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KAPITEL 2
GEMEINSAME VORSCHRIFTEN FÜR MEHRERE ORGANE

Artikel 189

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben und nach Maßgabe dieses Vertrags erlassen der Rat und die Kommission Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen, sprechen Empfehlungen aus oder geben Stellungnahmen ab.

Die Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Die Richtlinie ist für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überläßt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel.

Die Entscheidung ist in allen ihren Teilen für diejenigen verbindlich, die sie bezeichnet.

Die Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht verbindlich.

Durch den Artikel G Nr. 60 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel wie folgt neu gefaßt:

"Artikel 189
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben und nach Maßgabe dieses Vertrags erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemeinsam, der Rat und die Kommission Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen, sprechen Empfehlungen aus oder geben Stellungnahmen ab.
Die Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Die Richtlinie ist für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überläßt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel.
Die Entscheidung ist in allen ihren Teilen für diejenigen verbindlich, die sie bezeichnet.
Die Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht verbindlich."

Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 189 zum Artikel 249.

Durch den Artikel G Nr. 61 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurden folgende Artikel eingefügt:

"Artikel 189 a
(1) Wird der Rat kraft dieses Vertrags auf Vorschlag der Kommission tätig, so kann er vorbehaltlich des Artikels 189 b Absätze 4 und 5 Änderungen dieses Vorschlags nur einstimmig beschließen.
(2) Solange ein Beschluß des Rates nicht ergangen ist, kann die Kommission ihren Vorschlag jederzeit im Verlauf der Verfahren zur Annahme eines Rechtsakts der Gemeinschaft ändern.

Artikel 189 b

(1) Wird in diesem Vertrag hinsichtlich der Annahme eines Rechtsakts auf diesen Artikel Bezug genommen, so gilt das nachstehende Verfahren.
(2) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag.
Der Rat legt mit qualifizierter Mehrheit und nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments einen gemeinsamen Standpunkt fest. Dieser gemeinsame Standpunkt wird dem Europäischen Parlament zugeleitet. Der Rat unterrichtet das Europäische Parlament in allen Einzelheiten über die Gründe, aus denen er seinen gemeinsamen Standpunkt festgelegt hat. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament in allen Einzelheiten über ihren Standpunkt.
Hat das Europäische Parlament binnen drei Monaten nach der Übermittlung
a) den gemeinsamen Standpunkt gebilligt, so erläßt der Rat den betreffenden Rechtsakt endgültig entsprechend diesem gemeinsamen Standpunkt;
b) nicht Stellung genommen, so erläßt der Rat den betreffenden Rechtsakt entsprechend seinem gemeinsamen Standpunkt;
c) mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder die Absicht geäußert, den gemeinsamen Standpunkt abzulehnen, so unterrichtet es den Rat unverzüglich hiervon. Der Rat kann den in Absatz 4 genannten Vermittlungsausschuß einberufen, um seinen Standpunkt ausführlicher darzulegen. Daraufhin bestätigt das Europäische Parlament mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder die Ablehnung des gemeinsamen Standpunkts, womit der vorgeschlagene Rechtsakt als nicht angenommen gilt, oder es schlägt nach Buchstabe d Abänderungen vor;
d) mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder Abänderungen an dem gemeinsamen Standpunkt vorgeschlagen, so wird die abgeänderte Fassung dem Rat und der Kommission zugeleitet; die Kommission gibt eine Stellungnahme zu diesen Abänderungen ab.
(3) Billigt der Rat mit qualifizierter Mehrheit binnen drei Monaten nach Eingang der Abänderungen des Europäischen Parlaments alle diese Abänderungen, so ändert er seinen gemeinsamen Standpunkt entsprechend und erläßt den betreffenden Rechtsakt; über Abänderungen, zu denen die Kommission eine ablehnende Stellungnahme abgegeben hat, beschließt der Rat jedoch einstimmig. Erläßt der Rat den betreffenden Rechtsakt nicht, so beruft der Präsident des Rates im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Europäischen Parlaments unverzüglich den Vermittlungsausschuß ein.
(4) Der Vermittlungsausschuß, der aus den Mitgliedern des Rates oder deren Vertretern und ebenso vielen Vertretern des Europäischen Parlaments besteht, hat die Aufgabe, mit der qualifizierten Mehrheit der Mitglieder des Rates oder deren Vertretern und der Mehrheit der Vertreter des Europäischen Parlaments eine Einigung über einen gemeinsamen Entwurf zu erzielen. Die Kommission nimmt an den Arbeiten des Vermittlungsausschusses teil und ergreift alle erforderlichen Initiativen, um auf eine Annäherung der Standpunkte des Europäischen Parlaments und des Rates hinzuwirken.
(5) Billigt der Vermittlungsausschuß binnen sechs Wochen nach seiner Einberufung einen gemeinsamen Entwurf, so verfügen das Europäische Parlament und der Rat ab dieser Billigung über eine Frist von sechs Wochen, um den betreffenden Rechtsakt entsprechend dem gemeinsamen Entwurf zu erlassen, wobei im Europäischen Parlament die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen und im Rat die qualifizierte Mehrheit erforderlich ist. Nimmt eines der beiden Organe den vorgeschlagenen Rechtsakt nicht an, so gilt er als nicht angenommen.
(6) Billigt der Vermittlungsausschuß keinen gemeinsamen Entwurf, so gilt der vorgeschlagene Rechtsakt als nicht angenommen, sofern nicht der Rat binnen sechs Wochen nach Ablauf der dem Vermittlungsausschuß gesetzten Frist mit qualifizierter Mehrheit den gemeinsamen Standpunkt, den er vor Eröffnung des Vermittlungsverfahrens gebilligt hatte, gegebenenfalls mit vom Europäischen Parlament vorgeschlagenen Abänderungen bestätigt. In diesem Fall ist der betreffende Rechtsakt endgültig erlassen, sofern nicht das Europäische Parlament die Vorlage binnen sechs Wochen nach dem Zeitpunkt der Bestätigung durch den Rat mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder ablehnt; der vorgeschlagene Rechtsakt gilt dann als nicht angenommen.
(7) Die in diesem Artikel genannten Fristen von drei Monaten bzw. sechs Wochen können im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat um höchstens einen Monat bzw. zwei Wochen verlängert werden. Die in Absatz 2 genannte Dreimonatsfrist verlängert sich im Fall der Anwendbarkeit des Absatzes 2 Buchstabe c automatisch um zwei Monate.
(8) Der Anwendungsbereich des in diesem Artikel beschriebenen Verfahrens kann nach dem Verfahren des Artikels N Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union auf der Grundlage eines dem Rat von der Kommission spätestens 1996 zu unterbreitenden Berichtes erweitert werden.

Artikel 189 c

Wird in diesem Vertrag hinsichtlich der Annahme eines Rechtsakts auf diesen Artikel Bezug genommen, so gilt folgendes Verfahren:
-  Der Rat legt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments einen gemeinsamen Standpunkt fest.
-  Der gemeinsame Standpunkt des Rates wird dem Europäischen Parlament zugeleitet. Der Rat und die Kommission unterrichten das Europäische Parlament in allen Einzelheiten über die Gründe, aus denen der Rat seinen gemeinsamen Standpunkt festgelegt hat, sowie über den Standpunkt der Kommission.
Hat das Europäische Parlament diesen gemeinsamen Standpunkt binnen drei Monaten nach der Übermittlung gebilligt oder hat es sich innerhalb dieser Frist nicht geäußert, so erläßt der Rat den betreffenden Rechtsakt endgültig entsprechend dem gemeinsamen Standpunkt.
-  Das Europäische Parlament kann innerhalb der unter Buchstabe b vorgesehenen Dreimonatsfrist mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder Abänderungen an dem gemeinsamen Standpunkt des Rates vorschlagen. Es kann ferner den gemeinsamen Standpunkt des Rates mit der gleichen Mehrheit ablehnen. Das Ergebnis der Beratungen wird dem Rat und der Kommission zugeleitet.
Hat das Europäische Parlament den gemeinsamen Standpunkt des Rates abgelehnt, so kann der Rat in zweiter Lesung nur einstimmig beschließen.
-  Die Kommission überprüft innerhalb einer Frist von einem Monat den Vorschlag, aufgrund dessen der Rat seinen gemeinsamen Standpunkt festgelegt hat, unter Berücksichtigung der vom Europäischen Parlament vorgeschlagenen Abänderungen.
Die Kommission übermittelt dem Rat zusammen mit dem von ihr überprüften Vorschlag die von ihr nicht übernommenen Abänderungen des Europäischen Parlaments und nimmt dazu Stellung. Der Rat kann diese Abänderungen einstimmig annehmen.
-  Der Rat verabschiedet mit qualifizierter Mehrheit den von der Kommission überprüften Vorschlag.
Der Rat kann den von der Kommission überprüften Vorschlag nur einstimmig ändern.
-  In den unter den Buchstaben c, d und e genannten Fällen muß der Rat binnen drei Monaten beschließen. Ergeht innerhalb dieser Frist kein Beschluß, so gilt der Vorschlag der Kommission als nicht angenommen.
-  Die unter den Buchstaben b und f genannten Fristen können im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat um höchstens einen Monat verlängert werden."

