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II. Protokolle zum Vertrag

a) Protokolle zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (über die Arbeitsweise der Europäischen Union)

Protokoll (Nr. 10)
über die Satzung der Europäischen Investitionsbank

vom 25. März 1957

in der Fassung des Vertrags von Amsterdam vom 2. Okt. 1997

geändert durch
Protokoll Nr. I. zum Beitrittsvertrag vom 16. April 2003 (BGBl. II S. 141)
Beitrittsakte zum Beitrittsvertrag vom 25. April 2005 (BGBl. II S. 1474)
durch Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 (BGBl. II S. 1038)

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN,

IN DEM WUNSCH, die in Artikel 266 dieses Vertrags vorgesehene Satzung der Europäischen Investitionsbank festzulegen,

SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die diesem Vertrag als Anhang beigefügt sind:

Durch Artikel 1 Nr. 3, 12a und 12b des Protokolls Nr. 1 zum, sowie Artikel 5 des Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde die Präambel wie folgt geändert:
- der Hinweis auf  den "Artikel 266 dieses Vertrags" wurde ersetzt durch: "Artikel 308 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union".
- der letzte Satz erhielt folgende Fassung:
"SIND über folgende Bestimmungen übereingekommen, die dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt sind:"

Artikel 1

Die durch Artikel 266 dieses Vertrags gegründete Europäische Investitionsbank, im folgenden als "Bank" bezeichnet, wird entsprechend diesem Vertrag und dieser Satzung errichtet; sie übt ihre Aufgaben und ihre Tätigkeit nach Maßgabe dieser Übereinkünfte aus.

Der Sitz der Bank wird im gegenseitigen Einvernehmen der Regierungen der Mitgliedstaaten festgelegt.

Durch Artikel 1 Nr. 12a und 12c des Protokolls Nr. 1 zum, sowie Artikel 5 des Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 1 wie folgt geändert:
- der Hinweis auf  den "Artikel 266 dieses Vertrags" wurde ersetzt durch: "Artikel 308 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union".
- die Worte "entsprechend diesem Vertrag" wurden ersetzt durch: "entsprechend dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union".
- der Abs. 2 wurde aufgehoben.

Artikel 2

Die Aufgabe der Bank ist in Artikel 267 dieses Vertrags bestimmt.

Durch Artikel 1 Nr. Nr. 12a des Protokolls Nr. 1 zum, sowie Artikel 5 des Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde im Artikel 2 der Hinweis auf  den "Artikel 267 dieses Vertrags" ersetzt durch: "Artikel 309 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union".

Artikel 3

Nach Artikel 266 dieses Vertrags sind Mitglieder der Bank:
- das Königreich Belgien,
- das Königreich Dänemark,
- die Bundesrepublik Deutschland,
- die Griechische Republik,
- das Königreich Spanien,
- die Französische Republik,
- Irland,
- die Italienische Republik,
- das Großherzogtum Luxemburg,
- das Königreich der Niederlande,
- die Republik Österreich,
- die Portugiesische Republik,
- die Republik Finnland,
- das Königreich Schweden,
- das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.

Durch das Protokoll Nr. I. zum Beitrittsvertrag vom 16. April 2003 erhielt der Artikel 3 folgende Fassung:
"Nach Artikel 266 dieses Vertrags sind Mitglieder der Bank:
- das Königreich Belgien,
- die Tschechische Republik,
- das Königreich Dänemark,
- die Bundesrepublik Deutschland,
- die Republik Estland,
- die Hellenische Republik,
- das Königreich Spanien,
- die Französische Republik,
- Irland,
- die Italienische Republik,
- die Republik Zypern,
- die Republik Lettland,
- die Republik Litauen,
- das Großherzogtum Luxemburg,
- die Republik Ungarn,
- die Republik Malta,
- das Königreich der Niederlande,
- die Republik Österreich,
- die Republik Polen,
- die Portugiesische Republik,
- die Republik Slowenien,
- die Slowakische Republik,
- die Republik Finnland,
- das Königreich Schweden,
- das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.
"

Durch den Artikel 14 der Beitrittsakte zum Beitrittsvertrag vom 25. April 2005 wurde Artikel 3 wie folgt geändert:
- nach dem "Königreich Belgien" wird folgender Gedankenstrich eingefügt:
"- die Republik Bulgarien,"
- nach der "Portugiesischen Republik" wird folgender Gedankenstrich eingefügt:
"- Rumänien,".

Durch Artikel 1 Nr. 12a und 12d des Protokolls Nr. 1 zum, sowie Artikel 5 des Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 3 wie folgt geändert:
- der einleitende Wortlaut erhielt folgende Fassung:
"Nach Artikel 308 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sind Mitglieder der Bank die Mitgliedstaaten.".
- die Liste der Mitgliedstaten wurde gestrichen.

Artikel 4

(1) Die Bank wird mit einem Kapital von einhunderttausend Millionen ECU ausgestattet, das von den Mitgliedstaaten in folgender Höhe gezeichnet wird:
- Deutschland 17 766 355 000
- Frankreich 17 766 355 000
- Italien 17 766 355 000
- Vereinigtes Königreich 17 766 355 000
- Spanien 6 530 656 000
- Belgien 4 924 710 000
- Niederlande 4 924 710 000
- Schweden 3 267 057 000
- Dänemark 2 493 522 000
- Österreich 2 444 649 000
- Finnland 1 404 544 000
- Griechenland 1 355 817 000
- Portugal 860 858 000
- Irland 623 380 000
- Luxemburg 124 677 000.

Die Rechnungseinheit wird als Euro definiert, der von den an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaaten als einheitliche Währung eingeführt ist.

Der Rat der Gouverneure kann auf Vorschlag des Verwaltungsrats einstimmig die Definition der Rechnungseinheit ändern.

Die Mitgliedstaaten haften nur bis zur Höhe ihres Anteils am gezeichneten und nicht eingezahlten Kapital.

(2) Bei Aufnahme eines neuen Mitglieds erhöht sich das gezeichnete Kapital entsprechend dem Beitrag des neuen Mitglieds.

(3) Der Rat der Gouverneure kann einstimmig über eine Erhöhung des gezeichneten Kapitals entscheiden.

(4) Der Anteil am gezeichneten Kapital kann weder abgetreten noch verpfändet noch gepfändet werden.

Durch das Protokoll Nr. I. zum Beitrittsvertrag vom 16. April 2003 erhielt der Artikel 4 Abs. 1 Unterabsatz 1 folgende Fassung:
"(1) Die Bank wird mit einem Kapital von 163 727 670 000 ECU ausgestattet, das von den Mitgliedstaaten in folgender Höhe gezeichnet wird:
- Deutschland 26 649 532 500
- Frankreich 26 649 532 500
- Italien 26 649 532 500
- Vereinigtes Königreich 26 649 532 500
- Spanien 15 989 719 500
- Belgien 7 387 065 000
- Niederlande 7 387 065 000
- Schweden 4 900 585 500
- Dänemark 3 740 283 000
- Österreich 3 666 973 500
- Polen 3 635 030 500
- Finnland 2 106 816 000
- Griechenland 2 003 725 500
- Portugal 1 291 287 000
- Tschechische Republik 1 212 590 000
- Ungarn 1 121 583 000
- Irland 935 070 000
- Slowakei 408 489 500
- Slowenien 379 429 000
- Litauen 250 852 000
- Luxemburg 187 015 500
- Zypern 180 747 000
- Lettland 156 192 500
- Estland 115 172 000
- Malta 73 849 000."

siehe hierzu auch die Artikel 2, 3 und 5 des Protokolls Nr. I. zum Beitrittsvertrag vom 16. April 2003.

Durch den Artikel 14 der Beitrittsakte zum Beitrittsvertrag vom 25. April 2005 wurde Artikel 4 wie folgt geändert:
- der einleitende Satz erhielt folgende Fassung:
"(1) Die Bank wird mit einem Kapital von 164 795 737 000 EUR ausgestattet, das von den Mitgliedstaaten in folgender Höhe gezeichnet wird:"
- zwischen den Angaben für Irland und die Slowakei wird folgendes eingefügt:
"Rumänien 846 000 000"
- zwischen den Angaben für Slowenien und Litauen wird folgendes eingefügt:
"Bulgarien 296 000 000"

Durch Artikel 1 Nr. 12e des Protokolls Nr. 1 zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 4 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 wurde die Zahl in der Angabe des Kapitals ersetzt durch die Zahl "164 808 169 000 EUR":
- die folgenden Mitgliedstaaten erhalten eine neue Zahl:
"- Polen 3 411 263 500
- Tschechische Republik 1 258 785 500
- Ungarn 1 190 868 500
- Rumänien 863 514 500
- Bulgarien 290 917 500
- Litauen 249 617 500
- Zypern 183382 000
- Lettland 152 335 000
- Estland 117 640 000
- Malta 69 804 000".
- Abs. 1 Unterabs. 2 wurde gestrichen.

