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KAPITEL 2
GEMEINSAME VORSCHRIFTEN FÜR MEHRERE ORGANE
Artikel 189
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben und nach Maßgabe dieses Vertrags
erlassen der Rat und die Kommission Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen,
sprechen Empfehlungen aus oder geben Stellungnahmen ab.
Die Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen
verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Die Richtlinie ist für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet
wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überläßt
jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel.
Die Entscheidung ist in allen ihren Teilen für diejenigen verbindlich,
die sie bezeichnet.
Die Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht verbindlich.
Durch den Artikel G Nr. 60 des Vertrags über
die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel wie folgt
neu gefaßt:
"Artikel 189
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben und nach Maßgabe
dieses Vertrags erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemeinsam,
der Rat und die Kommission Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen,
sprechen Empfehlungen aus oder geben Stellungnahmen ab.
Die Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist
in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Die Richtlinie ist für jeden Mitgliedstaat,
an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich,
überläßt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der
Form und der Mittel.
Die Entscheidung ist in allen ihren Teilen für
diejenigen verbindlich, die sie bezeichnet.
Die Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht
verbindlich."
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags
gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober
1997 wurde der Artikel 189 zum Artikel 249.
Durch den Artikel G Nr. 61 des Vertrags über
die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurden folgende Artikel
eingefügt:
"Artikel 189 a
(1) Wird der Rat kraft dieses Vertrags auf Vorschlag
der Kommission tätig, so kann er vorbehaltlich des Artikels 189
b Absätze 4 und 5 Änderungen dieses Vorschlags nur einstimmig
beschließen.
(2) Solange ein Beschluß des Rates nicht
ergangen ist, kann die Kommission ihren Vorschlag jederzeit im Verlauf
der Verfahren zur Annahme eines Rechtsakts der Gemeinschaft ändern.
Artikel 189 b
(1) Wird in diesem Vertrag hinsichtlich der Annahme
eines Rechtsakts auf diesen Artikel Bezug genommen, so gilt das nachstehende
Verfahren.
(2) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen
Parlament und dem Rat einen Vorschlag.
Der Rat legt mit qualifizierter Mehrheit und
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments einen gemeinsamen Standpunkt
fest. Dieser gemeinsame Standpunkt wird dem Europäischen Parlament
zugeleitet. Der Rat unterrichtet das Europäische Parlament in allen
Einzelheiten über die Gründe, aus denen er seinen gemeinsamen
Standpunkt festgelegt hat. Die Kommission unterrichtet das Europäische
Parlament in allen Einzelheiten über ihren Standpunkt.
Hat das Europäische Parlament binnen
drei Monaten nach der Übermittlung
a) den gemeinsamen Standpunkt gebilligt, so
erläßt der Rat den betreffenden Rechtsakt endgültig entsprechend
diesem gemeinsamen Standpunkt;
b) nicht Stellung genommen, so erläßt
der Rat den betreffenden Rechtsakt entsprechend seinem gemeinsamen Standpunkt;
c) mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder
die Absicht geäußert, den gemeinsamen Standpunkt abzulehnen,
so unterrichtet es den Rat unverzüglich hiervon. Der Rat kann den
in Absatz 4 genannten Vermittlungsausschuß einberufen, um seinen
Standpunkt ausführlicher darzulegen. Daraufhin bestätigt das
Europäische Parlament mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder
die Ablehnung des gemeinsamen Standpunkts, womit der vorgeschlagene Rechtsakt
als nicht angenommen gilt, oder es schlägt nach Buchstabe d Abänderungen
vor;
d) mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder
Abänderungen an dem gemeinsamen Standpunkt vorgeschlagen, so wird
die abgeänderte Fassung dem Rat und der Kommission zugeleitet; die
Kommission gibt eine Stellungnahme zu diesen Abänderungen ab.
(3) Billigt der Rat mit qualifizierter Mehrheit
binnen drei Monaten nach Eingang der Abänderungen des Europäischen
Parlaments alle diese Abänderungen, so ändert er seinen gemeinsamen
Standpunkt entsprechend und erläßt den betreffenden Rechtsakt;
über Abänderungen, zu denen die Kommission eine ablehnende Stellungnahme
abgegeben hat, beschließt der Rat jedoch einstimmig. Erläßt
der Rat den betreffenden Rechtsakt nicht, so beruft der Präsident
des Rates im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Europäischen
Parlaments unverzüglich den Vermittlungsausschuß ein.
(4) Der Vermittlungsausschuß, der aus
den Mitgliedern des Rates oder deren Vertretern und ebenso vielen Vertretern
des Europäischen Parlaments besteht, hat die Aufgabe, mit der qualifizierten
Mehrheit der Mitglieder des Rates oder deren Vertretern und der Mehrheit
der Vertreter des Europäischen Parlaments eine Einigung über
einen gemeinsamen Entwurf zu erzielen. Die Kommission nimmt an den Arbeiten
des Vermittlungsausschusses teil und ergreift alle erforderlichen Initiativen,
um auf eine Annäherung der Standpunkte des Europäischen Parlaments
und des Rates hinzuwirken.
(5) Billigt der Vermittlungsausschuß
binnen sechs Wochen nach seiner Einberufung einen gemeinsamen Entwurf,
so verfügen das Europäische Parlament und der Rat ab dieser Billigung
über eine Frist von sechs Wochen, um den betreffenden Rechtsakt entsprechend
dem gemeinsamen Entwurf zu erlassen, wobei im Europäischen Parlament
die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen und im Rat die qualifizierte
Mehrheit erforderlich ist. Nimmt eines der beiden Organe den vorgeschlagenen
Rechtsakt nicht an, so gilt er als nicht angenommen.
(6) Billigt der Vermittlungsausschuß
keinen gemeinsamen Entwurf, so gilt der vorgeschlagene Rechtsakt als nicht
angenommen, sofern nicht der Rat binnen sechs Wochen nach Ablauf der dem
Vermittlungsausschuß
gesetzten Frist mit qualifizierter Mehrheit
den gemeinsamen Standpunkt, den er vor Eröffnung des Vermittlungsverfahrens
gebilligt hatte, gegebenenfalls mit vom Europäischen Parlament vorgeschlagenen
Abänderungen bestätigt. In diesem Fall ist der betreffende Rechtsakt
endgültig erlassen, sofern nicht das Europäische Parlament die
Vorlage binnen sechs Wochen nach dem Zeitpunkt der Bestätigung durch
den Rat mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder ablehnt; der vorgeschlagene
Rechtsakt gilt dann als nicht angenommen.
(7) Die in diesem Artikel genannten Fristen
von drei Monaten bzw. sechs Wochen können im gegenseitigen Einvernehmen
zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat um höchstens
einen Monat bzw. zwei Wochen verlängert werden. Die in Absatz 2 genannte
Dreimonatsfrist verlängert sich im Fall der Anwendbarkeit des Absatzes
2 Buchstabe c automatisch um zwei Monate.
(8) Der Anwendungsbereich des in diesem Artikel
beschriebenen Verfahrens kann nach dem Verfahren des Artikels N Absatz
2 des Vertrags über die Europäische Union auf der Grundlage eines
dem Rat von der Kommission spätestens 1996 zu unterbreitenden Berichtes
erweitert werden.
Artikel 189 c
Wird in diesem Vertrag hinsichtlich der Annahme eines
Rechtsakts auf diesen Artikel Bezug genommen, so gilt folgendes Verfahren:
- Der Rat legt mit qualifizierter Mehrheit
auf Vorschlag der Kommission und nach Stellungnahme des Europäischen
Parlaments einen gemeinsamen Standpunkt fest.
- Der gemeinsame Standpunkt des Rates wird
dem Europäischen Parlament zugeleitet. Der Rat und die Kommission
unterrichten das Europäische Parlament in allen Einzelheiten über
die Gründe, aus denen der Rat seinen gemeinsamen Standpunkt festgelegt
hat, sowie über den Standpunkt der Kommission.
Hat das Europäische Parlament diesen gemeinsamen
Standpunkt binnen drei Monaten nach der Übermittlung gebilligt oder
hat es sich innerhalb dieser Frist nicht geäußert, so erläßt
der Rat den betreffenden Rechtsakt endgültig entsprechend dem gemeinsamen
Standpunkt.
- Das Europäische Parlament kann innerhalb
der unter Buchstabe b vorgesehenen Dreimonatsfrist mit der absoluten Mehrheit
seiner Mitglieder Abänderungen an dem gemeinsamen Standpunkt des Rates
vorschlagen. Es kann ferner den gemeinsamen Standpunkt des Rates mit der
gleichen Mehrheit ablehnen. Das Ergebnis der Beratungen wird dem Rat und
der Kommission zugeleitet.
Hat das Europäische Parlament den gemeinsamen
Standpunkt des Rates abgelehnt, so kann der Rat in zweiter Lesung nur einstimmig
beschließen.
- Die Kommission überprüft innerhalb
einer Frist von einem Monat den Vorschlag, aufgrund dessen der Rat seinen
gemeinsamen Standpunkt festgelegt hat, unter Berücksichtigung der
vom Europäischen Parlament vorgeschlagenen Abänderungen.
Die Kommission übermittelt dem Rat zusammen
mit dem von ihr überprüften Vorschlag die von ihr nicht übernommenen
Abänderungen des Europäischen Parlaments und nimmt dazu Stellung.
Der Rat kann diese Abänderungen einstimmig annehmen.
- Der Rat verabschiedet mit qualifizierter
Mehrheit den von der Kommission überprüften Vorschlag.
Der Rat kann den von der Kommission überprüften
Vorschlag nur einstimmig ändern.
- In den unter den Buchstaben c, d und
e genannten Fällen muß der Rat binnen drei Monaten beschließen.
Ergeht innerhalb dieser Frist kein Beschluß, so gilt der Vorschlag
der Kommission als nicht angenommen.
- Die unter den Buchstaben b und f genannten
Fristen können im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Europäischen
Parlament und dem Rat um höchstens einen Monat verlängert werden."
Durch den Artikel 2 Nr. 44 des Vertrags von Amsterdam
vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 189b wie folgt neu gefaßt:
"Artikel 189 b
(1) Wird in diesem Vertrag hinsichtlich der Annahme
eines Rechtsakts auf diesen Artikel Bezug genommen, so gilt das nachstehende
Verfahren.
(2) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen
Parlament und dem Rat einen Vorschlag.
Nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments
verfährt der Rat mit qualifizierter Mehrheit wie folgt:
- billigt er alle in der Stellungnahme des Europäischen
Parlaments enthaltenen Abänderungen, so kann er den vorgeschlagenen
Rechtsakt in der abgeänderten Fassung erlassen;
- schlägt das Europäische Parlament
keine Abänderungen vor, so kann er den vorgeschlagenen Rechtsakt erlassen;
- anderenfalls legt er einen gemeinsamen Standpunkt
fest und übermittelt diesen dem Europäischen Parlament. Der Rat
unterrichtet das Europäische Parlament in allen Einzelheiten über
die Gründe, aus denen er seinen gemeinsamen Standpunkt festgelegt
hat. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament in allen
Einzelheiten über ihren Standpunkt.