Durch den Artikel 2 Nr. 44 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 189b wie folgt neu gefaßt:

"Artikel 189 b
(1) Wird in diesem Vertrag hinsichtlich der Annahme eines Rechtsakts auf diesen Artikel Bezug genommen, so gilt das nachstehende Verfahren.
(2) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag.
Nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments verfährt der Rat mit qualifizierter Mehrheit wie folgt:
- billigt er alle in der Stellungnahme des Europäischen Parlaments enthaltenen Abänderungen, so kann er den vorgeschlagenen Rechtsakt in der abgeänderten Fassung erlassen;
- schlägt das Europäische Parlament keine Abänderungen vor, so kann er den vorgeschlagenen Rechtsakt erlassen;
- anderenfalls legt er einen gemeinsamen Standpunkt fest und übermittelt diesen dem Europäischen Parlament. Der Rat unterrichtet das Europäische Parlament in allen Einzelheiten über die Gründe, aus denen er seinen gemeinsamen Standpunkt festgelegt hat. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament in allen Einzelheiten über ihren Standpunkt.
Hat das Europäische Parlament binnen drei Monaten nach der Übermittlung
a) den gemeinsamen Standpunkt gebilligt oder keinen Beschluß gefaßt, so gilt der betreffende Rechtsakt als entsprechend diesem gemeinsamen Standpunkt erlassen;
b) den gemeinsamen Standpunkt mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder abgelehnt, so gilt er vorgeschlagene Rechtsakt als nicht erlassen.
c) mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder Abänderungen an dem gemeinsamen Standpunkt vorgeschlagen, so wird die abgeänderte Fassung dem Rat und der Kommission zugeleitet; die Kommission gibt eine Stellungnahme zu diesen Abänderungen ab.
(3) Billigt der Rat mit qualifizierter Mehrheit binnen drei Monaten nach Eingang der Abänderungen des Europäischen Parlaments alle diese Abänderungen, so gilt der betreffende Rechtsakt als in der so abgeänderten Fassung des gemeinsamen Standpunkts erlassen; über Abänderungen, zu denen die Kommission eine ablehnende Stellungnahme abgegeben hat, beschließt der Rat jedoch einstimmig. Billigt der Rat nicht alle Abänderungen, so beruft der Präsident des Rates im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Europäischen Parlaments binnen sechs Wochen den Vermittlungsausschuß ein.
(4) Der Vermittlungsausschuß, der aus den Mitgliedern des Rates oder deren Vertretern und ebenso vielen Vertretern des Europäischen Parlaments besteht, hat die Aufgabe, mit der qualifizierten Mehrheit der Mitglieder des Rates oder deren Vertretern und der Mehrheit der Vertreter des Europäischen Parlaments eine Einigung über einen gemeinsamen Entwurf zu erzielen. Die Kommission nimmt an den Arbeiten des Vermittlungsausschusses teil und ergreift alle erforderlichen Initiativen, um auf eine Annäherung der Standpunkte des Europäischen Parlaments und des Rates hinzuwirken. Der Vermittlungsausschuß befaßt sich hierbei mit dem gemeinsamen Standpunkt auf der Grundlage der vom Europäischen Parlament vorgeschlagenen Änderungen.
(5) Billigt der Vermittlungsausschuß binnen sechs Wochen nach seiner Einberufung einen gemeinsamen Entwurf, so verfügen das Europäische Parlament und der Rat ab dieser Billigung über eine Frist von sechs Wochen, um den betreffenden Rechtsakt entsprechend dem gemeinsamen Entwurf zu erlassen, wobei im Europäischen Parlament die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen und im Rat die qualifizierte Mehrheit erforderlich ist. Nimmt eines der beiden Organe den vorgeschlagenen Rechtsakt nicht an, so gilt er als nicht erlassen.
(6) Billigt der Vermittlungsausschuß keinen gemeinsamen Entwurf, so gilt der vorgeschlagene Rechtsakt als nicht erlassen.
(7) Die in diesem Artikel genannten Fristen von drei Monaten bzw. sechs Wochen werden auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um höchstens einen Monat bzw. zwei Wochen verlängert."

Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde
- der Artikel 189a zum Artikel 250,
- der Artikel 189b zum Artikel 251 und
- der Artikel 189c zum Artikel 252.

Artikel 190

Die Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen des Rates und der Kommission sind mit Gründen zu versehen und nehmen auf die Vorschläge oder Stellungnahmen Bezug, die nach diesem Vertrag eingeholt werden müssen.

Durch den Artikel G Nr. 62 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel wie folgt neu gefaßt:

"Artikel 190
Die Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen, die vom Europäischen Parlament und vom Rat gemeinsam oder vom Rat oder von der Kommission angenommen werden, sind mit Gründen zu versehen und nehmen auf die Vorschläge oder Stellungnahmen Bezug, die nach diesem Vertrag eingeholt werden müssen."

Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 190 zum Artikel 253.

Artikel 191

Die Verordnungen werden im Amtsblatt der Gemeinschaft veröffentlicht. Sie treten zu dem durch sie festgelegten Zeitpunkt oder andernfalls am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Die Richtlinien und Entscheidungen werden denjenigen, für die sie bestimmt sind, bekanntgegeben und werden durch diese Bekanntgabe wirksam.

Durch den Artikel G Nr. 63 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel wie folgt neu gefaßt:

"Artikel 191
(1) Die nach dem Verfahren des Artikels 189 b angenommenen Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen werden vom Präsidenten des Europäischen Parlaments und vom Präsidenten des Rates unterzeichnet und im Amtsblatt der Gemeinschaft veröffentlicht. Sie treten zu dem durch sie festgelegten Zeitpunkt oder andernfalls am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(2) Die Verordnungen des Rates und der Kommission sowie die an alle Mitgliedstaaten gerichteten Richtlinien dieser Organe werden im Amtsblatt der Gemeinschaft veröffentlicht. Sie treten zu dem durch sie festgelegten Zeitpunkt oder andernfalls am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(3) Die anderen Richtlinien sowie die Entscheidungen werden denjenigen, für die sie bestimmt sind, bekanntgegeben und werden durch diese Bekanntgabe wirksam."

Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 191 zum Artikel 254 und der Hinweis auf den Artikel 189b wurde zum Hinweis auf den Artikel 251.

Durch den Artikel 2 Nr. 45 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 191 a
(1) Jeder Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat hat das Recht auf Zugang zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vorbehaltlich der Grundsätze und Bedingungen, die nach den Absätzen 2 und 3 festzulegen sind..
(2) Die allgemeinen Grundsätze und die aufgrund öffentlicher oder privater Interessen geltenden Einschränkungen für die Ausübung dieses Rechts auf Zugang zu Dokumenten werden vom Rat binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam gemäß dem Verfahren des Artikels 189b festgelegt.
(3) Jedes der vorgenannten Organe legt in seiner Geschäftsordnung Sonderbestimmungen hinsichtlich des Zugangs zu seinen Dokumenten fest.

Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 191a zum Artikel 255 und der Hinweis auf den Artikel 189b wurde zum Hinweis auf den Artikel 251.

Artikel 192

Die Entscheidungen des Rates oder der Kommission, die eine Zahlung auferlegen, sind vollstreckbare Titel; dies gilt nicht gegenüber Staaten.

Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des Zivilprozeßrechts des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet. Die Vollstreckungsklausel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, von der staatlichen Behörde erteilt, welche die Regierung jedes Mitgliedstaats zu diesem Zweck bestimmt und der Kommission und dem Gerichtshof benennt.

Sind diese Formvorschriften auf Antrag der die Vollstreckung betreibenden Partei erfüllt, so kann diese die Zwangsvollstreckung nach innerstaatlichem Recht betreiben, indem sie die zuständige Stelle unmittelbar anruft.

Die Zwangsvollstreckung kann nur durch eine Entscheidung des Gerichtshofes ausgesetzt werden. Für die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen sind jedoch die einzelstaatlichen Rechtsprechungsorgane zuständig.

Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 192 zum Artikel 256.

KAPITEL 3
DER WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS

Artikel 193

Es wird ein Wirtschafts- und Sozialausschuß mit beratender Aufgabe errichtet.

Der Ausschuß besteht aus Vertretern der verschiedenen Gruppen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens, insbesondere der Erzeuger, der Landwirte, der Verkehrsunternehmer, der Arbeitnehmer, der Kaufleute und Handwerker, der freien Berufe und der Allgemeinheit.

Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 193 zum Artikel 257.

Artikel 194

Die Zahl der Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses wird wie folgt festgesetzt:
Belgien 12
Deutschland 24
Frankreich 24
Italien 24
Luxemburg 6
Niederlande 12.

Die Mitglieder des Ausschusses werden vom Rat durch einstimmigen Beschluß auf vier Jahre ernannt. Wiederernennung ist zulässig.

Sie werden für ihre Person ernannt und sind an keine Weisungen gebunden.

Durch einen Artikel der Beitritts- und Anpassungsakte zum Vertragswerk vom 22. Januar 1972 wurde der Absatz 1 wie folgt neu gefaßt:
"Die Zahl der Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses wird wie folgt festgesetzt:
Belgien 12
Dänemark 9
Deutschland 24
Frankreich 24
Irland 9
Italien 24
Luxemburg 6
Niederlande 12
Vereinigtes Königreich 24."

Durch einen Artikel des Vertrags vom 28. Mai 1979 wurde der Absatz 1 wie folgt neu gefaßt:
"Die Zahl der Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses wird wie folgt festgesetzt:
Belgien 12
Dänemark 9
Deutschland 24
Griechenland 12
Frankreich 24
Irland 9
Italien 24
Luxemburg 6
Niederlande 12
Vereinigtes Königreich 24."

Durch den Artikel 21 der Beitrittsakte vom 11. Juni 1985 wurde der Absatz 1 wie folgt neu gefaßt:
"Die Zahl der Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses wird wie folgt festgesetzt:
Belgien 12
Dänemark 9
Deutschland 24
Griechenland 12
Spanien 21
Frankreich 24
Irland 9
Italien 24
Luxemburg 6
Niederlande 12
Portugal 12
Vereinigtes Königreich 24."

Durch den Artikel G Nr. 64 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel wie folgt neu gefaßt:

"Artikel 194
Die Zahl der Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses wird wie folgt festgesetzt:
Belgien 12
Dänemark 9
Deutschland 24
Griechenland 12
Spanien 21
Frankreich 24
Irland 9
Italien 24
Luxemburg 6
Niederlande 12
Portugal 12
Vereinigtes Königreich 24.
Die Mitglieder des Ausschusses werden vom Rat durch einstimmigen Beschluß auf vier Jahre ernannt. Wiederernennung ist zulässig.
Die Mitglieder des Ausschusses sind an keine Weisungen gebunden. Sie üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus.
Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Vergütungen für die Mitglieder des Ausschusses fest."

