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TITEL II.
Die Wirtschaftspolitik

Durch den Artikel G Nr. 25 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 erhielt der Titel II. die Überschrift:

"TITEL VI.
Die Wirtschafts- und Währungspolitik".

Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Titel VI. zum Titel VII..

Durch den Artikel 20 Nr. 1 der Einheitlichen Europäischen Akte vom 28. Februar 1986 wurde folgendes Kapitel mit einem Artikel eingefügt:

"KAPITEL 1
DIE ZUSAMMENARBEIT IN DER WIRTSCHAFTS- UND WÄHRUNGSPOLITIK
(Wirtschafts- und Währungsunion)

Artikel 102 a

(1) Um die für die Weiterentwicklung der Gemeinschaft erforderliche Konvergenz der Wirtschafts- und Währungspolitiken zu sichern, arbeiten die Mitgliedstaaten gemäß den Zielen des Artikels 104 zusammen. Sie berücksichtigen dabei die Erfahrenden, die bei der Zusammenarbeit im Rahmen des Europäischen Währungssystems (EWS) und bei der Entwicklung der ECU gesammelt worden sind und respektieren die bestehenden Zuständigkeiten.
(2) Sofern die weitere Entwicklung im Bereich der Wirtschafts- und Währungspolitik institutionelle Veränderungen erforderlich machen, findet Artikel 236 Anwendung. Bei institutionellen Veränderungen im Bereich der Währungspolitik werden auch der Währungsausschuß und der Ausschuß der Präsidenten der Zentralbanken gehört."

Durch den Artikel G Nr. 25 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel mitsamt der Überschrift des Kapitels wie folgt neu gefaßt:

"KAPITEL 1
DIE WIRTSCHAFTS- UND WÄHRUNGSPOLITIK

Artikel 102 a

Die Mitgliedstaaten richten ihre Wirtschaftspolitik so aus, daß sie im Rahmen der in Artikel 103 Absatz 2 genannten Grundzüge zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 beitragen. Die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft handeln im Einklang mit dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb, wodurch ein effizienter Einsatz der Ressourcen gefördert wird, und halten sich dabei an die in Artikel 3 a genannten Grundsätze."

Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 102a zum Artikel 98 und die Hinweis auf andere Artikel wurde wie folgt geändert:
- der Artikel 103 wurde Artikel 99 und
- der Artikel 3a wurde Artikel 4.

KAPITEL 1
DIE KONJUNKTURPOLITIK

Durch den Artikel 20 Nr. 2 der Einheitlichen Europäischen Akte vom 28. Februar 1986 wurde das "Kapitel 1" zum "Kapitel 2".

Durch den Artikel G Nr. 25 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde das Kapitel 2 samt Überschrift an dieser Stelle gestrichen.

Artikel 103

(1) Die Mitgliedstaaten betrachten ihre Konjunkturpolitik als eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse. Sie setzen sich miteinander und mit der Kommission über die unter de jeweiligen Umständen zu ergreifenden Maßnahmen ins Benehmen.

(2) Auf Vorschlag der Kommission kann der Rat unbeschadet der sonstigen in diesem Vertrag vorgesehenen Verfahren einstimmig über die der Lage entsprechenden Maßnahmen entscheiden.

(3) Der Rat erläßt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission gegebenenfalls die erforderlichen Richtlinien zur Durchführung der gemäß Absatz 2 getroffenen Entscheidungen.

(4) Das in diesem Artikel vorgesehene Verfahren gilt auch für den Fall, daß Schwierigkeiten in der Versorgung mit bestimmten Waren auftreten.

Durch den Artikel G Nr. 25 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel wie folgt neu gefaßt:

"Artikel 103
(1) Die Mitgliedstaaten betrachten ihre Wirtschaftspolitik als eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse und koordinieren sie im Rat nach Maßgabe des Artikels 102 a.
(2) Der Rat erstellt mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung der Kommission einen Entwurf für die Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und erstattet dem Europäischen Rat hierüber Bericht.
Der Europäische Rat erörtert auf der Grundlage dieses Berichtes des Rates eine Schlußfolgerung zu den Grundzügen der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft.
Auf der Grundlage dieser Schlußfolgerung verabschiedet der Rat mit qualifizierter Mehrheit eine Empfehlung, in der diese Grundzüge dargelegt werden. Der Rat unterrichtet das Europäische Parlament über seine Empfehlung.
(3) Um eine engere Koordinierung der Wirtschaftspolitik und eine dauerhafte Konvergenz der Wirtschaftsleistungen der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, überwacht der Rat anhand von Berichten der Kommission die wirtschaftliche Entwicklung in jedem Mitgliedstaat und in der Gemeinschaft sowie die Vereinbarkeit der Wirtschaftspolitik mit den in Absatz 2 genannten Grundzügen und nimmt in regelmäßigen Abständen eine Gesamtbewertung vor.
Zum Zwecke dieser multilateralen Überwachung übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission Angaben zu wichtigen einzelstaatlichen Maßnahmen auf dem Gebiet ihrer Wirtschaftspolitik sowie weitere von ihnen für erforderlich erachtete Angaben.
(4) Wird im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 3 festgestellt, daß die Wirtschaftspolitik eines Mitgliedstaats nicht mit den in Absatz 2 genannten Grundzügen vereinbar ist oder das ordnungsgemäße Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion zu gefährden droht, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung der Kommission die erforderlichen Empfehlungen an den betreffenden Mitgliedstaat richten. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission beschließen, seine Empfehlungen zu veröffentlichen.
Der Präsident des Rates und die Kommission erstatten dem Europäischen Parlament über die Ergebnisse der multilateralen Überwachung Bericht. Der Präsident des Rates kann ersucht werden, vor dem zuständigen Ausschuß des Europäischen Parlaments zu erscheinen, wenn der Rat seine Empfehlungen veröffentlicht hat.
(5) Der Rat kann nach dem Verfahren des Artikels 189 c die Einzelheiten des Verfahrens der multilateralen Überwachung im Sinne der Absätze 3 und 4 festlegen."

Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 103 zum Artikel 99 und die Hinweise auf andere Artikel wurde wie folgt geändert:
- der Artikel 102a wurde Artikel 98 und
- der Artikel 189c wurde Artikel 252.

Durch den Artikel G Nr. 25 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 103 a
(1) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission unbeschadet der sonstigen in diesem Vertrag vorgesehenen Verfahren einstimmig über die der Wirtschaftslage angemessenen Maßnahmen entscheiden, insbesondere falls gravierende Schwierigkeiten in der Versorgung mit bestimmten Waren auftreten.
(2) Ist ein Mitgliedstaat aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse, die sich seiner Kontrolle entziehen, von Schwierigkeiten betroffen oder von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedroht, so kann der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission beschließen, dem betreffenden Mitgliedstaat unter bestimmten Bedingungen einen finanziellen Beistand der Gemeinschaft zu gewähren. Sind die gravierenden Schwierigkeiten auf Naturkatastrophen zurückzuführen, so beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit. Der Präsident des Rates unterrichtet das Europäische Parlament über den Beschluß."

Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 103a zum Artikel 100.

KAPITEL 2
DIE ZAHLUNGSBILANZ

Durch den Artikel 20 Nr. 2 der Einheitlichen Europäischen Akte vom 28. Februar 1986 wurde das "Kapitel 2" zum "Kapitel 3".

Durch den Artikel G Nr. 25 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde das Kapitel 2 samt Überschrift an dieser Stelle gestrichen.

Artikel 104

Jeder Mitgliedstaat betreibt die Wirtschaftspolitik, die erforderlich ist, um unter Wahrung eines hohen Beschäftigungsstandes und eines stabilen Preisniveaus das Gleichgewicht seiner Gesamtzahlungsbilanz zu sichern und das Vertrauen in seine Währung aufrechtzuerhalten.

Durch den Artikel G Nr. 25 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel wie folgt neu gefaßt:

"Artikel 104
(1) Überziehungs- oder andere Kreditfazilitäten bei der EZB oder den Zentralbanken der Mitgliedstaaten (im folgenden als "nationale Zentralbanken" bezeichnet) für Organe oder Einrichtungen der Gemeinschaft, Zentralregierungen, regionale oder lokale Gebietskörperschaften oder andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öffentliche Unternehmen der Mitgliedstaaten sind ebenso verboten wie der unmittelbare Erwerb von Schuldtiteln von diesen durch die EZB oder die nationalen Zentralbanken.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nicht für Kreditinstitute in öffentlichem Eigentum; diese werden von der jeweiligen nationalen Zentralbank und der EZB, was die Bereitstellung von Zentralbankgeld betrifft, wie private Kreditinstitute behandelt."

Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 104 zum Artikel 101.

Durch den Artikel G Nr. 25 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurden folgende Artikel eingefügt:

"Artikel 104 a
(1) Maßnahmen, die nicht aus aufsichtsrechtlichen Gründen getroffen werden und einen bevorrechtigten Zugang der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft, der Zentralregierungen, der regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, sonstiger Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öffentlicher Unternehmen der Mitgliedstaaten zu den Finanzinstituten schaffen, sind verboten.
(2) Der Rat legt vor dem 1. Januar 1984 nach dem Verfahren des Artikels 189 c die Begriffsbestimmungen für die Anwendung des in Absatz 1 vorgesehenen Verbots fest.

Artikel 104 b

(1) Die Gemeinschaft haftet nicht für die Verbindlichkeiten der Zentralregierungen, der regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, sonstiger Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öffentlicher Unternehmen von Mitgliedstaaten und tritt nicht für derartige Verbindlichkeiten ein; dies gilt unbeschadet der gegenseitigen finanziellen Garantien für die gemeinsame Durchführung eines bestimmten Vorhabens. Ein Mitgliedstaat haftet nicht für die Verbindlichkeiten der Zentralregierungen, der regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, sonstiger Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öffentlicher Unternehmen eines anderen Mitgliedstaats und tritt nicht für derartige Verbindlichkeiten ein; dies gilt unbeschadet der gegenseitigen finanziellen Garantien für die gemeinsame Durchführung eines bestimmten Vorhabens.
(2) Der Rat kann erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 189 c Definitionen für die Anwendung der in Artikel 104 und in diesem Artikel vorgesehenen Verbote näher bestimmen.

