Vorherige Seite

II. Protokolle zum Vertrag

a) Protokolle zum Vertrag zur Gründung der Europäischen (Wirtschafts-)Gemeinschaft

Protokoll (Nr. 10)
über die Satzung der Europäischen Investitionsbank

vom 25. März 1957

geändert durch
Vertrag vom 8. April 1965 (BGBl. II S. 1474)
Vertrag vom 15. Oktober 1970 (BGBl. II 1971 S. 157)
Protokoll Nr. 1 zur Beitritts- und Anpassungsakte zum Vertragswerk vom 22. Januar 1972
Artikel 1 des Vertrags vom 10. Juli 1975 (BGBl. II. 1976 S. 1445)
Beschluss des Rates der Gouverneure vom 30. Dezember 1977 (ABl. 1978 L199/1)
Beschluss des Rates der Gouverneure vom 19. Juni 1978 (ABl. 1978 L199/3)
Protokoll Nr. 1 zum Vertrag vom 28.5.1979
Beschluss des Rates der Gouverneure vom 13. Mai 1981 (ABl. 1981 L 311/2)
Protokoll Nr. 1 zur Beitrittsakte vom 11. Juni 1985
Artikel G Nr. 86 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992
Rechtsakt zur Änderung des Protokolls über die Satzung der Europäischen Investitionsbank vom 25. März 1993
Protokoll Nr. 1 zum Beitrittsvertrag vom 24. Juni 1994
Beschluss des Rates der Gouverneure vom 5. Juni 1998

infolge des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 faktisch neu gefasst
(nach diesem Vertrag wurden auf dieser Seite keine weiteren Änderungen eingefügt !!!

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN,

IN DEM WUNSCH, die in Artikel 129 dieses Vertrags vorgesehene Satzung der Europäischen Investitionsbank festzulegen,

SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die diesem Vertrag als Anhang beigefügt sind:

Durch den Artikel G Nr. 86 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde in der Präambel der Hinweis auf den "Artikel 129" ersetzt durch: "Artikel 198d"

Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 198d zum Artikel 266.

Artikel 1

Die durch Artikel 129 dieses Vertrags gegründete Europäische Investitionsbank, im folgenden als "Bank" bezeichnet, wird entsprechend diesem Vertrag und dieser Satzung errichtet; sie übt ihre Aufgaben und ihre Tätigkeit nach Maßgabe dieser Übereinkünfte aus.

Der Sitz der Bank wird im gegenseitigen Einvernehmen der Regierungen der Mitgliedstaaten festgelegt.

Durch den Artikel G Nr. 86 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde in der Präambel der Hinweis auf den "Artikel 129" ersetzt durch: "Artikel 198d"

Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 198d zum Artikel 266.

Artikel 2

Die Aufgabe der Bank ist in Artikel 130 dieses Vertrags bestimmt.

Durch den Artikel G Nr. 86 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde in der Präambel der Hinweis auf den "Artikel 130" ersetzt durch: "Artikel 198e"

Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 198e zum Artikel 267.

Artikel 3

Nach Artikel 129 dieses Vertrags sind Mitglieder der Bank:
    das Königreich Belgien,
    die Bundesrepublik Deutschland,
    die Französische Republik,
    die Italienische Republik,
    das Großherzogtum Luxemburg,
    das Königreich der Niederlande.

Durch das Protokoll Nr. 1 zur Beitritts- und Anpassungsakte zum Vertragswerk vom 22. Januar 1972 wurde der Artikel wie folgt neu gefaßt:
"Nach Artikel 129 dieses Vertrags sind Mitglieder der Bank:
- das Königreich Belgien,
- das Königreich Dänemark,
- die Bundesrepublik Deutschland,
- die Französische Republik,
- Irland,
- die Italienische Republik,
- das Großherzogtum Luxemburg,
- das Königreich der Niederlande,
- das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland."

Durch das Protokoll Nr. 1 zum Vertrag vom 28.5.1979 erhielt der Absatz 1 folgende Fassung:
"Nach Artikel 129 dieses Vertrags sind Mitglieder der Bank:
- das Königreich Belgien,
- das Königreich Dänemark,
- die Bundesrepublik Deutschland,
- die Griechische Republik,
- die Französische Republik,
- Irland,
- die Italienische Republik,
- das Großherzogtum Luxemburg,
- das Königreich der Niederlande,
- das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland."

Durch das Protokoll Nr. 1 zur Beitrittsakte vom 11. Juni 1985 wurde der Absatz 1 wie folgt neu gefaßt:
"Nach Artikel 129 dieses Vertrags sind Mitglieder der Bank:
- das Königreich Belgien,
- das Königreich Dänemark,
- die Bundesrepublik Deutschland,
- die Griechische Republik,
- das Königreich Spanien,
- die Französische Republik,
- Irland,
- die Italienische Republik,
- das Großherzogtum Luxemburg,
- das Königreich der Niederlande,
- die Portugiesische Republik,
- das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland."

Durch den Artikel G Nr. 86 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde in der Präambel der Hinweis auf den "Artikel 129" ersetzt durch: "Artikel 198d".

Durch das Protokoll Nr. 1 zum Beitrittsvertrag vom 24. Juni 1994 wurde der Artikel wie folgt neu gefaßt:
"Nach Artikel 198 d dieses Vertrags sind Mitglieder der Bank:
- das Königreich Belgien,
- das Königreich Dänemark,
- die Bundesrepublik Deutschland,
- die Griechische Republik,
- das Königreich Spanien,
- die Französische Republik,
- Irland,
- die Italienische Republik,
- das Großherzogtum Luxemburg,
- das Königreich der Niederlande,
- die Republik Österreich,
- die Portugiesische Republik,
- die Republik Finnland,
- das Königreich Schweden,
- das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland."

Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 198d zum Artikel 266.

Artikel 4

(1) Die Bank wird mit einem Kapital von einer Milliarde Rechnungseinheiten ausgestattet, das von den Mitgliedstaaten in folgender Höhe gezeichnet wird:
- Deutschland 300 Millionen
- Frankreich 300 Millionen
- Italien 240 Millionen
- Belgien 86,5 Millionen
- Niederlande 71,5 Millionen
- Luxemburg 2 Millionen.

Der Wert der Rechnungseinheit beträgt 0,88867088 Gramm Feingold.

Die Mitgliedstaaten haften nur bis zur Höhe ihres Anteils am gezeichneten und nicht eingezahlten Kapital.

(2) Bei Aufnahme eines neuen Mitglieds erhöht sich das gezeichnete Kapital entsprechend dem Beitrag des neuen Mitglieds.

(3) Der Rat der Gouverneure kann einstimmig über eine Erhöhung des gezeichneten Kapitals entscheiden.

(4) Der Anteil am gezeichneten Kapital kann weder abgetreten noch verpfändet noch gepfändet werden.

Durch das Protokoll Nr. 1 zur Beitritts- und Anpassungsakte zum Vertragswerk vom 22. Januar 1972 wurde der Artikel wie folgt neu gefaßt:

"Artikel 4
(1) Die Bank wird mit einem Kapital von zwei Milliarden fünfundzwanzig Millionen Rechnungseinheiten ausgestattet, das von den Mitgliedstaaten in folgender Höhe gezeichnet wird
- Deutschland 450 Millionen
- Frankreich 450 Millionen
- Vereinigtes Königreich 450 Millionen
- Italien 360 Millionen
- Belgien 118,5 Millionen
- Niederlande 118,5 Millionen
- Dänemark 60 Millionen
- Irland 15 Millionen
- Luxemburg 3 Millionen.
Die Rechnungseinheit wird in der gleichen Weise wie die von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft verwendete Rechnungseinheit definiert.
Die Mitgliedstaaten haften nur bis zur Höhe ihres Anteils am gezeichneten und nicht eingezahlten Kapital.
(2) Bei Aufnahme eines neuen Mitglieds erhöht sich das gezeichnete Kapital entsprechend dem Beitrag des neuen Mitglieds.
(3) Der Rat der Gouverneure kann einstimmig über eine Erhöhung des gezeichneten Kapitals entscheiden.
(4) Der Anteil am gezeichneten Kapital kann weder abgetreten noch verpfändet noch gepfändet werden."

Durch den Artikel 1 des Vertrags vom 10. Juli 1975 wurde dem Absatz 1 Unterabsatz 2 folgender Satz beigefügt:
"Der Rat der Gouverneure kann auf Vorschlag des Verwaltungsrats einstimmig die Definition der Rechnungseinheit ändern."

Durch Beschluss des Rates der Gouverneure vom 30. Dezember 1977 erhielt der Artikel 4 Abs. 1 Unterabsatz 2 folgende Fassung:
"Der Wert der Rechnungseinheit ist gleich der Summe folgender Beträge in den Landeswährungen der Mitgliedstaaten:
?
"

Durch Beschluss des Rates der Gouverneure vom 19. Juni 1978 erhielt der Artikel 4 Abs. 1 Unterabsatz 1 folgende Fassung:
"Die Bank wird mit einem Kapital von sieben Milliarden siebenundachtzig Millionen fünfhunderttausend Rechnungseinheiten ausgestattet, das von den Mitgliedstaaten in folgender Höhe gezeichnet wird:
- Deutschland 1575 Millionen
- Frankreich 1575 Millionen
- Vereinigtes Königreich 1575 Millionen
- Italien 1260 Millionen
- Belgien  414,75 Millionen
- Niederlande 414,75 Millionen
- Dänemark  210 Millionen
- Irland  52,50 Millionen
- Luxemburg  10,50 Millionen."

Durch das Protokoll Nr. 1 des Vertrags vom 28. Mai 1979 wurde der Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 wie folgt neu gefaßt:
(1) Die Bank wird mit einem Kapital von sieben Milliarden zweihundert Millionen Rechnungseinheiten ausgestattet, das von den Mitgliedstaaten in folgender Höhe gezeichnet wird:
- Deutschland 1575 Millionen
- Frankreich 1575 Millionen
- Vereinigtes Königreich 1575 Millionen
- Italien 1260 Millionen
- Belgien  414,75 Millionen
- Niederlande 414,75 Millionen
- Dänemark  210 Millionen
- Griechenland  112,50 Millionen
- Irland  52,50 Millionen
- Luxemburg  10,50 Millionen."