Artikel 5

(1) Das gezeichnete Kapital wird von den Mitgliedstaaten in Höhe von durchschnittlich 6 v. H. der in Artikel 4 Absatz 1 festgesetzten Beträge eingezahlt.

(2) Im Falle einer Erhöhung des gezeichneten Kapitals setzt der Rat der Gouverneure einstimmig den einzuzahlenden Hundertsatz sowie die Art und Weise der Einzahlung fest.

(3) Der Verwaltungsrat kann die Zahlung des restlichen gezeichneten Kapitals verlangen, soweit dies erforderlich wird, um den Verpflichtungen der Bank gegenüber ihren Anleihegebern nachzukommen.

Die Zahlung erfolgt im Verhältnis zu den Anteilen der Mitgliedstaaten am gezeichneten Kapital und in den Währungen, deren die Bank zur Erfüllung dieser Verpflichtungen bedarf.

Durch Artikel 1 Nr. 12f des Protokolls Nr. 1 zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 5 wie folgt geändert:
- dem Abs. 2 wurde folgender Satz angefügt: "Barzahlungen werden ausschließlich in Euro geleistet."
- im Abs. 3 Unterabs. 1 wurden die Worte "gegenüber ihren Anleihegebern" gestrichen.
- im Abs. 3 Unterabs. 2 wurden die Worte "und in den Währungen, deren die Bank zur Erfüllung dieser Verpflichtungen bedarf" gestrichen.

Artikel 6

(1) Der Rat der Gouverneure kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag des Verwaltungsrats entscheiden, daß die Mitgliedstaaten der Bank verzinsliche Sonderdarlehen gewähren, wenn und soweit die Bank diese zur Finanzierung bestimmter Vorhaben benötigt und der Verwaltungsrat nachweist, daß die Bank nicht in der Lage ist, die erforderlichen Mittel auf den Kapitalmärkten zu Bedingungen zu beschaffen, die der Art und dem Gegenstand der zu finanzierenden Vorhaben angemessen sind.

(2) Die Sonderdarlehen dürfen erst mit Beginn des vierten Jahres nach Inkrafttreten dieses Vertrags angefordert werden. Sie dürfen insgesamt 400 Millionen Rechnungseinheiten und jährlich 100 Millionen Rechnungseinheiten nicht überschreiten.

(3) Die Laufzeit der Sonderdarlehen wird nach der Laufzeit der Darlehen oder Bürgschaften festgesetzt, welche die Bank mittels dieser Sonderdarlehen zu gewähren beabsichtigt; sie darf 20 Jahre nicht überschreiten. Der Rat der Gouverneure kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag des Verwaltungsrats eine Entscheidung über die vorzeitige Rückzahlung der Sonderdarlehen erlassen.

(4) Die Sonderdarlehen sind zu 4 v. H. jährlich verzinslich, es sei denn, daß durch eine Entscheidung des Rates der Gouverneure unter Berücksichtigung der Entwicklung und der Höhe der Zinssätze auf den Kapitalmärkten ein anderer Zinssatz bestimmt wird.

(5) Die Sonderdarlehen werden von den Mitgliedstaaten nach dem Verhältnis ihrer Anteile am gezeichneten Kapital gewährt; sie werden binnen sechs Monaten nach Anforderung in Landeswährung eingezahlt.

(6) Im Falle der Liquidation der Bank werden die Sonderdarlehen der Mitgliedstaaten erst nach Begleichung der übrigen Schulden der Bank zurückgezahlt.

Durch Artikel 1 Nr. 12g des Protokolls Nr. 1 zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 6 aufgehoben.

Artikel 7

(1) Sinkt der Wert der Währung eines Mitgliedstaats gegenüber der in Artikel 4 bestimmten Rechnungseinheit, so gleicht dieser Staat den Betrag des von ihm in seiner Währung eingezahlten Kapitalanteils im Verhältnis zu der eingetretenen Änderung des Wertes durch eine zusätzliche Zahlung an die Bank aus.

(2) Steigt der Wert der Währung eines Mitgliedstaats gegenüber der in Artikel 4 bestimmten Rechnungseinheit, so gleicht die Bank den Betrag des von diesem Staat in seiner Währung eingezahlten Kapitalanteils im Verhältnis zu der eingetretenen Änderung des Wertes durch eine Rückzahlung an diesen Staat aus.

(3) Im Sinne dieses Artikels entspricht der Wert der Währung eines Mitgliedstaats gegenüber der in Artikel 4 bestimmten Rechnungseinheit dem auf der Grundlage der Marktkurse ermittelten Umrechnungskurs zwischen dieser Rechnungseinheit und dieser Währung.

(4) Der Rat der Gouverneure kann auf Vorschlag des Verwaltungsrats einstimmig die Methode der Umrechnung von in Rechnungseinheiten ausgedrückten Beträgen in Landeswährungen und umgekehrt ändern.

Er kann ferner auf Vorschlag des Verwaltungsrats einstimmig die Modalitäten für den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Kapitalausgleich festlegen; die Ausgleichszahlungen müssen mindestens einmal jährlich geleistet werden.

Durch Artikel 1 Nr. 12g des Protokolls Nr. 1 zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 7 aufgehoben und die nachfolgenden Artikel wurden entsprechend umnummeriert.

Artikel 8

Die Bank wird von einem Rat der Gouverneure, einem Verwaltungsrat und einem Direktorium verwaltet und geleitet.

Durch Artikel 1 Nr. 12g des Protokolls Nr. 1 zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 8 zum Artikel 6.

Artikel 9

(1) Der Rat der Gouverneure besteht aus den von den Mitgliedstaaten benannten Ministern.

(2) Er erläßt die allgemeinen Richtlinien für die Kreditpolitik der Bank, insbesondere hinsichtlich der Ziele, die bei der schrittweisen Verwirklichung des Gemeinsamen Marktes jeweils anzustreben sind.

Er achtet auf die Durchführung dieser Richtlinien.

(3) Er hat ferner folgende Befugnisse:
a. er entscheidet über die Erhöhung des gezeichneten Kapitals gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 2;
b. er übt die in Artikel 6 in bezug auf die Sonderdarlehen vorgesehenen Befugnisse aus;
c. er übt die in den Artikeln 11 und 13 für die Ernennung und Amtsenthebung der Mitglieder des Verwaltungsrats und des Direktoriums sowie die in Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 vorgesehenen Befugnisse aus;
d. er erteilt die Ausnahmegenehmigung gemäß Artikel 18 Absatz 1;
e. er genehmigt den vom Verwaltungsrat ausgearbeiteten Jahresbericht;
f. er genehmigt die Jahresbilanz und die Ertragsrechnung;
g. er nimmt die in den Artikeln 4, 7, 14, 17, 26 und 27 vorgesehenen Befugnisse und Obliegenheiten wahr;
h. er genehmigt die Geschäftsordnung der Bank.

(4) Der Rat der Gouverneure ist im Rahmen dieses Vertrags und dieser Satzung befugt, einstimmig alle Entscheidungen über die Einstellung der Tätigkeit der Bank und ihre etwaige Liquidation zu treffen.

Durch Artikel 1 Nr. 12g und 12h des Protokolls Nr. 1 zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 9 wie folgt geändert:
- der Artikel wurde zum Artikel 6.
- im Abs. 2 wurden die Worte ", insbesondere hinsichtlich der Ziele, die bei der schrittweisen Verwirklichung des Gemeinsamen Marktes jeweils anzustreben sind" ersetzt durch: "nach den Zielen der Union".
- Abs. 3 Buchstabe b erhielt folgende Fassung:
"b. für die Zwecke des Artikels 9 Absatz 1 legt er die Grundsätze fest, die für die Finanzgeschäfte im Rahmen der Bank gelten; "
- im Abs. 3 Buchstabe c wurde der Verweis auf die "Artikeln 11 und 13" ersetzt durch die "Artikel 9 und 11" und der Verweis auf den "Artikel 13" wurde ersetzt durch: "Artikel 11".
- Abs. 3 Buchstabe d erhielt folgende Fassung:
"d. er entscheidet nach Artikel 16 Absatz 1 über die Gewährung von Finanzierungen für Investitionsvorhaben, die ganz oder teilweise außerhalb der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten durchgeführt werden sollen;"
- im Abs. 3 Buchstabe g wurden die Worte "die in den Artikeln 4, 7. 14, 17, 26 und 27 vorgesehenen Befugnisse und Obliegenheiten wahr" wurden ersetzt durch: "die sonstigen Befugnisse und Obliegenheiten war, die ihm in dieser Satzung übertragen werden."