Hat das Europäische Parlament binnen drei
Monaten nach der Übermittlung
a) den gemeinsamen Standpunkt gebilligt oder
keinen Beschluß gefaßt, so gilt der betreffende Rechtsakt als
entsprechend diesem gemeinsamen Standpunkt erlassen;
b) den gemeinsamen Standpunkt mit der absoluten
Mehrheit seiner Mitglieder abgelehnt, so gilt er vorgeschlagene Rechtsakt
als nicht erlassen.
c) mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder
Abänderungen an dem gemeinsamen Standpunkt vorgeschlagen, so wird
die abgeänderte Fassung dem Rat und der Kommission zugeleitet; die
Kommission gibt eine Stellungnahme zu diesen Abänderungen ab.
(3) Billigt der Rat mit qualifizierter Mehrheit
binnen drei Monaten nach Eingang der Abänderungen des Europäischen
Parlaments alle diese Abänderungen, so gilt der betreffende Rechtsakt
als in der so abgeänderten Fassung des gemeinsamen Standpunkts erlassen;
über Abänderungen, zu denen die Kommission eine ablehnende Stellungnahme
abgegeben hat, beschließt der Rat jedoch einstimmig. Billigt der
Rat nicht alle Abänderungen, so beruft der Präsident des Rates
im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Europäischen Parlaments
binnen sechs Wochen den Vermittlungsausschuß ein.
(4) Der Vermittlungsausschuß, der aus den
Mitgliedern des Rates oder deren Vertretern und ebenso vielen Vertretern
des Europäischen Parlaments besteht, hat die Aufgabe, mit der qualifizierten
Mehrheit der Mitglieder des Rates oder deren Vertretern und der Mehrheit
der Vertreter des Europäischen Parlaments eine Einigung über
einen gemeinsamen Entwurf zu erzielen. Die Kommission nimmt an den Arbeiten
des Vermittlungsausschusses teil und ergreift alle erforderlichen Initiativen,
um auf eine Annäherung der Standpunkte des Europäischen Parlaments
und des Rates hinzuwirken. Der Vermittlungsausschuß befaßt
sich hierbei mit dem gemeinsamen Standpunkt auf der Grundlage der vom Europäischen
Parlament vorgeschlagenen Änderungen.
(5) Billigt der Vermittlungsausschuß binnen
sechs Wochen nach seiner Einberufung einen gemeinsamen Entwurf, so verfügen
das Europäische Parlament und der Rat ab dieser Billigung über
eine Frist von sechs Wochen, um den betreffenden Rechtsakt entsprechend
dem gemeinsamen Entwurf zu erlassen, wobei im Europäischen Parlament
die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen und im Rat die qualifizierte
Mehrheit erforderlich ist. Nimmt eines der beiden Organe den vorgeschlagenen
Rechtsakt nicht an, so gilt er als nicht erlassen.
(6) Billigt der Vermittlungsausschuß keinen
gemeinsamen Entwurf, so gilt der vorgeschlagene Rechtsakt als nicht erlassen.
(7) Die in diesem Artikel genannten Fristen von drei
Monaten bzw. sechs Wochen werden auf Initiative des Europäischen Parlaments oder
des Rates um höchstens einen Monat bzw. zwei Wochen verlängert."
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags
gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober
1997 wurde
- der Artikel 189a zum Artikel 250,
- der Artikel 189b zum Artikel 251 und
- der Artikel 189c zum Artikel 252.
Artikel 190
Die Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen des Rates und der
Kommission sind mit Gründen zu versehen und nehmen auf die Vorschläge
oder Stellungnahmen Bezug, die nach diesem Vertrag eingeholt werden müssen.
Durch den Artikel G Nr. 62 des Vertrags über
die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel wie folgt
neu gefaßt:
"Artikel 190
Die Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen,
die vom Europäischen Parlament und vom Rat gemeinsam oder vom Rat
oder von der Kommission angenommen werden, sind mit Gründen zu versehen
und nehmen auf die Vorschläge oder Stellungnahmen Bezug, die nach
diesem Vertrag eingeholt werden müssen."
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags
gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober
1997 wurde der Artikel 190 zum Artikel 253.
Artikel 191
Die Verordnungen werden im Amtsblatt der Gemeinschaft veröffentlicht.
Sie treten zu dem durch sie festgelegten Zeitpunkt oder andernfalls am
zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Die Richtlinien und Entscheidungen werden denjenigen, für die
sie bestimmt sind, bekanntgegeben und werden durch diese Bekanntgabe wirksam.
Durch den Artikel G Nr. 63 des Vertrags über
die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel wie folgt
neu gefaßt:
"Artikel 191
(1) Die nach dem Verfahren des Artikels 189 b
angenommenen Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen werden vom Präsidenten
des Europäischen Parlaments und vom Präsidenten des Rates unterzeichnet
und im Amtsblatt der Gemeinschaft veröffentlicht. Sie treten
zu dem durch sie festgelegten Zeitpunkt oder andernfalls am zwanzigsten
Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(2) Die Verordnungen des Rates und der Kommission
sowie die an alle Mitgliedstaaten gerichteten Richtlinien dieser Organe
werden im Amtsblatt der Gemeinschaft veröffentlicht. Sie treten
zu dem durch sie festgelegten Zeitpunkt oder andernfalls am zwanzigsten
Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(3) Die anderen Richtlinien sowie die Entscheidungen
werden denjenigen, für die sie bestimmt sind, bekanntgegeben und werden
durch diese Bekanntgabe wirksam."
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags
gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober
1997 wurde der Artikel 191 zum Artikel 254 und der Hinweis auf den Artikel
189b wurde zum Hinweis auf den Artikel 251.
Durch den Artikel 2 Nr. 45 des Vertrags von Amsterdam
vom 2. Oktober 1997 wurde folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 191 a
(1) Jeder Unionsbürger sowie jede natürliche
oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat hat
das Recht auf Zugang zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des
Rates und der Kommission vorbehaltlich der Grundsätze und Bedingungen,
die nach den Absätzen 2 und 3 festzulegen sind..
(2) Die allgemeinen Grundsätze und die aufgrund
öffentlicher oder privater Interessen geltenden Einschränkungen
für die Ausübung dieses Rechts auf Zugang zu Dokumenten werden
vom Rat binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam
gemäß dem Verfahren des Artikels 189b festgelegt.
(3) Jedes der vorgenannten Organe legt in seiner
Geschäftsordnung Sonderbestimmungen hinsichtlich des Zugangs zu seinen
Dokumenten fest.
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags
gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober
1997 wurde der Artikel 191a zum Artikel 255 und der Hinweis auf den Artikel
189b wurde zum Hinweis auf den Artikel 251.
Artikel 192
Die Entscheidungen des Rates oder der Kommission, die eine Zahlung auferlegen,
sind vollstreckbare Titel; dies gilt nicht gegenüber Staaten.
Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des Zivilprozeßrechts
des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet. Die Vollstreckungsklausel
wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels
erstrecken darf, von der staatlichen Behörde erteilt, welche die Regierung
jedes Mitgliedstaats zu diesem Zweck bestimmt und der Kommission und dem
Gerichtshof benennt.
Sind diese Formvorschriften auf Antrag der die Vollstreckung betreibenden
Partei erfüllt, so kann diese die Zwangsvollstreckung nach innerstaatlichem
Recht betreiben, indem sie die zuständige Stelle unmittelbar anruft.
Die Zwangsvollstreckung kann nur durch eine Entscheidung des Gerichtshofes
ausgesetzt werden. Für die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit
der Vollstreckungsmaßnahmen sind jedoch die einzelstaatlichen Rechtsprechungsorgane
zuständig.
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags
gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober
1997 wurde der Artikel 192 zum Artikel 256.
KAPITEL 3
DER WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS
Artikel 193
Es wird ein Wirtschafts- und Sozialausschuß mit beratender
Aufgabe errichtet.
Der Ausschuß besteht aus Vertretern der verschiedenen Gruppen
des wirtschaftlichen und sozialen Lebens, insbesondere der Erzeuger, der
Landwirte, der Verkehrsunternehmer, der Arbeitnehmer, der Kaufleute und
Handwerker, der freien Berufe und der Allgemeinheit.
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags
gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober
1997 wurde der Artikel 193 zum Artikel 257.
Artikel 194
Die Zahl der Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses wird
wie folgt festgesetzt:
Belgien 12
Deutschland 24
Frankreich 24
Italien 24
Luxemburg 6
Niederlande 12.
Die Mitglieder des Ausschusses werden vom Rat durch einstimmigen
Beschluß auf vier Jahre ernannt. Wiederernennung ist zulässig.
Sie werden für ihre Person ernannt und sind an keine Weisungen
gebunden.
Durch einen Artikel der Beitritts- und Anpassungsakte
zum Vertragswerk vom 22. Januar 1972 wurde der Absatz 1 wie folgt neu gefaßt:
"Die Zahl der Mitglieder des Wirtschafts-
und Sozialausschusses wird wie folgt festgesetzt:
Belgien 12
Dänemark 9
Deutschland 24
Frankreich 24
Irland 9
Italien 24
Luxemburg 6
Niederlande 12
Vereinigtes Königreich 24."
Durch einen Artikel des Vertrags vom 28. Mai 1979
wurde der Absatz 1 wie folgt neu gefaßt:
"Die Zahl der Mitglieder des Wirtschafts-
und Sozialausschusses wird wie folgt festgesetzt:
Belgien 12
Dänemark 9
Deutschland 24
Griechenland 12
Frankreich 24
Irland 9
Italien 24
Luxemburg 6
Niederlande 12
Vereinigtes Königreich 24."
Durch den Artikel 21 der Beitrittsakte vom 11.
Juni 1985 wurde der Absatz 1 wie folgt neu gefaßt:
"Die Zahl der Mitglieder des Wirtschafts-
und Sozialausschusses wird wie folgt festgesetzt:
Belgien 12
Dänemark 9
Deutschland 24
Griechenland 12
Spanien 21
Frankreich 24
Irland 9
Italien 24
Luxemburg 6
Niederlande 12
Portugal 12
Vereinigtes Königreich 24."
Durch den Artikel G Nr. 64 des Vertrags über
die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel wie folgt
neu gefaßt:
"Artikel 194
Die Zahl der Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses
wird wie folgt festgesetzt:
Belgien 12
Dänemark 9
Deutschland 24
Griechenland 12
Spanien 21
Frankreich 24
Irland 9
Italien 24
Luxemburg 6
Niederlande 12
Portugal 12
Vereinigtes Königreich 24.
Die Mitglieder des Ausschusses werden vom
Rat durch einstimmigen Beschluß auf vier Jahre ernannt. Wiederernennung
ist zulässig.
Die Mitglieder des Ausschusses sind an keine
Weisungen gebunden. Sie üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit
zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus.
Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit
die Vergütungen für die Mitglieder des Ausschusses fest."
Durch den Artikel 23 des Beitrittsvertrags vom
24. Juni 1994 wurde der Absatz 1 wie folgt neu gefaßt:
"Die Zahl der Mitglieder des Wirtschafts-
und Sozialausschusses wird wie folgt festgesetzt:
Belgien 12
Dänemark 9
Deutschland 24
Griechenland 12
Spanien 21
Frankreich 24
Irland 9
Italien 24
Luxemburg 6
Niederlande 12
Österreich 12
Portugal 12
Finnland 9
Schweden 12
Vereinigtes Königreich 24.".
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags
gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober
1997 wurde der Artikel 194 zum Artikel 258.
Artikel 195
(1) Zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses legt jeder Mitgliedstaat
dem Rat eine Liste vor, die doppelt so viele Kandidaten enthält, wie
seinen Staatsangehörigen Sitze zugewiesen sind.
Die Zusammensetzung des Ausschusses muß der Notwendigkeit Rechnung
tragen, den verschiedenen Gruppen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens
eine angemessene Vertretung zu sichern.
(2) Der Rat hört die Kommission. Er kann die Meinung der maßgeblichen
europäischen Organisationen der verschiedenen Zweige des Wirtschafts-
und Soziallebens einholen, die an der Tätigkeit der Gemeinschaft interessiert
sind.
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags
gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober
1997 wurde der Artikel 195 zum Artikel 259.
Artikel 196
Der Ausschuß wählt aus seiner Mitte seinen Präsidenten
und sein Präsidium auf zwei Jahre.
Er gibt sich eine Geschäftsordnung; sie bedarf der einstimmigen
Genehmigung des Rates.
Der Ausschuß wird von seinem Präsidenten auf Antrag des
Rates oder der Kommission einberufen.
Durch den Artikel G Nr. 65 des Vertrags über
die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel wie folgt
neu gefaßt:
"Artikel 196
Der Ausschuß wählt aus seiner Mitte seinen
Präsidenten und sein Präsidium auf zwei Jahre.
Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
Der Ausschuß wird von seinem Präsidenten
auf Antrag des Rates oder der Kommission einberufen. Er kann auch von sich
aus zusammentreten."
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags
gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober
1997 wurde der Artikel 196 zum Artikel 260.
Artikel 197
Der Ausschuß umfaßt fachliche Gruppen für die Hauptsachgebiete
dieses Vertrags.
Er enthält insbesondere je eine fachliche Gruppe für die
Landwirtschaft und für den Verkehr; auf diese finden die Sonderbestimmungen
der Titel über die Landwirtschaft und den Verkehr Anwendung.
Die fachlichen Gruppen werden im Rahmen des allgemeinen Zuständigkeitsbereichs
des Ausschusses tätig. Sie können nicht unabhängig vom Ausschuß
gehört werden.
Innerhalb des Ausschusses können ferner Unterausschüsse eingesetzt
werden; diese haben über bestimmte Fragen oder auf bestimmten Gebieten
Entwürfe von Stellungnahmen zur Beratung im Ausschuß auszuarbeiten.
Die Geschäftsordnung bestimmt die Art und Weise der Zusammensetzung
und regelt die Zuständigkeit der fachlichen Gruppen und Unterausschüsse.
Durch den Artikel 6 Nr. 69 des Vertrags von Amsterdam
vom 2. Oktober 1997 wurde der Absatz 2 des Artikels gestrichen.
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags
gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober
1997 wurde der Artikel 196 zum Artikel 260.
Artikel 198
Der Ausschuß muß vom Rat oder der Kommission in den in
diesem Vertrag vorgesehenen Fällen gehört werden. Er kann von
diesen Organen in allen Fällen gehört werden, in denen diese
es für zweckmäßig erachten.
Wenn der Rat oder die Kommission es für notwendig erachten,
setzen sie dem Ausschuß für die Vorlage seiner Stellungnahme
eine Frist; diese beträgt mindestens zehn Tage, vom Eingang der Mitteilung
beim Präsidenten des Ausschusses an gerechnet. Nach Ablauf der Frist
kann das Fehlen einer Stellungnahme unberücksichtigt bleiben.
Die Stellungnahmen des Ausschusses und der zuständigen fachlichen
Gruppe sowie ein Bericht über die Beratungen werden dem Rat und der
Kommission übermittelt.
Durch den Artikel G Nr. 66 des Vertrags über
die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel wie folgt
neu gefaßt:
"Artikel 198
Der Ausschuß muß vom Rat oder der Kommission
in den in diesem Vertrag vorgesehenen Fällen gehört werden. Er
kann von diesen Organen in allen Fällen gehört werden, in denen
diese es für zweckmäßig erachten. Er kann von sich aus
eine Stellungnahme in den Fällen abgeben, in denen er dies für
zweckmäßig erachtet.
Wenn der Rat oder die Kommission es für
notwendig erachten, setzen sie dem Ausschuß für die Vorlage
seiner Stellungnahme eine Frist; diese beträgt mindestens einen Monat,
vom Eingang der Mitteilung beim Präsidenten des Ausschusses an gerechnet.
Nach Ablauf der Frist kann das Fehlen einer Stellungnahme unberücksichtigt
bleiben.
Die Stellungnahmen des Ausschusses und der zuständigen
fachlichen Gruppe sowie ein Bericht über die Beratungen werden dem
Rat und der Kommission übermittelt."
Durch den Artikel 2 Nr. 46 des Vertrags von Amsterdam
vom 2. Oktober 1997 wurde folgender Absatz angefügt:
"Der Ausschuß kann vom Europäischen
Parlament gehört werden."
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags
gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober
1997 wurde der Artikel 198 zum Artikel 262.
Durch den Artikel G Nr. 67 des Vertrags über
die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde folgender Abschnitt
eingefügt:
"KAPITEL 4
DER AUSSCHUSS DER REGIONEN
Artikel 198 a
Es wird ein beratender Ausschuß aus Vertretern
der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, nachstehend "Ausschuß
der Regionen" genannt, errichtet.
Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses der
Regionen wird wie folgt festgesetzt:
Belgien 12
Dänemark 9
Deutschland 24
Griechenland 12
Spanien 21
Frankreich 24
Irland 9
Italien 24
Luxemburg 6
Niederlande 12
Portugal 12
Vereinigtes Königreich 24.
Die Mitglieder des Ausschusses sowie eine
gleiche Anzahl von Stellvertretern werden vom Rat auf Vorschlag der jeweiligen
Mitgliedstaaten durch einstimmigen Beschluß auf vier Jahre ernannt.
Wiederernennung ist zulässig.
Die Mitglieder des Ausschusses sind an keine
Weisungen gebunden. Sie üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit
zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus.
Artikel 198 b
Der Ausschuß der Regionen wählt aus seiner
Mitte seinen Präsidenten und sein Präsidium auf zwei Jahre.
Er gibt sich eine Geschäftsordnung und legt
sie dem Rat zur Genehmigung vor; der Rat beschließt einstimmig.
Der Ausschuß wird von seinem Präsidenten
auf Antrag des Rates oder der Kommission einberufen. Er kann auch von sich
aus zusammentreten.
Artikel 198 c
Der Ausschuß der Regionen wird vom Rat oder
von der Kommission in den in diesem Vertrag vorgesehenen Fällen und
in allen anderen Fällen gehört, in denen eines dieser beiden
Organe dies für zweckmäßig erachtet.
Wenn der Rat oder die Kommission es für
notwendig erachten, setzen sie dem Ausschuß für die Vorlage
seiner Stellungnahme eine Frist; diese beträgt mindestens einen Monat,
vom Eingang der diesbezüglichen Mitteilung beim Präsidenten des
Ausschusses an gerechnet. Nach Ablauf der Frist kann das Fehlen einer Stellungnahme
unberücksichtigt bleiben.
Wird der Wirtschafts- und Sozialausschuß
nach Artikel 198 gehört, so wird der Ausschuß der Regionen
vom Rat oder von der Kommission über dieses Ersuchen um Stellungnahme
unterrichtet. Der Ausschuß der Regionen kann, wenn er der Auffassung
ist, daß spezifische regionale Interessen berührt werden, eine
entsprechende Stellungnahme abgeben.
Er kann, wenn er dies für zweckdienlich
erachtet, von sich aus eine Stellungnahme abgeben.
Die Stellungnahme des Ausschusses sowie ein Bericht
über die Beratungen werden dem Rat und der Kommission übermittelt."
Durch den Artikel 24 des Beitrittsvertrags vom
24. Juni 1994 wurde der Absatz 1 des Artikels 198a wie folgt neu gefaßt:
"Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses der
Regionen wird wie folgt festgesetzt:
Belgien 12
Dänemark 9
Deutschland 24
Griechenland 12
Spanien 21
Frankreich 24
Irland 9
Italien 24
Luxemburg 6
Niederlande 12
Österreich 12
Portugal 12
Finnland 9
Schweden 12
Vereinigtes Königreich 24."
Durch den Artikel 2 Nr. 47 des Vertrags von Amsterdam
vom 2. Oktober 1997 wurde der Absatz 3 des Artikels 198a wie folgt neu
gefaßt:
"Die Mitglieder des Ausschusses sowie eine
gleiche Anzahl von Stellvertretern werden vom Rat auf Vorschlag der jeweiligen
Mitgliedstaaten durch einstimmigen Beschluß auf vier Jahre ernannt.
Wiederernennung ist zulässig. Ein Mitglied des Ausschusses darf nicht
gleichzeitig Mitglied des Europäischen Parlaments sein."
Durch den Artikel 2 Nr. 48 des Vertrags von Amsterdam
vom 2. Oktober 1997 wurde der Absatz 2 des Artikels 198b wie folgt neu
gefaßt:
"Er gibt sich eine Geschäftsordnung."
Durch den Artikel 2 Nr. 49 des Vertrags von Amsterdam
vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 198c wie folgt geändert::
- Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"Der Ausschuß der Regionen wird vom Rat
oder von der Kommission in den in diesem Vertrag vorgesehenen Fällen
und in allen anderen Fällen gehört, in denen eines dieser beiden
Organe dies für zweckmäßig erachtet, insbesondere in Fällen,
welche die grenzüberschreitende Zusammenarbeit betreffen."
- Nach Absatz 3 wird folgender Absatz eingefügt:
"Der Ausschuß der Regionen kann vom Europäischen
Parlament gehört werden."
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags
gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober
1997 wurde
- der Artikel 198a zum Artikel 263,
- der Artikel 198b zum Artikel 264 und
- der Artikel 198c zum Artikel 265
und der Hinweis auf den Artikel 198 wurde
zum Hinweis auf den Artikel 262.
Durch den Artikel G Nr. 67 des Vertrags über
die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde folgender Abschnitt
eingefügt:
"KAPITEL 5
DIE EUROPÄISCHE INVESTITIONSBANK
Artikel 198 d
Die Europäische Investitionsbank besitzt
Rechtspersönlichkeit.
