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TITEL III
Die Sozialpolitik
Durch den Artikel G Nr. 32 des Vertrags über
die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Titel III. zum
Titel VIII. mit der Überschrift
"TITEL VIII.
Sozialpolitik, allgemeine und berufliche Bildung
und Jugend".
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags
gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober
1997 wurde der Titel VIII. zum Titel XI.
KAPITEL 1
SOZIALVORSCHRIFTEN
Artikel 117
Die Mitgliedstaaten sind sich über die Notwendigkeit einig,
auf eine Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitskräfte
hinzuwirken und dadurch auf dem Wege des Fortschritts ihre Angleichung
zu ermöglichen.
Sie sind der Auffassung, daß sich eine solche Entwicklung sowohl
aus dem eine Abstimmung der Sozialordnungen begünstigenden Wirken
des Gemeinsamen Marktes als auch aus den in diesem Vertrag vorgesehenen
Verfahren sowie aus der Angleichung ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften
ergeben wird.
Durch den Artikel 2 Nr. 22 des Vertrags von Amsterdam
vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel wie folgt neu gefaßt:
"Artikel 117
Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten verfolgen
eingedenk der sozialen Grundrechte, wie sie in der am 18. Oktober 1961
in Turin unterzeichneten Europäischen Sozialcharta und in der Gemeinschaftscharta
der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer von 1989 festgelegt sind, folgende
Ziele: die Förderung der Beschäftigung, die Verbesserung der
Lebens- und Arbeitsbedingungen, um dadurch auf dem Wege des Fortschritts
ihre Angleichung zu ermöglichen, einen angemessenen sozialen Schutz,
den sozialen Dialog, die Entwicklung des Arbeitskräftepotentials im
Hinblick auf ein dauerhaft hohes Beschäftigungsniveau und die Bekämpfung
von Ausgrenzungen.
Zu diesem Zweck führen die Gemeinschaft
und die Mitgliedstaaten Maßnahmen durch, die der Vielfalt der einzelstaatlichen
Gepflogenheiten, insbesondere in den vertraglichen Beziehungen, sowie der
Notwendigkeit, die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Gemeinschaft
zu erhalten, Rechnung tragen.
Sie sind der Auffassung, daß sich eine
solche Entwicklung sowohl aus dem eine Abstimmung der Sozialordnungen begünstigenden
Wirken des Gemeinsamen Marktes als auch aus den in diesem Vertrag vorgesehenen
Verfahren sowie aus der Angleichung ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften
ergeben wird."
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags
gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober
1997 wurde der Artikel 117 zum Artikel 136.
Artikel 118
Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Vertrags hat die Kommission
entsprechend seinen allgemeinen Zielen die Aufgabe, eine enge Zusammenarbeit
zwischen den Mitgliedstaaten in sozialen Fragen zu fördern, insbesondere
auf dem Gebiet
- der Beschäftigung,
- des Arbeitsrechts und der Arbeitsbedingungen,
- der beruflichen Ausbildung und Fortbildung,
- der sozialen Sicherheit,
- der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten,
- des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit,
- des Koalitionsrechts und der Kollektivverhandlungen zwischen Arbeitgebern
und Arbeitnehmern.
Zu diesem Zweck wird die Kommission in enger Verbindung mit den Mitgliedstaaten
durch Untersuchungen, Stellungnahmen und die Vorbereitung von Beratungen
tätig, gleichviel ob es sich um innerstaatliche oder um internationalen
Organisationen gestellte Probleme handelt.
Vor Abgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Stellungnahmen hört
die Kommission den Wirtschafts- und Sozialausschuß.
Durch den Artikel 2 Nr. 22 des Vertrags von Amsterdam
vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel wie folgt neu gefaßt:
"Artikel 118
(1) Zur Verwirklichung der Ziele des Artikels
117 unterstützt und ergänzt die Gemeinschaft die Tätigkeit
der Mitgliedstaaten auf folgenden Gebieten:
- Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt
zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer,
- Arbeitsbedingungen,
- Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer,
- berufliche Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt
ausgegrenzten Personen, unbeschadet des Artikels 127;
- Chancengleichheit von Männern und Frauen
auf dem Arbeitsmarkt und Gleichbehandlung am Arbeitsplatz.
(2) Zu diesem Zweck kann der Rat unter Berücksichtigung
der in den einzelnen Mitgliedstaaten bestehenden Bedingungen und technischen
Regelungen durch Richtlinien Mindestvorschriften erlassen, die schrittweise
anzuwenden sind. Diese Richtlinien sollen keine verwaltungsmäßigen,
finanziellen oder rechtlichen Auflagen vorschreiben, die der Gründung
und Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen entgegenstehen.
Der Rat beschließt gemäß
dem Verfahren des Artikels 189 b nach Anhörung des Wirtschafts- und
Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen.
Der Rat kann zur Bekämpfung sozialer
Ausgrenzung gemäß diesem Verfahren Maßnahmen annehmen,
die dazu bestimmt sind, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten
durch Initiativen zu fördern, die die Verbesserung des Wissensstandes,
die Entwicklung des Austausches von Informationen und bewährten Verfahren,
die Förderung innovativer Ansätze und die Bewertung von Erfahrungen
zum Ziel haben.
(3) In folgenden Bereichen beschließt
der Rat dagegen einstimmig auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung
des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses
sowie des Ausschusses der Regionen:
- soziale Sicherheit und sozialer Schutz der
Arbeitnehmer,
- Schutz der Arbeitnehmer bei Beendigung des
Arbeitsvertrags,
- Vertretung und kollektive Wahrnehmung der
Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressen, einschließlich der Mitbestimmung,
vorbehaltlich des Absatzes 6,
- Beschäftigungsbedingungen der Staatsangehörigen
dritter Länder, die sich rechtmäßig im Gebiet der Gemeinschaft
aufhalten,
- finanzielle Beiträge zur Förderung
der Beschäftigung und zur Schaffung von Arbeitsplätzen, und zwar
unbeschadet der Bestimmungen über den Sozialfonds.
(4) Ein Mitgliedstaat kann den Sozialpartnern
auf deren gemeinsamen Antrag die Durchführung von aufgrund der Absätze
2 und 3 angenommenen Richtlinien übertragen.
In diesem Fall vergewissert sich der Mitgliedstaat,
daß die Sozialpartner spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem eine
Richtlinie nach Artikel 189 umgesetzt sein muß, im Weg einer Vereinbarung
die erforderlichen Vorkehrungen getroffen haben; dabei hat der Mitgliedstaat
alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um jederzeit gewährleisten
zu können, daß die durch diese Richtlinie vorgeschriebenen Ergebnisse
erzielt werden.
(5) Die aufgrund dieses Artikels erlassenen
Bestimmungen hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, strengere Schutzmaßnahmen
beizubehalten oder zu treffen, die mit diesem Vertrag vereinbar sind.
(6) Dieser Artikel gilt nicht für das
Arbeitsentgelt, das Koalitionsrecht, das Streikrecht sowie das Aussperrungsrecht."
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags
gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober
1997 wurde der Artikel 118 zum Artikel 137 und der Hinweis auf den Artikel
117 wurde zum Hinweis auf den Artikel 136.
Durch den Artikel 21 der Einheitlichen Europäischen
Akte vom 28. Februar 1986 wurde folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 118 a
(1) Die Mitgliedstaaten bemühen sich, die
Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt zu fördern, um die Sicherheit
und die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen, und setzen sich die
Harmonisierung der in diesem Bereich bestehenden Bedingungen bei gleichzeitigem
Fortschritt zum Ziel.
(2) Als Beitrag zur Verwirklichung des Ziels
gemäß Absatz 1 erläßt der Rat auf Vorschlag der Kommission,
in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament und nach Anhörung
des Wirtschafts- und Sozialausschusses unter Berücksichtigung der
in den einzelnen Mitgliedstaaten bestehenden Bedingungen und technischen
Regelungen durch Richtlinien Mindestvorschriften, die schrittweise anzuwenden
sind.
Diese Richtlinien sollen keine verwaltungsmäßigen,
finanziellen oder rechtlichen Auflagen vorschreiben, die der Gründung
und Entwicklung von Klein- und Mittelbetrieben entgegenstehen.
(3) Die aufgrund dieses Artikels erlassenen
Bestimmungen hindern die einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran, Maßnahmen
zum verstärkten Schutz der Arbeitsbedingungen beizubehalten oder zu
treffen, die mit diesem Vertrag vereinbar sind."
Durch den Artikel G Nr. 33 des Vertrags über
die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Absatz 2 Unterabsatz
1 des Artikels wie folgt neu gefaßt:
"Als Beitrag zur Verwirklichung des Ziels
gemäß Absatz 1 erläßt der Rat gemäß dem
Verfahren des Artikels 189 c und nach Anhörung des Wirtschafts- und
Sozialausschusses unter Berücksichtigung der in den einzelnen Mitgliedstaaten
bestehenden Bedingungen und technischen Regelungen durch Richtlinien Mindestvorschriften,
die schrittweise anzuwenden sind."
Durch den Artikel 2 Nr. 22 des Vertrags von Amsterdam
vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel wie folgt neu gefaßt:
"Artikel 118a
(1) Die Kommission hat die Aufgabe, die Anhörung
der Sozialpartner auf Gemeinschaftsebene zu fördern, und erläßt
alle zweckdienlichen Maßnahmen, um den Dialog zwischen den Sozialpartnern
zu erleichtern, wobei sie für Ausgewogenheit bei der Unterstützung
der Parteien sorgt.
(2) Zu diesem Zweck hört die Kommission
vor Unterbreitung von Vorschlägen im Bereich der Sozialpolitik die
Sozialpartner zu der Frage, wie eine Gemeinschaftsaktion gegebenenfalls
ausgerichtet werden sollte.
(3) Hält die Kommission nach dieser Anhörung
eine Gemeinschaftsmaßnahme für zweckmäßig, so hört
sie die Sozialpartner zum Inhalt des in Aussicht genommenen Vorschlags.
Die Sozialpartner übermitteln der Kommission eine Stellungnahme oder
gegebenenfalls eine Empfehlung.
(4) Bei dieser Anhörung können die
Sozialpartner der Kommission mitteilen, daß sie den Prozeß
nach Artikel 118 b in Gang setzen wollen. Die Dauer des Verfahrens
darf höchstens neun Monate betragen, sofern die betroffenen Sozialpartner
und die Kommission nicht gemeinsam eine Verlängerung beschließen."
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags
gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober
1997 wurde der Artikel 118a zum Artikel 138 und der Hinweis auf den Artikel
118b wurde zum Hinweis auf den Artikel 139.
Durch den Artikel 22 der Einheitlichen Europäischen
Akte vom 28. Februar 1986 wurde folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 118 b
Die Kommission bemüht sich darum, den Dialog
zwischen den Sozialpartnern auf europäischer Ebene zu entwickeln,
der, wenn diese es für wünschenswert halten, zu vertraglichen
Beziehungen führen kann."
Durch den Artikel 2 Nr. 22 des Vertrags von Amsterdam
vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel wie folgt neu gefaßt:
"Artikel 118b
(1) Der Dialog zwischen den Sozialpartnern auf
Gemeinschaftsebene kann, falls sie es wünschen, zur Herstellung vertraglicher
Beziehungen, einschließlich des Abschlusses von Vereinbarungen, führen.
(2) Die Durchführung der auf Gemeinschaftsebene
geschlossenen Vereinbarungen erfolgt entweder nach den jeweiligen Verfahren
und Gepflogenheiten der Sozialpartner und der Mitgliedstaaten oder - in
den durch Artikel 118 erfaßten Bereichen - auf gemeinsamen Antrag
der Unterzeichnerparteien durch einen Beschluß des Rates auf Vorschlag
der Kommission.
Sofern nicht die betreffende Vereinbarung
eine oder mehrere Bestimmungen betreffend einen der in Artikel 118 Absatz
3 genannten Bereiche enthält und somit ein einstimmiger Beschluß
erforderlich ist, beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit."
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags
gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober
1997 wurde der Artikel 118b zum Artikel 139 und der Hinweis auf den Artikel
118 wurde zum Hinweis auf den Artikel 137.
Durch den Artikel 2 Nr. 22 des Vertrags von Amsterdam
vom 2. Oktober 1997 wurde folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 118 c
Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Vertrags
fördert die Kommission im Hinblick auf die Erreichung der Ziele des
Artikels 117 die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und
erleichtert die Abstimmung ihres Vorgehens in allen unter dieses Kapitel
fallenden Bereichen der Sozialpolitik, insbesondere auf dem Gebiet
- der Beschäftigung,
- des Arbeitsrechts und der Arbeitsbedingungen,
- der beruflichen Ausbildung und Fortbildung,
- der sozialen Sicherheit,
- der Verhütung von Berufsunfällen
und Berufskrankheiten,
- des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit,
- des Koalitionsrechts und der Kollektivverhandlungen
zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
Zu diesem Zweck wird die Kommission in enger
Verbindung mit den Mitgliedstaaten durch Untersuchungen, Stellungnahmen
und die Vorbereitung von Beratungen tätig, gleichviel ob es sich um
innerstaatliche oder um internationalen Organisationen gestellte Probleme
handelt.