Artikel 10

Soweit in dieser Satzung nichts Gegenteiliges bestimmt ist, werden die Entscheidungen des Rates der Gouverneure mit der Mehrheit seiner Mitglieder gefaßt. Diese Mehrheit muß mindestens 50 v. H. des gezeichneten Kapitals vertreten. Der Rat der Gouverneure stimmt nach den in Artikel 205 dieses Vertrags vorgesehenen Bestimmungen ab.

Durch Artikel 1 Nr. 12g und 12i des Protokolls Nr. 1 zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 10 wie folgt geändert:
- der Artikel wurde zum Artikel 8.
- der Satz 3 wurde gestrichen.
- folgende Absätze wurden angefügt:
"Für die qualifizierte Mehrheit sind 18 Stimmen und 68 Prozent des gezeichneten Kapitals erforderlich.
Die Stimmenthaltung von anwesenden oder vertretenen Mitgliedern steht dem Zustandekommen von Entscheidungen, für die Einstimmigkeit erforderlich ist, nicht entgegen."

Artikel 11

(1) Der Verwaltungsrat hat die ausschließliche Entscheidungsbefugnis für die Gewährung von Darlehen und Bürgschaften sowie die Aufnahme von Anleihen; er setzt die Darlehenszinssätze und Bürgschaftsprovisionen fest; er sorgt für die ordnungsmäßige Verwaltung der Bank; er gewährleistet, daß die Führung der Geschäfte der Bank mit den Bestimmungen dieses Vertrags und dieser Satzung sowie mit den allgemeinen Richtlinien des Rates der Gouverneure im Einklang steht.

Am Ende des Geschäftsjahres hat er dem Rat der Gouverneure einen Bericht vorzulegen und ihn, nachdem er genehmigt ist, zu veröffentlichen.

(2) Der Verwaltungsrat besteht aus 25 ordentlichen und 13 stellvertretenden Mitgliedern.

Die ordentlichen Mitglieder werden für fünf Jahre vom Rat der Gouverneure wie folgt bestellt:
- drei ordentliche Mitglieder, die von der Bundesrepublik Deutschland benannt werden;
- drei ordentliche Mitglieder, die von der Französischen Republik benannt werden;
- drei ordentliche Mitglieder, die von der Italienischen Republik benannt werden;
- drei ordentliche Mitglieder, die vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland benannt werden;
- zwei ordentliche Mitglieder, die vom Königreich Spanien benannt werden;
- ein ordentliches Mitglied, das vom Königreich Belgien benannt wird;
- ein ordentliches Mitglied, das vom Königreich Dänemark benannt wird;
- ein ordentliches Mitglied, das von der Griechischen Republik benannt wird;
- ein ordentliches Mitglied, das von Irland benannt wird;
- ein ordentliches Mitglied, das vom Großherzogtum Luxemburg benannt wird;
- ein ordentliches Mitglied, das vom Königreich der Niederlande benannt wird;
- ein ordentliches Mitglied, das von der Republik Österreich benannt wird;
- ein ordentliches Mitglied, das von der Portugiesischen Republik benannt wird;
- ein ordentliches Mitglied, das von der Republik Finnland benannt wird;
- ein ordentliches Mitglied, das vom Königreich Schweden benannt wird;
- ein ordentliches Mitglied, das von der Kommission benannt wird.

Die stellvertretenden Mitglieder werden für fünf Jahre vom Rat der Gouverneure wie folgt bestellt:
- zwei stellvertretende Mitglieder, die von der Bundesrepublik Deutschland benannt werden;
- zwei stellvertretende Mitglieder, die von der Französischen Republik benannt werden;
- zwei stellvertretende Mitglieder, die von der Italienischen Republik benannt werden;
- zwei stellvertretende Mitglieder, die vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland benannt werden;
- ein stellvertretendes Mitglied, das vom Königreich Spanien und von der Portugiesischen Republik im gegenseitigen Einvernehmen benannt wird;
- ein stellvertretendes Mitglied, das von den Benelux-Ländern im gegenseitigen Einvernehmen benannt wird;
- ein stellvertretendes Mitglied, das vom Königreich Dänemark, von der Griechischen Republik und von Irland im gegenseitigen Einvernehmen benannt wird;
- ein stellvertretendes Mitglied, das von der Republik Österreich, der Republik Finnland und dem Königreich Schweden im gegenseitigen Einvernehmen -enannt wird;
- ein stellvertretendes Mitglied, das von der Kommission benannt wird.

Die Wiederbestellung der ordentlichen Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder ist zulässig.

Die stellvertretenden Mitglieder können an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnehmen. Die von einem Staat oder von mehreren Staaten im gegenseitigen Einvernehmen der von der Kommission benannten stellvertretenden Mitglieder können die von diesem Staat oder von einem dieser Staaten oder von der Kommission benannten ordentlichen Mitglieder vertreten. Sie sind stimmberechtigt, wenn sie ein oder mehrere ordentliche Mitglieder vertreten oder wenn ihnen das Stimmrecht hierzu nach Artikel 12 Absatz 1 übertragen worden ist.

Bei den Sitzungen des Verwaltungsrats führt der Präsident des Direktoriums oder bei seiner Verhinderung ein Vizepräsident den Vorsitz; der Vorsitzende nimmt an Abstimmungen nicht teil.

Zu Mitgliedern des Verwaltungsrats werden Persönlichkeiten bestellt, die jede Gewähr für Unabhängigkeit und Befähigung bieten. Sie sind nur der Bank verantwortlich.

(3) Ein ordentliches Mitglied kann nur dann seines Amtes enthoben werden, wenn es die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt; in diesem Falle kann der Rat der Gouverneure mit qualifizierter Mehrheit seine Amtsenthebung verfügen.

Wird ein Jahresbericht nicht genehmigt, so hat dies den Rücktritt des Verwaltungsrats zur Folge.

(4) Sitze, die durch Todesfall, freiwilligen Rücktritt, Amtsenthebung oder Gesamtrücktritt frei werden, sind nach Maßgabe des Absatzes 2 neu zu besetzen. Außer den allgemeinen Neubestellungen sind frei werdende Sitze für die verbleibende Amtszeit neu zu besetzen.

(5) Der Rat der Gouverneure bestimmt die Vergütung der Mitglieder des Verwaltungsrats. Er stellt einstimmig fest, welche Tätigkeiten mit dem Amt eines ordentlichen oder stellvertretenden Mitglieds unvereinbar sind.

Durch das Protokoll Nr. I. zum Beitrittsvertrag vom 16. April 2003 wurde der Artikel 11 wie folgt geändert:
- Abs. 2 Unterabsätze 1, 2 und 3 erhielten folgende Fassung:
"(2) Der Verwaltungsrat besteht aus sechsundzwanzig ordentlichen und sechzehn stellvertretenden Mitgliedern.
  Die ordentlichen Mitglieder werden für fünf Jahre vom Rat der Gouverneure bestellt, wobei die einzelnen Mitgliedstaaten und die Kommission jeweils ein ordentliches Mitglied benennen.
  Die stellvertretenden Mitglieder werden für fünf Jahre vom Rat der Gouverneure wie folgt bestellt:
zwei stellvertretende Mitglieder, die von der Bundesrepublik Deutschland benannt werden;
zwei stellvertretende Mitglieder, die von der Französischen Republik benannt werden;
zwei stellvertretende Mitglieder, die von der Italienischen Republik benannt werden;
zwei stellvertretende Mitglieder, die vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland benannt werden;
ein stellvertretendes Mitglied, das vom Königreich Spanien und von der Portugiesischen Republik im gegenseitigen Einvernehmen benannt wird;
ein stellvertretendes Mitglied, das vom Königreich Belgien, vom Großherzogtum Luxemburg und vom Königreich der Niederlande im gegenseitigen Einvernehmen benannt wird;
ein stellvertretendes Mitglied, das vom Königreich Dänemark, von der Hellenischen Republik und von Irland im gegenseitigen Einvernehmen benannt wird;
ein stellvertretendes Mitglied, das von der Republik Österreich, der Republik Finnland und dem Königreich Schweden im gegenseitigen Einvernehmen benannt wird;
drei stellvertretende Mitglieder, die von der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im gegenseitigen Einvernehmen benannt werden; ein stellvertretendes Mitglied, das von der Kommission benannt wird;
ein stellvertretendes Mitglied, das von der Kommission benannt wird.
"
- folgender Unterabsatz wurde dem Absatz 2 angefügt:
"Der Verwaltungsrat koopiert sechs Sachverständige ohne Stimmrecht: drei ordentliche und drei stellvertretende Sachverständige."

siehe hierzu auch Artikel 6 des Protokolls Nr. I. zum Beitrittsvertrag vom 16. April 2003.