Artikel 104 c

(1) Die Mitgliedstaaten vermeiden übermäßige öffentliche Defizite.
(2) Die Kommission überwacht die Entwicklung der Haushaltslage und der Höhe des öffentlichen Schuldenstands in den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Feststellung schwerwiegender Fehler. Insbesondere prüft sie die Einhaltung der Haushaltsdisziplin anhand von zwei Kriterien, nämlich daran,
a) ob das Verhältnis des geplanten oder tatsächlichen öffentlichen Defizits zum Bruttoinlandsprodukt einen bestimmten Referenzwert überschreitet, es sei denn, daß
- entweder das Verhältnis erheblich und laufend zurückgegangen ist und einen Wert in der Nähe des Referenzwerts erreicht hat
- oder der Referenzwert nur ausnahmsweise und vorübergehend überschritten wird und das Verhältnis in der Nähe des Referenzwerts bleibt,
b) ob das Verhältnis des öffentlichen Schuldenstands zum Bruttoinlandsprodukt einen bestimmten Referenzwert überschreitet, es sei denn, daß das Verhältnis hinreichend rückläufig ist und sich rasch genug dem Referenzwert nähert.
Die Referenzwerte werden in einem diesem Vertrag beigefügten Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit im einzelnen festgelegt.
(3) Erfüllt ein Mitgliedstaat keines oder nur eines dieser Kriterien, so erstellt die Kommission einen Bericht. In diesem Bericht wird berücksichtigt, ob das öffentliche Defizit die öffentlichen Ausgaben für Investitionen übertrifft; berücksichtigt werden ferner alle sonstigen einschlägigen Faktoren, einschließlich der mittelfristigen Wirtschafts- und Haushaltslage des Mitgliedstaats.
Die Kommission kann ferner einen Bericht erstellen, wenn sie ungeachtet der Erfüllung der Kriterien der Auffassung ist, daß in einem Mitgliedstaat die Gefahr eines übermäßigen Defizits besteht.
(4) Der Ausschuß nach Artikel 109 c gibt eine Stellungnahme zu dem Bericht der Kommission ab.
(5) Ist die Kommission der Auffassung, daß in einem Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht oder sich ergeben könnte, so legt sie dem Rat eine Stellungnahme vor.
(6) Der Rat entscheidet mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung der Kommission und unter Berücksichtigung der Bemerkungen, die der betreffende Mitgliedstaat gegebenenfalls abzugeben wünscht, nach Prüfung der Gesamtlage, ob ein übermäßiges Defizit besteht.
(7) Wird nach Absatz 6 ein übermäßiges Defizit festgestellt, so richtet der Rat an den betreffenden Mitgliedstaat Empfehlungen mit dem Ziel, dieser Lage innerhalb einer bestimmten Frist abzuhelfen. Vorbehaltlich des Absatzes 8 werden diese Empfehlungen nicht veröffentlicht.
(8) Stellt der Rat fest, daß seine Empfehlungen innerhalb der gesetzten Frist keine wirksamen Maßnahmen ausgelöst haben, so kann er seine Empfehlungen veröffentlichen.
(9) Falls ein Mitgliedstaat den Empfehlungen des Rates weiterhin nicht Folge leistet, kann der Rat beschließen, den Mitgliedstaat mit der Maßgabe in Verzug zu setzen, innerhalb einer bestimmten Frist Maßnahmen für den nach Auffassung des Rates zur Sanierung erforderlichen Defizitabbau zu treffen.
Der Rat kann in diesem Fall den betreffenden Mitgliedstaat ersuchen, nach einem konkreten Zeitplan Berichte vorzulegen, um die Anpassungsbemühungen des Mitgliedstaats überprüfen zu können.
(10) Das Recht auf Klageerhebung nach den Artikeln 169 und 170 kann im Rahmen der Absätze 1 bis 9 dieses Artikels nicht ausgeübt werden.
(11) Solange ein Mitgliedstaat einen Beschluß nach Absatz 9 nicht befolgt, kann der Rat beschließen, eine oder mehrere der nachstehenden Maßnahmen anzuwenden oder gegebenenfalls zu verschärfen, nämlich
- von dem betreffenden Mitgliedstaat verlangen, vor der Emission von Schuldverschreibungen und sonstigen Wertpapieren vom Rat näher zu bezeichnende zusätzliche Angaben zu veröffentlichen,
- die Europäische Investitionsbank ersuchen, ihre Darlehenspolitik gegenüber dem Mitgliedstaat zu überprüfen,
- von dem Mitgliedstaat verlangen, eine unverzinsliche Einlage in angemessener Höhe bei der Gemeinschaft zu hinterlegen, bis das übermäßige Defizit nach Ansicht des Rates korrigiert worden ist,
- Geldbußen in angemessener Höhe verhängen.
Der Präsident des Rates unterrichtet das Europäische Parlament von den Beschlüssen.
(12) Der Rat hebt einige oder sämtliche Entscheidungen nach den Absätzen 6 bis 9 und 11 so weit auf, wie das übermäßige Defizit in dem betreffenden Mitgliedstaat nach Ansicht des Rates korrigiert worden ist. Hat der Rat zuvor Empfehlungen veröffentlicht, so stellt er, sobald die Entscheidung nach Absatz 8 aufgehoben worden ist, in einer öffentlichen Erklärung fest, daß in dem betreffenden Mitgliedstaat kein übermäßiges Defizit mehr besteht.
(13) Die Beschlußfassung des Rates nach den Absätzen 7 bis 9 sowie 11 und 12 erfolgt auf Empfehlung der Kommission mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gemäß Artikel 148 Absatz 2 gewogenen Stimmen der Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Stimmen des Vertreters des betroffenen Mitgliedstaats.
(14) Weitere Bestimmungen über die Durchführung des in diesem Artikel beschriebenen Verfahrens sind in dem diesem Vertrag beigefügten Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit enthalten.
Der Rat verabschiedet einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments sowie der EZB die geeigneten Bestimmungen, die sodann das genannte Protokoll ablösen.
Der Rat beschließt vorbehaltlich der sonstigen Bestimmungen dieses Absatzes vor dem 1. Januar 1994 mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments nähere Einzelheiten und Begriffsbestimmungen für die Durchführung des genannten Protokolls."

Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde
- der Artikel 104a zum Artikel 102,
- der Artikel 104b zum Artikel 103 und
- der Artikel 104c zum Artikel 104
und die Hinweise auf andere Artikel wurde wie folgt ersetzt:
- in Artikel 104a (102) wurde der Artikel 189c zum Artikel 252,
- in Artikel 104b (103) wurde der Artikel 189c zum Artikel 252 und der Artikel 104 zum Artikel 101.
- in Artikel 104c (104) wurde der Artikel 109c zum Artikel 114, die Artikel 169 und 170 wurden zu den Artikeln 226 und 227 und der Artikel 148 wurde zum Artikel 205.

Durch den Artikel G Nr. 25 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde nach dem Artikel 104c folgendes Kapitel mit Überschrift eingefügt::

"KAPITEL 2
DIE WÄHRUNGSPOLITIK"

Artikel 105

(1) Um die Verwirklichung der Ziele des Artikels 104 zu erleichtern, koordinierten die Mitgliedstaaten ihre Wirtschaftspolitik. Sie richten zu diesem Zweck eine Zusammenarbeit zwischen ihren zuständigen Verwaltungsstellen und zwischen ihren Zentralbanken ein.

Die Kommission unterbreitet dem Rat Empfehlungen zur Herbeiführung dieser Zusammenarbeit.

(2) Um die Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten in dem für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erforderlichen Umfang zu fördern, wird ein Beratender Währungsausschuß eingesetzt, der die Aufgabe hat
- die Währungs- und Finanzlage der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft sowie den allgemeinen Zahlungsverkehr der Mitgliedstaaten zu beobachten und dem Rat und der Kommission regelmäßig darüber Bericht zu erstatten,
- auf Ersuchen des Rates oder der Kommission oder von sich aus Stellungnahmen an diese Organe abzugeben.

Jeder Mitgliedstaat sowie die Kommission ernennen zwei Mitglieder des Währungsausschusses.

Durch den Artikel G Nr. 25 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel wie folgt neu gefaßt:

"Artikel 105
(1) Das vorrangige Ziel des ESZB ist es, die Preisstabilität zu gewährleisten. Soweit dies ohne Beeinträchtigung des Zieles der Preisstabilität möglich ist, unterstützt das ESZB die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Gemeinschaft, um zur Verwirklichung der in Artikel 2 festgelegten Ziele der Gemeinschaft beizutragen. Das ESZB handelt im Einklang mit dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb, wodurch ein effizienter Einsatz der Ressourcen gefördert wird, und hält sich dabei an die in Artikel 3 a genannten Grundsätze.
(2) Die grundlegenden Aufgaben des ESZB bestehen darin,
-  die Geldpolitik der Gemeinschaft festzulegen und auszuführen,
-  Devisengeschäfte im Einklang mit Artikel 109 durchzuführen,
-  die offiziellen Währungsreserven der Mitgliedstaaten zu halten und zu verwalten,
-  das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme zu fördern.
(3) Absatz 2 dritter Gedankenstrich berührt nicht die Haltung und Verwaltung von Arbeitsguthaben in Fremdwährungen durch die Regierungen der Mitgliedstaaten.
(4) Die EZB wird gehört
-  zu allen Vorschlägen für Rechtsakte der Gemeinschaft im Zuständigkeitsbereich der EZB,
-  von den nationalen Behörden zu allen Entwürfen für Rechtsvorschriften im Zuständigkeitsbereich der EZB, und zwar innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die der Rat nach dem Verfahren des Artikels 106 Absatz 6 festlegt.
Die EZB kann gegenüber den zuständigen Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft und gegenüber den nationalen Behörden Stellungnahmen zu in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Fragen abgeben.
(5) Das ESZB trägt zur reibungslosen Durchführung der von den zuständigen Behörden auf dem Gebiet der Aufsicht über die Kreditinstitute und der Stabilität des Finanzsystems ergriffenen Maßnahmen bei.
(6) Der Rat kann durch einstimmigen Beschluß auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung der EZB und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments der EZB besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute und sonstige Finanzinstitute mit Ausnahme von Versicherungsunternehmen übertragen."

Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurden die Hinweise auf andere Artikel wurde wie folgt ersetzt:
- der Artikel 3a wurde Artikel 4,
- der Artikel 109 wurde Artikel 111 und
- der Artikel 106 wurde Artikel 107.

Durch den Artikel G Nr. 25 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 105 a
(1) Die EZB hat das ausschließliche Recht, die Ausgabe von Banknoten innerhalb der Gemeinschaft zu genehmigen. Die EZB und die nationalen Zentralbanken sind zur Ausgabe von Banknoten berechtigt. Die von der EZB und den nationalen Zentralbanken ausgegebenen Banknoten sind die einzigen Banknoten, die in der Gemeinschaft als gesetzliches Zahlungsmittel gelten.
(2) Die Mitgliedstaaten haben das Recht zur Ausgabe von Münzen, wobei der Umfang dieser Ausgabe der Genehmigung durch die EZB bedarf. Der Rat kann nach dem Verfahren des Artikels 189 c und nach Anhörung der EZB Maßnahmen erlassen, um die Stückelung und die technischen Merkmale aller für den Umlauf bestimmten Münzen so weit zu harmonisieren, wie dies für deren reibungslosen Umlauf innerhalb der Gemeinschaft erforderlich ist."

Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 105a zum Artikel 106 und der Hinweis auf den Artikel 189c wurde zum Hinweis auf den Artikel 252.

Artikel 106

(1) Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, in der Währung des Mitgliedstaates, in dem der Gläubiger oder der Begünstigte ansässig ist, die Zahlungen zu genehmigen, die sich auf den Waren, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr beziehen, sowie den Transfer von Kapitalbeträgen und Arbeitsentgelten zu gestatten, soweit der Waren-, Dienstleistungs-, Kapital- und Personenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten nach diesem Vertrag liberalisiert ist.

