vom 25. März 1957
aufgehoben durch
Artikel 6 Nr. III./1f. des Vertrags
von Amsterdam vom 2. Oktober 1997
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN
SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die diesem Vertrag als Anhang beigefügt sind:
1. Jeder Mitgliedstaat kann gegenüber den anderen Mitgliedstaaten und dritten Ländern für einen Zeitabschnitt von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrags die Zölle und Abgaben gleicher Wirkung beibehalten, die auf die Erzeugnisse der Positionen 27.09, 27.10, 27.11, 27.12 und ex 27.13 der Brüsseler Nomenklatur (Paraffin, Petrolatum aus Erdöl oder Ölschiefer und paraffinische Rückstände) am 1. Januar 1957 oder, wenn sie bei Inkrafttreten des Vertrags niedriger sind, zu diesem Zeitpunkt angewandt wurden. Der beizubehaltende Zollsatz für Rohöl darf jedoch nicht zur Folge haben, daß der am 1. Januar 1957 bestehende Abstand zwischen den geltenden Zollsätzen für Rohöl und für die oben erwähnten Mineralölerzeugnisse um mehr als 5 v. H. vergrößert wird. Falls ein solcher Abstand nicht besteht, darf ein neu geschaffener Abstand nicht mehr betragen als 5 v. H. des am 1. Januar 1957 auf die Waren der Position 27.09 angewandten Zollsatzes.
Werden vor Ablauf dieses Zeitraums von sechs Jahren die Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung für die Waren der Position 27.09 herabgesetzt, so müssen die Zölle und Abgaben gleicher Wirkung für die übrigen obengenannten Waren entsprechend herabgesetzt werden.
Bei Ablauf dieses Zeitabschnitts werden die nach Maßgabe des vorstehenden Unterabsatzes beibehaltenen Zollsätze gegenüber den anderen Mitgliedstaaten vollständig aufgehoben. Zum gleichen Zeitpunkt wird der Gemeinsame Zolltarif gegenüber dritten Staaten angewandt.
2. Für die Beihilfen zur Herstellung der in der Position 27.09 der Brüsseler Nomenklatur genannten Rohöle gilt Artikel 92
Absatz 3 Buchstabe c dieses Vertrags, soweit diese Beihilfen notwendig erscheinen, um den Rohölpreis dem Preis anzunähern, der auf dem Weltmarkt cif europäischer Hafen eines Mitgliedstaats angewandt wird. Während der beiden ersten Stufen macht die Kommission von den in Artikel 93 vorgesehenen Befugnissen nur insoweit Gebrauch, als dies erforderlich ist, um eine mißbräuchliche Anwendung der genannten Beihilfen zu verhindern.
Geschehen zu Rom am fünfundzwanzigsten März neunzehnhundertsiebenundfünfzig.
P. H. SPAAK
J. Ch. SNOY ET D'OPPUERS
ADENAUER
HALLSTEIN
PINEAU
M. FAURE
Antonio SEGNI
Gaetano MARTINO
BECH
Lambert SCHAUS
J. LUNS
J. LINTHORST HOMAN
Protokoll
über die Anwendung des Vertrags zur Gründung
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft auf
die außereuropäischen Teile des Königreichs
der Niederlande
vom 25. März 1957
aufgehoben durch
Artikel 6 Nr. III./1g. des Vertrags
von Amsterdam vom 2. Oktober 1997
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN,
IN DEM BESTREBEN, bei der Unterzeichnung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft die Tragweite des Artikels 227 dieses Vertrags gegenüber dem Königreich der Niederlande genau zu bestimmen,
SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die diesem Vertrag als Anhang beigefügt sind:
Die Regierung des Königreichs der Niederlande ist wegen des Verfassungsgefüges des Königreichs, wie es im Statut vom 29. Dezember 1954 festgelegt ist, berechtigt, in Abweichung von Artikel 227 den Vertrag nur für das Königreich in Europa und Niederländisch-Neuguinea zu ratifizieren.
Geschehen zu Rom am fünfundzwanzigsten März neunzehnhundertsiebenundfünfzig.
P. H. SPAAK
J. Ch. SNOY ET D'OPPUERS
ADENAUER
HALLSTEIN
PINEAU
M. FAURE
Antonio SEGNI
Gaetano MARTINO
BECH
Lambert SCHAUS
J. LUNS
J. LINTHORST HOMAN
Protokoll (Nr. 11)
über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen
Gemeinschaft
vom 17. April 1957
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT,
IN DEM WUNSCH, die in Artikel 188 dieses Vertrags vorgesehene Satzung des Gerichtshofes festzulegen,
HABEN zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ERNANNT:
SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER:
Baron J. Ch. SNOY ET D'OPPUERS, Generalsekretär des Wirtschaftsministeriums,
Leiter der belgischen Delegation bei der Regierungskonferenz;
DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND:
Herrn Professor Dr. Carl Friedrich OPHÜLS, Botschafter der
Bundesrepublik Deutschland, Leiter der deutschen Delegation bei der Regierungskonferenz;
DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK:
Herrn Robert MARJOLIN, ordentlicher Professor der Rechte, stellvertretender
Leiter der französischen Delegation bei der Regierungskonferenz;
DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK:
Herrn V. BADINI CONFALONIERI, Unterstaatssekretär für
Auswärtige Angelegenheiten, Leiter der italienischen Delegation bei
der Regierungskonferenz;
IHRE KÖNIGLICHE HOHEIT DIE GROSSHERZOGIN VON LUXEMBURG:
Herrn Lambert SCHAUS, Botschafter des Großherzogtums Luxemburg,
Leiter der luxemburgischen Delegation bei der Regierungskonferenz;
IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE:
Herrn J. LINTHORST HOMAN, Leiter der niederländischen Delegation
bei der Regierungskonferenz.
DIESE SIND nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft als Anhang beigefügt sind:
Durch den Artikel 6 Nr. III./3a. und 3b. des
Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurden in der Präambel
- die Worte "haben zu diesem Zweck zu Ihren
Bevollmächtigten ernannt:" sowie die Liste der Staatschefs und ihrer
Bevollmächtigten gestrichen
- die Worte "diese sind nach Austausch ihrer
in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten" gestrichen.
- die Worte "über folgende Bestimmungen
ÜBEREINGEKOMMEN, die" ersetzt durch: "sind über folgende Bestimmungen
übereingekommen, die".
Artikel 1
Für die Errichtung und die Tätigkeit des durch Artikel 4 dieses Vertrags geschaffenen Gerichtshofes gelten die Bestimmungen dieses Vertrags und dieser Satzung.
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Hinweis auf den Artikel 4 zum Hinweis auf den Artikel 7.
TITEL I
DIE RICHTER UND DIE GENERALANWÄLTE
Artikel 2
Jeder Richter leistet vor Aufnahme seiner Amtstätigkeit in öffentlicher Sitzung den Eid, sein Amt unparteiisch und gewissenhaft auszuüben und das Beratungsgeheimnis zu wahren.
Artikel 3
Die Richter sind keiner Gerichtsbarkeit unterworfen. Hinsichtlich ihrer in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen, einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen, steht ihnen diese Befreiung auch nach Abschluß ihrer Amtstätigkeit zu.
Der Gerichtshof kann die Befreiung durch Plenarentscheidung aufheben.