Durch den Artikel 14 der Beitrittsakte zum Beitrittsvertrag vom 25. April 2005 erhielt Artikel 11 Abs. 2 Unterabsätze 1 bis 3 folgende Fassung:
"„(2) Der Verwaltungsrat besteht aus 28 ordentlichen und 18 stellvertretenden Mitgliedern.
Die ordentlichen Mitglieder werden für fünf Jahre vom Rat der Gouverneure bestellt. Die einzelnen Mitgliedstaaten und die Kommission benennen jeweils ein ordentliches Mitglied.
Die stellvertretenden Mitglieder werden für fünf Jahre vom Rat der Gouverneure wie folgt bestellt:
- zwei stellvertretende Mitglieder, die von der Bundesrepublik Deutschland benannt werden;
- zwei stellvertretende Mitglieder, die von der Französischen Republik benannt werden;
- zwei stellvertretende Mitglieder, die von der Italienischen Republik benannt werden;
- zwei stellvertretende Mitglieder, die vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland benannt werden;
- ein stellvertretendes Mitglied, das vom Königreich Spanien und von der Portugiesischen Republik im gegenseitigen Einvernehmen benannt wird;
- ein stellvertretendes Mitglied, das vom Königreich Belgien, vom Großherzogtum Luxemburg und vom Königreich der Niederlande im gegenseitigen Einvernehmen benannt wird;
- ein stellvertretendes Mitglied, das vom Königreich Dänemark, von der Hellenischen Republik, Irland und Rumänien im gegenseitigen Einvernehmen benannt wird;
- ein stellvertretendes Mitglied, das von der Republik Estland, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und dem Königreich Schweden im gegenseitigen Einvernehmen benannt wird;
- drei stellvertretende Mitglieder, die von der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im gegenseitigen Einvernehmen benannt werden;
- ein stellvertretendes Mitglied, das von der Kommission benannt wird.".

Durch Artikel 1 Nr. 12g und 12j des Protokolls Nr. 1 zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 11 wie folgt geändert:
- der Artikel wurde zum Artikel 9.
- der Abs. 1 Unterabsatz 1 erhielt folgende Fassung:
"(1) Der Verwaltungsrat entscheidet über die Gewährung von Finanzierungen, insbesondere in Form von Darlehen und Bürgschaften, und die Aufnahme von Anleihen; er setzt die Darlehenszinssätze und Provisionen sowie sonstige Gebühren fest. Er kann auf der Grundlage eines mit qualifizierter Mehrheit erlassenen Beschlusses dem Direktorium einige seiner Befugnisse übertragen. Er legt die Bedingungen und Einzelheiten für die Übertragung dieser Befugnisse fest und überwacht deren Ausübung.
Der Verwaltungsrat sorgt für die ordnungsmäßige Verwaltung der Bank; er gewährleistet, dass die Führung der Geschäfte der Bank mit den Verträgen und der Satzung und den allgemeinen Richtlinien des Rates der Gouverneure im Einklang stehen."
- der Abs. 2 Unterabs. 6 erhielt folgende Fassung:
"Die Einzelheiten für die Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrats und die für die stellvertretenden Mitglieder und die kooptierten Sachverständigen geltenden Bestimmungen werden in der Geschäftsordnung festgelegt."
- im Abs. 5 Satz 2 wurde das Wort "einstimmig gestrichen.

Artikel 12

(1) Jedes ordentliche Mitglied verfügt im Verwaltungsrat über eine Stimme. Es kann sein Stimmrecht ohne Einschränkung gemäß den in der Geschäftsordnung der Bank festzulegenden Regeln übertragen.

(2) Soweit in dieser Satzung nicht etwas Gegenteiliges bestimmt ist, werden die Entscheidungen des Verwaltungsrats mit der einfachen Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder getroffen. Für die qualifizierte Mehrheit sind 17 Stimmen erforderlich. Die Geschäftsordnung der Bank bestimmt die Anzahl der Mitglieder, deren Anwesenheit für die Beschlußfähigkeit des Verwaltungsrats erforderlich ist.

Durch das Protokoll Nr. I. zum Beitrittsvertrag vom 16. April 2003 erhielt der Artikel 12 Absatz 2 folgende Fassung:
"(2) Soweit in dieser Satzung nicht etwas Gegenteiliges bestimmt ist, werden die Entscheidungen des Verwaltungsrates von mindestens einem Drittel seiner stimmberechtigten Mitglieder, die mindestens 50 % des gezeichneten Kapitals repräsentieren, getroffen. Für die qualifizierte Mehrheit sind 18 Stimmen und 68 % des gezeichneten Kapitals erforderlich. In der Geschäftsordnung der Bank wird festgelegt, wann der Verwaltungsrat beschlussfähig ist."

Durch Artikel 1 Nr. 12g des Protokolls Nr. 1 zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 12 zum Artikel 10.

Artikel 13

(1) Das Direktorium besteht aus einem Präsidenten und sechs Vizepräsidenten, die vom Rat der Gouverneure auf Vorschlag des Verwaltungsrats für sechs Jahre bestellt werden. Ihre Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Der Rat der Gouverneure kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag des Verwaltungsrats, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, die Amtsenthebung der Mitglieder des Direktoriums anordnen.

(3) Das Direktorium nimmt unter der Aufsicht des Präsidenten und der Kontrolle des Verwaltungsrats die laufenden Geschäfte der Bank wahr.

Es bereitet die Entscheidungen des Verwaltungsrats vor, insbesondere hinsichtlich der Aufnahme von Anleihen sowie der Gewährung von Darlehen und Bürgschaften; es sorgt für die Durchführung dieser Entscheidungen.

(4) Die Stellungnahmen des Direktoriums zu beantragten Darlehen und Bürgschaften sowie zu geplanten Anleihen werden mit Mehrheit beschlossen.

(5) Der Rat der Gouverneure setzt die Vergütung der Mitglieder des Direktoriums fest und bestimmt, welche Tätigkeiten mit ihrem Amt unvereinbar sind.

(6) Die Bank wird gerichtlich und außergerichtlich vom Präsidenten oder bei seiner Verhinderung von einem Vizepräsidenten vertreten.

(7) Der Präsident ist der Vorgesetzte der Bediensteten der Bank. Er stellt sie ein und entläßt sie. Bei der Auswahl des Personals ist nicht nur die persönliche Eignung und die berufliche Befähigung zu berücksichtigen, sondern auch auf eine angemessene Beteiligung von Staatsangehörigen der einzelnen Mitgliedstaaten zu achten.

(8) Das Direktorium und das Personal der Bank sind nur dieser verantwortlich und üben ihre Ämter unabhängig aus.

Durch das Protokoll Nr. I. zum Beitrittsvertrag vom 16. April 2003 erhielt der Artikel 13 Abs. 1 folgende Fassung:
"
(1) Das Direktorium besteht aus einem Präsidenten und acht Vizepräsidenten, die vom Rat der Gouverneure auf Vorschlag des Verwaltungsrates für sechs Jahre bestellt werden. Ihre Wiederbestellung ist zulässig."

Durch Artikel 1 Nr. 12g und 12k des Protokolls Nr. 1 zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 13 wie folgt geändert:
- der Artikel wurde zum Artikel 11.
- im Absatz 3 Unterabs. 2 wurden die Worte "der Gewährung von Darlehen" ersetzt durch: "der Gewährung von Finanzierungen, insbesondere in Form von Darlehen"
- im Absatz 4 wurden die Worte "zu beantragten Darlehen und Bürgerschaften sowie zu geplanten Anleihen" ersetzt durch "zu Vorschlägen für die Aufnahme von Anleihen und die Gewährung von Finanzierungen, insbesondere in Form von Darlehen und Bürgschaften".
- im Abs. 7 Satz 1 wurde das Wort "Bedienstete" ersetzt durch: "Mitglieder des Personals". Am Ende wurde folgender Satz angefügt: "In der Geschäftsordnung wird festgelegt, welches Gremium für den Erlass von Bestimmungen für das Personal zuständig ist."