Vor Abgabe der in diesem Artikel vorgesehenen
Stellungnahmen hört die Kommission den Wirtschafts- und Sozialausschuß."
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags
gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober
1997 wurde der Artikel 118c zum Artikel 140 und der Hinweis auf den Artikel
117 wurde zum Hinweis auf den Artikel 136.
Artikel 119
Jeder Mitgliedstaat wird während der ersten Stufe den Grundsatz
des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher Arbeit
anwenden und in der Folge beibehalten.
Unter "Entgelt" im Sinne dieses Artikels sind die üblichen Grund-
oder Mindestlöhne und -gehälter sowie alle sonstigen Vergütungen
zu verstehen, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses
dem Arbeitnehmer mittelbar und unmittelbar in bar oder in Sachleistungen
zahlt.
Gleichheit des Arbeitsentgelts ohne Diskriminierung aufgrund des
Geschlechts bedeutet:
a) daß das Entgelt für eine gleiche nach Akkord bezahlte
Arbeit aufgrund der gleichen Maßeinheit festgesetzt wird;
b) daß für eine nach Zeit bezahlte Arbeit das Entgelt
bei gleichem Arbeitsplatz gleich ist.
Durch den Artikel 2 Nr. 22 des Vertrags von Amsterdam
vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel wie folgt neu gefaßt:
"Artikel 119
(1) Jeder Mitgliedstaat stellt die Anwendung des
Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher
oder gleichwertiger Arbeit sicher.
(2) Unter "Entgelt" im Sinne dieses Artikels
sind die üblichen Grund- oder Mindestlöhne und -gehälter
sowie alle sonstigen Vergütungen zu verstehen, die der Arbeitgeber
aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer unmittelbar oder
mittelbar in bar oder in Sachleistungen zahlt.
Gleichheit des Arbeitsentgelts ohne Diskriminierung
aufgrund des Geschlechts bedeutet,
a) daß das Entgelt für eine gleiche
nach Akkord bezahlte Arbeit aufgrund der gleichen Maßeinheit festgesetzt
wird,
b) daß für eine nach Zeit bezahlte
Arbeit das Entgelt bei gleichem Arbeitsplatz gleich ist.
(3) Der Rat beschließt gemäß
dem Verfahren des Artikels 189 b und nach Anhörung des Wirtschafts-
und Sozialausschusses Maßnahmen zur Gewährleistung der Anwendung
des Grundsatzes der Chancengleichheit und der Gleichbehandlung von Männern
und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen, einschließlich
des Grundsatzes des gleichen Entgelts bei gleicher oder gleichwertiger
Arbeit.
(4) Im Hinblick auf die effektive Gewährleistung
der vollen Gleichstellung von Männern und Frauen im Arbeitsleben hindert
der Grundsatz der Gleichbehandlung die Mitgliedstaaten nicht daran, zur
Erleichterung der Berufstätigkeit des unterrepräsentierten Geschlechts
oder zur Verhinderung bzw. zum Ausgleich von Benachteiligungen in der beruflichen
Laufbahn spezifische Vergünstigungen beizubehalten oder zu beschließen."
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags
gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober
1997 wurde der Artikel 119 zum Artikel 141 und der Hinweis auf den Artikel
189b wurde zum Hinweis auf den Artikel 251.
Durch den Artikel 2 Nr. 22 des Vertrags von Amsterdam
vom 2. Oktober 1997 wurde folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 119 a
Die Mitgliedstaaten sind bestrebt, die bestehende
Gleichwertigkeit der Ordnungen über die bezahlte Freizeit beizubehalten."
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags
gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober
1997 wurde der Artikel 119a zum Artikel 142.
Artikel 120
Die Mitgliedstaaten werden bestrebt sein, die bestehende Gleichwertigkeit
der Ordnungen über die bezahlte Freizeit beizubehalten.
Durch den Artikel 2 Nr. 22 des Vertrags von Amsterdam
vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel wie folgt neu gefaßt:
"Artikel 120
Die Kommission erstellt jährlich einen Bericht
über den Stand der Verwirklichung der in Artikel 117 genannten
Ziele sowie über die demographische Lage in der Gemeinschaft. Sie
übermittelt diesen Bericht dem Europäischen Parlament, dem Rat
und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß.
Das Europäische Parlament kann die Kommission
um Berichte zu Einzelproblemen ersuchen, welche die soziale Lage betreffen."
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags
gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober
1997 wurde der Artikel 120 zum Artikel 143 und der Hinweis auf den Artikel
117 wurde zum Hinweis auf den Artikel 136.
Artikel 121
Nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses kann der
Rat einstimmig der Kommission Aufgaben übertragen, welche die Durchführung
gemeinsamer Maßnahmen insbesondere auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit
der in den Artikeln 48 bis 51 erwähnten aus- oder einwandernden Arbeitskräfte
betreffen.
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags
gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober
1997 wurde der Artikel 121 zum Artikel 144 und der Hinweis auf die Artikel
48 bis 51 wurde zum Hinweis auf die Artikel 39 bis 42.
Artikel 122
Der Jahresbericht der Kommission an die Versammlung hat stets ein besonderes
Kapitel über die Entwicklung der sozialen Lage in der Gemeinschaft
zu enthalten.
Die Versammlung kann die Kommission auffordern, Berichte über
besondere, die soziale Lage betreffende Fragen auszuarbeiten.
Durch Artikel 3 der Einheitlichen Europäischen
Akte vom 17./28. Februar 1986 in Verbindung mit den weiteren Bestimmungen
dieser Akte wurde die Bezeichnung "die Versammlung" geändert in "das
Europäische Parlament".
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags
gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober
1997 wurde der Artikel 122 zum Artikel 145 und der Hinweis auf die Artikel
48 bis 51 wurde zum Hinweis auf die Artikel 39 bis 42.
KAPITEL 2
DER EUROPÄISCHE SOZIALFONDS
Artikel 123
Um die Beschäftigungsmöglichkeiten der Arbeitskräfte
im Gemeinsamen Markt zu verbessern und damit zur Hebung der Lebenshaltung
beizutragen, wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Europäischer
Sozialfonds errichtet, dessen Zweck es ist, innerhalb der Gemeinschaft
die berufliche Verwendbarkeit und die örtliche und berufliche Freizügigkeit
der Arbeitskräfte zu fördern.
Durch den Artikel G Nr. 34 des Vertrags über
die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel wie folgt
neu gefaßt:
"Artikel 123
Um die Beschäftigungsmöglichkeiten der
Arbeitskräfte im Binnenmarkt zu verbessern und damit zur Hebung der
Lebenshaltung beizutragen, wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
ein Europäischer Sozialfonds errichtet, dessen Ziel es ist, innerhalb
der Gemeinschaft die berufliche Verwendbarkeit und die örtliche und
berufliche Mobilität der Arbeitskräfte zu fördern sowie
die Anpassung an die industriellen Wandlungsprozesse und an Veränderungen
der Produktionssysteme insbesondere durch berufliche Bildung und Umschulung
zu erleichtern."
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags
gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober
1997 wurde der Artikel 123 zum Artikel 146.
Artikel 124
Die Verwaltung des Fonds obliegt der Kommission.
Die Kommission wird hierbei von einem Ausschuß unterstützt,
der aus Vertretern der Regierungen sowie der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerverbände
besteht; den Vorsitz führt ein Mitglied der Kommission.
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags
gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober
1997 wurde der Artikel 124 zum Artikel 147.
Artikel 125
(1) Auf Antrag eines Mitgliedstaaten übernimmt der Fonds im
Rahmen der in Artikel 127 vorgesehenen Regelung 50 v.H. der von diesem
Staat oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Inkrafttreten
dieses Vertrags aufgewandten Kosten,
a) um den Arbeitskräften eine produktive Wiederbeschäftigung
zu sichern, und zwar durch
- Berufsumschulungen und
- Umsiedlungsbeihilfen;
b) um Beihilfen zugunsten von Arbeitnehmern zu gewähren, deren
Beschäftigung infolge der Umstellung eines Unternehmens auf andere
Produktionsziele vorübergehend eingeschränkt oder vorübergehend
ganz oder teilweise ausgesetzt wird, so daß sie bis zur vollständigen
Wiederbeschäftigung den gleichen Lohnstand beibehalten können.
(2) Der Zuschuß des Fonds zu den Kosten für die Berufsumschulung
ist an die Bedingung geknüpft, daß die arbeitslosen Arbeitskräfte
nur in einem neuen Beruf beschäftigt werden konnten und daß
sie seit mindestens sechs Monaten eine produktive Beschäftigung in
dem Beruf gefunden haben, für den sie umgeschult wurden.
Der Zuschuß zu Umsiedlungsbeihilfen ist an die Bedingung geknüpft,
daß die arbeitslosen Arbeitskräfte veranlaßt waren, innerhalb
der Gemeinschaft einen neuen Wohnort zu wählen, und daß sie
dort seit mindestens sechs Monaten eine produktive Beschäftigung gefunden
haben.
Der bei der Umstellung eines Unternehmens zugunsten von Arbeitnehmern
gewährte Zuschuß ist an folgende Bedingungen geknüpft:
a) daß die betreffenden Arbeitnehmer in diesem Unternehmen
seit mindestens sechs Monaten erneut in vollem Umfang beschäftigt
sind,
b) daß die beteiligte Regierung vorher einen von diesem Unternehmen
aufgestellten Plan für die Umstellung und deren Finanzierung vorgelegt
hat, und
c) daß die Kommission diesem Umstellungsplan zugestimmt hat.
Durch den Artikel G Nr. 34 des Vertrags über
die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel wie folgt
neu gefaßt:
"Artikel 125
Der Rat erläßt gemäß dem
Verfahren des Artikels 189 c und nach Anhörung des Wirtschafts- und
Sozialausschusses die den Europäischen Sozialfonds betreffenden Durchführungsbeschlüsse."
Durch den Artikel 2 Nr. 23 des Vertrags von Amsterdam
vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel wie folgt neu gefaßt:
"Artikel 125
Der Rat erläßt gemäß dem Verfahren
des Artikels 189 b und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses
sowie des Ausschusses der Regionen die den Europäischen Sozialfonds
betreffenden Durchführungsbeschlüsse."
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags
gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober
1997 wurde der Artikel 125 zum Artikel 148 und der Hinweis auf den Artikel
189b wurde zum Hinweis auf den Artikel 251.
Durch den Artikel G Nr. 36 des Vertrags über
die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde folgendes Kapitel
eingefügt:
"KAPITEL 3
ALLGEMEINE UND BERUFLICHE BILDUNG UND JUGEND"
Artikel 126
Am Ende der Übergangszeit kann der Rat
nach Stellungnahme der Kommission und nach Anhörung des Wirtschafts-
und Sozialausschusses und der Versammlung
a) mit qualifizierter Mehrheit vorschreiben,
daß die in Artikel 125 vorgesehenen Zuschüsse ganz oder teilweise
wegfallen;
b) einstimmig die neuen Aufgaben bestimmen,
die dem Fonds im rahmen seines in Artikel 123 festgelegten Zwecks zugewiesen
werden können.
Durch den Artikel G Nr. 36 des Vertrags über
die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel wie folgt
neu gefaßt:
"Artikel 126
(1) Die Gemeinschaft trägt zur Entwicklung einer
qualitativ hochstehenden Bildung dadurch bei, daß sie die Zusammenarbeit
zwischen den Mitgliedstaaten fördert und die Tätigkeit der Mitgliedstaaten
unter strikter Beachtung der Verantwortung der Mitgliedstaaten für
die Lehrinhalte und die Gestaltung des Bildungssystems sowie der Vielfalt
ihrer Kulturen und Sprachen erforderlichenfalls unterstützt und ergänzt.
(2) Die Tätigkeit der Gemeinschaft hat folgende
Ziele:
- Entwicklung der europäischen Dimension
im Bildungswesen, insbesondere durch Erlernen und Verbreitung der Sprachen
der Mitgliedstaaten;
- Förderung der Mobilität von Lernenden
und Lehrenden, auch durch die Förderung der akademischen Anerkennung
der Diplome und Studienzeiten;
- Förderung der Zusammenarbeit zwischen
den Bildungseinrichtungen;
- Ausbau des Informations- und Erfahrungsaustauschs
über gemeinsame Probleme im Rahmen der Bildungssysteme der Mitgliedstaaten;
- Förderung des Ausbaus des Jugendaustauschs
und
des Austauschs sozialpädagogischer Betreuer;
- Förderung der Entwicklung der Fernlehre.
