Durch Artikel 3 der Einheitlichen Europäischen Akte vom 17./28. Februar 1986 in Verbindung mit den weiteren Bestimmungen dieser Akte wurde die Bezeichnung "die Versammlung" geändert in "das Europäische Parlament".
Artikel 137
Die Versammlung besteht aus Vertretern der Völker der in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Staaten; es übt die Befugnisse aus, die ihm nach diesem Vertrag zustehen.
Durch den Artikel G Nr. 39 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel wie folgt neu gefaßt:
Durch den Artikel 2 Nr. 37 des Vertrags von Amsterdam
vom 2. Oktober 1997 wurde folgender Absatz angefügt::
"Die Anzahl der Mitglieder des Europäischen
Parlaments darf 700 nicht überschreiten."
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 137 zum Artikel 189.
Artikel 138
(1) Die Versammlung besteht aus den Abgeordneten, die nach einem von jedem Mitgliedstaat bestimmten Verfahren von den Parlamenten aus ihrer Mitte ernannt werden.
(2) Die Zahl dieser Abgeordneten wird wie folgt festgesetzt:
Belgien 14
Deutschland 36
Frankreich 36
Italien 36
Luxemburg 6
Niederlande 14.
(3) Die Versammlung arbeitet Entwürfe für allgemeine unmittelbare Wahlen nach einem einheitlichen Verfahren in allen Mitgliedstaaten aus.
Der Rat erläßt einstimmig die entsprechenden Bestimmungen und empfiehlt sie den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.
Durch einen Artikel der Beitritts- und Anpassungsakte
zum Vertragswerk vom 22. Januar 1972 wurde der Absatz 2 wie folgt neu gefaßt:
"(2) Die Zahl dieser Abgeordneten wird wie
folgt festgesetzt:
Belgien 14
Dänemark 10
Deutschland 36
Frankreich 36
Irland 10
Italien 36
Luxemburg 6
Niederlande 14
Vereinigtes Königreich 36."
Durch den Artikel 14 des Aktes zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten der Versammlung wurden in Absätze 1 und 2 des Artikels außer Kraft gesetzt.
Durch den Artikel G Nr. 40 des Vertrags über
die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Absatz 3 wie folgt
neu gefaßt:
"(3) Das Europäische Parlament
arbeitet Entwürfe für allgemeine unmittelbare Wahlen nach einem
einheitlichen Verfahren in allen Mitgliedstaaten aus.
Der Rat erläßt nach Zustimmung des
Europäischen Parlaments, die mit der Mehrheit seiner Mitglieder erteilt
wird, einstimmig die entsprechenden Bestimmungen und empfiehlt sie den
Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen
Vorschriften."
Durch den Artikel 2 Nr. 38 des Vertrags von Amsterdam
vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel wie folgt geändert:
- Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende
Fassung:
"Das Europäische Parlament arbeitet einen
Entwurf für allgemeine unmittelbare Wahlen nach einem einheitlichen
Verfahren in allen Mitgliedstaaten oder im Einklang mit den allen Mitgliedstaaten
gemeinsamen Grundsätzen aus."
- ein Absatz mit folgendem Wortlaut wurde eingefügt:
"(4) Das Europäische Parlament legt nach
Anhörung der Kommission und mit Zustimmung des Rates, der einstimmig
beschließt, die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die
Wahrnehmung der Aufgaben seiner Mitglieder fest."
Durch den Artikel 6 Nr. 65 des Vertrags von Amsterdam
vom 2. Oktober 1997 wurden werden die Absätze 1 und 2 mit dem folgenden
Wortlaut wieder in den Vertrag eingefügt und ein weiterer Absatz eingefügt:
" (1) Die Abgeordneten der Völker der in
der Gemeinschaft vereinigten Staaten im Europäischen Parlament werden
in allgemeiner unmittelbarer Wahl gewählt.
(2) Die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten
Abgeordneten wird wie folgt festgesetzt:
Belgien 25
Dänemark 16
Deutschland 99
Griechenland 25
Spanien 64
Frankreich 87
Irland 15
Italien 87
Luxemburg 6
Niederlande 31
Österreich 21
Portugal 25
Finnland 16
Schweden 22
Vereinigtes Königreich 87
Wird dieser Absatz geändert, so muß
durch die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Abgeordneten eine
angemessene Vertretung der Völker der in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen
Staaten gewährleistet sein
(3) Die Abgeordneten werden auf fünf Jahre
gewählt."
Durch den Artikel 6 Nr. 65 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurden die bisherigen Absätze 3 und 4 zu den Absätzen 4 und 5 des Artikels.
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 138 zum Artikel 190.
Durch den Artikel G Nr. 41 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurden folgende Artikel eingefügt:
Artikel 138 b
Artikel 138 c
Artikel 138 d
Artikel 138 e
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags
gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober
1997 wurde
- der Artikel 138a zum Artikel 191,
- der Artikel 138b zum Artikel 192,
- der Artikel 138c zum Artikel 193,
- der Artikel 138d zum Artikel 194 und
- der Artikel 138e zum Artikel 195
und der Hinweis in Artikel 138b (192) auf
den Artikel 189b wurde zum Artikel 251 und der Artikel 189c wurde zum Artikel
252.
Artikel 139
Die Versammlung hält jährlich eine Sitzungsperiode ab. Sie tritt, ohne daß es einer Einberufung bedarf, am dritten Dienstag des Monats Oktober zusammen.
Die Versammlung kann auf Antrag der Mehrheit ihrer Mitglieder sowie auf Antrag des Rates oder der Kommission zu einer außerordentlichen Sitzungsperiode zusammentreten.
Durch den Artikel 27 Absatz 1 des Vertrags zur
Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der
Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 wurde Absatz 1 wie folgt
neu gefaßt::
"Die Versammlung hält jährlich
eine Sitzungsperiode ab. Sie tritt, ohne daß es einer Einberufung
bedarf, am zweiten Dienstag des Monats März zusammen."
Durch Artikel 3 der Einheitlichen Europäischen Akte vom 17./28. Februar 1986 in Verbindung mit den weiteren Bestimmungen dieser Akte wurde die Bezeichnung "die Versammlung" geändert in "das Europäische Parlament".
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 139 zum Artikel 196.
Artikel 140
Die Versammlung wählt aus ihrer Mitte seinen Präsidenten und ihr Präsidium.