Artikel 14

(1) Ein Ausschuß, der aus drei vom Rat der Gouverneure aufgrund ihrer Befähigung ernannten Mitgliedern besteht, prüft jährlich die Ordnungsmäßigkeit der Geschäfte und der Bücher der Bank.

(2) Er stellt fest, ob die Bilanz und die Ertragsrechnung den Geschäftsbüchern entsprechen und auf der Aktiv- und Passivseite die Geschäftslage der Bank richtig wiedergeben.

Durch Artikel 1 Nr. 12g und 12l des Protokolls Nr. 1 zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 14 wie folgt geändert:
- der Artikel wurde zum Artikel 12.
- im Abs. 1 wurde das Wort "drei" ersetzt durch: "sechs" und die Worte "prüft jährlich die Ordnungsmäßigkeit der Geschäfte und der Bücher der Bank" wurden ersetzt durch: "prüft, ob die Tätigkeit der Bank mit den bewährtesten Praktiken im Bankwesen im Einklang steht, und ist für die Rechnungsprüfung der Bank verantwortlich."
- der Abs. 2 wurde durch folgende Bestimmungen ersetzt:
"(2) Der Ausschuss nach Absatz 1 prüft jährlich die Ordnungsmäßigkeit der Geschäfte und der Bücher der Bank. Zu diesem Zweck überprüft er, ob die Geschäfte der Bank unter Einhaltung der in dieser Satzung und der Geschäftsordnung vorgesehenen Formvorschriften und Verfahren durchgeführt worden sind.
(3) Der Ausschuss nach Absatz 1 stellt fest, ob die Finanzausweise sowie sämtliche Finanzinformationen, die in dem vom Verwaltungsrat erstellten Jahresabschluss enthalten sind, ein exaktes Bild der Finanzlage der Bank auf der Aktiv- und Passivseite sowie ihres Geschäftsergebnisses und der Zahlungsströme für das geprüfte Rechnungsjahr wiedergeben.
(4) In der Geschäftsordnung wird im Einzelnen festgelegt, welche Qualifikationen die Mitglieder des Ausschusses nach Artikel 1 besitzen müssen und nach welchen Bedingungen und Einzelheiten der Ausschuss seine Tätigkeit ausübt."

Artikel 15

Die Bank verkehrt mit jedem Mitgliedstaat über die von diesem bezeichnete Behörde. Bei der Durchführung ihrer Finanzgeschäfte nimmt sie die Notenbank des betreffenden Mitgliedstaats oder andere von diesem genehmigte Finanzinstitute in Anspruch.

Durch Artikel 1 Nr. 12g und 12m des Protokolls Nr. 1 zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 15 wie folgt geändert:
- der Artikel wurde zum Artikel 13.
- das Wort "Notenbank" wurde ersetzt durch: "nationale Zentralbank".

Artikel 16

(1) Die Bank arbeitet mit allen in ähnlichen Bereichen tätigen internationalen Organisationen zusammen.

(2) Die Bank nimmt zu den Bank- und Finanzinstituten der Länder, auf die sie ihre Geschäftstätigkeit erstreckt, alle der Zusammenarbeit dienlichen Beziehungen auf.

Durch Artikel 1 Nr. 12g des Protokolls Nr. 1 zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 16 zum Artikel 14.

Artikel 17

Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder der Kommission oder von Amts wegen nimmt der Rat der Gouverneure die Auslegung oder Ergänzung seiner nach Artikel 9 dieser Satzung erlassenen Richtlinien gemäß den für ihren Erlaß maßgebenden Bestimmungen vor.

Durch Artikel 1 Nr. 12g des Protokolls Nr. 1 zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 17 wie folgt geändert:
- der Artikel wurde zum Artikel 15.
- der Verweis auf den "Artikel 9" wurde ersetzt durch: "Artikel 7".

Artikel 18

(1) Im Rahmen der ihr in Artikel 267 dieses Vertrags gestellten Aufgabe gewährt die Bank ihren Mitgliedern oder privaten oder öffentlichen Unternehmen Darlehen für Investitionsvorhaben, die in den europäischen Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten durchzuführen sind, soweit Mittel aus anderen Quellen zu angemessenen Bedingungen nicht zur Verfügung stehen.

Die Bank kann auf Vorschlag des Verwaltungsrats durch eine vom Rat der Gouverneure einstimmig erteilte Ausnahmegenehmigung auch Darlehen für Investitionsvorhaben gewähren, die ganz oder teilweise außerhalb der europäischen Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten durchzuführen sind.

(2) Die Gewährung von Darlehen wird soweit wie möglich von dem Einsatz auch anderer Finanzierungsmittel abhängig gemacht.

(3) Wird einem Unternehmen oder einer Körperschaft - mit Ausnahme der Mitgliedstaaten - ein Darlehen gewährt, so macht die Bank dies entweder von einer Bürgschaft des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet das Vorhaben verwirklicht wird, oder von anderen ausreichenden Bürgschaften abhängig.

(4) Die Bank kann Bürgschaften für Anleihen übernehmen, die von öffentlichen oder privaten Unternehmen oder von Körperschaften für die Durchführung der in Artikel 267 dieses Vertrags bezeichneten Vorhaben aufgenommen werden.

(5) Die jeweils ausstehenden Darlehen und Bürgschaften der Bank dürfen insgesamt 250 v. H. des gezeichneten Kapitals nicht überschreiten.

(6) Die Bank sichert sich gegen das Wechselrisiko, indem sie die Darlehens- und Bürgschaftsverträge mit den ihres Erachtens geeigneten Klauseln versieht.

Durch Artikel 1 Nr. 12g und 12n des Protokolls Nr. 1 zum, und Artikel 5 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 18 wie folgt geändert:
- der Artikel wurde zum Artikel 16.
- in den  Abs. 1 und 4 wurde der Hinweis auf den "Artikel 267 dieses Vertrags" ersetzt durch: "Artikel 309 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union".
- im Abs. 1 Unterabs. 1 wurden das Wort "Darlehen" ersetzt durch: "Finanzierungen, insbesondere in Form von Darlehen und Bürgschaften,"; dann wurde das Wort "Investitionsvorhaben" ersetzt durch: "Investitionen" und das Wort "europäischen" wurde gestrichen. Das Wort "durchzuführen" wurde ersetzt durch "zu tätigen".
- im Abs. 1 Unterabs. 2  wurden die Worte "eine vom Rat der Gouverneure einstimmig erteilte Ausnahmegenehmigung" ersetzt durch: "eine vom Rat der Gouverneure mit qualifizierter Mehrheit gefasste Entscheidung"; außerdem wurden die Worte "Darlehen für Investitionsvorhaben" wurde ersetzt durch: "Finanzierungen für Investitionen" und das Wort "europäischen" wurde gestrichen. Die Worte "durchzuführen sind" wurde ersetzt durch: "getätigt werden sollen".
- im Abs. 3 wurden die Worte "das Vorhaben verwirklicht" ersetzt durch: "die Investition getätigt"; außerdem wurden am Ende vor dem Wort "abhängig" der folgende Satzteil eingefügt: "oder der finanziellen Solidität des Schuldners"; ferner wird der folgende neue Unterabsatz angefügt:
"Wenn die Durchführung nach Artikel 309 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dies erfordert, legt der Verwaltungsrat außerdem im Rahmen der vom Rat der Gouverneure nach Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b festgelegten Grundsätze mit qualifizierter Mehrheit die Bedingungen und Einzelheiten für alle Finanzierungen fest, die eine spezielles Risikoprofil aufweisen und daher als eine Sondertätigkeit betrachtet werden."
- der Abs. 5 erhielt folgende Fassung:
"(5) Die jeweils ausstehenden Darlehen und Bürgschaften der Bank dürfen insgesamt 250 Prozent des gezeichneten Kapitals, der Rücklagen, der nicht zugeteilten Provisionen und des Überschusses der Gewinn- und Verlustrechnung nicht überschreiten. Der kumulierte Betrag der betreffenden Positionen wird unter Abzug einer Summe, die dem für jede Beteiligung der Bank gezeichneten - ausgezahlten oder nicht ausgezahlten - Betrag entspricht, berechnet.
Der im Rahmen der Beteiligungen der Bank ausgezahlte Betrag darf zu keinem Zeitpunkt die Gesamtsumme des eingezahlten Teils ihres Kapitals, ihrer Rücklagen, der nicht zugeteilten Provisionen und des Überschusses der Gewinn- und Verlustrechnung überschreiten.
Für die Sondertätigkeiten der Bank, die vom Rat der Gouverneure und vom Verwaltungsrat nach Absatz 3 entschieden werden, ist ausnahmsweise eine besondere Einstellung in die Rücklagen vorzusehen.
Dieser Absatz findet ebenfalls Anwendung auf den konsolidierten Abschluss der Bank."