Durch den Beschluß des Rates der Gouverneure vom 13. Mai 1981 wurde der Artikel 4 wie folgt geändert:
- durch eine Kapitalerhöhung erhielt der Absatz 1 Unterabsatz 1 folgende Fassung:
(1) Die Bank wird mit einem Kapital von vierzehn Milliarden 400 Millionen ECU ausgestattet, das von den Mitgliedstaaten in folgender Höhe gezeichnet wird:
- Deutschland 3 150 000 000
- Frankreich 3 150 000 000
- Vereinigtes Königreich 3 150 000 000
- Italien 2 520 000 000
- Belgien  829 500 000
- Niederlande  829 500 000
- Dänemark  420 000 000
- Griechenland   225 000 000
- Irland  105 000 000
- Luxemburg  21 000 000."
-der Absatz 1 Unterabsatz 2 wie folgt neu gefaßt:
"Die Rechnungseinheit wird in der gleichen Weise wie die von den Europäischen Gemeinschaften verwendete ECU definiert."

Durch das Protokoll Nr. 1 zum Vertrag vom 11. Juni 1985 wurde der Artikel wie folgt neu gefaßt:

"Artikel 4
(1) Die Bank wird mit einem Kapital von achtundzwanzig Milliarden achthundert Millionen ECU ausgestattet, das von den Mitgliedstaaten in folgender Höhe gezeichnet wird:
- Deutschland 5 508 725 000
- Frankreich 5 508 725 000
- Italien 5 508 725 000
- Vereinigtes Königreich 5 508 725 000
- Spanien 2 024 928 000
- Belgien 1 526 980 000
- Niederlande 1 526 980 000
- Dänemark 773 154 000
- Griechenland 414 190 000
- Portugal 266 922 000
- Irland 193 288 000
- Luxemburg 38 658 000.
Die Rechnungseinheit wird in der gleichen Weise wie die von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft verwendete Rechnungseinheit definiert.
Die Mitgliedstaaten haften nur bis zur Höhe ihres Anteils am gezeichneten und nicht eingezahlten Kapital.
(2) Bei Aufnahme eines neuen Mitglieds erhöht sich das gezeichnete Kapital entsprechend dem Beitrag des neuen Mitglieds.
(3) Der Rat der Gouverneure kann einstimmig über eine Erhöhung des gezeichneten Kapitals entscheiden.
(4) Der Anteil am gezeichneten Kapital kann weder abgetreten noch verpfändet noch gepfändet werden."

Durch den Artikel 2 des Protokolls Nr. 1 zum Beitrittsvertrag vom 24. Juni 1994 wurde der Absatz 1 Unterabsatz 1 wie folgt neu gefaßt:
"(1) Die Bank wird mit einem Kapital von zweiundsechzig Milliarden dreizehn Millionen, fünfhunderttausend ECU ausgestattet, das von den Mitgliedstaaten in folgender Höhe gezeichnet wird:
- Deutschland 11 017 450 000
- Frankreich 11 017 450 000
- Italien 11 017 450 000
- Vereinigtes Königreich 11 017 450 000
- Spanien 4 049 856 000
- Belgien 3 053 960 000
- Niederlande 3 053 960 000
- Schweden 2 026 000 000
- Dänemark 1 546 308 000
- Österreich 1 516 000 000
- Finnland 871 000 000
- Griechenland 828 380 000
- Portugal 533 844 000
- Irland 386 576 000
- Luxemburg 77 316 000."

Durch den Beschluß des Rates der Gouverneure vom 5. Juni 1998 erhielt der Artikel 4 Absatz 1 mit Wirkung vom 1. Januar 1999 folgende Fassung:
"(1) Die Bank wird mit einem Kapital von einhunderttausend Millionen ECU ausgestattet, das von den Mitgliedstaaten in folgender Höhe gezeichnet wird:
- Deutschland 17 766 355 000
- Frankreich 17 766 355 000
- Italien 17 766 355 000
- Vereinigtes Königreich 17 766 355 000
- Spanien 6 530 656 000
- Belgien 4 924 710 000
- Niederlande 4 924 710 000
- Schweden 3 267 057 000
- Dänemark 2 493 522 000
- Österreich 2 444 649 000
- Finnland 1 404 544 000
- Griechenland 1 355 817 000
- Portugal 860 858 000
- Irland 623 380 000
- Luxemburg 124 677 000.
Die Rechnungseinheit wird als Euro definiert, der von den an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedsstaaten als einheitliche Währung eingeführt ist.
Der Rat der Gouverneure kann auf Vorschlag des Verwaltungsrats einstimmig die Definition der Rechnungseinheit ändern.
Die Mitgliedstaaten haften nur bis zur Höhe ihres Anteils am gezeichneten und nicht eingezahlten Kapital."

Artikel 5

(1) Die Mitgliedstaaten zahlen 25 v. H. des gezeichneten Kapitals in fünf gleichen Raten ein, und zwar jeweils binnen zwei, neun, sechzehn, dreiundzwanzig und dreißig Monate nach Inkrafttreten dieses Vertrags.

Jede Einzahlung erfolgt zu einem Viertel in Gold oder einer frei konvertierbaren Währung und zu drei Vierteln in Landeswährung.

(2) Der Verwaltungsrat kann die Zahlung der restlichen 75 v. H. des gezeichneten Kapitals verlangen, soweit dies erforderlich ist, um den Verpflichtungen der Bank gegenüber ihren Anleihegebern nachzukommen.

Die Zahlung erfolgt im Verhältnis zu den Anteilen der Mitgliedstaaten am gezeichneten Kapital und in den Währungen, deren die Bank zur Erfüllung dieser Verpflichtungen bedarf.

Durch das Protokoll Nr. 1 zur Beitritts- und Anpassungsakte zum Vertragswerk vom 22. Januar 1972 erhielt der Artikel 5 folgende Fassung:

"Artikel 5
(1) Das gezeichnete Kapital wird von den Mitgliedstaaten in Höhe von 20 v.H. der in Artikel 4 Absatz 1 festgesetzten Beträge eingezahlt.
(2) Im Falle einer Erhöhung des gezeichneten Kapitals setzt der Rat der Gouverneure einstimmig den einzuzahlenden Hundertsatz sowie die Art und Weise der Einzahlung fest.
(3) Der Verwaltungsrat kann die Zahlung des restlichen gezeichneten Kapitals verlangen, soweit dies erforderlich wird, um den Verpflichtungen der Bank gegenüber ihren Anleihegebern nachzukommen.
Die Zahlung erfolgt im Verhältnis zu den Anteilen der Mitgliedstaaten am gezeichneten Kapital und in den Währungen, deren die Bank zur Erfüllung dieser Verpflichtungen bedarf."

Durch Beschluss des Rates der Gouverneure vom 19. Juni 1978  erhielt der Artikel 5 Abs. 1 folgende Fassung:
"Das gezeichnete Kapital wird von den Mitgliedstaaten in Höhe von 10,17857693 v. H. der in Artikel 4 Absatz 1 festgesetzten Beträge eingezahlt."

Durch den Beschluß des Rates der Gouverneure vom 13. Mai 1981 erhielt der Artikel 5 Abs. 1 folgende Fassung:
"Das gezeichnete Kapital wird von den Mitgliedstaaten in Höhe von 12,85714286 v. H. der in Artikel 4 Absatz 1 festgesetzten Beträge eingezahlt."

Durch den Artikel 3 des Protokolls Nr. 1 zum Vertrag vom 11. Juni 1985 erhielt der Artikel 5 Absatz 1 folgende Fassung:
"(1) Das gezeichnete Kapital wird von den Mitgliedstaaten in Höhe von durchschnittlich 9,01367457 v. H. der in Artikel 4 Absatz 1 festgesetzten Beträge eingezahlt."

Aktuell ist der in Artikel 5 Absatz 1 genannten vom Hundertsatz festgelegt bei 6 v.H. der in Artikel 4 Absatz 1 festgesetzten Beträge; siehe Beschluß des Rates der Gouverneure vom 5. Juni 1998.

Artikel 6

(1) Der Rat der Gouverneure kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag des Verwaltungsrats entscheiden, daß die Mitgliedstaaten der Bank verzinsliche Sonderdarlehen gewähren, wenn und soweit die Bank diese zur Finanzierung bestimmter Vorhaben benötigt und der Verwaltungsrat nachweist, daß die Bank nicht in der Lage ist, die erforderlichen Mittel auf den Kapitalmärkten zu Bedingungen zu beschaffen, die der Art und dem Gegenstand der zu finanzierenden Vorhaben angemessen sind.

(2) Die Sonderdarlehen dürfen erst mit Beginn des vierten Jahres nach Inkrafttreten dieses Vertrags angefordert werden. Sie dürfen insgesamt 400 Millionen Rechnungseinheiten und jährlich 100 Millionen Rechnungseinheiten nicht überschreiten.

(3) Die Laufzeit der Sonderdarlehen wird nach der Laufzeit der Darlehen oder Bürgschaften festgesetzt, welche die Bank mittels dieser Sonderdarlehen zu gewähren beabsichtigt; sie darf 20 Jahre nicht überschreiten. Der Rat der Gouverneure kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag des Verwaltungsrats eine Entscheidung über die vorzeitige Rückzahlung der Sonderdarlehen erlassen.

(4) Die Sonderdarlehen sind zu 4 v. H. jährlich verzinslich, es sei denn, daß durch eine Entscheidung des Rates der Gouverneure unter Berücksichtigung der Entwicklung und der Höhe der Zinssätze auf den Kapitalmärkten ein anderer Zinssatz bestimmt wird.

(5) Die Sonderdarlehen werden von den Mitgliedstaaten nach dem Verhältnis ihrer Anteile am gezeichneten Kapital gewährt; sie werden binnen sechs Monaten nach Anforderung in Landeswährung eingezahlt.

(6) Im Falle der Liquidation der Bank werden die Sonderdarlehen der Mitgliedstaaten erst nach Begleichung der übrigen Schulden der Bank zurückgezahlt.

Artikel 7

(1) Sinkt die Parität der Währung eines Mitgliedstaates gegenüber der in Artikel 4 bestimmten Rechnungseinheit, so gleicht dieser Staat den Betrag des von ihm in seiner Währung eingezahlten Kapitalanteils im Verhältnis zu der eingetretenen Änderung der Parität durch eine zusätzliche Zahlung an die Bank aus. Der Betrag, für den der Ausgleich vorgenommen wird, darf  jedoch den Gesamtbetrag der von der Bank gewährten Darlehen und ihrer verfügbaren Bestände in der betreffenden Währung nicht überschreiten. Die Zahlung wird binnen zwei Monaten oder, soweit sie Darlehen betrifft, zu den Fälligkeitsterminen geleistet.