(3) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten
fördern die Zusammenarbeit mit dritten Ländern und den für
den Bildungsbereich zuständigen internationalen Organisationen, insbesondere
dem Europarat.
(4) Als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele
dieses Artikels erläßt der Rat
- gemäß dem Verfahren des Artikels
189
b und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und
des Ausschusses der Regionen Fördermaßnahmen unter Ausschluß
jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten;
- mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der
Kommission Empfehlungen."
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags
gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober
1997 wurde der Artikel 126 zum Artikel 149 und der Hinweis auf den Artikel
189b wurde zum Hinweis auf den Artikel 251.
Artikel 127
Der Rat erläßt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag
der Kommission und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses
und der Versammlung die zur Anwendung der Artikel 124 bis 126 erforderlichen
Durchführungsvorschriften; insbesondere bestimmt er im einzelnen die
Voraussetzungen für die Gewährung der Zuschüsse des Fonds
gemäß Artikel 125 sowie die Arten von Unternehmen, deren Arbeitnehmern
die in Artikel 125 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Beihilfen zugute kommen.
Durch den Artikel G Nr. 36 des Vertrags über
die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel wie folgt
neu gefaßt:
"Artikel 127
(1) Die Gemeinschaft führt eine Politik der
beruflichen Bildung, welche die Maßnahmen der Mitgliedstaaten unter
strikter Beachtung der Verantwortung der Mitgliedstaaten für Inhalt
und Gestaltung der beruflichen Bildung unterstützt und ergänzt.
(2) Die Tätigkeit der Gemeinschaft hat folgende
Ziele:
- Erleichterung der Anpassung an die industriellen
Wandlungsprozesse, insbesondere durch berufliche Bildung und Umschulung;
- Verbesserung der beruflichen Erstausbildung
und Weiterbildung zur Erleichterung der beruflichen Eingliederung und Wiedereingliederung
in den Arbeitsmarkt;
- Erleichterung der Aufnahme einer beruflichen
Bildung sowie Förderung der Mobilität der Ausbilder und der in
beruflicher Bildung befindlichen Personen, insbesondere der Jugendlichen;
- Förderung der Zusammenarbeit in Fragen
der beruflichen Bildung zwischen Unterrichtsanstalten und Unternehmen;
- Ausbau des Informations- und Erfahrungsaustauschs
über gemeinsame Probleme im Rahmen der Berufsbildungssysteme der Mitgliedstaaten.
(3) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten
fördern die Zusammenarbeit mit dritten Ländern und den für
die berufliche Bildung zuständigen internationalen Organisationen.
(4) Der Rat erläßt gemäß
dem Verfahren des Artikels 189 c und nach Anhörung des Wirtschafts-
und Sozialausschusses Maßnahmen, die zur Verwirklichung der Ziele
dieses Artikels beitragen, unter Ausschluß jeglicher Harmonisierung
der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten."
Durch den Artikel 2 Nr. 24 des Vertrags von Amsterdam
vom 2. Oktober 1997 wurde der Absatz 4 des Artikels wie folgt neu gefaßt:
"(4) Der Rat erläßt gemäß
dem Verfahren des Artikels 189 b und nach Anhörung des Wirtschafts-
und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen Maßnahmen,
die zur Verwirklichung der Ziele dieses Artikels beitragen, unter Ausschluß
jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten."
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags
gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober
1997 wurde der Artikel 127 zum Artikel 150 und der Hinweis auf den Artikel
189b wurde zum Hinweis auf den Artikel 251.
Artikel 128
Auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Wirtschafts-
und Sozialausschusses stellt der Rat in bezug auf die Berufsausbildung
allgemeine Grundsätze zur Durchführung einer gemeinsamen Politik
auf, die zu einer harmonischen Entwicklung sowohl der einzelnen Volkswirtschaften
als auch des Gemeinsamen Marktes beitragen kann.
Durch den Artikel G Nr. 36 des Vertrags über
die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel aufgehoben.
Durch den Artikel G Nr. 37 des Vertrags über
die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde folgender Titel mit
einem Artikel eingefügt:
"TITEL IX.
KULTUR"
Artikel 128
(1) Die Gemeinschaft leistet einen Beitrag zur Entfaltung
der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen
Vielfalt sowie gleichzeitiger Hervorhebung des gemeinsamen kulturellen
Erbes.
(2) Die Gemeinschaft fördert durch ihre
Tätigkeit die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und unterstützt
und ergänzt erforderlichenfalls deren Tätigkeit in folgenden
Bereichen:
- Verbesserung der Kenntnis und Verbreitung der
Kultur und Geschichte der europäischen Völker,
- Erhaltung und Schutz des kulturellen Erbes
von europäischer Bedeutung,
- nichtkommerzieller Kulturaustausch,
- künstlerisches und literarisches Schaffen,
einschließlich im audiovisuellen Bereich.
(3) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten
fördern die Zusammenarbeit mit dritten Ländern und den für
den Kulturbereich zuständigen internationalen Organisationen, insbesondere
mit dem Europarat.
(4) Die Gemeinschaft trägt den kulturellen
Aspekten bei ihrer Tätigkeit aufgrund anderer Bestimmungen dieses
Vertrags Rechnung.
(5) Als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele
dieses Artikels erläßt der Rat
- gemäß dem Verfahren des Artikels
189
b und nach Anhörung des Ausschusses der Regionen Fördermaßnahmen
unter Ausschluß jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
der Mitgliedstaaten. Der Rat beschließt im Rahmen des Verfahrens
des Artikels 189 b einstimmig;
- einstimmig auf Vorschlag der Kommission
Empfehlungen."
Durch den Artikel 2 Nr. 25 des Vertrags von Amsterdam
vom 2. Oktober 1997 wurde der Absatz 4 des Artikels wie folgt neu gefaßt:
"(4) Die Gemeinschaft trägt bei ihrer Tätigkeit
aufgrund anderer Bestimmungen dieses Vertrags den kulturellen Aspekten
Rechnung, insbesondere zur Wahrung und Förderung der Vielfalt ihrer
Kulturen."
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags
gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober
1997 wurde
- der Titel IX. zum Titel XII und
- der Artikel 128 zum Artikel 151
und der Hinweis auf den Artikel 189b wurde
zum Hinweis auf den Artikel 251.
TITEL IV.
Die Europäische Investitionsbank
Durch den Artikel G Nr. 38 des Vertrags über
die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Titel III. zum
Titel X. mit der Überschrift
"TITEL X.
Gesundheitswesen".
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags
gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober
1997 wurde der Titel X. zum Titel XIII.
Artikel 129
Es wird eine Europäische Investitionsbank errichtet; sie besitzt
Rechtspersönlichkeit.
Mitglieder der Europäischen Investitionsbank sind die Mitgliedstaaten.
Die Satzung der Europäischen Investitionsbank ist diesem Vertrag
als Protokoll beigefügt.
Durch den Artikel G Nr. 38 des Vertrags über
die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel wie folgt
neu gefaßt::
"Artikel 129
(1) Die Gemeinschaft leistet durch Förderung
der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und erforderlichenfalls
durch Unterstützung ihrer Tätigkeit einen Beitrag zur Sicherstellung
eines hohen Gesundheitsschutzniveaus.
Die Tätigkeit der Gemeinschaft ist auf
die Verhütung von Krankheiten, insbesondere der weitverbreiteten schwerwiegenden
Krankheiten einschließlich Drogenabhängigkeit, gerichtet; dabei
werden die Erforschung der Ursachen und der Übertragung dieser Krankheiten
sowie die Gesundheitsinformation und -erziehung gefördert.
Die Erfordernisse im Bereich des Gesundheitsschutzes
sind Bestandteil der übrigen Politiken der Gemeinschaft.
(2) Die Mitgliedstaaten koordinieren untereinander
im Benehmen mit der Kommission ihre Politiken und Programme in den in Absatz
1 genannten Bereichen. Die Kommission kann in enger Fühlungnahme mit
den Mitgliedstaaten alle Initiativen ergreifen, die dieser Koordinierung
förderlich sind.
(3) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten
fördern die Zusammenarbeit mit dritten Ländern und den für
das Gesundheitswesen zuständigen internationalen Organisationen.
(4) Als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele
dieses Artikels erläßt der Rat
- gemäß dem Verfahren des
Artikels 189 b und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses
und des Ausschusses der Regionen Fördermaßnahmen unter Ausschluß
jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten;
- mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag
der Kommission Empfehlungen."
Durch den Artikel 2 Nr. 26 des Vertrags von Amsterdam
vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel wie folgt neu gefaßt:
"Artikel 129
(1) Bei der Festlegung und Durchführung aller
Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen wird ein hohes Gesundheitsschutzniveaus
sichergestellt.
Die Tätigkeit der Gemeinschaft ergänzt
die Politik der Mitgliedstaaten und ist auf die Verbesserung der Gesundheit
der Bevölkerung, die Verhütung von Humankrankheiten und die Beseitigung
von Ursachen für die Gefährdung der menschlichen Gesundheit gerichtet.
Sie umfaßt die Bekämpfung der weitverbreiteten schweren Krankheiten;
dabei werden die Erforschung der Ursachen, der Übertragung und der
Verhütung dieser Krankheiten sowie die Gesundheitsinformation und
-erziehung gefördert.
Die Gemeinschaft ergänzt die Maßnahmen
der Mitgliedstaaten zur Verringerung drogenkonsumbedingter Gesundheitsschäden
einschließlich der Informations- und Vorbeugungsmaßnahmen.
2) Die Gemeinschaft fördert die Zusammenarbeit
zwischen den Mitgliedstaaten in den in diesem Artikel genannten Bereichen
und unterstützt erforderlichenfalls deren Tätigkeit.
Die Mitgliedstaaten koordinieren untereinander
im Benehmen mit der Kommission ihre Politiken und Programme in den in Absatz
1 genannten Bereichen. Die Kommission kann in enger Verbindung mit den
Mitgliedstaaten alle Initiativen ergreifen, die dieser Koordinierung förderlich
sind.
(3) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten
fördern die Zusammenarbeit mit dritten Ländern und den für das
Gesundheitswesen zuständigen internationalen Organisationen.
(4) Der Rat trägt gemäß dem Verfahren
des Artikels 189 b und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses
sowie des Ausschusses der Regionen mit folgenden Maßnahmen zur Verwirklichung
der Ziele dieses Artikels bei:
a) Maßnahmen zur Festlegung hoher Qualitäts-
und Sicherheitsstandards für Organe und Substanzen menschlichen Ursprungs
sowie für Blut und Blutderivate; diese Maßnahmen hindern die
Mitgliedstaaten nicht daran, strengere Schutzmaßnahmen beizubehalten
oder einzuführen;
b) abweichend von Artikel 43 Maßnahmen
in den Bereichen Veterinärwesen und Pflanzenschutz, die unmittelbar
den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung zum Ziel haben;
c) Fördermaßnahmen, die den Schutz
und die Verbesserung der menschlichen Gesundheit zum Ziel haben, unter
Ausschluß jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
der Mitgliedstaaten.
Der Rat kann ferner mit qualifizierter Mehrheit
auf Vorschlag der Kommission für die in diesem Artikel genannten Zwecke
Empfehlungen erlassen.
(5) Bei der Tätigkeit der Gemeinschaft im
Bereich der Gesundheit der Bevölkerung wird die Verantwortung der
Mitgliedstaaten für die Organisation des Gesundheitswesens und die
medizinische Versorgung in vollem Umfang gewahrt. Insbesondere lassen die
Maßnahmen nach Absatz 4 Buchstabe a die einzelstaatlichen Regelungen
über die Spende oder die medizinische Verwendung von Organen und Blut
unberührt."
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags
gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober
1997 wurde der Artikel 129 zum Artikel 152 und die Hinweise auf andere
Artikel wurde wie folgt ersetzt:
- der Artikel 189b wurde zum Artikel 251 und
- der Artikel 43 wurde Artikel 37.
Durch den Artikel G Nr. 38 des Vertrags über
die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurden folgende Titel in
den Vertrag eingefügt::
"TITEL XI.