Wird nach Aufhebung der Befreiung ein Strafverfahren gegen einen Richter eingeleitet, so darf dieser in jedem Mitgliedstaat nur vor ein Gericht gestellt werden, das für Verfahren gegen Richter der höchsten Gerichte dieses Mitgliedstaats zuständig ist.
Durch den Artikel 6 Nr. III./3c. des Vertrags
von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde dem Artikel folgender Wortlaut
angefügt:
"Die Artikel 12 bis 15 und 18 des Protokolls
über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften
finden auf die Richter, die Generalanwälte, den Kanzler und die Hilfsberichterstatter
des Gerichtshofs Anwendung; die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 betreffend
die Befreiung der Richter von der Gerichtsbarkeit bleiben hiervon unberührt."
Artikel 4
Die Richter dürfen weder ein politisches Amt noch ein Amt in der Verwaltung ausüben.
Sie dürfen keine entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit ausüben, es sei denn, daß der Rat ausnahmsweise von dieser Vorschrift Befreiung erteilt.
Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit übernehmen sie die feierliche Verpflichtung, während der Ausübung und nach Ablauf ihrer Amtstätigkeit die sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten zu erfüllen, insbesondere die Pflicht, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile nach Ablauf dieser Tätigkeit ehrenhaft und zurückhaltend zu sein.
Im Zweifelsfalle entscheidet der Gerichtshof.
Artikel 5
Abgesehen von den regelmäßigen Neubesetzungen und von Todesfällen endet das Amt eines Richters durch Rücktritt.
Bei Rücktritt eines Richters ist das Rücktrittsschreiben an den Präsidenten des Gerichtshofes zur Weiterleitung an den Präsidenten des Rates zu richten. Mit der Benachrichtigung des letzteren wird der Sitz frei.
Mit Ausnahme der Fälle, in denen Artikel 6 Anwendung findet, bleibt jeder Richter bis zum Amtsantritt seines Nachfolgers im Amt.
Artikel 6
Ein Richter kann nur dann seines Amtes enthoben oder seiner Ruhegehaltsansprüche oder anderer an ihrer Stelle gewährter Vergünstigungen für verlustig erklärt werden, wenn er nach einstimmigem Urteil der Richter und Generalanwälte des Gerichtshofes nicht mehr die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt oder den sich aus seinem Amt ergebenden Verpflichtungen nicht mehr nachkommt. Der Betroffene wirkt bei der Beschlußfassung nicht mit.
Der Kanzler bringt den Präsidenten der Versammlung und der Kommission die Entscheidung des Gerichtshofes zur Kenntnis und übermittelt sie dem Präsidenten des Rates.
Wird durch eine solche Entscheidung ein Richter seines Amtes enthoben, so wird sein Sitz mit der Benachrichtigung des Präsidenten des Rates frei.
Durch Artikel 3 der Einheitlichen Europäischen Akte vom 17./28. Februar 1986 in Verbindung mit den weiteren Bestimmungen dieser Akte wurde die Bezeichnung "die Versammlung" geändert in "das Europäische Parlament".
Artikel 7
Endet das Amt eines Richters vor Ablauf seiner Amtszeit, so wird es für die verbleibende Amtszeit neu besetzt.
Artikel 8
Die Artikel 2 bis 7 finden auf die Generalanwälte Anwendung.
TITEL II
ORGANISATION
Artikel 9
Der Kanzler leistet vor dem Gerichtshof den Eid, sein Amt unparteiisch und gewissenhaft auszuüben und das Beratungsgeheimnis zu wahren.
Artikel 10
Der Gerichtshof regelt die Vertretung des Kanzlers für den Fall seiner Verhinderung.
Artikel 11
Dem Gerichtshof werden Beamte und sonstige Bedienstete beigegeben, um ihm die Erfüllung seiner Aufgaben zu ermöglichen. Sie unterstehen dem Kanzler unter Aufsicht des Präsidenten.
Artikel 12
Der Rat kann durch einstimmigen Beschluß auf Vorschlag des Gerichtshofes die Ernennung von Hilfsberichterstattern vorsehen und ihre Stellung bestimmen. Die Hilfsberichterstatter können nach Maßgabe der Verfahrensordnung berufen werden, an der Bearbeitung der beim Gerichtshof anhängigen Sachen teilzunehmen und mit dem Berichterstatter zusammenzuarbeiten.
Zu Hilfsberichterstattern sind Persönlichkeiten auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und die erforderlichen juristischen Befähigungsnachweise erbringen; sie werden vom Rat ernannt. Sie leisten vor dem Gerichtshof den Eid, ihr Amt unparteiisch und gewissenhaft auszuüben und das Beratungsgeheimnis zu wahren.
Artikel 13
Die Richter, die Generalanwälte und der Kanzler sind verpflichtet, am Sitz des Gerichtshofes zu wohnen.
Artikel 14
Der Gerichtshof übt seine Tätigkeit ständig aus. Die Dauer der Gerichtsferien wird vom Gerichtshof unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse festgesetzt.
Artikel 15
(ursprüngliche Fassung unbekannt)
Durch einen Artikel der Beitritts- und Anpassungsakte
zum Vertragswerk vom 22. Januar 1972 wurde der Artikel wie folgt neu gefaßt:
"Der Gerichtshof kann nur in der Besetzung
mit einer ungeraden Zahl von Richtern rechtswirksam entscheiden. Die in
Vollsitzungen getroffenen Entscheidungen des Gerichtshofes sind gültig,
wenn sieben Richter anwesend sind. Die Entscheidungen der Kammern sind
nur dann gültig, wenn sie von drei Richtern getroffen werden; bei
Verhinderung eines Richters einer Kammer kann nach Maßgabe der Verfahrensordnung
ein Richter einer anderen Kammer herangezogen werden."
Durch den Artikel 19 des Beitrittsvertrags vom
24. Juni 1994 wurde der Artikel wie folgt neu gefaßt:
"Der Gerichtshof kann nur in der Besetzung
mit einer ungeraden Zahl von Richtern rechtswirksam entscheiden. Die in
Vollsitzungen getroffenen Entscheidungen des Gerichtshofes sind gültig,
wenn neun Richter anwesend sind. Die Entscheidungen der Kammern mit drei
oder fünf Richtern
sind nur dann gültig, wenn sie von drei
Richtern getroffen werden. Die Entscheidungen der Kammern mit sieben Richtern
sind nur dann gültig, wenn sie von fünf Richtern getroffen werden.
Bei Verhinderung eines Richters einer Kammer kann nach Maßgabe der
Verfahrensordnung ein Richter einer anderen Kammer herangezogen werden."
Artikel 16
Die Richter und Generalanwälte dürfen nicht an der Erledigung einer Sache teilnehmen, in der sie vorher als Bevollmächtigte, Beistände oder Anwälte einer der Parteien tätig gewesen sind oder über die zu befinden sie als Mitglied eines Gerichtes, eines Untersuchungsausschusses oder in anderer Eigenschaft berufen waren.
Glaubt ein Richter oder Generalanwalt, bei der Entscheidung oder Untersuchung einer bestimmten Sache aus einem besonderen Grund nicht mitwirken zu können, so macht er davon dem Präsidenten Mitteilung. Hält der Präsident die Teilnahme eines Richters oder Generalanwalts an der Verhandlung oder Entscheidung einer bestimmten Sache aus einem besonderen Grund für unangebracht, so setzt er diesen hiervon in Kenntnis.