(2) Steigt die Parität der Währung eines Mitgliedstaates gegenüber der in Artikel 4 bestimmten Rechnungseinheit, so gleicht die Bank den Betrag des von diesem Staat in seiner Währung eingezahlten Kapitalanteils im Verhältnis zu der eingetretenen Änderung der Parität durch eine Rückzahlung an diesen Staat aus. Der Betrag, für den der Ausgleich vorgenommen wird, darf jedoch den Gesamtbetrag der von der Bank gewährten Darlehen und ihrer verfügbaren Bestände in der betreffenden Währung nicht überschreiten. Die Zahlung wird binnen zwei Monaten oder, soweit sie Darlehen betrifft, zu deren Fälligkeitsterminen geleistet.

(3) Die Parität der Währung eines Mitgliedstaates gegenüber der in Artikel 4 bestimmten Rechnungseinheit ist das Verhältnis zwischen dem Feingoldgehalt dieser Rechnungseinheit und dem Feingoldgehalt, welcher der dem Internationalen Währungsfonds angezeigten Parität dieser Währung entspricht. In Ermangelung einer solchen ergibt sich die Parität aus dem Wechselkurs der betreffenden Währung gegenüber einer in Gold bestimmten oder in Gold konvertierbaren Währung, den der Mitgliedstaat für laufende Zahlungen anwendet.

(4) Wird eine Änderung der Parität aller Währungen der Mitgliedstaaten des Internationalen Währungsfonds oder der Mitglieder der Bank nach einem einheitlichen Verhältnissatz vorgenommen, so kann der Rat der Gouverneure entscheiden, daß die Absätze (1) und (2) keine Anwendung finden.

Durch den Vertrag vom 10. Juli 1975 wurde der Artikel 7 Absatz 4 durch folgenden Satz ergänzt:
"Er kann ferner auf Vorschlag des Verwaltungsrats einstimmig die Methode der Umrechnung von in Rechnungseinheiten ausgedrückten Beträgen in Landeswährungen und umgekehrt ändern."

Durch Beschluss des Rates der Gouverneure vom 30. Dezember 1977 erhielt der Artikel 7 Abs. 3 folgende Fassung:
"Im Sinne dieses Artikels gilt als Parität der Währung eines Mitgliedstaats gegenüber der in Artikel 4 definierten Rechnungseinheit der auf der Grundlage der Marktkurse ermittelte Umrechnungskurs zwischen dieser Rechnungseinheit und dieser Währung."

Zur Durchführung des Art. 7 Abs. 3 wurde ferner beschlossen:
Die Berechnungsmethoden für die Rechnungseinheit der Bank sind die gleichen wie die, die aufgrund des Beschlusses des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. April 1975 über die Definition und Umrechnung der Europäischen Rechnungseinheit angewandt werden."

Durch den Artikel 3 des Protokolls Nr. 1 zum Vertrag vom 28. Mai 1979 wurde der Artikel 7 wie folgt neu gefaßt:

"Artikel 7
(1) Sinkt der Wert der Währung eines Mitgliedstaats gegenüber der in Artikel 4 bestimmten Rechnungseinheit, so gleicht dieser Staat den Betrag des von ihm in seiner Währung eingezahlten Kapitalanteils im Verhältnis zu der eingetretenen Änderung des Wertes durch eine zusätzliche Zahlung an die Bank aus.
(2) Steigt der Wert der Währung eines Mitgliedstaats gegenüber der in Artikel 4 bestimmten Rechnungseinheit, so gleicht die Bank den Betrag des von diesem Staat in seiner Währung eingezahlten Kapitalanteils im Verhältnis zu der eingetretenen Änderung des Wertes durch eine Rückzahlung an diesen Staat aus.
(3) Im Sinne dieses Artikels entspricht der Wert der Währung eines Mitgliedstaats gegenüber der in Artikel 4 bestimmten Rechnungseinheit dem auf der Grundlage der Marktkurse ermittelten Umrechnungskurs zwischen dieser Rechnungseinheit und dieser Währung.
(4) Der Rat der Gouverneure kann auf Vorschlag des Verwaltungsrats einstimmig die Methode der Umrechnung von in Rechnungseinheiten ausgedrückten Beträgen in Landeswährungen und umgekehrt ändern.
Er kann ferner auf Vorschlag des Verwaltungsrats einstimmig die Modalitäten für den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Kapitalausgleich festlegen; die Ausgleichszahlungen müssen mindestens einmal jährlich geleistet werden."

Artikel 8

Die Bank wird von einem Rat der Gouverneure, einem Verwaltungsrat und einem Direktorium verwaltet und geleitet.

Artikel 9

(1) Der Rat der Gouverneure besteht aus den von den Mitgliedstaaten benannten Ministern.

(2) Er erläßt die allgemeinen Richtlinien für die Kreditpolitik der Bank, insbesondere hinsichtlich der Ziele, die bei der schrittweisen Verwirklichung des Gemeinsamen Marktes jeweils anzustreben sind.

Er achtet auf die Durchführung dieser Richtlinien.

(3) Er hat ferner folgende Befugnisse:
a) Er entscheidet über die Erhöhung des gezeichneten Kapitals gemäß Artikel 4 Absatz (3);
b) er übt die in Artikel 6 in bezug auf die Sonderdarlehen vorgesehenen Befugnisse aus;
c) er übt die in den Artikeln 11 und 13 vorgesehenen Befugnisse für die Ernennung und Amtsenthebung der Mitglieder des Verwaltungsrats und des Direktoriums aus;
d) er erteilt die Ausnahmegenehmigung gemäß Artikel 18 Absatz (1);
e) er genehmigt den vom Verwaltungsrat ausgearbeiteten Jahresbericht;
f) er genehmigt die Jahresbilanz und die Ertragsrechnung;
g) er nimmt die in den Artikeln 7, 14, 17, 26 und 27 vorgesehenen Befugnisse und Obliegenheiten wahr;
h) er genehmigt die Geschäftsordnung der Bank.

(4) Der Rat der Gouverneure ist im Rahmen dieses Vertrags und dieser Satzung befugt, einstimmig alle Entscheidungen über die Einstellung der Tätigkeit der Bank und ihre etwaige Liquidation zu treffen.

Durch den Artikel 4 des Protokolls Nr. 1 zur Beitritts- und Anpassungsakte zum Vertragswerk vom 22. Januar 1972 wurden in Absatz 1 die Buchstabe a. und c. wie folgt neu gefaßt:
"a) er entscheidet über die Erhöhung des gezeichneten Kapitals gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 2;"
"c) er übt die in den Artikeln 11 und 13 für die Ernennung und Amtsenthebung der Mitglieder des Verwaltungsrats und des Direktoriums sowie die in Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 vorgesehenen Befugnisse aus;"

Durch den Artikel 3 des Vertrags zur Änderung des Protokolls über die Satzung der Bank vom 10. Juli 1975 wurde der Absatz 1 wie folgt geändert:
- nach dem Buchstaben f) wurde folgender Buchstabe der Buchstabe g. wie folgt neu gefaßt:

"g) er nimmt die in den Artikeln 4, 7, 14, 17, 26 und 27 vorgesehenen Befugnisse und Obliegenheiten wahr;"

Artikel 10

Soweit in dieser Satzung nicht etwas Gegenteiliges bestimmt ist, werden die Entscheidungen des Rates der Gouverneure mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder gefaßt. Der Rat der Gouverneure stimmt nach den in Artikel 148 dieses Vertrags vorgesehenen Bestimmungen ab.

Durch das Protokoll Nr. 1 zum Beitritts- und Anpassungsakte zum Vertragswerk vom 22. Januar 1972 wurde der Artikel wie folgt neu gefaßt:

"Artikel 10
Soweit in dieser Satzung nichts Gegenteiliges bestimmt ist, werden die Entscheidungen des Rates der Gouverneure mit der Mehrheit seiner Mitglieder gefaßt. Diese Mehrheit muß mindestens 40 v. H. des gezeichneten Kapitals vertreten. Der Rat der Gouverneure stimmt nach den in Artikel 148 dieses Vertrags vorgesehenen Bestimmungen ab."

Durch den Artikel 4 des Protokolls Nr. 1 zum Vertrag vom 11. Juni 1985 wurde der Artikel wie folgt neu gefaßt:

"Artikel 10
Soweit in dieser Satzung nichts Gegenteiliges bestimmt ist, werden die Entscheidungen des Rates der Gouverneure mit der Mehrheit seiner Mitglieder gefaßt. Diese Mehrheit muß mindestens 45 v. H. des gezeichneten Kapitals vertreten. Der Rat der Gouverneure stimmt nach den in Artikel 148 dieses Vertrags vorgesehenen Bestimmungen ab."

Durch den Artikel 3 des Protokolls Nr. 1 zum Beitrittsvertrag vom 24. Juni 1994 wurde der Artikel wie folgt neu gefaßt:

"Artikel 10
Soweit in dieser Satzung nichts Gegenteiliges bestimmt ist, werden die Entscheidungen des Rates der Gouverneure mit der Mehrheit seiner Mitglieder gefaßt. Diese Mehrheit muß mindestens 50 v. H. des gezeichneten Kapitals vertreten. Der Rat der Gouverneure stimmt nach den in Artikel 148 dieses Vertrags vorgesehenen Bestimmungen ab."

Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Hinweis auf Artikel 148 zum Hinweis auf Artikel 205.

Artikel 11

(1) Der Verwaltungsrat hat die ausschließliche Entscheidungsbefugnis für die Gewährung von Darlehen und Bürgschaften sowie die Aufnahme von Anleihen; er setzt die Darlehenszinssätze und Bürgschaftsprovisionen fest; er sorgt für die ordnungsmäßige Verwaltung der Bank; er gewährleistet, daß die Führung der Geschäfte der Bank mit den Bestimmungen dieses Vertrags und dieser Satzung sowie mit den allgemeinen Richtlinien des Rates der Gouverneure im Einklang steht.

Am Ende des Geschäftsjahres hat er dem Rat der Gouverneure einen Bericht vorzulegen und ihn, nachdem er genehmigt ist, zu veröffentlichen.

(2) Der Verwaltungsrat besteht aus zwölf ordentlichen und zwölf stellvertretenden Mitgliedern.

Die ordentlichen Mitglieder werden nach Benennung durch die Mitgliedstaaten und die Kommission für fünf Jahre vom Rat der Gouverneure wie folgt bestellt:
    2 ordentliche Mitglieder werden gemeinsam von den Beneluxländern benannt;
    3 ordentliche Mitglieder werden von der Bundesrepublik Deutschland benannt;

    3 ordentliche Mitglieder werden von der Französischen Republik benannt;
    3 ordentliche Mitglieder werden von der Italienischen Republik benannt;
    1 ordentliches Mitglied, wird von der Kommission benannt.

Ihre Wiederbestellung ist zulässig.

