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TITEL II.
Die Wirtschaftspolitik
Durch den Artikel G Nr. 25 des Vertrags über
die Europäische Union vom 7. Februar 1992 erhielt der Titel II. die
Überschrift:
"TITEL VI.
Die Wirtschafts- und Währungspolitik".
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags
gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober
1997 wurde der Titel VI. zum Titel VII..
Durch den Artikel 20 Nr. 1 der Einheitlichen Europäischen
Akte vom 28. Februar 1986 wurde folgendes Kapitel mit einem Artikel eingefügt:
"KAPITEL 1
DIE ZUSAMMENARBEIT IN DER WIRTSCHAFTS- UND
WÄHRUNGSPOLITIK
(Wirtschafts- und Währungsunion)
Artikel 102 a
(1) Um die für die Weiterentwicklung der
Gemeinschaft erforderliche Konvergenz der Wirtschafts- und Währungspolitiken
zu sichern, arbeiten die Mitgliedstaaten gemäß den Zielen des
Artikels 104 zusammen. Sie berücksichtigen dabei die Erfahrenden,
die bei der Zusammenarbeit im Rahmen des Europäischen Währungssystems
(EWS) und bei der Entwicklung der ECU gesammelt worden sind und respektieren
die bestehenden Zuständigkeiten.
(2) Sofern die weitere Entwicklung im Bereich
der Wirtschafts- und Währungspolitik institutionelle Veränderungen
erforderlich machen, findet Artikel 236 Anwendung. Bei institutionellen
Veränderungen im Bereich der Währungspolitik werden auch der
Währungsausschuß und der Ausschuß der Präsidenten
der Zentralbanken gehört."
Durch den Artikel G Nr. 25 des Vertrags über
die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel mitsamt
der Überschrift des Kapitels wie folgt neu gefaßt:
"KAPITEL 1
DIE WIRTSCHAFTS- UND WÄHRUNGSPOLITIK
Artikel 102 a
Die Mitgliedstaaten richten ihre Wirtschaftspolitik
so aus, daß sie im Rahmen der in Artikel 103 Absatz 2 genannten
Grundzüge zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft im Sinne des
Artikels 2 beitragen. Die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft handeln
im Einklang mit dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem
Wettbewerb, wodurch ein effizienter Einsatz der Ressourcen gefördert
wird, und halten sich dabei an die in Artikel 3 a genannten Grundsätze."
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags
gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober
1997 wurde der Artikel 102a zum Artikel 98 und die Hinweis auf andere Artikel
wurde wie folgt geändert:
- der Artikel 103 wurde Artikel 99 und
- der Artikel 3a wurde Artikel 4.
KAPITEL 1
DIE KONJUNKTURPOLITIK
Durch den Artikel 20 Nr. 2 der Einheitlichen Europäischen
Akte vom 28. Februar 1986 wurde das "Kapitel 1" zum "Kapitel 2".
Durch den Artikel G Nr. 25 des Vertrags über
die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde das Kapitel 2 samt
Überschrift an dieser Stelle gestrichen.
Artikel 103
(1) Die Mitgliedstaaten betrachten ihre Konjunkturpolitik als eine
Angelegenheit von gemeinsamem Interesse. Sie setzen sich miteinander und
mit der Kommission über die unter de jeweiligen Umständen zu
ergreifenden Maßnahmen ins Benehmen.
(2) Auf Vorschlag der Kommission kann der Rat unbeschadet der sonstigen
in diesem Vertrag vorgesehenen Verfahren einstimmig über die der Lage
entsprechenden Maßnahmen entscheiden.
(3) Der Rat erläßt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag
der Kommission gegebenenfalls die erforderlichen Richtlinien zur Durchführung
der gemäß Absatz 2 getroffenen Entscheidungen.
(4) Das in diesem Artikel vorgesehene Verfahren gilt auch für
den Fall, daß Schwierigkeiten in der Versorgung mit bestimmten Waren
auftreten.
Durch den Artikel G Nr. 25 des Vertrags über
die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel wie folgt
neu gefaßt:
"Artikel 103
(1) Die Mitgliedstaaten betrachten ihre Wirtschaftspolitik
als eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse und koordinieren sie im
Rat nach Maßgabe des Artikels 102 a.
(2) Der Rat erstellt mit qualifizierter Mehrheit
auf Empfehlung der Kommission einen Entwurf für die Grundzüge
der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und erstattet
dem Europäischen Rat hierüber Bericht.
Der Europäische Rat erörtert auf der
Grundlage dieses Berichtes des Rates eine Schlußfolgerung zu den
Grundzügen der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft.
Auf der Grundlage dieser Schlußfolgerung
verabschiedet der Rat mit qualifizierter Mehrheit eine Empfehlung, in der
diese Grundzüge dargelegt werden. Der Rat unterrichtet das Europäische
Parlament über seine Empfehlung.
(3) Um eine engere Koordinierung der Wirtschaftspolitik
und eine dauerhafte Konvergenz der Wirtschaftsleistungen der Mitgliedstaaten
zu gewährleisten, überwacht der Rat anhand von Berichten der
Kommission die wirtschaftliche Entwicklung in jedem Mitgliedstaat und in
der Gemeinschaft sowie die Vereinbarkeit der Wirtschaftspolitik mit den
in Absatz 2 genannten Grundzügen und nimmt in regelmäßigen
Abständen eine Gesamtbewertung vor.
Zum Zwecke dieser multilateralen Überwachung
übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission Angaben zu wichtigen
einzelstaatlichen Maßnahmen auf dem Gebiet ihrer Wirtschaftspolitik
sowie weitere von ihnen für erforderlich erachtete Angaben.
(4) Wird im Rahmen des Verfahrens nach Absatz
3 festgestellt, daß die Wirtschaftspolitik eines Mitgliedstaats nicht
mit den in Absatz 2 genannten Grundzügen vereinbar ist oder das ordnungsgemäße
Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion zu gefährden
droht, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung der Kommission
die erforderlichen Empfehlungen an den betreffenden Mitgliedstaat richten.
Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission beschließen,
seine Empfehlungen zu veröffentlichen.
Der Präsident des Rates und die Kommission
erstatten dem Europäischen Parlament über die Ergebnisse der
multilateralen Überwachung Bericht. Der Präsident des Rates kann
ersucht werden, vor dem zuständigen Ausschuß des Europäischen
Parlaments zu erscheinen, wenn der Rat seine Empfehlungen veröffentlicht
hat.
(5) Der Rat kann nach dem Verfahren des Artikels
189
c die Einzelheiten des Verfahrens der multilateralen Überwachung
im Sinne der Absätze 3 und 4 festlegen."
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags
gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober
1997 wurde der Artikel 103 zum Artikel 99 und die Hinweise auf andere Artikel
wurde wie folgt geändert:
- der Artikel 102a wurde Artikel 98 und
- der Artikel 189c wurde Artikel 252.
Durch den Artikel G Nr. 25 des Vertrags über
die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde folgender Artikel
eingefügt:
"Artikel 103 a
(1) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission
unbeschadet der sonstigen in diesem Vertrag vorgesehenen Verfahren einstimmig
über die der Wirtschaftslage angemessenen Maßnahmen entscheiden,
insbesondere falls gravierende Schwierigkeiten in der Versorgung mit bestimmten
Waren auftreten.
(2) Ist ein Mitgliedstaat aufgrund außergewöhnlicher
Ereignisse, die sich seiner Kontrolle entziehen, von Schwierigkeiten betroffen
oder von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedroht, so kann der Rat
einstimmig auf Vorschlag der Kommission beschließen, dem betreffenden
Mitgliedstaat unter bestimmten Bedingungen einen finanziellen Beistand
der Gemeinschaft zu gewähren. Sind die gravierenden Schwierigkeiten
auf Naturkatastrophen zurückzuführen, so beschließt der
Rat mit qualifizierter Mehrheit. Der Präsident des Rates unterrichtet
das Europäische Parlament über den Beschluß."
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags
gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober
1997 wurde der Artikel 103a zum Artikel 100.
KAPITEL 2
DIE ZAHLUNGSBILANZ
Durch den Artikel 20 Nr. 2 der Einheitlichen Europäischen
Akte vom 28. Februar 1986 wurde das "Kapitel 2" zum "Kapitel 3".
Durch den Artikel G Nr. 25 des Vertrags über
die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde das Kapitel 2 samt
Überschrift an dieser Stelle gestrichen.
Artikel 104
Jeder Mitgliedstaat betreibt die Wirtschaftspolitik, die erforderlich
ist, um unter Wahrung eines hohen Beschäftigungsstandes und eines
stabilen Preisniveaus das Gleichgewicht seiner Gesamtzahlungsbilanz zu
sichern und das Vertrauen in seine Währung aufrechtzuerhalten.
Durch den Artikel G Nr. 25 des Vertrags über
die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel wie folgt
neu gefaßt:
"Artikel 104
(1) Überziehungs- oder andere Kreditfazilitäten
bei der EZB oder den Zentralbanken der Mitgliedstaaten (im folgenden als
"nationale Zentralbanken" bezeichnet) für Organe oder Einrichtungen
der Gemeinschaft, Zentralregierungen, regionale oder lokale Gebietskörperschaften
oder andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, sonstige Einrichtungen
des öffentlichen Rechts oder öffentliche Unternehmen der Mitgliedstaaten
sind ebenso verboten wie der unmittelbare Erwerb von Schuldtiteln von diesen
durch die EZB oder die nationalen Zentralbanken.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nicht
für Kreditinstitute in öffentlichem Eigentum; diese werden von
der jeweiligen nationalen Zentralbank und der EZB, was die Bereitstellung
von Zentralbankgeld betrifft, wie private Kreditinstitute behandelt."
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags
gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober
1997 wurde der Artikel 104 zum Artikel 101.
Durch den Artikel G Nr. 25 des Vertrags über
die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurden folgende Artikel
eingefügt:
"Artikel 104 a
(1) Maßnahmen, die nicht aus aufsichtsrechtlichen
Gründen getroffen werden und einen bevorrechtigten Zugang der Organe
und Einrichtungen der Gemeinschaft, der Zentralregierungen, der regionalen
oder lokalen Gebietskörperschaften oder anderen öffentlich-rechtlichen
Körperschaften, sonstiger Einrichtungen des öffentlichen Rechts
oder öffentlicher Unternehmen der Mitgliedstaaten zu den Finanzinstituten
schaffen, sind verboten.
(2) Der Rat legt vor dem 1. Januar 1984 nach
dem Verfahren des Artikels 189 c die Begriffsbestimmungen für
die Anwendung des in Absatz 1 vorgesehenen Verbots fest.
Artikel 104 b
(1) Die Gemeinschaft haftet nicht für die Verbindlichkeiten
der Zentralregierungen, der regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften
oder anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, sonstiger
Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öffentlicher Unternehmen
von Mitgliedstaaten und tritt nicht für derartige Verbindlichkeiten
ein; dies gilt unbeschadet der gegenseitigen finanziellen Garantien für
die gemeinsame Durchführung eines bestimmten Vorhabens. Ein Mitgliedstaat
haftet nicht für die Verbindlichkeiten der Zentralregierungen, der
regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder anderen öffentlich-rechtlichen
Körperschaften, sonstiger Einrichtungen des öffentlichen Rechts
oder öffentlicher Unternehmen eines anderen Mitgliedstaats und tritt
nicht für derartige Verbindlichkeiten ein; dies gilt unbeschadet der
gegenseitigen finanziellen Garantien für die gemeinsame Durchführung
eines bestimmten Vorhabens.
(2) Der Rat kann erforderlichenfalls nach dem
Verfahren des Artikels 189 c Definitionen für die Anwendung
der in Artikel 104 und in diesem Artikel vorgesehenen Verbote näher
bestimmen.
Artikel 104 c
(1) Die Mitgliedstaaten vermeiden übermäßige
öffentliche Defizite.