Durch den Artikel 23 des Beitrittsvertrags vom 24. Juni 1994 wurde der Absatz 1 wie folgt neu gefaßt:
"Die Zahl der Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses wird wie folgt festgesetzt:
Belgien 12
Dänemark 9
Deutschland 24
Griechenland 12
Spanien 21
Frankreich 24
Irland 9
Italien 24
Luxemburg 6
Niederlande 12
Österreich 12
Portugal 12
Finnland 9
Schweden 12
Vereinigtes Königreich 24.".

Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 194 zum Artikel 258.

Artikel 195

(1) Zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses legt jeder Mitgliedstaat dem Rat eine Liste vor, die doppelt so viele Kandidaten enthält, wie seinen Staatsangehörigen Sitze zugewiesen sind.

Die Zusammensetzung des Ausschusses muß der Notwendigkeit Rechnung tragen, den verschiedenen Gruppen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens eine angemessene Vertretung zu sichern.

(2) Der Rat hört die Kommission. Er kann die Meinung der maßgeblichen europäischen Organisationen der verschiedenen Zweige des Wirtschafts- und Soziallebens einholen, die an der Tätigkeit der Gemeinschaft interessiert sind.

Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 195 zum Artikel 259.

Artikel 196

Der Ausschuß wählt aus seiner Mitte seinen Präsidenten und sein Präsidium auf zwei Jahre.

Er gibt sich eine Geschäftsordnung; sie bedarf der einstimmigen Genehmigung des Rates.

Der Ausschuß wird von seinem Präsidenten auf Antrag des Rates oder der Kommission einberufen.

Durch den Artikel G Nr. 65 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel wie folgt neu gefaßt:

"Artikel 196
Der Ausschuß wählt aus seiner Mitte seinen Präsidenten und sein Präsidium auf zwei Jahre.
Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
Der Ausschuß wird von seinem Präsidenten auf Antrag des Rates oder der Kommission einberufen. Er kann auch von sich aus zusammentreten."

Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 196 zum Artikel 260.

Artikel 197

Der Ausschuß umfaßt fachliche Gruppen für die Hauptsachgebiete dieses Vertrags.

Er enthält insbesondere je eine fachliche Gruppe für die Landwirtschaft und für den Verkehr; auf diese finden die Sonderbestimmungen der Titel über die Landwirtschaft und den Verkehr Anwendung.

Die fachlichen Gruppen werden im Rahmen des allgemeinen Zuständigkeitsbereichs des Ausschusses tätig. Sie können nicht unabhängig vom Ausschuß gehört werden.

Innerhalb des Ausschusses können ferner Unterausschüsse eingesetzt werden; diese haben über bestimmte Fragen oder auf bestimmten Gebieten Entwürfe von Stellungnahmen zur Beratung im Ausschuß auszuarbeiten.

Die Geschäftsordnung bestimmt die Art und Weise der Zusammensetzung und regelt die Zuständigkeit der fachlichen Gruppen und Unterausschüsse.

Durch den Artikel 6 Nr. 69 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Absatz 2 des Artikels gestrichen.

Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 196 zum Artikel 260.

Artikel 198

Der Ausschuß muß vom Rat oder der Kommission in den in diesem Vertrag vorgesehenen Fällen gehört werden. Er kann von diesen Organen in allen Fällen gehört werden, in denen diese es für zweckmäßig erachten.

Wenn der Rat oder die Kommission es für notwendig erachten, setzen sie dem Ausschuß für die Vorlage seiner Stellungnahme eine Frist; diese beträgt mindestens zehn Tage, vom Eingang der Mitteilung beim Präsidenten des Ausschusses an gerechnet. Nach Ablauf der Frist kann das Fehlen einer Stellungnahme unberücksichtigt bleiben.

Die Stellungnahmen des Ausschusses und der zuständigen fachlichen Gruppe sowie ein Bericht über die Beratungen werden dem Rat und der Kommission übermittelt.

Durch den Artikel G Nr. 66 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel wie folgt neu gefaßt:

"Artikel 198
Der Ausschuß muß vom Rat oder der Kommission in den in diesem Vertrag vorgesehenen Fällen gehört werden. Er kann von diesen Organen in allen Fällen gehört werden, in denen diese es für zweckmäßig erachten. Er kann von sich aus eine Stellungnahme in den Fällen abgeben, in denen er dies für zweckmäßig erachtet.
Wenn der Rat oder die Kommission es für notwendig erachten, setzen sie dem Ausschuß für die Vorlage seiner Stellungnahme eine Frist; diese beträgt mindestens einen Monat, vom Eingang der Mitteilung beim Präsidenten des Ausschusses an gerechnet. Nach Ablauf der Frist kann das Fehlen einer Stellungnahme unberücksichtigt bleiben.
Die Stellungnahmen des Ausschusses und der zuständigen fachlichen Gruppe sowie ein Bericht über die Beratungen werden dem Rat und der Kommission übermittelt."

Durch den Artikel 2 Nr. 46 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde folgender Absatz angefügt:
"Der Ausschuß kann vom Europäischen Parlament gehört werden."

Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 198 zum Artikel 262.

Durch den Artikel G Nr. 67 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde folgender Abschnitt eingefügt:

"KAPITEL 4
DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

Artikel 198 a

Es wird ein beratender Ausschuß aus Vertretern der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, nachstehend "Ausschuß der Regionen" genannt, errichtet.
Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses der Regionen wird wie folgt festgesetzt:
Belgien 12
Dänemark 9
Deutschland 24
Griechenland 12
Spanien 21
Frankreich 24
Irland 9
Italien 24
Luxemburg 6
Niederlande 12
Portugal 12
Vereinigtes Königreich 24.
Die Mitglieder des Ausschusses sowie eine gleiche Anzahl von Stellvertretern werden vom Rat auf Vorschlag der jeweiligen Mitgliedstaaten durch einstimmigen Beschluß auf vier Jahre ernannt. Wiederernennung ist zulässig.
Die Mitglieder des Ausschusses sind an keine Weisungen gebunden. Sie üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus.

Artikel 198 b

Der Ausschuß der Regionen wählt aus seiner Mitte seinen Präsidenten und sein Präsidium auf zwei Jahre.
Er gibt sich eine Geschäftsordnung und legt sie dem Rat zur Genehmigung vor; der Rat beschließt einstimmig.
Der Ausschuß wird von seinem Präsidenten auf Antrag des Rates oder der Kommission einberufen. Er kann auch von sich aus zusammentreten.

Artikel 198 c

Der Ausschuß der Regionen wird vom Rat oder von der Kommission in den in diesem Vertrag vorgesehenen Fällen und in allen anderen Fällen gehört, in denen eines dieser beiden Organe dies für zweckmäßig erachtet.
Wenn der Rat oder die Kommission es für notwendig erachten, setzen sie dem Ausschuß für die Vorlage seiner Stellungnahme eine Frist; diese beträgt mindestens einen Monat, vom Eingang der diesbezüglichen Mitteilung beim Präsidenten des Ausschusses an gerechnet. Nach Ablauf der Frist kann das Fehlen einer Stellungnahme unberücksichtigt bleiben.
Wird der Wirtschafts- und Sozialausschuß nach Artikel 198 gehört, so wird der Ausschuß der Regionen vom Rat oder von der Kommission über dieses Ersuchen um Stellungnahme unterrichtet. Der Ausschuß der Regionen kann, wenn er der Auffassung ist, daß spezifische regionale Interessen berührt werden, eine entsprechende Stellungnahme abgeben.
Er kann, wenn er dies für zweckdienlich erachtet, von sich aus eine Stellungnahme abgeben.
Die Stellungnahme des Ausschusses sowie ein Bericht über die Beratungen werden dem Rat und der Kommission übermittelt."

Durch den Artikel 24 des Beitrittsvertrags vom 24. Juni 1994 wurde der Absatz 1 des Artikels 198a wie folgt neu gefaßt:
"Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses der Regionen wird wie folgt festgesetzt:
Belgien 12
Dänemark 9
Deutschland 24
Griechenland 12
Spanien 21
Frankreich 24
Irland 9
Italien 24
Luxemburg 6
Niederlande 12
Österreich 12
Portugal 12
Finnland 9
Schweden 12
Vereinigtes Königreich 24."

Durch den Artikel 2 Nr. 47 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Absatz 3 des Artikels 198a wie folgt neu gefaßt:
"Die Mitglieder des Ausschusses sowie eine gleiche Anzahl von Stellvertretern werden vom Rat auf Vorschlag der jeweiligen Mitgliedstaaten durch einstimmigen Beschluß auf vier Jahre ernannt. Wiederernennung ist zulässig. Ein Mitglied des Ausschusses darf nicht gleichzeitig Mitglied des Europäischen Parlaments sein."

Durch den Artikel 2 Nr. 48 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Absatz 2 des Artikels 198b wie folgt neu gefaßt:
"Er gibt sich eine Geschäftsordnung."

Durch den Artikel 2 Nr. 49 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 198c wie folgt geändert::
- Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"Der Ausschuß der Regionen wird vom Rat oder von der Kommission in den in diesem Vertrag vorgesehenen Fällen und in allen anderen Fällen gehört, in denen eines dieser beiden Organe dies für zweckmäßig erachtet, insbesondere in Fällen, welche die grenzüberschreitende Zusammenarbeit betreffen."
- Nach Absatz 3 wird folgender Absatz eingefügt:
"Der Ausschuß der Regionen kann vom Europäischen Parlament gehört werden."

Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde
- der Artikel 198a zum Artikel 263,
- der Artikel 198b zum Artikel 264 und
- der Artikel 198c zum Artikel 265
und der Hinweis auf den Artikel 198 wurde zum Hinweis auf den Artikel 262.

Durch den Artikel G Nr. 67 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde folgender Abschnitt eingefügt:

"KAPITEL 5
DIE EUROPÄISCHE INVESTITIONSBANK

Artikel 198 d

Die Europäische Investitionsbank besitzt Rechtspersönlichkeit.
Mitglieder der Europäischen Investitionsbank sind die Mitgliedstaaten.
Die Satzung der Europäischen Investitionsbank ist diesem Vertrag als Protokoll beigefügt.