Die Mitglieder der Kommission können an allen Sitzungen teilnehmen und müssen auf ihren Antrag im Namen der Kommission jederzeit gehört werden.
Die Kommission antwortet mündlich oder schriftlich auf die ihr von der Versammlung oder von deren Mitgliedern gestellten Fragen.
Der Rat wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung von der Versammlung jederzeit gehört.
Durch Artikel 3 der Einheitlichen Europäischen Akte vom 17./28. Februar 1986 in Verbindung mit den weiteren Bestimmungen dieser Akte wurde die Bezeichnung "die Versammlung" geändert in "das Europäische Parlament".
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 140 zum Artikel 197.
Artikel 141
Soweit dieser Vertrag nicht etwas anderes bestimmt, beschließt die Versammlung mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Die Geschäftsordnung legt die Beschlußfähigkeit fest.
Durch Artikel 3 der Einheitlichen Europäischen Akte vom 17./28. Februar 1986 in Verbindung mit den weiteren Bestimmungen dieser Akte wurde die Bezeichnung "die Versammlung" geändert in "das Europäische Parlament".
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 141 zum Artikel 198.
Artikel 142
Die Versammlung gibt sich seine Geschäftsordnung; hierzu sind die Stimmen der Mehrheit ihrer Mitglieder erforderlich.
Die Verhandlungsniederschriften der Versammlung werden nach den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung veröffentlicht.
Durch Artikel 3 der Einheitlichen Europäischen Akte vom 17./28. Februar 1986 in Verbindung mit den weiteren Bestimmungen dieser Akte wurde die Bezeichnung "die Versammlung" geändert in "das Europäische Parlament".
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 142 zum Artikel 199.
Artikel 143
Die Versammlung erörtert in öffentlicher Sitzung den jährlichen Gesamtbericht, der ihr von der Kommission vorgelegt wird.
Durch Artikel 3 der Einheitlichen Europäischen Akte vom 17./28. Februar 1986 in Verbindung mit den weiteren Bestimmungen dieser Akte wurde die Bezeichnung "die Versammlung" geändert in "das Europäische Parlament".
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 143 zum Artikel 200.
Artikel 144
Wird wegen der Tätigkeit der Kommission ein Mißtrauensantrag eingebracht, so darf die Versammlung nicht vor Ablauf von drei Tagen nach seiner Einbringung und nur in offener Abstimmung darüber entscheiden.
Wird der Mißtrauensantrag mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und mit der Mehrheit der Mitglieder der Versammlung angenommen, so müssen die Mitglieder der Kommission geschlossen ihr Amt niederlegen. Sie führen die laufenden Geschäfte bis zur Ernennung ihrer Nachfolger gemäß Artikel 158 weiter.
Durch Artikel 3 der Einheitlichen Europäischen Akte vom 17./28. Februar 1986 in Verbindung mit den weiteren Bestimmungen dieser Akte wurde die Bezeichnung "die Versammlung" geändert in "das Europäische Parlament".
Durch den Artikel G Nr. 42 des Vertrags über
die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde dem Absatz 2 folgender
Satz angefügt:
"In diesem Fall endet die Amtszeit der als Nachfolger
ernannten Mitglieder der Kommission zu dem Zeitpunkt, zu dem die Amtszeit
der geschlossen zur Amtsniederlegung verpflichteten Mitglieder der Kommission
geendet hätte."
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 144 zum Artikel 201.
Artikel 145
Zur Verwirklichung der Ziele und nach Maßgabe dieses Vertrags
- sorgt der Rat für die Abstimmung der Wirtschaftspolitik der
Mitgliedstaaten;
- besitzt der Rat eine Entscheidungsbefugnis.
Durch den Artikel 10 der Einheitlichen Europäischen
Akte vom 28. Februar 1986 wurde der Artikel durch folgende Bestimmung ergänzt:
"- überträgt der Rat der Kommission
in den von ihm angenommenen Rechtsakten die Befugnisse zur Durchführung
der Vorschriften, die er erläßt. Der Rat kann bestimmte Modalitäten
für die Ausübung dieser Befugnisse festlegen. Er kann sich in
spezifischen Fällen außerdem vorbehalten, Durchführungsbefugnisse
selbst auszuüben. Die obengenannten Modalitäten müssen den
Grundsätzen und Regeln entsprechen, die der Rat auf Vorschlag der
Kommission und nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments vorher
einstimmig festgelegt hat."
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 145 zum Artikel 202.
Artikel 146
Der Rat besteht aus je einem Vertretern der Mitgliedstaaten. Jede Regierung entsendet eines ihrer Mitglieder.
Der Vorsitz im Rat wird von den Mitgliedstaaten nacheinander in der alphabetischen Reihenfolge der Mitgliedstaaten für je sechs Monate wahrgenommen.
Durch den Artikel 7 des Vertrags zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 wurde der Artikel aufgehoben.
Durch den Artikel G Nr. 43 des Vertrags über
die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel mit folgender
Fassung eingefügt:
"Der Rat besteht aus je einem Vertreter jedes
Mitgliedstaates auf Ministerebene, der befugt ist, für die Regierung
des Mitgliedstaates verbindlich zu handeln.
Der Vorsitz im Rat wird von den Mitgliedstaaten
nacheinander für je sechs Monate wahrgenommen, und zwar in folgender
Reihenfolge der Mitgliedstaaten:
- während einer ersten Periode von sechs
Jahren: Belgien, Dänemark, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich,
Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Vereinigtes Königreich;
- während der folgenden Periode von sechs
Jahren: Dänemark, Belgien, Griechenland, Deutschland, Frankreich,
Spanien, Italien, Irland, Niederlande, Luxemburg, Vereinigtes Königreich,
Portugal."
Durch einen Artikel des Beitrittsvertrags vom
24. Juni 1994 wurde der Absatz 2 wie folgt neu gefaßt:
"Der Vorsitz wird von den Mitgliedstaaten nacheinander
für je sechs Monate wahrgenommen; die Reihenfolge wird vom Rat einstimmig
beschlossen."
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 146 zum Artikel 203.
Artikel 147
Der Rat wird von seinem Präsidenten aus eigenem Entschluß oder auf Antrag eines seiner Mitglieder oder der Kommission einberufen.
Durch den Artikel 7 des Vertrags zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 wurde der Artikel aufgehoben.