Jedem ordentlichen Mitglied steht ein stellvertretendes Mitglied zur Seite, das nach denselben Bedingungen und Verfahrensregeln wie die ordentlichen Mitglieder bestellt wird.

Die stellvertretenden Mitglieder können an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilnehmen; sie sind nicht stimmberechtigt, es sei denn, daß sie das ordentliche Mitglied vertreten, falls dieses verhindert ist.

Bei den Sitzungen des Verwaltungsrats führt der Präsident des Direktoriums oder bei seiner Verhinderung ein Vizepräsident den Vorsitz; der Vorsitzende nimmt an Abstimmungen nicht teil.

Zu Mitgliedern des Verwaltungsrats werden Persönlichkeiten bestellt, die jede Gewähr für Unabhängigkeit und Befähigung bieten. Sie sind nur der Bank verantwortlich.

(3) Ein ordentliches Mitglied kann nur dann seines Amtes enthoben werden, wenn es die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt; in diesem Falle kann der Rat der Gouverneure mit qualifizierter Mehrheit seine Amtsenthebung verfügen.

Wird ein Jahresbericht nicht genehmigt, so hat dies den Rücktritt des Verwaltungsrats zur Folge.

(4) Sitze, die durch Todesfall, freiwilligen Rücktritt, Amtsenthebung oder Gesamtrücktritt frei werden, sind nach Maßgabe des Absatzes 2 neu zu besetzen. Außer den allgemeinen Neubestellungen sind frei werdende Sitze für die verbleibende Amtszeit neu zu besetzen.

(5) Der Rat der Gouverneure bestimmt die Vergütung der Mitglieder des Verwaltungsrats. Er stellt einstimmig fest, welche Tätigkeiten mit dem Amt eines ordentlichen oder stellvertretenden Mitglieds unvereinbar sind.

Durch das Protokoll Nr. 1 zur Beitritts- und Anpassungsakte zum Vertragswerk vom 22. Januar 1972 wurde im Absatz 2 die Unterabsätze 1 bis 5  wie folgt neu gefaßt::
"(2) Der Verwaltungsrat besteht aus 18 ordentlichen und 10 stellvertretenden Mitgliedern.
Die ordentlichen Mitglieder werden für fünf Jahre vom Rat der Gouverneure wie folgt bestellt:
- drei ordentliche Mitglieder, die von der Bundesrepublik Deutschland benannt werden;
- drei ordentliche Mitglieder, die von der Französischen Republik benannt werden;
- drei ordentliche Mitglieder, die von der Italienischen Republik benannt werden;
- drei ordentliche Mitglieder, die vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland benannt werden;
- ein ordentliches Mitglied, das vom Königreich Belgien benannt wird;
- ein ordentliches Mitglied, das vom Königreich Dänemark benannt wird;
- ein ordentliches Mitglied, das von Irland benannt wird;
- ein ordentliches Mitglied, das vom Großherzogtum Luxemburg benannt wird;
- ein ordentliches Mitglied, das vom Königreich der Niederlande benannt wird;
- ein ordentliches Mitglied, das von der Kommission benannt wird.-
Die stellvertretenden Mitglieder werden für fünf Jahre vom Rat der Gouverneure wie folgt bestellt:
- zwei stellvertretende Mitglieder, die von der Bundesrepublik Deutschland benannt werden;
- zwei stellvertretende Mitglieder, die von der Französischen Republik benannt werden;
- zwei stellvertretende Mitglieder, die von der Italienischen Republik benannt werden;
- zwei stellvertretende Mitglieder, die vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland benannt werden;
- ein stellvertretendes Mitglied, das von den Benelux-Ländern im gegenseitigen Einvernehmen benannt wird;
- ein stellvertretendes Mitglied, das von der Kommission benannt wird.
Die Wiederbestellung der ordentlichen Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder ist zulässig.
Die stellvertretenden Mitglieder können an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnehmen. Die von einem Staat oder von mehreren Staaten im gegenseitigen Einvernehmen der von der Kommission benannten stellvertretenden Mitglieder können die von diesem Staat oder von einem dieser Staaten oder von der Kommission benannten ordentlichen Mitglieder vertreten. Sie sind stimmberechtigt, wenn sie ein oder mehrere ordentliche Mitglieder vertreten oder wenn ihnen das Stimmrecht hierzu nach Artikel 12 Absatz 1 übertragen worden ist."

Durch das Protokoll Nr. 1 zum Vertrag vom 28. Mai 1979 wurden im Absatz 2 die Unterabsätze 1, 2 und 3 wie folgt neu gefaßt::
"(2) Der Verwaltungsrat besteht aus 19 ordentlichen und 11 stellvertretenden Mitgliedern.
Die ordentlichen Mitglieder werden für fünf Jahre vom Rat der Gouverneure wie folgt bestellt:
- drei ordentliche Mitglieder, die von der Bundesrepublik Deutschland benannt werden;
- drei ordentliche Mitglieder, die von der Französischen Republik benannt werden;
- drei ordentliche Mitglieder, die von der Italienischen Republik benannt werden;
- drei ordentliche Mitglieder, die vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland benannt werden;
- ein ordentliches Mitglied, das vom Königreich Belgien benannt wird;
- ein ordentliches Mitglied, das vom Königreich Dänemark benannt wird;
- ein ordentliches Mitglied, das von der Griechischen Republik benannt wird;
- ein ordentliches Mitglied, das von Irland benannt wird;
- ein ordentliches Mitglied, das vom Großherzogtum Luxemburg benannt wird;
- ein ordentliches Mitglied, das vom Königreich der Niederlande benannt wird;
- ein ordentliches Mitglied, das von der Kommission benannt wird.-
Die stellvertretenden Mitglieder werden für fünf Jahre vom Rat der Gouverneure wie folgt bestellt:
- zwei stellvertretende Mitglieder, die von der Bundesrepublik Deutschland benannt werden;
- zwei stellvertretende Mitglieder, die von der Französischen Republik benannt werden;
- zwei stellvertretende Mitglieder, die von der Italienischen Republik benannt werden;
- zwei stellvertretende Mitglieder, die vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland benannt werden;
- ein stellvertretendes Mitglied, das vom Königreich Spanien und von der Portugiesischen Republik im gegenseitigen Einvernehmen benannt wird;
- ein stellvertretendes Mitglied, das von den Benelux-Ländern im gegenseitigen Einvernehmen benannt wird;
- ein stellvertretendes Mitglied, das vom Königreich Dänemark, von der Griechischen Republik und von Irland im gegenseitigen Einvernehmen benannt wird;
- ein stellvertretendes Mitglied, das von der Kommission benannt wird."

Durch das Protokoll Nr. 1 zum Vertrag vom 11. Juni 1985 wurde im Absatz 2 die Unterabsätze 1, 2 und 3 wie folgt neu gefaßt::
"(2) Der Verwaltungsrat besteht aus 22 ordentlichen und 12 stellvertretenden Mitgliedern.
Die ordentlichen Mitglieder werden für fünf Jahre vom Rat der Gouverneure wie folgt bestellt:
- drei ordentliche Mitglieder, die von der Bundesrepublik Deutschland benannt werden;
- drei ordentliche Mitglieder, die von der Französischen Republik benannt werden;
- drei ordentliche Mitglieder, die von der Italienischen Republik benannt werden;
- drei ordentliche Mitglieder, die vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland benannt werden;
- zwei ordentliche Mitglieder, die vom Königreich Spanien benannt werden;
- ein ordentliches Mitglied, das vom Königreich Belgien benannt wird;
- ein ordentliches Mitglied, das vom Königreich Dänemark benannt wird;
- ein ordentliches Mitglied, das von der Griechischen Republik benannt wird;
- ein ordentliches Mitglied, das von Irland benannt wird;
- ein ordentliches Mitglied, das vom Großherzogtum Luxemburg benannt wird;
- ein ordentliches Mitglied, das vom Königreich der Niederlande benannt wird;
- ein ordentliches Mitglied, das von der Portugiesischen Republik benannt wird;
- ein ordentliches Mitglied, das von der Kommission benannt wird.-
Die stellvertretenden Mitglieder werden für fünf Jahre vom Rat der Gouverneure wie folgt bestellt:
- zwei stellvertretende Mitglieder, die von der Bundesrepublik Deutschland benannt werden;
- zwei stellvertretende Mitglieder, die von der Französischen Republik benannt werden;
- zwei stellvertretende Mitglieder, die von der Italienischen Republik benannt werden;
- zwei stellvertretende Mitglieder, die vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland benannt werden;
- ein stellvertretendes Mitglied, das vom Königreich Spanien und von der Portugiesischen Republik im gegenseitigen Einvernehmen benannt wird;
- ein stellvertretendes Mitglied, das von den Benelux-Ländern im gegenseitigen Einvernehmen benannt wird;
- ein stellvertretendes Mitglied, das vom Königreich Dänemark, von der Griechischen Republik und von Irland im gegenseitigen Einvernehmen benannt wird;
- ein stellvertretendes Mitglied, das von der Kommission benannt wird."

Durch das Protokoll Nr. 1 zum Beitrittsvertrag vom 24. Juni 1994 wurden im Absatz 2 die Unterabsätze 1, 2 und 3 wie folgt neu gefaßt::
"(2) Der Verwaltungsrat besteht aus 25 ordentlichen und 13 stellvertretenden Mitgliedern.
Die ordentlichen Mitglieder werden für fünf Jahre vom Rat der Gouverneure wie folgt bestellt:
- drei ordentliche Mitglieder, die von der Bundesrepublik Deutschland benannt werden;
- drei ordentliche Mitglieder, die von der Französischen Republik benannt werden;
- drei ordentliche Mitglieder, die von der Italienischen Republik benannt werden;
- drei ordentliche Mitglieder, die vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland benannt werden;
- zwei ordentliche Mitglieder, die vom Königreich Spanien benannt werden;
- ein ordentliches Mitglied, das vom Königreich Belgien benannt wird;
- ein ordentliches Mitglied, das vom Königreich Dänemark benannt wird;
- ein ordentliches Mitglied, das von der Griechischen Republik benannt wird;
- ein ordentliches Mitglied, das von Irland benannt wird;
- ein ordentliches Mitglied, das vom Großherzogtum Luxemburg benannt wird;
- ein ordentliches Mitglied, das vom Königreich der Niederlande benannt wird;
- ein ordentliches Mitglied, das von der Republik Österreich benannt wird;
- ein ordentliches Mitglied, das von der Portugiesischen Republik benannt wird;
- ein ordentliches Mitglied, das von der Republik Finnland benannt wird;
- ein ordentliches Mitglied, das vom Königreich Schweden benannt wird;
- ein ordentliches Mitglied, das von der Kommission benannt wird.
Die stellvertretenden Mitglieder werden für fünf Jahre vom Rat der Gouverneure wie folgt bestellt:
- zwei stellvertretende Mitglieder, die von der Bundesrepublik Deutschland benannt werden;
- zwei stellvertretende Mitglieder, die von der Französischen Republik benannt werden;
- zwei stellvertretende Mitglieder, die von der Italienischen Republik benannt werden;
- zwei stellvertretende Mitglieder, die vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland benannt werden;
- ein stellvertretendes Mitglied, das vom Königreich Spanien und von der Portugiesischen Republik im gegenseitigen Einvernehmen benannt wird;
- ein stellvertretendes Mitglied, das von den Benelux-Ländern im gegenseitigen Einvernehmen benannt wird;
- ein stellvertretendes Mitglied, das vom Königreich Dänemark, von der Griechischen Republik und von Irland im gegenseitigen Einvernehmen benannt wird;
- ein stellvertretendes Mitglied, das von der Republik Österreich, der Republik Finnland und dem Königreich Schweden im gegenseitigen Einvernehmen -enannt wird;
- ein stellvertretendes Mitglied, das von der Kommission benannt wird."