Artikel 198 e

Aufgabe der Europäischen Investitionsbank ist es, zu einer ausgewogenen und reibungslosen Entwicklung des Gemeinsamen Marktes im Interesse der Gemeinschaft beizutragen; hierbei bedient sie sich des Kapitalmarkts sowie ihrer eigenen Mittel. In diesem Sinne erleichtert sie ohne Verfolgung eines Erwerbszwecks durch Gewährung von Darlehen und Bürgschaften die Finanzierung der nachstehend bezeichneten Vorhaben in allen Wirtschaftszweigen:
a) Vorhaben zur Erschließung der weniger entwickelten Gebiete;
b) Vorhaben zur Modernisierung oder Umstellung von Unternehmen oder zur Schaffung neuer Arbeitsmöglichkeiten, die sich aus der schrittweisen Errichtung des Gemeinsamen Marktes ergeben und wegen ihres Umfangs oder ihrer Art mit den in den einzelnen Mitgliedstaaten vorhandenen Mitteln nicht vollständig finanziert werden können;
c) Vorhaben von gemeinsamem Interesse für mehrere Mitgliedstaaten, die wegen ihres Umfangs oder ihrer Art mit den in den einzelnen Mitgliedstaaten vorhandenen Mitteln nicht vollständig finanziert werden können.
In Erfüllung ihrer Aufgabe erleichtert die Bank die Finanzierung von Investitionsprogrammen in Verbindung mit der Unterstützung aus den Strukturfonds und anderen Finanzierungsinstrumenten der Gemeinschaft."

Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde
- der Artikel 198d zum Artikel 266 und
- der Artikel 198e zum Artikel 267.

TITEL II
Finanzvorschriften

Artikel 199

Alle Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft einschließlich derjenigen des Europäischen Sozialfonds werden für jedes Haushaltsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingesetzt.

Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.

Durch den Artikel G Nr. 69 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel wie folgt neu gefaßt:

"Artikel 199
Alle Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft einschließlich derjenigen des Europäischen Sozialfonds werden für jedes Haushaltsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingesetzt.
Die für die Organe anfallenden Verwaltungsausgaben im Zusammenhang mit den die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres betreffenden Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union gehen zu Lasten des Haushalts. Die aufgrund der Durchführung dieser Bestimmungen entstehenden operativen Ausgaben können unter den in diesen Bestimmungen vorgesehenen Voraussetzungen dem Haushalt angelastet werden.
Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen."

Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 199 zum Artikel 268.

Artikel 200

(1) Die Einnahmen des Haushalts umfassen unbeschadet anderer Einnahmen die Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten, die nach folgendem Aufbringungsschlüssel bestimmt werden:
Belgien 7,9
Deutschland 28
Frankreich 28
Italien 28
Luxemburg 0,2
Niederlande 7,9.

(2) Die Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten zur Deckung der Ausgaben des Europäischen Sozialfonds werden nach folgendem Aufbringungsschlüssel bestimmt:
Belgien 8,8
Deutschland 32
Frankreich 32
Italien 20
Luxemburg 0,2
Niederlande 7.

(3) Die Aufbringungsschlüssel können vom Rat einstimmig geändert werden.

Durch den Beschluß des Rates (70/243/EGKS, EWG, Euratom) gemäß Artikel 201 über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften vom 21. April 1970 (in Kraft seit dem 1. Januar 1971) war der Artikel 200 gegenstandslos geworden.

Durch den Artikel G Nr. 70 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel aufgehoben.

Artikel 201

Die Kommission prüft, unter welchen Bedingungen die in Artikel 200 vorgesehenen Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel, insbesondere durch Einnahmen aus dem Gemeinsamen Zolltarif nach dessen endgültiger Einführung, ersetzt werden können.

Die Kommission unterbreitet dem Rat diesbezügliche Vorschläge.

Nach Anhörung der Versammlung zu diesen Vorschlägen kann der Rat einstimmig die entsprechenden Bestimmungen festlegen und den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften empfehlen.

Durch den Artikel G Nr. 71 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel wie folgt neu gefaßt:

"Artikel 201
Der Haushalt wird unbeschadet der sonstigen Einnahmen vollständig aus Eigenmitteln finanziert.
Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig die Bestimmungen über das System der Eigenmittel der Gemeinschaft fest und empfiehlt sie den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften."

Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 201 zum Artikel 269.

Durch den Artikel G Nr. 72 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 201 a
Damit die Haushaltsdisziplin gewährleistet wird, unterbreitet die Kommission keine Vorschläge für Rechtsakte der Gemeinschaft, ändert nicht ihre Vorschläge und erläßt keine Durchführungsmaßnahme, die erhebliche Auswirkungen auf den Haushaltsplan haben könnte, ohne die Gewähr zu bieten, daß der betreffende Vorschlag bzw. die betreffende Maßnahme im Rahmen der Eigenmittel der Gemeinschaft finanziert werden kann, die sich aufgrund der vom Rat nach Artikel 201 festgelegten Bestimmungen ergeben."

Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 201a zum Artikel 270 und der Hinweis auf Artikel 201 wurde zum Hinweis auf Artikel 269

Artikel 202

Die in den Haushaltsplan eingesetzten Ausgaben werden für ein Haushaltsjahr bewilligt, soweit die gemäß Artikel 209 festgelegte Haushaltsordnung nicht etwas anderes bestimmt.

Nach Maßgabe der aufgrund des Artikels 209 erlassenen Vorschriften dürfen die nicht für Personalausgaben vorgesehenen Mittel, die bis zum Ende der Durchführungszeit eines Haushaltsplans nicht verbraucht worden sind, lediglich auf das nächste Haushaltsjahr übertragen werden.

Die vorgesehenen Mittel werden nach Kapiteln gegliedert, in denen die Ausgaben nach Art oder Bestimmung zusammengefaßt sind; soweit erforderlich, werden die Kapitel nach der gemäß Artikel 209 festgelegten Haushaltsordnung unterteilt.

Die Ausgaben der Versammlung, des Rates, der Kommission und des Gerichtshofes werden unbeschadet einer besonderen Regelung für bestimmte gemeinsame Ausgaben in gesonderten Teilen des Haushaltsplans aufgeführt.

Durch Artikel 3 der Einheitlichen Europäischen Akte vom 17./28. Februar 1986 in Verbindung mit den weiteren Bestimmungen dieser Akte wurde die Bezeichnung "die Versammlung" geändert in "das Europäische Parlament".

Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 202 zum Artikel 271 und der Hinweis auf Artikel 209 wurde zum Hinweis auf Artikel 279

Artikel 203

(1) Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

(2) Jedes Organ der Gemeinschaft stellt einen Haushaltsvoranschlag für seine Ausgaben auf. Die Kommission faßt diese Voranschläge in einem Vorentwurf für den Haushaltsplan zusammen. Sie fügt eine Stellungnahme bei, die abweichende Voranschläge enthalten kann.

Die Kommission legt dem Rat den Vorentwurf des Haushaltsplans bis zum 30. September des Jahre vor, das dem entsprechenden Haushaltsjahr vorausgeht.

Der Rat setzt sich mit der Kommission und gegebenenfalls den anderen beteiligten Organen ins Benehmen, wenn er von dem Vorentwurf abweichen will.

(3) Der Rat stellt den Entwurf des Haushaltsplans mit qualifizierter Mehrheit auf und leitet ihn sodann der Versammlung zu.

Der Entwurf des Haushaltsplans ist der Versammlung spätestens am 31. Oktober des Jahres vorzulegen, das dem entsprechenden Haushaltsjahr vorausgeht.

Die Versammlung ist berechtigt, dem Rat Änderungen des Entwurfs des Haushaltsplans vorzuschlagen.

(4) Hat die Versammlung binnen einem Monat nach Vorlage des Entwurfs des Haushaltsplans ihre Zustimmung erteilt oder dem Rat keine Stellungnahme zugeleitet, so gilt der Entwurf des Haushaltsplans als endgültig festgestellt.

Hat die Versammlung innerhalb dieser Frist Änderungen vorgeschlagen, so wird der geänderte Entwurf des Haushaltsplans dem Rat zugeleitet. Dieser berät darüber mit der Kommission und gegebenenfalls mit den anderen beteiligten Organen und stellt den Haushaltsplan mit qualifizierter Mehrheit endgültig fest.

(5) Für die Feststellung des Teils des Haushaltsplans, der sich auf den Europäischen Sozialfonds bezieht, werden die Stimmen der Mitglieder des Rates wie folgt gewogen:
Belgien 8
Deutschland 32
Frankreich 32
Italien 20
Luxemburg 1
Niederlande 7.

Die Beschlüsse kommen zustande, wenn mindestens 67 Stimmen dafür abgegeben werden.