Mitglieder der Europäischen Investitionsbank
sind die Mitgliedstaaten.
Die Satzung der Europäischen Investitionsbank
ist diesem Vertrag als Protokoll beigefügt.
Artikel 198 e
Aufgabe der Europäischen Investitionsbank ist
es, zu einer ausgewogenen und reibungslosen Entwicklung des Gemeinsamen
Marktes im Interesse der Gemeinschaft beizutragen; hierbei bedient sie
sich des Kapitalmarkts sowie ihrer eigenen Mittel. In diesem Sinne erleichtert
sie ohne Verfolgung eines Erwerbszwecks durch Gewährung von Darlehen
und Bürgschaften die Finanzierung der nachstehend bezeichneten Vorhaben
in allen Wirtschaftszweigen:
a) Vorhaben zur Erschließung der weniger
entwickelten Gebiete;
b) Vorhaben zur Modernisierung oder Umstellung
von Unternehmen oder zur Schaffung neuer Arbeitsmöglichkeiten, die
sich aus der schrittweisen Errichtung des Gemeinsamen Marktes ergeben und
wegen ihres Umfangs oder ihrer Art mit den in den einzelnen Mitgliedstaaten
vorhandenen Mitteln nicht vollständig finanziert werden können;
c) Vorhaben von gemeinsamem Interesse für
mehrere Mitgliedstaaten, die wegen ihres Umfangs oder ihrer Art mit den
in den einzelnen Mitgliedstaaten vorhandenen Mitteln nicht vollständig
finanziert werden können.
In Erfüllung ihrer Aufgabe erleichtert die
Bank die Finanzierung von Investitionsprogrammen in Verbindung mit der
Unterstützung aus den Strukturfonds und anderen Finanzierungsinstrumenten
der Gemeinschaft."
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags
gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober
1997 wurde
- der Artikel 198d zum Artikel 266 und
- der Artikel 198e zum Artikel 267.
TITEL II
Finanzvorschriften
Artikel 199
Alle Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft einschließlich
derjenigen des Europäischen Sozialfonds werden für jedes Haushaltsjahr
veranschlagt und in den Haushaltsplan eingesetzt.
Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.
Durch den Artikel G Nr. 69 des Vertrags über
die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel wie folgt
neu gefaßt:
"Artikel 199
Alle Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft einschließlich
derjenigen des Europäischen Sozialfonds werden für jedes Haushaltsjahr
veranschlagt und in den Haushaltsplan eingesetzt.
Die für die Organe anfallenden Verwaltungsausgaben
im Zusammenhang mit den die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik
und die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres betreffenden
Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union gehen zu
Lasten des Haushalts. Die aufgrund der Durchführung dieser Bestimmungen
entstehenden operativen Ausgaben können unter den in diesen Bestimmungen
vorgesehenen Voraussetzungen dem Haushalt angelastet werden.
Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben
auszugleichen."
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags
gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober
1997 wurde der Artikel 199 zum Artikel 268.
Artikel 200
(1) Die Einnahmen des Haushalts umfassen unbeschadet anderer Einnahmen
die Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten, die nach folgendem Aufbringungsschlüssel
bestimmt werden:
Belgien 7,9
Deutschland 28
Frankreich 28
Italien 28
Luxemburg 0,2
Niederlande 7,9.
(2) Die Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten zur Deckung der Ausgaben
des Europäischen Sozialfonds werden nach folgendem Aufbringungsschlüssel
bestimmt:
Belgien 8,8
Deutschland 32
Frankreich 32
Italien 20
Luxemburg 0,2
Niederlande 7.
(3) Die Aufbringungsschlüssel können vom Rat einstimmig
geändert werden.
Durch den Beschluß des Rates (70/243/EGKS,
EWG, Euratom) gemäß Artikel 201 über die Ersetzung der
Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften
vom 21. April 1970 (in Kraft seit dem 1. Januar 1971) war der Artikel 200
gegenstandslos geworden.
Durch den Artikel G Nr. 70 des Vertrags über
die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel aufgehoben.
Artikel 201
Die Kommission prüft, unter welchen Bedingungen die in Artikel
200 vorgesehenen Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel,
insbesondere durch Einnahmen aus dem Gemeinsamen Zolltarif nach dessen
endgültiger Einführung, ersetzt werden können.
Die Kommission unterbreitet dem Rat diesbezügliche Vorschläge.
Nach Anhörung der Versammlung zu diesen Vorschlägen kann
der Rat einstimmig die entsprechenden Bestimmungen festlegen und den Mitgliedstaaten
zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften
empfehlen.
Durch den Artikel G Nr. 71 des Vertrags über
die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel wie folgt
neu gefaßt:
"Artikel 201
Der Haushalt wird unbeschadet der sonstigen Einnahmen
vollständig aus Eigenmitteln finanziert.
Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission und
nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig die Bestimmungen
über das System der Eigenmittel der Gemeinschaft fest und empfiehlt
sie den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen
Vorschriften."
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags
gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober
1997 wurde der Artikel 201 zum Artikel 269.
Durch den Artikel G Nr. 72 des Vertrags über
die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde folgender Artikel
eingefügt:
"Artikel 201 a
Damit die Haushaltsdisziplin gewährleistet wird,
unterbreitet die Kommission keine Vorschläge für Rechtsakte der
Gemeinschaft, ändert nicht ihre Vorschläge und erläßt
keine Durchführungsmaßnahme, die erhebliche Auswirkungen auf
den Haushaltsplan haben könnte, ohne die Gewähr zu bieten, daß
der betreffende Vorschlag bzw. die betreffende Maßnahme im Rahmen
der Eigenmittel der Gemeinschaft finanziert werden kann, die sich aufgrund
der vom Rat nach Artikel 201 festgelegten Bestimmungen ergeben."
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags
gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober
1997 wurde der Artikel 201a zum Artikel 270 und der Hinweis auf Artikel
201 wurde zum Hinweis auf Artikel 269
Artikel 202
Die in den Haushaltsplan eingesetzten Ausgaben werden für ein Haushaltsjahr
bewilligt, soweit die gemäß Artikel 209 festgelegte Haushaltsordnung
nicht etwas anderes bestimmt.
Nach Maßgabe der aufgrund des Artikels 209 erlassenen Vorschriften
dürfen die nicht für Personalausgaben vorgesehenen Mittel, die
bis zum Ende der Durchführungszeit eines Haushaltsplans nicht verbraucht
worden sind, lediglich auf das nächste Haushaltsjahr übertragen
werden.
Die vorgesehenen Mittel werden nach Kapiteln gegliedert, in denen die
Ausgaben nach Art oder Bestimmung zusammengefaßt sind; soweit erforderlich,
werden die Kapitel nach der gemäß Artikel 209 festgelegten
Haushaltsordnung unterteilt.
Die Ausgaben der Versammlung, des Rates, der Kommission und des
Gerichtshofes werden unbeschadet einer besonderen Regelung für bestimmte
gemeinsame Ausgaben in gesonderten Teilen des Haushaltsplans aufgeführt.
Durch Artikel 3 der Einheitlichen Europäischen
Akte vom 17./28. Februar 1986 in Verbindung mit den weiteren Bestimmungen
dieser Akte wurde die Bezeichnung "die Versammlung" geändert in "das
Europäische Parlament".
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags
gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober
1997 wurde der Artikel 202 zum Artikel 271 und der Hinweis auf Artikel
209 wurde zum Hinweis auf Artikel 279
Artikel 203
(1) Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
(2) Jedes Organ der Gemeinschaft stellt einen Haushaltsvoranschlag
für seine Ausgaben auf. Die Kommission faßt diese Voranschläge
in einem Vorentwurf für den Haushaltsplan zusammen. Sie fügt
eine Stellungnahme bei, die abweichende Voranschläge enthalten kann.
Die Kommission legt dem Rat den Vorentwurf des Haushaltsplans bis
zum 30. September des Jahre vor, das dem entsprechenden Haushaltsjahr vorausgeht.
Der Rat setzt sich mit der Kommission und gegebenenfalls den anderen
beteiligten Organen ins Benehmen, wenn er von dem Vorentwurf abweichen
will.
(3) Der Rat stellt den Entwurf des Haushaltsplans mit qualifizierter
Mehrheit auf und leitet ihn sodann der Versammlung zu.
Der Entwurf des Haushaltsplans ist der Versammlung spätestens
am 31. Oktober des Jahres vorzulegen, das dem entsprechenden Haushaltsjahr
vorausgeht.
Die Versammlung ist berechtigt, dem Rat Änderungen des Entwurfs
des Haushaltsplans vorzuschlagen.
(4) Hat die Versammlung binnen einem Monat nach Vorlage des Entwurfs
des Haushaltsplans ihre Zustimmung erteilt oder dem Rat keine Stellungnahme
zugeleitet, so gilt der Entwurf des Haushaltsplans als endgültig festgestellt.
Hat die Versammlung innerhalb dieser Frist Änderungen vorgeschlagen,
so wird der geänderte Entwurf des Haushaltsplans dem Rat zugeleitet.
Dieser berät darüber mit der Kommission und gegebenenfalls mit
den anderen beteiligten Organen und stellt den Haushaltsplan mit qualifizierter
Mehrheit endgültig fest.
(5) Für die Feststellung des Teils des Haushaltsplans, der sich
auf den Europäischen Sozialfonds bezieht, werden die Stimmen der Mitglieder
des Rates wie folgt gewogen:
Belgien 8
Deutschland 32
Frankreich 32
Italien 20
Luxemburg 1
Niederlande 7.
Die Beschlüsse kommen zustande, wenn mindestens 67 Stimmen dafür
abgegeben werden.
Durch den Artikel 4 des Vertrags vom 22. April
1970 wurde der Artikel wie folgt neu gefaßt:
"Artikel 203
(1) Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und
endet am 31. Dezember.
(2) Jedes Organ der Gemeinschaft stellt vor
dem 1. Juli einen Haushaltsvoranschlag für seine Verwaltungsausgaben
auf. Die Kommission faßt diese Voranschläge in einem Vorentwurf
für den Haushaltsplan zusammen. Sie fügt eine Stellungnahme bei,
die abweichende Voranschläge enthalten kann.
Dieser Vorentwurf umfaßt den Ansatz
der Einnahmen und den Ansatz der Ausgaben.
(3) Die Kommission legt dem Rat den Vorentwurf
des Haushaltsplans spätestens am 1. September des Jahres vor, das
dem entsprechenden Haushaltsjahr vorausgeht.
Der Rat setzt sich mit der Kommission und
gegebenenfalls den anderen beteiligten Organen ins Benehmen, wenn er von
dem Vorentwurf abweichen will.
Der Rat stellt den Entwurf des Haushaltsplans
mit qualifizierter Mehrheit auf und leitet ihn der Versammlung zu.