Artikel 19

(1) Die Darlehenszinssätze und Bürgschaftsprovisionen der Bank werden den jeweiligen Bedingungen des Kapitalmarkts angepaßt und so bemessen, daß die Bank aus den Erträgen ihre Verpflichtungen erfüllen, ihre Kosten decken und gemäß Artikel 24 einen Reservefonds bilden kann.

(2) Die Bank gewährt keine Zinsermäßigungen. Läßt die Eigenart des zu finanzierenden Vorhabens eine Zinsermäßigung angezeigt erscheinen, so kann der betreffende Mitgliedstaat oder eine dritte Stelle Zinsvergütungen gewähren, soweit die Gewährung mit Artikel 92 dieses Vertrags vereinbar ist.

Durch Artikel 1 Nr. 12g und 12o des Protokolls Nr. 1 zum, und Artikel 5 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 19 wie folgt geändert:
- der Artikel wurde zum Artikel 17.
- im  Abs. 1 wurden die Worte "und Bürgschaftsprovisionen" ersetzt durch: ", Provisionen und sonstigen Gebühren"; außerdem wurde nach den Worten "ihre Kosten" wurden die Worte "und ihre Risiken" eingefügt.
- der Hinweis auf den "Artikel 24" wurde ersetzt durch: "Artikel 22".
- im Abs. 2 wurden die Worte "des zu finanzierenden Vorhabens" ersetzt durch: "der zu finanzierenden Investitionen".
- der Hinweis auf den "Artikel 92 dieses Vertrags" wurde ersetzt durch: "Artikel 112 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union".

Artikel 20

Bei ihren Darlehens- und Bürgschaftsgeschäften beachtet die Bank folgende Grundsätze:
1. Sie achtet auf die wirtschaftlich zweckmäßigste Verwendung ihrer Mittel im Interesse der Gemeinschaft.
    Sie darf nur dann Darlehen gewähren oder Bürgschaft leisten,
    a) wenn der Zinsen- und Tilgungsdienst bei Vorhaben von Produktionsunternehmen aus deren Erträgnissen und bei sonstigen Vorhaben durch eine entsprechende Verpflichtung des Staates, in dem das Vorhaben durchgeführt wird, oder auf andere Weise sichergestellt ist und
    b) wenn die Durchführung des Vorhabens zu einer Steigerung der volkswirtschaftlichen Produktivität im allgemeinen beiträgt und die Verwirklichung des Gemeinsamen Marktes fördert.
2. Sie darf weder Beteiligungen an Unternehmen erwerben noch Verantwortung bei deren Geschäftsführung übernehmen, es sei denn, daß dies für die Wahrnehmung ihrer Rechte erforderlich ist, um die Rückzahlung der von ihr ausgeliehenen Mittel zu sichern.
3. Sie kann ihre Forderungen auf dem Kapitalmarkt abtreten und von ihren Darlehensnehmern die Ausgabe von Schuldverschreibungen oder anderen Wertpapieren verlangen.
4. Weder die Bank noch die Mitgliedstaaten dürfen Bedingungen vorschreiben, nach denen Beträge aus ihren Darlehen in einem bestimmten Mitgliedstaat ausgegeben werden müssen.
5. Sie kann die Gewährung von Darlehen davon abhängig machen, daß internationale Ausschreibungen stattfinden.
6. Sie darf ein Vorhaben weder finanzieren noch zu seiner Finanzierung beitragen, wenn der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet es durchgeführt werden soll, Einspruch erhebt.

Durch Artikel 1 Nrn. 2, 12g und 12p des Protokolls Nr. 1 zum, und Artikel 5 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 20 wie folgt geändert:
- der Artikel wurde zum Artikel 18.
- im Einleitungssatz wurden die Worte "Darlehns- und Bürgschaftsgeschäften" ersetzt durch: "Finanzierungsgeschäften".
- in der Ziffer 1 Buchstabe a wurden die Worte "bei Vorhaben von" ersetzt durch: "bei Investitionen von", dann wurden die Worte "Erträgnissen und bei sonstigen Vorhaben" ersetzt durch: "Erträgen und bei sonstigen Investitionen". Außerdem wurden die Worte "in dem das Vorhaben durchgeführt wird, "ersetzt durch: "in dem die Investition getätigt wird, ".
- in der Ziffer 1 Buchstabe b wurden die Worte "die Durchführung des Vorhabens" ersetzt durch: "die Investition".
- in der Ziffer 2 wurde folgender neuer Unterabsatz 2 angefügt:
"Wenn die Durchführung der Vorhaben nach Artikel 309 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dies erfordert, legt der Verwaltungsrat jedoch im Rahmen der vom Rat der Gouverneure nach Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b festgelegten Grundsätze mit qualifizierter Mehrheit die Bedingungen und Einzelheiten für eine Beteiligung am Kapital eines Handelsunternehmens - in der Regel als Ergänzung eines Darlehns oder einer Bürgschaft -. fest, soweit dies für die Finanzierung einer Investition oder eines Programms erforderlich ist."
- in der Ziffer 6 wurden die Worte "ein Vorhaben" ersetzt durch: "eine Investition", das Wort "seiner" wurde ersetzt durch "ihrer" und die Worte "es durchgeführt werden soll" wurden ersetzt durch: "sie getätigt werden soll."
- folgende Ziffer wurde neu angefügt:
"7. Ergänzend zu ihren Darlehenstätigkeiten kann die Bank unter den vom Rat der Gouverneure mit qualifizierter Mehrheit festgelegten Bedingungen und Einzelheiten und unter Einhaltung dieser Satzung technische Unterstützungsdienste bereitstellen."

Artikel 21

(1) Darlehens- und Bürgschaftsanträge können der Bank entweder über die Kommission oder über denjenigen Mitgliedstaat zugeleitet werden, in dessen Hoheitsgebiet das Vorhaben durchgeführt wird. Darlehens- und Bürgschaftsanträge können von Unternehmen auch unmittelbar bei der Bank eingereicht werden.

(2) Werden der Bank Anträge über die Kommission zugeleitet, so sind sie dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet das Vorhaben durchgeführt wird, zur Stellungnahme vorzulegen. Werden sie der Bank über einen Staat zugeleitet, so sind sie der Kommission zur Stellungnahme vorzulegen. Werden sie von einem Unternehmen unmittelbar eingereicht, so sind sie dem betreffenden Mitgliedstaat und der Kommission vorzulegen.

Die betreffenden Mitgliedstaaten und die Kommission haben eine Frist von zwei Monaten zur Abgabe ihrer Stellungnahme. Ist diese Frist verstrichen, so kann die Bank das betreffende Vorhaben als genehmigt betrachten.

(3) Der Verwaltungsrat beschließt über die ihm vom Direktorium vorgelegten Darlehens- und Bürgschaftsanträge.

(4) Das Direktorium prüft, ob die ihm vorgelegten Darlehens- und Bürgschaftsanträge den Bestimmungen dieser Satzung, insbesondere des Artikels 20, entsprechen. Spricht sich das Direktorium für die Gewährung des Darlehens oder der Bürgschaft aus, so legt es den Vertragsentwurf dem Verwaltungsrat vor; es kann seine positive Stellungnahme von Voraussetzungen abhängig machen, die es als wesentlich erachtet. Spricht sich das Direktorium gegen die Gewährung des Darlehens oder der Bürgschaft aus, so unterbreitet es die Unterlagen mit seiner Stellungnahme dem Verwaltungsrat.

(5) Bei einer negativen Stellungnahme des Direktoriums kann der Verwaltungsrat das Darlehen oder die Bürgschaft nur einstimmig gewähren.

(6) Bei einer negativen Stellungnahme der Kommission kann der Verwaltungsrat das Darlehen oder die Bürgschaft nur einstimmig gewähren; bei dieser Abstimmung enthält sich das von der Kommission benannte Mitglied des Verwaltungsrats der Stimme.

(7) Bei einer negativen Stellungnahme des Direktoriums und der Kommission darf der Verwaltungsrat das Darlehen oder die Bürgschaft nicht gewähren.