Verbraucherschutz
Artikel 129 a
(1) Die Gemeinschaft leistet einen Beitrag zur Erreichung
eines hohen Verbraucherschutzniveaus durch
a) Maßnahmen, die sie im Rahmen der Verwirklichung
des Binnenmarkts nach Artikel 100 a erläßt;
b) spezifische Aktionen, welche die Politik der
Mitgliedstaaten zum Schutz der Gesundheit, der Sicherheit und der wirtschaftlichen
Interessen der Verbraucher und zur Sicherstellung einer angemessenen Information
der Verbraucher unterstützen und ergänzen.
(2) Der Rat beschließt gemäß
dem Verfahren des Artikels 189 b und nach Anhörung des Wirtschafts-
und Sozialausschusses die spezifischen Aktionen im Sinne des Absatzes 1
Buchstabe b.
(3) Die nach Absatz 2 beschlossenen Aktionen
hindern die einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran, strengere Schutzmaßnahmen
beizubehalten oder zu ergreifen. Diese Maßnahmen müssen mit
diesem Vertrag vereinbar sein. Sie werden der Kommission notifiziert.
TITEL XII.
Transeuropäische Netze
Artikel 129 b
(1) Um einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele
der Artikel 7 a und 130 a zu leisten und den Bürgern der Union, den
Wirtschaftsbeteiligten sowie den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften
in vollem Umfang die Vorteile zugute kommen zu lassen, die sich aus der
Schaffung eines Raumes ohne Binnengrenzen ergeben, trägt die Gemeinschaft
zum Auf- und Ausbau transeuropäischer Netze in den Bereichen der Verkehrs-,
Telekommunikations- und Energieinfrastruktur bei.
(2) Die Tätigkeit der Gemeinschaft zielt
im Rahmen eines Systems offener und wettbewerbsorientierter Märkte
auf die Förderung des Verbunds und der Interoperabilität der
einzelstaatlichen Netze sowie des Zugangs zu diesen Netzen ab. Sie trägt
insbesondere der Notwendigkeit Rechnung, insulare, eingeschlossene und
am Rande gelegene Gebiete mit den zentralen Gebieten der Gemeinschaft zu
verbinden.
Artikel 129 c
(1) Zur Erreichung der Ziele des Artikels 129
b geht die Gemeinschaft wie folgt vor:
- Sie stellt eine Reihe von Leitlinien
auf, in denen die Ziele, die Prioritäten und die Grundzüge der
im Bereich der transeuropäischen Netze in Betracht gezogenen Aktionen
erfaßt werden; in diesen Leitlinien werden Vorhaben von gemeinsamem
Interesse ausgewiesen;
- sie führt jede Aktion durch, die sich
gegebenenfalls als notwendig erweist, um die Interoperabilität der
Netze zu gewährleisten, insbesondere im Bereich der Harmonisierung
der technischen Normen;
- sie kann die finanziellen Anstrengungen der
Mitgliedstaaten für von ihnen finanzierte Vorhaben von gemeinsamem
Interesse, die im Rahmen der Leitlinien gemäß dem ersten Gedankenstrich
ausgewiesen sind, insbesondere in Form von Durchführbarkeitsstudien,
Anleihebürgschaften oder Zinszuschüssen unterstützen; die
Gemeinschaft kann auch über den Kohäsionsfonds, der nach Artikel
130 d bis zum 31. Dezember 1993 zu errichten ist, zu spezifischen Verkehrsinfrastrukturvorhaben
in den Mitgliedstaaten finanziell beitragen.
Die Gemeinschaft berücksichtigt bei ihren
Maßnahmen die potentielle wirtschaftliche Lebensfähigkeit der
Vorhaben.
(2) Die Mitgliedstaaten koordinieren untereinander
in Verbindung mit der Kommission die einzelstaatlichen Politiken, die sich
erheblich auf die Verwirklichung der Ziele des Artikels 129 b auswirken
können. Die Kommission kann in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten
alle Initiativen ergreifen, die dieser Koordinierung förderlich sind.
(3) Die Gemeinschaft kann beschließen,
mit dritten Ländern zur Förderung von Vorhaben von gemeinsamem
Interesse sowie zur Sicherstellung der Interoperabilität der Netze
zusammenzuarbeiten.
Artikel 129 d
Die Leitlinien nach Artikel 129 c Absatz 1 werden
vom Rat gemäß dem Verfahren des Artikels 189 b und nach Anhörung
des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen
festgelegt.
Leitlinien und Vorhaben von gemeinsamem Interesse,
die das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats betreffen, bedürfen der
Billigung des betroffenen Mitgliedstaats.
Der Rat erläßt gemäß
dem Verfahren des Artikels 189 c und nach Anhörung des Wirtschafts-
und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen die übrigen
Maßnahmen nach Artikel 129 c Absatz 1.
Durch den Artikel 2 Nr. 27 des Vertrags von Amsterdam
vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 129a wie folgt neu gefaßt:
"Artikel 129 a
(1) Zur Förderung der Interessen der Verbraucher
und zur Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus leistet
die Gemeinschaft einen Beitrag zum Schutz der Gesundheit, der Sicherheit
und der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher sowie zur Förderung
ihres Rechtes auf Information, Erziehung und Bildung von Vereinigungen
zur Wahrung ihrer Interessen.
(2) Den Erfordernissen des Verbraucherschutzes
wird bei der Festlegung und Durchführung der anderen Gemeinschaftspolitiken
und -maßnahmen Rechnung getragen.
(3) Die Gemeinschaft leistet einen Beitrag zur
Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele durch
a) Maßnahmen, die sie im Rahmen der Verwirklichung
des Binnenmarkts nach Artikel 100 a erläßt;
b) Maßnahmen zur Unterstützung, Ergänzung
und Überwachung der Politik der Mitgliedstaaten.
(4) Der Rat beschließt gemäß
dem Verfahren des Artikels 189 b und nach Anhörung des Wirtschafts-
und Sozialausschusses die Maßnahmen nach Absatz 3 Buchstabe b.
(5) Die nach Absatz 4 beschlossenen Maßnahmen
hindern die einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran, strengere Schutzmaßnahmen
beizubehalten oder zu ergreifen. Diese Maßnahmen müssen mit
diesem Vertrag vereinbar sein. Sie werden der Kommission mitgeteilt."
Durch den Artikel 2 Nr. 28 des Vertrags von Amsterdam
vom 2. Oktober 1997 wurde in Artikel 129c der Absatz 1 Unterabsatz 1 dritter
Gedankenstrich erster Halbsatz wie folgt neu gefaßt:
"- sie kann von den Mitgliedstaaten ganz oder
teilweise unterstützte Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die im
Rahmen der Leitlinien gemäß dem ersten Gedankenstrich ausgewiesen
sind, insbesondere in Form von Durchführbarkeitsstudien, Anleihebürgschaften
oder Zinszuschüssen unterstützen;"
Durch den Artikel 6 Nr. 58 des Vertrags von Amsterdam
vom 2. Oktober 1997 wurde in Artikel 129c der Absatz 1 Unterabsatz 1 dritter
Gedankenstrich im zweiten Halbsatz die Worte "über den Kohäsionsfonds,
der nach Artikel 130d bis zum 31. Dezember 1993 zu errichten ist" ersetzt
durch: "über den nach Artikel 130d errichteten Kohäsionsfonds"
Durch den Artikel 2 Nr. 29 des Vertrags von Amsterdam
vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 129d wie folgt geändert:
- Absatz 1 wurde wie folgt neu gefaßt:
"Die Leitlinien und die übrigen Maßnahmen
nach Artikel 129 c Absatz 1 werden vom Rat gemäß dem Verfahren
des Artikels 189 b und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses
und des Ausschusses der Regionen festgelegt."
- Absatz 3 wurde gestrichen.
Durch Berichtigungsprotokoll
vom 19. März 1999 wurden im Artikel 129c Abs. 1 dritter Gedankenstrich die Worte
"ganz oder teilweise" gestrichen.
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags
gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober
1997 wurde
- der Titel XI. zum Titel XIV.,
- der Artikel 129a zum Artikel 153,
- der Titel XII. zum Titel XV.,
- der Artikel 129b zum Artikel 154,
- der Artikel 129c zum Artikel 155 und
- der Artikel 129d zum Artikel 156
und die Hinweise auf andere Artikel wurde
wie folgt ersetzt:
- in Artikel 129a (153) wurde der Artikel
100a zum Artikel 95 und der Artikel 189b wurde Artikel 251.
- in Artikel 129b (154) wurde der Artikel
7a zum Artikel 14 und der Artikel 130a wurde Artikel 158.
- in Artikel 129c (155) wurde der Artikel
129b zum Artikel 154 und der Artikel 130d wurde Artikel 161.
- in Artikel 129d (156) wurde der Artikel
129c zum Artikel 155 und der Artikel 189b wurde Artikel 251.
Durch den Artikel G Nr. 38 des Vertrags über
die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde folgender Titel eingefügt:
"TITEL XIII.
Industrie"
Artikel 130
Aufgabe der Europäischen Investitionsbank ist es, zu einer ausgewogenen
und reibungslosen Entwicklung des Gemeinsamen Marktes im Interesse der
Gemeinschaft beizutragen; hierbei bedient sie sich des Kapitalmarkts sowie
ihrer eigenen Mittel. In diesem Sinne erleichtert sie ohne Verfolgung eines
Erwerbszwecks durch Gewährung von Darlehen und Bürgschaften die
Finanzierung der nachstehend bezeichneten Vorhaben in allen Wirtschaftszweigen:
a) Vorhaben zur Erschließung der weniger entwickelten Gebiete;
b) Vorhaben zur Modernisierung oder Umstellung von Unternehmen oder
zur Schaffung neuer Arbeitsmöglichkeiten, die sich aus der schrittweisen
Errichtung des Gemeinsamen Marktes ergeben und wegen ihres Umfangs oder
ihrer Art mit den in den einzelnen Mitgliedstaaten vorhandenen Mitteln
nicht vollständig finanziert werden können;
c) Vorhaben von gemeinsamem Interesse für mehrere Mitgliedstaaten,
die wegen ihres Umfangs oder ihrer Art mit den in den einzelnen Mitgliedstaaten
vorhandenen Mitteln nicht vollständig finanziert werden können.
Durch den Artikel G Nr. 38 des Vertrags
über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel
wie folgt neu gefaßt::
"Artikel 130
(1) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten sorgen
dafür, daß die notwendigen Voraussetzungen für die Wettbewerbsfähigkeit
der Industrie der Gemeinschaft gewährleistet sind.
Zu diesem Zweck zielt ihre Tätigkeit
entsprechend einem System offener und wettbewerbsorientierter Märkte
auf folgendes ab:
- Erleichterung der Anpassung der Industrie
an die strukturellen Veränderungen;
- Förderung eines für die Initiative
und Weiterentwicklung der Unternehmen in der gesamten Gemeinschaft, insbesondere
der kleinen und mittleren Unternehmen, günstigen Umfelds;
- Förderung eines für die Zusammenarbeit
zwischen Unternehmen günstigen Umfelds;
- Förderung einer besseren Nutzung des
industriellen Potentials der Politik in den Bereichen Innovation, Forschung
und technologische Entwicklung.
(2) Die Mitgliedstaaten konsultieren einander
in Verbindung mit der Kommission und koordinieren, soweit erforderlich,
ihre Maßnahmen. Die Kommission kann alle Initiativen ergreifen, die
dieser Koordinierung förderlich sind.
(3) Die Gemeinschaft trägt durch die
Politik und die Maßnahmen, die sie aufgrund anderer Bestimmungen
dieses Vertrags durchführt, zur Erreichung der Ziele des Absatzes
1 bei. Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung
des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses
einstimmig spezifische Maßnahmen zur Unterstützung der in den
Mitgliedstaaten durchgeführten Maßnahmen im Hinblick auf die
Verwirklichung der Ziele des Absatzes 1 beschließen.
Dieser Titel bietet keine Grundlage dafür,
daß die Gemeinschaft irgendeine Maßnahme einführt, die
zu Wettbewerbsverzerrungen führen könnte."
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags
gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober
1997 wurde der Artikel 130 zum Artikel 157.
Durch den Artikel 23 der Einheitlichen Europäischen
Akte vom 28. Februar 1986 wurde folgender Titel eingefügt:
"TITEL V.
Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt
Artikel 130 a
Die Gemeinschaft entwickelt und verfolgt weiterhin
ihre Politik zur Stärkung ihres wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts,
um eine harmonische Entwicklung der Gemeinschaft als Ganzes zu fördern.
Die Gemeinschaft setzt sich insbesondere zum
Ziel, den Abstand zwischen den verschiedenen Regionen und den Rückstand
der am stärksten benachteiligten Gebiete zu verringern.
