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ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 210

Die Gemeinschaft besitzt Rechtspersönlichkeit.

Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 210 zum Artikel 281.

Artikel 211

Die Gemeinschaft besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist; sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern sowie vor Gericht stehen. Zu diesem Zweck wird sie von der Kommission vertreten.

Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 211 zum Artikel 282.

Artikel 212

Der Rat erläßt in Zusammenarbeit mit der Kommission und nach Anhörung der anderen beteiligten Organe einstimmig das Statut der Beamten sowie die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaft.

Nach dem Ablauf des vierten Jahres nach Inkrafttreten dieses Vertrags kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit das Statut und die Beschäftigungsbedingungen auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der anderen beteiligten Organe ändern.

Durch den Artikel 24 Absatz 2 des Vertrags zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 wurde der Artikel aufgehoben.

Durch den Artikel 6 Nr. 71 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel mit folgendem Wortlaut wieder eingefügt:

"Artikel 212
Der Rat erläßt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der anderen beteiligten Organe mit qualifizierter Mehrheit das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften."

Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 212 zum Artikel 283.

Artikel 213

Zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben kann die Kommission alle erforderlichen Auskünfte einholen und alle erforderlichen Nachprüfungen vornehmen; der Rahmen und die nähere Maßgabe hierfür werden vom Rat gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags festgelegt.

Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 213 zum Artikel 284.

Durch den Artikel 2 Nr. 53 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 213 a
(1) Unbeschadet des Artikels 5 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank beschließt der Rat gemäß dem Verfahren des Artikels 189 b Maßnahmen für die Erstellung von Statistiken, wenn dies für die Durchführung der Tätigkeiten der Gemeinschaft erforderlich ist.
(2) Die Erstellung der Gemeinschaftsstatistiken erfolgt unter Wahrung der Unparteilichkeit, der Zuverlässigkeit, der Objektivität, der wissenschaftlichen Unabhängigkeit, der Kostenwirksamkeit und der statistischen Geheimhaltung; der Wirtschaft dürfen dadurch keine übermäßigen Belastungen entstehen."

Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 213a zum Artikel 285 und der Hinweis auf Artikel 189b wurde zum Hinweis auf Artikel 251.

Durch den Artikel 2 Nr. 54 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 213 b
(1) Ab 1. Januar 1999 finden die Rechtsakte der Gemeinschaft über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und dem freien Verkehr solcher Daten auf die durch diesen Vertrag oder auf der Grundlage dieses Vertrags errichteten Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft Anwendung.
(2) Vor dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt beschließt der Rat gemäß dem Verfahren des Artikels 189 b die Errichtung einer unabhängigen Kontrollinstanz, die für die Überwachung der Anwendung solcher Rechtsakte der Gemeinschaft auf die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft verantwortlich ist, und erläßt erforderlichenfalls andere einschlägige Bestimmungen."

Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 213b zum Artikel 286 und der Hinweis auf Artikel 189b wurde zum Hinweis auf Artikel 251.

Artikel 214

Die Mitglieder der Organe der Gemeinschaft, die Mitglieder der Ausschüsse sowie die Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaft sind verpflichtet, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit Auskünfte, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszugeben; dies gilt insbesondere für Auskünfte über Unternehmen sowie deren Geschäftsbeziehungen oder Kostenelemente.

Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 214 zum Artikel 287.

Artikel 215

Die vertragliche Haftung der Gemeinschaft bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.

Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Gemeinschaft den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber der Gemeinschaft bestimmt sich nach den Vorschriften ihres Statuts oder der für sie geltenden Beschäftigungsbedingungen.

Durch den Artikel G Nr. 78 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde folgender Artikel neu gefaßt:

"Artikel 215
Die vertragliche Haftung der Gemeinschaft bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.
Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Gemeinschaft den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
Absatz 2 gilt in gleicher Weise für den durch die EZB oder ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden.
Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber der Gemeinschaft bestimmt sich nach den Vorschriften ihres Statuts oder der für sie geltenden Beschäftigungsbedingungen."

Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 215 zum Artikel 288.

Artikel 216

Der Sitz der Organe der Gemeinschaft wird im Einvernehmen zwischen den Regierungen der Mitgliedstaaten bestimmt.

Siehe das Protokoll über die Festlegung der Sitze der Organe und bestimmter Einrichtungen und Dienststellen der Europäischen Gemeinschaften sowie des Sitzes von Europol vom 2. Oktober 1997.

Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 216 zum Artikel 289.

Artikel 217

Die Regelung der Sprachenfrage für die Organe der Gemeinschaft wird unbeschadet der Verfahrensordnung des Gerichtshofes vom Rat einstimmig getroffen.

Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 217 zum Artikel 290.

Artikel 218

Die Gemeinschaft genießt in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Vorrechte und Befreiungen nach Maßgabe eines besonderen Protokolls.

Durch den Artikel 28 Absatz 2 des Vertrags zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 wurde der Artikel aufgehoben.

Durch den Artikel 6 Nr. 72 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel mit folgendem Wortlaut wieder eingefügt:

"Artikel 218
Die Gemeinschaft genießt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Vorrechte und Befreiungen nach Maßgabe des Protokolls vom 8. April 1965 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften. Dasselbe gilt für die Europäische Zentralbank, das Europäische Währungsinstitut und die Europäische Investitionsbank."

Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 218 zum Artikel 291.

Artikel 219

Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrags nicht anders als hierin vorgesehen zu regeln.

Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 219 zum Artikel 292.

Artikel 220

Soweit erforderlich, leiten die Mitgliedstaaten untereinander Verhandlungen ein, um zugunsten ihrer Staatsangehörigen folgendes sicherzustellen:
- den Schutz der Personen sowie den Genuß und den Schutz der Rechte zu den Bedingungen, die jeder Staat seinen eigenen Angehörigen einräumt,
- die Beseitigung der Doppelbesteuerung innerhalb der Gemeinschaft,
- die gegenseitige Anerkennung der Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2, die Beibehaltung der Rechtspersönlichkeit bei Verlegung des Sitzes von einem Staat in einen anderen und die Möglichkeit der Verschmelzung von Gesellschaften, die den Rechtsvorschriften verschiedener Mitgliedstaaten unterstehen,
- die Vereinfachung der Förmlichkeiten für die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung richterlicher Entscheidungen und Schiedssprüche.

Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 220 zum Artikel 293 und der Hinweis auf Artikel 58 wurde zum Hinweis auf Artikel 48.

Artikel 221

Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Vertrags stellen die Mitgliedstaaten binnen drei Jahren nach seinem Inkrafttreten die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich ihrer Beteiligung am Kapital von Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 den eigenen Staatsangehörigen gleich.

Durch den Artikel 6 Nr. 73 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurden die Worte "binnen drei Jahren nach seinem Inkrafttreten" gestrichen.

Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 221 zum Artikel 294 und der Hinweis auf Artikel 58 wurde zum Hinweis auf Artikel 48.

Artikel 222

Dieser Vertrag läßt die Eigentumsordnung in den verschiedenen Mitgliedstaaten unberührt.

Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 222 zum Artikel 295.

Artikel 223

(1) Die Vorschriften dieses Vertrags stehen folgenden Bestimmungen nicht entgegen:
a) Ein Mitgliedstaat ist nicht verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seines Erachtens seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht;
b) jeder Mitgliedstaat kann die Maßnahmen ergreifen, die seines Erachtens für die Wahrung seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen erforderlich sind, soweit sie die Erzeugung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder den Handel damit betreffen; diese Maßnahmen dürfen auf dem Gemeinsamen Markt die Wettbewerbsbedingungen hinsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten Waren nicht beeinträchtigen.

(2) Während des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Vertrags legt der Rat einstimmig die Liste der Waren fest, auf welche Absatz 1 Buchstabe b Anwendung findet.

(3) Der Rat kann diese Liste einstimmig auf Vorschlag der Kommission ändern.

Durch den Artikel 6 Nr. 74 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurden die Absätze 2 und 3 zu einem Absatz mit folgendem Wortlaut zusammengefaßt:
"(2) Der Rat kann die von ihm am 15. April 1958 festgelegte Liste der Waren, auf die Absatz 1 Buchstabe b. Anwendung findet, einstimmig auf Vorschlag der Kommission ändern."

Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 223 zum Artikel 296.

Artikel 224

Die Mitgliedstaaten setzen sich miteinander ins Benehmen, um durch gemeinsames Vorgehen zu verhindern, daß das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes durch Maßnahmen beeinträchtigt wird, die ein Mitgliedstaat bei einer schwerwiegenden innerstaatlichen Störung der öffentlichen Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfüllung der Verpflichtungen trifft, die er im Hinblick auf die Aufrechterhaltung des Friedens und der internationalen Sicherheit übernommen hat.

Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 224 zum Artikel 297.

Artikel 225

Werden auf dem Gemeinsamen Markt die Wettbewerbsbedingungen durch Maßnahmen aufgrund der Artikel 223 und 224 verfälscht, so prüft die Kommission gemeinsam mit dem beteiligten Staat, wie diese Maßnahmen den Vorschriften dieses Vertrags angepaßt werden können.

In Abweichung von dem in den Artikeln 169 und 170 vorgesehenen Verfahren kann die Kommission oder ein Mitgliedstaat den Gerichtshof unmittelbar anrufen, wenn die Kommission oder der Staat der Auffassung ist, daß ein anderer Mitgliedstaat die in den Artikeln 223 und 224 vorgesehenen Befugnisse mißbraucht. Der Gerichtshof entscheidet unter Ausschluß der Öffentlichkeit.

Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 225 zum Artikel 298 und die Hinweise auf andere Artikel wurde wie folgt ersetzt:
- der Artikel 223 wurde zum Artikel 296,
- der Artikel 224 wurde zum Artikel 297,
- der Artikel 169 wurde zum Artikel 226 und
- der Artikel 170 wurde zum Artikel 227.

Artikel 226

(1) Während der Übergangszeit kann ein Mitgliedstaat bei Schwierigkeiten, welche einen Wirtschaftszweig erheblich und voraussichtlich anhaltend treffen oder welche die wirtschaftliche Lage eines bestimmten Gebietes beträchtlich verschlechtern können, die Genehmigung zur Anwendung von Schutzmaßnahmen beantragen, um die Lage wieder auszugleichen oder den betreffenden Wirtschaftszweig an die Wirtschaft des Gemeinsamen Marktes anzupassen.