(2) Die Kommission überwacht die Entwicklung
der Haushaltslage und der Höhe des öffentlichen Schuldenstands
in den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Feststellung schwerwiegender
Fehler. Insbesondere prüft sie die Einhaltung der Haushaltsdisziplin
anhand von zwei Kriterien, nämlich daran,
a) ob das Verhältnis des geplanten oder
tatsächlichen öffentlichen Defizits zum Bruttoinlandsprodukt
einen bestimmten Referenzwert überschreitet, es sei denn, daß
- entweder das Verhältnis erheblich und
laufend zurückgegangen ist und einen Wert in der Nähe des Referenzwerts
erreicht hat
- oder der Referenzwert nur ausnahmsweise und
vorübergehend überschritten wird und das Verhältnis in der
Nähe des Referenzwerts bleibt,
b) ob das Verhältnis des öffentlichen
Schuldenstands zum Bruttoinlandsprodukt einen bestimmten Referenzwert überschreitet,
es sei denn, daß das Verhältnis hinreichend rückläufig
ist und sich rasch genug dem Referenzwert nähert.
Die Referenzwerte werden in einem diesem Vertrag
beigefügten Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen
Defizit im einzelnen festgelegt.
(3) Erfüllt ein Mitgliedstaat keines oder
nur eines dieser Kriterien, so erstellt die Kommission einen Bericht. In
diesem Bericht wird berücksichtigt, ob das öffentliche Defizit
die öffentlichen Ausgaben für Investitionen übertrifft;
berücksichtigt werden ferner alle sonstigen einschlägigen Faktoren,
einschließlich der mittelfristigen Wirtschafts- und Haushaltslage
des Mitgliedstaats.
Die Kommission kann ferner einen Bericht erstellen,
wenn sie ungeachtet der Erfüllung der Kriterien der Auffassung ist,
daß in einem Mitgliedstaat die Gefahr eines übermäßigen
Defizits besteht.
(4) Der Ausschuß nach Artikel 109 c
gibt eine Stellungnahme zu dem Bericht der Kommission ab.
(5) Ist die Kommission der Auffassung, daß
in einem Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht
oder sich ergeben könnte, so legt sie dem Rat eine Stellungnahme vor.
(6) Der Rat entscheidet mit qualifizierter Mehrheit
auf Empfehlung der Kommission und unter Berücksichtigung der Bemerkungen,
die der betreffende Mitgliedstaat gegebenenfalls abzugeben wünscht,
nach Prüfung der Gesamtlage, ob ein übermäßiges Defizit
besteht.
(7) Wird nach Absatz 6 ein übermäßiges
Defizit festgestellt, so richtet der Rat an den betreffenden Mitgliedstaat
Empfehlungen mit dem Ziel, dieser Lage innerhalb einer bestimmten Frist
abzuhelfen. Vorbehaltlich des Absatzes 8 werden diese Empfehlungen nicht
veröffentlicht.
(8) Stellt der Rat fest, daß seine Empfehlungen
innerhalb der gesetzten Frist keine wirksamen Maßnahmen ausgelöst
haben, so kann er seine Empfehlungen veröffentlichen.
(9) Falls ein Mitgliedstaat den Empfehlungen
des Rates weiterhin nicht Folge leistet, kann der Rat beschließen,
den Mitgliedstaat mit der Maßgabe in Verzug zu setzen, innerhalb
einer bestimmten Frist Maßnahmen für den nach Auffassung des
Rates zur Sanierung erforderlichen Defizitabbau zu treffen.
Der Rat kann in diesem Fall den betreffenden
Mitgliedstaat ersuchen, nach einem konkreten Zeitplan Berichte vorzulegen,
um die Anpassungsbemühungen des Mitgliedstaats überprüfen
zu können.
(10) Das Recht auf Klageerhebung nach den Artikeln
169
und 170 kann im Rahmen der Absätze 1 bis 9 dieses Artikels nicht
ausgeübt werden.
(11) Solange ein Mitgliedstaat einen Beschluß
nach Absatz 9 nicht befolgt, kann der Rat beschließen, eine oder
mehrere der nachstehenden Maßnahmen anzuwenden oder gegebenenfalls
zu verschärfen, nämlich
- von dem betreffenden Mitgliedstaat verlangen,
vor der Emission von Schuldverschreibungen und sonstigen Wertpapieren vom
Rat näher zu bezeichnende zusätzliche Angaben zu veröffentlichen,
- die Europäische Investitionsbank ersuchen,
ihre Darlehenspolitik gegenüber dem Mitgliedstaat zu überprüfen,
- von dem Mitgliedstaat verlangen, eine unverzinsliche
Einlage in angemessener Höhe bei der Gemeinschaft zu hinterlegen,
bis das übermäßige Defizit nach Ansicht des Rates korrigiert
worden ist,
- Geldbußen in angemessener Höhe verhängen.
Der Präsident des Rates unterrichtet das
Europäische Parlament von den Beschlüssen.
(12) Der Rat hebt einige oder sämtliche
Entscheidungen nach den Absätzen 6 bis 9 und 11 so weit auf, wie das
übermäßige Defizit in dem betreffenden Mitgliedstaat nach
Ansicht des Rates korrigiert worden ist. Hat der Rat zuvor Empfehlungen
veröffentlicht, so stellt er, sobald die Entscheidung nach Absatz
8 aufgehoben worden ist, in einer öffentlichen Erklärung fest,
daß in dem betreffenden Mitgliedstaat kein übermäßiges
Defizit mehr besteht.
(13) Die Beschlußfassung des Rates nach
den Absätzen 7 bis 9 sowie 11 und 12 erfolgt auf Empfehlung der Kommission
mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gemäß Artikel 148 Absatz
2 gewogenen Stimmen der Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Stimmen des Vertreters
des betroffenen Mitgliedstaats.
(14) Weitere Bestimmungen über die Durchführung
des in diesem Artikel beschriebenen Verfahrens sind in dem diesem Vertrag
beigefügten Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen
Defizit enthalten.
Der Rat verabschiedet einstimmig auf Vorschlag
der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments
sowie der EZB die geeigneten Bestimmungen, die sodann das genannte Protokoll
ablösen.
Der Rat beschließt vorbehaltlich der sonstigen
Bestimmungen dieses Absatzes vor dem 1. Januar 1994 mit qualifizierter
Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen
Parlaments nähere Einzelheiten und Begriffsbestimmungen für die
Durchführung des genannten Protokolls."
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags
gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober
1997 wurde
- der Artikel 104a zum Artikel 102,
- der Artikel 104b zum Artikel 103 und
- der Artikel 104c zum Artikel 104
und die Hinweise auf andere Artikel wurde
wie folgt ersetzt:
- in Artikel 104a (102) wurde der Artikel
189c zum Artikel 252,
- in Artikel 104b (103) wurde der Artikel
189c zum Artikel 252 und der Artikel 104 zum Artikel 101.
- in Artikel 104c (104) wurde der Artikel
109c zum Artikel 114, die Artikel 169 und 170 wurden zu den Artikeln 226
und 227 und der Artikel 148 wurde zum Artikel 205.
Durch den Artikel G Nr. 25 des Vertrags über
die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde nach dem Artikel 104c
folgendes Kapitel mit Überschrift eingefügt::
"KAPITEL 2
DIE WÄHRUNGSPOLITIK"
Artikel 105
(1) Um die Verwirklichung der Ziele des Artikels 104 zu erleichtern,
koordinierten die Mitgliedstaaten ihre Wirtschaftspolitik. Sie richten
zu diesem Zweck eine Zusammenarbeit zwischen ihren zuständigen Verwaltungsstellen
und zwischen ihren Zentralbanken ein.
Die Kommission unterbreitet dem Rat Empfehlungen zur Herbeiführung
dieser Zusammenarbeit.
(2) Um die Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten
in dem für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erforderlichen
Umfang zu fördern, wird ein Beratender Währungsausschuß
eingesetzt, der die Aufgabe hat
- die Währungs- und Finanzlage der Mitgliedstaaten und der
Gemeinschaft sowie den allgemeinen Zahlungsverkehr der Mitgliedstaaten
zu beobachten und dem Rat und der Kommission regelmäßig darüber
Bericht zu erstatten,
- auf Ersuchen des Rates oder der Kommission oder von sich aus Stellungnahmen
an diese Organe abzugeben.
Jeder Mitgliedstaat sowie die Kommission ernennen zwei Mitglieder
des Währungsausschusses.
Durch den Artikel G Nr. 25 des Vertrags über
die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel wie folgt
neu gefaßt:
"Artikel 105
(1) Das vorrangige Ziel des ESZB ist es, die Preisstabilität
zu gewährleisten. Soweit dies ohne Beeinträchtigung des Zieles
der Preisstabilität möglich ist, unterstützt das ESZB die
allgemeine Wirtschaftspolitik in der Gemeinschaft, um zur Verwirklichung
der in Artikel 2 festgelegten Ziele der Gemeinschaft beizutragen. Das ESZB
handelt im Einklang mit dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit
freiem Wettbewerb, wodurch ein effizienter Einsatz der Ressourcen gefördert
wird, und hält sich dabei an die in Artikel 3 a genannten Grundsätze.
(2) Die grundlegenden Aufgaben des ESZB bestehen
darin,
- die Geldpolitik der Gemeinschaft festzulegen
und auszuführen,
- Devisengeschäfte im Einklang mit
Artikel 109 durchzuführen,
- die offiziellen Währungsreserven
der Mitgliedstaaten zu halten und zu verwalten,
- das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme
zu fördern.
(3) Absatz 2 dritter Gedankenstrich berührt
nicht die Haltung und Verwaltung von Arbeitsguthaben in Fremdwährungen
durch die Regierungen der Mitgliedstaaten.
(4) Die EZB wird gehört
- zu allen Vorschlägen für Rechtsakte
der Gemeinschaft im Zuständigkeitsbereich der EZB,
- von den nationalen Behörden zu allen
Entwürfen für Rechtsvorschriften im Zuständigkeitsbereich
der EZB, und zwar innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die
der Rat nach dem Verfahren des Artikels 106 Absatz 6 festlegt.
Die EZB kann gegenüber den zuständigen
Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft und gegenüber den nationalen
Behörden Stellungnahmen zu in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden
Fragen abgeben.
(5) Das ESZB trägt zur reibungslosen Durchführung
der von den zuständigen Behörden auf dem Gebiet der Aufsicht
über die Kreditinstitute und der Stabilität des Finanzsystems
ergriffenen Maßnahmen bei.
(6) Der Rat kann durch einstimmigen Beschluß
auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung der EZB und nach Zustimmung
des Europäischen Parlaments der EZB besondere Aufgaben im Zusammenhang
mit der Aufsicht über Kreditinstitute und sonstige Finanzinstitute
mit Ausnahme von Versicherungsunternehmen übertragen."
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags
gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober
1997 wurden die Hinweise auf andere Artikel wurde wie folgt ersetzt:
- der Artikel 3a wurde Artikel 4,
- der Artikel 109 wurde Artikel 111 und
- der Artikel 106 wurde Artikel 107.
Durch den Artikel G Nr. 25 des Vertrags über
die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde folgender Artikel
eingefügt:
"Artikel 105 a
(1) Die EZB hat das ausschließliche Recht,
die Ausgabe von Banknoten innerhalb der Gemeinschaft zu genehmigen. Die
EZB und die nationalen Zentralbanken sind zur Ausgabe von Banknoten berechtigt.
Die von der EZB und den nationalen Zentralbanken ausgegebenen Banknoten
sind die einzigen Banknoten, die in der Gemeinschaft als gesetzliches Zahlungsmittel
gelten.
(2) Die Mitgliedstaaten haben das Recht zur Ausgabe
von Münzen, wobei der Umfang dieser Ausgabe der Genehmigung durch
die EZB bedarf. Der Rat kann nach dem Verfahren des Artikels 189 c
und nach Anhörung der EZB Maßnahmen erlassen, um die Stückelung
und die technischen Merkmale aller für den Umlauf bestimmten Münzen
so weit zu harmonisieren, wie dies für deren reibungslosen Umlauf
innerhalb der Gemeinschaft erforderlich ist."