Artikel 130 b
Die Mitgliedstaaten führen und koordinieren
ihre Wirtschaftspolitik in der Weise, daß auch die in Artikel 130
a genannten Ziele erreicht werden. Die Durchführung der gemeinsamen
Politiken und die Errichtung des Binnenmarkts berücksichtigen die
Ziele des Artikels 130 a und 130 c und tragen zu deren Verwirklichung bei.
Die Gemeinschaft unterstützt auch diese Bemühungen durch die
Politik, die sie mit Hilfe der Strukturfonds (Europäischer Ausrichtungs-
und Garantiefonds für die Landwirtschaft - Abteilung Ausrichtung,
Europäischer Sozialfonds, Europäischer Fonds für regionale
Entwicklung), der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen
vorhandenen Finanzierungsinstrumente führt.
Artikel 130 c
Aufgabe des Europäischen Fonds für regionale
Entwicklung ist es, durch Beteiligung an der Entwicklung und an der strukturellen
Anpassung der rückständigen Gebiete und an der Umstellung der
Industriegebiete mit rückläufiger Entwicklung zum Ausgleich der
wichtigsten regionalen Ungleichgewichte in der Gemeinschaft beizutragen.
Artikel 130 d
Die Kommission unterbreitet dem Rat unmittelbar
nach Inkrafttreten der Einheitlichen Europäischen Akte eines Gesamtvorschlag,
der darauf abzielt, an der Struktur und den Regeln für die Arbeitsweise
der bestehenden Strukturfonds (Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds
für die Landwirtschaft - Abteilung Ausrichtung, Europäischer
Sozialfonds, Europäischer Fonds für regionale Entwicklung) die
zur Präzisierung und Rationalisierung der Aufgaben dieses Fonds gegebenenfalls
erforderlichen Änderungen vorzunehmen, um zur Erreichung der Ziele
der Artikel 130 a und 130 c beizutragen, die Effizienz er Fonds zu erhöhen
und deren Tätigkeiten sowohl untereinander als auch im Verhältnis
zu den Tätigkeiten der vorhandenen Finanzierungsinstrumente zu koordinieren.
Der Rat beschließt binnen Jahresfrist und nach Anhörung des
Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses
einstimmig über diesen Vorschlag.
Artikel 130 e
Nach Annahme des Beschlusses gemäß
Artikel 130 d erläßt der Rat die den Europäischen Fonds
für regionale Entwicklung betreffenden Durchführungsbeschlüsse
mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und in Zusammenarbeit
mit dem Europäischen Parlament.
Für den Europäischen Ausrichtungs-
und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung, und
den Europäischen Sozialfonds sind die Artikel 43 bzw. 126 und 127
weiterhin anwendbar."
Durch den Artikel G Nr. 38 des Vertrags über
die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Titel wie folgt
neu gefaßt::
"TITEL XIV.
Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt
Artikel 130 a
Die Gemeinschaft entwickelt und verfolgt weiterhin
ihre Politik zur Stärkung ihres wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts,
um eine harmonische Entwicklung der Gemeinschaft als Ganzes zu fördern.
Die Gemeinschaft setzt sich insbesondere zum
Ziel, die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen
und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Gebiete, einschließlich
der ländlichen Gebiete, zu verringern.
Artikel 130 b
Die Mitgliedstaaten führen und koordinieren
ihre Wirtschaftspolitik in der Weise, daß auch die in Artikel 130
a genannten Ziele erreicht werden. Die Festlegung und Durchführung
der Politiken und Aktionen der Gemeinschaft sowie die Errichtung des Binnenmarkts
berücksichtigen die Ziele des Artikels 130 a und tragen zu deren Verwirklichung
bei. Die Gemeinschaft unterstützt auch diese Bemühungen durch
die Politik, die sie mit Hilfe der Strukturfonds (Europäischer Ausrichtungs-
und Garantiefonds für die Landwirtschaft - Abteilung Ausrichtung,
Europäischer Sozialfonds, Europäischer Fonds für regionale
Entwicklung), der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen
vorhandenen Finanzierungsinstrumente führt.
Die Kommission erstattet dem Europäischen
Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuß und dem Ausschuß
der Regionen alle drei Jahre Bericht über die Fortschritte bei der
Verwirklichung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts und über
die Art und Weise, in der die in diesem Artikel vorgesehenen Mittel hierzu
beigetragen haben. Diesem Bericht werden erforderlichenfalls entsprechende
Vorschläge beigefügt.
Falls sich spezifische Aktionen außerhalb
der Fonds und unbeschadet der im Rahmen der anderen Politiken der Gemeinschaft
beschlossenen Maßnahmen als erforderlich erweisen, so können
sie vom Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen
Parlaments, des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses
der Regionen einstimmig beschlossen werden.
Artikel 130 c
Aufgabe des Europäischen Fonds für regionale
Entwicklung ist es, durch Beteiligung an der Entwicklung und an der strukturellen
Anpassung der rückständigen Gebiete und an der Umstellung der
Industriegebiete mit rückläufiger Entwicklung zum Ausgleich der
wichtigsten regionalen Ungleichgewichte in der Gemeinschaft beizutragen.
Artikel 130 d
Unbeschadet des Artikels 130 e legt der Rat
auf Vorschlag der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen
Parlaments sowie nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses
und des Ausschusses der Regionen einstimmig die Aufgaben, die vorrangigen
Ziele und die Organisation der Strukturfonds fest, was ihre Neuordnung
einschließen kann. Nach demselben Verfahren legt der Rat ferner die
für die Fonds geltenden allgemeinen Regeln sowie die Bestimmungen
fest, die zur Gewährleistung einer wirksamen Arbeitsweise und zur
Koordinierung der Fonds sowohl untereinander als auch mit den anderen vorhandenen
Finanzierungsinstrumenten erforderlich sind.
Der Rat errichtet nach demselben Verfahren
vor dem 31. Dezember 1993 einen Kohäsionsfonds, durch den zu Vorhaben
in den Bereichen Umwelt und transeuropäische Netze auf dem Gebiet
der Verkehrsinfrastruktur finanziell beigetragen wird.
Artikel 130 e
Die den Europäischen Fonds für regionale
Entwicklung betreffenden Durchführungsbeschlüsse werden vom Rat
gemäß dem Verfahren des Artikels 189 c und nach Anhörung
des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen
gefaßt.
Für den Europäischen Ausrichtungs-
und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung, und
den Europäischen Sozialfonds sind die Artikel 43 bzw. 125
weiterhin anwendbar."
Durch den Artikel 2 Nr. 30 des Vertrags von Amsterdam
vom 2. Oktober 1997 wurde in Artikel 130a der Absatz 2 wie folgt neu gefaßt:
"Die Gemeinschaft setzt sich insbesondere zum
Ziel, die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen
und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Gebiete oder
Inseln, einschließlich der ländlichen Gebiete, zu verringern."
Durch den Artikel 6 Nr. 59 des Vertrags von Amsterdam
vom 2. Oktober 1997 wurde in Artikel 130d der Absatz 2 wie folgt neu gefaßt::
"Ein vom Rat nach demselben Verfahren
errichteter Kohäsionsfonds trägt zu Vorhaben in den Bereichen
Umwelt und transeuropäische Netze auf dem Gebiet der Verkehrsinfrastruktur
finanziell bei."
Durch den Artikel 2 Nr. 31 des Vertrags von Amsterdam
vom 2. Oktober 1997 wurde in Artikel 130e der Absatz 1 wie folgt neu gefaßt:
"Die den Europäischen Fonds für regionale
Entwicklung betreffenden Durchführungsbeschlüsse werden vom Rat
gemäß dem Verfahren des Artikels 189 b und nach Anhörung
des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen
gefaßt."
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags
gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober
1997 wurde
- der Titel XIV. zum Titel XVII.,
- der Artikel 130a zum Artikel 158,
- der Artikel 130b zum Artikel 159,
- der Artikel 130c zum Artikel 160,
- der Artikel 130d zum Artikel 161 und
- der Artikel 130e zum Artikel 162
und die Hinweise auf andere Artikel wurde
wie folgt ersetzt:
- in Artikel 130b (159) wurde der Artikel
130a zum Artikel 158.
- in Artikel 130d (161) wurde der Artikel
130e zum Artikel 162.
- in Artikel 130e (162) wurde der Artikel
189b zum Artikel 251, der Artikel 43 wurde Artikel 37 und der Artikel 125
wurde Artikel 148.
Durch den Artikel 24 der Einheitlichen Europäischen
Akte vom 28. Februar 1986 wurde folgender Titel eingefügt:
"TITEL VI.
Forschung und technologische Entwicklung
Artikel 130 f
(1) Die Gemeinschaft setzt sich zum Ziel, die wissenschaftlichen
und technologischen Grundlagen der europäischen Industrie zu stärken
und die Entwicklung ihrer internationalen Wettbewerbsfähigkeit zu
fördern.
(2) In diesem Sinne unterstützt sie die
Unternehmen - einschließlich der Klein- und Mittelbetriebe -, die
Forschungszentren und die Hochschulen bei ihren Bemühungen auf dem
Gebiet der Forschung und technologischen Entwicklung; sie fördert
ihre Zusammenarbeitsbestrebungen, damit die Unternehmen vor allem die Möglichkeit
des Binnenmarkts voll nutzen können, und zwar insbesondere durch die
Öffnung der einzelstaatlichen öffentlichen Beschaffungsmärkte,
die Festlegung gemeinsamer Normen und die Beseitigung der dieser Zusammenarbeit
entgegenstehenden rechtlichen und steuerlichen Hindernisse.
(3) Bei der Verwirklichung dieser Ziele wird
dem Verhältnis zwischen der gemeinschaftlichen Anstrengung auf dem
Gebiet der Forschung und der technologischen Entwicklung, der Errichtung
des Binnenmarktes und der Durchführung gemeinsamer Politiken, insbesondere
im Bereich von Wettbewerb und Handelsverkehr, besonders Rechnung getragen.
Artikel 130 g
Zur Erreichung dieser Ziele ergreift die Gemeinschaft
folgende Maßnahmen, die die in den Mitgliedstaaten durchgeführten
Aktionen ergänzen:
a) Durchführung von Programmen für
Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration unter Förderung
der Zusammenarbeit mit Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen;
b) Förderung der Zusammenarbeit mit dritten
Ländern und internationalen Organisationen auf dem Gebiet der gemeinschaftlichen
Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration;
c) Verbreitung und Auswertung der Ergebnisse
der Tätigkeiten auf dem Gebiet der gemeinschaftlichen Forschung, technologischen
Entwicklung und Demonstration;
d) Förderung der Ausbildung und der Mobilität
der Forscher aus der Gemeinschaft.
Artikel 130 h
Die Mitgliedstaaten koordinieren untereinander
in Verbindung mit der Kommission die auf einzelstaatlicher Ebene durchgeführten
Politiken und Programme. Die Kommission kann in engem Kontakt mit den Mitgliedstaaten
alle Initiativen ergreifen, die dieser Koordinierung förderlich sind.
Artikel 130 i
(1) Die Gemeinschaft stellt ein mehrjähriges
Rahmenprogramm auf, in dem alle ihre Aktionen zusammengefaßt werden.
Das Rahmenprogramm legt die wissenschaftlichen und technischen Ziele, ihre
jeweilige Prioritätenstufe, die Grundzüge der geplanten Aktionen,
den für notwendig erachteten Betrag um die Einzelheiten der finanziellen
Beteiligung der Gemeinschaft am gesamten Programm sowie die Aufteilung
dieses Betrags auf die verschiedenen geplanten Aktionen fest.
(2) Das Rahmenprogramm kann je nach Entwicklung
der Lage angepaßt oder ergänzt werden.
Artikel 130 k
Die Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms
erfolgt im Wege spezifischer Programme, die innerhalb einer jeden Aktion
entwickelt werden. In jedem spezifischen Programm werden die Einzelheiten
seiner Durchführung, seine Laufzeit und die für notwendig erachteten
Mittel festgelegt.
Der Rat legt die Einzelheiten der Verbreitung
der Kenntnisse fest, die aus den spezifischen Programmen gewonnen werden.
Artikel 130 l
Bei der Durchführung des mehrjährigen
Rahmenprogramms können Zusatzprogramme beschlossen werden, an denen
nur bestimmte Mitgliedstaaten teilnehmen, die sie vorbehaltlich einer etwaigen
Beteiligung der Gemeinschaft auch finanzieren.
Der Rat legt insbesondere hinsichtlich der
Verbreitung der Kenntnisse und des Zugangs anderer Mitgliedstaaten die
Regeln für die Zusatzprogramme fest.
Artikel 130 m
Die Gemeinschaft kann bei der Durchführung
des mehrjährigen Rahmenprogramms eine Beteiligung an Forschungs- und
Entwicklungsprogrammen mehrerer Mitgliedstaaten, einschließlich der
Beteiligung an den zu ihrer Durchführung geschaffenen Strukturen,
im Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten vorsehen.