(2) Auf Antrag des betreffenden Staates bestimmt die Kommission unverzüglich in einem Dringlichkeitsverfahren die ihres Erachtens erforderlichen Schutzmaßnahmen und legt gleichzeitig die Bedingungen und Einzelheiten ihrer Anwendung fest.

(3) Die nach Absatz 2 genehmigten Maßnahmen können von den Vorschriften dieses Vertrags abweichen, soweit und solange dies unbedingt erforderlich ist, um die in Absatz 1 genannten Ziele zu erreichen. Es sind mit Vorrang solche Maßnahmen zu wählen, die das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes am wenigsten stören.

Durch den Artikel 6 Nr. 75 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel aufgehoben.

Artikel 227

(1) Dieser Vertrag gilt für das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg und das Königreich der Niederlande.

(2) Für Algerien und die französischen überseeischen Departements gelten mit Inkrafttreten dieses Vertrags seine besonderen und allgemeinen Bestimmungen über
- den freien Warenverkehr,
- die Landwirtschaft, mit Ausnahme des Artikels 40 Absatz 4,
- den freien Dienstleistungsverkehr,
- die Wettbewerbsregeln,
- die in den Artikeln 108, 109 und 226 vorgesehenen Schutzmaßnahmen,
- die Organe.

Die Bedingungen für die Anwendung der anderen Bestimmungen dieses Vertrags werden binnen zwei Jahren nach seinem Inkrafttreten durch einstimmige Entscheidungen des Rates auf Vorschlag der Kommission beschlossen.

Die Organe der Gemeinschaft sorgen im Rahmen der in diesem Vertrag, insbesondere in Artikel 226, vorgesehenen Verfahren für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung dieser Gebiete.

(3) Für die in Anhang IV zu diesem Vertrag aufgeführten überseeischen Länder und Hoheitsgebiete gilt das besondere Assoziierungssystem, das im Vierten Teil dieses Vertrags festgelegt ist.

(4) Dieser Vertrag findet auf die europäischen Hoheitsgebiete Anwendung, deren auswärtige Beziehungen ein Mitgliedstaat wahrnimmt.

Durch den Artikel 26 der Beitritts- und Anpassungsakte zum Vertragswerk vom 22. Januar 1972 wurde der Artikel wie folgt geändert und ergänzt:
- der Absatz 1 wie folgt neu gefaßt:
"(1) Dieser Vertrag gilt für das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland."
- dem Absatz 3 wurde folgender Unterabsatz angefügt:
"Dieser Vertrag findet keine Anwendung auf die überseeischen Länder und Hoheitsgebiete, die besondere Beziehungen zum Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland unterhalten und die in dem genannten Anhang nicht aufgeführt sind."
- folgender Absatz wurde angefügt:
"(5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 gilt:
a) Dieser Vertrag findet auf die Färöer keine Anwendung. Die Regierung des Königreichs Dänemark kann jedoch durch Erklärung, die bis spätestens 31. Dezember 1975 bei der Regierung der Italienischen Republik zu hinterlegen ist, notifizieren, daß dieser Vertrag auf die genannten Inseln Anwendung findet; die Regierung der Italienischen Republik übermittelt den Regierungen der anderen Mitgliedstaaten eine beglaubigte Abschrift. In diesem Fall findet der Vertrag vom ersten Tag des zweiten, auf die Hinterlegung der Erklärung folgenden Monats an auf die genannten Inseln Anwendung.
b) Dieser Vertrag findet auf die Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland auf Zypern keine Anwendung.
c) Dieser Vertrag findet auf die Kanalinseln und die Insel Man nur insoweit Anwendung, als dies erforderlich ist, um die Anwendung der Regelung sicherzustellen, die in dem am 22. Januar 1972 unterzeichneten Vertrag über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur Europäischen Atomgemeinschaft für diese Inseln vorgesehen ist."

Durch den Artikel 20 des Vertrags vom 28.5.1979 erhielt der Absatz 1 folgende Fassung:
"(1) Dieser Vertrag gilt für das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Griechische Republik, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland."

Durch den Artikel 24 der Beitrittsakte vom 11. Juni 1985 wurde der Absatz 1 wie folgt neu gefaßt:
"(1) Dieser Vertrag gilt für das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Griechische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, die Portugiesische Republik und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland."

Durch den Artikel G Nr. 79 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel wie folgt geändert:
- der Absatz 2 wurde wie folgt neu gefaßt:
"(2) Für die französischen überseeischen Departements gelten mit Inkrafttreten dieses Vertrags seine besonderen und allgemeinen Bestimmungen über
- den freien Warenverkehr,
- die Landwirtschaft, mit Ausnahme des Artikels 40 Absatz 4,
- den freien Dienstleistungsverkehr,
- die Wettbewerbsregeln,
- die in den Artikeln 109 h, 109 i und 226 vorgesehenen Schutzmaßnahmen,
- die Organe.
Die Bedingungen für die Anwendung der anderen Bestimmungen dieses Vertrags werden binnen zwei Jahren nach seinem Inkrafttreten durch einstimmige Entscheidungen des Rates auf Vorschlag der Kommission beschlossen.
Die Organe der Gemeinschaft sorgen im Rahmen der in diesem Vertrag, insbesondere in Artikel 226, vorgesehenen Verfahren für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung dieser Gebiete."
- der Absatz 5 Buchstabe a. wurde wie folgt neu gefaßt:
"a) dieser Vertrag findet auf die Färöer keine Anwendung."