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags
gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober
1997 wurde der Artikel 105a zum Artikel 106 und der Hinweis auf den Artikel
189c wurde zum Hinweis auf den Artikel 252.
Artikel 106
(1) Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, in der Währung des
Mitgliedstaates, in dem der Gläubiger oder der Begünstigte ansässig
ist, die Zahlungen zu genehmigen, die sich auf den Waren, Dienstleistungs-
und Kapitalverkehr beziehen, sowie den Transfer von Kapitalbeträgen
und Arbeitsentgelten zu gestatten, soweit der Waren-, Dienstleistungs-,
Kapital- und Personenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten nach diesem Vertrag
liberalisiert ist.
Die Mitgliedstaaten sind bereit, über die im vorstehenden Unterabsatz
vorgesehene Liberalisierung des Zahlungsverkehrs hinauszugehen, soweit
ihre Wirtschaftslage im allgemeinen und der Stand ihrer Zahlungsbilanz
im besonderen dies zulassen.
(2) Soweit der Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr nur durch
Beschränkung der diesbezüglichen Zahlungen begrenzt ist, werden
diese Beschränkungen durch entsprechende Anwendung der Kapitel über
die Beseitigung der mengenmäßigen Beschränkungen, die Liberalisierung
der Dienstleistungen und den freien Kapitalverkehr schrittweise beseitigt.
(3) Die Mitgliedstaaten führen untereinander keine neuen Beschränkungen
für die Transferierung ein, die sich auf die in der Liste des Anhangs
III. zu diesem Vertrag aufgeführten unsichtbaren Transaktionen beziehen.
Die bestehenden Beschränkungen werden gemäß den Artikeln
63 bis 65 schrittweise beseitigt, soweit hierfür nicht die Absätze
1 und 2 des vorliegenden Artikels oder das Kapitel über den freien
Kapitalverkehr maßgebend sind.
(4) Im Bedarfsfall verständigen sich die Mitgliedstaaten über
die Maßnahmen, die zur Gewährleistung der in diesem Artikel
vorgesehenen Zahlungen und Transferierungen zu treffen sind; diese Maßnahmen
dürfen die in diesem Kapitel genannten Ziele nicht beeinträchtigten.
Durch den Artikel G Nr. 25 des Vertrags über
die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel wie folgt
neu gefaßt:
"Artikel 106
(1) Das ESZB besteht aus der EZB und den nationalen
Zentralbanken.
(2) Die EZB besitzt Rechtspersönlichkeit.
(3) Das ESZB wird von den Beschlußorganen
der EZB, nämlich dem EZB-Rat und dem Direktorium, geleitet.
(4) Die Satzung des ESZB ist in einem diesem
Vertrag beigefügten Protokoll festgelegt.
(5) Der Rat kann die Artikel 5.1, 5.2, 5.3, 17,
18, 19.1, 22, 23, 24, 26, 32.2, 32.3, 32.4, 32.6, 33.1. a und 36 der Satzung
des ESZB entweder mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung der EZB nach
Anhörung der Kommission oder einstimmig auf Vorschlag der Kommission
nach Anhörung der EZB ändern. Die Zustimmung des Europäischen
Parlaments ist dabei jeweils erforderlich.
(6) Der Rat erläßt mit qualifizierter
Mehrheit entweder auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des
Europäischen Parlaments und der EZB oder auf Empfehlung der EZB und
nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Kommission
die in den Artikeln 4, 5.4, 19.2, 20, 28.1, 29.2, 30.4 und 34.3 der Satzung
des ESZB genannten Bestimmungen."
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags
gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober
1997 wurde der Artikel 106 zum Artikel 107.
Artikel 107
(1) Jeder Mitgliedstaat behandelt seien Politik auf dem Gebiet der
Wechselkurse als eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse.
(2) Nimmt ein Mitgliedstaat eine Änderung seines Wechselkurses
vor, die den Zielen des Artikels 104 nicht entspricht und die Wettbewerbsbedingungen
schwerwiegend verfälscht, so kann die Kommission nach Anhörung
des Währungsausschusses andere Mitgliedstaaten ermächtigen, für
eine begrenzte Frist die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um
die Folgen dieses Vorgehens zu begegnen; sie legt die Bedingungen und Einzelheiten
dieser Maßnahmen fest.
Durch den Artikel G Nr. 25 des Vertrags über
die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel wie folgt
neu gefaßt:
"Artikel 107
Bei der Wahrnehmung der ihnen durch diesen Vertrag
und die Satzung des ESZB übertragenen Befugnisse, Aufgaben und Pflichten
darf weder die EZB noch eine nationale Zentralbank noch ein Mitglied ihrer
Beschlußorgane Weisungen von Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft,
Regierungen der Mitgliedstaaten oder anderen Stellen einholen oder entgegennehmen.
Die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft sowie die Regierungen der
Mitgliedstaaten verpflichten sich, diesen Grundsatz zu beachten und nicht
zu versuchen, die Mitglieder der Beschlußorgane der EZB oder der
nationalen Zentralbanken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen."
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags
gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober
1997 wurde der Artikel 107 zum Artikel 108.
Artikel 108
(1) Ist ein Mitgliedstaat hinsichtlich seiner Zahlungsbilanz von
Schwierigkeiten betroffen oder ernstlich bedroht, die sich entweder aus
einem Ungleichgewicht seiner Gesamtzahlungsbilanz oder aus der Art der
ihm zur Verfügung stehenden Devisen ergeben, und sind diese Schwierigkeiten
geeignet, insbesondere das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes oder die
schrittweise Verwirklichung der gemeinsamen Handelspolitik zu gefährden,
so prüft die Kommission unverzüglich die Lage dieses Staates
sowie die Maßnahmen, die er getroffen hat oder unter Einsatz aller
ihm zur Verfügung stehenden Mittel gemäß Artikel 104 treffen
kann. Die Kommission gibt die Maßnahmen an, die sie dem betreffenden
Staat empfiehlt.
Erweisen sich die von einem Mitgliedstaat ergriffenen und die von
der Kommission angeregten Maßnahmen als unzureichend, die aufgetretenen
oder drohenden Schwierigkeiten zu beheben, so empfiehlt die Kommission
dem Rat nach Anhörung des Währungsausschusses einen gegenseitigen
Beistand und die dafür geeigneten Methoden.
Die Kommission unterrichtet den Rat regelmäßig über
die Lage und ihre Entwicklung.
(2) Der Rat gewährt den gegenseitigen Beistand mit qualifizierter
Mehrheit; er erläßt Richtlinien oder Entscheidungen, welche
die Bedingungen und Einzelheiten hierfür festlegen. Der gegenseitige
Beistand kann insbesondere erfolgen
a) durch ein abgestimmtes Vorgehen bei anderen internationalen Organisationen,
an die sich die Mitgliedstaaten wenden können;
b) durch Maßnahmen, die notwendig sind, um Verkehrsverlagerungen
zu vermeiden, falls der in Schwierigkeiten befindliche Staat mengenmäßige
Beschränkungen gegenüber dritten Ländern beibehält
oder wieder einführt;
c) durch Bereitstellung von Krediten in begrenzter Höhe seitens
anderer Mitgliedstaaten; hierzu ist ihr Einverständnis erforderlich.
Während der Übergangszeit kann der gegenseitige Beistand
ferner durch besondere Senkungen von Zollsätzen oder durch Erweiterung
von Kontingenten erfolgen, um eine Steigerung der Einfuhren aus dem in
Schwierigkeiten befindlichen Staat zu begünstigen; hierzu ist das
Einverständnis der Staaten, die diese Maßnahme treffen sollen,
erforderlich.
(3) Stimmt der Rat dem von der Kommission empfohlenen gegenseitigen
Beistand nicht zu oder sind der gewährte Beistand und die getroffenen
Maßnahmen unzureichend, so ermächtigt die Kommission den in
Schwierigkeiten befindlichen Staat, Schutzmaßnahmen zu treffen, deren
Bedingungen und Einzelheiten sie festlegt.
Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit diese Ermächtigung
aufheben und die Bedingungen und Einzelheiten ändern.
Durch den Artikel G Nr. 25 des Vertrags über
die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel wie folgt
neu gefaßt:
"Artikel 108
Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, daß spätestens
zum Zeitpunkt der Errichtung des ESZB seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften
einschließlich der Satzung seiner Zentralbank mit diesem Vertrag
sowie mit der Satzung des ESZB im Einklang stehen."
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags
gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober
1997 wurde der Artikel 108 zum Artikel 109.
Durch den Artikel G Nr. 25 des Vertrags über
die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde folgender Artikel
eingefügt:
"Artikel 108 a
(1) Zur Erfüllung der dem ESZB übertragenen
Aufgaben werden von der EZB gemäß diesem Vertrag und unter den
in der Satzung des ESZB vorgesehenen Bedingungen
- Verordnungen erlassen, insoweit dies für
die Erfüllung der in Artikel 3.1 erster Gedankenstrich, Artikel 19.1,
Artikel 22 oder Artikel 25.2 der Satzung des ESZB festgelegten Aufgaben
erforderlich ist; sie erläßt Verordnungen ferner in den Fällen,
die in den Rechtsakten des Rates nach Artikel 106 Absatz 6 vorgesehen
werden,
- Entscheidungen erlassen, die zur Erfüllung
der dem ESZB nach diesem Vertrag und der Satzung des ESZB übertragenen
Aufgaben erforderlich sind,
- Empfehlungen und Stellungnahmen abgegeben.
(2) Die Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie
ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Die Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht
verbindlich.
Die Entscheidung ist in allen ihren Teilen für
diejenigen verbindlich, an die sie gerichtet ist.
Die Artikel 190 bis 192 des Vertrags
gelten für die Verordnungen und Entscheidungen der EZB.
Die EZB kann die Veröffentlichung ihrer
Entscheidungen, Empfehlungen und Stellungnahmen beschließen.
(3) Innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen,
die der Rat nach dem Verfahren des Artikels 106 Absatz 6 festlegt,
ist die EZB befugt, Unternehmen bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen,
die sich aus ihren Verordnungen und Entscheidungen ergeben, mit Geldbußen
oder in regelmäßigen Abständen zu zahlenden Zwangsgeldern
zu belegen."
Durch Berichtigungsprotokoll
vom 19. März 1999 wurde im Art. 108a Abs. 2 Unterabsatz 4 der Ausdruck "Artikel
190 bis 192" ersetzt durch: "Artikel 190, 191 und 192"
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags
gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober
1997 wurde der Artikel 108a zum Artikel 110 und die Hinweise auf andere
Artikel wurde wie folgt ersetzt:
- der Artikel 106 wurde Artikel 107 und
- die Artikel 190, 191 und 192 wurden die
Artikel 253, 254 und 256.
Artikel 109
(1) Gerät ein Mitgliedstaat in eine plötzliche Zahlungsbilanzkrise
und wird eine Entscheidung im Sinne des Artikels 108 Absatz 2 nicht unverzüglich
getroffen, so kann der betreffende Staat vorsorglich die erforderlichen
Schutzmaßnahmen ergreifen. Sie dürfen nur ein Mindestmaß
an Störungen im Funktionieren des Gemeinsamen Marktes hervorrufen
und nicht über das zur Behebung der plötzlich aufgetretenen Schwierigkeiten
unbedingt erforderliche Ausmaß hinausgehen.
(2) Die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten werden über
die Schutzmaßnahmen spätestens bei deren Inkrafttreten unterrichtet.
Die Kommission kann dem Rat den gegenseitigen Beistand nach Artikel 108
empfehlen.
(3) Nach Stellungnahme der Kommission und nach Anhörung des
Währungsausschusses kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit entscheiden,
daß der betreffende Staat diese Schutzmaßnahmen zu ändern,
auszusetzen oder aufzuheben hat.