Durch den Artikel 4 des Vertrags vom 22. April 1970 wurde der Artikel wie folgt neu gefaßt:

"Artikel 203
(1) Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
(2) Jedes Organ der Gemeinschaft stellt vor dem 1. Juli einen Haushaltsvoranschlag für seine Verwaltungsausgaben auf. Die Kommission faßt diese Voranschläge in einem Vorentwurf für den Haushaltsplan zusammen. Sie fügt eine Stellungnahme bei, die abweichende Voranschläge enthalten kann.
Dieser Vorentwurf umfaßt den Ansatz der Einnahmen und den Ansatz der Ausgaben.
(3) Die Kommission legt dem Rat den Vorentwurf des Haushaltsplans spätestens am 1. September des Jahres vor, das dem entsprechenden Haushaltsjahr vorausgeht.
Der Rat setzt sich mit der Kommission und gegebenenfalls den anderen beteiligten Organen ins Benehmen, wenn er von dem Vorentwurf abweichen will.
Der Rat stellt den Entwurf des Haushaltsplans mit qualifizierter Mehrheit auf und leitet ihn der Versammlung zu.
(4) Der Entwurf des Haushaltsplans ist der Versammlung spätestens am 5. Oktober des Jahres vorzulegen, das dem entsprechenden Haushaltsjahr vorausgeht.
Die Versammlung ist berechtigt, den Entwurf des Haushaltsplans mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder abzuändern und mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen dem Rat Änderungen dieses Entwurfs in bezug auf die Ausgaben vorzuschlagen, die sich zwingend aus dem Vertrag oder den aufgrund des Vertrags erlassenen Rechtsakten ergeben.
Hat die Versammlung binnen fünfundvierzig Tagen nach Vorlage des Entwurfs des Verwaltungshaushaltsplans seine Zustimmung erteilt, so ist der Haushaltsplan endgültig festgestellt. Hat es innerhalb dieser Frist den Entwurf des Haushaltsplans weder abgeändert noch Änderungen dazu vorgeschlagen, so gilt der Haushaltsplan als endgültig festgestellt.
Hat die Versammlung innerhalb dieser Frist Abänderungen vorgenommen oder Änderungen vorgeschlagen, so wird der Entwurf des Haushaltsplans mit den entsprechenden Abänderungen oder Änderungsvorschlägen dem Rat zugeleitet.
(5) Nachdem der Rat über den Entwurf des Haushaltsplans mit der Kommission und gegebenenfalls mit den anderen beteiligten Organen beraten hat, kann er mit qualifizierter Mehrheit jede der von der Versammlung vorgenommenen Abänderungen ändern und entscheidet er mit der gleichen Mehrheit über die Änderungsvorschläge der Versammlung. Der Entwurf des Haushaltsplans wird nach Maßgabe der vom Rat angenommenen Änderungsvorschläge geändert.
Hat der Rat binnen fünfzehn Tagen nach Vorlage dieses Entwurfs des Haushaltsplans keine der von der Versammlung vorgenommenen Abänderungen geändert und die Änderungsvorschläge der Versammlung angenommen, so gilt der Haushaltsplan als endgültig festgestellt. Der Rat teilt der Versammlung mit, daß er keine Abänderungen geändert und die Änderungsvorschläge angenommen hat.
Hat der Rat innerhalb dieser Frist eine oder mehrere von der Versammlung vorgenommenen Abänderungen geändert oder die Änderungsvorschläge der Versammlung nicht angenommen, so wird der Entwurf des Verwaltungshaushaltsplans der Versammlung erneut zugeleitet. Der Rat legt der Versammlung das Ergebnis seiner Beratungen dar.
(6) Die Versammlung, die über das Ergebnis der Behandlung ihrer Änderungsvorschläge unterrichtet ist, entscheidet binnen fünfzehn Tagen nach Vorlage dieses Entwurfs des Haushaltsplans mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder und mit drei Fünfteln der abgegebenen Stimmen über die vom Rat an den Abänderungen der Versammlung vorgenommenen Änderungen und stellt demzufolge den Haushaltsplan fest. Trifft die Versammlung innerhalb dieser Frist keine Entscheidung, so gilt der Haushaltsplan als endgültig festgestellt.
(7) Nach Abschluß des Verfahrens dieses Artikels stellt der Präsident der Versammlung fest, daß der Haushaltsplan endgültig festgestellt ist.
(8) Für alle Ausgaben, die sich nicht zwingend aus dem Vertrag oder den aufgrund des Vertrags erlassenen Rechtsakten ergeben, wird jedes Jahr ein Höchstsatz festgelegt, um den die gleichartigen Ausgaben des laufenden Haushaltsjahres erhöht werden können.
Die Kommission stellt nach Anhörung des Ausschusses für Konjunkturpolitik und des Ausschusses für Haushaltspolitik diesen Höchstsatz fest, der sich aus
- der Entwicklung des in Volumen ausgedrückten Bruttosozialprodukts in der Gemeinschaft,
- der durchschnittlichen Veränderung der Haushaltspläne der Mitgliedstaaten
und
- der Entwicklung der Lebenshaltungskosten während des letzten Haushaltsjahres
ergibt.
Der Höchstsatz wird vor dem 1. Mai allen Organen der Gemeinschaft mitgeteilt. Diese haben ihn bei dem Haushaltsverfahren vorbehaltlich der Vorschriften der Unterabsätze 4 und 5 einzuhalten.
Liegt bei den Ausgaben, die sich nicht zwingend aus dem Vertrag oder den aufgrund des Vertrags erlassenen Rechtsakten ergeben, der Erhöhungssatz, der aus dem vom Rat aufgestellten Entwurf des Verwaltungshaushaltsplans hervorgeht, über der Hälfte des Höchstsatzes, so kann die Versammlung in Ausübung seines Abänderungsrechts den Gesamtbetrag dieser Ausgaben noch bis zur Hälfte des Höchstsatzes erhöhen.
Ist in Ausnahmefällen die Versammlung, der Rat oder die Kommission der Ansicht, daß die Tätigkeiten der Gemeinschaften eine Überschreitung des nach dem Verfahren dieses Absatzes aufgestellten Satzes erforderlich machen, so kann in Übereinstimmung zwischen dem Rat und der Versammlung ein neuer Satz festgelegt werden; der Rat entscheidet mit qualifizierter Mehrheit, die Versammlung mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder und mit drei Fünfteln der abgegebenen Stimmen.
(9) Jedes Organ übt die ihm durch diesen Artikel übertragenen Befugnisse unter Beachtung der Vorschriften des Vertrags und der aufgrund des Vertrags erlassenen Rechtsakte aus, insbesondere der Vorschriften, die die eigenen Mittel der Gemeinschaften und den Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben betreffen.

Durch den Artikel 12 des Vertrags zur Änderung bestimmter Finanzvorschriften vom 22. Juli 1975 wurde der Artikel wie folgt neu gefaßt:

"Artikel 203
(1) Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
(2) Jedes Organ der Gemeinschaft stellt vor dem 1. Juli einen Haushaltsvoranschlag für seine Ausgaben auf. Die Kommission faßt diese Voranschläge in einem Vorentwurf für den Haushaltsplan zusammen. Sie fügt eine Stellungnahme bei, die abweichende Voranschläge enthalten kann.
Dieser Vorentwurf umfaßt den Ansatz der Einnahmen und den Ansatz der Ausgaben.
(3) Die Kommission legt dem Rat den Vorentwurf des Haushaltsplans spätestens am 1. September des Jahres vor, das dem entsprechenden Haushaltsjahr vorausgeht.
Der Rat setzt sich mit der Kommission und gegebenenfalls den anderen beteiligten Organen ins Benehmen, wenn er von dem Vorentwurf abweichen will.
Der Rat stellt den Entwurf des Haushaltsplans mit qualifizierter Mehrheit auf und leitet ihn der Versammlung zu.
(4) Der Entwurf des Haushaltsplans ist der Versammlung spätestens am 5. Oktober des Jahres vorzulegen, das dem entsprechenden Haushaltsjahr vorausgeht.
Die Versammlung ist berechtigt, den Entwurf des Haushaltsplans mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder abzuändern und mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen dem Rat Änderungen dieses Entwurfs in bezug auf die Ausgaben vorzuschlagen, die sich zwingend aus dem Vertrag oder den aufgrund des Vertrags erlassenen Rechtsakten ergeben.
Hat die Versammlung binnen fünfundvierzig Tagen nach Vorlage des Entwurfs des Haushaltsplans ihre Zustimmung erteilt, so ist der Haushaltsplan endgültig festgestellt. Hat sie innerhalb dieser Frist den Entwurf des Haushaltsplans weder abgeändert noch Änderungen dazu vorgeschlagen, so gilt der Haushaltsplan als endgültig festgestellt.
Hat die Versammlung innerhalb dieser Frist Abänderungen vorgenommen oder Änderungen vorgeschlagen, so wird der Entwurf des Haushaltsplans mit den entsprechenden Abänderungen oder Änderungsvorschlägen dem Rat zugeleitet.
(5) Nachdem der Rat über den Entwurf des Haushaltsplans mit der Kommission und gegebenenfalls mit den anderen beteiligten Organen beraten hat, beschließt er unter folgenden Bedingungen:
a) Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit jede der von der Versammlung vorgenommenen Abänderungen ändern;
b) hinsichtlich der Änderungsvorschläge:
- Führt eine von der Versammlung vorgeschlagene Änderung nicht zu einer Erhöhung des Gesamtbetrags der Ausgaben eines Organs, und zwar insbesondere deswegen, weil die daraus erwachsende Erhöhung der Ausgaben ausdrücklich durch eine oder mehrere vorgeschlagene Änderungen ausgeglichen wird, die eine entsprechende Senkung der Ausgaben bewirken, so kann der Rat diesen Änderungsvorschlag mit qualifizierter Mehrheit ablehnen. Ergeht kein Ablehnungsbeschluß, so ist der Änderungsvorschlag angenommen;
- führt eine von der Versammlung vorgeschlagene Änderung zu einer Erhöhung des Gesamtbetrags der Ausgaben eines Organs, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit diesen Änderungsvorschlag annehmen. Ergeht kein Annahmebeschluß, so ist der Änderungsvorschlag abgelehnt;
- hat der Rat nach einem der beiden vorstehenden Unterabsätze einen Änderungsvorschlag abgelehnt, so kann er mit qualifizierter Mehrheit entweder den im Entwurf des Haushaltsplans stehenden Betrag beibehalten oder einen anderen Betrag festsetzen.
Der Entwurf des Haushaltsplans wird nach Maßgabe der vom Rat angenommenen Änderungsvorschläge geändert.
Hat der Rat binnen fünfzehn Tagen nach Vorlage des Entwurfs des Haushaltsplans keine der von der Versammlung vorgenommenen Abänderungen geändert und sind die Änderungsvorschläge der Versammlung angenommen worden, so gilt der Haushaltsplan als endgültig festgestellt. Der Rat teilt der Versammlung mit, daß er keine der Abänderungen geändert hat und daß die Änderungsvorschläge angenommen worden sind.
Hat der Rat innerhalb dieser Frist eine oder mehrere der von der Versammlung vorgenommenen Abänderungen geändert oder sind die Änderungsvorschläge der Versammlung abgelehnt oder geändert worden, so wird der geänderte Entwurf des Haushaltsplans erneut der Versammlung zugeleitet. Der Rat legt der Versammlung das Ergebnis seiner Beratung dar.
(6) Die Versammlung, die über das Ergebnis der Behandlung ihrer Änderungsvorschläge unterrichtet ist, kann binnen fünfzehn Tagen nach Vorlage des Entwurfs des Haushaltsplans mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder und mit drei Fünfteln der abgegebenen Stimmen die vom Rat an den Abänderungen der Versammlung vorgenommenen Änderungen ändern oder ablehnen und stellt demzufolge den Haushaltsplan fest. Hat die Versammlung innerhalb dieser Frist keinen Beschluß gefaßt, so gilt der Haushaltsplan als endgültig festgestellt.
(7) Nach Abschluß des Verfahrens dieses Artikels stellt der Präsident der Versammlung fest, daß der Haushaltsplan endgültig festgestellt ist.
(8) Die Versammlung kann jedoch mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder und mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen aus wichtigen Gründen den Entwurf des Haushaltsplans ablehnen und die Vorlage eines neuen Entwurfs verlangen.
(9) Für alle Ausgaben, die sich nicht zwingend aus dem Vertrag oder den aufgrund des Vertrags erlassenen Rechtsakten ergeben, wird jedes Jahr ein Höchstsatz festgelegt, um den die gleichartigen Ausgaben des laufenden Haushaltsjahres erhöht werden können.
Die Kommission stellt nach Anhörung des Ausschusses für Wirtschaftspolitik diesen Höchstsatz fest, der sich aus
- der Entwicklung des in Volumen ausgedrückten Bruttosozialprodukts in der Gemeinschaft,
- der durchschnittlichen Veränderung der Haushaltspläne der Mitgliedstaaten
und