(4) Der Entwurf des Haushaltsplans ist der
Versammlung spätestens am 5. Oktober des Jahres vorzulegen, das dem
entsprechenden Haushaltsjahr vorausgeht.
Die Versammlung ist berechtigt, den Entwurf
des Haushaltsplans mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder abzuändern
und mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen dem Rat Änderungen
dieses Entwurfs in bezug auf die Ausgaben vorzuschlagen, die sich zwingend
aus dem Vertrag oder den aufgrund des Vertrags erlassenen Rechtsakten ergeben.
Hat die Versammlung binnen fünfundvierzig
Tagen nach Vorlage des Entwurfs des Verwaltungshaushaltsplans seine Zustimmung
erteilt, so ist der Haushaltsplan endgültig festgestellt. Hat es innerhalb
dieser Frist den Entwurf des Haushaltsplans weder abgeändert noch
Änderungen dazu vorgeschlagen, so gilt der Haushaltsplan als endgültig
festgestellt.
Hat die Versammlung innerhalb dieser Frist
Abänderungen vorgenommen oder Änderungen vorgeschlagen, so wird
der Entwurf des Haushaltsplans mit den entsprechenden Abänderungen
oder Änderungsvorschlägen dem Rat zugeleitet.
(5) Nachdem der Rat über den Entwurf
des Haushaltsplans mit der Kommission und gegebenenfalls mit den anderen
beteiligten Organen beraten hat, kann er mit qualifizierter Mehrheit jede
der von der Versammlung vorgenommenen Abänderungen ändern und
entscheidet er mit der gleichen Mehrheit über die Änderungsvorschläge
der Versammlung. Der Entwurf des Haushaltsplans wird nach Maßgabe
der vom Rat angenommenen Änderungsvorschläge geändert.
Hat der Rat binnen fünfzehn Tagen nach
Vorlage dieses Entwurfs des Haushaltsplans keine der von der Versammlung
vorgenommenen Abänderungen geändert und die Änderungsvorschläge
der Versammlung angenommen, so gilt der Haushaltsplan als endgültig
festgestellt. Der Rat teilt der Versammlung mit, daß er keine Abänderungen
geändert und die Änderungsvorschläge angenommen hat.
Hat der Rat innerhalb dieser Frist eine oder
mehrere von der Versammlung vorgenommenen Abänderungen geändert
oder die Änderungsvorschläge der Versammlung nicht angenommen,
so wird der Entwurf des Verwaltungshaushaltsplans der Versammlung erneut
zugeleitet. Der Rat legt der Versammlung das Ergebnis seiner Beratungen
dar.
(6) Die Versammlung, die über das Ergebnis
der Behandlung ihrer Änderungsvorschläge unterrichtet ist, entscheidet
binnen fünfzehn Tagen nach Vorlage dieses Entwurfs des Haushaltsplans
mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder und mit drei Fünfteln
der abgegebenen Stimmen über die vom Rat an den Abänderungen
der Versammlung vorgenommenen Änderungen und stellt demzufolge den
Haushaltsplan fest. Trifft die Versammlung innerhalb dieser Frist keine
Entscheidung, so gilt der Haushaltsplan als endgültig festgestellt.
(7) Nach Abschluß des Verfahrens dieses
Artikels stellt der Präsident der Versammlung fest, daß der
Haushaltsplan endgültig festgestellt ist.
(8) Für alle Ausgaben, die sich nicht
zwingend aus dem Vertrag oder den aufgrund des Vertrags erlassenen Rechtsakten
ergeben, wird jedes Jahr ein Höchstsatz festgelegt, um den die gleichartigen
Ausgaben des laufenden Haushaltsjahres erhöht werden können.
Die Kommission stellt nach Anhörung des
Ausschusses für Konjunkturpolitik und des Ausschusses für Haushaltspolitik
diesen Höchstsatz fest, der sich aus
- der Entwicklung des in Volumen ausgedrückten
Bruttosozialprodukts in der Gemeinschaft,
- der durchschnittlichen Veränderung
der Haushaltspläne der Mitgliedstaaten
und
- der Entwicklung der Lebenshaltungskosten
während des letzten Haushaltsjahres
ergibt.
Der Höchstsatz wird vor dem 1. Mai allen
Organen der Gemeinschaft mitgeteilt. Diese haben ihn bei dem Haushaltsverfahren
vorbehaltlich der Vorschriften der Unterabsätze 4 und 5 einzuhalten.
Liegt bei den Ausgaben, die sich nicht zwingend
aus dem Vertrag oder den aufgrund des Vertrags erlassenen Rechtsakten ergeben,
der Erhöhungssatz, der aus dem vom Rat aufgestellten Entwurf des Verwaltungshaushaltsplans
hervorgeht, über der Hälfte des Höchstsatzes, so kann die
Versammlung in Ausübung seines Abänderungsrechts den Gesamtbetrag
dieser Ausgaben noch bis zur Hälfte des Höchstsatzes erhöhen.
Ist in Ausnahmefällen die Versammlung,
der Rat oder die Kommission der Ansicht, daß die Tätigkeiten
der Gemeinschaften eine Überschreitung des nach dem Verfahren dieses
Absatzes aufgestellten Satzes erforderlich machen, so kann in Übereinstimmung
zwischen dem Rat und der Versammlung ein neuer Satz festgelegt werden;
der Rat entscheidet mit qualifizierter Mehrheit, die Versammlung mit der
Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder und mit drei Fünfteln der abgegebenen
Stimmen.
(9) Jedes Organ übt die ihm durch diesen
Artikel übertragenen Befugnisse unter Beachtung der Vorschriften des
Vertrags und der aufgrund des Vertrags erlassenen Rechtsakte aus, insbesondere
der Vorschriften, die die eigenen Mittel der Gemeinschaften und den Ausgleich
von Einnahmen und Ausgaben betreffen.
Durch den Artikel 12 des Vertrags zur Änderung
bestimmter Finanzvorschriften vom 22. Juli 1975 wurde der Artikel wie folgt
neu gefaßt:
"Artikel 203
(1) Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet
am 31. Dezember.
(2) Jedes Organ der Gemeinschaft stellt vor dem
1. Juli einen Haushaltsvoranschlag für seine Ausgaben auf. Die Kommission
faßt diese Voranschläge in einem Vorentwurf für den Haushaltsplan
zusammen. Sie fügt eine Stellungnahme bei, die abweichende Voranschläge
enthalten kann.
Dieser Vorentwurf umfaßt den Ansatz der
Einnahmen und den Ansatz der Ausgaben.
(3) Die Kommission legt dem Rat den Vorentwurf
des Haushaltsplans spätestens am 1. September des Jahres vor, das
dem entsprechenden Haushaltsjahr vorausgeht.
Der Rat setzt sich mit der Kommission und gegebenenfalls
den anderen beteiligten Organen ins Benehmen, wenn er von dem Vorentwurf
abweichen will.
Der Rat stellt den Entwurf des Haushaltsplans
mit qualifizierter Mehrheit auf und leitet ihn der Versammlung zu.
(4) Der Entwurf des Haushaltsplans ist der
Versammlung spätestens am 5. Oktober des Jahres vorzulegen, das
dem entsprechenden Haushaltsjahr vorausgeht.
Die Versammlung ist berechtigt, den Entwurf
des Haushaltsplans mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder
abzuändern und mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen
dem Rat Änderungen dieses Entwurfs in bezug auf die Ausgaben vorzuschlagen,
die sich zwingend aus dem Vertrag oder den aufgrund des Vertrags erlassenen
Rechtsakten ergeben.
Hat die Versammlung binnen fünfundvierzig
Tagen nach Vorlage des Entwurfs des Haushaltsplans ihre Zustimmung
erteilt, so ist der Haushaltsplan endgültig festgestellt. Hat sie
innerhalb dieser Frist den Entwurf des Haushaltsplans weder abgeändert
noch Änderungen dazu vorgeschlagen, so gilt der Haushaltsplan als
endgültig festgestellt.
Hat die Versammlung innerhalb dieser Frist
Abänderungen vorgenommen oder Änderungen vorgeschlagen, so wird
der Entwurf des Haushaltsplans mit den entsprechenden Abänderungen
oder Änderungsvorschlägen dem Rat zugeleitet.
(5) Nachdem der Rat über den Entwurf des
Haushaltsplans mit der Kommission und gegebenenfalls mit den anderen beteiligten
Organen beraten hat, beschließt er unter folgenden Bedingungen:
a) Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit jede
der von der Versammlung vorgenommenen Abänderungen ändern;
b) hinsichtlich der Änderungsvorschläge:
- Führt eine von der Versammlung vorgeschlagene
Änderung nicht zu einer Erhöhung des Gesamtbetrags der Ausgaben
eines Organs, und zwar insbesondere deswegen, weil die daraus erwachsende
Erhöhung der Ausgaben ausdrücklich durch eine oder mehrere vorgeschlagene
Änderungen ausgeglichen wird, die eine entsprechende Senkung der Ausgaben
bewirken, so kann der Rat diesen Änderungsvorschlag mit qualifizierter
Mehrheit ablehnen. Ergeht kein Ablehnungsbeschluß, so ist der Änderungsvorschlag
angenommen;
- führt eine von der Versammlung vorgeschlagene
Änderung zu einer Erhöhung des Gesamtbetrags der Ausgaben eines
Organs, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit diesen Änderungsvorschlag
annehmen. Ergeht kein Annahmebeschluß, so ist der Änderungsvorschlag
abgelehnt;
- hat der Rat nach einem der beiden vorstehenden
Unterabsätze einen Änderungsvorschlag abgelehnt, so kann er mit
qualifizierter Mehrheit entweder den im Entwurf des Haushaltsplans stehenden
Betrag beibehalten oder einen anderen Betrag festsetzen.
Der Entwurf des Haushaltsplans wird nach Maßgabe
der vom Rat angenommenen Änderungsvorschläge geändert.
Hat der Rat binnen fünfzehn Tagen nach Vorlage
des Entwurfs des Haushaltsplans keine der von der Versammlung vorgenommenen
Abänderungen geändert und sind die Änderungsvorschläge
der Versammlung angenommen worden, so gilt der Haushaltsplan als
endgültig festgestellt. Der Rat teilt der Versammlung mit,
daß er keine der Abänderungen geändert hat und daß
die Änderungsvorschläge angenommen worden sind.
Hat der Rat innerhalb dieser Frist eine oder
mehrere der von der Versammlung vorgenommenen Abänderungen
geändert oder sind die Änderungsvorschläge der Versammlung
abgelehnt oder geändert worden, so wird der geänderte Entwurf
des Haushaltsplans erneut der Versammlung zugeleitet. Der Rat legt
der Versammlung das Ergebnis seiner Beratung dar.