Durch den Artikel 27 des Beitrittsvertrags vom 24. Juni 1994 wurde der Absatz 1 wie folgt neu gefaßt:
"(1) Dieser Vertrag gilt für das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Griechische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Portugiesische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland."

Durch den Artikel 28 des Beitrittsvertrags vom 24. Juni 1994 wurde im Absatz 5 folgender Buchstabe angefügt:
"d) dieser Vertrag findet auf die Ålandinseln keine Anwendung. Die Regierung Finnlands kann jedoch durch eine Erklärung, die sie bei Ratifikation dieses Vertrags bei der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt, notifizieren, daß der Vertrag entsprechend den Bestimmungen in Protokoll Nr. 2 zur Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge auf die Ålandinseln Anwendung findet. Die Regierung der Italienischen Republik übermittelt den Mitgliedstaaten eine beglaubigte Abschrift jeder Erklärung."

Durch den Artikel 2 Nr. 55 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Absatz 2 wie folgt neu gefaßt:
"(2) Dieser Vertrag gilt für die französischen überseeischen Departements, die Azoren, Madeira und die Kanarischen Inseln.
Unter Berücksichtigung der strukturbedingten sozialen und wirtschaftlichen Lage der französischen überseeischen Departements, der Azoren, Madeiras und der Kanarischen Inseln, die durch die Faktoren Abgelegenheit, Insellage, geringe Größe, schwierige Relief- und Klimabedingungen und wirtschaftliche Abhängigkeit von einigen wenigen Erzeugnissen erschwert wird, die als ständige Gegebenheiten und durch ihr Zusammenwirken die Entwicklung schwer beeinträchtigen, beschließt der Rat jedoch auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Europäischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit spezifische Maßnahmen, die insbesondere darauf abzielen, die Bedingungen für die Anwendung dieses Vertrags auf die genannten Gebiete, einschließlich gemeinsamer Politiken, festzulegen.
Bei Beschlüssen über die in Unterabsatz 2 genannten entsprechenden Maßnahmen berücksichtigt der Rat Bereiche wie Zoll- und Handelspolitik, Steuerpolitik, Freizonen, Agrar- und Fischereipolitik, die Bedingungen für die Versorgung mit Rohstoffen und grundlegenden Verbrauchsgütern, staatliche Beihilfen sowie die Bedingungen für den Zugang zu den Strukturfonds und zu den horizontalen Gemeinschaftsprogrammen.
Der Rat beschließt die in Unterabsatz 2 genannten Maßnahmen unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale und Zwänge der Gebiete in äußerster Randlage, ohne dabei die Integrität und Kohärenz der gemeinschaftlichen Rechtsordnung, die auch den Binnenmarkt und die gemeinsamen Politiken umfaßt, auszuhöhlen."

Durch den Artikel 6 Nr. 76 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel wie folgt geändert:
- in Absatz 3 wurde die Bezugnahme auf den "Anhang IV." geändert in "Anhang II.".
- nach dem Absatz 4 wurde folgender Absatz neu eingefügt:
"(5) Dieser Vertrag findet entsprechend den Bestimmungen des Protokolls Nr. 2 zur Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden auf die Ålandinseln Anwendung."
- der bisherige Absatz 5 wurde Absatz 6 und der Wortlaut "Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 gilt: " wurde ersetzt durch: "Abweichend von den vorstehenden Absätzen gilt: "; der Buchstabe d) wurde gestrichen.

Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 227 zum Artikel 299.

Artikel 228

(1) Soweit dieser Vertrag den Abschluß von Abkommen zwischen der Gemeinschaft und einem oder mehreren Staaten oder internationalen Organisationen vorsieht, werden diese Abkommen von der Kommission ausgehandelt. Sie werden vorbehaltlich der Zuständigkeiten, welche die Kommission auf diesem Gebiet besitzt, durch den Rat geschlossen; dieser hört die Versammlung in allen Fällen, in denen der Vertrag dies vorsieht.

Der Rat, die Kommission oder ein Mitgliedstaat kann zuvor ein Gutachten des Gerichtshofes über die Vereinbarkeit des beabsichtigten Abkommens mit diesem Vertrag einholen. Ist dieses Gutachten ablehnend, so kann das Abkommen nur nach Maßgabe des Artikels 236 in Kraft treten.

(2) Die unter diesen Voraussetzungen geschlossenen Abkommen sind für die Organe der Gemeinschaft und für die Mitgliedstaaten verbindlich.

