vom 2. Oktober 1997
geändert durch
Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 (BGBl. II S. 1038)
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -
IN DER ERWÄGUNG, daß der öffentlich-rechtliche Rundfunk in den Mitgliedstaaten unmittelbar mit den demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen jeder Gesellschaft sowie mit dem Erfordernis verknüpft ist, den Pluralismus in den Medien zu wahren -
SIND über folgende auslegende Bestimmung ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt ist:
Die Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft berühren nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu finanzieren, sofern die Finanzierung der Rundfunkanstalten dem öffentlich-rechtlichen Auftrag, wie er von den Mitgliedstaaten den Anstalten übertragen, festgelegt und ausgestaltet wird, dient und die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, wobei den Erfordernissen der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags Rechnung zu tragen ist.
Durch Artikel 1 Nr. 2, 4h und 28 des Protokolls Nr. 1 zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde
das Protokoll wie folgt
geändert:
- im letzten Satz der Präambel wurden die Worte "dem Vertrag zur Gründung
der Europäischen Gemeinschaft" ersetzt durch:
"dem Vertrag über die Europäische Union und dem
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union"
- in der einzigen Bestimmung wurde der Hinweis "des Vertrag zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft" ersetzt durch: "der Verträge".