(6) Die Versammlung, die über
das Ergebnis der Behandlung ihrer Änderungsvorschläge
unterrichtet ist, kann binnen fünfzehn Tagen nach Vorlage des Entwurfs
des Haushaltsplans mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder und mit
drei Fünfteln der abgegebenen Stimmen die vom Rat an den Abänderungen
der Versammlung vorgenommenen Änderungen ändern oder ablehnen
und stellt demzufolge den Haushaltsplan fest. Hat die Versammlung
innerhalb dieser Frist keinen Beschluß gefaßt, so gilt der
Haushaltsplan als endgültig festgestellt.
(7) Nach Abschluß des Verfahrens dieses
Artikels stellt der Präsident der Versammlung fest, daß
der Haushaltsplan endgültig festgestellt ist.
(8) Die Versammlung kann jedoch mit der
Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder und mit zwei Dritteln der
abgegebenen Stimmen aus wichtigen Gründen den Entwurf des Haushaltsplans
ablehnen und die Vorlage eines neuen Entwurfs verlangen.
(9) Für alle Ausgaben, die sich nicht zwingend
aus dem Vertrag oder den aufgrund des Vertrags erlassenen Rechtsakten ergeben,
wird jedes Jahr ein Höchstsatz festgelegt, um den die gleichartigen
Ausgaben des laufenden Haushaltsjahres erhöht werden können.
Die Kommission stellt nach Anhörung des
Ausschusses für Wirtschaftspolitik diesen Höchstsatz fest, der
sich aus
- der Entwicklung des in Volumen ausgedrückten
Bruttosozialprodukts in der Gemeinschaft,
- der durchschnittlichen Veränderung der
Haushaltspläne der Mitgliedstaaten
und
- der Entwicklung der Lebenshaltungskosten während
des letzten Haushaltsjahres
ergibt.
Der Höchstsatz wird vor dem 1. Mai allen
Organen der Gemeinschaft mitgeteilt. Diese haben ihn bei dem Haushaltsverfahren
vorbehaltlich der Vorschriften der Unterabsätze 4 und 5 einzuhalten.
Liegt bei den Ausgaben, die sich nicht zwingend
aus dem Vertrag oder den aufgrund des Vertrags erlassenen Rechtsakten ergeben,
der Erhöhungssatz, der aus dem vom Rat aufgestellten Entwurf des Haushaltsplans
hervorgeht, über der Hälfte des Höchstsatzes, so kann die
Versammlung in Ausübung seines Abänderungsrechts den Gesamtbetrag
dieser Ausgaben noch bis zur Hälfte des Höchstsatzes erhöhen.
Ist die Versammlung, der Rat oder die
Kommission der Ansicht, daß die Tätigkeiten der Gemeinschaften
eine Überschreitung des nach dem Verfahren dieses Absatzes aufgestellten
Satzes erforderlich machen, so kann in Übereinstimmung zwischen dem
Rat und der Versammlung ein neuer Satz festgelegt werden; der Rat
entscheidet mit qualifizierter Mehrheit, die Versammlung mit der
Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder und mit drei Fünfteln
der abgegebenen Stimmen.
(10) Jedes Organ übt die ihm durch diesen
Artikel übertragenen Befugnisse unter Beachtung der Vorschriften des
Vertrags und der aufgrund des Vertrags erlassenen Rechtsakte aus, namentlich
der Vorschriften, die die eigenen Mittel der Gemeinschaften und den Ausgleich
von Einnahmen und Ausgaben betreffen."
Durch Artikel 3 der Einheitlichen Europäischen
Akte vom 17./28. Februar 1986 in Verbindung mit den weiteren Bestimmungen
dieser Akte wurde die Bezeichnung "die Versammlung" geändert in "das
Europäische Parlament".
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags
gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober
1997 wurde der Artikel 203 zum Artikel 272.
Durch den Artikel 5 des Vertrags vom 22. April
1975 wurde folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 203a
Abweichend von Artikel 293 gelten für die
Haushaltspläne der Haushaltsjahre vor dem Haushaltsjahr 1975 folgende
Vorschriften:
(1) Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar
und endet am 31. Dezember.
(2) Jedes Organ der Gemeinschaft stellt vor
dem 1 Juli einen Haushaltsvoranschlag für seine Ausgaben auf. Die
Kommission faßt diese Voranschläge in einem Vorentwurf für
den Haushaltsplan zusammen. Sie fügt eine Stellungnahme bei, die abweichende
Voranschläge enthalten kann.
Dieser Vorentwurf umfaßt den Ansatz
der Einnahmen und den Ansatz der Ausgaben.
(3) Die Kommission legt dem Rat den Vorentwurf
des Haushaltsplans spätestens am 1. September des Jahres vor, das
dem entsprechenden Haushaltsjahr vorausgeht.
Der Rat setzt sich mit der Kommission und
gegebenenfalls den anderen beteiligten Organen ins Benehmen, wenn er von
dem Vorentwurf abweichen will.
Der Rat stellt den Entwurf des Haushaltsplans
mit qualifizierter Mehrheit auf und leitet ihn der Versammlung zu.
(4) Der Entwurf des Haushaltsplans ist der
Versammlung spätestens am 5. Oktober des Jahres vorzulegen, das dem
entsprechenden Haushaltsjahr vorausgeht.
Die Versammlung ist berechtigt, dem Rat Änderungen
des Entwurfs des Haushaltsplans vorzuschlagen.
Hat die Versammlung binnen fünfundvierzig
Tagen nach Vorlage des Entwurfs des Haushaltsplans ihre Zustimmung erteilt
oder keine Änderung des Entwurfs vorgeschlagen, so gilt der Haushaltsplan
als endgültig festgestellt.
Hat die Versammlung innerhalb dieser Frist
Änderungen vorgeschlagen, so wird der Entwurf des Haushaltsplans mit
den entsprechenden Änderungsvorschlägen dem Rat zugeleitet.
(5) Nachdem der Rat über den Entwurf
des Haushaltsplans mit der Kommission und gegebenenfalls mit den anderen
beteiligten Organen beraten hat, stellt er den Haushaltsplan binnen dreißig
Tagen nach der Vorlage des genannten Entwurfs gemäß den nachstehenden
Vorschriften fest.
Führt eine von der Versammlung vorgeschlagene
Änderung nicht zu einer Erhöhung des Gesamtbetrags der Ausgaben
eines Organs, und zwar insbesondere deswegen, weil die daraus erwachsende
Erhöhung der Ausgaben ausdrücklich durch eine oder mehrere vorgeschlagene
Änderungen ausgeglichen wird, die eine entsprechende Senkung der Ausgaben
bewirken, so kann der Rat diesen Änderungsvorschlag mit qualifizierter
Mehrheit ablehnen. Ergeht kein Ablehnungsbeschluß, so ist der Änderungsvorschlag
angenommen;
Führt eine von der Versammlung vorgeschlagene
Änderung zu einer Erhöhung des Gesamtbetrags der Ausgaben eines
Organs, so muß der Rat zur Annahme dieses Änderungsvorschlags
mit qualifizierter Mehrheit entscheiden.
Hat der Rat nach Unterabsatz 2 einen Änderungsvorschlag
abgelehnt oder nach Unterabsatz 3 nicht angenommen, so kann er mit qualifizierter
Mehrheit entweder den im Entwurf des Haushaltsplans stehenden Betrag beibehalten
oder einen anderen Betrag festsetzen.
(6) Nach Abschluß des Verfahrens dieses
Artikels stellt der Präsident des Rates fest, daß der Haushaltsplan
endgültig festgestellt ist.
(7) Jedes Organ übt die ihm durch diesen
Artikel übertragenen Befugnisse unter Beachtung der Vorschriften des
Vertrags und der aufgrund des Vertrags erlassenen Rechtsakte aus, namentlich
der Vorschriften, die die eigenen Mittel der Gemeinschaften und den Ausgleich
von Einnahmen und Ausgaben betreffen."
Der Artikel 203 a wurde mit dem Ablauf des
Haushaltsjahres 1974 obsolet. Obwohl er vertragsrechtlich nicht aufgehoben
wurde, wird er offiziell nicht mehr in der konsolidierten Fassung des Vertrags
aufgeführt und wurde bei der Umnummerierung durch Artikel 12 des Vertrags
von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 nicht mehr berücksichtigt (siehe
auch den Artikel 177 a des Vertrags über die Gründung
der Europäischen Atomgemeinschaft und den Artikel 78 a des Vertrags
über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für
Kohle und Stahl).
Artikel 204
Ist zu Beginn eines Haushaltsjahres der Haushaltsplan noch nicht
verabschiedet, so können nach der gemäß Artikel 209 festgelegten
Haushaltsordnung für jedes Kapitel oder jede sonstige Untergliederung
monatliche Ausgaben bis zur Höhe eines Zwölftels der im abgelaufenen
Haushaltsplan bereitgestellten Mittel vorgenommen werden; die Kommission
darf jedoch monatlich höchstens über ein Zwölftel der Mittel
verfügen, die in dem in Vorbereitung befindlichen Entwurf des Haushaltsplans
vorgesehen sind.
Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit unter Beachtung der sonstigen
Bestimmungen des Absatzes 1 Ausgaben genehmigen, die über dieses Zwölftel
hinausgehen.
Jeden Monat zahlen die Mitgliedstaaten einstweilig nach den für
das vorausgegangene Haushaltsjahr festgelegten Aufbringungsschlüsseln
die erforderlichen Beträge zur Durchführung dieses Artikels.
Durch den Artikel 13 des Vertrags zur Änderung
bestimmter Finanzvorschriften vom 22. Juli 1975 wurde der Artikel wie folgt
neu gefaßt:
"Artikel 204
Ist zu Beginn eines Haushaltsjahres der Haushaltsplan
noch nicht verabschiedet, so können nach der gemäß Artikel
209 festgelegten Haushaltsordnung für jedes Kapitel oder jede
sonstige Untergliederung monatliche Ausgaben bis zur Höhe eines Zwölftels
der im abgelaufenen Haushaltsplan bereitgestellten Mittel vorgenommen werden;
die Kommission darf jedoch monatlich höchstens über ein Zwölftel
der Mittel verfügen, die in dem in Vorbereitung befindlichen Entwurf
des Haushaltsplans vorgesehen sind.
Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit unter
Beachtung der sonstigen Bestimmungen des Absatzes 1 Ausgaben genehmigen,
die über dieses Zwölftel hinausgehen.
Betrifft dieser Beschluß Ausgaben, die
sich nicht zwingend aus dem Vertrag oder den aufgrund des Vertrags erlassenen
Rechtsakten ergeben, so leitet der Rat ihn unverzüglich der Versammlung
zu; die Versammlung kann binnen dreißig Tagen mit der
Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder und mit drei Fünfteln
der abgegebenen Stimmen einen abweichenden Beschluß über diese
Ausgaben hinsichtlich des Teils fassen, der über das in Absatz 1 genannte
Zwölftel hinausgeht. Dieser Teil des Ratsbeschlusses ist bis zu einer
Entscheidung der Versammlung ausgesetzt. Hat die Versammlung
nicht innerhalb der genannten Frist anders als der Rat entschieden,
so gilt der Beschluß des Rates als endgültig erlassen.