Durch den Artikel G Nr. 80 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel wie folgt neu gefaßt:

"Artikel 228
(1) Soweit dieser Vertrag den Abschluß von Abkommen zwischen der Gemeinschaft und einem oder mehreren Staaten oder internationalen Organisationen vorsieht, legt die Kommission dem Rat Empfehlungen vor; dieser ermächtigt die Kommission zur Einleitung der erforderlichen Verhandlungen. Die Kommission führt diese Verhandlungen im Benehmen mit den zu ihrer Unterstützung vom Rat bestellten besonderen Ausschüssen nach Maßgabe der Richtlinie, die ihr der Rat erteilen kann.
Bei der Ausübung der ihm in diesem Absatz übertragenen Zuständigkeiten beschließt der Rat, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2, in denen er einstimmig beschließt, mit qualifizierter Mehrheit.
(2) Vorbehaltlich der Zuständigkeiten, welche die Kommission auf diesem Gebiet besitzt, werden die Abkommen vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission geschlossen. Der Rat beschließt einstimmig, wenn das Abkommen einen Bereich betrifft, in dem für die Annahme interner Vorschriften die Einstimmigkeit erforderlich ist, sowie im Fall der in Artikel 238 genannten Abkommen.
(3) Mit Ausnahme der Abkommen im Sinne des Artikels 113 Absatz 3 schließt der Rat die Abkommen nach Anhörung des Europäischen Parlaments, und zwar auch in den Fällen, in denen das Abkommen einen Bereich betrifft, bei dem für die Annahme interner Vorschriften das Verfahren des Artikels 189 b oder des Artikels 189 c anzuwenden ist. Das Europäische Parlament gibt seine Stellungnahme innerhalb einer Frist ab, die der Rat entsprechend der Dringlichkeit festlegen kann. Ergeht innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme, so kann der Rat einen Beschluß fassen.
Abweichend von Unterabsatz 1 bedarf der Abschluß von Abkommen im Sinne des Artikels 238 sowie sonstiger Abkommen, die durch Einführung von Zusammenarbeitsverfahren einen besonderen institutionellen Rahmen schaffen, von Abkommen mit erheblichen finanziellen Folgen für die Gemeinschaft und von Abkommen, die eine Änderung eines nach dem Verfahren des Artikels 189 b angenommenen Rechtsakts bedingen, der Zustimmung des Europäischen Parlaments.
Der Rat und das Europäische Parlament können in dringenden Fällen eine Frist für die Zustimmung vereinbaren.
(4) Abweichend von Absatz 2 kann der Rat die Kommission bei Abschluß eines Abkommens ermächtigen, Änderungen, die nach jenem Abkommen im Weg eines vereinfachten Verfahrens oder durch ein durch das Abkommen geschaffenes Organ anzunehmen sind, im Namen der Gemeinschaft zu billigen; der Rat kann diese Ermächtigung gegebenenfalls mit besonderen Bedingungen verbinden.
(5) Beabsichtigt der Rat, ein Abkommen zu schließen, das Änderungen dieses Vertrags bedingt, so sind diese Änderungen zuvor nach dem Verfahren des Artikels N des Vertrags über die Europäische Union anzunehmen.
(6) Der Rat, die Kommission oder ein Mitgliedstaat kann ein Gutachten des Gerichtshofes über die Vereinbarkeit eines geplanten Abkommens mit diesem Vertrag einholen. Ist dieses Gutachten ablehnend, so kann das Abkommen nur nach Maßgabe des Artikels N des Vertrags über die Europäische Union in Kraft treten.
(7) Die nach Maßgabe dieses Artikels geschlossenen Abkommen sind für die Organe der Gemeinschaft und für die Mitgliedstaaten verbindlich."

Durch den Artikel 2 Nr. 56 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel wie folgt geändert:
- der Absatz 1 Unterabsatz 2 wie folgt neu gefaßt:
"Bei der Ausübung der ihm in diesem Absatz übertragenen Zuständigkeiten beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit, außer in den Fällen des Absatzes 2 Unterabsatz 1, in denen er einstimmig beschließt."
- der Absatz 2 wurde wie folgt neu gefaßt:
"(2) Vorbehaltlich der Zuständigkeiten, welche die Kommission auf diesem Gebiet besitzt, werden die Unterzeichnung, mit der ein Beschluß über die vorläufige Anwendung vor dem Inkrafttreten einhergehen kann, sowie der Abschluß der Abkommen vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission beschlossen. Der Rat beschließt einstimmig, wenn das Abkommen einen Bereich betrifft, in dem für die Annahme interner Vorschriften Einstimmigkeit vorgesehen ist, sowie im Fall der in Artikel 238 genannten Abkommen.
Abweichend von Absatz 3 gelten diese Verfahren auf für Beschlüsse zur Aussetzung der Anwendung eines Abkommens oder zur Festlegung von Standpunkten, die im Namen der Gemeinschaft in einem durch ein Abkommen nach Artikel 238 eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sobald dieses Gremium rechtswirksame Beschlüsse - mit Ausnahme von Beschlüssen zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens des betreffenden Abkommens – zu fassen hat.
Das Europäische Parlament wird über alle nach diesem Absatz gefaßten Beschlüsse über die vorläufige Anwendung oder die Aussetzung eines Abkommens oder Festlegung des Standpunkts, den die Gemeinschaft in einem durch ein Abkommen nach Artikel 238 eingesetzten Gremium vertritt, unverzüglich und umfassend unterrichtet."

Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 228 zum Artikel 300 und die Hinweise auf andere Artikel wurde wie folgt ersetzt:
- der Artikel 238 wurde zum Artikel 310,
- der Artikel 113 wurde zum Artikel 133,
- der Artikel 189b wurde zum Artikel 251,
- der Artikel 189c wurde zum Artikel 252 und
- der Artikel N des EUV wurde zum Artikel 48 des EUV.

Durch den Artikel G Nr. 81 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 228 a
Ist in gemeinsamen Standpunkten oder gemeinsamen Aktionen, die nach den Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik angenommen worden sind, ein Tätigwerden der Gemeinschaft vorgesehen, um die Wirtschaftsbeziehungen zu einem oder mehreren dritten Ländern auszusetzen, einzuschränken oder vollständig einzustellen, so trifft der Rat die erforderlichen Sofortmaßnahmen; der Rat beschließt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit."

Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 228a zum Artikel 301.

Artikel 229

Die Kommission unterhält alle zweckdienlichen Beziehungen zu den Organen der Vereinten Nationen, ihrer Fachorganisationen und des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens.

Sie unterhält ferner, soweit zweckdienlich, Beziehungen zu allen internationalen Organisationen.

Durch den Artikel 6 Nr. 77 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurden die Worte "zu den Organen der Vereinten Nationen, ihren Fachorganisationen und des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens" ersetzt durch: "zu den Organen der Vereinten Nationen und ihrer Fachorganisationen"

Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 229 zum Artikel 302.

Artikel 230

Die Gemeinschaft führt jede zweckdienliche Zusammenarbeit mit dem Europarat herbei.

Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 230 zum Artikel 303.

Artikel 231

Die Gemeinschaft führt ein enges Zusammenwirken mit der Europäischen Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit herbei; die Einzelheiten werden im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt.

Durch den Artikel G Nr. 82 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel wie folgt neu gefaßt:
"Die Gemeinschaft führt ein enges Zusammenwirken mit der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung herbei; die Einzelheiten werden im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt."

Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 231 zum Artikel 304.

Artikel 232

(1) Dieser Vertrag ändert nicht die Bestimmungen des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten, der Befugnisse der Organe dieser Gemeinschaft und der Vorschriften des genannten Vertrags für das Funktionieren des gemeinsamen Marktes für Kohle und Stahl.

(2) Dieser Vertrag beeinträchtigt nicht die Vorschriften des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft.

Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 232 zum Artikel 305.

Artikel 233

Dieser Vertrag steht dem Bestehen und der Durchführung der regionalen Zusammenschlüsse zwischen Belgien und Luxemburg sowie zwischen Belgien, Luxemburg und den Niederlanden nicht entgegen, soweit die Ziele dieser Zusammenschlüsse durch Anwendung dieses Vertrags nicht erreicht sind.

Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 233 zum Artikel 306.

Artikel 234

Die Rechte und Pflichten aus Übereinkünften, die vor Inkrafttreten dieses Vertrags zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten einerseits und einem oder mehreren dritten Ländern andererseits geschlossen wurden, werden durch diesen Vertrag nicht berührt.

Soweit diese Übereinkünfte mit diesem Vertrag nicht vereinbar sind, wenden der oder die betreffenden Mitgliedstaaten alle geeigneten Mittel an, um die festgestellten Unvereinbarkeiten zu beheben. Erforderlichenfalls leisten die Mitgliedstaaten zu diesem Zweck einander Hilfe; sie nehmen gegebenenfalls eine gemeinsame Haltung ein.

Bei Anwendung der in Absatz 1 bezeichneten Übereinkünfte tragen die Mitgliedstaaten dem Umstand Rechnung, daß die in diesem Vertrag von jedem Mitgliedstaat gewährten Vorteile Bestandteil der Errichtung der Gemeinschaft sind und daher in untrennbarem Zusammenhang stehen mit der Schaffung gemeinsamer Organe, der Übertragung von Zuständigkeiten auf diese und der Gewährung der gleichen Vorteile durch alle anderen Mitgliedstaaten.

Durch den Artikel 6 Nr. 78 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurden in Absatz 1 die Worte "vor Inkrafttreten dieses Vertrags" ersetzt durch: "vor dem 1. Januar 1958 oder, im Falle später beigetretener Staaten, vor dem Zeitpunkt ihres Beitritts".

Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 234 zum Artikel 307.

Artikel 235

Erscheint ein Tätigwerden der Gemeinschaft erforderlich, um im Rahmen des Gemeinsamen Marktes eines ihrer Ziele zu verwirklichen, und sind in diesem Vertrag die hierfür erforderlichen Befugnisse nicht vorgesehen, so erläßt der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der Versammlung die geeigneten Vorschriften.

Durch Artikel 3 der Einheitlichen Europäischen Akte vom 17./28. Februar 1986 in Verbindung mit den weiteren Bestimmungen dieser Akte wurde die Bezeichnung "die Versammlung" geändert in "das Europäische Parlament".

Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 234 zum Artikel 307.

Artikel 236

Die Regierung jedes Mitgliedstaates oder die Kommission kann dem Rat Entwürfe zur Änderung dieses Vertrags vorlegen.