Ergibt sich bei der Anwendung dieses Artikels eine Schwierigkeit, so entscheidet der Gerichtshof.
Eine Partei kann den Antrag auf Änderung der Zusammensetzung des Gerichtshofes oder einer seiner Kammern weder mit der Staatsangehörigkeit eines Richters noch damit begründen, daß dem Gerichtshof oder einer seiner Kammern kein Richter ihrer Staatsangehörigkeit angehört.
TITEL III
VERFAHREN
Artikel 17
Die Staaten sowie die Organe der Gemeinschaft werden vor dem Gerichtshof durch einen Bevollmächtigten vertreten, der für jede Sache bestellt wird; der Bevollmächtigte kann sich der Hilfe eines Beistands oder eines Anwalts bedienen, der in einem Mitgliedstaat zugelassen ist.
Die anderen Parteien müssen durch einen Anwalt vertreten sein, der in einem Mitgliedstaat zugelassen ist.
Die vor dem Gerichtshof auftretenden Bevollmächtigten, Beistände und Anwälte genießen nach Maßgabe der Verfahrensordnung die zur unabhängigen Ausübung ihrer Aufgaben erforderlichen Rechte und Sicherheiten.
Der Gerichtshof hat nach Maßgabe dieser Verfahrensordnung gegenüber den vor ihm auftretenden Beiständen und Anwälten die den Gerichten üblicherweise zuerkannten Befugnisse.
Hochschullehrer, die Angehörige von Mitgliedstaaten sind, deren Rechtsordnung ihnen gestattet, vor Gericht als Vertreter einer Partei aufzutreten, haben vor dem Gerichtshof die durch diesen Artikel den Anwälten eingeräumte Rechtsstellung.
Durch den Artikel 17 des Beschlusses des Rates
94/993/EG vom 22. Dezember 1994 wurde nach Absatz 1 folgender Absatz eingefügt:
"Die Vertragsstaaten des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum, die nicht Mitgliedstaaten sind,
und die in diesem Abkommen genannte EFTA-Überwachungsbehörde
werden in der gleichen Weise vertreten."
Artikel 18
Das Verfahren vor dem Gerichtshof gliedert sich in ein schriftliches und ein mündliches Verfahren.
Das schriftliche Verfahren umfaßt die Übermittlung der Klageschriften, Schriftsätze, Klagebeantwortungen und Erklärungen und gegebenenfalls der Repliken sowie aller zur Unterstützung vorgelegten Belegstücke und Urkunden oder ihrer beglaubigten Abschriften an die Parteien sowie an diejenigen Organe der Gemeinschaft, deren Entscheidungen Gegenstand des Verfahrens sind.
Die Übermittlung obliegt dem Kanzler in der Reihenfolge und innerhalb der Fristen, welche die Verfahrensordnung bestimmt.
Das mündliche Verfahren umfaßt die Verlesung des von einem Berichterstatter vorgelegten Berichtes, die Anhörung der Bevollmächtigten, Beistände und Anwälte und der Schlußanträge des Generalanwalts durch den Gerichtshof sowie gegebenenfalls die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen.
Artikel 19
Die Klageerhebung bei dem Gerichtshof erfolgt durch Einreichung einer an den Kanzler zu richtenden Klageschrift. Die Klageschrift muß Namen und Wohnsitz des Klägers, die Stellung des Unterzeichnenden, die Partei, gegen welche die Klage erhoben wird, und den Streitgegenstand angeben sowie die Anträge und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten.
Ihr ist gegebenenfalls der Wortlaut des Aktes beizufügen, dessen Nichtigerklärung beantragt wird, oder in dem in Artikel 175 dieses Vertrags geregelten Fall eine Unterlage, aus der sich der Zeitpunkt der in dem genannten Artikel vorgesehenen Aufforderung ergibt. Sind der Klageschrift diese Unterlagen nicht beigefügt, so fordert der Kanzler den Kläger auf, sie innerhalb einer angemessenen Frist beizubringen; die Klage kann nicht deshalb zurückgewiesen werden, weil die Beibringung erst nach Ablauf der für die Klageerhebung vorgeschriebenen Frist erfolgt.
Durch den Beschluß des Rates 94/993/EG vom
22. Dezember 1994 wurde der Artikel wie folgt neu gefaßt:
"Die Klageerhebung bei dem Gerichtshof erfolgt
durch Einreichung einer an den Kanzler zu richtenden Klageschrift. Die
Klageschrift muß Namen und Wohnsitz des Klägers, die Stellung
des Unterzeichnenden, die Partei oder die Parteien, gegen welche die Klage
erhoben wird, und den Streitgegenstand angeben sowie die Anträge und
eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten."
Artikel 20
In den in Artikel 177 dieses Vertrags geregelten Fällen obliegt es dem Gericht des Mitgliedstaats, das ein Verfahren aussetzt und den Gerichtshof anruft, diese Entscheidung dem Gerichtshof zu übermitteln. Der Kanzler des Gerichtshofes stellt diese Entscheidung den beteiligten Parteien, den Mitgliedstaaten und der Kommission zu und außerdem dem Rat, sofern die Gültigkeit oder Auslegung einer Handlung des Rates streitig ist.
Binnen zwei Monaten nach dieser Zustellung können die Parteien, die Mitgliedstaaten, die Kommission und gegebenenfalls der Rat beim Gerichtshof Schriftsätze einreichen oder schriftliche Erklärungen abgeben.
Durch den Beschluß des Rates 94/993/EG vom
22. Dezember 1994 wurde dem Artikel folgender Absatz beigefügt:
"Der Kanzler des Gerichtshofs stellt die Entscheidung
des Gerichts des Mitgliedstaates darüber hinaus den Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die nicht
Mitgliedstaaten sind, und der in diesem Abkommen genannten EFTA-Überwachungsbehörde
zu, die binnen zwei Monaten nach der Zustellung beim Gerichtshof Schriftsätze
einreichen oder schriftliche Erklärungen abgeben können, wenn
einer der Anwendungsbereiche des Abkommens betroffen ist."
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Hinweis auf den Artikel 177 zum Hinweis auf den Artikel 234.
Artikel 21
Der Gerichtshof kann von den Parteien die Vorlage aller Urkunden und die Erteilung aller Auskünfte verlangen, die er für wünschenswert hält. Im Falle einer Weigerung stellt der Gerichtshof diese ausdrücklich fest.
Der Gerichtshof kann ferner von den Mitgliedstaaten und den Organen, die nicht Parteien in einem Rechtsstreit sind, alle Auskünfte verlangen, die er für die Regelung dieses Rechtsstreits erforderlich erachtet.
Artikel 22
Der Gerichtshof kann jederzeit Personen, Personengemeinschaften, Dienststellen, Ausschüsse oder Einrichtungen seiner Wahl mit der Abgabe von Gutachten betrauen.
Artikel 23
Zeugen können nach Maßgabe der Verfahrensordnung vernommen werden.
Artikel 24
Nach Maßgabe der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof gegenüber ausbleibenden Zeugen die den Gerichten allgemein zuerkannten Befugnisse ausüben und Geldbußen verhängen.