In den Beschlüssen der Absätze 2 und
3 werden die zur Durchführung dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen
betreffend die Mittel vorgesehen."
Durch Artikel 3 der Einheitlichen Europäischen
Akte vom 17./28. Februar 1986 in Verbindung mit den weiteren Bestimmungen
dieser Akte wurde die Bezeichnung "die Versammlung" geändert in "das
Europäische Parlament".
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags
gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober
1997 wurde der Artikel 204 zum Artikel 273 und der Hinweis auf Artikel
209 wurde zum Hinweis auf Artikel 279
Artikel 205
Im Rahmen der zugewiesenen Mittel führt die Kommission den Haushaltsplan
nach der gemäß Artikel 209 festgelegten Haushaltsordnung in
eigener Verantwortung aus.
Die Beteiligung der einzelnen Organe bei der Vornahme ihrer Ausgaben
wird in der Haushaltsordnung im einzelnen geregelt.
Die Kommission kann nach der gemäß Artikel 209 festgelegten
Haushaltsordnung Mittel von Kapitel zu Kapitel oder von Untergliederung
zu Untergliederung übertragen.
Durch den Artikel G Nr. 73 des Vertrags über
die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel wie folgt
neu gefaßt:
"Artikel 205
Die Kommission führt den Haushaltsplan nach
der gemäß Artikel 209 festgelegten Haushaltsordnung in eigener
Verantwortung im Rahmen der zugewiesenen Mittel entsprechend den Grundsätzen
der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung aus.
Die Beteiligung der einzelnen Organe bei der
Vornahme ihrer Ausgaben wird in der Haushaltsordnung im einzelnen geregelt.
Die Kommission kann nach der gemäß
Artikel 209 festgelegten Haushaltsordnung Mittel von Kapitel zu
Kapitel oder von Untergliederung zu Untergliederung übertragen."
Durch den Artikel 2 Nr. 50 des Vertrags von Amsterdam
vom 2. Oktober 1997 wurde der Absatz 1 wie folgt neu gefaßt:
"Die Kommission führt den Haushaltsplan
gemäß der nach Artikel 209 festgelegten Haushaltsordnung in
eigener Verantwortung und im Rahmen der zugewiesenen Mittel entsprechend
dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung aus. Die
Mitgliedstaaten arbeiten mit der Kommission zusammen, um sicherzustellen,
daß die Mittel nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung
verwendet werden."
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags
gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober
1997 wurde der Artikel 205 zum Artikel 274 und der Hinweis auf Artikel
209 wurde zum Hinweis auf Artikel 279.
Durch den Artikel 14 des Vertrags zur Änderung
bestimmter Finanzvorschriften vom 22. Juli 1975 wurde folgender Artikel
eingefügt:
"Artikel 205 a
Die Kommission legt dem Rat und der Versammlung
jährlich die Rechnung des abgelaufenen Haushaltsjahres für
die Rechnungsvorgänge des Haushaltsplans vor. Sie übermittelt
ihnen ferner eine Übersicht über das Vermögen und die Schulden
der Gemeinschaft."
Durch Artikel 3 der Einheitlichen Europäischen
Akte vom 17./28. Februar 1986 in Verbindung mit den weiteren Bestimmungen
dieser Akte wurde die Bezeichnung "die Versammlung" geändert in "das
Europäische Parlament".
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags
gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober
1997 wurde der Artikel 205a zum Artikel 275.
Artikel 206
Die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben des Haushalts
wird durch einen Kontrollausschuß geprüft; dieser besteht aus
Rechnungsprüfern, die volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit
bieten müssen; einer der Prüfer führt den Vorsitz. Der Rat
legt die Anzahl der Rechnungsprüfer einstimmig fest. Die Rechnungsprüfer
und der Vorsitzende des Kontrollausschusses werden vom Rat einstimmig auf
fünf Jahre bestellt. Ihre Vergütung wird vom Rat mit qualifizierter
Mehrheit festgelegt.
Durch die Prüfung, die an Hand der Rechnungsunterlagen und der
erforderlichenfalls an Ort und Stelle durchgeführt wird, stellt der
Kontrollausschuß die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit
der Einnahmen und Ausgaben fest und überzeugt sich von der Wirtschaftlichkeit
der Haushaltsführung. Nach Abschluß eines jeden Haushaltsjahrs
erstattet der Kontrollausschuß einen Bericht, den er mit der Mehrheit
seiner Mitglieder annimmt.
Die Kommission legt dem Rat und der Versammlung jährlich die
Rechnung des abgelaufenen Haushaltsjahres für die Rechnungsvorgänge
des Haushaltsplans zusammen mit dem Bericht des Kontrollausschusses vor.
Sie übermittelt ihnen ferner eine Übersicht über das Vermögen
und die Schulden der Gemeinschaft.
Der Rat erteilt der Kommission mit qualifizierter Mehrheit Entlastung
zur Ausführung des Haushaltsplans. Er teilt seine Entscheidung der
Versammlung mit.
siehe auch Statut
des Kontrollausschusses vom 15. Mai 1959
Durch den Artikel 8 des Vertrags vom 22. April
1970 wurde der Artikel 206 Absatz 4 wie folgt neu gefaßt:
"Der Rat und die Versammlung erteilen der
Kommission Entlastung zur Ausführung eines jeden Haushaltsplans. Zu
diesem Zweck prüfen der Rat, der mit qualifizierter Mehrheit entscheidet,
und danach die Versammlung den Bericht des Kontrollausschusses. Die Kommission
ist erst entlastet, wenn der Rat und die Versammlung entschieden haben."
Durch den Artikel 15 des Vertrags zur Änderung
bestimmter Finanzvorschriften vom 22. Juli 1975 wurde der Artikel wie folgt
neu gefaßt:
"Artikel 206
(1) Es wird ein Rechnungshof errichtet.
(2) Der Rechnungshof besteht aus neun Mitgliedern.
(3) Zu Mitgliedern des Rechnungshofes sind
Persönlichkeiten auszuwählen, die in ihren Ländern Rechnungsprüfungsorganen
angehören oder angehört haben oder die für dieses Amt besonders
geeignet sind. Sie müssen jede Gewähr für Unabhängigkeit
bieten.
(4) Die Mitglieder des Rechnungshofes werden
vom Rat nach Anhörung der Versammlung einstimmig auf sechs Jahre ernannt.
Vier Mitglieder des Rechnungshofes, die durch
Los bestimmt werden, erhalten jedoch bei der ersten Ernennung ein auf vier
Jahre begrenztes Mandat.
Die Mitglieder des Rechnungshofes können
wiederernannt werden.
Sie wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten
des Rechnungshofes für drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
(5) Die Mitglieder des Rechnungshofes üben
ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl
der Gemeinschaft aus.
Sie dürfen bei der Erfüllung ihrer
Pflichten Anweisungen von einer Regierung oder einer anderen Stelle weder
anfordern noch entgegennehmen. Sie haben jede Handlung zu unterlassen,
die mit ihren Aufgaben unvereinbar ist.
(6) Die Mitglieder des Rechnungshofes dürfen
während ihrer Amtszeit keine andere entgeltliche oder unentgeltliche
Berufstätigkeit ausüben. Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit
übernehmen sie die feierliche Verpflichtung, während der Ausübung
und nach Ablauf ihrer Amtstätigkeit die sich aus ihrem Amt ergebenden
Pflichten zu erfüllen, insbesondere die Pflicht, bei der Annahme gewisser
Tätigkeiten oder Vorteile nach Ablauf dieser Tätigkeit ehrenhaft
und zurückhaltend zu sein.
(7) Abgesehen von regelmäßigen
Neubesetzungen und von Todesfällen endet das Amt eines Mitglieds des
Rechnungshofes durch Rücktritt oder durch Amtsenthebung durch den
Gerichtshof gemäß Absatz 8.
Für das ausscheidende Mitglied wird für
die verbleibende Amtszeit ein Nachfolger ernannt.
Außer im Fall der Amtsenthebung bleiben
die Mitglieder des Rechnungshofes bis zur Neubesetzung ihres Sitzes im
Amt.
(8) Ein Mitglied des Rechnungshofes kann nur
dann seines Amtes enthoben oder seiner Ruhegehaltsansprüche oder anderer
an ihrer Stelle gewährter Vergünstigungen für verlustig
erklärt werden, wenn der Gerichtshof auf Antrag des Rechnungshofes
feststellt, daß es nicht mehr die erforderlichen Voraussetzungen
erfüllt oder den sich aus seinem Amt ergebenden Verpflichtungen nicht
mehr nachkommt.
(9) Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit
die Beschäftigungsbedingungen für den Präsidenten und die
Mitglieder des Rechnungshofes fest, insbesondere die Gehälter, Vergütungen
und Ruhegehälter. Er setzt mit derselben Mehrheit alle sonstigen als
Entgelt gezahlten Vergütungen fest.
(10) Die für die Richter des Gerichtshofes
geltenden Bestimmungen des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen
der Europäischen Gemeinschaften gelten auch für die Mitglieder
des Rechnungshofes."
Durch den Artikel G Nr. 74 des Vertrags über
die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel wie folgt
neu gefaßt:
"Artikel 206
(1) Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter
Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament der Kommission
Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans. Zu diesem Zweck prüft
es nach dem Rat die in Artikel 205 a genannte Rechnung und Übersicht
sowie den Jahresbericht des Rechnungshofes zusammen mit den Antworten der
kontrollierten Organe auf dessen Bemerkungen und die einschlägigen
Sonderberichte des Rechnungshofes.
(2) Das Europäische Parlament kann vor der
Entlastung der Kommission sowie auch zu anderen Zwecken im Zusammenhang
mit der Ausübung ihrer Haushaltsbefugnisse die Kommission auffordern,
Auskunft über die Vornahme der Ausgaben oder die Arbeitsweise der
Finanzkontrollsysteme zu erteilen. Die Kommission legt dem Europäischen
Parlament auf dessen Ersuchen alle notwendigen Informationen vor.
(3) Die Kommission trifft alle zweckdienlichen
Maßnahmen, um den Bemerkungen in den Entlastungsbeschlüssen
und anderen Bemerkungen des Europäischen Parlaments zur Vornahme der
Ausgaben sowie den Erläuterungen, die den Entlastungsempfehlungen
des Rates beigefügt sind, nachzukommen.
Auf Ersuchen des Europäischen Parlaments
oder des Rates erstattet die Kommission Bericht über die Maßnahmen,
die aufgrund dieser Bemerkungen und Erläuterungen getroffen wurden,
insbesondere über die Weisungen, die den für die Ausführung
des Haushaltsplans zuständigen Dienststellen erteilt worden sind.
Diese Berichte sind auch dem Rechnungshof zuzuleiten."