Durch den Artikel G Nr. 25 des Vertrags über
die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel wie folgt
neu gefaßt:
"Artikel 109
(1) Abweichend von Artikel 228 kann der Rat
einstimmig auf Empfehlung der EZB oder der Kommission und nach Anhörung
der EZB in dem Bemühen, zu einem mit dem Ziel der Preisstabilität
im Einklang stehenden Konsens zu gelangen, nach Anhörung des Europäischen
Parlaments gemäß den in Absatz 3 für die Festlegung von
Modalitäten vorgesehenen Verfahren förmliche Vereinbarungen über
ein Wechselkurssystem für die ECU gegenüber Drittlandswährungen
treffen. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung der EZB
oder der Kommission und nach Anhörung der EZB in dem Bemühen,
zu einem mit dem Ziel der Preisstabilität im Einklang stehenden Konsens
zu gelangen, die ECU-Leitkurse innerhalb des Wechselkurssystems festlegen,
ändern oder aufgeben. Der Präsident des Rates unterrichtet das
Europäische Parlament von der Festlegung, Änderung oder Aufgabe
der ECU-Leitkurse.
(2) Besteht gegenüber einer oder mehreren
Drittlandswährungen kein Wechselkurssystem nach Absatz 1, so kann
der Rat mit qualifizierter Mehrheit entweder auf Empfehlung der Kommission
und nach Anhörung der EZB oder auf Empfehlung der EZB allgemeine Orientierungen
für die Wechselkurspolitik gegenüber diesen Währungen aufstellen.
Diese allgemeinen Orientierungen dürfen das vorrangige Ziel des ESZB,
die Preisstabilität zu gewährleisten, nicht beeinträchtigen.
(3) Wenn von der Gemeinschaft mit einem oder
mehreren Staaten oder internationalen Organisationen Vereinbarungen im
Zusammenhang mit Währungsfragen oder Devisenregelungen auszuhandeln
sind, beschließt der Rat abweichend von Artikel 228 mit qualifizierter
Mehrheit auf Empfehlung der Kommission und nach Anhörung der EZB die
Modalitäten für die Aushandlung und den Abschluß solcher
Vereinbarungen. Mit diesen Modalitäten wird gewährleistet, daß
die Gemeinschaft einen einheitlichen Standpunkt vertritt. Die Kommission
wird an den Verhandlungen in vollem Umfang beteiligt.
Die nach diesem Absatz getroffenen Vereinbarungen
sind für die Organe der Gemeinschaft, die EZB und die Mitgliedstaaten
verbindlich.
(4) Vorbehaltlich des Absatzes 1 befindet
der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der EZB mit
qualifizierter Mehrheit über den Standpunkt der Gemeinschaft auf internationaler
Ebene zu Fragen, die von besonderer Bedeutung für die Wirtschafts-
und Währungsunion sind, sowie einstimmig über ihre Vertretung
unter Einhaltung der in den Artikeln 103 und 105 vorgesehenen Zuständigkeitsverteilung.
(5) Die Mitgliedstaaten haben das Recht, unbeschadet
der Gemeinschaftszuständigkeit und der Gemeinschaftsvereinbarungen
über die Wirtschafts- und Währungsunion in internationalen Gremien
Verhandlungen zu führen und internationale Vereinbarungen zu treffen."
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags
gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober
1997 wurde der Artikel 109 zum Artikel 111 und die Hinweise auf andere
Artikel wurde wie folgt ersetzt:
- der Artikel 228 wurde Artikel 300 und,
- der Artikel 103 wurde Artikel 99.
Durch den Artikel G Nr. 25 des Vertrags über
die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurden folgende Artikel
eingefügt:
"KAPITEL 3
INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN
Artikel 109 a
(1) Der EZB-Rat besteht aus den Mitgliedern des Direktoriums
der EZB und den Präsidenten der nationalen Zentralbanken.
(2) a) Das Direktorium besteht aus dem Präsidenten,
dem Vizepräsidenten und vier weiteren Mitgliedern.
b) Der Präsident, der Vizepräsident
und die weiteren Mitglieder des Direktoriums werden von den Regierungen
der Mitgliedstaaten auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs auf Empfehlung
des Rates, der hierzu das Europäische Parlament und den EZB-Rat anhört,
aus dem Kreis der in Währungs- oder Bankfragen anerkannten und erfahrenen
Persönlichkeiten einvernehmlich ausgewählt und ernannt.
Ihre Amtszeit beträgt acht Jahre; Wiederernennung
ist nicht zulässig.
Nur Staatsangehörige der Mitgliedstaaten
können Mitglieder des Direktoriums werden.
Artikel 109 b
(1) Der Präsident des Rates und ein Mitglied
der Kommission können ohne Stimmrecht an den Sitzungen des EZB-Rates
teilnehmen.
Der Präsident des Rates kann dem EZB-Rat
einen Antrag zur Beratung vorlegen.
(2) Der Präsident der EZB wird zur Teilnahme
an den Tagungen des Rates eingeladen, wenn dieser Fragen im Zusammenhang
mit den Zielen und Aufgaben des ESZB erörtert.
(3) Die EZB unterbreitet dem Europäischen
Parlament, dem Rat und der Kommission sowie auch dem Europäischen
Rat einen Jahresbericht über die Tätigkeit des ESZB und die Geld-
und Währungspolitik im vergangenen und im laufenden Jahr. Der Präsident
der EZB legt den Bericht dem Rat und dem Europäischen Parlament vor,
das auf dieser Grundlage eine allgemeine Aussprache durchführen kann.
Der Präsident der EZB und die anderen Mitglieder
des Direktoriums können auf Ersuchen des Europäischen Parlaments
oder auf ihre Initiative hin von den zuständigen Ausschüssen
des Europäischen Parlaments gehört werden.
Artikel 109 c
(1) Um die Koordinierung der Politiken der Mitgliedstaaten
in dem für das Funktionieren des Binnenmarkts erforderlichen Umfang
zu fördern, wird ein Beratender Währungsausschuß eingesetzt.
Dieser hat die Aufgabe,
- die Währungs- und Finanzlage der Mitgliedstaaten
und der Gemeinschaft sowie den allgemeinen Zahlungsverkehr der Mitgliedstaaten
zu beobachten und dem Rat und der Kommission regelmäßig darüber
Bericht zu erstatten;
- auf Ersuchen des Rates oder der Kommission
oder von sich aus Stellungnahmen an diese Organe abzugeben;
- unbeschadet des Artikels 151 an der
Vorbereitung der in Artikel 73 f, Artikel 73 g, Artikel 103
Absätze
2, 3, 4 und 5, Artikel 103 a, Artikel 104 a, Artikel 104
b, Artikel 104 c, Artikel 109 e Absatz 2, Artikel 109
f Absatz 6, Artikel 109 h, Artikel 109 i, Artikel 109
j Absatz 2 sowie Artikel 109 k Absatz 1 genannten Arbeiten des
Rates mitzuwirken;
- mindestens einmal jährlich die Lage hinsichtlich
des Kapitalverkehrs und der Freiheit des Zahlungsverkehrs, wie sie sich
aus der Anwendung dieses Vertrags und der Maßnahmen des Rates ergeben,
zu prüfen; die Prüfung erstreckt sich auf alle Maßnahmen
im Zusammenhang mit dem Kapital- und Zahlungsverkehr; der Ausschuß
erstattet der Kommission und dem Rat Bericht über das Ergebnis dieser
Prüfung.
Jeder Mitgliedstaat sowie die Kommission ernennen
zwei Mitglieder des Währungsausschusses.
(2) Mit Beginn der dritten Stufe wird ein Wirtschafts-
und Finanzausschuß eingesetzt. Der in Absatz 1 vorgesehene Währungsausschuß
wird aufgelöst.
Der Wirtschafts- und Finanzausschuß hat
die Aufgabe,
- auf Ersuchen des Rates oder der Kommission
oder von sich aus Stellungnahmen an diese Organe abzugeben;
- die Wirtschafts- und Finanzlage der Mitgliedstaaten
und der Gemeinschaft zu beobachten und dem Rat und der Kommission regelmäßig
darüber Bericht zu erstatten, insbesondere über die finanziellen
Beziehungen zu dritten Ländern und internationalen Einrichtungen;
- unbeschadet des Artikels 151 an der
Vorbereitung der in Artikel 73 f, Artikel 73 g, Artikel 103
Absätze
2, 3, 4 und 5, Artikel 103 a, Artikel 104 a, Artikel 104
b, Artikel 104 c, Artikel 105 Absatz 6, Artikel 105
a Absatz 2, Artikel 106 Absätze 5 und 6, Artikel 109,
Artikel 109 h, Artikel 109 i Absätze 2 und 3, Artikel
109 k Absatz 2, Artikel 109 l Absätze 4 und 5 genannten
Arbeiten des Rates mitzuwirken und die sonstigen ihm vom Rat übertragenen
Beratungsaufgaben und vorbereitenden Arbeiten auszuführen;
- mindestens einmal jährlich die Lage hinsichtlich
des Kapitalverkehrs und der Freiheit des Zahlungsverkehrs, wie sie sich
aus der Anwendung dieses Vertrags und der Maßnahmen des Rates ergeben,
zu prüfen; die Prüfung erstreckt sich auf alle Maßnahmen
im Zusammenhang mit dem Kapital- und Zahlungsverkehr; der Ausschuß
erstattet der Kommission und dem Rat Bericht über das Ergebnis dieser
Prüfung.
Jeder Mitgliedstaat sowie die Kommission und
die EZB ernennen jeweils höchstens zwei Mitglieder des Ausschusses.
(3) Der Rat legt mit qualifizierter Mehrheit
auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der EZB und des in
diesem Artikel genannten Ausschusses im einzelnen fest, wie sich der Wirtschafts-
und Finanzausschuß zusammensetzt. Der Präsident des Rates unterrichtet
das Europäische Parlament über diesen Beschluß.
(4) Sofern und solange es Mitgliedstaaten gibt,
für die eine Ausnahmeregelung nach den Artikeln 109 k und 109
l gilt, hat der Ausschuß zusätzlich zu den in Absatz 2 beschriebenen
Aufgaben die Währungs- und Finanzlage sowie den allgemeinen Zahlungsverkehr
der betreffenden Mitgliedstaaten zu beobachten und dem Rat und der Kommission
regelmäßig darüber Bericht zu erstatten.
Artikel 109 d
Bei Fragen, die in den Geltungsbereich von Artikel
103
Absatz 4, Artikel 104 c mit Ausnahme von Absatz 14, Artikel
109,
Artikel 109 j, Artikel 109 k und Artikel 109 l Absätze
4 und 5 fallen, kann der Rat oder ein Mitgliedstaat die Kommission ersuchen,
je nach Zweckmäßigkeit eine Empfehlung oder einen Vorschlag
zu unterbreiten. Die Kommission prüft dieses Ersuchen und unterbreitet
dem Rat umgehend ihre Schlußfolgerungen.
KAPITEL 4
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Artikel 109 e
(1) Die zweite Stufe für die Verwirklichung
der Wirtschafts- und Währungsunion beginnt am 1. Januar 1994.
(2) Vor diesem Zeitpunkt wird
a. jeder Mitgliedstaat
- soweit erforderlich, geeignete Maßnahmen
erlassen, um die Beachtung der Verbote sicherzustellen, die in Artikel
73
b - unbeschadet des Artikels 73 e - sowie Artikel 104
und Artikel 104 a Absatz 1 niedergelegt sind;
- erforderlichenfalls im Hinblick auf die unter
Buchstabe b vorgesehene Bewertung mehrjährige Programme festlegen,
die die für die Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion
notwendige dauerhafte Konvergenz, insbesondere hinsichtlich der Preisstabilität
und gesunder öffentlicher Finanzen, gewährleisten sollen;
b. der Rat auf der Grundlage eines Berichtes
der Kommission die Fortschritte bei der Konvergenz im Wirtschafts- und
Währungsbereich, insbesondere hinsichtlich der Preisstabilität
und gesunder öffentlicher Finanzen, sowie bei der Umsetzung der gemeinschaftlichen
Rechtsvorschriften über den Binnenmarkt bewerten.