Artikel 25
Zeugen und Sachverständige können unter Benutzung der in der Verfahrensordnung vorgeschriebenen Eidesformel oder in der in der Rechtsordnung ihres Landes vorgesehenen Weise eidlich vernommen werden.
Artikel 26
Der Gerichtshof kann anordnen, daß ein Zeuge oder Sachverständiger von dem Gericht seines Wohnsitzes vernommen wird.
Diese Anordnung ist gemäß den Bestimmungen der Verfahrensordnung zur Ausführung an das zuständige Gericht zu richten. Die in Ausführung des Rechtshilfeersuchens abgefaßten Schriftstücke werden dem Gerichtshof nach denselben Bestimmungen übermittelt.
Der Gerichtshof übernimmt die anfallenden Auslagen; er erlegt sie gegebenenfalls den Parteien auf.
Artikel 27
Jeder Mitgliedstaat behandelt die Eidesverletzung eines Zeugen oder Sachverständigen wie eine vor seinen eigenen in Zivilsachen zuständigen Gerichten begangene Straftat. Auf Anzeige des Gerichtshofes verfolgt er den Täter vor seinen zuständigen Gerichten.
Artikel 28
Die Verhandlung ist öffentlich, es sei denn, daß der Gerichtshof von Amts wegen oder auf Antrag der Parteien aus wichtigen Gründen anders beschließt.
Artikel 29
Der Gerichtshof kann während der Verhandlung Sachverständige, Zeugen sowie die Parteien selbst vernehmen. Für die letzteren können jedoch nur ihre bevollmächtigten Vertreter mündlich verhandeln.
Artikel 30
Über jede mündliche Verhandlung ist ein vom Präsidenten und vom Kanzler zu unterschreibendes Protokoll aufzunehmen.
Artikel 31
Die Terminliste wird vom Präsidenten festgelegt.
Artikel 32
Die Beratungen des Gerichtshofes sind und bleiben geheim.
Artikel 33
Die Urteile sind mit Gründen zu versehen. Sie enthalten die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben.
Artikel 34
Die Urteile sind vom Präsidenten und vom Kanzler zu unterschreiben. Sie werden in öffentlicher Sitzung verlesen.
Artikel 35
Der Gerichtshof entscheidet über die Kosten.
Artikel 36
Der Präsident des Gerichtshofes kann nach einem abgekürzten Verfahren, das erforderlichenfalls von einzelnen Bestimmungen dieser Satzung abweichen kann und in der Verfahrensordnung geregelt ist, über Anträge auf Aussetzung gemäß Artikel 185 dieses Vertrags, auf Erlaß einstweiliger Anordnungen gemäß Artikel 186 oder auf Aussetzung der Zwangsvollstreckung gemäß Artikel 192 Absatz 4 entscheiden.
Bei Verhinderung des Präsidenten wird dieser durch einen anderen Richter nach Maßgabe der Verfahrensordnung vertreten.
Die von dem Präsidenten oder seinem Vertreter getroffene Anordnung stellt eine einstweilige Regelung dar und greift der Entscheidung des Gerichtshofes in der Hauptsache nicht vor.
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags
gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober
1997 wurde der Hinweis auf den Artikel 185 zum Hinweis auf den Artikel
242,
Hinweis auf den Artikel 186 zum Hinweis auf
den Artikel 243 und
Hinweis auf den Artikel 192 zum Hinweis auf
den Artikel 256.
Artikel 37
Die Mitgliedstaaten und die Organe der Gemeinschaft können einem bei dem Gerichtshof anhängigen Rechtsstreit beitreten.
Dasselbe gilt für alle anderen Personen, die ein berechtigtes Interesse am Ausgang eines bei dem Gerichtshof anhängigen Rechtsstreits glaubhaft machen; ausgenommen davon sind Rechtsstreitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten, zwischen Organen der Gemeinschaft oder zwischen Mitgliedstaaten und Organen der Gemeinschaft.
Mit den aufgrund des Beitritts gestellten Anträgen können nur die Anträge einer Partei unterstützt werden.
Durch den Beschluß des Rates 94/993/EG vom
22. Dezember 1994 wurde nach Absatz 2 folgender Absatz eingefügt:
"Unbeschadet des Absatzes 2 können die
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
die nicht Mitgliedstaaten sind, und die in diesem Abkommen genannten EFTA-Überwachungsbehörde
einem bei dem Gerichtshof anhängigen Rechtsstreit beitreten, wenn
dieser einen der Anwendungsbereiche dieses Abkommens betrifft."
Artikel 38
Stellt der ordnungsmäßig geladene Beklagte keine schriftlichen Anträge, so ergeht gegen ihn Versäumnisurteil. Gegen dieses Urteil kann binnen einem Monat nach Zustellung Einspruch eingelegt werden. Der Einspruch hat keine Aussetzung der Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil zur Folge, es sei denn, daß der Gerichtshof anders beschließt.
Artikel 39
Mitgliedstaaten, Organe der Gemeinschaft und alle sonstigen natürlichen und juristischen Personen können nach Maßgabe der Verfahrensordnung in den dort genannten Fällen Drittwiderspruch gegen ein Urteil erheben, wenn dieses Urteil ihre Rechte beeinträchtigt und in einem Rechtsstreit erlassen worden ist, an dem sie nicht teilgenommen haben.
Artikel 40
Bestehen Zweifel über Sinn und Tragweite eines Urteils, so ist der Gerichtshof zuständig, dieses Urteil auf Antrag einer Partei oder eines Organs der Gemeinschaft auszulegen, wenn diese ein berechtigtes Interesse hieran glaubhaft machen.
Artikel 41
Die Wiederaufnahme des Verfahrens kann beim Gerichtshof nur dann beantragt werden, wenn eine Tatsache von entscheidender Bedeutung bekannt wird, die vor Verkündung des Urteils dem Gerichtshof und der die Wiederaufnahme beantragenden Partei unbekannt war.
Das Wiederaufnahmeverfahren wird durch eine Entscheidung des Gerichtshofes eröffnet, die das Vorliegen der neuen Tatsache ausdrücklich feststellt, ihr die für die Eröffnung des Wiederaufnahmeverfahrens erforderlichen Merkmale zuerkennt und deshalb den Antrag für zulässig erklärt.
Nach Ablauf von zehn Jahren nach Erlaß des Urteils kann kein Wiederaufnahmeantrag mehr gestellt werden.
Artikel 42
In der Verfahrensordnung sind besondere, den Entfernungen Rechnung tragende Fristen festzulegen.
Der Ablauf von Fristen hat keinen Rechtsnachteil zur Folge, wenn der Betroffene nachweist, daß ein Zufall oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt.
Artikel 43
Die aus außervertraglicher Haftung der Gemeinschaft hergeleiteten Ansprüche verjähren in fünf Jahren nach Eintritt des Ereignisses, das ihnen zugrunde liegt. Die Verjährung wird durch Einreichung der Klageschrift beim Gerichtshof oder dadurch unterbrochen, daß der Geschädigte seinen Anspruch vorher gegenüber dem zuständigen Organ der Gemeinschaft geltend macht. In letzterem Fall muß die Klage innerhalb der in Artikel 173 vorgesehenen Frist von zwei Monaten erhoben werden; gegebenenfalls findet Artikel 175 Absatz 2 Anwendung.
