vom 13. November 1962
in der Fassung des Vertrags von Amsterdam vom 2. Okt. 1997 (vorige Fassung)
geändert durch
Artikel 1 Nr. 2, 3 und 29 des Protokolls Nr. 1 zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember
2007
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN,
IN DEM WUNSCH nach einer näheren Regelung für den Handelsverkehr bei der Einfuhr von in den Niederländischen Antillen raffinierten Erdölerzeugnissen in die Europäische Gemeinschaft,
SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die diesem Vertrag beigefügt sind:
Durch
Artikel 1 Nr. 2 und 3 des Protokolls Nr. 1 zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde die Präambel wie folgt
geändert:
- der letzte Satz erhielt folgende Fassung:
"SIND über folgende Bestimmungen
übereingekommen, die dem Vertrag über die Europäische Union und dem
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt sind:"
Artikel 1
Dieses Protokoll gilt für die Erdölerzeugnisse der Tarifnummern 27.10, 27.11, 27.12, ex 27.13 (Paraffin, Petrolatum aus Erdöl oder Schieferöl, paraffinische Rückstände) und 27.14 des Brüsseler Zolltarifschemas, soweit sie zum Verbrauch in den Mitgliedstaaten eingeführt werden.
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, den in den Niederländischen Antillen raffinierten Erdölerzeugnissen nach Maßgabe dieses Protokolls die Zollvorteile einzuräumen, die sich aus der Assoziierung der letztgenannten mit der Gemeinschaft ergeben. Diese Bestimmungen gelten ungeachtet der Ursprungsregeln der Mitgliedstaaten.
Artikel 3
(1) Stellt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus fest, daß die gemäß der Regelung des Artikels 2 getätigten Einfuhren in den Niederländischen Antillen raffinierter Erdölerzeugnisse in die Gemeinschaft tatsächlich Schwierigkeiten auf dem Markt eines oder mehrerer Mitgliedstaaten hervorrufen, so beschließt sie, daß die Zollsätze für die genannte Einfuhr von den betreffenden Mitgliedstaaten eingeführt, erhöht oder wiedereingeführt werden, soweit und solange dies erforderlich ist, um dieser Lage gerecht zu werden. Die so eingeführten, erhöhten oder wiedereingeführten Zollsätze dürfen nicht über den Sätzen der Zölle liegen, die gegenüber dritten Ländern für dieselben Erzeugnisse angewendet werden.
(2) Absatz 1 kann auf jeden Fall angewendet werden, wenn die Einfuhr von in den Niederländischen Antillen raffinierten Erdölerzeugnissen nach den Mitgliedstaaten zwei Millionen Tonnen pro Jahr erreicht.
(3) Die Beschlüsse der Kommission gemäß den Absätzen 1 und 2 einschließlich derjenigen, die auf die Ablehnung des Antrags eines Mitgliedstaats abzielen, werden dem Rat bekanntgegeben. Dieser kann sich auf Antrag eines jeden Mitgliedstaats mit den genannten Beschlüssen befassen, und er kann sie jederzeit mit qualifizierter Mehrheit abändern oder zurückstellen.
Durch Artikel 1 Nr. 2 und 29 des Protokolls Nr. 1 zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurden im Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 die Worte "mit qualifizierter Mehrheit" gestrichen.
Artikel 4
(1) Ist ein Mitgliedstaat der Ansicht, daß die unmittelbar oder über einen anderen Mitgliedstaat gemäß der Regelung des Artikels 2 durchgeführte Einfuhr in den Niederländischen Antillen raffinierter Erdölerzeugnisse auf seinem Markt tatsächlich Schwierigkeiten hervorruft und daß sofortige Maßnahmen zur Behebung dieser Sachlage erforderlich sind, so kann er von sich aus beschließen, daß auf diese Einfuhr Zölle erhoben werden, deren Sätze nicht über den Zollsätzen liegen dürfen, die gegenüber dritten Staaten für dieselben Erzeugnisse angewendet werden. Er notifiziert diesen Beschluß der Kommission, die binnen eines Monats beschließt, ob die von dem Staat getroffenen Maßnahmen aufrechterhalten werden können oder geändert bzw. aufgehoben werden müssen. Artikel 3 Absatz 3 ist auf diesen Beschluß der Kommission anwendbar.