Durch den Artikel G Nr. 43 des Vertrags über
die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel mit folgender
Fassung eingefügt:
"Der Rat wird von seinem Präsidenten aus
eigenem Entschluß oder auf Antrag eines seiner Mitglieder oder der
Kommission einberufen."
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 147 zum Artikel 204.
Artikel 148
(1) Soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, beschließt der Rat mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
(2) Ist zu einem Beschluß des Rates die qualifizierte Mehrheit
erforderlich, so werden die Stimmen der Mitglieder wie folgt gewogen:
Belgien 2
Deutschland 4
Frankreich 4
Italien 4
Luxemburg 1
Niederlande 2
Beschlüsse kommen zustande, wenn dafür mindestens abgegeben
werden:
- zwölf Stimmen in den Fällen, in denen die Beschlüsse
nach diesem Vertrag auf Vorschlag der Kommission zu fassen sind;
- zwölf Stimmen, welche die Zustimmung von mindestens
vier Mitgliedern umfassen, in allen anderen Fällen.
(3) Die Stimmenthaltung von anwesenden oder vertretenen Mitgliedern steht dem Zustandekommen von Beschlüssen des Rates, zu denen Einstimmigkeit erforderlich ist, nicht entgegen.
Durch einen Artikel der Beitritts- und Anpassungsakte
zum Vertragswerk vom 22. Januar 1972 wurde der Absatz 2 wie folgt neu gefaßt:
"(2) Ist zu einem Beschluß des Rates
die qualifizierte Mehrheit erforderlich, so werden die Stimmen der Mitglieder
wie folgt gewogen:
Belgien 5
Dänemark 3
Deutschland 10
Frankreich 10
Irland 3
Italien 10
Luxemburg 2
Niederlande 5
Vereinigtes Königreich 10
Beschlüsse kommen zustande, wenn dafür
mindestens abgegeben werden:
- einundvierzig Stimmen in den Fällen,
in denen die Beschlüsse nach diesem Vertrag auf Vorschlag der Kommission
zu fassen sind;
- einundvierzig Stimmen, welche die
Zustimmung von mindestens sechs Mitgliedern umfassen, in allen anderen
Fällen."
Durch einen Artikel des Vertrags vom 28. Mai 1979
wurde der Absatz 2 wie folgt neu gefaßt:
"(2) Ist zu einem Beschluß des Rates
die qualifizierte Mehrheit erforderlich, so werden die Stimmen der Mitglieder
wie folgt gewogen:
Belgien 5
Dänemark 3
Deutschland 10
Griechenland 5
Frankreich 10
Irland 3
Italien 10
Luxemburg 2
Niederlande 5
Vereinigtes Königreich 10
Beschlüsse kommen zustande, wenn dafür
mindestens abgegeben werden:
- fünfundvierzig Stimmen in den
Fällen, in denen die Beschlüsse nach diesem Vertrag auf Vorschlag
der Kommission zu fassen sind;
- fünfundvierzig Stimmen, welche
die Zustimmung von mindestens sechs Mitgliedern umfassen, in allen anderen
Fällen."
Durch einen Artikel der Beitrittsakte vom 11.
Juni 1985 wurde der Absatz 2 wie folgt neu gefaßt:
"(2) Ist zu einem Beschluß des Rates
die qualifizierte Mehrheit erforderlich, so werden die Stimmen der Mitglieder
wie folgt gewogen:
Belgien 5
Dänemark 3
Deutschland 10
Spanien 8
Griechenland 5
Frankreich 10
Irland 3
Italien 10
Luxemburg 2
Niederlande 5
Portugal 5
Vereinigtes Königreich 10
Beschlüsse kommen zustande mit einer
Mindeststimmenzahl von
- vierundfünfzig Stimmen in den
Fällen, in denen die Beschlüsse nach diesem Vertrag auf Vorschlag
der Kommission zu fassen sind;
- vierundfünfzig Stimmen, welche
die Zustimmung von mindestens acht Mitgliedern umfassen, in allen anderen
Fällen."
Durch einen Artikel des Beitrittsvertrags vom
24. Juni 1994 wurde der Absatz 2 wie folgt neu gefaßt:
"(2) Ist zu einem Beschluß des Rates die
qualifizierte Mehrheit erforderlich, so werden die Stimmen der Mitglieder
wie folgt gewogen:
Belgien 5
Dänemark 3
Deutschland 10
Spanien 8
Griechenland 5
Frankreich 10
Irland 3
Italien 10
Luxemburg 2
Niederlande 5
Österreich 4
Portugal 5
Finnland 3
Schweden 4
Vereinigtes Königreich 10
Beschlüsse kommen zustande mit einer Mindeststimmenzahl
von
- zweiundsechzig Stimmen in den Fällen,
in denen die Beschlüsse nach diesem Vertrag auf Vorschlag der Kommission
zu fassen sind;
- zweiundsechzig Stimmen, welche die Zustimmung
von mindestens zehn Mitgliedern umfassen, in allen anderen Fällen."
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 148 zum Artikel 205.
Artikel 149
Wird der Rat kraft dieses Vertrags auf Vorschlag der Kommission tätig, so kann er Änderungen dieses Vorschlags nur einstimmig beschließen.
Solange ein Beschluß des Rates nicht ergangen ist, kann die Kommission ihren ursprünglichen Vorschlag ändern, insbesondere in den Fällen, in denen die Versammlung zu diesem Vorschlag gehört wurde.
Durch den Artikel 7 der Einheitlichen Europäischen Akte vom 28. Februar 1986 wurde der Artikel wie folgt neu gefaßt:
Durch den Artikel G Nr. 45 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel aufgehoben.
Artikel 150
Jedes Mitglied kann sich das Stimmrecht höchstens eines anderen Mitglieds übertragen lassen.
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 150 zum Artikel 206.
Artikel 151
Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung.
Diese Geschäftsordnung kann die Einsetzung eines Ausschusses aus Vertretern der Mitgliedstaaten vorsehen. Der Rat bestimmt die Aufgabe und die Zuständigkeit dieses Ausschusses.
Durch den Artikel 7 des Vertrags zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 wurde der Artikel aufgehoben.
Durch den Artikel G Nr. 46 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel mit folgender Fassung eingefügt:
Durch den Artikel 2 Nr. 39 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 erhielt der Artikel folgende Fassung:
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 151 zum Artikel 207 und der Hinweis auf Artikel 191a wird zum Hinweis auf Artikel 255.
