vom 13. Oktober 2004
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN,
GESTÜTZT auf Artikel III-432 der Verfassung,
EINGEDENK UND IN BESTÄTIGUNG des Beschlusses vom 8. April 1965, jedoch unbeschadet der Beschlüsse über den Sitz künftiger Organe, Einrichtungen und sonstiger Stellen sowie Dienststellen —
SIND über folgende Bestimmung ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über eine Verfassung für Europa und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügt ist:
EINZIGER ARTIKEL
(1) Das Europäische Parlament hat seinen Sitz in Straßburg; dort finden die zwölf monatlichen Plenartagungen einschließlich der Haushaltstagung statt. Zusätzliche Plenartagungen finden in Brüssel statt. Die Ausschüsse des Europäischen Parlaments treten in Brüssel zusammen. Das Generalsekretariat des Europäischen Parlaments und dessen Dienststellen verbleiben in Luxemburg.
(2) Der Rat hat seinen Sitz in Brüssel. In den Monaten April, Juni und Oktober hält der Rat seine Tagungen in Luxemburg ab.
(3) Die Kommission hat ihren Sitz in Brüssel. Die in den Artikeln 7, 8 und 9 des Beschlusses vom 8. April 1965 aufgeführten Dienststellen sind in Luxemburg untergebracht.
(4) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat seinen Sitz in Luxemburg.
(5) Die Europäische Zentralbank hat ihren Sitz in Frankfurt.
(6) Der Rechnungshof hat seinen Sitz in Luxemburg.
(7) Der Ausschuss der Regionen hat seinen Sitz in Brüssel.
(8) Der Wirtschafts‑ und Sozialausschuss hat seinen Sitz in Brüssel.
(9) Die Europäische Investitionsbank hat ihren Sitz in Luxemburg.
(10) Europol hat seinen Sitz in Den Haag.