Artikel 130 n
Die Gemeinschaft kann bei der Durchführung
des mehrjährigen Rahmenprogramms eine Zusammenarbeit auf dem Gebiet
der gemeinschaftlichen Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration
mit dritten Ländern oder internationalen Organisationen vorsehen.
Die Einzelheiten dieser Zusammenarbeit können
Gegenstand von Abkommen zwischen der Gemeinschaft und den betreffenden
dritten Parteien sein, die gemäß Artikel 228 ausgehandelt und
geschlossen werden.
Artikel 130 o
Die Gemeinschaft kann gemeinsame Unternehmen gründen
oder andere Strukturen schaffen, die für die ordnungsgemäße
Durchführung der Programme für gemeinschaftliche Forschung, technologische
Entwicklung und Demonstration erforderlich sind.
Artikel 130 p
(1) Die Einzelheiten der Finanzierung eines jeden
Programms, einschließlich einer möglichen Beteiligung der Gemeinschaft,
werden bei der Annahme des Programms festgelegt.
(2) Unbeschadet anderer Arten eines etwaigen
Tätigwerdens der Gemeinschaft wird die Höhe des jährlichen
Beitrags der Gemeinschaft im Rahmen des Haushaltsverfahrens festgesetzt.
Die Summe der geschätzten Kosten der spezifischen Programme darf die
durch das Rahmenprogramm vorgesehene Finanzierung nicht überschreiten.
Artikel 130 q
(1) Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission
und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts-
und Sozialausschusses einstimmig die in den Artikeln 130 i und 130 o vorgesehenen
Bestimmungen fest.
(2) Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission
und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und in Zusammenarbeit
mit dem Europäischen Parlament mit qualifizierter Mehrheit die in
den Artikeln 130 k, 130 l, 130 m, 130 n und Artikel 130 p Absatz 1 vorgesehenen
Bestimmungen fest. Für die Verabschiedung der Zusatzprogramme ist
außerdem die Zustimmung der daran beteiligten Mitgliedstaaten erforderlich."
Durch den Artikel G Nr. 38 des Vertrags über
die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Titel wie folgt
neu gefaßt::
"TITEL XV.
Forschung und technologische Entwicklung
Artikel 130 f
(1) Die Gemeinschaft hat zum Ziel, die wissenschaftlichen
und technologischen Grundlagen der Industrie der Gemeinschaft zu stärken
und die Entwicklung ihrer internationalen Wettbewerbsfähigkeit zu
fördern sowie alle Forschungsmaßnahmen zu unterstützen,
die aufgrund anderer Kapitel dieses Vertrags für erforderlich gehalten
werden.
(2) In diesem Sinne unterstützt sie in der
gesamten Gemeinschaft die Unternehmen - einschließlich der kleinen
und mittleren Unternehmen -, die Forschungszentren und die Hochschulen
bei ihren Bemühungen auf dem Gebiet der Forschung und technologischen
Entwicklung von hoher Qualität; sie fördert ihre Zusammenarbeitsbestrebungen,
damit die Unternehmen vor allem die Möglichkeiten des Binnenmarkts
voll nutzen können, und zwar insbesondere durch Öffnen des einzelstaatlichen
öffentlichen Auftragswesens, Festlegung gemeinsamer Normen und Beseitigung
der dieser Zusammenarbeit entgegenstehenden rechtlichen und steuerlichen
Hindernisse.
(3) Alle Maßnahmen der Gemeinschaft aufgrund
dieses Vertrags auf dem Gebiet der Forschung und der technologischen Entwicklung,
einschließlich der Demonstrationsvorhaben, werden nach Maßgabe
dieses Titels beschlossen und durchgeführt.
Artikel 130 g
Zur Erreichung dieser Ziele trifft die Gemeinschaft
folgende Maßnahmen, welche die in den Mitgliedstaaten durchgeführten
Aktionen ergänzen:
a) Durchführung von Programmen für
Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration unter Förderung
der Zusammenarbeit mit und zwischen Unternehmen, Forschungszentren und
Hochschulen;
b) Förderung der Zusammenarbeit mit dritten
Ländern und internationalen Organisationen auf dem Gebiet der gemeinschaftlichen
Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration;
c) Verbreitung und Auswertung der Ergebnisse
der Tätigkeiten auf dem Gebiet der gemeinschaftlichen Forschung, technologischen
Entwicklung und Demonstration;
d) Förderung der Ausbildung und der Mobilität
der Forscher aus der Gemeinschaft.
Artikel 130 h
(1) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten koordinieren
ihre Tätigkeiten auf dem Gebiet der Forschung und der technologischen
Entwicklung, um die Kohärenz der einzelstaatlichen Politiken und der
Politik der Gemeinschaft sicherzustellen.
(2) Die Kommission kann in enger Zusammenarbeit
mit den Mitgliedstaaten alle Initiativen ergreifen, die der Koordinierung
nach Absatz 1 förderlich sind.
Artikel 130 i
(1) Der Rat stellt gemäß dem Verfahren
des Artikels 189 b und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses
ein mehrjähriges Rahmenprogramm auf, in dem alle Aktionen der Gemeinschaft
zusammengefaßt werden. Der Rat beschließt im Rahmen des Verfahrens
des Artikels 189 b einstimmig.
In dem Rahmenprogramm werden
- die wissenschaftlichen und technologischen
Ziele, die mit den Maßnahmen nach Artikel 130 g erreicht werden
sollen, sowie die jeweiligen Prioritäten festgelegt;
- die Grundzüge dieser Maßnahmen
angegeben;
- der Gesamthöchstbetrag und die Einzelheiten
der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft am Rahmenprogramm sowie die
jeweiligen Anteile der vorgesehenen Maßnahmen festgelegt.
(2) Das Rahmenprogramm wird je nach Entwicklung
der Lage angepaßt oder ergänzt.
(3) Die Durchführung des Rahmenprogramms
erfolgt durch spezifische Programme, die innerhalb einer jeden Aktion entwickelt
werden. In jedem spezifischen Programm werden die Einzelheiten seiner Durchführung,
seine Laufzeit und die für notwendig erachteten Mittel festgelegt.
Die Summe der in den spezifischen Programmen für notwendig erachteten
Beträge darf den für das Rahmenprogramm und für jede Aktion
festgesetzten Gesamthöchstbetrag nicht überschreiten.
(4) Die spezifischen Programme werden vom Rat
mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung
des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses
beschlossen.
Artikel 130 j
Zur Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms
legt der Rat folgendes fest:
- die Regeln für die Beteiligung der
Unternehmen, der Forschungszentren und der Hochschulen;
- die Regeln für die Verbreitung der
Forschungsergebnisse.
Artikel 130 k
Bei der Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms
können Zusatzprogramme beschlossen werden, an denen nur bestimmte
Mitgliedstaaten teilnehmen, die sie vorbehaltlich einer etwaigen Beteiligung
der Gemeinschaft auch finanzieren.
Der Rat legt die Regeln für die Zusatzprogramme
fest, insbesondere hinsichtlich der Verbreitung der Kenntnisse und des
Zugangs anderer Mitgliedstaaten.
Artikel 130 l
Die Gemeinschaft kann im Einvernehmen mit den betreffenden
Mitgliedstaaten bei der Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms
eine Beteiligung an Forschungs- und Entwicklungsprogrammen mehrerer Mitgliedstaaten,
einschließlich der Beteiligung an den zu ihrer Durchführung
geschaffenen Strukturen, vorsehen.
Artikel 130 m
Die Gemeinschaft kann bei der Durchführung des
mehrjährigen Rahmenprogramms eine Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
gemeinschaftlichen Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration
mit dritten Ländern oder internationalen Organisationen vorsehen.
Die Einzelheiten dieser Zusammenarbeit können
Gegenstand von Abkommen zwischen der Gemeinschaft und den betreffenden
dritten Parteien sein, die nach Artikel 228 ausgehandelt und geschlossen
werden.
Artikel 130 n
Die Gemeinschaft kann gemeinsame Unternehmen gründen
oder andere Strukturen schaffen, die für die ordnungsgemäße
Durchführung der Programme für gemeinschaftliche Forschung, technologische
Entwicklung und Demonstration erforderlich sind.
Artikel 130 o
Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission und
nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts-
und Sozialausschusses einstimmig die in Artikel 130 n vorgesehenen Bestimmungen
fest.
Der Rat legt gemäß dem Verfahren
des Artikels 189 c und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses
die in den Artikeln 130 j, 130 k und 130 l vorgesehenen Bestimmungen fest.
Für die Verabschiedung der Zusatzprogramme ist die Zustimmung der
daran beteiligten Mitgliedstaaten erforderlich.
Artikel 130 p
Zu Beginn jedes Jahres unterbreitet die Kommission
dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht. Dieser Bericht
erstreckt sich insbesondere auf die Tätigkeiten auf dem Gebiet der
Forschung und technologischen Entwicklung und der Verbreitung der Ergebnisse
dieser Tätigkeiten während des Vorjahrs sowie auf das Arbeitsprogramm
des laufenden Jahres."
Durch den Artikel 2 Nr. 32 des Vertrags von Amsterdam
vom 2. Oktober 1997 wurde in Artikel 130i der Absatz 1 Unterabsatz 1 wie
folgt neu gefaßt:
"(1) Der Rat stellt gemäß dem Verfahren
des Artikels 189 b und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses
ein mehrjähriges Rahmenprogramm auf, in dem alle Aktionen der Gemeinschaft
zusammengefaßt werden."
Durch den Artikel 2 Nr. 33 des Vertrags von Amsterdam
vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 130o wie folgt neu gefaßt:
"Artikel 130 o
Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission und nach
Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und
Sozialausschusses mit qualifizierter Mehrheit die in Artikel 130 n vorgesehenen
Bestimmungen fest.
Der Rat legt gemäß dem Verfahren des
Artikels 189 b und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses
die in den Artikeln 130 j, 130 k und 130 l vorgesehenen Bestimmungen fest.
Für die Verabschiedung der Zusatzprogramme ist die Zustimmung der
daran beteiligten Mitgliedstaaten erforderlich."
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags
gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober
1997 wurde
- der Titel XV. zum Titel XVIII.,
- der Artikel 130f zum Artikel 163,
- der Artikel 130g zum Artikel 164,
- der Artikel 130h zum Artikel 165,
- der Artikel 130i zum Artikel 166,
- der Artikel 130j zum Artikel 167,
- der Artikel 130k zum Artikel 168,
- der Artikel 130l zum Artikel 169,
- der Artikel 130m zum Artikel 170,
- der Artikel 130n zum Artikel 171
- der Artikel 130o zum Artikel 172 und
- der Artikel 130p zum Artikel 173
und die Hinweise auf andere Artikel wurde
wie folgt ersetzt:
- in Artikel 130i (166) wurde der Artikel
189b zum Artikel 251 und der Artikel 130g wurde Artikel 164.
- in Artikel 130m (170) wurde der Artikel
228 zum Artikel 300.
- in Artikel 130o (172) wurde der Artikel
130n zum Artikel 171, der Artikel 189b wurde Artikel 251, der Artikel 130j
wurde Artikel 167, der Artikel 130k wurde Artikel 168 und der Artikel 130l
wurde Artikel 169.
Durch den Artikel 25 der Einheitlichen Europäischen
Akte vom 28. Februar 1986 wurde folgender Titel eingefügt:
"TITEL VII.
Umwelt
Artikel 130 r
(1) Die Umweltpolitik der Gemeinschaft hat zum
Ziel:
- die Umwelt zu erhalten, zu schützen
und ihre Qualität zu verbessern;
- zum Schutz der menschlichen Gesundheit beizutragen;
- eine umsichtige und rationelle Verwendung
der natürlichen Ressourcen zu gewährleisten.
(2) Die Tätigkeit der Gemeinschaft im
Bereich der Umwelt unterliegt dem Grundsatz Umweltbeeinträchtigungen
vorzubeugen und sie nach Möglichkeit an ihrem Ursprung zu bekämpfen,
sowie dem Verursacherprinzip. Die Erfordernisse des Umweltschutzes sind
Bestandteil der anderen Politiken der Gemeinschaft.
(3) Bei der Erarbeitung ihrer Maßnahmen
im Bereich der Umwelt berücksichtigt die Gemeinschaft
- die verfügbaren wissenschaftlichen
und technischen Daten;
- die Umweltbedingungen in den einzelnen Regionen
der Gemeinschaft;
- die Vorteile und die Belastung aufgrund
der Maßnahmen bzw. ihrer Unterlassung;
- die wirtschaftliche und soziale Entwicklung
der Gemeinschaft insgesamt sowie die ausgewogene Entwicklung ihrer Regionen.