- der Entwicklung der Lebenshaltungskosten während des letzten Haushaltsjahres
ergibt.
Der Höchstsatz wird vor dem 1. Mai allen Organen der Gemeinschaft mitgeteilt. Diese haben ihn bei dem Haushaltsverfahren vorbehaltlich der Vorschriften der Unterabsätze 4 und 5 einzuhalten.
Liegt bei den Ausgaben, die sich nicht zwingend aus dem Vertrag oder den aufgrund des Vertrags erlassenen Rechtsakten ergeben, der Erhöhungssatz, der aus dem vom Rat aufgestellten Entwurf des Haushaltsplans hervorgeht, über der Hälfte des Höchstsatzes, so kann die Versammlung in Ausübung seines Abänderungsrechts den Gesamtbetrag dieser Ausgaben noch bis zur Hälfte des Höchstsatzes erhöhen.
Ist die Versammlung, der Rat oder die Kommission der Ansicht, daß die Tätigkeiten der Gemeinschaften eine Überschreitung des nach dem Verfahren dieses Absatzes aufgestellten Satzes erforderlich machen, so kann in Übereinstimmung zwischen dem Rat und der Versammlung ein neuer Satz festgelegt werden; der Rat entscheidet mit qualifizierter Mehrheit, die Versammlung mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder und mit drei Fünfteln der abgegebenen Stimmen.
(10) Jedes Organ übt die ihm durch diesen Artikel übertragenen Befugnisse unter Beachtung der Vorschriften des Vertrags und der aufgrund des Vertrags erlassenen Rechtsakte aus, namentlich der Vorschriften, die die eigenen Mittel der Gemeinschaften und den Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben betreffen."

Durch Artikel 3 der Einheitlichen Europäischen Akte vom 17./28. Februar 1986 in Verbindung mit den weiteren Bestimmungen dieser Akte wurde die Bezeichnung "die Versammlung" geändert in "das Europäische Parlament".

Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 203 zum Artikel 272.

Durch den Artikel 5 des Vertrags vom 22. April 1975 wurde folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 203a
Abweichend von Artikel 293 gelten für die Haushaltspläne der Haushaltsjahre vor dem Haushaltsjahr 1975 folgende Vorschriften:
(1) Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
(2) Jedes Organ der Gemeinschaft stellt vor dem 1 Juli einen Haushaltsvoranschlag für seine Ausgaben auf. Die Kommission faßt diese Voranschläge in einem Vorentwurf für den Haushaltsplan zusammen. Sie fügt eine Stellungnahme bei, die abweichende Voranschläge enthalten kann.
Dieser Vorentwurf umfaßt den Ansatz der Einnahmen und den Ansatz der Ausgaben.
(3) Die Kommission legt dem Rat den Vorentwurf des Haushaltsplans spätestens am 1. September des Jahres vor, das dem entsprechenden Haushaltsjahr vorausgeht.
Der Rat setzt sich mit der Kommission und gegebenenfalls den anderen beteiligten Organen ins Benehmen, wenn er von dem Vorentwurf abweichen will.
Der Rat stellt den Entwurf des Haushaltsplans mit qualifizierter Mehrheit auf und leitet ihn der Versammlung zu.
(4) Der Entwurf des Haushaltsplans ist der Versammlung spätestens am 5. Oktober des Jahres vorzulegen, das dem entsprechenden Haushaltsjahr vorausgeht.
Die Versammlung ist berechtigt, dem Rat Änderungen des Entwurfs des Haushaltsplans vorzuschlagen.
Hat die Versammlung binnen fünfundvierzig Tagen nach Vorlage des Entwurfs des Haushaltsplans ihre Zustimmung erteilt oder keine Änderung des Entwurfs vorgeschlagen, so gilt der Haushaltsplan als endgültig festgestellt.
Hat die Versammlung innerhalb dieser Frist Änderungen vorgeschlagen, so wird der Entwurf des Haushaltsplans mit den entsprechenden Änderungsvorschlägen dem Rat zugeleitet.
(5) Nachdem der Rat über den Entwurf des Haushaltsplans mit der Kommission und gegebenenfalls mit den anderen beteiligten Organen beraten hat, stellt er den Haushaltsplan binnen dreißig Tagen nach der Vorlage des genannten Entwurfs gemäß den nachstehenden Vorschriften fest.
Führt eine von der Versammlung vorgeschlagene Änderung nicht zu einer Erhöhung des Gesamtbetrags der Ausgaben eines Organs, und zwar insbesondere deswegen, weil die daraus erwachsende Erhöhung der Ausgaben ausdrücklich durch eine oder mehrere vorgeschlagene Änderungen ausgeglichen wird, die eine entsprechende Senkung der Ausgaben bewirken, so kann der Rat diesen Änderungsvorschlag mit qualifizierter Mehrheit ablehnen. Ergeht kein Ablehnungsbeschluß, so ist der Änderungsvorschlag angenommen;
Führt eine von der Versammlung vorgeschlagene Änderung zu einer Erhöhung des Gesamtbetrags der Ausgaben eines Organs, so muß der Rat zur Annahme dieses Änderungsvorschlags mit qualifizierter Mehrheit entscheiden.
Hat der Rat nach Unterabsatz 2 einen Änderungsvorschlag abgelehnt oder nach Unterabsatz 3 nicht angenommen, so kann er mit qualifizierter Mehrheit entweder den im Entwurf des Haushaltsplans stehenden Betrag beibehalten oder einen anderen Betrag festsetzen.
(6) Nach Abschluß des Verfahrens dieses Artikels stellt der Präsident des Rates fest, daß der Haushaltsplan endgültig festgestellt ist.
(7) Jedes Organ übt die ihm durch diesen Artikel übertragenen Befugnisse unter Beachtung der Vorschriften des Vertrags und der aufgrund des Vertrags erlassenen Rechtsakte aus, namentlich der Vorschriften, die die eigenen Mittel der Gemeinschaften und den Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben betreffen."

Der Artikel 203 a wurde mit dem Ablauf des Haushaltsjahres 1974 obsolet. Obwohl er vertragsrechtlich nicht aufgehoben wurde, wird er offiziell nicht mehr in der konsolidierten Fassung des Vertrags aufgeführt und wurde bei der Umnummerierung durch Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 nicht mehr berücksichtigt (siehe auch den Artikel 177 a  des Vertrags über die  Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und den Artikel 78 a des Vertrags über die  Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl).

Artikel 204

Ist zu Beginn eines Haushaltsjahres der Haushaltsplan noch nicht verabschiedet, so können nach der gemäß Artikel 209 festgelegten Haushaltsordnung für jedes Kapitel oder jede sonstige Untergliederung monatliche Ausgaben bis zur Höhe eines Zwölftels der im abgelaufenen Haushaltsplan bereitgestellten Mittel vorgenommen werden; die Kommission darf jedoch monatlich höchstens über ein Zwölftel der Mittel verfügen, die in dem in Vorbereitung befindlichen Entwurf des Haushaltsplans vorgesehen sind.

Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit unter Beachtung der sonstigen Bestimmungen des Absatzes 1 Ausgaben genehmigen, die über dieses Zwölftel hinausgehen.

Jeden Monat zahlen die Mitgliedstaaten einstweilig nach den für das vorausgegangene Haushaltsjahr festgelegten Aufbringungsschlüsseln die erforderlichen Beträge zur Durchführung dieses Artikels.

Durch den Artikel 13 des Vertrags zur Änderung bestimmter Finanzvorschriften vom 22. Juli 1975 wurde der Artikel wie folgt neu gefaßt:

"Artikel 204
Ist zu Beginn eines Haushaltsjahres der Haushaltsplan noch nicht verabschiedet, so können nach der gemäß Artikel 209 festgelegten Haushaltsordnung für jedes Kapitel oder jede sonstige Untergliederung monatliche Ausgaben bis zur Höhe eines Zwölftels der im abgelaufenen Haushaltsplan bereitgestellten Mittel vorgenommen werden; die Kommission darf jedoch monatlich höchstens über ein Zwölftel der Mittel verfügen, die in dem in Vorbereitung befindlichen Entwurf des Haushaltsplans vorgesehen sind.
Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit unter Beachtung der sonstigen Bestimmungen des Absatzes 1 Ausgaben genehmigen, die über dieses Zwölftel hinausgehen.
Betrifft dieser Beschluß Ausgaben, die sich nicht zwingend aus dem Vertrag oder den aufgrund des Vertrags erlassenen Rechtsakten ergeben, so leitet der Rat ihn unverzüglich der Versammlung zu; die Versammlung kann binnen dreißig Tagen mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder und mit drei Fünfteln der abgegebenen Stimmen einen abweichenden Beschluß über diese Ausgaben hinsichtlich des Teils fassen, der über das in Absatz 1 genannte Zwölftel hinausgeht. Dieser Teil des Ratsbeschlusses ist bis zu einer Entscheidung der Versammlung ausgesetzt. Hat die Versammlung nicht innerhalb der genannten Frist anders als der Rat entschieden, so gilt der Beschluß des Rates als endgültig erlassen.
In den Beschlüssen der Absätze 2 und 3 werden die zur Durchführung dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen betreffend die Mittel vorgesehen."