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Hinweis auf den Artikel 173 zum Hinweis auf den Artikel 230 und der Hinweis auf den Artikel 175 zum Hinweis auf den Artikel 232.
Durch den Artikel 9 des Beschlusses des Rates (88/591/EGKS, EWG, Euratom) vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften wurde folgender Titel eingefügt:
Artikel 44
Artikel 45
Artikel 46
Artikel 47
Artikel 48
Artikel 49
Artikel 50
Artikel 51
Artikel 52
Artikel 53
Artikel 54
Durch den Beschluß des Rates (95/208/EG) vom 6. Juni 1995 wurde der Artikel 46 Absatz 2 Satz 2 gestrichen.
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags
gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober
1997 wurde der
- im Artikel 46 der Hinweis auf Artikel 168a
zum Hinweis auf den Artikel 225;
- im Artikel 50 der Hinweis auf Artikel 185
zum Hinweis auf den Artikel 242,
- im Artikel 50 der Hinweis auf Artikel 186
zum Hinweis auf den Artikel 243,
- im Artikel 50 der Hinweis auf Artikel 192
zum Hinweis auf den Artikel 256,
- im Artikel 53 der Hinweis auf Artikel 185
zum Hinweis auf den Artikel 242,
- im Artikel 53 der Hinweis auf Artikel 186
zum Hinweis auf den Artikel 243,
- im Artikel 53 der Hinweis auf Artikel 187
zum Hinweis auf den Artikel 244 und
- im Artikel 54 der Hinweis auf Artikel 188
zum Hinweis auf den Artikel 245.
Artikel 44
Die in Artikel 188 dieses Vertrages vorgesehene Verfahrensordnung des Gerichtshofes enthält außer den nach dieser Satzung zu erlassenden Bestimmungen alle sonstigen Vorschriften, die für die Anwendung dieser Satzung und erforderlichenfalls für ihre Ergänzung notwendig sind.
Durch den Artikel 8 des Beschlusses des Rates (88/591/EGKS, EWG, Euratom) vom 24. Oktober 1988 wurde der Artikel 44 zum Artikel 55.
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Hinweis auf den Artikel 188 zum Hinweis auf den Artikel 245.
Artikel 45
Durch einstimmigen Beschluß kann der Rat die Bestimmungen dieser Satzung ergänzen, um sie den Notwendigkeiten anzupassen, die sich aus den gemäß Artikel 165 Absatz 4 dieses Vertrages getroffenen Maßnahmen ergeben.
Durch den Artikel 8 des Beschlusses des Rates (88/591/EGKS, EWG, Euratom) vom 24. Oktober 1988 wurde der Artikel 45 zum Artikel 56.
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Hinweis auf den Artikel 165 zum Hinweis auf den Artikel 221.
Artikel 46
Der Präsident des Rates lost unmittelbar nach der Eidesleistung die Richter und Generalanwälte aus, deren Stellen nach Ablauf der ersten drei Jahre gemäß Artikel 167 Absatz 2 und 3 dieses Vertrages neu besetzt werden.
Durch den Artikel 8 des Beschlusses des Rates (88/591/EGKS, EWG, Euratom) vom 24. Oktober 1988 wurde der Artikel 46 zum Artikel 57.
Durch den Artikel 6 Nr. III./3d. des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 57 aufgehoben.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Protokoll gesetzt.
Durch den Artikel 6 Nr. III./3d. des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurden diese Worte "Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten unter dieses Protokoll gesetzt." gestrichen.
Geschehen zu Brüssel am siebzehnten April neunzehnhundertsiebenundfünfzig.
P. H. SPAAK
J. Ch. SNOY ET D'OPPUERS
ADENAUER
HALLSTEIN
PINEAU
M. FAURE
Antonio SEGNI
Gaetano MARTINO
BECH
Lambert SCHAUS
J. LUNS
J. LINTHORST HOMAN
Durch den Artikel 6 Nr. III./3e. des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde die Liste der Unterzeichner gestrichen.
Protokoll
über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft
vom 17. April 1957
aufgehoben durch
Artikel 28 des Vertrag über die Einsetzung
eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen
Union vom 8. April 1965
ersetzt durch das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,
IN DER ERWÄGUNG, daß die Gemeinschaft gemäß Artikel 218 dieses Vertrags nach Maßgabe eines besonderen Protokolls in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Vorrechte und Befreiungen genießt,
UND IN DER ERWÄGUNG, daß gemäß Artikel 28 des Protokolls über die Satzung der Europäischen Investitionsbank diese Vorrechte und Befreiungen genießt, die in dem in Absatz 1 genannten Protokoll festgelegt werden -
HABEN zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ERNANNT:
SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER:
Baron J. Ch. SNOY ET D'OPPUERS, Generalsekretär des Wirtschaftsministeriums,
Leiter der belgischen Delegation bei der Regierungskonferenz;
DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND:
Herrn Professor Dr. Carl Friedrich OPHÜLS, Botschafter der
Bundesrepublik Deutschland, Leiter der deutschen Delegation bei der Regierungskonferenz;
DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK:
Herrn Robert MARJOLIN, ordentlicher Professor der Rechte, stellvertretender
Leiter der französischen Delegation bei der Regierungskonferenz;
DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK:
Herrn V. BADINI CONFALONIERI, Unterstaatssekretär für
Auswärtige Angelegenheiten, Leiter der italienischen Delegation bei
der Regierungskonferenz;
IHRE KÖNIGLICHE HOHEIT DIE GROSSHERZOGIN VON LUXEMBURG:
Herrn Lambert SCHAUS, Botschafter des Großherzogtums Luxemburg,
Leiter der luxemburgischen Delegation bei der Regierungskonferenz;
IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE:
Herrn J. LINTHORST HOMAN, Leiter der niederländischen Delegation
bei der Regierungskonferenz.
DIESE SIND nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten
über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft als Anhang beigefügt sind:
KAPITEL 1
VERMÖGENSGEGENSTÄNDE, LIEGENSCHAFTEN,
GUTHABEN UND GESCHÄFTE DER GEMEINSCHAFT
Artikel 1
Artikel 2
Die Archive der Gemeinschaft sind unverletzlich.
Artikel 3
Die Gemeinschaft, ihre Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögensgegenstände sind von jeder direkten Steuer befreit.
Die Regierungen der Mitgliedstaaten treffen in allen Fällen, in denen es ihnen möglich ist, geeignete Maßnahmen für den Erlaß oder die Erstattung des Betrags der indirekten Steuern und Verkaufsabgaben, die in den Preisen für bewegliche oder unbewegliche Güter inbegriffen sind, wenn die Gemeinschaft für ihren Dienstbedarf größere Einkäufe tätigt, bei denen derartige Steuern und Abgaben im Preis enthalten sind. Die Durchführung dieser Maßnahmen darf jedoch den Wettbewerb innerhalb der Gemeinschaft nicht verfälschen.
Von den Abgaben, die lediglich die Vergütung für Leistungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe darstellen, wird keine Befreiung gewährt.