Artikel 12

(1) Jedes ordentliche Mitglied verfügt im Verwaltungsrat über eine Stimme.

(2) Soweit in dieser Satzung nicht etwas Gegenteiliges bestimmt ist, werden die Entscheidungen des Verwaltungsrats mit der einfachen Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder getroffen. Für die qualifizierte Mehrheit sind acht Stimmen erforderlich. Die Geschäftsordnung der Bank bestimmt die Anzahl der Mitglieder, deren Anwesenheit für die Beschlußfähigkeit des Verwaltungsrats erforderlich ist.

Durch die Artikel 7 und 8  des Protokolls Nr. 1 zur Beitritts- und Anpassungsakte zum Vertragswerk vom 22. Januar 1972 wurde der Artikel 12 wie folgt geändert:
- Absatz 1 wie folgt neu gefaßt:
"(1) Jedes ordentliche Mitglied verfügt im Verwaltungsrat über eine Stimme. Es kann sein Stimmrecht ohne Einschränkung gemäß den in der Geschäftsordnung der Bank festzulegenden Regeln übertragen."
- Absatz 2 Satz 2 erhielt folgende Fassung:
"Für die qualifizierte Mehrheit sind zwölf Stimmen erforderlich."

Durch das Protokoll Nr. 1 zum Vertrag vom 28. Mai 1979 wurde der Absatz 2 Satz 2 wie folgt neu gefaßt::
"Für die qualifizierte Mehrheit sind dreizehn Stimmen erforderlich."

Durch das Protokoll Nr. 1 zum Vertrag vom 11. Juni 1985 wurde der Absatz 2 Satz 2 wie folgt neu gefaßt::
"Für die qualifizierte Mehrheit sind 15 Stimmen erforderlich."

Durch den Artikel 5 des Protokolls Nr. 1 zum Beitrittsvertrag vom 24. Juni 1994 wurde der Absatz 2 Satz 2 wie folgt neu gefaßt::
"Für die qualifizierte Mehrheit sind 17 Stimmen erforderlich."

Artikel 13

(1) Das Direktorium besteht aus einem Präsidenten und zwei Vizepräsidenten, die vom Rat der Gouverneure auf Vorschlag des Verwaltungsrates für sechs Jahre bestellt werden. Ihre Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Der Rat der Gouverneure kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag des Verwaltungsrats, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, die Amtsenthebung der Mitglieder des Direktoriums anordnen.

(3) Das Direktorium nimmt unter der Aufsicht des Präsidenten und der Kontrolle des Verwaltungsrats die laufenden Geschäfte der Bank wahr.

Es bereitet die Entscheidungen des Verwaltungsrats vor, insbesondere hinsichtlich der Aufnahme von Anleihen sowie der Gewährung von Darlehen und Bürgschaften; es sorgt für die Durchführung dieser Entscheidungen.

(4) Die Stellungnahmen des Direktoriums zu beantragten Darlehen und Bürgschaften sowie zu geplanten Anleihen werden mit Mehrheit beschlossen.

(5) Der Rat der Gouverneure setzt die Vergütung der Mitglieder des Direktoriums fest und bestimmt, welche Tätigkeiten mit ihrem Amt unvereinbar sind.

(6) Die Bank wird gerichtlich und außergerichtlich vom Präsidenten oder bei seiner Verhinderung von einem Vizepräsidenten vertreten.

(7) Der Präsident ist der Vorgesetzte der Bediensteten der Bank. Er stellt sie ein und entläßt sie. Bei der Auswahl des Personals ist nicht nur die persönliche Eignung und die berufliche Befähigung zu berücksichtigen, sondern auch auf eine angemessene Beteiligung von Staatsangehörigen der einzelnen Mitgliedstaaten zu achten.

(8) Das Direktorium und das Personal der Bank sind nur dieser verantwortlich und üben ihre Ämter unabhängig aus.

Durch Artikel 1 des Vertrags vom 15. Oktober 1970 wurde im Artikel 13 Abs. 1 Satz 1 das Wort "zwei" ersetzt durch: "drei".

Durch den Artikel 9 des Protokolls Nr. 1 zur Beitritts- und Anpassungsakte zum Vertragswerk vom 22. Januar 1972 erhielt der Absatz 1 folgende Fassung:
"(1) Das Direktorium besteht aus einem Präsidenten und vier Vizepräsidenten, die vom Rat der Gouverneure auf Vorschlag des Verwaltungsrats für sechs Jahre bestellt werden. Ihre Wiederernennung ist zulässig.
Der Rat der Gouverneure kann einstimmig die Zahl der Mitglieder des Direktoriums ändern."

Durch den Artikel 5 des Vertrags vom 28. Mai 1979 erhielt der Absatz 1 folgende Fassung:
"(1) Das Direktorium besteht aus einem Präsidenten und fünf Vizepräsidenten, die vom Rat der Gouverneure auf Vorschlag des Verwaltungsrats für sechs Jahre bestellt werden. Ihre Wiederernennung ist zulässig.Der Rat der Gouverneure kann einstimmig die Zahl der Mitglieder des Direktoriums ändern."

Durch den Artikel 7 des Protokolls Nr. 1 zum Vertrag vom 11. Juni 1985 erhielt der Absatz 1 folgende Fassung:
"(1) Das Direktorium besteht aus einem Präsidenten und sechs Vizepräsidenten, die vom Rat der Gouverneure auf Vorschlag des Verwaltungsrats für sechs Jahre bestellt werden. Ihre Wiederbestellung ist zulässig."

Artikel 14

(1) Ein Ausschuß, der aus drei vom Rat der Gouverneure aufgrund ihrer Befähigung ernannten Mitgliedern besteht, prüft jährlich die Ordnungsmäßigkeit der Geschäfte und der Bücher der Bank.

(2) Er stellt fest, ob die Bilanz und die Ertragsrechnung den Geschäftsbüchern entsprechen und auf der Aktiv- und Passivseite die Geschäftslage der Bank richtig wiedergeben.

Artikel 15

Die Bank verkehrt mit jedem Mitgliedstaat über die von diesem bezeichnete Behörde. Bei der Durchführung ihrer Finanzgeschäfte nimmt sie die Notenbank des betreffenden Mitgliedstaats oder andere von diesem genehmigte Finanzinstitute in Anspruch.

Artikel 16

(1) Die Bank arbeitet mit allen in ähnlichen Bereichen tätigen internationalen Organisationen zusammen.

(2) Die Bank nimmt zu den Bank- und Finanzinstituten der Länder, auf die sie ihre Geschäftstätigkeit erstreckt, alle der Zusammenarbeit dienlichen Beziehungen auf.

Artikel 17

Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder der Kommission oder von Amts wegen nimmt der Rat der Gouverneure die Auslegung oder Ergänzung seiner nach Artikel 9 dieser Satzung erlassenen Richtlinien gemäß den für ihren Erlaß maßgebenden Bestimmungen vor.

Artikel 18

(1) Im Rahmen der ihr in Artikel 130 dieses Vertrags gestellten Aufgabe gewährt die Bank ihren Mitgliedern oder privaten oder öffentlichen Unternehmen Darlehen für Investitionsvorhaben, die in den europäischen Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten durchzuführen sind, soweit Mittel aus anderen Quellen zu angemessenen Bedingungen nicht zur Verfügung stehen.

Die Bank kann auf Vorschlag des Verwaltungsrats durch eine vom Rat der Gouverneure einstimmig erteilte Ausnahmegenehmigung auch Darlehen für Investitionsvorhaben gewähren, die ganz oder teilweise außerhalb der europäischen Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten durchzuführen sind.

(2) Die Gewährung von Darlehen wird soweit wie möglich von dem Einsatz auch anderer Finanzierungsmittel abhängig gemacht.

(3) Wird einem Unternehmen oder einer Körperschaft - mit Ausnahme der Mitgliedstaaten - ein Darlehen gewährt, so macht die Bank dies entweder von einer Bürgschaft des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet das Vorhaben verwirklicht wird, oder von anderen ausreichenden Bürgschaften abhängig.

(4) Die Bank kann Bürgschaften für Anleihen übernehmen, die von öffentlichen oder privaten Unternehmen oder von Körperschaften für die Durchführung der in Artikel 130 dieses Vertrags bezeichneten Vorhaben aufgenommen werden.

(5) Die jeweils ausstehenden Darlehen und Bürgschaften der Bank dürfen insgesamt 250 v. H. des gezeichneten Kapitals nicht überschreiten.

(6) Die Bank sichert sich gegen das Wechselrisiko, indem sie die Darlehens- und Bürgschaftsverträge mit den ihres Erachtens geeigneten Klauseln versieht.

Durch den Artikel G Nr. 86 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde im Artikel 18 der Hinweis auf den "Artikel 130" ersetzt durch: "Artikel 198e"

Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 198e zum Artikel 267.

Artikel 19

(1) Die Darlehenszinssätze und Bürgschaftsprovisionen der Bank werden den jeweiligen Bedingungen des Kapitalmarkts angepaßt und so bemessen, daß die Bank aus den Erträgen ihre Verpflichtungen erfüllen, ihre Kosten decken und gemäß Artikel 24 einen Reservefonds bilden kann.

(2) Die Bank gewährt keine Zinsermäßigungen. Läßt die Eigenart des zu finanzierenden Vorhabens eine Zinsermäßigung angezeigt erscheinen, so kann der betreffende Mitgliedstaat oder eine dritte Stelle Zinsvergütungen gewähren, soweit die Gewährung mit Artikel 92 dieses Vertrags vereinbar ist.

Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 92 zum Artikel 87.

Artikel 20

Bei ihren Darlehens- und Bürgschaftsgeschäften beachtet die Bank folgende Grundsätze:

1. Sie achtet auf die wirtschaftlich zweckmäßigste Verwendung ihrer Mittel im Interesse der Gemeinschaft.

Sie darf nur dann Darlehen gewähren oder Bürgschaft leisten,
a) wenn der Zinsen- und Tilgungsdienst bei Vorhaben von Produktionsunternehmen aus deren Erträgnissen und bei sonstigen Vorhaben durch eine entsprechende Verpflichtung des Staates, in dem das Vorhaben durchgeführt wird, oder auf andere Weise sichergestellt ist und
b) wenn die Durchführung des Vorhabens zu einer Steigerung der volkswirtschaftlichen Produktivität im allgemeinen beiträgt und die Verwirklichung des Gemeinsamen Marktes fördert.

2. Sie darf weder Beteiligungen an Unternehmen erwerben noch Verantwortung bei deren Geschäftsführung übernehmen, es sei denn, daß dies für die Wahrnehmung ihrer Rechte erforderlich ist, um die Rückzahlung der von ihr ausgeliehenen Mittel zu sichern.

3. Sie kann ihre Forderungen auf dem Kapitalmarkt abtreten und von ihren Darlehensnehmern die Ausgabe von Schuldverschreibungen oder anderen Wertpapieren verlangen.

4. Weder die Bank noch die Mitgliedstaaten dürfen Bedingungen vorschreiben, nach denen Beträge aus ihren Darlehen in einem bestimmten Mitgliedstaat ausgegeben werden müssen.

5. Sie kann die Gewährung von Darlehen davon abhängig machen, daß internationale Ausschreibungen stattfinden.

6. Sie darf ein Vorhaben weder finanzieren noch zu seiner Finanzierung beitragen, wenn der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet es durchgeführt werden soll, Einspruch erhebt.

Artikel 21

(1) Darlehens- und Bürgschaftsanträge können der Bank entweder über die Kommission oder über denjenigen Mitgliedstaat zugeleitet werden, in dessen Hoheitsgebiet das Vorhaben durchgeführt wird. Darlehens- und Bürgschaftsanträge können von Unternehmen auch unmittelbar bei der Bank eingereicht werden.

(2) Werden der Bank Anträge über die Kommission zugeleitet, so sind sie dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet das Vorhaben durchgeführt wird, zur Stellungnahme vorzulegen. Werden sie der Bank über einen Staat zugeleitet, so sind sie der Kommission zur Stellungnahme vorzulegen. Werden sie von einem Unternehmen unmittelbar eingereicht, so sind sie dem betreffenden Mitgliedstaat und der Kommission vorzulegen.

Die betreffenden Mitgliedstaaten und die Kommission haben eine Frist von zwei Monaten zur Abgabe ihrer Stellungnahme. Ist diese Frist verstrichen, so kann die Bank das betreffende Vorhaben als genehmigt betrachten.

(3) Der Verwaltungsrat beschließt über die ihm vom Direktorium vorgelegten Darlehens- und Bürgschaftsanträge.

(4) Das Direktorium prüft, ob die ihm vorgelegten Darlehens- und Bürgschaftsanträge den Bestimmungen dieser Satzung, insbesondere des Artikels 20, entsprechen. Spricht sich das Direktorium für die Gewährung des Darlehens oder der Bürgschaft aus, so legt es den Vertragsentwurf dem Verwaltungsrat vor; es kann seine positive Stellungnahme von Voraussetzungen abhängig machen, die es als wesentlich erachtet. Spricht sich das Direktorium gegen die Gewährung des Darlehens oder der Bürgschaft aus, so unterbreitet es die Unterlagen mit seiner Stellungnahme dem Verwaltungsrat.

(5) Bei einer negativen Stellungnahme des Direktoriums kann der Verwaltungsrat das Darlehen oder die Bürgschaft nur einstimmig gewähren.

(6) Bei einer negativen Stellungnahme der Kommission kann der Verwaltungsrat das Darlehen oder die Bürgschaft nur einstimmig gewähren; bei dieser Abstimmung enthält sich das von der Kommission benannte Mitglied des Verwaltungsrats der Stimme.

(7) Bei einer negativen Stellungnahme des Direktoriums und der Kommission darf der Verwaltungsrat das Darlehen oder die Bürgschaft nicht gewähren.

Artikel 22

(1) Die Bank nimmt die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Anleihen auf den internationalen Kapitalmärkten auf.

(2) Die Bank kann auf dem Kapitalmarkt eines Mitgliedstaats Anleihen entweder nach den dort für Inlandsemissionen geltenden Rechtsvorschriften oder, in Ermangelung solcher Vorschriften, aufgrund einer entsprechenden Fühlungnahme und Vereinbarung mit dem betreffenden Staat aufnehmen.

Die zuständigen Stellen des Mitgliedstaats können ihre Zustimmung nur dann versagen, wenn auf dem Kapitalmarkt dieses Staates ernstliche Störungen zu befürchten sind.

Artikel 23

(1) Die Bank kann die verfügbaren Mittel, die sie nicht unmittelbar zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen benötigt, in folgender Weise verwenden:
a) Sie kann Anlagen auf den Geldmärkten vornehmen;
b) vorbehaltlich des Artikels 20 Absatz 2 kann sie die von ihr selbst oder ihren Darlehensnehmern ausgegebenen Wertpapiere kaufen oder verkaufen;
c) sie kann alle sonstigen in ihren Aufgabenbereich fallenden Finanzgeschäfte vornehmen.

(2) Unbeschadet des Artikels 25 befaßt sich die Bank bei der Handhabung ihrer Anlagen nur mit solchen Devisenarbitragen, die für die Durchführung ihrer Darlehensverträge oder die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den von ihr aufgenommenen Anleihen oder gewährten Bürgschaften unmittelbar erforderlich sind.

(3) Auf den in diesem Artikel genannten Gebieten handelt die Bank im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden oder der Notenbank des betreffenden Mitgliedstaats.

Artikel 24

(1) Es wird schrittweise ein Reservefonds bis zum Höchstbetrag von 10 v. H. des gezeichneten Kapitals gebildet. Der Verwaltungsrat kann die Bildung zusätzlicher Rücklagen beschließen, wenn die Verbindlichkeiten der Bank es rechtfertigen. Solange der Reservefonds noch nicht in voller Höhe gebildet ist, sind an ihn abzuführen:
a) die Zinserträge der Darlehen, welche die Bank aus den nach Artikel 5 von den Mitgliedstaaten einzuzahlenden Beträgen gewährt hat,
b) die Zinserträge der Darlehen, welche die Bank aus den Rückzahlungen der unter Buchstabe a bezeichneten Darlehen gewährt hat,
soweit diese Zinserträge nicht zur Erfüllung der Verpflichtungen und zur Deckung der Kosten der Bank benötigt werden.

(2) Die Mittel des Reservefonds sind so anzulegen, daß sie jederzeit entsprechend dem Zweck des Fonds eingesetzt werden können.

Artikel 25

(1) Die Bank ist jederzeit ermächtigt, ihre Guthaben in der Währung eines Mitgliedstaats in die Währung eines anderen Mitgliedstaats zu transferieren, um die Geschäfte durchzuführen, die der ihr in Artikel 130 dieses Vertrags und in Artikel 23 dieser Satzung gestellten Aufgabe entsprechen. Besitzt die Bank flüssige oder verfügbare Mittel in der von ihr benötigten Währung, so vermeidet sie, soweit möglich, derartige Transferierungen.

(2) Die Bank kann ihre Guthaben in der Währung eines Mitgliedstaats nur mit dessen Zustimmung in die Währung dritter Länder konvertieren.

(3) Die Bank kann über die in Gold oder in konvertierbarer Währung eingezahlten Kapitalbeträge sowie über die auf dritten Märkten aufgenommenen Devisen frei verfügen.

(4) Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, den Schuldnern der Bank die erforderlichen Devisenbeträge zur Rückzahlung von Kapital sowie zur Zahlung von Zinsen für Darlehen und Provisionen für Bürgschaften zur Verfügung zu stellen, welche die Bank für die Durchführung von Vorhaben im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gewährt hat.

Durch den Artikel G Nr. 86 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde im Artikel 25 der Hinweis auf den "Artikel 130" ersetzt durch: "Artikel 198e"

Artikel 26

Kommt ein Mitgliedstaat seinen Mitgliedspflichten aus dieser Satzung, insbesondere der Pflicht zur Einzahlung seines Anteils oder seiner Sonderdarlehen oder zur Bedienung in Anspruch genommener Darlehen nicht nach, so kann die Gewährung von Darlehen oder Bürgschaften an diesen Staat oder seine Angehörigen durch eine mit qualifizierter Mehrheit gefaßte Entscheidung des Rates der Gouverneure ausgesetzt werden.

Diese Entscheidung befreit den Mitgliedstaat oder seine Angehörigen nicht von ihren Verpflichtungen gegenüber der Bank.

Artikel 27

(1) Entscheidet der Rat der Gouverneure, daß die Tätigkeit der Bank einzustellen ist, so wird der gesamte Geschäftsbetrieb unverzüglich beendet; ausgenommen sind lediglich Amtshandlungen, die zur ordnungsmäßigen Verwertung, Sicherstellung und Erhaltung der Vermögenswerte sowie zur Regelung der Verbindlichkeiten notwendig sind.

(2) Im Falle der Liquidation bestellt der Rat der Gouverneure die Liquidatoren und erteilt ihnen Weisungen zur Durchführung der Liquidation.

Artikel 28

(1) Die Bank besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt wird; sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern sowie vor Gericht stehen.

Die Europäischen Investitionsbank genießt in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Vorrechte und Befreiungen nach Maßgabe eines besonderen Protokolls zum Vertrag.

(2) Das Vermögen der Bank kann in keiner Form beschlagnahmt oder enteignet werden.

Durch den Artikel 28 des Vertrags zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 wurde der Absatz 1 Unterabsatz 2 aufgehoben.

Artikel 29

Über Rechtsstreitigkeiten zwischen der Bank einerseits und ihren Gläubigern, Kreditnehmern oder dritten Personen andererseits entscheiden die zuständigen Gerichte der einzelnen Staaten vorbehaltlich der Zuständigkeiten, die dem Gerichtshof zuerkannt sind.

Die Bank begründet in jedem Mitgliedstaat einen Gerichtsstand der Niederlassung. Sie kann in Verträgen einen besonderen Gerichtsstand bestimmen oder ein Schiedsverfahren vorsehen.

