vom 2. Oktober 1997
geändert durch
Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 (BGBl. II S. 1038)
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -
EINGEDENK der Notwendigkeit, daß die Mitgliedstaaten, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit Drittländern, für wirksame Kontrollen an ihren Außengrenzen sorgen -
SIND über folgende Bestimmung ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt ist:
Durch
Artikel 1 Nr. 2 und 3 des Protokolls Nr. 1 zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde die Präambel wie folgt
geändert:
- der letzte Satz erhielt folgende Fassung:
"SIND über folgende Bestimmungen
übereingekommen, die dem Vertrag über die Europäische Union und dem
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt sind:"
Die in Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe a des Titels IV des Vertrags aufgenommenen Bestimmungen über Maßnahmen in bezug auf das Überschreiten der Außengrenzen berühren nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Aushandlung und den Abschluß von Übereinkünften mit Drittländern, sofern sie mit den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und anderen in Betracht kommenden internationalen Übereinkünften in Einklang stehen.
Durch
Artikel 1 Nr. 2 und 26 des Protokolls Nr. 1 zum, sowie Artikel 5 des
Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Wortlaut des Protokolls wie folgt
geändert:
- der Verweis auf den "Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe a des Titels IV des
Vertrags" wurde ersetzt durch: "Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen Union".