Artikel 4
Die Gemeinschaft ist von allen Zöllen sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen bezüglich der zu ihrem Dienstgebrauch bestimmten Gegenstände befreit; die in dieser Weise eingeführten Gegenstände dürfen im Hoheitsgebiet des Staates, in das sie eingeführt worden sind, weder entgeltlich noch unentgeltlich veräußert werden, es sei denn zu Bedingungen, welche die Regierung dieses Staates genehmigt.
Der Gemeinschaft steht ferner für ihre Veröffentlichungen Befreiung von Zöllen sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen zu.
KAPITEL 2
NACHRICHTENÜBERMITTLUNG UND AUSWEISE
Artikel 5
Den Organen der Gemeinschaft steht für ihre amtliche Nachrichtenübermittlung und die Übermittlung aller ihrer Schriftstücke im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaates die gleiche Behandlung wie den diplomatischen Vertretungen zu.
Der amtliche Schriftverkehr und die sonstige amtliche Nachrichtenübermittlung der Organe der Gemeinschaft unterliegen nicht der Zensur.
Artikel 6
Die Präsidenten der Organe der Gemeinschaft können den Mitgliedern und Bediensteten dieser Organe Ausweise ausstellen, deren Form vom Rat bestimmt wird und die von den Behörden der Mitgliedstaaten als gültige Reiseausweise anerkannt werden. Diese Ausweise werden den Beamten und sonstigen Bediensteten nach Maßgabe des Statuts ausgestellt, das in Artikel 212 dieses Vertrags vorgesehen ist.
Die Kommission kann Abkommen zur Anerkennung dieser Ausweise als im Hoheitsgebiet dritter Länder gültige Reiseausweise schließen.
KAPITEL 3
MITGLIEDER DER VERSAMMLUNG
Artikel 7
Die Reise der Mitglieder der Versammlung zum und vom Tagungsort der Versammlung unterliegt keinen verwaltungsmäßigen oder sonstigen Beschränkungen.
Die Mitglieder der Versammlung erhalten bei
der Zollabfertigung und Devisenkontrolle
a. seitens ihrer eigenen Regierung dieselben
Erleichterungen wie hohe Beamte, die sich in offiziellem Auftrag vorübergehend
ins Ausland begeben;
b. seitens der Regierungen der anderen Mitgliedstaaten
dieselben Erleichterungen wie ausländische Regierungsvertreter mit
vorübergehendem offiziellem Auftrag.
Artikel 8
Wegen einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerung oder Abstimmung dürfen Mitglieder der Versammlung weder in ein Ermittlungsverfahren verwickelt noch festgenommen oder verfolgt werden.
Artikel 9
Während der Dauer der Sitzungsperiode
der Versammlung
a. steht ihren Mitgliedern im Hoheitsgebiet
ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit
zu,
b. können ihre Mitglieder im Hoheitsgebiet
jedes anderen Mitgliedstaats weder festgehalten noch gerichtlich verfolgt
werden.
Die Unverletzlichkeit besteht auch während der Reise zum und vom Tagungsort der Versammlung.
Bei Ergreifung auf frischer Tat kann die Unverletzlichkeit nicht geltend gemacht werden; sie steht auch nicht der Befugnis der Versammlung entgegen, die Unverletzlichkeit eines seiner Mitglieder aufzuheben.
KAPITEL 4
VERTRETER DER MITGLIEDSTAATEN, DIE AN DEN
ARBEITEN DER ORGANE DER GEMEINSCHAFT TEILNEHMEN
Artikel 10
Den Vertretern der Mitgliedstaaten, die an den Arbeiten der Organe der Gemeinschaft teilnehmen, sowie ihren Beratern und Sachverständigen stehen während der Ausübung ihrer Tätigkeit und auf der Reise zum und vom Tagungsort die üblichen Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen zu.
Dies gilt auch für die Mitglieder der beratenden Organe der Gemeinschaft.
KAPITEL 5
BEAMTE UND SONSTIGE BEDIENSTETE DER GEMEINSCHAFT
Artikel 11
Den in Artikel 212 dieses Vertrag genannten
Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaft stehen im Hoheitsgebiet
jedes Mitgliedstaates ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit
folgende Vorrechte und Befreiungen zu:
a. Befreiung von der Gerichtsbarkeit bezüglich
der von ihnen in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen, einschließlich
ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen; die Artikel
179 und 215 dieses Vertrags bleiben unberührt; die Befreiung gilt
auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit;
b. Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen
und von der Meldepflicht für Ausländer; das gleiche gilt für
ihre Ehegatten und die von ihnen unterhaltenen Familienmitglieder;
c. die den Beamten der internationalen Organisationen
üblicherweise gewährten Erleichterungen auf dem Gebiet der Vorschriften
des Währungs- und Devisenrechts;
d. das Recht, ihre Wohnungseinrichtung und
ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände bei Antritt ihres letzten
ständigen Aufenthalts oder dem Land, dem sie angehören, bei Antritt
ihres Dienstes in das in Frage stehende Land zollfrei einzuführen
und bei Beendigung ihrer Amtstätigkeit in diesem Land ihre Wohnungseinrichtung
und ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände zollfrei wiederauszuführen,
vorbehaltlich der Bedingungen, welche die Regierung des Landes, in dem
dieses Recht ausgeübt wird, in dem einen und anderen Fall für
erforderlich erachtet;
e. das Recht, das zu ihrem eigenen Gebrauch
bestimmte Kraftfahrzeug, sofern es im Land ihres letzten ständigen
Aufenthalts oder in dem Land, dem sie angehören, zu den auf dem Binnenmarkt
dieses Landes geltenden Bedingungen erworben worden ist, zollfrei einzuführen
und es zollfrei wieder auszuführen, jedoch in beiden Fällen vorbehaltlich
der Bedingungen, welche die Regierung des in Frage stehenden Landes in
dem einen und anderen Fall für erforderlich erachtet.
Artikel 12
Von den Gehältern, Löhnen und anderen Bezügen, welche die Gemeinschaft ihren Beamten und sonstigen Bediensteten zahlen, wird zugunsten der Gemeinschaft eine Steuer gemäß den Bestimmungen und dem Verfahren erhoben, die vom Rat auf Grund der Vorschläge festgelegt werden, welche die Kommisison ihm binnen einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Vertrags unterbreitet.
Die Beamten und sonstigen Bediensteten sind von innerstaatlichen Steuern auf die von den Gemeinschaft gezahlten Gehälter, Löhne und Bezüge befreit.
Artikel 13
Die Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaft, die sich lediglich zur Ausübung einer Amtstätigkeit im Dienst der Gemeinschaften im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Staates niederlassen, in dem sie zur Zeit des Dienstantritts bei der Gemeinschaft ihren steuerlichen Wohnsitz haben, werden in den beiden genannten Staaten für die Erhebung der Einkommen-, Vermögen- und Erbschaftsteuer sowie für die Anwendung der zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft geschlossenen Abkommen so behandelt, als hätten sie ihren früheren Wohnsitz beibehalten, sofern sich dieser in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft befindet. Dies gilt auch für den Ehegatten, soweit dieser keine eigene Berufstätigkeit ausübt, sowie für die Kinder, die unter der Aufsicht der in diesem Artikel bezeichneten Personen stehen und von ihnen unterhalten werden.
