S. 1038)
 

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -

IN DER ERWÄGUNG, daß der öffentlich-rechtliche Rundfunk in den Mitgliedstaaten unmittelbar mit den demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen jeder Gesellschaft sowie mit dem Erfordernis verknüpft ist, den Pluralismus in den Medien zu wahren -

SIND über folgende auslegende Bestimmung ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt ist:

Die Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft berühren nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu finanzieren, sofern die Finanzierung der Rundfunkanstalten dem öffentlich-rechtlichen Auftrag, wie er von den Mitgliedstaaten den Anstalten übertragen, festgelegt und ausgestaltet wird, dient und die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, wobei den Erfordernissen der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags Rechnung zu tragen ist.

Durch Artikel 1 Nr. 2, 4h und 28 des Protokolls Nr. 1 zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde das Protokoll wie folgt geändert:
- im  letzten Satz der Präambel wurden die Worte "dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" ersetzt durch: "dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union"
- in der einzigen Bestimmung wurde der Hinweis "des Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" ersetzt durch: "der Verträge".


Quelle: Bundesgesetzblatt Teil II. 1992 S.1253; 1994 S. 2022, 1998 S.387, 2001 S. 1667, 2008 S. 1038
Dokument der Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten
SN 1247/1/01 REV 1 veröffentlicht vom Rat der Europäischen Union
© 3. März 2001 - 20. Dezember 2009
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