Durch Artikel 1 Nr. 2, 12g und 12q des Protokolls Nr. 1 zum, und Artikel 5 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 21 wie folgt geändert:
- der Artikel wurde zum Artikel 19.
-  der Abs. 1 erhielt folgende Fassung:
"(1) Jedes Unternehmen oder jede öffentlich- oder privatrechtliche Körperschaft kann bei der Bank direkt einen Finanzierungsantrag einreichen. Dies kann auch entweder über die Kommission oder über denjenigen Mitgliedstaat geschehen, in dessen Hoheitsgebiet die Investition getätigt wird."
- im Abs. 2 wurden die Worte "das Vorhaben durchgeführt" ersetzt durch: "die Investition getätigt".
- im Abs. 3 und im Abs. 4 Satz 1 wurden die Worte "Darlehens- und Bürgschaftsanträge" ersetzt durch: "Finanzierungsgeschäfte".
- im Abs. 4 Satz 1 wurden die Worte "den Bestimmungen" gestrichen und der Verweis auf den "Artikel 20" wurde ersetzt durch: die "Artikel  16 und 18".
- im Abs. 4 Satz 2 wurden die Worte "die Gewährung des Darlehns oder der Bürgschaft" ersetzt durch: "die Gewährung der Finanzierung"; dann wurden die Worte "den Vertragsentwurf" wurde ersetzt durch: "den entsprechenden Vorschlag";
- im Abs. 4 letzter Satz wurden die Worte "des Darlehens oder der Bürgschaft" ersetzt durch: "der Finanzierung".
- in den Abs. 5, 6 und 7 wurden die Worte "das Darlehen oder die Bürgschaft" ersetzt durch: "die Finanzierung".
- folgender Absatz wurde angefügt:
"(8) Ist eine Umstrukturierung eines mit genehmigten Investitionen im Zusammenhang stehenden Finanzierungsgeschäfts zum Schutz der Rechte und Interessen der Bank gerechtfertigt, so ergreift das Direktorium unverzüglich die Dringlichkeitsmaßnahmen, die es für erforderlich hält, wobei es dem Verwaltungsrat unverzüglich Bericht zu erstatten hat."

Artikel 22

(1) Die Bank nimmt die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Anleihen auf den internationalen Kapitalmärkten auf.

(2) Die Bank kann auf dem Kapitalmarkt eines Mitgliedstaats Anleihen entweder nach den dort für Inlandsemissionen geltenden Rechtsvorschriften oder, in Ermangelung solcher Vorschriften, aufgrund einer entsprechenden Fühlungnahme und Vereinbarung mit dem betreffenden Staat aufnehmen.

Die zuständigen Stellen des Mitgliedstaats können ihre Zustimmung nur dann versagen, wenn auf dem Kapitalmarkt dieses Staates ernstliche Störungen zu befürchten sind.

Durch Artikel 1 Nr. 2, 12g und 12r des Protokolls Nr. 1 zum, und Artikel 5 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 22 wie folgt geändert:
- der Artikel wurde zum Artikel 20.
- im Abs. 1 wurde das Wort "internationalen" gestrichen.
- der Abs. 2 erhielt folgende Fassung:
"(2) Die Bank kann auf den Kapitalmärkten der Mitgliedstaaten Anleihen nach den dort geltenden Rechtsvorschriften aufnehmen.
Die zuständigen Stellen eines Mitgliedstaats, für den eine Ausnahmeregelung nach Artikel 139 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gilt, können dies nur dann ablehnen, wenn auf dem Kapitalmarkt dieses Staates ernstliche Störungen zu befürchten sind."

Artikel 23

(1) Die Bank kann die verfügbaren Mittel, die sie nicht unmittelbar zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen benötigt, in folgender Weise verwenden:
a) Sie kann Anlagen auf den Geldmärkten vornehmen;
b) vorbehaltlich des Artikels 20 Absatz 2 kann sie die von ihr selbst oder ihren Darlehensnehmern ausgegebenen Wertpapiere kaufen oder verkaufen;
c) sie kann alle sonstigen in ihren Aufgabenbereich fallenden Finanzgeschäfte vornehmen.

(2) Unbeschadet des Artikels 25 befaßt sich die Bank bei der Handhabung ihrer Anlagen nur mit solchen Devisenarbitragen, die für die Durchführung ihrer Darlehensverträge oder die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den von ihr aufgenommenen Anleihen oder gewährten Bürgschaften unmittelbar erforderlich sind.

(3) Auf den in diesem Artikel genannten Gebieten handelt die Bank im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden oder der Notenbank des betreffenden Mitgliedstaats.

Durch Artikel 1 Nr. 2, 12g und 12s des Protokolls Nr. 1 zum, und Artikel 5 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 23 wie folgt geändert:
- der Artikel wurde zum Artikel 21.
- im Abs. 1 Buchstabe b wurden die Worte "die von ihr selbst oder ihren Darlehnsnehmern ausgegebenen" gestrichen.
- der Hinweis auf den "Artikel 20" wurde ersetzt durch: "Artikel 18".
- der Hinweis auf den "Artikel 25" wurde ersetzt durch: "Artikel 23".
- im Abs. 3 wurde das Wort "Notenbank" ersetzt durch: "nationale Zentralbank".

Artikel 24

(1) Es wird schrittweise ein Reservefonds bis zum Höchstbetrag von 10 v. H. des gezeichneten Kapitals gebildet. Der Verwaltungsrat kann die Bildung zusätzlicher Rücklagen beschließen, wenn die Verbindlichkeiten der Bank es rechtfertigen. Solange der Reservefonds noch nicht in voller Höhe gebildet ist, sind an ihn abzuführen:
a) die Zinserträge der Darlehen, welche die Bank aus den nach Artikel 5 von den Mitgliedstaaten einzuzahlenden Beträgen gewährt hat,
b) die Zinserträge der Darlehen, welche die Bank aus den Rückzahlungen der unter Buchstabe a bezeichneten Darlehen gewährt hat,
soweit diese Zinserträge nicht zur Erfüllung der Verpflichtungen und zur Deckung der Kosten der Bank benötigt werden.

(2) Die Mittel des Reservefonds sind so anzulegen, daß sie jederzeit entsprechend dem Zweck des Fonds eingesetzt werden können.

siehe hierzu auch die Artikel 4 und 5 des Protokolls Nr. I. zum Beitrittsvertrag vom 16. April 2003.

siehe hierzu auch Artikel 25 der Beitrittsakte zum Beitrittsvertrag vom 25. April 2005.

Durch Artikel 1 Nr. 12g des Protokolls Nr. 1 zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 24 zum Artikel 22.

Artikel 25

(1) Die Bank ist jederzeit ermächtigt, ihre Guthaben in der Währung eines Mitgliedstaats in die Währung eines anderen Mitgliedstaats zu transferieren, um die Geschäfte durchzuführen, die der ihr in Artikel 267 dieses Vertrags und in Artikel 23 dieser Satzung gestellten Aufgabe entsprechen. Besitzt die Bank flüssige oder verfügbare Mittel in der von ihr benötigten Währung, so vermeidet sie, soweit möglich, derartige Transferierungen.

(2) Die Bank kann ihre Guthaben in der Währung eines Mitgliedstaats nur mit dessen Zustimmung in die Währung dritter Länder konvertieren.

(3) Die Bank kann über die in Gold oder in konvertierbarer Währung eingezahlten Kapitalbeträge sowie über die auf dritten Märkten aufgenommenen Devisen frei verfügen.

(4) Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, den Schuldnern der Bank die erforderlichen Devisenbeträge zur Rückzahlung von Kapital sowie zur Zahlung von Zinsen für Darlehen und Provisionen für Bürgschaften zur Verfügung zu stellen, welche die Bank für die Durchführung von Vorhaben im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gewährt hat.

Durch Artikel 1 Nr. 2, 12g und 12t des Protokolls Nr. 1 zum, und Artikel 5 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 25 wie folgt geändert:
- der Artikel wurde zum Artikel 23.
- im Abs. 1 wurden die Worte "in der Währung eines Mitgliedstaats in die Währung eines anderen Mitgliedstaats" ersetzt durch: "in die Währung eines Mitgliedstaats, dessen Währung nicht der Euro ist".
- der Hinweis auf den "Artikel 267 dieses Vertrags" ersetzt durch: "Artikel 309 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union".
- der Verweis auf den "Artikel 23" wurde ersetzt durch: "Artikel 21".
- im Abs. 2 wurden nach den Worten "eines Mitgliedstaats" die Worte ", dessen Währung nicht der Euro ist", eingefügt.
- im Abs. 3 wurden die Worte "in Gold oder in konvertierbarer Währung" gestrichen.
- im Abs. 4 wurden die Worte "die Durchführung von Vorhaben" ersetzt durch: "Investitionen".

