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Protokoll
über die Sonderregelung für Grönland

vom 13. März 1984
(Frühere Fassungen)

in der Fassung des Vertrags von Amsterdam vom 2. Okt. 1997

geändert durch
Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 (BGBl. II S. 1038)
 

Hinweis: Das Protokoll ist Teil des Vertrags, mit dem nach einer Volksabstimmung in Grönland, dieses als selbst verwaltender Teil des Königreichs Dänemark aus den Europäischen Gemeinschaften ausgeschlossen wurde, aber als assoziiertes Mitglied der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft aufgenommen wurde. Das Protokoll war gemäß Artikel 136a des EWG-Vertrags (heute Artikel 152 AEUV) und dem Artikel 3 Abs. 2 des Vertrags vom 13. März 1984 dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, nach dem Amsterdamer Vertrag dann dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und seit dem Vertrag von Lissabon dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt, ohne dass das Protokoll selbst, das ohne Präambel ist, dies erwähnt.

Artikel 1

(1) Die Behandlung von der gemeinsamen Fischereimarktorganisation unterliegenden Erzeugnissen mit Ursprung in Grönland  bei der Einfuhr in die Gemeinschaft erfolgt unter Beachtung der Mechanismen der gemeinsamen Marktorganisation frei von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung sowie ohne mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung, sofern die aufgrund eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft und der für Grönland zuständigen Behörde eingeräumten Möglichkeiten des Zugangs der Gemeinschaft zu den grönländischen Fischereizonen für die Gemeinschaft zufriedenstellend sind.

(2) Alle die Einfuhrregelung für die genannten Erzeugnisse betreffenden Maßnahmen einschließlich derjenigen zur Einführung dieser Maßnahmen werden nach dem Verfahren des Artikels 37 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft beschlossen.

Durch Artikel 1 Nr. 2 und 31 des Protokolls Nr. 1 zum sowie Artikel 5 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 1 wie folgt geändert:
- der Hinweis auf den "Artikel 43 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" wurde ersetzt durch: "Artikel 43 des Vertrags über die Arbeitweise der Europäischen Union".

Artikel 2

Die Kommission schlägt dem Rat, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, Übergangsmaßnahmen vor, die sie aufgrund des Inkrafttretens der neuen Regelung hinsichtlich der Wahrung der in der Zeit der Zugehörigkeit Grönlands zur Gemeinschaft erworbenen Rechtsansprüche der Personen und hinsichtlich der Regelung der Verhältnisse im Bereich der von der Gemeinschaft in dieser Zeit Grönland gewährte Finanzhilfe für notwendig erachtet.

Durch Artikel 1 Nr. 31 des Protokolls Nr. 1 zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 2 aufgehoben.

 


Quelle: Bundesgesetzblatt Teil II. 1985  S.73; 2008 S. 1038
© 25. Dezember 2009
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