(4) Die Gemeinschaft wird im Bereich der Umwelt
insoweit tätig, als die in Absatz 1 genannten Ziele besser auf Gemeinschaftsebene
erreicht werden können als auf der Ebene der einzelnen Mitgliedstaaten.
Unbeschadet einiger Maßnahmen gemeinschaftlicher Art tragen die Mitgliedstaaten
für die Finanzierung und Durchführung der anderen Maßnahmen
Sorge.
(5) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten
arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse mit den dritten Ländern
und den zuständigen internationalen Organisationen zusammen. Die Einzelheiten
der Zusammenarbeit der Gemeinschaft können Gegenstand von Abkommen
zwischen dieser und den betreffenden dritten Parteien sein, die gemäß
Artikel 228 ausgehandelt und geschlossen werden.
Unterabsatz 1 berührt nicht die Zuständigkeit
der Mitgliedstaaten, in internationalen Gremien zu verhandeln und internationale
Abkommen zu schließen.
Artikel 130 s
Der Rat beschließt auf Vorschlag der Kommission
und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts-
und Sozialausschusses einstimmig über das Tätigwerden der Gemeinschaft.
Der Rat legt unter den in Absatz 1 genannten
Bedingungen fest, was unter die mit qualifizierter Mehrheit zu fassenden
Beschlüsse fällt.
Artikel 130 t
Die Schutzmaßnahmen, die gemeinsam aufgrund
des Artikels 130 s getroffen werden, hindern die einzelnen Mitgliedstaaten
nicht daran, verstärkte Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu
ergreifen, die mit diesem Vertrag vereinbar sind."
Durch den Artikel G Nr. 38 des Vertrags über
die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Titel wie folgt
neu gefaßt::
"TITEL XVI.
Umwelt
Artikel 130 r
(1) Die Umweltpolitik der Gemeinschaft trägt
zur Verfolgung der nachstehenden Ziele bei:
- Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie
Verbesserung ihrer Qualität;
- Schutz der menschlichen Gesundheit;
- umsichtige und rationelle Verwendung
der natürlichen Ressourcen;
- Förderung von Maßnahmen auf
internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme.
(2) Die Umweltpolitik der Gemeinschaft zielt
unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten in den
einzelnen Regionen der Gemeinschaft auf ein hohes Schutzniveau ab. Sie
beruht auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung, auf dem Grundsatz,
Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen,
sowie auf dem Verursacherprinzip. Die Erfordernisse des Umweltschutzes
müssen bei der Festlegung und Durchführung anderer Gemeinschaftspolitiken
einbezogen werden.
Im Hinblick hierauf umfassen die derartigen
Erfordernissen entsprechenden Harmonisierungsmaßnahmen gegebenenfalls
eine Schutzklausel, mit der die Mitgliedstaaten ermächtigt werden,
aus nicht wirtschaftlich bedingten umweltpolitischen Gründen vorläufige
Maßnahmen zu treffen, die einem gemeinschaftlichen Kontrollverfahren
unterliegen.
(3) Bei der Erarbeitung ihrer Umweltpolitik berücksichtigt
die Gemeinschaft
- die verfügbaren wissenschaftlichen
und technischen Daten;
- die Umweltbedingungen in den einzelnen
Regionen der Gemeinschaft;
- die Vorteile und die Belastung aufgrund
des Tätigwerdens bzw. eines Nichttätigwerdens;
- die wirtschaftliche und soziale Entwicklung
der Gemeinschaft insgesamt sowie die ausgewogene Entwicklung ihrer Regionen.
(4) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten
arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse mit dritten Ländern
und den zuständigen internationalen Organisationen zusammen. Die Einzelheiten
der Zusammenarbeit der Gemeinschaft können Gegenstand von Abkommen
zwischen dieser und den betreffenden dritten Parteien sein, die nach Artikel
228
ausgehandelt und geschlossen werden.
Unterabsatz 1 berührt nicht die Zuständigkeit
der Mitgliedstaaten, in internationalen Gremien zu verhandeln und internationale
Abkommen zu schließen.
Artikel 130 s
(1) Der Rat beschließt gemäß
dem Verfahren des Artikels 189 c und nach Anhörung des Wirtschafts-
und Sozialausschusses über das Tätigwerden der Gemeinschaft zur
Erreichung der in Artikel 130 r genannten Ziele.
(2) Abweichend von dem Beschlußverfahren
des Absatzes 1 und unbeschadet des Artikels 100 a erläßt der
Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen
Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses einstimmig
- Vorschriften überwiegend steuerlicher
Art,
- Maßnahmen im Bereich der Raumordnung,
der Bodennutzung - mit Ausnahme der Abfallbewirtschaftung und allgemeiner
Maßnahmen - sowie der Bewirtschaftung der Wasserressourcen,
- Maßnahmen, welche die Wahl eines
Mitgliedstaats zwischen verschiedenen Energiequellen und die allgemeine
Struktur seiner Energieversorgung erheblich berühren.
Der Rat kann nach dem Verfahren des Unterabsatzes
1 festlegen, in welchen der in diesem Absatz genannten Bereiche mit qualifizierter
Mehrheit beschlossen wird.
(3) Der Rat beschließt gemäß
dem Verfahren des Artikels 189 b und nach Anhörung des Wirtschafts-
und Sozialausschusses in anderen Bereichen allgemeine Aktionsprogramme,
in denen die vorrangigen Ziele festgelegt werden.
Der Rat legt nach Absatz 1 bzw. Absatz 2 die
zur Durchführung dieser Programme erforderlichen Maßnahmen fest.
(4) Unbeschadet bestimmter Maßnahmen gemeinschaftlicher
Art tragen die Mitgliedstaaten für die Finanzierung und Durchführung
der Umweltpolitik Sorge.
(5) Sofern eine Maßnahme nach Absatz 1
mit unverhältnismäßig hohen Kosten für die Behörden
eines Mitgliedstaats verbunden ist, sieht der Rat unbeschadet des Verursacherprinzips
in dem Rechtsakt zur Annahme dieser Maßnahme geeignete Bestimmungen
in folgender Form vor:
- vorübergehende Ausnahmeregelungen und/oder
- eine finanzielle Unterstützung aus
dem Kohäsionsfonds, der nach Artikel 130 d bis zum 31. Dezember 1993
zu entrichten ist.
Artikel 130 t
Die Schutzmaßnahmen, die aufgrund des Artikels
130
s getroffen werden, hindern die einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran,
verstärkte Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen.
Die betreffenden Maßnahmen müssen mit diesem Vertrag vereinbar
sein. Sie werden der Kommission notifiziert."
Durch den Artikel 2 Nr. 34 des Vertrags von Amsterdam
vom 2. Oktober 1997 wurde in Artikel 130r der Absatz 2 wie folgt neu gefaßt:
"(2) Die Umweltpolitik der Gemeinschaft zielt
unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten in den
einzelnen Regionen der Gemeinschaft auf ein hohes Schutzniveau ab. Sie
beruht auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung, auf den Grundsatz,
Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen,
sowie auf dem Verursacherprinzip.
Im Hinblick hierauf umfassen die den Erfordernissen
des Umweltschutzes entsprechenden Harmonisierungsmaßnahmen gegebenenfalls
eine Schutzklausel, mit der die Mitgliedstaaten ermächtigt werden,
aus nicht wirtschaftlich bedingten umweltpolitischen Gründen vorläufige
Maßnahmen zu treffen, die einem gemeinschaftlichen Kontrollverfahren
unterliegen."
Durch den Artikel 2 Nr. 34 des Vertrags von Amsterdam
vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 130s wie folgt geändert:
- der Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Der Rat beschließt gemäß
dem Verfahren des Artikels 189 b und nach Anhörung des Wirtschafts-
und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen über das
Tätigwerden der Gemeinschaft zur Erreichung der in Artikel 130
r genannten Ziele."
- in Absatz 2 erhält der einleitende Teil
folgende Fassung:
"(2) Abweichend von dem Beschlußverfahren
des Absatzes 1 und unbeschadet des Artikels 100 a erläßt der
Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen
Parlaments, des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses
der Regionen einstimmig"
- der Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende
Fassung:
"(3) Der Rat beschließt gemäß
dem Verfahren des Artikels 189 b und nach Anhörung des Wirtschafts-
und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen in anderen Bereichen
allgemeine Aktionsprogramme, in denen die vorrangigen Ziele festgelegt
werden."
Durch den Artikel 6 Nr. 60 des Vertrags von Amsterdam
vom 2. Oktober 1997 wurde im Artikel 130s der Absatz 5 zweiter Gedankenstrich
die Worte "aus dem Kohäsionsfonds, der nach Artikel 130 d bis zum
31. Dezember 1993 zu errichten ist" ersetzt durch: "aus dem nach Artikel
130
d errichteten Kohäsionsfonds".
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags
gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober
1997 wurde
- der Titel XVI. zum Titel XIX.,
- der Artikel 130r zum Artikel 174,
- der Artikel 130s zum Artikel 175 und
- der Artikel 130t zum Artikel 176
und die Hinweise auf andere Artikel wurde
wie folgt ersetzt:
- in Artikel 130r (174) wurde der Artikel
228 zum Artikel 300.
- in Artikel 130s (175) wurde der Artikel
189b zum Artikel 251, der Artikel 130r wurde Artikel 174, der Artikel 100a
wurde Artikel 95 und der Artikel 130d wurde Artikel 161.
- in Artikel 130t (176) wurde der Artikel
130s zum Artikel 175.
Durch den Artikel G Nr. 38 des Vertrags über
die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde folgender Titel eingefügt::
"TITEL XVII.
Entwicklungszusammenarbeit
Artikel 130 u
(1) Die Politik der Gemeinschaft auf dem Gebiet der
Entwicklungszusammenarbeit, die eine Ergänzung der entsprechenden
Politik der Mitgliedstaaten darstellt, fördert
- die nachhaltige wirtschaftliche und soziale
Entwicklung der Entwicklungsländer, insbesondere der am meisten benachteiligten
Entwicklungsländer;
- die harmonische, schrittweise Eingliederung
der Entwicklungsländer in die Weltwirtschaft;
- die Bekämpfung der Armut in den
Entwicklungsländern.
(2) Die Politik der Gemeinschaft in diesem Bereich
trägt dazu bei, das allgemeine Ziel einer Fortentwicklung und Festigung
der Demokratie und des Rechtsstaats sowie das Ziel der Wahrung der Menschenrechte
und Grundfreiheiten zu verfolgen.
(3) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten
kommen den im Rahmen der Vereinten Nationen und anderer zuständiger
internationaler Organisationen gegebenen Zusagen nach und berücksichtigen
die in diesem Rahmen gebilligten Zielsetzungen.
Artikel 130 v
Die Gemeinschaft berücksichtigt die Ziele des
Artikels 130 u bei den von ihr verfolgten Politiken, welche die
Entwicklungsländer berühren können.
Artikel 130 w
(1) Unbeschadet der übrigen Bestimmungen
dieses Vertrags erläßt der Rat nach dem Verfahren des Artikels
189 c die zur Verfolgung der Ziele des Artikels 130 u erforderlichen Maßnahmen.
Diese Maßnahmen können die Form von Mehrjahresprogrammen annehmen.
(2) Die Europäische Investitionsbank trägt
nach Maßgabe ihrer Satzung zur Durchführung der Maßnahmen
im Sinne des Absatzes 1 bei.
(3) Dieser Artikel berührt nicht die Zusammenarbeit
mit den Ländern Afrikas, des Karibischen Raumes und des Pazifischen
Ozeans im Rahmen des AKP-EWG-Abkommens.
Artikel 130 x
(1) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten koordinieren
ihre Politik auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit und stimmen
ihre Hilfsprogramme, auch in internationalen Organisationen und auf internationalen
Konferenzen, ab. Sie können gemeinsame Maßnahmen ergreifen.
Die Mitgliedstaaten tragen erforderlichenfalls zur Durchführung der
Hilfsprogramme der Gemeinschaft bei.
(2) Die Kommission kann alle Initiativen ergreifen,
die der in Absatz 1 genannten Koordinierung förderlich sind.
Artikel 130 y
Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten arbeiten
im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse mit dritten Ländern und den
zuständigen internationalen Organisationen zusammen. Die Einzelheiten
der Zusammenarbeit der Gemeinschaft können Gegenstand von Abkommen
zwischen dieser und den betreffenden dritten Parteien sein, die nach Artikel
228
ausgehandelt und geschlossen werden.
Absatz 1 berührt nicht die Zuständigkeit
der Mitgliedstaaten, in internationalen Gremien zu verhandeln und internationale
Abkommen zu schließen."