Artikel 152
Der Rat kann die Kommission auffordern, die nach seiner Ansicht zur Verwirklichung der gemeinsamen Ziele geeigneten Untersuchungen vorzunehmen und ihm entsprechende Vorschläge zu unterbreiten.
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 152 zum Artikel 208.
Artikel 153
Der Rat regelt nach Stellungnahme der Kommission die rechtliche Stellung der in diesem Vertrag vorgesehenen Ausschüsse.
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 153 zum Artikel 209.
Artikel 154
Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Gehälter, Vergütungen und Ruhegehälter für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofes fest. Er setzt mit derselben Mehrheit alle sonstigen als Entgelt gezahlten Vergütungen fest.
Durch den Artikel 7 des Vertrags zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 wurde der Artikel aufgehoben.
Durch den Artikel G Nr. 47 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel mit folgender Fassung eingefügt:
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 154 zum Artikel 210.
Artikel 155
Um das ordnungsgemäße Funktionieren und die Entwicklung des
Gemeinsamen Marktes zu gewährleisten, erfüllt die Kommission
folgende Aufgaben:
- für die Anwendung dieses Vertrags sowie der von den Organen
aufgrund dieses Vertrags getroffenen Bestimmungen Sorge zu tragen;
- Empfehlungen oder Stellungnahmen auf den in diesem Vertrag bezeichneten
Gebieten abzugeben, soweit der Vertrag dies ausdrücklich vorsieht
oder soweit sie es für notwendig erachtet;
- nach Maßgabe dieses Vertrags in eigener Zuständigkeit
Entscheidungen zu treffen und am Zustandekommen der Handlungen des Rates
und der Versammlung mitzuwirken;
- die Befugnisse auszuüben, die ihr der Rat zur Durchführung
der von ihm erlassenen Vorschriften überträgt.
Durch Artikel 3 der Einheitlichen Europäischen Akte vom 17./28. Februar 1986 in Verbindung mit den weiteren Bestimmungen dieser Akte wurde die Bezeichnung "die Versammlung" geändert in "das Europäische Parlament".
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 155 zum Artikel 211.
Artikel 156
Die Kommission veröffentlicht jährlich, und zwar spätestens einen Monat vor Beginn der Sitzungsperiode der Versammlung, einen Gesamtbericht über die Tätigkeit der Gemeinschaften.
Durch den Artikel 19 des Vertrags zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 wurde der Artikel aufgehoben.
Durch den Artikel G Nr. 48 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel mit folgender Fassung eingefügt:
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 156 zum Artikel 212.
Artikel 157
(1) Die Kommission besteht aus neun Mitgliedern, die aufgrund ihrer allgemeinen Befähigung ausgewählt werden und volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten müssen.
Die Zahl der Mitglieder der Kommission kann vom Rat einstimmig geändert werden.
Nur Staatsangehörige der Mitgliedstaaten können Mitglieder der Kommission sein.
Nicht mehr als zwei Mitglieder der Kommission dürfen dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen.
(2) Die Mitglieder der Kommission üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus.
Sie dürfen bei der Erfüllung ihrer Pflichten Anweisungen von einer Regierung oder einer anderen Stelle weder anfordern noch entgegennehmen. Sie haben jede Handlung zu unterlassen, die mit ihren Aufgaben unvereinbar ist. Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, diesen Grundsatz zu achten und nicht zu versuchen, die Mitglieder der Kommission bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.
Die Mitglieder der Kommission dürfen während ihrer Amtszeit keine andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit ausüben. Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit übernehmen sie die feierliche Verpflichtung, während der Ausübung und nach Ablauf ihrer Amtstätigkeit die sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten zu erfüllen, insbesondere die Pflicht, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile nach Ablauf dieser Tätigkeit ehrenhaft und zurückhaltend zu sein. Werden diese Pflichten verletzt, so kann der Gerichtshof auf Antrag des Rates oder der Kommission das Mitglied je nach Lage des Falles gemäß Artikel 160 seines Amtes entheben oder ihm seine Ruhegehaltsansprüche oder andere an ihrer Stelle gewährte Vergünstigungen aberkennen.
Durch den Artikel 19 des Vertrags zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 wurde der Artikel aufgehoben.
Durch den Artikel G Nr. 48 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel mit folgender Fassung eingefügt:
Durch einen Artikel des Beitrittsvertrags vom
24. Juni 1994 wurde der Absatz 1 Unterabsatz 1 wie folgt neu gefaßt:
"Die Kommission besteht aus zwanzig Mitgliedern,
die aufgrund ihrer allgemeinen Befähigung ausgewählt werden und
die volle Gewähr für Ihre Unabhängigkeit bieten müssen."
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 157 zum Artikel 213 und der Hinweis auf den Artikel 160 wurde zum Hinweis auf Artikel 216.
Artikel 158
Die Mitglieder der Kommission werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten in gegenseitigem Einvernehmen ernannt.
Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Wiederernennung ist zulässig.
Durch den Artikel 19 des Vertrags zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 wurde der Artikel aufgehoben.
Durch den Artikel G Nr. 48 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel mit folgender Fassung eingefügt:
Durch den Artikel 2 Nr. 40 des Vertrags von Amsterdam
vom 2. Oktober 1997 erhielten im Absatz 2 die Unterabsätze 1 und 2
folgende Fassung:
"Die Regierungen der Mitgliedstaaten benennen
im gegenseitigen Einvernehmen die Persönlichkeit, die sie zum Präsidenten
der Kommission zu ernennen beabsichtigen; diese Benennung bedarf der Zustimmung
des Europäischen Parlaments.
Die Regierungen der Mitgliedstaaten benennen
im Einvernehmen mit dem designierten Präsidenten die übrigen
Persönlichkeiten, die sie zu Mitgliedern der Kommission zu ernennen
beabsichtigen."
Durch den Artikel 6 Nr. 66 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Absatz 3 gestrichen.
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 158 zum Artikel 214 und der Hinweis auf den Artikel 144 wurde zum Hinweis auf Artikel 201.
Artikel 159
Abgesehen von den regelmäßigen Neubesetzungen und von Todesfällen endet das Amt eines Mitglieds der Kommission durch Rücktritt oder Amtsenthebung.
Für das ausscheidende Mitglied wird für die verbleibende Amtszeit ein Nachfolger ernannt. Der Rat kann einstimmig entscheiden, für diese Zeit einen Nachfolger nicht zu ernennen.