Das im Hoheitsgebiet des Aufenthaltsstaats befindliche bewegliche Vermögen der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist in diesem Staat von der Erbschaftsteuer befreit; für die Veranlagung dieser Steuer wird es vorbehaltlich der Rechte dritter Länder und der etwaigen Anwendung internationaler Abkommen über die Doppelbesteuerung als in dem Staat des steuerlichen Wohnsitzes befindlich betrachtet.
Ein lediglich zur Ausübung einer Amtstätigkeit im Dienste anderer internationaler Organisationen begründeter Wohnsitz bleibt bei der Anwendung dieses Artikels unberücksichtigt.
Artikel 14
Der Rat legt auf Grund eines Vorschlages der Kommission, den diese binnen einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Vertrags unterbreitet, durch einstimmigen Beschluß das System der Sozialleistungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaft fest.
Artikel 15
Der Rat bestimmt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der anderen betroffenen Organe die Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaft, auf welche die Artikel 11, 12 Absatz 2 und Artikel 13 ganz oder teilweise Anwendung finden.
Namen, Dienstrang und -stellung sowie Anschrift der Beamten und sonstigen Bediensteten dieser Gruppen werden den Regierungen der Mitgliedstaaten in regelmäßigen Zeitabständen mitgeteilt.
KAPITEL 6
VORRECHTE UND BEFREIUNGEN DER VERTRETUNGEN
BEI DER GEMEINSCHAFT
Artikel 16
Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Sitz der Gemeinschaft befindet, gewährt den bei der Gemeinschaft beglaubigten Vertretungen dritter Länder die üblichen diplomatischen Befreiungen.
KAPITEL 7
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 17
Die Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen werden den Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaft ausschließlich im Interesse der Gemeinschaft gewährt.
Jedes Organ der Gemeinschaft hat die Befreiung eines Beamten oder sonstigen Bediensteten in allen Fällen aufzuheben, in denen dies nach seiner Auffassung den Interessen der Gemeinschaft nicht zuwiderläuft.
Artikel 18
Bei der Anwendung dieses Protokolls handeln die Organe der Gemeinschaft und die verantwortlichen Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen.
Artikel 19
Die Artikel 11 bis 14 und 17 finden auf die Mitglieder der Kommission Anwendung.
Artikel 20
Die Artikel 11 bis 14 und 17 finden auf die Richter, die Generalanwälte, den Kanzler und die Hilfsberichterstatter des Gerichtshofs Anwendung; die Bestimmungen des Artikels 3 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes betreffend die Befreiung der Richter und Generalanwälte von der Gerichtsbarkeit bleiben hiervon unberührt.
Artikel 21
Dieses Protokoll gilt auch für die Europäische Investitionsbank, die Mitglieder ihrer Organe, ihr Personal und die Vertreter der Mitgliedstaaten, die an ihren Arbeiten teilnehmen; die Bestimmungen des Protokolls über die Satzung der Bank bleiben hiervon unberührt.
Die Europäische Investitionsbank ist außerdem von allen Steuern und sonstigen Abgaben anläßlich der Erhöhungen ihres Kapitals sowie von den verschiedenen Förmlichkeiten befreit, die hiermit in dem Staat, in dem sie ihren Sitz hat, verbunden sind. Desgleichen werden bei ihrer etwaigen Auflösung und Liquidation keine Abgaben erhoben. Ferner unterliegt die Tätigkeit der Bank und ihrer Organe, soweit sie nach Maßgabe der Satzung ausgeübt wird, nicht der Umsatzsteuer.
Geschehen zu Brüssel am siebzehnten April neunzehnhundertsiebenundfünfzig.
J. Ch. SNOY ET D'OPPUERS
C. F. OPHÜLS
Robert MARJOLIN
Vittorio BADINI
Lambert SCHAUS
J. LINTHORST HOMAN
Durch den Artikel 2 des Abkommens über die Änderung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaften vom 13. November 1962 wurde folgendes Protokoll eingefügt:
"Protokoll (Nr.
14)
über die Einfuhr in den Niederländischen
Antillen raffinierter Erdölerzeugnisse in die
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
vom 13. November 1962
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN,
IN DEM WUNSCH nach einer näheren Regelung für den Handelsverkehr bei der Einfuhr von in den Niederländischen Antillen raffinierten Erdölerzeugnissen in die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft,
SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die diesem Vertrag beigefügt sind:
Artikel 1
Dieses Protokoll gilt für die Erdölerzeugnisse der Tarifnummern 27.10, 27.11, 27.12, ex 27.13 (Paraffin, Petrolatum aus Erdöl oder Schieferöl, paraffinische Rückstände) und 27.14 des Brüsseler Zolltarifschemas, soweit sie zum Verbrauch in den Mitgliedstaaten eingeführt werden.
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, den in den Niederländischen Antillen raffinierten Erdölerzeugnissen nach Maßgabe dieses Protokolls die Zollvorteile einzuräumen, die sich aus der Assoziierung der letztgenannten mit der Gemeinschaft ergeben. Diese Bestimmungen gelten ungeachtet der Ursprungsregeln der Mitgliedstaaten.
Artikel 3
(1) Stellt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus fest, daß die gemäß der Regelung des Artikels 2 getätigten Einfuhren in den Niederländischen Antillen raffinierter Erdölerzeugnisse in die Gemeinschaft tatsächlich Schwierigkeiten auf dem Markt eines oder mehrerer Mitgliedstaaten hervorrufen, so beschließt sie, daß die Zollsätze für die genannte Einfuhr von den betreffenden Mitgliedstaaten eingeführt, erhöht oder wiedereingeführt werden, soweit und solange dies erforderlich ist, um dieser Lage gerecht zu werden. Die so eingeführten, erhöhten oder wiedereingeführten Zollsätze dürfen nicht über den Sätzen der Zölle liegen, die gegenüber dritten Ländern für dieselben Erzeugnisse angewendet werden.
(2) Absatz 1 kann auf jeden Fall angewendet werden, wenn die Einfuhr von in den Niederländischen Antillen raffinierten Erdölerzeugnissen nach den Mitgliedstaaten zwei Millionen Tonnen pro Jahr erreicht.
(3) Die Beschlüsse der Kommission gemäß den Absätzen 1 und 2 einschließlich derjenigen, die auf die Ablehnung des Antrags eines Mitgliedstaats abzielen, werden dem Rat bekanntgegeben. Dieser kann sich auf Antrag eines jeden Mitgliedstaats mit den genannten Beschlüssen befassen, und er kann sie jederzeit mit qualifizierter Mehrheit abändern oder zurückstellen.
Artikel 4
(1) Ist ein Mitgliedstaat der Ansicht, daß die unmittelbar oder über einen anderen Mitgliedstaat gemäß der Regelung des Artikels 2 durchgeführte Einfuhr in den Niederländischen Antillen raffinierter Erdölerzeugnisse auf seinem Markt tatsächlich Schwierigkeiten hervorruft und daß sofortige Maßnahmen zur Behebung dieser Sachlage erforderlich sind, so kann er von sich aus beschließen, daß auf diese Einfuhr Zölle erhoben werden, deren Sätze nicht über den Zollsätzen liegen dürfen, die gegenüber dritten Staaten für dieselben Erzeugnisse angewendet werden. Er notifiziert diesen Beschluß der Kommission, die binnen eines Monats beschließt, ob die von dem Staat getroffenen Maßnahmen aufrechterhalten werden können oder geändert bzw. aufgehoben werden müssen. Artikel 3 Absatz 3 ist auf diesen Beschluß der Kommission anwendbar.