Das Vermögen und die Guthaben der Bank können nur auf gerichtliche Anordnung beschlagnahmt oder der Zwangsvollstreckung unterworfen werden.

Durch den Rechtsakt zur Änderung des Protokolls über die Satzung der Europäischen Investitionsbank vom 25. März 1993, mit dem der Rat der Gouverneure zur Errichtung eines Europäischen Investitionsfonds ermächtigt wurde, wurde folgender Artikel mit Wirkung vom 1. Mai 1994 in das Protokoll eingefügt:

"Artikel 30
(1) Der Rat der Gouverneure kann einstimmig beschließen, einen Europäischen Investitionsfonds mit eigener Rechtspersönlichkeit und finanzieller Autonomie zu errichten, zu dessen Gründungsmitgliedern die Bank gehört.
(2) Der Rat der Gouverneure beschließt die Satzung des Europäischen Investitionsfonds einstimmig. In dieser Satzung werden insbesondere Ziele, Aufbau, Kapital, Mitgliedschaft, finanzielle Mittel, Interventionsmöglichkeiten, Prüfungsverfahren sowie die Beziehungen zwischen den Organen der Bank und denen des Fonds festgelegt.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 20 Absatz 2 ist die Bank berechtigt, sich an der Verwaltung des Fonds zu beteiligen und zum gezeichneten Kapital des Fonds bis zur Höhe des vom Rat der Gouverneure auf einstimmigen Beschluß festgelegten Betrags beizutragen.
(4) Die Europäische Gemeinschaft kann Mitglied des Fonds werden und sich an seinem gezeichneten Kapital beteiligen. An den Zielen des Fonds interessierte Finanzinstitute können zur Mitgliedschaft eingeladen werden.
(5) Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften gilt für den Fonds, die Mitglieder der Fondsorgane in Ausübung ihrer einschlägigen Aufgaben sowie für das Fondspersonal.
Der Fonds ist außerdem von allen Steuern und sonstigen Abgaben anläßlich der Erhöhungen seines Kapitals sowie von den verschiedenen Förmlichkeiten befreit, die hiermit in dem Staat, in dem er seinen Sitz hat, verbunden sind. Desgleichen werden bei seiner etwaigen Auflösung oder Liquidation keine Abgaben erhoben. Ferner unterliegt die Tätigkeit des Fonds und seiner Organe, soweit sie nach Maßgabe der Satzung ausgeübt wird, nicht der Umsatzsteuer.
Dividenden, Kapitalerträge oder andere Einkommen aus dem Fonds, auf die die Mitglieder außer der Europäischen Gemeinschaft und die Bank Anspruch haben, unterliegen indessen den einschlägigen Steuerbestimmungen.
(6) Der Gerichtshof ist innerhalb der nachstehend festgelegten Grenzen für Streitfälle zuständig, die Maßnahmen von Fondsorganen betreffen. Klagen gegen derartige Maßnahmen können von jedem Mitglied des Fonds in dieser Eigenschaft oder von den Mitgliedstaaten nach Artikel 173 dieses Vertrags erhoben werden."

    Geschehen zu Rom am fünfundzwanzigsten März neunzehnhundertsiebenundfünfzig.

P. H. SPAAK
J. Ch. SNOY ET D'OPPUERS
ADENAUER
HALLSTEIN
PINEAU
M. FAURE
Antonio SEGNI
Gaetano MARTINO
BECH
Lambert SCHAUS
J. LUNS
J. LINTHORST HOMAN

Durch den Artikel 6 Nr. III./2. des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1992 wurde die Liste der Unterzeichner gestrichen.

 

Protokoll
über den innerdeutschen Handel und die damit zusammenhängenden Fragen

vom 25. März 1957

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der zur Zeit infolge der Teilung Deutschlands gegebenen Verhältnisse,

SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die diesem Vertrag als Anhang beigefügt sind:

1. Da der Handel zwischen den deutschen Gebieten innerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und den deutschen Gebieten außerhalb dieses Geltungsbereichs Bestandteil des innerdeutschen Handels ist, erfordert die Anwendung dieses Vertrags in Deutschland keinerlei Änderung des bestehenden Systems dieses Handels.

2. Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über die Abkommen, die den Handelsverkehr mit den außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland gelegenen deutschen Gebieten betreffen, sowie über die zu ihrer Ausführung ergehenden Vorschriften. Er achtet darauf, daß diese Ausführung nicht im Gegensatz zu den Grundsätzen des Gemeinsamen Marktes steht, und trifft insbesondere geeignete Vorkehrungen, um Schädigungen innerhalb der Volkswirtschaften der anderen Mitgliedstaaten zu vermeiden.

3. Jeder Mitgliedstaat kann geeignete Maßnahmen treffen, um zu verhindern, daß sich für ihn aus dem Handel eines anderen Mitgliedstaats mit den deutschen Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland Schwierigkeiten ergeben.

Geschehen zu Rom am fünfundzwanzigsten März neunzehnhundertsiebenundfünfzig.

P. H. SPAAK
J. Ch. SNOY ET D'OPPUERS
ADENAUER
HALLSTEIN
PINEAU
M. FAURE
Antonio SEGNI
Gaetano MARTINO
BECH
Lambert SCHAUS
J. LUNS
J. LINTHORST HOMAN

Durch den Artikel 6 Nr. III./1b. des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde das Protokoll aufgehoben.

 

Protokoll
über bestimmte Vorschriften betreffend Frankreich

vom 25. März 1957

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN,

VON DEM WUNSCH GELEITET, gewisse besondere Probleme, die im gegenwärtigen Zeitpunkt bestehen, in Übereinstimmung mit den allgemeinen Zielen dieses Vertrags zu regeln,

SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die diesem Vertrag als Anhang beigefügt sind:

I - Abgaben und Beihilfen

(1) Die Kommission und der Rat nehmen jährlich eine Prüfung des in der Franken-Zone angewandten Systems der Ausfuhrbeihilfen und der besonderen Einfuhrabgaben vor.

Bei dieser Prüfung gibt die französische Regierung die Maßnahmen bekannt, die sie zur Herabsetzung und Rationalisierung der Höhe der Beihilfen und Abgaben treffen will.

Ferner teilt sie dem Rat und der Kommission die Einführung neuer Abgaben, die sie aufgrund weiterer Liberalisierungen plant, sowie die Umgestaltung der Beihilfen und Abgaben mit, die sie innerhalb des am 1. Januar 1957 geltenden Abgabenhöchstsatzes in Aussicht nimmt. Diese Maßnahmen können innerhalb dieser Organe erörtert werden.

(2) Ist der Rat der Auffassung, daß bestimmte Industriezweige der anderen Mitgliedstaaten durch die fehlende Einheitlichkeit beeinträchtigt werden, so kann er auf Vorschlag der Kommission aufgrund eines mit qualifizierter Mehrheit gefaßten Beschlusses die französische Regierung ersuchen, bestimmte Maßnahmen zur Vereinheitlichung der Abgaben und Beihilfen für jede der drei Gruppen Rohstoffe, Halbwaren und Fertigwaren zu treffen. Trifft die französische Regierung diese Maßnahmen nicht, so ermächtigt der Rat mit qualifizierter Mehrheit die anderen Mitgliedstaaten, Schutzmaßnahmen zu ergreifen, deren Bedingungen und Einzelheiten er festlegt.

(3) War die laufende Zahlungsbilanz der Franken-Zone länger als ein Jahr ausgeglichen und haben ihre Währungsreserven einen unter besonderer Berücksichtigung des Außenhandelsvolumens als zufriedenstellend anzusehenden Stand erreicht, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission entscheiden, daß die französische Regierung das System der Abgaben und Beihilfen abzuschaffen hat.

Wird zwischen der Kommission und der französischen Regierung über die Frage, ob der Stand der Währungsreserven der Franken-Zone als zufriedenstellend angesehen werden kann, kein Einvernehmen erzielt, so übertragen sie diese Feststellung einer im gegenseitigen Einvernehmen als Schiedsrichter gewählten Persönlichkeit oder Stelle. Kommt keine Einigung zustande, so ernennt der Präsident des Gerichtshofes den Schiedsrichter.

Lautet die Entscheidung auf Abschaffung, so ist diese derart durchzuführen, daß das Gleichgewicht der Zahlungsbilanz nicht beeinträchtigt wird; insbesondere können die Beihilfen und Abgaben schrittweise abgeschafft werden. Ist die Abschaffung durchgeführt, so sind die Bestimmungen dieses Vertrags uneingeschränkt anzuwenden.

Der Begriff ,,laufende Zahlungsbilanz'' hat die Bedeutung, die ihm bei den internationalen Organisationen und dem Internationalen Währungsfonds beigelegt wird; er umfaßt die Handelsbilanz und die unsichtbaren Transaktionen, die den Charakter von Erträgen oder Dienstleistungen haben.

II - Entgelt für Überstunden

(1) Nach Ansicht der Mitgliedstaaten wird die Errichtung des Gemeinsamen Marktes am Ende der ersten Stufe Verhältnisse herbeiführen, unter denen die Grundlage, bei deren Überschreitung Überstunden vergütet werden, sowie die durchschnittliche Höhe dieser Überstundenzuschläge in der Industrie den betreffenden Werten in Frankreich entsprechen werden, und zwar nach dem Durchschnitt des Jahres 1956.

(2) Treten diese Verhältnisse am Ende der ersten Stufe nicht ein, so hat die Kommission Frankreich zu ermächtigen, hinsichtlich der durch die Ungleichheit in der Art der Überstundenvergütung in Mitleidenschaft gezogenen Industriezweige Schutzmaßnahmen zu ergreifen, deren Bedingungen und Einzelheiten sie festlegt, es sei denn, daß während dieser Stufe der durchschnittliche Zuwachs des Lohnniveaus in den gleichen Zweigen anderer Mitgliedstaaten die in Frankreich eingetretene Erhöhung im Vergleich zum Durchschnitt des Jahres 1956 um einen Hundertsatz übersteigt, den die Kommission mit Zustimmung des Rates festsetzt, der hierbei mit qualifizierter Mehrheit beschließt.

Geschehen zu Rom am fünfundzwanzigsten März neunzehnhundertsiebenundfünfzig.

P. H. SPAAK
J. Ch. SNOY ET D'OPPUERS
ADENAUER
HALLSTEIN
PINEAU
M. FAURE
Antonio SEGNI
Gaetano MARTINO
BECH
Lambert SCHAUS
J. LUNS
J. LINTHORST HOMAN

Durch den Artikel 6 Nr. III./1b. des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde das Protokoll aufgehoben.