Außer im Fall der in Artikel 160 geregelten Amtsenthebung bleiben die Mitglieder der Kommission bis zur Neubesetzung ihres Sitzes im Amt.
Durch den Artikel 19 des Vertrags zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 wurde der Artikel aufgehoben.
Durch den Artikel G Nr. 48 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel mit folgender Fassung eingefügt:
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags
gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober
1997 wurde der Artikel 159 zum Artikel 215 und die Hinweise auf andere
Artikel wurde wie folgt ersetzt:
- der Artikel 158 wurde zum Artikel 214 und
- der Artikel 160 wurde zum Artikel 216.
Artikel 160
Jedes Mitglied der Kommission, das die Voraussetzungen für die Ausübung seines Amtes nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat, kann auf Antrag des Rates oder der Kommission durch den Gerichtshof seines Amtes enthoben werden.
In diesem Falle kann der Rat durch einstimmige Entscheidung dieses Mitglied vorläufig von seinen Dienstpflichten entbinden und die Stelle neu besetzen, bis der Gerichtshof entschieden hat.
Auf Antrag des Rates oder der Kommission kann der Gerichtshof das Mitglied vorläufig von seinen Dienstpflichten entbinden.
Durch den Artikel 19 des Vertrags zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 wurde der Artikel aufgehoben.
Durch den Artikel G Nr. 48 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel mit folgender Fassung eingefügt:
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 160 zum Artikel 216.
Artikel 161
Der Präsident und die beiden Vizepräsidenten der Kommission werden aus deren Mitgliedern für zwei Jahre nach dem Verfahren ernannt, das für die Ernennung der Mitglieder der Kommission vorgesehen ist. Wiederernennung ist zulässig.
Außer im Falle einer allgemeinen Neubesetzung erfolgt die Ernennung nach Anhörung der Kommission.
Endet das Amt des Präsidenten und der Vizepräsidenten durch Rücktritt, Amtsenthebung oder Tod, so wird es für die verbleibende Amtszeit gemäß Absatz 1 neu besetzt.
Durch den Artikel 19 des Vertrags zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 wurde der Artikel aufgehoben.
Durch den Artikel G Nr. 48 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel mit folgender Fassung eingefügt:
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 161 zum Artikel 217.
Artikel 162
(1) Der Rat und die Kommission ziehen einander zu Rate und regeln einvernehmlich die Art und Weise ihrer Zusammenarbeit.
(2) Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, um ihr ordnungsgemäßes Arbeiten und das ihrer Dienststellen nach Maßgabe dieses Vertrags zu gewährleisten. Sie sorgt für die Veröffentlichung dieser Geschäftsordnung.
Durch den Artikel 19 des Vertrags zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 wurde der Artikel aufgehoben.
Durch den Artikel G Nr. 48 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel mit folgender Fassung eingefügt:
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 162 zum Artikel 218.
Artikel 163
Die Beschlüsse der Kommission werden mit der Mehrheit der in Artikel 157 bestimmten Anzahl ihrer Mitglieder gefaßt.
Die Kommission kann nur dann wirksam tagen, wenn die in ihrer Geschäftsordnung festgesetzte Anzahl von Mitgliedern anwesend ist.
Durch den Artikel 19 des Vertrags zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 wurde der Artikel aufgehoben.
Durch den Artikel G Nr. 48 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel mit folgender Fassung eingefügt:
Durch den Artikel 2 Nr. 41 des Vertrags von Amsterdam
vom 2. Oktober 1997 wurde vor dem bisherigen Absatz 1 ein neuer Absatz
eingefügt:
"Die Kommission übt ihre Tätigkeit
unter der politischen Führung ihres Präsidenten aus."
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 163 zum Artikel 219 und der Hinweis auf Artikel 157 wurde zum Hinweis auf Artikel 213.
Artikel 164
Der Gerichtshof sichert die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung dieses Vertrags.
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 164 zum Artikel 220.
Artikel 165
Der Gerichtshof besteht aus sieben Richtern.
Der Gerichtshof tagt in Vollsitzungen. Er kann jedoch aus seiner Mitte Kammern mit je drei oder fünf Richtern bilden, die bestimmte vorbereitende Aufgaben erledigen oder bestimmte Gruppen von Rechtssachen entscheiden; hierfür gelten die Vorschriften einer besonderen Regelung.
In allen Fällen, in denen Rechtssachen zur Entscheidung stehen, die auf Antrag eines Mitgliedstaates oder eines Organs der Gemeinschaft anhängig sind, tagt der Gerichtshof in Vollsitzungen; das gleiche gilt für die im Wege der Vorabentscheidung zu entscheidenden Fragen, die ihm gemäß Artikel 177 vorgelegt werden.
Auf Antrag des Gerichtshofes kann der Rat einstimmig die Zahl der Richter erhöhen und die erforderlichen Anpassungen der Absätze 2 und 3 und des Artikels 167 Absatz 2 vornehmen.
Durch den Artikel 17 der Beitritts- und Anpassungsakte
zum Vertragswerk vom 22. Januar 1972 wurde der Absatz 1 wie folgt neu gefaßt:
"Der Gerichtshof besteht aus elf Richtern."
Durch Beschluß des Rates vom 26. November
1974 erhielt der Absatz 3 folgende Fassung:
"In allen Fällen, in denen Rechtssachen
zur Entscheidung stehen, die auf Antrag eines Mitgliedstaates oder eines
Organs der Gemeinschaft anhängig sind, tagt der Gerichtshof in Vollsitzungen;
das gleiche gilt für die im Wege der Vorabentscheidung zu entscheidenden
Fragen, die ihm gemäß Artikel 177 vorgelegt werden, sofern nicht
nach der Verfahrensordnung eine Kammer des Gerichtshofs zuständig
ist."
Durch einen Beschluß des Rates vom 11. Juni
1985 wurde der Absatz 1 wie folgt neu gefaßt:
"Der Gerichtshof besteht aus dreizehn Richtern."
Durch den Artikel G Nr. 49 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 erhielt der Artikel folgende Fassung:
Durch den Artikel 17 des Beitrittsvertrags vom
24. Juni 1994 wurde der Absatz 1 wie folgt neu gefaßt::
"Der Gerichtshof besteht aus fünfzehn
Richtern."