Artikel 26

Kommt ein Mitgliedstaat seinen Mitgliedspflichten aus dieser Satzung, insbesondere der Pflicht zur Einzahlung seines Anteils oder seiner Sonderdarlehen oder zur Bedienung in Anspruch genommener Darlehen nicht nach, so kann die Gewährung von Darlehen oder Bürgschaften an diesen Staat oder seine Angehörigen durch eine mit qualifizierter Mehrheit gefaßte Entscheidung des Rates der Gouverneure ausgesetzt werden.

Diese Entscheidung befreit den Mitgliedstaat oder seine Angehörigen nicht von ihren Verpflichtungen gegenüber der Bank.

Durch Artikel 1 Nr. 2, 12g und 12u des Protokolls Nr. 1 zum, und Artikel 5 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 26 wie folgt geändert:
- der Artikel wurde zum Artikel 24.
- die Worte "oder seiner Sonderdarlehen" gestrichen.

Artikel 27

(1) Entscheidet der Rat der Gouverneure, daß die Tätigkeit der Bank einzustellen ist, so wird der gesamte Geschäftsbetrieb unverzüglich beendet; ausgenommen sind lediglich Amtshandlungen, die zur ordnungsmäßigen Verwertung, Sicherstellung und Erhaltung der Vermögenswerte sowie zur Regelung der Verbindlichkeiten notwendig sind.

(2) Im Falle der Liquidation bestellt der Rat der Gouverneure die Liquidatoren und erteilt ihnen Weisungen zur Durchführung der Liquidation.

Durch Artikel 1 Nr. 2, 12g und 12v des Protokolls Nr. 1 zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 27 wie folgt geändert:
- der Artikel wurde zum Artikel 25.
- dem Abs. 2 wurde folgender Satz angefügt: "Er achtet auf die Wahrung der Rechte der Mitglieder des Personals."

Artikel 28

(1) Die Bank besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt wird; sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern sowie vor Gericht stehen.

(2) Das Vermögen der Bank kann in keiner Form beschlagnahmt oder enteignet werden.

Durch Artikel 1 Nr. 12g des Protokolls Nr. 1 zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 28 zum Artikel 26.

Artikel 29

Über Rechtsstreitigkeiten zwischen der Bank einerseits und ihren Gläubigern, Kreditnehmern oder dritten Personen andererseits entscheiden die zuständigen Gerichte der einzelnen Staaten vorbehaltlich der Zuständigkeiten, die dem Gerichtshof zuerkannt sind.

Die Bank begründet in jedem Mitgliedstaat einen Gerichtsstand der Niederlassung. Sie kann in Verträgen einen besonderen Gerichtsstand bestimmen oder ein Schiedsverfahren vorsehen.

Das Vermögen und die Guthaben der Bank können nur auf gerichtliche Anordnung beschlagnahmt oder der Zwangsvollstreckung unterworfen werden.

Durch Artikel 1 Nr. 2, 12g und 12w des Protokolls Nr. 1 zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 29 wie folgt geändert:
- der Artikel wurde zum Artikel 27.
- im Abs. 1 wurden nach dem Wort "Gerichtshof" die Worte "der Europäischen Union" eingefügt und folgender Satz wurde angefügt: "Die Bank kann in einem Vertrag ein Schiedsverfahren vorsehen."
- im Absatz 2 wurden die Worte "oder ein Schiedsverfahren vorsehen" gestrichen."

Artikel 30

(1) Der Rat der Gouverneure kann einstimmig beschließen, einen Europäischen Investitionsfonds mit eigener Rechtspersönlichkeit und finanzieller Autonomie zu errichten, zu dessen Gründungsmitgliedern die Bank gehört.

(2) Der Rat der Gouverneure beschließt die Satzung des Europäischen Investitionsfonds einstimmig. In dieser Satzung werden insbesondere Ziele, Aufbau, Kapital, Mitgliedschaft, finanzielle Mittel, Interventionsmöglichkeiten, Prüfungsverfahren sowie die Beziehungen zwischen den Organen der Bank und denen des Fonds festgelegt.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 20 Absatz 2 ist die Bank berechtigt, sich an der Verwaltung des Fonds zu beteiligen und zum gezeichneten Kapital des Fonds bis zur Höhe des vom Rat der Gouverneure auf einstimmigen Beschluß festgelegten Betrags beizutragen.

(4) Die Europäische Gemeinschaft kann Mitglied des Fonds werden und sich an seinem gezeichneten Kapital beteiligen. An den Zielen des Fonds interessierte Finanzinstitute können zur Mitgliedschaft eingeladen werden.

(5) Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften gilt für den Fonds, die Mitglieder der Fondsorgane in Ausübung ihrer einschlägigen Aufgaben sowie für das Fondspersonal.

Der Fonds ist außerdem von allen Steuern und sonstigen Abgaben anläßlich der Erhöhungen seines Kapitals sowie von den verschiedenen Förmlichkeiten befreit, die hiermit in dem Staat, in dem er seinen Sitz hat, verbunden sind. Desgleichen werden bei seiner etwaigen Auflösung oder Liquidation keine Abgaben erhoben. Ferner unterliegt die Tätigkeit des Fonds und seiner Organe, soweit sie nach Maßgabe der Satzung ausgeübt wird, nicht der Umsatzsteuer.

Dividenden, Kapitalerträge oder andere Einkommen aus dem Fonds, auf die die Mitglieder außer der Europäischen Gemeinschaft und die Bank Anspruch haben, unterliegen indessen den einschlägigen Steuerbestimmungen.

(6) Der Gerichtshof ist innerhalb der nachstehend festgelegten Grenzen für Streitfälle zuständig, die Maßnahmen von Fondsorganen betreffen. Klagen gegen derartige Maßnahmen können von jedem Mitglied des Fonds in dieser Eigenschaft oder von den Mitgliedstaaten nach Artikel 230 dieses Vertrags erhoben werden.

Durch Artikel 1 Nr. 12g und 12x des Protokolls Nr. 1 zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 erhielt der Artikel 30, der zum Artikel 28 wurde, folgende Fassung:

"Artikel 28.

(1) Der Rat der Gouverneure kann einstimmig entscheiden, Tochtergesellschaften oder andere Rechtsträger mit eigener Rechtspersönlichkeit und finanzieller Autonomie zu errichten.
(2) Der Rat der Gouverneure entscheidet einstimmig über die Satzung der Einrichtungen nach Absatz 1. In dieser Satzung werden insbesondere Ziele, Aufbau, Kapital, Mitgliedschaft, Sitz, finanzielle Mittel, Interventionsmöglichkeiten, Prüfungsverfahren sowie die Beziehungen zwischen den Einrichtungen und den Organen der Bank festgelegt.
(3) Die Bank ist berechtigt, sich an der Verwaltung dieser Einrichtungen zu beteiligen und zum gezeichneten Kapital dieser Einrichtungen bis zur Höhe des vom Rat der Gouverneure einstimmig festgelegten Betrags beizutragen.
(4) Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union gilt für die Einrichtungen nach Absatz 1, soweit sie unter das Unionsrecht fallen, die Mitglieder ihrer Organe in Ausübung ihrer einschlägigen Aufgaben und ihr Personal in dem gleichen Maße und unter denselben Bedingungen wie für die Bank.
Dividenden, Kapitalerträge oder andere Einkommen aus diesen Einrichtungen, auf die die Mitglieder mit Ausnahme der Europäischen Union und der Bank Anspruch haben, unterliegen indessen den einschlägigen Steuerbestimmungen.
(5) Der Gerichtshof der Europäischen Union ist innerhalb der im Folgenden festgelegten Grenzen für Streitfälle zuständig, die Maßnahmen der Organe einer dem Unionsrecht unterliegenden Einrichtung betreffen. Klagen gegen derartige Maßnahmen können von jedem Mitglied einer solchen Einrichtung in dieser Eigenschaft oder von den Mitgliedstaaten nach Artikel 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erhoben werden.
(6) Der Rat der Gouverneure kann einstimmig entscheiden, dass das Personal von dem Unionsrecht unterliegenden Einrichtungen unter Einhaltung der jeweiligen internen Verfahren Zugang zu gemeinsam mit der Bank geführten Systemen erhält."

Geschehen zu Rom am fünfundzwanzigsten März neunzehnhundertsiebenundfünfzig.


Quelle: Bundesgesetzblatt Teil II. 1992 S.1253; 1994 S. 2022, 1998 S.387, 2001 S. 1667 2003 S. 1410
© 3. März 2001 - 8. April 2007
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