Die Mitgliedstaaten sind bereit, über die im vorstehenden Unterabsatz vorgesehene Liberalisierung des Zahlungsverkehrs hinauszugehen, soweit ihre Wirtschaftslage im allgemeinen und der Stand ihrer Zahlungsbilanz im besonderen dies zulassen.

(2) Soweit der Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr nur durch Beschränkung der diesbezüglichen Zahlungen begrenzt ist, werden diese Beschränkungen durch entsprechende Anwendung der Kapitel über die Beseitigung der mengenmäßigen Beschränkungen, die Liberalisierung der Dienstleistungen und den freien Kapitalverkehr schrittweise beseitigt.

(3) Die Mitgliedstaaten führen untereinander keine neuen Beschränkungen für die Transferierung ein, die sich auf die in der Liste des Anhangs III. zu diesem Vertrag aufgeführten unsichtbaren Transaktionen beziehen.

Die bestehenden Beschränkungen werden gemäß den Artikeln 63 bis 65 schrittweise beseitigt, soweit hierfür nicht die Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels oder das Kapitel über den freien Kapitalverkehr maßgebend sind.

(4) Im Bedarfsfall verständigen sich die Mitgliedstaaten über die Maßnahmen, die zur Gewährleistung der in diesem Artikel vorgesehenen Zahlungen und Transferierungen zu treffen sind; diese Maßnahmen dürfen die in diesem Kapitel genannten Ziele nicht beeinträchtigten.

Durch den Artikel G Nr. 25 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel wie folgt neu gefaßt:

"Artikel 106
(1) Das ESZB besteht aus der EZB und den nationalen Zentralbanken.
(2) Die EZB besitzt Rechtspersönlichkeit.
(3) Das ESZB wird von den Beschlußorganen der EZB, nämlich dem EZB-Rat und dem Direktorium, geleitet.
(4) Die Satzung des ESZB ist in einem diesem Vertrag beigefügten Protokoll festgelegt.
(5) Der Rat kann die Artikel 5.1, 5.2, 5.3, 17, 18, 19.1, 22, 23, 24, 26, 32.2, 32.3, 32.4, 32.6, 33.1. a und 36 der Satzung des ESZB entweder mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung der EZB nach Anhörung der Kommission oder einstimmig auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung der EZB ändern. Die Zustimmung des Europäischen Parlaments ist dabei jeweils erforderlich.
(6) Der Rat erläßt mit qualifizierter Mehrheit entweder auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der EZB oder auf Empfehlung der EZB und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Kommission die in den Artikeln 4, 5.4, 19.2, 20, 28.1, 29.2, 30.4 und 34.3 der Satzung des ESZB genannten Bestimmungen."

Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 106 zum Artikel 107.

Artikel 107

(1) Jeder Mitgliedstaat behandelt seien Politik auf dem Gebiet der Wechselkurse als eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse.

(2) Nimmt ein Mitgliedstaat eine Änderung seines Wechselkurses vor, die den Zielen des Artikels 104 nicht entspricht und die Wettbewerbsbedingungen schwerwiegend verfälscht, so kann die Kommission nach Anhörung des Währungsausschusses andere Mitgliedstaaten ermächtigen, für eine begrenzte Frist die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Folgen dieses Vorgehens zu begegnen; sie legt die Bedingungen und Einzelheiten dieser Maßnahmen fest.

Durch den Artikel G Nr. 25 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel wie folgt neu gefaßt:

"Artikel 107
Bei der Wahrnehmung der ihnen durch diesen Vertrag und die Satzung des ESZB übertragenen Befugnisse, Aufgaben und Pflichten darf weder die EZB noch eine nationale Zentralbank noch ein Mitglied ihrer Beschlußorgane Weisungen von Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft, Regierungen der Mitgliedstaaten oder anderen Stellen einholen oder entgegennehmen. Die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft sowie die Regierungen der Mitgliedstaaten verpflichten sich, diesen Grundsatz zu beachten und nicht zu versuchen, die Mitglieder der Beschlußorgane der EZB oder der nationalen Zentralbanken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen."

Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 107 zum Artikel 108.

Artikel 108

(1) Ist ein Mitgliedstaat hinsichtlich seiner Zahlungsbilanz von Schwierigkeiten betroffen oder ernstlich bedroht, die sich entweder aus einem Ungleichgewicht seiner Gesamtzahlungsbilanz oder aus der Art der ihm zur Verfügung stehenden Devisen ergeben, und sind diese Schwierigkeiten geeignet, insbesondere das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes oder die schrittweise Verwirklichung der gemeinsamen Handelspolitik zu gefährden, so prüft die Kommission unverzüglich die Lage dieses Staates sowie die Maßnahmen, die er getroffen hat oder unter Einsatz aller ihm zur Verfügung stehenden Mittel gemäß Artikel 104 treffen kann. Die Kommission gibt die Maßnahmen an, die sie dem betreffenden Staat empfiehlt.

Erweisen sich die von einem Mitgliedstaat ergriffenen und die von der Kommission angeregten Maßnahmen als unzureichend, die aufgetretenen oder drohenden Schwierigkeiten zu beheben, so empfiehlt die Kommission dem Rat nach Anhörung des Währungsausschusses einen gegenseitigen Beistand und die dafür geeigneten Methoden.

Die Kommission unterrichtet den Rat regelmäßig über die Lage und ihre Entwicklung.

(2) Der Rat gewährt den gegenseitigen Beistand mit qualifizierter Mehrheit; er erläßt Richtlinien oder Entscheidungen, welche die Bedingungen und Einzelheiten hierfür festlegen. Der gegenseitige Beistand kann insbesondere erfolgen
a) durch ein abgestimmtes Vorgehen bei anderen internationalen Organisationen, an die sich die Mitgliedstaaten wenden können;
b) durch Maßnahmen, die notwendig sind, um Verkehrsverlagerungen zu vermeiden, falls der in Schwierigkeiten befindliche Staat mengenmäßige Beschränkungen gegenüber  dritten Ländern beibehält oder wieder einführt;
c) durch Bereitstellung von Krediten in begrenzter Höhe seitens anderer Mitgliedstaaten; hierzu ist ihr Einverständnis erforderlich.

Während der Übergangszeit kann der gegenseitige Beistand ferner durch besondere Senkungen von Zollsätzen oder durch Erweiterung von Kontingenten erfolgen, um eine Steigerung der Einfuhren aus dem in Schwierigkeiten befindlichen Staat zu begünstigen; hierzu ist das Einverständnis der Staaten, die diese Maßnahme treffen sollen, erforderlich.

(3) Stimmt der Rat dem von der Kommission empfohlenen gegenseitigen Beistand nicht zu oder sind der gewährte Beistand und die getroffenen Maßnahmen unzureichend, so ermächtigt die Kommission den in Schwierigkeiten befindlichen Staat, Schutzmaßnahmen zu treffen, deren Bedingungen und Einzelheiten sie festlegt.

Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit diese Ermächtigung aufheben und die Bedingungen und Einzelheiten ändern.

Durch den Artikel G Nr. 25 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel wie folgt neu gefaßt:

"Artikel 108
Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, daß spätestens zum Zeitpunkt der Errichtung des ESZB seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften einschließlich der Satzung seiner Zentralbank mit diesem Vertrag sowie mit der Satzung des ESZB im Einklang stehen."

Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 108 zum Artikel 109.

Durch den Artikel G Nr. 25 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 108 a
(1) Zur Erfüllung der dem ESZB übertragenen Aufgaben werden von der EZB gemäß diesem Vertrag und unter den in der Satzung des ESZB vorgesehenen Bedingungen
- Verordnungen erlassen, insoweit dies für die Erfüllung der in Artikel 3.1 erster Gedankenstrich, Artikel 19.1, Artikel 22 oder Artikel 25.2 der Satzung des ESZB festgelegten Aufgaben erforderlich ist; sie erläßt Verordnungen ferner in den Fällen, die in den Rechtsakten des Rates nach Artikel 106 Absatz 6 vorgesehen werden,
- Entscheidungen erlassen, die zur Erfüllung der dem ESZB nach diesem Vertrag und der Satzung des ESZB übertragenen Aufgaben erforderlich sind,
- Empfehlungen und Stellungnahmen abgegeben.
(2) Die Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Die Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht verbindlich.
Die Entscheidung ist in allen ihren Teilen für diejenigen verbindlich, an die sie gerichtet ist.
Die Artikel 190 bis 192 des Vertrags gelten für die Verordnungen und Entscheidungen der EZB.
Die EZB kann die Veröffentlichung ihrer Entscheidungen, Empfehlungen und Stellungnahmen beschließen.
(3) Innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die der Rat nach dem Verfahren des Artikels 106 Absatz 6 festlegt, ist die EZB befugt, Unternehmen bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen, die sich aus ihren Verordnungen und Entscheidungen ergeben, mit Geldbußen oder in regelmäßigen Abständen zu zahlenden Zwangsgeldern zu belegen."

Durch Berichtigungsprotokoll vom 19. März 1999 wurde im Art. 108a Abs. 2 Unterabsatz 4 der Ausdruck "Artikel 190 bis 192" ersetzt durch: "Artikel 190, 191 und 192"

Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 108a zum Artikel 110 und die Hinweise auf andere Artikel wurde wie folgt ersetzt:
- der Artikel 106 wurde Artikel 107 und
- die Artikel 190, 191 und 192 wurden die Artikel 253, 254 und 256.

Artikel 109

(1) Gerät ein Mitgliedstaat in eine plötzliche Zahlungsbilanzkrise und wird eine Entscheidung im Sinne des Artikels 108 Absatz 2 nicht unverzüglich getroffen, so kann der betreffende Staat vorsorglich die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen. Sie dürfen nur ein Mindestmaß an Störungen im Funktionieren des Gemeinsamen Marktes hervorrufen und nicht über das zur Behebung der plötzlich aufgetretenen Schwierigkeiten unbedingt erforderliche Ausmaß hinausgehen.

(2) Die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten werden über die Schutzmaßnahmen spätestens bei deren Inkrafttreten unterrichtet. Die Kommission kann dem Rat den gegenseitigen Beistand nach Artikel 108 empfehlen.

(3) Nach Stellungnahme der Kommission und nach Anhörung des Währungsausschusses kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit entscheiden, daß der betreffende Staat diese Schutzmaßnahmen zu ändern, auszusetzen oder aufzuheben hat.