Gibt der Rat nach Anhörung der Versammlung und gegebenenfalls der Kommission eine Stellungnahme zugunsten eines Zusammentritts einer Konferenz von Vertretern der Mitgliedstaaten ab, so wird diese vom Präsidenten des Rates einberufen, um die an diesem Vertrag vorzunehmenden Änderungen zu vereinbaren.

Diese Änderungen treten in Kraft, nachdem sie von allen Mitgliedstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften ratifiziert worden sind.

Durch den Artikel G Nr. 83 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel aufgehoben.

Durch den Artikel 2 Nr. 57 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 236
(1) Wurde die Aussetzung der Stimmrechte des Vertreters der Regierung eines Mitgliedstaats nach Artikel F.1 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union beschlossen, so gilt die Aussetzung dieser Stimmrechte auch in bezug auf diesen Vertrag.
(2) Darüber hinaus kann der Rat, wenn nach Artikel F.1 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung von in Artikel F Absatz 1 jenes Vertrags genannten Grundsätzen festgestellt worden ist, mit qualifizierter Mehrheit beschließen, bestimmte Rechte auszusetzen, die sich aus der Anwendung dieses Vertrags auf den betroffenen Mitgliedstaat herleiten. Dabei berücksichtigt er die möglichen Auswirkungen einer solchen Aussetzung auf die Rechte und Pflichten natürlicher und juristischer Personen.
Die sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen des betroffenen Mitgliedstaats sind für diesen auf jeden Fall weiterhin verbindlich.
(3) Der Rat kann zu einem späteren Zeitpunkt mit qualifizierter Mehrheit beschließen, nach Absatz 2 getroffene Maßnamen abzuändern oder aufzuheben, wenn in der Lage, die zur Verhängung dieser Maßnahmen geführt hat, Änderungen eingetreten sind.
(4) Bei Beschlüssen nach den Absätzen 2 und 3 handelt der Rat ohne Berücksichtigung der Stimmen des Vertreters der Regierung des betroffenen Mitgliedstaats. Abweichend von Artikel 148 Absatz 2 gilt als qualifizierte Mehrheit derselbe Anteil der gewogenen Stimmen der betreffenden Mitglieder des Rates, der in Artikel 148 Absatz 2 festgelegt ist.
Dieser Absatz gilt auch, wenn Stimmrechte nach Absatz 1 ausgesetzt werden. In solchen Fällen wird ein Beschluß, der Einstimmigkeit erfordert, ohne die Stimme des Vertreters der Regierung des betroffenen Mitgliedstaats angenommen."

Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 236 zum Artikel 309 und die Hinweise auf andere Artikel wurde wie folgt ersetzt:
- der Artikel 148 wurde zum Artikel 205,
- der Artikel F.1 des EUV wurde zum Artikel 7 des EUV und
- der Artikel F des EUV wurde zum Artikel 6 des EUV.

Artikel 237

Jeder europäische Staat kann beantragen, Mitglied der Gemeinschaft zu werden. Er richtet seinen Antrag an den Rat; dieser beschließt einstimmig, nachdem er die Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

Die Aufnahmebedingungen und die erforderlich werdenden Anpassungen dieses Vertrags werden durch ein Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und dem antragstellenden Staat geregelt. Das Abkommen bedarf der Ratifizierung durch alle Vertragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.

Durch den Artikel 8 der Einheitlichen Europäischen Akte vom 28. Februar 1986 wurde der Absatz 1 wie folgt neu gefaßt:
"Jeder europäische Staat kann beantragen, Mitglied der Gemeinschaft zu werden. Er richtet seinen Antrag an den Rat; dieser beschließt einstimmig nach Anhörung der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, das mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder beschließt."

Durch den Artikel G Nr. 83 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel aufgehoben.

Artikel 238

Die Gemeinschaft kann mit einem dritten Staat, einer Staatenverbindung oder einer internationalen Organisation Abkommen schließen, die eine Assoziierung mit gegenseitigen Rechten und Pflichten, gemeinsamem Vorgehen und besonderen Verfahren herstellen.

Diese Abkommen werden nach Anhörung der Versammlung einstimmig vom Rat beschlossen.

Werden durch diese Abkommen Änderungen dieses Vertrags erforderlich, so müssen diese zuvor nach dem in Artikel 236 vorgesehenen Verfahren angenommen werden.

Durch den Artikel 9 der Einheitlichen Europäischen Akte vom 28. Februar 1986 wurde der Absatz 2 wie folgt neu gefaßt:
"Diese Abkommen werden nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, das mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder beschließt, einstimmig vom Rat beschlossen."

Durch den Artikel G Nr. 84 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel wie folgt neu gefaßt:

"Artikel 238
Die Gemeinschaft kann mit einem oder mehreren Staaten oder einer oder mehreren internationalen Organisationen Abkommen schließen, die eine Assoziierung mit gegenseitigen Rechten und Pflichten, gemeinsamem Vorgehen und besonderen Verfahren herstellen."

Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 238 zum Artikel 310.

Artikel 239

Die diesem Vertrag im gegenseitigen Einvernehmen der Mitgliedstaaten beigefügten Protokolle sind Bestandteil dieses Vertrags.

Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 239 zum Artikel 311.

Artikel 240

Dieser Vertrag gilt auf unbegrenzte Zeit.

Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 240 zum Artikel 312.