Durch den Artikel 18 des Beitrittsvertrags vom
24. Juni 1994 wurde der Absatz 2 wie folgt neu gefaßt::
"Der Gerichtshof tagt in Vollsitzungen. Er
kann jedoch aus seiner Mitte Kammern mit je drei, fünf oder sieben
Richtern bilden, die bestimmte vorbereitende Aufgaben erledigen oder bestimmte
Gruppen von Rechtssachen entscheiden; hierfür gelten die Vorschriften
einer besonderen Regelung."
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 165 zum Artikel 221 und der Hinweis auf Artikel 167 wurde zum Hinweis auf Artikel 223.
Artikel 166
Der Gerichtshof wird von zwei Generalanwälten unterstützt.
Der Generalanwalt hat in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit begründete Schlußanträge zu den dem Gerichtshof unterbreiteten Rechtssachen öffentlich zu stellen, um den Gerichtshof bei der Erfüllung seiner in Artikel 164 bestimmten Aufgabe zu unterstützen.
Auf Antrag des Gerichtshofes kann der Rat einstimmig die Zahl der Generalanwälte erhöhen und die erforderlichen Anpassungen des Artikels 167 Absatz 3 vornehmen.
Durch den Beschluß des Rates vom 1. Januar
1973 wurde der Absatz 1 wie folgt neu gefaßt:
"Der Gerichtshof wird von drei Generalanwälten
unterstützt."
Durch einen Beschluß des Rates vom 11. Juni
1985 wurde der Absatz 1 wie folgt neu gefaßt:
"Der Gerichtshof wird von sechs Generalanwälten
unterstützt."
Durch den Artikel 20 des Beitrittsvertrags vom
24. Juni 1994 wurde der Absatz 1 wie folgt neu gefaßt::
"Der Gerichtshof wird von sechs Generalanwälten
unterstützt. Für die Zeit vom Beitritt bis zum 6. Oktober 2000
wird jedoch ein neunter Generalanwalt ernannt."
Durch den Artikel 6 Nr. 67 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurden in Absatz 1 die Worte "Für die Zeit vom Beitritt" ersetzt durch: "Für die Zeit vom 1. Januar 1995".
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags
gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober
1997 wurde der Artikel 166 zum Artikel 222 und die Hinweise auf andere
Artikel wurde wie folgt ersetzt:
- der Artikel 164 wurde zum Artikel 220 und
- der Artikel 167 wurde zum Artikel 223.
Artikel 167
Zu Richtern und Generalanwälten sind Persönlichkeiten auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und in ihrem Staat die für die höchsten richterlichen Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder Juristen von anerkannt hervorragender Befähigung sind; sie werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen auf sechs Jahre ernannt.
Alle drei Jahre findet eine teilweise Neubesetzung der Richterstellen statt. Sie betrifft abwechselnd drei und vier Richter. Die drei Richter, deren Stellen nach Ablauf der ersten drei Jahre neu zu besetzen sind, werden durch das Los bestimmt.
Alle drei Jahre findet eine teilweise Neubesetzung der Stellen der Generalanwälte statt. Der Generalanwalt, dessen Stelle nach Ablauf der ersten drei Jahre neu zu besetzen ist, wird durch das Los bestimmt.
Die Wiederernennung ausscheidender Richter und Generalanwälte ist zulässig.
Die Richter wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des Gerichtshofes für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
Durch den Artikel 18 der Beitritts- und Anpassungsakte zum Vertragswerk vom 22. Januar 1972 wurde in Absatz 2 der Satz 3 gestrichen.
Durch den Artikel 19 der Beitritts- und Anpassungsakte zum Vertragswerk vom 22. Januar 1972 wurde in Absatz 3 der Satz 2 gestrichen.
Durch Beschluß des Rates vom 1. Januar 1973
wurden die Absätze 2 und 3 wie folgt neu gefaßt:
"Alle drei Jahre findet eine teilweise Neubesetzung
der Richterstellen statt. Sie betrifft abwechselnd je fünf und sechs
Richter.
Alle drei Jahre findet eine teilweise Neubesetzung
der Stellen der Generalanwälte statt. Sie betrifft jedesmal zwei Generalanwälte."
Durch einen Beschluß des Rates vom 30. März
1981 wurde der Absatz 2 wie folgt neu gefaßt:
"Alle drei Jahre findet eine teilweise Neubesetzung
der Stellen der Generalanwälte statt. Sie betrifft abwechselnd drei
und zwei Generalanwälte."
Durch einen Beschluß des Rates vom 11. Juni
1985 wurden die Absätze 2 und 3 wie folgt neu gefaßt:
"Alle drei Jahre findet eine teilweise Neubesetzung
der Richterstellen statt. Sie betrifft abwechselnd je sieben und sechs
Richter.
Alle drei Jahre findet eine teilweise Neubesetzung
der Stellen der Generalanwälte statt. Sie betrifft jedesmal drei Generalanwälte."
Durch den Artikel 21 des Beitrittsvertrags vom
24. Juni 1994 wurden die Absätze 2 und 3 wie folgt neu gefaßt::
"Alle drei Jahre findet eine teilweise Neubesetzung
der Richterstellen statt. Sie betrifft abwechselnd je acht und sieben Richter.
Alle drei Jahre findet eine teilweise Neubesetzung
der Stellen der Generalanwälte statt. Sie betrifft jedesmal vier Generalanwälte."
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 167 zum Artikel 223.
Artikel 168
Der Gerichtshof ernennt seinen Kanzler und bestimmt dessen Stellung.
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 168 zum Artikel 224.
Durch den Artikel 11 der Einheitlichen Europäischen Akte vom 28. Februar 1986 wurde folgender Artikel eingefügt:
Durch den Artikel G Nr. 50 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel wie folgt neu gefaßt:
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 168a zum Artikel 225 und der Hinweis auf Artikel 177 wurde zum Hinweis auf Artikel 234.
Artikel 169
Hat nach Auffassung der Kommission ein Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus diesem Vertrag verstoßen, so gibt sie eine mit Gründen versehene Stellungnahme hierzu ab; sie hat dem Staat zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Kommt der Staat dieser Stellungnahme innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist nicht nach, so kann die Kommission den Gerichtshof anrufen.
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 169 zum Artikel 226.
Artikel 170
Jeder Mitgliedstaat kann den Gerichtshof anrufen, wenn er der Auffassung ist, daß ein anderer Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus diesem Vertrag verstoßen hat.
Bevor ein Mitgliedstaat wegen einer angeblichen Verletzung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag gegen einen anderen Staat Klage erhebt, muß er die Kommission damit befassen.