Durch den Artikel 2 Nr. 51 des Vertrags von Amsterdam
vom 2. Oktober 1997 wurde der Absatz 1 wie folgt neu gefaßt:
"(1) Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter
Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament der Kommission
Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans. Zu diesem Zweck prüft
es nach dem Rat die in Artikel 205 a genannte Rechnung und Übersicht
sowie den Jahresbericht des Rechnungshofes zusammen mit den Antworten der
kontrollierten Organe auf dessen Bemerkungen, die in Artikel 188 c
Absatz 1 Unterabsatz 2 genannte Zuverlässigkeitserklärung und
die einschlägigen Sonderberichte des Rechnungshofes."
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags
gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober
1997 wurde der Artikel 206 zum Artikel 276 und die Hinweise auf andere
Artikel wurde wie folgt ersetzt:
- der Artikel 205a wurde zum Artikel 275 und
- der Artikel 188c wurde zum Artikel 248.
Durch den Artikel 16 des Vertrags zur Änderung
bestimmter Finanzvorschriften vom 22. Juli 1975 wurde folgender Artikel
eingefügt:
"Artikel 206 a
(1) Der Rechnungshof prüft die Rechnung über
alle Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft. Er prüft ebenfalls die
Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben jedes von der Gemeinschaft
geschaffenen Organs, soweit der Gründungsakt dies nicht ausschließt.
(2) Der Rechnungshof prüft die Rechtmäßigkeit
und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben und überzeugt
sich von der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.
Die Prüfung der Einnahmen erfolgt anhand
der Feststellungen und der Zahlungen der Einnahmen an die Gemeinschaft.
Die Prüfung der Ausgaben erfolgt anhand
der Mittelbindungen und der Zahlungen.
Diese Prüfungen können vor Abschluß
der Rechnung des betreffenden Haushaltsjahrs durchgeführt werden.
(3) Die Prüfung wird anhand der Rechnungsunterlagen
und erforderlichenfalls an Ort und Stelle bei den anderen Organen der Gemeinschaft
und in den Mitgliedstaaten durchgeführt. Die Prüfung in den Mitgliedstaaten
erfolgt in Verbindung mit den einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorganen
oder, wenn diese nicht über die erforderliche Zuständigkeit verfügen,
mit den zuständigen einzelstaatlichen Dienststellen. Diese Organe
oder Dienststellen teilen dem Rechnungshof mit, ob sie an der Prüfung
teilzunehmen beabsichtigen.
Die Organe der Gemeinschaft und die einzelstaatlichen
Rechnungsprüfungsorgane oder, wenn diese nicht über die erforderliche
Zuständigkeit verfügen, die zuständigen einzelstaatlichen
Dienststellen übermitteln dem Rechnungshof auf seinen Antrag jede
für die Erfüllung seiner Aufgabe erforderliche Unterlage oder
Information.
(4) Der Rechnungshof erstattet nach Abschluß
eines jeden Haushaltsjahrs einen Jahresbericht. Dieser Bericht wird den
anderen Organen der Gemeinschaft vorgelegt und im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften zusammen mit den Antworten dieser Organe auf die Bemerkungen
des Rechnungshofes veröffentlicht.
Der Rechnungshof kann ferner jederzeit seine
Bemerkungen zu besonderen Fragen vorlegen und auf Antrag eines Organs der
Gemeinschaft Stellungnahmen abgeben.
Er nimmt seine jährlichen Berichte und
seine Stellungnahmen mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder an.
Er unterstützt die Versammlung und den
Rat bei der Kontrolle der Ausführung des Haushaltsplans."
Durch den Artikel G Nr. 75 des Vertrags über
die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel aufgehoben.
Durch den Artikel 17 des Vertrags zur Änderung
bestimmter Finanzvorschriften vom 22. Juli 1975 wurde folgender Artikel
eingefügt:
"Artikel 206 b
Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter
Mehrheit beschließt, erteilt die Versammlung der Kommission Entlastung
zur Ausführung des Haushaltsplans. Zu diesem Zweck prüft sie
nach dem Rat die in Artikel 205 a erwähnte Rechnung und Übersicht
sowie den Jahresbericht des Rechnungshofes, dem die Antworten der kontrollierten
Organe auf die Bemerkungen des Rechnungshofes beigefügt wird."
Durch den Artikel G Nr. 75 des Vertrags über
die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel aufgehoben.
Artikel 207
Der Haushaltsplan wird in der Rechnungseinheit aufgestellt, die in der
gemäß Artikel 209 festgelegten Haushaltsordnung bestimmt wird.
Die Mitgliedstaaten stellen der Gemeinschaft die in Artikel 200 Absatz
1 vorgesehenen Finanzbeiträge in ihrer Landeswährung zur Verfügung.
Die einstweilen nicht benötigten Mittel aus diesen Beiträgen
werden bei den Schatzämtern der Mitgliedstaaten oder den von diesen
bezeichneten Stellen hinterlegt. Während der Hinterlegungszeit behalten
diese Mittel den am Tag der Hinterlegung geltenden Pariwert gegenüber
der in Absatz 1 genannten Rechnungseinheit.
Diese einstweilen nicht benötigten Mittel können zu Bedingungen
angelegt werden, welche die Kommission mit dem betreffenden Mitgliedstaat
vereinbart.
Die gemäß Artikel 209 festgelegte Haushaltsordnung bezeichnet
die technischen Bedingungen für die Durchführung der Finanzgeschäfte
des Europäischen Sozialfonds.
Durch den Artikel 6 Nr. 70 des Vertrags von Amsterdam
vom 2. Oktober 1997 wurden die Absätze 2, 3, 4 und 5 gestrichen.
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags
gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober
1997 wurde der Artikel 207 zum Artikel 277 und der Hinweis auf Artikel
209 wurde zum Hinweis auf Artikel 279.
Artikel 208
Die Kommission kann vorbehaltlich der Unterrichtung der zuständigen
Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten ihre Guthaben in der Währung
eines dieser Staaten in die Währung eines anderen Mitgliedstaats transferieren,
soweit dies erforderlich ist, um diese Guthaben für die in diesem
Vertrag vorgesehenen Zwecke zu verwenden. Besitzt die Kommission verfügbare
oder flüssige Guthaben in der benötigten Währung, so vermeidet
sie soweit möglich derartige Transferierungen.
Die Kommission verkehrt mit jedem Mitgliedstaat über die von diesem
bezeichnete Behörde. Bei der Durchführung ihrer Finanzgeschäfte
nimmt sie die Notenbank des betreffenden Mitgliedstaats oder ein anderes
von diesem genehmigtes Finanzinstitut in Anspruch.
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags
gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober
1997 wurde der Artikel 208 zum Artikel 278.
Artikel 209
Der Rat legt einstimmig auf Vorschlag der Kommission folgendes fest:
a) die Haushaltsordnung, in der insbesondere die Aufstellung und
Ausführung des Haushaltsplans sowie die Rechnungslegung und Rechnungsprüfung
im einzelnen geregelt werden;
b) die Einzelheiten und das Verfahren, nach denen die Beiträge
der Mitgliedstaaten der Kommission zur Verfügung zu stellen sind.;
c) die Vorschriften über die Verantwortung der Finanzkontrolleure,
der anweisungsbefugten Personen und der Rechnungsführer sowie die
entsprechenden Kontrollmaßnahmen.
Durch den Artikel G Nr. 76 des Vertrags über
die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel wie folgt
neu gefaßt:
"Artikel 209
Der Rat legt einstimmig auf Vorschlag der Kommission
und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und Stellungnahme
des Rechnungshofes folgendes fest:
a) die Haushaltsordnung, in der insbesondere
die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Rechnungslegung
und Rechnungsprüfung im einzelnen geregelt werden;
b) die Einzelheiten und das Verfahren, nach
denen die Haushaltseinnahmen, die in der Regelung über die Eigenmittel
der Gemeinschaften vorgesehen sind, der Kommission zur Verfügung gestellt
werden, sowie die Maßnahmen, die zu treffen sind, um gegebenenfalls
die erforderlichen Kassenmittel bereitzustellen;
c) die Vorschriften über die Verantwortung
der Finanzkontrolleure, der anweisungsbefugten Personen und der Rechnungsführer
sowie die entsprechenden Kontrollmaßnahmen."
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags
gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober
1997 wurde der Artikel 209 zum Artikel 279.
Durch den Artikel G Nr. 77 des Vertrags über
die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde folgender Artikel
neu gefaßt:
"Artikel 209 a
Zur Bekämpfung von Betrügereien, die
sich gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft richten, ergreifen
die Mitgliedstaaten die gleichen Maßnahmen, die sie auch zur Bekämpfung
von Betrügereien ergreifen, die sich gegen ihre eigenen finanziellen
Interessen richten.
Die Mitgliedstaaten koordinieren unbeschadet
der sonstigen Vertragsbestimmungen ihre Tätigkeit zum Schutz der finanziellen
Interessen der Gemeinschaft vor Betrügereien. Sie sorgen zu diesem
Zweck mit Unterstützung der Kommission für eine enge, regelmäßige
Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Dienststellen ihrer Behörden."
Durch den Artikel 2 Nr. 52 des Vertrags von Amsterdam
vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel wie folgt neu gefaßt:
"Artikel 209 a
(1) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten bekämpfen
Betrügereien und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft
gerichtete rechtswidrige Handlungen mit Maßnahmen nach diesem Artikel,
die abschreckend sind und in den Mitgliedstaaten einen effektiven Schutz
bewirken.
(2) Zur Bekämpfung von Betrügereien,
die sich gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft richten, ergreifen
die Mitgliedstaaten die gleichen Maßnahmen, die sie auch zur Bekämpfung
von Betrügereien ergreifen, die sich gegen ihre eigenen finanziellen
Interessen richten.
(3) Die Mitgliedstaaten koordinieren unbeschadet der
sonstigen Vertragsbestimmungen ihre Tätigkeit zum Schutz der finanziellen
Interessen der Gemeinschaft vor Betrügereien. Sie sorgen zu diesem Zweck
zusammen mit der Kommission für eine enge, regelmäßige Zusammenarbeit zwischen
den zuständigen Behörden.
(4) Zur Gewährleistung eines effektiven
und gleichwertigen Schutzes in den Mitgliedstaaten beschließt der
Rat gemäß dem Verfahren des Artikels 189 b nach Anhörung
des Rechnungshofs die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung
und Bekämpfung von Betrügereien, die sich gegen die finanziellen
Interessen der Gemeinschaft richten. Die Anwendung des Strafrechts der
Mitgliedstaaten und ihre Strafrechtspflege bleiben von diesen Maßnahmen
unberührt.
(5) Die Kommission legt in Zusammenarbeit mit
den Mitgliedstaaten dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich
einen Bericht über die Maßnahmen vor, die zur Durchführung
dieses Artikels getroffen wurden."
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags
gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober
1997 wurde der Artikel 209a zum Artikel 280 und der Hinweis auf den Art. 189b
wurde zum Art. 251.
Quelle:
BGBl. II 1957 S. 766ff, 1992 S.1253; 1994 S. 2022, 1998 S.387, 2001 S.
1667
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