Einsetzung der Organe

Durch den Artikel 6 Nr. 79 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde die Überschrift "Einsetzung der Organe gestrichen.

Artikel 241

Der Rat tritt binnen einem Monat nach Inkrafttreten dieses Vertrags zusammen.

Durch den Artikel 6 Nr. 80 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel aufgehoben.

Artikel 242

Der Rat trifft alle zweckdienlichen Maßnahmen, um binnen drei Monaten nach seinem ersten Zusammentreten den Wirtschafts- und Sozialausschuß einzusetzen.

Durch den Artikel 6 Nr. 80 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel aufgehoben.

Artikel 243

Die Versammlung tritt binnen zwei Monaten nach der ersten Sitzung des Rates auf Einberufung durch dessen Präsidenten zusammen, um ihr Präsidium zu wählen und ihre Geschäftsordnung auszuarbeiten. Bis zur Wahl des Präsidiums führt der Alterspräsident den Vorsitz.

Durch den Artikel 6 Nr. 80 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel aufgehoben.

Artikel 244

Der Gerichtshof nimmt seine Tätigkeit mit Ernennung seiner Mitglieder auf. Die Ernennung des ersten Präsidenten erfolgt nach dem für die Ernennung der Mitglieder geltenden Verfahren für die Dauer von drei Jahren.

Der Gerichtshof legt binnen drei Monaten nach Aufnahme seiner Tätigkeit seine Verfahrensordnung fest.

Der Gerichtshof kann nicht vor der Veröffentlichung der Verfahrensordnung angerufen werden. Die Fristen für die Klageerhebung laufen erst von diesem Zeitpunkt an.

Der Präsident des Gerichtshofes übt von seiner Ernennung an die ihm durch diesen Vertrag übertragenen Befugnisse aus.

Durch den Artikel 6 Nr. 80 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel aufgehoben.

Artikel 245

Mit Ernennung ihrer Mitglieder nimmt die Kommission ihre Tätigkeit auf und übernimmt gleichzeitig die ihr in diesem Vertrag übertragenen Aufgaben.

Mit Aufnahme ihrer Tätigkeit leitet die Kommission die Untersuchungen ein und stellt die Verbindungen her, die für die Erstellung einer Übersicht über die wirtschaftliche Lage der Gemeinschaft erforderlich sind.

Durch den Artikel 6 Nr. 80 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel aufgehoben.

Artikel 246

(1) Das erste Haushaltsjahr beginnt mit dem Inkrafttreten dieses Vertrags und endet am 31. Dezember desselben Jahres. Tritt der Vertrag in der zweiten Jahreshälfte in Kraft, so endet das Haushaltsjahr am 31. Dezember des folgenden Jahres.

(2) Bis zur Aufstellung des Haushaltsplans für das erste Haushaltsjahr zahlen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft unverzinsliche Vorschüsse; diese werden von den Finanzbeiträgen für die Durchführung dieses Haushaltsplans abgezogen.

(3) Bis zur Aufstellung des Statuts der Beamten und der für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaft geltenden Beschäftigungsbedingungen gemäß Artikel 212 stellt jedes Organ das erforderliche Personal ein und schließt zu diesem Zweck befristete Verträge.

Jedes Organ prüft gemeinsam mit dem Rat die mit der Zahl, der Vergütung und der Verteilung der Stellen zusammenhängenden Fragen.

Durch den Artikel 6 Nr. 80 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel aufgehoben.

Schlußbestimmungen

Artikel 247

Dieser Vertrag bedarf der Ratifizierung durch die Hohen Vertragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt.

Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgenden Monats in Kraft. Findet diese Hinterlegung weniger als fünfzehn Tage vor Beginn des folgenden Monats statt, so tritt der Vertrag am ersten Tag des zweiten Monats nach dieser Hinterlegung in Kraft.

Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 247 zum Artikel 313.

Artikel 248

Dieser Vertrag ist in einer Urschrift in deutscher, französischer, italienischer und niederländischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; er wird im Archiv der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt; dieses übermittelt der Regierung jedes anderen Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift.

Durch den Artikel 6 Nr. 81 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde dem Artikel folgender Absatz angefügt:
"Nach den Beitrittsverträgen ist der Wortlaut dieses Vertrags auch in dänischer, englischer, finnischer, griechischer, irischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache verbindlich."

Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 248 zum Artikel 314.

    ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter diesen Vertrag gesetzt.

    Geschehen zu Rom am fünfundzwanzigsten März neunzehnhundertsiebenundfünfzig.

P. H. SPAAK
J. Ch. SNOY ET
D'OPPUERS
ADENAUER
HALLSTEIN
PINEAU
A. FAURE
Antonio SEGNI
Gaetano MARTINO
BECH
Lambert SCHAUS
J. LUNS
J. LINTHORST HOMAN


Quelle: BGBl. II 1957 S. 766ff, 1992 S.1253; 1994 S. 2022, 1998 S.387, 2001 S. 1667
Internationale Verträge, Europarecht (Sartorius II), Verlag C.H.Beck
Friedrich Berber, Völkerrecht Dokumentensammlung Band I., Verlag C.H.Beck
© 8. Juli 2000 - 1. April 2007
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