Durch den Artikel G Nr. 25 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel wie folgt neu gefaßt:

"Artikel 109
(1) Abweichend von Artikel 228 kann der Rat einstimmig auf Empfehlung der EZB oder der Kommission und nach Anhörung der EZB in dem Bemühen, zu einem mit dem Ziel der Preisstabilität im Einklang stehenden Konsens zu gelangen, nach Anhörung des Europäischen Parlaments gemäß den in Absatz 3 für die Festlegung von Modalitäten vorgesehenen Verfahren förmliche Vereinbarungen über ein Wechselkurssystem für die ECU gegenüber Drittlandswährungen treffen. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung der EZB oder der Kommission und nach Anhörung der EZB in dem Bemühen, zu einem mit dem Ziel der Preisstabilität im Einklang stehenden Konsens zu gelangen, die ECU-Leitkurse innerhalb des Wechselkurssystems festlegen, ändern oder aufgeben. Der Präsident des Rates unterrichtet das Europäische Parlament von der Festlegung, Änderung oder Aufgabe der ECU-Leitkurse.
(2) Besteht gegenüber einer oder mehreren Drittlandswährungen kein Wechselkurssystem nach Absatz 1, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit entweder auf Empfehlung der Kommission und nach Anhörung der EZB oder auf Empfehlung der EZB allgemeine Orientierungen für die Wechselkurspolitik gegenüber diesen Währungen aufstellen. Diese allgemeinen Orientierungen dürfen das vorrangige Ziel des ESZB, die Preisstabilität zu gewährleisten, nicht beeinträchtigen.
(3) Wenn von der Gemeinschaft mit einem oder mehreren Staaten oder internationalen Organisationen Vereinbarungen im Zusammenhang mit Währungsfragen oder Devisenregelungen auszuhandeln sind, beschließt der Rat abweichend von Artikel 228 mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung der Kommission und nach Anhörung der EZB die Modalitäten für die Aushandlung und den Abschluß solcher Vereinbarungen. Mit diesen Modalitäten wird gewährleistet, daß die Gemeinschaft einen einheitlichen Standpunkt vertritt. Die Kommission wird an den Verhandlungen in vollem Umfang beteiligt.
Die nach diesem Absatz getroffenen Vereinbarungen sind für die Organe der Gemeinschaft, die EZB und die Mitgliedstaaten verbindlich.
(4) Vorbehaltlich des Absatzes 1 befindet der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der EZB mit qualifizierter Mehrheit über den Standpunkt der Gemeinschaft auf internationaler Ebene zu Fragen, die von besonderer Bedeutung für die Wirtschafts- und Währungsunion sind, sowie einstimmig über ihre Vertretung unter Einhaltung der in den Artikeln 103 und 105 vorgesehenen Zuständigkeitsverteilung.
(5) Die Mitgliedstaaten haben das Recht, unbeschadet der Gemeinschaftszuständigkeit und der Gemeinschaftsvereinbarungen über die Wirtschafts- und Währungsunion in internationalen Gremien Verhandlungen zu führen und internationale Vereinbarungen zu treffen."

Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 109 zum Artikel 111 und die Hinweise auf andere Artikel wurde wie folgt ersetzt:
- der Artikel 228 wurde Artikel 300 und,
- der Artikel 103 wurde Artikel 99.

Durch den Artikel G Nr. 25 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurden folgende Artikel eingefügt:

"KAPITEL 3
INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN

Artikel 109 a

(1) Der EZB-Rat besteht aus den Mitgliedern des Direktoriums der EZB und den Präsidenten der nationalen Zentralbanken.
(2) a) Das Direktorium besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und vier weiteren Mitgliedern.
b) Der Präsident, der Vizepräsident und die weiteren Mitglieder des Direktoriums werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs auf Empfehlung des Rates, der hierzu das Europäische Parlament und den EZB-Rat anhört, aus dem Kreis der in Währungs- oder Bankfragen anerkannten und erfahrenen Persönlichkeiten einvernehmlich ausgewählt und ernannt.
Ihre Amtszeit beträgt acht Jahre; Wiederernennung ist nicht zulässig.
Nur Staatsangehörige der Mitgliedstaaten können Mitglieder des Direktoriums werden.

Artikel 109 b

(1) Der Präsident des Rates und ein Mitglied der Kommission können ohne Stimmrecht an den Sitzungen des EZB-Rates teilnehmen.
Der Präsident des Rates kann dem EZB-Rat einen Antrag zur Beratung vorlegen.
(2) Der Präsident der EZB wird zur Teilnahme an den Tagungen des Rates eingeladen, wenn dieser Fragen im Zusammenhang mit den Zielen und Aufgaben des ESZB erörtert.
(3) Die EZB unterbreitet dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission sowie auch dem Europäischen Rat einen Jahresbericht über die Tätigkeit des ESZB und die Geld- und Währungspolitik im vergangenen und im laufenden Jahr. Der Präsident der EZB legt den Bericht dem Rat und dem Europäischen Parlament vor, das auf dieser Grundlage eine allgemeine Aussprache durchführen kann.
Der Präsident der EZB und die anderen Mitglieder des Direktoriums können auf Ersuchen des Europäischen Parlaments oder auf ihre Initiative hin von den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments gehört werden.

Artikel 109 c

(1) Um die Koordinierung der Politiken der Mitgliedstaaten in dem für das Funktionieren des Binnenmarkts erforderlichen Umfang zu fördern, wird ein Beratender Währungsausschuß eingesetzt.
Dieser hat die Aufgabe,
- die Währungs- und Finanzlage der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft sowie den allgemeinen Zahlungsverkehr der Mitgliedstaaten zu beobachten und dem Rat und der Kommission regelmäßig darüber Bericht zu erstatten;
- auf Ersuchen des Rates oder der Kommission oder von sich aus Stellungnahmen an diese Organe abzugeben;
- unbeschadet des Artikels 151 an der Vorbereitung der in Artikel 73 f, Artikel 73 g, Artikel 103 Absätze 2, 3, 4 und 5, Artikel 103 a, Artikel 104 a, Artikel 104 b, Artikel 104 c, Artikel 109 e Absatz 2, Artikel 109 f Absatz 6, Artikel 109 h, Artikel 109 i, Artikel 109 j Absatz 2 sowie Artikel 109 k Absatz 1 genannten Arbeiten des Rates mitzuwirken;
- mindestens einmal jährlich die Lage hinsichtlich des Kapitalverkehrs und der Freiheit des Zahlungsverkehrs, wie sie sich aus der Anwendung dieses Vertrags und der Maßnahmen des Rates ergeben, zu prüfen; die Prüfung erstreckt sich auf alle Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Kapital- und Zahlungsverkehr; der Ausschuß erstattet der Kommission und dem Rat Bericht über das Ergebnis dieser Prüfung.
Jeder Mitgliedstaat sowie die Kommission ernennen zwei Mitglieder des Währungsausschusses.
(2) Mit Beginn der dritten Stufe wird ein Wirtschafts- und Finanzausschuß eingesetzt. Der in Absatz 1 vorgesehene Währungsausschuß wird aufgelöst.
Der Wirtschafts- und Finanzausschuß hat die Aufgabe,
- auf Ersuchen des Rates oder der Kommission oder von sich aus Stellungnahmen an diese Organe abzugeben;
- die Wirtschafts- und Finanzlage der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft zu beobachten und dem Rat und der Kommission regelmäßig darüber Bericht zu erstatten, insbesondere über die finanziellen Beziehungen zu dritten Ländern und internationalen Einrichtungen;
- unbeschadet des Artikels 151 an der Vorbereitung der in Artikel 73 f, Artikel 73 g, Artikel 103 Absätze 2, 3, 4 und 5, Artikel 103 a, Artikel 104 a, Artikel 104 b, Artikel 104 c, Artikel 105 Absatz 6, Artikel 105 a Absatz 2, Artikel 106 Absätze 5 und 6, Artikel 109, Artikel 109 h, Artikel 109 i Absätze 2 und 3, Artikel 109 k Absatz 2, Artikel 109 l Absätze 4 und 5 genannten Arbeiten des Rates mitzuwirken und die sonstigen ihm vom Rat übertragenen Beratungsaufgaben und vorbereitenden Arbeiten auszuführen;
- mindestens einmal jährlich die Lage hinsichtlich des Kapitalverkehrs und der Freiheit des Zahlungsverkehrs, wie sie sich aus der Anwendung dieses Vertrags und der Maßnahmen des Rates ergeben, zu prüfen; die Prüfung erstreckt sich auf alle Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Kapital- und Zahlungsverkehr; der Ausschuß erstattet der Kommission und dem Rat Bericht über das Ergebnis dieser Prüfung.
Jeder Mitgliedstaat sowie die Kommission und die EZB ernennen jeweils höchstens zwei Mitglieder des Ausschusses.
(3) Der Rat legt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der EZB und des in diesem Artikel genannten Ausschusses im einzelnen fest, wie sich der Wirtschafts- und Finanzausschuß zusammensetzt. Der Präsident des Rates unterrichtet das Europäische Parlament über diesen Beschluß.
(4) Sofern und solange es Mitgliedstaaten gibt, für die eine Ausnahmeregelung nach den Artikeln 109 k und 109 l gilt, hat der Ausschuß zusätzlich zu den in Absatz 2 beschriebenen Aufgaben die Währungs- und Finanzlage sowie den allgemeinen Zahlungsverkehr der betreffenden Mitgliedstaaten zu beobachten und dem Rat und der Kommission regelmäßig darüber Bericht zu erstatten.

Artikel 109 d

Bei Fragen, die in den Geltungsbereich von Artikel 103 Absatz 4, Artikel 104 c mit Ausnahme von Absatz 14, Artikel 109, Artikel 109 j, Artikel 109 k und Artikel 109 l Absätze 4 und 5 fallen, kann der Rat oder ein Mitgliedstaat die Kommission ersuchen, je nach Zweckmäßigkeit eine Empfehlung oder einen Vorschlag zu unterbreiten. Die Kommission prüft dieses Ersuchen und unterbreitet dem Rat umgehend ihre Schlußfolgerungen.

KAPITEL 4
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Artikel 109 e

(1) Die zweite Stufe für die Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion beginnt am 1. Januar 1994.
(2) Vor diesem Zeitpunkt wird
a. jeder Mitgliedstaat
- soweit erforderlich, geeignete Maßnahmen erlassen, um die Beachtung der Verbote sicherzustellen, die in Artikel 73 b - unbeschadet des Artikels 73 e - sowie Artikel 104 und Artikel 104 a Absatz 1 niedergelegt sind;
- erforderlichenfalls im Hinblick auf die unter Buchstabe b vorgesehene Bewertung mehrjährige Programme festlegen, die die für die Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion notwendige dauerhafte Konvergenz, insbesondere hinsichtlich der Preisstabilität und gesunder öffentlicher Finanzen, gewährleisten sollen;
b. der Rat auf der Grundlage eines Berichtes der Kommission die Fortschritte bei der Konvergenz im Wirtschafts- und Währungsbereich, insbesondere hinsichtlich der Preisstabilität und gesunder öffentlicher Finanzen, sowie bei der Umsetzung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über den Binnenmarkt bewerten.
(3) Artikel 104, Artikel 104 a Absatz 1, Artikel 104 b Absatz 1 und Artikel 104 c mit Ausnahme der Absätze 1, 9, 11 und 14 gelten ab Beginn der zweiten Stufe.
Artikel 103 a Absatz 2, Artikel 104 c Absätze 1, 9 und 11, Artikel 105, Artikel 105 a, Artikel 107, Artikel 109, Artikel 109 a, Artikel 109 b und Artikel 109 c Absätze 2 und 4 gelten ab Beginn der dritten Stufe.
(4) In der zweiten Stufe sind die Mitgliedstaaten bemüht, übermäßige öffentliche Defizite zu vermeiden.
(5) In der zweiten Stufe leitet jeder Mitgliedstaat, soweit angezeigt, nach Artikel 108 das Verfahren ein, mit dem die Unabhängigkeit seiner Zentralbank herbeigeführt wird.