(3) Artikel 104, Artikel 104 a
Absatz 1, Artikel 104 b Absatz 1 und Artikel 104 c mit Ausnahme
der Absätze 1, 9, 11 und 14 gelten ab Beginn der zweiten Stufe.
Artikel 103 a Absatz 2, Artikel 104
c Absätze 1, 9 und 11, Artikel 105, Artikel 105 a,
Artikel 107, Artikel 109, Artikel 109 a, Artikel 109
b und Artikel 109 c Absätze 2 und 4 gelten ab Beginn der
dritten Stufe.
(4) In der zweiten Stufe sind die Mitgliedstaaten
bemüht, übermäßige öffentliche Defizite zu vermeiden.
(5) In der zweiten Stufe leitet jeder Mitgliedstaat,
soweit angezeigt, nach Artikel 108 das Verfahren ein, mit dem die
Unabhängigkeit seiner Zentralbank herbeigeführt wird.
Artikel 109 f
(1) Zu Beginn der zweiten Stufe wird ein Europäisches
Währungsinstitut (im folgenden als "EWI" bezeichnet) errichtet und
nimmt seine Tätigkeit auf; es besitzt Rechtspersönlichkeit und
wird von einem Rat geleitet und verwaltet; dieser besteht aus einem Präsidenten
und den Präsidenten der nationalen Zentralbanken, von denen einer
zum Vizepräsidenten bestellt wird.
Der Präsident wird von den Regierungen der
Mitgliedstaaten auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs auf Empfehlung
des Ausschusses der Präsidenten der Zentralbanken der Mitgliedstaaten
(im folgenden als "Ausschuß der Präsidenten der Zentralbanken"
bezeichnet) bzw. des Rates des EWI und nach Anhörung des Europäischen
Parlaments und des Rates einvernehmlich ernannt. Der Präsident wird
aus dem Kreis der in Währungs- oder Bankfragen anerkannten und erfahrenen
Persönlichkeiten ausgewählt. Nur Staatsangehörige der Mitgliedstaaten
können Präsident des EWI sein. Der Rat des EWI ernennt den Vizepräsidenten.
Die Satzung des EWI ist in einem diesem Vertrag
beigefügten Protokoll festgelegt.
Der Ausschuß der Präsidenten der
Zentralbanken wird mit Beginn der zweiten Stufe aufgelöst.
(2) Das EWI hat die Aufgabe,
- die Zusammenarbeit zwischen den nationalen
Zentralbanken zu verstärken;
- die Koordinierung der Geldpolitiken der Mitgliedstaaten
mit dem Ziel zu verstärken, die Preisstabilität aufrechtzuerhalten;
- das Funktionieren des Europäischen Währungssystems
zu überwachen;
- Konsultationen zu Fragen durchzuführen,
die in die Zuständigkeit der nationalen Zentralbanken fallen und die
Stabilität der Finanzinstitute und -märkte berühren;
- die Aufgaben des Europäischen Fonds für
währungspolitische Zusammenarbeit, der aufgelöst wird, zu übernehmen;
die Einzelheiten der Auflösung werden in der Satzung des EWI festgelegt;
- die Verwendung der ECU zu erleichtern und deren
Entwicklung einschließlich des reibungslosen Funktionierens des ECU-Verrechnungssystems
zu überwachen.
(3) Bei der Vorbereitung der dritten Stufe hat
das EWI die Aufgabe,
- die Instrumente und Verfahren zu entwickeln,
die zur Durchführung einer einheitlichen Geld- und Währungspolitik
in der dritten Stufe erforderlich sind;
- bei Bedarf die Harmonisierung der Bestimmungen
und Gepflogenheiten auf dem Gebiet der Erhebung, Zusammenstellung und Weitergabe
statistischer Daten in seinem Zuständigkeitsbereich zu fördern;
- die Regeln für die Geschäfte der
nationalen Zentralbanken im Rahmen des ESZB auszuarbeiten;
- die Effizienz des grenzüberschreitenden
Zahlungsverkehrs zu fördern;
- die technischen Vorarbeiten für die ECU-Banknoten
zu überwachen.
Das EWI legt bis zum 31. Dezember 1996 in regulatorischer,
organisatorischer und logistischer Hinsicht den Rahmen fest, den das ESZB
zur Erfüllung seiner Aufgaben in der dritten Stufe benötigt.
Dieser wird der EZB zum Zeitpunkt ihrer Errichtung zur Beschlußfassung
unterbreitet.
(4) Das EWI kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln
der Mitglieder seines Rates
- Stellungnahmen oder Empfehlungen zu der allgemeinen
Orientierung der Geld- und der Wechselkurspolitik der einzelnen Mitgliedstaaten
sowie zu deren diesbezüglichen Maßnahmen abgeben;
- den Regierungen und dem Rat Stellungnahmen
oder Empfehlungen zu Maßnahmen unterbreiten, die die interne oder
externe Währungssituation in der Gemeinschaft und insbesondere das
Funktionieren des Europäischen Währungssystems beeinflussen könnten;
- den Währungsbehörden der Mitgliedstaaten
Empfehlungen zur Durchführung ihrer Währungspolitik geben.
(5) Das EWI kann einstimmig beschließen,
seine Stellungnahmen und Empfehlungen zu veröffentlichen.
(6) Das EWI wird vom Rat zu allen Vorschlägen
für Rechtsakte der Gemeinschaft in seinem Zuständigkeitsbereich
angehört.
Innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen,
die der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und
nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des EWI festlegt,
wird das EWI von den Behörden der Mitgliedstaaten zu allen Entwürfen
für Rechtsvorschriften in seinem Zuständigkeitsbereich angehört.
(7) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission
und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des EWI diesem
durch einstimmigen Beschluß weitere Aufgaben im Rahmen der Vorbereitung
der dritten Stufe übertragen.
(8) In den Fällen, in denen dieser Vertrag
eine beratende Funktion für die EZB vorsieht, ist vor der Errichtung
der EZB unter dieser das EWI zu verstehen.
In den Fällen, in denen dieser Vertrag
eine beratende Funktion für das EWI vorsieht, ist vor dem 1. Januar
1994 unter diesem der Ausschuß der Präsidenten der Zentralbanken
zu verstehen.
(9) Für die Dauer der zweiten Stufe bezeichnet
der Ausdruck "EZB" in den Artikeln 173, 175, 176,
177,
180 und 215 das EWI.
Artikel 109 g
Die Zusammensetzung des ECU-Währungskorbs wird
nicht geändert.
Mit Beginn der dritten Stufe wird der Wert der
ECU nach Artikel 109 l Absatz 4 unwiderruflich festgesetzt.
Artikel 109 h
(1) Ist ein Mitgliedstaat hinsichtlich seiner Zahlungsbilanz
von Schwierigkeiten betroffen oder ernstlich bedroht, die sich entweder
aus einem Ungleichgewicht seiner Gesamtzahlungsbilanz oder aus der Art
der ihm zur Verfügung stehenden Devisen ergeben, und sind diese Schwierigkeiten
geeignet, insbesondere das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes oder die
schrittweise Verwirklichung der gemeinsamen Handelspolitik zu gefährden,
so prüft die Kommission unverzüglich die Lage dieses Staates
sowie die Maßnahmen, die er getroffen hat oder unter Einsatz aller
ihm zur Verfügung stehenden Mittel nach diesem Vertrag treffen kann.
Die Kommission gibt die Maßnahmen an, die sie dem betreffenden Staat
empfiehlt.
Erweisen sich die von einem Mitgliedstaat ergriffenen
und die von der Kommission angeregten Maßnahmen als unzureichend,
die aufgetretenen oder drohenden Schwierigkeiten zu beheben, so empfiehlt
die Kommission dem Rat nach Anhörung des in Artikel 109 c bezeichneten
Ausschusses einen gegenseitigen Beistand und die dafür geeigneten
Methoden.
Die Kommission unterrichtet den Rat regelmäßig
über die Lage und ihre Entwicklung.
(2) Der Rat gewährt den gegenseitigen Beistand
mit qualifizierter Mehrheit; er erläßt Richtlinien oder Entscheidungen,
welche die Bedingungen und Einzelheiten hierfür festlegen. Der gegenseitige
Beistand kann insbesondere erfolgen
a) durch ein abgestimmtes Vorgehen bei anderen
internationalen Organisationen, an die sich die Mitgliedstaaten wenden
können;
b) durch Maßnahmen, die notwendig sind,
um Verlagerungen von Handelsströmen zu vermeiden, falls der in Schwierigkeiten
befindliche Staat mengenmäßige Beschränkungen gegenüber
dritten Ländern beibehält oder wieder einführt;
c) durch Bereitstellung von Krediten in begrenzter
Höhe seitens anderer Mitgliedstaaten; hierzu ist ihr Einverständnis
erforderlich.
(3) Stimmt der Rat dem von der Kommission empfohlenen
gegenseitigen Beistand nicht zu oder sind der gewährte Beistand und
die getroffenen Maßnahmen unzureichend, so ermächtigt die Kommission
den in Schwierigkeiten befindlichen Staat, Schutzmaßnahmen zu treffen,
deren Bedingungen und Einzelheiten sie festlegt.
Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit diese
Ermächtigung aufheben und die Bedingungen und Einzelheiten ändern.
(4) Unbeschadet des Artikels 109 k Absatz
6 endet die Geltungsdauer dieses Artikels zum Zeitpunkt des Beginns der
dritten Stufe.
Artikel 109 i
(1) Gerät ein Mitgliedstaat in eine plötzliche
Zahlungsbilanzkrise und wird eine Entscheidung im Sinne des Artikels 109
h Absatz 2 nicht unverzüglich getroffen, so kann der betreffende
Staat vorsorglich die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen. Sie
dürfen nur ein Mindestmaß an Störungen im Funktionieren
des Gemeinsamen Marktes hervorrufen und nicht über das zur Behebung
der plötzlich aufgetretenen Schwierigkeiten unbedingt erforderliche
Ausmaß hinausgehen.
(2) Die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten
werden über die Schutzmaßnahmen spätestens bei deren Inkrafttreten
unterrichtet. Die Kommission kann dem Rat den gegenseitigen Beistand nach
Artikel 109 h empfehlen.
(3) Nach Stellungnahme der Kommission und nach
Anhörung des in Artikel 109 c bezeichneten Ausschusses kann
der Rat mit qualifizierter Mehrheit entscheiden, daß der betreffende
Staat diese Schutzmaßnahmen zu ändern, auszusetzen oder aufzuheben
hat.
(4) Unbeschadet des Artikels 109 k Absatz
6 endet die Geltungsdauer dieses Artikels zum Zeitpunkt des Beginns der
dritten Stufe.
Artikel 109 j
(1) Die Kommission und das EWI berichten dem Rat,
inwieweit die Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung der Wirtschafts- und
Währungsunion ihren Verpflichtungen bereits nachgekommen sind. In
ihren Berichten wird auch die Frage geprüft, inwieweit die innerstaatlichen
Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten einschließlich der
Satzung der jeweiligen nationalen Zentralbank mit Artikel 107 und
Artikel 108 dieses Vertrags sowie der Satzung des ESZB vereinbar
sind. Ferner wird darin geprüft, ob ein hoher Grad an dauerhafter
Konvergenz erreicht ist; Maßstab hierfür ist, ob die einzelnen
Mitgliedstaaten folgende Kriterien erfüllen:
- Erreichung eines hohen Grades an Preisstabilität,
ersichtlich aus einer Inflationsrate, die der Inflationsrate jener - höchstens
drei - Mitgliedstaaten nahekommt, die auf dem Gebiet der Preisstabilität
das beste Ergebnis erzielt haben;
- eine auf Dauer tragbare Finanzlage der öffentlichen
Hand, ersichtlich aus einer öffentlichen Haushaltslage ohne übermäßiges
Defizit im Sinne des Artikels 104 c Absatz 6;
- Einhaltung der normalen Bandbreiten des Wechselkursmechanismus
des Europäischen Währungssystems seit mindestens zwei Jahren
ohne Abwertung gegenüber der Währung eines anderen Mitgliedstaats;
- Dauerhaftigkeit der von dem Mitgliedstaat erreichten
Konvergenz und seiner Teilnahme am Wechselkursmechanismus des Europäischen
Währungssystems, die im Niveau der langfristigen Zinssätze zum
Ausdruck kommt.