(2) Überschreitet die unmittelbar oder über einen anderen Mitgliedstaat gemäß der Regelung des Artikels 2 durchgeführte Einfuhr in den Niederländischen Antillen raffinierter Erdölerzeugnisse in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft während eines Kalenderjahrs die im Anhang zu diesem Protokoll angegebene Menge, so werden die von dem oder den betreffenden Mitgliedstaaten für das laufende Jahr gemäß Absatz 1 etwa getroffenen Maßnahmen als rechtmäßig betrachtet; die Kommission nimmt von den getroffenen Maßnahmen Kenntnis, nachdem sie sich vergewissert hat, daß die festgelegte Menge erreicht wurde. In einem solchen Fall sehen die übrigen Mitgliedstaaten davon ab, den Rat zu befassen.
Artikel 5
Beschließt die Gemeinschaft die Anwendung von mengenmäßigen Beschränkungen auf die Einfuhr von Erdölerzeugnissen jeder Herkunft, so können diese auch auf die Einfuhr dieser Erzeugnisse aus den Niederländischen Antillen angewendet werden. In einem derartigen Fall wird den Niederländischen Antillen eine Vorzugsbehandlung gegenüber dritten Ländern gewährt.
Artikel 6
(1) Der Rat revidiert die Bestimmungen der Artikel 2 bis 5 einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Kommission, wenn er eine gemeinsame Ursprungsbestimmung für die Erdölerzeugnisse aus dritten Ländern und assoziierten Ländern erläßt oder im Rahmen einer gemeinsamen Handelspolitik für die betreffenden Erzeugnisse Beschlüsse faßt oder eine gemeinsame Energiepolitik aufstellt.
(2) Bei einer derartigen Revision müssen jedoch auf jeden Fall gleichwertige Vorteile zugunsten der Niederländischen Antillen in geeigneter Form und für eine Menge von mindestens 2 1/2 Millionen Tonnen Erdölerzeugnissen aufrechterhalten werden.
(3) Die Verpflichtungen der Gemeinschaft bezüglich der gleichwertigen Vorteile gemäß Absatz 2 können erforderlichenfalls auf die einzelnen Länder aufgeteilt werden, wobei die im Anhang zu diesem Protokoll aufgeführten Mengen zu berücksichtigen sind.
Artikel 7
Zur Durchführung dieses Protokolls hat die
Kommission die Entwicklung der Einfuhr in den Niederländischen Antillen
raffinierter Erdölerzeugnisse in die Mitgliedstaaten zu verfolgen.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission, die für die entsprechende
Verteilung sorgt, alle diesem Zweck dienenden Aufschlüsse nach den
von der Kommission empfohlenen Verwaltungsmodalitäten mit.
Geschehen zu Brüssel am dreizehnten November neunzehnhundertzweiundsechzig.
Anhang zum Protokoll
Zur Durchführung des Artikels 4 Absatz 2
des Protokolls über die Einfuhr in den Niederländischen Antillen
raffinierter Erdölerzeugnisse in die Europäische Gemeinschaft
haben die Hohen Vertragsparteien beschlossen, daß die Menge von 2
Millionen Tonnen Erdölerzeugnissen aus den Antillen sich wie folgt
auf die Mitgliedstaaten verteilt:
Deutschland 625 000 Tonnen
Belgisch-Luxemburgische Wirtschaftsunion 200
000 Tonnen
Frankreich 75 000 Tonnen
Italien 100 000 Tonnen
Niederlande 1 000 000 Tonnen"