Artikel 109 f

(1) Zu Beginn der zweiten Stufe wird ein Europäisches Währungsinstitut (im folgenden als "EWI" bezeichnet) errichtet und nimmt seine Tätigkeit auf; es besitzt Rechtspersönlichkeit und wird von einem Rat geleitet und verwaltet; dieser besteht aus einem Präsidenten und den Präsidenten der nationalen Zentralbanken, von denen einer zum Vizepräsidenten bestellt wird.
Der Präsident wird von den Regierungen der Mitgliedstaaten auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs auf Empfehlung des Ausschusses der Präsidenten der Zentralbanken der Mitgliedstaaten (im folgenden als "Ausschuß der Präsidenten der Zentralbanken" bezeichnet) bzw. des Rates des EWI und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Rates einvernehmlich ernannt. Der Präsident wird aus dem Kreis der in Währungs- oder Bankfragen anerkannten und erfahrenen Persönlichkeiten ausgewählt. Nur Staatsangehörige der Mitgliedstaaten können Präsident des EWI sein. Der Rat des EWI ernennt den Vizepräsidenten.
Die Satzung des EWI ist in einem diesem Vertrag beigefügten Protokoll festgelegt.
Der Ausschuß der Präsidenten der Zentralbanken wird mit Beginn der zweiten Stufe aufgelöst.
(2) Das EWI hat die Aufgabe,
- die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Zentralbanken zu verstärken;
- die Koordinierung der Geldpolitiken der Mitgliedstaaten mit dem Ziel zu verstärken, die Preisstabilität aufrechtzuerhalten;
- das Funktionieren des Europäischen Währungssystems zu überwachen;
- Konsultationen zu Fragen durchzuführen, die in die Zuständigkeit der nationalen Zentralbanken fallen und die Stabilität der Finanzinstitute und -märkte berühren;
- die Aufgaben des Europäischen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit, der aufgelöst wird, zu übernehmen; die Einzelheiten der Auflösung werden in der Satzung des EWI festgelegt;
- die Verwendung der ECU zu erleichtern und deren Entwicklung einschließlich des reibungslosen Funktionierens des ECU-Verrechnungssystems zu überwachen.
(3) Bei der Vorbereitung der dritten Stufe hat das EWI die Aufgabe,
- die Instrumente und Verfahren zu entwickeln, die zur Durchführung einer einheitlichen Geld- und Währungspolitik in der dritten Stufe erforderlich sind;
- bei Bedarf die Harmonisierung der Bestimmungen und Gepflogenheiten auf dem Gebiet der Erhebung, Zusammenstellung und Weitergabe statistischer Daten in seinem Zuständigkeitsbereich zu fördern;
- die Regeln für die Geschäfte der nationalen Zentralbanken im Rahmen des ESZB auszuarbeiten;
- die Effizienz des grenzüberschreitenden Zahlungsverkehrs zu fördern;
- die technischen Vorarbeiten für die ECU-Banknoten zu überwachen.
Das EWI legt bis zum 31. Dezember 1996 in regulatorischer, organisatorischer und logistischer Hinsicht den Rahmen fest, den das ESZB zur Erfüllung seiner Aufgaben in der dritten Stufe benötigt. Dieser wird der EZB zum Zeitpunkt ihrer Errichtung zur Beschlußfassung unterbreitet.
(4) Das EWI kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder seines Rates
- Stellungnahmen oder Empfehlungen zu der allgemeinen Orientierung der Geld- und der Wechselkurspolitik der einzelnen Mitgliedstaaten sowie zu deren diesbezüglichen Maßnahmen abgeben;
- den Regierungen und dem Rat Stellungnahmen oder Empfehlungen zu Maßnahmen unterbreiten, die die interne oder externe Währungssituation in der Gemeinschaft und insbesondere das Funktionieren des Europäischen Währungssystems beeinflussen könnten;
- den Währungsbehörden der Mitgliedstaaten Empfehlungen zur Durchführung ihrer Währungspolitik geben.
(5) Das EWI kann einstimmig beschließen, seine Stellungnahmen und Empfehlungen zu veröffentlichen.
(6) Das EWI wird vom Rat zu allen Vorschlägen für Rechtsakte der Gemeinschaft in seinem Zuständigkeitsbereich angehört.
Innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des EWI festlegt, wird das EWI von den Behörden der Mitgliedstaaten zu allen Entwürfen für Rechtsvorschriften in seinem Zuständigkeitsbereich angehört.
(7) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des EWI diesem durch einstimmigen Beschluß weitere Aufgaben im Rahmen der Vorbereitung der dritten Stufe übertragen.
(8) In den Fällen, in denen dieser Vertrag eine beratende Funktion für die EZB vorsieht, ist vor der Errichtung der EZB unter dieser das EWI zu verstehen.
In den Fällen, in denen dieser Vertrag eine beratende Funktion für das EWI vorsieht, ist vor dem 1. Januar 1994 unter diesem der Ausschuß der Präsidenten der Zentralbanken zu verstehen.
(9) Für die Dauer der zweiten Stufe bezeichnet der Ausdruck "EZB" in den Artikeln 173, 175, 176, 177, 180 und 215 das EWI.

Artikel 109 g

Die Zusammensetzung des ECU-Währungskorbs wird nicht geändert.
Mit Beginn der dritten Stufe wird der Wert der ECU nach Artikel 109 l Absatz 4 unwiderruflich festgesetzt.

Artikel 109 h

(1) Ist ein Mitgliedstaat hinsichtlich seiner Zahlungsbilanz von Schwierigkeiten betroffen oder ernstlich bedroht, die sich entweder aus einem Ungleichgewicht seiner Gesamtzahlungsbilanz oder aus der Art der ihm zur Verfügung stehenden Devisen ergeben, und sind diese Schwierigkeiten geeignet, insbesondere das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes oder die schrittweise Verwirklichung der gemeinsamen Handelspolitik zu gefährden, so prüft die Kommission unverzüglich die Lage dieses Staates sowie die Maßnahmen, die er getroffen hat oder unter Einsatz aller ihm zur Verfügung stehenden Mittel nach diesem Vertrag treffen kann. Die Kommission gibt die Maßnahmen an, die sie dem betreffenden Staat empfiehlt.
Erweisen sich die von einem Mitgliedstaat ergriffenen und die von der Kommission angeregten Maßnahmen als unzureichend, die aufgetretenen oder drohenden Schwierigkeiten zu beheben, so empfiehlt die Kommission dem Rat nach Anhörung des in Artikel 109 c bezeichneten Ausschusses einen gegenseitigen Beistand und die dafür geeigneten Methoden.
Die Kommission unterrichtet den Rat regelmäßig über die Lage und ihre Entwicklung.
(2) Der Rat gewährt den gegenseitigen Beistand mit qualifizierter Mehrheit; er erläßt Richtlinien oder Entscheidungen, welche die Bedingungen und Einzelheiten hierfür festlegen. Der gegenseitige Beistand kann insbesondere erfolgen
a) durch ein abgestimmtes Vorgehen bei anderen internationalen Organisationen, an die sich die Mitgliedstaaten wenden können;
b) durch Maßnahmen, die notwendig sind, um Verlagerungen von Handelsströmen zu vermeiden, falls der in Schwierigkeiten befindliche Staat mengenmäßige Beschränkungen gegenüber dritten Ländern beibehält oder wieder einführt;
c) durch Bereitstellung von Krediten in begrenzter Höhe seitens anderer Mitgliedstaaten; hierzu ist ihr Einverständnis erforderlich.
(3) Stimmt der Rat dem von der Kommission empfohlenen gegenseitigen Beistand nicht zu oder sind der gewährte Beistand und die getroffenen Maßnahmen unzureichend, so ermächtigt die Kommission den in Schwierigkeiten befindlichen Staat, Schutzmaßnahmen zu treffen, deren Bedingungen und Einzelheiten sie festlegt.
Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit diese Ermächtigung aufheben und die Bedingungen und Einzelheiten ändern.
(4) Unbeschadet des Artikels 109 k Absatz 6 endet die Geltungsdauer dieses Artikels zum Zeitpunkt des Beginns der dritten Stufe.

Artikel 109 i

(1) Gerät ein Mitgliedstaat in eine plötzliche Zahlungsbilanzkrise und wird eine Entscheidung im Sinne des Artikels 109 h Absatz 2 nicht unverzüglich getroffen, so kann der betreffende Staat vorsorglich die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen. Sie dürfen nur ein Mindestmaß an Störungen im Funktionieren des Gemeinsamen Marktes hervorrufen und nicht über das zur Behebung der plötzlich aufgetretenen Schwierigkeiten unbedingt erforderliche Ausmaß hinausgehen.
(2) Die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten werden über die Schutzmaßnahmen spätestens bei deren Inkrafttreten unterrichtet. Die Kommission kann dem Rat den gegenseitigen Beistand nach Artikel 109 h empfehlen.
(3) Nach Stellungnahme der Kommission und nach Anhörung des in Artikel 109 c bezeichneten Ausschusses kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit entscheiden, daß der betreffende Staat diese Schutzmaßnahmen zu ändern, auszusetzen oder aufzuheben hat.
(4) Unbeschadet des Artikels 109 k Absatz 6 endet die Geltungsdauer dieses Artikels zum Zeitpunkt des Beginns der dritten Stufe.