Die vier Kriterien in diesem Absatz sowie die
jeweils erforderliche Dauer ihrer Einhaltung sind in einem diesem Vertrag
beigefügten Protokoll näher festgelegt. Die Berichte der Kommission
und des EWI berücksichtigen auch die Entwicklung der ECU, die Ergebnisse
bei der Integration der Märkte, den Stand und die Entwicklung der
Leistungsbilanzen, die Entwicklung bei den Lohnstückkosten und andere
Preisindizes.
(2) Der Rat beurteilt auf der Grundlage dieser
Berichte auf Empfehlung der Kommission mit qualifizierter Mehrheit,
- ob die einzelnen Mitgliedstaaten die notwendigen
Voraussetzungen für die Einführung einer einheitlichen Währung
erfüllen,
- ob eine Mehrheit der Mitgliedstaaten die notwendigen
Voraussetzungen für die Einführung einer einheitlichen Währung
erfüllt,
und empfiehlt seine Feststellungen dem Rat, der
in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs tagt. Das Europäische
Parlament wird angehört und leitet seine Stellungnahme dem Rat in
der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs zu.
(3) Unter gebührender Berücksichtigung
der Berichte nach Absatz 1 sowie der Stellungnahme des Europäischen
Parlaments nach Absatz 2 verfährt der Rat, der in der Zusammensetzung
der Staats- und Regierungschefs tagt, spätestens am 31. Dezember 1996
mit qualifizierter Mehrheit wie folgt:
- er entscheidet auf der Grundlage der in Absatz
2 genannten Empfehlungen des Rates, ob eine Mehrheit der Mitgliedstaaten
die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung einer einheitlichen
Währung erfüllt;
- er entscheidet, ob es für die Gemeinschaft
zweckmäßig ist, in die dritte Stufe einzutreten;
sofern dies der Fall ist,
- bestimmt er den Zeitpunkt für den Beginn
der dritten Stufe.
(4) Ist bis Ende 1997 der Zeitpunkt für
den Beginn der dritten Stufe nicht festgelegt worden, so beginnt die dritte
Stufe am 1. Januar 1999. Vor dem 1. Juli 1998 bestätigt der Rat, der
in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs tagt, nach einer
Wiederholung des in den Absätzen 1 und 2 - mit Ausnahme von Absatz
2 zweiter Gedankenstrich - vorgesehenen Verfahrens unter Berücksichtigung
der Berichte nach Absatz 1 sowie der Stellungnahme des Europäischen
Parlaments mit qualifizierter Mehrheit auf der Grundlage der Empfehlungen
des Rates nach Absatz 2, welche Mitgliedstaaten die notwendigen Voraussetzungen
für die Einführung einer einheitlichen Währung erfüllen.
Artikel 109 k
(1) Falls der Zeitpunkt nach Artikel 109 j
Absatz 3 bestimmt wurde, entscheidet der Rat auf der Grundlage der in Artikel
109
j Absatz 2 genannten Empfehlungen mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung
der Kommission, ob - und gegebenenfalls welchen - Mitgliedstaaten eine
Ausnahmeregelung im Sinne des Absatzes 3 gewährt wird. Die betreffenden
Mitgliedstaaten werden in diesem Vertrag als "Mitgliedstaaten, für
die eine Ausnahmeregelung gilt" bezeichnet.
Falls der Rat nach Artikel 109 j Absatz
4 bestätigt hat, welche Mitgliedstaaten die notwendigen Voraussetzungen
für die Einführung einer einheitlichen Währung erfüllen,
wird den Mitgliedstaaten, die die Voraussetzungen nicht erfüllen,
eine Ausnahmeregelung im Sinne des Absatzes 3 gewährt. Die betreffenden
Mitgliedstaaten werden in diesem Vertrag ebenfalls als "Mitgliedstaaten,
für die eine Ausnahmeregelung gilt" bezeichnet.
(2) Mindestens einmal alle zwei Jahre bzw. auf
Antrag eines Mitgliedstaats, für den eine Ausnahmeregelung gilt, berichten
die Kommission und die EZB dem Rat nach dem Verfahren des Artikels 109
j Absatz 1. Der Rat entscheidet nach Anhörung des Europäischen
Parlaments und nach Aussprache im Rat, der in der Zusammensetzung der Staats-
und Regierungschefs tagt, auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter
Mehrheit, welche der Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung
gilt, die auf den Kriterien des Artikels 109 j Absatz 1 beruhenden
Voraussetzungen erfüllen, und hebt die Ausnahmeregelungen der betreffenden
Mitgliedstaaten auf.
(3) Eine Ausnahmeregelung nach Absatz 1 hat zur
Folge, daß die nachstehenden Artikel für den betreffenden Mitgliedstaat
nicht gelten: Artikel 104 c Absätze 9 und 11, Artikel 105Absätze
1, 2, 3 und 5, Artikel 105 a, Artikel 108 a, Artikel 109
sowie Artikel 109 a Absatz 2 Buchstabe b. Der Ausschluß
des betreffenden Mitgliedstaats und seiner Zentralbank von den Rechten
und Verpflichtungen im Rahmen des ESZB wird in Kapitel IX der Satzung des
ESZB geregelt.
(4) In Artikel 105 Absätze 1, 2 und 3, Artikel
105
a, Artikel 108 a, Artikel 109 sowie Artikel 109 a
Absatz 2 Buchstabe b bezeichnet der Ausdruck "Mitgliedstaaten" die Mitgliedstaaten,
für die keine Ausnahmeregelung gilt.
(5) Das Stimmrecht der Mitgliedstaaten, für
die eine Ausnahmeregelung gilt, ruht bei Beschlüssen des Rates gemäß
den in Absatz 3 genannten Artikeln. In diesem Fall gelten abweichend von
Artikel 148 und Artikel 189 a Absatz 1 zwei Drittel der gemäß
Artikel 148 Absatz 2 gewogenen Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten,
für die keine Ausnahmeregelung gilt, als qualifizierte Mehrheit; ist
für die Änderung eines Rechtsakts Einstimmigkeit vorgeschrieben,
so ist die Einstimmigkeit dieser Mitgliedstaaten erforderlich.
(6) Artikel 109 h und Artikel 109 i
finden weiterhin auf Mitgliedstaaten Anwendung, für die eine Ausnahmeregelung
gilt.
Artikel 109 l
(1) Unmittelbar nach dem gemäß Artikel
109
j Absatz 3 gefaßten Beschluß über den Zeitpunkt für
den Beginn der dritten Stufe bzw. unmittelbar nach dem 1. Juli 1998
- verabschiedet der Rat die in Artikel 106
Absatz 6 genannten Bestimmungen;
- ernennen die Regierungen der Mitgliedstaaten,
für die keine Ausnahmeregelung gilt, nach dem Verfahren des Artikels
50 der Satzung des ESZB den Präsidenten, den Vizepräsidenten
und die weiteren Mitglieder des Direktoriums der EZB. Bestehen für
Mitgliedstaaten Ausnahmeregelungen, so kann sich das Direktorium aus weniger
Mitgliedern als in Artikel 11.1 der Satzung des ESZB vorgesehen zusammensetzen;
auf keinen Fall darf es jedoch aus weniger als 4 Mitgliedern bestehen.
Unmittelbar nach Ernennung des Direktoriums werden
das ESZB und die EZB errichtet und von diesen Vorkehrungen für die
Aufnahme ihrer vollen Tätigkeit im Sinne dieses Vertrags und der Satzung
des ESZB getroffen. Sie nehmen ihre Befugnisse ab dem ersten Tag der dritten
Stufe in vollem Umfang wahr.
(2) Unmittelbar nach Errichtung der EZB übernimmt
diese erforderlichenfalls die Aufgaben des EWI. Dieses wird nach Errichtung
der EZB liquidiert; die entsprechenden Einzelheiten der Liquidation werden
in der Satzung des EWI geregelt.
(3) Sofern und solange es Mitgliedstaaten gibt,
für die eine Ausnahmeregelung gilt, wird unbeschadet des Artikels
106
Absatz 3 der in Artikel 45 der Satzung des ESZB bezeichnete Erweiterte
Rat der EZB als drittes Beschlußorgan der EZB errichtet.
(4) Am ersten Tag der dritten Stufe nimmt
der Rat aufgrund eines einstimmigen Beschlusses der Mitgliedstaaten, für
die keine Ausnahmeregelung gilt, auf Vorschlag der Kommission und nach
Anhörung der EZB die Umrechnungskurse, auf die ihre Währungen
unwiderruflich festgelegt werden, sowie die unwiderruflich festen Kurse,
zu denen diese Währungen durch die ECU ersetzt werden, an und wird
die ECU zu einer eigenständigen Währung. Diese Maßnahme
ändert als solche nicht den Außenwert der ECU. Der Rat trifft
ferner nach dem gleichen Verfahren alle sonstigen Maßnahmen, die
für die rasche Einführung der ECU als einheitlicher Währung
dieser Mitgliedstaaten erforderlich sind.
(5) Wird nach dem Verfahren des Artikels 109
k Absatz 2 beschlossen, eine Ausnahmeregelung aufzuheben, so legt der
Rat aufgrund eines einstimmigen Beschlusses der Mitgliedstaaten, für
die keine Ausnahmeregelung gilt, und des betreffenden Mitgliedstaats auf
Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der EZB den Kurs, zu dem
dessen Währung durch die ECU ersetzt wird, fest und ergreift die sonstigen
erforderlichen Maßnahmen zur Einführung der ECU als einheitliche
Währung in dem betreffenden Mitgliedstaat.
Artikel 109 m
(1) Bis zum Beginn der dritten Stufe behandelt jeder
Mitgliedstaat seine Wechselkurspolitik als eine Angelegenheit von gemeinsamem
Interesse. Er berücksichtigt dabei die Erfahrungen, die bei der Zusammenarbeit
im Rahmen des Europäischen Währungssystems (EWS) und bei der
Entwicklung der ECU gesammelt worden sind, und respektiert die bestehenden
Zuständigkeiten.
(2) Mit Beginn der dritten Stufe sind die Bestimmungen
des Absatzes 1 auf die Wechselkurspolitik eines Mitgliedstaats, für
den eine Ausnahmeregelung gilt, für die Dauer dieser Ausnahmeregelung
sinngemäß anzuwenden.
Durch den Artikel 6 Nr. 55 des Vertrags von Amsterdam
vom 2. Oktober 1997 wurde in Artikel 109e Absatz 2 Buchstabe a erster Gedankenstrich
die Worte "- unbeschadet des Artikels 73e" gestrichen.
Durch den Artikel 6 Nr. 56 des Vertrags von Amsterdam
vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 109f wie folgt geändert:
- in Absatz 1 Unterabsatz 2 wurden die Worte
"auf Empfehlung des Ausschusses der Präsidenten der Zentralbanken
der Mitgliedstaaten (im folgenden als "Ausschuß der Präsidenten
der Zentralbanken" bezeichnet) bzw. des Rates des EWI" ersetzt durch "auf
Empfehlung des Rates des EWI".
- in Absatz 1 wurde Unterabsatz 2 mit dem Wortlaut:
"Der Ausschuß der Präsidenten der Zentralbanken wird aufgelöst"
gestrichen.
- in Absatz 8 wird Unterabsatz 2 mit dem Wortlaut
"In den Fällen, in denen dieser Vertrag eine beratende Funktion für
das EWI vorsieht, ist vor dem 1. Januar 1994 unter diesem der Ausschuß
der Präsidenten der Zentralbanken zu verstehen." gestrichen.
