vom 2. Oktober 1997
geändert durch
Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 (BGBl. II S. 1038)
Durch Artikel 1 Nr. 19a des Protokolls Nr. 1 zum sowie durch Artikel 5 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurden im Titel die Worte "des Artikels 14 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" ersetzt durch: "durch Artikel 26 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union"
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -
IN DEM WUNSCH, bestimmte das Vereinigte Königreich und Irland betreffende Fragen zu regeln,
IM HINBLICK darauf, daß seit vielen Jahren zwischen dem Vereinigten Königreich und Irland besondere Reiseregelungen bestehen -
SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und dem Vertrag über die Europäische Union beigefügt sind:
Durch
Artikel 1 Nr. 2 und 3 des Protokolls Nr. 1 zum, sowie Artikel 5 des
Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde die Präambel wie folgt
geändert:
- der letzte Satz erhielt folgende Fassung:
"SIND über folgende Bestimmungen
übereingekommen, die dem Vertrag über die Europäische Union und dem
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt sind:"
ARTIKEL 1
Das Vereinigte Königreich darf ungeachtet
des Artikels 14 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
anderer Bestimmungen jenes Vertrags oder des Vertrags über die Europäische
Union, im Rahmen dieser Verträge beschlossener Maßnahmen oder
von der Gemeinschaft oder der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten mit
einem oder mehreren Drittstaaten geschlossener internationaler Übereinkünfte
an seinen Grenzen mit anderen Mitgliedstaaten bei Personen, die in das
Vereinigte Königreich einreisen wollen, Kontrollen durchführen,
die nach seiner Auffassung erforderlich sind
a) zur Überprüfung des Rechts auf Einreise
in das Vereinigte Königreich bei Staatsangehörigen von Staaten,
die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
sind, und ihren unterhaltsberechtigten Angehörigen, welche die ihnen
nach dem Gemeinschaftsrecht zustehenden Rechte wahrnehmen, sowie bei Staatsangehörigen
anderer Staaten, denen solche Rechte aufgrund einer Übereinkunft zustehen,
an die das Vereinigte Königreich gebunden ist, und
b) zur Entscheidung darüber, ob anderen Personen
die Genehmigung zur Einreise in das Vereinigte Königreich erteilt
wird.
Artikel 14 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft oder die anderen Bestimmungen jenes Vertrags oder des Vertrags über die Europäische Union oder die im Rahmen dieser Verträge beschlossenen Maßnahmen berühren in keiner Weise das Recht des Vereinigten Königreichs, solche Kontrollen ein- oder durchzuführen. Wird im vorliegenden Artikel auf das Vereinigte Königreich Bezug genommen, so gilt diese Bezugnahme auch für die Gebiete, für deren Außenbeziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist.
Durch
Artikel 1 Nr. 2, 19b und 19c des Protokolls Nr. 1 zum sowie durch Artikel 5 des Vertrags
von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 1 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 Buchstabe a wurden die Worte "von Staaten, die Vertragsparteien des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind," ersetzt durch: "von
Mitgliedstaaten".
- der Verweis auf den "Artikel 14 des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft" wurde (2x) ersetzt durch: "die Artikel 26 und 77 des Vertrags über
die Arbeitsweise der Europäischen Union".
ARTIKEL 2
Das Vereinigte Königreich und Irland können weiterhin untereinander Regelungen über den freien Personenverkehr zwischen ihren Hoheitsgebieten ("einheitliches Reisegebiet" ) treffen, sofern die Rechte der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a dieses Protokolls genannten Personen in vollem Umfang gewahrt bleiben. Dementsprechend findet, solange sie solche Regelungen beibehalten, Artikel 1 dieses Protokolls unter denselben Bedingungen und Voraussetzungen wie im Falle des Vereinigten Königreichs auf Irland Anwendung. Artikel 14 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft oder andere Bestimmungen jenes Vertrags oder des Vertrags über die Europäische Union oder im Rahmen dieser Verträge beschlossene Maßnahmen berühren diese Regelungen in keiner Weise.
Durch
Artikel 1 Nr. 2 und 19c des Protokolls Nr. 1 zum sowie durch Artikel 5 des Vertrags
von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 3 wie folgt geändert:
- der Verweis auf den "Artikel 14 des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft" wurde ersetzt durch: "die Artikel 26 und 77 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union".
ARTIKEL 3
Die übrigen Mitgliedstaaten dürfen an ihren Grenzen oder an allen Orten, an denen ihr Hoheitsgebiet betreten werden kann, solche Kontrollen bei Personen durchführen, die aus dem Vereinigten Königreich oder aus Gebieten, deren Außenbeziehungen für die in Artikel 1 dieses Protokolls genannten Zwecke in seiner Verantwortung liegen, oder aber, solange Artikel 1 dieses Protokolls für Irland gilt, aus Irland in ihr Hoheitsgebiet einreisen wollen.
Artikel 14 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft oder andere Bestimmungen jenes Vertrags oder des Vertrags über die Europäische Union oder im Rahmen dieser Verträge beschlossene Maßnahmen berühren in keiner Weise das Recht der übrigen Mitgliedstaaten, solche Kontrollen ein- oder durchzuführen.
Durch
Artikel 1 Nr. 2 und 19c des Protokolls Nr. 1 zum sowie durch Artikel 5 des Vertrags
von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 3 wie folgt geändert:
- der Verweis auf den "Artikel 14 des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft" wurde ersetzt durch: "die Artikel 26 und 77 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union".