Artikel 109 j

(1) Die Kommission und das EWI berichten dem Rat, inwieweit die Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion ihren Verpflichtungen bereits nachgekommen sind. In ihren Berichten wird auch die Frage geprüft, inwieweit die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten einschließlich der Satzung der jeweiligen nationalen Zentralbank mit Artikel 107 und Artikel 108 dieses Vertrags sowie der Satzung des ESZB vereinbar sind. Ferner wird darin geprüft, ob ein hoher Grad an dauerhafter Konvergenz erreicht ist; Maßstab hierfür ist, ob die einzelnen Mitgliedstaaten folgende Kriterien erfüllen:
- Erreichung eines hohen Grades an Preisstabilität, ersichtlich aus einer Inflationsrate, die der Inflationsrate jener - höchstens drei - Mitgliedstaaten nahekommt, die auf dem Gebiet der Preisstabilität das beste Ergebnis erzielt haben;
- eine auf Dauer tragbare Finanzlage der öffentlichen Hand, ersichtlich aus einer öffentlichen Haushaltslage ohne übermäßiges Defizit im Sinne des Artikels 104 c Absatz 6;
- Einhaltung der normalen Bandbreiten des Wechselkursmechanismus des Europäischen Währungssystems seit mindestens zwei Jahren ohne Abwertung gegenüber der Währung eines anderen Mitgliedstaats;
- Dauerhaftigkeit der von dem Mitgliedstaat erreichten Konvergenz und seiner Teilnahme am Wechselkursmechanismus des Europäischen Währungssystems, die im Niveau der langfristigen Zinssätze zum Ausdruck kommt.
Die vier Kriterien in diesem Absatz sowie die jeweils erforderliche Dauer ihrer Einhaltung sind in einem diesem Vertrag beigefügten Protokoll näher festgelegt. Die Berichte der Kommission und des EWI berücksichtigen auch die Entwicklung der ECU, die Ergebnisse bei der Integration der Märkte, den Stand und die Entwicklung der Leistungsbilanzen, die Entwicklung bei den Lohnstückkosten und andere Preisindizes.
(2) Der Rat beurteilt auf der Grundlage dieser Berichte auf Empfehlung der Kommission mit qualifizierter Mehrheit,
- ob die einzelnen Mitgliedstaaten die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung einer einheitlichen Währung erfüllen,
- ob eine Mehrheit der Mitgliedstaaten die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung einer einheitlichen Währung erfüllt,
und empfiehlt seine Feststellungen dem Rat, der in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs tagt. Das Europäische Parlament wird angehört und leitet seine Stellungnahme dem Rat in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs zu.
(3) Unter gebührender Berücksichtigung der Berichte nach Absatz 1 sowie der Stellungnahme des Europäischen Parlaments nach Absatz 2 verfährt der Rat, der in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs tagt, spätestens am 31. Dezember 1996 mit qualifizierter Mehrheit wie folgt:
- er entscheidet auf der Grundlage der in Absatz 2 genannten Empfehlungen des Rates, ob eine Mehrheit der Mitgliedstaaten die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung einer einheitlichen Währung erfüllt;
- er entscheidet, ob es für die Gemeinschaft zweckmäßig ist, in die dritte Stufe einzutreten;
sofern dies der Fall ist,
- bestimmt er den Zeitpunkt für den Beginn der dritten Stufe.
(4) Ist bis Ende 1997 der Zeitpunkt für den Beginn der dritten Stufe nicht festgelegt worden, so beginnt die dritte Stufe am 1. Januar 1999. Vor dem 1. Juli 1998 bestätigt der Rat, der in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs tagt, nach einer Wiederholung des in den Absätzen 1 und 2 - mit Ausnahme von Absatz 2 zweiter Gedankenstrich - vorgesehenen Verfahrens unter Berücksichtigung der Berichte nach Absatz 1 sowie der Stellungnahme des Europäischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit auf der Grundlage der Empfehlungen des Rates nach Absatz 2, welche Mitgliedstaaten die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung einer einheitlichen Währung erfüllen.

Artikel 109 k

(1) Falls der Zeitpunkt nach Artikel 109 j Absatz 3 bestimmt wurde, entscheidet der Rat auf der Grundlage der in Artikel 109 j Absatz 2 genannten Empfehlungen mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung der Kommission, ob - und gegebenenfalls welchen - Mitgliedstaaten eine Ausnahmeregelung im Sinne des Absatzes 3 gewährt wird. Die betreffenden Mitgliedstaaten werden in diesem Vertrag als "Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt" bezeichnet.
Falls der Rat nach Artikel 109 j Absatz 4 bestätigt hat, welche Mitgliedstaaten die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung einer einheitlichen Währung erfüllen, wird den Mitgliedstaaten, die die Voraussetzungen nicht erfüllen, eine Ausnahmeregelung im Sinne des Absatzes 3 gewährt. Die betreffenden Mitgliedstaaten werden in diesem Vertrag ebenfalls als "Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt" bezeichnet.
(2) Mindestens einmal alle zwei Jahre bzw. auf Antrag eines Mitgliedstaats, für den eine Ausnahmeregelung gilt, berichten die Kommission und die EZB dem Rat nach dem Verfahren des Artikels 109 j Absatz 1. Der Rat entscheidet nach Anhörung des Europäischen Parlaments und nach Aussprache im Rat, der in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs tagt, auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit, welche der Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt, die auf den Kriterien des Artikels 109 j Absatz 1 beruhenden Voraussetzungen erfüllen, und hebt die Ausnahmeregelungen der betreffenden Mitgliedstaaten auf.
(3) Eine Ausnahmeregelung nach Absatz 1 hat zur Folge, daß die nachstehenden Artikel für den betreffenden Mitgliedstaat nicht gelten: Artikel 104 c Absätze 9 und 11, Artikel 105Absätze 1, 2, 3 und 5, Artikel 105 a, Artikel 108 a, Artikel 109 sowie Artikel 109 a Absatz 2 Buchstabe b. Der Ausschluß des betreffenden Mitgliedstaats und seiner Zentralbank von den Rechten und Verpflichtungen im Rahmen des ESZB wird in Kapitel IX der Satzung des ESZB geregelt.
(4) In Artikel 105 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 105 a, Artikel 108 a, Artikel 109 sowie Artikel 109 a Absatz 2 Buchstabe b bezeichnet der Ausdruck "Mitgliedstaaten" die Mitgliedstaaten, für die keine Ausnahmeregelung gilt.
(5) Das Stimmrecht der Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt, ruht bei Beschlüssen des Rates gemäß den in Absatz 3 genannten Artikeln. In diesem Fall gelten abweichend von Artikel 148 und Artikel 189 a Absatz 1 zwei Drittel der gemäß Artikel 148 Absatz 2 gewogenen Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten, für die keine Ausnahmeregelung gilt, als qualifizierte Mehrheit; ist für die Änderung eines Rechtsakts Einstimmigkeit vorgeschrieben, so ist die Einstimmigkeit dieser Mitgliedstaaten erforderlich.
(6) Artikel 109 h und Artikel 109 i finden weiterhin auf Mitgliedstaaten Anwendung, für die eine Ausnahmeregelung gilt.

Artikel 109 l

(1) Unmittelbar nach dem gemäß Artikel 109 j Absatz 3 gefaßten Beschluß über den Zeitpunkt für den Beginn der dritten Stufe bzw. unmittelbar nach dem 1. Juli 1998
- verabschiedet der Rat die in Artikel 106 Absatz 6 genannten Bestimmungen;
- ernennen die Regierungen der Mitgliedstaaten, für die keine Ausnahmeregelung gilt, nach dem Verfahren des Artikels 50 der Satzung des ESZB den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die weiteren Mitglieder des Direktoriums der EZB. Bestehen für Mitgliedstaaten Ausnahmeregelungen, so kann sich das Direktorium aus weniger Mitgliedern als in Artikel 11.1 der Satzung des ESZB vorgesehen zusammensetzen; auf keinen Fall darf es jedoch aus weniger als 4 Mitgliedern bestehen.
Unmittelbar nach Ernennung des Direktoriums werden das ESZB und die EZB errichtet und von diesen Vorkehrungen für die Aufnahme ihrer vollen Tätigkeit im Sinne dieses Vertrags und der Satzung des ESZB getroffen. Sie nehmen ihre Befugnisse ab dem ersten Tag der dritten Stufe in vollem Umfang wahr.
(2) Unmittelbar nach Errichtung der EZB übernimmt diese erforderlichenfalls die Aufgaben des EWI. Dieses wird nach Errichtung der EZB liquidiert; die entsprechenden Einzelheiten der Liquidation werden in der Satzung des EWI geregelt.
(3) Sofern und solange es Mitgliedstaaten gibt, für die eine Ausnahmeregelung gilt, wird unbeschadet des Artikels 106 Absatz 3 der in Artikel 45 der Satzung des ESZB bezeichnete Erweiterte Rat der EZB als drittes Beschlußorgan der EZB errichtet.
(4) Am ersten Tag der dritten Stufe nimmt der Rat aufgrund eines einstimmigen Beschlusses der Mitgliedstaaten, für die keine Ausnahmeregelung gilt, auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der EZB die Umrechnungskurse, auf die ihre Währungen unwiderruflich festgelegt werden, sowie die unwiderruflich festen Kurse, zu denen diese Währungen durch die ECU ersetzt werden, an und wird die ECU zu einer eigenständigen Währung. Diese Maßnahme ändert als solche nicht den Außenwert der ECU. Der Rat trifft ferner nach dem gleichen Verfahren alle sonstigen Maßnahmen, die für die rasche Einführung der ECU als einheitlicher Währung dieser Mitgliedstaaten erforderlich sind.
(5) Wird nach dem Verfahren des Artikels 109 k Absatz 2 beschlossen, eine Ausnahmeregelung aufzuheben, so legt der Rat aufgrund eines einstimmigen Beschlusses der Mitgliedstaaten, für die keine Ausnahmeregelung gilt, und des betreffenden Mitgliedstaats auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der EZB den Kurs, zu dem dessen Währung durch die ECU ersetzt wird, fest und ergreift die sonstigen erforderlichen Maßnahmen zur Einführung der ECU als einheitliche Währung in dem betreffenden Mitgliedstaat.

Artikel 109 m

(1) Bis zum Beginn der dritten Stufe behandelt jeder Mitgliedstaat seine Wechselkurspolitik als eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse. Er berücksichtigt dabei die Erfahrungen, die bei der Zusammenarbeit im Rahmen des Europäischen Währungssystems (EWS) und bei der Entwicklung der ECU gesammelt worden sind, und respektiert die bestehenden Zuständigkeiten.
(2) Mit Beginn der dritten Stufe sind die Bestimmungen des Absatzes 1 auf die Wechselkurspolitik eines Mitgliedstaats, für den eine Ausnahmeregelung gilt, für die Dauer dieser Ausnahmeregelung sinngemäß anzuwenden.

Durch den Artikel 6 Nr. 55 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde in Artikel 109e Absatz 2 Buchstabe a erster Gedankenstrich die Worte "- unbeschadet des Artikels 73e" gestrichen.

Durch den Artikel 6 Nr. 56 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 109f wie folgt geändert:
- in Absatz 1 Unterabsatz 2 wurden die Worte "auf Empfehlung des Ausschusses der Präsidenten der Zentralbanken der Mitgliedstaaten (im folgenden als "Ausschuß der Präsidenten der Zentralbanken" bezeichnet) bzw. des Rates des EWI" ersetzt durch "auf Empfehlung des Rates des EWI".
- in Absatz 1 wurde Unterabsatz 2 mit dem Wortlaut: "Der Ausschuß der Präsidenten der Zentralbanken wird aufgelöst" gestrichen.
- in Absatz 8 wird Unterabsatz 2 mit dem Wortlaut "In den Fällen, in denen dieser Vertrag eine beratende Funktion für das EWI vorsieht, ist vor dem 1. Januar 1994 unter diesem der Ausschuß der Präsidenten der Zentralbanken zu verstehen." gestrichen.

Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde
- der Artikel 109a zum Artikel 112,
- der Artikel 109b zum Artikel 113,
- der Artikel 109c zum Artikel 114,
- der Artikel 109d zum Artikel 115,
- der Artikel 109e zum Artikel 116,
- der Artikel 109f zum Artikel 117,
- der Artikel 109g zum Artikel 118,
- der Artikel 109h zum Artikel 119,
- der Artikel 109i zum Artikel 120,
- der Artikel 109j zum Artikel 121,
- der Artikel 109k zum Artikel 122,
- der Artikel 109l zum Artikel 123 und
- der Artikel 109m zum Artikel 124
und die Hinweise auf andere Artikel wurde wie folgt ersetzt:
- in Artikel 109c (114) wurde der Artikel 151 zum Artikel 207, der Artikel 73f wurde Artikel 59, der Artikel 73g wurde Artikel 60, der Artikel 103 wurde Artikel 99, der Artikel 103a wurde Artikel 100, der Artikel 104a wurde Artikel 102, der Artikel 104b wurde Artikel 103, der Artikel 104c wurde Artikel 104, der Artikel 109e wurde Artikel 116, der Artikel 109f wurde Artikel 117, der Artikel 109h wurde Artikel 119, der Artikel i wurde Artikel 120, der Artikel 109j wurde Artikel 121, der Artikel 109k wurde Artikel 122, der Artikel 105a wurde Artikel 106, der Artikel 106 wurde Artikel 107, der Artikel 109 wurde Artikel 111 und Artikel 109l wurde Artikel 123.
- in Artikel 109d (115) wurde der Artikel 103 zum Artikel 99, der Artikel 104c wurde Artikel 104, der Artikel 109 wurde Artikel 111, der Artikel 109j wurde Artikel 121, der Artikel 109k wurde Artikel 122 und der Artikel 109l wurde Artikel 123.
- in Artikel 109e (116) wurde der Artikel 73b zum Artikel 59, der Artikel 104 wurde Artikel 101, der Artikel 104a wurde Artikel 102, der Artikel 104b wurde Artikel 103, der Artikel 104c wurde Artikel 104, der Artikel 103a wurde Artikel 100, der Artikel 105a wurde Artikel 106, der Artikel 107 wurde Artikel 108, der Artikel 109 wurde Artikel 111, der Artikel 109a wurde Artikel 112, der Artikel 109b wurde Artikel 113, der Artikel 109c wurde Artikel 114 und der Artikel 108 wurde Artikel 109.
- in Artikel 109f (117) wurde der Artikel 173 zum Artikel 230, der Artikel 175 wurde Artikel 232, der Artikel 176 wurde Artikel 233, der Artikel 177 wurde Artikel 234, der Artikel 180 wurde Artikel 237 und der Artikel 215 wurde Artikel 288.
- in Artikel 109g (118) wurde der Artikel 109l zum Artikel 123.
- in Artikel 109h (119) wurde der Artikel 109c zum Artikel 114 und der Artikel 109k wurde Artikel 122.
- in Artikel 109i (120) wurde der Artikel 109h zum Artikel 119, der Artikel 109c wurde Artikel 114 und der Artikel 109k wurde Artikel 122.
- in Artikel 109j (121) wurde der Artikel 107 zum Artikel 108, der Artikel 108 wurde Artikel 109 und der Artikel 104c wurde Artikel 104.
- in Artikel 109k (122) wurde der Artikel 109j zum Artikel 121, der Artikel 104c wurde Artikel 104, der Artikel 105a wurde Artikel 106, der Artikel 108a wurde Artikel 110, der Artikel 109 wurde Artikel 111, der Artikel 109a wurde Artikel 112, der Artikel 148 wurde Artikel 205, der Artikel 189a wurde Artikel 250, der Artikel 109h wurde Artikel 119 und der Artikel 109i wurde Artikel 120.
- in Artikel 109l (123) wurde der Artikel 109j zum Artikel 121, der Artikel 106 wurde Artikel 107 und der Artikel 109k wurde Artikel 122.

Durch den Artikel 2 Nr. 19 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde folgender Titel eingefügt:

"Titel VIa.
Beschäftigung

Artikel 109 n

Die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft arbeiten nach diesem Titel auf die Entwicklung einer koordinierten Beschäftigungsstrategie und insbesondere auf die Förderung der Qualifizierung, Ausbildung und Anpassungsfähigkeit der Arbeitnehmer sowie der Fähigkeit der Arbeitsmärkte hin, auf die Erfordernisse des wirtschaftlichen Wandels zu reagieren, um die Ziele des Artikels B des Vertrags über die Europäische Union und des Artikels 2 des vorliegenden Vertrags zu erreichen.

Artikel 109 o

(1) Die Mitgliedstaaten tragen durch ihre Beschäftigungspolitik im Einklang mit den nach Artikel 103 Absatz 2 verabschiedeten Grundzügen der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft zur Erreichung der in Artikel 109 n genannten Ziele bei.
(2) Die Mitgliedstaaten betrachten die Förderung der Beschäftigung als Angelegenheit von gemeinsamem Interesse und stimmen ihre diesbezüglichen Tätigkeiten nach Maßgabe des Artikels 109 q im Rat aufeinander ab, wobei die einzelstaatlichen Gepflogenheiten in bezug auf die Verantwortung der Sozialpartner berücksichtigt werden.

Artikel 109 p

(1) Die Gemeinschaft trägt zu einem hohen Beschäftigungsniveau bei, indem sie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten fördert und deren Maßnahmen in diesem Bereich unterstützt und erforderlichenfalls ergänzt. Hierbei wird die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten beachtet.
(2) Das Ziel eines hohen Beschäftigungsniveaus wird bei der Festlegung und Durchführung der Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen berücksichtigt.

Artikel 109 q

(1) Anhand eines gemeinsamen Jahresberichts des Rates und der Kommission prüft der Europäische Rat jährlich die Beschäftigungslage in der Gemeinschaft und nimmt hierzu Schlußfolgerungen an.
(2) Anhand der Schlußfolgerungen des Europäischen Rates legt der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des in Artikel 109 s genannten Beschäftigungsausschusses jährlich mit qualifizierter Mehrheit Leitlinien fest, welche die Mitgliedstaaten in ihrer Beschäftigungspolitik berücksichtigen. Diese Leitlinien müssen mit den nach Artikel 103 Absatz 2 verabschiedeten Grundzügen in Einklang stehen.
(3) Jeder Mitgliedstaat übermittelt dem Rat und der Kommission jährlich einen Bericht über die wichtigsten Maßnahmen, die er zur Durchführung seiner Beschäftigungspolitik im Lichte der beschäftigungspolitischen Leitlinien nach Absatz 2 getroffen hat.
(4) Anhand der in Absatz 3 genannten Berichte und nach Stellungnahme des Beschäftigungsausschusses unterzieht der Rat die Durchführung der Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten im Lichte der beschäftigungspolitischen Leitlinien jährlich einer Prüfung. Der Rat kann dabei auf Empfehlung der Kommission mit qualifizierter Mehrheit Empfehlungen an die Mitgliedstaaten richten, wenn er dies aufgrund der Ergebnisse dieser Prüfung für angebracht hält.
(5) Auf der Grundlage der Ergebnisse der genannten Prüfung erstellen der Rat und die Kommission einen gemeinsamen Jahresbericht für den Europäischen Rat über die Beschäftigungslage in der Gemeinschaft und über die Umsetzung der beschäftigungspolitischen Leitlinien.

Artikel 109 r

Der Rat kann gemäß dem Verfahren des Artikels 189 b und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen Anreizmaßnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und zur Unterstützung ihrer Beschäftigungsmaßnahmen durch Initiativen beschließen, die darauf abzielen, den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zu entwickeln, vergleichende Analysen und Gutachten bereitzustellen sowie innovative Ansätze zu fördern und Erfahrungen zu bewerten, und zwar insbesondere durch den Rückgriff auf Pilotvorhaben.
Diese Maßnahmen schließen keinerlei Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten ein.

Artikel 109 s

Der Rat setzt nach Anhörung des Europäischen Parlaments einen Beschäftigungsausschuß mit beratender Funktion zur Förderung der Koordinierung der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik der Mitgliedstaaten ein. Der Ausschuß hat folgende Aufgaben:
- Er verfolgt die Beschäftigungslage und die Beschäftigungspolitik in den Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft;
- er gibt unbeschadet des Artikels 151 auf Ersuchen des Rates oder der Kommission oder von sich aus Stellungnahmen ab und trägt zur Vorbereitung der in Artikel 109 q genannten Beratungen des Rates bei.
Bei der Erfüllung seines Auftrags hört der Ausschuß die Sozialpartner.
Jeder Mitgliedstaat und die Kommission entsenden zwei Mitglieder in den Ausschuß."

Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde
- der Titel VIa zum Titel VIII,
- der Artikel 109n zum Artikel 125,
- der Artikel 109o zum Artikel 126,
- der Artikel 109p zum Artikel 127,
- der Artikel 109q zum Artikel 128,
- der Artikel 109r zum Artikel 129 und
- der Artikel 109s zum Artikel 130.
und die Hinweise auf andere Artikel wurde wie folgt ersetzt:
- in Artikel 109n (125) wurde der Hinweis auf den Artikel B des Vertrags über die Europäische Union zum Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union.
- in Artikel 109o (126) wurde der Artikel 103 zum Artikel 99, der Artikel 109n wurde Artikel 125 und der Artikel 109q wurde Artikel 128.
- in Artikel 109q (128) wurde der Artikel 109s zum Artikel 130 und der Artikel 103 wurde Artikel 99.
- in Artikel 109r (129) wurde der Artikel 189b zum Artikel 251.
- in Artikel 109s (130) wurde der Artikel 151 zum Artikel 207 und 128q wurde Artikel 128.

KAPITEL 3
DIE HANDELSPOLITIK

Durch den Artikel 20 Nr. 2 der Einheitlichen Europäischen Akte vom 28. Februar 1986 wurde das "Kapitel 3" zum "Kapitel 4".

Durch den Artikel G Nr. 26 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde das Kapitel 4 zu einem eigenständigen Titel des Dritten Teils des Vertrags unter der Überschrift

"Titel VII.
Gemeinsame Handelspolitik".

Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Titel VII. zum Titel IX.

Artikel 110

Durch die Schaffung einer Zollunion beabsichtigen die Mitgliedstaaten, im gemeinsamen Interesse zur harmonischen Entwicklung des Welthandels, zur schrittweisen Beseitigung der Beschränkungen im internationalen Handelsverkehr und zum Abbau der Zollschranken beizutragen.

Bei der gemeinsamen Handelspolitik werden die günstigen Auswirkungen berücksichtigt, welche die Abschaffung der Zölle zwischen den Mitgliedstaaten auf die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen dieser Staaten haben kann.

Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 110 zum Artikel 131.