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags
gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober
1997 wurde
- der Artikel 109a zum Artikel 112,
- der Artikel 109b zum Artikel 113,
- der Artikel 109c zum Artikel 114,
- der Artikel 109d zum Artikel 115,
- der Artikel 109e zum Artikel 116,
- der Artikel 109f zum Artikel 117,
- der Artikel 109g zum Artikel 118,
- der Artikel 109h zum Artikel 119,
- der Artikel 109i zum Artikel 120,
- der Artikel 109j zum Artikel 121,
- der Artikel 109k zum Artikel 122,
- der Artikel 109l zum Artikel 123 und
- der Artikel 109m zum Artikel 124
und die Hinweise auf andere Artikel wurde
wie folgt ersetzt:
- in Artikel 109c (114) wurde der Artikel
151 zum Artikel 207, der Artikel 73f wurde Artikel 59, der Artikel 73g
wurde Artikel 60, der Artikel 103 wurde Artikel 99, der Artikel 103a wurde
Artikel 100, der Artikel 104a wurde Artikel 102, der Artikel 104b wurde
Artikel 103, der Artikel 104c wurde Artikel 104, der Artikel 109e wurde
Artikel 116, der Artikel 109f wurde Artikel 117, der Artikel 109h wurde
Artikel 119, der Artikel i wurde Artikel 120, der Artikel 109j wurde Artikel
121, der Artikel 109k wurde Artikel 122, der Artikel 105a wurde Artikel
106, der Artikel 106 wurde Artikel 107, der Artikel 109 wurde Artikel 111
und Artikel 109l wurde Artikel 123.
- in Artikel 109d (115) wurde der Artikel
103 zum Artikel 99, der Artikel 104c wurde Artikel 104, der Artikel 109
wurde Artikel 111, der Artikel 109j wurde Artikel 121, der Artikel 109k
wurde Artikel 122 und der Artikel 109l wurde Artikel 123.
- in Artikel 109e (116) wurde der Artikel
73b zum Artikel 59, der Artikel 104 wurde Artikel 101, der Artikel 104a
wurde Artikel 102, der Artikel 104b wurde Artikel 103, der Artikel 104c
wurde Artikel 104, der Artikel 103a wurde Artikel 100, der Artikel 105a
wurde Artikel 106, der Artikel 107 wurde Artikel 108, der Artikel 109 wurde
Artikel 111, der Artikel 109a wurde Artikel 112, der Artikel 109b wurde
Artikel 113, der Artikel 109c wurde Artikel 114 und der Artikel 108 wurde
Artikel 109.
- in Artikel 109f (117) wurde der Artikel
173 zum Artikel 230, der Artikel 175 wurde Artikel 232, der Artikel 176
wurde Artikel 233, der Artikel 177 wurde Artikel 234, der Artikel 180 wurde
Artikel 237 und der Artikel 215 wurde Artikel 288.
- in Artikel 109g (118) wurde der Artikel
109l zum Artikel 123.
- in Artikel 109h (119) wurde der Artikel
109c zum Artikel 114 und der Artikel 109k wurde Artikel 122.
- in Artikel 109i (120) wurde der Artikel
109h zum Artikel 119, der Artikel 109c wurde Artikel 114 und der Artikel
109k wurde Artikel 122.
- in Artikel 109j (121) wurde der Artikel
107 zum Artikel 108, der Artikel 108 wurde Artikel 109 und der Artikel
104c wurde Artikel 104.
- in Artikel 109k (122) wurde der Artikel
109j zum Artikel 121, der Artikel 104c wurde Artikel 104, der Artikel 105a
wurde Artikel 106, der Artikel 108a wurde Artikel 110, der Artikel 109
wurde Artikel 111, der Artikel 109a wurde Artikel 112, der Artikel 148
wurde Artikel 205, der Artikel 189a wurde Artikel 250, der Artikel 109h
wurde Artikel 119 und der Artikel 109i wurde Artikel 120.
- in Artikel 109l (123) wurde der Artikel
109j zum Artikel 121, der Artikel 106 wurde Artikel 107 und der Artikel
109k wurde Artikel 122.
Durch den Artikel 2 Nr. 19 des Vertrags von Amsterdam
vom 2. Oktober 1997 wurde folgender Titel eingefügt:
"Titel VIa.
Beschäftigung
Artikel 109 n
Die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft arbeiten
nach diesem Titel auf die Entwicklung einer koordinierten Beschäftigungsstrategie
und insbesondere auf die Förderung der Qualifizierung, Ausbildung
und Anpassungsfähigkeit der Arbeitnehmer sowie der Fähigkeit
der Arbeitsmärkte hin, auf die Erfordernisse des wirtschaftlichen
Wandels zu reagieren, um die Ziele des Artikels B des Vertrags über
die Europäische Union und des Artikels 2 des vorliegenden Vertrags
zu erreichen.
Artikel 109 o
(1) Die Mitgliedstaaten tragen durch ihre Beschäftigungspolitik
im Einklang mit den nach Artikel 103 Absatz 2 verabschiedeten Grundzügen
der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft zur Erreichung
der in Artikel 109 n genannten Ziele bei.
(2) Die Mitgliedstaaten betrachten die Förderung
der Beschäftigung als Angelegenheit von gemeinsamem Interesse und
stimmen ihre diesbezüglichen Tätigkeiten nach Maßgabe des
Artikels 109 q im Rat aufeinander ab, wobei die einzelstaatlichen
Gepflogenheiten in bezug auf die Verantwortung der Sozialpartner berücksichtigt
werden.
Artikel 109 p
(1) Die Gemeinschaft trägt zu einem hohen Beschäftigungsniveau
bei, indem sie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten fördert
und deren Maßnahmen in diesem Bereich unterstützt und erforderlichenfalls
ergänzt. Hierbei wird die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten beachtet.
(2) Das Ziel eines hohen Beschäftigungsniveaus
wird bei der Festlegung und Durchführung der Gemeinschaftspolitiken
und -maßnahmen berücksichtigt.
Artikel 109 q
(1) Anhand eines gemeinsamen Jahresberichts des Rates
und der Kommission prüft der Europäische Rat jährlich die
Beschäftigungslage in der Gemeinschaft und nimmt hierzu Schlußfolgerungen
an.
(2) Anhand der Schlußfolgerungen des Europäischen
Rates legt der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung
des Europäischen Parlaments, des Wirtschafts- und Sozialausschusses,
des Ausschusses der Regionen und des in Artikel 109 s genannten
Beschäftigungsausschusses jährlich mit qualifizierter Mehrheit
Leitlinien fest, welche die Mitgliedstaaten in ihrer Beschäftigungspolitik
berücksichtigen. Diese Leitlinien müssen mit den nach Artikel
103
Absatz 2 verabschiedeten Grundzügen in Einklang stehen.
(3) Jeder Mitgliedstaat übermittelt dem
Rat und der Kommission jährlich einen Bericht über die wichtigsten
Maßnahmen, die er zur Durchführung seiner Beschäftigungspolitik
im Lichte der beschäftigungspolitischen Leitlinien nach Absatz 2 getroffen
hat.
(4) Anhand der in Absatz 3 genannten Berichte
und nach Stellungnahme des Beschäftigungsausschusses unterzieht der
Rat die Durchführung der Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten
im Lichte der beschäftigungspolitischen Leitlinien jährlich einer
Prüfung. Der Rat kann dabei auf Empfehlung der Kommission mit qualifizierter
Mehrheit Empfehlungen an die Mitgliedstaaten richten, wenn er dies aufgrund
der Ergebnisse dieser Prüfung für angebracht hält.
(5) Auf der Grundlage der Ergebnisse der genannten
Prüfung erstellen der Rat und die Kommission einen gemeinsamen Jahresbericht
für den Europäischen Rat über die Beschäftigungslage
in der Gemeinschaft und über die Umsetzung der beschäftigungspolitischen
Leitlinien.
Artikel 109 r
Der Rat kann gemäß dem Verfahren des Artikels
189
b und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie
des Ausschusses der Regionen Anreizmaßnahmen zur Förderung der
Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und zur Unterstützung
ihrer Beschäftigungsmaßnahmen durch Initiativen beschließen,
die darauf abzielen, den Austausch von Informationen und bewährten
Verfahren zu entwickeln, vergleichende Analysen und Gutachten bereitzustellen
sowie innovative Ansätze zu fördern und Erfahrungen zu bewerten,
und zwar insbesondere durch den Rückgriff auf Pilotvorhaben.
Diese Maßnahmen schließen keinerlei
Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten
ein.
Artikel 109 s
Der Rat setzt nach Anhörung des Europäischen
Parlaments einen Beschäftigungsausschuß mit beratender Funktion
zur Förderung der Koordinierung der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik
der Mitgliedstaaten ein. Der Ausschuß hat folgende Aufgaben:
- Er verfolgt die Beschäftigungslage und
die Beschäftigungspolitik in den Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft;
- er gibt unbeschadet des Artikels 151
auf Ersuchen des Rates oder der Kommission oder von sich aus Stellungnahmen
ab und trägt zur Vorbereitung der in Artikel 109 q genannten
Beratungen des Rates bei.
Bei der Erfüllung seines Auftrags hört
der Ausschuß die Sozialpartner.
Jeder Mitgliedstaat und die Kommission entsenden
zwei Mitglieder in den Ausschuß."
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags
gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober
1997 wurde
- der Titel VIa zum Titel VIII,
- der Artikel 109n zum Artikel 125,
- der Artikel 109o zum Artikel 126,
- der Artikel 109p zum Artikel 127,
- der Artikel 109q zum Artikel 128,
- der Artikel 109r zum Artikel 129 und
- der Artikel 109s zum Artikel 130.
und die Hinweise auf andere Artikel wurde
wie folgt ersetzt:
- in Artikel 109n (125) wurde der Hinweis
auf den Artikel B des Vertrags über die Europäische Union zum
Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union.
- in Artikel 109o (126) wurde der Artikel
103 zum Artikel 99, der Artikel 109n wurde Artikel 125 und der Artikel
109q wurde Artikel 128.
- in Artikel 109q (128) wurde der Artikel
109s zum Artikel 130 und der Artikel 103 wurde Artikel 99.
- in Artikel 109r (129) wurde der Artikel
189b zum Artikel 251.
- in Artikel 109s (130) wurde der Artikel
151 zum Artikel 207 und 128q wurde Artikel 128.
KAPITEL 3
DIE HANDELSPOLITIK
Durch den Artikel 20 Nr. 2 der Einheitlichen Europäischen
Akte vom 28. Februar 1986 wurde das "Kapitel 3" zum "Kapitel 4".
Durch den Artikel G Nr. 26 des Vertrags über
die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde das Kapitel 4 zu einem
eigenständigen Titel des Dritten Teils des Vertrags unter der Überschrift
"Titel VII.
Gemeinsame Handelspolitik".
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags
gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober
1997 wurde der Titel VII. zum Titel IX.
Artikel 110
Durch die Schaffung einer Zollunion beabsichtigen die Mitgliedstaaten,
im gemeinsamen Interesse zur harmonischen Entwicklung des Welthandels,
zur schrittweisen Beseitigung der Beschränkungen im internationalen
Handelsverkehr und zum Abbau der Zollschranken beizutragen.
Bei der gemeinsamen Handelspolitik werden die günstigen Auswirkungen
berücksichtigt, welche die Abschaffung der Zölle zwischen den
Mitgliedstaaten auf die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen
dieser Staaten haben kann.
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags
gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober
1997 wurde der Artikel 110 zum Artikel 131.
Artikel 111
Unbeschadet der Artikel 115 und 116 gelten während der Übergangszeit
folgende Vorschriften:
- Die Mitgliedstaaten koordinieren ihre Handelsbeziehungen mit dritten
Ländern derart, daß am Ende der Übergangszeit die erforderlichen
Voraussetzungen für die Durchführung einer gemeinsamen Politik
auf dem Gebiet des Außenhandels gegeben sind.