(2) Überschreitet die unmittelbar oder über einen anderen Mitgliedstaat gemäß der Regelung des Artikels 2 durchgeführte Einfuhr in den Niederländischen Antillen raffinierter Erdölerzeugnisse in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft während eines Kalenderjahrs die im Anhang zu diesem Protokoll angegebene Menge, so werden die von dem oder den betreffenden Mitgliedstaaten für das laufende Jahr gemäß Absatz 1 etwa getroffenen Maßnahmen als rechtmäßig betrachtet; die Kommission nimmt von den getroffenen Maßnahmen Kenntnis, nachdem sie sich vergewissert hat, daß die festgelegte Menge erreicht wurde. In einem solchen Fall sehen die übrigen Mitgliedstaaten davon ab, den Rat zu befassen.
Artikel 5
Beschließt die Gemeinschaft die Anwendung von mengenmäßigen Beschränkungen auf die Einfuhr von Erdölerzeugnissen jeder Herkunft, so können diese auch auf die Einfuhr dieser Erzeugnisse aus den Niederländischen Antillen angewendet werden. In einem derartigen Fall wird den Niederländischen Antillen eine Vorzugsbehandlung gegenüber dritten Ländern gewährt.
Artikel 6
(1) Der Rat revidiert die Bestimmungen der Artikel 2 bis 5 einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Kommission, wenn er eine gemeinsame Ursprungsbestimmung für die Erdölerzeugnisse aus dritten Ländern und assoziierten Ländern erläßt oder im Rahmen einer gemeinsamen Handelspolitik für die betreffenden Erzeugnisse Beschlüsse faßt oder eine gemeinsame Energiepolitik aufstellt.
(2) Bei einer derartigen Revision müssen jedoch auf jeden Fall gleichwertige Vorteile zugunsten der Niederländischen Antillen in geeigneter Form und für eine Menge von mindestens 2« Millionen Tonnen Erdölerzeugnissen aufrechterhalten werden.
(3) Die Verpflichtungen der Gemeinschaft bezüglich der gleichwertigen Vorteile gemäß Absatz 2 können erforderlichenfalls auf die einzelnen Länder aufgeteilt werden, wobei die im Anhang zu diesem Protokoll aufgeführten Mengen zu berücksichtigen sind.
Artikel 7
Zur Durchführung dieses Protokolls hat die Kommission die Entwicklung der Einfuhr in den Niederländischen Antillen raffinierter Erdölerzeugnisse in die Mitgliedstaaten zu verfolgen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission, die für die entsprechende Verteilung sorgt, alle diesem Zweck dienenden Aufschlüsse nach den von der Kommission empfohlenen Verwaltungsmodalitäten mit.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschrift unter dieses Protokoll gesetzt.
H. FAYAT
E. SCHAUS
R. LAHR
H. R. VAN HOUTEN
J.-M. BOEGNER
W. F. M. LAMPE
C. RUSSO
Geschehen zu Brüssel am dreizehnten November neunzehnhundertzweiundsechzig.
Anhang zum Protokoll
Zur Durchführung des Artikels 4 Absatz 2
des Protokolls über die Einfuhr in den Niederländischen Antillen
raffinierter Erdölerzeugnisse in die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
haben die Hohen Vertragsparteien beschlossen, daß die Menge von 2
Millionen Tonnen Erdölerzeugnissen aus den Antillen sich wie folgt
auf die Mitgliedstaaten verteilt:
Deutschland 625 000 Tonnen
Belgisch-Luxemburgische Wirtschaftsunion 200
000 Tonnen
Frankreich 75 000 Tonnen
Italien 100 000 Tonnen
Niederlande 1 000 000 Tonnen"
Durch den Artikel 6 Nr. III./8a. des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurden im Schlußteil die Worte "Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten unter dieses Protokoll gesetzt." gestrichen.
Durch den Artikel 6 Nr. III./8b. des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde im Schlußteil die Liste der Unterzeichner gestrichen.
Durch den Artikel 3 des Grönland-Vertrags vom 13. März 1984 wurde folgendes Protokoll dem EGV beigefügt:
"Protokoll (Nr.
15)
über die Sonderregelung für
Grönland
vom 13. März 1984
Artikel 1
(1) Die Behandlung von der gemeinsamen Fischereimarktorganisation unterliegenden Erzeugnissen mit Ursprung in Grönland bei der Einfuhr in die Gemeinschaft erfolgt unter Beachtung der Mechanismen der gemeinsamen Marktorganisation frei von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung sowie ohne mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung, sofern die aufgrund eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft und der für Grönland zuständigen Behörde eingeräumten Möglichkeiten des Zugangs der Gemeinschaft zu den grönländischen Fischereizonen für die Gemeinschaft zufriedenstellend sind.
(2) Alle die Einfuhrregelung für die genannten Erzeugnisse betreffenden Maßnahmen einschließlich derjenigen zur Einführung dieser Maßnahmen werden nach dem Verfahren des Artikels 43 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft beschlossen.
Artikel 2
Die Kommission schlägt dem Rat, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, Übergangsmaßnahmen vor, die sie aufgrund des Inkrafttretens der neuen Regelung hinsichtlich der Wahrung der in der Zeit der Zugehörigkeit Grönlands zur Gemeinschaft erworbenen Rechtsansprüche der Personen und hinsichtlich der Regelung der Verhältnisse im Bereich der von der Gemeinschaft in dieser Zeit Grönland gewährten Finanzhilfe für notwendig erachtet.
Artikel 3
In Anhang I des Beschlusses des Rates vom 16. Dezember 1980 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft wird folgendes hinzugefügt:
"6. Besonderes Gemeinwesen im Königreich
Dänemark:
Grönland."
Durch den Artikel 6 Nr. III./9. des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 3 des Protokolls aufgehoben.
Durch den Vertrag über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurden folgende Protokolle dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt:
Protokoll (Nr.
16)
betreffend den Erwerb von Immobilien
in Dänemark
vom 7. Februar 1992
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -
VON DEM WUNSCH GELEITET, gewisse besondere Probleme betreffend Dänemark zu regeln -
SIND über folgende Bestimmung ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt wird:
Ungeachtet des Vertrags kann Dänemark seine geltenden Rechtsvorschriften für den Erwerb von Zweitwohnungen beibehalten.
Protokoll (Nr.
17)
zu Artikel 119 des Vertrags zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft
vom 7. Februar 1992
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -
SIND über folgende Bestimmung ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt wird:
Im Sinne des Artikels 119 gelten Leistungen aufgrund eines betrieblichen Systems der sozialen Sicherheit nicht als Entgelt, sofern und soweit sie auf Beschäftigungszeiten vor dem 17. Mai 1990 zurückgeführt werden können, außer im Fall von Arbeitnehmern oder deren anspruchsberechtigten Angehörigen, die vor diesem Zeitpunkt eine Klage bei Gericht oder ein gleichwertiges Verfahren nach geltendem einzelstaatlichen Recht anhängig gemacht haben.
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Hinweis auf den Artikel 119 zum Hinweis auf den Artikel 141.