Durch Artikel 3 der Einheitlichen Europäischen Akte vom 17./28. Februar 1986 in Verbindung mit den weiteren Bestimmungen dieser Akte wurde die Bezeichnung "die Versammlung" geändert in "das Europäische Parlament".

Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 204 zum Artikel 273 und der Hinweis auf Artikel 209 wurde zum Hinweis auf Artikel 279

Artikel 205

Im Rahmen der zugewiesenen Mittel führt die Kommission den Haushaltsplan nach der gemäß Artikel 209 festgelegten Haushaltsordnung in eigener Verantwortung aus.

Die Beteiligung der einzelnen Organe bei der Vornahme ihrer Ausgaben wird in der Haushaltsordnung im einzelnen geregelt.

Die Kommission kann nach der gemäß Artikel 209 festgelegten Haushaltsordnung Mittel von Kapitel zu Kapitel oder von Untergliederung zu Untergliederung übertragen.

Durch den Artikel G Nr. 73 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel wie folgt neu gefaßt:

"Artikel 205
Die Kommission führt den Haushaltsplan nach der gemäß Artikel 209 festgelegten Haushaltsordnung in eigener Verantwortung im Rahmen der zugewiesenen Mittel entsprechend den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung aus.
Die Beteiligung der einzelnen Organe bei der Vornahme ihrer Ausgaben wird in der Haushaltsordnung im einzelnen geregelt.
Die Kommission kann nach der gemäß Artikel 209 festgelegten Haushaltsordnung Mittel von Kapitel zu Kapitel oder von Untergliederung zu Untergliederung übertragen."

Durch den Artikel 2 Nr. 50 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Absatz 1 wie folgt neu gefaßt:
"Die Kommission führt den Haushaltsplan gemäß der nach Artikel 209 festgelegten Haushaltsordnung in eigener Verantwortung und im Rahmen der zugewiesenen Mittel entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung aus. Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der Kommission zusammen, um sicherzustellen, daß die Mittel nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet werden."

Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 205 zum Artikel 274 und der Hinweis auf Artikel 209 wurde zum Hinweis auf Artikel 279.

Durch den Artikel 14 des Vertrags zur Änderung bestimmter Finanzvorschriften vom 22. Juli 1975 wurde folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 205 a
Die Kommission legt dem Rat und der Versammlung jährlich die Rechnung des abgelaufenen Haushaltsjahres für die Rechnungsvorgänge des Haushaltsplans vor. Sie übermittelt ihnen ferner eine Übersicht über das Vermögen und die Schulden der Gemeinschaft."

Durch Artikel 3 der Einheitlichen Europäischen Akte vom 17./28. Februar 1986 in Verbindung mit den weiteren Bestimmungen dieser Akte wurde die Bezeichnung "die Versammlung" geändert in "das Europäische Parlament".

Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 205a zum Artikel 275.

Artikel 206

Die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben des Haushalts wird durch einen Kontrollausschuß geprüft; dieser besteht aus Rechnungsprüfern, die volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten müssen; einer der Prüfer führt den Vorsitz. Der Rat legt die Anzahl der Rechnungsprüfer einstimmig fest. Die Rechnungsprüfer und der Vorsitzende des Kontrollausschusses werden vom Rat einstimmig auf fünf Jahre bestellt. Ihre Vergütung wird vom Rat mit qualifizierter Mehrheit festgelegt.

Durch die Prüfung, die an Hand der Rechnungsunterlagen und der erforderlichenfalls an Ort und Stelle durchgeführt wird, stellt der Kontrollausschuß die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben fest und überzeugt sich von der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung. Nach Abschluß eines jeden Haushaltsjahrs erstattet der Kontrollausschuß einen Bericht, den er mit der Mehrheit seiner Mitglieder annimmt.

Die Kommission legt dem Rat und der Versammlung jährlich die Rechnung des abgelaufenen Haushaltsjahres für die Rechnungsvorgänge des Haushaltsplans zusammen mit dem Bericht des Kontrollausschusses vor. Sie übermittelt ihnen ferner eine Übersicht über das Vermögen und die Schulden der Gemeinschaft.

Der Rat erteilt der Kommission mit qualifizierter Mehrheit Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans. Er teilt seine Entscheidung der Versammlung mit.

siehe auch Statut des Kontrollausschusses vom 15. Mai 1959

Durch den Artikel 8 des Vertrags vom 22. April 1970 wurde der Artikel 206 Absatz 4 wie folgt neu gefaßt:
"Der Rat und die Versammlung erteilen der Kommission Entlastung zur Ausführung eines jeden Haushaltsplans. Zu diesem Zweck prüfen der Rat, der mit qualifizierter Mehrheit entscheidet, und danach die Versammlung den Bericht des Kontrollausschusses. Die Kommission ist erst entlastet, wenn der Rat und die Versammlung entschieden haben."

Durch den Artikel 15 des Vertrags zur Änderung bestimmter Finanzvorschriften vom 22. Juli 1975 wurde der Artikel wie folgt neu gefaßt:

"Artikel 206
(1) Es wird ein Rechnungshof errichtet.
(2) Der Rechnungshof besteht aus neun Mitgliedern.
(3) Zu Mitgliedern des Rechnungshofes sind Persönlichkeiten auszuwählen, die in ihren Ländern Rechnungsprüfungsorganen angehören oder angehört haben oder die für dieses Amt besonders geeignet sind. Sie müssen jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten.
(4) Die Mitglieder des Rechnungshofes werden vom Rat nach Anhörung der Versammlung einstimmig auf sechs Jahre ernannt.
Vier Mitglieder des Rechnungshofes, die durch Los bestimmt werden, erhalten jedoch bei der ersten Ernennung ein auf vier Jahre begrenztes Mandat.
Die Mitglieder des Rechnungshofes können wiederernannt werden.
Sie wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des Rechnungshofes für drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
(5) Die Mitglieder des Rechnungshofes üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus.
Sie dürfen bei der Erfüllung ihrer Pflichten Anweisungen von einer Regierung oder einer anderen Stelle weder anfordern noch entgegennehmen. Sie haben jede Handlung zu unterlassen, die mit ihren Aufgaben unvereinbar ist.
(6) Die Mitglieder des Rechnungshofes dürfen während ihrer Amtszeit keine andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit ausüben. Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit übernehmen sie die feierliche Verpflichtung, während der Ausübung und nach Ablauf ihrer Amtstätigkeit die sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten zu erfüllen, insbesondere die Pflicht, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile nach Ablauf dieser Tätigkeit ehrenhaft und zurückhaltend zu sein.
(7) Abgesehen von regelmäßigen Neubesetzungen und von Todesfällen endet das Amt eines Mitglieds des Rechnungshofes durch Rücktritt oder durch Amtsenthebung durch den Gerichtshof gemäß Absatz 8.
Für das ausscheidende Mitglied wird für die verbleibende Amtszeit ein Nachfolger ernannt.
Außer im Fall der Amtsenthebung bleiben die Mitglieder des Rechnungshofes bis zur Neubesetzung ihres Sitzes im Amt.
(8) Ein Mitglied des Rechnungshofes kann nur dann seines Amtes enthoben oder seiner Ruhegehaltsansprüche oder anderer an ihrer Stelle gewährter Vergünstigungen für verlustig erklärt werden, wenn der Gerichtshof auf Antrag des Rechnungshofes feststellt, daß es nicht mehr die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt oder den sich aus seinem Amt ergebenden Verpflichtungen nicht mehr nachkommt.
(9) Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Beschäftigungsbedingungen für den Präsidenten und die Mitglieder des Rechnungshofes fest, insbesondere die Gehälter, Vergütungen und Ruhegehälter. Er setzt mit derselben Mehrheit alle sonstigen als Entgelt gezahlten Vergütungen fest.
(10) Die für die Richter des Gerichtshofes geltenden Bestimmungen des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften gelten auch für die Mitglieder des Rechnungshofes."

Durch den Artikel G Nr. 74 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel wie folgt neu gefaßt:

"Artikel 206
(1) Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament der Kommission Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans. Zu diesem Zweck prüft es nach dem Rat die in Artikel 205 a genannte Rechnung und Übersicht sowie den Jahresbericht des Rechnungshofes zusammen mit den Antworten der kontrollierten Organe auf dessen Bemerkungen und die einschlägigen Sonderberichte des Rechnungshofes.
(2) Das Europäische Parlament kann vor der Entlastung der Kommission sowie auch zu anderen Zwecken im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Haushaltsbefugnisse die Kommission auffordern, Auskunft über die Vornahme der Ausgaben oder die Arbeitsweise der Finanzkontrollsysteme zu erteilen. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament auf dessen Ersuchen alle notwendigen Informationen vor.
(3) Die Kommission trifft alle zweckdienlichen Maßnahmen, um den Bemerkungen in den Entlastungsbeschlüssen und anderen Bemerkungen des Europäischen Parlaments zur Vornahme der Ausgaben sowie den Erläuterungen, die den Entlastungsempfehlungen des Rates beigefügt sind, nachzukommen.
Auf Ersuchen des Europäischen Parlaments oder des Rates erstattet die Kommission Bericht über die Maßnahmen, die aufgrund dieser Bemerkungen und Erläuterungen getroffen wurden, insbesondere über die Weisungen, die den für die Ausführung des Haushaltsplans zuständigen Dienststellen erteilt worden sind. Diese Berichte sind auch dem Rechnungshof zuzuleiten."