Die Kommission unterbreitet dem Rat Vorschläge für das
bei dem gemeinsamen Vorgehen in der Übergangszeit anzuwendende Verfahren
und für die Vereinheitlichung der Handelspolitik.
- Die Kommission unterbreitet dem Rat Empfehlungen für Zollverhandlungen
mit dritten Ländern über den Gemeinsamen Zolltarif.
Der Rat ermächtigt die Kommission, die Verhandlungen einzuleiten.
Die Kommission führt diese Verhandlungen im Benehmen mit einem
zu ihrer Unterstützung vom Rat bestellten besonderen Ausschuß
nach Maßgabe der Richtlinien, die ihr der Rat erteilen kann.
- Bei der Ausübung der ihm in diesem Artikel übertragenen
Befugnisse beschließt der Rat während der beiden ersten Stufen
einstimmig, danach mit qualifizierter Mehrheit.
- Die Mitgliedstaaten treffen im Benehmen mit der Kommission alle
erforderlichen Maßnahmen, um insbesondere eine Anpassung der geltenden
Zollvereinbarungen mit dritten Ländern herbeizuführen, damit
das Inkrafttreten des Gemeinsamen Zolltarifs nicht verzögert wird.
- Die Mitgliedstaaten setzen sich das Ziel, ihre Liberalisierungslisten
gegenüber dritten Ländern oder Gruppen von dritten Ländern
auf einem möglichst hohen Stand untereinander zu vereinheitlichen.
Die Kommission unterbreitet dem Mitgliedstaaten alle hierfür geeigneten
Empfehlungen
Beseitigen oder verringern die Mitgliedstaaten ihre mengenmäßigen
Beschränkungen gegenüber dritten Ländern, so sind sie verpflichtet,
die Kommission hiervon vorher zu unterrichten und den anderen Mitgliedstaaten
gleiche Behandlung zu gewähren.
Durch den Artikel G Nr. 27 des Vertrags über
die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel aufgehoben.
Artikel 112
(1) Unbeschadet der von den Mitgliedstaaten im Rahmen anderer internationaler
Organisationen eingegangenen Verpflichtungen werden die Systeme der von
den Mitgliedstaaten für die Ausfuhr nach dritten Ländern gewährten
Beihilfen vor dem Ende der Übergangszeit schrittweise vereinheitlicht,
soweit dies erforderlich ist, um eine Verfälschung des Wettbewerbs
zwischen den Unternehmen der Gemeinschaft zu vermeiden.
Auf Vorschlag der Kommission erläßt der Rat die hierzu erforderlichen
Richtlinien, und zwar bis zum Ende der zweiten Stufe einstimmig, danach
mit
qualifizierter Mehrheit.
(2) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für die Rückvergütung
von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung sowie von indirekten Abgaben,
einschließlich der Umsatzsteuer, der Verbrauchsabgaben und der sonstigen
indirekten Steuern bei der Ausfuhr einer Ware eines Mitgliedstaats nach
einem dritten Land, soweit derartige Rückvergütungen nicht höher
sind als die Belastungen, welche die ausgeführten Waren unmittelbar
oder mittelbar treffen.
Durch den Artikel 6 Nr. 57 des Vertrags von Amsterdam
vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 112 wie folgt geändert:
- in Absatz 1 Unterabsatz 1 wurden die Worte
"vor dem Ende der Übergangszeit" gestrichen.
- In Absatz 1 Unterabsatz 2 wurden die Worte
"erläßt der Rat die hierzu erforderlichen Richtlinien, und zwar
bis zum Ende der zweiten Stufe einstimmig, danach mit qualifizierter Mehrheit"
ersetzt durch: "erläßt der Rat die hierzu erforderlichen Richtlinien
mit qualifizierter Mehrheit".
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags
gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober
1997 wurde der Artikel 112 zum Artikel 132.
Artikel 113
(1) Nach dem Ablauf der Übergangszeit wird die gemeinsame Handelspolitik
nach einheitlichen Grundsätzen gestaltet; dies gilt insbesondere für
die Änderung von Zollsätzen, den Abschluß von Zoll- und
Handelsabkommen, die Vereinheitlichung der Liberalisierungsmaßnahmen,
die Ausfuhrpolitik und die handelspolitischen Schutzmaßnahmen, zum
Beispiel im Fall von Dumping und Subventionen.
(2) Die Kommission unterbreitet dem Rat Vorschläge für die
Durchführung der gemeinsamen Handelspolitik.
(3) Sind Abkommen mit dritten Ländern auszuhandeln, so legt die
Kommission dem Rat Empfehlungen vor; dieser ermächtigt die Kommission
zur Einleitung der erforderlichen Verhandlungen.
Die Kommission führt diese Verhandlungen im Benehmen mit einem
zu ihrer Unterstützung vom Rat bestellten besonderen Ausschuß
nach Maßgabe der Richtlinien, die ihr der Rat erteilen kann.
(4) Bei der Ausübung der ihm in diesem Artikel übertragenen
Befugnisse beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit.
Durch den Artikel G Nr. 28 des Vertrags über
die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel wie folgt
neu gefaßt:
"Artikel 113
(1) Die gemeinsame Handelspolitik wird nach einheitlichen
Grundsätzen gestaltet; dies gilt insbesondere für die Änderung
von Zollsätzen, den Abschluß von Zoll- und Handelsabkommen,
die Vereinheitlichung der Liberalisierungsmaßnahmen, die Ausfuhrpolitik
und die handelspolitischen Schutzmaßnahmen, zum Beispiel im Fall
von Dumping und Subventionen.
(2) Die Kommission unterbreitet dem Rat Vorschläge
für die Durchführung der gemeinsamen Handelspolitik.
(3) Sind mit einem oder mehreren Staaten oder
internationalen Organisationen Abkommen auszuhandeln, so legt die Kommission
dem Rat Empfehlungen vor; dieser ermächtigt die Kommission zur Einleitung
der erforderlichen Verhandlungen.
Die Kommission führt diese Verhandlungen
im Benehmen mit einem zu ihrer Unterstützung vom Rat bestellten besonderen
Ausschuß nach Maßgabe der Richtlinien, die ihr der Rat erteilen
kann.
Die einschlägigen Bestimmungen des Artikels
228
finden Anwendung.
(4) Bei der Ausübung der ihm in diesem
Artikel übertragenen Befugnisse beschließt der Rat mit qualifizierter
Mehrheit."
Durch den Artikel 6 Nr. 57 des Vertrags von Amsterdam
vom 2. Oktober 1997 wurde dem Artikel 113 folgender Absatz angefügt:
"(5) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission
und nach Anhörung des Europäischen Parlaments durch einstimmigen
Beschluß die Anwendung der Absätze 1 bis 4 auf internationale
Verhandlungen und Übereinkünfte über Dienstleistungen und
Rechte des geistigen Eigentums ausdehnen, soweit sie durch diese Absätze
nicht erfaßt sind."
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags
gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober
1997 wurde der Artikel 113 zum Artikel 133 und der Hinweis auf Artikel
228 wurde zum Hinweis auf Artikel 300.
Artikel 114
Die in Artikel 111 Absatz 2 und in Artikel 113 vorgesehenen Abkommen
werden im Namen der Gemeinschaft vom Rat geschlossen, der während
der beiden ersten Stufen einstimmig, danach mit qualifizierter Mehrheit
handelt.
Durch den Artikel G Nr. 29 des Vertrags über
die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel aufgehoben.
Artikel 115
Um sicherzustellen, daß die Durchführung der von den Mitgliedstaaten
im Einklang mit diesem Vertrag getroffenen handelspolitischen Maßnahmen
nicht durch Verkehrsverlagerung verhindert wird, oder wenn Unterschiede
zwischen diesen Maßnahmen zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten in
einem oder mehreren Staaten führen, empfiehlt die Kommission die Methoden
für die erforderliche Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten. Genügt
dies nicht, so kann sie die Mitgliedstaaten ermächtigen, die notwendigen
Schutzmaßnahmen zu treffen, deren Bedingungen und Einzelheiten sie
festlegt.
Im Dringlichkeitsfall können die Mitgliedstaaten während
der Übergangszeit selbst die erforderlichen Maßnahmen treffen;
sie setzen die anderen Mitgliedstaaten sowie die Kommission davon in Kenntnis;
diese kann entscheiden, daß diese Maßnahmen zu ändern
oder aufzuheben haben.
Es sind mit Vorrang solche Maßnahmen zu wählen, die das
Funktionieren des Gemeinsamen Marktes am wenigsten stören und dem
Erfordernis Rechnung tragen, die Einführung des Gemeinsamen Zolltarif
nach Möglichkeit zu beschleunigen.
Durch den Artikel G Nr. 30 des Vertrags über
die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel wie folgt
neu gefaßt:
"Artikel 115
Um sicherzustellen, daß die Durchführung
der von den Mitgliedstaaten im Einklang mit diesem Vertrag getroffenen
handelspolitischen Maßnahmen nicht durch Verlagerungen von Handelsströmen
verhindert wird, oder wenn Unterschiede zwischen diesen Maßnahmen
zu
wirtschaftlichen Schwierigkeiten in einem oder
mehreren Staaten führen, empfiehlt die Kommission die Methoden für
die erforderliche Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten. Genügt dies
nicht, so kann sie die Mitgliedstaaten ermächtigen, die notwendigen
Schutzmaßnahmen zu treffen, deren Bedingungen und Einzelheiten sie
festlegt.
Im Dringlichkeitsfall ersuchen die Mitgliedstaaten
die Kommission, die umgehend entscheidet, um die Ermächtigung, selbst
die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, und setzen sodann die anderen
Mitgliedstaaten davon in Kenntnis. Die Kommission kann jederzeit entscheiden,
daß die betreffenden Mitgliedstaaten diese Maßnahmen zu ändern
oder aufzuheben haben.
Es sind mit Vorrang solche Maßnahmen zu
wählen, die das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes am wenigsten
stören."
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags
gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober
1997 wurde der Artikel 115 zum Artikel 134.
Artikel 116
Nach Ablauf der Übergangszeit gehen die Mitgliedstaaten in den
internationalen Organisationen mit wirtschaftlichem Charakter bei allen
Fragen, die für den Gemeinsamen Markt von besonderem Interesse sind,
nur noch gemeinsam vor. Zu diesem Zweck unterbreitet die Kommission dem
Rat Vorschläge über das Ausmaß und die Durchführung
des gemeinsamen Vorgehens; dieser beschließt darüber mit qualifizierter
Mehrheit.
Während der Übergangszeit setzen sich die Mitgliedstaaten
miteinander ins Benehmen, um ihr Vorgehen aufeinander abzustimmen und soweit
wie möglich eine einheitliche Haltung einzunehmen.
Durch den Artikel G Nr. 31 des Vertrags über
die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel aufgehoben.
Durch den Artikel 2 Nr. 21 des Vertrags von Amsterdam
vom 2. Oktober 1997 wurde folgender Titel eingefügt:
"Titel
VIIa.
Zusammenarbeit im Zollwesen
Artikel 116
Der Rat trifft im Rahmen des Geltungsbereichs dieses
Vertrags gemäß dem Verfahren des Artikels 189 b Maßnahmen
zum Ausbau der Zusammenarbeit im Zollwesen zwischen den Mitgliedstaaten
sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission. Die Anwendung des
Strafrechts der Mitgliedstaaten und ihre Strafrechtspflege bleiben von
diesen Maßnahmen unberührt."
Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags
gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober
1997 wurde
- Der Titel VIIa zum Titel X und
- der Artikel 116 zum Artikel 135;
der Hinweis auf den Artikel 189b wurde zum
Hinweis auf Artikel 251.
Quelle:
BGBl. II 1957 S. 766ff, 1992 S.1253; 1994 S. 2022, 1998 S.387, 2001 S.
1667
Internationale Verträge,
Europarecht (Sartorius II), Verlag C.H.Beck
Friedrich Berber, Völkerrecht
Dokumentensammlung Band I., Verlag C.H.Beck
© 8. Juli 2000 - 30. März 2007
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