Durch den Artikel 2 Nr. 36 des Vertrags von Amsterdam
vom 2. Oktober 1997 wurde in Artikel 130w der Absatz 1 wie folgt neu gefaßt:
"(1) Unbeschadet der übrigen Bestimmungen
dieses Vertrags erläßt der Rat gemäß dem Verfahren
des Artikels 189 b die zur Verfolgung der Ziele des Artikels 130 u erforderlichen
Maßnahmen. Diese Maßnahmen können die Form von Mehrjahresprogrammen
annehmen."
Durch den Artikel 6 Nr. 61 des Vertrags von Amsterdam
vom 2. Oktober 1997 wurden im Artikel 130w Absatz 3 die Worte "des AKP-EWG-Abkommens"
ersetzt durch: "des AKP-EG-Abkommens".
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags
gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober
1997 wurde
- der Titel XVII. zum Titel XX.,
- der Artikel 130u zum Artikel 177,
- der Artikel 130v zum Artikel 178,
- der Artikel 130w zum Artikel 179,
- der Artikel 130x zum Artikel 180 und
- der Artikel 130y zum Artikel 181
und die Hinweise auf andere Artikel wurde
wie folgt ersetzt:
- in Artikel 130v (178) wurde der Artikel
130u zum Artikel 177.
- in Artikel 130w (179) wurde der Artikel
189b zum Artikel 251 und der Artikel 130u wurde Artikel 177.
- in Artikel 130y (181) wurde der Artikel
228 zum Artikel 300.
VIERTER TEIL
DIE ASSOZIIERUNG DER ÜBERSEEISCHEN LÄNDER UND HOHEITSGEBIETE
Artikel 131
Die Mitgliedstaaten kommen überein, die außereuropäischen
Länder und Hoheitsgebiete, die mit Belgien, Frankreich, Italien und
den Niederlanden besondere Beziehungen unterhalten, der Gemeinschaft zu
assoziieren. Diese Länder und Hoheitsgebiete, im folgenden als
"Länder und Hoheitsgebiete" bezeichnet, sind in Anhang IV zu
diesem Vertrag aufgeführt.
Ziel der Assoziierung ist die Förderung der wirtschaftlichen und
sozialen Entwicklung der Länder und Hoheitsgebiete und die Herstellung
enger Wirtschaftsbeziehungen zwischen ihnen und der gesamten Gemeinschaft.
Entsprechend den in der Präambel dieses Vertrags aufgestellten
Grundsätzen soll die Assoziierung in erster Linie den Interessen der
Einwohner dieser Länder und Hoheitsgebiete dienen und ihren Wohlstand
fördern, um sie der von ihnen erstrebten wirtschaftlichen, sozialen
und kulturellen Entwicklung entgegenzuführen.
Durch den Artikel 24 der Beitritts- und Anpassungsakte
zum Vertragswerk vom 22. Januar 1972 wurde der Absatz 1 Satz 1 wie folgt
neu gefaßt:
"Die Mitgliedstaaten kommen überein,
die außereuropäischen Länder und Hoheitsgebiete, die mit
Belgien, Frankreich, Italien, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich
besondere Beziehungen unterhalten, der Gemeinschaft zu assoziieren."
Durch den Artikel 2 des Änderungsvertrags
bezüglich Grönlands vom 13. März 1984 wurde der Absatz 1
Satz 1 wie folgt neu gefaßt:
"Die Mitgliedstaaten kommen überein, die
außereuropäischen Länder und Hoheitsgebiete, die mit Belgien,
Dänemark, Frankreich, Italien, den Niederlanden und dem Vereinigten
Königreich besondere Beziehungen unterhalten, der Gemeinschaft zu
assoziieren."
Durch den Artikel 6 Nr. 62 des Vertrags von Amsterdam
vom 2. Oktober 1997 wurden im Absatz 1 die Worte "Belgien" und "Italien"
gestrichen und der Hinweis auf "Anhang IV." durch den Hinweis auf "Anhang
II." ersetzt.
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags
gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober
1997 wurde der Artikel 131 zum Artikel 182.
Artikel 132
Mit der Assoziierung werden folgende Zwecke verfolgt:
1. Die Mitgliedstaaten wenden auf ihren Handelsverkehr mit den Ländern
und Hoheitsgebieten das System an, das sie aufgrund dieses Vertrags untereinander
anwenden.
2. Jedes Land oder Hoheitsgebiet wendet auf seinen Handelsverkehr mit
den Mitgliedstaaten und den anderen Ländern und Hoheitsgebieten das
System an, das es auf den europäischen Staat anwendet, mit dem es
besondere Beziehungen unterhält.
3. Die Mitgliedstaaten beteiligen sich an den Investitionen, welche
die fortschreitende Entwicklung dieser Länder und Hoheitsgebiete erfordert.
4. Bei Ausschreibungen und Lieferungen für Investitionen, die
von der Gemeinschaft finanziert werden, steht die Beteiligung zu gleichen
Bedingungen allen natürlichen und juristischen Personen offen, welche
die Staatsangehörigkeit der Mitgliedstaaten oder der Länder oder
Hoheitsgebiete besitzen.
5. Soweit aufgrund des Artikels 136 nicht Sonderregelungen getroffen
werden, gelten zwischen den Mitgliedstaaten und den Ländern und Hoheitsgebieten
für das Niederlassungsrecht ihrer Staatsangehörigen und Gesellschaften
die Bestimmungen und Verfahrensregeln des Kapitels Niederlassungsfreiheit,
und zwar unter Ausschluß jeder Diskriminierung.
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags
gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober
1997 wurde der Artikel 132 zum Artikel 183 und der Hinweis auf Artikel
136 wurde zum Hinweis auf Artikel 187.
Artikel 133
(1) Die Zölle bei der Einfuhr von Waren aus den Ländern
und Hoheitsgebieten in die Mitgliedstaaten werden vollständig abgeschafft;
dies geschieht nach Maßgabe der in diesem Vertrag vorgesehenen schrittweisen
Abschaffung der Zölle zwischen den Mitgliedstaaten.
(2) In jedem Land und Hoheitsgebiet werden die Zölle bei der
Einfuhr von Waren aus den Mitgliedstaaten und den anderen Ländern
und Hoheitsgebieten nach Maßgabe der Artikel 12, 13, 14, 15 und 17
schrittweise abgeschafft.
(3) Die Länder und Hoheitsgebiete können jedoch Zölle
erheben, die den Erfordernissen ihrer Entwicklung und Industrialisierung
entsprechen oder als Finanzzölle der Finanzierung ihres Haushalts
dienen.
Die in Unterabsatz 1 genannten Zölle werden schrittweise auf
den Stand der Sätze gesenkt, die für die Einfuhr von Waren
aus dem Mitgliedstaat gelten, mit dem das entsprechende Land oder Hoheitsgebiet
besondere Beziehungen unterhält. Hinsichtlich dieser Herabsetzung
beziehen sich die Hundertsätze und die Zeitfolge, die in diesem Vertrag
vorgesehen sind, auf den Unterschied zwischen den Zollsätzen für
Waren aus dem Mitgliedstaat, der mit dem betreffenden Land oder Hoheitsgebiet
besondere Beziehungen unterhält, und den Zollsätzen, die für
die gleichen Waren bei ihrer Einfuhr aus den anderen Staaten der Gemeinschaft
in das einführende Land oder Hoheitsgebiet gelten.
(4) Absatz 2 gilt nicht für die Länder und Hoheitsgebiete,
die aufgrund besonderer internationaler Verpflichtungen bereits bei
Inkrafttreten dieses Vertrags einen nichtdiskriminierenden Zolltarif
anwenden.
(5) Die Festlegung oder Änderung der Zollsätze für Waren,
die in die Länder und Hoheitsgebiete eingeführt werden, darf
weder rechtlich noch tatsächlich zu einer mittelbaren oder unmittelbaren
Diskriminierung zwischen den Einfuhren aus den einzelnen Mitgliedstaaten
führen.
Durch den Artikel 6 Nr. 63 des Vertrags von Amsterdam
vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel wie folgt geändert:
- Absatz 1 wurde wie folgt neu gefaßt:
"(1) Zölle bei der Einfuhr von Waren aus
den Ländern und Hoheitsgebieten in die Mitgliedstaaten sind verboten;
dies geschieht nach Maßgabe des in diesem Vertrag vorgesehenen Verbots
von Zöllen zwischen den Mitgliedstaaten."
- Absatz 2 wurde wie folgt neu gefaßt:
"(2) In jedem Land und Hoheitsgebiet sind Zölle bei der Einfuhr von Waren aus den Mitgliedstaaten und den anderen
Ländern und Hoheitsgebieten nach Maßgabe des Artikels 12 verboten."
- in Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 wurden die
Worte "Die in Unterabsatz 1 genannten Zölle werden schrittweise auf
den Stand der Sätze gesenkt, die" ersetzt durch: "Die in Unterabsatz
1 genannten Zölle dürfen nicht höher sein als diejenigen,
die", und der Satz 2 wurde gestrichen.
- in Absatz 4 werden die Worte "bei Inkrafttreten
dieses Vertrags" gestrichen.
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags
gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober
1997 wurde der Artikel 133 zum Artikel 184 und der Hinweis auf Artikel
12 wurde zum Hinweis auf Artikel 25.
Artikel 134
Ist die Höhe der Zollsätze, die bei der Einfuhr in ein Land
oder Hoheitsgebiet für Waren aus einem dritten Land gelten, bei Anwendung
des Artikels 133 Absatz 1 geeignet, Verkehrsverlagerungen zum Nachteil
eines Mitgliedstaats hervorzurufen, so kann dieser die Kommission ersuchen,
den anderen Mitgliedstaaten die erforderlichen Abhilfemaßnahmen vorzuschlagen.
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags
gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober
1997 wurde der Artikel 134 zum Artikel 185 und der Hinweis auf Artikel
133 wurde zum Hinweis auf Artikel 184.
Artikel 135
Vorbehaltlich der Bestimmungen über die Volksgesundheit und die
öffentliche Sicherheit und Ordnung wird die Freizügigkeit der
Arbeitskräfte aus den Ländern und Hoheitsgebieten in den Mitgliedstaaten
und der Arbeitskräfte aus den Mitgliedstaaten in den Ländern
und Hoheitsgebieten durch später zu schließende Abkommen geregelt;
diese bedürfen der einstimmigen Billigung aller Mitgliedstaaten.
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags
gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober
1997 wurde der Artikel 135 zum Artikel 186.
Artikel 136
Für einen ersten Zeitabschnitt von fünf Jahren nach Inkrafttreten
dieses Vertrags werden in einem dem Vertrag beigefügten Durchführungsabkommen
die Einzelheiten und das Verfahren für die Assoziierung der Länder
und Hoheitsgebiete an die Gemeinschaft festgelegt.
Vor Ablauf der Geltungsdauer des in Absatz 1 genannten Abkommens
legt der Rat aufgrund der erzielten Ergebnisse und der Grundsätze
dieses Vertrags die Bestimmungen für einen neuen Zeitabschnitt einstimmig
fest.
Durch den Artikel 6 Nr. 64 des Vertrags von Amsterdam
vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel wie folgt neu gefaßt::
"Artikel 136
Der Rat legt aufgrund der im Rahmen der Assoziierung
der Länder und Hoheitsgebiete an die Gemeinschaft erzielten Ergebnisse
und der Grundsätze dieses Vertrags die Bestimmungen über die
Einzelheiten und das Verfahren für die Assoziierung der Länder
und Hoheitsgebiete an die Gemeinschaft einstimmig fest."
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags
gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober
1997 wurde der Artikel 136 zum Artikel 187.
Durch den Artikel 3 des Änderungsvertrags
bezüglich Grönlands vom 13. März 1984 wurde folgender Artikel
eingefügt:
"Artikel 136 a
Die Artikel 131 bis 136 sind auf Grönland
anwendbar, vorbehaltlich der spezifischen Bestimmungen für Grönland
in dem Protokoll über die Sonderregelung für Grönland im
Anhang zu diesem Vertrag."
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags
gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober
1997 wurde der Artikel 136a zum Artikel 188 und der Hinweis auf die Artikel
131 bis 136 wurde zum Hinweis auf die Artikel 182 bis 187.
Quelle:
BGBl. II 1957 S. 766ff, 1992 S.1253; 1994 S. 2022, 1998 S.387, 2001 S.
1667
Internationale Verträge,
Europarecht (Sartorius II), Verlag C.H.Beck
Friedrich Berber, Völkerrecht
Dokumentensammlung Band I., Verlag C.H.Beck
© 8. Juli 2000 - 30, März 2007
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