Durch den Artikel 2 Nr. 51 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Absatz 1 wie folgt neu gefaßt:
"(1) Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament der Kommission Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans. Zu diesem Zweck prüft es nach dem Rat die in Artikel 205 a genannte Rechnung und Übersicht sowie den Jahresbericht des Rechnungshofes zusammen mit den Antworten der kontrollierten Organe auf dessen Bemerkungen, die in Artikel 188 c Absatz 1 Unterabsatz 2 genannte Zuverlässigkeitserklärung und die einschlägigen Sonderberichte des Rechnungshofes."

Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 206 zum Artikel 276 und die Hinweise auf andere Artikel wurde wie folgt ersetzt:
- der Artikel 205a wurde zum Artikel 275 und
- der Artikel 188c wurde zum Artikel 248.

Durch den Artikel 16 des Vertrags zur Änderung bestimmter Finanzvorschriften vom 22. Juli 1975 wurde folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 206 a
(1) Der Rechnungshof prüft die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft. Er prüft ebenfalls die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben jedes von der Gemeinschaft geschaffenen Organs, soweit der Gründungsakt dies nicht ausschließt.
(2) Der Rechnungshof prüft die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben und überzeugt sich von der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.
Die Prüfung der Einnahmen erfolgt anhand der Feststellungen und der Zahlungen der Einnahmen an die Gemeinschaft.
Die Prüfung der Ausgaben erfolgt anhand der Mittelbindungen und der Zahlungen.
Diese Prüfungen können vor Abschluß der Rechnung des betreffenden Haushaltsjahrs durchgeführt werden.
(3) Die Prüfung wird anhand der Rechnungsunterlagen und erforderlichenfalls an Ort und Stelle bei den anderen Organen der Gemeinschaft und in den Mitgliedstaaten durchgeführt. Die Prüfung in den Mitgliedstaaten erfolgt in Verbindung mit den einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorganen oder, wenn diese nicht über die erforderliche Zuständigkeit verfügen, mit den zuständigen einzelstaatlichen Dienststellen. Diese Organe oder Dienststellen teilen dem Rechnungshof mit, ob sie an der Prüfung teilzunehmen beabsichtigen.
Die Organe der Gemeinschaft und die einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorgane oder, wenn diese nicht über die erforderliche Zuständigkeit verfügen, die zuständigen einzelstaatlichen Dienststellen übermitteln dem Rechnungshof auf seinen Antrag jede für die Erfüllung seiner Aufgabe erforderliche Unterlage oder Information.
(4) Der Rechnungshof erstattet nach Abschluß eines jeden Haushaltsjahrs einen Jahresbericht. Dieser Bericht wird den anderen Organen der Gemeinschaft vorgelegt und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zusammen mit den Antworten dieser Organe auf die Bemerkungen des Rechnungshofes veröffentlicht.
Der Rechnungshof kann ferner jederzeit seine Bemerkungen zu besonderen Fragen vorlegen und auf Antrag eines Organs der Gemeinschaft Stellungnahmen abgeben.
Er nimmt seine jährlichen Berichte und seine Stellungnahmen mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder an.
Er unterstützt die Versammlung und den Rat bei der Kontrolle der Ausführung des Haushaltsplans."

Durch den Artikel G Nr. 75 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel aufgehoben.

Durch den Artikel 17 des Vertrags zur Änderung bestimmter Finanzvorschriften vom 22. Juli 1975 wurde folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 206 b
Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt die Versammlung der Kommission Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans. Zu diesem Zweck prüft sie nach dem Rat die in Artikel 205 a erwähnte Rechnung und Übersicht sowie den Jahresbericht des Rechnungshofes, dem die Antworten der kontrollierten Organe auf die Bemerkungen des Rechnungshofes beigefügt wird."

Durch den Artikel G Nr. 75 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel aufgehoben.

Artikel 207

Der Haushaltsplan wird in der Rechnungseinheit aufgestellt, die in der gemäß Artikel 209 festgelegten Haushaltsordnung bestimmt wird.

Die Mitgliedstaaten stellen der Gemeinschaft die in Artikel 200 Absatz 1 vorgesehenen Finanzbeiträge in ihrer Landeswährung zur Verfügung.

Die einstweilen nicht benötigten Mittel aus diesen Beiträgen werden bei den Schatzämtern der Mitgliedstaaten oder den von diesen bezeichneten Stellen hinterlegt. Während der Hinterlegungszeit behalten diese Mittel den am Tag der Hinterlegung geltenden Pariwert gegenüber der in Absatz 1 genannten Rechnungseinheit.

Diese einstweilen nicht benötigten Mittel können zu Bedingungen angelegt werden, welche die Kommission mit dem betreffenden Mitgliedstaat vereinbart.

Die gemäß Artikel 209 festgelegte Haushaltsordnung bezeichnet die technischen Bedingungen für die Durchführung der Finanzgeschäfte des Europäischen Sozialfonds.

Durch den Artikel 6 Nr. 70 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurden die Absätze 2, 3, 4 und 5 gestrichen.

Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 207 zum Artikel 277 und der Hinweis auf Artikel 209 wurde zum Hinweis auf Artikel 279.

Artikel 208

Die Kommission kann vorbehaltlich der Unterrichtung der zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten ihre Guthaben in der Währung eines dieser Staaten in die Währung eines anderen Mitgliedstaats transferieren, soweit dies erforderlich ist, um diese Guthaben für die in diesem Vertrag vorgesehenen Zwecke zu verwenden. Besitzt die Kommission verfügbare oder flüssige Guthaben in der benötigten Währung, so vermeidet sie soweit möglich derartige Transferierungen.

Die Kommission verkehrt mit jedem Mitgliedstaat über die von diesem bezeichnete Behörde. Bei der Durchführung ihrer Finanzgeschäfte nimmt sie die Notenbank des betreffenden Mitgliedstaats oder ein anderes von diesem genehmigtes Finanzinstitut in Anspruch.

Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 208 zum Artikel 278.

Artikel 209

Der Rat legt einstimmig auf Vorschlag der Kommission folgendes fest:
a) die Haushaltsordnung, in der insbesondere die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Rechnungslegung und Rechnungsprüfung im einzelnen geregelt werden;
b) die Einzelheiten und das Verfahren, nach denen die Beiträge der Mitgliedstaaten der Kommission zur Verfügung zu stellen sind.;
c) die Vorschriften über die Verantwortung der Finanzkontrolleure, der anweisungsbefugten Personen und der Rechnungsführer sowie die entsprechenden Kontrollmaßnahmen.

Durch den Artikel G Nr. 76 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel wie folgt neu gefaßt:

"Artikel 209
Der Rat legt einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und Stellungnahme des Rechnungshofes folgendes fest:
a) die Haushaltsordnung, in der insbesondere die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Rechnungslegung und Rechnungsprüfung im einzelnen geregelt werden;
b) die Einzelheiten und das Verfahren, nach denen die Haushaltseinnahmen, die in der Regelung über die Eigenmittel der Gemeinschaften vorgesehen sind, der Kommission zur Verfügung gestellt werden, sowie die Maßnahmen, die zu treffen sind, um gegebenenfalls die erforderlichen Kassenmittel bereitzustellen;
c) die Vorschriften über die Verantwortung der Finanzkontrolleure, der anweisungsbefugten Personen und der Rechnungsführer sowie die entsprechenden Kontrollmaßnahmen."

Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 209 zum Artikel 279.

Durch den Artikel G Nr. 77 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde folgender Artikel neu gefaßt:

"Artikel 209 a
Zur Bekämpfung von Betrügereien, die sich gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft richten, ergreifen die Mitgliedstaaten die gleichen Maßnahmen, die sie auch zur Bekämpfung von Betrügereien ergreifen, die sich gegen ihre eigenen finanziellen Interessen richten.
Die Mitgliedstaaten koordinieren unbeschadet der sonstigen Vertragsbestimmungen ihre Tätigkeit zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft vor Betrügereien. Sie sorgen zu diesem Zweck mit Unterstützung der Kommission für eine enge, regelmäßige Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Dienststellen ihrer Behörden."

Durch den Artikel 2 Nr. 52 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel wie folgt neu gefaßt:

"Artikel 209 a
(1) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten bekämpfen Betrügereien und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft gerichtete rechtswidrige Handlungen mit Maßnahmen nach diesem Artikel, die abschreckend sind und in den Mitgliedstaaten einen effektiven Schutz bewirken.
(2) Zur Bekämpfung von Betrügereien, die sich gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft richten, ergreifen die Mitgliedstaaten die gleichen Maßnahmen, die sie auch zur Bekämpfung von Betrügereien ergreifen, die sich gegen ihre eigenen finanziellen Interessen richten.
(3) Die Mitgliedstaaten koordinieren unbeschadet der sonstigen Vertragsbestimmungen ihre Tätigkeit zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft vor Betrügereien. Sie sorgen zu diesem Zweck zusammen mit der Kommission für eine enge, regelmäßige Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden.
(4) Zur Gewährleistung eines effektiven und gleichwertigen Schutzes in den Mitgliedstaaten beschließt der Rat gemäß dem Verfahren des Artikels 189 b nach Anhörung des Rechnungshofs die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Betrügereien, die sich gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft richten. Die Anwendung des Strafrechts der Mitgliedstaaten und ihre Strafrechtspflege bleiben von diesen Maßnahmen unberührt.
(5) Die Kommission legt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die Maßnahmen vor, die zur Durchführung dieses Artikels getroffen wurden."

Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 209a zum Artikel 280 und der Hinweis auf den Art. 189b wurde zum Art. 251.


Quelle: BGBl. II 1957 S. 766ff, 1992 S.1253; 1994 S. 2022, 1998 S.387, 2001 S. 1667
Internationale Verträge, Europarecht (Sartorius II), Verlag C.H.Beck
Friedrich Berber, Völkerrecht Dokumentensammlung Band I., Verlag C.H.Beck
© 8. Juli 2000 - 1. April 2007
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