Artikel 111

Unbeschadet der Artikel 115 und 116 gelten während der Übergangszeit folgende Vorschriften:
- Die Mitgliedstaaten koordinieren ihre Handelsbeziehungen mit dritten Ländern derart, daß am Ende der Übergangszeit die erforderlichen Voraussetzungen für die Durchführung einer gemeinsamen Politik auf dem Gebiet des Außenhandels gegeben sind.
Die Kommission unterbreitet dem Rat Vorschläge für das bei dem gemeinsamen Vorgehen in der Übergangszeit anzuwendende Verfahren und für die Vereinheitlichung der Handelspolitik.
- Die Kommission unterbreitet dem Rat Empfehlungen für Zollverhandlungen mit dritten Ländern über den Gemeinsamen Zolltarif.
Der Rat ermächtigt die Kommission, die Verhandlungen einzuleiten.
Die Kommission führt diese Verhandlungen im Benehmen mit einem zu ihrer Unterstützung vom Rat bestellten besonderen Ausschuß nach Maßgabe der Richtlinien, die ihr der Rat erteilen kann.
- Bei der Ausübung der ihm in diesem Artikel übertragenen Befugnisse beschließt der Rat während der beiden ersten Stufen einstimmig, danach mit qualifizierter Mehrheit.
- Die Mitgliedstaaten treffen im Benehmen mit der Kommission alle erforderlichen Maßnahmen, um insbesondere eine Anpassung der geltenden Zollvereinbarungen mit dritten Ländern herbeizuführen, damit das Inkrafttreten des Gemeinsamen Zolltarifs nicht verzögert wird.
- Die Mitgliedstaaten setzen sich das Ziel, ihre Liberalisierungslisten gegenüber dritten Ländern oder Gruppen von dritten Ländern auf einem möglichst hohen Stand untereinander zu vereinheitlichen. Die Kommission unterbreitet dem Mitgliedstaaten alle hierfür geeigneten Empfehlungen

Beseitigen oder verringern die Mitgliedstaaten ihre mengenmäßigen Beschränkungen gegenüber dritten Ländern, so sind sie verpflichtet, die Kommission hiervon vorher zu unterrichten und den anderen Mitgliedstaaten gleiche Behandlung zu gewähren.

Durch den Artikel G Nr. 27 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel aufgehoben.

Artikel 112

(1) Unbeschadet der von den Mitgliedstaaten im Rahmen anderer internationaler Organisationen eingegangenen Verpflichtungen werden die Systeme der von den Mitgliedstaaten für die Ausfuhr nach dritten Ländern gewährten Beihilfen vor dem Ende der Übergangszeit schrittweise vereinheitlicht, soweit dies erforderlich ist, um eine Verfälschung des Wettbewerbs zwischen den Unternehmen der Gemeinschaft zu vermeiden.

Auf Vorschlag der Kommission erläßt der Rat die hierzu erforderlichen Richtlinien, und zwar bis zum Ende der zweiten Stufe einstimmig, danach mit qualifizierter Mehrheit.

(2) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für die Rückvergütung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung sowie von indirekten Abgaben, einschließlich der Umsatzsteuer, der Verbrauchsabgaben und der sonstigen indirekten Steuern bei der Ausfuhr einer Ware eines Mitgliedstaats nach einem dritten Land, soweit derartige Rückvergütungen nicht höher sind als die Belastungen, welche die ausgeführten Waren unmittelbar oder mittelbar treffen.

Durch den Artikel 6 Nr. 57 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 112 wie folgt geändert:
- in Absatz 1 Unterabsatz 1 wurden die Worte "vor dem Ende der Übergangszeit" gestrichen.
- In Absatz 1 Unterabsatz 2 wurden die Worte "erläßt der Rat die hierzu erforderlichen Richtlinien, und zwar bis zum Ende der zweiten Stufe einstimmig, danach mit qualifizierter Mehrheit" ersetzt durch: "erläßt der Rat die hierzu erforderlichen Richtlinien mit qualifizierter Mehrheit".

Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 112 zum Artikel 132.

Artikel 113

(1) Nach dem Ablauf der Übergangszeit wird die gemeinsame Handelspolitik nach einheitlichen Grundsätzen gestaltet; dies gilt insbesondere für die Änderung von Zollsätzen, den Abschluß von Zoll- und Handelsabkommen, die Vereinheitlichung der Liberalisierungsmaßnahmen, die Ausfuhrpolitik und die handelspolitischen Schutzmaßnahmen, zum Beispiel im Fall von Dumping und Subventionen.

(2) Die Kommission unterbreitet dem Rat Vorschläge für die Durchführung der gemeinsamen Handelspolitik.

(3) Sind Abkommen mit dritten Ländern auszuhandeln, so legt die Kommission dem Rat Empfehlungen vor; dieser ermächtigt die Kommission zur Einleitung der erforderlichen Verhandlungen.

Die Kommission führt diese Verhandlungen im Benehmen mit einem zu ihrer Unterstützung vom Rat bestellten besonderen Ausschuß nach Maßgabe der Richtlinien, die ihr der Rat erteilen kann.

(4) Bei der Ausübung der ihm in diesem Artikel übertragenen Befugnisse beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit.

Durch den Artikel G Nr. 28 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel wie folgt neu gefaßt:

"Artikel 113
(1) Die gemeinsame Handelspolitik wird nach einheitlichen Grundsätzen gestaltet; dies gilt insbesondere für die Änderung von Zollsätzen, den Abschluß von Zoll- und Handelsabkommen, die Vereinheitlichung der Liberalisierungsmaßnahmen, die Ausfuhrpolitik und die handelspolitischen Schutzmaßnahmen, zum Beispiel im Fall von Dumping und Subventionen.
(2) Die Kommission unterbreitet dem Rat Vorschläge für die Durchführung der gemeinsamen Handelspolitik.
(3) Sind mit einem oder mehreren Staaten oder internationalen Organisationen Abkommen auszuhandeln, so legt die Kommission dem Rat Empfehlungen vor; dieser ermächtigt die Kommission zur Einleitung der erforderlichen Verhandlungen.
Die Kommission führt diese Verhandlungen im Benehmen mit einem zu ihrer Unterstützung vom Rat bestellten besonderen Ausschuß nach Maßgabe der Richtlinien, die ihr der Rat erteilen kann.
Die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 228 finden Anwendung.
(4) Bei der Ausübung der ihm in diesem Artikel übertragenen Befugnisse beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit."

Durch den Artikel 6 Nr. 57 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde dem Artikel 113 folgender Absatz angefügt:
"(5) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments durch einstimmigen Beschluß die Anwendung der Absätze 1 bis 4 auf internationale Verhandlungen und Übereinkünfte über Dienstleistungen und Rechte des geistigen Eigentums ausdehnen, soweit sie durch diese Absätze nicht erfaßt sind."

Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 113 zum Artikel 133 und der Hinweis auf Artikel 228 wurde zum Hinweis auf Artikel 300.

Artikel 114

Die in Artikel 111 Absatz 2 und in Artikel 113 vorgesehenen Abkommen werden im Namen der Gemeinschaft vom Rat geschlossen, der während der beiden ersten Stufen einstimmig, danach mit qualifizierter Mehrheit handelt.

Durch den Artikel G Nr. 29 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel aufgehoben.

Artikel 115

Um sicherzustellen, daß die Durchführung der von den Mitgliedstaaten im Einklang mit diesem Vertrag getroffenen handelspolitischen Maßnahmen nicht durch Verkehrsverlagerung verhindert wird, oder wenn Unterschiede zwischen diesen Maßnahmen zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten in einem oder mehreren Staaten führen, empfiehlt die Kommission die Methoden für die erforderliche Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten. Genügt dies nicht, so kann sie die Mitgliedstaaten ermächtigen, die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, deren Bedingungen und Einzelheiten sie festlegt.

Im Dringlichkeitsfall können die Mitgliedstaaten während der Übergangszeit selbst die erforderlichen Maßnahmen treffen; sie setzen die anderen Mitgliedstaaten sowie die Kommission davon in Kenntnis; diese kann entscheiden, daß diese Maßnahmen zu ändern oder aufzuheben haben.

Es sind mit Vorrang solche Maßnahmen zu wählen, die das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes am wenigsten stören und dem Erfordernis Rechnung tragen, die Einführung des Gemeinsamen Zolltarif nach Möglichkeit zu beschleunigen.

Durch den Artikel G Nr. 30 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel wie folgt neu gefaßt:

"Artikel 115
Um sicherzustellen, daß die Durchführung der von den Mitgliedstaaten im Einklang mit diesem Vertrag getroffenen handelspolitischen Maßnahmen nicht durch Verlagerungen von Handelsströmen verhindert wird, oder wenn Unterschiede zwischen diesen Maßnahmen zu
wirtschaftlichen Schwierigkeiten in einem oder mehreren Staaten führen, empfiehlt die Kommission die Methoden für die erforderliche Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten. Genügt dies nicht, so kann sie die Mitgliedstaaten ermächtigen, die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, deren Bedingungen und Einzelheiten sie festlegt.
Im Dringlichkeitsfall ersuchen die Mitgliedstaaten die Kommission, die umgehend entscheidet, um die Ermächtigung, selbst die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, und setzen sodann die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis. Die Kommission kann jederzeit entscheiden, daß die betreffenden Mitgliedstaaten diese Maßnahmen zu ändern oder aufzuheben haben.
Es sind mit Vorrang solche Maßnahmen zu wählen, die das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes am wenigsten stören."

Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 115 zum Artikel 134.

Artikel 116

Nach Ablauf der Übergangszeit gehen die Mitgliedstaaten in den internationalen Organisationen mit wirtschaftlichem Charakter bei allen Fragen, die für den Gemeinsamen Markt von besonderem Interesse sind, nur noch gemeinsam vor. Zu diesem Zweck unterbreitet die Kommission dem Rat Vorschläge über das Ausmaß und die Durchführung des gemeinsamen Vorgehens; dieser beschließt darüber mit qualifizierter Mehrheit.

Während der Übergangszeit setzen sich die Mitgliedstaaten miteinander ins Benehmen, um ihr Vorgehen aufeinander abzustimmen und soweit wie möglich eine einheitliche Haltung einzunehmen.

Durch den Artikel G Nr. 31 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel aufgehoben.

Durch den Artikel 2 Nr. 21 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde folgender Titel eingefügt:

"Titel VIIa.
Zusammenarbeit im Zollwesen

Artikel 116

Der Rat trifft im Rahmen des Geltungsbereichs dieses Vertrags gemäß dem Verfahren des Artikels 189 b Maßnahmen zum Ausbau der Zusammenarbeit im Zollwesen zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission. Die Anwendung des Strafrechts der Mitgliedstaaten und ihre Strafrechtspflege bleiben von diesen Maßnahmen unberührt."

Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde
- Der Titel VIIa zum Titel X und
- der Artikel 116 zum Artikel 135;
der Hinweis auf den Artikel 189b wurde zum Hinweis auf Artikel 251.


Quelle: BGBl. II 1957 S. 766ff, 1992 S.1253; 1994 S. 2022, 1998 S.387, 2001 S. 1667
Internationale Verträge, Europarecht (Sartorius II), Verlag C.H.Beck
Friedrich Berber, Völkerrecht Dokumentensammlung Band I., Verlag C.H.Beck
© 8. Juli 2000 - 30. März 2007
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