Die Kommission erläßt eine mit Gründen versehene Stellungnahme; sie gibt den beteiligten Staaten zuvor Gelegenheit zu schriftlicher und mündlicher Äußerung in einem kontradiktorischen Verfahren.
Gibt die Kommission binnen drei Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem ein entsprechender Antrag gestellt wurde, keine Stellungnahme ab, so kann ungeachtet des Fehlens der Stellungnahme vor dem Gerichtshof geklagt werden.
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 170 zum Artikel 227.
Artikel 171
Stellt der Gerichtshof fest, daß ein Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus diesem Vertrag verstoßen hat, so hat dieser Staat die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes ergeben.
Durch den Artikel G Nr. 51 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel wie folgt neu gefaßt:
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 171 zum Artikel 228 und der Hinweis auf Artikel 170 wurde zum Hinweis auf Artikel 227.
Artikel 172
Die vom Rat auf Grund dieses Vertrags erlassenen Verordnungen können hinsichtlich der darin vorgesehenen Zwangsmaßnahmen dem Gerichtshof eine Zuständigkeit übertragen, welche die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung und zur Änderung oder Verhängung solcher Maßnahmen umfaßt.
Durch den Artikel G Nr. 52 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel wie folgt neu gefaßt:
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 172 zum Artikel 229.
Artikel 173
Der Gerichtshof überwacht die Rechtmäßigkeit des Handelns des Rates und der Kommission, soweit es sich nicht um Empfehlungen oder Stellungnahmen handelt. Zu diesem Zweck ist der Gerichtshof für Klagen zuständig, die ein Mitgliedstaat, der Rat oder die Kommission wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung dieses Vertrags oder einer bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmißbrauchs erhebt.
Jede natürliche oder juristische Person kann unter den gleichen Voraussetzungen gegen die an sie ergangenen Entscheidungen sowie gegen diejenigen Entscheidungen Klage erheben, die, obwohl sie als Verordnung oder als eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen.
Die in diesem Artikel vorgesehenen Klagen sind binnen zwei Monaten zu erheben; diese Frist läuft je nach Lage des Falles von der Bekanntgabe der betreffenden Handlung, ihrer Mitteilung an den Kläger oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Kläger von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat.
Durch den Artikel G Nr. 53 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel wie folgt neu gefaßt:
Durch den Artikel 2 Nr. 42 des Vertrags von Amsterdam
vom 2. Oktober 1997 wurde der Absatz 3 wie folgt neu gefaßt:
"Der Gerichtshof ist unter den gleichen Voraussetzungen
zuständig für Klagen des Europäischen Parlaments, des Rechnungshofes
und der EZB, die auf die Wahrung ihrer Rechte abzielen."
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 173 zum Artikel 230.
Artikel 174
Ist die Klage begründet, so erklärt der Gerichtshof die angefochtene Handlung für nichtig.
Erklärt der Gerichtshof eine Verordnung für nichtig, so bezeichnet er, falls er dies für notwendig hält, diejenigen ihrer Wirkungen, die als fortgeltend zu betrachten sind.
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 174 zum Artikel 231.
Artikel 175
Unterläßt es der Rat oder die Kommission unter Verletzung dieses Vertrags, einen Beschluß zu fassen, so können die Mitgliedstaaten und die anderen Organe der Gemeinschaft beim Gerichtshof Klage auf Feststellung dieser Vertragsverletzung erheben.
Diese Klage ist nur zulässig, wenn das in Frage stehende Organ zuvor aufgefordert worden ist, tätig zu werden. Hat es binnen zwei Monaten nach dieser Aufforderung nicht Stellung genommen, so kann die Klage innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten erhoben werden.
Jede natürliche oder juristische Person kann nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 vor dem Gerichtshof Beschwerde darüber führen, daß ein Organ der Gemeinschaft es unterlassen hat, einen anderen Akt als eine Empfehlung oder eine Stellungnahme an sie zu richten.
Durch den Artikel G Nr. 54 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel wie folgt neu gefaßt:
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 175 zum Artikel 232.
Artikel 176
Das oder die Organe, denen das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt oder deren Untätigkeit als vertragswidrig erklärt worden ist, haben die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes ergebenden Maßnahmen zu ergreifen.
Diese Verpflichtung besteht unbeschadet der Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung des Artikels 215 Absatz 2 ergeben.
Durch den Artikel G Nr. 55 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel wie folgt neu gefaßt:
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 176 zum Artikel 233.
Artikel 177
Der Gerichtshof entscheidet im Wege der Vorabentscheidung
a) über die Auslegung dieses Vertrags,
b) über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen
der Organe der Gemeinschaft,
c) über die Auslegung der Satzungen der durch den Rat geschaffenen
Einrichtungen, soweit diese Satzungen dies vorsehen.
Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlaß seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen.
Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofes verpflichtet.
Durch den Artikel G Nr. 56 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel wie folgt neu gefaßt:
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 177 zum Artikel 234.
Artikel 178
Der Gerichtshof ist für Streitsachen über den in Artikel 215 Absatz 2 vorgesehenen Schadensersatz zuständig.
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 178 zum Artikel 235 und der Hinweis auf Artikel 215 wurde zum Hinweis auf Artikel 288.
Artikel 179
Der Gerichtshof ist für alle Streitsachen zwischen der Gemeinschaft und deren Bediensteten innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der Bedingungen zuständig, die im Statut der Beamten festgelegt sind oder sich aus den Beschäftigungsbedingungen für die Bediensteten ergeben.
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 179 zum Artikel 236.
Artikel 180
Der Gerichtshof ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
zuständig in Streitsachen über
a) die Erfüllung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus
der Satzung der Europäischen Investitionsbank. Der Verwaltungsrat
der Bank besitzt hierbei die der Kommission in Artikel 169 übertragenen
Befugnisse;
b) die Beschlüsse des Rates der Gouverneure der Europäischen
Investitionsbank. Jeder Mitgliedstaat, die Kommission und der Verwaltungsrat
der Bank können hierzu nach Maßgabe des Artikels 173 Klage erheben;
c) die Beschlüsse des Verwaltungsrats der Europäischen
Investitionsbank. Diese können nach Maßgabe des Artikels 173
nur von Mitgliedstaaten oder der Kommission und lediglich wegen Verletzung
der Formvorschriften des Artikels 21 Absätze 2 und 5 bis 7 der Satzung
der Investitionsbank angefochten werden;
Durch den Artikel G Nr. 57 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel wie folgt neu gefaßt:
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags
gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober
1997 wurde der Artikel 180 zum Artikel 237 und die Hinweise auf andere
Artikel wurde wie folgt ersetzt:
- der Artikel 169 wurde zum Artikel 226 und
- der Artikel 173 wurde zum Artikel 230.