 

Protokoll (Nr. 12)
betreffend Italien

vom 25. März 1957

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN,

VON DEM WUNSCH GELEITET, gewisse besondere Probleme betreffend Italien zu regeln,

SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die diesem Vertrag als Anhang beigefügt sind:

DIE MITGLIEDSTAATEN DER GEMEINSCHAFT

NEHMEN ZUR KENNTNIS, daß sich die italienische Regierung mit der Durchführung eines Zehnjahresplans zur wirtschaftlichen Ausweitung befaßt, durch den die strukturellen Unterschiede der italienischen Volkswirtschaft ausgeglichen werden sollen, und zwar insbesondere durch die Ausrüstung der weniger entwickelten Gebiete Süditaliens und der italienischen Inseln sowie durch die Schaffung neuer Arbeitsplätze zur Beseitigung der Arbeitslosigkeit;

WEISEN DARAUF HIN, daß die Grundsätze und die Ziele dieses Plans der italienischen Regierung von Organisationen für internationale Zusammenarbeit, deren Mitglieder sie sind, berücksichtigt und gebilligt wurden;

ERKENNEN AN, daß die Erreichung der Ziele des italienischen Plans in ihrem gemeinsamen Interesse liegt;

KOMMEN ÜBEREIN, den Organen der Gemeinschaft die Anwendung aller in diesem Vertrag vorgesehenen Mittel und Verfahren zu empfehlen, insbesondere durch eine angemessene Verwendung der Mittel der Europäischen Investitionsbank und des Europäischen Sozialfonds der italienischen Regierung die Erfüllung dieser Aufgabe zu erleichtern;

SIND DER AUFFASSUNG, daß die Organe der Gemeinschaft bei der Anwendung dieses Vertrags berücksichtigen müssen, daß die italienische Volkswirtschaft in den kommenden Jahren erheblichen Belastungen ausgesetzt sein wird, und daß gefährliche Spannungen, namentlich in der Zahlungsbilanz oder im Beschäftigungsstand, durch welche die Anwendung dieses Vertrags in Italien in Frage gestellt werden könnte, zu vermeiden sind;

ERKENNEN INSBESONDERE AN, daß im Falle der Anwendung der Artikel 108 und 109 darauf zu achten ist, daß bei den Maßnahmen, um welche die italienische Regierung ersucht wird, die Durchführung ihres Plans zur wirtschaftlichen Ausweitung und zur Hebung des Lebensstandards der Bevölkerung gesichert bleibt.

Geschehen zu Rom am fünfundzwanzigsten März neunzehnhundertsiebenundfünfzig.

P. H. SPAAK
J. Ch. SNOY ET D'OPPUERS
ADENAUER
HALLSTEIN
PINEAU
M. FAURE
Antonio SEGNI
Gaetano MARTINO
BECH
Lambert SCHAUS
J. LUNS
J. LINTHORST HOMAN

Durch den Artikel 6 Nr. III./6. des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde im Protokoll die Bezugnahme auf die "Artikel 108 und 109" ersetzt durch die "Artikel 109h und 109i".

Durch den Eintritt Italiens in die dritte Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion am 1. Januar 1999 ist das Protokoll faktisch nicht mehr anwendbar.

 

Protokoll
betreffend das Großherzogtum Luxemburg

vom 25. März 1957

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN,

VON DEM WUNSCH GELEITET, gewisse besondere Probleme betreffend das Großherzogtum Luxemburg zu regeln,

SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die diesem Vertrag als Anhang beigefügt sind:

Artikel 1

(1) Auf Grund der besondere Lage seiner Landwirtschaft ist das Großherzogtum berechtigt, die mengenmäßigen Beschränkungen für die Einfuhr der Erzeugnisse beizubehalten, die in der Liste im Anhang zur Entscheidung der Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens vom 3. Dezember 1955 betreffend die luxemburgische Landwirtschaft aufgeführt sind.

Belgien, Luxemburg und die Niederlande wenden das in Artikel 6 Absatz 3 der Konvention über die belgisch-luxemburgische Wirtschaftsunion vom 25. Juli 1921 vorgesehene System an.

(2) Das Großherzogtum trifft alle Maßnahmen struktureller, technischer und wirtschaftlicher Art, um die schrittweise Eingliederung der luxemburgischen Landwirtschaft in den Gemeinsamen Markt zu ermöglichen. Die Kommission kann an das Großherzogtum Luxemburg Empfehlungen über die treffenden Maßnahmen richten.

Am Ende der Übergangszeit entscheidet der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission, inwieweit die abweichende Regelung für das Großherzogtum Luxemburg beizubehalten, zu ändern oder aufzuheben ist.

Jeder beteiligte Mitgliedstaat kann gegen diese Entscheidung eine gemäß Artikel 8 Absatz 4 dieses Vertrags bestellte Schiedsstelle anrufen.

Artikel 2

Bei der Festlegung der in Artikel 48 Absatz 3 dieses Vertrags betreffend die Freizügigkeit der Arbeitnehmer vorgesehenen Vorschriften trägt die Kommission in bezug auf das Großherzogtum Luxemburg der besonderen demographischen Lage dieses Staates Rechnung.

Geschehen zu Rom am fünfundzwanzigsten März neunzehnhundertsiebenundfünfzig.

P. H. SPAAK
J. Ch. SNOY ET D'OPPUERS
ADENAUER
HALLSTEIN
PINEAU
M. FAURE
Antonio SEGNI
Gaetano MARTINO
BECH
Lambert SCHAUS
J. LUNS
J. LINTHORST HOMAN

Durch den Artikel 6 Nr. III./1d. des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde das Protokoll aufgehoben.

 

Protokoll (Nr. 13)
über die Waren aus bestimmten Ursprungs- und Herkunftsländern, für die bei der Einfuhr in einen Mitgliedstaat eine Sonderregelung gilt

vom 25. März 1957

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN,

VON DEM WUNSCH GELEITET, die Anwendung dieses Vertrags auf Waren aus bestimmten Ursprungs- und Herkunftsländern, für die bei der Einfuhr in einen Mitgliedstaat eine Sonderregelung gilt, näher zu bestimmen,

SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die diesem Vertrag als Anhang beigefügt sind:

1. Die Anwendung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erfordert keine Änderung der bei Inkrafttreten dieses Vertrags geltenden Zollregelung für die Einfuhr
a) nach den Benelux-Ländern von Waren, deren Ursprungs- und Herkunftsländer Surinam oder die Niederländischen Antillen sind;
b) nach Frankreich von Waren, deren Ursprungs- und Herkunftsländer Marokko, Tunesien, die Republik Vietnam, Kambodscha oder Laos sind. Dies gilt auch für die französischen Besitzungen des Kondominiums der Neuen Hebriden;
c) nach Italien von Waren, deren Ursprungs- und Herkunftsländer Libyen oder das zur Zeit unter italienischer Verwaltung stehende Treuhandgebiet Somaliland sind.

Durch den Artikel 6 Nr. III./7a. und 7b. des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde die Nr. wie folgt neu gefaßt::
"1. Die Anwendung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erfordert keine Änderung der bei Inkrafttreten dieses Vertrags geltenden Zollregelung für die Einfuhr nach den Benelux-Ländern von Waren, deren Ursprungs- und Herkunftsländer Suriname oder die Niederländischen Antillen sind."

2. Waren, die nach der vorgenannten Regelung in einen Mitgliedstaat eingeführt wurden, dürfen bei ihrer Wiederausfuhr in einen anderen Mitgliedstaat nicht als im Sinne des Artikels 10 dieses Vertrags im freien Verkehr des erstgenannten Staates befindlich angesehen werden.

3. Vor Ende des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Vertrags teilen die Mitgliedstaaten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Bestimmungen betreffend die in diesem Protokoll bezeichneten Sonderregelungen sowie die Liste der Waren mit, für welche diese gelten.

Sie geben ferner der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten spätere Änderungen dieser Listen oder Regelungen bekannt.

Durch den Artikel 6 Nr. III./7c. des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurden in der Nr. die Worte: "Vor Ende des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Vertrags teilen die Mitgliedstaaten" ersetzt durch: "Die Mitgliedstaaten teilen"

4. Die Kommission achtet darauf, daß sich die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen nicht zum Schaden der anderen Mitgliedstaaten auswirken kann; sie kann zu diesem Zweck im Verhältnis der Mitgliedstaaten zueinander alle geeigneten Vorkehrungen treffen.

Geschehen zu Rom am fünfundzwanzigsten März neunzehnhundertsiebenundfünfzig.

P. H. SPAAK
J. Ch. SNOY ET D'OPPUERS
ADENAUER
HALLSTEIN
PINEAU
M. FAURE
Antonio SEGNI
Gaetano MARTINO
BECH
Lambert SCHAUS
J. LUNS
J. LINTHORST HOMAN

Durch den Artikel 6 Nr. III./7d. wurde die Liste der Unterzeichner gestrichen.

 

Protokoll
über die Regelung für die Waren, die unter die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für
Kohle und Stahl fallen, hinsichtlich Algeriens und der überseeischen Departements der
Französischen Republik

vom 25. März 1957

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN,

IN DEM BEWUSSTSEIN, daß die Bestimmungen dieses Vertrags über Algerien und die überseeischen Departements der Französischen Republik das Problem aufwerfen, welche Regelung hinsichtlich Algeriens und dieser Departements für die Waren zu treffen ist, die Gegenstand des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl sind,

IN DEM WUNSCH, eine geeignete Lösung im Einklang mit den Grundsätzen der beiden Verträge zu finden,

WERDEN diese Frage im Geiste gegenseitiger Zusammenarbeit so bald wie möglich, spätestens jedoch bei der ersten Änderung des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, REGELN.

Geschehen zu Rom am fünfundzwanzigsten März neunzehnhundertsiebenundfünfzig.

P. H. SPAAK
J. Ch. SNOY ET D'OPPUERS
ADENAUER
HALLSTEIN
PINEAU
M. FAURE
Antonio SEGNI
Gaetano MARTINO
BECH
Lambert SCHAUS
J. LUNS
J. LINTHORST HOMAN

Durch den Artikel 6 Nr. III./1e. des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde das Protokoll aufgehoben.


Quelle: BGBl. II 1957 S. 766ff, 1992 S.1253; 1994 S. 2022, 1998 S.387, 2001 S. 1667
Internationale Verträge, Europarecht (Sartorius II), Verlag C.H.Beck
Friedrich Berber, Völkerrecht Dokumentensammlung Band I., Verlag C.H.Beck
© 8. Juli 2000 - 8. April 2007
Home               Nächste Seite               Top