Artikel 181
Der Gerichtshof ist für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel zuständig, die in einem von der Gemeinschaft oder für ihre Rechnung abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vertrag enthalten ist.
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 181 zum Artikel 238.
Artikel 182
Der Gerichtshof ist für jede mit dem Gegenstand dieses Vertrags in Zusammenhang stehende Streitigkeit zwischen Mitgliedstaaten zuständig, wenn diese bei ihm aufgrund eines Schiedsvertrags anhängig gemacht wird.
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 182 zum Artikel 239.
Artikel 183
Soweit keine Zuständigkeit des Gerichtshofes aufgrund dieses Vertrags besteht, sind Streitsachen, bei denen die Gemeinschaft Partei ist, der Zuständigkeit der einzelstaatlichen Gerichte nicht entzogen.
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 183 zum Artikel 240.
Artikel 184
Ungeachtet des Ablaufs der in Artikel 173 Absatz 5 genannten Frist kann jede Partei in einem Rechtsstreit, bei dem es auf die Geltung einer Verordnung des Rates oder der Kommission ankommt, vor dem Gerichtshof die Unanwendbarkeit dieser Verordnung aus den in Artikel 173 Absatz 2 genannten Gründen geltend machen.
Durch den Artikel G Nr. 58 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel wie folgt neu gefaßt:
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 180 zum Artikel 237 und der Hinweis auf den Artikel 173 wurde zum Hinweis auf Artikel 230.
Artikel 185
Klagen bei dem Gerichtshof haben keine aufschiebende Wirkung. Der Gerichtshof kann jedoch, wenn er dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der angefochtenen Handlung aussetzen.
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 185 zum Artikel 242.
Artikel 186
Der Gerichtshof kann in den bei ihm anhängigen Sachen die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen.
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 186 zum Artikel 243.
Artikel 187
Die Urteile des Gerichtshofes sind gemäß Artikel 192 vollstreckbar.
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 187 zum Artikel 244 und der Hinweis auf Artikel 192 wurde zum Hinweis auf Artikel 256.
Artikel 188
Die Satzung des Gerichtshofes wird in einem besonderen Protokoll festgelegt.
Der Gerichtshof erläßt seine Verfahrensordnung. Sie bedarf der einstimmigen Genehmigung des Rates.
Durch den Artikel 12 der Einheitlichen Europäischen
Akte vom 28. Februar 1986 wurde nach dem Absatz 1 folgender Absatz eingefügt:
"Der Rat kann auf Antrag des Gerichtshofes
und nach Anhörung der Kommission und des Europäischen Parlaments
einstimmig die Bestimmungen des Titels III der Satzung ändern."
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 188 zum Artikel 245.
Durch den Artikel G Nr. 59 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde folgender Abschnitt eingefügt:
Artikel 188 a
Artikel 188 b
Artikel 188 c
Durch den Artikel 22 des Beitrittsvertrags vom
24. Juni 1994 wurde der Absatz 1 wie folgt neu gefaßt:
"Der Rechnungshof besteht aus fünfzehn
Mitgliedern.".
Durch den Artikel 6 Nr. 68 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde in Artikel 188b Absatz 3 der zweite Unterabsatz gestrichen.
Durch den Artikel 2 Nr. 43 des Vertrags von Amsterdam
vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 188c wie folgt geändert:
- der Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende
Fassung:
"Der Rechnungshof legt dem Europäischen
Parlament und dem Rat eine Erklärung über die Zuverlässigkeit
der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit
der zugrundeliegenden Vorgänge vor, die im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften veröffentlicht wird."
- der Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende
Fassung:
"Der Rechnungshof prüft die Rechtmäßigkeit
und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben und überzeugt
sich von der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung. Dabei berichtet
er insbesondere über alle Fälle von Unregelmäßigkeiten.".
- der Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Die Prüfung wird anhand der Rechnungsunterlagen
und erforderlichenfalls an Ort und Stelle bei den anderen Organen der Gemeinschaft,
in den Räumlichkeiten der Einrichtungen, die Einnahmen oder Ausgaben
für Rechnung der Gemeinschaft verwalten, sowie der natürlichen
oder juristischen Personen, die Zahlungen aus dem Haushalt erhalten, und
in den Mitgliedstaaten durchgeführt. Die Prüfung in den Mitgliedstaaten
erfolgt in Verbindung mit den einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorganen
oder, wenn diese nicht über die erforderliche Zuständigkeit verfügen,
mit den zuständigen einzelstaatlichen Dienststellen. Der Rechnungshof
und die einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorgane arbeiten unter Wahrung
ihrer Unabhängigkeit vertrauensvoll zusammen. Diese Organe oder Dienststellen
teilen dem Rechnungshof mit, ob sie an der Prüfung teilzunehmen beabsichtigen.
Die anderen Organe der Gemeinschaft , die Einrichtungen,
die einnahmen oder Ausgaben für Rechnung der Gemeinschaft verwalten,
die natürlichen oder juristischen Personen, die Zahlungen aus dem
Haushalt erhalten, und die einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorgane
oder, wenn diese nicht über die erforderliche Zuständigkeit verfügen,
die zuständigen einzelstaatlichen Dienststellen übermitteln dem
Rechnungshof auf seinen Antrag jede für die Erfüllung seiner
Aufgabe erforderliche Unterlage oder Information.
Die Rechte des Rechnungshofes auf Zugang zu Informationen
der Europäischen Investitionsbank im Zusammenhang mit deren Tätigkeit
bei der Verwaltung von Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft werden in
einer Vereinbarung zwischen dem Rechnungshof, der Bank und der Kommission
geregelt. Der Rechnungshof hat auch dann das Recht zu den Informationen,
die für die Prüfung der von der Bank verwalteten Einnahmen und
Ausgaben der Gemeinschaft erforderlich sind, wenn eine entsprechende Vereinbarungen
nicht besteht."
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags
gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober
1997 wurde
- der Artikel 188a zum Artikel 246,
- der Artikel 188b zum Artikel 247 und
- der Artikel 188c zum Artikel 248.